Normalvertrag NV Bühne


Hausarbeit, 2004

25 Seiten, Note: 1,0


Leseprobe


Inhaltsverzeichnis

1 Tarifvertrag NV Bühne
1.1 Wesen
1.2 Geltungsumfang

2 Neuregelung des Normalvertrags Bühne
2.1 Geltungsbereich
2.2 Künstler
2.3 Geltungsbereich nicht für Gäste
2.4 Theater

3 Vertragsschluss
3.1 Zusatzvereinbarungen
3.2 Pantomime, Rollenzusagen und Angemessenheit der Beschäftigung

4 Notwendiger Inhalt

5 Pflichten aus dem Dienstvertrag
5.1 Rollenübernahmepflicht
5.2 Außerhalb des Rahmens der vertragsmäßigen Begrenzung
5.3 Möglichkeiten der Ablehnung
5.4 Mitwirkungspflicht
5.5 Bild- und Tonübertragungen bzw. -aufzeichnungen
5.5.1 Rechteübertragung
5.5.2 Vergütungsregelung
5.5.3 Ausnahmen
5.6 Arbeitszeit und Ruhezeit
5.6.1 Dienstbeginn
5.6.2 Ruhezeiten
5.6.3 Sonntagsproben
5.6.4 Arbeitszeit
5.6.5 Esembleversammlung
5.7 Aufwendungsersatz
5.7.1 Zu stellende Gegenstände
5.7.2 Auswärtige Arbeitsleistung
5.8 Erreichbarkeitspflicht
5.9 Gage
5.9.1 Sondervergütungen
5.9.1.1 Tariflich vorgesehen
5.9.1.2 Theaterrahmen
5.9.1.3 außertarifliche Sondervergütungen
5.9.1.4 keine Sondervergütung
5.10 Sonstige finanzielle Ansprüche
5.10.1 Zuwendungen
5.10.2 Gagenanpassung
5.10.3 Vermögenswirksame Leistung
5.10.4 Sterbegeld

6 Rechte aus dem Dienstvertrag
6.1 Beschäftigungsanspruch
6.2 Entgeltliche Nebenbeschäftigung
6.2.1 Gastierurlaub
6.2.2 Aushilfstätigkeit

7 Dienstunfähigkeit
7.1 Meldepflicht
7.2 Krankenbezüge

8 Ordnungsstrafen
8.1 Ordnungsausschuss

9 Opernchor- und Tanzgruppenvorstände

10 Erholungsurlaub
10.1 Urlaubsvergütung - Urlaubsgeld
10.2 Freie Tage
10.3 Arbeitsbefreiung

11 Mutterschutzgesetz

12 Zusatzversorgung

13 Beendigung des Arbeitsverhältnisses

14 Aktualisierung des Bühnenrechts

Literatur- und Quellenverzeichnis

1 Tarifvertrag NV Bühne

Thema dieser Arbeit soll der am 1. Januar 2003 in Kraft getretene Normalvertrag Bühne (NV Bühne) sein. Das zentrale juristische Werk, das die Arbeit im Theater erst ermöglicht. Da es sich bei dieser Vertragsform um einen Tarifvertrag handelt, wird einleitend das Wesen und die Bedeutung dieser Vertragsform erläutert werden. Im folgenden wird auf die Neuregelungen seit Beginn 2003 eingegangen werden, um sich daraufhin von der äußeren Form des NV Bühne, auch seinen Inhalten zu nähern, die im Mittelpunkt dieser Arbeit stehen. Auf Grund der kurzen Rahmens der Arbeit wird hier eine Art Schwerpunktsetzung erfolgen, die sich vor allem an den individuellen Belangen des Künstlers, vor allem des Solomitglieds orientieren.

1.1 Wesen

Bei dem Normalvertrag Bühne handelt es sich um einen Tarifvertrag.

