Diskriminierungsverbote des Art. 3 Abs. 3 GG


Hausarbeit, 2005

21 Seiten, Note: 1


Leseprobe


Inhalt:

1. Einleitung

2. Begriffserläuterung

3. Gesetzestext

4. Historie

5. Regelungsgehalt
5.1 Allgemein
5.2 Benachteiligungsverbot
5.3 Grundrechtsadressaten

6. Integration an Schulen
6.1 Allgemein
6.2 Fallbeispiel 1
6.3 Fallbeispiel 2

7. Fazit

8. Literaturverzeichnis

1. Einleitung:

Im Grundgesetz der Bundesrepublik Deutschland sind die Grundlagen eines demokratischen Staates verankert. Der bedeutendste Artikel: Die Würde des Menschen ist unantastbar (Art. 1 I S. 1 GG), wird durch nachfolgende Artikel vertieft. Der folgende Aufsatz bezieht sich auf den Gleichheitssatz des 3. Artikels des GG. Im Besonderen auf Absatz 3 Satz 2: Niemand darf wegen seiner Behinderung benachteiligt werden.

2. Begriffserläuterung

Die Definition der Behinderung im folgenden Aufsatz bezieht sich auf den § 2 Abs. 1 SGB IX. „Menschen sind behindert, wenn ihre körperliche Funktion, geistige Fähigkeit oder seelische Gesundheit mit hoher Wahrscheinlichkeit länger als sechs Monate von dem für das Lebensalter typischen Zustand abweichen und daher ihre Teilhabe am Leben in der Gesellschaft beeinträchtigt ist. Sie sind von Behinderung bedroht, wenn die Beeinträchtigung zu erwarten ist.“ Es werden nicht nur Schwerbehinderte geschützt, sondern auch Personen mit erheblichen Verunstaltungen, die zu Belastungen führen können, wie dies bei Kontakt zu Dritten der Fall ist. Vorübergehende Erkrankungen werden nicht mit einbezogen, auch ist es unerheblich, welcher Grund die Behinderung hervorgerufen hat.

3. Gesetzestext

Artikel 3 (Gleichheit vor dem Gesetz)

(3) Niemand darf wegen seines Geschlechts, seiner Abstammung, seiner Rasse, seiner Sprache, seiner Heimat und Herkunft, seines Glaubens, seiner religiösen oder politischen Anschauungen benachteiligt oder bevorzugt werden. Niemand darf wegen seiner Behinderung benachteiligt werden.

4. Historie

Im Herbst 1994 wurde der 2. Satz des Absatzes 3 des 3. Artikels des GG in die Verfassung aufgenommen. Zuvor gab es vergleichbare Bestimmungen zugunsten Behinderter nur in der neuen Verfassung Kanadas und der Landesverfassung Brandenburgs. (Jürgens 1995: 354)

„Inspiriert durch die erfolgreiche Arbeit der Behinderten-Organisationen in den USA, die mit der Verabschiedung des ADA (...) einen großen Erfolg zu verzeichnen hatten, entstanden auch in der deutschen Behindertenbewegung alsbald Bestrebungen, ein vergleichbares Antidiskriminierungsgesetz anzustreben und zu fordern.“ (Jürgens 1995: 354) Das ADA ist das, im Jahre 1990 in den USA verabschiedete, „Americans with Disabilities Act“ (Behindertengleichstellungsgesetz). Nach diesem Gesetzestext müssen öffentliche Einrichtungen und der öffentliche Nahverkehr behindertengerecht gestaltet werden. Dazu zählt, dass Die Einrichtungen und Verkehrsmittel behindertengerecht zugänglich gemacht werden. Zu dem ist Telefongesellschaften auferlegt die Kommunikationsmöglichkeiten Sprach- und Hörbehinderter durch spezielle Telefone zu gewährleisten. (Jürgens 1995: 354)

Die deutsche Behindertenbewegung war bestrebt das Diskriminierungsverbot des GG um das Merkmal „Behinderung“ zu erweitern. In Artikel 3 Abs. 3 GG wird die Gleichstellung von Rasse, Geschlecht und Religion geschützt. Abgesehen von Menschen mit Behinderung, wurden alle Minderheiten bis auf homosexuelle Menschen, welche im NS-System verfolgt und diskriminiert wurden, genannt. (Jürgens 1995: 354)

„Maßgebliche Beratungs- und Abstimmungsgrundlage [in der Gemeinsamen Verfassungskommission (GVK) - Anm. d. Verf.] war ein Antrag der SPD-Mitglieder der GVK, dessen Wortlaut mit dem heutigen Artikel 3 Absatz 3 Satz 2 GG übereinstimmt. Zur Begründung wurde darauf hingewiesen, dass das allgemeine Gleichheitsgebot des Grundgesetzes bisher Benachteiligung Behinderter nicht habe vermeiden können.“ (Sachs 1996: 157)

