Das 'duale' Rundfunksystem in Deutschland - Struktur und Entwicklung


Seminararbeit, 1999

19 Seiten


Leseprobe


Inhaltsverzeichnis

1. Einleitung

2. Definition des dualen Rundfunksystems

3. Der öffentlich-rechtliche Rundfunk
3.1 Entstehung nach
3.2 Organisation und Struktur
3.3 Finanzierung

4. Der private Rundfunk
4.1 Grundlagen der Entstehung
4.2 Organisation und Struktur
4.3 Finanzierung

5. Die Konvergenzhypothese
5.1 Programmuntersuchung von Schatz et al
5.2 Folgen konvergenter Entwicklungen

6. Schlußbemerkung

7. Literaturverzeichnis

1. Einleitung

Seit dem Ende des Zweiten Weltkriegs ist der Rundfunk in der Bundesrepublik Deutschland, umorganisiert und erweitert von den alliierten Siegermächten, über rund 30 Jahre öffentlich-rechtlich organisiert. Die Entwicklung der technischen Übertragungsmöglichkeiten, aber vor allem der politische Wunsch nach Erweiterung der publizistischen Vielfalt in einem demokratischen und pluralistischen Mediensystem haben schließlich zu einer Deregulierung des Rundfunks geführt.

Durch die Aufhebung des Staatsmonopols zugunsten privater Rundfunkanbieter sind die Voraussetzungen für die Entstehung des dualen Rundfunksystems geschaffen worden. Diese Entwicklung hat die Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts in den sogenannten Rundfunkstaatsverträgen in entscheidendem Maße mitbestimmt.

Ziel dieser Arbeit ist es, im folgenden einen zusammengefassten Überblick über die Entwicklung und Struktur der beiden verschieden organisierten und finanzierten Teile dieses Systems darzustellen, und damit die wichtigsten Unterschiede zwischen öffentlich-rechtlichem und privatem Rundfunk aufzuzeigen.

Dabei sollen in kurzen Zügen sowohl die geschichtliche Entstehung der deutschen Rundfunkanstalten nach 1945, als auch die politischen und finanziellen Rahmenbedingungen für die Veranstalter aufgezeigt werden, ohne dabei aus den Augen zu verlieren, daß sich die Programmangebote beider Organisationsformen in einem System einander mittlerweile durchaus annähern. Allerdings bildet der öffentlich-rechtliche Rundfunk mit seinem in Deutschland gesetzlich verankerten Grundversorgungsauftrag die systemstabilisierende Bestandsgarantie und schafft damit letztlich auch die Voraussetzung für die Angebote der privaten Veranstalter.[1]

Der letzte Abschnitt bildet einen groben Ausblick auf die 1989 erstmals aufgestellte Konvergenzthese anhand einer Beispielstudie von Heribert Schatz und anderen. Die Autoren widersprechen der Hoffnung auf publizistische Vielfaltserweiterung im dualen Rundfunksystem und sehen eine inhaltliche Angleichung der Programme voraus. Die Hypothese ist, wie zahlreiche Studien belegen, sehr umstritten und die öffentliche Diskussion darüber hält bis heute an, so daß es sich anbietet, abschließend die möglichen und realen Folgen konvergenter Entwicklungen zu erörtern. Allerdings kann aufgrund der Komplexität der Thematik und der Menge der empirischen Daten nur ein Bruchteil der Forschung zusammengefasst werden.

2. Definition des dualen Rundfunksystems

Mit der Einführung des privaten Fernsehens Anfang der 80er Jahre setzt sich in Deutschland ein duales Rundfunksystem durch. Dies besteht aus einem Nebeneinander von öffentlich-rechtlichen Rundfunkanstalten einerseits und privaten Rundfunkveranstaltern auf der anderen Seite, die jeweils unterschiedlich organisiert und finanziert sind.

Im Bereich Fernsehen sind die beiden öffentlich-rechtlichen Anstalten ARD und ZDF für die Erfüllung der öffentlichen Aufgabe des Rundfunks zuständig. Sie sind verpflichtet, in einem inhaltlich umfassenden Programmangebot für eine unerläßliche Grundversorgung der Bevölkerung in den Bereichen Information, Bildung, Unterhaltung und Kultur zu sorgen, und damit aktiv Meinungs- und politische Willensbildung im Sinne der demokratischen Ordnung des Staates zu fördern.[2] Mittels terrestrischer Übertragungsweisen haben sie dabei eine flächendeckende Ausstrahlung ihrer Vollprogramme sicherzustellen, um möglichst die gesamte bundesdeutsche Bevölkerung zu erreichen. Hieraus geht auch eine Bestands- und Entwicklungsgarantie für den öffentlich-rechtlichen Rundfunk hervor, da er dazu verpflichtet ist, für neue Publikumsinteressen, Formen und Inhalte offen zu bleiben.[3]

Aufgrund ihrer binnenpluralistischen Organisation, welche eine inhaltliche Vollständigkeit und Ausgewogenheit der Meinungen und Interessen gewährleisten soll, und der Finanzierung hauptsächlich aus Gebühren, stehen die öffentlich-rechtlichen Sender somit in ausgeprägtem Gegensatz zu den privaten Rundfunkveranstaltern.

Diese finanzieren sich im wesentlichen aus Werbeeinnahmen und müssen sich aufgrund dessen dem marktwirtschaftlichen Wettbewerb in stärkerem Maße anpassen, indem sie ihr Programmangebot im Sinne der Gewinnmaximierung ausschließlich an der Höhe der Einschaltquoten orientieren. Die Sendungen sind auf eine möglichst hohe Popularität ausgelegt und bemüht, durch eine Abdeckung vieler Sparten ein breites heterogenes Publikum zu erreichen, und dadurch vielen Zuschauerinteressen entgegenzukommen.[4] Und da die Grundversorgung von den öffentlich-rechtlichen Anstalten gewährleistet wird, werden an private Rundfunkfunkveranstalter reduzierte publizistische Leistungsanforderungen gestellt. Die Verpflichtung zu inhaltlicher Vollständigkeit und Ausgewogenheit, also der Grundstandard gleichgewichtiger Vielfalt, gilt insoweit nicht für jeden einzelnen privaten Veranstalter, sondern lediglich für das Gesamtangebot aller privaten Rundfunkprogramme, wie das Bundesverfassungsgericht in seinem ‚Niedersachsen-Urteil‘ von 1986 konstatiert.[5]

3. Der öffentlich-rechtliche Rundfunk

3.1 Entstehung nach 1945

Die Entwicklung des deutschen Rundfunks wird nach Kriegsende 1945 sehr stark von den Militärregierungen der Alliierten beeinflußt. Nach dem Sieg über den Nationalsozialismus ist es zur vorläufigen Kontrolle der wirtschaftlichen und politischen Situation ein Hauptanliegen der Besatzungsmächte, die publizistische Macht des Rundfunks zu dezentralisieren und möglichst gering zu halten.[6]

