Flucht, Vertreibung und Aussiedlung der deutschen Bevölkerung aus den Gebieten östlich der Oder-Neiße aus völker – und menschenrechtlicher Sicht

Vorrangige Bezugnahme auf die Charta der Vereinten Nationen vom 26. Juni 1945 und die Allgemeine Menschenrechtserklärung vom 10.12.1948


Hausarbeit (Hauptseminar), 2006

52 Seiten, Note: 2,3


Leseprobe


Inhaltsverzeichnis

I. Einleitung

II. Hauptteil
1. Charta der Vereinten Nationen[1] und Allgemeine Erklärung der Menschenrechte der UNO vom 10.12.1948[2]
2. Flucht, Vertreibung und Aussiedlung der deutschen Bevölkerung aus den Gebieten östlich der Oder- Neiße
2.1 Die Erste Phase: Flucht der deutschen Bevölkerung vor der Roten Armee
2.1.1 Der Bevölkerungsstand in den betroffenen Gebieten östlich von Oder und Neiße vor Beginn der Fluchtbewegung
2.1.2 Die Einstellung der deutschen Behörden im Hinblick auf die Evakuierung
2.1.3 Überblick über die Fluchtbewegungen in den Provinzen seit 1944
2.2 Die Endphase: Die Ausweisung als Zentralereignis im Vertreibungsschicksal
2.2.1 Alliierte Entscheidungen zur Umsiedlung: Jalta und Potsdam
2.2.2 Die Frühphase 1945: Die „wilden“ Vertreibungen
2.2.3 Die zweite Phase: 1946, die Hauptperiode der Ausweisung („Operation Schwalbe“)
2.2.4 Die Wende Anfang 1947: Abflauen der Ausweisungstransporte bis zum Jahr 1951
3. Die Verluste der deutschen Bevölkerung im Lauf der Vertreibung
4. Vertreibung und dann?
4.1 Was geschah mit den Deutschen, die in Polen zurückblieben?
4.2 Entgermanisierung und Polonisierung
5. Bezug auf die Charta der Vereinten Nationen und die Allgemeine Erklärung der Menschenrechte vom 10.12.1948

III. Schlussbemerkung

IV. Literaturliste

I. Einleitung

Bereits über sechzig Jahre ist es nun her, dass die damalige ostdeutsche Bevölkerung, jenseits von Oder und Neiße das bittere Schicksal der Vertreibung erleiden musste. Vielen der Betroffenen brachten die Jahre 1945 bis 1951, auf welche sich die Arbeit hauptsächlich beziehen wird, unerträgliches Leid, zeitweilige oder aber dauerhafte Verluste von nahe stehenden Menschen und nicht selten sogar den eigenen Tod. Für die meisten Betroffenen sollte das Verlassen der Heimat nur eine „Übergangslösung“ darstellen, keiner glaubte, wie es dann doch gezwungenermaßen geschehen musste, der Heimat für immer den Rücken kehren zu müssen. Lange Zeit konnte und wollte man sich daher mit dem bitteren Schicksal nicht abfinden, zu tief saßen die Peinigungen, zu arg schmerzte der Heimatverlust. So bildete der Rechtsstatus der Ostgebiete vor der Wiedervereinigung 1990 einen großen Teil der offenen deutschen Frage. Die Ostpolitik der westdeutschen Verfassungsorgane zielte unter Adenauer noch bis Mitte der 1960er Jahre auf eine Revision von Vertreibung und Abtrennung ab. Vehement berief man sich auf das Völkerrecht und diverse völkerrechtliche Verträge, wie die Haager Landkriegsordnung und die Atlantik – Charta. Ein Wandel durch Annäherung vollzog sich erst mit der neuen Ostpolitik der großen Koalition unter Willy Brandt von 1966 und später verstärkt durch die sozialliberale Koalition ab 1969, bedingt vor allem durch den biologischen Prozess (Sterben der älteren Betroffenengenerationen) sowie durch die Integration der Vertriebenen und ihrer Nachkommen in die Gesellschaft ihrer neuen Heimat.

Seit 1970 erkannte die Bundesrepublik Deutschland mit dem Warschauer Vertrag von 1970 faktisch die Zugehörigkeit der Gebiete östlich von Oder und Neiße zu Polen an. Formalrechtlich vollzog sich die Abtrennung der Ostgebiete von Deutschland erst im Zuge der deutschen Wiedervereinigung. Erst jetzt, über vierzig Jahre später waren die Polen dazu bereit, die deutschen Vertriebenen für die Gewalttaten während der Austreibung um Verzeihung zu beten. Die Deutschen taten dies umgekehrt für die Unmenschlichkeiten während der nationalsozialistischen Besatzungszeit.

