Menschenrecht vs. Völkerrecht


Seminararbeit, 2003

16 Seiten, Note: 2,0


Leseprobe


Inhaltsverzeichnis

1. Einleitung

2. Völkerrecht

3. Menschenrecht

4. Problematik zwischen Menschen und Völkerrecht

5. Humanitäre Intervention

6. Weltstaat als Lösung?

7. Resümee

Literaturverzeichnis

1. Einleitung:

Ihr kennt kein Völkerrecht ohne ein Volksrecht Und kein Volksrecht ohne ein Menschenrecht.

( Johann Heinrich Pestalozzi 1746 – 1827 )

Schon Pestalozzi hatte zu seiner Zeit die Vorstellung, dass Menschenrecht und Völkerrecht in einem engen Zusammenhang stehen. In meiner Hausarbeit werde ich speziell auf den Konflikt zwischen den beiden Gesetzen eingehen und herausfinden, ob sie sich wirklich gegenseitig behindern. Um die Problematik deutlich zu machen, erkläre ich zuerst das Völkerrecht und das Menschenrecht in ihren Ursprüngen, um danach auf die Differenzen eingehen zu können. Während meiner Recherche stellte ich fest, dass die Thematik viel schwieriger und umfangreicher ist, als ich zuerst dachte. Das Ergebnis stützt sich nicht nur auf die vielen Bücher und Artikel, die ich in diesem Zusammenhang gelesen habe, sondern resultiert auch aus Diskussionen, die ich in dieser Zeit mit jedem, der sich dafür interessierte, geführt habe.

2. Völkerrecht

„Damit läßt sich das Völkerrecht definieren als die Gesamtheit der rechtlichen Regeln über die ( hoheitlichen ) Beziehungen von Staaten, internationalen Organisationen und anderen Völkerrechtssubjekten untereinander einschließlich der für die Völkergemeinschaft ( oder von Teilen hiervon ) relevanten Rechte oder Pflichten Einzelner.“[1]

Um das Völkerrecht in seiner heutigen Form zu verstehen muß man einige wichtige Aspekte aus seiner Entstehungsgeschichte genauer betrachten.

Wichtig ist zuerst jedoch zu erwähnen, dass hier nicht die gesamte Geschichte aufgeführt werden kann, da das Völkerrecht so alt ist wie die, in organisierten souveränen Verbänden auftretende Menschheit und somit auch die gesamte Geschichte der Menschheit umfassen würde.

Betrachtet werden soll hier die Zeit vom Westfälischen Frieden bis 1945.

Bevor 1648 der Westfälische Frieden geschlossen wurde, regelte der „bellum iustum“ – der gerechte Krieg - die Beziehung zwischen den Staaten. Einer der Hauptbegründer dieser Art von Krieg war der Philosoph Thomas von Aquin ( 1227-74 ), welcher Gewalt und Krieg aus religiösen und moralischen Gründen erlaubte. Kolonialisierungen und Eroberungen wurden durch eben diese Lehre gerechtfertigt. Alberico Gentili (1552-1608) und Hugo Grotius ( 1583 – 1645 ) waren ihrerseits nun Vorarbeiter für einen gerechten Frieden. Sie setzen unter anderem ein Naturrecht voraus, das ein Völkerrecht regeln soll, ebenso ist für sie keine Religion eine Rechtfertigung für eine kriegerische Handlung. Einer der drei Hauptkomplexe des Westfälischen Friedens verspricht freie Religionswahl und die Beilegung der Religionskriege.

