Die englische Limited Company und die Praxis in Deutschland


Skript, 2005

11 Seiten


Leseprobe


Die englische Limited Company und die Praxis in Deutschland

Dr. h.c. Klaus Dernedde

Heutzutage findet man in der Presse viele Anzeigen, die für eine Gründung einer Limited nach englischem Recht auf deutschem Boden werben. Für die Tätigkeit einer englischen Limited in Deutschland gibt es grundsätzlich vier Möglichkeiten:

1. Die englische Limited wird selbst direkt in Deutschland tätig, vertreten durch ihre Direktoren (Geschäftsführer). Jede englische Limited, die englischen Handelsregister eingetragen wird, ist bereits von vornherein weltweit rechtsfähig, rechtlich anerkannt und in der Lage, geschäftlich tätig zu sein. Der oder die Direktoren oder ein von diesen Bevollmächtigter können die Limited weltweit vertreten und für sie tätig sein, auch in Deutschland. Dafür ist in Deutschland weder ein Büro, ein Gewerbeschein noch eine Handelregistereintragung notwendig. Es reicht das offizielle Büro in z.B. in London.

2. Die englische Limited etabliert eine unselbständige Zweigniederlassung in Deutschland. Dies ist die am meisten gewählte Form. Hierdurch wird die Präsenz in Deutschland amtlich dokumentiert, da diese Gewerbeniederlassung bei der örtlichen Stadt oder Gemeinde , in der die deutsche Niederlassung erfolgt, angezeigt werden muss(§14 Gewerbeordnung) Es ist aber, abgesehen von genehmigungspflichtigen Gewerben wie z.B. Gaststätte, Lebensmittel, Apotheke, Handwerker etc. keine Genehmigung durch das Gewerbeamt notwendig. Das Gewerbeamt ist statt dessen verpflichtet, aufgrund der ordnungsgemäßen Anzeige binnen drei Tage dies amtlich zu bestätigen(§15 Abs.1 GewO). Diese Bestätigung wird landläufig als Gewerbeschein bezeichnet und das Dokument kann auch überall als amtliche Bestätigung der Niederlassung benutzt werden. Das Gewerbeamt darf aufgrund der EU-Vorschriften keine Diskriminierung von ausländischen Gesellschaften vornehmen. Die in diesem Punkt vor einigen Jahren geänderte Deutsche Gewerbeordnung entspricht insoweit dem EU-Recht.

3. Eine selbständige, im deutschen Handelsregister eingetragene Niederlassung. Hierzu muss über einen Notar eine Anmeldung der deutschen Niederlassung zum Handelsregister erfolgen. Hierbei entstehen nicht unerhebliche Notar und Handelsregisterkosten .

4. Die englische Limited kann auch eine deutsche GmbH als Tochtergesellschaft gründen. sie ist dann Haupt- oder alleiniger Gesellschafter der GmbH. Dies ist bei besonderen Umständen, wenn die deutsche GmbH bei einer internationalen Firmenkonstruktion eine spezielle Rolle spielen soll, oder manchmal auch bei einem umfangreichen Geschäftsbetrieb in Deutschland, mehrere Niederlassungen und einer großen Mitarbeiterzahl in Deutschland ein großer Schritt.

Die UK Limited Company ist eine Gesellschaft mit beschränkter Haftung, die im europäischen Raum sich heute als Firmenkonstruktion darstellt.

Die Gesellschaft kann in der gesamten Europäischen Union und weltweit Niederlassungen gründen und betreiben. Liegt der Hauptsitz der Gesellschaft in Großbritannien und werden die Entscheidungen für die Gesellschaft dort getroffen, unterliegt die Firma dem günstigen britischen Steuerrecht.

Einige weitere Vorteile der UK Limited Company werden angeführt:

- kostengünstige Gründung
- Auf Wunsch vollste Diskretion (durch Treuhänder im Handelsregister)
- Freie Namenswahl, sofern der Name im britischen Handelsregister noch nicht eingetragen ist
- Zügige Registrierung, schnelle Gründung am gleichen Tag möglich
- Freie Wahl der Höhe des Stammkapitals ab ca. € 400,00 (Keine Einlagepflicht)
- Haftung kann auf 2 Prozent des Stammkapitals begrenzt werden

Steuern der Limited in Deutschland

Für eine steuerliche Behandlung kommt es darauf an, welche Art von Geschäften und wo diese getätigt werden.

