Bundesgenossensysteme der Römer


Seminararbeit, 2004

21 Seiten, Note: 1


Leseprobe


Inhaltsverzeichnis

Abkürzungsverzeichnis

Einleitung

1. Territorialintegrative Herrschaftsformen
1.1. Territorialintegrative direkte Herrschaft (Typus Veii)
1.2. Territorialintegrative indirekte Herrschaft (latinische Kolonien)

2. Integrative direkte Herrschaft (Typus Tusculum)

3. Teilintegrative Herrschaftsformen
3.1. Teilintegrative direkte Herrschaft (Typus Caere)
3.2. Teilintegrative indirekte Herrschaft (Typus Socii)

4. Auswahlbibliographie
4.1. Amicitia, hospitium, xenia, proxenia, euergesia
4.2. Amicitia, societas, foedus, deditio, fides, libertas
4.3. Clientela, patronatus, factions
4.4 Spezielles zu den reges amici (‘Klientelkönige’)

Abkürzungsverzeichnis

Beloch, RG Beloch, K.J.: Römische Geschichte bis zum Beginn der Punischen Kriege, 1926.

Beloch, IB Beloch, K.J.: Der italische Bund unter Roms Hegemonie. Staatsrechtliche und statistische Forschungen, 1880.

Christ, GRK Christ, Karl: Geschichte der Römischen Kaiserzeit, München 19953

Hantos, RBI Hantos, Th.: Das römische Bundesgenossensystem in Italien, München, 1983.

Mommsen, RG Mommsen, Th.: Römische Geschichte, 5 Bd., 1931.

Mommsen, Staatsr. Mommsen, Th.: Römisches Staatsrecht, 3 Bd., 1887/1888

Einleitung

Folgt man der Schlussfolgerung Karl Christs, dass: „Rom seine militärischen Erfolge von Anfang an zu einem beträchtlichen Teil der systematischen Mobilisierung des militärischen Potentials seiner Bundesgenossen verdankt.“[1], so verwundert es, wenn in Theodora Hantos Monographie über das Bundesgenossensystem der Römer zu lesen ist: „dass über die Herrschaft in Italien trotz einer Reihe von Beiträgen, die einzelne Aspekte der Herrschaft beleuchten, bislang noch keine eigentliche Diskussion im Grundsätzlichen geführt wurden ist“[2].

Für den Altherrn der römischen Geschichtsschreibung in Deutschland, Theodor Mommsen, lagen die dem Bau des Herrschaftssystems der Römer „leitenden Gedanken [...]so offen vor, dass es kaum nötig ist, sie noch besonders zu entwickeln.“[3] Dieser Ansicht sind nicht wenige der späteren Historiker gefolgt. So Karl Julius Belloch in seiner Arbeit: „Der Italische Bund unter Roms Hegemonie“[4]. Beloch folgt in dieser Arbeit Mommsen Vorstellung eines in der Zeit ruhenden, statischen Herrschaftssystems. Das Prozessuale eines sich dialektisch entwickelnden Herrschaftsgefüges scheint diesem Denken fremd. Auch Göhler ist die Darstellung dieses in sich verschlungenen Entwicklungsprozesses nicht geglückt. Göhler[5] übernimmt unhinterfragt, dass von Mommsen und Belloch erarbeitete juristische Gefüge „als ein von Anfang an bestehendes und einer Entwicklung nicht unterworfenes.“[6] Mir scheint gerade das Wie, gleichsam die Bedingungen ineinander verschränkter Möglichkeiten und Versagungen geschichtlicher Entwicklungen von besonderem Interesse? Ja, dieses „Dialektische gehörig aufzufassen und zu erkennen, ist von der höchsten Wichtigkeit. Es ist dasselbe überhaupt das Princip aller Bewegung, alles Lebens und aller Bethätigung in der Wirklichkeit. Eben so ist das Dialektische auch die Seele alles wahrhaft wissenschaftlichen Erkennens.“[7] Erst in den frühen achtziger Jahren des vorigen Jahrhunderts regte Hantos eine Debatte um das römische Herrschaftssystem in Italien an, indem sie von einem Machtbegriff ausging, der „die Kausalität von Macht nicht unbedingt in der Brechung des Willens der Machtunterworfenen, sondern auch und vor allem in der Neutralisierung dieses Willens“ sah. Getrennt wurde dabei nicht grundsätzlich zwischen Innen- und Außenpolitik, sondern gekennzeichnet ist lediglich der jeweilige Aktionsradius römischer Politik, wobei sie in diesem Zusammenhang zwischen Innenraum und Außenraum römischer Herrschaft unterschied. Gerade mit der Verräumlichung der römischen Herrschaftsstruktur entwickelte Hantos eine Terminologie, die den historischen Prozess römischer Herrschaftsgestaltung innerhalb des Bundesgenossensystems dialektisch in den Blick bekommt. Die hier vorgestellte Systematik des römischen Bundesgenossensystems in Italien folgt daher weitestgehend der von Hantos entwickelten Terminologie.

