Das Wahlstystem der BRD


Thèse Scolaire, 2006

16 Pages, Note: 15 Punkte


Extrait


Inhaltsverzeichnis

1. Vorwort

2.Das Wahlsystem der BRD
2.1 Die Bedeutung des Wahlrechts für die Demokratie
2.1.1 Wahlrechtsgrundsätze
2.2 Wahlsysteme im Vergleich
2.2.1 Das Mehrheitswahlrecht
2.2.2 Das Verhältniswahlrecht
2.3 Stimmenverrechnung
2.3.1 Das d´Hondtsche Verfahren
2.3.2 Das Verfahren Hare/Niemeyer
2.4 Besonderheiten des Wahlrechts der BRD
2.4.1 Wahlkreise
2.4.2 Fünf-Prozent-Sperrklausel
2.4.3 Überhangmandate
2.5 Wahlen zum Deutschen Bundestag
2.6 Landtagswahlen
2.7 Kommunalwahlen
2.8 Ergebnisse der Landtagswahl 2006

3 Schlusswort

4. Literaturverzeichnis

5. Anhang

6. Schlusserklärung

1. Vorwort

Die vorliegende Arbeit befasst sich mit dem Wahlsystem der BRD und bevor ich mich näher mit diesem Thema befasst habe, stellte sich mir die Frage, warum eigentlich dürfen und sollen wir wählen gehen?

Diese Frage ist recht einfach zu beantworten: Schlägt man im Grundgesetz nach, so verweist Artikel 20, Absatz 2 auf die Grundbedingung des demokratischen Staates: „Alle Staatsgewalt geht vom Volke aus. Sie wird vom Volke in Wahlen und Abstimmungen und durch besondere Organe der Gesetzgebung, der vollziehenden Gewalt oder der Rechtsprechung ausgeübt.“

Damit es zu einer organisierten Staatstätigkeit in der heutigen Massendemokratie kommen kann, muss die Staatsgewalt durch Wahlen auf die Bürger übertragen werden, die sich um ein Mandat beworben haben. Diese Gewählten, z.B. Abgeordnete, repräsentieren die Gesamtheit der Bürger, also das Volk.

Außerdem legitimieren wir durch unsere Wahl bestimmte Personen zur Ausübung von politischen Funktionen. Diese Personen sind berechtigt, im Namen aller und für alle Entscheidungen zu treffen.

Des weiteren ist die Wahl die Stimmenabgabe jedes einzelnen Wahlberechtigten und das Wahlergebnis spiegelt insgesamt den Willen der Wähler wider. Die Wähler haben die Chance ihre Entscheidung zu überprüfen und gegebenenfalls zu ändern, da solch ein Mandat zeitlich begrenzt ist.

Auf den folgenden Seiten meines Referats möchte ich meine Gedanken zum Thema Wahlen in der Bundesrepublik noch einwenig vertiefen und näher beleuchten.

2. Das Wahlsystem der BRD

2.1 Die Bedeutung des Wahlrechts für die Demokratie

Wahlen sind ein wesentliches Merkmal und ein wichtiger Bestandteil jeder Demokratie.

Die demokratische Ordnung der BRD beruht auf dem Recht des Volkes, durch verschiedene Wahlen regelmäßig über die Machtverteilung im Staat zu entscheiden. Dieses Recht ist, wie schon erwähnt im Grundgesetz Art.20 Abs.2 verankert.

In der Demokratie übt ein mündiger Bürger „Staatsgewalt“ aus, wenn er von seinem aktiven Wahlrecht gebrauch macht, also wählen geht. Eine Wahl bedarf ein bestimmtes Wahlsystem. Diese muss durch eine gesetzliche Regelung beschlossen werden. Das Verfahren und das Ergebnis müssen transparent sein, damit der Wähler die Rechtmäßigkeit anerkennt. Nur dann sind die Entscheidungen legitimiert. Gemäß dessen, sagt der spanische Philosoph Ortega y Gasset in seinem Buch „Aufstand der Massen“ folgendes: „Das Heil der Demokratie, von welchem Typus und Rang sie immer sei, hängt von einer geringfügigen, technischen Einzelheit ab: vom Wahlrecht. Alles andere ist sekundär.“

In der Bundesrepublik stellen sich die Parteien in der Regel alle vier Jahre zur Wahl. Für sie ist die Wahl zum Prüfstein geworden. Der Wähler, um dessen Gunst im Wahlkampf geworben wird, schafft mit seinem Votum die Legitimität für die Regierungsparteien als Trägerinnen der Staatsgewalt. Die regelmäßige Wiederkehr der Wahlen verhelfen den Abgeordneten nur zu einer Herrschaft auf Zeit. Das Wahlrecht trägt wesentlich zum Bestand und der Kontinuität eines demokratischen Gemeinwesens bei.