Aufgrund der Eintragung im Handelsregister in England ist die Limited im Prinzip zunächst einmal in England steuerpflichtig, und zwar nach den britischen Körperschaftssteuersätzen. Zusätzlich sind aber auch Doppelbesteuerungsabkommen (DBA) zu beachten, und zwar im Falle von Deutschland das DBA Großbritannien/Deutschland (DBA GB/D). Wie in nahezu allen DBA ist auch hier festgelegt, dass eine ausländische Betriebsstätte mit ihren jeweiligen Umsätzen und Gewinnen in dem Land zu versteuern , wo die Betriebsstätte liegt. Eine deutsche Betriebsstätte einer englischen Limited müsste daher aufgrund des DBA GB/D ihre eigenen Umsätze und Einkünfte separat in Deutschland versteuern. Entscheidend ist aber, ob eine Betriebsstätte im steuerlichen Sinn überhaupt vorliegt, wenn es sich um eine echte Zweigniederlassung, auch unselbständig, mit Gewerbeanmeldung in Deutschland handelt, dürfte dies wohl meist der Fall sein. Dann werden die deutschen Umsätze und Gewinne normal in Deutschland versteuert. Die in Deutschland gezahlten Steuern werden in England angerechnet, so dass in England dann keine weiteren Steuern mehr anfallen.

Handelt es sich in Deutschland aber nur um ein bloßes Repräsentationsbüro oder ein Warenlager der Limited, und die eigentlichen Geschäftsabschlüsse können ganz oder teilweise über das englische Büro der Limited abgewickelt werden, dann entfällt eine Steuerpflicht in Deutschland .Es ist dann keine Betriebsstätte im steuerlichen Sinne vorhanden und es erfolgt eine alleinige Versteuerung des weltweiten Einkommens der Limited in England.

Wenn alle Umsätze der Limited nur über eine deutsche Betriebsstätte erfolgen, dann ist zunächst für die deutsche Steuer natürlich eine deutsche Buchführung erforderlich und die Kosten hierfür hängen vom deutschen Steuerberater ab.

Es gibt Fälle, bei denen unsere Ltd. mit einer deutschen Rechtsform auftreten, aber dennoch die Vorteile einer ausländischen Gesellschaft integrieren möchten. In diesen Fällen ist das in der Regel die KG, Kommanditgesellschaft, bei der die ausländischen Gesellschaft der Komplementär - Vollhafter- ist. Eine KG wird ins deutsche Handelsregister eingetragen, ist also eine deutsche Rechtsform.

Übersicht KG:

Abbildung in dieser Leseprobe nicht enthalten

Auswirkungen dieser Konstellation:

Die Gesellschaft tritt in Deutschland nach außen als deutsche Rechtsform auf, nämlich als Kommanditgesellschaft /KG, z.B. "Meyer Autohaus KG". Im "Innenverhältnis" ist der Komplementär die ausländische Gesellschaft. Ist der Kommanditist bei der KG angestellt, unterliegt dieser nicht der Sozialversicherungspflicht. Sollte der Kommanditist im Insolvenzverfahren sein, wird der pfändbare Anteil des Gehaltes an den Insolvenzverwalter abgeführt, daß "Vermögen" der Ltd bleibt unangetastet. Der "Vollhafter" der KG ist also die ausländische Gesellschaft mit Ihrem geringen Stammkapital und keiner Durchgriffshaftung auf das Privatvermögen der natürlichen Personen. Die überwiegende Versteuerung findet ebenfalls am Ort des Komplementärs statt, in Deutschland wird nur der Kommanditist versteuert.

Freier Handelsvertreter nach § 84 HGB

Handelsvertreter ist, wer als selbständiger Gewerbetreibender ständig damit betraut ist, für einen anderen Unternehmer Geschäfte zu vermitteln oder in dessen Namen abzuschließen. Man tritt also als freier Handelsvertreter der INC oder LTD in Deutschland auf. Dazu ist nur eine Gewerbeanmeldung - kein Handelsregistereintrag- notwendig. Der freie Handelvertreter hat einen Vertrag mit der ausländischen Gesellschaft über Vermittlungsprovisionen. Allein diese Provisionen sind in Deutschland steuerpflichtig (Einkommenssteuer). Der deutsche Kunde schließt den Vertrag mit der ausländischen Gesellschaft ab.

