Strafbarkeit sozialadäquaten Verhaltens in Finanzstrafrecht


Diplomarbeit, 2002

46 Seiten, Note: Gut


Leseprobe


Inhaltsverzeichnis

Einleitung

1. Kapitel Die Bedeutung sozialadäquaten Verhaltens im allgemeinen Strafrecht
I. Sinn und Zweck der objektiven Zurechnung
II. Die objektiven Kriterien der Sozialadäquanz
III. Dogmatische Grundlagen
A) Objektive Zurechnung als Mittelweg zwischen restriktiver Tatbestandsinterpretation und Rechtfertigungsgrund
1) Trennung von empirischem und normativem Risiko
2) Trennung von Handlung und Erfolg
3) Verhältnis des Handlungsunrechts zu Vorsatz und Fahrlässigkeit
4) Inhaltliche Eingrenzung des normativen Risikos

2. Kapitel Sozialadäquanz und Beitragstäterschaft
I. Das Prinzip der Einheitstäterschaft
II. Das Kausalitätsproblem
III. Der innere Wertungszusammenhang zwischen Beitrag und Haupttat
IV. Sind die Risikosphären von Beitragstäter und unmittelbarem Täter trennbar?
A) Alltagshandlungen und typische Berufsausübung

3. Kapitel Die Problematik im Finanzstrafrecht
I. § 33 Abs 1 und Abs 2 lit a iVm § 11 FinStrG
A) Objektiver Tatbestand
B) Subjektiver Tatbestand
C) Zurechnung des Tatbeitrages
1) Die Rechtsprechung
a) Deutschland
b) Österreich
c) Schweiz
2) Lehrmeinungen
a) Objektive Theorie
Deutschland
Österreich
Schweiz
b) Die objektiv-subjektive Theorie
Deutschland
Österreich
Schweiz
c) Die kausalitätsorientierte Theorie

4. Kapitel Anwendbarkeit in der Praxis
I. Getränkegroßhändler-Fall
A) Objektive Tatseite
B) Subjektive Tatseite
C) Zurechnung des Tatbeitrages
II. Anonymisierter Kapitaltransfer ins Ausland
A) Objektive Tatseite
B) Subjektive Tatseite
C) Zurechnung des Tatbeitrages

Schlussbemerkungen

Literaturverzeichnis

Abkürzungsverzeichnis

Einleitung

Die Finanzierbarkeit des modernen Leistungsstaates hängt in großem Maße von den erzielten Einnahmen aus den Umsätzen des Wirtschaftslebens ab. Dabei bieten sich verschiedene Möglichkeiten an, dieses Finanzaufkommen zu bewerkstelligen. Je nach wirtschaftspolitischem Hintergrund entspringen diese Einnahmen aus einem Mehr oder Weniger an direkten oder indirekten Steuern. Ziel dabei sollte es nun sein, bei Maximierung der Staatseinnahmen die Belastung für den Einzelnen möglichst gering und seiner Rolle am gesamtwirtschaftlichen Prozess entsprechend fair zu bemessen. Jedoch kommt kein Staat der Welt, der seinen Bürgern auch nur ein Mindestmaß an sozialer Sicherheit bieten will, ohne Einnahmen aus.

Sinn und Zweck der Steuergesetze ist es, dem Abgabenempfänger (Staat) zu ermöglichen, seinen Anspruch effizient und umfassend durchzusetzen. Die Tatbestände des § 33 FinStrG bilden dabei „den Kern des zum Schutz der Steuerhoheit des Bundes eingerichteten Sanktionssystems“[1].

An der Erfüllung des Abgabenanspruchs hat der Steuerpflichtige in der Weise mitzuwirken, dass ihn Anzeige-, Offenlegungs- oder Wahrheitspflichten treffen. Die Verletzung dieser Pflichten begründet eine Sanktionierung durch das Finanzstrafgesetz (FinStrG). Bis zu einem Verkürzungsbetrag von 75.000 Euro fällt die Strafbarkeit in die Zuständigkeit der Verwaltungsbehörden, die zwar hohe Geldstrafen (bis zum dreifachen des Verkürzungsbetrages), jedoch Freiheitsstrafen lediglich bis zu drei Monaten verhängen. Im Betrugsfall drohen hier bis zu 10 Jahre Freiheitsstrafe.