In den drei westlichen Besatzungszonen wird unter alliierter Kontrolle zunächst der Hörfunk-Sendebetrieb wiederaufgenommen, wobei im amerikanischen Sektor, nach heimischem Vorbild dezentral organisiert, die Sender Radio Frankfurt, Radio Stuttgart, Radio München und Radio Bremen ihr Programm starten. Zentral organisieren die Briten und Franzosen in der von ihnen besetzten Zone jeweils eine Anstalt: Den ‚Nordwestdeutschen Rundfunk‘ (NWDR) aus Hamburg und den ‚Südwestfunk‘ (SWF) in Baden-Baden. In den folgenden Jahren wird die Organisationsform des Rundfunks Schritt für Schritt zurück in deutsche Verantwortung gelegt. Für das durch Werbung finanzierte kommerzielle amerikanische Modell fehlen der jungen deutschen Republik allerdings die wirtschaftlichen Voraussetzungen, und dem zentralistisch-staatsnahen französischen Muster haftet eine zu große Ähnlichkeit mit dem Rundfunksystem des dritten Reiches an. So werden unter Aufsicht der Alliierten nach britischem Modell regionale, pluralistisch organisierte, öffentlich-rechtliche Landesrundfunk-anstalten gegründet. Zwischen 1948 und 1949 sind das der ‚Bayerische Rundfunk‘ (BR), der ‚Hessische Rundfunk‘ (HR), ‚Radio Bremen‘ (RB), der ‚Süddeutsche Rundfunk‘ (SR) und der ‚Südwestfunk‘ (SWF), wobei die Rechtsgrundlage für den letzteren erst 1951 durch einen Staatsvertrag des Landes Rheinland-Pfalz mit dem neu vereinten Baden-Württemberg zustande kommt.

Am 5. Juni 1950 schließen sich - unter anderem zwecks gemeinsamer Herstellung und des Austausches von Hörfunkprogrammen – die bis dahin bestehenden Landesrundfunkanstalten zur ‚Arbeitsgemeinschaft öffentlich-rechtlicher Rundfunkanstalten der Bundesrepublik Deutschland‘ (ARD) zusammen.[7] Drei Jahre später vereinbart die neu gegründete Gemeinschaft die Veranstaltung eines gemeinsamen Fernsehprogramms mit dem Namen ‚Deutsches Fernsehen‘, das schließlich am 1. November 1954 offiziell auf Sendung geht. Technisch möglich ist dies durch die Pionierarbeit des NWDR, der seit 1948 an der Weiterentwicklung der Fernsehtechnik arbeitet und bereits seit 1952 in seinem Sendegebiet einen regelmäßigen täglichen Fernseh-Programmdienst ausstrahlt. Aufgrund seiner großen Programmverantwortlichkeit für viele demographisch und kulturell unterschiedliche Regionen wird der NWDR jedoch 1954 in die Landesrundfunkanstalten ‚Norddeutscher Rundfunk‘ (NDR) mit Hauptsitz in Hamburg und ‚Westdeutscher Rundfunk‘ (WDR) in Köln aufgeteilt. Ebenfalls daraus hervor geht im gleichen Jahr der ‚Sender Freies Berlin‘ (SFB) mit einem selbstständigen Programm . Als vorläufig letzte Anstalt wird 1956 nach Wiedereingliederung des Saarlands in die Republik der ‚Saarländische Rundfunk‘ (SR) gegründet. Alle vier zuletzt genannten Sender schließen sich noch in den fünfziger Jahren der ARD an, die volle Souveränität der Bundesrepublik im Bereich Rundfunk wird allerdings erst mit dem ‚Deutschlandvertrag‘ von 1955 wiederhergestellt.

In denselben Jahren schon plant die Regierung unter Konrad Adenauer, ein zweites Fernsehprogramm einzuführen, wobei über längere Zeit ein Machtkampf zwischen Bund und Ländern über die Organisationsform des Programms entsteht. Das Kabinett sieht nämlich vor, den Rundfunk mittels eines Bundesgesetzes zu regeln und ein privatwirtschaftlich organisiertes zweites Programm zu gestalten.[8] Die Bundesländer hingegen stehen für eine öffentlich-rechtliche Organisationsform und weigern sich 1960, auch wegen der ungleich verteilten Kompetenzen und des somit dominierenden Einflusses der Regierung, die Satzung der ‚Deutschland-Fernsehen GmbH‘ des Bundeskanzlers und seines Finanzministers Schäffer für ein nicht öffentliches Fernsehen zu unterschreiben.[9]

Das einseitige Übertragen aller Anteile auf die Regierung der Bundesrepublik scheitert 1961 schließlich am ‚Ersten Fernsehurteil‘ des Bundesverfassungsgerichts, welches unter anderem die Staatsnähe der Gesellschaft für verfassungswidrig erklärt und darauf hinweist, daß der Rundfunk als Kulturgut in die Gesetzgeberkompetenz der Länder fällt.[10] So wird noch in diesem Jahr durch die Unterzeichnung eines Staatsvertrags der Ministerpräsidenten das ‚Zweite Deutsche Fernsehen‘ (ZDF) mit Sitz in Mainz, als von allen Ländern gemeinsam getragene zentrale Fernsehanstalt gegründet. Es geht am 1. April 1963 als zweites deutsches Vollprogramm auf Sendung.

Aus dem provisorischen Zusatzprogramm, welches die ARD, beauftragt durch die Länder, in den zwei Jahren zwischen Urteilsverkündung und Sendebeginn des ZDF produziert, wird die Grundlage für die Dritten Fernsehprogramme. Der Bayerische Rundfunk startet schon 1964 die Ausstrahlung seines regionalen Dritten Programms, und innerhalb eines Jahres ziehen der HR, WDR und eine Gemeinschaftaktion des NDR, SFB und RB als ‚Nord 3‘ nach. 1969 folgen der SDR, SWF und SR diesem Beispiel mit dem Programm ‚Südwest 3‘. Während zwischen ARD und ZDF in den ersten Jahren Koordinierungsabkommen geschlossen werden, um die Sendungen im Sinne eines Gemeinschaftsprogramms inhaltlich aufeinander abzustimmen und zu ergänzen, sind die Dritten Programme ursprünglich als Kontrastprogramme dazu mit hohem Kultur- und Bildungsanteil gedacht. In den siebziger Jahren werden sie allerdings mit der Erweiterung des Unterhaltungsangebots schrittweise zu Vollprogrammen ausgebaut.[11]

3.2 Organisation und Struktur

Die öffentlich-rechtlichen Rundfunksender in Deutschland sind gemeinnützige, rechtskräftige Anstalten des öffentlichen Rechts zu deren grundlegenden Merkmalen gesellschaftliche Kontrolle durch plurale Aufsichtsgremien und Selbstverwaltung gehört. Sie erstellen ihre Programme auf der Rechtsgrundlage von Landesgesetzen und Staatsverträgen und besitzen im wesentlichen die gleiche Organisationsstruktur. Dabei wird zwischen dem Exekutivorgan des Intendanten und den Aufsichts- und Administrativfunktionen der Gremien Rundfunk- bzw. Fernsehrat und Verwaltungsrat unterschieden.

