Der internationale Strafgerichtshof


Hausarbeit (Hauptseminar), 2003

25 Seiten, Note: 2-


Leseprobe


Inhaltsverzeichnis

1. Einleitung

2. Die ad- hoc- Tribunale als Vorläufer einer internationalen Strafgerichtsbarkeit
2.1. Das Internationale Militärtribunal (IMT) in Nürnberg (1945- 46)
2.2. Das UNO- Tribunal zur Verfolgung von Kriegsverbrechen im ehemaligen Jugoslawien (ICTY)
2.2.1. Der ICTY Gerechtigkeit oder Siegerjustiz?
2.3. Das UNO- Tribunal zur Verfolgung von Kriegsverbrechen in Ruanda (ICTR)
2.3.1. Kritik an dem Errichten und dem Funktionieren des ITCR

3. Auf dem Weg zu einer ständigen internationalen Strafgerichtsbarkeit
3.1. Der Weg zum Statut von Rom
3.2. IStGH neuster Stand/ Deutschland

4. Die Arbeitsweise des Internationalen Strafgerichtshofs

5. Der Sonderfall USA- Oder: Warum der mächtigste Staat der Welt Angst hat vor internationaler Gerichtsbarkeit?

6. Fazit

7. Literatur

1. Einleitung

„Der Internationale Strafgerichtshof hat ein Gesicht. Seit Dienstag (11.03.2003) kann niemand mehr von einem abstrakten Statut reden, einem Stück Papier, auf dem hehre Ziele geschrieben stehen. Mit der feierlichen Amtseinführung der 18 Richter in der Residenz des internationalen Rechts ist das neue Gericht sichtbar geworden.“[1]

Damit endet ein fast hundertjähriger Kampf um die Einführung internationaler Gerichtsbarkeit und die damit verbundene weltweite Verfolgung von Kriegsverbrechern kann beginnen. Doch wieso dauerte es so lange eine solche Institution einzurichten, wenn der Gedanke doch schon so alt ist? Dies soll durch die Betrachtung der Vorgänger- Tribunale geklärt werden. Was veranlasste die internationale Gemeinschaft diese einzurichten? Welche lehren zog man aus ihnen? Werden sie zurückblickend als Erfolg oder Misserfolg gewertet und brachten sie wirkliche Gerechtigkeit? All dies soll versucht werden zu klären, um Begründungen der Gegner für, als auch gegen den Gerichtshof klarzumachen. Dabei steht der Gedanke der „Gerechtigkeit“ im Vordergrund, da die Schaffung dieser ja die Hauptaufgabe von internationaler Gerichtsbarkeit werden soll. Um den abstrakten Begriff „Gerechtigkeit“ zu verdeutlichen, wird der Schwerpunkt der Betrachtung dabei auf dem Vorwurf der Siegerjustiz liegen[2].

Ein weiterer Schwerpunkt liegt auf dem gegenwärtigen Entwicklungsstand des IStGH. Da dieser sich ja noch immer am Anfang befindet, ist jener Punkt von außerordentlicher Bedeutung. Um zum Gegenwärtigen Entwicklungsstand zu kommen, wird die Frage geklärt: Wie verlief der Weg zu einem Internationalen Strafgerichtshof? Ebenfalls wichtig ist dabei die Rolle Deutschlands. Inwiefern hat der Strafgerichtshof Einfluss auf die deutsche Justiz und das deutsche Grundgesetz? Welche Rolle spielte die BRD auf dem Weg zu einem Internationalen Strafgericht? und Was ist die Haltung der Bundesregierung? Die hier vorliegende Arbeit endet zeitlich etwa mit dem 12. 03. 2003.

Um zu verstehen wie der IStGH in Zukunft arbeitet, wird seine Arbeitsweise verdeutlicht. Der Schwerpunkt der Betrachtung liegt dabei auf dem Statut des Gerichtshofs. Welches sind seine Hauptstatuten? Wurden Statuten aus den Vorgängertribunalen übernommen? Inwiefern ist im Statut des IStGH internationales Recht verankert? Welchen Einfluss haben die Rechtsgrundlagen des Strafgerichtshofs auf nationale Gesetzte und Verfassungen?

Abschließen soll diese Arbeit mit der Kritik am IStGH, welche ja hauptsächlich von den USA kommt. Wieso stellen diese sich gegen den Internationalen Strafgerichtshof, wo sie doch die treibende Kraft bei seinen Vorgänger- Tribunalen waren? Haben die Vereinigten Staaten Angst vor internationaler Gerichtsbarkeit? und Gibt es überhaupt nachvollziehbare Gründe für eine Ablehnung des Gerichtshofes? Wie wollen die USA andere Länder dazu bringen nicht mit dem IStGH zusammenzuarbeiten, wenn es um US- Bürger geht?

All diese Fragen können natürlich nicht abschließend beantwortet werden, da der IStGH noch ganz am Anfang steht und auch die beiden Tribunale in Ruanda und im ehemaligen Jugoslawien noch nicht beendet sind. Vielmehr soll diese Arbeit einen Überblick über den gegenwärtigen Stand der Dinge geben.

2. Die ad- hoc- Tribunale als Vorläufer einer internationalen Strafgerichtsbarkeit

2.1. Das Internationale Militärtribunal (IMT) in Nürnberg (1945- 46)

Der erste ernsthafte Versuch (bereits 1872 hatte der Schweizer Gustave Monier[3] unter dem Eindruck der Grausamkeiten des preußisch- französischen Krieges einen ersten förmlichen Vorschlag zur Errichtung eines IStGH unterbreitet) zur Errichtung eines internationalen Kriegsverbrechertribunals, nach dem 1. Weltkrieg, war vor allem wegen der fehlenden Bereitschaft von einigen Staaten, die Angeklagten auszuliefern, gescheitert. Schon während des 2. Weltkrieges haben die Alliierten ihre Absicht erläutert die Hauptkriegsverbrecher vor einem internationalen Tribunal zu bestrafen. Nach der Niederlage Deutschlands drängten vor allem die Amerikaner auf eine schnelle Bestrafung der Haupttäter.[4]

Robert H. Jackson, Richter am Supreme Court, legt in einem Bericht an den Präsidenten die Amerikanische Kriegsverbrecherpolitik dar. In diesem unterscheidet er zwischen drei Tatbeständen: 1. Strafbarkeit des Verbrechens gegen den Frieden („Invasios of other countries and inititations of wars of aggression in violation of international Law or treaties“); 2. Kriegsverbrechen i. e. S. („atrocities and offences against persons or property constituting violations of International Law, including the laws, rules and customs of land and naval warfare“) und 3. Die Bestrafung des Verbrechens gegen die Menschlichkeit.[5] Der Zweck von Strafverfahren gegen Kriegsverbrecher sollte laut Jackson Sühne, Abschreckung und Grundlegung einer neuen Völkerrechtsordnung sein.

Am 8. August 1945 haben die Regierungen der USA, GB, UdSSR und Frankreichs das Londoner Viermächte- Abkommen unterzeichnet. Dieses sieht „die Verfolgung und Bestrafung der Hauptkriegsverbrecher der europäischen Achse“, in seinen sieben Artikeln, vor und dazu die Errichtung eines internationalen Militärgerichtshofs. Mit Hilfe dieses Gerichtshofes sollten Kriegsverbrecher bestraft werden für deren Verbrechen ein geografisch bestimmter Tatort nicht vorhanden ist.[6]

Am 20. November 1945 begann der Prozess vor dem Internationalen Militärtribunal in Nürnberg. Es wurde gegen 24 Personen Anklage erhoben und dabei die vier Hauptanklagepunkte: Gemeinsamer Plan oder Verschwörung, Verbrechen gegen den Frieden, Kriegsverbrechen und Verbrechen gegen die Humanität unterschieden. Des Weiteren sollten mehrere Gruppen oder Organisationen für verbrecherisch und verboten erklärt werden.[7]

Der Prozess dauerte bis zum 31. August 1946 und am 30. September und 1. Oktober, des gleichen Jahres, wurden die Urteilssprüche verlesen. Mehrere Angeklagte wurden zum Tode verurteilt und gegen die restlichen lange Haftstrafen ausgesprochen (bis auf 3 Freisprüche). Auch mehrer Vereinigungen und Organisationen des Dritten Deiches wurden verboten, wenn auch nicht alle zu Prozessbeginn geforderten.

Das Nürnberger Gericht wurde als Internationaler Militärgerichtshof errichtet aber es war unbestritten ein ad hoc Tribunal. Dafür gibt es mehrere Begründungen. Erstens handelte es sich um ein internationales Gericht, da mehrere Staaten an der Errichtung beteiligt waren und Vertreter verschiedener Staaten als Ankläger und Richter tätig waren. Des Weiteren wurde unmittelbares Völkerrecht angewandt. Auch die Aussage ein Militärgerichtshof könne kein ad hoc Tribunal sein kann widerlegt werden, da das Gericht sowohl militärische als auch zivile Elemente beinhaltete. Daher ist eine abschließende und generelle Festlegung auf einen militärischen Charakter nicht zutreffend. All dies sollte Begründung genug sein das Nürnberger Militärtribunal als ad hoc Tribunal zu definieren[8].