Insgesamt sind die verfügbaren Quellen, aus denen heraus ein Prozess der Entwicklung des römischen Bundesgenossensystems destilliert werden könnte äußerst knapp. Nicht zuletzt trägt das Problem der Bewertung der Analistik das übrige zu einer eher dürftigen Quellenlage bei. Dennoch gilt es heute als allgemein akzeptiert, dass die Hegemonie Roms das Resultat einer unablässigen Überlegenheit auf militärischem Gebiet war, welche die Römer durch technisches Geschick und taktische Fähigkeiten erlangten, vor allem aber verstanden sie es das ihnen zur Verfügung stehende Reservoirs an wehrfähigen Männern innerhalb des italischen Bundesgenossenverbands effizient auszuschöpfen.[8] Wie dieser Bundesgenossenverband und mit ihm die Herrschaft Roms in Italien organisiert war, d.h. nicht als Bundesstaat noch als Staatenbund noch als Förderation welcher Art auch immer, das kann heute als eine allgemeine Einsicht angenommen werden. Der Charakter dieser Herrschaft jedoch und die damit einhergehende Problematik ist in der Forschungsliteratur nur gering gewürdigt worden. Nicht zuletzt deshalb war die von Hantos eingeführt Terminologie wichtig, da so erst die römische Herrschaftsgestaltung in ihrem Gewordensein verstanden werden konnte. Die vormals gängigen Typen römischer Herrschaft werden vor allem in lateinischen Begriffen angegeben (cives, cives sine suffragio, prisci Latini, Latini colonarii und socii), welche bestimmten Epochen der römischen Geschichte angehören und geschaffen sind, „nachdem die einzelnen Typen römischer Herrschaft bereits entstanden waren. Da sie nicht Ausfluss eines Denkens auf der Ebene von Herrschaft sind, bezeichnen sie keine Herrschaftstypen, sondern benennen völkerrechtliche Verhältnisse oder unterscheiden Personenstandsgruppen nach Kategorien des Bürgerrechts.“[9] Die lateinische Terminologie verfehlt deshalb vor allem die Tatsache des von der juristischen Ebene her als Innenraum zu bezeichnenden Bereichs römischer Herrschaft.

Mit Hantos Terminologie soll dementsprechend zwischen Herrschaftsformen unterschieden werden, die „lediglich neues Land gestalten, und solchen, die auch fremde Personenverbände zu integrieren geeignet sind.“[10]

Aus der Sicht der Römer, welche die Gestaltung des von ihnen eroberten geographischen Raums und die jeweilige Art ihrer Beziehungen zu Personenverbänden organisieren mussten, lassen sich dann fünf Typen römischer Herrschaft in drei übergeordneten Gruppen beschreiben:

1. Territorialintegrative Herrschaftsformen

Unter territorialintegrativer Herrschaftsform werden Herrschaftsformen verstanden, bei denen Rom ein machtpolitisches Vakuum so besetzt, dass das von den ursprünglichen Bewohnern geräumte Gebiet mit einer römisch geprägter Staatsordnung versehen wird.

1.1. Territorialintegrative direkte Herrschaft (Typus Veii)

Nachdem die Etrusker zu Beginn des 5. Jahrhunderts Macht und Einfluss in Latium verloren hatten, drängten die Stämme der Äquer und Volsker in die fruchtbare latinische Ebene. Für alle latinischen Staaten wurde es zur Frage eigenen Überlebens diesen Invasionen Herr zu werden. Bis Ende des 5. Jahrhunderts hatten die in einem Bund geeinten Latiner Äquer und Volsker erfolgreich vertrieben und gründeten nun innerhalb der eroberten Gebiete gemeinsam Kolonien. Anders als im Süden sahen sich die Römer im Norden allein etruskischen Staaten gegenüber. Einer dieser Stadtstaaten sollte Rom besonders zu schaffen machen. Mit dem knapp 20 km entfernten Veii sah sich Rom in eine zunehmend machtpolitische Rivalität verstrickt, welche Rom letztlich für sich entschied. Die darauf folgende Integration Veiis in den römischen Staatsverband vergrößerte das Staatsgebiet Roms derart, dass es auf ungefähr das Doppelte seines bisherigen Umfangs (ca.1.500 qkm) zunahm. Rom war somit zur größten Stadt im westlichen Mittelitalien geworden. Zu den Gebieten, die auf diese Weise territorial integriert wurden, gehören neben denen von Veii auch die Territorien von Crustumerium und Videnae. Veii zählte zu den südlichen etruskischen Städten, wie Caere und Tarquinii, die als bedeutende Zentren der etruskischen Kunst galten.

Nach dem Rom 396 Veii erobert hatte, wurden deren Bewohner nicht nur vertrieben oder versklavt, man hatte auch viele von ihnen erschlagen.[11] Damit nicht genug, hatten die Römer ebenfalls die Wiederbelebung des alten veiischen Stadtkerns streng untersagt, indem sie über das genuine Stadtgebiet Veiis einen Bann (devotio) verhängten.[12] Das gesamte Territorium Veiis wurde größtenteils römischen Bürgern zugeteilt, wobei in geringerem Umfang auch Überläufer bedacht wurden, die sich rechtzeitig auf die Seite Roms geschlagen hatten. Es ist anzunehmen, dass es die territorialen Integrationen zu Beginn der Republik waren, die auf die herkömmliche Organisation der römischen Bürger in Curien und Centurien einen erheblichen Organisationsdruck ausübten. Das zunehmende militärische Engagement Roms in Italien machte umfassende Heeresreformen notwendig, in deren Folge der plebejische Soldat an Bedeutung gewinnen sollte. Da aber zu dieser Zeit militärische Macht mit politischen Rechten einen untrennbaren Zusammenhang bildete, musste die römische Oligarchie ihrer Plebs bald Konzessionen zugestehen, welche in einer neuen Organisationsform nach Tribus sichtbar wurden.

Konnte man weiterhin, die in den eroberten Gebieten angesiedelten Bürger, curatim erfassen? Hätte das nicht die Mittel und Möglichkeiten der bestehenden Curienordnung zunehmend überfordert, da ja innerhalb der sich lokal loslösenden Personenverbände Übersichten zur Erfassung wehrfähigen Männer kaum noch von den einzelnen führenden patrizischen Geschlechtern hätten allein erstellt werden können? Letztlich betraf dies nicht nur die Organisation des Heeres, sondern auch die Effektivität und Schlagkraft Roms. Der permanente Kriegszustand in dem sich Rom zum Ende des 5. Jahrhunderts befand, forderte diese neuen Organisationsformen. Ebenso dürften sich dem römischen Staat auch Fragen der Wehrgerechtigkeit und der Kontrolle seiner Wehrpflichtigen gestellt haben. Die drohende politische Dominanz, der in den römischen Staatsverband eingegliederten Gebiete, nötigte daraufhin vermutlich endgültig die Nobilität Roms zur Neuordnung des Herrschaftsinnenraums nach geographischen Prinzipien. Diese Überlegungen legen nahe, dass der Organisationsdruck, neue Gebiete anders als bisher zu integrieren, die Herausbildung lokaler Tribusordnungen in nicht unerheblichem Maße befördert haben könnte.

