Das Gesellschaftsrecht des VVaG - Corporate Governance beim VVaG: Managementkontrolle durch oberste Vertretung und Innenhaftung der Organe?


Seminar Paper, 2001

38 Pages, Grade: 13 Punkte (gut)


Excerpt


Gliederung

A. Gesellschaftsform Versicherungsverein auf Gegenseitigkeit
I. Was ist ein Versicherungsverein auf Gegenseitigkeit (VVaG)?
II. Erscheinungsformen: kleiner und großer VVaG
1. großer VVaG
a) Strukturunterschiede zur AG
b) Angleichung in der Praxis
c) Sind zwei Rechtsformen noch nötig?
2. kleiner VVaG
III. Überblick über anwendbares Recht
1. Normen des VAG
2. Normen des BGB
3. Normen des HGB
4. Normen des AktG
IV. Entstehung des VVaG
V. Überblick über die historische Entwicklung

B. Corporate Governance beim VVaG: Managementkontrolle durch
oberste Vertretung und Innenhaftung der Organe?
I. Die Organe des VVaG
1. Vorstand
2. Aufsichtsrat
3. Oberstes Organ
a) Aufgaben
b) Abgrenzung zur Hauptversammlung der AG
c) Zusammensetzung
aa) Mitgliedervollversammlung
bb) Mitgliedervertretung
(1) Urwahlsystem
(a) Funktionsweise
(b) Probleme
(2) Einspruchsprinzip
(a) Funktionsweise
(b) Rechtmäßigkeit
(c) Probleme
(3) Kooptation
(a) Funktionsweise
(b) Rechtmäßigkeit
(c) Probleme
cc) Zwischenergebnis: Mangels Alternativen Kooptation sehr verbreitet
dd) Alternativmöglichkeiten - Denkanstöße
(1) Mischsystem
(2) Bestimmung durch außenstehende Institutionen
(3) Bestimmung durch Los
(4) genaue Satzungsbestimmungen
(5) neue Medien: insbesondere Internet
d) Fazit: Zusammensetzung des obersten Organs gewährleistet keine
Managementkontrolle
II. Die Haftung der Organe des VVaG der Gesellschaft gegenüber
(Innenhaftung)
1. Haftung des Vorstandes
a) Haftung aus § 34 S.2 VAG i.V.m. § 93 AktG
b) Haftung aus p.V.V. des Anstellungsverhältnisses
c) sonstige Haftungstatbestände
2. Haftung des Aufsichtsrates
3. Haftung der Mitgliedervertreter
a) Rechtsstellung der Mitgliedervertreter
b) Verantwortlichkeit der Mitgliedervertreter
aa) Haftung aus § 35a VAG i.V.m. § 117 I AktG
bb) Haftung aus §§ 93, 116 AktG analog
cc) Haftung aus p.V.V. des Anstellungsverhältnisses
dd) Haftung aus sonstigen Vorschriften
4. Problematik

C. Schlussfolgerung

A. Gesellschaftsform Versicherungsverein auf Gegenseitigkeit

I. Was ist ein Versicherungsverein auf Gegenseitigkeit (VVaG)?

Versicherungsunternehmen können gem. § 7 I VAG nur in bestimmten, hierfür zugelassenen Rechtsformen geführt werden. Der VVaG ist eine solche besondere Unternehmensform im Bereich der Versicherungswirtschaft.[1] Der VVaG stellt dabei ein Versicherungsunternehmen in Form eines rechtsfähigen Vereins dar. Ein rechtsfähiger Verein ist ein auf Dauer angelegter Zusammenschluss von Personen zur Verwirklichung eines gemeinsamen Zwecks mit körperschaftlicher Verfassung.[2] Der Vereinszweck des VVaG

ist naturgemäß die Versicherung seiner Mitglieder. Etliche Versicherungen sind in Deutschland in der Rechtform des VVaG organisiert. Einige bekannte Beispiele sind HUK-Coburg, Signal/Iduna, HDI, DEVK, Hannoversche Leben, Barmenia.[3]