Wann wird in Deutschland eine Betriebsstätte ausgelöst und damit eine Versteuerung in Deutschland?

Zunächst einmal muss die Gesellschaft im Gründungsland (z.B. United Kingdom) nach außen tatsächlich existieren. Hier spricht man von sogenannten "Tatsächlichkeitsmerkmalen". Diese sind:

WER leitet die Gesellschaft?

Ein Bürger des Gründungslandes, der seinen Lebensmittelpunkt im Gründungsland hat, muss als Direktor/Geschäftsführer der Gesellschaft ins Handelsregister im Gründungsland eingetragen werden. Die deutschen Steuerbehörden gehen davon aus, dass ein Deutscher, mit Lebensmittelpunkt in Deutschland, keine ausländische Gesellschaft von Deutschland aus führen kann, was ja auch eine gewisse Logik hat.

Wenn der Firmengründer selbst oder einer seiner Mitarbeiter also nicht 51% des Jahres im Gründungsland anwesend ist und dort einen Wohnsitz hat, wird von Vermittlungsfirmen ein Treuhand-Direktor gestellt:

Ein Rechtsanwalt oder Steuerberater im Gründungsland fungiert formal und ohne Befugnisse als Direktor/Geschäftsführer.

Vorsicht vor sogenannte "Gründungs-Treuhänder" von Billig-Gründern: Letztendlich wird der Firmengründer als eigentlicher Gründer wieder identifiziert.

Ist die Gesellschaft im Gründungsland tatsächlich vorhanden?

Besteht eine "Firma" im Sinne? Ein Briefkasten oder Anrufbeantworter ist keine Firma im Sinne. Hat die ausländische Gesellschaft hingegen ein Domizil und eine echte Telefon- und Faxnummer, die auch erreichbar ist, kann davon ausgegangen werden das eine Firma im Sinne existiert. Billig-Gründer installieren für Ihre Kunden gern eine Briefkastenadresse und einen Anrufbeantworter, dieses entspricht in keinem Fall den Tatsächlichkeits-Kriterien.

Konto der Gesellschaft: Es gibt keine Firma ohne Bankkonto. Aus diesem Grunde muss die Gesellschaft ein Konto im Gründungsland haben.

Wenn die o.a. Punkte erfüllt sind, kann dennoch eine Betriebsstätte in Deutschland ausgelöst werden, wenn:

- ein Kunde mit der deutschen Repräsentanz - /unselbständigen Zweigstelle den Vertrag zeichnet

- wenn der Firmeninhaber der Ltd. als Rechnungssteller die deutsche Repräsentanz/unselbständige Zweigstelle angibt

- wenn die Rechnungen zu Lasten der Gesellschaft an die deutsche Repräsentanz/unselbständigen Zweigstelle gerichtet sind

- eine Betriebsstätte nach DBA vorliegt

Aus den genannten Gründen ist zwingend folgendes zu beachten:

- Die Kunden der Ltd. zeichnen als Vertragspartner mit dem "Sitz der Gesellschaft" im Gründungsland und nie mit der deutsche Repräsentanz/unselbständige Zweigstelle

- Die Kunden der Ltd. erhalten die Rechnungsstellung vom Sitz der Gesellschaft im Gründungsland und nie von der deutschen Repräsentanz/unselbständigen Zweigstelle. Natürlich kann man die Rechnung von Deutschland aus fertigen und Versenden, nur muss der Rechnungssteller der Sitz der Gesellschaft im Ausland sein. Auch muss immer das ausländische Konto, also das Konto der Gesellschaft, angegeben werden und es ist am Besten, wenn die Kunden das Geld auf das Konto der Gesellschaft im Ausland überweisen. Bereitet dieses Probleme, kann die unselbständige Zweigstelle in Deutschland auch ein Konto haben und die Kunden können auch auf das deutsche Konto überweisen. Dann muss das deutsche Konto aber zusätzlich/alternativ angegeben werden und das Geld muss frühestmöglich an die Gesellschaft ins Ausland abgeführt werden. Zusätzlich muss diese Verfahrensweise vom Sitz der Gesellschaft genehmigt sein.

