Gesundheitsschutz und Sicherheit im Rettungsdienst beim Umgang mit biologischen Arbeitsstoffen

Arbeitsschutz eine Führungsaufgabe


Studienarbeit, 2004

48 Seiten, Note: 1,0


Leseprobe


INHALTSVERZEICHNIS

Vorwort

1 Grundlagen des Arbeitsschutzes
1.1 Arbeitsschutz – was ist das ?
1.1.1 Verantwortung für den Arbeitsschutz
1.2 Arbeitsschutz auf europäischer Ebene
1.2.1 Binnenmarkt - Richtlinien
1.2.2 Arbeitsschutz - Richtlinien
1.3 Arbeitsschutz auf nationaler Ebene
1.3.1 Überblick zur geschichtlichen Entwicklung
1.3.2 Arbeitsschutzsystem in Deutschland
1.3.3 Staatliches Arbeitsschutzrecht
1.3.4 Das Arbeitsschutzgesetz
1.3.5 Autonomes Arbeitsschutzrecht
1.4 Das Vorschriften- und Regelwerk im Arbeitsschutz
1.4.1 Das Vorschriften- und Regelwerk des Staates
1.4.2 Das Vorschriften- und Regelwerk der Unfallversicherungsträger

2 Arbeitsplatz „Rettungsdienst“
2.1 Rettungsdienst – was ist das ?
2.2 Das Berufskrankheitengeschehen
2.2.1 Übersichtszahlen des Berufskrankheitengeschehens
2.2.2 Infektionserkrankungen im Berufskrankheitengeschehen
2.3 Nadelstichverletzung
2.3.1 Gefahren einer Nadelstichverletzung
2.3.2 Bedeutung der Nadelstichverletzung im Rettungsdienst

3 Infektionsschutzmaßnahmen
3.1 Rechtliche Grundlagen
3.2 Dispositionsprophylaxe
3.2.1 Vorsorgeuntersuchung
3.2.2 Impfung
3.3 Expositionsprophylaxe
3.3.1 Begriffsbestimmungen
3.3.2 Gefährdungsbeurteilung
3.3.3 Allgemeine Schutz- und Hygienemaßnahmen
3.3.4 Spezielle Schutz- und Hygienemaßnahmen
3.4 Persönliche Schutzausrüstung zum Schutz vor Infektionen
3.4.1 Begriffsbestimmungen
3.4.2 Rechtliche Grundlagen
3.4.3 Gefahrenkategorie der Persönlichen Schutzausrüstung
3.4.4 Allgemeine Anforderungen an Persönliche Schutzausrüstungen
3.4.5 Spezielle Anforderungen an Persönliche Schutzausrüstungen
3.4.6 Körperschutz
3.4.7 Hautschutz
3.4.8 Gesichtsschutz
3.4.9 Atemschutz
3.5 Aufklärung

Schlusswort

Abbildungs- und Tabellenverzeichnis

Quellenverzeichnis

Vorwort

In den letzten Jahren gewinnen Infektionserkrankungen weltweit an Bedeutung. Noch vor einigen Jahren glaubte man durch die erheblichen Fortschritte in der Hygiene den Infektionserkrankungen den Schrecken genommen zu haben. Mit Ausbruch von AIDS begann das Umdenken und die Erkenntnis, dass von vielen Mikroorganismen eine viel größere Gefahr ausgeht, als vor Jahren.

Dies begründet sich unter anderem durch die Bevölkerungsexplosion, die Urbanisierung, dem weltumspannenden Transfer von Gütern und der steigenden Transportzahl von Personen im Luft- und Seeverkehr. Dabei werden natürliche Grenzen, wie Ozeane und Gebirgszüge, bedeutungslos. Krankheiten oder deren Erregern haben die theoretische Möglichkeit sich grenzenlos auszubreiten. Beispiele hierfür gibt es genügend – SARS, Vogelgrippe, Pest. Des Weiteren hat die Anzahl der Mutationen von Mirkoorganismen und ihre Resistenz gegen Antibiotika stark zugenommen.

Selbst auf nationaler Ebene ist die Gefahr von Infektionserkrankungen nicht zu unterschätzen, so kann es schnell zu Epidemien, z.B. durch die Influenza-Viren kommen.

