Probleme der Produkthaftpflichten im internationalen Bereich


Hausarbeit, 2003

14 Seiten


Leseprobe


Inhaltsverzeichnis

Inhaltsverzeichnis

Abkürzungsverzeichnis

1 Einleitung

2 Produkthaftung
2.1 Definition der Produkthaftung
2.2 Fehlerhafte Produkte und die Konsequenzen
2.2.1 Definition der fehlerhaften Produkte
2.2.2 Schadensmerkmale bei fehlerhaften Produkten
2.2.3 Voraussetzungen für die Produkthaftung
2.3 Bei fehlerhaften Produkten betroffener Personenkreis
2.3.1 Anspruchsverpflichteter
2.3.2 Anspruchsberechtigter

3 Internationale Produkthaftung
3.1 Internationale Zuständigkeit
3.2 Beispiel zur internationalen Zuständigkeit
3.3 Problematik der internationalen Produkthaftung

4 Fazit

Literaturverzeichnis

Abkürzungsverzeichnis

Abbildung in dieser Leseprobe nicht enthalten

1 Einleitung

In der Europäischen Union hat die EG-Produkthaftungsrichtlinie das Pro­dukthaftungsrecht zwar nicht vereinheitlicht, aber harmonisiert. Davon abge­sehen aber gilt in den verschiedenen Staaten – nicht nur im Detail – unter­schiedlich wirkendes Produkthaftungsrecht. In Produkthaftungsfällen mit Auslandsbezug stellen sich damit entscheidende Fragen, etwa: Vor welchen Gerichten ein Rechtsstreit zu entscheiden ist und nach welchen haftungs­rechtlichen Vorschriften. Es stellt sich also die Frage nach dem jeweils an­wendbaren Recht.

Im weiteren Verlauf dieser Hausarbeit wird zunächst auf die Produkthaftung allgemein und dann im weiteren Verlauf auf die Konsequenzen und die Problematik der internationalen Produkthaftung eingegangen.

2 Produkthaftung

Die Einführung des Produkthaftungsgesetzes hat zum einen das Ziel den Verbraucherschutz zu verbessern und zum anderen um die Chancengleichheit der Wettbewerber auf den EG-Binnenmarkt herzustellen.[1]

2.1 Definition der Produkthaftung

Für den Begriff der Produkthaftung gibt es weder auf nationaler noch auf in­ternationaler Ebene eine einheitliche Definition. Das Recht der Produkthaf­tung wurde größtenteils durch Richterspruch geschaffen.[2] Im Allgemeinen versteht man unter Produkthaftung jedoch die Haftung eines Herstellers, re­spektive Händlers für etwaige Folgeschäden die bei der Verwendung der erstellten Produkte, dem Verbraucher oder anderen Personen, in Folge eines Fehlers entstehen.[3] Geregelt ist die Produkthaftung im Produkthaftungsge­setz (ProdHaftG), das am 1.1.1990 in Kraft getreten ist. Das Produkthaf­tungsgesetz ist zwingendes Recht und kann daher vertraglich oder durch Allgemeine Geschäftsbedingungen nicht abgeändert, eingeschränkt oder ausgeschlossen werden.[4]

2.2 Fehlerhafte Produkte und die Konsequenzen

Ein Produkt im Sinne des ProdHaftG ist jede bewegliche Sache, auch wenn sie Teil einer anderen Sache ist. Was der Gesetzgeber unter einem Produkt versteht, definiert er in - 2 ProdHaftG. Man betrachtet im weiteren Zusam­menhang mit dem ProdHaftG fehlerhafte Produkte, durch fehlerhafte Pro­dukte entstandene Schäden und die daraus evtl. entstehenden Ansprüche.

2.2.1 Definition der fehlerhaften Produkte

Unter einem Schaden an einem Produkt versteht man Einbußen, „die durch fehlerhafte Produkte an „anderen“, d.h. von diesem abweichenden Rechts­gütern des „Verletzten“ ausgelöst wurden.“[5]

Ein Fehler liegt vor, wenn die unter Berücksichtigung aller Umstände berech­tigten Sicherheitserwartungen des Verbrauchers nicht erfüllt werden. Sicher­heitserwartungen können sich aus der Darbietung, den üblicherweise zu er­wartenden Gebrauch und / oder dem Zeitpunkt der Inverkehrbringung erge­ben. Der Fehlerbegriff ist geregelt in - 3 ProdHaftG.

