Direktdemokratie im Allgemeinen, in Deutschland und in der Schweiz


Seminararbeit, 2003

16 Seiten


Leseprobe


Inhaltsverzeichnis

Teil 1:
Direktdemokratie in Deutschland
1. Einleitung
2. Geschichte der deutschen Direktdemokratie
3. Direktdemokratie in der Verfassung der BRD
4. Direktdemokratie in Ländern und Gemeinden
5. Möglichkeiten der direkten Demokratie
6. Überlegungen zur Zukunft der Direktdemokratie in der BRD

Teil 2:
Direktdemokratie in der Schweizerischen Eidgenossenschaft
1. Allgemeine Einführung
Direktdemokratie in der Schweizerischen Eidgenossenschaft
2. Die Instrumente der Direktdemokratie:
- a) Fakultatives Gesetzesreferendum
- b) Volksinitiative
- c) Staatsvertragsreferendum
- d) Obligatorisches Referendum
- e) Gesetzesinitiative
3. Zusammenfassung der direktdemokratischen Institutionen
4. Fazit der Direktdemokratie in der Schweiz

Literaturverzeichnis

1. Einleitung

Die Demokratie der Bundesrepublik Deutschland ist eine Repräsentativdemokratie. Das Volk als Souverän vertraut also das politische Geschäft gewählten Repräsentanten an. Selbst aktiv wird es lediglich bei Wahlen. Nur bei Wahlen wird der greift der Bürger direkt in die Politik ein, im politischen Alltag stellt sich die Demokratie für den Bürger also nur als eine indirekte dar. Diese Variante der Souveränitätsabtretung spiegelt sich im Parlamentarismus und dem starken Parteiensystem in der Bundesrepublik wieder.

Diese eine Form der Demokratie, die beinahe völlig auf direkte Beteiligung der Bürger verzichtet ist historisch gewachsen und hat seine Wurzeln vor allem in der Genese des deutschen Staates und den schlechten Erfahrungen mit Direktdemokratie in der Weimarer Republik bzw. der Nazi-Zeit. Darüberhinaus wird das deutsche System allgemein als überaus effizient und produktiv angesehen.

Nichtsdestotrotz ist das repräsentative nur ein mögliches System, dem direktdemokratisch geprägten gegenüberstehend, und damit diskutabel. Besonders seit den 60er Jahren gerät das direktdemokratiefeindliche System immer wieder in die Kritik. Die gewachsene pluralistische Gesellschaft und das gewachsene Mitsprachebedürfniss sind dabei unzufrieden mit dem verfestigten Parteienabsolutismus, und verlangen mehr Möglichkeiten der direkten Einflussnahme. Auch die Legitimität der Politiker wird in Frage gestellt. Durch ihre Arbeit als Polit-Profis und sozusagen Insider verlieren sie den Basis-und-Realitätsbezug und somit den Bezug zum Volk.

Die Forderungen konkretisierten sich seit den 60er Jahren vor allem in drei Bewegungen. 1. In dem Gedankengut der Bürgerinitiativen und neuen sozialen Bewegungen in den 70er und 80er Jahren in der alten Bundesrepublik ( Zum Beispiel der Einsatz der Grünen Partei für Basisdemokratie; Anti-Atom-Bewegung etc..). 2. In den Bürgerbewegungen, welche die Wende in der DDR auslösten . 3. In der wachsenden Parteiverdrossenheit und einer Neigung zum Neopopulismus.

Besonders gravierend stellt sich heute das kontinuierlich abnehmende Vertrauen in die Institutionen der politischen Repräsentation dar.

Politbarometer-Daten ist der Anteil der „Vertrauenden“ zwischen 1984 und 1994 von 56% auf 23% gefallen. Einher geht eine allgemeine Verdrossenheit. So ist der Anteil der deutschen, die mit der Demokratie „ziemlich“ oder „sehr“ zufrieden sind, von 76% im Jahre 1977 auf 52% im Jahre 1996 gesunken.

Die folgende Arbeit beschäftigt sich den wenigen direktdemokratischen Institutionen in Deutschland, deren Wurzeln, Entwicklungen und Zukunft. Konträr wird das referendumsdemokratische System der Schweiz vorgestellt.

2. Geschichte der deutschen Direktdemokratie

Die Schwierigkeiten, in die deutsche Demokratie ausreichend partizipatorische Elemente zu integrieren, sind zu einem Teil damit zu erklären, dass die deutsche Verfassungs und Staatsentwicklung lange Zeit von einem Dualismus von Staat und Gesellschaft ( Hesse, Ellwein, 1997, S. 130 ) geprägt war. Diese Theorie meint, dass obwohl Deutschland nach Absolutismus und Kaiserzeit demokratisch wurde, der Bereich des Staates, also des politischen, und der Bereich der Gesellschaft getrennt blieben. Der unmittelbare Einfluss des Bürgers auf die Politik bliebt also begrenzt.