2.1.1 Wahlrechtsgrundsätze

Wer wahlberechtigt ist (aktives Wahlrecht) und wer wählbar ist (passives Wahlrecht) bestimmen in der BRD das Grundgesetz und zum Teil das Bundeswahlgesetz. Entscheidend für das Wahlrecht ist, dass die Bevölkerung es als gerecht und sachgemäß empfindet. Nur dann kann auch der gewählte Abgeordnete im Sinne der vom Grundgesetz geforderten repräsentativen Demokratie die „Herrschaft des Volkes“ ausüben. Im Artikel 38 des Grundgesetzes sind sogenannte Wahlrechtsgrundsätze festgelegt worden, die der Reichsverfassung von 1918 entnommen sind und für Männer bis in das Jahr 1849 zurückreicht. Der Artikel 38 lautet: „ Die Abgeordneten des Deutschen Bundestages werden in allgemeiner, unmittelbarer, freier, gleicher und geheimer Wahl gewählt“

Näher betrachtet bedeutet das:

- Allgemein: Das Wahlrecht steht mit Vollendung des 18. Lebensjahres jedem Staatsbürger zu, unabhängig von Konfession, Bildung, Sprache, Einkommen oder politischer Überzeugung.
- Unmittelbar: Die Wählerstimmen werden direkt für die Zuordnung der Abgeordnetensitze verwertet. Es gibt keine Zwischeninstanz wie z.B. Wahlmänner
- Frei: Die Stimme kann frei von staatlichen Zwang oder sonstiger unzulässiger Beeinflussung abgegeben werden. Niemand wird durch seine Wahlentscheidung benachteiligt.
- Gleich: Alle Wahlberechtigten haben gleich viele Stimmen, die sie vergeben. Alle Stimmen sind gleich gewichtet. Insbesondere dieser Grundsatz ist eingeschränkt durch die Einteilung der Wahlkreise, der Fünfprozentsperrklausel und die Überhangmandate.
- Geheim: Niemand darf durch Kontrolle erfahren, wie ein anderer gewählt hat.

Die Ausbreitung des allgemeinen und gleichen Wahlrechts vollzog sich in den westlichen Industriegesellschaften in rund 100 Jahren. 1848 bestand in noch keinem Land das allgemeine Männerwahlrecht. Erst nach dem Zweiten Weltkrieg hatte sich das Wahlrecht von einer zahlenmäßig und sozialstrukturell begrenzten Bevölkerung auf die gesamte erwachsene Bevölkerung ausgebreitet. In der Bundesrepublik Deutschland gelten für die Bundestagswahl das Bundeswahlgesetz und die Bundeswahlordnung. Die Wahlen zum ersten (1949) und zum zweiten Bundestag (1953) haben noch auf der Grundlage eigens erlassener Wahlgesetze stattgefunden. Erstmals wurde das Bundeswahlgesetz von 1956 auf die Bundestagswahlen von 1957 angewendet und gilt seither im wesentlichen unverändert.

2.2 Wahlsysteme im Vergleich

Laut Bundeswahlgesetz wird der Bundestag „nach den Grundsätzen einer mit der Personenwahl verbundenen Verhältniswahl“ gewählt. Jedoch ist das Wahlsystem der BRD nur eines von mehr als 250 verschiedenen Wahlverfahren. Diese lassen sich auf zwei Grundtypen zurückführen: Mehrheitswahl und Verhältniswahl (M1) . Diese beiden Formen unterscheiden sich in der Art und Weise, wie die Stimmen der Wähler in Mandate verwandelt werden. Dabei handelt es sich um mehr als bloß ein formelles Problem. Je nach Wahlsystem fällt die Zusammensetzung des Parlaments unterschiedlich aus. Im parlamentarischen System hängt davon ab, wer die Regierung stellen kann. Daher berührt die Ausgestaltung des Wahlsystems unmittelbar die Machtfrage. Das Wahlsystem wird darüber hinaus beeinflusst von: - der Struktur des Parteiensystems,

- der politischen Kultur
- der Stabilität des Regierungssystems.

