Die preußischen Gesellschafts- und Verwaltungsreformen. Heinrich Friedrich Karl vom und zum Stein und Karl August von Hardenberg


Hausarbeit, 2005

18 Seiten, Note: 1,3


Leseprobe


Inhaltsverzeichnis

1. Einleitung

2. Verwaltungsreform
Reformen der oberen Verwaltungsebene
Reformen der mittleren und unteren Verwaltungsebene
Landgemeinde- und Kreisreform
Städteordnung
Fazit der Verwaltungsreform

3. Gesellschaftsreformen
Das Oktoberedikt
Auswirkungen der Städteordnung auf die Gesellschaftsreform
Judenemanzipation
Fazit der Gesellschaftsreform

4. Fazit

5. Literaturverzeichnis

1. Einleitung

„Am Anfang steht die Französische Revolution“, wie es Paul Nolte so schön beschreibt. Und in der Tat, der Anstoss zu den durchgreifenden Reformen der Staats- und Gesellschaftsordnung in Preußen zu Beginn des 19. Jahrhunderts war mehr aus dem Zwang der allgemeinen politischen Lage hervorgegangen, als aus der inneren Notwendigkeit des preußischen Staatslebens selbst. Das machtpolitische und militärische Ausgreifen der Revolution über die Grenzen Frankreichs hinaus ließ innere und äußere Entwicklungen sich einander nähern[1]. Auch Hardenberg erkannte dies, er schrieb in seiner Rigaer Denkschrift:

„Die Gewalt dieser Grundsätze ist so groß, sie sind so allgemein anerkannt und verbreitet, daß der Staat der sie nicht annimmt, entweder seinem Untergange oder der erzwungenen Annahme derselben entgegensehen muss … Also eine Revolution im gutem Sinn“ [2].

Die preußischen Reformer erkannten, dass es nicht mehr möglich war, ohne grundlegende Reformen von Staat und Gesellschaft im napoleonischen Europa zu bestehen. Im Sommer 1806 war mit der Unterzeichnung der Rheinbundakte und der Niederlegung der Reichskrone die alte Struktur des Heiligen Römischen Reiches zusammengebrochen. Einige Wochen später, als das preußische Heer bei Jena und Auerstedt dem revolutionären, französischen Heer unterlag, dehnte Napoleon sein Herrschaft über Deutschland bis an die Elbe aus. Im Oktober 1807 stand Napoleon in Berlin. Zuvor hatte Preußen im Frieden von Tilsit Gebietsverluste und eine zu zahlende Entschädigungssumme akzeptieren müssen. Modernisierung, Anpassung an das Neue, an die Gebote der Zeit, das Abschütteln des Unzeitgemäßen in Staat und Gesellschaft statt bloßer Restauration, das war in dieser Situation die Idee einiger Beamter[3]. Sie entschieden sich für eine „Revolution im guten Sinn“, das heißt für eine Politik der defensiven Modernisierung[4]. Die Modernisierung des politischen Systems, das meint zunächst einmal die qualifizierte Veränderung bestimmter sozialer Gegenstandsbereiche, die durch das gemeinsame Merkmal der kollektiv-verbindlichen Festsetzung von Normen und Durchsetzung von Entscheidungen gekennzeichnet sind, also zum Beispiel die Verwaltung. Nach dem völligen Zusammenbruch des alten Staates verstummte manche Kritik an den Reformvorhaben. Der Herrschaftsanspruch des landsässigen Adels, welcher bisher der entschiedenste Gegner jeglicher Veränderungen war, wurde schwer beeinträchtigt. In dieser Situation erkannte eine kleine bürokratische Gruppe ihre Gelegenheit, alte Reformprojekte wieder hervorzuholen, den preußischen Staat neu zu gestalten und auf eine erweiterte gesellschaftliche Basis zu stellen. 1807 schlug damit die Stunde der Bürokratie[5]. Unter dieser kleinen Gruppe, den so genannten Reformen, gab es sowohl Adlige als auch Bürgerliche. Adlige Reformer griffen Privilegien des Adels an, waren also Mitglieder der staatlichen Bürokratie aber zugleich Gewinner ihrer eigenen Reformpolitik. Die für die Reformen eintretenden Beamten bildeten jedoch immer nur eine kleine Fraktion, eine Minderheit innerhalb der Bürokratie. Die wichtigsten Träger politischer Modernisierung in Preußen waren die beiden Männer, denen die Reformen manchmal ihren Namen verdanken: Stein und Hardenberg[6]. In der Zeit des Reformministeriums Steins, das nur etwas länger als ein Jahr, bis November 1808, andauerte, fallen die grundlegenden Gesetze des preußischen Reformwerks: das Organisationsgesetzt über die Reform der Staatsverwaltung, dass Oktoberedikt von 1807 über die Bauernbefreiung und die Städteordnung vom 19. November 1808. Steins Staatsratsplan, der die Einführung eines kollegialen Regierungsgremiums, an Stelle der alten Kabinettsregierung vorsah, scheiterte. Hardenberg bevorzugte die hierarchisierte und bürokratische Regierungsverfassung nach französischem Vorbild. Nach seiner Ernennung zum Staatskanzler 1810, ein Amt das er bis 1822 ausübte, führte er die Verwaltungsreform weiter[7].

Diese Arbeit wird im folgenden Text auf den Inhalt der verwaltungstechnischen, sowie der gesellschaftlichen Reformen und Ihren Auswirkungen näher eingehen und am Ende zu einem Fazit gelangen.