Die Gegner dieser Ergänzung äußerten Bedenken, dass zwar die rechtliche Seite abgedeckt werde, die Ausgrenzung durch die Bevölkerung allerdings nicht verhindert werden könne. Zudem hatten sie bei der detaillierten Konkretisierung zugunsten einzelner Gruppen Bedenken, da diese Begehren imstande wären andere Gruppen zu provozieren. Diese Begehren könnten bei einer Änderung der Verfassung ernsthafte Schäden anrichten. (Sachs 1996: 157)

Dem wurde entgegnet, dass gerade diese Änderung einen Anstoß zum Bewusstseinswandel in der Bevölkerung auslösen würde. (Sachs 1996: 157) „Die Mitglieder der Mehrheitskoalition blieben jedoch bei ihrer ablehnenden Haltung, so daß der Antrag bei der Abstimmung am 17. Juni 1993 zwar die Mehrheit der Abstimmenden aber nicht die erforderliche Zwei-Drittel-Mehrheit der Verfassungskommission erhielt.“ (Jürgens 1995: 355) Dadurch wurde kein Änderungsentwurf angenommen. (Jürgens 1995: 355; Sachs 1996: 157)

Die Behindertenverbände verfolgten das Anliegen der Ergänzung des Artikels 3 GG weiter. „Dabei wurde unmißverständlich deutlich gemacht, daß die Abstimmungen in den zuständigen Gremien von den Behinderten sorgfältig beobachtet und für die Entscheidungsfindung zur Bundestagswahl am 16. Oktober 1994 Berücksichtigung finden würden.“ (Jürgens 1995: 355) Infolgedessen verkündete Bundeskanzler Kohl bei einer Veranstaltung des VdK im Mai 1994, er werde sich für ein Benachteiligungsverbot zugunsten Behinderter im Grundgesetz einsetzen. Daraufhin gab die Regierungskoalition ihre bisherige Ablehnungshaltung auf. Im Anschluss daran wurde der Gesetzentwurf am 30. Juni 1994 fast einstimmig vom Deutschen Bundestag angenommen.

Aufgrund von Unstimmigkeiten lehnte der Bundesrat die Gesetzesänderung ab, nach Beseitigung dieser erhielt die Gesetzesänderung auch vom Bundesrat die erforderliche Mehrheit. (Jürgens 1995: 356)

5. Regelungsgehalt

Im Folgenden wird der Artikel 3 Abs. 3 Satz 2 GG näher ausgeführt.

5.1 Allgemein

„Erstmals in der deutschen Verfassungsrechtsgeschichte werden mit der Neuregelung Behinderte in der Bundesverfassung genannt und mit einem eigenen Grundrecht versehen. Sie werden damit aus der Rolle des Objekts staatlichen Handelns - etwa im Rahmen der „Fürsorge“ (...) - herausgehoben und als gleichberechtigte Staatsbürger ausdrücklich anerkannt.“ (Jürgens 1995: 356)

Das heißt behinderte Menschen sind in der Wertschätzung genauso angenommen wie ihre nichtbehinderten Mitmenschen. „Eine Behinderung wird damit als eine gängige Erscheinungsform des menschlichen Seins anerkannt, die an der Würde des Menschen teilnimmt.“ (Jürgens 1995: 356) Eine Nichteinhaltung würde den Wertanspruch auf Menschenwürde und die Gleichheit vor dem Gesetz verletzen. Dieses Recht auf Gleichheit kann gegebenenfalls eingeklagt werden. Durch dieses Gesetz ist eine diskriminierende Handlung nicht nur aus moralischen Gründen verwerflich, sondern sie verstößt nun auch gegen die Verfassung. (Jürgens 1995: 360)

Unterstützend zu Artikel 3 Abs. 3 Satz 2 GG gibt es noch das Gesetz zur Gleichstellung behinderter Menschen das Behindertengleichstellungsgesetz - BGG, welches die gleichberechtigte Teilhabe von behinderten Menschen am Leben in der Gesellschaft gewährleisten soll.