Tarifvertrag ist ein schriftlicher Vertrag zwischen einem oder mehreren Arbeitgebern oder Arbeitgeberverbänden und einer oder mehreren Gewerkschaften zur Festsetzung von Rechtsnormen über Inhalt, Abschluss und Beendigung von Arbeitsverhältnissen sowie über betriebliche und betriebsverfassungsrechtliche Fragen und gemeinsame Einrichtungen der Vertragsparteien (sog. Normativer Teil) und zur Regelung von arbeitsrechtlichen Rechten und Pflichten der Tarifvertragsparteien (sog. Schuldrechtlicher Teil). (Kurz 1999: 256f Rdnr. 3)

Grundlage, um einen Tarifvertrag abschließen zu können, ist die Tariffähigkeit. Diese wird Verbänden zugeschrieben, welche die Merkmale der Koalition erfüllen. Das heißt zu allererst, dass diese Arbeitgeber- oder Arbeitnehmerverbände eine nicht unerhebliche Mitgliedschaftszahl aufweisen müssen. Von einem Wechsel der Mitglieder müssen sie dabei unabhängig, daneben freiwillig, neutral und überbetrieblich organisiert sein. Wesentliches Merkmal ist die Fähigkeit Druck auszuüben und die Anerkennung des Schlichtungsrechts. Als Ausgangspunkt möglichen Wirkens, muss die Aufgabe des Verbands darin bestehen, überhaupt Tarifverträge abzuschließen (vgl. Kurz 1999: 257 Rdnr. 5).

Der allgemeine Zweck eines Tarifvertrags liegt im Schutzbedürfnis des Arbeitnehmers gegenüber dem Arbeitgeber begründet. Dieser Schutz ist dadurch gewährleistet, da die Normen, festgehalten in dieser Vertragsform, „ unmittelbar und zwingend auf die Arbeitsverhältnisse einwirken“ (Kurz 1999: 257 Rdnr. 6)). Mit unter diese Schutzfunktion fällt das sogenannte Günstigkeitsprinzip, die prinzipiellen Mindestarbeitsbedingungen. Danach „kann von den tarifvertraglichen Regelungen durch arbeitsvertragliche Absprachen nur zugunsten des Arbeitnehmers abgewichen werden(Kurz 1999: 257 Rdnr. 7).“ Das heißt nichts anderes, als dass beispielsweise die Gage des Schauspielers nicht unter dem Mindestgehalt liegen darf (vgl. Kurz 1999: 257 Rdnr. 7).

1.2 Geltungsumfang

Grundsätzlich ist es nur denjenigen Arbeitnehmern und Arbeitgebern möglich, einen Tarifvertrag abzuschließen, welche Mitglieder von Tarifparteien sind, die für den Abschluss des Tarifvertrages verantwortlich sind (vgl. Kurz 1999: 258). Parteien dieser Art, bezogen auf den Theaterbetrieb wären zum Beispiel der Deutsche Bühnenverein oder die Genossenschaft Deutscher Bühnenangeböriger. Allerdings ist gerade auf der Ebene des Theaters auch eine Individualvereinbarung möglich. „Die Anwendung des Tarifvertrags kann auch (...), ohne dass nach der Zugehörigkeit des Mitglieds zu einer Gewerkschaft gefragt wird, (...). im Dienstvertrag vereinbart werden. Er gilt dann auch zwischen nicht tarifgebundenen Vertragsparteien (...)“. (Kurz 1999: 258 Rdnr.10).

2 Neuregelung des Normalvertrags Bühne

Am 1. Januar 2003 trat die Neuregelung des Normalvertrags Bühne in Kraft (vgl. NV Bühne 2003: § 101 Abs. 1 ). Die Neuregelungen innerhalb diesen Vertrages erstrecken sich vor allem auf den neu definierten Geltungsbereich.

2.1 Geltungsbereich

Der Geltungsbereich erstreckt sich,wegen der Zusammenfassung einzelner Tarifverträge auf ein weites Feld. Zusammengefasst wurden: der NV Solo, NV Tanz und Chor, die Bühnentechniker-Tarifverträge für technische Angestellte mit künstlerischer oder überwiegend künstlerischer Tätigkeit an Bühnen (BTT) und für technische Angestellt mit teilweiser künstlerischer Tätigkeit an Landesbühnen (BTTL). Ferner wurden flankierende Tarifverträge impliziert. Beispiele hierfür wären die Tarifverträge über Mitteilungspflicht, Urlaubsgeld, Zuwendung, freie Tage, vermögenswirksame Leistungen, ect. (vgl. NV Bühne 2003: 11).

