Freier Warenverkehr


Seminararbeit, 2007

20 Seiten, Note: 1,7


Leseprobe


Inhaltsverzeichnis

1. Einleitung

2. Zollunion
2.1. Begriff
2.2. Verbot der Ein- und Ausfuhrzölle und Abgaben gleicher Wirkung
2.3. Gemeinsamer Zolltarif

3. Kommissionsaufgaben und Zielsetzungen

4. Verbot mengenmäßiger Beschränkungen und Maßnahmen gleicher Wirkung
4.1. Rechtfertigungsgründe
4.2. Diskriminierungsverbot
4.3. Allgemeines Beschränkungsverbot
4.4. Dassonville
4.5. Cassis de Dijon
4.6. Keck

5. Handelsmonopole

Abkürzungsverzeichnis

Abbildung in dieser Leseprobe nicht enthalten

1. Einleitung

Der freie Warenverkehr ist eine der vier Grundfreiheiten des seit dem 01.01.1993 bestehenden europäischen Binnenmarktes. Dieser ist in den Artikeln 23 bis 31 des EG-Vertrages (EGV) verankert.

Die Kerngedanken des freien Warenverkehrs bestehen darin einen gemeinsamen Markt zu bilden, der aus der Errichtung einer Zollunion besteht, dem Verbot der mengenmäßigen Ein- und Ausfuhrbeschränkungen und Maßnahmen gleicher Wirkung, sowie aus der Umformung staatlicher Handelsmonopole.

Ziel des freien Warenverkehrs ist es, die Handelshemmnisse und Behinderungen beim Warenaustausch zwischen den verschiedenen Mitgliedsstaaten zu beseitigen.

2. Zollunion

2.1. Begriff

Die Errichtung der Zollunion erfolgte 1968 im gewerblichen Bereich und 1970 im landwirtschaftlichen Bereich zu einem gemeinsamen Zollgebiet. Seit diesem Zeitpunkt ist die Erhebung von Einfuhr- und Ausfuhrzöllen sowie Maßnahmen gleicher Wirkung zwischen den Mitgliedsstaaten verboten. Des Weiteren wurde die Einführung eines gemeinsamen Zolltarifes (GZT) für Drittstaaten gegeben.

Zusätzlich gibt es einen Zollkodex, der eine Zusammenfassung aller Zollvorschriften enthält. Dieser bildet die Grundlage des Zollrechts in der europäischen Gemeinschaft. Anwendbar sind diese Vorschriften bei dem Warenverkehr von Mitgliedsstaaten und Drittländern.

2.2. Verbot Ein- und Ausfuhrzöllen und Abgaben gleicher Wirkung

Mit dem Artikel 25 des EG-Vertrages (EGV) wurde die Abschaffung der Ein- und Ausfuhrzölle, sowie die Abschaffung zollgleicher Abgaben festgelegt. Als Zoll wird diejenige staatliche Einnahme bezeichnet, die bei der Einfuhr von Waren in das Zollgebiet nach einem festgelegten Zolltarif erhoben und als Zoll deklariert wird.[1]

Zur Vervollständigung des Verbotes von der Erhebung von Zöllen wurde gleichzeitig das Verbot der Erhebung von zollgleichen Abgaben eingeführt. Somit soll die finanzielle Belastung aufgrund des Grenzübertritts von Waren innerhalb der Mitgliedsstaaten vermieden werden. Als zollgleiche Abgaben werden Gebühren bezeichnet, die die gleiche Wirkung wie Zoll haben, aber nicht als dieser bezeichnet und nicht nach Zolltarifen erhoben werden.[2]