Um diese Gewalttaten, welche Polen und Russen während der Flucht und Vertreibung der Deutschen aus ihrer Heimat verübten, besser einschätzen zu können, wird der Versuch unternommen, die Ereignisse während Flucht, Vertreibung und auch danach mit der Charta der Vereinten Nationen und der Menschenrechtserklärung der UNO vom 10.12.1948 in Verbindung zu bringen, um Verstöße gegen geltendes Menschen- und Völkerrecht herauszuarbeiten. Generell sind völkerrechtliche Lösungsansätze leider recht stark auf den deutschen Sprachraum beschränkt: Länder, deren Volksgruppen nie gezwungen waren, ihre Heimat zu verlassen, tangiert der Problemkreis, mit dem es sich anschließend zu beschäftigen gilt eher nicht. Auch die Sowjetunion mit ihren Satellitenstaaten wird wohl kaum mit derartigen Lösungsansätzen dienen können. „Positiven Entwicklungen steht hier heute ein monokausales, auf die Produktionsverhältnisse und den Klassencharakter der Staaten und Völker gerichtetes Denken der marxistisch- leninistischen Ideologie entgegen, welches Volksgruppenrecht und ethnische Minderheiten meist gar nicht oder nur unvollständig erfasst.“[3] Die „Breschnew- Doktrin“ sowie die Interventionen in der ČSSR 1968 oder in Afghanistan Ende 1979 zeigten, dass die Sowjetunion auch künftig in der Praxis an ihrer Staatraison festhalten wird und es somit weiterhin zu Vertreibung, Flucht und Verschleppung kommen kann.

II. Hauptteil

1. Charta der Vereinten Nationen und Allgemeine Erklärung der Menschenrechte der UNO vom 10.12.1948

Die Charta der Vereinten Nationen vom 26. Juni 1945 zielte darauf ab, die Welt vor "der Geißel des Krieges zu bewahren". Des Weiteren bekräftigte sie ihren Glauben an die Würde des Menschen und versprach bessere Lebensbedingungen in Freiheit für alle Menschen zu fördern. Wenig später trat ein Ausschuss von Vertretern der damaligen Mitgliedstaaten zusammen, mit der Absicht einen gemeinsamen Wertekatalog zu erarbeiten. Als Leitfragen wurden unter anderem festgesetzt: Welche Lebensbedingungen braucht ein Mensch für ein würdevolles Dasein? Welche Rechte muss ein Staat garantieren? Am 10. Dezember 1948 konnte nach mehr als zweijähriger Arbeit die "Allgemeine Erklärung der Menschenrechte" verkündet werden. Die 30 Artikel dienen bis heute im weltweiten Kampf um die Würde des Menschen als gemeinsame Orientierung und Ideal fast aller Völker. Im Folgenden wird nur eine Auswahl zitiert werden.[4][5]

Charta der Vereinten Nationen

- Auszug -

Präambel

WIR, DIE VÖLKER DER VEREINTEN NATIONEN - FEST ENTSCHLOSSEN,

künftige Geschlechter vor der Geißel des Krieges zu bewahren, die zweimal zu unseren Lebzeiten unsagbares Leid über die Menschheit gebracht hat,

unseren Glauben an die Grundrechte des Menschen, an Würde und Wert der menschlichen Persönlichkeit, an die Gleichberechtigung von Mann und Frau sowie von allen Nationen, ob groß oder klein, erneut zu bekräftigen,

Bedingungen zu schaffen, unter denen Gerechtigkeit und die Achtung vor den Verpflichtungen aus Verträgen und anderen Quellen des Völkerrechts gewahrt werden können,

den sozialen Fortschritt und einen besseren Lebensstandard in größerer Freiheit zu fördern, UND FÜR DIESE ZWECKE

Duldsamkeit zu üben und als gute Nachbarn in Frieden miteinander zu leben,

unsere Kräfte zu vereinen, um den Weltfrieden und die internationale Sicherheit zu wahren,

Grundsätze anzunehmen und Verfahren einzuführen, die gewährleisten, daß Waffengewalt nur noch im gemeinsamen Interesse angewendet wird, und

internationale Einrichtungen in Anspruch zu nehmen, um den wirtschaftlichen und sozialen Fortschritt aller Völker zu fördern - HABEN BESCHLOSSEN, IN UNSEREM BEMÜHEN UM DIE ERREICHUNG DIESER ZIELE ZUSAMMENZUWIRKEN.

Dementsprechend haben unsere Regierungen durch ihre in der Stadt San Franzisko versammelten Vertreter, deren Vollmachten vorgelegt und in guter und gehöriger Form befunden wurden, diese Charta der Vereinten Nationen angenommen und errichten hiermit eine internationale Organisation, die den Namen “Vereinte Nationen“ führen soll.