Der Hauptgrund, warum die Väter des Grundgesetzes aber auf mächtige direktdemokratische Instrumente verzichteten liegt in der schlechten Erfahrung mit dem Volksentscheid in der Nazi-Zeit. Hitler missbrauchte die Volksabstimmung drei mal zur bloßen akklamatorischen Legitimation seiner totalitären Machenschaften.

. Zur Bestätigung des Austritts aus dem Völkerbund am 12.11.1933 2. Befragung zur Übernahme des Reichspräsidentenamtes durch ihn selbst am 19.08.1934. 3. Volksabstimmung über den Anschluss von Österreich am 10.4.1938. Als Sicherung vor erneutem Mißbrauch solcher Instrumente verzichteten die Verfassungsgeber auf sie. Das die Angst nicht unbegründet war zeigte sich in der spätereren rein agitatorischen Nutzung von Volksbefragungen in der DDR. ( Hernekamp, 1979, S.323 )

Bei der historischen Betrachtung ist jedoch zu berücksichtigen, dass die deutsche Geschichte und besonders die Verfassung der Weimarer Republik durchaus vertraut ist mit „positiver“ direkter Demokratie. Mit unterschiedlicher Ausprägung in den Länderverfassungen bot die Weimarer Verfassung relativ viele Institutionen der unmittelbaren Volksbeteiligung. Auf Kommunalebene gab es das Abberufungsrecht ( zum Beispiel für Bürgermeister ), das Versammlungssystem sowie Volksentscheide und Volksbegehren. Unter Geltung der Weimarer Verfassung am mannigfachsten ausgestattet war die Länderebene. Das Abberufungsrecht galt hier sogar für die Landesparlamente. ( So in Anhalt, Baden, Hessen, Lippe, Schaumburg-Lippe und Würtenberg ) Auch Volksentscheid und Volksbegehren, also direktdemokratische Elemente auf Input sowie Output Seite waren etabliert.

Auf Reichsebene hatte der Reichspräsident jederzeit die Möglichkeit ein vom Reichstag beschlossenes Gesetz zum Volksentscheid zu bringen. Ebenso konnte eine Parlamentsminderheit in Stärke von mindestens 1/3 die Verkündigung eines Gesetzes aussetzen lassen und einen Volksentscheid darüber einleiten. Als letzte dieser appellatorischen Variante des Volksentscheids, bei dem ein Staatsorgan die Entscheidungsfindung freiwillig an das Volk abtritt, konnte eine 2/3 Mehrheit im Parlament einen Volksentscheid über die Absetzung des Reichspräsidenten beantragen. Interessant im Bezug auf ein dauerndes und aktuelles Problem der deutschen Politik ist die direktdemokratische Lösung der Weimarer Verfassung für den Fall einer Blockade zwischen den zwei Parlamentskammern, damals Reichtag und Reichsrat. In einem solchen Fall konnte es zu einem Volksentscheid über die Streitmaterie kommen. ( Näheres dazu in: Hernekamp, 1979, S.254 )

Volksbegehren waren mit der Einschränkung, dass das Begehren vor der Zulassung zuerst ein amtliches Zulassungsverfahren bestehen muss, ebenfalls auf Reichsebene möglich.

3. Direktdemokratie in der Verfassung der BRD

Grundsätzlich vorgesehen im der deutschen Verfassung ist die direkt-demokratische Willensbildung durch den Hinweis auf die Option der Abstimmung im Artikel 20 GG. „Alle Staatsgewalt geht vom Volke aus. Sie wird vom Volke in Wahlen und Abstimmungen...ausgeübt.“ Konkret eine Rolle spielen die beiden traditionellen direktdemokratischen Institutionen Volksbegehren und Volksentscheid (bzw.Volksbefragung) auf Bundesebene nur im Falle einer Neugliederung des Bundesgebiets nach Artikel 29. Im Falle einer gesetzlichen Neuregelung des Länderstatus müssen laut Art.29 Volksentscheide in den betroffenen Ländern durchgeführt werden. Ein solcher Entscheid kann auch durch ein Volksbegehren initiiert werden, wenn mindestens 10% der Einwohner eines zusammenhängenden,abgegrenzten Wirtschafts und Siedlungsraums ( mindestens eine Millionen Einwohner ) eine Änderung beantragen.