Bis 332 wurden alle Gebiete der unterworfenen Staaten direkt in den römischen Staatsverband integriert. So wurden auf dem eroberten Territorium Veiis die vier Tribus Arnensis, Abatina, Stellatina und Tomentia gegründet. Danach erfolgte die Integration vorwiegend nach den Prinzipien der Teilintegrativen direkten Herrschaft. Auch die vergleichsweise radikale Verfahrensweise, mit der die direkte Territorialintegration einherging, war zu einem spätern Zeitpunkt verpönt. So ist bei Polybios überliefert wie T. Quintus Flaminius den griechischen Verbündeten gegen Philipp erläutert, was nun als römische Maxime zu gelten habe:

Härte und Schärfe im Krieg, ungebrochener Mut in der Niederlage, Mäßigung, Milde und Güte im Sieg.[13]

1.2. Territorialintegrative indirekte Herrschaft (latinische Kolonien)

Innerhalb des römischen Herrschaftssystems erfüllten Kolonien vor allem wichtige militärstrategische Funktionen. Für den Schutz seiner Küste setzte Rom nicht latinische, sondern römische Kolonien ein. Die Kolonie als eine Art Küstenwache war ebenso durch die Niederlassung römischer Bürger auf erobertem Territorium entstanden, wie dies für sämtliche Formen territorialintegrativer Herrschaft gilt. Der entscheidende Unterschied zur direkten Form territorialintegrativer Herrschaft besteht jedoch in einem andersartigen Verhältnis zu innerrömischen Ordnungsstrukturen. Während bei territorialintegrativer direkter Form römischer Herrschaftsgestaltung römische Siedler Bürger Roms blieben und jeweils nur ihre Tribuszugehörigkeit wechselten, wurden nach der indirekten Form römische Bürger expatriiert und einer neuen staatliche Ordnungsstruktur zugeführt.

Diese Gestaltungsform war nicht organisch gewachsenen, sondern lediglich vom latinischen Bund übernommen, welche die Römer später mit einer staatlichen Ordnung nach römischen Muster organisierten. Diese kolonialen Gemeinwesen waren ummauerte Orte innerhalb eines Pommeriums und wurden daher auch als urbes bezeichnet.[14] Die Eigenständigkeit war formal wahrscheinlich auch für den Bereich der Außenpolitik festgesetzt und damit einhergehend das Verhältnis zu Rom als Bundesgenossenverhältnis konstruiert.

„Ihre Eigenstaatlichkeit ging formal sogar soweit, dass sie, anders als die direkt teilintegrierten Staaten, deren Bürgerbestand durch die Führung der tabulae Caeritum in Rom observiert wurde, die Liste der wehrhaften Bürger nach eigener formula vor Ort führten und sie danach besteuerten.“[15]

2. Integrative direkte Herrschaft (Typus Tusculum)

Als Integrative direkte Herrschaft soll eine Herrschaftsform beschrieben werden, bei der Rom

den außerrömischen Herrschaftsbereich intakt lässt und ihn in den römischen Herrschaftsinnenraum integriert.

Die Integrative direkte Herrschaft scheint die älteste Form römischer Herrschaft zu sein. Ihre häufigste Anwendung fand sie während der Königszeit und mit einer geringeren Produktivität bis zum Jahre 338. In der Republik kam die integrative direkte Herrschaft als Primärform nur noch in Ausnahmefällen zur Anwendung. Diese Ausnahmefälle galten vor allem den Kleinstaaten Latiums, wie Lanuvium, Nomentum, Pedum, Arcia und Tusculum. Obwohl diese Staaten im Bundesgenossenkrieg von 338 ebenfalls gegen Rom gekämpft hatten, vertrauten Rom bei deren Integration auf alte Beziehungen, die sich während gemeinsamer Kämpfe gegen Aequer und Volsker herausgebildet hatten. Im Gegensatz zu territorialintegrierten Gebieten wurden die latinischen Besitzungen nicht auf neu zugründende Tribus aufgeteil, sondern mit einer Ausnahme (Tusculum) jeweils einem der 16 Landtribus des römischen Kerngebiets zugewiesen. Die Eigenstaatlichkeit der ehemals latinischen Gemeinden wurde mit der Eingliederung in die Tribusordnung aufgehoben. Lediglich die sakrale Eigenständigkeit verbunden mit der Aufsicht über lokale Tempel blieb bestehen. Die Führungsschichten dieser latinischen Stadtstaaten entwickelten sich später zu führenden Vertretern der römischen Plebs.[16]

Nach dem Latinerkrieg wird die direkte Herrschaft des Typus Tusculum nicht mehr als Primär-, sondern nur noch als Sekundärform angewandt, „d.h. sie dient nicht mehr der Gestaltung neuer Herrschaftsräume, sondern der Umgestaltung des bereits bestehenden Innenraums, genauer: der Überführung der teilintegrativen direkten in eine den Aspekt des Partiellen aufhebenden Herrschaftsform.“[17]

3. Teilintegrative Herrschaftsformen

Hier werden Herrschaftsformen beschrieben, bei denen Rom den außerrömischen Herrschaftsverband zwar intakt lässt, diesem jedoch einzelne Bereiche staatlicher Aufgaben entzieht.