Die Verhältniswahl, von der auch in der Bundesrepublik eine Variante angewendet wird, ist das am weitesten verbreitete Wahlsystem. Auch in Ost- und Mitteleuropa hat sie sich nach der Wende überwiegend durchgesetzt. In Frankreich dagegen findet das Prinzip der absoluten Mehrheitswahl Anwendung. Die relative Mehrheitswahl ist vor allem im englischsprachigen Raum vorzufinden. Man findet sie in Großbritannien, Kanada, Neuseeland und in den Vereinigten Staaten von Amerika. Vor- und Nachteile dieser unterschiedlichen Wahlsysteme möchte ich nun anschließend erarbeiten.

2.2.1 Das Mehrheitswahlrecht

Die Mehrheitswahl ist das wesentlich ältere Wahlsystem und existiert in Prinzip schon seit es Wahlen gibt. Sie hat ihren Ursprung in der Antike und entwickelte sich aus der Personenwahl und dem Prinzip der Einstimmigkeit heraus. Man unterscheidet beim Mehrheitswahlrecht zwischen relativem und absoluten Mehrheitswahlrecht. Bei der relativen Mehrheitswahl wird das Wahlgebiet in so viele Wahlkreise unterteilt, wie Abgeordnete zu wählen sind. Jeder Wahlkreis wählt einen Abgeordneten ( Einpersonenwahlkreis). Der Wähler hat eine Stimme, die er dem Kandidaten gibt. Der Kandidat mit den meisten Stimmen zieht ins Parlament ein. Die Stimmen derjenigen, die es nicht ins Parlament geschafft haben verfallen. Die Art des Mehrheitswahlrechts weist einige Vorteile auf. Dieses System schützt vor Parteienzersplitterung, da Minderheitenparteien nur in regionalen Hochburgen eine Chance haben gewählt zu werden. Außerdem führt ein Mehrheitswahlsystem tendenziell zu einem Zweiparteiensystem und somit zu eindeutigen Mehrheiten. Dadurch sind für stabile Regierungen gesorgt. Ein weiterer Vorteil ist, dass durch die direkte Abhängigkeit des Abgeordneten von seinem Wahlkreis eine engere Beziehung zu seinen Wählern und eine größere Distanz zur Partei geschaffen wird. Durch die direkte Wahl der Regierung sind in aller Regel keine Koalitionsverhandlungen nach der Wahl nötig. Jedoch ist dieses System ein Nachteil für kleine Parteien, da es ihnen nicht gelingt in mehreren Wahlkreisen Wähler zu konzentrieren um Mandate zu gewinnen. Wegen der Benachteiligung kleiner Parteien spricht man von der Feindlichkeit der Mehrheitswahl gegen Drittparteien. Es können sich für gewöhnlich nur zwei große Parteien etablieren.

Nun komme ich auf die absolute Mehrheitswahl zu sprechen. Auch hier wird in Einpersonenwahlkreisen gewählt. Ein Kandidat schafft aber den Einzug ins Parlament nur, wenn er die absolute Mehrheit (also mehr als 50% der Stimmen) erreicht. Da dies selten gelingt ist ein zweiter Wahlgang nötig. In diesem zweiten Wahlgang kann entweder eine Stichwahl zwischen den beiden erfolgreichsten Kandidaten des ersten Wahlgangs erfolgen, oder der zweite Wahlgang kann eine freie Kandidatenaufstellung und in diesem Fall die Entscheidung mit relativer Mehrheit vorsehen. Die absolute Mehrheitswahl soll wie die relative Mehrheitswahl zu klaren Mehrheiten im Parlament führen. Der mehrheitsbildende Effekt ist jedoch nicht so groß wie bei der relativen Mehrheitswahl. Ein Zweiparteiensystem bildet sich gewöhnlich nicht aus. Auch bei dieser Art der Mehrheitswahl sind die kleinen Parteien wieder im Nachteil.

2.2.2 Das Verhältniswahlrecht

Die Verhältniswahl reicht ins 18. Jh. Zurück und hat seine Wurzeln im Rationalismus und in der franz. Aufklärung. Ihr Siegeszug trat sie nach 1890 an und wurde nach dem 1. Weltkrieg in fast allen demokratischen Ländern Europas eingeführt.