2.2.2 Schadensmerkmale bei fehlerhaften Produkten

Es können durch fehlerhafte Produkte unterschiedliche Schadensarten verursacht werden. Man unterscheidet hierbei den Personenschaden und den Sachschaden.

a) Sachschäden

Durch ein fehlerhaftes Produkt ist es möglich, dass außer Personen auch andere Sachgegenstände beschädigt werden. Bei einer Untersuchung wird in solch einem Schadensfall keinerlei Unterschied gemacht, ob es sich bei dem Produkt um ein gewerblich oder privat genutztes Rechtsgut handelt. Das Produkthaftungsrecht gewährt in einigen Rechtsordnungen ebenfalls Schadenersatz „für einen an dem fehlerhaften Produkt selbst, über die reine Fehlerhaftigkeit hinausgehenden, eingetretenen Schaden.“[6] Das Produkthaf­tungsrecht deckt ebenfalls Vermögensfolgeschäden ab, die durch einen Sachschaden hervorgerufen wurden.

b) Personenschäden

„Das fehlerhafte Produkt kann einen Schaden an Leib und Leben einer Person hervorrufen. Ein solcher Personenschaden kann seinerseits einen Vermö­gensschaden, wie z.B. Verdienstausfall nach sich ziehen.“[7]

2.2.3 Voraussetzungen für die Produkthaftung

Man betrachtet bei der Produkthaftung zunächst, ob es sich bei dem Fehler des Produktes um einen Fehler des Herstellers handelt oder nicht. Also wird zunächst ermittelt, wessen Verschulden für das fehlerhafte Produkt verant­wortlich ist.

a) Verschuldensabhängig

Die Haftung für fehlerhafte Produkte nach dem Deliktsrecht gem. den
-- 823ff. BGB geht weiter als die Haftung nach dem Produkthaftungsgesetz. Die Haftung nach dem Deliktsrecht setzt jedoch, im Gegensatz zum Produkt­haftungsgesetz, ein Verschulden des Herstellers voraus. Das heißt also, dass die Haftung nach dem Deliktsrecht dann eintritt, wenn Verkehrssicherungs­pflichten, die dem Hersteller auferlegt sind, schuldhaft verletzt wurden und somit aufgrund vorhandener Instruktions-, Konstruktions- oder Fabrikations­fehler Personen- oder Sachschäden entstehen.[8]

b) Verschuldensunabhängig

Gem. - 1 Abs. 1 ProdHaftG haftet der Hersteller dann für ein fehlerhaftes Produkt, wenn dieses einen Schaden verursacht hat. Bei dem Schaden kann es sich um eine Beschädigung einer anderen Sache handeln, um die Verlet­zung von Körper oder Gesundheit eines Menschen respektive dessen Tod.

Man bezeichnet ein Produkt als fehlerhaft, wenn es den berechtigten Si­cherheitserwartungen nicht gerecht wird. Gründe dafür, dass das Produkt den Erwartungen nicht entspricht sind z.B. ein Instruktionsfehler, ein Kon­struktionsfehler (es existieren Fehler in der technischen Konzeption des Pro­duktes) oder aber ein Fabrikationsfehler (Fehler in der Herstellung).[9]

2.3 Bei fehlerhaften Produkten betroffener Personenkreis

Der durch ein fehlerhaftes Produkt betroffene Personenkreis wird unterteilt in Anspruchsverpflichteter und Anspruchsberechtigter.

2.3.1 Anspruchsverpflichteter

Anspruchsverpflichteter ist jeder Hersteller eines End- oder Teilproduktes. Neben dem Hersteller haften auch die angeblichen Hersteller, d.h., derjenige, der sich durch Anbringung seines Namens, seiner Marke oder durch andere eindeutige Merkmale als Hersteller ausgibt.[10]

Der Importeur wird nur dann zur Haftung herangezogen, wenn er Waren aus einem Nicht-EU-Land einführt. Händler, die keinen Einfluss auf die Sicher­heitseigenschaften des Produkts haben, sind nach dem ProdHaftG nicht haftpflichtig. Ein Händler wird nur dann haftpflichtig, wenn er seine Vorliefe­ranten oder aber den Hersteller des fehlerhaften Produktes nicht nennen kann.[11]

2.3.2 Anspruchsberechtigter

Anspruchsberechtigt ist jeder Geschädigte, d.h. jeder Käufer und Verwender eines fehlerhaften Produkts, aber auch jeder unbeteiligte Dritte, der mit dem Produkt in Berührung gekommen ist und dadurch einen Schaden erlitten hat.

