Die Selbstlegitimation Augustus’ und das Ende des Republikanischen Senats 28-11 a. Chr. n.


Hausarbeit, 2007

21 Seiten, Note: 1,0


Leseprobe


Inhaltsverzeichnis

1. Einleitung

2. Die Rückgabe der Republik „Caio Octavianoque consulibus“
2.1 Res Gestae Divi Augusti
2.2 „Leges et ivra p[opvlo] r[omano] restitvit“
2.3 Machtverzicht – „Recusatio Imperii“

3. Der Senat und das Ende der Republik
3.1 Lectiones Senatus
3.1.1 Lectio Senatus 28v. Chr.
3.1.2 Lectio Senatus 18v. Chr.
3.1.3 Lectio Senatus 11n. Chr.
3.2 Der neue Römische Senat

4. Zusammenfassung und Schlussbemerkungen

5. Literaturnachweis

1. Einleitung

Mit der inszenierten Rückgabe der Republik an den Senat am 13. Januar 27v. Chr.[1] endete offiziell die Zeit der Unruhen und der Ungerechtigkeit des 2. Triumvirats. Octavian war zu diesem Zeitpunkt offenbar, im Gegensatz zu seinem früheren Amtskollegen Antonius in der Lage, ein ihm übertragenes Mandat niederzulegen. Antonius, lange Zeit das dominierende Element der Triumvirn, führte den Titel eines Triumvirn bis zu seinem Selbstmord nach der verheerenden Niederlage in der Schlacht bei Actium.

Oder war Octavian etwa nur deswegen bereit, dieses Amt aufzugeben, weil er durch andere Gewalten die nötige potestas besaß? Eine Option, die M. Antonius nicht besessen hatte, weswegen er sowohl am Titel eines Triumvirn festgehalten und seinerseits neue Ämter, die mindestens römisch klangen erfunden hatte. Zumindest letzteres war zur Zeit Octavians/ Augustus nicht unüblich und war nicht zuletzt auch Zeugnis für eine zunehmende administrative Verdichtung des Gemeinwesens.

Die Unruhen der letzten Jahrzehnte hatten auch den nobiles arg zugesetzt[2] und diese bedrohlich dezimiert.[3] Es mag daher sicher legitim erscheinen, dass der Retter der traditionellen Ordnung als „super-human“[4], respektive als Augustus gefeiert wurde. Zumal er doch 27v. Chr. mit der Aufhebung der triumviralen Bestimmungen durch das Edikt von 28v. Chr. einen wichtigen Kern der res publica, die mores wieder hergestellt hatte.[5] Eine Rückkehr zur alten Ordnung, zur klassischen Republik, wie sie zu Zeiten Catos bestanden hatte, war sowohl unter dem Aspekt der Größe und damit einhergehend mit der Komplexität des Reiches als auch unter dem Aspekt der offensichtlichen Alleinherrschaft Sullas und zuletzt auch C. Iulius Ceasars nicht mehr realistisch.

Diese Arbeit befasst sich mit der Anpassung des römischen Senats durch die lectiones senatus während der Machtkonsolidierung Augustus’.

Nach einleitenden Betrachtungen der Ereignisse des Januars 27 und zu den Res Gestae werde ich auf die Senatssäuberungen[6] der Jahre 29/28, 18 und 11 eingehen, welche den zu Caesars Zeiten aufgeblähten Senat[7] um fast die Hälfte dezimierte. Die Herausbildung eines Senatorenstandes auf Kosten eines gewählten Senats wird hierbei nicht ausschließlich als Manifestierung der Herrschaft gesehen werden. In diesem Punkt folge ich im Wesentlichen Kienast, der auf die Zwangslage, die eine Öffnung des Senats für die homines novi, also auch für die Oberschicht der Municipien aufmerksam macht.

Im Raum bleibt dann aber die Fragestellung, in wieweit Augustus’ auctoritas diese Zwangslage überhaupt erst generiert hat. Im Ergebnis jedenfalls steht ein Senat, der nicht zuletzt eine durch Patronage begründete hohe Abhängigkeit von Augustus besaß.

Der Funktionswandel des Senats, die Verschiebung der Aufgaben, beispielsweise „die Ansätze einer spezifischen Senatsgerichtsbarkeit“[8] unter der Augusteischen Herrschaft bleiben in dieser Arbeit weitestgehend unberührt.