Nicht nur deutschen Staatsbürgern, sondern auch ausländischen Behinderten mit Aufenthalt im Geltungsbereich des Grundgesetzes steht dieses Grundrecht zu. (Jürgens 1995: 359)

5.2 Benachteiligungsverbot

„Eine verbotene Benachteiligung Behinderter kann sowohl durch positives Tun als auch durch Unterlassen erfolgen.“ (Jürgens 1995: 357) Eine Benachteiligung ist festzustellen, indem man die Lage eines Behinderten mit der eines Nichtbehinderten vergleicht und diese als qualitativ geringwertiger anzusehen ist. „Eine Ausgrenzung Behinderter bleibt demnach eine Benachteiligung, auch wenn damit gleichzeitig besondere Förderungsmaßnahmen einhergehen.“ (Jürgens 1995: 357) So würde bereits eine Verweisung eines Schülers, in Folge seiner Behinderung, auf eine Sonderschule, gegen seinen und seiner Eltern Willen, in der Regel als Benachteiligung gelten. Selbst die sonderpädagogische Förderung auf der Sonderschule, würde dies nicht rechtfertigen. (Jürgens 1995: 357)

Unabhängig von den Motiven und ob die Diskriminierung mittelbare oder unmittelbare Auswirkungen hervorruft, sind Zurücksetzungen verboten.

Die diskriminierende Handlung muss aufgrund der Behinderung erfolgen, um unter Artikel 3 Absatz 3 Satz 2 zu fallen. Allerdings liegt keine Benachteiligung nach Artikel 3 Absatz 3 Satz 2 GG vor, wenn alle Menschen gleichermaßen betroffen sind, auch wenn Behinderte letztendlich überwiegend betroffen sind. (Jürgens 1995: 357)

„Erhält aber ein Behinderter besondere Hilfen für die Bewältigung des täglichen Lebens, deren ein Nichtbehinderter nicht bedarf und mit denen er gar nichts anfangen könnte, liegt hierin keine Benachteiligung des Nichtbehinderten und somit auch keine Bevorzugung des Behinderten.“ (Jürgens 1995: 357) Es würde eher als Nachteilsausgleich zählen. Eine Bevorzugung des Behinderten wäre nach Artikel 3 Absatz 3 Satz 2 GG allerdings nicht verfassungswidrig.

5.3 Grundrechtsadressaten

Verpflichtend wirkt das Benachteiligungsverbot auf Bund, Länder und Gemeinden, wie auch auf sonstige juristische Personen des öffentlichen Rechts, deren Träger der Staat ist z.B. Sozialversicherungsträger.

„Die Grundrechtsanbindung bei der Rechtssetzung besteht nicht nur beim Erlass förmlicher Gesetze, sondern auch bei der Setzung von Recht niederer Rangordnung, also vor allem von Rechtsverordnungen und Satzungen, unabhängig davon, ob dies der Gesetzgebung oder der vollziehenden Gewalt im Sinne von Art. 1 Abs. 3 GG zuzuordnen ist. (…) Die Bindung der Verwaltung gilt sowohl für die eingreifende als auch die gewährende Verwaltungstätigkeit aller staatlicher Verwaltungsbehörden und aller Träger mittelbarer Staatsverwaltung.“ (Jürgens 1995: 359)

Umstritten ist, ob diese Vorschrift allein für staatliche Behörden oder auch für den Privatrechtsverkehr verpflichtend ist. Jedoch stellen die Grundrechte der Bundesrepublik Deutschland Grundsatznormen für die vollständige Rechtsordnung dar. Folglich besitzen die Grundrechte ebenso Gültigkeit für die Zivilgerichte und den Zivilgesetzgeber. Ein Beispiel hierfür wären verschiedene Urteile von Zivilgerichten, welche Urlaubern eine Minderung des Reisepreises zusprachen, wenn diese in ihrer Urlaubslokalität mit Behinderten zusammentrafen1 ). Diese Urteile sind mit Art. 3 Abs. 3 S. 2 GG nicht vereinbar. (Jürgens 1995: 359f)

Folglich sind Privatpersonen eher indirekt als direkt betroffen.

6. Integration an Schulen

Generell ist zu sagen, dass integrative Klassen positiv zum Verständnis der Gesellschaft für behinderte Menschen beitragen. Diese Sensibilisierung ist in jungen Jahren am effektivsten, da Kinder lernen eine Behinderung als selbstverständlich anzunehmen. Aus Sicht der behinderten Schüler spielt diese Integration ebenso eine große Rolle. Sie haben dadurch die Möglichkeit ihr Leben so normal als möglich zu gestalten und erleben nicht fortwährend die Ausgrenzung aus dem gesellschaftlichen Leben.

„Außerdem stehen die Sonderschulen - auch die Schulen für Körperbehinderte – wohl nicht zu Unrecht in dem Ruf, hinsichtlich des Schulbildungsniveaus nicht mit allgemeinen Schulen schritthalten zu können.“ (Jürgens/Römer 1999: 848) Aus diesem Grund benachteiligt sie allein schon der erreichte Schulabschluss - unabhängig der Behinderung - bei der Erlangung eines Ausbildungs- und Arbeitsplatzes gegenüber Schulabgängern einer Regelschule. (Jürgens/Römer 1999: 848)

6.1 Allgemein

Basierend auf Artikel 3 Absatz 3 Satz 2 GG sollte die Zielsetzung des Schulsystems eine Integration Behinderter in eine Regelschule sein.