Kapitel I

Ziele und Grundsätze

Artikel 1 Die Vereinten Nationen setzen sich folgende Ziele:

1. den Weltfrieden und die internationale Sicherheit zu wahren und zu diesem Zweck wirksame Kollektivmaßnahmen zu treffen, um Bedrohungen des Friedens zu verhüten und zu beseitigen, Angriffshandlungen und andere Friedensbrüche zu unterdrücken und internationale Streitigkeiten oder Situationen, die zu einem Friedensbruch führen könnten, durch friedliche Mittel nach den Grundsätzen der Gerechtigkeit und des Völkerrechts zu bereinigen oder beizulegen;
2. freundschaftliche, auf der Achtung vor dem Grundsatz der Gleichberechtigung und Selbstbestimmung der Völker beruhende Beziehungen zwischen den Nationen zu entwickeln und andere geeignete Maßnahmen zur Festigung des Weltfriedens zu treffen;
3. eine internationale Zusammenarbeit herbeizuführen, um internationale Probleme wirtschaftlicher, sozialer, kultureller und humanitärer Art zu lösen und die Achtung vor den Menschenrechten und Grundfreiheiten für alle ohne Unterschied der Rasse, des Geschlechts, der Sprache oder der Religion zu fördern und zu festigen;
4. ein Mittelpunkt zu sein, in dem die Bemühungen der Nationen zur Verwirklichung dieser gemeinsamen Ziele aufeinander abgestimmt werden.

Allgemeine Erklärung der Menschenrechte der UNO vom 10.12.1948

- Auszug -

Präambel

Da die Anerkennung der allen Mitgliedern der menschlichen Familie innewohnenden Würde und ihrer gleichen und unveräußerlichen Rechte die Grundlage der Freiheit, der Gerechtigkeit und des Friedens in der Welt bildet,

da Verkennung und Missachtung der Menschenrechte zu Akten der Barbarei führten, die das Gewissen der Menschheit tief verletzt haben, und da die Schaffung einer Welt, in der den Menschen, frei von Furcht und Not, Rede- und Glaubensfreiheit zuteil wird, als das höchste Bestreben der Menschheit verkündet worden ist,

da es wesentlich ist, die Menschenrechte durch die Herrschaft des Rechtes zu schützen, damit der Mensch nicht zum Aufstand gegen Tyrannei und Unterdrückung als letztem Mittel gezwungen wird,

da es wesentlich ist, die Entwicklung freundschaftlicher Beziehungen zwischen den Nationen zu fördern,

da die Völker der Vereinten Nationen in der Satzung ihren Glauben an die grundlegenden Menschenrechte, an die Würde und den Wert der menschlichen Person und an die Gleichberechtigung von Mann und Frau erneut bekräftigt und beschlossen haben, den sozialen Fortschritt und bessere Lebensbedingungen bei größerer Freiheit zu fördern, da die Mitgliedstaaten sich verpflichtet haben, in Zusammenarbeit mit den Vereinten Nationen die allgemeine Achtung und Verwirklichung der Menschenrechte und Grundfreiheiten durchzusetzen,

da eine gemeinsame Auffassung über diese Rechte und Freiheiten von größter Wichtigkeit für die volle Erfüllung dieser Verpflichtung ist,

verkündet die Generalversammlung

die vorliegende Allgemeine Erklärung der Menschenrechte als das von allen Völkern und Nationen zu erreichende gemeinsame Ideal, damit jeder einzelne und alle Organe der Gesellschaft sich diese Erklärung stets gegenwärtig halten und sich bemühen, durch Unterricht und Erziehung die Achtung dieser Rechte und Freiheiten zu fördern und durch fortschreitende Maßnahmen im nationalen und internationalen Bereiche ihre allgemeine und tatsächliche Anerkennung und Verwirklichung bei der Bevölkerung sowohl der Mitgliedstaaten wie der ihrer Oberhoheit unterstehenden Gebiete zu gewährleisten.

Art. 1 [Freiheit, Gleichheit, Brüderlichkeit]

Alle Menschen sind frei und gleich an Würde und Rechten geboren. Sie sind mit Vernunft und Gewissen begabt und sollen einander im Geiste der Brüderlichkeit begegnen.

Art. 2 [Verbot der Diskriminierung]

1. Jeder hat Anspruch auf alle in dieser Erklärung verkündeten Rechte und Freiheiten, ohne irgendeinen Unterschied, etwa nach Rasse, Hautfarbe, Geschlecht, Sprache, Religion, politischer oder sonstiger Anschauung, nationaler oder sozialer Herkunft, Vermögen, Geburt oder sonstigem Stand.
2. Weiter darf keine Unterscheidung gemacht werden auf Grund der politischen, rechtlichen oder internationalen Stellung des Landes oder Gebietes, dem eine Person angehört, gleichgültig ob es unabhängig ist, unter Treuhandschaft steht, keine Selbstregierung besitzt oder irgendeiner anderen Beschränkung seiner Souveränität unterworfen ist.

