Ausgewählte rechtliche Unterschiede zwischen Österreichischer- und Gemeinschaftsmarke


Seminararbeit, 2008

26 Seiten, Note: 1


Leseprobe


Inhaltsverzeichnis

1 Einleitung
1.1 Ziel der Arbeit
1.2 Wirtschaftliche Bedeutung von Marken
1.3 Geschichtliche Entwicklung
1.3.1 Das Österreichische Patentamt
1.3.2 Das Gemeinschaftsmarkenrecht

2 Was ist eine Marke
2.1 Definition und Funktion
2.1.1 Markenschutzgesetz
2.1.2 Gemeinschaftsmarke
2.2 Markenarten
2.2.1 Wortmarken
2.2.2 Bildmarken
2.2.3 Wort-Bild-Marken
2.2.4 Klangmarken
2.2.5 Körperliche Marken
2.2.6 Geruchsmarken
2.2.7 Geschmacksmarken
2.2.8 Farbmarken

3 Die Anmeldung
3.1 Das Registerprinzip
3.2 Patentamt
3.3 HABM
3.4 Eintragungshindernisse
3.5 Markeninhaber
3.6 Schutzdauer
3.7 Kosten
Aspekte innerhalb des Lebenszyklus einer Marke
3.8 Markengerichte
3.9 Rechte aus der Marke
3.10 Inkorporation
3.11 Domains
3.12 Anspruch auf Schadenersatz

4 Conclusio

5 Literaturverzeichnis
5.1 Bücher
5.2 Rechtsdatenbank
5.3 Internetquellen

1 Einleitung

1.1 Ziel der Arbeit

Wenn österreichische Firmen Produkte oder Dienstleistungen entwickeln stehen sie vor der Wahl, ob sie ihre Entwicklung ausschließlich durch österreichisches Markenrecht, oder durch das flächendeckende europäische Gemeinschaftsrecht, der Gemeinschaftsmarke, schützen lassen sollen.

Das Ziel dieser Seminararbeit ist es ausgewählte rechtliche Unterschiede zwischen diesen zwei Rechtskonstrukten herauszufinden, die für eine Firmenentscheidung relevant sein könnten.

Es sollen anhand des Lebenszyklus einer Marke einige mögliche Szenarien, von der Anmeldung bis zur Löschung, durchgespielt werden. Dabei soll auf die sich ergebenden Unterschiede zwischen Österreichischem und Gemeinschaftsrecht eingegangen werden.

1.2 Wirtschaftliche Bedeutung von Marken

Die Bedeutung von Marken kann an heutigen Konsum- und Dienstleistungsgütern abgelesen werden. Kaum eine Ware ist ohne Marke versehen. Die wirtschaftliche Bedeutung ist daher immanent und die Marke eines der wichtigen Instrumente des Marketings. Jedes Unternehmen das Produkte erzeugt und verkauft sollte daher darauf bedacht sein, sich von den Mitbewerbern zu unterscheiden. Über die Marke wird ein wichtiges Erkennungsmerkmal jeder Firma geschaffen.

Im Vergleich zu „No Name“ Produkten werden Markenprodukten ein gesteigertes Vertrauen entgegengebracht. Der Konsument kann das Produkt einer bestimmten Marke gleich einer gewissen Qualitätsstufe zuordnen. Marken geben aber nicht nur Auskunft über Qualität, sondern vermitteln immer häufiger ein gewisses Lebensgefühl. Für etablierte Marken ist es einfacher Produkte auf den Markt bringen, da diese automatisch dasselbe Image der Marke beinhalten.[1]

Große Summen werden investiert, um bekannte Marken zu schaffen. Sie sind daher wertvoll und bedürfen eines besonderen rechtlichen Schutzes.

Vor der Einführung der Gemeinschaftsmarke war der Unternehmer darauf beschränkt, seine Produkte und Dienstleistungen am nationalen Heimatmarkt zu schützen. Solange er nur dort tätig war, war das auch ausreichend. In der heutigen Zeit der ständig zunehmenden Vernetzung und Globalisierung und in Anbetracht zusammenwachsender Märkte werden Unternehmen aber daran interessiert sein, die Marke auch in jenen Ländern zu etablieren, in die es seine Produkte exportiert.[2] Die Gemeinschaftsmarke trägt diesem Umstand Rechnung, denn mit einer Markenregistrierung gewinnt die Marke auf dem gesamten EU-Raum Gültigkeit und genießt dort rechtlichen Schutz.