Nachdem ersten Weltkrieg, unter dem das Völkerrecht stark litt, entstand der Völkerbund, welcher nun endgültig den Frieden zwischen den Staaten manifestieren sollte und auf den Friedensverträgen von 1919/20 basierte. Der Völkerbund war zwar in seinem Vorhaben nicht erfolgreich, leistete jedoch in seinen Grundzügen wichtige Vorarbeit für die 1945 gegründete UN und das in seiner heutigen Form bestehende Völkerrecht. Der Völkerbund nahm den Briand – Kellogg – Pakt von 1928 in Kraft, welcher die Ächtung des Krieges forderte und die Vertragsstaaten dazu zwang, den Krieg weder als Lösung eines Konfliktes anzusehen, noch als Werkzeug der Politik. Er wurde später sogar in die UN – Charta mit aufgenommen und stellenweise noch erweitert. 1946 trat der Kriegsverbrecherprozeß in Kraft, welcher den Angriffskrieg zu einem todeswürdigen Verbrechen erklärte. Es wurde jedoch auch festgelegt, dass der UN – Sicherheitsrat einzelne Staaten dazu ermächtigen kann gewaltsam gegen andere Staaten vorzugehen, dies sollte trotzdem lediglich als Ausnahme gelten, da Gewaltanwendung in jeder Hinsicht verboten war.

Betrachtet man nun die oben stehende Definition, erkennt man, dass die uns bekannte Auslegung und Existenz des Völkerrechtes einen langen und harten Weg gehen mußte. Oft wurde es gebrochen, umgeschrieben oder mißachtet. Wer kann also sicher sein, dass die heutige Form die endgültige ist, die keinerlei Mängel oder Probleme aufweist?

3. Menschenrecht

„Artikel 1 [Freiheit und Gleichheit]

Alle Menschen sind frei und gleich an Würde und Rechten geboren. Sie sind mit Vernunft und Gewissen begabt und sollen einander im Geiste der Brüderlichkeit begegnen. [...]

Artikel 3 [Leben und Freiheit]

Jeder hat das Recht auf Leben, Freiheit und Sicherheit der Person.“[2]

Auch hier soll zuerst die Geschichte zur Entstehung der Menschenrechte dargelegt werden. Wie auch bei dem Völkerrecht werden hier nur Teile dargestellt.

Gedanken über eine Gleichheit, die bedingungslos alle mit einschließt, gibt es schon so lange die Menschheit existiert. Am besten sind die Gedanken in der Antike bei den Sophisten ( um 400 v.Chr. ) erkennbar. So könnte man den damaligen Gedanken der Gleichheit mit folgendem Zitat beschreiben. „Atmen wir alle doch durch Nase und Mund und essen wir doch alle mit den Händen.“[3] Sie überlegten bereits, was dem Menschen von Natur aus zusteht und kamen somit auch auf den Gedanken der Gleichheit, welcher dann erstmals in der Antike auftritt. Interessant ist jedoch, dass das antike Menschenbild sich zwar sehr modern anhört, aber nur selten auch wirklich alle Menschen beschrieb. Die Sklaverei war allgemein anerkannt und stellte keinen Konflikt mit den Menschenrechten dar, weil diese ausschließlich für den griechischen, freien Bürger galten.

Im späten Mittelalter entwickelt Thomas von Aquin die Idee, eines Naturrechts, dass unabhängig vom Staat steht, sich also seinem Zugriff entzieht. Diese Vorstellung steht komplett im Gegensatz zu der Vorstellung von Thomas Hobbes ( 1588 – 1679 ), der Freiheit nur insofern zuläßt, als das sie vom Staat gebilligt wird und nicht verdrängt wird.

Am 12. Juni 1776 finden sich die Rechte des einzelnen Menschen das erste mal niedergeschrieben und vom Staat gesichert in der Virginia Bill of Rights wieder.

Auf einem Naturrecht basierend und vom Staat als ein zu schützendes Recht erkennt auch Frankreich am 26. August 1789 die Menschen – und Bürgerrechte an. Diese Rechte gelten nun für alle.

Nach zwei Weltkriegen, in denen den Menschenrechten keine Beachtung geschenkt wurde, obwohl deren Wahrung zu nun fast jeder Verfassung gehörte, machte es sich die UN, die 1945 gegründet wurde, zur Aufgabe unabhängig von den Staaten für die Wahrung der Rechte jedes einzelnen Menschen zu sorgen. Am 10.12.1946 wurde ohne Gegenstimme, jedoch mit Enthaltung der kommunistischen Staaten, die Allgemeine Erklärung der Menschenrechte unterschrieben.