Art. 3 [Recht auf Leben und Freiheit]

Jeder Mensch hat das Recht auf Leben, Freiheit und Sicherheit der Person.

Art. 5 [Verbot der Folter]

Niemand darf der Folter oder grausamer, unmenschlicher oder erniedrigender Behandlung oder Strafe unterworfen werden.

Art. 6 [Anerkennung als Rechtsperson]

Jeder Mensch hat überall Anspruch auf Anerkennung als Rechtsperson.

Art. 9 [Schutz vor Verhaftung und Ausweisung]

Niemand darf willkürlich festgenommen, in Haft gehalten oder des Landes verwiesen werden.

Art. 12 [Freiheitssphäre des einzelnen]

Niemand darf willkürlichen Eingriffen in sein Privatleben, seine Familie, sein Heim oder seinen Briefwechsel noch Angriffen auf seine Ehre und seinen Rufe ausgesetzt werden. Jeder Mensch hat Anspruch auf rechtlichen Schutz gegen derartige Eingriffe oder Anschläge.

Art. 13 [Freizügigkeit und Auswanderungsfreiheit]

Jeder Mensch hat das Recht auf Freizügigkeit und freie Wahl seines Wohnsitzes innerhalb seines Staates.

Jeder Mensch hat das Recht, jedes Land, einschließlich seines eigenen, zu verlassen sowie in sein Land zurückzukehren.

Art. 15 [Recht auf Staatsangehörigkeit]

Jeder Mensch hat Anspruch auf eine Staatsangehörigkeit.

Niemand darf seine Staatsangehörigkeit willkürlich entzogen noch ihm das Recht versagt werden, seine Staatsangehörigkeit zu wechseln.

Art. 16 [Freiheit der Eheschließung, Schutz der Familie]

Heiratsfähige Männer und Frauen haben ohne Beschränkung durch Rasse, Staatsbürgerschaft oder Religion das Recht, eine Ehe zu schließen und eine Familie zu gründen. Sie haben bei der Eheschließung, während der Ehe und bei deren Auflösung gleiche Rechte.

Eine Ehe darf nur aufgrund der freien und vollen Willenseinigung der zukünftigen Ehegatten geschlossen werden.

Die Familie ist die natürliche und grundlegende Einheit der Gesellschaft und hat Anspruch auf Schutz durch Gesellschaft und Staat.

Art. 17 [Gewährleistung des Eigentums]

1. Jeder Mensch hat allein oder in der Gemeinschaft mit anderen Recht auf Eigentum.
2. Niemand darf willkürlich seines Eigentums beraubt werden.

Art. 18 [Gewissens- und Religionsfreiheit]

Jeder Mensch hat Anspruch auf Gedanken-, Gewissens- und Religionsfreiheit; dieses Recht umfasst die Freiheit, seine Religion oder seine Überzeugung zu wechseln, sowie die Freiheit, seine Religion oder seine Überzeugung mit anderen, in der Öffentlichkeit oder privat, durch Lehre, Ausübung, Gottesdienst und Vollziehung von Riten zu bekennen.

Art. 19 [Meinungs- und Informationsfreiheit]

Jeder Mensch hat das Recht auf freie Meinungsäußerung; dieses Recht umfasst die Freiheit, Meinungen unangefochten anzuhängen und Ideen mit allen Verständigungsmitteln ohne Rücksicht auf Grenzen zu suchen, zu empfangen und zu verbreiten.