Bei genauerer Betrachtung regelt Artikel 29 aber keine bundesweite referendumsdemokratische Angelegenheit, denn die Referenden nach Artikel 29 können ja immer nur Regionalreferenden sein, da sie nie für alle Bundesländer gleichzeitig betreffen. Überhaupt kann diese Institution im Hinblick auf die tatsächlichen direktdemokratischen Chancen für die Bevölkerung nur als marginal angesehen werden.

Ein bundesweiter Volksentscheid ist in Deutschland nur theoretisch bei einer Abstimmung über eine neue Verfassung möglich, so geregelt in Artikel 146. Dieser Artikel wird allerdings mit dem Zustandekommen der deutschen Einheit allgemein als „funktions-und gegenstandslos“ betrachtet. ( Roellecke, 1991, S.658-661 )

Zur Komplettierung sei noch auf Artikel 17 GG verwiesen, der mitunter als „schwache Variante einer Volksinitiative“ gedeutet wird. ( Schmidt, 2002, S.356 ) Das dort beschriebene Petitionsrecht gestattet es jedermann sich jederzeit mit Eingebungen etc. an die Volksvertreter zu wenden und sich so Gehör zu verschaffen. Ein solch vage formuliertes Recht kann natürlich keinesfalls verglichen werden mit einem Begehren oder eine Initiative in den Ländern oder in der Schweiz.

Nicht zu unterschätzen hingegen sind „indirekte-direktdemokratische“ Mechanismen wie zum Beispiel die personalifizierte Bundestagswahl, die in der Anwendung eine Direktwahl des Bundeskanzlers impliziert. Zwar wählt laut Verfassung der Bundestag den Kanzler, doch durch die Verknüpfung von Partei und Kanzlerkandidat liegt die eigentliche Wahl beim Volk.

4. Direktdemokratie in Ländern und Gemeinden

Anders als auf Bundesebene gestalten sich die direkten Mitwirkungsrecht der Bürger in Land und Gemeinde inzwischen relativ vielfältig. Hatten die Alliierten Mächte bei der Entstehung der Landesverfassungen aus Angst vor Mißbrauch und eigenem Regulierungsbedürfniss eher auf repräsentative Regelung gesetzt, wurden im Laufe der Jahre, besonders im Zuge der „Mehr Demokratie Bewegung“ der 70er Jahre, bis heute in allen Ländern Volksbegehren,Initiative und Entscheid eingeführt. ( Auf Kommunalebene: Bürgerbegehren-Initiative-und-Entscheid ) Noch stärker gilt dies für die kommunale Ebene. Dort gibt es in einigen Gemeindeverfassungen gar die Möglichkeit der direkten Mitarbeit in Form des „Sachkundigen Bürgers“. Ein Bürger mit entsprechender Sachkompetenz kann hier in Ausschüssen etc. mitarbeiten. In einigen Fällen hat dieser Amateurpolitiker sogar das volle Stimmrecht.

So wird Politik wieder zur Sache der Gesamtgesellschaft und auch Gelegenheitsengagement innerhalb der politischen Insider-Welt möglich.

Komplementär gibt es eine Reihe von Verordnungen welche die ausreichende Information des Bürgers sichern. So die: Informationspflicht, Bekanntmachungspflicht, Auslagefristen von Plänen, Anhörungsrecht und Fragestunden.

Schmälernd zu bemerken ist im Hinblick auf den Kompetenzbereich der direkten Demokratie, dass klassisch einige wichtige Materien ausgeklammert sind, wie z.b. das Haushalts und Finanzfragen. Hier wird abermals deutlich wie wenig das parlamentarische System seinem direktdemokratischen Gegenüber traut.

5. Möglichkeiten der direkten Demokratie

Die repräsentative Demokratie in Deutschland und überall kann im täglichen Geschäft auch ohne Direktdemokratie auskommen, „langfristig führt dies allerdings zu Gefährdungen.“ ( Hesse, 1997, S.133 ) Die Demokratie wird getragen durch ihre Leistung einen gesellschaftlichen Konsens herzustellen, der sich in einer effektiven, für alle Gruppen zufriedenstellenden Politik wiederspiegelt. Die zunehmende Unzufriedenheit mit der Leistung und Effektivität der Politik gefährdet diesen Konsens und stellt somit einen destabilisierenden Faktor dar. Das „gemeine“ Volk wünscht sich wieder mehr Mitspracherecht und größeren Einfluss auf die bislang von Repräsentanten getroffenen Entscheidungen. Es stellt sich die Frage ob nicht die Demokratie dynamischer reagieren muss und evtl. ein Wandel der deutschen Demokratie nötig ist. Hier setzen die Überlegungen zu mehr Direktdemokratie als Heilmittel der Demokratie an.