Neben dieser natürlichen Bedrohung zeigten der 11.September 2001 und die Ereignisse danach, welche weltweite Gefahr vom Terrorismus ausgeht. Keiner wird vergessen, welch unmittelbare Gefahr eine zeitlang durch biologische Terrorangriffe mittels Anthrax vorherrschte.

Zum Schutz der Beschäftigten im Gesundheitswesen vor Gesundheitsgefahren durch Mikroorganismen wurde in den letzen Jahren einiges getan, zum Beispiel durch Einführung des Arbeitsschutzgesetzes, des Infektionsschutzgesetzes oder der Biostoffverordnung. Dennoch sind die Berufskrankheiten durch Infektionen nicht gesunken und liegen weiterhin auf den vordersten Plätzen. Aus diesem Grund ist die strikte Einhaltung sowie Umsetzung dieser Gesetze und der daraus resultierende Schutz der Mitarbeiter vor Gesundheitsgefahren mit die wichtigste Führungsaufgabe der Arbeitgeber im Gesundheitsdienst.

Dies setz aber auch voraus, dass die Grundlagen zum Gesundheitsschutz vor Mikroorganismen jedem im Gesundheitsdienst bekannt sind. Ich persönlich habe aber festgestellt, dass dieses selten der Fall ist. Zum Beispiel habe ich erst Anfang des Jahres, zum ersten Mal, von der Biostoffverordnung oder den Technischen Regeln zur Biostoffverordnung gehört.

Ziel dieser Arbeit ist es daher, einen Überblick über

Gesundheitsschutz und Sicherheit im Rettungsdienst

beim Umgang mit biologischen Arbeitsstoffen

zu bringen.

1 Grundlagen des Arbeitsschutzes

1.1 Arbeitsschutz – was ist das ?

Definition – Arbeitsschutz[1]

„Maßnahmen des Arbeitsschutzes im Sinne dieses Gesetzes sind Maßnahmen zur Verhütung von Unfällen bei der Arbeit und arbeitsbedingten Gesundheitsgefahren einschließlich Maßnahmen der menschengerechten Gestaltung der Arbeit.“

Unter dem Begriff „Arbeitsschutz“ versteht man also nicht den Schutz vor der Arbeit, sondern den Schutz bei der Arbeit. Die Maßnahmen des Arbeitsschutzes beinhalten demnach Regelungen zur Verhütung von Arbeitsunfällen, Berufskrankheiten und arbeitsbedingten Gesundheitsgefahren sowie Regelungen zum Schutz von besonders schutzbedürftigen Arbeitnehmergruppen (z.B. Jugendliche, Schwangere, Behinderte).[2]

Der Arbeitsschutz wird übersichtshalber in 3 Teilgebiete unterteilt:[3]

- Sozialer Arbeitsschutz

Zum sozialen Arbeitsschutz gehören die Regelungen zu den Arbeitszeiten sowie zum Schutz besonderer Personengruppen und die Sozialvorschriften für die Beschäftigten im Straßenverkehr.

- Technischer Arbeitsschutz

Die Regelungen zum technischen Arbeitsschutz sind wesentlich umfangreicher und beinhalten unter anderem die Regelungen zum allgemeinen Arbeitsschutz, zur Gestaltung der Arbeitsstätten, zum Schutz vor Gefahrstoffen sowie zur Sicherheit von Anlagen und Produkten.

- Medizinischer Arbeitsschutz

Zum medizinischen Arbeitsschutz gehören alle Maßnahmen zur Vorsorgeuntersuchungen, zur Prävention am Arbeitsplatz, zur Arbeitsplatzergonomie und zur Arbeitspsychologie.

Diese Übersicht zu den Teilgebieten des Arbeitsschutzes lässt bereits erahnen, wie umfassend die rechtliche Grundlage für den Arbeitsschutz ist. In den folgenden Kapiteln wird auf den technischen und den medizinischen Arbeitsschutz eingegangen; der soziale Arbeitsschutz ist nicht Gegenstand der Betrachtung.