4. Problematik zwischen Menschen und Völkerrecht

Wie bereits erklärt, garantiert das Völkerrecht ein friedliches Zusammenleben, verschiedener Staaten. Jeder Staat hat sich dazu bereit erklärt, auf Waffengewalt gegen andere Vertragsländer zu verzichten, bzw. hat sich völlig gegen jede Art von Gewalt ausgesprochen.

Die Menschenrechte hingegen sichern das Recht auf Leben jedes einzelnen, gleich welche Staatsangehörigkeit oder Religion die Person besitzt. Die Menschenrechte regeln das Leben intersubjektiv, sowie das Völkerrecht die Beziehungen zwischenstaatlich sichert. Im Prinzip baut das Völkerrecht also auf dem Menschenrecht auf.

So stellt sich also die Frage, ob das Völkerrecht auf dem wackeligen Gerüst der Menschenrechte stehen kann. Denn wenn ein Staat nicht in der Lage ist oder das Prinzip ablehnt, die Rechte auf Leben, Freiheit und Unantastbarkeit der Würde des einzelnen Menschen zu sichern, bzw. einzuhalten, kann er dann die zwischenstaatlichen Rechte respektieren, würdigen und einhalten?

Hält man sich allerdings strikt an das Völkerrecht und damit an das Angriffsverbot, so ist es einem Staat nicht möglich, Menschen, die in einem anderen Staat leben und deren Rechte mißachtet werden, zur Hilfe zu kommen. Erst muß die UN befragt werden und eine Befürwortung von ihr gegeben werden, bevor man einschreiten kann. Man könnte sich diese Problematik auch im alltäglichem Leben vorstellen. Sieht man beispielsweise wie jemand einem anderen Gewalt zufügt, so würde man eigentlich sofort versuchen dazwischen zu gehen und dem Schwächerem zu Hilfe zu kommen. Nun wäre dieses direkte Eingreifen aber verboten und derjenige, der gerne helfen würde, müsse erst andere Personen befragen, ob es denn in Ordnung sei, wenn er dazwischen gehe. Dieser Fall würde wahrscheinlich nie eintreten, da in unserer Gesellschaft Gesetze bestehen, die uns zum sofortigem Helfen verpflichten und im Falle, dass wir diese Gesetze ignorieren, könnte dies eine Anzeige wegen unterlassener Hilfeleistung zur Folge haben. Nun kann man die Situation zwischen den Staaten und zwischen den Menschen nicht direkt vergleichen, da im Falle eines Angriffs auf ein anderes Land immer auch zivile Personen verletzt und getötet werden, dieses Beispiel soll auch nur zur Verdeutlichung der Problematik verwendet werden. Da nun klar ist, dass das Menschen – und Völkerrecht zwar parallel existiert, sie sich aber in einigen Situationen gegenseitig behindern, stellt sich die Frage nach einer Lösung oder nach einer Priorität, die gesetzt werden sollte. Das Völkerrecht wird immer wieder gedehnt, gebrochen und umgangen, um die Menschenrechte zu wahren. Muß sich also ein Land, welches Menschen in einem anderen Land zu Hilfe kommt – notfalls auch mit Waffengewalt – einem Kriegsverbrecherprozeß unterziehen? Ein erster Ausweg aus dieser Falle stellt die humanitäre Intervention dar.