- Rechnungen zu Lasten der Gesellschaft müssen an den Sitz der Gesellschaft gerichtet werden und nicht an die deutsche unselbständige Zweigstelle/Repräsentanz

- Bei Mietverträgen/ Leasingverträgen usw.. für un-/bewegliche Gegenstände in Deutschland, muss der Vertragspartner ebenfalls der Sitz der Gesellschaft im Gründungsland sein. Unterhält also eine Ltd. in Deutschland eine unselbständige Zweigstelle, so muss der Mietvertrag auf den Sitz der Gesellschaft im Gründungsland ausgestellt sein usw..

Sind alle oben genannten Voraussetzungen erfüllt, wird in Deutschland i.d.R. keine Betriebsstätte ausgelöst und das weltweite Einkommen der Gesellschaft wird am Sitz der Gesellschaft (also z.B. UK) versteuert.

Alle oben genannten Maßnahmen zielen darauf ab, das zweifelsfrei dokumentiert werden kann, dass in Deutschland keine geschäftlichen Entscheidungen der Gesellschaft getroffen werden und das die Gesellschaft im Ausland tatsächlich existiert.

Wie sieht es mit der Besteuerung von Einkommen in Deutschland aus?

Wenn der Inhaber der Ltd. bei seiner ausländischen Gesellschaft angestellt ist (Arbeitsvertrag zwischen ihm und dem Sitz der Gesellschaft im Gründungsland, Arbeitsort aber Deutschland), dann muss er das Einkommen auch in Deutschland versteuern und ist sozialversicherungspflichtig. Daher sollten Sie zwar i.d.R. angestellt sein, aber z.B. mit einem niedrigen Gehalt.

Vorsicht: Ist der "Gründer" bei der ausländischen Gesellschaft angestellt und hat Vertragsvollmacht, kann dieses nach DBA eine Betriebsstätte in Deutschland auslösen! Es ist dann besser nicht angestellt zu sein, sondern nur als Repräsentant aufzutreten, der Vollmacht besitzt und natürlich auch Honorar erhalten kann. Wollen Sie angestellt sein, sollten Sie "nach außen" keine Vollmacht haben/ausführen, sondern ein Dritter sollte Vollmacht haben bzw. nur Ihr Treuhand-Direktor zeichnet im Namen der Gesellschaft. Die Ausnahme, die Keine Betriebsstätte auslöst: Wenn sich die Vollmacht/Tätigkeit auf den Einkauf von Gütern oder Waren für das Unternehmen beschränkt.

Wie bekomme bekommt der Inhaber das Geld aus der Gesellschaft ?

Zunächst einmal kann man sehr viele "Dinge" als Kosten der Gesellschaft einfließen lassen, was den Gewinn der Gesellschaft entsprechend mindert. Bei ausländischen Gesellschaften (Ltd., S.L., INC) kennen man den Tatbestand der "verdeckten Gewinnausschüttung" - wie bei einer deutschen GmbH- kaum oder nicht in der "deutschen Form" (Strafversteuerung einer vGA).

So akzeptiert das englische Finanzamt sogar "Kleidung" als Kosten der Gesellschaft. Darüber hinaus kann man mit der Kreditkarte der Gesellschaft vom jeden Geldautomaten weltweit Geld abheben. Man bucht dann z.B. Ltd. Bankkonto an Ltd. Kasse. Ist das Geld bei einer Steuerprüfung dann nicht in der Kasse, so besteht faktisch auch hier eine verdeckte Gewinnausschüttung, nur wird dieser Betrag einfach auf den buchhalterischen Gewinn der Ltd. hinzugerechnet und der "neue" Gewinn wird nun zu den Körperschaftsteuersatz in England versteuert.

Anders ausgedrückt: Nicht die natürliche Person holt mit der Firmenkreditkarte Geld vom Bankautomaten, sondern die Ltd. "holt Geld".

