Strafbarkeits- und Haftungsgefahren der Beteiligten im Falle einer Insolvenz


Seminararbeit, 2004

31 Seiten, Note: 1,0


Leseprobe


Gliederung

1.EINLEITUNG

2.GESCHÄFTSFÜHRER
2.1.STRAFBARKEITEN
2.1.1.Insolvenzverschleppung gem. §§ 64, 84 GmbHG
2.1.2.Bankrott gem. § 283 (1) StGB
2.1.3.Nichtabführung von Sozialabgaben gem. § 266a StGB
2.1.4.Gläubigerbegünstigung gem. § 282e StGB
2.1.5.Weitere Straftatbestände
2.1.5.1.Steuerstraftaten gem. § 370 AO
2.1.5.2.Verletzung der Buchführungspflicht gem. § 283b StGB
2.1.5.3.Strafbarkeit wegen Untreuetaten gem. § 266 StGB
2.1.6.Zwischenergebnis
2.2.HAFTUNG ZIVILRECHTLICHER ART
2.2.1.Schadensersatzansprüche der Gesellschaft
2.2.1.1.Schadensersatz gem. § 43 (2) (i.V.m. (3) S. 1) GmbHG
2.2.2.Haftung gegenüber dem Finanzamt bzw. den Sozialversicherungsträgern
2.2.2.1.Schadensersatz für nicht abgeführte Steuern gem. §§ 69, 34 (1) AO
2.2.2.2. Schadensersatz für nicht abgeführte Sozialabgaben gem. § 266a StGB i.V.m. § 823 (2) BGB
2.2.3. Haftung gegenüber Gläubigern der Gesellschaft
2.2.3.1. Haftung für die eingegangenen Bürgschaften zur Sicherung von Krediten an die KG gem. § 765 BGB
2.2.3.2. Schadensersatz wegen Insolvenzverschleppung gem. §§ 84, 64 GmbHG i.V.m. § 823 (2) BGB
2.3.ZWISCHENERGEBNIS

3.GESELLSCHAFTER
3.1.STRAFBARKEITEN
3.2.HAFTUNG ZIVILRECHTLICHER ART
3.2.1.Haftung der GmbH-Gesellschafter
3.2.2.Haftung der KG-Gesellschafter
3.2.2.1.Haftung des Kommanditisten Herr P. sowie seiner Ehefrau als ehemaliger Kommanditistin
3.2.2.2.Haftung der GmbH
3.2.3.Weitere Haftungstatbestände
3.3.ZWISCHENERGEBNIS

4.BERATER
4.1.STANDESRECHTLICHE PFLICHTVERLETZUNGEN
4.2.STRAFBARKEIT WEGEN BEIHILFE ZUM BANKROTT GEM. §§ 283, 27 STGB
4.3.HAFTUNG ZIVILRECHTLICHER ART
4.3.1.Nichtigkeit des Notarvertrages
4.3.2.Schadensersatz wegen Amtspflichtverletzung gem. § 19 BNotO
4.4.ZWISCHENERGEBNIS

5.FAZIT

6.ANHANG
6.1.RATSCHLÄGE FÜR DEN UNTERNEHMER IN DER KRISE
6.2.NICHTABFÜHRUNG VON SOZIALABGABEN AUS SICHT DER SOZIALVERSICHERUNGSTRÄGER AM BEISPIEL DER DAK
6.3.EIGENE BEFRAGUNG VON KMU (STICHPROBENARTIG)

1. Einleitung

Die Zahl der Insolvenzen in Deutschland ist hoch und steigt auch weiterhin. Im Jahr 2003 stellten in Deutschland 39.700 Unternehmen den Insolvenzantrag. Die Zahl der „Pleitefirmen“ stieg damit im Vergleich zum Vorjahr um 5,5 % oder 2.080 Fälle.1 Die Anzahl der Unternehmensinsolvenzen ist durchaus ein Indikator für die wirtschaftliche Lage. Wer jedoch alleine die schwache Kon- junktur für die wachsende Zahl der Insolvenzen verantwortlich macht, über-