Die drei großen Vorteile und Leistungen von direktdemokratischer Demokratie sind Integration, Innovation und Opposition.

Durch das abstimmen über konkrete Sachverhalte neben den Wahlen wird Politik erlebbarer. Der Bürger fühlt sich integriert in den politischen Prozess, wo er sich ansonsten übergangen fühlt von den Politikern „da oben“. Darüber hinaus schafft der Prozess z.b. eines Volksbegehrens oder gar einer direkten Gemeindeversammlung, wie sie in Kleinstgemeinden stattfinden kann, eine Identifikationsmöglichkeit. Der individualisierte Bürger fühlt sich wieder als Teil seiner Gesellschaft des Staates und der Demokratie, was sich logischerweise stabilisierend auswirkt.

Da es durch Volksinitiativen und bei Entscheiden die meist spezielle Sachfragen behandeln dem „Gelegenheitspolitiker“ und ansonsten politisch weitgehend desinteressierten Bürger ermöglicht wird sich kurzzeitig effektiv in die Politik einzubringen, gewinnt der alltägliche Prozess an innovativen Momenten und an spontaner Kreativität. Zwar besteht die Gefahr, dass sich das Interesse so auf einzelne, überbewertete Probleme verlagert und der Blick auf langfristige Ziele verloren geht, doch diese Gefahr birgt das repräsentative Parteiensystem mit seinen häufigen Wahlen und der damit verbunden Fokussierung auf oft populistische Einzelfragen zwecks Stimmenfang in dem selben Maße. Im übrigen genügt oft ein Blick zu den schweizerischen Nachbarn um die traditionelle deutsche Angst vor mehr Direktdemokratie zu bekämpfen.

Der oppositionelle Faktor der Direktdemokratie zeigte sich in der deutschen Geschichte am deutlichsten während der Zeit der großen Koalition. Nicht umsonst forderten die Bürgerinitiativen und Demokratiebewegungen besonders in dieser Zeit mehr Basisdemokratie. „Speziell unter den deutschen Bedingungen parteipolitischer Okkupierung wird ein Volksbegehren so zu einem Mittel, ein innerparlamentarische Oppositionsdefizit außerparlamentarisch zu kompensieren.“ ( Hernekamp, 1979, S.331 )

Ein weiteres praktisches Beispiel bietet die bereits erwähnte Option der Weimarer Reichstagsminderheit ein Gesetz aus dem Gesetzgebungsverfahren auszuklinken und dem Volk direkt zur Abstimmung zu geben. ( WRV Art. 73 II )

6. Überlegungen zur Zukunft der Direktmokratie in der BRD

Als 1992 die Gemeinsame Verfassungskommission von Bundestag und Bundesrat (GVK) die Arbeit zu einer durch die Wiedervereinigung nötiggewordenen Verfassungsänderung aufnahm, hatte sie viele Direktemokratische Ideen in ihrer Agenda. Die Erweiterung des Grundgesetzes um plebiszitäre Elemente wurde streitig diskutiert. Die Anträge von Bündnis 90/Die Grünen sowie der SPD, die sich auf die Einführung von Volksinitiative,-begehren und -entscheid richteten, wurden dabei ebenso abgelehnt wie ein Antrag auf Einführung eines fakultativen ( die Entscheidung kann durch ein Staatsorgan an das Volk abgetreten werden ) Verfassungsreferendums und auf Einführung der Anhörung von Vertretern bei Massenpetitionen durch den Petitionsausschuß. ( Hesse, 1997, S.138 )

Im Zuge der aktuellen Reformdiskussionen wird von einigen Personen eine Reform der Reformfähigkeit, das heißt eine Änderung des politischen Rahmen und damit in der Konsequenz auch des Grundgesetzes gefordert. Kann die Implementation von direkter Demokratie die Demokratie heilen? Im folgenden werden einige häufig genannte Vorschläge aufgeführt.

In Deutschland werden hauptsächlich die 3 Optionen Volksbegehren, Volksinitiative und Referendum (Volksentscheid ) diskutiert. Diese sind auf Landes und Kommunalebene bereits erprobt und die Betrachtung des schweizerischen Systems im 2.Teil der Arbeit ermöglicht die Risikokalkulierung auf bundesebene. Zur Aufnahme von Volksbegehren und Entscheid ist eine Grundgesetzänderung nötig. Dies wäre auch der Fall bei einer Direktwahl des Präsidenten, der durch die neue Fülle an Legitimität und Macht ein Gegenspieler zur Parteiendemokratie würde. ( Oppositionelle Kraft ) Denkbar wäre auch eine Parlamentsauflösung durch ein Referendum, was jedoch nicht der Maxime der vorsichtigen Dosierung bei der einführung von Direktdemokratie in ein System entspräche. Manfred G. Schmidt empfielt ohnehin nur eine „homöopathische Dosierung“ von Direktdemokratie. ( Schmidt, 2002, S.362 ) Demnach ist zu erst an „leichtere“ Lösungen zu denken, die keine Verfassungsänderung benötigen.