1.3 Geschichtliche Entwicklung

Die Geschichte des Zeichens ist schlecht dokumentiert. Durch frühgeschichtliche Funde ist bekannt, dass Zeichen schon damals eine Rolle im sozialen & wirtschaftlichen Leben spielten. Bei den Römern wurde durch die Autoren Tacitus und Plutarch ein Zeichenwesen erwähnt. Im 13. Jahrhundert entsteht der Begriff Marke. Der Oberbegriff für die gewerbliche und nicht gewerbliche Sphäre wird mit Hausmarke zusammengefasst. Im Mittelalter bekam die Hausmarke die erste juristische Funktion. Da viele Menschen nicht des Schreibens mächtig waren, dokumentierte die kaufmännische Marke das Eigentum der Ware.

Um die Qualität und den Absatz der Zunft zu sichern, bestand in der Zeit der Zünfte ein regelrechter Markenzwang. Aus steuerlichen Gründen hatte auch der Staat ein Interesse daran. Diese Kennzeichnungspflicht war ein Mittel staatlicher Warenkontrolle. So schrieben die Statuten von Verona schon 1393 den Bäckern präzise Kennzeichnungen vor.

Durch den Merkantilismus und der Entstehung berühmter Manufakturen wie durch die Entdeckung des Porzellans in Meißen 1709, trat eine neue Markenform auf. Sie unterschied sich zur Hausmarke darin, dass nicht der Name des eigentlichen Produzenten genannt wurde, sondern des juristischen Eigentümers, also meisten des Landesherrn. Aus dieser Zeit sind die ersten Fälle von Markenpiraterie bekannt. So bemalte man in Ansbach die so genannten „Türkenbecher“ mit dem Zeichen der Meissner Manufaktur, um die Absätze in der Türkei zu erhöhen.

Mit dem Einzug der frühkapitalistischen Massenproduktion Ende des 18. Jahrhunderts entstanden neue Markenformen, wie das Fabrikzeichen. Solingen spielt hier eine wichtige Rolle. Schon 1765 und 1766 wurde das Zeichenwesen der Stahlerzeugung, inklusive detaillierter Bestimmung über das Markenregister durch Kurfürst Carl Theodor neu geregelt.[3]

1.3.1 Das Österreichische Patentamt

Am 1. Jänner 1899 wurde das Österreichische Patentamt (ÖPA) geöffnet und beschäftigte sich in seiner Anfangszeit mit dem Gebrauchsmusterschutz. Nach dem Zusammenbruch der Monarchie in der Zwischenkriegszeit war das Patentamt ein sehr frequentiertes Amt. Zwar kamen rechtskundige Beamten schon seit Anfang an mit dem Markenschutz in Berührung, doch erst 1934 wurde die Gesetzmäßigkeitsprüfung organisatorisch ins ÖPA eingegliedert. Zuvor waren dafür die jeweiligen Handelskammern zuständig. In der Zeit von 1938-1945 wurde das Patentamt sukzessive geschlossen. Nach dem zweiten Weltkrieg wurde das Österreichische Patentamt bereits am 13. August 1945 wieder eröffnet. Dabei wurde ihm die Verwaltung der Marken anvertraut, welches dem heutigen Umfang sehr ähnlich ist. Anstelle der Kammern der gewerblichen Wirtschaft wurde jetzt beim ÖPA die Marke angemeldet, die Gesetzmäßigkeit geprüft und eine Ähnlichkeitsprüfung angestellt. Das ÖPA war damit insgesamt für das Eintragungsverfahren verantwortlich.[4]

1.3.2 Das Gemeinschaftsmarkenrecht

1958 unterzeichneten Belgien, Deutschland, Frankreich, Italien, Luxemburg und die Niederlande den EWG-Vertrag. Die so genannten Römischen Verträge legten fest, einen gemeinsamen Markt zu errichten. Das war der Grundstein zum Gemeinschaftsmarkenrecht. Ab 1962 arbeitete die Arbeitsgruppe „Gemeinschaftsmarke“ an einer Verordnung zum Markenrecht. 1977 wurde der erste Entwurf vorgestellt. Nach den Stellungnahmen von Wirtschafts- und Sozialausschuss und des Europäischen Parlaments wurde 1988 eine konsolidierte Fassung publiziert. Diese wurde 1992 leicht verändert. Am 20. Dezember 1993 wurde die heutige Fassung der Gemeinschaftsmarkenverordnung vom Europäischen Rat erlassen. Die Verzögerung war darin begründet, dass es keine Einigung bei der Verfahrenssprache und beim Sitz des Harmonisierungsamtes (HABM) gab. Der Sitz wurde dann schlussendlich nach Alicante verlegt und bei der Sprachenregelung gibt es viele Sondervorschriften. Am 1. Jänner 1996 wurde das HABM eröffnet.[5]