sieht die Auswirkungen der seit 1999 geltenden Insolvenzordnung (InsO), wel- che die alte Konkursordnung (KO) ablöste. Während die KO im wesentlichen dazu diente, insolvente Unternehmen zu liquidieren und die verbliebenden Vermögenswerte unter den Gläub igern zu verteilen, verfügt die InsO durchaus über Mittel, ein angeschlagenes Unternehmen zu sanieren. Die hohe und zu- nehmende Zahl der Insolvenzen hängt folglich auch damit zusammen, dass durch erweiterte Insolvenzgründe mehr Unternehmen als früher in den Bereich der InsO fallen. Den Möglichkeiten, die die InsO für die Sanierung zur Verfü- gung stellt, stehen aber auch eine Reihe von Haftungs- als auch Strafbarkeits- gefahren zur Seite, die den ha ndelnden Personen des Geschäftsbetriebs drohen. Realistisch betrachtet gibt es so gut wie kein Insolvenzverfa hren, in dem nicht wenigstens ein Haftungs- oder Straftatbestand erfüllt ist. Zudem steigt die Ge- fahr der Inanspruchnahme, da mit dem Insolvenzverwalter ein fachlich versier- ter Außenstehender für die „Aufräumarbeiten“ im betroffenen Unternehmen zuständig ist, der bestehende Ansprüche auch tatsächlich geltend macht und notfalls gerichtlich durchsetzt.

Diese Gefahren, die vor allem dem Management, aber auch Gesellschaftern oder Beratern drohen, sind diesen teilweise gänzlich, häufig wenigstens in ihrer vollen Tragweite unbekannt. Ziel dieser Arbeit ist es, zunächst an einem exe m- plarischen Fall eines Unternehmens aufzuzeigen, wo und wie sich Handelnde persönlich haftbar bzw. sogar strafbar gemacht haben, um dann zum Schluss ein Ergebnis darzustellen, wie eine Haftung oder Strafbarkeit durch überlegte Gestaltung hätte vermieden werden können.

2. Geschäftsführer

Der Geschäftsführer ist das handelnde Organ der GmbH. Damit ist sein Wirken entscheidend für den Erfolg des Unternehmens, in diesem Fall sowohl für die GmbH & Co KG (im Folgenden KG) als auc h für die Verwaltungs-GmbH (im Folgenden GmbH). Er ist damit auch derjenige, der bei einem Misserfolg als Erster verantwortlich gemacht wird und ins Interesse der Justiz bzw. der Glä u- biger des Unternehmens rückt.

2.1.Strafbarkeiten

Zunächst soll untersucht werden, inwieweit sich der Geschäftsführer strafbar gemacht hat.

2.1.1. Insolvenzverschleppung gem. §§ 64, 84 GmbHG

In Betracht kommt hier als Erstes eine Strafbarkeit wegen Insolvenzverschlep- pung. Der Tatbestand der Insolvenzverschleppung ist erfüllt, wenn bei Za h- lungsunfähigkeit und / oder Überschuldung nicht innerhalb von drei Wochen ein gerichtliches Insolvenzverfahren beantragt wurde. Überschuldung ist gege- ben, wenn das Vermögen der GmbH nicht mehr die Hälfte des Stammkapitals deckt. Zahlungsunfähigkeit liegt vor, wenn fällige Geldschulden dauerhaft mangels liquider Mittel nicht beglichen werden können2.

Der Mietrückstand der GmbH beträgt zum Zeitpunkt der Insolvenzantragstel-

lung bereits drei bis vier Mieten bei 18.500,00 Euro pro Monat, in zwei Filialen sind die Mietrückstände bereits erheblich höher. Dies ist ein Indiz dafür, dass schon seit einiger Zeit Zahlungsunfähigkeit besteht. Die Frist von drei Wochen

ist mithin als abgelaufen anzusehen, so dass der Eigenantrag des Geschäftsfüh- rers Herrn P. zu spät kommt.

Insolvenzverschleppung kann sowohl als Vorsatz als auch als Fahrlässigkeits- delikt (§ 84 Abs. 2 GmbHG) verwirklicht werden. Zumindest von der Außer- achtlassung der erforderlichen Sorgfalt ist in diesem Fall auszugehen, so dass wenigstens die Variante der fahrlässigen Begehung erfüllt wäre. Die Tatbe- standsmäßigkeit indiziert die Rechtswidrigkeit, weder Rechtfertigungs- noch Entschuldigungsgründe sind ersichtlich. Herr P. hat sich wegen Insolvenzver- schleppung gemäß §§ 64, 84 GmbHG strafbar gemacht.