Die weltweit höchst unterschiedlichen Steuerquoten und das ebenso teilweise niedrige Entdeckungsrisiko veranlassen viele Steuerpflichtige nach Möglichkeiten zu suchen, sich ihrer Abgabenpflicht zu entziehen.

Aufgabe des Staates ist es, unter Abwägung der Ermöglichung eines reibungslosen Ablaufs des wirtschaftlichen Lebens einerseits und einer möglichst wirksamen und treffsicheren Kontrolle andererseits, die Abgaben der Steuerpflichtigen zu bewirken. Die immer komplexer werdenden wirtschaftlichen Abläufe und eine in zunehmendem Maße arbeitsteilige Gesellschaft lassen verstärkt die Frage aufkommen, inwieweit ein selbst nicht Abgabenpflichtiger darauf hinzuwirken hat, dass ein mit ihm in geschäftlicher Beziehung Stehender seinen abgabenrechtlichen Verpflichtungen nachkommt. Oder noch krasser, dieser durch bloßes In-Betracht-Ziehen oder Wissen um die Hinterziehungsabsicht eines anderen selbst den Straftatbestand des Beitrags zur Abgabenhinterziehung verwirklicht. Hierbei geht es also um die Frage, ob ein objektiv rechtmäßig Handelnder, der nur seiner beruflichen Pflicht nachkommt, durch seinen Beitrag die Abgabenhinterziehung des anderen (iSd Kausalitätstheorie) aber erst ermöglicht, für diese ebenso einzustehen hat.

Aufgabe der vorliegenden Arbeit ist es, die Rechtsfigur der objektiven Zurechnung zu klären und ihre Bedeutung im allgemeinen - und im Finanzstrafrecht - herauszuarbeiten, weiters die Relevanz sozialadäquaten Handelns im Zusammenhang mit der Beitragstäterschaft aufzuzeigen und abschließend anhand zweier Fälle deren Bedeutung in der Praxis zu verdeutlichen.

1. Kapitel Die Bedeutung sozialadäquaten Verhaltens im allgemeinen Strafrecht

I. Sinn und Zweck der objektiven Zurechnung

Strafbar können nur jene Verhaltensweisen (Tun/Unterlassen) sein, die ursächlich für den Eintritt des tatbildlichen Erfolges sind. Eine Handlung darf nicht weggedacht werden können, ohne dass der Erfolg in seiner konkreten Gestalt entfiele (conditio sine qua non). Beim unechten Unterlassungsdelikt prüft man eine hypothetische Kausalität: Der Erfolg muss bei Hinzudenken des gebotenen Tuns mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit entfallen.

Der Kausalitätsbegriff ist jedoch für die Beurteilung der Strafbarkeit einer Tat zu weit. Alle Bedingungen, die zum Eintritt des Erfolges geführt haben, sind ursächlich, jedoch sollen nicht sämtliche als Unrecht zugerechnet werden. Deutlich wird die überschießende Weite der Kausalitätstheorie im „Erbonkel-Fall“: Der geldgierige Neffe schenkt seinem Onkel eine Flugreise in der Hoffnung, dass dieser dabei abstürzt. In der Folge kommt es tatsächlich zum Absturz. Die Schenkung ist somit ursächliche Bedingung für den Tod des Onkels, da dieser ohne das Flugticket die Reise gar nicht angetreten hätte. Jedoch kann dem Neffen der Erfolg nicht zugerechnet werden, da es sich bei der Schenkung um eine sozialadäquate Handlung handelt, die trotz ihrer Ursächlichkeit für den Erfolgseintritt nicht zur Strafbarkeit führt.