2.2 Künstler

Künstler die unter den Vertrag fallen, also die Solisten, Bühnentechniker und Opernchor und Tanzgruppenmitglieder werden als Mitglieder definiert. Berufsgruppen, die sich zu diesen Mitgliedern zählen dürfen, sind unter anderem: Einzeldarsteller, Dirigenten, Kapellmeister, Direktoren des künstlerischen Betriebs, Regisseure, Choreografen, Tanz-/Balletmeister, Dramaturgen, Leiter des künstlerischen Betriebsbüros, Bühnenbildner, Kostümbildner, Inspizienten und Souffleure, sowie Bühnentechniker der Bereiche der Malsäle, des Beleuchtungs- und Kostümwesens. Kurzum alle Berufe, die im weitesten Sinne etwas mit dem künstlerischen Bereich zu tun haben. Seit 2003 kann nun auch der Theaterfotograf diesem Vertrag zugeordnet werden, ebenso wie die Theaterpädagogin und der Disponent. Der Bühnenleiter selbst und auch die Intendanzsekretärin, der hauptsächlich Verwaltungsaufgaben zugeschrieben werden (vgl. Kurz 1999: 256), fallen nicht unter diesen Vertrag (vgl. NV Bühne 2003: §1 Abs. 2; 3).

2.3 Geltungsbereich nicht für Gäste

Der NV Bühne gilt grundsätzlich nicht für Gäste, d. h. Arbeitnehmer, die nicht als ständige Mitglieder angestellt sind. Ebenso verhält es sich bei Fall-zu-Fall- und auf eine Stückdauer Beschäftigte. Für Gäste greifen allerdings auch die §§ 53, 60, und 98 (vgl. NV Bühne § 1 Abs.5). § 53 regelt die Bühnenschiedsgerichtbarkeit:

Für alle bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten des § 2 Arbeitsgerichtsgesetz zwischen den Arbeitsvertragsparteien sind unter Ausschluss der Arbeitsgerichtsbarkeit ausschließlich die von den vertragschließenden Parteien dieses Tarifvertrags nach Maßgabe der vereinbarten Bühnenschiedsgerichtsordnungen eingesetzten Schiedsgerichte zuständig. (NV Bühne 2003: § 53)

§ 60 handelt über die Vermittlungsgebühr. Demnach wird die durch den Vertragsabschluss eventuell anfallende Vermittlungsgebühr unter den beiden Vertragsparteien aufgeteilt (vgl. NV Bühne 2003: § 60). Ausschlussfristen werden in § 98 verhandelt. Ansprüche aus dem Arbeitsverhältnis müssen „innerhalb einer Ausschlussfrist von sechs Monaten nach Fälligkeit vom Mitglied oder vom Arbeitgeber schriftlich geltend gemacht werden, soweit tarifvertraglich nichts anderes bestimmt ist“ (NV Bühne 2003: § 98).

2.4 Theater

Der NV Bühne definiert in §1 Abs. 1 die Theater, für die der Vertrag seine Anwendung findet. Demnach gilt der „Tarifvertrag (...) an Bühnen innerhalb der Bundesrepublik Deutschland, die von einem Lande oder von einer Gemeinde oder von mehreren Gemeinden oder von einem Gemeindeverband oder mehreren Gemeindeverbänden ganz oder überwiegend rechtlich oder wirtschaftlich getragen werden (NV Bühne 2003: § 1 Abs.1).“ Die frühere Einschränkung auf stehende Theater fällt weg und so erstreckt sich der Geltungsbereich auch auf Landesbühnen. Teilweise findet der NV Bühne auch für Privattheater seine Anwendung. Unschädlich ist hierbei die Beteiligung einer juristischen Person der öffentlichen Rechts, wenn diese nicht überwiegend rechtlich oder wirtschaftlich beteiligt ist (vgl. NV Bühne 2003: § 1 Abs. 7). Das heißt die Beeinflussung der rechtlichen Willensbildung des Theaters liegt bei der Kommune.

3 Vertragsschluss

War es bis 2003 auch möglich den Vertrag mündlich zu schließen, so ist im neuen Normalvertrag Bühne die Schriftform nun vorgeschrieben (vgl. NV Bühne 2003: § 2 Abs. 1).

3.1 Zusatzvereinbarungen

Zusatzvereinbarnungen bedürfen ebenso der Schriftform, wie Änderungen (vgl. NV Bühne 2003: § 2 Abs. 1 S. 2).

3.2 Pantomime, Rollenzusagen und Angemessenheit der Beschäftigung

Unter diese Zusatzvereinbarungen fällt die Pantomime, fallen Rollenzusagen und die Angemessenheit der Beschäftigung.