Unter dem Begriff „Arbeitsschutzrecht“ - als einem Bestandteil des Arbeitsrechtes - wird die rechtliche Grundlage für den Arbeitsschutz zusammengefasst. Es ist ein sehr komplexes, teilweise unübersichtliches Gefüge aus Europäischen Recht, Staatlichen Recht sowie Bestimmungen der Unfallversicherungsträger und Normen anerkannter Institutionen (zum Beispiel des Deutschen Instituts für Normung e.V.).[4]

Abbildung in dieser Leseprobe nicht enthalten

Abbildung 1: Hierarchie der Arbeitsschutzregelungen auf europäischer und nationaler Ebene

1.1.1 Verantwortung für den Arbeitsschutz

Die Verantwortung des Staates zum Schutz aller Arbeitnehmer vor Gesundheitsgefahren lässt sich aus dem Grundgesetz ableiten.[5]

„Jeder hat das Recht auf Leben und körperliche Unversehrtheit.“[6]

Zur Umsetzung dieser Verpflichtung erlässt der Staat Gesetze und Rechtsverordnungen, die an die Arbeitgeber gerichtet sind.

Diese tragen damit in jedem Betrieb / Unternehmen die Verantwortung für den Arbeitsschutz. Das bedeutet, die Arbeitgeber haben rechtlich für alle Folgen ihres diesbezüglichen Handelns oder Nichthandelns einzustehen.

Diese Grundverantwortung ergibt sich aus der Fürsorgepflicht jedes Arbeitgebers für seine Arbeitnehmer, die der rechtswirksame Arbeitsvertrag begründet (§618 BGB).

Weiterhin wird die Verantwortung für den Arbeitsschutz in allen derzeit geltenden Gesetzen, Rechtsverordnungen und autonomen Rechtsnormen zum Arbeitsschutz klar geregelt. Von großer nationaler Bedeutung sind die §§3 „Grundpflichten des Arbeitgebers“ und 4 „Allgemeine Grundsätze“ des Arbeitsschutzgesetzes.

Neben dieser rechtlichen Verpflichtung sollte jeder Arbeitgeber aus ethischen und sozialen Gründen sowie aus betriebswirtschaftlichen Interessen an dem Arbeitsschutz interessiert sein. Die Umsetzung der Verpflichtung im Betrieb / Unternehmen setzt allerdings grundlegende Kenntnisse über das Arbeitsschutzrecht voraus.

Der Arbeitnehmer, dem letztendlich der Arbeitsschutz durch Gewährleistung von Sicherheit und Erhaltung von Gesundheit dient, sollte zur Wahrung seiner Rechte (§17 ArbSchG) und Pflichten (§15 ArbSchG) ebenso einen guten Einblick in die Struktur des Arbeitsschutzrechtes haben.

Im Folgenden werden nur einige Grundzüge des Arbeitsschutzrechtes dargestellt;, es wird nicht das Ziel verfolgt, einen vollständigen Überblick zu schaffen.

1.2 Arbeitsschutz auf europäischer Ebene

Wie aus der Abbildung 1 zu erkennen ist, steht das Europäische Recht an oberster Stelle. Das vom Europäischen Rat und Europäischen Parlament erlassene europäische Gemeinschaftsrecht ist autonom und losgelöst von der Rechtsordnung in den Mitgliedsstaaten. Diese sind jedoch durch den Beitritt zur Europäischen Union verpflichtet, das europäische Gemeinschaftsrecht in nationales Recht umzuwandeln. Dabei ist die vollständige Wirksamkeit der europäischen Richtlinien entsprechend ihrem Ziel zu gewährleisten.[7]

1.2.1 Binnenmarkt - Richtlinien

Die Aufgabe der europäischen Binnenmarkt-Richtlinien ist es, einen gemeinsamen Markt zu errichten und dessen Funktionieren zu sichern. Dies wird durch Angleichung der nationalen Rechts- und Verwaltungsvorschriften, die sich unmittelbar auf den Binnenmarkt beziehen, erreicht.[8]

In diesem Zusammenhang ist die Beseitigung von Handelshemmnissen das oberste Ziel. Aus diesem Grund werden Richtlinien nach Artikel 95 des EG-Vertrages herausgegeben, die sich auf die grundlegenden Anforderungen und Beschaffenheiten von technischen Produkten sowie deren Prüfung und Zertifizierung beziehen. Diese grundlegenden Anforderungen, die nur die zu erzielenden Ergebnisse festlegen, werden zur Erfüllung der Vorgaben durch harmonisierte Europäische Normen konkretisiert.[9]