Privatversicherungen können sogar nur auf zweierlei Basis aufbauen: auf schuldrechtlicher, dann in der Rechtsform der AG, oder auf mitgliedschaftlicher Basis, dann in der Rechtform des VVaG.[4] Im ersten Fall schließt ein Versicherungsnehmer mit einem Versicherer einen Versicherungsvertrag. Dieser ist ein gegenseitiger schuldrechtlicher Vertrag, durch den der Versicherer gegen Prämienzahlung ein Risiko übernimmt.[5] Dagegen liegt dem VVaG der Gedanke zugrunde, die Deckung von Einzelrisiken nicht einem letztlich auf Gewinnerzielung gerichteten Unternehmen zu überlassen, sondern durch Zusammenfassung der Kräfte einer Großzahl von Risikoträgern in einem Verein, die Einzelrisiken auf alle Mitglieder zu verteilen und damit in der Gemeinschaft selbst zu decken.[6] Es tun sich demnach Rechtssubjekte zusammen, um ihre Risiken zu teilen und Schadensfälle aus einer gemeinsamen Kasse zu decken.[7] Der VVaG beruht dabei auf dem Gedanken der genossenschaftlichen Selbsthilfe.[8] Einfach ausgedrückt herrscht im VVaG das Prinzip: „Alle für einen, einer für alle“[9]. Die Rechtform des VVaG ist somit geprägt vom Grundsatz der Gegenseitigkeit[10]: Jedes Mitglied ist zugleich Versicherer und Versicherungsnehmer. Dies beinhaltet, dass jedes Mitglied in zweifacher Relation zu seinem Verein steht; zum einen bestehen die vereinsrechtlichen Beziehungen, zum anderen das Versicherungsverhältnis.[11]

II. Erscheinungsformen: kleiner und großer VVaG

Der VVaG tritt in zwei Formen auf: Der gesetzliche Regelfall, der große VVaG und der in § 53 VAG normierte, mit gewissen Erleichterungen ausgestattete, kleine VVaG.