5. Humanitäre Intervention

„Schutz der Menschengrundrechte von Personen, die Staatsangehörige anderer Staate und/oder dort ansässig sind, durch einen Staat oder eine Gruppe von Staaten, wobei dieser Schutz die Drohung mit Gewalt oder die Anwendung von Gewalt beinhaltet.“[4]

Die humanitären Intervention ist ein neuer Begriff, welcher einen Ausnahmezustand beschreibt, in dem eine Nation eigenständig und ohne UN-Mandat einen anderen Staat angreifen darf. Bei diesem Angriffsrecht sind keine territorialen Erweiterungen gestattet, sondern lediglich der Schutz der Menschenrechte. Ganz neu ist dieser Gedanke jedoch nicht. Hugo Grotius setzte sich bereits mit der Problematik auseinander, wie ein Staat zu handeln hat, wenn ein anderer Staat sein eigenes Volk mißhandelt. Selbst Grotius ist zu dem Schluß gekommen, dass man diesen Staat angreifen dürfe. Deckt die humanitäre Intervention also die Kluft zwischen Völkerrecht und Menschenrecht?

Real besteht die Gefahr der humanitären Intervention darin, dass – trotz Völkerrecht – jeder Staat dazu berechtigt ist, einen anderen anzugreifen, wenn dieser die Menschenrechte in Gefahr sieht.

Der Kosovo - Krieg war einer der ersten Fälle, in denen der Konflikt zwischen Wahrung der Menschenrechte und Einhaltung des Völkerrechts, mehr als deutlich wurde.

1989 stürzte Slobodan Milosevic den damaligen Präsidenten und übernahm dessen Amt, welches im 1990 durch die Wahlen auch anerkannt wurde. Um seine Macht weiterhin behalten zu können und nicht in Gefahr zu geraten sein Amt zu verlieren manipulierte er Wahlen. Am Anfang seiner Präsidentschaft erklärte er den Kosovo, in dem überwiegend Albaner leben, nicht mehr für autonom. Neun Jahre später wollten diese jedoch wieder als autonomes Land gelten, was ihnen nicht gewährt wurde. Es begannen schlimme Kämpfe, die auf beiden Seiten viele Tote forderten. Milosevic forderte ein hartes Vorgehen gegen die Albaner. Zahlreiche Razzien und Besetzung des Kosovos von Polizei und Militär sollten sie zum Aufgeben zwingen. 1999 eskalierte die Situation und der Bürgerkrieg forderte nun auch zahlreiche Zivile Opfer und hatte außerdem zur Folge, dass viele freiwillig flohen oder vertrieben wurden. Am 18. März war klar, dass die Friedensverhandlungen, die derzeit in Paris liefen, keinen Erfolg haben würden und jede Bemühung der UN, Milosevic dazu zu überreden, von der albanischen Bevölkerung abzulassen scheiterten. Im Sommer gestattete es die UN, das im Völkerrecht verankerte Gewaltverbot aufzuheben und auf die humanitäre Intervention zurückzugreifen, um militärisch gegen die Unterdrückung und Tötung einer ganzen Glaubensgemeinschaft, vorzugehen. In diesem Beispiel war das Mißachten und Umgehen des Völkerrechtes notwendig, um nicht noch mehr Menschen unter der Herrschaft von Milosevic sterben zu lassen. Die humanitäre Intervention scheint in diesem Fall völlig angebracht zu sein, doch darf man nicht vergessen, dass es trotz allem ein verbotener Angriffskrieg war. Es zeigt sich also aus der Geschichte, dass das Völkerrecht in Ausnahmezufällen außer Kraft gesetzt wird, um das Menschenleben zu retten.

Der Kosovo – Krieg ist jedoch nicht das einzige Beispiel für das außer Kraft setzen des Völkerrechts.

So wäre zum Beispiel der Angriff der USA gegen den Irak im März 2003 legitim gewesen, wenn es ausdrücklich um den Erhalt der Menschenrechte gegangen wäre. Auf Grund der Tatsache, dass der Präsident des Iraks, Saddam Hussein, zahlreiche Menschen töten ließ, welche das Land verlassen wollten, was ein eindeutiger Verstoß gegen das Menschenrecht war, würde auch hier das Prinzip der humanitären Intervention greifen.