2. Flucht, Vertreibung und Aussiedlung der deutschen Bevölkerung aus den Gebieten östlich der Oder- Neiße

2.1 Die Erste Phase: Flucht der deutschen Bevölkerung vor der Roten Armee

2.1.1 Der Bevölkerungsstand in den betroffenen Gebieten östlich von Oder und Neiße vor Beginn der Fluchtbewegung

Als Ausgangspunkt der folgenden Untersuchung gilt es zunächst, den Bevölkerungsstand in den Gebieten östlich von Oder und Neiße zu Beginn der Fluchtbewegung einer näheren Betrachtung zu unterziehen, um einschätzen zu können, wie viele Personen in das Flucht- und anschließende Vertreibungsschicksal hineingerissen wurden. Des Weiteren wird dieser erste Ausgangspunkt auch im Hinblick auf die abschließende, unter 3. folgende Verlustberechnung eine wichtige Rolle spielen, indem die Verlustquote aus der Differenz der Personen errechnet wird, die vor der Vertreibung östlich von Oder und Neiße lebten und derer, die als Vertriebene im Gebiet der BRD und der Sowjetzone registriert wurden oder die sich noch im Jahre 1984[6][7] in der Heimat aufhielten. Noch in den letzten Jahren des Kriegsgeschehens gab es auf deutscher Seite eine Reihe von kriegsbedingten Bevölkerungsverschiebungen, die sich alle samt auf die deutschen Ostgebiete jenseits der Oder und Neiße auswirkten. Zum einen wurden von Kriegsbeginn bis in die Jahre 1942/43 Millionen von deutschen Männern in den Kriegsdienst eingezogen. Ihr Fehlen, vor allem im wirtschaftlichen Bereich sollte dadurch ausgeglichen werden, dass etliche Kriegsgefangene und Zivilarbeiter, vor allem aus Polen, Frankreich und Russland, ihre Stellen einnahmen. Speziell in den ostdeutschen Gebieten, welche zum Teil sehr stark agrarisch geprägt waren, war der Anteil der zum Wehrdienst einberufenen Männer deutlich höher als in den industriellen Gegenden des Reiches, aufgrund dessen, dass Freistellungen vom Kriegsdienst in der Landwirtschaft im Gegensatz zur Industrie eher selten waren. Denn Bauern und Landarbeiter konnten einfacher als Facharbeiter durch ausländische Arbeitskräfte ersetzt werden. Als Folge bestand die arbeitsfähige Bevölkerung Ostpreußens, Ostpommerns, Ostbrandenburgs und Niederschlesiens vorwiegend aus Frauen und ausländischen Arbeitern, ein Aspekt, der sich auf das Schicksal der geflohenen und zurückgebliebenen Frauen noch sehr negativ auswirkte, weil diese ohne ihre Männer erst recht ein wehrloses Opfer darstellten. Daneben dürfen Bevölkerungsverlagerungen anderer Art nicht vernachlässigt werden: Neue Industrien wurden errichtet, kriegswichtige Anlagen und Einrichtungen wurden verlegt und das dafür notwendige Personal zog dementsprechend mit um. Des Weiteren ist das Kontingent derer zu berücksichtigen, die in die während der ersten Kriegsjahre eroberten und besetzten Gebiete außerhalb des Deutschen Reiches geschickt wurden, um diese zu verwalten sowie zuletzt „Hunderttausende von Volksdeutschen, die im Zuge der „Rücksiedlung“ verstreuter deutscher Volksgruppen aus Osteuropa [„heim ins Reich“ geholt] wurden.“[8]

Noch tiefer greifende Veränderungen des Bevölkerungsstandes kündigten sich mit der Verschärfung des Luftkrieges im Jahr 1943 an: Es folgten Evakuierungen oder der freiwillige Abzug von Frauen und Kindern aus den Großstädten, den Gebieten im Nordwesten des Reiches, welche als am stärksten Bomben gefährdet galten, sowie aus Berlin. Gerade die Evakuierung der Reichshauptstadt wirkte sich auf Ostdeutschland am gravierendsten aus: 1,5 Millionen Menschen strömten infolgedessen nach Brandenburg, Ostpreußen, Schlesien und ins Reichsgau Wartheland.[9] Zusammen mit den Evakuierten aus den gefährdeten ostdeutschen Großstädten strömten zudem Hunderttausende von Bombenflüchtlingen aus dem mittleren und westlichen Reichsgebiet in die ländlichen Gegenden Ostdeutschlands, welche bevorzugt wurden, weil sie noch relativ lange vom Kriegsgeschehen entfernt lagen. Man spricht in diesem Zusammenhang von einer „Fluchtbewegung aufs Land“, die eingesetzt hatte. Die Umgebung der Großstädte und landschaftlich begünstigte Gegenden wie das Riesengebirge oder die Ostseeküste können hierbei als bevorzugte Zielorte genannt werden.[10] Wie die einheimische Ostbevölkerung wurden auch die Bombenevakuierten, die sich in Ostdeutschland aufhielten, in die Ereignisse der Vertreibung hineingerissen…, wenngleich sie hierbei nicht, wie die einheimischen Ostdeutschen ihre angestammte Heimat verloren haben und deshalb in keiner Statistik der Vertriebenen [verzeichnet] sind.[11]

Wohingegen die Zivilbevölkerung des Deutschen Reiches in den letzten Kriegsjahren bereits um viele Millionen dezimiert war, stieg die Zahl derer, die im Reichsgebiet östlich von Oder und Neiße lebten, in den letzen Kriegsjahren sogar stark an. Trotz des Fehlens der in den Kriegsdienst einberufenen Männer, stieg die dortige Bevölkerungszahl um 138.000[12] Personen gegenüber 1939 an. Zusammenfassend kann man festhalten, dass sich am Ende des Krieges 9,75[13] Millionen Personen deutscher Staatsangehörigkeit in den ostdeutschen Gebieten aufhielten. Sie setzten sich aus verschiedenen Gruppen zusammen, darunter echte Minderheiten fremden Volkstums, Gruppen, die nicht oder nur teilweise zur deutschen Sprachgemeinschaft gerechnet werden können, Personen, die zur Kategorie „schwebenden Volkstums“ gehörten (Masuren in Ostpreußen, wasserpolnisch sprechende Oberschlesier) und außerdem nicht deutsch sprechende oder doppelsprachige Volksgruppen (450.000).

