Kommunale Einkommen- und Körperschaftsteuer: Konzept, Aspekte und Auswirkungen


Hausarbeit (Hauptseminar), 2002

53 Seiten, Note: 2,0


Leseprobe


Inhaltsverzeichnis

Abkürzungsverzeichnis

1. Einführung und Problemstellung

2. Die Gewerbesteuer
2.1. Entwicklung der Gewerbesteuer
2.2. Rechtsgrundlagen und Verfahrensweise der Gewerbesteuer
2.3. Die Rechtfertigung der Gewerbesteuer
2.3.1. Die Äquivalenztheorie
2.3.2. Das Leistungsfähigkeitsprinzip
2.4. Einzelkritische Aspekte der Gewerbesteuer
2.4.1. Anrechnungsproblematik
2.4.2. Einseitige Dividendenbesteuerung
2.4.3. Nationale Wettbewerbsverzerrung
2.4.4. Internationale Steuerbelastung
2.4.5. Komplizierung des Steuerrechts
2.5. Zusammenfassung der Ergebnisse

3. Konzept einer kommunalen Einkommen- und Gewinnsteuer des BDI/VCI
3.1. Anforderungen an ein neues Gemeindesteuersystem
3.1.1. Kommunalpolitische Kriterien
3.1.2. Unternehmensspezifische Kriterien
3.2. Eckpunkte des Entwurfs
3.3. Rechtfertigung des Entwurfs
3.4. Volkswirtschaftliche Wirkungen
3.4.1. Verteilungswirkungen
3.4.2. Hebesatzproblematik
3.4.3. Veränderung der Einnahmesituation der Gemeinden
3.4.4. Wohlverhaltensgebot
3.4.5. Demokratisierung
3.5. Einzelwirtschaftliche Wirkungen
3.5.1. Steuerwirkungen des kommunalen Zuschlags
3.5.2. Finanzierungsneutralität
3.5.3. Nationale und internationale Doppelbesteuerung
3.6. Umsetzung der Anforderungen

4. Fazit

Literaturverzeichnis

Verzeichnis der Gesetze

Entscheidungsregister

Eidesstattliche Erklärung

Abkürzungsverzeichnis

Abbildung in dieser Leseprobe nicht enthalten

1. Einführung und Problemstellung

Die Gewerbesteuer steht immer wieder im Diskussionsmittelpunkt der Kommunen, der Unternehmen und der Interessenverbände. Besonders in Zeiten der Rezession wird die Gewerbesteuer neu überdacht, weil sie nach der Abschaffung der Lohnsummensteuer 1980 und der Gewerbekapitalsteuer 1998 einen Wertewandel von einer Objekt- zu einer Ertragssteuer erfahren hatte und somit in ihrem Aufkommen konjunkturabhängig reagiert. Da für die Gemeinden die Gewerbesteuer neben dem Einkommensteueranteil von hoher finanzieller Bedeutung ist, wirken sich Einnahmeverluste auf die Erfüllung kommunaler Aufgaben (z. B. Bereitstellung der Infrastruktur, Personalausgaben, soziale Leistungen) verstärkt negativ aus. Auch hinsichtlich finanzverfassungsrechtlichen, finanzwirtschaftlichen und steuerpolitischen Gesichtspunkten lässt sich der Fortbestand einer Gewerbesteuer anzweifeln. Die Gewerbebetriebe bemängeln vor allem die ausschließlich ihr auferlegte Sonderbelastung und der damit alleinigen Heranziehung zur Finanzierung der Gemeindeaufgaben. Insbesondere von Seiten der Wirtschaft wird nun massiv eine Abschaffung der Gewerbesteuer gefordert.