Dennoch kann man rückblickend feststellen, dass das Nürnberger Urteil nicht die erhoffte Wirkung auf die Fortentwicklung des Völkerrechtes hatte. Ein Grund dafür ist der Vorwurf der Siegerjustiz, da ja nur die vier Siegermächte an der Errichtung des Tribunals beteiligt waren. Obwohl später 19 weitere Staaten dem Abkommen beitraten, wurde dieser Vorwurf nicht mehr revidiert und verhinderte so, dass das IMT einen stärkeren Einfluss auf die zukünftige internationale Gerichtsbarkeit ausübte.

Doch bei all dem ist zu bedenken, dass es im 2. Weltkrieg zu ungeahnten Verbrechen kam und versucht wurde die Schuldigen dafür schnell und konsequent zu bestrafen. Deshalb war bei den Nürnberger Prozessen ein gewisser Grad an „Rechtsfortbildung“ angebracht, da die Verbrechen ein nie gekanntes Ausmaß angenommen hatten. Es mussten also „neue Rechte“ für „neue Verbrechen“ geformt und gefunden werden.

„Eine zentrale Errungenschaft des Nürnberger Prozesses war die Anerkennung der individuellen Verantwortlichkeit nach Völkerrecht.“ [9] Dies gab es vorher nicht und nun erstmalig mussten sich Einzelpersonen für Kriegsverbrechen die sie begangen hatten verantworten. Dieser Rechtsgrundsatz wurde später in zahlreiche Konventionen aufgenommen sowie in der Rechtslehre bestätigt und gehört damit, neben der Bestrafung der Kriegsverbrecher, zu den wichtigsten Errungenschaften des IMT und ist maßgeblich für die Fortentwicklung einer internationalen Strafgerichtsbarkeit.

2.2. Das UNO- Tribunal zur Verfolgung von Kriegsverbrechen im ehemaligen Jugoslawien (ICTY)

Fast ein halbes Jahrhundert nach der Errichtung eines internationalen Gerichtshofes in Nürnberg hat sich die Staatengemeinschaft im Rahmen der UNO entschlossen, für die im Krieg im ehemaligen Jugoslawien begangenen Verbrechen erneut ein internationales Gericht einzusetzen. Nach der Erarbeitung mehrerer Vorschläge und der Diskussionen darüber, wurde am 25. Mai 1993 vom Sicherheitsrat einstimmig die Resolution 827/ 1993[10] verabschiedet. Diese sah die Errichtung eines internationalen ad hoc Strafgerichtshofs für das ehemalige Jugoslawien (ICTY) vor und ihr ist als Anlage das Statut des Tribunals beigefügt. Der Sicherheitsrat stellt darin fest, dass der Krieg im ehemaligen Jugoslawien eine Bedrohung des internationalen Friedens und der internationalen Sicherheit ist (u.a. durch schwere Verletzungen des humanitären Völkerrechts, Flüchtlingsströme und Auswirkungen auf die Nachbarstaaten). Das Tribunal soll auf Grundlage des Kap. VII[11] der UNO- Charta („Maßnahmen bei Bedrohung oder Bruch des Friedens und bei Angriffshandlungen“) zur Wiederherstellung und Erhaltung des Friedens beitragen. Damit wurde erstmals ein Tribunal, im Namen der internationalen Staatengemeinschaft, errichtet, das die Verbrechen in einem noch anhaltenden bewaffneten Konflikt verfolgt. Der Sitz des ICTY befindet sich in Den Haag[12].

Die UNO- Charta enthält keine Bestimmung welche ausdrücklich die Kompetenz eines UNO- Organs im strafrechtlichen Bereich vorsieht. Die Aufzählungen im Artikel 41[13] sind nicht abschließend und überlassen dem Sicherheitsrat, bezüglich der Wahl einer geeigneten Maßnahme zur Wahrung und Wiederherstellung des Friedens, ein großes Ermessen. Dieses weite Ermessen in der UNO- Charta erlaubt es dem Sicherheitsrat, ein zeitlich und territorial begrenztes ad hoc Tribunal mit Strafkompetenzen zu errichten. Deshalb ist das ICTY ein nicht permanentes Organ zur Verfolgung eines Katalogs von Kriegsverbrechen, die in einem bestimmten Zeitraum und Territorium begangen werden. Es wurde vom Sicherheitsrat als Maßnahme bei einer Friedensbedrohung gemäss Kap. VII der UNO- Charta errichtet[14]. Da die Wahrung des Weltfrieden das wichtigste Ziel der Vereinten Nationen ist. Dies ist in der UNO- Charta im Art. 1 Ziff.1 festgelegt und auch das der Sicherheitsrat die Hauptverantwortung dafür trägt (Art. 24).[15] Diese Hauptverantwortung soll nicht die anderen Staaten bevormunden, sondern ein schnelles Handeln der Vereinten Nationen gewähren. Der Sicherheitsrat hat nach Art. 39[16] der UNO- Charta das Vorliegen einer Friedensbedrohung festgestellt und deshalb Sanktionsmaßnahmen veranlasst. Dabei ist die Tatsache, dass es sich nicht um einen internationalen Konflikt handelt nicht von Bedeutung.

Das Hauptziel des Tribunals besteht darin, zur Wiederherstellung und Wahrung des Friedens beizutragen. Es ist aber auch eine Maßnahme zur Durchsetzung des humanitären Völkerrechtes, da dieses oft missachtet wird, aufgrund unzureichender Sanktionsmechanismen. Daher ist die Möglichkeit der Verurteilung von Rechtsbrechern durch ein internationales Justizorgan das beste Mittel, um Einzelpersonen und Staaten zur stärkeren Beachtung des Völkerrechts zu bewegen. Also hat das Tribunal neben seiner eigentlichen Aufgabe noch die Funktion der Abschreckung inne. Jeder Kriegsverbrecher muss sich in Zukunft bewusst sein, dass er vor ein internationales Gericht gestellt werden kann. Nicht ganze Völker oder Volksgruppen, sondern Individuen, welche die grausamen Verbrechen angeordnet und ausgeführt haben, sollen angeklagt und verurteilt werden. Außerdem kann die Bestrafung von Täter Selbstjustiz und das erneute aufflammen von Konflikten verhindern. Es ist zurückblickend festzustellen, dass Kriegsverbrechen, auf der Grundlage des in vielen Strafrechtsordnungen verankerten „Universalitätsprinzips“, seit der Errichtung des ICTY auch vermehrt durch nationale Justizorgane verfolgt werden.[17]

Die UNO Mitgliedstaaten sind zur Zusammenarbeit mit dem ICTY verpflichtet, auch die aus dem ehemaligen Jugoslawien entstandenen Staaten dürfen sich dieser Pflicht nicht entziehen. Diese Pflicht wurde im Daytoner Abkommen schriftlich, zwischen den Konfliktparteien, geregelt. Die Tatbestände (das anwendbare Recht ist in Art. 2- 5 ICTY- Statut aufgeführt[18] ) die verfolgt werden beschränken sich auf: Völkermord, Kriegsverbrechen und Verbrechen gegen die Menschlichkeit, wobei auf Verbrechen gegen den Frieden verzichtet wurde. Allerdings wurden die Tatbestände konkretisiert, so dass z.B. „schwere Verletzungen der Genfer Konventionen von 1949“ (Art. 2 JT- Statut) sowie Folter, Vergewaltigung und Verfolgung aus politischen, rassistischen und religiösen Gründen (Art. 5 JT- Statut „Verbrechen gegen die Menschlichkeit“) bestraft werden können. Außerdem stattete der Sicherheitsrat die Tribunale mit viel weitgehenden Untersuchungskompetenzen aus, als sie das Nürnberger Tribunal hatte. Sie können in jedem Staat Untersuchungen durchführen, ihre Haftbefehle müssen befolgt werden und ihre Auslieferungsersuchen gehen jedem Auslieferungsvertrag vor. Das Tribunal kann in jede nationale Gerichtshoheit eingreifen, eine außergewöhnliche Kompetenz, die das Statut des Weltgerichtshofes durch das Prinzip der „Komplementarität“ (Art. 7 ICC- Statut) relativiert hat. (Nach diesem Prinzip ist ein Verfahren dann zulässig, wenn die Strafverfolgung durch nationale Behörden erfolgt, es sei denn, der Staat ist nicht Willens oder in der Lage, die Strafverfolgung durchzuführen.)[19] Die Überstellung von Slobodan Milosevic nach Den Haag im Juni 2001 und der Beginn der Hauptverhandlung gegen ihn am 12.02.2002[20] haben deutlich gemacht, dass auch staatliche Amtsträger, bis hinein in höchste Ränge, für Verbrechen zur Verantwortung gezogen werden können. Auch wenn der Prozess schleppend läuft scheinen die Verantwortlichen vertrauen gefunden zu haben, so stellte sich erst vor kurzem der serbische Ex- Präsident Milan Milutionvic und auch der Abgeordnete des serbischen Parlamentes, Vojislav Seselj, hat die Absicht sich zu stellen[21]. Noch sind in Den Haag nicht alle Kriegsverbrecher verurteilt und längst nicht alle gestellt aber es ist doch ein wichtiger Schritt zur Entwicklung einer internationalen Strafgerichtsbarkeit, welche vielleicht einmal in der Lage ist Kriegsverbrechen zu verhindern oder generell zu bestrafen.