Nicht vergessen werden darf zudem die Anzahl der 2,14 Millionen[14] Deutschen, die außerhalb der deutschen Ostgrenzen lebten: Die fast rein deutsche Bevölkerung Danzigs, die zahlreichen deutschen Memelländer und die 1,5 Millionen Personen deutscher Volkszugehörigkeit, die in den Gebieten des polnischen Staates lebten (im Reichsgau Wartheland oder im polnischen Teil Oberschlesiens).

Berücksichtigt man ihre Existenz, so lebten insgesamt fast 12 Millionen Menschen deutscher Volkzugehörigkeit in den betroffenen Gebieten, welche allesamt die Ereignisse im Zusammenhang mit der Vertreibung erleiden mussten.

2.1.2 Die Einstellung der Deutschen Behörden im Hinblick auf die Evakuierung

Um der Siegeszuversicht der Bevölkerung zum Ende des Krieges keinen Abbruch zu tun, verdrängten die Parteiorgane zunächst jede Beschäftigung mit Räumungsplänen. Erst im Sommer 1944, als es eigentlich bereits zu spät für die Evakuierung war, wurden zaghafte Erwägungen angestellt, was mit der Zivilbevölkerung geschehen sollte, wenn die sowjetischen Armeen in die östlichen Provinzen des Reiches vordringen würden.[15] Dies verdeutlicht jedoch, dass man zumindest eine Ahnung davon hatte, welches Leid das Eindringen der Roten Armee in die erwähnten Gebiete für die Zivilbevölkerung bedeuten würde. Das große Problem der Tatenlosigkeit bestand in den Differenzen zwischen den verantwortlichen Behörden: Wohingegen die zivilen Verwaltungsbehörden und die Wehrmachtsbefehlshaber in der Regel zeitiger eine Räumung in Betracht zogen und intensiver auf die Evakuierung drängten, hielt sich die Gau- und Kreisleitung dezent und anhaltend zurück. Die Kompetenz lag jedoch bei den Leitern der NSDAP, so dass die Evakuierung „erfolgreich“ aufgeschoben werden konnte. Darüber hinaus taten sich Differenzen in der Ansicht über die zur Evakuierung notwendige Zeit auf, indem die Gau- und Kreisleitung die notwendige Zeit, zum Nachteil der Bevölkerung, viel zu gering bemaß. Außerdem lagen die für die Evakuierung geplanten Aufnahmegebiete zu nahe an der Front, so dass sie in absehbarer Zeit selbst Kampfzone werden sollten und das Problem allenfalls aufgeschoben, nicht jedoch gelöst worden wäre. Somit verhinderte der Zwang der Parteibefehle fast in allen Gegenden einen rechtzeitigen Beginn der Flucht. Die amtlichen Anordnungen zur Flucht blieben dementsprechend weitgehend ohne Bedeutung, weil eine geregelte Evakuierung aufgrund der verzögerten Anordnung meist nicht mehr möglich war. Kritisiert werden muss daher das Unvermögen der Parteibehörden, sich die wirkliche Lage einzugestehen, was ein rechtzeitiges Entkommen für Teile der ostdeutschen Bevölkerung ermöglicht hätte.

2.1.3 Überblick über die Fluchtbewegungen in den Provinzen seit 1944

Wie in 2.1.1 bereits erwähnt lagen die deutschen Ostprovinzen noch bis zum Sommer 1944 fernab von jeglichem Kriegsgeschehen. Die russische Großoffensive am 22. Juni 1944 tat diesem Zustand schlagartig Abbruch, indem die sowjetischen Armeen in die unmittelbare Nähe Ostpreußens gelangten. Die nahende Gefahr der Roten Armee ließ die Bevölkerung des Memellandes Anfang August schlagartig fliehen. Nachdem die Rote Armee die westlichen Gebiete Russlands sowie einen beträchtlichen Teil Ostpolens zurückerobert und besetzt hatte, übernahm am 22.07.1944 das Polnische Komitee der Nationalen Befreiung das Regiment im befreiten Teil Polens. In einem Abkommen verpflichtete sich Polen kurz darauf dem sowjetischen Befehlshaber jegliche Unterstützung zur Bekämpfung der Deutschen zu leisten.[16] Daraufhin übertrug die Sowjetunion im Dezember desselben Jahres die Verantwortung der Provisorischen Regierung der Polnischen Republik.