2.3. Gemeinsamer Zolltarif

Seit dem 01.07.1968 stehen die ersten Tarifsätze des gemeinsamen Zolltarifes fest. Der Zolltarif setzt sich aus unterschiedlichen Prozentsätzen, einer kombinierten Nomenklatur (KN) und einem harmonisiertem System, dem Warenverzeichnis zusammen. Das harmonisierte System dient dazu die Waren mit verschiedenen Codes zu verzeichnen und in Warengruppen einzuteilen. Die kombinierte Nomenklatur legt die Bezeichnung der Ware fest und gibt den anzuwendenden Zollsatz aus der entsprechenden Warengruppe bekannt, der auf die eingeführte Ware anzuwenden ist. Nach der Verordnung (EWG) Nr. 2658/87 wird jedes Jahr der Anhang der die kombinierte Nomenklatur beinhaltet aktualisiert und soll bis zum 31.10. jeden Jahres veröffentlicht werden.[3] Die Höhe der Zollabgaben richtet sich nach dem tatsächlich gezahlten oder zu zahlenden Preis für die eingeführte Ware, häufig hängt zusätzlich noch davon ab aus welchem Mitgliedsstaat die Ware stammt.[4] Die gesamte Zolltarifhoheit liegt insgesamt nur noch bei der europäischen Gemeinschaft und nicht mehr bei den einzelnen Mitgliedsstaaten.[5] Diesen ist von daher verboten eigene Zölle gegenüber Drittstaaten zu erheben oder den gemeinsamen Zolltarif selbständig zu ändern. Ferner gibt es eine Zollverordnung, Verordnung (EWG) Nr. 918/83 des Rates in der grundsätzlich Waren enthalten sind, die vom Zoll befreit sind.[6] Darüber hinaus gibt es Zollaussetzungen und Zollkontingente, die nur ein einziges Mal in Anspruch genommen werden können. Somit werden unbegrenzt eingeführte Waren im Rahmen der Zollaussetzung nur mit einem minimalen oder gar keinen Zoll belegt, dieses muss aber im gemeinschaftlichen Interesse liegen und vorher per Abstimmung entschieden werden.

3. Kommissionsaufgaben und Zielsetzungen

Die Kommission ist laut Artikel 27 EGV in der Ausübung ihrer Tätigkeiten eingeschränkt. Die Hauptinteressen bestehen aus der Förderung des innergemeinschaftlichen Warenverkehrs, sowie aus der Förderung des Handels mit Drittstaaten.[7] Des Weiteren spielt die Entwicklung von Wettbewerbsbedingungen, die Verbesserung des Versorgungsbedarfs an Rohstoffen und Halbfertigwaren, die Beseitigung von Störungen im Handel und die Steigerung des Verbrauchs in der europäischen Gemeinschaft eine wichtige und entscheidende Rolle.[8] Da eine Unvereinbarkeit der aufgeführten Aspekte miteinander eintreten kann, wurde der Kommission ein großer Freiraum in ihrem Entscheidungsbereich eingeräumt.

4. Verbot mengenmäßiger Beschränkungen und Maßnahmen gleicher Wirkung

Die mengenmäßige Beschränkung des Artikels 28 des EG-Vertrages umfasst alle Gemeinschaftswaren. Das sind diejenigen Waren, die ihren Ursprung in den Mitgliedsstaaten haben. Sowohl als auch werden Waren aus dem Drittland die sich im freien Verkehr eines Mitgliedsstaates befinden (Art. 23 Rn. 16), berücksichtigt.[9] Auch darunter fallen Abfallstoffe, egal ob diese wieder verwertbar sind oder nicht und Elektrizität.[10] Die Besonderheit bei Abfällen ist, das diese unter das Exportverbot fallen und an nationale Behörden verkauft werden müssen.[11] Drittlandswaren sind nicht mit erfasst, sondern fallen unter die gemeinsame Handelspolitik lt. Art. 133, aber für diese können unter bestimmten Voraussetzungen Ausnahmen zutreffen. Sonderschriften gibt es lediglich für Munition, Waffen oder Kriegsmaterial nach Artikel 296 Abs. 1 lit. b., Abs. 2, Abs. 3.[12] Insgesamt handelt es sich bei den Ein- und Ausfuhrverboten, sowie bei den Durchfuhrverboten um eine staatliche Maßnahme, bei der die Waren nach der Menge oder dem Wert begrenzt (Kontingente) werden. Nach dem Verbringungsverbot werden diese auch völlig oder für einen bestimmten Zeitraum begrenzt.[13] Diese Begrenzung dient dazu, den nationalen Absatz zu fördern und die Ausländischen Produkte vom gemein