Der Inhalt einer Europäischen Norm kann von der Europäischen Kommission in Auftrag gegeben werden (mandatierte Norm) und wird unter anderem von den europäischen Spitzenverbänden CEN (Europäisches Komitee für Normung) und CENELEC (Europäisches Komitee für Elektrotechnische Normung) ausgearbeitet. Daneben kann auch auf nationale Normen, wie zum Beispiel die Normen DIN[10] und VDE[11], zurück gegriffen werden. Diese werden dann entweder zu Europäischen Normen überarbeitet oder erfüllen bereits von Beginn an die Anforderungen und werden zu Europäischen Normen deklariert. Zu erkennen sind diese Normen an dem Zusatz ’EN’ in der Normenangabe. Jede harmonisierte europäische Norm wird im EG-Amtsblatt zu veröffentlicht. Zur Anwendung der Norm ist der Adressat nicht verpflichtet. Er kann jedoch davon ausgehen, dass bei korrekter Einhaltung der Norm die grundlegenden Anforderungen der entsprechenden Richtlinie erfüllt werden (Vermutungswirkung).[12]

Bei der Umsetzung der Richtlinien nach Artikel 95 des EG-Vertrages besteht für die Mitgliedstaaten in den seltensten Fällen eine Abweichungsbefugnis von den inhaltlichen Regelungen.

- Beispiele für Richtlinien nach Artikel 95 EG-Vertrag
- Richtlinie für Medizinprodukte (93/42/EWG)
- Richtlinie für Persönliche Schutzausrüstung (89/686/EWG)
- Richtlinie für Gefahrstoffe (98/24/EG)

1.2.2 Arbeitsschutz - Richtlinien

Die Richtlinien nach Artikel 137 EG-Vertrag enthalten die eigentlichen Bestimmungen für den Arbeitsschutz und zur Arbeitsplatzgestaltung. Diese Richtlinien sollen den gleichen Mindeststandard für alle Mitgliedsstaaten im Bereich des Arbeitsschutzes gewährleisten. Der Inhalt ist in nationales Recht zu übernehmen und kann in den Mitgliedsstaaten verbessert werden, wenn dadurch der freie Handel im europäischen Markt nicht behindert wird.

- Beispiele für Richtlinien nach Artikel 137 EG-Vertrag
- Arbeitsschutz-Rahmenrichtlinie (89/391/EWG)
- Einzelrichtlinie „Arbeitsstätten“ (89/654/EWG)
- Einzelrichtlinie „Persönliche Schutzausrüstung“ (89/656/EWG)
- Einzelrichtlinie „Arbeiten mit Bildschirmgeräten“ (90/270/EWG)
- Einzelrichtlinie „Gefährdung durch biologische Arbeitsstoffe“ (2000/54/EG)

In der folgenden Abbildung wird die Umsetzung der Richtlinien nach Artikel 137 EG-Vertrag in deutsches Recht übersichtsweise dargestellt.

Abbildung in dieser Leseprobe nicht enthalten

Abbildung 2: Umsetzung der EU-Arbeitsschutzrichtlinien in deutsche Rechtsvorschriften

1.3 Arbeitsschutz auf nationaler Ebene

1.3.1 Überblick zur geschichtlichen Entwicklung

Der Arbeitsschutz in Deutschland, als Teil der sozialen Absicherung der Arbeitnehmer, hat eine sehr lange Tradition.

Die ersten staatlichen Regelungen wurde1839 durch den preußischen König erlassen, sie hatten den Schutz der Kinderarbeiter zum Gegenstand[13]. Danach folgten weitere gesetzliche Normen, die ihren Höhepunkt in der 1872 erlassen Reichsgewerbeordnung fanden. Bereits 1868 wurden in den einzelnen deutschen Teilstaaten Aufsichtsorgane - die Gewerbeaufsicht - zur Überwachung der Vorschriften gegründet. In die Novellierung der Gewerbeordnung wurde 1891 der Gesundheitsschutz der Arbeitnehmer verpflichtend mit aufgenommen.[14]