Der Bundesverband der Deutschen Industrie (BDI) und der Verband der Chemischen Industrie (VCI) legten daraufhin Ende 2001 ein Konzept für eine Reform der Gewerbesteuer vor. In der Hauptsache beinhaltet der Vorschlag die Gewerbesteuer zu beseitigen und den Gemeindeanteil an der Einkommensteuer abzuschaffen. Im Gegenzug sollen die Gemeinden ein Zuschlagsrecht bei der Einkommensteuer und der Körperschaftsteuer erhalten. Das Konzept enthält sowohl kritisch zu bewertende Bestandteile als auch konstruktive Elemente. Daher haben die Verfasser sich mit der vorliegenden Schrift zur Aufgabe gemacht eine eingehende Analyse des Konzeptes durchzuführen und die einzel- sowie volkswirtschaftlichen Auswirkungen herauszufinden und aufzuzeigen.

Die Arbeit gliedert sich in zwei Hauptteile. In dem ersten Teil wird die Entstehungsgeschichte der Gewerbesteuer, ihre Funktionsweise, ihre Rechtfertigung und ihre steuersystematische Tauglichkeit geprüft. Dabei wird vor allem die vom Gesetzgeber eingeführte so genannte „pauschale Anrechnung der Gewerbesteuer auf die Einkommensteuer“ untersucht, die die Personenunternehmen vollständig entlasten soll. Ferner widmen sich die Autoren der Fragestellung, in wie fern das Gewerbesteuerrecht eine Belastungsgleichheit hinsichtlich der Rechtsform, der Tätigkeit, der Finanzierung und des Standortes gerecht wird, wobei auch der internationale Wettbewerbsaspekt mit einbezogen wird. Nach einem Zwischenfazit folgt der zweite Hauptteil der Arbeit, in dem der Reformansatz des BDI/VCI hinsichtlich der Gemeindefinanzierung dargelegt ist. Hierbei wird zunächst das Grundkonzept vorgestellt und die Ansprüche der betreffenden Akteure, also hauptsächlich der Gemeinden und der Unternehmen, erläutert. Da die Gewerbesteuer in dem Alternativvorschlag vollständig entfällt, ergeben sich zahlreiche einzelwirtschaftliche wie volkswirtschaftliche Auswirkungen. Neben der Verteilungsänderung des Aufkommens der Einkommen- und Körperschaftsteuer zwischen Bund, Länder und Gemeinde werden auch die neuen Durchschnittsbelastungen der Personenunternehmen und der Kapitalgesellschaften analysiert. Jedoch muss bei dieser Berechnung stets die Ausgestaltung des Hebesatzes der Gemeinde beachtet werden, zumal diese sich von Kommune zu Kommune unterscheiden kann. In diesem Zusammenhang wird des weiteren untersucht, ob das neue Konzept zu einer Verschärfung der Stadt-Umland-Problematik führt. In einem abschließenden Fazit werden im letzten Teil der Arbeit die wichtigsten Vorschläge und ihre Auswirkungen reflektiert und einer kritischen Gesamtbeurteilung unterzogen.

2. Die Gewerbesteuer

2.1. Entwicklung der Gewerbesteuer

Die Gewerbesteuer in ihrer heutigen Ausgestaltung geht zurück auf die Realsteuerreform und das Gewerbesteuergesetz vom 01. 12. 1936, welches am 01. 04 1937 in Kraft trat[1] und die verschiedenen Länderregelungen bezüglich Steuergläubigerschaft, Steuergegenstand, Bemessungsgrundlage, Steuerbefreiungen und Tarif ablöste. Damit wurde eine Vereinheitlichung auf diesem Rechtsgebiet für das gesamte Reich geschaffen.[2]

Das Gewerbesteueraufkommen wurde vollständig den Gemeinden zugewiesen. Steuerpflichtig waren Gewerbetreibende im Sinne des EStG, nicht aber Freiberufler, Land- und Forstwirte. Kapitalgesellschaften waren dagegen unabhängig von ihrer Tätigkeit steuerpflichtig. Die Steuer wurde vom Gewerbeertrag und Gewerbekapital erhoben, wobei die Gemeinden die Besteuerungsgrundlage um die Lohnsumme erweitern konnten, was jedoch der Zustimmung der obersten Gemeindeaufsichtsbehörde und später, dem Grundgesetz der Landesregierung, bedurfte.[3] Durch diese Kombination der Besteuerungsgrundlagen sollte sichergestellt werden, dass die Gewerbesteuer zum größten Teil konjunktur- und krisenunempfindlich sei, um den Gemeinden eine stetige Einnahmequelle zu bieten.