2.2.1. Der ICTY Gerechtigkeit oder Siegerjustiz?

Das große Manko an Nürnberg war der Vorwurf der Siegerjustiz und dadurch wurde ein stärkerer Einfluss auf zukünftige internationale Tribunale behindert. Diesen Fehler wollte die internationale Gemeinschaft nicht wiederholen. Dennoch gibt es Stimmen welche behaupten, dass auch das ICTY unter dem „Geburtsfehler“ Siegerjustiz leidet[22]. Wenn sich dieser Vorwurf beweisen ließe, würde dies die Unabhängigkeit und Legitimität des Tribunals ernstlich in Frage stellen.

Die Hauptpunkte der Kritik richten sich auf die Errichtung des Tribunals durch den Sicherheitsrat (bis auf China, als ständige Mitglieder, dieselben Staaten wie in Nürnberg...)auf Basis des VII. Kapitels der UNO- Charta. Es wird bezweifelt, dass die Errichtung des Tribunals mit dem Sinn und Wortlaut des Artikels übereinstimmt[23]. Also eine falsche Auslegung des Art. VII durch den Sicherheitsrat um Siegerjustiz zu verüben?

Meiner Meinung ist diese Lesart nicht richtig, da der Sicherheitsrat heute nicht mehr ohne die anderen Länder der Vereinten Nationen regieren kann und der Planung des Tribunals eine lange länderübergreifende Diskussion vorangegangen ist. Man wollte erstmalig reagieren bevor man vor noch mehr Grausamkeiten gestellt wird und griff deshalb in einen noch laufenden Konflikt ein. Dies geschah nicht aus Siegerjustiz (da der Konflikt ja innerstaatlich war) sondern um den Menschen zu helfen. Welches Land im Sicherheitsrat sollte bei diesem Tribunal als Sieger hervortreten wollen? Sicher keines, denn niemand war ja an den Konflikten aktiv beteiligt.

Ein weiterer Vorwurf ist, dass das Tribunal gegen den Anspruch eines jeden Angeklagten auf den Gesetzlichen Richter (nach Art. 14 IS. 3 des Internationalen Paktes für politische und bürgerliche Rechte)verstößt[24]. Denn das völkerrechtliche Äquivalent zum Gesetz als Grundlage für ein unabhängiges Gericht ist nicht ein Beschluss des Sicherheitsrates, sondern nur ein internationaler Vertrag. Dieser Fehler wiegt schwerer als die Öffentlichkeit ihn bisher wahrgenommen hat, so der Autor Norman Peach[25]. Bei zukünftigen Tribunalen z.B. in Kambodscha und Sierra Leone will man diesen Fehler vermeiden und die einheimische Bevölkerung bei Fragen wie: Standort, Besetzung, Geschäftsordnung und ähnlichem stärker mit einbinden.

Ich bin der Meinung, dass sich die Verantwortlichen des ICTY sich dieses Problems durchaus bewusst sind. Es wurde durch die Einführung des „Komplementaritätsprinzips“ revidiert und man greift nur noch ein, wenn ein Land nicht willens oder in der Lage ist einen Kriegsverbrecher zu verurteilen. Damit wird die Souveränität der Staaten gewahrt aber auch die Verfolgung und Bestrafung der Delinquenten.

2.3. Das UNO- Tribunal zur Verfolgung von Kriegsverbrechen in Ruanda (ICTR)

„Die Geschichte Ruandas ist geprägt von jahrzehntelangen Spannungen und blutigen Kriegen zwischen verschiedenen Volksgruppen, allen voran den Hutus und Tutsis“ [26].

Nach einem Flugzeugattentat im April 1994, bei dem der Präsident Ruandas, Juvenal Habyarimana, und der Präsident Burundis, Cyprien Ntaryamira, getötet wurden, brach in Ruanda ein Bürgerkrieg mit unzähligen Massakern aus. Innerhalb von 4 Monaten wurden zwischen 500,000 und einer Million Menschen systematisch getötet, wobei die Medien eine zentrale Rolle spielten, da sie die Menschen zu Gräueltaten aufriefen.[27]

Der von der UNO- Kommission für Menschenrechte ernannte Special Rapporteur, Rene Degni Segui, stellte in seinen Berichten fest, dass in Ruanda ein sorgfältig geplanter systematisch ausgeführter Genozid stattgefunden hatte. Abschließend forderte er die UNO auf ein internationales ad hoc Tribunal zu errichten, um die Verantwortlichen zu bestrafen. Daraufhin wurde eine Untersuchungskommission gebildet, welche die Vorwürfe untersuchen sollte. Diese kam auch zu dem Schluss, dass alle Konfliktparteien schwere Verletzungen des humanitären Völkerrechts und Verbrechen gegen die Menschlichkeit begangen haben. Die Kommission forderte den Sicherheitsrat auf, die Verbrechen in Ruanda durch ein internationales Tribunal untersuchen zu lassen. Der Sicherheitsrat hat aufgrund dessen in der Resolution 955/1994 einen Internationalen Strafgerichtshof, zur Verfolgung der schweren Verletzungen des humanitären Völkerrechts im ruandischen Bürgerkrieg, errichtet. Damit wurde nach dem ITCY zum zweiten Mal ein ad hoc Tribunal aufgrund des Kap. VII. der UNO- Charta eingerichtet. Um eine gewisse Einheitlichkeit zu gewährleisten, sieht das ITCR- Statut einen gemeinsamen Ankläger sowie eine gemeinsame Berufungskammer des ITCY und des ICTR vor.[28]

In der Resolution 955/1994 stellt der Sicherheitsrat fest, dass der Bürgerkrieg in Ruanda eine internationale Friedensbedrohung nach Art. 39[29] der UNO- Charta ist. Begründet wurde dies mit den zahlreichenden Verletzungen des humanitären Völkerrechts, sowie den massiven Flüchtlingsströmen in die Nachbarstaaten, welche die Stabilität einer gesamten Region gefährden. Die Ziele des ITCR bestehen darin, die Wiederherstellung und Wahrung des Friedens zu erreichen und die Verantwortlichen der Verbrechen zu verfolgen und zu bestrafen. Auch soll ein Beitrag zum Prozess der nationalen Versöhnung und der Wiederherstellung des Friedens geleistet werden um zukünftige Verbrechen zu verhindern.

Anderes als beim ICTY hat die ruandische Regierung die UNO gebeten ein internationales Kriegsverbrechertribunal einzurichten. Dies hat damit zu tun, dass im Juli 1994 eine neue Regierung in Ruanda an die Macht kam, im Gegensatz zu Jugoslawien wo viele alte Führer an der Macht geblieben sind.

Im Gegensatz zum ITCY wurde die zeitliche Zuständigkeit des ITCR auf den Zeitraum eines Jahres beschränkt (1. Januar- 31. Dezember 1994). Die territoriale Zuständigkeit des ICTR wurde, neben Ruanda auch auf schwere Verbrechen ruandischer Staatsangehöriger auf dem Territorium von Nachbarstaaten, ausgeweitet. Damit auch die Grenzregionen mit ihren Flüchtlingslagern in die Zuständigkeit des ITCR´s fallen[30].

Das anwendbare Recht ist in Art. 2- 4 ITCR- Statut aufgeführt (2. Genozid, 3. Verbrechen gegen die Menschlichkeit, 4. Verletzungen des gem. Art. 3 der Genfer Konventionen und des II. Genfer Zusatzprotokolls). Die aufgeführten Verbrechen sind explizit auf Bürgerkriege „zugeschnitten“ und daran erkennt man die alte strenge Unterscheidung des Sicherheitsrates zwischen internen und internationalen Konflikten. Obwohl die neueste Entwicklung von modernen Konflikten und die Lehre gegen solch eine Einteilung spricht.[31]

Ich in abschließend der Meinung, dass die Entstehungsgeschichte des ITCR und die bisherigen Anklageschriften und Entscheidungen darauf schließen lassen, dass die Errichtung des Tribunals und dessen Rechtssprechung, vor allem für die Auslegung und weitere Entwicklung des Verbrechens des Völkermords, von entscheidender Bedeutung sein werden.

2.3.1. Kritik an dem Errichten und dem Funktionieren des ITCR

Ein Bericht der UNO- Sonderkommission von 1997[32] stellte große Nachlässigkeit seitens der Behörden des ITCR fest. Doch wer ist Schuld an den Verfehlungen? Einfach den Beamten in Arusha, Kigali und Den Haag die alleinige Schuld zuzuschieben wäre falsch (als direkte Folge des Berichts sind der „Registrar“ und der „Deputy Prosecutor“ des ITCR zurückgetreten).

Die Mangelnde Unterstützung des Tribunals durch die UNO und fehlende Mittel sind ein Grund für die gemachten Fehler und die Nachlässigkeit. Ein weiterer die mangelnde Unterstützung durch viele Staaten, welche ihrer Pflicht zur Zusammenarbeit mit dem ITCR nicht oder nur teilweise erfüllt haben (in der Resolution hat der Sicherheitsrat die Pflicht zur Zusammenarbeit aller Staaten festgelegt). Dies sind gravierende Fehler die ein schlechtes Licht auf die Vereinten Nationen werfen und fragen lassen: Ist Ruanda nicht so wichtig ist wie Westeuropa?