Am 6.Juli 1884 wurde das Unfallversicherungsgesetz erlassen, dies brachte eine enorme Weiterentwicklung des Arbeitsschutzes. Die Grundlage für dieses Gesetz war die Erkenntnis, dass es noch immer keine Absicherung für die Folgen von Unfällen und Berufskrankheiten gab. In diesem Zusammenhang wurden die Unfallversicherungsträger (Berufsgenossenschaften), wie es sie teilweise noch heute gibt, gegründet. Im Jahre 1963 wurde die Unfallversicherung umfassend erneuert[15], was auch das Aufgabenfeld der Unfallversicherungsträger dahin erweiterte, dass sie mit allen Mitteln für den Schutz der Gesundheit zu sorgen haben.[16]

Die nächste große Reform des Arbeitsschutzes geschah im August 1996 durch die Umsetzung der europäischen Richtlinien auf nationaler Ebene. Das in Kraft getretene Arbeitsschutzgesetz setzte die bereits genannte Rahmen-Richtlinie 89/391/EWG in nationales Recht um. Daneben wurde die Reichsversicherungsordnung (RVO), in der zuletzt die Unfallversicherung verankert war, durch Einführung des Siebten Sozialgesetzbuches (SGB VII) abgelöst.[17]

Mit dieser - bis dahin letzten großen Reform des Arbeitsschutzes - wurde der Grundstein für ein umfassenden und modernen Schutz von Sicherheit und Gesundheit der Arbeitnehmer gelegt. Ziel ist es, jedem Anwender in der europäischen Gemeinschaft ein durchschaubares und anwendbares Regelwerk in die Hand zu geben, das ein sehr hohes Niveau an Sicherheit und Gesundheit bei der Arbeit gewährleistet.

Am dualen System an sich - den staatlichen Arbeitsschutzinstitutionen auf der einen und den nichtstaatlichen Unfallversicherungsträgern auf der anderen (siehe Abbildung 3) - wurde bis auf die Erweiterung des Präventionsauftrages für die Unfallversicherungsträger keine Veränderung vorgenommen. Es hat sich seit Beginn der sozialen Sicherung weiter entwickelt und bewährt, den europäischen Vorgaben steht es ohne hin nicht im Weg.

Die geschichtliche Entwicklung wird nie abgeschlossen sein, da die Arbeitswelt ständig von neuen Faktoren aus der Technik, der Wirtschaft und der Medizin beeinflusst wird.

1.3.2 Arbeitsschutzsystem in Deutschland

In der folgenden Abbildung wird das deutsche Arbeitsschutzsystem vereinfacht dargestellt.

Abbildung in dieser Leseprobe nicht enthalten[18]

Abbildung 3: System des außerbetrieblichen Arbeitsschutzes in Deutschland

Das Bundesministerium für Wirtschaft und Arbeit ist die oberste Instanz im Bereich des Arbeitsschutzes in Deutschland. Die unterstellte Bundesanstalt für Arbeitsschutz und Arbeitsmedizin (BAuA) unterstützt in vielfältigen Bereichen das Bundesministerium.

Aufgrund der Eingliederung der Unfallversicherung in das soziale Sicherungssystem obliegt die Fachaufsicht zu diesen Belangen dem Bundesministerium für Gesundheit und Soziales.

Die Bundesländer werden an verschiedenen Punkten mitbeteiligt. Ihre Hauptaufgabe ist die Überwachung der Einhaltung von Arbeitsschutzvorschriften, das heißt die Gewerbeaufsicht. Diese Aufgabe nehmen die Landesämter für Arbeitsschutz sowie die Gewerbeaufsichtsämter wahr.

1.3.3 Staatliches Arbeitsschutzrecht

Aufgrund der Einbindung des nationalen Arbeitsschutzrechtes in das europäische Recht und dem berechtigten Interesse des Staates an der Einheitlichkeit des Arbeitsschutzes in Deutschland, sind alle Gesetze und Rechtsverordnungen zum Thema Arbeitsschutz Bundesrecht. Die Gesetze werden vom Bundestag, die zugehörigen Rechtsverordnungen von der Bundesregierung erlassen.

