Haftung des eintretenden Gesellschafters für Altverbindlichkeiten der GbR


Seminararbeit, 2003

36 Seiten, Note: 16


Leseprobe


Inhaltsübersicht

Gliederung

Literaturverzeichnis

„Die Haftung des eintretenden Gesellschafters für Altverbindlichkeiten der GbR“

A) Einführung
I) Historische Entwicklung
II) Bedeutung des Streits zwischen Akzessorietätstheorie und Doppelverpflichtungslehre – Haftungsgrundlage der GbR

B) Darstellung der Argumente von Judikatur und Rechtsprechung
I) Lösung der Rechtsprechung
1) Die Rechtsprechung des BGH
2) Die Instanzgerichte und der §130 HGB
a) Die Entscheidungsgründe des OLG Düsseldorf
b) Das OLG Hamm als Befürworter der Haftung nach §130 HGB
c) Das OLG München zur Akzessorietätstheorie
3) Zusammenfassung der Tendenzen in der Rechtsprechung
II) Die von der Literatur hervorgebrachten Argumente
1) Gründe für eine Anwendung des §130 HGB
a) §130 HGB als Gläubigerschutzvorschrift
b) Anwendung des §130 HGB aus systematischen Gründen
c) Einheitliches Haftungsmodell der Personengesellschaften
d) Rechtssicherheit und Verkehrsschutz
e) Keine Schutzwürdigkeit des eintretenden Gesellschafters
f) Zusammenfassung
2) Gesichtspunkte, die gegen eine Haftung sprechen
a) Keine Schützwürdigkeit des Gläubigers
b) §130 HGB als handelsrechtliche Sondernorm
c) Bedeutung der Ausgestaltung anderer Gesellschaftsformen
d) Kein Verkehrsbedürfnis für die Anwendung des §130 HGB
e) Schutzwürdigkeit des neuen Gesellschafters
f) Ablehnung aus verfassungsrechtlichen Gründen
g) Zusammenfassung
III) Zwischenergebnis

C) Stellungnahme und kritische Würdigung der genannten Argumente
I) Voraussetzungen der analogen Anwendung des §130 HGB
1) Gesetzesimmanente Rechtsfortbildung – Vorliegen einer Lücke
a) Der Wortlaut der §§705ff BGB
b) Historische Materialien
c) Gesetzliche Systematik der §§705ff BGB
i) Die Systematik der GbR nach dem Gesetzestext
ii) Veränderung durch neue Rechtssprechung?
d) Ergebnis
2) Gesetzesübersteigende Rechtsfortbildung
II) Bedürfnis des Rechtsverkehrs – Rolle des Gläubigerschutzes
1) Sinn und Zweck des §130 HGB
2) Schutzwürdigkeit des Gläubigers
3) Gläubigerschutz ohne Anwendung des §130 HGB?
4) Schutzwürdigkeit des eintretenden Gesellschafters
5) Konsequenzen und Ergebnis
III) Rechtsfortbildung aufgrund des systematischen Zusammenhangs zwischen §130 HGB und §§128f HGB

D) Fazit

Literaturverzeichnis

Abbildung in dieser Leseprobe nicht enthalten

A) Einleitung

I) Historische Entwicklung

Die Frage nach der Haftungsverfassung der Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GbR) stand lange Zeit im Mittelpunkt gesellschaftsrechtlicher Diskussionen.[1] Hierbei standen sich die auf Ulmer zurückgehende Doppelverpflichtungstheorie[2] und die insbesondere im vergangenen Jahrzehnt aufgekommene Akzessorietätslehre[3] gegenüber. Beide im Schrifttum in der Vergangenheit nahezu mit paritätischen Verhältnissen vertretenen Modelle versuchten eine persönliche Haftung der Gesellschafter für Gesellschaftsschulden zu begründen.

Ein Bemühen indes, das bei den Vätern unseres Gesetzbuches einiges Kopfschütteln hervorgerufen hätte, sahen sie doch in der GbR lediglich ein durch schuldrechtlichen Vertrag gebundenes Sondervermögen ohne jegliche eigene Rechtspersönlichkeit.[4] Die persönliche Haftung der Gesellschafter stand damit außer Frage, da die Gesellschaft selbst nicht verpflichtet werden konnte.[5]

Der „Glaubenskrieg“[6] zwischen Akzessorietätslehre und Doppelverpflichtungstheorie scheint jedoch mit dem Urteil des BGH vom 29.1.2001[7] ein Ende gefunden zu haben. Das hierin wohl[8] ausgedrückte Bekenntnis zur Rechtsfähigkeit der GbR sowie zur akzessorischen Haftung ihrer Gesellschafter lässt den Streit langsam verstummen.