Es wäre auch verfehlt, die österreichische Staatsdruckerei wegen Beitrags zur Abgabenhinterziehung zu bestrafen, nur weil sie durch das Drucken der Steuererklärungsformulare ursächlich für eine spätere Abgabenhinterziehung durch falsches Ausfüllen eben dieser Formulare ist. Aus diesem Grund werden in Lehre und Rechtsprechung Wege gesucht, um die Haftung einzuschränken.

Anfangs wurden die erst auf der Fallprüfungsebene der Schuld zu behandelnden Deliktsmerkmale Vorsatz und Fahrlässigkeit als Haftungskorrektive eingeführt. Mangels Vorsatz machte man sich nicht schuldig. In weiterer Folge erkannten immer mehr Autoren, dass Vorsatz und Fahrlässigkeit Elemente des Tatbestandes sind und somit schon auf der Ebene der Tatbestandsmäßigkeit geprüft werden. Es erfolgte bei vorsätzlich begangenen Erfolgsdelikten eine Subjektivierung des Unrechts auf der Tatbestandsebene, dh dass der Tatvorsatz alle objektiven Tatbestandsmerkmale umfassen muss. Bei fahrlässiger Begehung wird auf die objektive Vorhersehbarkeit des Erfolges durch die Sorgfaltswidrigkeit abgestellt. Alleine damit konnte man noch keine befriedigenden Ergebnisse erzielen, da eine objektiv billigenswerte Handlung nicht durch Wissen oder gar durch bloße Sorgfaltswidrigkeit unbillig werden sollte. Es sollte nicht sein, dass zufälliges Wissen um die Absichten des Täters einen Tatbeitrag zum Delikt begründet. Ein um seine Kunden bemühter Geschäftsmann ginge sonst ein höheres Risiko ein, eine Straftat zu verwirklichen, als derjenige, der keinen engen Kontakt zu ihnen pflegte, weil damit Wissentlichkeit ausschied.

Deshalb war es notwendig, ein weiteres Haftungskorrektiv einzuführen. Es wird nun die Handlung des Beitragstäters – gleich, ob vorsätzlich oder fahrlässig - für sich selbst betrachtet und beurteilt, ob diese sozial billigenswert ist. Nur für sozial inadäquates Verhalten soll man einstehen müssen.

II. Die objektiven Kriterien der Sozialadäquanz

Die moderne Strafrechtslehre kennt bei jedem strafbaren Verhalten einen Randbereich, der nicht unter die Verbotsnorm subsumiert werden kann, obwohl diese äußerlich verletzt wird. Gewisse Verhaltensweisen werden von unserer Wertgemeinschaft akzeptiert, obwohl es sich dabei um objektiv strafbares Verhalten handeln kann. Gemeint ist dabei jenes Verhalten, das von der Allgemeinheit gebilligt wird und deshalb nicht rechtswidrig sein soll. Die Sozialadäquanz stellt ein strafrechtliches Korrektiv zur Strafbarkeit aufgrund der äußeren Verletzung der Strafnorm dar. Es soll nur jenes Verhalten bestraft werden, das gegen die geschützten Werte unserer Sozialordnung verstößt. Entgegen der früher herrschenden positivistischen Auffassung, die nur dem klaren, naturalistischen Kausalitätsprinzip folgte, wird heute auf Kosten der Schärfe und Berechenbarkeit einer wertorientierten und im Ergebnis vernünftigeren Beurteilung des Sachverhalts der Vorzug gegeben. Grundlage dieser veränderten Strafrechtsdogmatik war das StGB 1975, das der internationalen Strafrechtsentwicklung Rechnung trug, die schon vor dem Zweiten Weltkrieg durch Hans Welzel die Sozialadäquanz bei der vorsätzlichen Handlung in das deutsche Strafrecht einführte[2].

In der Praxis wird das Legalitätsprinzip dahin gehend aufgeweicht, dass in völlig unproblematischen Fällen sozialadäquaten Handelns eine Anklageerhebung durch den Staatsanwalt entfällt. Dies führt zu einer gewissen Unschärfe und Unberechenbarkeit der Rechtsanwendung zugunsten einer wertorientierten Rechtsauffassung und bringt in einigen Fällen Probleme bei der Festlegung der Grenzen der Strafbarkeit mit sich. Diese Probleme entstehen für den unmittelbaren Täter und dann in weiterer Folge auch für die an der Tat Beteiligten.