samen Markt fernzuhalten.[14] Auch die Ausfuhr soll für die Gemeinschaft durch Lizenzen und andere Formalitäten erschwert werden.[15] Unmittelbar anzuwenden ist diese Vorschrift bei allen natürlichen Personen, egal ob es sich um private oder berufliche Zwecke handelt. Die Maßnahmen gleicher Wirkung sind wie mengenmäßige Beschränkungen anzusehen. Diese Regelung gilt für Waren, die aus anderen Mitgliedsstaaten importiert werden. Auch unterschiedliche Bestimmungen zwischen inländischen und ausländischen Waren sind nicht zulässig. Vorab ist aber noch deutlich zu machen, dass die geringfügigsten Beeinträchtigungen des Handels, verboten sind. Es gibt einige Regelungen die das Produkt betreffen, in der die Zusammensetzung, die Beschaffenheit und die Bezeichnung der Waren den Handel behindern können. Ebenfalls können nicht-diskriminierende Handlungen den Handel einschränken, da die Waren aufgrund anderer Vorschriften im Herkunftsland diesen nicht entsprechen.[16] Andernfalls fallen die Regelungen die den Vertrieb von Waren betreffen nicht unter den Artikel 28 EGV, solange für alle Teilnehmer am allgemeinen Wirtschaftsverkehr die gleichen Vorschriften gelten. Alle die im Inland arbeiten und deren Produkte im Inland oder Ausland absetzen müssen in rechtlicher und tatsächlicher Hinsicht der einzelnen Vorschriften gleich berührt werden. Der Artikel 28 EGV umfasst auch die immanenten Schranken, das heißt, das die Behinderungen im nationalen Warenverkehr hingenommen werden müssen, insbesondere wenn es sich um den Schutz der öffentlichen Gesundheit, der steuerlichen Kontrolle, des Verbraucherschutzes und der Lauterkeit des Handelverkehrs betreffen.[17] Folgende Voraussetzungen der immanenten Schranken müssen erfüllt sein: für alle Mitgliedsstaaten soll ein bestimmter Schutzstandard gegeben sein, der verbindlich wirkt.[18] Des Weiteren soll der Schutz des Gemeinwohlinteresses gewahrt werden. Nur in Ausnahmefällen dürfen die Mitgliedsstaaten über die Gemeinschaftsregelung hinausgehen. Ferner gehören Medienvielfalt, Arbeitsschutz, Kulturpolitik und Umweltschutz mit zu den genannten Voraussetzungen.

[...]


[1] Vgl. auch Lecheler, H. (2000), S.232

[2] Vgl. auch Lecheler, H. (2000), S.232

[3] Vgl. Schwarze (Hrsg.), (2000), S. 419

[4] Vgl. Schwarze (Hrsg.), (2000), S. 420

[5] Vgl. ebd. (gleiche Seite wie bei 4)

[6] http://ec.europa.eu/taxation_customs/customs/customs_duties/tariff_aspects/relief_duties/index_de.htm

[7] Vgl. Geiger, R., (2000), S. 240

[8] Vgl. ebd. (gleiche Seite wie bei 7)

[9] Vgl. Geiger, R., (2000), S. 242

[10] Vgl. Geiger, R., (2000), S. 243

[11] Vgl. ebd. (gleiche Seite wie bei 10)

[12] Vgl. ebd. auch (gleiche Seite wie bei 10)

[13] Vgl. Borchardt, K.-D., (2006), S. 234

[14] Vgl. Borchardt, K.-D., (2006), S. 234

[15] Vgl. ebd. (gleiche Seite wie bei 14)

[16] Vgl. Fastenrath, U., Müller-Gerbes, M., (2000), S. 50

[17] Vgl. Fastenrath, U., Müller-Gerbes, M., (2000), S. 52

[18] Vgl. ebd. (gleiche Seite wie bei 17)

Ende der Leseprobe aus 20 Seiten

Details

Titel
Freier Warenverkehr
Hochschule
FOM Essen, Hochschule für Oekonomie & Management gemeinnützige GmbH, Hochschulleitung Essen früher Fachhochschule
Note
1,7
Autor
Jahr
2007
Seiten
20
Katalognummer
V111754
ISBN (eBook)
9783640125289
Dateigröße
390 KB
Sprache
Deutsch
Schlagworte
Freier, Warenverkehr
Arbeit zitieren
Nadine Will (Autor:in), 2007, Freier Warenverkehr, München, GRIN Verlag, https://www.grin.com/document/111754

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