Auch hat jeder das Recht auf freie Entfaltung seiner Persönlichkeit, welches Art. 2 I GG besagt: „Jeder hat das Recht auf freie Entfaltung seiner Persönlichkeit, soweit er nicht die Rechte anderer verletzt und nicht gegen die verfassungsmäßige Ordnung oder das Sittengesetz verstößt.“

Schüler und Schülerinnen die einer sonderpädagogischen Förderung bedürfen, haben das Recht eine Regelschule zu besuchen, wenn in dieser die sonderpädagogischen, sächlichen, personellen und räumlichen Voraussetzungen gegeben sind. (Jürgens/Römer 1999: 847)

„Danach kann ein Besuch von Schülerinnen und Schülern nur dann nicht erfolgen (…), wenn die Voraussetzungen hierfür nicht nur nicht vorhanden sind, sondern auch nicht geschaffen werden können.“ (Jürgens/Römer 1999: 847)

Der Aufwand, welcher mit der Integration an allgemeinen Schulen verbunden ist, darf sich nicht belastend für Kinder auswirken, deren Teilnahme am gemeinsamen Unterricht aufgrund der Art oder des Grades ihrer Behinderung ausgeschlossen ist. (BVerfG 1998: 133)

Demgegenüber vertritt Reichenbach die Meinung, das einzige Differenzierungskriterium dürften die Begabung und Leistungsfähigkeit des Kindes und nicht seine Behinderung sein. Somit darf ein behindertes Kind nicht einer Schule verwiesen werden, wenn es den geistigen Anforderungen dieser Regelschule gewachsen wäre. Der Staat hat die Pflicht diese Ungleichheit zu neutralisieren. Diese chancengleiche Förderung wird durch Artikel 3 Absatz 3 Satz 2 GG gewährleistet. (Reichenbach 2001: 62)

6.2 Fallbeispiel 1

1. Es bedarf der Klärung im Hauptsacheverfahren, ob die Pflicht zum Besuch der Sonderschule in § 39 I SachsAnhSchulG im Hinblick auf Art. 3 III 2 GG und Art. 38 SachsAnhVerf. Unter dem Vorbehalt steht, dass in der konkreten allgemeinen Schule die Vorraussetzungen für die Erfüllung dieses Sonderbedarfs nicht nur nicht gegeben sind, sondern auch nicht mit zumutbaren Mitteln geschaffen werden können.
2. Im Rahmen des verwaltungsgerichtlichen Eilverfahrens ist eine Interessenabwägung vorzunehmen zwischen den Nachteilen im Falle des vorläufigen Sonderschulbesuchs bei späterer Ermöglichung der Integrativen Beschulung aufgrund des Hauptsacheverfahrens und den Nachteilen im umgekehrten Fall. Dabei stellen ein langer Schulweg und der Verlust von sozialen Bindungen im Heimatort im Fall des vorläufigen Sonderschulbesuchs gewichtige Nachteile dar, die die vorläufige Aufnahme in der allgemeinen Schule erfordern (Leitsätze des Einsenders in OVG Magdeburg 1999: 898)