Der Intendant ist in der Position des monokratischen Individualorgans alleiniger Leiter einer Rundfunkanstalt und damit letztendlich für Zusammenstellung, Inhalt und Gestaltung der Programme im Sinne der Programmgrundsätze zuständig. Mit seiner umfassenden Leitungs- und Weisungsbefugnis ist er als alleinverantwortlicher Arbeitgeber für Organisations-entscheidungen ebenso zuständig wie für Personalfragen, da ihm letztendlich Verwaltung, Technik und Finanzen unterstehen. Außerdem vertritt er die Anstalt in gerichtlichen und außergerichtlichen Angelegenheiten.[12] Er wird grundsätzlich vom Rundfunkrat, je nach Anstalt für vier bis sechs, beim Hessischen Rundfunk sogar für neun Jahre gewählt - eine Wiederwahl sowie vorzeitige Abberufung aus wichtigem Grund sind möglich. Einzige Rundfunkanstalt, in welcher der Intendant nicht die Stelle des alleinverantwortlichen Zentralorgans innehat, ist der Sender Radio Bremen. Hier übernimmt ein mehrköpfiges Direktorium die Leitung, in dem alle Mitglieder die Leitungsentscheidungen gemeinschaftlich treffen.

Der Rundfunkrat, beim ZDF Fernsehrat genannt, ist mit einer Mitgliederanzahl zwischen 17 (HR) und 77 (ZDF) Mitgliedern das größte und gleichzeitig bedeutendste zentrale Organ der öffentlich-rechtlichen Rundfunkanstalten. Hier läßt sich grundsätzlich zwischen zwei Organisationstypen differenzieren, die sich in ihrem Maß an politisch-administrativem Einfluß unterscheiden: Das ‚pluralistische Modell‘ und das ‚staatlich-politische Modell‘.

In den pluralistischen Rundfunkräten, zuerst verwirklicht bei den weiter oben unter Punkt 3.1 genannten bis 1951 gegründeteten Rundfunkanstalten, dominiert der Einfluß von Vertretern gesellschaftlich und politisch relevanter Gruppen, um, ganz im Sinne der Alliierten, den staatlichen Einfluß auf das Massenmedium Rundfunk möglichst zu beschränken und die Unabhängigkeit und Überparteilichkeit sicherzustellen.[13] Seit den achtziger Jahren sind nach Novellierungen auch die Rundfunkräte des SR, des WDR und des NDR nach diesem Modell aufgebaut. Mit gewissen Einschränkungen entsprechen aber gleichfalls der für Brandenburg zuständige 1991 nach der deutschen Wiedervereinigung gegründete ‚Ostdeutsche Rundfunk Brandenburg‘ (ORB), und der im selben Jahr eingerichtete ‚Mitteldeutsche Rundfunk‘ (MDR) mit dem Sendegebiet Sachsen, Sachsen-Anhalt und Thüringen dem pluralistischen Muster.

Das staatlich-politische Modell, in Reinform heutzutage nicht mehr existent, bietet Parlament und Regierung einen wesentlich größeren Einfluß auf die Zusammensetzung der Aufsichtsgremien, da die Mitglieder per Verhältniswahl durch die Landtage gewählt werden. Dies kann jedoch zu einer parteipolitischen Übermacht führen und setzt sich daher auf Dauer im bundesdeutschen Rundfunk nicht durch. Der Fernsehrat des ausschließlich Fernsehen produzierenden ZDF stellt dagegen eine Mischform beider Typen dar, da seine Mitglieder sowohl von staatlicher und parteipolitischer Seite, als auch von Gruppen des öffentlichen gesellschaftlichen Lebens benannt werden.

Wie in den Rundfunkgesetzen und Staatsverträgen festgehalten, ist die Kernfunktion des Rundfunkrates also, die Interessen der Allgemeinheit, im Sinne einer freiheitlich-demokratischen Grundordnung auf dem Gebiet des Rundfunks möglichst objektiv und sachlich zu repräsentieren, wobei die Mitglieder nur ihrem Gewissen und dem Gesetz unterworfen sein sollen.[14] Sie haben mittels Einwirkung auf die Programmgestaltung für die Einhaltung der gesetzlichen Programmgrundsätze zu sorgen, und üben damit neben ausführlicher Beratung des Intendanten auch eine Kontroll- und Überwachungsfunktion gegenüber diesem aus – der Fernsehrat des ZDF besitzt sogar eine Richtlinienkompetenz in Programmfragen und kann dem Intendanten damit verbindlich die grundsätzliche Richtung des Fernsehprogramms vorgeben. Die einzelnen Rundfunkräte, die je nach Bestimmung der Satzung mehrmals im Jahr tagen, können über das Budgetrecht auch den Stellen- und Haushaltsplan gestalten und müssen den Jahresabschlußbericht des Intendanten genehmigen.[15] Außerdem sind sie befugt, auf dessen Vorschlag wichtige Anstaltsregelungen und Satzungen mit Genehmigung des Verwaltungsrates zu erlassen.

Dem Verwaltungsrat, als weiteres Kontrollgremium, unterliegt die wirtschaftlich-technische Überwachung des Senders, womit er keinen unmittelbaren Einfluß auf die Gestaltung der Programme besitzt. Er setzt sich in der Regel aus sechs (HR) bis 15 (SWR) Mitgliedern zusammen, die zum einen Teil vom jeweiligen Rundfunkrat gewählt werden und zum anderen Teil von staatlicher Seite oder innerbetrieblich besetzt werden und mindestens alle drei Monate in nicht-öffentlichen Sitzungen tagen. Seine Kompetenzen sind von Anstalt zu Anstalt sehr unterschiedlich bestimmt, er ist aber in jedem Fall für umfassende haushaltsrechtliche und finanzwirtschaftliche Angelegenheiten zuständig und kontrolliert und berät den Intendanten damit wesentlich bei Entscheidungen in den Bereichen Verwaltung, Finanzen und Technik. So prüft er in der Regel sowohl Haushaltsplan, Jahresabschluß und Geschäftsbericht vor der Weiterleitung zum Rundfunkrat. Indirekt nimmt er also sehr wohl nachhaltigen Einfluß auf das Programm, da er ja die administrativen und finanziellen Voraussetzungen für das Funktionieren der ganzen Anstalt überhaupt erst schafft.[16]

3.3 Finanzierung

Die öffentlich-rechtlichen Rundfunkanstalten bestreiten ihre Kosten überwiegend durch Teilnehmergebühren und zu einem geringeren Teil aus Werbeeinnahmen. Dabei werden die Rundfunkgebühren bis Mitte der siebziger Jahre von der deutschen Bundespost und seit 1976 von der ‚Gebühreneinzugszentrale der öffentlich-rechtlichen Rundfunkanstalten‘ (GEZ) eingezogen. Die Kompetenz für die Erhebung der Rundfunkgebühren liegt seit 1968 bei den Bundesländern, wobei die Höhe der Gebühren durch Staatsverträge festgelegt wird. Aufgrund stetig steigender Kosten und damit der Notwendigkeit von ebenfalls steigenden Gebühren, gründen die Ministerpräsidenten 1975 die ‚Kommission zur Ermittlung des Finanzbedarfs der Rundfunkanstalten‘ (KEF), die die Landesregierungen bei Entscheidungen über Höhe der Gebühren berät. Seit einem Beschluß des Bundesverfassungsgerichts von 1994, das die Arbeitsweise der KEF wegen zu großer staatlicher Nähe für teilweise verfassungswidrig erklärt, werden die Gebühren allerdings in einem gestuften und kooperativen Verfahren zwischen den Anstalten und unabhängigen Gremien festgesetzt.[17] Die Verteilung der Einnahmen auf die einzelnen Anstalten folgt entsprechend ihrer Teilnehmerzahl. Da es für die kleineren Sender jedoch schwer ist, aus den geringeren Mitteln ihren Haushalt zu bestreiten, gibt es zwischen den Rundfunkanstalten einen Finanzausgleich.[18]

