Die Besteuerung der Aktiengesellschaft


Referat (Ausarbeitung), 2001

20 Seiten, Note: 1,0


Leseprobe


Inhaltsverzeichnis

1.Welche Steuern muß eine Aktiengesellschaft zahlen?

2. Abgrenzung der Ertragsbesteuerung einer Aktiengesellschaft gegenüber Personen- gesellschaften und Einzelunternehmen

3. Die Körperschaftsteuer
3.1 Ermittlung der Körperschaftsteuer
3.2 Die einzelnen Posten bei der Berechung des zu versteuernden Einkommens
3.3 Der Körperschaftsteuerstatz
3.4 Die Besteuerung von Ausschüttungen der Aktiengesellschaft
3.4.1 Das Anrechnungsverfahren
3.4.2 Das Halbeinkünfteverfahren
3.4.3 Ein Vergleich der beiden Verfahren – Gewinner und Verlierer der Neuregelung

4. Die Gewerbesteuer
4.1 Die Steuerpflicht zur Zahlung der Gewerbesteuer
4.2 Ermittlung der Gewerbesteuer
4.3 Die einzelnen Posten zur Berechnung des Steuermessbetrags
4.4 Die Zahlung der Gewerbesteuer

5. Gesamtbelastung an Ertragsteuern

Quellenverzeichnis

Anhang

1. Welche Steuern muß eine Aktiengesellschaft zahlen?

Folgende Tabelle zeigt eine Übersicht der Steuern die eine Aktiengesellschaft (AG) nach den Steuergesetzen zu zahlen hat. Diese lassen sich in die vier Kategorien Ertragsteuer, Sub- stanzsteuer, Verbrauchsteuer und Verkehrsteuer klassifizieren.

Abbildung in dieser Leseprobe nicht enthalten

Die Ertragsteuern besteuern nur den Gewinn, den ein Unternehmen erwirtschaftet hat. Die Einkommensteuer zahlen natürliche Personen (Personengesellschaften, Einzelunterneh- men); Körperschaftsteuer wird juristische Personen (Aktiengesellschaft (AG), Gesellschaft mit beschränkter Haftung (GmbH)) und Körperschaften gezahlt. Die Substanzsteuern be- steuern das Roh- oder Reinvermögen. Allerdings wird heute wird nur noch die Grundsteuer erhoben. Da die Aktiengesellschaft mit eigener Rechtsfähigkeit als Marktteilnehmer auftritt, zahlt sie als Konsument von Waren auch Verbrauchsteuern. Die Verbrauchsteuern werden allerdings als Betriebsausgaben geltend gemacht. Bei den Verkehrsteuern ist vor allem die Umsatzsteuer hervorzuheben. Die Aktiengesellschaft kann die gezahlte Umsatzsteuer aus Erwerbsgeschäften auf die vereinnahmte Umsatzsteuer aus Verkäufen anrechnen, woraus sich dann eine Umsatzsteuerschuld (Zahllast) oder ein Vorsteuerüberhang ergibt. Die Kraft- fahrzeugsteuer und die Grunderwerbsteuer kann die Aktiengesellschaft als Betriebsausgabe geltend machen.

In dieser Ausarbeitung liegt der Schwerpunkt bei der Ertragsbesteuerung von Kapitalgesell- schaften. Besonders bei der Festsetzung der Körperschaftsteuer gibt es bedeutende Abwei- chung zur Ertragsbesteuerung von Einzelunternehmen und Personengesellschaften. Im Ge- gensatz dazu sind bei der Festsetzung der Gewerbesteuer kaum Unterschiede zu finden.

2. Abweichungen bei der Ertragsbesteuerung einer Aktiengesellschaft ge- genüber Personengesellschaften und Einzelunternehmen

Einzelunternehmen und Personengesellschaften versteuern ihren Gewinn nach den Vor- schriften des Einkommensteuergesetzes (EStG). Das Einkommensteuergesetz schränkt ihre Gültigkeit der Vorschriften auf die natürlichen Personen ein, so daß juristische Personen nicht nach dem Einkommensteuergesetz besteuert werden können. Die Aktiengesellschaft zählt genauso wie die Gesellschaft mit beschränkter Haftung (GmbH) zu den juristischen Personen und muß daher ihren Gewinn nach den Regelungen des Körperschaftsteuergesetz (KStG) versteuern. Allerdings wird als Grundlage zur Besteuerung von Körperschaften die Vorschriften des Einkommensteuergesetztes herangezogen (§ 8 Abs. 1 KStG).

Da die Aktiengesellschaft eine juristische Person mit eigener Rechtsfähigkeit ist, sind größ- tenteils natürliche Personen die Eigentümer des Unternehmens. Durch die Trennung der Rechtsformen liegt der Hauptunterschied in der Besteuerung einer Aktiengesellschaft. Zu- nächst versteuert die Aktiengesellschaft selbst ihren Gewinn nach dem Körperschaftsteuer- gesetz. Sofern die Aktiengesellschaft den Bilanzgewinn ausschüttet, wird der ausgeschüttete Bilanzgewinn beim Aktionär noch einmal versteuert. Man spricht hier auch von einer Doppel- besteuerung. Diese doppelte Besteuerung versucht man durch das bisherige Anrechnungs- verfahren und in Zukunft durch das Halbeinkünfteverfahren zu vermeiden.