Zum Sachverhalt: Die Ast. zu 1 wurde am 25.11.1990 geboren und ist seit ihrer Geburt behindert. Aufgrund einer spastischen Parese, die als Bein- und linksbetonte Tetraparese auftritt. Sie befindet sich seit ihrem ersten Lebensjahr in ärztlicher und therapeutischer Behandlung. Nach Vollendung des ersten Lebensjahres besuchte sie zunächst die Kinderkrippe in ihrem damaligen Wohnort A. und ab Herbst 1994 den Regelkindergarten in H.. Sie wurde dabei von den nichtbehinderten Kindern akzeptiert und konnte Freundschaften schließen, so dass die Integration erfolgreich verlief. Mittels einer Gehhilfe („Rollator“) kann sie sich selbstständig fortbewegen, allerdings auf orthopädischen Rat beschränkt auf etwa 30 m. Daneben benutzt sie einen aktiven Rollstuhl und Unterarmstützen, die sie jedoch noch nicht voll beherrscht. Zum 1. 8. 1997 wurde die Ast. Zu 1 schulpflichtig. Ihre Eltern - die Ast. zu 2. und 3 - beantragen daher am 10.1.1996 beim AG als zuständigem Schulamt, die Schulfähigkeit der Ast. zu 1 für die Aufnahme in die allgemeine Grundschule in H. zum Schuljahr 1997/1998 festzustellen. Der Ag. lehnte diesen Antrag ab und wies die Ast. zu 1 mit Bescheid vom 28.4.1997 der Sonderschule für Körperbehinderte Kinder in M. zu, weil die Grundschule in H. nicht rollstuhlzugänglich und eine barrierefreie Gestaltung zu kostspielig sei. Die laut sonderpädagogischem Gutachten erforderliche Betreuung durch einen Heilpädagogen oder Erzieher mit Erfahrung im Umgang mit körperbehinderten Kindern könne ebenfalls dort nicht erfolgen. Die personellen, sächlichen und räumlichen Voraussetzungen für eine integrative Beschulung seien daher nicht gegeben. Gegen beide Bescheide legten die Ast. rechtzeitig Widerspruch ein, die der Ag. zurückwies. Gleichzeitig ordnete er die sofortige Vollziehung des Bescheides vom 28.4.1997 an. Die Ast. beantragten beim VG den Erlass einer einstweiligen Anordnung mit dem Ziel, den Ag. zu verpflichten, die Ast. zu 1 mit Beginn des Schuljahres 1997/1998 einstweilen in der Grundschule H. einzuschulen. Dies lehnte das VG ab, weil kein Anordnungsanspruch bestehe. Das OVG ließ auf Antrag der Ast. die Beschwerde gegen den Beschluss des VG zu und änderte diesen nach entsprechender Umstellung des Antragsbegehrens durch die Ast. ab. Es verpflichtete den Ag. die Ast. zu 1 vorläufig in H. einzuschulen und stellte die aufschiebende Wirkung der Klage gegen den Bescheid vom 28.4.1997 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 4.8 1997 wieder her. Letzteres verband es mit den Auflagen, dass die Ast. die durchgängige Betreuung durch einen pädagogischen Mitarbeiter oder einen Heilpädagogen oder Erzieher mit Erfahrung im Umgang mit körperbehinderten Kindern ebenso wenig verlangen können, wie eine Klassenstärke von nicht mehr als 20 Kindern und dem Einbau eines Lifts. (OVG Magdeburg 1999: 899)

Mit Berücksichtigung auf das Schulgesetz von Sachsen-Anhalt §39 Artikel 1 und 2:

(1) Schülerinnen und Schüler, die einer sonderpädagogischen Förderung bedürfen, sind zu einem Besuch einer für sie geeigneten Förderschule oder des für sie geeigneten Sonderunterrichts verpflichtet, wenn die entsprechende Förderung nicht an einer Schule einer anderen Schulform erfolgen kann.
(2) Die Schule entscheidet nach dem Ergebnis eines sonderpädagogischen Feststellungsverfahrens, ob die Verpflichtung nach Absatz 1 besteht, und bestimmt nach Anhörung der Erziehungsberechtigten, welche Schule die Schülerin oder der Schüler besuchen soll. Für die Entscheidung können ärztliche Untersuchungen durchgeführt, anerkannte Testverfahren angewandt und Gutachten von Sachverständigen eingeholt werden. (Kultusministerium Sachsen-Anhalt)

„Die Antragstellerin zu 1 erfüllt alle kognitiven, intellektuellen und konzentrativen Vorraussetzungen für den erfolgreichen Besuch des allgemeinen Unterrichts mit den hier gestellten Anforderungen.“ (Jürgens/Römer 1999: 848) Ihre Beeinträchtigung liegt lediglich in der Architektur des Schulgebäudes und der nötigen Hilfestellung bei fein- und grobmotorischen Aufgaben. Daneben benötigt die Ast. keine sonderpädagogische Förderung, sondern benötigt lediglich professionelle Betreuung, um die körperliche Beeinträchtigung auszugleichen. (Jürgens/Römer 1999: 848)

Daraus folgt, dass §39 I SachsAnhSchulG in diesem Fall nicht zutreffend ist, da kein besonderer pädagogischer Förderbedarf notwendig ist, welchen dieser Paragraph voraussetzt, um Schüler und Schülerinnen zum Besuch einer Sonderschule zu verpflichten.

Die zuständige Schulbehörde der Ast. wurde vom OVG Magdeburg verpflichtet sie in die Regelschule in H. einzuschulen, da das Schulgesetz von Sachsen-Anhalt dem Grundgesetz der Bundesrepublik Deutschland unterliegt, welches eine Benachteiligung Behinderter ausschließt. „Auch das BVerwG hat in einer nahezu zeitgleichen Entscheidung ebenfalls die verfassungsrechtliche Frage für klärungsbedürftig erachtet, ob behinderte Kinder dann vom Besuch der Regelschule ausgeschlossen werden können, wenn sie dort mit vertretbarem Aufwand gleich oder besser als in speziellen Einrichtungen gefördert werden können. Diese Frage ist nach der neuen Rechtssprechung des BVerfG als geklärt anzusehen und zwar in dem vom OVG angedeuteten Sinne.“ (Jürgens/Römer 1999: 847)

Aufgrund dessen sind die zuständigen Schulbehörden dazu verpflichtet, die Möglichkeiten und Voraussetzungen zu schaffen behinderten Schülern den Unterricht an einer Regelschule zu ermöglichen, auch wenn es einer sonderpädagogischen Förderung bedarf. Als Ausnahme würde zählen, wenn die Mittel um diese Integration durchzuführen unzumutbar wären.