Durch eine Mischfinanzierung entnehmen die öffentlich-rechtlichen Anstalten ihre Einkünfte aber auch der Werbung in ihrer Sendezeit. Dies ist sowohl für die finanzielle Entlastung der Gebührenzahler, als auch für eine vom Staat unabhängigere Gestaltungsfreiheit der Programme sinnvoll.[19] Dabei darf die Gesamtdauer der Werbung im Fernsehen in den beiden Programmen ARD und ZDF höchstens 20 Minuten täglich betragen und nur an Werktagen zwischen 17.40 und 20.00 Uhr ausgestrahlt werden. In den regionalen Dritten Programmen ist Werbung ganz untersagt. Es gilt außerdem ein strenges Kennzeichnungs- und Trennungsgebot, wobei Fernsehwerbung zusätzlich im Block gesendet werden muß. Mittlerweile sind aber auch Dauerwerbesendungen sowie Sponsoring mit gewissen Auflagen in den beiden großen Vollprogrammen erlaubt. Seit der Einführung des dualen Rundfunksystems mit dem Aufkommen der privaten Rundfunkveranstalter sind die Werbeeinnahmen der öffentlich-rechtlichen Anstalten allerdings drastisch gesunken.[20]

4 Der private Rundfunk

4.1 Grundlagen der Entstehung

In den siebziger Jahren wird mit dem Fortschritt auf dem Gebiet der Kabel- und Satellitentechnologie die Voraussetzung für neue Übertragungsmöglichkeiten von Rundfunk-programmen geschaffen, und damit die Knappheit terrestrischer Frequenzen überwunden. Die 1973 von der Bundesregierung einberufene ‚Kommission für den Ausbau des technischen Kommunikationssystems‘ (KtK) empfiehlt zur praktischen Erprobung der neuen Breitbandkabel-Technologie zwei Jahre später bereits die Durchführung von Kabel-Versuchsprojekten. Am 11. Mai 1978 beschließen die Ministerpräsidenten der Länder daraufhin, vier zeitlich befristete lokale Kabelpilotprojekte unter wissenschaftlicher Begleitung zu errichten, wobei sie sich zur Finanzierung erst 1980 für die Einführung des ‚Kabelgroschen‘ entscheiden – eine Erhöhung der monatlichen Rundfunkgebühren um 20 Pfennig. Die ‚Feldexperimente‘ zur Erforschung der gesellschaftlichen Akzeptanz und Nutzung des Kabelfernsehens finden an den Standorten Berlin, Dortmund, Ludwigshafen/ Vorderpfalz und München statt.[21] Unter der Projektleitung der ‚Anstalt für Kabelkommunikation‘ (AKK) und der Rechtsaufsicht des Landes Rheinland-Pfalz startet das erste Kabelpilotprojekt in Ludwigshafen am 1. Januar 1984 mit 1.200 angeschlossenen Haushalten. Das auf Kabelfernsehen konzentrierte Programmangebot, das neben öffentlich-rechtlichen auch private Programme enthält, wird noch gegen Ende dieses Jahres auf das ganze Bundesland Rheinland-Pfalz ausgedehnt, so daß zum Schluß des Projekts am 31. Dezember 1986 rund 72.000 verkabelte Haushalte angeschlossen sind. Einer der Programmanbieter ist die ‚Programmgesellschaft für Kabel- und Satellitenfunk‘ (PKS), die später im Programm des bis heute bestehenden Privatsenders ‚SAT1‘ aufgeht. Das Münchener Kabelpilotprojekt der ‚Münchener Pilotgesellschaft für Kabelkommunikation‘ (MPK) läuft lediglich im Zeitraum vom 1.April 1984 bis zum 31. Dezember 1985 und erreicht trotz der Einspeisung von vielen öffentlich-rechtlichen und privaten Anbietern mit 7.000 Projektteilnehmern nicht die angestrebte Quote in der Landeshauptstadt.[22] Die nordrhein-westfälische Landesregierung trägt mit dem Dortmunder Kabelpilotprojekt vom 1. Juni 1985 bis zum 31. Mai 1988 den einzigen Pilotversuch mit der Verbreitung von zusätzlichen öffentlich-rechtlichen Programmen. Hier unterliegt die Leitung im Unterschied zu den anderen Projekten einem Teil des öffentlich-rechtlichen Westdeutschen Rundfunks , dem ‚Kabelfunk Dortmund‘. Das Programmangebot für die Innenstadtbezirke Dortmunds mit etwa 10.000 teilnehmenden Haushalten wird sehr stark von öffentlich-rechtlichem Rundfunk dominiert, und aus der Trennung von Träger- und Betreibergesellschaft entsteht das 1991 im ‚NRW-Urteil‘ des Bundesverfassungsgerichts für legitim erklärte ‚Zwei-Säulen-Modell‘ für den Hörfunk in Nordrhein-Westfalen.[23] Letztes und größtes Kabelpilotprojekt unter der Leitung von drei verschiedenen Gremien findet vom 28. August 1985 satzungsgemäß für fünf Jahre in Berlin statt. Von 218.000 verkabelten und empfangsfähigen Haushalten zu Beginn, endet das Projekt trotz Einstellung vieler Programme Ende Juni 1989 mit 439.750 Teilnehmern.

Anhand dieser Projekte lassen sich die unterschiedlichen Interessen der beteiligten Länder und damit der jeweiligen Regierungsparteien gut erkennen. Während sich die CDU/CSU für eine Förderung der Entwicklung des privaten Rundfunks und somit auch für eine weitere Verkabelung einsetzt, um gegen den von ihnen erhobenen Vorwurf der einseitigen Berichterstattung vorzugehen, versucht die SPD diese Entfaltung wegen vermeintlicher Bedrohung der öffentlichen Aufgabe des Rundfunks zu hemmen. Die großangelegte Verkabelung der deutschen Haushalte, die Schaffung neuer Institutionen sowie die hohen Investitionen einzelner Anbieter läßt eine Rückholbarkeit der Entwicklung zum privaten Rundfunk de facto aber nicht mehr zu.[24]

Und bereits 1981 wird mit dem ‚FRAG-Urteil‘ des Bundesverfassungsgerichts das System des öffentlich-rechtlichen Rundfunks als allein zulässige Ordnung aufgebrochen, und so die Voraussetzung für die Entwicklung des privaten Rundfunks in Deutschland geschaffen. Dabei wird es den einzelnen Bundesländern überlassen, unter bestimmten Bedingungen wie begrenzter staatlicher Aufsicht auch private Veranstalter zuzulassen, solange das Gesamtangebot der inländischen Programme der bestehenden Meinungsvielfalt im wesentlichen entspricht, und ein Mindestmaß an inhaltlicher Ausgewogenheit und Sachlichkeit vorhanden ist.[25]