Die Grundvorstellung der Verhältniswahl ist, dass im Parlament alle, im Volk vorhandenen politischen Richtungen gemäß ihrem Stimmenanteil, Vertretung finden. Es soll die „Landkarte“ der Gesellschaft sein. Deshalb ist die Anzahl der Sitze, die jede Partei erhält, proportional zu der Anzahl ihrer Stimmen. Dadurch gehen nicht wie bei der Mehrheitswahl Stimmen verloren. Die Verhältniswahl ermöglicht nicht nur den gleichen Zählwert sondern auch den gleichen Erfolgswert der Stimmen. Die Verhältniswahl ermöglicht kleineren bzw. neuen Parteien leichter den Zugang zum Parlament und diesem System geht es verstärkt um die Gleichheit und Gerechtigkeit. Obwohl die Verhältniswahlsysteme in dem Punkt übereinstimmen, dass alle Stimmen gleich zählen, führen verschiedene Regelungen dazu, das es auch vorkommt, dass kleine Parteien ausgeschlossen werden, große Parteien Vorteile haben, ein konzentrierender Effekt auf das Parteiensystem eintritt und die parteiliche Mehrheitsbildung durch die Partei gefördert wird.

2.3 Stimmenverrechnung

Für das Auszählen von Stimmen sind verschiedene Verfahren (M2) entwickelt worden, um die begrenzte Anzahl der Mandate dem Wählervotum entsprechend gerecht zu verteilen. Das Auszählverfahren entscheidet über die Umsetzung der Stimmen in Mandate. Die einfachste Umsetzung des Willens der Bürger bietet das Mehrheitswahlsystem, bei dem immer der gewählt ist der die meisten oder mehr als die Hälfte der abgegebenen Stimmen erhält.

Das Verhältniswahlsystem erfordert jedoch komplizierte Stimmenverrechnungsverfahren.

2.3.1 Das d´Hondtsche Verfahren

Von 1949 bis 1985 wurde für die Wahlen zum Deutschen Bundestag das d´Hondtsche Auszählverfahren angewandt. Dieses nach dem belgischen Mathematikprofessor Victor d´Hondt benannte Verfahren ist ein Höchstzahlverfahren. Es wird auch Divisorenverfahren genannt, da es mit einer Divisorenreihe arbeitet. Die Stimmenanzahl jeder Partei wird nacheinander durch 1,2,3,4,5,6 etc. (Divisorenreihe) dividiert. Aus den sich ergebenen Zahlen wird nun die höchste herausgesucht. Für diese „Höchstzahl“ erhält die Partei ein Mandat. Unter den verbleibenden Zahlen wird wiederum die Höchste gesucht. So wird dann fortgefahren bis alle Mandate vergeben sind.

Der Vorteil dieses Verfahrens ist, dass es leicht anzuwenden ist. Als Nachteil gilt, dass große Parteien begünstigt sind vor allem, wenn insgesamt wenig Mandate zu vergeben sind. Das Verfahren nach d´Hondt wurde in der BRD bei der Bundestagswahl 1983 zum letzten Mal verwendet. Mit dem 7. Gesetz zur Änderung des Bundeswahlgesetz vom 8.Mai 1985 wurde dieses Verfahren durch das Berechnungsverfahren nach Hare/Niemeyer ersetzt.

2.3.2 Das Verfahren Hare/Niemeyer

Thomas Hare, ein Engländer, und der deutsche Mathematiker Horst Niemeyer haben verschiedene Rechenwege gefunden, die zu genau dem gleichen Ergebnis führen. Deshalb wird das Verfahren als Hare/Niemeyer (M3) bezeichnet. Bei diesem Auszählverfahren werden die zu vergebenden Abgeordnetensitze mit der Zahl der Stimmen der einzelnen Parteien multipliziert und durch die Gesamtzahl der Stimmen dividiert. Nun erhält jede Partei so viele Sitze, wie ganze Zahlen auf sie entfallen. Die dann noch zu vergebenden Sitze werden in der Reihenfolge der höchsten „Reste“ die sich bei der Berechnung ergeben, verteilt. Die Parteien mit dem höchsten Nachkommaanteil erhalten folglich die restlichen Mandate. Die kleineren Parteien schneiden bei dem Verfahren nach Hare/Niemeyer günstiger ab.