Zurück zum Kriegsgeschehen: Anfang Oktober 1944 war bereits die gesamte nördliche Hälfte des Memellandes verloren. Bald darauf folgte auch der Südteil, sowie ein Teil der ostpreußischen Kreise Schlossberg, Gumbinnen, Goldap und der gesamte Kreis Ebenrode. Dass trotz des Zögerns der für die Räumung verantwortlichen Parteistellen (s. 2.1.2) ein Großteil der Bevölkerung aus diesen Kreisen gerade noch rechtzeitig fliehen konnte, scheint ein großer Glücksfall gewesen zu sein. Am wenigsten gelang die Flucht jedoch im Memelland. „Mindestens 30.000 Menschen [knapp ¼ der Bevölkerung des Memellandes] …sind entweder nicht geflohen oder bei der Flucht in russische Hände gefallen.[17] Ende Oktober stabilisierte sich die Lage und auch die Gauleitung zog die Konsequenz aus ihren Fehlern. Auf Drängen der zivilen Verwaltungsbehörden wurde befohlen, einen 30 km breiten Streifen hinter der Front von der Zivilbevölkerung räumen zu lassen. Als Folge daraus mussten „über 600.000 Menschen, die in diesem Gebiet wohnten [25% der ostpreußischen Bevölkerung] bereits im Oktober 1944 ihre Heimat verlassen.“[18] Sie wurden nach Sachsen, Thüringen, Pommern und in die westlichen Gebiete Ostpreußens abgeschoben. Jeder der geräumten Kreise bekam einen Aufnahmekreis zugewiesen, der neben Bevölkerung und Verwaltungsbehörden auch Vieh und Sachgüter aufzunehmen hatte. Zusammen mit den Evakuierten des Ostteils der Provinz flohen zudem zahlreiche Personen, die in den Regierungsbezirken Königsberg und Allenstein beheimatet waren, aus dem gefährdeten Ostpreußen, zusammen mit Frauen, Kindern und vielen Personen, die ihren Beruf auch anderswo ausüben konnten. Die Bilanz der ersten Fluchtphase ist frappierend: „Während sich im März 1944 noch 2.346.000 Menschen in Ostpreußen [aufgehalten hatten], waren es Ende des Jahres …nur noch 1.754.000….[19] Anfang Januar 1945 stellte die deutsche Armeeführung den Aufmarsch von mehr als zehnfach überlegenen russischen Kräften fest, so dass es bereits absehbar war, dass der zu erwartende russische Angriff zu einer militärischen Katastrophe führen musste. Die Bevölkerung erkannte aufgrund ihrer Furcht vor der Roten Armee schnell, dass ihre einzige Chance in einer rechtzeitigen Flucht lag. Vom 12. bis zum 15.01.1945 erzielte die russische Großoffensive wie erwartet an der gesamten Front von der Memel bis zur oberen Weichsel große Erfolge. Anfang Februar wurde ganz Ostbrandenburg besetzt und das Einflussgebiet bis an den Mittellauf der Oder ausgedehnt. Die flüchtende deutsche Bevölkerung trieb die Rote Armee vor sich her. Prompt folgte die Eroberung aller ostpreußischen Kreise, so dass die russischen Armeen am 26. 01. 1945 bei Tolkemit auf das Frische Haff stießen und dort jede Land- und Bahnverbindung Ostpreußens zum Reich unterbrachen[20], nachdem nur wenige ostpreußische Flüchtlinge diesen Fluchtweg hatten nutzen können. Das Samland mit dem Hafen von Pillau bot letzte Hoffnung auf die rettende Flucht sowie das zugefrorene Frische Haff und die Nehrung, welche noch eine letzte Landverbindung gen Westen bot. Um der Bevölkerung Zeit für die Flucht über das Haff und den Seehafen von Pillau zu verschaffen, wurden die letzten deutschen Bastionen in Ostpreußen in der Folgezeit äußerst ausdauernd verteidigt. Erst am 25.03.1945 gab man auch die letzte Stellung auf[21], um über das Haff zu fliehen. Mit der Aufspaltung Pommerns wurde der Landweg nach Westen auch dort am 10.03.1945 endgültig unterbrochen, so dass nur die Stadt Kohlberg, die erst am 18.03.1945 aufgegeben werden musste, noch eine letzte Fluchtmöglichkeit bot, von dem aus noch zahlreiche Flüchtlinge per Schiff nach Westen gebracht werden konnten. Am 27.03.1945 mussten auch Danzig und Gdingen aufgegeben werden, so dass nur noch die Weichselmündung bei Schiewenhorst und die Landzunge von Hela letzte Fluchtmöglichkeiten boten. Die, „durch ihre natürliche Lage geschützten Gebiete [konnten] bis zur Kapitulation gehalten [werden].[22] So stellten Sie bis zu letzt Ausgangspunkte für Seetransporte nach Rügen, Kiel und Dänemark dar. Der schlesischen Bevölkerung standen aufgrund der demographischen Lage Schlesiens zwei Fluchtmöglichkeiten offen: In westlicher Richtung unter Benutzung der Hauptverkehrswege nach Sachsen und in südlicher Richtung über das Gebirge nach Böhmen und Mähren. Als Hauptfluchtzeitpunkt können die Wochen von Mitte Januar bis Ende März 1945 genannt werden. Etwa die Hälfte (ca. 5 Mio.)[23] aller Deutschen aus Ostpreußen, Ostpommern, Ostbrandenburg, Schlesien und Polen kam während dieses ersten Zeitabschnittes auf dem Wege der Flucht aus ihren ostdeutschen Heimatorten über die spätere Oder- Neiße- Linie nach Westen.