Jedoch wurde die Lohnsummensteuer zum 01. 01. 1980[4] und die Gewerbekapitalsteuer zum 01. 01. 1998[5] abgeschafft, sodass die Gewerbesteuer nur noch nach dem Gewerbeertrag bemessen wird.

Die Gewerbesteuer war als so genannte Objektsteuer oder Realsteuer vorgesehen. Bei dieser Steuer steht nicht eine Person, sondern ein Gegenstand, hier der Gewerbebetrieb, im Mittelpunkt des Interesses.[6] Damit versuchte der Gesetzgeber die Gewerbesteuer von den persönlichen Verhältnissen des Steuerschuldners loszulösen.

2.2. Rechtsgrundlagen und Verfahrensweise der
Gewerbesteuer

Der Steuergegenstand der Gewerbesteuer ist jeder stehende inländische Gewerbebetrieb und Reisegewerbebetrieb i. S. d. § 2 GewStG und § 35 GewStG. Unter Gewerbebetrieb fällt jedes gewerbliche Unternehmen nach § 15 EStG, ausgenommen die Ausübung der Land- und Forstwirtschaft, eines freien Berufes oder solchen Tätigkeiten, die diesen ähnlich sind. Man unterscheidet Gewerbebetriebe kraft gewerblicher Betätigung, kraft gewerblicher Prägung (§ 2 Abs. 1 GewStG), kraft Rechtsform (§ 2 Abs. 2 GewStG) und kraft wirtschaftlichen Geschäftsbetriebs (§ 2 Abs. 3 GewStG).

Steuerschuldner ist nach § 5 Abs. 1 GewStG der Unternehmer, also die natürliche oder juristische Person, für dessen Rechnung das Gewerbe betrieben wird. Bei einer Personengesellschaft ist die Gesellschaft Steuerschuldner. Bemessungsgrundlage der Gewerbesteuer ist gem. § 7 Satz 1 GewStG der Gewerbeertrag innerhalb eines Erhebungszeitraums. Der Erhebungszeitraum ist in der Regel ein Kalenderjahr, § 14 Satz 2 GewStG. Der Gewerbeertrag errechnet sich nach dem EStG oder KStG, unterliegt dann jedoch den Hinzurechnungen und den Kürzungen gem. §§ 8 und 9 GewStG. Diese Modifizierungen sollen den Objektsteuercharakter der Gewerbesteuer Rechnung tragen, eine Doppelbelastung und –erfassung mit Gewerbe- und Grundsteuer vermeiden sowie den Inlandscharakter wahren.[7] Dieser Gewerbeertrag wird um einen Freibetrag bei Einzelunternehmen und Personengesellschaften von 24.500 € gemindert gem. § 11 Abs. 1 Satz 3 Nr. 1. Der „bereinigte“ Gewerbeertrag wird daraufhin mit einer Steuermesszahl multipliziert und von dem gem. §§ 22 Abs. 1, 18 Abs. 1 Nr. 2 AO zuständigen Finanzamt der Steuermessbetrag ermittelt und durch Steuermessbescheid gem. § 184 Abs. 1 Satz 1 AO festgesetzt. Die Höhe der Steuermesszahl legt § 11 Abs. 2 GewStG fest. Auf den Steuermessbetrag wird schließlich gem. § 16 Abs. 1 GewStG ein von der gem. §§ 4, 35a Abs. 3 GewStG hebeberechtigten Gemeinde festgesetzter Hebesatz angewendet. Dies ergibt die für den Erhebungszeitraum angefallene Gewerbesteuer.[8]

Die Gewerbesteuer ist Betriebsausgabe i. S. d. § 4 Abs. 4 EStG. Sie reduziert den Gewerbeertrag und führt damit zu einer Verminderung der Gewerbesteuer selbst.[9]