2. Die Rückgabe der Republik „Caio Octavianoque consulibus“

2.1 Res Gestae Divi Augusti

„In consulatu sexto et septimo[9], bella ubi civilia exstinxeram per consensum universorum potitus[10] rerum omnium, rem publicam ex mea protestate in senatus populique Romani arbitrium transtuli. Quo pro merito meo senatus consulto Augustus appellatus sum et lauris potes aedium mearum vistiti publice coronaque civica super ianuam meam fixa est clupeusque aureus in curia Iulia positus, quem mihi senatum populumque Romanum dare virtutis clementiae iustitiae pietatis caussa testatum est per eius clupei inscriptionem. Post id tempus, omnibus auctoritate praestiti, potestatis autem nihilo amplius habui quam, qui fuerunt mihi quoque in magistratu conlegae.“[11]

Augustus gibt im vorletzten Abschnitt seines Tatenberichts an, dass, nachdem der Frieden wieder hergestellt worden war, er die Republik an den Senat und das römische Volk zurück gegeben habe und dafür mit vielen Ehren versehen wurde, namentlich mit dem Titel Augustus, dem Lorbeerkranz über der Tür und dem Schild in der Curia Iulia. Augustus versäumt es nicht zu erwähnen, dass er die Auszeichnungen aufgrund seiner Güte, Gerechtigkeit und Bescheidenheit[12] zuerkannt bekam. Viel spannender jedoch ist der Aufbau des Tatenberichts. Die Platzierung der Rückgabe der Republik in den Res Gestae ist nicht zufällig gewählt, da sie den Tatenbericht zusammenfasst und sozusagen metaphorisch noch einmal die Republik an den Senat und das Volk übergibt. Die Res Gestae folgen einem thematischen Aufbau und dienen einer vielschichtigen Selbstlegitimation die sich aus verschiedenen Bereichen politischer und gemeinnütziger Leistungen herleitet. Der Bericht beginnt mit der Aufzählung militärischer Leistungen und empfangener Triumphe, wobei Augustus bewusst unterschlagen zu haben scheint, dass er selbst wohl keine dieser Leistungen errungen hat oder hätte erringen können, statt dessen diese Leistungen zu großen Teilen der exzellenten Taktik Agrippas[13] und Tiberius’ zu verdanken waren. Des Weiteren wird, in republikanischer Tradition, alles Unrepublikanische, respektive an Augustus herangetragene, unrepublikanische Ämter abgelehnt[14] und mit den „legitimen“ Ämtern aufgewogen. In den Res Gestae betont Augustus dass er Patrizier[15] ernannt und mehrfach den Zensus[16] durchgeführt habe; auch hierbei bewegt er sich in streng republikanischen Bahnen. Thematisch nahe stehend, benennt er die persönlichen finanziellen Aufwendungen für das Gemeinwesen, welche sich auf 600 Mio. Denare beliefen.[17] Geradezu blass erscheint da die unmittelbar zuvor genannte Änderung der traditionellen Ämterlaufbahn, in welcher nun nicht mehr die zuvor üblichen Mindestalterregelungen zur Geltung kamen.[18] Im Anschluss benennt er die unter seiner Aufsicht und seinen privaten Mitteln wieder hergestellten Tempel, gefolgt von den neuen Funktionsbauten; wieder wird nicht versäumt, den Senat als eigentliches Oberhaupt und den genauen Umfang der Bau- beziehungsweise Sanierungsmaßnahmen zu benennen.[19] Gefolgt wird dieser Abschnitt mit einer umfangreichen Aufzählung der befriedeten Gebiete. Hier wird noch einmal auf die Schlacht bei Actium Bezug genommen, wie zuvor, ohne Nennung Agrippas. Indirekt wird hier der Widerstand eines Teils der Senatoren angedeutet. Die fehlenden 300 Senatoren waren offensichtlich nicht auf der Seite Octavians und durften dennoch aufgrund seiner clementia ungeschadet Rom verlassen.[20]

Schließlich wird die Republik theatralisch an den Senat übergeben nachdem das Reich und die umliegenden Völker befriedet worden waren, die Tempel in neuem Glanz erstrahlten, die plebs mit Getreide und Geld versorgt und die republikanischen Traditionen wieder belebt wurden.

[...]


[1] Die Inszenierung der Rückgabe der Machtbefugnisse an den Senat und das Volk Roms als Mittel zur Festigung der Macht u.a. in: Ulrich Huttner. Recusatio Imperii. Ein politisches Ritual zwischen Ethik und Taktik. Hildesheim, Zürich, New York: Georg Olms Verlag Hildesheim, 2004. 81-127 (bes. 81-90).

[2] Vgl. Cass. Dio 52.42.5.

[3] Dietmar Kienast. Augustus. Prinzeps und Monarch. Darmstadt: Wissenschaftliche Buchgesellschaft,1999, 153.

[4] Chester G. Starr. Civilisation and the Ceasars. New York, Oxford: OUP, 1954.

[5] Zur Bedeutung der mores vgl.: M.T. Cicero, Res Publica, 5.1-2. in: Karl Galinsky. Augustan Culture. An Interpretative Introduction. Princeton, NJ:PUP, 1996, 58f.

[6] Zu den Senatssäuberungen knapp Dietmar Kienast. (wie Anm. 3) 154-156 und Jochen Bleicken. Augustus. Eine Biographie, Berlin: Fest, 1999, 475f.

[7] Suet.Aug. 35.1 in: Catherine Edwards. Suetonius. Lives of the Caesars. Oxford, New York: OUP, 2000, 62: “Senatorum affluentem numerum deformi et incondita turbanerant enim super mille, […]“

[8] Klaus Bringmann, Thomas Schäfer. Augustus und die Begründung des Römischen Kaisertums. Berlin: Akademie-Verlag, 2002, 65.