Nach Artikel 7 Absatz 1 des Grundgesetzes ist das gesamte Schulwesen der Aufsicht des Staates unterstellt. Das OVG geht nicht ausdrücklich auf den Artikel 7 Absatz 1 GG im Verhältnis zum Artikel 3 Absatz 3 Satz 2 GG ein. Jedoch widerspricht es der Vorinstanz, das Diskriminierungsverbot habe keine Auswirkung auf die rechts- und sozialpolitische Gestaltungsfreiheit des Landesgesetzgebers im Schulwesen.

Die Meinung der Eltern des behinderten Kindes hat einen sehr hohen Stellenwert, da sie laut Artikel 6 Absatz 2 Satz 1 GG das natürliche Recht auf Erziehung der Kinder innehaben: „Pflege und Erziehung der Kinder sind das natürliche Recht der Eltern und die zuvörderst ihnen obliegende Pflicht.“ Dementsprechend ist das staatliche Bestimmungsrecht durch das elterliche Erziehungsrecht begrenzt und es besteht eine gemeinsame Erziehungsaufgabe von Eltern und Schule. (Frowein 1996: 9)

Schlussendlich steht das Grundgesetz der Bundesrepublik Deutschland immer über den Verfassungen der einzelnen Bundesländer. Somit steht das Behindertenbenachteiligungsverbot aus Artikel 3 Absatz 3 Satz 2 GG über dem § 39 des Schulgesetzes des Landes Sachsen-Anhalt. Demgemäß ist den Gerichten auferlegt, sich an diesen Grundsatz zu halten.

6.3 Fallbeispiel 2

Zum Sachverhalt: Die Bf. wurde 1984 mit einer Fehlbildung des Rückenmarks (spina bifida) geboren. Sie ist an beiden Beinen, Blase und Mastdarm gelähmt und auf einen Rollstuhl angewiesen. Außerdem leidet sie an einer Störung der Koordination von Bewegungsabläufen (Ataxie) mit Verlangsamung der Motorik und des Sprechens so wie einer feinmotorischen Beeinträchtigung der Hände, die sich in Stresssituationen verstärkt. Entsprechend dem Vorschlag eines zuvor eingeholten sonderpädagogischen Gutachtens wurde die Bf. in eine Grundschule aufgenommen, die sie ohne Klassenwiederholung durchlief. Sie erhielt sonderpädagogischen Förderunterricht in Rechnen und wurde im Unterricht von einem Zivildienstleistenden begleitet. Zum Schuljahr 1995/1996 wechselte die Bf. in den 5. Schuljahrgang einer integrierten Gesamtschule. Ein bald danach eingeholtes neues Beratungsgutachten kam zu dem Ergebnis, dass sie an dieser Schule in den meisten Unterrichtsfächern unter anderem in Mathematik und den naturwissenschaftlichen Fächern, nicht zielgleich unterrichtet werden könne; für Mathematik bestehe ein erweiterter sonderpädagogischer Förderbedarf. Bei entsprechender Förderung sei die weitere integrative Unterrichtung in der integrierten Gesamtschule möglich; alternativ komme eine Beschulung in einer Schule für Körperbehinderte in Betracht. Die Förderkommission empfahl als sonderpädagogische Fördermaßnahmen an der bisherigen Schule fünf Stunden Einzelunterricht wöchentlich in Mathematik und Unterrichtsbegleitung durch eine pädagogisch oder therapeutisch ausgebildete Stützkraft als Eingliederungshilfe in allen anderen Lernbereichen, in denen eine zielgleiche Unterrichtung nicht möglich sei. Die Bezirksregierung stellte daraufhin bei der Bf. einen sonderpädagogischen Förderbedarf fest und verfügte – entgegen dem Wunsch der Eltern - die Überweisung an eine Schule für Körperbehinderte, weil die erforderlichen Fördermaßnahmen an der Integrierten Gesamtschule nicht möglich werden könnten. Im - ausführlich begründeten - Widerspruchsbescheid ordnete sie außerdem die sofortige Vollziehung der Sonderschulüberweisung an.