[...]


[1] Entnommen aus: http://www.unric.org/Charter.html, Zugriff erfolgte am 04.08.2006, um 15:01 Uhr

[2] Entnommen aus: Sartorius, Carl, Sartorius II., Internationale Verträge – Europarecht, Textsammlung, München, 2005, Nr. 19

[3] Blumewitz, Dieter (Hg.), Flucht und Vertreibung, München, 1987

[4] Entnommen aus: http://www.unric.org/Charter.html, Zugriff erfolgte am 04.08.2006, um 15:01 Uhr

[5] Entnommen aus: Sartorius, Carl, Sartorius II., Internationale Verträge – Europarecht, Textsammlung, München, 2005, Nr. 19

[6] Von „Flucht“ spricht man, wenn die angestammte Bevölkerung durch Tun oder Unterlassen der örtlichen Machtinhaber gezwungen wird ihre Heimat zu verlassen

[7] 1984 ist das Erscheinungsjahr des Buches, aus dem die Zahlen entnommen wurden, nämlich aus: Bundesministerium für Vertriebene (Hg.), Die Vertreibung der deutschen Bevölkerung aus den Gebieten östlich der Oder- Neiße, Bd. 1, München, 1984

[8] a.a.O., S.1

[9] Vgl. a.a.O., S.4

[10] Vgl. a.a.O., S. 3

[11] a.a.O., S.6

[12] a.a.O., S.5

[13] a.a.O., S.8

[14] a.a.O., S.8

[15] a.a.O., S. 12

[16] Vgl. Deutsches Büro für Friedensfragen (Hg.), Ausländische Dokumente zur Oder- Neiße- Linie, Stuttgart, 1949, S.52

[17] Bundesministerium für Vertriebene (Hg.), Die Vertreibung der deutschen Bevölkerung aus den Gebieten östlich der Oder- Neiße, Bd. 1, München, 1984, S.17

[18] a.a.O., S.15

[19] a.a.O., S.16

[20] Vgl. a.a.O., S.19

[21] Vgl. a.a.O., S.19

[22] a.a.O., S.20

[23] Vgl. a.a.O., S.23

Ende der Leseprobe aus 52 Seiten

Details

Titel
Flucht, Vertreibung und Aussiedlung der deutschen Bevölkerung aus den Gebieten östlich der Oder-Neiße aus völker – und menschenrechtlicher Sicht
Untertitel
Vorrangige Bezugnahme auf die Charta der Vereinten Nationen vom 26. Juni 1945 und die Allgemeine Menschenrechtserklärung vom 10.12.1948
Hochschule
Friedrich-Alexander-Universität Erlangen-Nürnberg  (Institut für Geschichte, Lehrstuhl für osteuropäische Geschichte)
Veranstaltung
Hauptseminar: Zwangsmigration und ethnische Säuberungen im 20. Jahrhundert
Note
2,3
Autor
Jahr
2006
Seiten
52
Katalognummer
V112037
ISBN (eBook)
9783640105045
Dateigröße
662 KB
Sprache
Deutsch
Schlagworte
Flucht, Vertreibung, Aussiedlung, Bevölkerung, Gebieten, Oder-Neiße, Sicht, Hauptseminar, Zwangsmigration, Säuberungen, Jahrhundert
Arbeit zitieren
Eva Ortegel (Autor:in), 2006, Flucht, Vertreibung und Aussiedlung der deutschen Bevölkerung aus den Gebieten östlich der Oder-Neiße aus völker – und menschenrechtlicher Sicht, München, GRIN Verlag, https://www.grin.com/document/112037

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