Dies ist am 1. Januar 1985 auch die Voraussetzung für den Sendestart des Gemeinschafts-programms SAT1 und, ab August desselben Jahres, eines weiteren privaten Vollprogramms RTL plus, das schon seit Januar 1984 ohne medienrechtliche Zulassung als luxemburgischer Sender von Belgien aus ein deutschsprachiges Fernsehprogramm ins Saarland, nach Rheinland-Pfalz und in Teile Nordrhein-Westfalens ausstrahlt. Noch vor der weiteren Vergabe von terrestrischen Frequenzen und der Schaffung größerer Sendekapazitäten, werden die kommerziellen Programme in diesen ersten Jahren über den Fernsehsatelliten ECS1 an die Kabelkopfstationen übertragen und dann in die Kabelnetze eingespeist.

4.2 Organisation und Struktur

Für die Zulassung neuer privater Rundfunkanbieter und deren Aufsicht sind durch Landesrundfunk- und Landesmediengesetze seit 1984 in allen Bundesländern Landesmedien-anstalten geschaffen worden. Dies sind mit dem Privileg der Selbstverwaltung ausgestattete, staatsferne, rechtskräftige Anstalten des öffentlichen Rechts, die in ihren Strukturen große Ähnlichkeit mit den Gremien der öffentlich-rechtlichen Rundfunkanstalten aufweisen. So gibt es in jeder der Anstalten zwei Organe. Ein Hauptorgan als pluralistisch zusammengesetztes Gremium mit dem Namen Rundfunkausschuß oder Medienrat und einen Präsidenten oder Direktor als Exekutivorgan, wobei in einigen Landesmedienanstalten auch ein Verwaltungsrat in wirtschaftlichen Angelegenheiten tätig ist.[26]

Dem monokratischen Exekutivorgan des Präsidenten unterliegen als Dienstvorgesetztem der Mitarbeiter die Erstellung des Haushaltsplans und des Jahresabschlusses, die Geschäftsführung der laufenden Verwaltung, die gerichtliche und außergerichtliche Vertretung der Medienanstalt, und er bestimmt über Aufsichtsmaßnahmen wie Verhängung von Bußgeldern oder Behandlung von Programmbeschwerden.

Das Hauptorgan entscheidet über die Vergabe von Lizenzen sowie Übertragungskapazitäten, den Erlaß von Programmrichtlinien und Satzungen und wählt oder entläßt gegebenenfalls die Exekutive an der Spitze der Landesrundfunkanstalt. Es besteht, ähnlich wie die Rundfunkräte bei den öffentlich-rechtlichen Sendern, aus Vertretern gesellschaftlich relevanter Gruppen und Mitgliedern von Regierungen und Parteien, um eine möglichst große Meinungsvielfalt und die Wahrnehmung vieler allgemeiner Interessen zu garantieren. Innerhalb eines solchen Gremiums werden aus organisatorischen Gründen für die verschiedenen Verwaltungs- und Entscheidungsbereiche einzelne Fachausschüsse gebildet.

Neben der Zulassung neuer privater Rundfunkveranstalter durch die Vergabe von Lizenzen nach einem bestimmten Zulassungsverfahren, besteht die Hauptaufgabe der Landesmedien-anstalten darin, diese gemäß der Richtlinien und Auflagen der Landesmediengesetze und Rundfunkstaatsverträge zu kontrollieren sowie zu reglementieren Dabei ist es ihnen als außerhalb der Sender stehende Einrichtung nicht möglich, nach dem Modell der öffentlich-rechtlichen Rundfunkräte, über Personal oder Finanzen das Programm der privaten Veranstalter in eine bestimmte Richtung zu beeinflussen.[27] Kriterien der demnach externen Programmkontrolle sind im wesentlichen die Achtung allgemeiner Programmgrundsätze wie wahrheitsgetreue und faire Berichterstattung, die Bindung an die Verfassung, der Jugendschutz, sowie die Regelung von Werbung und Sponsoring. Bei Nichteinhaltung drohen dem jeweiligen Veranstalter Sanktionen „von der Beanstandung über Bußgeldbescheide und dem Verbot einzelner Sendungen bis hin zum Entzug der Sendelizenz.“[28] Um dies zu verhindern fungieren die Landesmedienanstalten auch als Ansprechpartner mit Beratungs- und Beschwerdestellen für sowohl Zuschauer als auch Veranstalter. Auf gestalterischem und organisatorischen Gebiet fördern sie die technische Weiterentwicklung des privaten Rundfunks, setzen sich durch Projekte im Bereich der Medienerziehung und Medienpädagogik für Fortbildung ein und betreiben Medienforschung sowie Offene Kanäle, um möglichst viele Bürger selber an den elektronischen Medien zu beteiligen.[29]

Zwecks besserer Koordination dieser Aufgaben wird von den einzelnen Direktoren und Geschäftsführern 1987 die ‚Direktorenkonferenz der Landesmedienanstalten‘ (DLM)

geschaffen, die nicht nur in einzelnen Bundesländern, sondern, organisiert über die ‚Arbeitsgemeinschaft der Landesmedienanstalten in der Bundesrepublik Deutschland‘ (ALM), stellvertretend für alle Anstalten bundesweit agieren kann. Und um finanziell unabhängig zu bleiben und die per Staatsvertrag festgelegten Aufgaben zu erfüllen, bekommen die einzelnen Landesmedienanstalten einen Anteil von zwei Prozent aus den Rundfunkgebühren.[30]

Da es Ziel der privaten Rundfunkveranstalter ist, mit ihren Programmen über ein großes Publikum, und den damit verbundenen Werbeeinnahmen eine möglichst hohe Gewinn-maximierung zu erzielen, organisieren sie ihre Sendeanstalten nach dem Muster von privatwirtschaftlichen Unternehmen beziehungsweise Aktiengesellschaften. Die Folge sind hohe Konzentrationstendenzen und die Vorherrschaft einzelner Veranstaltungsgruppen, wie der CLT/UFA mit hoher Beteiligung des Bertelsmann Konzerns und den Programmen RTL, RTL2, Super RTL und VOX und der Kirch-Firmengruppe, die an der die Verlagsgesellschaft Axel Springer beteiligt ist, mit den Programmen SAT1, DSF, Kabel1 und Pro7.