[9] Sueton bemerkte in seiner Caesarbiograpie nicht ohne Ironie, dass die republikanischen Zeiten zweifellos ein Ende gefunden hatten, und die Republik allenfalls noch in den Köpfen existierte, wenn auch nicht in allen gleichermaßen. Zu einer römischen Republik gehören auch zwei Konsuln. Nachdem Bibulus, seine eigene Bedeutungslosigkeit eingestehend, sein Konsulat niedergelegt hatte, führte, nach Sueton, C. Iulius Caesar die Ämter in Personalunion: „non Caesare et Bibulo, sed Iulio et Caesare consulibus […]“ Der Ausdruck, eine übliche Zeitangabe (nom. Abl.abs.), suggeriert, dass es sich um zwei verschiedene Personen handelt, in Wahrheit drückt Sueton damit das eklatante Festhalten an überkommenen aber hartnäckigen republikanischen Vorstellungen und Denkweisen aus wie sie zu seinen Zeiten längst nicht mehr bestanden hatten.

[10] Oder compos vgl. Frank E Adcock. Die Interpretation von Res Gestae Divi Augusti, 34,1. in: Walter Schmitthenner. Augustus. Darmstadt: Wissenschaftliche Buchgesellschaft, 1969, 230. auch in Classical Quarterly 45/1951, 130.

[11] Res Gestae Divi Augusti 5.34. in: M. Gottschald. Augustus und seine Zeit. Suetons Biographie und andere Quellen. Berlin, Leipzig: B.G. Teubner, 1926, 59.

[12] „Pietas“ auch „göttliche Frömmigkeit“, z.B. in Dietmar Kienast (wie Anm. 3) 83 inklusive Anm. 62. Die Pietas nimmt im Kapitel 5.34 der RGDA unter anderem Bezug auf die im Kapitel 3.19 genanten Bauprojekte, insbesondere also auf die Wiederherstellung der Tempel.

[13] Hier sei beispielsweise an die ausgeklügelte Strategie bei der Seeschlacht vor Actium erinnert. Zur Schlacht bei Actium vgl. Otto Seeck. C. Iulius C. f. Caesar, später Imp. Caesar Divi f. Augustus. in: Wilhelm Kroll. (hg.). Real-Encyclopädie der classischen Altertumswissenschaft. Band X.I, 1917, 327-336 und Suet.Aug. 17. (wie Anm. 9) 50f.

[14] Res Gestae 1.5,6 (wie Anm. 11) 51f.

[15] RGDA 2.8,1: „Patriciorum numerum auxí consul quintum iussi populi et senatus.“ Die Ernennung von Patriziern war Octavian seit 30 gestattet. vgl. dazu: Dietmar Kienast. (wie Anm. 3), 68 mit Anm. 6.

[16] Nun ist ein Zensus zwar eine recht aufwendige Angelegenheit und eine große logistische Leistung. Hier gesteht Augustus jedoch ein, dass er unter anderem Agrippa an seiner Seite hatte. Dies suggeriert, er habe die zuvor genannten militärischen Siege allein errungen, da niemand anderes genannt wird.

[17] RGDA 4.24 (wie Anm. 11) 54. Zu den finanziellen Aufwendungen und den Bezugsquellen u.a. Klaus Bringmann, Thomas Schäfer (wie Anm. 8) 54-61.

[18] RGDA 3.14 (wie Anm. 11) 54: „Filios meos, quos iuvenes mihi eripuit fortuna, Gaium et Lucium Caesares honoris mei caussa senatus populusque Romanus annum quintum et decimum agentis consules designavit, ut eum magistratum inirent post quinquennium.“

[19] RGDA 3.17 (wie Anm. 11), 55. „Duo et octoginta templa deum in urbe consul sextum ex decreto senatus refeci, nullo praetermisso quod eo tempore refici debebat.”

[20] Vgl. Seeck, Otto. (wie Anm. 13), 325.

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Details

Titel
Die Selbstlegitimation Augustus’ und das Ende des Republikanischen Senats 28-11 a. Chr. n.
Hochschule
Technische Universität Dresden  (Institut für Geschichte)
Veranstaltung
Visibilisierung und Invisibilisierung von Macht
Note
1,0
Autor
Jahr
2007
Seiten
21
Katalognummer
V111128
ISBN (eBook)
9783640092246
ISBN (Buch)
9783656204190
Dateigröße
423 KB
Sprache
Deutsch
Schlagworte
Selbstlegitimation, Augustus’, Ende, Republikanischen, Senats, Visibilisierung, Invisibilisierung, Macht
Arbeit zitieren
Andreas Born (Autor:in), 2007, Die Selbstlegitimation Augustus’ und das Ende des Republikanischen Senats 28-11 a. Chr. n., München, GRIN Verlag, https://www.grin.com/document/111128

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