Ein weiterer Unterschied besteht in der Höhe des Einkommensteuersatzes. Während Perso- nengesellschaften und Einzelunternehmen mit einem progressiven Steuersatz besteuert werden, gilt für die Kapitalgesellschaften ein einheitlicher, proportionaler Steuersatz von zur Zeit 25 % (§ 23 Abs. 1 KStG n.F.).

Wie im Einkommensteuerrecht liegt auch bei Kapitalgesellschaften bei der Festsetzung der Steuer das zu versteuernde Einkommen zu Grunde (§ 7 Abs. 1 KStG).

Bei der Festsetzung der Gewerbesteuer unterscheidet sich die Besteuerung der Aktienge- sellschaft kaum von der Besteuerung einer Personengesellschaft oder eines Einzelunter- nehmens, da das Gewerbesteuergesetz (GewStG) keinen Unterschied zwischen den Rechtsformen macht. Geringe Unterschiede sind jedoch vorhanden.

3. Die Körperschaftsteuer

„Die Körperschaftsteuer ist die „Einkommensteuer der Körperschaften“, die in § 1 Abs. 1 KStG bzw. § 2 KStG aufgeführt sind.“[1] Die Regelung in § 1 Abs. 1 KStG definiert die unbe- schränkte Körperschaftsteuerpflicht für alle

- juristischen Personen
- die im Inland (§ 1 Abs. 3 KStG)
- ihre Geschäftsleitung (§ 10 AO) oder
- ihren Sitz (§ 11 AO)

haben. Hierunter fallen alle Kapitalgesellschaften, Erwerbs- und Wirtschaftsgenossenschaf- ten, Versicherungsvereine auf Gegenseitigkeit, sonstige juristische Personen des privaten Rechts, nichtrechtsfähige Vereine, Anstalten, Stiftungen und andere Zweckvermögen des privaten Rechts (§ 1 Abs. 1 KStG). § 2 KStG regelt die beschränkte Steuerpflicht.

Die Aktiengesellschaft fällt aufgrund ihrer Unternehmensform als Kapitalgesellschaft und als juristische Person unter diese Regelung und ist somit unbeschränkt steuerpflichtig.

3.1 Ermittlung der Körperschaftsteuer

Die Bemessungsgrundlage zur Festsetzung der Körperschaftsteuer ist das „zu versteuernde Einkommen“ der Aktiengesellschaft, das sowohl nach dem Einkommensteuergesetz, als auch nach dem Körperschaftsteuergesetz zu ermitteln ist (§ 7 Abs 2 i.V.m. § 8 Abs. 1 KStG).

Die Aktiengesellschaft ist gemäß § 5 HGB Kaufmann kraft Eintragung und Formkaufmann nach § 5 AktG. Nach § 238 HGB ist sie somit buchführungspflichtig, und deshalb schreibt das Körperschaftsteuergesetz in § 8 Abs. 2 KStG die Ermittlung der Einkünfte als Einkünfte aus Gewerbebetrieb (§ 15 EStG) vor. Die Ermittlung der Einkünfte aus Gewerbebetrieb ist im Körperschaftsteuergesetz nicht extra aufgeführt, so daß hier die Vorschriften des § 15 EStG greifen. Zur Ermittlung der Einkünfte aus Gewerbebetrieb schreibt § 2 Abs. 2 Nr. 2 EStG vor, daß der Gewinn anzusetzen ist. Buchführungspflichtige Unternehmen, und somit auch die Aktiengesellschaft, müssen den Gewinn nach Betriebsvermögensvergleich gemäß § 4 Abs. 1 EStG und § 5 EStG ermitteln. Dieser Zusammenhang des körperschaftsteuerlichen Ein- kommen mit der Steuerbilanz läßt sich in einem groben Schema folgendermaßen darstellen:

[...]


[1] Zenthöfer, Wolfgang, Leben, Gerd, Grundkurs des Steuerrechts. Bd. 11: Körperschaftsteuer und Gewerbesteu- er, Stuttgart 112001, S. 3

Ende der Leseprobe aus 20 Seiten

Details

Titel
Die Besteuerung der Aktiengesellschaft
Hochschule
Hochschule für angewandte Wissenschaften Ingolstadt  (Studiengang Betriebswirtschaft)
Veranstaltung
Modul Steuern
Note
1,0
Autor
Jahr
2001
Seiten
20
Katalognummer
V1099
ISBN (eBook)
9783638106832
Dateigröße
421 KB
Sprache
Deutsch
Anmerkungen
Die Arbeit ist ein Leistungsnachweis und wurde im Rahmen des Studiengangs Betriebswirtschaft an der Fachhochschule Ingolstadt im Modul Steuern angefertigt. Sie ist die Ausarbeitung und Grundlage eines Referats. 187 KB
Arbeit zitieren
Andreas Weiß (Autor:in), 2001, Die Besteuerung der Aktiengesellschaft, München, GRIN Verlag, https://www.grin.com/document/1099

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