Da die herkömmliche kartellrechtliche Kontrolle hier zur Verhinderung einseitiger Meinungsmächte nicht mehr ausreicht, sieht der Rundfunkstaatsvertrag von 1991 die Schaffung eines unabhängigen Kontrollgremiums als Wächter über Verflechtungen der Fernsehgesellschaften und Zuschauermarktanteile vor. Dies ist die ‚Kommission zur Ermittlung der Konzentration‘ (KEK), die von den Ministerpräsidenten der Länder einberufen wird, und zusammen mit den Landesmedienanstalten alle drei Jahre einen Bericht über die Entwicklung der Konzentration und Maßnahmen der Vielfaltsicherung im Bereich Rundfunk zu veröffentlichen hat.[31]

4.3 Finanzierung

Private Rundfunkveranstalter in Deutschland finanzieren ihren Programmbetrieb im wesentlichen aus Werbeeinnahmen und zu einem kleineren Teil aus Sponsoring, Teilnehmer-entgelten und Spenden, da ihre Finanzierung aus der Rundfunkgebühr laut den Rundfunkstaatsverträgen von 1987 und 1991 unzulässig ist.

Dabei sind für die Werbung im privaten Fernsehen zuerst einmal die gleichen bundeseinheitlichen Regeln wie für das öffentlich-rechtliche Fernsehen vorgesehen. Es gilt das Verbot der Irreführung, um die Verbraucher zu schützen und deren Interessen nicht zu schaden. Die Unerfahrenheit von Kindern und Jugendlichen darf nicht ausgenutzt werden, um wirtschaftliche Vorteile daraus zu ziehen, und die Werbung darf das übrige Programm nicht inhaltlich und redaktionell beeinflussen. Diese Regel dient, wie auch das Gebot der Trennung und Kennzeichnung von Werbung durch optische und akustische Mittel, dem Ziel der Unabhängigkeit der Programmgestaltung und der Informationsklarheit für den Konsumenten. Dauerwerbesendungen müssen ebenfalls angekündigt und darüber hinaus während der ganzen Sendung als solche gekennzeichnet werden. Unterschwellige Werbung, auch Schleichwerbung genannt, ist völlig untersagt.[32] Diese allgemeinen Regeln werden 1993 durch die 'Gemeinsamen Richtlinien der Landesmedienanstalten für die Werbung, zur Durchführung der Trennung von Werbung und Programm und für das Sponsoring im Fernsehen' ausgebaut. So gilt für private Fernsehveranstalter, daß Werbung täglich nicht mehr als 20 Prozent des Gesamtsendeprogramms ausmachen darf, wobei die Höchstgrenze für Spotwerbung ebenfalls bei 20 Prozent pro Stunde und 15 Prozent pro Tag liegt.[33] Beim Sponsoring muß der Name des zahlenden Sponsors genannt werden, darf aber die redaktionelle Unabhängigkeit des Veranstalters nicht beeinflussen.

Da Werbung die Hauptfinanzierungsquelle der privaten Rundfunksender ist, sind diese besonders auf die Reichweite und Empfangbarkeit ihrer Programme angewiesen. Denn eine große Reichweite ist die Voraussetzung für hohe Werbeeinnahmen, also gleichzeitig ein Anreiz für die Werbeindustrie, der für die Anstalt zum Abschluß von neuen Werbeverträgen und den damit verbundenen Mehreinnahmen führt. Diese können wiederum in das Programm investiert werden und schaffen damit einen erneuten und höheren Programmerfolg und eine größere Reichweite. Dieser zusammenhängende Kreislauf läßt sich als ‚Reichweiten-Einnahme-Spirale‘[34] bezeichnen und trägt seit Mitte der achtziger Jahre maßgeblich zur verschärften Konkurrenz zwischen öffentlich-rechtlichem und privatem Rundfunk auf dem Werbemarkt bei.

5 Die Konvergenzhypothese

5.1 Programmuntersuchung von Schatz et al

Die erste Formulierung der Konvergenzhypothese für den Bereich Rundfunk stammt aus einer Programmuntersuchung im Rahmen der Kabelpilotprojekte, die Schatz, Immer und Marcinkowski von 1985 bis 1988 am Duisburger ‚Rhein-Ruhr-Institut für Sozialforschung und Politikberatung‘ (RISP) durchführen. Ein wesentliches Ziel der Untersuchung ist die Überprüfung der von Vertretern der ‚Dualisierung‘ des Rundfunks angekündigten Vielfaltserweiterung durch private Rundfunkveranstalter.

In einem Untersuchungszeitraum von insgesamt drei Wochen – zwei Wochen im Oktober/November 1985 und eine Woche im April 1986 werden knapp 7.000 Stunden Programm von 39 ausgestrahlten Fernsehprogrammen per Inhaltsanalyse erfaßt. Um die Veränderungen des Programmangebots zu erfassen, entwickeln die Untersuchungsleiter einen demokratie-theoretisch abgeleiteten, polit-ökonomisch erweiterten Katalog von Funktionen des Rundfunks[35], der sich in drei Teile gliedert. Erstens, politische Funktionen, die der Herstellung von Öffentlichkeit von gesellschaftlich relevanten Themen in Bezug auf politische Aktivitäten von Regierung und politischen Gruppen dienen, sowie Kritik an gesellschaftlichen und politischen Machtträgern und die systemstabilisierende Integration der Zuseher fördern. Zweitens, sozio-kulturelle Funktionen mit der Wirksamkeit der Sozialisation, Bildung, Erziehung, sozialer Integration und Orientierung bei gleichzeitiger Förderung gesellschaftlicher Innovation und sozialen Wandels. Darüber hinaus stehen diese aber auch für die Aufgabe der Unterhaltung und Entspannung. Und drittens, ökonomische Funktionen im Sinne der Reproduktion bzw. Vermehrung des Kapitals und Produkt- und Nutzer-informationen sowie Werbung zugunsten anderer Unternehmen.

Ausgehend von der so definierten gesellschaftlichen Wirksamkeit des Rundfunks kommen Schatz et al zur Grundannahme, „daß sich durch das Hinzutreten der privat-kommerziellen Anbieter eine Funktionsverschiebung von den politischen und den (‚anspruchsvolleren‘) sozio-kulturellen zu den ökonomischen Funktionen des Rundfunks ergibt.“[36] Mit Hilfe der zusätzlichen Kriterien Breite (Vielfalt), Tiefe (Informationsgehalt) und Attraktivität, versuchen sie aber auch qualitative Veränderungen der Programme zu erfassen und analysieren im einzelnen die allgemeine Programmstruktur aller Kanäle, Magazinsendungen mit hauptsächlich informativem Gehalt, ausgewählte ‚Ein-Thema-Sendungen‘ und alle Nachrichtensendungen zwischen 18.00 und 23.00 Uhr.