3.1. Teilintegrative direkte Herrschaft (Typus Caere)

Die Teilintegrative direkte Herrschaft wurde von Mommsen als eine „hybride Bildung bezeichnet“[18], da die derart integrierten Staaten einerseits ihre Eigenstaatlichkeit behielten, andererseits aber als Personenverbände den Pflichten römischer Bürger unterlagen. Sie waren de jure eigenständige Staaten, de facto hatte Rom ihnen ihren außenpolitischen und militärischen Handlungsspielräumen stark beschnitten. Diesem Erscheinungsbild der Teilintegrativen direkten Herrschaftsform entspricht die spätere civitas sine suffragio. Es handelt sich hierbei um ein Reihe von Staaten, die nach einer kriegerischen Auseinandersetzung mit Rom nicht wieder als Staaten restituiert wurden sind. Dieser eingeschränkte außenpolitische Aktionsradius wir von Livius als besonderes Merkmal teilintegrierter Staaten hervorgehoben.[19] Diese Staaten waren insofern in den römischen Staatsverband integriert, als Rom deren außenpolitischen Aktivitäten an sich zog und sie ihren Willen nur innerhalb der Willensbildung des römischen Staates Ausdruck verleihen konnten.

Als Rom im Jahre 357 gegen die Falerii und Tarquinii kämpfte, dehnten sich die Kampfhandlungen auf Caere aus. Die Machtpolitische Situation in Mittelitalien hatte sich nach der Eroberung Veiis durch Rom so zu dessen Gunsten verschoben, dass viele Gegner vor ihrer völligen Erschöpfung nun eher Bereitschaft zeigten mit Rom zu verhandeln, um sich auf eine neue Art der Gestaltung zukünftiger Beziehungen einzulassen. Lange vor den Falerii und Tarquinii hatte Caere Rom um eine friedliche Lösung des bestehenden Konflikts ersucht. Rom konnte Caere nicht voll integrieren, da die früheren Beziehungen beider Staaten zueinander keine solche Zusammenarbeit möglich scheinen ließ. Wie sollte man bei einer vollen Integration Caeres abschätzen, wie sich die hohe Bevölkerungszahl Caeres auf die politische Meinungsbildung innerhalb Roms auswirken würde? Nach der Integration Caeres wurde die direkte Teilintegration wahrscheinlich zuletzt im Jahre 290 angewandt, da sie sich zur Zeit ihres Entstehens zwar bewährt hatte, aber die Form als solche sich nicht als eine definitive, sondern als transitorische erwiesen hatte. Zuvor teilintegrierte Staaten drängten Rom zunehmend zur Verleihung des vollen Bürgerrechts. Diese unzureichende Abwehr des Zustroms eroberter Gemeinden in den römischen Herrschaftsinnenraum forderte eine andere Organisationsform, eine die es Rom ermöglichte sich definitiv gegenüber der neu erwachten Zudringlichkeit eroberter Gemeinden abzugrenzen. „Zu diesem Zweck griffen die Römer zu einem Instrument, das zuvor eher ein Element der Außenpolitik als der herrschaftlichen Ausgestaltung von Beziehungen zu fremden Völkern war, zum Abschluss von Bündnissen.“[20]

3.2. Teilintegrative indirekte Herrschaft (Typus Socii)

Unter den Begriff der teilintegrativen indirekten Form römischer Herrschaft sollen jene italischen Staaten fallen, die in einem als Defensivbündnis ausgestalteten Vertragsverhältnis zu Rom gestanden haben. Außerhalb dieses Begriffs stehen sämtliche Kolonien Roms (siehe Abschn. 1.2.), die mit dieser Herrschaftsform zwar jenes Defensivbündnis gemeinsam haben, aber als von Rom nur installierte Staatengebilde betrachtet werden können.

In diesem Zusammenhang darf an einem Vertrag nicht vorübergegangen werden: dem foedus Cassianum. Dieser Text findet sowohl bei Cicero als auch andern Orts Erwähnung und ist somit als historisch zu bewerten.[21] Gestritten wird allerdings um dessen Datierung.

Während die Analistik das foedus Cassianum mit Sp. Cassius, Konsul des Jahres 493, in Verbindung bringt, ordnet die neuere historische Forschung diesen Vertrag einem Zeitraum zwischen 493 und 338 zu. Plausibel erscheint dabei die Datierung Belochs, der den Vertragsabschluss im Jahre 371 sieht.[22] Das von der Analistik überlieferte Jahr ist insofern fragwürdig, da die Cassier ein plebejisches Geschlecht sind und als solches in die älteren Teile der Fasten aller Wahrscheinlichkeit nach nur durch Interpolation gelangt sein dürften. Andererseits erscheint eine privatrechtliche Annäherung ebenso wie die vorausgesetzte Hegemonie Roms zu diesem frühen Zeitpunkt als sehr unwahrscheinlich. Anzunehmen ist, dass dieser Vertrag überhaupt erst unter dem Einfluss der keltischen Einfälle abgeschlossen wurden sei[23]. Angesichts der wachsenden Gefahr, die nicht nur von den Kelten sondern vor allem von Hernikern und Volskern sowie anderen etruskischen Staaten drohte, suchten die Latiner verstärkt die Nähe Roms. Aus dieser Anlehnung entstand ein Bund, in dem Rom von Beginn an eine dominierende Stellung inne gehabt haben dürfte. Der neue Bund ging über eine gemeinsame Außen- und Militärpolitik noch hinaus: Durch die gegenseitige Gewährung des Heirats- und Verkehrsrechts (ius conubii und ius commercii) wurden alle Latiner im Ehe- und Handelsrecht gleichgestellt. Somit ist das foedus Cassianum als ein nichtorganisiertes, koordiniertes und unbefristetes Devensivbündnis anzusehen. Da zwischen den vertragsschließenden Parteien keinerlei dauerhafte staatliche Institutionen installiert wurden, kann dieses Bündnis nicht als organisiert verstanden werden. Koordiniert erscheint es deshalb, weil die Rechte und Pflichten der Vertragspartner gleichsam pars inter pares festgelegt wurden. Die unbestimmte Zeitdauer und eine fehlende Bestimmung des eigentlichen Bündniszwecks machen das foedus Cassianum zu einem unbefristeten Vertrag. Einzig für den Angriffsfall war der casus foederis bestimmt, wodurch das Bündnis den Charakter eines reinen Defensivbündnisses erhält. Abschließend lässt sich über das foedus Cassianum folgendes sagen: der Form und des Inhalts nach zielte es auf eine enge außenpolitische Zusammenarbeit der Vertragspartner, wohingegen der Umfang und die Dauerhaftigkeit dieser Zusammenarbeit jedoch als eine vom Vertragstext unabhängige Größe verstanden werden muss, die erst durch die weitere historische Entwicklung in Italien jeweils ihre bestimmte Form gewann.