Die humanitäre Intervention scheint also gewissermaßen ein Bindeglied zwischen dem Menschenrecht und dem Völkerrecht zu sein, doch ergibt sich die Frage, ob es wirklich die ideale Lösung ist. Es wird dadurch einfach zu leicht einen Krieg zu führen, muß man doch nur Verletzungen des Menschenrechts vorweisen, um anzugreifen. Es erscheint fast so, als ob das Völkerrecht seinen eigentlichen Zweck, nämlich einen Angriffskrieg und jeden Akt der Gewalt gegen ein anderes Land zu verhindern, verloren hätte.

6. Weltstaat als Lösung?

Könnte ein Weltstaat die Lösung für alle Probleme hinsichtlich des Völkerrechts und Menschenrechts sein? Es würde nur noch eine Legislative, eine Exekutive und eine Judikative geben, die dann dafür verantwortlich wären, dass die Menschenrechte eingehalten werden. Das Völkerrecht wäre in der heutigen Form nahezu nutzlos, da es dann nur noch ein Volk geben würde und dieses nach den Rechten jedes einzelnen miteinander umgehen würden. In dieser utopischen Vorstellung wäre die Gewichtigkeit definitiv auf der Seite der Menschenrechte, da diese ja nach wie vor bestehen würden und bei einem Zusammenschluß der Staaten dieser Art höchste Priorität genießen würde. Doch was geschieht, wenn die Staaten sich zusammenschließen, und ihr Ziel nicht die Erhaltung der Menschenrechte wäre, sondern die Unterdrückung des Einzelnen? Es würde niemanden geben, der den einen Staat kontrollieren könnte. Keine Soldaten wären da, um für das Wohl und das Leben der Menschen zu kämpfen. Die Weltbevölkerung wäre auf sich alleine gestellt.

Nach dem Terroranschlag am 11. September 2001 gegen Amerika erhoben sich die Stimmen fast aller Länder zu einer Stimme. Sie hatten es sich zum Ziel gemacht, die verantwortlichen des Anschlags zu finden und sie zu bestrafen. Alle Länder waren sich so einig wie nie zuvor und hatten dadurch den ersten Zusammenschluß in der Geschichte dieser Art. Zwar gab es Soldaten verschiedener Nationalitäten, doch hatten sie alle ein Ziel, es waren auch verschiedene Länder, aber auch sie hatten nur ein Ziel.

Wie sähe ein Weltstaat aus, der sich nur aus Rache zusammengefunden hat? Wenn alle Staaten einem Staat, nämlich den USA, uneingeschränkte Solidarität versichern, wenn es darum geht ein Land anzugreifen? Wer kontrolliert die Absichten?

„...Die amerikanische Grossmannssucht muss sich an der Anforderung, die Weltverantwortung zu übernehmen, messen und notfalls brechen lassen. Dazu muss ihr diese Verantwortung aber erst einmal angetragen werden...“[5]

Ein Weltstaat kann also nur funktionieren, wenn es immer noch Kritik gibt und geben darf, wenn auf vernünftige Stimmen gehört wird, wenn sich der eine Staat seiner Verantwortung völlig im klaren ist und diese auch voll und ganz vertritt. Dann ist es möglich, dass jedem Menschen überall die gleichen Rechte zukommen und er diese unter keinen Umständen jemals angezweifelt sieht.