Aufgrund der beschriebenen Methode und den umfangreichen Untersuchungen kommen Schatz und seine Mitarbeiter zu dem Ergebnis, daß sich die Programme der privaten Rundfunkveranstalter sowohl quantitativ, als auch bezüglich der drei qualitativen Kriterien vom Angebot der öffentlich-rechtlichen Rundfunkanstalten unterscheiden, und daß ihr hoher Unterhaltungsanteil eindeutig auf Kosten des Informationsangebots für den Zuschauer geht.[37] Damit widerlegen sie für den Zeitraum ihrer Untersuchung die vorausgesagte Vielfalts-steigerung auf der Programmebene und stellen auf der Makroebene fest, daß „es nämlich eine ganze Reihe konvergenter Entwicklungen zu beachten gilt, die die heute noch bestehenden Unterschiede zwischen den beiden Anbietergruppen tendenziell verringern.“[38]

Schatz, Immer und Marcinkowski sehen in ihrer Konvergenzhypothese somit eine strukturelle, inhaltliche und qualitative Annäherung der zuschauerstärksten Vollprogramme im dualen Rundfunksystem aufgrund gleichartiger Rahmenbedingungen und publizistisch-ökonomischer Konkurrenz voraus. Dabei bewegen sich zum einen die privat-kommerziellen Sender in Richtung des von den öffentlich-rechtlichen Sendern definierten Bildes vom Fernsehen, um gewisse Qualitätsstandards zu kopieren, und den Sehgewohnheiten der Zuschauer zu entsprechen bzw. sie an ihr eigenes Programm zu binden. Zum anderen passen sich die öffentlich-rechtlichen Rundfunkanstalten durch drastische Erhöhung des Unterhaltungsanteils für eine höhere Publikumsattraktivität ihrer Programme in zunehmendem Maße der privaten Konkurrenz an, was mit einer gewissen ‚Selbstkommerzialisierung‘ einhergeht.[39]

5.2 Folgen konvergenter Entwicklungen

Der Konvergenzprozess auf Programmebene als Annäherung von Inhalten, Konzepten und Präsentationsformen führt zu einer Harmonisierung der Rezeptionsgewohnheiten, da dem Zuschauer auch in der Programmauswahl des dualen Systems ähnliche Programmangebote offeriert werden.[40] So wird eine homogene Nachfrage gefördert, die durch Orientierung der Rezipienten und Programmgestalter am vermeintliche Massengeschmack entsteht.

Wenn die Rezipienten keine großen Unterschiede zwischen den öffentlich-rechtlichen und privaten Sendern mehr feststellen können, da diese ihre Distanz zueinander bis zur Unkenntlichkeit verringern, läßt sich der Zwang der Rundfunkgebührenabgabe letztlich nicht aufrechterhalten. Somit wird die Legitimation eines gebührenfinanzierten Rundfunks in Frage gestellt und kann langfristig zu einem Verfall der öffentlich-rechtlichen Organisationsform führen. Diese Folgen und Risiken konvergenter Entwicklungen sind entscheidend für die politische Brisanz der Konvergenzhypothese und haben eine regelrechte ‚Konvergenzdebatte‘ bzw. Instrumentalisierung für eigene Interessen unter Rundfunk-betreibern, Kommunikations-wissenschaftlern und Politikern ausgelöst.

6. Schlußbemerkung

Die vorliegenden Ausführungen beschreiben die Unterschiede zwischen der Organisation und Struktur von öffentlich-rechtlichen Rundfunkanstalten und privaten Rundfunkveranstaltern und weisen auf die ‚Sondersituation‘ des Rundfunks im dualen Rundfunksystem der Bundesrepublik Deutschland hin.

Dabei hat sich das Bundesverfassungsgericht in Bezug auf Wettbewerb und Konkurrenz zwischen den beiden Organisationsformen explizit lediglich für eine Chancengleichheit im Verhältnis privater Veranstalter zueinander ausgesprochen. Prinzipiell bestätigt es zwar eine Wettbewerbsordnung zwischen den beiden verschieden ausgerichteten Veranstaltern, geht aber durchweg von einer Gleichwertigkeit und Gleichrangigkeit aus. Vor diesem Hintergrund kann die These des den privat-kommerziellen bedingenden öffentlich-rechtlichen Rundfunks vor dem Gesetz nicht aufrechterhalten werden. Abgesichert durch eine Bestands- und Entwicklungsgarantie haben die Öffentlich-rechtlichen mit inhaltlich umfassendem Programmangebot die unerläßliche Grundversorgung der Bevölkerung sicherzustellen, und stehen als Garant für die Aufrechterhaltung und Verwirklichung der Rundfunkfreiheit, sind damit aber den Privaten letztlich nicht vorausgesetzt.[41]

Eine ganz andere Frage ist, inwieweit durch die inhaltliche Angleichung der Programmangebote von öffentlich-rechtlichem und privatem Rundfunk, wie sie die Konvergenzhypothese voraussagt, die Sicherung der publizistischen Vielfalt auf Dauer gefährdet ist. Eine gewisse Annäherung und Ähnlichkeit läßt sich heutzutage schon beim einmaligen Betrachten des gesamten nachmittäglichen deutschen Fernsehprogramms wohl auch ohne empirische Belege kaum mehr bezweifeln. Entscheidend ist hierbei aber vielmehr, in welchem Ausmaß diese Entwicklung den Programmauftrag der öffentlich-rechtlichen Anstalten und damit die Grundversorgung sowie das Gebot der Meinungsvielfalt tatsächlich gefährdet. Auch wenn sich durch die Einführung des dualen Systems die Möglichkeiten für den Zuschauer zu einer individuelleren Nutzung der Rundfunkmedien ergeben haben, wird sich die Angebotsvielfalt auf mittlere bis längere Sicht wahrscheinlich kontinuierlich vermindern, da sich die einzelnen Anstalten immer mehr den ökonomischen Zwängen des Marktes und des Wettbewerbes unterworfen sehen und ihr Programm dementsprechend an den Einschaltquoten orientieren.

Literaturverzeichnis

- Arbeitsgemeinschaft der Landesmedienanstalten in der Bundesrepublik Deutschland (ALM) (Hrsg.): Jahrbuch der Landesmedienanstalten 1997/98: Privater Rundfunk in Deutschland. Reinhard Fischer, München 1998
- Donsbach, Wolfgang/Mathes, Rainer: Rundfunk. In: Elisabeth Noelle-Neumann, Winfried Schulz, Jürgen Wilke (Hrsg.): Fischer Lexikon Publizistik/Massenkommunikation. Fischer Verlag, Frankfurt 1997, S.475-518
- Hoffmann, Rüdiger: Rundfunkorganisation und Rundfunkfreiheit: Die Entwicklung von Organisations- und Machtstrukturen im Westdeutschen Rundfunk Köln und das Selbstverständnis der Programmacher. Verlag Volker Spiess, Berlin 1975
- Hoffmann-Riem, Wolfgang: Finanzierung und Finanzkontrolle der Landes-medienanstalten. Vistas Verlag, Berlin 1994
- Holgersson, Silke/Jarren, Otfried/Schatz, Heribert: Dualer Rundfunk in Deutschland: Beiträge zur Theorie der Rundfunkentwicklung. Lit Verlag, Hamburg 1994
- http://www.gez.de (Stand 24.02.2000)
- Marcinkowski, Frank: Die Zukunft der deutschen Rundfunkordnung aus konvergenztheoretischer Sicht. In: Winand Geller (Hrsg.): An der Schwelle zu einer neuen deutschen Rundfunkordnung. Grundlagen, Erfahrungen und Entwicklungsmöglichkeiten. Berlin 1991, S.51-74
- Pape, Martin: Deutschlands Private: Privater Hörfunk/Privates Fernsehen im Überblick. Berlin 1995
- Schatz, Heribert/Immer, Nikolaus/Marcinkowski, Frank: Der Vielfalt eine Chance? Empirische Befunde zu einem zentralen Argument für die „Dualisierung“ des Rundfunks. In: Rundfunk und Fernsehen 1/1989, S.5-24
- Schuler-Harms, Margarethe: Das Rundfunksystem der Bundesrepublik Deutschland. In: Hans-Bredow Institut (Hrsg.): Internationales Handbuch für Hörfunk und Fernsehen. Baden-Baden 1996, S.83-100
- Schuster, Detlev: Meinungsvielfalt in der dualen Rundfunkordnung. Duncker & Humblot, Berlin 1990
- Selmer, Peter: Bestands- und Entwicklungsgarantien für den öffentlich-rechtlichen Rundfunk in einer dualen Rundfunkordnung: Eine verfassungsrechtliche Untersuchung ihrer Zulässigkeit und Reichweite. Duncker & Humblot, Berlin 1988
- Stuiber, Heinz-Werner: Medien in Deutschland. Band 2. UVK Medien, Konstanz 1998
- Verheugen, Günter: Wesen und Wirken der Rundfunk-Gremien in Deutschland. In: Hans Joachim Berg (Hrsg.): Rundfunkgremien in Deutschland: Namen, Organe, Institutionen. Vistas Verlag, Berlin 1995