Das Rechtsgefüge des nationale Arbeitsschutzrechtes ist sehr komplex und hat Querschnittscharakter. Viele Gesetze und Vorschriften die auf den ersten Blick nicht zum Arbeitsschutz zählen, enthalten diesbezüglich Regelungen. Es besteht vor allem aus den grundlegenden Rechtsvorschriften, deren Ausführungsbestimmung und weiterführenden Regelungen. Zu den grundlegenden Rechtsvorschriften im Bereich des Arbeitsschutzes zählen vor allem folgende[19]

- Arbeitsschutzgesetz (ArbSchG)
- Arbeitszeitgesetz (ArbZG)
- Siebtes Sozialgesetzbuch (SGB VII)
- Gewerbeordnung (GewO)
- Gesetz zum Schutz vor gefährlichen Stoffen (ChemG)
- Geräte- und Produktsicherheitsgesetz (GPSG)

1.3.4 Das Arbeitsschutzgesetz

Das Arbeitsschutzgesetz, als nationale Vorschrift der Rahmen-Richtlinie 89/391/EWG, ist das oberste Gesetz im Bereich des Arbeitsschutzes, damit steht diesem Gesetz eine Art Grundgesetzcharakter zu. Bis auf ganz wenige Ausnahmen (siehe hierzu §1 Arbeitsschutzgesetz) gilt es in allen Tätigkeitsbereichen.

Im Arbeitsschutzgesetz werden nur die grundlegenden Ziele und Anforderungen für den Schutz der Sicherheit und der Gesundheit aller Beschäftigten festgelegt. Zur Konkretisierung der Schutzmaßnahmen sind dem Arbeitsschutzgesetz zahlreiche Rechtsverordnungen[20] untergeordnet, deren Rechtsquellen die jeweiligen europäischen Richtlinien sind. Im Folgenden werden einige beispielhaft aufgezählt25

- Verordnung über Arbeitsstätten (ArbStättV)
- Verordnung über Sicherheit und Gesundheitsschutz bei der manuellen Handhabung von Lasten bei der Arbeit (LasthandhabV)
- Verordnung über Sicherheit und Gesundheitsschutz bei der Benutzung persönlicher Schutzausrüstungen bei der Arbeit (PSA-BV)
- Verordnung über Sicherheit und Gesundheitsschutz bei der Arbeit an Bildschirmgeräten (BildscharbV)
- Verordnung über Sicherheit und Gesundheitsschutz bei Tätigleiten mit biologischen Arbeitsstoffen (BioStoffV)

Da sich in der heutigen Zeit ständige neue Erkenntnisse in der Arbeitsmedizin, der Hygiene und der Technik ansammeln, ergibt sich eine ständige Veränderung der Richtlinien sowie Verordnungen zur Folge. Um den bürokratischen Aufwand zu vermeiden sind nach dem Arbeitschutzgesetz Fachausschüsse zu bilden. Deren Aufgabe ist die Sammlung der neusten Erkenntnisse und ihre anschließende Zusammenfassung in Regeln, die eine Einhaltung der Rahmenverordnung gewährleisteten. Erst nach amtlicher Bekanntgabe durch das Ministerium für Wirtschaft und Arbeit erhalten sie einen rechtsverbindlichen Charakter.[21]

Zum Beispiel wurde für den Bereich der Biologischen Arbeitsstoffe der „Ausschuss für biologische Arbeitstoffe (ABAS)“ gegründet, die herhausgegebenen Regeln heißen „Technische Regeln für Biologische Arbeitsstoffe (TRBA)“ und sind der Biostoffverordnung angliedert.[22]

Das Resultat dieser Pyramidenstruktur ist ein komplexes Gefüge aus dem grundlegenden Arbeitsschutzgesetz und zahlreichen untergeordneten Verordnungen und Regeln. Der Gesetzgeber hat dabei bewusst auf Detailregelungen zum Arbeitsschutz verzichtet, um den Arbeitgebern einen gewissen Spielraum bei der Umsetzung zur Verfügung zu stellen. Dies soll eine praxisnahe Gestaltung des Arbeitsschutzes ermöglichen.