Außerhalb des foedus Cassianum werden von Beloch etwas weniger als 150 Verträge genannt, welche Rom innerhalb des italischen Raums abgeschlossen habe soll.[24] Der augefälligste Unterschied dieser Verträge zum foedus Cassianum beruht auf einer klar definierten Subordination der römischen Vertragspartner - sog. Majestätsklausel. Ausdrücklich wird durch diese Klausel eine Unterordnung und somit die Suprematie Roms gegenüber den jeweiligen Vertragspartner festgeschrieben. In folgender Livianischen Passage kommt die Unzufriedenheit der subordinierten Staaten deutlich zum Ausdruck: „sub umbra foederis aequi sevitutem pati possumus“ (8,4,2) und „specie, inquis, aequum est foedus: re apud Achaeos precaria libertas, apud Romanos etiam imperium est.“ (39,7,13).

In der Forschung geht man heute von einem quantitativen Überwiegen der subordinierten gegenüber den koordinierten Bündnissen aus.[25] Im ausgehenden 4. und beginnenden 3. Jahrhundert ist Rom aufgrund spezifisch außenpolitischer Bedingungen zum Zentrum inneritalischer Verträge geworden. Der weitaus geringere Teil dieser Bündnisse ist im Anschluss kriegerischer Auseinandersetzungen zustande gekommen. Es sind dies vor allem die Verträge mit Tibur und Praeneste im Jahre 338, mit verschiedenen etruskischen Staaten im Jahre 280 und jene mit den Lucanern und Brutiern im Jahre 266 geschlossenen sowie die Verträge von 241 mit den Falerii. Diesen eben genannten Verträgen kommt insofern eine besondere Bedeutung zu, da sie anders als die subordinierten Bündnisse als ein Mittel der Herrschaftsgestaltung interpretiert werden können, insofern mit jenen Kriegsparteien, welche die Römer nicht völlig dominieren konnten, sich in einer Art Defensivbündnis arrangiert werden musste. „Die Ruhe an der etruskischen Front wurde sozusagen mit dem Angebot von Bündnissen erkauft.“[26] In der Abfolge römischer Herrschaftsformen lässt sich eine klare Tendenz erkennen, die vom Typus der territorialintegrativen direkten Herrschaft ausgehend über die teilintegrative Form direkter Herrschaft hin zur indirekten Teilintegration sich entwickelte, welche letztlich eine klare Abgrenzung von Innen- und Außenraum römischer Herrschaft erst möglich werden ließ. „Die neue Art formaler Distanzierung konnte eine lange, jedenfalls eine sehr viel längere Zeit über effektiv bleiben als die vorausgehenden Versuche, die keine formal formulierte Fixierung erfahren haben.“[27]

4. Auswahlbibliographie

4.1. Amicitia, hospitium, xenia, proxenia, euergesia

Algazi, G./ Groebner, V./ Jussen, B. (Hgg.): Negotiating the Gift. Pre-Modern Figurations of Exchange,

Göttingen 2003.

Badian, Ernst: Foreign Clientelae (264-70 B.C.), Oxford 1958.

Bringmann, Klaus/ von Steuben, Hans (Hgg.): Schenkungen hellenistischer Herrscher an griechische Städte und Heiligtümer, T. 1, Berlin 1995.

Brunt, Peter A.: The Fall of the Roman Republic, Oxford 1988, darin S. 351-81: Amicitia in the Late Republic.

Dixon, S.: The Meaning of Gift and Debt in the Roman Elite, ECM 37, 1993, 451-464.

Eisenstadt, S. N. / Roniger, L.: Patrons, Clients and Friends. Interpersonal Relations and the Structure of Trust in

Society, Cambridge 1984.

Erskine, Andrew: The Romans as Common Benefactors, Historia 43, 1994, 70-87.

Ferrary, Jean-Louis: Philhellénisme et impérialisme, Rom 1988.

Ferrary, Jean-Louis: De l’évergétisme hellénistique à l’évergétisme romain, in: Michel Christol/ Olivier Masson (Hgg.): Actes du Xe Congrès international d’épigraphie grecque et latine (Nîmes, 4-9 Oktober 1992), Paris 1997, 199-225.

Gauthier, Philippe: Notes sur l’étranger et l’hospitalité en Grèce et à Rome, AncSoc 4, 1973, 1-21.

Gauthier, Philippe: Les cités grèques et leur bienfaiteurs, IVe-Ier siècle av. J.-C.), Paris 1985.

Gotter, Ulrich: Cicero und die Freundschaft. Die Konstruktion sozialer Normen zwischen römischer Politik und

griechischer Philosophie, in: Hans Joachim Gehrke/ Astrid Möller (Hgg.): Vergangenheit und Lebenswelt.

Soziale Kommunikation, Traditionsbildung und historisches Bewusstsein.

Hiltrunner, O./ Gorce, D./ Wehr, H.: Gastfreundschaft, RAC 8, 1972, 1061-1123.