2.3. Die Rechtfertigung der Gewerbesteuer

2.3.1. Die Äquivalenztheorie

Der historische Gesetzgeber hat das GewStG mit der Äquivalenztheorie begründet.[10] Diese besagt im Wesentlichen, dass die Institution der Gemeinden als wirtschaftlich orientierte Zweckvereinigung zu interpretieren ist, die der primären Aufgabe zukommt, die Grundbedingungen des wirtschaftlichen Zusammenlebens zu sichern sowie die Erwerbstätigkeit aller Einwohner zu gewährleisten. Da die Erfüllung dieser Aufgaben gewisse Bevölkerungsgruppen übervorteilt, gilt es, die Gemeindeangehörigen in Abhängigkeit zu ihrem Nutzen finanziell an den Lasten zu beteiligen.[11]

Hiermit sind die Gewerbebetriebe, vor allem Großbetriebe angesprochen, die durch ihre große Arbeiterschaft die Ausgaben der Gemeinde beeinflussen. Freiberufler, bei denen die persönliche Arbeitskraft und nicht eine hohe Arbeitnehmeranzahl im Vordergrund steht, sind hiervon ausgeschlossen. Jedoch wird ein Großteil der Gewerbetreibenden ohne oder mit wenigen Arbeitnehmern zum Lastenausgleich herangezogen, ohne dass sie Lasten verursachen.[12] Diese werden wiederum gegenüber den Freiberuflern benachteiligt.

Auch bezüglich der Inanspruchnahme von Gemeindeleistungen lässt sich nicht die Äquivalenztheorie anführen, denn diese kommen den Gemeindeeinwohnern und Gewerbetreibenden im gleichen Maße zugute.[13]

Hinzu kommt, dass Kapitalgesellschaften aufgrund ihrer Rechtsform zur Gewerbesteuer herangezogen werden, obwohl sie nicht unbedingt in Verbindung mit Lasten und Nutzen der Gemeinden stehen müssen.

Insgesamt wird die Äquivalenztheorie als Rechtfertigung der Gewerbesteuer in Frage gestellt, da sie einerseits nicht die gewerbebezogenen Aufgaben finanziert, für die sie angeblich erhoben wird und andererseits, weil sie seit der Finanzreform 1969 nicht nur den Kostenausgleich der Gemeinden dient, sondern auch zu einem Teil an Bund und Länder abgeführt werden muss.[14] Der am besten geeignete Indikator i. S. d. Äquivalenzprinzips wäre die Lohnsummensteuer, da sie anhand der Anzahl der Beschäftigten die Gemeindelast misst. Jedoch war die Lohnsumme die erste der drei Bemessungsgrundlagen, die im Rahmen des Abbaus der Gewerbesteuer beseitigt wurde.

2.3.2. Das Leistungsfähigkeitsprinzip

Das BVerfG führte in seiner Entscheidung vom 25. 10. 1977[15] aus, dass es sich beim Äquivalenzprinzip nur noch um eine pauschale Rechtfertigung der Gewerbesteuer insgesamt handelt. Daher bemühte man sich anderweitig die Gewerbesteuer zu begründen und sah in den Grundsätzen der Leistungsfähigkeit ein geeignetes Prinzip, welches die Existenz der Gewerbesteuer weiter begründen kann. Hierbei knüpft die Besteuerung an die individuelle Leistungsfähigkeit an, d. h. je nach Lastentragungsfähigkeit wird der Einzelne zur Finanzierung der Gemeinschaft betreffenden Lasten herangezogen.[16] Zwar ist die Gewerbesteuer grundsätzlich eine Objektsteuer und betrachtet somit den Gewerbebetrieb, ohne dabei die persönlichen Verhältnisse zu berücksichtigen, jedoch hat die Gewerbesteuer spätestens mit Abschaffung der Gewerbekapitalsteuer vom Erhebungszeitraum 1998 einen Struktur-, Rechtsgrund- und Wertewechsel zu einer Ertragsteuer erfahren[17], auch wenn der Ist-Ertrag durch Hinzurechnungen und Kürzungen modifiziert wird.