„Nicht nur Privatleute, sondern auch Unternehmer, die im Verhältnis zum Hersteller als Abnehmer auftreten, können Ersatzansprüche auf die Produ­zentenhaftung stützen.“[12]

3 Internationale Produkthaftung

Im grenzüberschreitenden Warenverkehr stellt sich die Frage, nach welchem Recht Schadenersatzforderungen und in welcher Höhe geltend gemacht werden können. Geregelt sind diese Fragen im internationalen Produkthaf­tungsrecht. In Deutschland ist das internationale Produkthaftungsrecht gere­gelt im Einführungsgesetz zum Bürgerlichen Gesetzbuch (EGBGB) als Teil des internationalen Privatrechts.[13]

Eine Besonderheit des internationalen Produkthaftungsrechts sind die daraus entstehenden Schadenersatzforderungen. Ebenfalls ein wichtiger Aspekt ist die internationale Zuständigkeit bei Produkthaftungsfällen, sowie die allgemeinen Probleme die mit der internationalen Produkthaftung im Zusammenhang stehen.

3.1 Internationale Zuständigkeit

Zwischen den Staaten der Europäischen Union gibt es eine Vereinbarung für einen Teilbereich des internationalen Prozessrechts. Diese Vereinbarung ist geregelt im Europäischen Übereinkommen über die gerichtliche Zuständig­keit und die Vollstreckung gerichtlicher Entscheidungen in Zivil- und Han­delssachen (EuGVÜ).[14] In diesem Zusammenhang werden auch Schadener­satzforderungen betrachtet, die sich anhand des internationalen Produkthaf­tungsrechts ergeben. Die sich daraus ergebende internationale Zuständigkeit ergibt sich aus dem EuGVÜ. Gem. Art. 5 Nr. 3 EuGVÜ ist „das Gericht örtlich zuständig, an dem das schädigende Ereignis eingetreten ist.“[15]

Da stellt sich natürlich für den Bereich der Produkthaftung die Frage, „ob der Ort, an dem das Produkt fehlerhaft hergestellt wurde oder der Ort gemeint ist, an dem der Schaden eingetreten ist (Handlungs- oder Erfolgsort).“[16]

Im Jahre 1995 hat der EuGH entschieden, dass nicht alle Orte als Erfolgsort betrachtet werden dürfen. Es darf nur der Ort als Erfolgsort betrachtet wer­den, „an dem der sog. Erstschaden (Rechtsgutverletzung)“[17] aufgetreten ist.[18]

3.2 Beispiel zur internationalen Zuständigkeit

Der in Frankfurt lebende Hans Peter A. kauft sich auf der griechischen Insel Kreta eine Heizdecke für seine Dienstreise nach Alaska. Die Heizdecke wurde hergestellt von einer Firma aus Tschechien, die wiederum die Heizdecke nur un­genügend gegen Überhitzung gesichert hat. Bei der Inbetriebnahme der Heizdecke während seines Aufenthaltes in Alaska wird das Bett von Hans Peter. A. in Brand gesetzt, er selbst erleidet schwere Verbrennungen am Rü­cken.

Der Handlungsort kann hierbei sowohl der Verkaufsort Kreta, als auch der Sitz des Herstellers der Heizdecke in Tschechien sein. Als Erfolgsort gilt für die Ansprüche von Hans Peter A. der Ort an dem er das Produkt gekauft hat (Kreta). Hans Peter A. kann also in der Klageschrift das Produkthaf­tungsrecht wählen, das für ihn am günstigsten ist (Entweder das Produkt­haftungsrecht Griechenlands oder das Tschechiens). Diese Entscheidung ist dann für den Richter bindend. Wäre bei der Inbetriebnahme der Heizde­cke ein unbeteiligter Dritter verletzt worden, so wäre der Erfolgsort für diesen Schadenersatzanspruch der Ort gewesen, an dem das Rechtsgut verletzt wurde (in diesem Fall Alaska).

Der Gesetzgeber hat die Höhe des Schadenersatzanspruches beschränkt. Wenn ein deutscher Richter ausländisches Recht anwenden muss, so ist es nicht möglich, dass dem Betroffenen ein höherer Schadenersatz zugespro­chen wird als erforderlich. Hiermit wird ausgeschlossen, dass es zu mehrfa­chen Schadenersatzansprüchen kommt, wie es im US-Recht üblich ist. Diese Verfahrensweise dient zum Schutz der Hersteller, die in Deutschland verklagt werden.