Die ausländische Gesellschaft beschäftigt in Deutschland Mitarbeiter/innen

Die Ltd. unterhält in Deutschland eine Repräsentanz oder unselbständige Zweigstelle Ihrer Gesellschaft und dort sollen Mitarbeiter tätig werden. Hier ist folgendes zu beachten:

Die Mitarbeiter/innen haben einen Vertrag mit dem Sitz der Gesellschaft im Ausland und nicht mit der unselbständigen Zweigstelle.

Da der Arbeitsort der Mitarbeiter/innen aber Deutschland sind, muss das Einkommen auch in Deutschland versteuert werden und unterliegt in Deutschland der Sozialversicherungspflicht.

Das Gehalt muss vom Sitz der Gesellschaft im Ausland überwiesen werden.

Vorsicht: Ist der "Gründer" bei der ausländischen Gesellschaft angestellt und hat Vertragsvollmacht, kann dieses nach DBA eine Betriebsstätte in Deutschland auslösen! Es ist besser nicht angestellt zu sein, sondern nur als Repräsentant aufzutreten, der Vollmacht besitzt und natürlich auch Honorar erhalten kann.

Unselbständige Zweigstelle /Repräsentanz

Die unselbständige Zweigstelle einer ausländischen Gesellschaft wird nicht beim deutschen Handelsregister eingetragen sondern nur beim Gewerbeamt angemeldet.

Man besorgt sich einfach eine Gewerbeanmeldung beim zuständigen Gewerbeamt und sendet diese an den Treuhand-Direktor/Gesellschafter. Dieser muss die Gewerbeanmeldung tätigen. Logisch: Nicht man selbst oder die unselbständige Zweigstelle kann "anmelden", sondern nur der Sitz der Gesellschaft!

Eine Repräsentanz einer ausländischen Gesellschaft in Deutschland ist in Deutschland nicht meldepflichtig. Allerdings eröffnen deutsche Banken i.d.R. auch kein Konto für eine Repräsentanz.

Thema Buchhaltung und Steuerberatung

Die Firma hat ihren Sitz im Ausland. Dort wird das weltweite Einkommen versteuert, also sollte auch dort die Buchhaltung und Steuerberatung erfolgen und nicht in Deutschland.

Würde dieses in Deutschland geschehen, könnte "man" sogar eine Betriebsstätte in Deutschland auslösen!

Muss die ausländische Gesellschaft überhaupt in Deutschland direkt auftreten?

Nein, muss sie nicht. Die ausländische Gesellschaft kann auch der deutschen Gesellschaft, also z.B. einer GmbH, Rechnungen stellen, um den Gewinn in Deutschland zu minimieren. Auch kann eine "Betriebsaufspaltung" erfolgen: Bestimmte Teile ihrer deutschen Gesellschaft werden in die ausländische Gesellschaft "ausgelagert".

Auch kann man in Deutschland als freier Handelsvertreter nach § 84 HGB auftreten und erhält von der Ltd. nur Provisionen pro Vertragsabschluss. Natürlich kann die ausländische Gesellschaft auch Gesellschafter einer deutschen GmbH oder BGB-Gesellschaft werden.

Wie sind die Konten der ausländischen Gesellschaften ausgestattet?

Die Ausstattung ist wie folgt:

- -Kontoeröffnung auf die Gesellschaft

-Kontovollmacht hat nur der Firmeninhaber und nicht der Treuhand-Direktor (Eine Kontovollmacht sagt nichts über die "Besitzverhältnisse" zur Gesellschaft aus)

- Schecks und Verrechnungs-Schecks

- Kreditkarte

- Internet- Banking

Unterschied zwischen natürlicher und juristischer Person

Eine natürliche Person ist der Inhaber persönlich, eine juristische Person ist die "Firma".

Beide "Personen" haben zunächst nichts miteinander zu tun.

Beispiel: Jemand gründet in Deutschland eine Ein-Mann (Ein-Frau) - GmbH. Dann besteht "er" im Grunde aus zwei "Personen": Er selbst als natürliche Person und die GmbH als juristische Person. Hat man als natürliche Person z.B. Schulden, können die Gläubiger also selbst bei einer Ein-Mann GmbH nicht auf das Vermögen der juristischen Person, also der GmbH, zugreifen. Allein der ausgeschüttete Gewinn der GmbH wäre für die Gläubiger verfügbar.