Eine Modifizierung des Wahlrechts hingehend zu einer Öffnung der Listen bietet hier die Chance. Man kann dem deutschen Wahlrecht die Beachtung des im GG verankerten Rechts der unmittelbaren Wahlen absprechen, denn eigentlich ist es ja nur ein mittelbares, durch die vorherige Festsetzung der Listenplätze durch Parteifunktionäre. So veränderten z.b. bei den schweizerischen Nationalratswahlen im Oktober 1995 71% der Wähler ihre Liste. Da Kommunalwahlrecht bietet inzwischen in vielen Bundesländern dem Bürger die Möglichkeit, Stimmen zu kumulieren zu panaschieren oder einzelne Kandidaten zu streichen. Aber schon bei Landtagswahlen hat der Wähler diese Möglichkeit nicht mehr. Mehr Direktwahlen, wie es inzwischen auf kommunaler Ebene praktiziert wird, könnten ebenfalls zu mehr Integration führen. Zu guter letzt müssen auch die Parteien in sich selbst mehr Demokratie schaffen. Eine Verschiebung der Macht zugunsten der Basis ist wünschenswert.

Es muss klar sein, dass durch das extrem repräsentativlastige System Potential zurückgehalten wird. Vielleicht kann eine Beschäftigung mit dem funktionierenden schweizer System helfen Angst abzubauen und mehr Demokratie zu vagen. Auf keinen Fall sollten die „Gespenster von Weimar“ ( Hernekamp, 1979, S.336 ) dabei weiter in der Diskussion herumspuken.

1. Allgemeine Einführung

In diesem Teil soll anhand eines Beispiels verdeutlicht werden, wie, im Gegensatz zur Bundesrepublik Deutschland, der Typus der direkten Demokratie in schweizerischen Eidgenossenschaft in der Verfassung integriert ist und zur Anwendung kommt. Dabei wird deutlich, dass gravierende Unterschiede zwischen der „Ausführung von Demokratie“ in Deutschland und der Schweiz auftreten. Entscheidende Unterschiede zwischen den Verfassungen der beiden Länder werden bereits in den jeweiligen Verfassungen deutlich. So heißt es in der Präambel der schweizerischen Bundesverfassung: „Das Schweizervolk und die Kantone [...] im Bestreben [...] um Freiheit und Demokratie, Unabhängigkeit und Frieden in Solidarität und Offenheit gegenüber der Welt zu stärken, [...] geben sich folgende Verfassung.“ Die Worte „Einheit“ und „Freiheit“ sind auch im deutschen Grundgesetz zu finden. Doch gibt es entscheidende Unterschiede in der Arbeitsweise der Demokratie. Durch direktdemokratische Entscheidungsprozesse soll ein anderes Niveau von Demokratie erreicht werden. Diese Elemente sind nicht von heute auf morgen entstanden. Konkordanzdemokratische Kultur und Föderalismus in der Schweiz haben eine lange Tradition, im besonderen seit Ende des 18. Jahrhunderts. Besonderheit des politischen Systems ist das Fehlen eines herausgehobenen Staatsoberhaupts. Die Regierung ist der Bundesrat. Das Parlament besteht aus zwei Kammern, dem Nationalrat und dem Ständerat.

Die Idee des Föderalismus ist die Aufteilung der Kompetenzen zwischen Gesamtstaat und Gliedstaaten. Dieses Prinzip wird und wurde in der Schweiz stets umgesetzt, so heißt es in der Verfassung: „[...] durch gegenwärtigen Bund vereinigten Völkerschaften der 23 souveränen Kantone.“