In den Vordergrund der gesellschaftsrechtlichen Auseinandersetzung ist nun die Problematik der Reichweite einer zu bejahenden akzessorischen Gesellschafterhaftung und daraus entstehender Folgeprobleme getreten. Besondere Aufmerksamkeit verdient dabei die hier zu behandelnde Frage nach der Haftung eines in die GbR eingetretenen Gesellschafters für vor seinem Eintritt begründete Verbindlichkeiten – eine Frage mit überaus wichtiger praktischer Bedeutung für einen jeden, der in eine bestehende Gesellschaft eintreten möchte.

II) Bedeutung des Streits zwischen Akzessorietätslehre und Doppelverpflichtungstheorie – Haftungsgrundlage der GbR

Nach der Doppelverpflichtungstheorie vertritt der Geschäftsführer einer GbR im Rechtsverkehr nicht lediglich die GbR, sondern handelt vielmehr auch für sich und für die übrigen Gesellschafter, für deren Vertretung dank §714 BGB oder der Annahme weitgehender Rechtsscheingesichtspunkten in der Regel eine Vollmacht gegeben ist.[9] Somit wird durch rechtsgeschäftliches Handeln des Geschäftsführers neben der GbR auch die Gesellschafter und der Handelnde selbst verpflichtet.

Die Akzessorietätslehre stützt sich bei ihrem Modell auf die Nähe der GbR zu der OHG und der durch die Bejahung einer Rechtsfähigkeit der GbR entstande Regelungslücke im BGB. Diese wird unter Heranziehung der handelsrechtlichen Vorschriften über die OHG geschlossen: Die Gesellschafter haften für alle Gesellschaftsschulden analog §§ 128f HGB.[10]

Auf dem Boden der Doppelverpflichtungstheorie ist eine Haftung des eintretenden Gesellschafters für Altschulden nicht denkbar, wenn nicht ausnahmsweise ein besonderer Verpflichtungstatbestand verwirklicht wird.[11] Denn die Haftungsbegründung erfordert hier zwingend die Teilnahme am Rechtsgeschäft, sei es auch nur als Vertretener. Eine solche Vertretung kann jedoch für später erst hinzutretende Gesellschafter nicht angenommen werden, und würde zudem an dem Fehlen einer Vollmacht scheitern.

Auf dem Boden einer akzessorischen Haftung der Gesellschafter bereitet es hingegen weitaus weniger Probleme eine persönliche Haftung für Altschulden zu bejahen: § 130 HGB schreibt eine solche Haftung für die Gesellschafter einer OHG vor. Diese Regelung könnte durch einen weiteren Analogieschluss auf die GbR übertragen werden.

Es bleibt also festzuhalten, dass sich die Frage der Haftung des in eine Gesellschaft bürgerlichen Rechts eintretenden Gesellschafters für Altschulden nur unter Zugrundelegung der Akzessorietätslehre stellt.

Da sich diese nun durch das BGH-Urteil[12] durchgesetzt zu haben scheint, ist

nicht erneut auf die Vorzüge und Probleme beider Haftungsmodelle

einzugehen. Vielmehr ist hier zu prüfen und zu entscheiden, ob sich der Analogieschluss der Akzessorietätstheorie auch auf §130 HGB erstreckt.

Zunächst sind jedoch die Argumente der Judikatur und der Literatur darzustellen (dazu unter B) bevor sie einer kritischen Beurteilung (C) gewürdigt werden.

B) Darstellung der Argumente von Judikatur und Literatur

Die Argumente für und wider einer analogen Anwendung des § 130 HGB sind sehr zahlreich. Insbesondere die Stellungnahmen in der Literatur[13] zeigen jedoch, dass vielfach über der Frage der persönlichen Haftung für Altverbindlichkeiten der alte Streit zwischen Akzessorietätslehre und Doppelverpflichtungslehre erneut ausgefochten wird.[14] Angesichts der Aufgabe der Doppelverpflichtungstheorie durch den Bundesgerichtshof und der hier verfolgten Fragestellung, wird daher den Argumenten, die auf den Vorzügen der Doppelverpflichtungstheorie beruhen, nur am Rande Beachtung zu schenken sein.

I) Lösung der Rechtsprechung

Die Rechtsprechung kann zur Lösung der hier vorliegenden Problematik nur bedingt herangezogen werden. Dies lässt sich vor allem mit dem Wandel der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes erklären, der die früher vertretene Doppelverpflichtungstheorie zugunsten der Akzessorietätstheorie aufgegeben hat. Die unter Geltung der Doppelverpflichtungstheorie aufgestellten Grundsätze dürfen daher nicht ohne weiteres auf die jetzige Rechtslage übertragen werden. Nichtsdestotrotz sind im Folgenden die bisher gefällten Urteile und ihre Bedeutung für die heutige Diskussion näher zu betrachten.