2.4 Besonderheiten des Wahlrechts der BRD

Wie bereits in Punkt 2.1.1 erwähnt, wurde der Wahlgrundsatz der Gleichheit des Stimmengewichts durch 3 Besonderheiten eingeschränkt.

2.4.1 Wahlkreise

Wie viele Bundestagsmandate insgesamt verteilt werden, hängt von der Zahl der Wahlkreise im Bundesgebiet ab. Deutschland ist seit der letzten Bundestagswahl in 299 Wahlkreise eingeteilt. In den Wahlkreisen wird die Hälfte der 598 Abgeordneten direkt über die Erststimme gewählt (Direktmandat). Damit jede Stimme gleichviel Gewicht hat, sollten alle Wahlkreise in etwa die gleiche Bevölkerungszahl aufweisen. Da trotz allen Bemühen nicht alle Wahlkreise gleich große Bevölkerungszahlen aufweisen können und sich durch Bevölkerungszu- und Abnahme in den Wahlkreisen die Bevölkerungszahl auch ständig ändert, ist die Einteilung in Wahlkreise eine schwierige Aufgabe. Diese unvermeidliche Ungleichheit der Wahlkreise führt zu einer legitimen Einschränkung der Gleichheit. Das Bundeswahlgesetz hat eine zulässige Abweichung der Wahlkreise jedoch eingeschränkt. Die Bevölkerungszahl eines Wahlkreises darf nicht um mehr als 15 vom Hundert nach oben oder unten abweichen. Beträgt die Abweichung mehr als 25 vom Hundert, ist eine Neuabgrenzung vorzunehmen.

2.4.2 Fünf-Prozent-Sperrklausel

Mit der Fünf-Prozent-Sperrklausel werden Parteien, die bei der Wahl (Bundestag und Landtag) im Gesamtergebnis unterhalb von 5% der abgegebenen Stimmen bleiben, von der Entsendung von Abgeordneten ausgeschlossen. Nach dem Bundeswahlgesetz von 1949 galt die 5%-Sperrklausel nur innerhalb eines Landes. Erst seit 1953 muss eine Partei im gesamten Bundesgebiet 5% der Stimmen erreichen um an der Mandatsvergabe teilnehmen zu können. Ausgenommen von der Sperrklausel sind die Parteien, die mindestens drei Direktmandate erreichen.

Die Sperrklauseln verhindern, dass sehr kleine Parteien ins Parlament kommen. Sie stabilisieren das Parteiensystem und schützen vor Parteienzersplitterung. Die 5%-Sperrklausel hat bewirkt, dass mit Ausnahme der FDP alle kleinen Parteien aus dem Bundestag verschwanden.

Das Bundesverfassungsgericht hat in seinem Urteil vom 10.April 1997 bestätigt, dass der Gesetzgeber den Zugang zum Parlament von Hürden abhängig machen darf, die insgesamt keine höhere Sperrwirkung als 5% erzeugen.

2.4.3 Überhangmandate

Eine Einschränkung erfährt der Gleichheitsgrundsatz auch durch das Entstehen sogenannter Überhangmandate.

Wenn eine Partei mehr Direktmandate in den Wahlkreisen gewonnen hat, als ihr nach dem Zweitstimmenverhältnis Sitze im Bundestag zustehen, erhält sie Überhangsmandate.

Diese entstehen meist durch Stimmensplitting. Stimmensplitting bedeutet, der Wähler gibt seine Erststimme dem Abgeordneten einer anderen Partei, als seine Zweitstimme.

2.5 Wahlen zu Deutschen Bundestag

Das Wahlrecht für die Bundestagswahlen versucht, versucht die Vorzüge beider Wahlsysteme ( Verhältnis- und Mehrheitswahlrecht) miteinander zu verknüpfen. Der Bundestag wird durch das personalisierte Verhältniswahlrecht gewählt. Die Hälfte der Abgeordneten wird in Einzelwahlkreisen nach relativer Mehrheit gewählt. Diesen Direktmandaten gilt die Erststimme. Die Erststimme macht den personalisierten Teil des Wahlsystems aus, weil ein Wähler damit eine bestimmte Person aus einem Wahlkreis wählt. Mit der Zweitstimme werden Parteien gewählt. Die Zweitstimme (M4) entscheidet über die Zusammensetzung des Bundestags und ist daher eindeutig wichtiger.