Dennoch wird an dieser Stelle in Frage gestellt, ob die Gewerbesteuer den Anforderungen des Leistungsfähigkeitsprinzips gerecht wird. Ursächlich ist hierfür der Grundsatz der gleichmäßigen Besteuerung nach der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit. Hiernach wäre insbesondere die freie Berufstätigkeit, Land- und Forstwirtschaft sowie die Vermögensverwaltung ebenso in die Besteuerung mit einzubeziehen. Zumal die Ertragserzielung durch Kapitaleinsatz nicht zu einer typischerweise höheren Leistungsfähigkeit als die Ertragserzielung durch persönliche Arbeitsleistung führt.[18]

Zwar haben mittlerweile PersG die Möglichkeit die Gewerbesteuer pauschal auf die Einkommensteuer anzurechnen, jedoch ist diese Anrechnung zum einen abhängig von dem Hebesatz und zum anderen können Anrechnungsüberhänge entstehen, die weder vor- noch zurückgetragen werden dürfen. Außerdem sind von der Anrechnung die KapG ausgeschlossen, sodass die Anteilseigner benachteiligt werden. Sie tragen letztlich die Gewerbesteuer, obwohl ihre individuelle Leistungsfähigkeit nicht als Maßstab genommen wird.[19] Das Halbeinkünfteverfahren kann diesen Mangel nicht beseitigen, da es die leistungsfähigkeitsorientierte Besteuerung zurückdrängt.

2.4. Einzelkritische Aspekte der Gewerbesteuer

2.4.1. Anrechnungsproblematik

Im Steuersenkungsgesetz (StSenkG)[20], stellt die sog. pauschale Anrechnung der Gewerbesteuer neben der allgemeinen Senkung der Einkommenssteuertarife das Kernstück der Unternehmenssteuerreform zur steuerlichen Entlastung von Einzelunternehmen und Personengesellschaften, bzw. ihren Gesellschaftern dar. Sie löst damit die Tarifbegrenzung für gewerbliche Einkünfte ab[21], welches durch das Standortsicherungsgesetz für den Veranlagungszeitraum 1994 in Kraft trat. Jedoch findet die steuerliche Entlastung weiterhin auf zwei Ebenen statt.[22] Zum einen ist die Gewerbesteuer nach wie vor als Betriebsausgabe abzugsfähig. Sie mindert damit sowohl ihre eigene als auch die Bemessungsgrundlage der ESt des Gesellschafters. Zum anderen ermäßigt sich die ESt in Höhe des 1,8fachen Gewerbesteuer-Messbetrages, wobei maximal die ESt abgezogen werden kann, die auf die gewerblichen Einkünfte entfällt gem. § 35 Abs. 1 EStG.[23] Erhält der Steuerpflichtige Einkünfte aus einer Mitunternehmerschaft, ist der Gewerbesteuermessbetrag nach Maßgabe des allgemeinen Gewinnschlüssels auf die einzelnen Unternehmer aufzuteilen.

Die Intention des Gesetzgebers war, dass Personenunternehmen, die sich auch zukünftig nicht in der Rechtsform der Kapitalgesellschaft organisieren können oder wollen[24], jedenfalls näherungsweise eine Gleichbehandlung mit KapG erreichen.[25] Die Ermäßigung der ESt um die Gewerbesteuer soll die zusätzliche Belastung der gewerblichen Einkünfte mit Gewerbesteuer bei den Gesellschaftern beseitigen, so dass im Ergebnis nur die normale ESt-Belastung bestehen bleibt. Dieses Ziel wird jedoch nur bei einem Hebesatz von knapp 360 % und einem ESt-Satz von 48,5 % erreicht.[26] Somit führt ein niedrigerer Hebesatz als 360 % zu einer geringeren Gesamtbelastung der gewerblichen Einkünfte im Vergleich zu anderen Einkünften. Bei dieser Konstellation würde sogar ein Anreiz entstehen, durch entsprechende Gestaltungen, die bisher durch Steuerpflichtige geradezu vermieden wurden, gewerbliche Einkünfte zu erzielen. Zu denken ist hier z. B. an gewerblichen Grundstückshandel, gewerbliche Einkünfte durch fehlende eigenverantwortliche Tätigkeit eines Freiberuflers oder an einer gewerblichen Infizierung oder Prägung im Rahmen einer Mitunternehmerschaft.[27]