„Die Schweiz gilt weltweit als das Land, mit den weitgehendsten, differenziertesten und traditionsreichsten direktdemokratischen Institutionen.“ Bereits vor Gründung des Bundesstaates waren diese direktdemokratischen Einflüsse in einigen Kantonen weit verbreitet. Seit 1959 setzte sich der Bundesrat wie folgt zusammen: Zwei Vertreter Freisinnige, zwei Christlich-Demokratische, zwei Sozialdemokraten und ein Volksparteiler. Da durch diese Zusammensetzung stets alle referendumsfähigen Kräfte an der Regierung beteiligt sind und ein Abwahlmechanismus nahezu nicht vorhanden ist, fehlt eine wirkliche Opposition von oben. Direkte Mitentscheidung ist auf der gesamten Bandbreite politischen Handelns, selbst in sicherheitspolitischen Fragen, möglich. Die Opposition von unten, die Stimmbürgerschaft mit ihren Mitteln der Referenden und der Volksinitiative zur Machtbeschränkung und Mitbestimmung, ist aufgrund der demokratischen Tradition der schweizerischen Politik und der politischen Kultur nicht zwingend notwendig, aber durchaus sinnvoll. Verfassungs- und Gesetzesänderungen sowie die Aufstellung neuer Gesetze sind generell mit Referenden zu versehen, die in den folgenden Abschnitten im Einzelnen vorgestellt werden sollen.

2. Die Instrumente der Direktdemokratie

Allein auf Bundesebene gibt es fünf Instrumente, die das direkte Eingreifen des Volkes in Entscheidungen der Regierung und des Parlamentes ermöglichen.

a) Das fakultative Gesetzesreferendum

Das fakultative Gesetzesreferendum ist die erste direktdemokratische Institution, die in der Schweiz eingeführt worden ist. Es stammt aus dem Jahr 1874 und hat seinen Ursprung dem Vetorecht von 1831. Das Referendum besagt, dass Gesetze und allgemein gültige Bundesbeschlüsse, die vom Parlament beschlossen wurden, nach einem erfolgreich durchgeführten Bürgerbegehren dem Volk zur Entscheidung vorgelegt werden müssen. Für ein erfolgreiches Bürgerbegehren sind 50.000 Unterschriften von wahlberechtigten Bürgern notwendig oder abweichend eine Stimmmehrheit in acht Kantonen. Die Stimmsammlung hat laut Gesetz innerhalb von 100 Tagen zu erfolgen. Wird dieses Bürgerbegehren erfolgreich durchgeführt, ist das gesamte Volk aufgerufen in Form einer Wahl über das vom Parlament beschlossene Gesetz abzustimmen. Diese Volksentscheidung über politische Prozesse ist wohl die direkteste Form der Demokratie, die denkbar ist.

Eine Volksentscheidung hat zudem das gleiche Gewicht wie eine Parlamentsentscheidung und ist für dieses bindend. Es ist also nicht möglich, dass Exekutive oder Legislative diese Entscheidung aufheben, revidieren oder abändern können.

b) Volksinitiative

Die Volksinitiative ermöglicht es dem Volk, wie der Name schon sagt, selbst die Initiative zu ergreifen und Einfluss auf die Politik zu nehmen. Mit dieser Form der direkten Demokratie nimmt das Volk eine „Inputfunktion“ wahr, um von sich aus aktiv werden zu können. Die Volksinitiative wurde 1891 eingeführt und ermöglicht eine Volksabstimmung bei partiellen Verfassungsänderungen. Bei einfachen Gesetzen ist eine derartige Initiative des Volkes nicht möglich. Voraussetzung ist ein erfolgreich verlaufenes Bürgerbegehren mit mindestens 100.000 Unterschriften wahlberechtigter Schweizer, die den Vorschlag unterstützen. Ist dieses Begehren positiv verlaufen, sind Regierung und Parlament verpflichtet, über den Änderungsvorschlag zu beraten und falls es für notwendig gehalten wird, einen Gegenvorschlag zu machen. In einer abschließenden Volksabstimmung können die Schweizer letztendlich über die Initiative oder gegebenenfalls einen Gegenvorschlag abstimmen.

Die Volksinitiative gehört zu den am häufigsten zur Anwendung gebrachten direktdemokratischen Instrumenten der Schweiz. Von seiner Einführung im Jahr 1891 bis zum Jahr 1999 wurden insgesamt 224 Verfassungsänderungen durch Volksinitiativen beantragt.

c) Staatsvertragsreferendum

Das fakultative Staatsvertragsreferendum wurde 1921 geschaffen. Zunächst fand es seine Anwendung nur auf internationale Verträge, seit 1977 wurde der Anwendungsbereich jedoch erweitert. Nun ist es auch möglich, dass Verträge behandelt werden, die einen Beitritt der Eidgenossenschaft zu einer Internationalen Organisation (z.B.: UNO oder NATO) zum Inhalt haben. Der Ablauf eines Staatsvertragsreferendums ist gleich mit dem des fakultativen Referendums, dass als erstes Instrument der direkten Demokratie vorgestellt wurde.