Die Pantomime, die Verpflichtung auch Rollen und Partien von kleinerem Umfang zu übernehmen, muss im Arbeitsvertrag schriftlich vereinbart sein (vgl. NV Bühne § 54 Abs. 5), ebenso verhält es sich mit bestimmten Rollenzusagen. So hat ein Mitglied nur Anrecht auf eine Rolle, wenn die Zusage dazu schriftlich im Arbeitsvertrag verankert ist (vgl. NV Bühne § 54 Abs. 6 Unterabs. 2 S.2). Eine Beschäftigung, die über den Beschäftigungsanspruch des jeweiligen Arbeitnehmers hinaus verpflichtend sein soll, muss schriftlich im Arbeitsvertrag geregelt sein. „Der Arbeitgeber hat die Dienste des Solomitglieds abzunehmen; er hat das Solomitglied angemessen zu beschäftigen (NV Bühne 2003: § 54 Abs. 2 S.1).“ Damit ist z.B. der Anspruch auf die Teilnahme an einer Premiere hier nicht definiert und bedarf im Fall der Fälle einer schriftlichen Festsetzung.

4 Notwendiger Inhalt

Die Anforderungen an den wesentlichen Vertragsinhalt sind in § 2 Abs. 3 NV Bühne geregelt. Danach müssen im Bühnenvertrag angegeben sein:

„ a) die Bühne(n) , für die das Mitglied angestellt wird;
b) die Zeit, für die der Arbeitsvertrag abgeschlossen wird, sowie die Kalendertage, an denen das Arbeitsverhältnis beginnt und endet, [ da es sich bezogen auf die Belange der Bühne um einen Zeitvertrag handelt (vgl. NV Bühne 2003: § 2 Abs. 2)];
c) ob das Mitglied als Solomitglied, Bühnentechniker, Opernchormitglied oder

Tanzgruppenmitglied beschäftigt wird.“

Bisher verhielt es sich so, dass im Arbeitsvertrag die jeweilige Kunstgattung des Mitglieds genauer definiert werden musste. Der Wirkungsbereich des Arbeitnehmers wurde in Oper, Operette, Schauspiel und/oder Musical kategorisiert (vgl. Kurz 1999: 279 Rdnr. 46). Jetzt ist die Tätigkeit des Mitglieds im Sinne des § 1 Abs. 2 NV Bühne anzugeben (vgl. NV Bühne 2003: § 2 Abs. 4 Buchst. a). „(...) Darüber hinaus soll bei darstellenden Solomitgliedern die Kunstgattung und – jedenfalls im Musiktheater – das Kunstfach festgelegt werden; dabei kann die Bezeichnung des Kunstfachs durch die Vereinbarung von Rollengebieten oder Partien näher gekennzeichnet oder ersetzt werden (NV Bühne 2003: § 2 Abs. 4 Buchst. a).“ Die Kunstgattung ist im Gegensatz zum Kunstfach einfach festzulegen, denn letzteres meint verschiedene Typen menschlicher Gestalten oder Charaktere, die in Bühnenwerken häufig vorkommen. Beispiele hierfür wäre ein Verräter, ein weiser Alter oder der Liebhaber ect. Einfacher wird die Festlegung des Kunstfachs im Bereich des Gesangs. Einteilungen hier wären beispielsweise Bass oder Bariton (vgl. Wagner 2002: 99). Wenn aber eine Kunstgattung oder ein Kunstfach im Arbeitsvertrag vereinbart wurden, dann muss das Solomitglied auch in diesem Bereich beschäftigt werden. Wurde ein bestimmtes Rollengebiet definiert, ergibt sich jedoch für das Mitglied alleine daraus noch nicht der Anspruch auf jede Rolle dieser Art, jedoch die Beschäftigung muss sich im Rahmen des abgesteckten Rollengebiets halten (vgl. NV Bühne § 54 Abs. 6).

[...]

Ende der Leseprobe aus 25 Seiten

Details

Titel
Normalvertrag NV Bühne
Note
1,0
Autor
Jahr
2004
Seiten
25
Katalognummer
V108827
ISBN (eBook)
9783640070183
ISBN (Buch)
9783656761457
Dateigröße
496 KB
Sprache
Deutsch
Schlagworte
Normalvertrag, Bühne
Arbeit zitieren
Silvia Stolz (Autor:in), 2004, Normalvertrag NV Bühne, München, GRIN Verlag, https://www.grin.com/document/108827

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