2. Verwaltungsreform

Die Aufmerksamkeit der Reformer richtete sich nach der militärischen Niederlage und ihren Folgen zuerst auf die Wiedergewinnung der unmittelbaren Handlungsfähigkeit des Staates. Stein charakterisierte Preußen 1806 als einen „Apparat vieler einzelner, durch Erbschaft, Kauf und Eroberung zusammengebrachter Provinzen“[8]. Ihr Ziel war deshalb zunächst die Reorganisation der zentralen Regierungs- und Verwaltungsebene[9]. Dieser Vorgang der Reorganisation war verwaltungsintern, bei dem es primär um eine neue Abgrenzung von Kompetenzen, neue Einrichtung von Hierarchien und Regelungen innerbürokratischer Machtverteilung ging. Jene neuen Institutionen und Mechanismen waren zugleich ein wichtiger Schritt zu einem prinzipiell neuartig fundierten und legitimierten Staat. In diesem System des bürokratischen Absolutismus hatte die zentrale Verwaltung in der zweiten Hälfte des 18. Jahrhunderts die Autokratie des Monarchen einengen können und eine Art Herrschaft neben der königlichen Kabinettspolitik etabliert. Nicht zuletzt deshalb hatte das Regierungssystem einen wenig einheitlichen und integrierten Charakter. Nach aussen fehlte dem „Königlichen Preußischen Staat“ in vieler Hinsicht der straffe Zusammenhalt des modernen Einheitsstaates, im Inneren fehlte eine klare Kompetenz- und Hierarchieverteilung der konkurrierenden Gewalten. Die im „Geheimen Rat“ vereinigten Staatsminister hatten kaum Kompetenzen, die Regierung der Kabinettsräte, kannte kein verantwortliches politisches Handeln und hatte keine klar definierte Stellung zur Bürokratie. In den kollegial verfassten Departements standen Provinzial- und Fachgliederung unausgeglichen nebeneinander. Es bestand ein dualistisches System, das eine Integration erschwerte, denn auf der einen Seite waren die Provinzialverwaltungen mit den „Kriegs- und Domänenkammern“ und auf der anderen die zentral verwalteten Provinzialdepartments[10].

2.1 Reformen der oberen Verwaltungsebene

Kernpunkt der Kritik der Reformer war das Kabinettssystem. Mit dem Organisationsedikt vom 24.11.1808 und dem Puplikandum vom 16.12.1808 wurde an Stelle des Kabinettssystem, dass Staatsministerium mit den von Stein vorgesehenen Fachressorts geschaffen[11]. Nach diesem Prinzip waren die Minister persönlich verantwortlich für ein bestimmtes Sachgebiet. Das wirre Neben- und Gegeneinander von Provinzial- und Realressorts des im Jahre 1723 geschaffenem Generaldirektoriums - mit dem vielkritisierten Kabinettssystem und den zahlreichen Nebenbehörden verschwandt -[12]. Die neuen Minister waren allerdings bis 1814 noch nicht in einem gemeinsamen Gremium im Sinne eines Kabinetts verbunden. Sie waren aber zunächst Beamte und Diener des Königs und damit nur sehr begrenzt politische Handlungsfähig. Dieses Staatsministerium wurde allerdings nach der Ernennung Hardenbergs zum Staatskanzler am 04.06.1810, der somit die Stellung eines Premierministers erhielt, einschneidend verändert. In der „Verordnung über die veränderte Verfassung aller obersten Staatsbehörden“ wurde die den übrigen Ministern übergeordnete und mit weitreichenden Kompetenzen ausgestattete Stellung nachträglich gesetzlich fixiert und legitimiert. Die damit verbundenen außerordentlichen Machtbefugnisse Hardenbergs waren notwendig, um die von ihm in angriff genommen Reformen und unter möglichster Ausschaltung oder Umgehung von Widerständen durchführen zu können[13].

In einer zunächst inoffiziell eingerichteten eigenen Behörde - dem Büro des Staatskanzlers - versammelte Hardenberg seine wichtigsten Vertrauten und die entschiedenen jüngeren Reformer. Diese Behörde wurde dann 1811 fest institutionalisiert und zeichnete sich durch besonders innovatorische Kraft aus. Die Bedeutung des Staatskanzleramtes liegt denn auch weniger in seiner Einrichtung als eine Reformmaßnahme selbst, sondern eher in seiner Eigenschaft als Initiator und Träger von Reformen in anderen Bereichen[14].

Auf der Schnittstelle zwischen Verfassung und Verwaltung bildete die Einrichtung des Staatsrates den Abschluss des organisatorischen Umbaus auf der obersten Regierungsebene Preußens. Dieses wurde ebenfalls mit der „Verordnung über die veränderte Verfassung aller obersten Staatsbehörden“ geschaffen. Die von Stein ursprünglich vorgestellte zentrale Stellung, als ein dem Ministerium übergeordnetes Organ und der Vereinigung von Legislative, Exekutive und Administration, wurde weitgehend von Hardenberg auf die Beratung des Monarchen reduziert. Er sicherte sich zunächst den Einfluss auf dieses Gremium, indem er sich selbst den Vorsitz in ihm zukommen ließ. Es stellte ein neben der übrigen Verwaltungshierarchie stehendes Beratungsgremium dar[15].

2.2 Reformen der mittleren und unteren Verwaltungsebene

Die Reform der mittleren Verwaltungsebene war mit der Neuordnung der zentralen Herrschaftsinstitutionen unmittelbar verknüpft. Auch für diesen Teil der Reform galt, dass er vor allem ein organisationsinternes Problem war.