III. Dogmatische Grundlagen

A) Objektive Zurechnung als Mittelweg zwischen restriktiver Tatbestandsinterpretation und Rechtfertigungsgrund

Um zur Straflosigkeit nicht strafwürdiger Handlungen zu gelangen, bietet die Lehre verschiedene Ansätze: Durch die restriktive Interpretation einzelner objektiver Tatbestandsmerkmale entsteht das Unrecht erst gar nicht. Beispielsweise greift beim Diebstahl einer geringwertigen Sache mangels Tauschwerts ein Unerheblichkeitskorrektiv ein, sodass der Tatbestand des Diebstahls nicht erfüllt wird. Eine andere Möglichkeit bilden die Rechtfertigungsgründe, die zwar die Tatbestandsmäßigkeit bejahen, jedoch das Unrecht ausschließen, da Gründe vorliegen, die das tatbildmäßige Handeln rechtfertigen (zB rechtfertigender Notstand).

Einen Mittelweg verfolgt die objektive Zurechnung, die zwar gedanklich erst nach Bejahung der Tatbestandsmäßigkeit wie ein Rechtfertigungsgrund anwendbar wird, aber anders als diese nicht an eine Ausnahmesituation knüpft, sondern die gesamte Verbotsnorm reduziert, sodass es schon an der Indizierung der Rechtswidrigkeit mangelt. Entscheidend dafür, ob eine Norm reduziert werden soll, ist die soziale Adäquanz der Tathandlung. In der Judikatur[3] findet die objektive Zurechnung seit 1993 auch auf Vorsatzdelikt Anwendung. Der OGH verurteilte vier Vietnamesen wegen Mordes, die auf ihr Opfer mit Messern und Schwertern einstachen. Er erwähnte aber gleichsam, dass – ausnahmsweise – trotz gegebener Kausalität zwischen Täterverhalten und eingetretenem Erfolg dieser dem Täter auch bei vorsätzlichem Handeln nicht zugerechnet wird.

1) Trennung von empirischem und normativem Risiko

Beim empirischen Zusammenhang muss die Gefahr bestehen, dass, gemessen an der allgemeinen Lebenserfahrung, der Erfolg, auf den die konkrete Handlung gerichtet ist, verwirklicht wird (Adäquanzzusammenhang). Eine sozial inadäquate Gefahr muss auf einen zukünftigen drohenden Schaden gerichtet sein und ist daher ex ante zum Zeitpunkt der Handlung zu beurteilen. Nicht allein die empirische, naturalistische Kausalität zwischen Handlung und Erfolg führt zu einer Zurechnung des verwirklichten Unrechts. Dazu bedarf es zusätzlich einer normativen objektiven Bewertung des ursächlichen Verhaltens. Der normative Zusammenhang fragt nach dem Schutzzweck der Norm und rechnet den Erfolg nur dann zu, wenn die Norm gerade diese Folge verhindern wollte (Schutzbereich).

2) Trennung von Handlung und Erfolg

Eine zweite Unterscheidung betrifft die Risikobereiche Handlung und Erfolg. Nachdem der Adäquanzzusammenhang aus der Sicht ex ante bejaht wurde, werden die Auswirkungen der Handlung (Erfolg) aus der Sicht ex post beurteilt. Erst eine innere normative Verbindung zwischen Handlung und Erfolg bewirkt die Zurechnung. Ist schon die Handlung objektiv zu billigen, so kann dies auch bezüglich des Versuchs keine Strafbarkeit begründen. Für die Beitragstäterschaft ist es indes wichtig, dass die Handlung zugerechnet wird, da die Erfolgskausalität zurücktritt und die Modalität der Tatausführung im Vordergrund steht[4].