Die Besonderheit von Schadenersatzforderungen aus der Produkthaftung besteht aber häufig darin, dass der Ort, an dem die Sachbeschädigung oder Körperverletzung eingetreten ist, der sog. Erfolgsort, nicht mit dem Ort identisch ist, an dem das fehlerhafte Produkt auf dem Markt gekommen ist (Handlungsort).[19] Daneben wird auch der Verwaltungssitz des Herstellers als Handlungsort angesehen.[20]

3.3 Problematik der internationalen Produkthaftung

Die in den deutschen Gesetzen und in der deutschen Rechtsprechung, für fehlerhafte Produkte geregelte Schadenersatzhaftung ist nicht leicht zu über­schauen. Dort, wo die deutsche Rechtsprechung noch einigermaßen ver­ständlich zu sein scheint, steht man hingegen beim internationalen Pro­dukthaftungsrecht vor einem schier unlösbarem Problem.[21]

Hierbei muss jedoch berücksichtigt werden, dass das internationale Produkt­haftungsrecht, respektive der Begriff der internationalen Produkthaftung eher irreführend und inkorrekt ist. „Es handelt sich um nationales, nicht um inter­nationales Recht. Zweitens handelt es sich nicht um materielles Recht, wie der Begriff nahelegen würde, sondern im Kern um Prozessrecht.“[22] Sollte es zu Kollisionen unterschiedlicher Rechtsordnungen kommen, so wird die Ent­scheidung dieser Kollisionsfragen durch das EGBGB getroffen.[23]

Ein weiteres Problem der internationalen Produkthaftung besteht in der Ge­fahr, dass durch den Versuch die Produkthaftung in Europa zu harmonisie­ren, die kulturelle Verschiedenheit zerstört wird.

Sollte es tatsächlich dazu kommen, dass die Harmonisierung der Produkt­haftung in Europa ohne Probleme von statten geht, so besteht jedoch immer noch ein Konflikt zwischen der europäischen Rechtsordnung auf der einen und der Rechtsordnung der Vereinigten Staaten von Amerika auf der ande­ren Seite.[24] Sollte sich also ein amerikanisches Gericht in einem Produkthaf­tungsfall für verantwortlich erklären, so gilt in diesem Fall das Recht des je­weilig betroffenen amerikanischen Bundesstaates. Aufgrund dieses Rechts „gibt es in den USA die Möglichkeit, über den Ersatz des Schadens hinaus einen Strafschadenersatz (punitive damages) einzuklagen, den sich der Klä­ger und sein Anwalt (über das Erfolgshonorar) teilen.“[25]

Die Konflikte die aus diesen unterschiedlichen Rechtsordnungen resultieren sollen durch das in­ternationale Zivilprozessrecht und durch die Hilfe des internationalen Pro­dukthaftungsrechts aus der Welt geschafft werden.[26] Da hinter all dem je­doch eine rechtlich unterschiedliche Grundüberzeugung steht, ist die Fortset­zung dieses Konfliktes sehr wahrscheinlich.[27]

4 Fazit

Die in dieser Hausarbeit betrachteten Aspekte der internationalen Produkthaftung machen deutlich, wie problematisch die eindeutige Festlegung des anzuwenden Rechts trotz Bestimmung des EGBGB ist.

Weiterhin ist zu beachten, dass der normale Endverbraucher ohne pro­fessionelle Unterstützung in kompetenter juristischer Form fast keinerlei Möglichkeit hat, das große Gerüst der internationalen Produkthaftung zu überschauen.

Aber auch Unternehmen müssen aufgrund der komplexen internationalen Produkthaftung ihr Risk Management optimieren um evtl. anfallende Haf­tungsansprüche korrekt zu bearbeiten und die dadurch entstehenden Kosten zu minimieren.

Literaturverzeichnis

Ernst, B.: Das Wiener Übereinkommen von 1980 über Verträge über den in­ternationalen Warenkauf (UN-Kaufrecht) im Recht der Produkthaftung; Aa­chen 2002.

Langel, H.: Die Produkthaftung nach dem Produkthaftungsgesetz; in: URL: http://www.al-online.de/downloads/ip-schuldr_br4.pdf; (10.05.2003).

Micklitz, H.: Grenzüberschreitende Produkthaftung – eine Bücherbespre­chung; in: Verbraucher und Recht; Heft 2/2001; S. 41-49.

Nagel, B.: Internationales Produkthaftungsrecht im transatlantischen Konflikt der Rechtsordnungen; in: Der Betrieb; Heft 20/2001; S. 1075-1079.

O.V.: Haftung des Herstellers: in: Unfall Stop; Heft 6/2002; S. 6-8.

O.V.: Produkthaftung – Allgemeine Informationen; in: URL: http://www.gefahrenanalyse.de/Produkthaftung_allgemein/Produkthaftung_allgemein.htm

Scherer, J.; Butt, M.; Reimertshofer, J.: Risiken der internationalen Produkt­haftung aus der Sicht eines deutschen Unternehmers; in: Der Betrieb;
Heft 9/1999; S. 469-474.