Ihren Antrag auf Widerherstellung der aufschiebenden Wirkung der Klage lehnte das OVG ab. Eine sonderpädagogische Förderung könne ihr organisationsbedingt an der Integrierten Gesamtschule nicht zuteil werden. Das öffentliche Interesse an der sofortigen Vollziehung der demnach voraussichtlich rechtmäßigen Sonderschulüberweisung überwiege das Interesse der Bf., an der Integrierten Gesamtschule zu bleiben. Diese Entscheidung wurde auf eine frühere Verfassungsbeschwerde der Bf. hin durch die 1. Kammer des Ersten Senats des BVerfG unter Zurückweisung der Sache an das OVG aufgehoben. Die Bf. werde in ihrem Recht aus Art 3 III 2 GG verletzt, weil die Begründung der Entscheidung nicht erkennen lasse, dass das OVG die Ausstrahlungswirkung dieser Regelung berücksichtigt habe.

Das OVG hat den Antrag der Bf. auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung erneut abgelehnt. Auf einen Antrag der Bf. setzte die 1. Kammer des Ersten Senats das BVerfG die Wirkung dieser Entscheidung vorläufig aus. Die Bezirksregierung hob daraufhin die sofortige Vollziehung der Überweisung an die Schule für Körperbehinderte auf. Über die Frage einer Fortsetzung des Hauptsacheverfahrens könne nach einer grundlegenden Entscheidung des BVerfG zur Auslegung der Art. 3 III 2 GG befunden werden.

Seit August 1997 besucht die Bf. die 7. Klasse einer Hauptschule. Die Verfassungsbeschwerde gegen die zweite Entscheidung des OVG wurde zurückgewiesen.

Aus den Gründen: Die Verfassungsbeschwerde ist zulässig.

Der Bf. war es im Hinblick auf die voraussichtliche Dauer des Verfahrens über ihre Klage nicht zuzumuten, vor einer Entscheidung der BVerfG den Hauptsacherechtsweg zu erschöpfen. Auch ist ihr Rechtsschutzbedürfnis nicht deshalb entfallen, weil die Bezirksregierung während des Verfassungsbeschwerdeverfahrens die Anordnung der sofortigen Vollziehung der Überweisung der Bf. an die Schule für Körperbehinderte aufgehoben hat und die Bf. inzwischen die 7. Klasse einer Hauptschule besucht. Das Rechtsschutzinteresse besteht trotz Erledigung des ursprünglich mit der Verfassungsbeschwerde verfolgten Begehrens fort, weil andernfalls die Klärung einer Verfassungsrechtlichen Frage von grundsätzlicher Bedeutung unterbleibe und ein besonders schwerwiegender Grundrechtseingriff gerügt wird. Diese Voraussetzung ist hier gegeben. Die Frage, ob und mit welchen Konsequenzen Art 3 III 2 GG in Schulrechtsfällen der vorliegenden Art. Beachtung finden muss, ist von erheblicher verfassungsrechtlicher Bedeutung. (BVerfG 1998: 131)

Nach Art. 3 III 2 GG darf niemand wegen seiner Behinderung benachteiligt werden. „Zwar gibt Art. 7 I GG mit der Regelung über die staatliche Schulaufsicht dem Staat die Befugnis zur Planung und Organisation des Schulwesens mit dem Ziel, ein Schulsystem zu gewährleisten, das allen jungen Menschen gemäß ihren Fähigkeiten die den heutigen gesellschaftlichen Anforderungen entsprechenden Bildungsmöglichkeiten eröffnet.“ (BVerfG 1998:132) Zusätzlich muss beachtet werden, dass das elterliche Erziehungsrecht aus Art 6 II 1 GG dem Erziehungsauftrag des Staates gleichgestellt ist. Beides ist jedoch durch die übergeordneten Normen des Grundgesetzes eingeschränkt.

„Nach dem gegenwärtigen pädagogischen Erkenntnisstand ließe sich ein genereller Ausschluss der Möglichkeit einer gemeinsamen Erziehung und Unterrichtung von behinderten Schülern mit nichtbehinderten derzeit verfassungsrechtlich nicht rechtfertigen.“ (BVerfG 1998:132) Diese Alternative zur Unterrichtung an speziellen Förderschulen wird maßgeblich von der pädagogischen Wissenschaft und politischen Gremien befürwortet. (BVerfG 1998: 132)

Die Überweisung an eine Sonderschule würde die Bf. benachteiligen. „Die Überweisung in eine Sonderschule benachteiligt den an integrativer Beschulung interessierten behinderten Schüler auch dann, wenn die erforderliche Gesamtbetrachtung ergibt, daß seine Erziehung und Unterrichtung an der Regelschule mit sonderpädagogischer Förderung möglich sind, der dafür benötigte personelle und sächliche Aufwand mit vorhandenen Personal- und Sachmitteln bestritten werden kann und auch organisatorische Schwierigkeiten sowie schutzwürdige Belange Dritter, insbesondere anderer Schüler, der integrativen Beschulung nicht entgegenstehen.“ (BVerfG 1998: 134)