Umgekehrt bleibt die Entlastung unvollständig, wenn der Hebesatz über der kritischen Marke von 360 % liegt. Da der durchschnittliche bundesdeutsche Hebesatz 2001, für Gemeinden ab 20.000. Einwohner, bei 435 % lag und auch keine bundesdeutsche Großstadt mit 500.000 oder mehr Einwohner einen Hebesatz unter 410 % vorweisen konnte[28], ist davon auszugehen, dass der Großteil der gewerbesteuerpflichtigen Unternehmer die zusätzliche Belastung mit der Gewerbesteuer nicht voll beseitigen kann, wie vom Gesetzgeber vorgesehen. Zusätzlich wird der ESt-Spitzensatz weiter abnehmen (2003 auf 47 % und 2005 auf 42 %),[29] sodass sich zukünftig auch bei einem Hebesatz von 360 % kein vollständiger Abbau der Gewerbesteuer-Belastung ergibt.

Unter Umständen kann auch die Tarifermäßigung nach § 35 EStG ganz oder teilweise verloren gehen, was auch als Anrechnungsüberhang bezeichnet wird.[30] Ein solcher Überhang entsteht, wenn der 1,8fache Gewerbesteuermessbetrag größer als die anteilige tarifliche ESt bei den Gewerbeeinkünften ist. Ursächlich dafür sind die unterschiedlichen Bemessungsgrundlagen von GewSt und ESt, denn durch z. B. gewerbesteuerliche Hinzurechnungen, mehreren Gewerbebetrieben mit positiven und negativen Ergebnissen oder anderen einkommenssteuerlichen Verlust- bzw. Abzugsquellen, können die einkommensteuerpflichtigen gewerblichen Einkünfte geringer sein als die gewerbesteuerpflichtigen Einkünfte. Da Anrechnungsüberhänge periodenbezogen sind, werden sie weder erstattet noch sind sie vortragsfähig.[31]

Zusammenfassend ist festzuhalten, dass die Entlastung der Personenunternehmen durch die pauschale Gewerbesteueranrechnung der Unternehmer vom Gesetzgeber verfehlt wurde, da einerseits die Gefahr besteht, dass die Anrechnung der Gewerbesteuer auf die ESt ins Leere läuft und andererseits weil Gestaltungsmöglichkeiten existieren, die allein daraus motiviert sind, eine zusätzliche Entlastung zu erzielen oder Anrechnungsüberhänge zu vermeiden. Diese Verhaltensgestaltungen widersprechen u. E. sowohl den betriebswirtschaftlichen Anforderungen an ein Steuersystem als auch dem Willen des Gesetzgebers, ein gerechtes, einfaches und transparentes Steuersystem zu begründen.

2.4.2. Einseitige Dividendenbesteuerung

Der Gesetzgeber hat mit § 8b KStG im Zuge des StSenkG ein vom DBA-Recht unabhängiges nationales Schachtelprivileg für Dividenden und gleichgestellten Bezügen aus in- und ausländischen Beteiligungen eingeführt, welches sich auch auf Veräußerungsvorgänge erstreckt. Dieses soll durch eine Steuerfreistellung unabhängig von einer Mindestbeteiligungsgrenze oder -dauer gewährleist sein.[32]