Eine "Einzelfirma" ist eine natürliche Person, eine GbR oder BGB-Gesellschaft sind mindestens zwei natürliche Personen.

Natürliche Personen haften mit Ihrem gesamten Privatvermögen.

Juristische Personen haften nur mit dem Stammkapital der Gesellschaft und/oder mit dem Betriebsvermögen der Gesellschaft. Allerdings kennt man bei der deutschen GmbH den Tatbestand der "Durchgriffshaftung"!

Eine UK Ltd., ist eine juristische Person.

Was ist eine Durchgriffshaftung?

Insbesondere bei der deutschen GmbH kennt man den Tatbestand der Durchgriffshaftung.

So z.B. bei Insolvenzverschleppung nach deutschem Insolvenzrecht und/oder bei der Nicht-Bezahlung von Sozialversicherungsbeiträgen oder bei Nicht-Bezahlung von Steuern.

In solchen Fällen kann der deutsche Richter eine Durchgriffshaftung anordnen, so das plötzlich der Gesellschafter oder Geschäftsführer als natürliche Person haftet und nicht nur die GmbH als juristische Person!

Eine solche Durchgriffshaftung kennt man in dieser Form bei ausländischen Gesellschaften nicht! Durchgriffshaftungen erfolgen hier nur bei schweren Straftaten.

Kann der Treuhand-Direktor/Geschäftsführer nicht auf das Vermögen der Gesellschaft zugreifen?

Dieses ist völlig auszuschließen. Zwischen dem Gründer und dem Treuhand-Direktor wird ein notarieller Treuhandvertrag geschlossen (vgl. Treuhandvertrag). In diesem Vertrag ist geregelt, dass der Treuhand-Direktor nur als solcher auftritt und alle Rechte an den Nutznießer überträgt. Allein der Gründer erhält als einzige Person Kontovollmacht für das Geschäftskonto der Gesellschaft und nicht der Treuhand-Direktor. Eine Kontovollmacht sagt aber nichts über die Besitzverhältnisse zur Gesellschaft aus. So haben bei mittelständischen GmbH die Buchhaltungskräfte und Prokuristen i.d.R. Kontovollmacht, sind aber keine Gesellschafter der GmbH.

Ltd. Steuern

- VAT (Mehrwertsteuersatz): 17, 5 % -Registrierungspflicht ab GBP 51,000 Umsatz pro Jahr

- CORPORATION TAX (Körperschaftssteuer auf den entstandenen Gewinn): Null bis 30% auf Gewinn

Weitere Steuern (wie z. B. Gewerbesteuern) oder Beiträge (IHK Zwangsbeiträge, etc.) gibt es nicht. Eine steuerliche Erhebung der Umsatzsteuer wird übrigens erst ab ca. 51.000 GBP/Umsatz/Jahr durchgeführt.

Aktuelle Steuertabelle Körperschaftssteuer (Für Geschäftsjahr 2002 und 2003):

Die realen Steuersätze liegen im Vergleich zu einer deutschen GmbH noch niedriger, da Abschreibungen flexibler gehandhabt werden und verdeckte Gewinnausschüttungen kaum auftreten können!

Abschreibungen sind flexibel anzusetzen (keine Zwangsvorgaben):

Bis GBP 350,000 Gewinn gibt es keine Steuerprüfung; es werden grundsätzlich die Angaben eines zugelassenen Wirtschaftsprüfers und Steuerberaters akzeptiert.

Für die steuerliche Behandlung kommt es wesentlich darauf an, welche Art von Geschäften und wo diese getätigt werden.

Aufgrund der Eintragung im Handelsregister in England ist die Limited im Prinzip zunächst einmal in England steuerpflichtig, und zwar nach den britischen Körperschafts-Steuersätzen, die europaweit die niedrigsten sind, derzeit zwischen 10- und 30%.

Zusätzlich sind aber auch die Doppelbesteuerungsabkommen (DBA) zu beachten, und zwar im Falle von Deutschland das DBA Großbritannien/Deutschland (DBA GB/D). Wie in nahezu allen DBA ist auch hier festgelegt, dass eine ausländische Betriebsstätte mit ihren jeweiligen eigenen Umsätzen und Gewinnen in dem Land zu versteuern ist, wo die Betriebsstätte liegt. Eine deutsche Betriebsstätte einer englischen Limited müsste daher aufgrund des DBA GB/D ihre eigenen Umsätze/Einkünfte separat in Deutschland versteuern.