1. großer VVaG

a) Regelfall ist nach Gesetz und wirtschaftlichem Stellenwert der große VVaG (Prämienvolumen von ca. 12-15 Mrd. DM)[12]. Abzugrenzen ist dieser hauptsächlich von der Versicherungs-AG. Grundlage des VVaG ist das Gegenseitigkeitsprinzip, das die, zumindest nach den Buchstaben des Gesetzes, starke Mitgliederstellung und das Gemeinschaftsgefüge gewährleistet. Mitglied- und Versichertenstellung sind im VVaG dauerhaft und unlösbar gekoppelt.[13] Die Versicherungs-AG dagegen ist am Erwerbsprinzip ausgerichtet, d.h. sie setzt ihr Kapital zur Produktion und zum gewinnorientierten Verkauf von Versicherung ein.[14] Mitgliedschaft und Versichertenstellung fallen hier nur ausnahmsweise zusammen. Die Versicherungs-AG ist somit im Gegensatz zum VVaG ein von den Versicherten organisatorisch unabhängiges Unternehmen. Träger des Unternehmens sind nicht die Versicherungsnehmer als Mitglieder, sondern die Aktionäre, die nicht an einer Versicherung, dafür aber an Gewinnen interessiert sind.[15] Die Versicherungs-AG verkauft Versichertenschutz gegen Entgelt, um an der Versicherung für die Aktionäre zu verdienen.[16]
b) Diese Strukturunterschiede zwischen VVaG und AG sind allerdings oft nur theoretischer und rechtsdogmatischer Art. In der Praxis wirkt sich der Unterschied vielfach so wenig aus, dass viele Versicherte nicht bemerken, ob sie bei einer AG oder einem VVaG versichert sind.[17] Dafür gibt es verschiedene Gründe: Zunächst gibt es auch beim VVaG mittlerweile, sofern die Satzung das zulässt, gem. § 21 II VAG Nichtmitglieder, die trotzdem gegen Entgelt Versicherungsschutz erhalten. Auch die gleichermaßen bestehende Staatsaufsicht unterstützt diese Angleichungstendenz. Denn jede Aufsichtsbehörde über private Unternehmen muss, wenn sie nicht ungerechtfertigt Wettbewerbsvorteile für eine Unternehmensform schaffen will, nach möglichst einheitlichen Grundsätzen vorgehen.[18] Vor allem führte aber der Wettbewerb zu einer Angleichung beider Rechtsformen.[19] Beide Rechtsformen veränderten ihre Versicherungsbedingungen infolge des Wettbewerbs, um vergleichbare Konditionen zu schaffen (z.B. wurde die beim VVaG vorgeschriebene Überschussbeteiligung der Versicherten auch bei der AG eingeführt[20]). Somit waren beide Unternehmensformen durch die Konkurrenzsituation gezwungen die rechtsformabhängigen Vorteile der jeweils anderen Unternehmensform in das eigene Profil zu übernehmen.[21] Obwohl die strukturellen Unterschiede auch heute noch wirksam sind, haben sich der große VVaG und die Versicherungs-AG in ihrer äußeren Erscheinungsform mittlerweile doch weitgehend einander angeglichen.
c) In Anbetracht der aus der Sicht des Versicherten geringen Unterschiede der Rechtsformen, ist es daher fraglich, ob nicht eine einheitliche Rechtsform des Versicherungsunternehmens zweckmäßiger wäre. Bei solchen Überlegungen ist jedoch folgender wesentlicher Gesichtspunkt zu berücksichtigen: Der Angleichungsprozess, der die Nachteile beider Rechtsformen für den Versicherten weitgehend beseitigt hat, hat sich nur durch die Konkurrenz der Rechtsformen ergeben. Die bessere Ausgestaltung des Versicherungsschutzes und dessen Verbilligung verdankt der Versicherungsnehmer gerade der Unterschiedlichkeit der Rechtsformen.[22] Durch eine Vereinheitlichung würde einerseits die zukünftige Entwicklung gehemmt, andererseits könnten viele Vorteile, die sich durch den Wettbewerb der Unternehmensformen ergeben haben, wieder verloren gehen. Einzige Vorsorge dagegen wäre eine, den bestehenden Zustand festschreibende, zusätzliche staatliche Reglementierung. Diese würde allerdings gewünschte Veränderungen hemmen. Auch dürfte die Beachtung der Belange der Versicherten durch eine Aufsichtsbehörde sehr viel schwerer zu gewährleisten sein, als das mit den Kräften des Wettbewerbs möglich ist.[23] Die Erhaltung der unterschiedlichen Rechtsformen kann daher für den Versicherungsnehmer nur nützlich sein. Eine Vereinheitlichung der Versicherungsunternehmen ist deshalb abzulehnen.