[...]


[1] Vgl. Langel, H.: Die Produkthaftung nach dem Produkthaftungsgesetz; in: http://www.al-online.de/downloads/ip-schuldr_br4.pdf; (10.05.2003).

[2] Vgl. Ernst, B.: Das Wiener Übereinkommen von 1980 über Verträge über den internationalen Warenkauf (UN-Kaufrecht) im Recht der Produkthaftung; Bielefeld 2001; S. 10.

[3] Vgl. Ernst, B.: Das Wiener Übereinkommen von 1980 über Verträge über den internationalen Warenkauf (UN-Kaufrecht) im Recht der Produkthaftung; Bielefeld 2001; S.16.

[4] Vgl. o.V. : Produkthaftung – Allgemeine Informationen ; in : http://www.gefahrenanalyse.ch/Produkthaftung_allgemein/Produkthaftung_allgemein.htm. (30.04.03).

[5] Ernst, B.: Das Wiener Übereinkommen von 1980 über Verträge über den internationalen Warenkauf (UN-Kaufrecht) im Recht der Produkthaftung; Bielefeld 2001; S. 18.

[6] Ernst, B.: Das Wiener Übereinkommen von 1980 über Verträge über den internationalen Warenkauf (UN-Kaufrecht) im Recht der Produkthaftung; Bielefeld 2001; S. 19.

[7] Ebenda.

[8] Vgl. Langel, H.: Die Produkthaftung nach dem Produkthaftungsgesetz; in: http://www.al-online.de/downloads/ip-schuldr_br4.pdf; (10.05.2003).

[9] Vgl. ebenda.

[10] Vgl. o.V.: Haftung des Herstellers; in: Unfall Stop; Heft 6/2002; S. 7.

[11] Vgl. Langel, H.: Die Produkthaftung nach dem Produkthaftungsgesetz; in: http://www.al-online.de/downloads/ip-schuldr_br4.pdf; (10.05.2003).

[12] Ebenda.

[13] Vgl. Nagel, B.: Internationales Produkthaftungsrecht im transatlantischen Konflikt der Rechtsordnungen; in: Der Betrieb; Heft 20/2001; S. 1075.

[14] Vgl. ebenda.

[15] Nagel, B.: Internationales Produkthaftungsrecht im transatlantischen Konflikt der Rechtsordnungen; in: Der Betrieb; Heft 20/2001; S. 1075.

[16] Ebenda.

[17] Nagel, B.: Internationales Produkthaftungsrecht im transatlantischen Konflikt der Rechtsordnungen; in: Der Betrieb; Heft 20/2001; S. 1075.

[18] Vgl. ebenda.

[19] Vgl. Nagel, B.: Internationales Produkthaftungsrecht im transatlantischen Konflikt der Rechtsordnungen; in: Der Betrieb; Heft 20/2001; S. 1072.

[20] Vgl. Micklitz, H.: Grenzüberschreitende Produkthaftung – eine Bücherbesprechung; in: VUR;

Heft 2/2001; S. 42f.

[21] Vgl. Scherer, J.; Butt, M.; Reimertshofer, J.: Risiken der internationalen Produkthaftung aus Sicht eines deutschen Unternehmers; in: Der Betrieb; Heft 9/1999; S. 473.

[22] Nagel, B.: Internationales Produkthaftungsrecht im transatlantischen Konflikt der Rechtsordnungen; in: Der Betrieb; Heft 20/2001; S. 1075.

[23] Vgl. ebenda.

[24] Vgl. Nagel, B.: Internationales Produkthaftungsrecht im transatlantischen Konflikt der Rechtsordnungen; in: Der Betrieb; Heft 20/2001; S. 1079.

[25] Ebenda; S. 1075.

[26] Vgl. Nagel, B.: Internationales Produkthaftungsrecht im transatlantischen Konflikt der Rechtsordnungen; in: Der Betrieb; Heft 20/2001; S. 1075.

[27] Vgl. ebenda; S. 1079.

Ende der Leseprobe aus 14 Seiten

Details

Titel
Probleme der Produkthaftpflichten im internationalen Bereich
Autor
Jahr
2003
Seiten
14
Katalognummer
V108293
ISBN (eBook)
9783640064908
Dateigröße
424 KB
Sprache
Deutsch
Schlagworte
Probleme, Produkthaftpflichten, Bereich
Arbeit zitieren
Marco Czerny (Autor:in), 2003, Probleme der Produkthaftpflichten im internationalen Bereich, München, GRIN Verlag, https://www.grin.com/document/108293

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