Nach der Niederlage gegen das napoleonische Frankreich bekam das stark verkleinerte Preußen eine neue Landeseinteilung und wurde so zu einem zentral geleiteten Einheitsstaat umgebaut, in dem die Provinzen ihre frühere Autonomie weitgehend einbüßten. Im friderizianischen Preußen waren die Kriegs- und Domänenkammern die eigentlichen Träger der Provinzialverwaltungen gewesen. Das blieb auch so 1808, bei der Umbenennung der Behörden in Regierungen und ihrer zusätzlichen Ausstattung mit größeren Kompetenzen[16]. Das einige Jahre später wieder stark vergrößerte Territorium wurde nach diesem Grundsatz durch die „Verordnung wegen verbesserter Einrichtung der Provinzialbehörden“ vom 30.04.1815 in zehn Provinzen mit insgesamt 25 Regierungsbezirken eingeteilt. Die neue Bezirkseinteilung hielt sich nicht an die Grenzen der alten landständischen Einheiten, dies war ein bewusst eingesetztes Mittel Hardenbergs zur Schwächung des landsässigen Adels und zur Rationalisierung der Verwaltung im Sinne der Bürokratie. Sämtliche Provinzen wurden ohne ersichtlichen Grund, auseinander gerissen und in neue Regierungsdepartements eingeteilt. Die Verwaltung der Regierungsbezirke, hervorgegangen aus den alten Kammerbezirken, war schon 1808 - den Vorstellungen Steins entsprechend - grundlegend geändert worden. Eine Trennung von Verwaltung und Justiz wurde auf der Mittelebene weiter vorangetrieben. Ebenfalls wurde eine Beteiligung ständischer Repräsentanten an der Verwaltung vorgesehen, diese scheiterte schon im Versuchsstadium[17]. Zusätzlich wurde neben den Provinzialregierungen die Mittelinstanz der Oberpräsidenten geschaffen, die als Sachverwalter der Provinzialinteressen auftraten. Steins Plan sah vor, dass der Oberpräsident von Berlin aus für jede Provinz einzeln eingesetzt werden sollte. Als dann Preußen 1815 und 1824 in Provinzen untergliedert wurde, erhielten diese auch je einen Oberpräsidenten. Er besaß aber nur einen kleinen Verwaltungsapparat mit wenigen administrativen Aufgaben[18].

In den Kreisen kamen die Landräte auch weiterhin aus dem kreiseingesessenem ritterschaftlichen Adel. Mit dem Gendarmerieedikt versuchte Hardenberg vergeblich, den feudalständischen Landrat durch einen vom König ernannten Kreisdirektor des bürokratischen Typs zu ersetzen[19].

2.2.1 Landgemeinde- und Kreisreform

Entsprechend dem großem Organisationsplan der Staatsbehörden von 1807/08 war für die untersten selbstständigen Verwaltungseinheiten - den Landgemeinden und Gutsbezirken - eine eigene Ordnung im Sinne der Selbstverwaltung vorgesehen. Eine Änderung der bestehenden Verhältnisse in der Landgemeinde- und Kreisverfassung war jedoch wesentlich schwerer durchzusetzen als eine auf die Städte beschränkte Reform, da hier in die politischen und sozialen Privilegien des landsässigen Adels massiv eingegriffen werden musste. In der Hand des Adels lag die Verwaltung der lokalen Ebene. Jeder Gutsherr war Polizei- und Gerichtsherr für die Einwohner seiner Dörfer. Die nächst höhere Ebene der Verwaltung - die der Landräte - wurde ebenfalls durch Gutsherren dominiert, denn das Amt des Landrats übte fast durchweg jemand aus dem kreisansässigen Adel aus. Damit blieb er immer primär dessen Interessenvertreter. Die Durchführung von geringfügigsten Maßnahmen wider den Interessen der Rittergutsbesitzer hätte bedeutet, sich in das eigene Fleisch zu schneiden[20]. Innerbürokratische Diskussionen verzögerten eine Entscheidung, geschweige denn eine Reform in diesen untersten selbständigen Verwaltungseinheiten. Das bloße Hin- und Herschieben von Gutachten und Entwürfen sollte durch das von Scharnweber entworfene „Edikt wegen der Errichtung der Gendarmerie“ vom 30.07.1812 beendet werden. Es beklagte den Mangel und die Einseitigkeit der Repräsentation in einigen ländlichen Herrschaftseinheiten. Mit der Einseitigkeit von Repräsentation war das Übergewicht an Einfluss auf die öffentlichen Verwaltungen aller Art durch eine einzelne Klasse von Staatsbürgern gemeint. Dieser Einfluss sollte aber gleich sein. Damit war klar: Diese einzelne Klasse - die Adligen - sollte im Hinblick auf die Rechte zur Herrschaftsausübung den übrigen Staatsbürgern gleichgestellt werden, denn diese Rechte wollte die Bürokratie im Staat konzentrieren. Darauf folgte ein Katalog mit mehreren Einzelforderungen; darunter: Die Stärkung der Kreise in ihrer Funktion als staatliche Herrschaftsbezirke. Jenes sollte nicht zuletzt dadurch erreicht werden, dass das Amt des Landrats durch das des Kreisdirektors zu ersetzen war. Dieser sollte nicht mehr durch die Kreisstände gewählt werden, sondern er sollte ein staatlich eingesetzter Beamter sein. Das Ende aller repräsentativen Funktionen des Landratsamtes stellt einen klaren Verlust für den Adel dar. Damit wurde die Repräsentation aller Untertanen durch einen einzelnen Stand abgeschafft. Dafür war ein neues repräsentatives Element vorgesehen: Zur Beratung, Kontrolle und Unterstützung der Verwaltungstätigkeit des Kreisdirektoriums sollte ein Gremium von sechs Deputierten in jedem Kreis gewählt werden, zwei für die Städte, zwei für den Bauernstand und zwei für die Rittergutsbesitzer[21]. Die Deputierten sollten aktiv an der Kreisverwaltung mitarbeiten und unterstanden disziplinarisch dem Kreisdirektor, der sie zur Einhaltung der Dienstordnung und Erfüllung ihrer Pflichten anhielt[22]. Daraus wird ersichtlich, dass im Gendarmerieedikt der bürokratisch-hierarchische Charakter dominierte. Doch die Stände und einzelne Gutsbesitzer protestierten und dieser Kampf des landsässigen Adels war schließlich entscheidend für das Scheitern des Gendarmerieedikts geworden. Auch innerhalb der Bürokratie gab es Differenzen über dieses Edikt. Damit kam die Einführung des Gendarmerieedikts nicht über Ansätze hinaus. 1815 wurde das Amt des Landrats und 1816 seine Wahl durch die kreisansässigen Gutsbesitzer wieder hergestellt, das war ein entscheidender Sieg des Landadels und der Reaktion. Selbst die neue Kreiseinteilung musste nach heftigem Widerstand des Adels wieder zum Teil revidiert werden[23]. Dies war möglich, da die politische Herrschaft des Adels sich nach 1815 wieder stabilisiert hatte und reaktionär-restaurative Bestrebungen erneut hervortraten[24]. Der Monarch erneuerte sogar seine Allianz mit dem Adel gegen die Vorherrschaft der Verwaltung. Die Bürokratie konnte jedoch von dem wiederentstehenden Machtkartell nicht ausgeschlossen werden, da im unaufhaltsam zunehmendem Maße die Ausdehnung der Staatsfunktionen und Politikfelder wuchs. Die Bürokratie blieb somit unumgänglich. Nach Hardenbergs Amtszeit bildete dieses monarchisch-adlig-bürokratische Kondominat die Grundstruktur bis zur Revolution im Jahre 1848[25].