Das Kernstück des Arbeitsschutzgesetzes ist die Gefährdungsbeurteilung (§5 ArbSchG). Durch diese Beurteilung sollen die Ursachen und Bedingungen, welche eine Gefährdungen für die Gesundheit sowie Sicherheit der Arbeitnehmer darstellen, erkannt und bewertet werden. Daraus resultieren die zielgerichteten Maßnahmen zum Arbeitsschutz. Das Ergebnis der Beurteilung und die festgelegten Maßnahmen zum Arbeitsschutz sind zu dokumentieren (§6 ArbSchG).

[...]


[1] gemäß Gesetz über die Durchführung von Maßnahmen des Arbeitsschutzes zur Verbesserung der Sicherheit und des Gesundheitsschutzes der Beschäftigten bei der Arbeit (Arbeitsschutzgesetz - ArbSchG)

[2] Vgl. Homepage der Bundesanstalt für Arbeitsschutz und Arbeitsmedizin, Link `Partner und Programme`

[3] Vgl. Homepage des Bayerischen Landesamtes für Arbeitsschutz, Arbeitsmedizin und Sicherheitstechnik

[4] Vgl. Rundnagel, Regine: Übersicht über das Arbeitsschutzrecht – Rechtshierarchie

[5] Vgl. Dipl-Ing. Petz, Siegfried: Arbeitsschutz 2004, Seite 57-59

[6] Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland, Artikel 2, Absatz 2, Satz 1

[7] Vgl. Rundnagel, Regine: Europäisches Arbeitsschutzrecht

[8] Vgl. Artikel 94 EG-Vertrag, konsolidierte Fassung vom 2. Oktober 1997 (BGBI. 1998 II. 454)

[9] Vgl. KAN-Bericht 5, Kapitel 2 „Unterschiedliche Aufgaben der Normung in den Anwendungsbereichen der Artikel 100a und 118a des EG-Vertrages“

[10] Herausgeber Deutsches Institut für Normung e.V.

[11] Herausgeber Verband der Elektrotechnik Elektronik Informationstechnik e.V.

[12] Bayerisches Staatsministerium für Wirtschaft, Verkehr und Technologie, „Anwendung von Normen im Rahmen der CE-Kennzeichnung“

[13] gemeint ist das „Regulativ über die Beschäftigung jugendlicher Arbeiter in Fabriken“ vom 09.März 1839

[14] Vgl. Arbeitsgemeinschaft zur Förderung der wirtschaftlichen und sozialen Bildung e.V., Schülerhefte „Mensch-Arbeit-Technik“, Heft „Neue Qualität der Arbeit“, Teil 3

[15] durch das Unfallversicherungs-Neuregelungsgesetz (UVNG) vom 30. April 1963

[16] Vgl. Bundesverband der Unfallkassen, Link `Historie`

[17] Vgl. Bundesverband der Unfallkassen, Link `Historie`

[18] Vgl. Homepage der Bundesanstalt für Arbeitsschutz und Arbeitsmedizin

[19] Vgl. Anlage 1 „Verzeichnis der Arbeitsschutzvorschriften des Bundes (Stand 31. Oktober 2003)“, Bericht des Ministerium für Wirtschaft und Arbeit zur „Sicherheit und Gesundheit bei der Arbeit 2002“

[20] Vgl. §18 Arbeitsschutzgesetz

[21] Vgl. §18 Abs. 2 Punkt 5 Arbeitsschutzgesetz

[22] Vgl. §17 Biostoffverordnung

Ende der Leseprobe aus 48 Seiten

Details

Titel
Gesundheitsschutz und Sicherheit im Rettungsdienst beim Umgang mit biologischen Arbeitsstoffen
Untertitel
Arbeitsschutz eine Führungsaufgabe
Note
1,0
Autor
Jahr
2004
Seiten
48
Katalognummer
V111649
ISBN (eBook)
9783640097371
ISBN (Buch)
9783640156993
Dateigröße
676 KB
Sprache
Deutsch
Schlagworte
Gesundheitsschutz, Sicherheit, Rettungsdienst, Umgang, Arbeitsstoffen, Arbeitsschutz
Arbeit zitieren
Peter Janakiew (Autor:in), 2004, Gesundheitsschutz und Sicherheit im Rettungsdienst beim Umgang mit biologischen Arbeitsstoffen, München, GRIN Verlag, https://www.grin.com/document/111649

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