[...]


[1] Vgl. Stuiber, Heinz-Werner: Medien in Deutschland. Band 2. UVK Medien, Konstanz 1998, S.501

[2] Vgl. Stuiber, Heinz-Werner: a.a.O., S.497

[3] Vgl. ebd., S.499

[4] Vgl. ebd., S.1016ff.

[5] Vgl. Urteil des Bundesverfassungsgerichts vom 4. November 1986 (=BverfGE 73, 118)

[6] Vgl. Donsbach, Wolfgang/Mathes, Rainer: Rundfunk. In: Elisabeth Noelle-Neumann, Winfried Schulz, Jürgen Wilke (Hrsg.): Fischer Lexikon Publizistik/Massenkommunikation. Fischer Verlag, Frankfurt 1997, S.483ff.

[7] Vgl. ebd., S.485/486

[8] Vgl. Donsbach, Wolfgang/Mathes, Rainer: a.a.O., S.486

[9] Vgl. ebd., S.487

[10] Vgl. Urteil des Bundesverfassungsgerichts vom 28. Februar 1961 (=BverfGE 12, 205)

[11] Vgl. Stuiber, Heinz-Werner: a.a.O., S. 1015

[12] Vgl. ebd., S.715

[13] Vgl. Verheugen, Günter: Wesen und Wirken der Rundfunkgremien in Deutschland. In: Hans Joachim Berg (Hrsg.): Rundfunkgremien in Deutschland: Namen, Organe, Institutionen. Vistas Verlag, Berlin 1995, S.12

[14] Vgl. Stuiber, Heinz-Werner: a.a.O., S.728

[15] Vgl. Verheugen, Günter: a.a.O., S.19

[16] Vgl. ebd., S.20

[17] Vgl. Donsbach, Wolfgang/Mathes, Rainer: a.a.O., S.494

[18] Vgl. Schuler-Harms, Margarethe: Das Rundfunksystem der Bundesrepublik Deutschland. In: Hans-Bredow Institut (Hrsg.): Internationales Handbuch für Hörfunk und Fernsehen. Baden-Baden 1996, S. 96

[19] Vgl. ebd.

[20] Vgl. Donsbach, Wolfgang/Mathes, Rainer: a.a.O., S.495

[21] Vgl. ebd., S. 550

[22] Vgl. Stuiber, Heinz-Werner: a.a.O., S.236

[23] Vgl. Urteil des Bundesverfassungsgerichts vom 5. Februar 1991 (=BverfGE 83, 238)

[24] Vgl. Stuiber, Heinz-Werner: a.a.O., S.549ff.

[25] Vgl. Urteil des Bundesverfassungsgerichts vom 16. Juni 1981 (=BverfGE 57, 295)

[26] Vgl. Arbeitsgemeinschaft der Landesmedienanstalten in der Bundesrepublik Deutschland (ALM) (Hrsg.): Jahrbuch der Landesmedienanstalten 1997/98: Privater Rundfunk in Deutschland. Reinhard Fischer, München 1998, S.48

[27] Vgl. Stuiber, Heinz-Werner: a.a.O., S.759ff.

[28] Arbeitsgemeinschaft der Landesmedienanstalten in der Bundesrepublik Deutschland (ALM) (Hrsg.): Jahrbuch der Landesmedienanstalten 1997/98: a.a.O., S.49

[29] Vgl. ebd.

[30] Vgl. Arbeitsgemeinschaft der Landesmedienanstalten in der Bundesrepublik Deutschland (ALM) (Hrsg.): Jahrbuch der Landesmedienanstalten 1997/98: a.a.O., S.51

[31] Vgl. Stuiber, Heinz-Werner: a.a.O., S.761

[32] Vgl. Stuiber, Heinz-Werner: a.a.O., S.961ff.

[33] Vgl. Donsbach, Wolfgang/Mathes, Rainer: a.a.O., S.511

[34] Vgl. ebd., S.516

[35] Vgl. Schatz, Heribert/Immer, Nikolaus/Marcinkowski, Frank: Der Vielfalt eine Chance? Empirische Befunde zu einem zentralen Argument für die „Dualisierung“ des Rundfunks. In: Rundfunk und Fernsehen 1/1989, S.5-24, hier S.6

[36] ebd., S.7

[37] Vgl. Schatz, Heribert/Immer, Nikolaus/Marcinkowski, Frank: Der Vielfalt eine Chance? a.a.O., S.20

[38] Schatz, Heribert/Immer, Nikolaus/Marcinkowski, Frank: Der Vielfalt eine Chance? a.a.O., S.21

[39] Vgl. ebd.

[40] Vgl. Marcinkowski, Frank: Die Zukunft der deutschen Rundfunkordnung aus konvergenztheoretischer Sicht. In: Winand Gellner (Hrsg.): An der Schwelle zu einer neuen deutschen Rundfunkordnung. Grundlagen, Erfahrungen und Entwicklungsmöglichkeiten. Berlin 1991, S.51-74, hier S.56

[41] Vgl. Selmer, Peter: Bestands- und Entwicklungsgarantien für den öffentlich-rechtlichen Rundfunk in einer dualen Rundfunkordnung: Eine verfassungsrechtliche Untersuchung ihrer Zulässigkeit und Reichweite. Duncker & Humblot, Berlin 1988, S.25

Ende der Leseprobe aus 19 Seiten

Details

Titel
Das 'duale' Rundfunksystem in Deutschland - Struktur und Entwicklung
Hochschule
Johannes Gutenberg-Universität Mainz
Autor
Jahr
1999
Seiten
19
Katalognummer
V108249
ISBN (eBook)
9783640064472
Dateigröße
470 KB
Sprache
Deutsch
Schlagworte
Rundfunksystem, Deutschland, Struktur, Entwicklung
Arbeit zitieren
Jens Buchwald (Autor:in), 1999, Das 'duale' Rundfunksystem in Deutschland - Struktur und Entwicklung, München, GRIN Verlag, https://www.grin.com/document/108249

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