2.2.2 Städteordnung

Steins Konzept der Städteordnung zielte auf die „Nationalerziehung“ durch Selbstverwaltung ab; der Beteiligung von Staatsbürgern an der Verwaltung[26]. Die Durchsetzung der Städtereform wurde im wesentliche dadurch erleichtert, dass sie nur auf die Stadt beschränkt blieb und nicht auf das Land übergriff. Dadurch wurden die adligen Privilegien nur am Rande berührt. So wurde die Städteordnung bereits am 19.11.1808 durch eine königliche Kabinettsorder erlassen, trat aber nur in den altpreußischen Provinzen in Kraft. Das leitende Motiv war, durch […] wirksame Teilnahme der Bürgerschaft an der Verwaltung des Gemeinwesens […] Gemeingeist zu erregen und zu erhalten […] [27]. Finanzielle Motive spielten bei dieser Reform, wie auch bei vielen anderen, ebenfalls eine große Rolle. Angesichts der durch Kriegsschulden vor dem Zusammenbruch stehenden städtischen Finanzen, war ein staatliches Handeln wahrscheinlich so oder so unumgänglich. Gesellschaftspolitisch wird an einem spezifischen Begriff des Stadtbürgers und der Bürgerschaft festgehalten, doch das bisherige nach Klassen und Zünften sich teilende Interesse zurückgewiesen. Modern war also die Schaffung einer einheitlichen Bürgergemeinde, in der die bisherige Gliederung nach Zünften entfiel. Andererseits teilten sich die Einwohner der Stadt in zwei Klassen, in die der Bürger und die der Schutzverwandten. Nur die Gesamtheit der Bürger bildete die Gemeinde. Das städtische Wahlrecht war aber nur einem Teil der Bürger vorbehalten[28], welches an einen verhältnismäßig geringen Zensus gebunden war. Die Wahlen erfolgten nun Bezirksweise ohne eine korporative Bindung[29]. Die wichtigsten Institutionen der städtischen Selbstverwaltung waren die Stadtverordneten, die als freie Repräsentanten der gesamten Bürgergemeinde verstanden wurde und den Magistrat wählten[30]. Der Magistrat war ein Verwaltungs- und Exekutivkomitee aus besoldeten und unbesoldeten Mitgliedern mit einem Bürgermeister an der Spitze. Die Stadt erhielt Autonomie im städtischen Finanz- und Steuerwesen und in der Verwaltung des städtischen Vermögens. Dagegen wurden Polizei und Justiz als Formen der „legitimen Gewaltsamkeit“ den Städten entzogen und beim Staat monopolisiert[31]. Das war ein Fortschritt aus der feudalen in die moderne Gesellschaft. In den größeren Städten vollzog sich die Einführung zwar relativ zügig, doch musste auch hier die Städteordnung gegen ein skeptisches, sozial konservatives Bürgertum von oben her durchgesetzt werden. Traditionell privilegierte Gruppen fürchteten um ihren Sonderstatus. Manches stark verschuldete kleine Landstädtchen bat sogar prompt nach der Bekanntgabe des Edikts, von ihm verschont zu bleiben, da sich die Finanzlast der Städte stark vermehrte[32]. Gravierender aber für die staatliche Reformpolitik war die Opposition des zünftlerisch orientierten Kleinbürgertums in den Stadtverordnetenversammlungen. Damit gab die Städtereform der sozialen Basis der Opposition eine politische Plattform und gefährdete somit ihren eigenen Fortgang[33].

Als Mittel zum rationalen Staatsaufbau, zur Vereinheitlichung von Staat und Gesellschaft war die Städteordnung nicht radikal genug, schon weil sie auf die Städte beschränkt blieb. Eine Innovation der Städteordnung jedoch war die gleichzeitige Einführung beider Elemente einer modernen Kommunalverfassung: Selbstverwaltung und Staatsbindung. Es gab zwar kein allgemeines Wahlrecht, dafür aber das geheime und gleiche Wahlrecht[34]. Erst 1831 wurde mit einer geänderten Städteordnung versucht, die Trennung von Bürgergemeinde und Einwohnergemeinde zu überwinden, 1850 viel früher als in anderen deutschen Staaten der Unterschied zwischen Bürgern und Schutzverwandten[35].