Ein weiterer Kritikpunkt an die Errichtung und an das Statut des ITCR ist erneut, die mangelnde Sensibilität im Umgang mit regionalen und lokalen, kulturellen Gegebenheiten. Gerade dieser Vorwurf wiegt schwer, da alle Tribunale (siehe oben) mit dem Vorwurf der Siegerjustiz belastet waren und dadurch in ihrer Wirksamkeit stark eingeschränkt wurden. Auf dem Weg zu einem ständigen Gerichtshof sollte man diesen Fehler nicht wiederholen, um eine wirkliche internationale Gerichtsbarkeit zu schaffen und nicht eine des Westens. Immer laufen Beschlüsse des „westlich“ besetzten Sicherheitsrates Gefahr nur die westlichen Werte als Maßstäbe zu nutzen aber gerade in Bezug auf seine weltweite Zuständigkeit muss er davon weg, wenn er nicht an Einfluss verlieren will. In Ruanda gab unterschiedliche Auffassungen über Justiz und Konfliktlösung, weil nicht die individualistische Sichtweise der Bestrafung der Täter und die Genugtuung der Opfer im Mittelpunkt stand, sondern die Wiederherstellung des gesamten Sozialnetzes und der Wiederaufbau der Gemeinschaft[33]. Ich bin aber der Meinung, dass so ein Tribunal nicht für persönliche Stillung von Rache zuständig ist, sondern um das große, komplexe Gesamtproblem zu lösen. Dennoch gilt es zu bedenken ob dies auch von der dortigen Bevölkerung als Gerechtigkeit verstanden wird. Denn wenn das nicht der Fall sein sollte, erfüllt das Tribunal seine eigentliche Aufgabe nicht.

Auch der Vorwurf einer Zweiteilung der Gerichtsbarkeit wurde laut, da die Hauptverantwortlichen vom ITCR abgeurteilt werden und die vielen „kleinen“ Verbrecher von der nationalen Gerichtsbarkeit. Dadurch kommt es dazu, dass die Hauptverbrecher in Gefängnissen nach internationalen Standards in Arusha sitzen und die anderen unter menschenunwürdigen Bedingungen in überfüllten, lokalen Gefängnissen. Das Hauptproblem dabei ist, dass die nationale Gerichtsbarkeit in Ruanda während des Krieges völlig zusammengebrochen ist und es dadurch an Richtern und Untersuchungsbeamten fehlt. Die Folge dessen ist, es kommt kaum zu Prozessen (und wenn dann selten faire) und viele Gefangene sterben einfach in den Gefängnissen, ob schuldig oder nicht. Wogegen die Hauptverbrecher einen fairen Prozess nach internationalen Standards bekommen. Dies kann von der Bevölkerung nicht als gerecht empfunden werden und führt dadurch zu einer geringen Anerkennung der Urteile des ITCR. Darin birgt sich die Gefahr eines erneut ausbrechenden Konfliktes, da „alte Rechnungen“ nicht beglichen wurden sind, im Auge eines großen Teiles der Bevölkerung.

Diese „doppelte Justiz“ enthält einen weiteren schweren Fehler, die nationale Gerichtsbarkeit wendet die Todesstrafe an, der ITCR nicht[34]. Dadurch kam es dazu, dass viele „kleine Verbrecher“ zum Tode verurteilt wurden, in oft zweifelhaften Verhandlungen und die Hauptschuldigen „nur“ mit einer lebenslangen Haftstrafe, im schlimmsten Fall, zu rechnen haben. Ich bin der Meinung, dass dies kein Volk als Gerechtigkeit verstehen kann aber der UNO vielleicht den Anstoß gibt weltweit stärker gegen die Todesstrafe vorzugehen. Daher glaubt der Autor, dass dauerhafter Frieden nur dann garantiert werden kann, wenn die UNO es schafft die nationale ruandische Gerichtsbarkeit zu stützen und funktionsfähig zu machen.

3. Auf dem Weg zu einer ständigen internationalen Strafgerichtsbarkeit

3.1. Der Weg zum Statut von Rom

Mit den Prozessen nach dem 2. Weltkrieg (Nürnberg und Tokio) hatte ein neues Zeitalter im Völkerstrafrecht begonnen. Die Völkerrechtskommission (International Law Commission, ILW) wurde angewiesen anhand der praktischen Erfahrungen, bei diesen Tribunalen, ein Strafgesetzbuch zu entwickeln. So entstand im Jahr 1954 auch die erste Fassung, welche von der Generalversammlung aber nur zur Kenntnis genommen wurde und nicht weiter beraten. Auch weitere Bemühungen, auf dem Weg zu einem internationalen Gerichtsentwurf, wurden durch den kalten Krieg im Keim erstickt[35].

Erst nach dem Fall der Berliner Mauer wurde die Errichtung eines internationalen Strafgerichtshofes wieder ernsthaft in Erwägung gezogen. In einer Resolution von 1992 erteilt die Generalversammlung dem ILC die Aufgabe eine Arbeitsgruppe einzurichten, welche abschließend einen Bericht veröffentlichte. Aufgrund dieses Berichtes erteilt die Generalversammlung der Völkerrechtskommission den Auftrag, einen Entwurf für einen ständigen internationalen Strafgerichtshof zu erarbeiten[36]. Die ad hoc Tribunale von Ruanda und dem ehemaligen Jugoslawien waren ein weiter Schritt in die Richtung internationaler Strafgerichtshof (siehe oben).

1994 wurde die Arbeit des ILC, an dem Entwurf des Statuts eines ständigen Internationalen Strafgerichtshofes, abgeschlossen[37]. Ein ad hoc Komitee wurde eingerichtet und beauftragt den Entwurf des ILC zu überarbeiten. Dieses Komitee war für alle UN Mitgliedsstaaten offen und auch einzelne Internationale Organisationen, Regierungsorganisationen und NGO´s legten eigene Entwürfe eines Statuts vor[38]. All dies beeinflusste die Arbeit des Komitees. Eine besondere Stellung hatte hierbei der sogenannte Siracusa- Entwurf, der von der Internationalen Strafrechtsvereinigung (AIDP), dem Internationalen Institut für Strafrechtswissenschaft (ISISC) und vom Max- Planck Institut für Ausländisches und Internationales Strafrecht (MPI Freiburg) vorgelegt wurde[39]. Von 1995 bis 1998 wurde in schwierigen Verhandlungen das Vorhaben vorangetrieben und um mehr Akzeptanz in den Vereinten Nationen geworben. Das Resultat des Ganzen war, dass die Generalversammlung am 15. Dezember 1997 beschloss die diplomatische Bevollmächtigungskonferenz, zur Errichtung eines Internationalen Strafgerichtshofs, vom 15. bis 17. Juni abzuhalten[40].

Zähe Verhandlungen gingen der Abstimmung voraus, bei der 120 Stimmen, für das Statut des IStGH, die nötige 2/3 Mehrheit erbrachten und damit das Statut in Referenz nahmen. Alle Staaten der Europäischen Union und auch Russland stimmten dafür. Die USA und unter anderem China stimmten dagegen (auf die Gründe der USA dafür wird im späteren Verlauf der Arbeit noch konkreter eingegangen).[41] Bis zum Ende des Jahres 2000 hatten alle Länder, die den Werdegang des IStGH weiter mitgestalten wollten, Zeit das Statut zu unterzeichnen. Mindestens 60 Staaten müssen das Statut ratifizieren damit der IStGH eingerichtet wird.

3.2. IStGH neuster Stand/ Deutschland

Die Vorbereitungskommission für den IStGH wurde am 16. Februar 1999 einberufen und nahm unmittelbar danach ihre Arbeit auf. In der Folgezeit wurden nach und nach Detailfragen diskutiert. Die USA unterzeichneten nur wenige Stunden vor dem Ablauf der Frist (Ende 2000) das Statut[42], vor allem um den Werdegang des IStGH weiter mitprägen zu können. Die Bundesrepublik Deutschland unterzeichnete am 10.12.2000 und ratifizierte das Statut gleich einen Tag später. Damit ist die BRD an das Statut gebunden. Diesem Vorgang ging eine entsprechende Änderung des Artikels 16 GG („Kein Deutscher darf an das Ausland ausgeliefert werden.“ [43] ) voraus, welche die Auslieferung Deutscher an den internationalen Gerichtshof ermöglichte[44]. Parallel dazu begannen die Arbeiten an einem deutschen Ausführungsgesetz zum römischen Statut, das die Einzelheiten der Zusammenarbeit deutscher Gerichte und Behörden mit dem IStGH regelt. Auch an einem Völkerstrafgesetzbuch (VStGB), welches die im Römischen Statut geregelten Verbrechenstatbestände ins deutsche materielle Strafrecht übernimmt, wird gearbeitet. Beide Gesetze haben im Frühjahr 2002 das parlamentarische Gesetzgebungsverfahren durchlaufen und sind zum 1. Juli 2002 in Kraft getreten, da zu diesem Zeitpunkt der Gründungsvertrag des internationalen Strafgerichtshof in Kraft getreten ist[45]. Voraussetzung für das Inkrafttreten des Statuts war, die rechtlich bindende Annahme des Statutes durch mindestens 60 Staaten (Art. 216 Römisches Statut des Internationalen Strafgerichtshofs), was bereits am 11. April 2002 erreicht wurde. Dies war für viele Beobachter sehr erstaunlich, da auf einmal 10 Staaten ihre Ratifikationsurkunden beim Generalsekretär der Vereinten Nationen hinterlegten und so die Zahl auf 66 steigerten[46].