1) Die Rechtsprechung des BGH

Die höchstrichterliche Rechtsprechung hatte bereits Gelegenheit zur hier behandelten Frage Stellung zu nehmen. Im Jahr 1979 musste der BGH[15] entscheiden, ob der in eine Bauherrengemeinschaft (eine BGB-Gesellschaft) eingetretene Gesellschafter für Lohnforderungen aus einem Werkvertrag einstehen musste, obwohl der Vertrag zu einer Zeit geschlossen wurde, als der Gesellschafter noch keine Gesellschafterstellung inne hatte.

Für den BGH war dieser Tatbestand Anlass genug, um ausführlich die beiden möglichen Haftungsmodelle der GbR gegeneinander abzuwägen und kam – für die damalige Zeit wenig überraschend – zu dem Ergebnis, dass der Doppelverpflichtungstheorie der Vorzug zu geben sei und eine analoge Anwendung des § 130 HGB daher nicht in Betracht komme. Allerdings bezeichnete es der BGH selbst als „wohl folgerichtig“[16], bei Anerkennung der Akzessorietätstheorie auch §130 analog anzuwenden.

Um dieses dogmatisch gefundene Ergebnis durch weitere Argumente zu unterstützen, verwies der BGH zud60em darauf, dass eine Haftung des neuen Gesellschafters nicht interessengerecht sei. Schließlich sei der Gläubiger nicht schutzwürdig, da er in keinem Falle darauf vertrauen könne, dass ihm durch den Beitritt eines neuen Gesellschafters ein weiterer Schuldner zur Seite gestellt werde.[17]

Da dieses Urteil jedoch noch auf der Doppelverpflichtunsgtheorie fußt, ist es für unsere Zwecke nur eingeschränkt verwertbar.

Wenig hilfreich ist auch das Grundsatzurteil des Gerichtshofes, in dem die Akzessorietätstheorie durch die Richter anerkannt wurde.[18] In den Urteilsgründen ist lediglich die Rede von „der akzessorischen Gesellschafterhaftung gemäß §§128 f HGB[19], somit fehlt gerade der Bezug auf die Vorschrift des §130 HGB.

Sicherlich lassen sich bei entsprechender Interpretation aus diesem Schweigen viele Schlüsse ziehen. Vor allem die Kritiker einer analogen Anwendung des §130 HGB haben das Schweigen des BGH aufgegriffen.[20] Dem ist jedoch entschieden entgegenzutreten: Für den vom BGH zu entscheidenden Fall war die Frage nach der Haftung eines eintretenden Gesellschafters schlicht unbedeutsam und nicht entscheidungserheblich. Eine Stellungnahme war daher gemäß §313 ZPO auch nicht angebracht. Durch sein Schweigen hat der BGH in diesem Urteil keinerlei Aussage gemacht und machen wollen.[21]

Die höchstrichterliche Rechtsprechung ist damit zur Zeit völlig offen.

2) Die Instanzgerichte und der §130 HGB

Die Instanzgerichte sind sich – wie so oft – bei der Beurteilung der hier offen stehenden Frage nicht einig. Nach der Bejahung der Akzessorietätstheorie haben fast zeitgleich das OLG Düsseldorf[22] und das OLG Hamm[23] einen ähnlich gelagerten Fall entscheiden müssen und sich dabei in entgegengesetzter Richtung entschieden. Während die Düsseldorfer Richter sich klar gegen eine analoge Anwendung des §130 HGB entschieden, wurde diese im Hammer Urteil bejaht.

(a) Die Entscheidungsgründe des OLG Düsseldorf

Das OLG Düsseldorf nimmt bei seiner Entscheidung ausdrücklich Bezug auf die oben bereits dargestellte Entscheidung des BGH aus dem Jahre 1979 und stützt seine ablehende Haltung damit auf eine gefestigte Rechtsprechung. Diese Rechtsprechung erneut auf den Prüfstein zu stellen, scheint dem OLG jedoch auch nach dem Grundsatzurteil des BGH nicht erforderlich, da sich die vom BGH nunmehr akzeptierte Akzessorietät nicht auf die Begründung der Haftung erstrecke. Vielmehr werde die persönliche Haftung noch immer durch die Doppelverpflichtungslehre begründet, das akzessorische Verhältnis zwischen Gesellschaftsschuld und Gesellschafterschuld beschränke sich auf eine schon bestehende persönliche Schuld der Gesellschafter.[24]

Auch die weiteren vom OLG Düsseldorf vorgetragenen Argumente machen deutlich, dass man sich der Akzessorietätslehre verschließen möchte. Insbesondere wird darauf hingewiesen, dass die Strenge der handelsrechtlichen Vorschriften aufgrund der Vielgestaltigkeit der GbR nicht für diese passe. Dies ist allerdings ein Argument, dass bereits die Verfechter der Doppelverpflichtungstheorie gegen die Anwendung des §128 HGB ins Feld führten. Somit wird man davon ausgehen müssen, dass das OLG Düsseldorf bei seiner Entscheidung die Doppelverpflichtungstheorie zugrunde legte.[25]