2.3 Fazit der Verwaltungsreform

Für die Landgemeinde- und Kreisreform im ostelbischen Preußen kann ein völliges Scheitern festgestellt werden und die Städteordnung, die noch am ehesten ein Erfolg genannt werden kann, war gesellschaftspolitisch eine Münze mit zwei Seiten. Die eine Seite war, dass mit der Städteordnung zwar das Prinzip der Selbstverwaltung im Staat eingeführt wurde, auf der anderen Seite hatte die Stadt ein eigenes Stadtbürgerrecht beibehalten statt ein einheitliches Staatsbürgerrecht zu schaffen[36].

Bei der Verwaltungsreform auf oberer und mittlerer Ebene fällt das Fazit in vieler Hinsicht positiv aus. Damit ist die Einführung moderner Fachministerien oder die Trennung von Justiz und Verwaltung gemeint[37]. Dennoch wurde eher ein technisch verbesserter und modernisierter Verwaltungs- und Regierungsapparat geschaffen, der ein perfektes Instrument zur Durchsetzung der traditionellen Herrschaftsinteressen darstellte[38]. Man kann also nicht sagen, die Verwaltungsreform sei gescheitert oder geglückt, sie war partiell erfolgreich.

3. Gesellschaftsreformen

Steins gesellschaftspolitische Grundidee basierte auf einer engen Beziehung zwischen Staat und Gesellschaft. Er diagnostizierte eine Spaltung von Staat und Nation, welches der Ausdruck für die Mündig werdende, Öffentlichkeit beanspruchende Bürgergesellschaft war. Dieses sollte durch die […] Belebung des Gemeingeistes und des Bürgersinns […] [39] überwunden werden, um so einen […] Einklang der Nation, ihren Ansichten und Bedürfnissen und denen der Staatsbehörden […] [40] herzustellen. Das wichtigste Mittel der Verbindung von Nation und Verwaltung sah Stein in der ständischen Selbstverwaltung als der Beteiligung ständischer Repräsentanten in Verwaltungsbehörden auf allen Ebenen des Staates an. Seine Pläne zielten darauf ab, dass eine Teilhabe und Vertretung freier Eigentümer aus allen Ständen in der Gestalt einer direkten Mitwirkung an der Exekutive - also an der staatlichen Bürokratie möglich sei[41]. Für diese Verteilung politischer Macht in der Gesellschaft zwischen Ständen und Klassen ist eine Verfassung ein wichtiger Bestandteil, sie legt die Regeln für die Chancen der Teilnahme an politischer Herrschaft fest. Ein weiteres Ziel einer Verfassung ist der Versuch die ständisch-korporativ gegliederte Gesellschaft zu überwinden. Doch solch eine Verfassung wollten die restaurativen Kräfte nicht. Selbst die Reformbeamten in Preußen haben eine Verfassung kaum angestrebt, Stein überhaupt nicht, Hardenberg erst sehr spät[42].

3.1 Das Oktoberedikt

Am Beginn der Reformmaßnahmen stand das Oktoberedikt vom 9.10.1807. Dieses Edikt veränderte die Individuelle Rechtsstellung eines Großteils der Bevölkerung. Es hob die ständischen Berufs- und Besitzschranken auf und beseitigte die Erbuntertänigkeit der besitzrechtlich gutgestellten Bauern. Das Oktoberedikt schuf zunächst nur eine persönliche Freiheit und Freizügigkeit der Bauern durch die Entschädigungslose Abschaffung der Loskaufs- bzw. Abzugsgelder und der Gesindezwangsdienste. Laut § 12 sollte ab dem Jahre 1810 alle Gutsuntertänigkeit in Preußen abgeschafft worden sein und jeder Mensch ein freier sein. Mit diesem Freiheitsversprechen wurde ein persönlicher Rechtsstatus zugesagt: Auch die Adelsuntertanen sollten zu Staatsbürgern werden und Freizügigkeit genießen. Wie jedoch die Eigentumsverhältnisse, die bäuerliche Dienste und Abgaben geregelt werden sollten, darüber schwieg sich das Edikt noch aus. Folglich blieb die Lage der Bauern zunächst noch unverändert. Erst vier Jahre später führte das Regulierungs- und Landeskulturedikt vom 14.September 1811 das Gesetzeswerk fort. Die Mehrheit der Gutsbauern, die rechtlich schlechter gestellte Laßbauernschaft, fiel aus dem Geltungsbereich dieser Gesetzgebung heraus. Nur für die besser gestellten Bauern wurde Eigentumsfreiheit und Dienstablösung fixiert. Daraus erwuchs den Rittern ein Anspruch auf Entschädigung, welche die diesmal überhaupt erfassten Bauern mit einem Drittel des Grundwertes in Barzahlung oder einem Drittel des jährlichen Gesamtertrags abzugelten hatten. Unbezweifelbares Eigentum und Ablösung der Frondienste erhielten sie erst zuerkannt, nach dem völligen Abschluss der Auseinandersetzungen mit dem Gutsherrn. Angeblich, um festzustellen was Erbuntertänigkeit eigentlich alles umfasse, wurde die „Deklaration des Regulierungsedikts“ am 29.Mai 1816 erlassen. Dieses Edikt brachte die Interessen der Gutsherren fast einseitig zur Geltung. Die Regulierung der schlechter gestellten Bauern wurde auf die Spannfähigen unter ihnen eingeschränkt, während die nicht spannfähigen Kleinbauern ausgeschlossen und weiterhin als „Eigentum“ den Rittern ausgeliefert blieben. Von den spannfähigen Bauern wiederum wurde nur reguliert, wer vor dem Einsetzten des friderizianischen Bauerschutzes registriert worden war. Das Edikt von 1816 verbesserte die Position des Adels also nachhaltig[43].