7. Resümee

Ich habe gemerkt, dass je mehr ich mich mit dem Thema Menschenrecht vs. Völkerrecht beschäftigt habe, ich meine Meinung über die Priorität des Menschenrechts, in Frage gestellt habe. Anfangs habe ich mich über die Artikel gewundert, welche ich im Zuge meiner Recherche gelesen habe, die keine Eindeutige Position bezogen haben. Erschien es mir doch anfangs völlig klar, dass das Menschenrecht immer an aller erster Stelle sein muß und wunderte ich mich über die Tatsache, dass man nicht sofort eingreifen darf, wenn man eben diese in Gefahr sieht. Als ich jedoch in die Geschichte eintauchte, in der Kriege, Tyrannei und Angriffe jeder Art normal waren, fragte ich mich, ob wir nicht in einer phantastischen Zeit leben, in der ein Krieg so weit weg zu sein scheint. Doch dann stellte ich mir vor, wie es wäre, wenn diese Sicherheit nicht bestünde, wenn es eben kein Völkerrecht geben würde, welches mir vertraglich bestätigt, dass ich nicht angegriffen werden kann. Dieses Stück Papier, wenn es dieses nicht geben würde, wäre niemand in seinem Land mehr sicher. Doch regelt wirklich alles eben dieses Papier, auf dem längst vergessene Präsidenten unterschrieben haben? Sind es nicht viel mehr die Ideale unserer Zeit, die uns zu relativer Sicherheit verhelfen und uns garantieren, dass wir keine Angst vor den Ländern haben müssen, mit denen uns so viel verbindet, sei es wirtschaftlich, kulturell oder ethisch und moralisch? Doch wenn es wirklich diese Ideale wären, dann würde es Gewalt und Krieg nicht mehr geben, schon aus Prinzip nicht und wir müssen uns nur umschauen, um zu erkennen, dass täglich immer noch Menschen Opfer von Brutalität und Terror werden.

Wie wäre es, wenn jeder Mensch die Rechte des anderen anerkennt und somit nicht mehr in der Lage wäre ihn zu töten? Könnten Politiker dann noch einen Krieg befehlen, einen Krieg der von einem Menschen verlangen würde, einen anderen zu töten? In der utopischen Vorstellungen, dass die Menschenrechte ausnahmslos für alle, zu jeder Zeit und unter jeden Umständen gelten würden, wäre das Völkerrecht überflüssig. Da wir dieses Ideal vielleicht nie erreichen werden, ist es wichtig, dass es Gesetze gibt, die uns Sicherheit geben. Sicherheit von dem eigenen Staat und vor anderen.

Literaturverzeichnis

Matthias Herdegen, Völkerrecht, C.H. Beck Verlag, 2000

Dieter Blumenwitz, Fälle und Lösungen zum Völkerrecht, Richard Boorberg Verlag, 2001

Christian Tomuschat, Völkerrecht, Nomos Verlag, 2001

Sibylle Tönnies, Der westliche Universalismus, Westdeutscher Verlag, 3. Auflage 2001

Peter Prechtl und Franz-Peter Burkard, Metzler Philosophie Lexikon, J.B. Metzler Verlag, 2. Auflage 1999

Jan Michael Bergmann, Das Menschenbild der Europäische Menschenrechtskonvention, Nomos Verlag, 1.Auflage 1995

Adalbert Erler (Hrsg.) und Wolfgang Stammler (Begr.), Handwörterbuch zur Deutschen Rechtsgeschichte, Band 3 und 5, Erich Schmidt Verlag, 1990

[...]


[1] Matthias Herdegen, Völkerrecht. Seite 3

[2] Christian Tomuschat, Völkerrecht. Seite 107

[3] Jan Michael Bergmann, Das Menschenbild der Europäischen Menschenrechtskonvention. Seite 71

[4] Matthias Herdegen, Völkerrecht. Seite 231

[5] Sybille Tönnies, Cosmopolis Now.

Ende der Leseprobe aus 16 Seiten

Details

Titel
Menschenrecht vs. Völkerrecht
Hochschule
Universität Potsdam
Note
2,0
Autor
Jahr
2003
Seiten
16
Katalognummer
V108407
ISBN (eBook)
9783640066049
Dateigröße
356 KB
Sprache
Deutsch
Schlagworte
Menschenrecht, Völkerrecht
Arbeit zitieren
Claudia Becker (Autor:in), 2003, Menschenrecht vs. Völkerrecht, München, GRIN Verlag, https://www.grin.com/document/108407

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