Als Strafmaß droht bei vorsätzlicher Begehung eine Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe, bei Fahrlässigkeit eine Höchststrafe von einem Jahr3.

2.1.2. Bankrott gem. § 283 (1) StGB

Weiterhin kommt eine Strafbarkeit wegen Bankrott gem. § 283 Abs. 1 StGB in Betracht. Der wesentliche Zweck des Bankrotts als Verbotsnorm ist der Schutz des Interesses der Gläubiger an einer Befriedigung ihrer geldwerten Ansprü- che4. Hierzu gehört auch der Schutz der potentiellen Insolvenzmasse5. So sind die durch die Insolvenzordnung gestärkten Gestaltungsint eressen der Gläubiger Teil der geschützten Befriedigungsinteressen. Ferner dient der Straftatbestand des Bankrotts mit Blick auf die verfassungsrechtliche Legitimation dem Schutz überindividueller Interessen, allgemein dem Schutz der Gesamtwirtschaft, die in der Regel durch Insolvenzstraftaten mitbetroffen ist6.

Wie sich aus dem Schutzzweck der Norm ergibt, muss es sich bei dem Täter um einen Schuldner handeln. Ein Schuldner ist eine Person, die einem anderen

– gleich aus welchem Rechtsgrund – zu einer vermögenswerten Leistung oder

zur Duldung der Zwangsvollstreckung7 verpflichtet ist8. Die Schuldnereige n- schaft ist ein besonderes persönliches Merkmal im Sinne des § 14 StGB mit der Folge, dass auch die dort genannten Organe und Vertreter Täter sein kön- nen. Bezogen auf den Sachverhalt bedeutet dies, dass Herr P. als Geschäftsfüh- rer einer GmbH zum Täterkreis des Bankrotts im Sinne des § 283 StGB gehört. Die Vorschrift erstreckt sich auf Bankrotthandlungen, die entweder in einer wirtschaftlichen Krisensituation herbeigeführt werden (Abs. 1) oder deren Vornahme eine solche Krise herbeiführt (Abs. 2). Es soll damit wirtschaftlich verantwortungsloses Verhalten unterbunden werden. Bei der strafrechtlichen

Auslegung des Begriffs der wirtschaftlichen Krisensituation ist eine Anlehnung an die Begriffe aus dem Insolvenzrecht gegeben9.

Erfasst sind Handlungen, die zur Verringerung der Insolvenzmasse führen oder wenigstens führen können10. Als Tathandlungen nach Abs. 1 kommen das Be i- seiteschaffen, Verheimlichen, Zerstören, Beschädigen oder Unbrauchbarma- chen von Vermögensbestandteilen des Täters in Betracht, die im Falle der In- solvenzeröffnung zur Insolvenzmassen gehören. Herr P. hat in dem Zeitpunkt, als sich die Krise bereits abzeichnete bzw. eingetreten war, Grundstücke an seine Töchter übertragen, so dass diese der zukünftigen Insolvenzmasse nicht mehr zur Verfügung standen. Dies erfüllt den objektiven Tatbestand des Bank- rotts. Als Indiz für einen zumindest bedingten Vorsatz spricht hier das Handeln des Täters. Diesem muss die wir tschaftliche Bedeutung seines Tuns bewusst gewesen sein. Dies wäre im Falle eines Strafverfahrens zu beweisen. Das Ge- richt müsste zu der Überzeugung kommen, Herr P. habe vorsätzlich gehandelt. Die Tatbestandsmäßigkeit indiziert in diesem Falle die Rechtswidrigkeit, Rechtfertigungs- oder Entschuldigungsgründe sind wiederum nicht ersichtlich. Herr P. hat sich damit – vorbehaltlich des nachzuweisenden Vorsatzes – wegen Bankrotts gemäß § 283 Abs. 1 StGB strafbar gemacht.

Das Strafmaß des Abs. 1 umfasst eine Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder eine Geldstrafe. Eine Verurteilung nach den §§ 283-283d hat zusätzlich zur Folge, dass der Verurteilte auf Dauer von fünf Jahren seit der Recht skraft des Urteils weder Geschäftsführer eine r GmbH noch Mitglied des Vorstandes einer AG sein kann (vgl. hierzu: § 6 Abs. 2 S. 3 GmbHG, § 76 Abs. 3 S. 2 AktG).