3) Verhältnis des Handlungsunrechts zu Vorsatz und Fahrlässigkeit

Ausgangspunkt der objektiven Zurechnung ist das Handlungsunrecht, das aus dem von außen objektiv erkennbaren Verhalten und der inneren Zielgerichtetheit (Vorsatz) besteht. Erst der Wille zur Zielerreichung macht das Risiko evident und indiziert den normativen Unrechtsgehalt. Nur ein sorgfaltsgemäßes Handeln schließt danach auf der Ebene der objektiven Zurechnung das Unrecht aus. Fehlt der Vorsatz trotz Vorliegen des Handlungserfolgs, ist unter der Voraussetzung einer Strafbarkeit die objektive Zurechnung eines Fahrlässigkeitsdeliktes zu prüfen. In beiden Fällen entfällt jedoch bei objektiver Nichtzurechnung das Unrecht und somit die Strafbarkeit. Der Vorsatz kann eine sozial gebilligte Handlung nicht sozialwidrig machen[5].

Eine Erweiterung der Haftung erfährt das Verhalten durch ein etwaiges Sonderwissen. Dieses macht die Folgen seines Tuns für den Handelnden vorhersehbarer und steigert deshalb seine Verantwortlichkeit. Wird jedoch die Gefahr normativ sozial toleriert, so ist auch dieses empirische Sonderwissen sowohl bei Vorsatz als auch bei Fahrlässigkeit unbeachtlich.

4) Inhaltliche Eingrenzung des normativen Risikos

Da jedoch Adäquanz- und Risikozusammenhang unscharfe Begriffe sind, geht es nun vor allem darum, „ob die an sich legale Wahrnehmung der sozialen bzw berufsmäßigen Rolle einer Person als Unrecht gewertet werden darf“[6]. Gerade im Finanzstrafrecht stellt sich die Frage, ob ein Verhalten, das die Gefahr eines Erfolgseintritts in sich trägt, trotz Berufstypizität Unrecht begründen kann. Weiters stellt sich die Frage, wie eine Person bei der Berufsausübung dieser Gefahr entgehen kann. Ein empirisches Risiko wird meistens vorliegen; ein mangelnder normativer Zusammenhang kann entweder durch Berufung auf gesetzliche Vorschriften, die das Verhalten tolerieren (Legalität), oder bei Fehlen solcher Vorschriften durch das Verhalten aufgrund der legitimen Berufsausübung gegeben sein (Legitimität).

2. Kapitel Sozialadäquanz und Beitragstäterschaft

I. Das Prinzip der Einheitstäterschaft

Grundsätzlich wird zwischen dem Teilnahme- und dem Einheitstätersystem unterschieden. Beiden Systemen liegen gegensätzliche Täterbegriffe zugrunde. Dem in Deutschland und der Schweiz herrschenden Teilnahmesystem wird ein restriktiver Täterbegriff zugrunde gelegt, der nur den unmittelbar Ausführenden als Täter bezeichnet. Im Gegensatz dazu bedient sich das österreichische System der Einheitstäterschaft eines extensiven Täterbegriffs, wo nach dem Wortlaut des Gesetzes nicht nur der unmittelbar Ausführende, sondern auch jeder, der einen anderen dazu bestimmt, die Tat auszuführen oder in sonstiger Weise zu ihrer Ausführung beiträgt (§ 12 StGB), als Täter gewertet wird (so genannte funktionale Einheitstäterschaft). Jeder Täter verwirklicht eigenes Unrecht und eigene Schuld[7]. Daraus folgt, dass nicht jeder Tatbeitrag als Unrecht zugerechnet wird, nur weil der unmittelbare Täter eigenes Unrecht verwirklicht. Handelt der unmittelbare Täter sozialadäquat, der Beitragstäter jedoch nicht, so ist allein die Handlung des unmittelbaren Täters als Unrecht zu werten. Sollen beide strafbar sein, so müssen beide sozial inadäquat handeln.