Das letzte Kapitel, des IStGH, wurde erst in den letzten Tagen aufgeschlagen. Am Dienstag dem 11. März 2003 wurden die 18 Richter des IStGH vereidigt und damit kann das Gericht seine Arbeit aufnehmen. Bis zu diesem Zeitpunkt hatten 89 Länder das Statut des IStGH ratifiziert und Vertreter dieser wurden zur Vereidigung der Richter, im Rittersaal des niederländischen Parlaments, eingeladen. Auch aus allen übrigen Staaten lud man Botschafter ein. Der ebenfalls eingeladene Vertreter der USA schlug die Einladung aus. Bis zu diesem Zeitpunkt waren schon mehr als 200 Hinweise, auf mögliche internationale Verbrechen, beim IStGH in Den Haag eingegangen.[47] Allerdings ist bis zum heutigen Zeitpunkt noch kein Chefankläger gefunden wurden.

4. Die Arbeitsweise des Internationalen Strafgerichtshofs

Der Gerichtshof, mit Sitz in Den Haag, wird das erste ständige (d.h. als dauerhafte Institution) Strafgericht sein, vor dem sich Einzelpersonen (nicht Staaten) wegen bestimmter „schwerster Verbrechen von internationalem Belang“ (Art. 1 des Statuts[48] ) verantworten müssen. Der Artikel 5 Abs. 1 bestimmt die, der Gerichtsbarkeit des IStGH unterliegenden, Verbrechen wie folgt: „Die Gerichtsbarkeit des Gerichtshofs ist auf die schwersten Verbrechen beschränkt, welche die internationale Gemeinschaft als Ganzes berühren. Die Gerichtsbarkeit des Gerichtshofes erstreckt sich in Übereinstimmung mit diesem Statut auf folgende Verbrechen:

a) das Verbrechen des Völkermords;
b) Verbrechen gegen die Menschlichkeit;
c) Kriegsverbrechen;
d) das Verbrechen der Aggression.[49]

Die ersten drei dieser Verbrechen werden in den Art. 6 bis 8 definiert. Die Definition des „ Völkermords “ ist aus der Konvention über Verhütung und Bestrafung des Völkermordes[50] vom 9. Dezember 1948 übernommen.

Der zweite Straftatbestand des „ Verbrechens gegen die Menschlichkeit “ beinhaltet: Vorsätzliche Tötung, Ausrottung, Versklavung, Vertreibung, Folter, Vergewaltigung, Nötigung zur Prostitution oder erzwungene Schwangerschaft, Verfolgung aus politischen, rassistischen, ethnischen, religiösen und kulturellen Gründen oder aus Gründen des Geschlechts, sowie des Zwangsweise verschwinden lassen von Personen, wenn diese Handlungen im Rahmen eines ausgedehnten oder systematischen Angriffs gegen die Zivilbevölkerung erfolgen ist der IStGH zuständig[51]. Eines rechtlichen Zusammenhangs der Handlungen mit einem bewaffneten Konflikt bedarf es nicht[52].

Der Tatbestand „ Kriegsverbrechen “ beinhaltet schwere Verletzungen der Genfer Konventionen von 1949, sowie andere Verletzungen des Kriegsvölkerrechts. Zuständig in Sachen bewaffneter Konflikte ist der IStGH sowohl bei internationalen Konflikten, als auch bei Konflikten welche keinen internationalen Charakter haben[53]. Allerdings müssen die Kriegsverbrechen in großem Umfang oder systematisch, also als Teil einer Politik, erfolgt sein, damit die Zuständigkeit gegeben ist.

Nicht gelungen ist es in den Statutsverhandlungen das „ Verbrechen gegen die Menschlichkeit “ zu definieren. Dies beinhaltet das Verbot eines Angriffskrieges, welcher laut der Charta der Vereinten Nationen untersagt ist. Das Gericht wird dieses Verbrechen also erst verfolgen können, wenn das Statut um eine entsprechende Definition erweitert worden ist[54].

Nach Art. 11 Abs. 1[55] erstreckt sich die Gerichtsbarkeit nur auf Verbrechen, welche nach Inkrafttreten des Statuts begangen wurden sind. Dabei ist die die Anerkennung der Gerichtsbarkeit durch den jeweiligen Staat Voraussetzung. Minderjährige unter 18 Jahren unterliegen nicht der Gerichtsbarkeit des Strafgerichtshofs. Unerheblich dagegen ist ob ein Angeklagter eine amtliche Funktion inne hat oder nicht, da das Statut für alle gleichermaßen gilt. Dadurch ist gewährleistet, dass auch Führer oder Vertreter von Regierungen zu belangen sind, da diese ja oft die Hauptschuld an Verbrechen gegen die Menschlichkeit tragen. Diese Regelung spiegelt die Erfahrung der Geschichte wider. Auch verjähren die dem Gerichtshof unterliegenden Verbrechen nicht (Art. 29[56] ) und der IStGH kann auf Grund der Initiative eines Vertragsstaates, des UN- Sicherheitsrates oder des Anklägers tätig werden. Der Ankläger kann aber auch aus eigener Initiative Ermittlungen einleiten.

Die „Allgemeinen Grundsätze des Strafrechts“ (Teil 3 des Statuts[57] ) verpflichten den Gerichtshof zu wesentlichen rechtsstaatlichen Grundsätzen, wie: Dem Prinzip der Gesetzbestimmtheit (keine Strafe ohne Gesetz), dem Rückwirkungsverbot, der Unschuldsvermutung und des Verbotes der Doppelbestrafung. Ebenfalls ist die Verhängung der Todesstrafe durch den Gerichtshof ausgeschlossen[58].

Wie schon beim ITCY und dem ITCR gilt das Komplementaritätsprinzip, d.h. das Gericht wird nur dann tätig wenn die Staaten nicht in der Lage oder Willens sind einen Verbrecher zu verfolgen (Art. 17[59] ). Der Internationale Strafgerichtshof ersetzt also nicht die nationale Gerichtsbarkeit, sondern ergänzt diese nur.

5. Der Sonderfall USA- Oder: Warum der mächtigste Staat der Welt Angst hat vor internationaler Gerichtsbarkeit?

„Die Haltung der Bush- Administration stellt gegenwärtig das größte Problem für das Weltgericht das [...]“[60], so der deutsche Richter beim Internationalen Strafgerichtshof, Hans- Peter Kaul. Doch wo liegen die Gründe für die ablehnende Haltung der USA, die ja noch bei den Vorgängertribunalen eine entscheidende Rolle spielten?

Die Antwort ist so einfach wie logisch: Die Supermacht will sich in ihrer Macht nicht beschneiden lassen, d. h. ein wichtiges Stück Souveränität nicht aufgeben[61]. Vom US- Verteidigungsministerium wurde die Vorstellung, dass Kleinstaaten politisch motivierte Anklagen gegen Soldaten der Supermacht USA erheben könnten, womöglich gar wegen friedenssichernder Einsätze, als Grusel- Szenario dargestellt. Klar machen dies die Worte des US- Botschafters bei der UNO, John Negroponte. Der hielt am 30. Juni 2002 eine Rede vor dem UN Sicherheitsrat, zur Begründung des Vetos der USA gegen eine Verlängerung des Bosnien Einsatzes[62]. In dieser Rede machte er deutlich, dass die USA den IStGH rundweg ablehnen, zweitens Immunitätsgarantien für ihre Mitarbeiter im Ausland verlangen und drittens, dass sie ganz allgemein keine Justiz außer ihrer eigenen anerkennen würden. Die internationale Gemeinschaft müssen zwei harte Tatsachen wissen, sagte der Botschafter: Die USA möchten an internationalen Peacekeeping- Aktionen teilnehmen aber als „Hauptgarant des Friedens und der Sicherheit in der ganzen Welt“ werden die Vereinigten Staaten auf keinen Fall die Rechtssprechung des Internationalen Strafgerichtshofs über die Peacekeeper akzeptieren[63].

Schon im Mai des gleichen Jahres hatten die USA den Ton verschärft, als im Senat ein Gesetz eingebracht und im Juni verabschiedet wurde, das jegliche Zusammenarbeit mit dem IStGH unter Verbot[64] (!) stellte („American Servicemembers Protection Act“[65]). Um ihrer Forderungen zu Nachdruck zu verhelfen, drohten die USA verschiedene UN- Missionen platzen zu lassen. Damit sollte erreicht werden, dass die UNO den IStGH ganz platzen läst oder wenigstens US- Soldaten strafrechtliche Immunität zu gewährt. Tatsächlich zogen sie drei Vertreter der UN- Friedensmission in Ost- Timor ab, um ihren Worten Taten folgen zu lassen.

