Betriebliche Altersversorgung mit der Unterstützungskasse


Seminararbeit, 2002

23 Seiten, Note: 1,7


Leseprobe


Inhaltsverzeichnis

1. Einleitung und Problemstellung

2. Das Konstrukt
2.1. Rechtsbeziehungen und Rechtsstellung der Beteiligten
2.2. Gestaltungsmöglichkeiten
2.2.1. Zusagearten
2.2.2. Pauschaldotierte oder rückgedeckte Unterstützungskasse
2.2.3. Gehaltsumwandlung (Deferred Compensation)

3. Bilanzielle Auswirkungen

4. Steuerliche und abgabenrechtliche Behandlung

5. Insolvenzsicherung im Pensionssicherungsverein

6. Kapitalanlage

7. Auswirkungen der Rentenreform 2001

8. Fazit

9. Literatur- und Quellenverzeichnis

1. Einleitung und Problemstellung

Die Systeme der Alterssicherung in Deutschland sind im Umbruch. Mit der Rentenreform des letzten Jahres wurde der Grundstein für eine Bewegung weg von der staatlichen, hin zur privaten Eigenvorsorge gelegt.

In Deutschland ruht die Altersversorgung bisher auf drei Säulen:

- 1. Säule: Die gesetzliche Rentenversicherung
- 2. Säule: Die betriebliche Altersversorgung (bAV)
- 3. Säule: Die private Vorsorge

Zukünftig wird es zur Stärkung der dritten Säule des Weiteren das Riester-Modell geben, welches die private, bis zu einem gewissen Grade aber auch die betriebliche Alterssicherung (insbesondere wegen des Rechtsanspruchs auf Entgeltumwandlung aller Arbeitnehmer seit dem 01. Januar 2002) verbessern soll.

Vielfach wird in der Diskussion um die Altersversorgung als weiterer Bestandteil noch das private Wohneigentum genannt, da mietfreies Wohnen im Alter einen nicht zu unterschätzenden Vorsorgefaktor darstellt. Dies wird im Folgenden allerdings auch unter privater Altersvorsorge subsumiert.

Der Versorgungsschwerpunkt lag in der Vergangenheit stets auf der ersten Säule, der gesetzlichen Rentenversicherung. Wie nachfolgend ersichtlich, soll die-ses Ungleichgewicht durch die Rentenreform zumindest teilweise beseitigt werden.

Abbildung in dieser Leseprobe nicht enthalten

Die Absenkung des durchschnittlichen Rentenniveaus von 70% auf 67% bei gleichzeitigem Einfrieren des Beitragssatzes bei 22% soll durch eine Stärkung der privaten Vorsorge (Riesterrente) kompensiert werden. Des Weiteren wird eine Vermischung von betrieblicher und privater Vorsorge durch die so genannte „betrieblich organisierte Privatvorsorge“ möglich.

Durch die biometrische Entwicklung und der immer kürzer werdenden Spanne der aktiven Lebensarbeitszeit reicht die gesetzliche Versorgung nicht mehr aus. Eine Versorgungslücke besteht heute bereits für alle Erwerbspersonen im aktiven Dienst unabhängig vom jeweiligen Alter. Als Versorgungslücke wird die Differenz zwischen dem letzten Nettoeinkommen (Versorgungsziel) und den tatsächlich fließenden Bezügen im Rentenalter bezeichnet. Aufgrund der bestehenden Beitragsbemessungsgrenzen für die gesetzliche Rentenversicherung als Maximalbezugsgrenze[1] wird die Versorgungslücke umso größer, je höher das individuelle Nettoeinkommen vor Renteneintritt war.

Zur Kompensation dieser Versorgungslücke bieten sich eine Vielzahl von Strategien an. Die Bandbreite der Möglichkeiten reicht dabei von Bankprodukten über Versicherungen bis hin zu betrieblichen Vorsorgemöglichkeiten.

Die vorliegende Arbeit befasst sich im Rahmen der bAV mit einem der klassischen Durchführungswege, der Unterstützungskasse.

Die bAV ist die zweite Säule der Drei-Säulen-Theorie. Sie stellt eine freiwillige Sozialleistung des Betriebes gegenüber dem Arbeitgeber dar und ist an ein Arbeits- oder Dienstverhältnis gebunden. Dem Arbeitgeber obliegt die Entscheidung über Form und Höhe der Versorgungsleistung. Das Leistungsspektrum umfasst zumeist die Alters-, Invaliditäts- und Hinterbliebenenversorgung.