Hutter, Horst: Politics as Friendship. The Origin of Classical Notions of Politics in the Theory and Practice of

Friendship, Waterloo/ Ontario (Ca.) 1978.

Konstan, David: Friendship in the Classical World, Cambridge 1997.

Lemosse, Maxime: Hospitium, in: Sodalitas. Scritti in onore di Antonio Guarino, Neapel 1984, 3,1269-81.

Marek, Christian: Die Proxenie, Frankfurt/M. 1984.

Mommsen, Theodor: Das römische Gastrecht und die römische Clientel, in: ders.: Römische Forschungen, Bd.

1, Berlin 1864, 319-90.

Nicols, John: Hospitium and political friendship in the Late Republic, in: M. Peachin (Hg.): Aspects of

friendship in the Graeco-Roman World, Portsmouth, Rhode Island 2001, 99-108.

Peachin, Michael (Hg.): Aspects of Friendship in the Graeco-Roman World, Portsmouth, Rhode Island 2001.

Spielvogel, Jörg: Amicitia und res publica, Stuttgart 1993.

Koenraad Verboven: The Economy of Friends. Economic Aspects of Amicitia and Patronage in the Late

Republic, Brüssel 2002.

Veyne, Paul: Le pain et le cirque, Paris 1976; dt.: Brot und Spiele . Gesellschaftliche Macht und politische

Herrschaft in der Antike, Frankfurt/M. 1988.

Wagner-Hasel, Barbara: Gastfreundschaft, DNP 4, 1998, 793-97.

4.2. Amicitia, societas, foedus, deditio, fides, libertas

Badian, Ernst: Foreign Clientelae (264-70 B.C.), Oxford 1958.

Bernhardt, Rainer: Imperium und Eleutheria. Die römische Politik gegenüber den freien Städten des griechischen Ostens, Diss. Hamburg 1971.

Bernhardt, Rainer: Polis und römische Herrschaft in der späten Republik (149-31 v.Chr.), Berlin 1985.

Bernhardt, Rainer: Rom und die Städte des hellenistischen Ostens (3.-1. Jahrhundert v.Chr.). Literaturbericht

1965-95, München 1998.

Bowman, Denvy A.: The formula sociorum in the Second and First Centuries B.C., CJ 85, 1990, 330-36.

Burton, Paul J.: Clientela or Amicitia ? Modeling Roman International Behavior in the Middle Republic (264-146 B.C.), Klio 85.2, 2003, 333-69.

Carawan, Edwin M.: Graecia liberata and the Role of Flamininus in Livy’s Fourth Decade, TAPA 118, 1988,

209-52.

Dahlheim, Werner: Struktur und Entwicklung des römischen Völkerrechts im dritten und zweiten Jahrhundert

v.Chr., München 1968.

Eckstein, A.M.: Glabrio and the Aetolians: a Note on Deditio, TAPhA 125, 1995, 271-289. (betr. bes. M.’

Acilius Glabrio cos. 191)

Ferrary, Jean-Louis: Philhellénisme et impérialisme, Rom 1988.

Ferrenbach, V.: Die amici populi Romani republikanischer Zeit, Diss. Straßburg 1895.

Flurl, W.: Deditio in fidem, München 1969.

Gruen, Erich S.: Greek Pistis and Roman Fides, Athenaeum 60, 1982, 50-68. (betr. M.’ Acilius Glabrio cos.

191)

Hantos, Th.: Das römische Bundesgenossensystem in Italien, München, 1983.

Heuß, Alfred: Die völkerrechtlichen Grundlagen der römischen Außenpolitik in republikanischer Zeit, Leipzig

1933.

Merten, M.: Fides Romana bei Livius, Frankfurt/M. 1965.

Mrozewicz, Leszek: Amicitia Romana. Die “freundliche” Provinzialpolitik des Kaisers Claudius in den

Donauländern, in: Michael Peachin (Hg.): Aspects of friendship in the Graeco-Roman World, Portsmouth,

Rhode Island 2001, 109-19.

Nörr, Dieter: Die Fides im römischen Völkerrecht, Heidelberg 1991.

Ritter, Hans Werner: Rom und Numidien. Untersuchungen zur rechtlichen Stellung abhängiger Könige,

Lüneburg 1987.

Rothe, Christian: Humanitas, fides und Verwandtes in der römischen Provinzialpolitik. Untersuchungen zur

politischen Funktion römischer Verhaltensnormen bei Cicero, Berlin 1978.

Wegner, Michael: Untersuchungen zu den lateinischen Begriffen socius und societas, Göttingen 1969.

Yoshimura, Tadasuke: Die Auxiliartruppen und die Provinzialklientel in der Römischen Republik, Historia 10,

1961, 473-495.

Yoshimura, Tadasuke: Zum römischen libertas -Begriff in der Außenpolitik im zweiten Jahrhundert vor Chr.,

American Journal of Ancient History 9, 1984, 1-22.

Zack, Andreas: Studien zum "Römischen Völkerrecht". Kriegserklärung, Kriegsbeschluss, Beeidung und

Ratifikation zwischenstaatlicher Verträge, internationale Freundschaft und Feindschaft während der

römischen Republik bis zum Beginn des Prinzipats, Göttingen 2001

4.3. Clientela, patronatus, factions

Badian, Ernst: Foreign Clientelae (264-70 B.C.), Oxford 1958.

Braund, David: Function and Dysfunction: Personal Patronage in Roman Imperialism, in: Wallace Hadrill 1989, 137-52.

Brunt, Peter A.: Patronage and Politics in the „Verrines“, Chiron 10, 1980, 273-84.

Brunt, Peter A.: The Fall of the Roman Republic, Oxford 1988, darin S. 382-442: Clientela; 443-502: Factions.

Burton, Paul J.: Clientela or Amicitia ? Modeling Roman International Behavior in the Middle Republic (264-146 B.C.), Klio 85.2, 2003, 333-69.