Aber durch das Oktoberedikt wurde der Erbadel als Stand aufgehoben, auch wenn dieser in der sozialen Wirklichkeit keineswegs sofort als geschlossene Korporation dahinschwand. Wichtige ständische Vorrechte galten jedoch seitdem nicht mehr. Der Rittergutsbesitz zum Beispiel wurde nicht mehr an den Adelsstatus gebunden[44].

Es zeigt sich also, dass das Oktoberedikt und die nachfolgenden Gesetzte nicht ausreichten, um eine politisch freie und gleiche Gesellschaft zu schaffen[45].

3.2 Auswirkungen der Städteordnung auf die Gesellschaftsreform

Die Städteordnung Steins aus dem Jahre 1808 brachte ebenfalls gesellschaftliche Neuerungen mit sich. Um den Kontext der unter (2.2.2) bereits beschriebenen Städteordnung nicht zu beeinträchtigen, wurde der gesellschaftliche Aspekt dieser, dort schon mit eingebracht und beschrieben. Aufgrund dessen werden die gesellschaftlichen Neuerungen nur kurz unter dieser Teilüberschrift behandelt.

Die Städteordnung Steins ermöglichte die Schaffung einer einheitlichen Bürgergemeinde ohne die bis dahin übliche Gliederung nach Zünften[46]. Jene Bürgergemeinde bildete die städtische Gemeinde, eine Gruppe die sich nun durch geheime und gleiche Wahlen an der Verwaltung des städtischen Gemeinwesens beteiligen konnte. Die Gruppe der Schutzverwandten ohne jegliches Stimmrecht blieb jedoch erhalten[47].

Als Mittel zur Vereinheitlichung der Gesellschaft war die Städteordnung nicht radikal genug, schon weil sie auf die Städte beschränkt blieb[48].

3.3 Judenemanzipation

In den Zusammenhang der Gesellschaftsreformen gehört auch die Judenemanzipation. Schon die Steinsche Städteordnung räumte den Juden Bürgerrecht und damit aktives und passives Wahlrecht ein. Wilhelm von Humboldt trat entschieden für die vollständige Emanzipation der Juden ein. Diese Grundstimmung - jüdische Gesuche und eigene Überzeugung - bestimmten Hardenberg zu dem umfassenden „Edikt betreffend der bürgerlichen Verhältnisse der Juden in dem Preußischen Staate“ vom 11. März 1812. In dessen ersten Paragraphen heißt es:

Die in unseren Staaten jetzt wohnhaften … Juden und deren Familien sind für Einländer und preußische Staatsbürger zu achten[49]. Das Staatsangehörigkeitszeugnis ersetzte künftig den Schutzbrief. Juden wurden aber weiterhin nicht zum Staatsdienst zugelassen[50].

3.4 Fazit der Gesellschaftsreform

Die staatliche Gleichstellung und die Entmachtung der alten gesellschaftlichen Herrschaftsträger durch das Gendarmerieedikt scheiterte. Das komplexe politisch-ökonomisch-kulturelle Gefüge der Gutsherrschaft war zu schwer aufzubrechen. Als Versuch einer Gesellschaftsreform war das Gendarmerieedikt nicht radikal und nicht Durchsetzungsfähig genug[51]. Die Gesellschaftsreform war an sich weitgehend gescheitert. Doch war der preußische Staat kein uneingeschränkt feudaler mehr, da durch seine Hilfe eine Klasse ihre Interessen realisierte, die im wachsendem Maße keine rein feudale Klasse mehr war[52].

4. Fazit

Die Reformen trafen also Widerstand, vor allem auf den solcher Gruppen, deren Privilegien durch die bürokratischen Veränderungen gefährdet wurden. Deshalb stieg die Stärke der Opposition mit der Radikalität der angestrebten Reformen. Besonders effektiv war die Adelopposition, sie verteidigte ihre gutsherrlichen politischen Rechte. Später intervenierte sogar Metternich zugunsten der restaurativen Kräfte am Hof und in der Bürokratie. Stein und Hardenberg erreichten nicht alles, was ihnen vorschwebte, aber sie erreichten viel. Sie befreiten die Bauern und jederlei Besitz und Berufstätigkeit. Sie begründeten die Selbstverwaltung der Gemeinden und vieles mehr. Ein reformiertes Preußen wurde so schließlich auch wieder im internationalen Mächtesystem konkurrenzfähig, nachdem es durch den Frieden von Tilsit zu einem ostdeutschen Kleinstaat herabgestuft wurde.

5. Literaturverzeichnis

Bleiber: Helmut, Staat und bürgerliche Umwälzung, in: Vogel, Barbara (Hrsg.): Preußische Reformen 1807-1820, Regensburg 1980.

Fehrenbach, Elisabeth: Vom Ancien Régime zum Wiener Kongress (= Oldenburg-Grundriss der Geschichte, Bd. 12), München 1986.

Hubatsch, Walther: Die Stein-Hardenbergschen Reformen, 2. unveränd. Aufl., Darmstadt 1989.

Münchow-Pohl, Bernd: Zwischen Reform und Krieg. Untersuchungen zur Bewusstseinslage in Preußen 1809 – 1812, Göttingen 1987.