Insgesamt ist die Verbreitung der bAV in Deutschland sehr unterschiedlich. Während im verarbeitenden Gewerbe in 1999 68% aller Unternehmen eine bAV für Ihre Mitarbeiter anbieten (dies entspricht 64% der dort Beschäftigten), sind es im Handel nur 32% (dies entspricht 28% der dort Beschäftigten).[2]

Auf Unterstützungskassen entfielen dabei mit 21,1 Mrd. € Deckungsmittel ca. 7% des Gesamtvolumens der bAV. Die größte Bedeutung innerhalb der bestehenden Durchführungswege der bAV haben nach wie vor die Direktzusagen über Pensionsrückstellungen mit 182,9 Mrd. € Deckungsmittel, was ca. 59% der gesamten Deckungsmittel entspricht.[3]

Neben der Direktzusage mittels Pensionsrückstellungen gehört die Unterstützungskasse nicht zu den im Rahmen des § 10a EStG („Riesterrente“) geförderten Durchführungswegen der bAV (Dies sind die Pensionskasse, die Direktversicherung sowie der neue Durchführungsweg Pensionsfonds.). Trotzdem bietet die Unterstützungskasse auch zukünftig eine ganze Reihe von Vorteilen sowohl für Arbeitnehmer als auch für den Arbeitgeber.

2. Das Konstrukt

Unterstützungskassen stellen die älteste Form der bAV dar. Die ersten existierten bereits Mitte des 19. Jahrhunderts. Sie sind rechtsfähige, eigenständige Versorgungseinrichtungen, die als Stiftung, GmbH oder am häufigsten als eingetragener Verein auftreten und nicht der Versicherungsaufsicht unterliegen.[4] Die Unterstützungskasse kann als Gruppenkasse durch mehrere Trägerunternehmen oder als Einzelkasse durch nur ein Unternehmen gegründet werden. Letzteres tritt in der Praxis seltener auf, da durch den Zusammenschluss mehrerer Unternehmen Kosten- und Größenvorteile insbesondere bei rückgedeckten Unterstützungskassen entstehen (Näheres hierzu: Vgl. Kapitel 2.2.2.)

Die Unterstützungskasse gewährt auf ihre Leistungen keinen Rechtsanspruch! Das Trägerunternehmen erteilt seine mittelbaren Versorgungszusagen über die Unterstützungskasse. Die für die Zahlung der Leistungen an die Versorgungsberechtigten notwendigen Mittel erhält die Unterstützungskasse durch entsprechende Zuwendungen des Trägerunternehmens. Sie kann über die Bildung eines Reservepolsters gemäß § 4d EStG oder durch den Abschluss von Rückdeckungsversicherungen finanziert werden. Es sind ausschließlich Arbeitgeberzuwendungen, auch im Rahmen der Entgeltumwandlung, allerdings nur laufende gleichbleibende oder steigende Prämien zulässig. Einmalbeiträge, z. B. im Rahmen der Umwandlung eines Bonus oder einer Tantieme, sind daher nicht möglich.

Wie bei allen Durchführungswegen der bAV werden alle zugesagten Leistungen ab einem Mindestalter von 30 und einer Mindestzusagedauer von 5 Jahren unverfallbar, d.h. stehen dem Versorgungsberechtigten auch im Falle eines Arbeitgeberwechsels in vollem Umfange zu. Ansprüche aus Entgeltumwandlungen sind bei Neuzusagen ab dem 01.01.2001 sofort gesetzlich unverfallbar (Neuregelung im Zuge der Rentenreform 2001).

Im Falle der Arbeitgeberfinanzierung sind sämtliche Zuwendungen zur Unterstützungskasse Betriebsausgaben des Trägerunternehmens und mindern somit direkt den Ertrag des Unternehmens. Die sich daraus ergebenden Steuervorteile sind eines der Hauptmotive für Unternehmen, sich für eine Unterstützungskasse zu entscheiden.

2.1. Rechtsbeziehungen und Rechtsstellung der Beteiligten

Rechtsgrundlage für die Unterstützungskasse ist das „Gesetz zur Verbesserung der betrieblichen Altersversorgung“ (BetrAVG) vom 19. Dezember 1974 mit der letzten Änderung vom 26. November 2001.

Da Unterstützungskassen Ihrer Natur nach soziale Einrichtungen sind, sind sie von der Körperschafts-, Gewerbe- und Vermögenssteuer befreit und werden durch diese Steuervorteile erst interessant für die Durchführung der bAV.[5]