Callies, Horst: Zum römischen Klientelsystem, zumal in den politischen Auseinandersetzungen der späten

Republik, in: H.-H. Nolte (Hg.): Patronage und Klientel. Ergebnisse einer polnisch-deutschen Konferenz,

Köln/Wien 1989.

Dixon, S.: The Meaning of Gift and Debt in the Roman Elite, ECM 37, 1993, 451-464.

Drummond A.: Early Roman Clientes, in: A. Wallace-Hadrill (Hg.): Patronage in Ancient Society, London

1990, 89-115.

David, Jean-Michel: Le patronat judiciaire au dernier siècle de la république romaine, Rom 1992.

David, Jean-Michel: La clientèle, d’une forme de l’analyse à l’autre, in: Hinnerk Bruhns/ Jean-Michel David/

Wilfried Nippel: Die späte Republik/ La fin de la république romaine. Un débat franco-allemand d’histoire et

d’historiographie, Rom 1997, 196-216.

Deniaux, Élisabeth/ Schmitt-Pantel, P.: La relation patron-client en Grèce et à Rome, Opus 6/8, 1987/89, 147-63.

Deniaux, Élisabeth: Clientèles et pouvoir à l’époque de Cicéron, Rom 1993.

Deniaux, Élisabeth: Le passage des citoyennetés locales à la citoyenneté romaine et la constitution des clientèles, in: Les „bourgeoisies“ municipales italiennes aux IIe et Ier siècles av. J.-C., Centre Jean Bérard, Institut FranHais de Naples, Paris/ Neapel 1983, 267-77.

Edlund, I.: Invisible Bonds: Clients and Patrons Through the Eyes of Polybius, Klio 59, 1977, 129-136.

Eilers, Claude: Roman Patrons of Greek Cities, Oxford 2002.

Eisenstadt, S. N./ Roniger, L.: Patrons, Clients and Friends. Interpersonal Relations and the Structure of Trust in Society, Cambridge 1984.

Ferrary, Jean-Louis: The Hellenistic World and Roman Political Patronage, in: Cartledge, Paul/ Garnsey, Peter/ Gruen, Erich (Hgg.): Hellenistic Constructs, Berkeley 1997, 105-19.

Jean-Louis Ferrary: Optimates et Populares. Le problème du rôle de l’idéologie dans la politique, in: Hinnerk

Bruhns/ Jean-Michel David/ Wilfried Nippel: Die späte Republik/ La fin de la république romaine. Un débat

franco-allemand d’histoire et d’historiographie, Rom 1997, 221-32.

Gelzer, Matthias: Die Nobilität der römischen Republik, Stuttgart 1983 (revidierte Fassung auch in:

Kleine Schriften, hg. von Hermann Strasburger und Christian Meier, Wiesbaden 1962, S. 17-135).

Lintott, Andrew: Cliens, clientes, DNP 3, 1997, 32f.

Heinze, Richard: Fides, Hermes 64, 1929, 140-66.

Hutter, Horst: Politics as Friendship. The Origin of Classical Notions of Politics in the Theory and Practice of

Friendship, Waterloo/ Ontario (Ca.) 1978.

Mommsen, Theodor: Das römische Gastrecht und die römische Clientel, in: ders.: Römische Forschungen, Bd.

1, Berlin 1864, 319-90.

Meier, Christian: Res publica amissa. Eine Studie zu Verfassung und Geschichte der späten römischen Republik, Frankfurt/M., 1980.

Morstein-Marx, Robert: Publicity, Popularity and Patronage in the Commentariolum petitionis, ClAnt 17, 1998, 259-88.

Neuhauser, W.: Patronus und Orator, Innsbruck 1958.

Nolte, Hans-Heinrich (Hg.): Patronage und Klientel, Köln 1989.

Rich, John: Patronage and Interstate Relations in the Roman Republic, in: Wallace Hadrill 1989 (s.u.), 117-36.

Ridley, R.T.: The Genesis of a Turning Point: Gelzer’s Nobilität, Historia 35, 1986, 474-502.

Roniger, Luis: Modern Patron-Client Relations and Historical Clientelism. Some Clues from Ancient Rome, in:

Archives européennes de sociologie 24, 1983, 63-95.

Rouland, Norbert: Pouvoir politique et dépendance personelle dans l’antiquité romaine, Brüssel 1979.

Saller, Richard P.: Personal Patronage under the Early Empire, Cambridge 1982.

Saller, Richard P.: Patronage and Friendship in Early Imperial Rome: Drawing the Distinction, in: Wallace

Hadrill 1989, 49-62.

Schmidt, S.W. et al.: Friends, Followers and Factions: A Reader in Political Clientelism, Berkeley/Los Angeles

1977.

Schuller, Wolfgang (Hg.): Korruption im Altertum, München 1982.

Scullard, H.H.: Roman Politics 220-150 B.C., Oxford 11951, 21973, bes. 12-18.

Simon, C.: ‘Gelzers Nobilität der römischen Republik’ als ‘Wendepunkt’, Historia 37, 1988, 222-40.

Stäcker, Jan: Princeps und miles. Studien zum Bindungs- und Nahverhältnis von Kaiser und Soldat im 1. und 2.

Jahrhundert n. Chr. (Spudasmata 91), Hildesheim 2003.

Koenraad Verboven: The Economy of Friends. Economic Aspects of Amicitia and Patronage in the Late

Republic, Brüssel 2002.

Veyne, Paul: Le pain et le cirque, Paris 1976; dt.: Brot und Spiele . Gesellschaftliche Macht und politische

Herrschaft in der Antike, Frankfurt/M. 1988.

Wallace Hadrill, Andrew (Hg.): Patronage in Ancient Society, London 1989.

Wiseman, Timothy P.: Pete nobiles amicos: Poets and Patrons in Late Republican Rome, in: Gold, Barbara K.