Nolte, Paul: Staatsbildung als Gesellschaftsreform. Politische Reformen in Preußen und den süddeutsch Staaten 1800-1820, Frankfurt/ Main 1990.

Wehler, Hans-Ulrich (Hrsg.): Deutsche Gesellschaftsgeschichte (=Vom Feudalismus des Alten Reiches bis zur Defensiven Modernisierung der Reformära, Bd. 1), München 1987.

[...]


[1] Vgl. Nolte, Paul: Staatsbildung als Gesellschaftsreform. Politische Reformen in Preußen und den süddeutsch Staaten 1800-1820, Frankfurt/ Main 1990, S. 23.

[2] Vgl. Wehler, Hans-Ulrich (Hrsg.): Deutsche Gesellschaftsgeschichte (=Vom Feudalismus des Alten Reiches bis zur Defensiven Modernisierung der Reformära, Bd. 1), München 1987, S. 401.

[3] Vgl. Nolte, Paul: Staatsbildung als Gesellschaftsreform. Politische Reformen in Preußen und den süddeutsch Staaten 1800-1820, Frankfurt/ Main 1990, S. 24.

[4] Vgl. Fehrenbach, Elisabeth: Vom Ancien Régime zum Wiener Kongress (= Oldenburg-Grundriss der Geschichte, Bd. 12), München 1986, S. 105.

[5] Vgl. Münchow-Pohl, Bernd: Zwischen Reform und Krieg. Untersuchungen zur Bewusstseinslage in Preußen 1809 – 1812, Göttingen 1987, S. 65.

[6] Vgl. Nolte, Paul: Staatsbildung als Gesellschaftsreform. Politische Reformen in Preußen und den süddeutsch Staaten 1800-1820, Frankfurt/ Main 1990, S. 27.

[7] Vgl. Fehrenbach, Elisabeth: Vom Ancien Régime zum Wiener Kongress (= Oldenburg-Grundriss der Geschichte, Bd. 12), München 1986, S. 106.

[8] Münchow-Pohl, Bernd: Zwischen Reform und Krieg. Untersuchungen zur Bewusstseinslage in Preußen 1809 – 1812, Göttingen 1987, S. 71.

[9] Vgl. ebd., S. 71.

[10] Vgl. Nolte, Paul: Staatsbildung als Gesellschaftsreform. Politische Reformen in Preußen und den süddeutsch Staaten 1800-1820, Frankfurt/ Main 1990, S. 48.

[11] Vgl. ebd., 49.

[12] Vgl. Fehrenbach, Elisabeth: Vom Ancien Régime zum Wiener Kongress (= Oldenburg-Grundriss der Geschichte, Bd. 12), München 1986, S. 110.

[13] Vgl. Nolte, Paul: Staatsbildung als Gesellschaftsreform. Politische Reformen in Preußen und den süddeutsch Staaten 1800-1820, Frankfurt/ Main 1990, S. 48-50.

[14] Vgl. ebd., 50.

[15] Vgl. ebd., 50f.

[16] Vgl. Hubatsch, Walther: Die Stein-Hardenbergschen Reformen, 2. unveränd. Aufl., Darmstadt 1989, S. 141.

[17] Vgl. Nolte, Paul: Staatsbildung als Gesellschaftsreform. Politische Reformen in Preußen und den süddeutsch Staaten 1800-1820, Frankfurt/ Main 1990, S. 51-54.

[18] Vgl. Wehler, Hans-Ulrich (Hrsg.): Deutsche Gesellschaftsgeschichte (=Vom Feudalismus des Alten Reiches bis zur Defensiven Modernisierung der Reformära, Bd. 1), München 1987, S 456.

[19] Vgl. Fehrenbach, Elisabeth: Vom Ancien Régime zum Wiener Kongress (= Oldenburg-Grundriss der Geschichte, Bd. 12), München 1986, S. 110.

[20] Vgl. Bleiber, Helmut: Staat und bürgerliche Umwälzung, in: Vogel, Barbara (Hrsg.): Preußische Reformen 1807-1820, Regensburg 1980, S. 72.

[21] Vgl. Nolte, Paul: Staatsbildung als Gesellschaftsreform. Politische Reformen in Preußen und den süddeutsch Staaten 1800-1820, Frankfurt/ Main 1990, S. 62-71.

[22] Vgl. Hubatsch, Walther: Die Stein-Hardenbergschen Reformen, 2. unveränd. Aufl., Darmstadt 1989, S. 158.

[23] Vgl. Nolte, Paul: Staatsbildung als Gesellschaftsreform. Politische Reformen in Preußen und den süddeutsch Staaten 1800-1820, Frankfurt/ Main 1990, S. 71-72.

[24] Vgl. Bleiber, Helmut: Staat und bürgerliche Umwälzung, in: Vogel, Barbara (Hrsg.): Preußische Reformen 1807-1820, Regensburg 1980, S. 71.

[25] Vgl. Wehler, Hans-Ulrich (Hrsg.): Deutsche Gesellschaftsgeschichte (= Von der Reformära bis zur industriellen und politischen „Deutschen Revolution“, Bd. 2), München 1987, S. 299.

[26] Vgl. Fehrenbach, Elisabeth: Vom Ancien Régime zum Wiener Kongress (= Oldenburg-Grundriss der Geschichte, Bd. 12), München 1986, S. 108.

[27] Vgl. Nolte, Paul: Staatsbildung als Gesellschaftsreform. Politische Reformen in Preußen und den süddeutsch Staaten 1800-1820, Frankfurt/ Main 1990, S. 58.

[28] Vgl. Nolte, Paul: Staatsbildung als Gesellschaftsreform. Politische Reformen in Preußen und den süddeutsch Staaten 1800-1820, Frankfurt/ Main 1990, S. 54-58.