2.1.3. Nichtabführung von Sozialabgaben gem. § 266a StGB

Die Vorschrift schützt sowohl das Interesse der Versichertengemeinschaft als Solidargemeinschaft an der Gewährleistung des Aufkommens der Mittel für die Sozialversicherung als auch die Vermögensinteressen der Arbeitnehmer11. Im Vordergrund steht jedoch der Schutz der Solidargemeinschaft und der Sozi- alversicherungsträger.

Der § 266a StGB ist ein sogenanntes Sonderdelikt. Täter kann ausschließlich der Arbeitgeber oder eine ihm gleichgestellte Person sein. Herr P. trägt als Ge- schäftsführer die endgültige Verantwortung über die Einstellung von Mitarbei- tern und deren Entlohnung. Er ist damit Arbeitgeber im Sinne der §§ 611 ff. BGB12.

Die Tathandlung besteht darin, dass der Arbeitgeber die Arbeitnehmerbeiträge für die Sozialversicherung dieser vorenthält. Vorenthalten bedeutet, dass der Arbeitgeber es unterlässt, die geschuldeten Arbeitnehmerbeiträge spätestens am Fälligkeitstage an die Einzugsstelle abzuführen13. Die Beiträge des Arbeit- nehmers sind die nach dem Arbeitsentgelt (§ 14 SGB IV) zu berechnenden, auf ihn entfallenden Beitragsteile, die aufgrund gesetzlicher Verpflichtung für die Sozialversiche rung und für die Bundesagentur für Arbeit zu entrichten sind. Es sind Gelder, die dem Arbeitnehmer zustehen, die von Gesetzes wegen direkt vom Arbeitgeber gezahlt werden.

Im konkreten Fall wurden rückständige Beiträge für die Sozialversicherungs- träger nur aufgrund von Vollstreckungsmaßnahmen bzw. nach der Drohung mit Vollstreckungsmaßnahmen geleistet. Bei zwei Filialen mussten die Sozial- versicherungsbeiträge mittels einer Zwangsvollstreckung eingetrieben werden. Eine solche ist nur aufgrund eines Vollstreckungstitels mö glich, der nur nach Fälligkeitsdatum erwirkt werden kann. Dies indiziert, dass die Arbeitnehmer- beiträge nicht am Fälligkeitstage abgeführt wurden.

Vorsatz ist erforderlich und nachzuweisen. Bei 81 Arbeitnehmern spricht aber einiges dafür, dass es eine ordentliche Lohnbuchhaltung gibt, in der regelmäßig die Sozialversicherungsbeiträge abgeführt werden. Geschieht dies nicht, liegt nahe, dass dies zumindest mit bedingtem Vorsatz nicht getan wurde. Dafür spricht auch, dass in der Vergangenheit bereits Arbeitnehmeranteile ordnungs- gemäß überwiesen wurden. Die Tatbestandsmäßigkeit indiziert die Rechtswid- rigkeit, Rechtfertigungs- und Entschuldigungsgründe sind auch hier nicht er- sichtlich. Damit hat sich Herr P. gemäß § 266a StGB wegen Vorenthaltens von Arbeitsentgelt schuldig gemacht.

§ 266a StGB eröffnet die Möglichkeit zur Straflosigkeit durch Selbstanzeige. Es ist nicht ersichtlich, dass er eine Selbstanzeige gestellt hat, so dass nicht von einer Strafe abgesehen werden kann.

Als Strafmaß drohen Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe.

2.1.4. Gläubigerbegünstigung gem. § 282e StGB

Herr P. könnte sich zudem auch wegen Gläubigerbegünstigung gem. § 282e StGB strafbar gemacht haben. Die Gläubigerbegünstigung ist ein privilegierter Fall der Bankrottstrafbarkeit und schützt genau wie diese die Interessen der Gläubiger. Der Unrechtsgehalt dieser Vorschrift ist nicht so hoch wie der des Bankrotts, da der Schuldner hier das Vermögen nicht ausschließlich beiseite schafft, sondern es dahingehend verwendet, dass er wenigstens noch Ansprü- che ausgewählte Gläubiger befriedigt. Täter kann nur ein im Tatzeitpunkt za h- lungsunfähiger Schuldner sein. Schuldner ist die Gesellschaft, Herr P. aber Täter nach § 14 StGB. Beim Begünstigten muss es sich um einen Gläubiger des Schuldners handeln.