d) Obligatorisches Referendum

Das vierte Instrument ist ein obligatorisches Referendum, dass nach dem Zweiten Weltkrieg in Jahr 1949 eingeführt wurde. Dieses Referendum betrifft vor allem sogenannte „allgemeinverbindliche dringliche Bundesbeschlüsse“. Diese Gesetze werden, wie der Name bereits andeutet, in Ausnahmesituationen erlassen und sollen ein schnelles Entscheiden der Regierung zum Abwenden von Schaden vom Volk ermöglichen. Dieses war unter anderem in den 1950er Jahren während einer Wirtschaftskrise der Fall. Diese Regelungen sind von vornherein mit einer befristeten Dauer versehen. Das bedeutet, dass sie ein Jahr nach ihrem Inkrafttreten dem Volk zur Abstimmung vorgelegt werden müssen. Ist das Volk der Meinung, dass Gesetz sei nicht mehr notwendig und lehnt es ab, wird es automatisch außer Kraft gesetzt. Auch ein entgegengesetzter Parlamentsentscheid kann die Volksentscheidung nicht revidieren und das Gesetz trotz Ablehnung in Kraft lassen. Permanentes Regieren mit Notstandsgesetzen, wie es beispielsweise in den 1930er Jahre in Deutschland möglich war, wird in der Schweiz damit ausgeschlossen.

e) Gesetzesinitiative

Nur der Form und Vollständigkeit halber sei an dieser Stelle die letzte Form direktdemokratischen Einflusses auf Bundesebene erwähnt. Es handelt sich hierbei um die Gesetzesinitiative, die es dem Volk ermöglicht, bei Missständen selbst zu reagieren und ein entsprechendes Gesetz zur Abhilfe auf den Weg zu bringen. Diese Initiative kam jedoch bis dato noch nie zum Einsatz.

3. Zusammenfassung der direktdemokratischen Institutionen

Die Referenden haben eine Art Vetofunktion und ermöglichen es dem Volk, vom Parlament getroffene Entscheidungen, die nicht ihrem mehrheitlichen Willen entsprechen, abzulehnen und für nichtig zu erklären. Erstaunlich bei allen dargestellten Formen der direktdemokratischen Institutionen ist die Tatsache, dass es selten bis nie im Vorfeld zu rechtlichen Streitigkeiten zwischen beispielsweise der Regierung auf der einen Seite und dem Initiator eines Bürgerbegehrens auf der anderen Seite kommt. Zudem kommt es kaum zu Überprüfungen gestellter Anträge vor Gericht. Hier liegt ein weiterer bedeutender Unterschied zur Verfassungsgebung der Bundesrepublik Deutschland. Seit Schaffung des Grundgesetzes und Gründung der BRD im Jahre 1949 kam es bis dato schon häufig zu Fragen, zu deren Lösung ein Urteil des Bundesverfassungsgerichtes gesprochen worden ist.

Da in der schweizerischen Eidgenossenschaft derartige Verfassungs-Rechtsstreitigkeiten extrem selten sind, gibt es kein Verfassungsgericht.

Die hier vorgestellten Formen der bundesweiten Volksbeteiligung ist jedoch nur als Teil der Schweizer direktdemokratischen Eingreifmöglichkeiten zu sehen. Gerade auf kommunaler Ebene existieren noch weitreichende Beteiligungsformen des Volkes, wie zum Beispiel Finanzreferendum oder ein obligatorisches Referendum für Ausgaben, die einen bestimmten Wert überschreiten, wie bei vielen Steuerangelegenheiten. Somit ergibt sich eine direkte Beteiligung der Einwohner vor Ort bei zahlreichen Angelegenheiten der öffentlichen Infrastruktur, bei öffentlich finanzierten Bauvorhaben, Finanzierung von Schulen oder Krankenhäusern.

4. Fazit der Direktdemokratie in der Schweiz

Nach der Vorstellung der einzelnen Möglichkeiten des Eingreifens seitens des Volkes auf die Regierungs- und Parlamentsarbeit, stellt sich abschließend die Frage, welche Erfahrung die Eidgenossenschaft mit diesem System der Demokratie gemacht hat. Festzuhalten ist, dass die Direktdemokratie eine Volksbeteiligung schafft, wie sie sonst bei repräsentativ gewählten Regierungen und Repräsentativdemokratien nicht zu erreichen ist. Fakt ist auf der anderen Seite jedoch auch, dass nicht alle berechtigten Bürger an den Volksabstimmungen teilnehmen. Die Beteiligung lag in den vergangenen Jahrzehnten bei durchschnittlich 40 Prozent, jedoch gibt es auch größere Schwankungen, so waren bei ökologischen Fragen in den 70er Jahren nicht mal ein Drittel der aufgerufenen Bürger bei den Abstimmungen. Im Gegensatz dazu gibt es auch Fragen, die für weite Teile der Bevölkerung von Interesse sind und die höchste Werte erzielen, so beispielsweise 1974 die sogenannte „Überfremdungsinitiative“ mit einer Beteiligung von 70 Prozent oder 1989 bei der Frage „Schweiz ohne Armee“, bei der 78,3 Prozent der Wahlberechtigten an der Abstimmung teilnahmen, und diese ablehnten.