2. kleiner VVaG

Neben dem großen VVaG nennt § 53 VAG noch den kleinen VVaG. Während der große VVaG oft mit der AG verglichen wird, steht der kleine VVaG eher dem Verein des BGB näher. Das VAG gewährt dem kleinen Verein gewisse Erleichterungen gegenüber den strengeren gesetzlichen Regelung des großen VVaG.[24] Diese Erleichterung soll aber nur einem VVaG zukommen, der auch ohne genaue Einhaltung dieser Normen beaufsichtigt werden kann. Für solche Vereine, deren Mitglieder in näheren persönlichen Beziehungen zueinander stehen, werden die Vorschriften des BGB (§§ 21-54) weitgehend für ausreichend erachtet.[25] § 53 VAG bestimmt deshalb, dass der kleine VVAG einen eng begrenzten Wirkungskreis haben muss. Diese bereits in der Satzung zu bestimmende Begrenzung unterscheidet den kleinen vom großen VVaG. Die von § 53 I S.1 VAG geforderte Begrenzung kann auf verschiedene Art und Weise erfolgen: durch s achliche (z.B. beschränkt sich eine Tierversicherung nur auf bestimmte Tierarten)[26] oder ö rtliche Begrenzung (z.B. Beschränkung auf dem Gebiet einer Gemeinde)[27] oder durch eine Begrenzung des Personenkreises. Bei Auslegung des Begriffes vom „eng begrenzten Wirkungskreis“ ergibt sich zudem, dass betriebene Versicherungsunternehmen, um als kleiner VVaG zu gelten, von geringer wirtschaftlicher Bedeutung sein müssen.[28] Liegen solche Voraussetzungen für einen kleinen VVaG vor, muss die Aufsichtbehörde den VVaG noch ausdrücklich als kleinen VVaG anerkennen. Trotz der geringer gewordenen Zahl der kleinen VVaG (1998: 222[29] gegenüber 1962 noch 505[30]), gibt es nach wie vor deutlich mehr kleinere als große VVaG (1998: 91[31]). Allerdings ist dieses zahlenmäßige Übergewicht der kleinere VVaG, die sich vor allem auf dem Gebiet der Pensions- und Sterbekassen betätigen,[32] nicht überzuwerten, denn diese kleineren VVaG erwirtschaften nur einen Bruchteil der insgesamt von der deutschen Versicherungswirtschaft verdienten Bruttobeträge (1990 nur 1,2%).[33] Infolge dieser wirtschaftlichen Gewichtung widmen sich die folgenden Ausführungen ausschließlich dem großen VVaG.

III. Überblick über anwendbares Recht

1. Das Recht des VVaG ist hauptsächlich im VAG geregelt (III. Abschnitt: §§ 15-53b). Das VAG ist jedoch entsprechend der „Verwandtschaft“ des großen VVaG zur AG von Verweisen in das Recht der AG geprägt. Trotzdem hat sich der VVaG in erster Linie an den Normen des III. Abschnittes des VAG zu orientieren; auch alle Verweisungen in andere Gesetze gehen vom VAG aus. Insoweit enthält der III. Abschnitt des VAG das gesamte Recht des VVaG.
2. Da der VVaG ein rechtsfähiger Verein und zwar eine Sonderform des wirtschaftlichen Vereins i.S.v. § 22 S.1 BGB ist, sind auf ihn, soweit das VAG nichts Abweichendes bestimmt, auch die Vorschriften der §§ 21-53 BGB anzuwenden.[34] Allerdings ist für den großen VVaG die praktische Bedeutung dieser Vorschriften nicht zuletzt infolge der zahlreichen ausdrücklichen Verweise des VAG in andere Gesetze gering.
3. Auch das HGB gilt gem. § 16 VAG für den VVaG nur in dem Umfang, den das VAG vorsieht. Der 1. Abschnitt des HGB ist von der Verweisung in § 16 ausgespart. Dies hat zur Folge, dass die Anwendbarkeit von Vorschriften des HGB auf den VVaG nicht über die Frage der Kaufmannseigenschaft gesteuert wird, sondern über das VAG. Das Gesetz geht also davon aus, dass der VVaG grundsätzlich die Kaufmannseigenschaft nicht erfüllt, sich aber trotzdem den Regelungen des HGB unterwerfen muss.
4. Das VAG enthält insbesondere zahlreiche Verweise in das Recht der AG. Dies scheint infolge der „Verwandtschaft“ des großen VVaG zur AG naheliegend. Allerdings ist in Anbetracht der verbleibenden strukturellen Unterschiede dieser beiden Rechtsformen davon auszugehen, dass ein Rückgriff auf das AktG nur dort zulässig ist, wo dass VAG dies vorsieht. Das AktG soll nämlich nicht schablonenhaft auf den VVaG übertragen werden.[35]