II. Das Kausalitätsproblem

Bei der Beitragstäterschaft unterscheidet man zwei Arten von Tatbeiträgen: Jene Beiträge, welche die Haupttat erst ermöglichen (conditio sine qua non), sind unproblematisch zu beurteilen. Schwieriger gestaltet sich die Lösung jener Fälle, bei denen der Tatbeitrag lediglich zu einer Bekräftigung des Willens des Ausführenden (psychische Förderung) oder der Erleichterung der Ausführung selbst dient (physische Förderung). Entscheidend ist, ob der Beitrag als Beitrag wirksam wird[8]. Das heißt, dass die Intention des Beitrags auf eine wirksame Unterstützung der Haupttat gerichtet sein muss. Ebenso wie bei der unmittelbaren Täterschaft muss vor der Bewertung des Beitrags das Handlungsrisiko der Beitragshandlung und deren zu missbilligende Wirkung beurteilt werden.

III. Der innere Wertungszusammenhang zwischen Beitrag und Haupttat

Das österreichische Prinzip der Einheitstäterschaft ließe vermuten, dass zwischen der Beitragshandlung und der Haupttat kein innerer Wertungszusammenhang bestehen kann, da die beiden Täterschaftsformen wertmäßig selbständig sind. Jedoch lässt § 12 StGB durch die Formulierung, wonach jeder Beteiligte die strafbare Handlung begeht, erkennen, dass ein Wertungszusammenhang zwischen Beitragshandlung und Haupttat bestehen soll. Ausnahmsweise wird eine an sich neutrale Beitragshandlung durch die sozial inadäquate Haupthandlung negativ gefärbt, sodass sie selbst zur inadäquaten Handlung wird. Dies ist jedoch nur dann möglich, wenn sie sich dem Interesse des Täters objektiv erkennbar vollständig unterordnet, sodass kein eigenes legitimes Interesse des Beitragstäters an seiner Handlung mehr übrig bleibt[9]. In ähnlicher Weise gestaltet sich der sehr am Willen des Täters orientierte Lösungsansatz von Roxin in der deutschen Lehre: Er spricht von „deliktischem Sinnbezug“. Dieser liegt dann vor, wenn die Unterstützungshandlung ausschließlich der Förderung der Haupttat dient. Hat jedoch die Beitragshandlung für sich selbst einen Sinn, so bleibt diese trotz Vorsatzes straffrei. Als Kriterien für die Qualifikation als dienender Beitrag können die unmittelbare zeitliche, örtliche Nähe oder ein manipulativer Zusammenhang mit der Haupthandlung gesehen werden. Beispielsweise wird ein Waffenhändler, der einem anderen eine Pistole verkauft, mit der dieser später einen Mord begeht, nicht als Beitragstäter im Sinne des oben Genannten in Frage kommen, obwohl der Verkauf der Waffe für den Mord ursächlich, ja sogar notwendig war. Anders gelegen der Fall, in dem der unbewaffnete Täter mit einer Geisel das Geschäft des Waffenhändlers betritt und dieser ihm eine Waffe aushändigt, mit der in weiterer Folge die Geisel erschossen wird. Hier tritt der Zweck der Verkaufshandlung hinter den der Förderung einer Straftat und kann objektiv betrachtet als strafbare Beitragshandlung gesehen werden. Allenfalls könnte der Täter entschuldigt sein, was jedoch an der Rechtswidrigkeit der Tat nichts ändert.

IV. Sind die Risikosphären von Beitragstäter und unmittelbarem Täter trennbar?

A) Alltagshandlungen und typische Berufsausübung

Wie bereits erwähnt, sind berufstypische Verhaltensweisen und Alltagshandlungen, die zwar objektiv einen fördernden Beitrag leisten, dennoch sozialadäquat, solange ihnen keine gesetzlichen Verbote entgegenstehen, da die Beitragenden ein legitimes Eigeninteresse an der Wahrnehmung ihres Gewerbes haben[10] (objektive Theorie, Seite 22 ff.).