Sind die amerikanischen Ängste vor einem Souveränitätsverlust gerechtfertigt? Seit der „Konferenz von Rom“ haben viele Politiker, Journalisten und Wissenschaftler diese Frage mit NEIN beantwortet. Es gibt ein allgemeines Unverständnis über die Bedenken der USA, da es angesichts einer funktionierenden und unabhängigen Justiz in den USA wohl nie zu Prozessen gegen US- Bürger, vor dem IStGH, kommen wird[66]. (siehe Komplementaritätsprinzip) Dieses Argument ist bei den Vereinigten Staaten auf taube Ohren gestoßen. Warum? Gibt es vielleicht Fälle aus der Vergangenheit, welche den USA Anlass zur Sorge geben könnten[67] ? Diese Vergangenheit zeigt, dass die Sorgen der USA durchaus begründet sind. Was wäre wenn der IStGH schon zu Zeiten des Vietnamkrieges existiert hätte? Während dieses Krieges begingen US- Streitkräfte Massaker an der Zivilbevölkerung, z. B. in My Lai und dreißig weiteren Orten. Diese Fakten sind heute klar bewiesen[68]. Allerdings wurden diese Verbrechen, denen tausende Zivilisten zum Opfer fielen, von der US- Gerichtsbarkeit nicht geahndet. Heute würden diese Taten zu den vom IStGH- Statut erfassten Straftatbeständen zählen. Auch wegen der Einsätze der USA in Ländern wie Laos, Kambodscha und Chile könnten sie, nach heutigem Recht, wohl zur Verantwortung gezogen werden. Mit diesen Aktionen beschäftigen sich schon verschiedene lokale Staatsanwälte und Ermittlungsrichter, welche u.a. auch gegen den ehemaligen US- Außenminister Henry Kissinger ermitteln[69]. Auch die verschiedenen Waffen[70], welche die USA einsetzen, könnten gegen die Genfer Konventionen verstoßen.

Dies könnten mögliche Gründe sein, doch ich persönlich glaube nicht, dass die USA vorhaben Kriegsverbrechen zu begehen und deshalb gegen den Internationalen Strafgerichtshof sind. Mann sollte bei der ganzen Diskussion nicht vergessen, dass die USA eine starke Demokratie sind, mit einer freien Presse und aufgeklärten Bürger. Gerade vor diesen muss jede US- Administration Rechenschaft ablegen und sie sind äußerst streng mit ihren Regierungen. Ich denke Amerikaner haben einfach ein anderes Rechtsverständnis und stellen sich deshalb so gegen den IStGH. Sie glauben an ihr eigenes Rechtssystem und wollen sich von niemanden ein anderes aufdrängen lassen. Ihr extremer Nationalstolz und ihr starkes Unabhängigkeitsgefühl verbietet es ihnen einfach zu glauben, dass ihre eigenen Gerichte nicht in der Lage sind „wirkliche“ Verbrecher, auch aus den eigenen Reihen, zu bestrafen. Auch der Gedanke die USA könnten vor den IStGH gezogen werden, aufgrund der „Rachgelüste“ ihrer zahlreichenden Feinde, ist gar nicht soweit hergeholt. Ob solche Klagen jemals Aussicht auf Erfolg hätten ist, aus amerikanischer Sicht, völlig unwichtig. Der Fakt der zählt ist, dass es theoretisch passieren könnte und dies macht den Amerikanern Angst. Wo auch immer die Gründe für die Ablehnung liegen, klar ist: Der IStGH wird ohne Mitwirkung der USA nur schwer arbeiten können.

Um die USA doch noch zur Zusammenarbeit mit der internationalen Gerichtsbarkeit zu bewegen, dürfen sie Sonderabkommen mit EU- Staaten schließen[71]. Die Europäische Union stimmte bilateralen Sonderabkommen mit den USA, zur Umgehung des IStGH aber nur unter hohen Auflagen zu. Ziel der Vereinigten Staaten ist es, bei den einzelnen Ländern ein Nicht- Auslieferungsabkommen an den IStGH abzuschließen. Will ein Land eine gesonderte Regelung mit den USA zum ICC schließen, besteht die Europäische Union auf mehreren Prinzipien. Zunächst soll eine generelle Straffreiheit ausgeschlossen werden. Personen unter Tatverdacht, die nicht an den Strafgerichtshof ausgeliefert werden, müssen in den USA vor Gericht gestellt werden. Zudem sollen nur US- Bürger von der Gerichtsbarkeit des IStGH ausgenommen werden, da die Ausnahme nicht für das Land gelten soll welches diese gewährt. Mehrere nicht EU- Staaten haben schon Sonderabkommen mit den USA. Die EU- Kommission und die UNO sahen darin einen Verstoß gegen das Statut des Gerichtshofs. Um diesen Rechtsfreien Raum vorzubeugen, hat die EU jetzt diese Regelung getroffen (natürlich sprechen sie nur für EU Mitglieder). Italien und auch Großbritannien könnten sich vorstellen ein solches Abkommen zu schließen, wogegen Deutschland dies ablehnt[72].

Ich bin der Meinung, dass dies den Strafgerichtshof extrem aushöhlt und dazu führen könnte, dass er von Anfang an eine Totgeburt ist. Eine Frage steht doch im Raum: Wieso soll sich irgendein Land der Welt an Regeln und Zusagen halten, wenn der mächtigste Staat der Erde dies auch nicht für nötig hält? Durch solche Regelungen wird meiner Ansicht nach die eigentliche Aufgabe des IStGH verhindert, nämlich ein Unrechtsbewusstsein zu schaffen und Kriegsverbrechen von Anfang an zu verhindern. Er sollte doch in Zukunft zur Abschreckung da sein und dies als seine Hauptaufgabe definieren. Der IStGH sollte Gerechtigkeit bringen und schaffen, doch dies gelingt nicht wenn er schon bei seinen Statuten, Regelungen und Abkommen nicht alle gleich behandelt.

6. Fazit

„Der Pulverrauch hat sich verzogen. Der Internationale Strafgerichtshof hat sich in Den Haag etabliert, ohne die Vereinigten Staaten und ohne einige andere Staaten wie Israel und China.“[73] Nach einem über hundertjährigem schweren Kampf ist es erreicht, die Vorstellung eines internationalen Strafgerichtshofs wurde Wirklichkeit. Doch hält dieser die zukünftigen Hitlers, Stalins, und Milosevics davon ab Kriegsverbrechen zu begehen? Sicher ist, dass sie nun wirkliche Konsequenzen fürchten müssen, eine Situation die es nie zuvor in der Geschichte der Menschheit gab.

So die Theorie, doch wie sieht die Praxis aus? Diese stellt sich leider ein wenig anders dar. Ein Kriegsverbrecher kann nur dann verfolgt werden wenn sein Land den IStGH ratifiziert hat und wenn nicht, dann braucht er die internationale Gemeinschaft nicht zu fürchten. Doch es bleibt natürlich für die Zukunft zu hoffen, dass möglichst alle Staaten der Vereinten Nationen dem IStGH beitreten und so eine weltweite Abschreckung durch diesen gewährt wird.

Die Vorgängertribunale haben gezeigt, dass zumindest teilweise Gerechtigkeit geschaffen wird und die Hauptschuldigen belangt werden können. Darin liegt die Stärke eines Internationalen Strafgerichtshofs, in der Vorbildfunktion. Denn nur so kann Gerechtigkeit auf allen Ebenen geschaffen werden, beim Hauptschuldigen beginnen und dann die vielen “kleinen“ Täter belangen (auf nationaler Ebene). Wie dies in der Praxis läuft muss der IStGH jetzt beweisen. Schon mehr als 200 Klagen sind eingegangen und werden bearbeitet, die Zukunft wird zeigen mit welchem Resultat.

Die schwerste Aufgabe steht dem Gericht noch bevor, es muss unabhängig bleiben. Es wird Versuche geben den IStGH zu instrumentalisieren und für politische Ziele zu nutzen. Dies muss unbedingt verhindert werden. Dieser Prozess hat schon begonnen und zwar mit der Besetzung des Postens des Chefanklägers. Schon jetzt wird gestritten welche Nationalität dieser haben soll und wenn er dann gefunden ist, wird jede seiner Entscheidungen mit einem politischen Fokus betrachtet werden. Doch eine starke internationale Gemeinschaft wird in der Lage sein einen Missbrauch, eines seiner wichtigsten Instrumente, zu verhindern.

Gerade dort liegt der Schwachpunkt des IStGH, die USA lehnen ihn ab. Im Grunde genommen ist er damit von Anfang an eine „Totgeburt“. Die Vergangenheit hat gezeigt, dass seit dem Ende des Kalten Krieges, auf der internationalen Bühne, nichts ohne die USA geht. Das ist auch beim Strafgerichtshof der Fall. Die Weigerung er USA, ein Teil der internationalen Strafgerichtsbarkeit zu werden, könnte für den IStGH, noch vor seinem eigentlichen Beginn, der Todesstoß sein.

Deshalb muss der Strafgerichtshof, mit Erfolgen in der Verbrechensbekämpfung „Werbung“ für sich machen und die noch unentschlossen Staaten dadurch auf seine Seite ziehen. Denn nur dadurch werden die USA gezwungen sich ihm zu unterwerfen, allein gegen die ganze Welt können auch sie nichts stehen (?!).

Man kann abschließend sagen, dass der Kampf noch nicht gewonnen ist, sondern gerade erst beginnt. Mit der Einrichtung des Internationalen Gerichtshofes beginnt die eigentliche Auseinandersetzung. Denn nun muss der IStGH beweisen, dass er es wert war über 100 Jahre für ihn zu streiten.