Zunächst wollte der Gesetzgeber § 9 Nr. 7 und 8 GewStG[33] streichen, da nun Beteiligungserträge nach § 8b Abs.1 KStG steuerfrei sind.[34] Da 8b Abs. 1 KStG jedoch nicht auf Beteiligungserträge von PersU anzuwenden ist und § 9 Nr. 7 und 8 GewStG für jedes gewerbliche Unternehmen gilt, sind beide Kürzungsvorschriften weiter notwendig für PersU. Dagegen konnten KapG Dividenden unabhängig von einer Mindestbeteiligung steuerfrei auch für gewerbesteuerliche Zwecke vereinnahmen.[35] Diese Freistellung erzeugte Unmut bei den Gemeinden, die Einbußen im Gewerbesteueraufkommen befürchteten und forderten daraufhin mit dem Bundesrat zusammen die Gewerbesteuerfreiheit für Dividenden und Veräußerungsgewinne rückgängig zu machen.[36] Der Gesetzgeber konnte sich jedoch nur entschließen im Zuge des UntStFG vom 20. 12. 2001 die GewSt-Pflicht für inländische und ausländische Dividenden aus Streubesitz mit einer Beteiligungsquote von weniger als 10 % zu normieren. Die gesetzliche Regelung ist in § 8 Nr. 5 GewStG getroffen worden.[37] Diese neue Hinzurechnungsvorschrift gilt für sämtliche Beteiligungseinkünfte, die innerhalb des Erhebungszeitraums 2001 bezogen worden sind. Dies ist insofern problematisch, dass der Steuerpflichtige bereits vor der Verschärfung des GewStG eine wirtschaftliche Entscheidung getroffen hat, in dem Vertrauen, dass die Dividenden bei dem Empfänger nicht der Gewerbesteuer unterliegen.[38] Ebenso negativ zu bewerten ist die erhebliche Verkomplizierung des Steuerrechts, denn neben einer weiteren Hinzurechnungsvorschrift, welches das Gesamtsystem der Gewerbesteuer undurchsichtiger macht, müssen auch verschiedene Voraussetzungen aus DBA, GewStG und AStG erneut geprüft werden, um die Frage zu beantworten, ob eine Dividende gewerbesteuerfrei ist.[39]

[...]


[1] Vgl. GewStG, RStBl 1936, S. 1149.

[2] Vgl. Wendt, BB 1987, S. 1257.

[3] Vgl. Keß, FR 2000, S. 695.

[4] Vgl. StÄndG 1979, BGBl. I 1978, S. 1849.

[5] Vgl. Art. 4 des Gesetzes zur Fortführung der Unternehmenssteuerreform, BGBl. I 1997, S. 2590.

[6] Vgl. Rose (2000), S. 167.

[7] Vgl. Schaller, Finanzwirtschaft 2000, S. 104.

[8] Vgl. Rose (2000), S. 229.

[9] Vgl. Woring in Meyer-Scharenberg/Popp/Woring, Gewerbesteuer-Kommentar 1996, § 1 Rz. 3.

[10] Vgl. Begründung zum GewStG 1936 in RStBl 1937, 693, 696; BT-Drucks. VI/3418, 51.

[11] Vgl. Conradi (2001), S. 332.

[12] Vgl. Keß, FR 2000, S. 699.

[13] Vgl. Karl-Bräuer-Institut des Bundes der Steuerzahler (2002), S. 104; Keß, FR 2000, S. 699.

[14] Mittlerweile weisen bereits rd. 22 % des Gewerbesteueraufkommens 2001 überhaupt keinen Bezug zu
Gemeindeleistungen auf.

[15] Vgl. BVerfGE, Bd. 46, S. 224.

[16] Vgl. Wendt, BB 1987, S. 1259; Jachmann, BB 2000, S. 1433.

[17] Vgl. Gosch, DStZ 1998, S. 334.

[18] Vgl. Jachmann, BB 2000, S. 1434.

[19] Vgl. Karl-Bräuer-Institut des Bundes der Steuerzahler (2002), S. 109.

[20] Das StSenkG entstand nach dem Grundsatzpapier, den sog. Brühler Empfehlungen und wurde am
14. 07. 2000 vom Bundesrat zugestimmt, sodass es zum 01. 01. 2001 in Kraft treten konnte.

[21] Die Tarifbegrenzung für gewerbliche Einkünfte wurde ehemalig in § 32 c EStG geregelt.

[22] Vgl. Förster, FR 2000, S. 866.