(Hg.): Literary and Artistic Patronage in Ancient Rome, Austin/Texas 1982, 28-49.

4.4 Spezielles zu den reges amici (‘Klientelkönige’)

Braund, David: Royal Wills and Rome, PBSR 51, 1983, 16-57.

Braund, David: Rome and the Friendly King. The Character of the Client Kingship, London u.a. 1984.

Braund, David: Function and Dysfunction: Personal Patronage in Roman Imperialism, in: Andrew Wallace

Hadrill (Hg.): Patronage in Ancient Society, London 1989, 137-52.

Cimma, Maria Rosa: Reges socii et amici populi Romani, Mailand 1976.

Sands, Percy Cooper: The Client Princes of the Roman Empire under the Republic, Cambridge 1908.

Sherwin-White, Adrian N.: Roman Involvement in Anatolia, 167-88 B.C., JRS 67, 1977, 62-75.

Sullivan, Richard D.: Near Eastern Royalty and Rome, 100-30 B.C., Toronto 1990.

Weber, Florian: Herodes – König von Roms Gnaden? Herodes als Modell eines römischen Klientelkönigs in

spätrepublikanischer und augusteischer Zeit, Berlin 2003.

[...]


[1] Christ GRK, S.114.

[2] Hantos RBI, S.1.

[3] Mommsen, RG 1, 425.

[4] Belloch IB.

[5] Göhler, J.: Römische Politik im Bundesgenössischen Italien. Von der Gründung des Italischen Bundes bis zur Gracchenzeit, Diss. Breslau 1938.

[6] Hantos RBI, S.2.

[7] Hegel, G.W.F., Werke 8, Frankfurt am Main 1970, S. 173.

[8] Vgl. A. Keith Goldsworthy, The Roman Army at War. 100 B.C.-A.D. 200. Oxford 1996; J. Kromayer/ G. Veith, Heerwesen und Kriegsführung der Griechen und Römer. München 1928, 251-264.

[9] Hantos RBI, S.7.

[10] Hantos RBI, S.9.

[11] Liv. 5,22,1: atque ille dies caede hostium ac direptione urbis opulentissimae est consumptus;

XXII. postero die libera corpora dictator sub corona vendidit.

[12] Macrob. 3,9,13: in antiquitatibus haec oppida inveni devota: Stonios, Fregellas Gabios, Veios, Fidenas.

[13] Polybios 18,37,7: polemou=ntaj ga\r dei= tou\j a)gaqou\j a)/ndraj barei=j ei)=nai kai\ qumikou/j, h(ttwme/nouj de\ gennai/ouj kai\ megalo/fronaj, nikw=nta/j ge mh\n metri/ouj kai\ praei=j kai\ filanqrw/pouj. u(mei=j de\ ta)nanti/a parakalei=te nu=n.

[14] Varro, L.L.5, 143: „ coloniae nostrae omnes in litteris antiquis scribentur urbes, qoud item conditae ut Roma; et ideo coloniae et urbes conduntur, quod intra pomerium ponuntur.“

[15] Hantos RBI, S.125.

[16] Cicero Planc. 19: tu es e municipio antiquissimo Tusculano, ex quo sunt plurimae familiae consulares, in quibus est etiam Iuventia --tot ex reliquis municipiis omnibus non sunt--hic est e praefectura Atinati non tam prisca, non tam honorata, non tam suburbana. quantum interesse vis ad rationem petendi? primum utrum magis favere putas Atinatis an Tusculanos suis?

[17] Hantos RBI, S.50.

[18] Mommsen Staatsr. 3, S. 570.

[19] Liv. 8,2,13 : Campanorum aliam condicionem esse, qui non foedere sed per deditionem in fidem uenissent; itaque Campanos, seu uelint seu nolint, quieturos; in foedere Latinos nihil esse quod bellare cum quibus ipsi uelint prohibeant.

[20] Hantos RBI, S.121.

[21] Vertragstext: Dion.6,95 und ergänzend Fest. p. 166L.

Aufstellung: Cic. Balb. 53:“ Cum Latinis omnibus foedus esse ictum Sp. Cassio Postumo Cominio consulibus quis ignorat? quod quidem nuper in columna aenea meminimus post rostra incisum et perscriptum fuisse.“

Liv. 2,33,9:“ Ita fusi Volsci Antiates, Corioli oppidum captum; tantumque sua laude obstitit famae consulis Marcius ut, nisi foedus cum Latinis in columna aenea insculptum monumento esset ab Sp. Cassio uno, quia collega afuerat, ictum, Postumum Cominium bellum gessisse cum Volscis memoria cessisset.”

[22] Beloch, RG ,S. 323 ff.

[23] Vgl. Bleicken, Jochen: Geschichte der Römischen Republik, Oldenburg 19995, S.125.

[24] Vgl. Beloch, IB S. 176 f.

[25] Beloch IB, S. 198ff; H.H. Scullard, A: History of the Roman World, 1935, S. 129; Medicus, D.: s.v. foedus, Kleiner Pauly 2, S. 587ff.

[26] Hantos RBI, S.174.

[27] Hantos RBI, S.181.

Ende der Leseprobe aus 21 Seiten

Details

Titel
Bundesgenossensysteme der Römer
Hochschule
Technische Universität Dresden
Veranstaltung
PS: Einführung in die Alte Geschichte 'Der Kampf gegen Hannibal'
Note
1
Autor
Jahr
2004
Seiten
21
Katalognummer
V109527
ISBN (eBook)
9783640077076
Dateigröße
865 KB
Sprache
Deutsch
Schlagworte
Bundesgenossensysteme, Römer, Einführung, Alte, Geschichte, Kampf, Hannibal“
Arbeit zitieren
Steffen Fischer (Autor:in), 2004, Bundesgenossensysteme der Römer, München, GRIN Verlag, https://www.grin.com/document/109527

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