Die Tathandlung setzt voraus, dass aus dem Vermögen, das andernfalls den Insolvenzgläubigern zur Verfügung stehen würde, an einen Gläubiger Leistun- gen gewährt, auf die dieser im Zeitpunkt der Tat keinen fälligen Anspruch hat (sog. inkongruente Deckung)14. Die einzelnen Tathandlungen bestehen darin, dass der Schuldner dem Gläubiger Sicherheiten gewährt, welche die Erfüllung des durch die Insolvenz gefährdeten Anspruchs absichern, wie z.B. Siche-

rungsübereignungen oder Verpfändungen. Die zweite konkrete Tathandlung besteht darin, dass der Schuldner eine Befriedigung des Anspruchs durch An- nahme als Erfüllung oder an Erfüllung statt (§§ 363, 364 BGB) gewährt. Der Erfolg der Tat besteht in der Besserstellung des Gläubigers im Verhältnis zu anderen Gläubigern.

Im vorliegenden Fall hat Herr P. in der Krisensituation, in der bereits keine Gelder mehr an andere Gläubiger flossen, ausschließlich Miete an seine Frau gezahlt. Des Weiteren hat er noch Ansprüche seines Steuerberaters und seiner Bank befriedigt. In dieser Handlung ist eine Besserstellung von Frau P., des Steuerberaters und der Bank gegenüber den anderen Gläubigern zu sehen.

Vorsatz ist erforderlich und nachzuweisen. Dies unterstellt, handelte Herr P. rechtswidrig und schuldhaft. Er hat sich wegen Gläubigerbegünstigung strafbar gemacht.

Das Strafmaß umfasst bis zu zwei Jahre Freiheitsstrafe oder eine Geldstrafe. Auch hier gibt es die Möglichkeit der Straffreiheit durch Selbstanzeige.

2.1.5. Weitere Straftatbestände

Die folgenden Straftatbestände liegen unseres Erachtens in diesem Fall nicht vor, werden der Vollständigkeit halber an dieser Stelle kurz erwähnt.

[...]


1 Vgl. Insolvenzen in Europa, Jahr 2003/04, Eine Untersuchung der Creditreform Wirtschafts- und Konjunkturforschung, S. 2 und 3.

2 Ehlers/Drieling, S. 15 f..

3 Ehlers/Drieling, S. 18.

4 BGH NJW 2001, 1874, Stree/Heine in: Schönke-Schröder, vor §§ 283 ff., Rdnr. 2; Kühl in: Lackner/Kühl, § 283, Rdnr. 1.

5 Tröndle-Fischer, § 283, Rdnr. 3.

6 Stree/Heine in: Schönke-Schröder, vor §§ 283 ff., Rdnr. 2, Kühl in: Lackner/Kühl, § 283, Rdnr. 1.

7 RGSt 68, 108.

8 Kühl in: Lackner/Kühl, Rdnr. 2.

9 Kühl in: Lackner/Kühl, § 283, Rdnr. 5 f..

10 Stree/Heine in: Schönke-Schröder, § 283, Rdnr. 2.

11 OLG Frankfurt, ZIP 1995, 231, 215.

12 Palandt/Putzo, Einf. v. § 611, Rdnr. 6.

13 BGH NJW 1992, 177.

14 RGSt 30, 46; Kühl in: Lackner/Kühl, § 283c, Rdnr. 3.

Ende der Leseprobe aus 31 Seiten

Details

Titel
Strafbarkeits- und Haftungsgefahren der Beteiligten im Falle einer Insolvenz
Hochschule
Fachhochschule Kiel
Note
1,0
Autoren
Jahr
2004
Seiten
31
Katalognummer
V110317
ISBN (eBook)
9783640084920
Dateigröße
499 KB
Sprache
Deutsch
Schlagworte
Strafbarkeits-, Haftungsgefahren, Beteiligten, Falle, Insolvenz
Arbeit zitieren
Alexander Wiesner (Autor:in)Tim Grabbe (Autor:in)Arne Langner (Autor:in)Ulrich Peters (Autor:in)Sandra Zinke (Autor:in), 2004, Strafbarkeits- und Haftungsgefahren der Beteiligten im Falle einer Insolvenz, München, GRIN Verlag, https://www.grin.com/document/110317

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