(b) Das OLG Hamm als Befürworter der Haftung nach §130 HGB analog

Während das OLG Düsseldorf vor der Änderung der Rechtsprechung durch den BGH die Augen zu verschließen scheint, lässt sich das OLG Hamm auf die Konsequenzen der Akzessorietätstheorie ein. Der Wechsel von der Doppelverpflichtungstheorie zur Akzessorietätslehre[26] lässt sich nicht ohne die Berücksichtigung des §130 HGB als „zentralem Bestandteil des auf dem Akzessorietätsprinzip beruhenden Haftungsregimes“[27] erreichen. Neben diesem systematischen Zusammenhang zwischen §§ 128f HGB und §130 HGB führen die Hammer Richter weitere materielle Gründe an. Insbesondere sei eine Haftung des neuen Gesellschafters aus Gläubigerschutzgesichtspunkten geboten und zudem interessengerecht, da dem Neugesellschafter auch die positiven Werte der Gesellschaft zu Gute kämen.[28]

Schließlich würden auch die Haftungsmodelle der Partnerschaftsgesellschaft und der Europäischen Wirtschaftlichen Interessenvereinigung (EWIV) zeigen, dass grundsätzlich von einer Haftung nach dem Vorbild des §130 HGB ausgegangen werden muss.

[...]


[1] Vgl. nur die beinahe unüberschaubare Flut an literarischen Abhandlungen. Für viele: Habersack, JuS 93, S.1ff

[2] Für die Doppelverpflichtungstheorie z.B. : Hommelhoff, ZIP 98, S.8ff ; Kindl, NZG 99, S.517ff ; Habersack, JuS 93, S.1ff

[3] Für die Akzessorietätslehre stellvertretend für andere: Mülbert, AcP 199, S.67 ff ; Timm, NJW 95, S.3209ff; letztlich auch Ulmer, ZIP 99, S.554ff

[4] Schmidt, NJW 2001, 993, 994,

[5] Cordes, JZ 98, 545, 548

[6] so Schmidt: NJW 2001, 993, 994

[7] BB 2001, 374

[8] einige Stimmen in der Literatur wollen dem BGH ein solches Bekenntnis nicht entnehmen: vgl. Wunderlich, WM 2002, 271, 275f ; auch das OLG Düsseldorf; RNotZ 2002, 185, 187 scheint sich der Akzessorietätslehre noch zu verwehren

[9] vgl. Ulmer in: MüKo, §714, Rn 30ff

[10] für viele: Gesmann-Nuissl, WM 2001, 973, 977

[11] in Betracht kommt z.B. ein Schuldbeitritt

[12] BB 2001, 374

[13] Baumann, NZG 2002, 793ff ; Lange, NZG 2002, 401ff ; Bruns, ZIP2002, 1602ff; Römermann, INF 2002, 406ff

[14] Heil, RNotZ 2002, 182, 189

[15] BGHZ 74, 240

[16] NJW 79, 1821, 1821

[17] NJW 79, 1821, 1821

[18] BB 2001, 374

[19] BGHZ 146, 341, 358

[20] so sieht das OLG Düsseldorf, RNotZ 2002, 185, 187 in der fehlenden Bezugnahme auf §130 HGB eine Ablehnung dessen Anwendbarkeit

[21] Habersack, BB 2001, 477, 482 ; Bruns, ZIP 2002, 1602, 1604

[22] RNotZ 2002, 185ff

[23] RNotZ 2002, 182ff

[24] RNotZ 2002, 185, 187

[25] so auch Römermann, INF 2002, 406, 409

[26] ein solcher wird gerade von dem OLG Düsseldorf bestritten!

[27] OLG Hamm, RNotZ 2002, 182, 184

[28] RNotZ 2002, 182, 185

Ende der Leseprobe aus 36 Seiten

Details

Titel
Haftung des eintretenden Gesellschafters für Altverbindlichkeiten der GbR
Hochschule
Johannes Gutenberg-Universität Mainz  (FB Rechtswissenschaften)
Veranstaltung
Gesellschaftsrechtliches Seminar
Note
16
Autor
Jahr
2003
Seiten
36
Katalognummer
V11049
ISBN (eBook)
9783638173179
ISBN (Buch)
9783638641715
Dateigröße
577 KB
Sprache
Deutsch
Schlagworte
Haftung, Gesellschafters, Altverbindlichkeiten, Gesellschaftsrechtliches, Seminar
Arbeit zitieren
Maximilian Müller (Autor:in), 2003, Haftung des eintretenden Gesellschafters für Altverbindlichkeiten der GbR, München, GRIN Verlag, https://www.grin.com/document/11049

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