Diese Form des Demokratieprinzips bringt einige eindeutige Vorteile mit sich. Dazu gehört an erster Stelle, dass die Integrationsfähigkeit der Bevölkerung mit der Politik verbessert wird. Es gibt immens große Kontrollmöglichkeiten, was auch dazu führt, dass die Politiker unter einem viel größeren Rechtfertigungsdruck stehen, als das unter anderem in der Bundesrepublik Deutschland der Fall ist. Zudem ist eine breite Informationsbasis vorhanden, die natürlich Vorteile hat, wenn diese genutzt werden. Zu guter Letzt herrscht in der Schweiz eine breite Akzeptanz dieses Systems, was es so gut wie unmöglich macht, es abzuschaffen.

Zu den negativen Seiten der Direktdemokratie gehört eine Verkomplizierung der politischen Entscheidungsprozesse. Um einen Vergleich zu ziehen: Während in Deutschland um die 20 Regierungs- und Parlamentsvertreter auf Klausurtagungen beispielsweise über Steuergesetze, oder Einbürgerungsrecht entscheiden, ist dies wesentlich einfacher, als wenn ein ganzes Volk mit rund achteinhalb Millionen Menschen (Stand 2001) darüber entscheidet. Damit verbunden ist ein extrem hoher Kostenaufwand auf zeitlicher Ebene durch die verlängerten Entscheidungsprozesse, immerhin müssen Bürgerbegehren durchgeführt werden, das Parlament muss beraten und abschließend noch das Volk zur Wahl gerufen werden. Das führt zu seltenen raschen politischen Entscheidungen in der Politik. Und noch einen negativen Punkt hebt Manfred Schmidt hervor. Das ist die leichte Überforderung des Wählers bei komplizierten Abstimmungsfragen. So führt er das Beispiel an, dass 1978 bei einer Verfassungsabstimmung, die für die Konjunkturpolitik wichtig war, zwei Drittel der stimmberechtigten Bürger nicht in der Lage waren, dass, worüber sie zu entscheiden hatten, auch nur in groben Zügen wiederzugeben.

Abschließend ist zu bemerken, dass das schweizerische System in den letzten Jahren zunehmend von außerhalb kritisiert wird. Der Grund hierfür liegt vor allem in einem durch die direkte Demokratie verursachten Reformstau, wonach diese Form der Demokratieauffassung die Modernisierung nicht gerade mit großen Schritten nach vorne bringt. Sind die „schweizerischen Volksrechte aus einer basisdemokratischen Bewegung entstanden, die dem Repräsentativsystem misstrauisch gegenüberstand und der es um die Kontrolle der wichtigsten Entscheidungen ging“, stehen diese jetzt in harscher Kritik. Dies liegt wiederum daran, dass es kaum oder nur verspätet zu Entscheidungen kommt, und das diese sehr beeinflussbar sind. Das Abstimmungsverhalten der Bürger wird durch Einsatz von Geld und dementsprechenden medialen Einfluss gesteuert.

Literaturverzeichnis

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ROELLECKE, Gerd, 1991: Schwierigkeiten mit der Rechtseinheit nach der deutschen Wiedevereinigung, in: Neue Juristische Wochenschrift 44, Nr.11, 658-661.

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Details

Titel
Direktdemokratie im Allgemeinen, in Deutschland und in der Schweiz
Hochschule
Gottfried Wilhelm Leibniz Universität Hannover
Autoren
Jahr
2003
Seiten
16
Katalognummer
V108556
ISBN (eBook)
9783640067534
Dateigröße
466 KB
Sprache
Deutsch
Anmerkungen
Geschichte, Funktion, Möglichkeiten, Gefahren und Institutionen der Direktdemokratie.
Schlagworte
Direktdemokratie, Allgemeinen, Deutschland, Schweiz
Arbeit zitieren
Mario Moers (Autor:in)Stefan Boscher (Autor:in), 2003, Direktdemokratie im Allgemeinen, in Deutschland und in der Schweiz, München, GRIN Verlag, https://www.grin.com/document/108556

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