Das es eine Erststimme und eine Zweitstimme gibt ist der Stimmzettel (M5) in zwei Spalten eingeteilt; in jeder der Spalten kann der Wähler durch ankreuzen eine Stimme abgeben.

Die Erststimme gilt dem Bundestagskandidaten und wird in der linken Spalte angekreuzt.

Je nach dem absoluten Stimmenanteil, den die Partei des Bundestagskandidaten in der vorangegangenen Bundestagswahl erzielen konnte, ist die Reihenfolge der Kandidaten von oben nach unter aufgelistet.

In der rechten Spalte wird eine Partei gewählt, deren Kandidaten nach der Landesliste zusammen gestellt werden. Die Parteien haben damit die Möglichkeit auch Kandidaten, die in ihrem Wahlkreis unterlegen waren, bei einem vorderen Listenplatz dennoch ins Parlament einziehen zu lassen. Das ist die Zweitstimme.

Es ist daher auf dem Wahlzettel ausdrücklich vermerkt, dass die Zweitstimme die „maßgebende Stimme für die Verteilung der Sitze insgesamt auf die einzelnen Parteien“ ist.

Die Zweitstimme ist also nicht zweitrangig, sondern es wird besonders im Bundestagswahlkampf um sie geworben. Sie entscheidet vorrangig wie viel Mandate eine Partei im Bundestag erhält.

Durch den Bundeswahlleiter wird nach der Anzahl der Zweitstimmen die Sitzverteilung der einzelnen Parteien im Bundestag bestimmt. Die Anzahl wird nach dem Auszählverfahren nach Hare/Niemeyer errechnet. Es werden zuerst die für die einzelnen Parteien gültigen Zweitstimmen addiert und dann nur die Parteien mit Sitzen berücksichtigt, die die Fünf-Prozent-Sperrklausel erfüllen, also mindestens 5% der abgegebenen gültigen Stimmen erhalten haben, oder in mindestens 3 Wahlkreisen einen Sitz errungen haben (das Grundmandat).

Gelegentlich wird die Meinung vertreten, dass es sich bei dem Wahlrechtssystem zum Bundestag um ein „Mischwahlrecht“ handelt. Das ist nicht richtig. Zwar werden die Direktkandidaten nach relativer Mehrheitswahl bestimmt, wie viele Sitze eine Partei im Bundestag erhält, hängt jedoch allein vom Anteil der Zweitstimmen ab. Das bundesdeutsche Wahlrecht ist daher eindeutig ein Verhältniswahlrecht. Durch die direkte Wahl von Abgeordneten in Einpersonenwahlkreisen soll die Verbindung zwischen Abgeordneten und Wähler gestärkt werden. Man wollte die starke Trennung der Abgeordneten vom Wähler, wie sie in der Weimarer Republik die reine Verhältniswahl mit starrer Liste nach sich zog, vermeiden. Ob dies jedoch im gewünschten Umfang gelungen ist, bleibt fraglich. Auch mit der Erststimme werden mehr Parteien als Personen gewählt. Doch gegenüber der Weimarer Republik ist das Wahlsystem der BRD eindeutig mehr auf Personen zu geschnitten und wird daher, wie schon erwähnt, als personifizierte Verhältniswahl bezeichnet.