2 Was ist eine Marke

2.1 Definition und Funktion

2.1.1 Markenschutzgesetz

§1 Markenschutzgesetz definiert: „Marken können alle Zeichen sein, die sich graphisch darstellen lassen, insbesondere Wörter einschließlich Personennamen, Abbildungen, Buchstaben, Zahlen und die Form oder Aufmachung der Ware, soweit solche Zeichen geeignet sind, Waren oder Dienstleistungen eines Unternehmens von denjenigen anderer Unternehmen zu unterscheiden.“[6]

Es können registrierungsfähige Zeichen, wenn sie grafisch dargestellt werden können, als Marke eingetragen werden. Dies inkludiert somit Buchstaben, Zahlen, Klangmarken, Farbmarken, Geruchsmarken, etc.. Die Marke hat eine Kennzeichnungs- und Unterscheidungsfunktion. Das heißt, dass sie eine Ware oder Dienstleistung kennzeichnet und daher von Waren oder Dienstleistungen anderer Unternehmen unterscheidet. Sie soll auch dem Käufer darüber Auskunft geben, von wo und wem die Ware/Dienstleitung stammt. Somit soll die Marke auch eine Vertrauensfunktion übernehmen. Mit der Marke soll weiters Eindruck auf potentielle Kunden gemacht werden. Daher erfüllt die Marke auch eine Werbe-Kommunikations- und Informationsfunktion.[7]

2.1.2 Gemeinschaftsmarke

In der Verordnung (EG) Nr. 40/94 des Rates vom 20.12.1993 über die Gemeinschaftsmarke ist zu lesen:

„Artikel 4

Markenformen

Gemeinschaftsmarken können alle Zeichen sein, die sich graphisch darstellen lassen, insbesondere Wörter einschließlich Personennamen, Abbildungen, Buchstaben, Zahlen und die Form oder Aufmachung der Ware, soweit solche Zeichen geeignet sind, Waren oder Dienstleistungen eines Unternehmens von denjenigen anderer Unternehmen zu unterscheiden.“[8]

Da der Text nahezu identisch zum §1 des Markenschutzgesetz ist, kann die Interpretation hinsichtlich der Funktionen der Gemeinschaftsmarke ebenfalls mit der Unterscheidungs-, Herkunfts-, Vertrauens-, Kommunikations- und Informationsfunktion beantwortet werden.[9]

[...]


[1] Vgl. Kucsko, Die Gemeinschaftsmarke, 11

[2] Vgl. Kucsko, Die Gemeinschaftsmarke, 12

[3] Vgl. Meister, Marke und Recht 3, 62 ff

[4] Vgl. Gräser, 90 Jahre Österreichisches Patentamt

[5] Vgl. N.N., http://www.marken-recht.de/gmr/uebergmr1.html am 24.8.2007

[6] BGBL 1970/260 idF BGBL I 2006/96

[7] Vgl. Engin-Deniz, Markenschutzgesetz und weitere kennzeichenrechtliche Bestimmungen, 39 ff

[8] ABl. L 070 idF 9.3.2004

[9] Vgl. Bumiller, Durchsetzung der Gemeinschaftsmarke in der Europäischen Union, 2 f

Ende der Leseprobe aus 26 Seiten

Details

Titel
Ausgewählte rechtliche Unterschiede zwischen Österreichischer- und Gemeinschaftsmarke
Veranstaltung
Seminar: Rechtslehre
Note
1
Autor
Jahr
2008
Seiten
26
Katalognummer
V111939
ISBN (eBook)
9783640104086
ISBN (Buch)
9783640218356
Dateigröße
519 KB
Sprache
Deutsch
Schlagworte
Ausgewählte, Unterschiede, Gemeinschaftsmarke, Seminar, Rechtslehre
Arbeit zitieren
Michael Kunz (Autor:in), 2008, Ausgewählte rechtliche Unterschiede zwischen Österreichischer- und Gemeinschaftsmarke, München, GRIN Verlag, https://www.grin.com/document/111939

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