[29] Vgl. Fehrenbach, Elisabeth: Vom Ancien Régime zum Wiener Kongress (= Oldenburg-Grundriss der Geschichte, Bd. 12), München 1986, S. 108.

[30] Vgl. Wehler, Hans-Ulrich (Hrsg.): Deutsche Gesellschaftsgeschichte (=Vom Feudalismus des Alten Reiches bis zur Defensiven Modernisierung der Reformära, Bd. 1), München 1987, S. 460.

[31] Vgl. Nolte, Paul: Staatsbildung als Gesellschaftsreform. Politische Reformen in Preußen und den süddeutsch Staaten 1800-1820, Frankfurt/ Main 1990, S. 54-59.

[32] Vgl. Münchow-Pohl, Bernd: Zwischen Reform und Krieg. Untersuchungen zur Bewusstseinslage in Preußen 1809 – 1812, Göttingen 1987, S. 65.

[33] Vgl. Nolte, Paul: Staatsbildung als Gesellschaftsreform. Politische Reformen in Preußen und den süddeutsch Staaten 1800-1820, Frankfurt/ Main 1990, S. 61

[34] Vgl. Ebd., S. 61f.

[35] Vgl. Fehrenbach, Elisabeth: Vom Ancien Régime zum Wiener Kongress (= Oldenburg-Grundriss der Geschichte, Bd. 12), München 1986, S. 109.

[36] Vgl. ebd., S. 75.

[37] Vgl. Nolte, Paul: Staatsbildung als Gesellschaftsreform. Politische Reformen in Preußen und den süddeutsch Staaten 1800-1820, Frankfurt/ Main 1990, S. 77.

[38] Vgl. Fehrenbach, Elisabeth: Vom Ancien Régime zum Wiener Kongress (= Oldenburg-Grundriss der Geschichte, Bd. 12), München 1986, S. 111.

[39] Vgl. Nolte, Paul: Staatsbildung als Gesellschaftsreform. Politische Reformen in Preußen und den süddeutsch Staaten 1800-1820, Frankfurt/ Main 1990, S. 30.

[40] Vgl. ebd., S. 30.

[41] Vgl. Nolte, Paul: Staatsbildung als Gesellschaftsreform. Politische Reformen in Preußen und den süddeutsch Staaten 1800-1820, Frankfurt/ Main 1990, S. 31f.

[42] Vgl. ebd., S. 79-82.

[43] Vgl. Wehler, Hans-Ulrich (Hrsg.): Deutsche Gesellschaftsgeschichte (=Vom Feudalismus des Alten Reiches bis zur Defensiven Modernisierung der Reformära, Bd. 1), München 1987, S. 409f.

[44] Vgl. ebd., S. 406.

[45] Vgl. Nolte, Paul: Staatsbildung als Gesellschaftsreform. Politische Reformen in Preußen und den süddeutsch Staaten 1800-1820, Frankfurt/ Main 1990, S.194.

[46] Vgl. Fehrenbach, Elisabeth: Vom Ancien Régime zum Wiener Kongress (= Oldenburg-Grundriss der Geschichte, Bd. 12), München 1986, S. 108.

[47] Vgl. Nolte, Paul: Staatsbildung als Gesellschaftsreform. Politische Reformen in Preußen und den süddeutsch Staaten 1800-1820, Frankfurt/ Main 1990, S. 54-58. .

[48] Vgl. Nolte. S. 61f.

[49] Vgl. Hubatsch, Walther: Die Stein-Hardenbergschen Reformen, 2. unveränd. Aufl., Darmstadt 1989, S. 175.

[50] Vgl. ebd., S. 175.

[51] Nolte, Paul: Staatsbildung als Gesellschaftsreform. Politische Reformen in Preußen und den süddeutsch Staaten 1800-1820, Frankfurt/ Main 1990, S.76.

[52] Vgl. Bleiber: Helmut, Staat und bürgerliche Umwälzung, in: Vogel, Barbara (Hrsg.): Preußische Reformen 1807-1820, Regensburg 1980, S. 74

Ende der Leseprobe aus 18 Seiten

Details

Titel
Die preußischen Gesellschafts- und Verwaltungsreformen. Heinrich Friedrich Karl vom und zum Stein und Karl August von Hardenberg
Hochschule
Friedrich-Schiller-Universität Jena  (Historisches Institut)
Note
1,3
Autor
Jahr
2005
Seiten
18
Katalognummer
V111213
ISBN (eBook)
9783640093007
Dateigröße
383 KB
Sprache
Deutsch
Schlagworte
Gesellschafts-, Verwaltungsreformen, Schwerpunkt, Reformen, Reichsfreiherrn, Heinrich, Friedrich, Karl, Stein, Karl, August, Freiherr, Fürst, Hardenberg
Arbeit zitieren
Uwe Folwarczny (Autor:in), 2005, Die preußischen Gesellschafts- und Verwaltungsreformen. Heinrich Friedrich Karl vom und zum Stein und Karl August von Hardenberg, München, GRIN Verlag, https://www.grin.com/document/111213

Kommentare

  • Noch keine Kommentare.
Blick ins Buch
Titel: Die preußischen Gesellschafts- und Verwaltungsreformen. Heinrich Friedrich Karl vom und zum Stein und Karl August von Hardenberg



Ihre Arbeit hochladen

Ihre Hausarbeit / Abschlussarbeit:

- Publikation als eBook und Buch
- Hohes Honorar auf die Verkäufe
- Für Sie komplett kostenlos – mit ISBN
- Es dauert nur 5 Minuten
- Jede Arbeit findet Leser

Kostenlos Autor werden