2.6 Landtagswahlen

Die Grundprinzipien der Bundestagswahl (Verhältniswahlrecht und 5% Klausel) gelten auch für die Wahl der Landesparlamente. In den Einzelbestimmungen, die in den Landesverfassungen, Landeswahlgesetzen und Landeswahlordnungen festgelegt sind, bestehen zum Teil erhebliche Unterschiede in den Bundesländern. Die Wahlperiode beträgt je nach Bundesland 4 – 5 Jahre. Alle Landtage können sich, im Gegensatz zum Bundestag, unter bestimmten Voraussetzungen selbst auflösen. Alle Länderwahlsysteme, mit Ausnahme Bremen und Hamburg sowie des Saarlandes, in denen eine einfache Verhältniswahl gilt, orientieren sich am Prinzip der personalisierten Verhältniswahl. Der Wähler entscheidet mit seiner Stimmenabgabe über einen Wahlkreiskandidaten und über eine Parteiliste. Neben den Direktmandaten werden weitere Sitze über Landeslisten vergeben. Das Gesamtergebnis bildet die Grundlage für die proportionale Verteilung der Mandate. Dann werden zunächst, wie bei der Bundestagswahl, die von den Parteien gewonnenen Direktmandate verteilt. Der Rest der Sitze wird mit Listenplätzen aufgefüllt. Dabei werden von den Ländern entweder das rechnerische Zuteilungsverfahren nach Hare/Niemeyer oder das Höchstzahlverfahren von d´Hondt angewendet. Überhangsmandate, die bei der personalisierten Verhältniswahl entstehen können, werden in den meisten Ländern im Gegensatz zur Bundestagswahl durch zusätzliche Mandate ausgeglichen. Die 5% Klausel gilt bei allen Landtagswahlen. Die Anzahl der Direkt- und der Listenmandate variiert zwischen den einzelnen Bundesländern. In der Regel gibt es jedoch mehr Direkt- als Listenmandate, in einigen Ländern besteht Parität. Mit Ausnahme von Baden Württemberg verfügt der Wähler in allen Systemen mit personalisierter Verhältniswahl über zwei Stimmen, bei einfacher Verhältniswahl über eine Stimme.

2.7 Kommunalwahlen (M6)

Zu den Kommunalwahlen zählt man die Wahlen der parlamentarischen Vertretungen der Gemeinden und Städte, unabhängig von ihrer Größe, sowie die Wahlen in den Kreisen.

Mehrere Gemeinden bilden einen Landkreis, größere Städte einen Stadtkreis. In den Städten und Gemeinden sind die Vertretungskörperschaften die Stadträte bzw. Gemeinderäte, in den Landkreisen die Kreistage. Einzelheiten regelt übergeordnet das Grundgesetz. Darin heißt es in Artikel 28, Abs. 1: „Die verfassungsmäßige Ordnung in den Ländern muss den Grundsätzen des republikanischen, demokratischen und sozialen Rechtstaates im Sinne dieses Grundgesetzes entsprechen. In den Ländern, Kreisen und Gemeinden muss das Volk eine Vertretung haben, die aus allgemeinen, unmittelbaren, freien, gleichen und geheimen Wahlen hervorgegangen ist. Bei Wahlen in Kreisen und Gemeinden sind auch Personen, die die Staatsangehörigkeit eines Mitgliedstaates der Europäischen Gemeinschaft besitzen, nach Maßgabe von Recht der Europäischen Gemeinschaft wahlberechtigt und wählbar. In Gemeinden kann an die Stelle einer gewählten Körperschaft die Gemeindeversammlung treten.“

Auf kommunaler Ebene müssen danach die Bürger eine Vertretung haben, die aus Wahlen hervorgegangen ist. Die Wahlrechtsgrundsätze die für die Bundestags- und Landtagswahlen gelten, sind auch auf kommunaler Ebene anzuwenden. Bei den Kommunalwahlen gibt es die Regelung, das in Gemeinden an Stelle der Körperschaft die Gemeindeversammlung treten kann. Das hängt damit zusammen, dass in vielen Fällen die Versammlung aller erwachsenen Gemeindeeinwohner noch immer ein überschaubares Gremium darstellen kann. Außerdem regelt das Grundgesetz das kommunale Wahlrecht für Staatsangehörige eines Mitgliedslandes der EU. Damit hat jeder Unionsbürger mit Wohnsitz in einem Mitgliedstaat, dessen Staatsangehörigkeit er nicht besitzt, das aktive und passive Wahlrecht.

Nach welchem Wahlsystem die Vertretungen der Städte, Gemeinden und Kreise gewählt werden, bestimmt der Landesgesetzgeber. Die Variationsbreite in den Bundesländern ist relativ hoch. (siehe Anhang )

Auch die Regelung des Wahlalters und der Zeitraum zwischen den Wahlen ist je Bundesland verschieden.

2.8 Ergebnisse der Landtagswahl 2006 in Sachsen-Anhalt

Die Wahlergebnisse der Landtagswahl 2006 (M7) liegen nun vor und der neue Landtag ist gewählt.