Entscheidend ist aber, ob eine Betriebsstätte im steuerlichen Sinn überhaupt vorliegt.Wenn es sich um eine echte Zweigniederlassung mit Gewerbeanmeldung in Deutschland handelt, dürfte dies wohl meist der Fall sein. Dann werden die deutschen Umsätze und Gewinne normal in Deutschland versteuert. Die in Deutschland gezahlten Steuern werden in England angerechnet, so dass in England dann keine weiteren Steuern mehr anfallen.

Handelt es sich in Deutschland aber eine unselbständige Zweigstelle, um ein bloßes Repräsentationsbüro oder ein reines Warenlager der Limited, und die eigentlichen Geschäftsabschlüsse (Sitz der geschäftlichen Entscheidungen) können vernünftigerweise ganz oder teilweise über das englische Büro der Limited abgewickelt werden (gegebenenfalls auch unter Benutzung von Büroservice in England), dann entfällt eine Steuerpflicht in Deutschland.

Es ist dann keine Betriebsstätte im steuerlichen Sinne in Deutschland vorhanden und es erfolgt eine alleinige Versteuerung des weltweiten Einkommens der Limited in England zu den niedrigen englischen Steuersätzen.

Die Voraussetzung dafür, dass in Deutschland keine Betriebstätte im Sinne entsteht sind :

- Alle Verträge mit den Kunden werden vertragsrechtlich mit der englischen Hauptstelle /Muttergesellschaft der Ltd. Abgeschlossen

- Die Kunden können zwar die Gebühren auf das deutsche Konto der unselbständigen Zweigstelle überweisen, die unselbständige Zweigstelle -sofern vorhanden- muss aber zeitnah an die Hauptstelle/Muttergesellschaft der Ltd abführen

- Die Dienstleistungen /Produkte werden dem Kunden ausschließlich von England aus bereitgestellt, jedenfalls "auf dem Papier" und/oder die Entscheidungen werden ausschließlich von der englischen Mutter getätigt

- Die Rechnungserstellung erfolgt ausschließlich von der englischen Muttergesellschaft

In Einzelfällen kann die Auslösung einer steuerrechtlichen Betriebsstätte in Deutschland dennoch nicht verhindert werden. Da dieses Thema sehr komplex ist, kann das hier nicht abschließend ausführt werden. Nur soviel in Kürze: Die englische Ltd. kann "Holding" der deutschen Zweigstelle sein, die englische Ltd. tritt in Deutschland gar nicht auf und stellt der deutschen Gesellschaft Rechnungen, in Deutschland tritt der Inhaber der Ltd. als freier Handelsvertreter nach § 84 HGB auf, usw. .

"Steuerrecht" und "Gesellschaftsrecht" ist in diesem Zusammenhang nicht zu verwechseln sind: Selbst wenn man - aus welchen Gründen auch immer- eine Betriebsstätte in Deutschland "auslösen", ist die Ltd. handelsrechtlich/ Gesellschaftsrechtlich als "Ltd." im Sinne zu behandeln, also als Gesellschaft mit beschränkter Haftung.

Ende der Leseprobe aus 11 Seiten

Details

Titel
Die englische Limited Company und die Praxis in Deutschland
Autor
Jahr
2005
Seiten
11
Katalognummer
V109475
ISBN (eBook)
9783640076567
Dateigröße
438 KB
Sprache
Deutsch
Anmerkungen
Es handelt sich um einen Fachaufsatz, den ein Praktiker, auf Grund der zunehmenden Verbreitung dieser Gesellschaftsform in Deutschland und dem damit einhergehenden Informationsbedürfnis, geschrieben hat.
Schlagworte
Limited, Company, Praxis, Deutschland
Arbeit zitieren
Klaus Dernedde, Dr.h.c. (Autor:in), 2005, Die englische Limited Company und die Praxis in Deutschland, München, GRIN Verlag, https://www.grin.com/document/109475

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