Eine der Voraussetzungen für die Steuerbefreiung von Unterstützungskassen ist, dass auf die zugesagten Leistungen kein Rechtsanspruch gewährt werden darf. Dies ist das prägnanteste Differenzierungsmerkmal gegenüber anderen Durchführungswegen der bAV. Das Verhältnis zwischen dem die Versorgung versprechenden Arbeitgeber und seinem Arbeitnehmern ist dadurch gekennzeichnet, dass nicht der Arbeitgeber selbst die Leistungen erbringt, sondern dass er sich verpflichtet, den Arbeitnehmer in den Kreis der Begünstigten einer Unterstützungskasse aufnehmen zu lassen (mittelbare Versorgungszusage), die ihrerseits verspricht, Leistungen zu erbringen, aber unter Ausschluss eines Rechtsanspruches. Dem zu versorgenden Arbeitnehmer, der eine Einverständniserklärung bzgl. des fehlenden Rechtsanspruchs unterschreiben muss, entstehen de facto jedoch keine Nachteile. Nach der Rechtssprechung des Bundesarbeitsgerichtes haften die Trägerunternehmen subsidiär für die Erfüllung der in Aussicht gestellten Versorgungsleistungen, d.h. die Versorgungsberechtigten haben bei ungenügender Finanzierung der Kasse nach Eintritt der Unverfallbarkeit einen Anspruch gegen das Trägerunternehmen.[6] Im Falle der Insolvenz tritt der Pensionssicherungsverein ein (Näheres hierzu: vgl. Kapitel 5).

Kann die Unterstützungskasse also ihren Verpflichtungen wegen Vermögenslosigkeit nicht nachkommen, hat der Arbeitnehmer einen unmittelbaren Rechtsanspruch gegenüber dem Trägerunternehmen (Durchgriffshaftung, BAG vom 28. April 1977, BB 1977 S. 1202).[7] Diese Rechtssprechung wurde durch das Bundesverfassungsgericht bestätigt.

Durch den fehlenden Rechtsanspruch entfällt außerdem die Beaufsichtigung der Kasse durch das Bundesaufsichtsamt für das Versicherungswesen, weshalb die Unterstützungskasse insbesondere in der Kapitalanlage frei ist. (Näheres hierzu: Vgl. Kapitel 6)

Die Rechtsbeziehungen der Beteiligten lassen sich schematisch wie folgt darstellen. Explizit dargestellt wird die Variante der rückgedeckten Unterstützungskasse. Die pauschaldotierte Unterstützungskasse unterscheidet sich von der dargestellten Form nur durch das Fehlen des Rückdeckungsversicherers. (Näheres hierzu: Vgl. Kapitel 2.2.2.)

Abbildung in dieser Leseprobe nicht enthalten

2.2. Gestaltungsmöglichkeiten

2.2.1. Zusagearten

Die Bandbreite der möglichen Zusageformen insgesamt ist groß. Unterstützungskassen können sowohl Leistungs- als auch beitragsorientierte Leistungszusagen gewähren. Davon unabhängig können sowohl einmalige Kapitalleistungen als auch laufende Rentenzahlungen zugesagt werden.

[...]


[1] Gegenwärtig 54.000 € p.a. in den alten und 45.000€ p.a. in den neuen Bundesländern

[2] Ifo Institut aus Deutsche Bundesbank (Hrsg.); Die betriebliche Altersversorgung in Deutschland; Ausführungen in Monatsbericht März 2001; Selbstverlag der Deutschen Bundesbank, Frankfurt am Main 2001 S. 51

[3] Vgl. Arbeitsgemeinschaft für betriebliche Altersversorgung e.V. (aba) aus: Deutsche Bank Unternehmer spezial S. 15

[4] Vgl. www.aba-online.de Stand: 18. Mai 2002

[5] Vgl. Alte Leipziger (Hrsg.); Betriebliche Altersversorgung, Unterstützungskasse mit Rückdeckungsversicherung; 3. Auflage; Verlag Alte Leipziger Unternehmensverbund; Oberursel 1996 S. 8

[6] Schoden, M.; Betriebliche Altersversorgung: BetrAVG, Kommentar für die Praxis, mit arbeitsrechtlicher Einführung; 1. Auflage; Bund-Verlag; Frankfurt am Main 2000 S. 47

[7] Vgl. KPMG Deutsche Treuhand-Gruppe (Hrsg.); Betriebliche Altersversorgung und Jahresabschluss: Grundlagen, Gestaltungsmöglichkeiten, Belastungsvergleiche; 2., aktualisierte Auflage, IDW-Verlag; Düsseldorf 1991 S. 42

Ende der Leseprobe aus 23 Seiten

Details

Titel
Betriebliche Altersversorgung mit der Unterstützungskasse
Hochschule
Universität Lüneburg  (Rechtswissenschaften)
Veranstaltung
Analyse von Finanzdienstleistungen und Produktmarketing
Note
1,7
Autor
Jahr
2002
Seiten
23
Katalognummer
V10838
ISBN (eBook)
9783638171595
ISBN (Buch)
9783638686778
Dateigröße
574 KB
Sprache
Deutsch
Schlagworte
Riester, Rente, Unterstützungskasse, betriebliche Altersversorgung, Alstersvorsorge
Arbeit zitieren
Marcel Basedow (Autor:in), 2002, Betriebliche Altersversorgung mit der Unterstützungskasse, München, GRIN Verlag, https://www.grin.com/document/10838

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