Sogar das Wissen um die deliktische Verwendung des Beitrags durch den unmittelbaren Täter macht die legitime Berufsausübung nicht zum Unrecht, solange nicht besondere objektive Umstände hinzukommen, welche die Nebenwirkungen in ihrer Qualität dermaßen verändern, dass die Förderungswirkung für die Haupttat den Sinn der Berufsausübung übersteigt. Ähnliches gilt für die Begünstigung eines Täters nach der Tatausführung. Ein Taxifahrer, der den Überfall einer Bankfiliale beobachtet, kann sich nicht auf berufstypisches Verhalten berufen, wenn er nach Ausführung des Überfalls den Täter als Fahrgast befördert und diesem dadurch die Flucht ermöglicht oder erleichtert.

Auch die objektiv-subjektive Theorie (Seite 29 ff.) stellt auf die Begleitumstände der Tat ab. Es hängt einerseits davon ab, wie der unmittelbare Täter die Beihilfenhandlung empfindet, und andererseits davon, ob der Beitragstäter selbst seinen Beitrag als Förderung der Haupttat sieht. Hingegen soll das Wissen um die Möglichkeit der Förderung oder Erleichterung der Haupttat (Eventualvorsatz) keinesfalls strafbar sein.

Bei Alltags- oder berufstypischen Handlungen soll es prinzipiell nie auf das subjektive Empfinden des Beitragstäters ankommen, sodass hier auch Vorsatz nicht zur Strafbarkeit führt. Voraussetzung einer Nichtzurechnung ist, dass der Beitrag seinen ausschließlichen Sinn nicht aus der Förderung der Haupttat bezieht.

[...]


[1] Plückhahn, Bemerkungen zu den objektiven Tatbestandsmerkmalen der Abgabenhinterziehung, in: Leitner (Hrsg), Aktuelles zum Finanzstrafrecht, 1996, 163.

[2] Vgl Welzel, Studien zum System des Strafrechts, ZStW, 1939, 491ff.

[3] JBl 1994, 556.

[4] Moos, Sozialadäquanz und objektive Zurechnung von Tatbeiträgen im Finanzstrafrecht, in: Leitner (Hrsg), Aktuelles zum Finanzstrafrecht, 1996, 95.

[5] Moos, Sozialadäquanz und objektive Zurechnung von Tatbeiträgen im Finanzstrafrecht, in: Leitner (Hrsg), Aktuelles zum Finanzstrafrecht, 1996, 98.

[6] Moos, aaO, 99.

[7] Kienapfel/Höpfel, Strafrecht AT10, 2002, 196 RZ 29.

[8] Moos, Sozialadäquanz und objektive Zurechnung von Tatbeiträgen im Finanzstrafrecht, in: Leitner (Hrsg), Aktuelles zum Finanzstrafrecht, 1996, 102.

[9] Moos, Sozialadäquanz und objektive Zurechnung von Tatbeiträgen im Finanzstrafrecht, in: Leitner (Hrsg), Aktuelles zum Finanzstrafrecht, 105.

[10] Moos, Sozialadäquanz und objektive Zurechnung von Tatbeiträgen im Finanzstrafrecht, in: Leitner (Hrsg), Aktuelles zum Finanzstrafrecht, 1996, 106.

Ende der Leseprobe aus 46 Seiten

Details

Titel
Strafbarkeit sozialadäquaten Verhaltens in Finanzstrafrecht
Hochschule
Leopold-Franzens-Universität Innsbruck  (Strafrecht und sonstige Kriminalwissenschaften)
Note
Gut
Autor
Jahr
2002
Seiten
46
Katalognummer
V10877
ISBN (eBook)
9783638171830
Dateigröße
450 KB
Sprache
Deutsch
Schlagworte
Sozialadäquanz, Finanzstrafrecht, berufstypische Handlungen, Teilnahmen, Beihilfe, Einheitstäterschaft, Teilnahmesystem
Arbeit zitieren
Daniel Vonbank (Autor:in), 2002, Strafbarkeit sozialadäquaten Verhaltens in Finanzstrafrecht, München, GRIN Verlag, https://www.grin.com/document/10877

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