7. Literatur

- Auswärtiges Amt: IStGH- Hintergrund, Entwicklung, aktueller Stand; in: www.auswaertiges-amt.de/www/de/aussenpolitik/un/istgh/hintergrund.html (Veröffentlichung 2003/ heruntergeladen 3.4. 2003)
- Auswärtiges Amt: STGH Ruanda- Jugoslawien; in: www.ausweartiges-amt.de/www7de/aussenpolitik/un/istgh/stgh-ruanda-jug.html, (Stand 01.03.2002/ runtergeladen: 3.04.2003).
- Bredow, Wilfried v.: Zivilisierungsagentur Strafgerichtshof. Wenn die Staatenwelt schwächer wird, wer schützt dann die Menschen? ;in: Frankfurter Allgemeine Zeitung, 12. 03. 2003.
- Darnstädt, Thomas: Weltpolitik im Landgericht; in: Der Spiegel Nr. 28/ 08.07 2002, S111f.
- Fassbender, Bardo: Der Internationale Strafgerichtshof: Auf dem Weg zu einem „Weltinnenrecht“? in: Aus Politik und Zeitgeschichte. Beilage zur Wochenzeitung Das Parlament, 8. Juli 2002, S.32ff.
- Fetscher, Caroline: Recht für Völker. Hoffnung auf bessere Zeiten: Der Internationale Strafgerichtshof nimmt die Arbeit auf; in: Der Tagesspiegel, 11.03.2003.
- Fetscher, Caroline: Lobbyisten für Gerechtigkeit. Ohne die NGOs gäbe es keinen Internationalen Strafgerichtshof; in: Der Tagesspiegel, 12.03.2003.
- Fetscher, Caroline: Gesucht: der erste Fall. Der Weltstrafgerichtshof nimmt seine Arbeit auf; in: Der Tagesspiegel, 12.03.2003.
- Franceschet, Antonio: he Rule of Law, Inequality, and the International Criminal Court; Presentation at the Internationale Studies Association Annual Meeting, February 28- March 1, 2003, Portland, OR.
- Gareis, Sven Bernhard/ Varwick Johannes: Die Vereinten Nationen. Aufgaben, Instrumente und Reformen; in: UTB Für Wissenschaft, Bd 2243, Leske + Budrich, Opladen 2002 (2. Aufl.).
- Heinze Kurt/ Schilling Karl: Die Rechtssprechung der Nürnberger Militärtribunale, Sammlung der Rechtsthesen der Urteile und gesonderte Urteilsbegründungen der dreizehn Nürnberger Prozesse, Bonn 1952.
- Hermsdörfer Willibald: Historischer Schritt im Völkerstrafrecht; in: Internationale Politik 11 /1998, S. 55.
- Hollweg, Carsten: Kriegsverbrechen im ehemaligen Jugoslawien vor dem neuen UN- Tribunal; in: Seidl- Hohenveldern/ Schrötter: Vereinte Nationen, Menschenrechte und Sicherheitspolitik- Völkerrechtliche Fragen zur internationalen Konfliktbegrenzungen, Köln u.a. 1994.
- Karhilo, Jaana: The Establishment of the International Tribunal for Rwanda; in: Nordic Journal of International Journal, 1995, S. 683ff.
- Müller, Reinhard: Unabhängig und gewissenhaft. Der Internationale Strafgerichtshof in Den Haag kann seine Arbeit aufnehmen; in: Frankfurter Allgemeine Zeitung, 12. 03. 2003, Nr. 60, S.10.
- O´ Brien, James: The International Tribunal for Violations of International Humanitarian Law in the Former Yugoslavia, in: American Journal of International Law, S. 639ff.
- o. V. Eine Frage der Ehre; in: Der Spiegel. Nr. 9/ 24.02.03, Hamburg 2003, S.108.
- o. V.: Strafgerichtshof. USA darf Sonderabkommen schließen; in: Süddeutsche Zeitung, 30.09. 2002.
- o. V.: Zahlreiche Hinweise auf internationale Verbrechen; in: Frankfurter Allgemeine Zeitung, S. 1, 11. 03. 2003
- o.V.: US- Kampf gegen den Internationalen Strafgerichtshof; in: www.uni-kassel.de/fb10/frieden/themen/UNO/icc-usa-eu.html, S. 1. (Stand 03.07.2002/runtergeladen 12.3.2003).
- Pascal, Arnold: Der UNO- Sicherheitsrat und die Strafrechtliche Verfolgung von Individuen, Die ad hoc Tribunale zur Verfolgung von Kriegsverbrechern im ehemaligen Jugoslawien und in Ruanda sowie das Statut des Internationalen Strafgerichtshof, Basel u.a. 1999.
- Peach, Norman: Sinn und Missbrauch internationaler Gerichtsbarkeit, in: www. uni- kassel.de/fb10/frieden/themen/voelkerrecht/paech.html; (Stand 02.03. 2002/ runtergeladen 3.04.2003)
- Ridderbusch, Katja v.: Deutschlands Mann beim Weltgericht: Hans- Peter Kaul; in: Die Welt, 11. 03. 2003.
- Struett, Michael: The Normative Force of the International Criminal Court versus Ad hoc Trials: Comparative Legitimacy of Mechanisms for enforcing International Criminal Law; Presentation at the Internationale Studies Association Annual Meeting, February 26, 2003, Portland, OR.
- Taylor, Telford: Die Nürnberger Prozesse- Hintergründe, Analysen und Erkenntnisse aus heutiger Sicht, München 1994 (2. Aufl.).
- The International Conference on Military Trials, London 1945, Report of Robert H. Jackson, United States Representative, Department of State, Publication 3080, Washington 1949; in: American Journal of International Law, S.178 ff.
- Winkler, Herbert: Strafgerichtshof. USA erteilen endgültige Absage; in: Süddeutsche Zeitung, 06.05. 2002.
- www.cicc.de
- www.igfm.de
- www.uni-kassel.de/fb10/frieden/themen/uno/icc-beginn.html
- www.uno.org
- Zumach, Andreas: „Auch Kissinger müsste zittern“. Warum die USA gegen den Strafgerichtshof sind. ; in: Schweizerische Wochenzeitung, 27.08.2002.

Dokumente

- Bundesgesetzblatt 1954, in: Tomuschat, Christian (Hrsg.): Völkerrecht, Baden- Baden, 2001, S. 111.; vgl. Statut IStGH, S. 4- 7.
- Die Charta der Vereinten Nationen
- Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland. Textausgabe, Stand: 1990, BpB, Bonn
- Resolution 51/ 207, nach: Pascal, Arnold: Der UNO- Sicherheitsrat, S. 159.
- Statut IStGH: deutsche Übersetzung; in: www.jochen-birk.de/ICC-Statut_deutsch.pdf
- UN General Assembly A/Res/47/33 vom 25. November 1992.
- Yearbook of the ILC 1994, Vol. II Part 2, S. 18ff.
- Paschke Bericht: UN Doc. A/ 51/ /789 vom 6. Februar 1997

[...]


[1] Müller, Reinhard: Unabhängig und gewissenhaft. Der Internationale Strafgerichtshof in Den Haag kann seine Arbeit aufnehmen; in: Frankfurter Allgemeine Zeitung, 12. 03. 2003, Nr. 60, S.10.

[2] dies kann natürlich nur für die Vorgänger- Tribunale gemacht werden, da ja der IStGH noch keinen konkreten Fall behandelt hat

[3] Auswärtiges Amt: IStGH- Hintergrund, Entwicklung, aktueller Stand; in: www.auswaertiges-amt.de/www/de/aussenpolitik/un/istgh/hintergrund.html (Veröffentlichung 2003/ runtergeladen 3.4. 2003)

[4] Pascal, Arnold: Der UNO- Sicherheitsrat und die Strafrechtliche Verfolgung von Individuen, Die ad hoc Tribunale zur Verfolgung von Kriegsverbrechern im ehemaligen Jugoslawien und in Ruanda sowie das Statut des Internationalen Strafgerichtshof, Basel u.a. 1999; S. 15.

[5] The International Conference on Military Trials, London 1945, Report of Robert H. Jackson, United States Representative, Department of State, Publication 3080, Washington 1949; in: American Journal of International Law, S.178 ff. ; Sekundärzitat nach: Pascal, Arnold: Der UNO- Sicherheitsrat und die Strafrechtliche Verfolgung von Individuen, S. 15f.

[6] Heinze Kurt/ Schilling Karl: Die Rechtssprechung der Nürnberger Militärtribunale, Sammlung der Rechtsthesen der Urteile und gesonderte Urteilsbegründungen der dreizehn Nürnberger Prozesse, Bonn 1952, S. 318.

[7] Taylor, Telford: Die Nürnberger Prozesse- Hintergründe, Analysen und Erkenntnisse aus heutiger Sicht, München 1994 (2. Aufl.), S. 282ff.

[8] Pascal, Arnold: Der UNO- Sicherheitsrat, S.51ff.

[9] Pascal, Arnold: Der UNO- Sicherheitsrat, S.53.

[10] UN Security Council S/Res/827 vom 25. Mai 1993; Sekundärzitat nach: Pascal, Arnold: Der UNO- Sicherheitsrat, S. 64.

[11] Die Charta der Vereinten Nationen; in: Gareis, Sven Bernhard/ Varwick Johannes: Die Vereinten Nationen. Aufgaben, Instrumente und Reformen; in: UTB Für Wissenschaft, Bd 2243, Leske + Budrich, Opladen 2002 (2. Aufl.), S. 318.

[12] O´ Brien, James: The International Tribunal for Violations of International Humanitarian Law in the Former Yugoslavia, in: American Journal of International Law, S. 639ff.

[13] Die Charta der Vereinten Nationen; in: Gareis, Sven Bernhard/ Varwick Johannes: Die Vereinten Nationen., S. 318.