„Längerfristig können weder Eltern noch Lehrer noch Grundschulen die Aufnahme behinderter Kinder ablehnen und sich gegen eine gemeinsame Erziehung behinderter und nichtbehinderter Kinder aussprechen. Integration ist kein Gnadenakt, der großzügig gewährt oder auch rechtens verweigert werden könnte; sie ist eine humane und demokratische Verpflichtung, die alle angeht.“ (Hans Wocken, zitiert nach Frowein 1996: Einband)

7. Fazit

Vor allem nach den Erfahrungen im Nationalsozialismus und der langjährigen Diskriminierung Behinderter in der Gesellschaft, war es notwendig einen staatlich geregelten Schutz dieser Gesellschaftsgruppe in das Grundgesetz aufzunehmen. Womit dieses Gesetz der Gleichheit, über rangniedereren Gesetzen steht bzw. diese unterstützt.

Hierdurch wurden sie rechtlich in die Gesellschaft aufgenommen, wobei ihre Anerkennung in der Bevölkerung noch ausgebaut werden muss. Dies kann nicht allein vom Staat übernommen werden, allerdings sollte dieser Grundsteine dafür legen und eine Vorbildfunktion ausüben. Zum Beispiel indem er öffentliche Gebäude und Verkehrsmittel behindertengerecht gestaltet.

In Bezug auf das Schulwesen sollten die Regierungen mehr Einsatz zeigen, indem sie Schulen behindertengerecht bauen und ausbauen, um die Integration zu fördern. Hierzu sollten ausreichend finanzielle Mittel von Bund und Ländern bereitgestellt werden.

An diesem Punkt kann die Integration begonnen bzw. nach dem Kindergartenbesuch fortgesetzt werden, da Kinder von kleinauf lernen, mit Menschen mit Behinderung umzugehen und sie als gleichwertig zu akzeptieren.

Allerdings müssen die gesellschaftlichen Gegebenheiten den spezifischen Bedürfnissen Behinderter angepasst werden und nicht wie es derzeit die Regel ist, den Bedürfnissen Nichtbehinderter.

8. Literaturverzeichnis

OVG Magdeburg (1999): Aufnahme von Behinderten in allgemeine Grundschule. In NVwZ: Frankfurt am Main: C.H. Beck: 898 - 899

Bundesverfassungsgericht - Senatsentscheidung (1998): Verbot der Benachteiligung Behinderter. In NJW: Frankfurt am Main: C.H.Beck: 131 - 135

Frowein J. (1996): Rechtsgutachten zu der Frage, inwieweit ein Anspruch auf Aufnahme von Behinderten in allgemeine öffentliche Schulen besteht. GEW (Hrsg.): Stuttgart: Einband, 9

Jarass D./Pieroth B. (2004): Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland – Kommentar. Münster: C.H. Beck: 154 - 157

Jürgens G. (1995): Die Verfassungsrechtliche Stellung Behinderter nach Änderung des Grundgesetzes. In ZfSH/SGB: Starnberg: R.S. Schulz: 353 - 360

Jürgens G./Römer V. (1999): Aufnahme von Behinderten in allgemeine Schule. In NVwZ. Frankfurt am Main: C.H. Beck: 847 - 850

Kultusministerium Sachsen-Anhalt (2005): Schulgesetz des Landes Sachsen-Anhalt.

Pape P. (1996): Integration und Segregation Behinderter in Erziehungs- und Bildungseinrichtungen. In RdJB: Berlin: BWV: 271 - 273

Reichenbach R. (2001): Art. 3 As.3 S. 2 GG als Grundrecht auf Chancengleichheit – Über den Anspruch behinderter Schülerinnen und Schüler auf Unterricht in den Regelschule. In RdJB: Berlin: BWV: 53 - 64

Sachs M. (1996): Das Grundrecht der Behinderten aus Art. 3 Abs. 3 Satz 2 GG. In RdJB: Berlin: BWV: 154 - 174

[...]


1 ) vgl. LG Frankfurt/Main, NJW 1980, S. 1169f. und AG Frankfurt/Main, NJW 1980, S. 1965 (Jürgens 1995: 360)

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Details

Titel
Diskriminierungsverbote des Art. 3 Abs. 3 GG
Hochschule
Frankfurt University of Applied Sciences, ehem. Fachhochschule Frankfurt am Main
Veranstaltung
Recht und Institutionen
Note
1
Autoren
Jahr
2005
Seiten
21
Katalognummer
V110151
ISBN (eBook)
9783640083275
Dateigröße
588 KB
Sprache
Deutsch
Schlagworte
Diskriminierungsverbote, Recht, Institutionen
Arbeit zitieren
Kerstin Hamsen (Autor:in)Esther Kirsch (Autor:in), 2005, Diskriminierungsverbote des Art. 3 Abs. 3 GG, München, GRIN Verlag, https://www.grin.com/document/110151

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