Insgesamt bewarben sich 321 Direktkandidaten und 17 Parteien um die 91 Sitze des Landesparlaments. Wie aus den grafischen Darstellungen (Anhang S. ) ersichtlich gewann die CDU mit 36,2% der Stimmen vor den Linken (24,1%), der SPD (21,4%) und der FDP mit 6,7% der Stimmen. Den Grünen sowie der DVU gelang es nicht die Fünf-Prozent-Sperrklausel zu überwinden.

In unserem (M8) Wahlkreis 22 (Köthen, 52168 Wahlberechtigte) traten sechs Direktkandidaten zur Wahl an und Brigitte Take (CDU) zog mit 33,6 % der Stimmen direkt in den Landtag ein. Ihr folgten Ronald Maaß (Die Linke) mit 27,9% der Stimmen und Renate Schmidt (SPD) mit 20,3% der Stimmen. Dem neuen Landtag gehören nun 97 Sitze an. Ursprünglich waren es 91 Sitze, jedoch benötigte man noch 7 Übergangs- und Ausgleichsmandate für die CDU, SPD und die Linkspartei. Die Aufteilung der Sitze ist wie folgt: CDU (40), Die Linke (26), SPD (24) und die FDP (7).

Einen Tag nach der Landtagswahl haben die beiden Spitzenparteien CDU und SPD ihre Absicht bekräftigt, eine Koalition zu bilden.

3.Schlusswort

Punkt 18 Uhr schlug an diesem Sonntag wieder die Stunde der Wahlforscher. Unmittelbar nach Schließung der Wahllokale gaben ihre Prognosen erste Aufschlüsse über Gewinner und Verlierer der Landtagswahl. Die Wahlbeteiligung war bei Wahl wie erwartet sehr gering. Von 51890 Wahlberechtigte beteiligten sich in unserem Wahlkreis 22 gerade mal 22984. Als Gründe dafür sehen die Wahlforscher die wirtschaftliche Situation, die Arbeitsmarktpolitik und die soziale Ungerechtigkeit, die der Wähler empfindet. Es spielt aber auch die Desinteresse an der Politik oder die Einstellung „Man kann sowieso nichts ändern“ eine große Rolle. Die Menschen sind einfach unzufrieden mit der ganzen Situation in Deutschland und haben ihre Hoffnung schon aufgegeben, dass eine andere Partei besseres schaffen könnte. Ich bin jedoch der Meinung, das wir froh darüber sein können, die Chance zum Wählen zu haben und mitbestimmen zu dürfen. Deshalb sollte jeder diese Chance auch nutzen. Es heißt schließlich im Grundgesetz: „Alle Staatsgewalt geht vom Volk aus…“.

Ich habe mich nun gründlich mit unserem Wahlsystem auseinander gesetzt und bin der Meinung das wir nach einem sehr guten System wählen, welches uns viele Rechte ermöglicht, die Menschen in anderen Ländern nicht haben. Denn bei uns in der BRD gibt es kaum Einschränkungen, wer wählen darf und es wird nicht zwischen dem Geschlecht unterschieden.

4. Literaturverzeichnis

-Korte, Karl-Rudolf: Wahlen in der Bundesrepublik Deutschland. Bonn 1998
-Schick, Rupert: Wahlen. Hg: Deutscher Bundestag. Bonn 1999
-Mitteldeutsche Zeitung (Mo 20.3.2006, Di 28.3.2006)
- http://www.finanzxl.de/lexikon/Deutsche_Wahlsystem.html
- http://www.projekt-wahlen2002.de/
- http://www.wahlrecht.de/systeme/grundtypen.htm#grundstruktur http://www.zum.de/Faecher/Gk/RP/Unterrichtsmaterial_zu_den_Leh/Das_Wahlsystem_der_BRD_-ein_Bu/Unterrichtsmaterial_zum_Thema_/unterrichtsmaterial_zum_thema_.html
- http://www.wahlrecht.de/kommunal/index.htm

Fin de l'extrait de 16 pages

Résumé des informations

Titre
Das Wahlstystem der BRD
Note
15 Punkte
Auteur
Année
2006
Pages
16
N° de catalogue
V110115
ISBN (ebook)
9783640082926
Taille d'un fichier
527 KB
Langue
allemand
Mots clés
Wahlstystem
Citation du texte
Alice Weidenhammer (Auteur), 2006, Das Wahlstystem der BRD, Munich, GRIN Verlag, https://www.grin.com/document/110115

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