[14] Hollweg, Carsten: Kriegsverbrechen im ehemaligen Jugoslawien vor dem neuen UN- Tribunal; in: Seidl- Hohenveldern/ Schrötter: Vereinte Nationen, Menschenrechte und Sicherheitspolitik- Völkerrechtliche Fragen zur internationalen Konfliktbegrenzungen, Köln u.a. 1994 S. 105ff.

[15] Die Charta der Vereinten Nationen; in: Gareis, Sven Bernhard/ Varwick Johannes: Die Vereinten Nationen., S. 315.

[16] Die Charta der Vereinten Nationen; in: Gareis, Sven Bernhard/ Varwick Johannes: Die Vereinten Nationen., S. 318.

[17] Pascal, Arnold: Der UNO- Sicherheitsrat, S.71f.

[18] Pascal, Arnold: Der UNO- Sicherheitsrat, S. 123.

[19] Peach, Norman: Sinn und Missbrauch internationaler Gerichtsbarkeit, in: www. uni- kassel.de/fb10/frieden/themen/voelkerrecht/paech.html, S.8f. (Stand 2.03. 2002/ runtergeladen 3.04.2003)

[20] Auswärtiges Amt: STGH Ruanda- Jugoslawien; in: www.ausweartiges-amt.de/www/de/aussenpolitik/un/istgh/stgh-ruanda-jug.html, (Stand 01.03.2002/ runtergeladen: 3.04.2003), S.1f.

[21] o. V. Eine Frage der Ehre; in: Der Spiegel. Nr. 9/ 24.02.03, Hamburg 2003, S.108.

[22] Peach, Norman: Sinn und Missbrauch internationaler Gerichtsbarkeit, S. 9.

[23] Peach, Norman: Sinn und Missbrauch internationaler Gerichtsbarkeit, S. 9.

[24] Peach, Norman: Sinn und Missbrauch internationaler Gerichtsbarkeit, S. 9.

[25] Peach, Norman: Sinn und Missbrauch internationaler Gerichtsbarkeit, S. 9.

[26] Pascal, Arnold: Der UNO- Sicherheitsrat, S. 126.

[27] Pascal, Arnold: Der UNO- Sicherheitsrat, S. 127.

[28] Pascal, Arnold: Der UNO- Sicherheitsrat, S. 141.

[29] Die Charta der Vereinten Nationen; in: Gareis, Sven Bernhard/ Varwick Johannes: Die Vereinten Nationen., S. 318.

[30] Pascal, Arnold: Der UNO- Sicherheitsrat, S. 142.

[31] Pascal, Arnold: Der UNO- Sicherheitsrat, S. 142.

[32] Paschke Bericht: UN Doc. A/ 51/ /789 vom 6. Februar 1997 ; Sekundärzitat nach: Pascal, Arnold: Der UNO- Sicherheitsrat, S. 142.

[33] Pascal, Arnold: Der UNO- Sicherheitsrat, S. 144.

[34] Karhilo, Jaana: The Establishment of the International Tribunal for Rwanda; in: Nordic Journal of International Journal , 1995, S. 683ff.

[35] Pascal, Arnold: Der UNO- Sicherheitsrat, S. 150.

[36] UN General Assembly A/Res/47/33 vom 25. November 1992.

[37] Yearbook of the ILC 1994, Vol. II Part 2, S. 18ff.

[38] Fetscher, Caroline: Lobbyisten für Gerechtigkeit. Ohne die NGOs gäbe es keinen Internationalen Strafgerichtshof; in: Der Tagesspiegel, 12.03.2003.

[39] Roggemann, Herwig: Die Internationalen Strafgerichtshöfe, 1998, S. 21f.

[40] Resolution 51/ 207, nach: Pascal, Arnold: Der UNO- Sicherheitsrat, S. 159.

[41] Hermsdörfer Willibald: Historischer Schritt im Völkerstrafrecht; in: Internationale Politik 11 /1998, S. 55.

[42] am 27. April hat die Regierung Bush Unterschrift zurückgezogen- Gründe dafür werden später erläutert

[43] Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland. Textausgabe, Stand: 1990, BpB, Bonn

[44] Auswärtiges Amt: IStGH- Hintergrund, Entwicklung, aktueller Stand, S. 9.

[45] Fassbender, Bardo: Der Internationale Strafgerichtshof: Auf dem Weg zu einem „Weltinnenrecht“? in: Aus Politik und Zeitgeschichte. Beilage zur Wochenzeitung Das Parlament, 8. Juli 2002, S.32.

[46] Fassbender, Bardo: Der Internationale Strafgerichtshof, S.32f.

[47] o. V.: Zahlreiche Hinweise auf internationale Verbrechen; in: Frankfurter Allgemeine Zeitung, S. 1, 11. 03. 2003

[48] Statut IStGH: deutsche Übersetzung; in: www.jochen-birk.de/ICC-Statut_deutsch.pdf, S. 3.

[49] Statut IStGH, S. 4.

[50] Bundesgesetzblatt 1954, in: Tomuschat, Christian (Hrsg.): Völkerrecht, Baden- Baden, 2001, S. 111.; vgl. Statut IStGH, S. 4- 7.

[51] www.uni-kassel.de/fb10/frieden/themen/uno/icc-beginn.html (Stand 2002, runtergeladen 04.03.2003)

[52] dies war noch beim ICTY notwendig

[53] die Vergangenheit hat gelehrt, dass viel Konflikte in den letzten Jahrzehnten eher den Charakter von nationalen Auseinandersetzungen tragen- siehe ehm. Jugoslawien oder auch Ruanda

[54] Fassbender, Bardo: Der Internationale Strafgerichtshof, S.33f.

[55] Statut IStGH, S.7.

[56] Statut IStGH, S. 11.

[57] Statut IStGH, S. 10ff.

[58] Fassbender, Bardo: Der Internationale Strafgerichtshof, S.33f.

[59] Statut IStGH, S. 8.

[60] Ridderbusch, Katja v.: Deutschlands Mann beim Weltgericht: Hans- Peter Kaul; in: Die Welt, 11. 03. 2003.

[61] Winkler, Herbert: Strafgerichtshof. USA erteilen endgültige Absage; in: Süddeutsche Zeitung, 06.05. 2002.

[62] O. V.: US- Kampf gegen den Internationalen Strafgerichtshof; in: www.uni-kassel.de/fb10/frieden/themen/UNO/icc-usa-eu.html, S. 1. (Stand 03.07.2002/runtergeladen 12.3.2003).

[63] o. V.: US- Kampf gegen den Internationalen Strafgerichtshof; in: www.uni-kassel.de, S. 2.

[64] es gab sogar Überlegungen in den Niederlanden einzumarschieren um eventuelle amerikanische Angeklagte zu befreien, dies wurde nicht ins Gesetz aufgenommen, spiegelt aber deutlich die Position der Amerikaner wieder

[65] o. V.: US- Kampf gegen den Internationalen Strafgerichtshof; in: www.uni-kassel.de, S. 1.

[66] Zumach, Andreas: „Auch Kissinger müsste zittern“. Warum die USA gegen den Strafgerichtshof sind. ; in: Schweizerische Wochenzeitung, 27.08.2002.

[67] dem Autor ist bewusst das dies einen theoretische Überlegung ist, da ja die rechtlichen Grundlagen ein Verfolgen von Fällen vor Inkrafttreten des IStGH verbieten aber es könnten ja in der Vergangenheit Gründe für die Skepsis der USA liegen

[68] Zumach, Andreas: „Auch Kissinger müsste zittern“.

[69] Zumach, Andreas: „Auch Kissinger müsste zittern“.

[70] u.a. Splitterbomben und mit Uran versetzte Munition

[71] o. V.: Strafgerichtshof. USA darf Sonderabkommen schließen; in: Süddeutsche Zeitung, 30.09. 2002.

[72] o. V.: Strafgerichtshof. USA darf Sonderabkommen schließen.

[73] Bredow, Wilfried v.: Zivilisierungsagentur Strafgerichtshof. Wenn die Staatenwelt schwächer wird, wer schützt dann die Menschen? ;in: Frankfurter Allgemeine Zeitung, 12. 03. 2003, S.6.

Ende der Leseprobe aus 25 Seiten

Details

Titel
Der internationale Strafgerichtshof
Hochschule
Otto-von-Guericke-Universität Magdeburg
Note
2-
Autor
Jahr
2003
Seiten
25
Katalognummer
V108520
ISBN (eBook)
9783640067176
Dateigröße
623 KB
Sprache
Deutsch
Anmerkungen
Arbeit umfasst neuesten Stand bis zum Inkrafttreten des istgh im März 2003!!
Schlagworte
Strafgerichtshof
Arbeit zitieren
Gregor Timme (Autor:in), 2003, Der internationale Strafgerichtshof, München, GRIN Verlag, https://www.grin.com/document/108520

Kommentare

  • Noch keine Kommentare.
Blick ins Buch
Titel: Der internationale Strafgerichtshof



Ihre Arbeit hochladen

Ihre Hausarbeit / Abschlussarbeit:

- Publikation als eBook und Buch
- Hohes Honorar auf die Verkäufe
- Für Sie komplett kostenlos – mit ISBN
- Es dauert nur 5 Minuten
- Jede Arbeit findet Leser

Kostenlos Autor werden