[23] Die Tarifermäßigung kommt jedoch nachrangig zur Anwendung, da die tarifliche ESt erst um
Steuerermäßigungen wie z. B. die Anrechnung der ausländischen Quellensteuer gemindert wird.
Ausgenommen sind das sog. Baukindergeld und Steuerermäßigungen für Parteispenden.

[24] Im Zuge des StSenkG wurde das „Anrechnungsverfahren“ durch das „Halbeinkünfteverfahren“ ersetzt,
wonach der KSt-Satz von 40 % (Thesaurierung), bzw. 30 % (Ausschüttung) auf einheitlich 25 %
gesenkt wurde (§ 23 Abs. 1 KStG).

[25] Vgl. Rödder/Schaumburg (2000), S. 188.

[26] Der gewerbesteuerliche Freibetrag sowie der Staffeltarif wurden nicht berücksichtigt.

[27] Vgl. Breithecker/Klapdor/Zisowski (2001), S. 50.

[28] Vgl. der städtetag, 4/2002, S. 94 f.

[29] Aufgrund der Kosten für die Beseitigung der Flutschäden plant die Bundesregierung die zweite Stufe
der Steuerreform auf das Jahr 2004 zu verschieben.

[30] Vgl. Förster, FR 2000, S. 868.

[31] Vgl. Rödder/Schaumburg (2000), S. 190.

[32] Vgl. Brühler Empfehlungen 1999, S. 52.

[33] Die Vorschrift des § 9 Nr. 7 kürzt ausländische Schachteldividenden unabhängig von der Existenz
eines DBA aus dem Gewerbeertrag heraus. Jedoch ist hierfür eine Mindestbeteiligungsquote von
10 v. H. vorgesehen. Die Vorschrift des § 9 Nr. 8 überträgt Freistellungen für Beteiligungserträge gem.
DBA in das Gewerbesteuerrecht. Auch hier sieht der Gesetzgeber eine Mindestbeteiligungsquote von
10 v. H. vor. Jedoch müsste nach dem Ziel der Gewerbesteuer, nur inländische Gewerbeerträge zu
besteuern, eine generelle Freistellung ausländischer Beteiligungserträge erfolgen.

[34] Vgl. Romani in Erle/Sauter (2000), S. 294.

[35] Zu berücksichtigen ist jedoch die Regelung § 8b Abs. 5, nach der bei einer ausländischen Beteiligung
5 v. H. der Dividendenerträge als nicht abzugsfähige Betriebsausgabe im Sinne des § 3c Abs. 1 EStG
n. F gilt und diese somit auch auf die GewSt durchschlagen.

[36] Vgl. Pressemitteilung vom 12. 10. 2001, Stellungnahme des Bundesrats, BR-Drucks. 638/01 vom
27. 09. 2001.

[37] Der Gesetzestext wirft einige Kuriositäten und Ungereimtheiten auf, sodass Nachbesserungsbedarf von
verschiedenen Seiten massiv gefordert wird. Vgl. u. a. Haas, DB 2002, S. 549 ff; Kessler/Kahl, DB
2002, S. 1017 ff; Prinz/Simon, DStR 2002, S. 149 ff.

[38] Vgl. Prinz/Simon, DStR 2002, S. 150.

[39] Vgl. Haas, DB 2002, S. 553.

Ende der Leseprobe aus 53 Seiten

Details

Titel
Kommunale Einkommen- und Körperschaftsteuer: Konzept, Aspekte und Auswirkungen
Hochschule
Universität Bremen  (FB Wirtschaftswissenschaften)
Veranstaltung
Betriebswirtschaftliche Steuerung
Note
2,0
Autor
Jahr
2002
Seiten
53
Katalognummer
V11003
ISBN (eBook)
9783638172752
ISBN (Buch)
9783638841986
Dateigröße
779 KB
Sprache
Deutsch
Schlagworte
Reform, Einkommenssteuer, Körperschaftsstuer, kommunal, BDI, VCI
Arbeit zitieren
Patrick Kiesch (Autor:in), 2002, Kommunale Einkommen- und Körperschaftsteuer: Konzept, Aspekte und Auswirkungen, München, GRIN Verlag, https://www.grin.com/document/11003

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