IV. Entstehung des VVaG

Zur Entstehung eines VVaG sind wie bei jedem rechtsfähigen Verein ein privater Willensakt (Gründung) und ein Verwaltungsakt (Erlaubnis zum Geschäftsbetrieb) erforderlich (Konzessionssystem).[36] An erster Stelle erfolgt der Gründungsakt durch eine gemeinsame Erklärung von mindestens zwei[37] Gründungsmitgliedern.[38] Als Gründungsmitglieder können dabei natürliche und juristische Personen fungieren.[39] Der eigentliche Gründungsakt besteht darin, dass die Gründer eine Satzung und meist zugleich einen Geschäftsplan mit den allgemeinen Versicherungsbedingungen erstellen.[40] Die Gründer müssen insbesondere gem. § 20 S.2 VAG den Willen haben, zugleich eine Versicherung abzuschließen. Weiterhin müssen sie den ersten Aufsichtsrat berufen und einen ersten Vorstand bestellen.[41] Auch der Gründungsstock muss gem. § 22 VAG aufgebracht werden.[42] Er hat die Kosten der Vereinseinrichtung zu decken und soll als Gewähr- und Betriebsstock dienen.[43] Die Satzung muss gem. § 17 II VAG notariell beurkundet werden. Am Ende des Gründungsaktes steht der Antrag auf Erlaubnis zum Geschäftsbetrieb durch den Vorstand gem. § 5 VAG bei der zuständigen Aufsichtsbehörde.[44] Die Erteilung der Erlaubnis zum Geschäftsbetrieb (§§ 5, 8 VAG) hat dann doppelte Bedeutung: sie verleiht dem VVaG automatisch die Rechtsfähigkeit und ist außerdem Zulassung zum Geschäftsbetrieb im engeren Sinne, hebt also das generelle Gewerbeverbot auf.[45] Der bisher nicht rechtsfähige Verein geht also in einen rechtsfähigen Verein über (§ 15 VAG). Insbesondere die Satzung des VVaG unterliegt im Zulassungsverfahren der Prüfung durch die Aufsichtsbehörde.[46] Weiter haben sämtliche Vorstands- und Aufsichtsratsmitglieder den Verein gemäß § 30 VAG zur Eintragung ins Handelsregister anzumelden. Nach der Eintragung ins Handelsregister (Inhalt: § 32 VAG) erfolgt die Veröffentlichung mit dem Inhalt der Eintragung gem. § 33 VAG.

V. Überblick über die historische Entwicklung

Der VVaG wurzelt im Gedanken der genossenschaftlichen Selbsthilfe. Dies erklärt sich u.a. daraus, dass allgemein angenommen wird, die Rechtsform des VVaG habe sich aus den frühen genossenschaftlichen Zusammenschlüssen entwickelt.[47] Als frühe Formen der Genossenschaften sind die mittelalterlichen Gilden bezeichnet worden.[48] Urkundlich sind diese seit der Zeit Karls des Großen (742-814) bezeugt.[49] Aufgabe der Gilden war neben berufsbezogenen Zielen die Unterstützung der Gildegenossen bei z.B. durch Krankheit, oder Schiffbruch drohendem Vermögensausfall. Ziel war es nicht, Gewinne zu erzielen, sondern gemeinsam den Schaden zu tragen, der einem ihrer Mitglieder entstand. Dabei wurde der Schaden ursprünglich in Naturalien (z.B. Wiederaufbau des zerstörten Hauses) geleistet.[50] Eine wesentliche Weiterentwicklung dieser Institution stellt die Entstehung von Brandgilden an der Wende vom Mittelalter zur Neuzeit dar (erste Hälfte des 16. Jahrhunderts), die darauf gerichtet waren, den Gemeindeangehörigen Schadensersatz im Brandfall zu leisten.[51] Die Gegenseitigkeitsidee des VVaG entwickelte sich also schon in dieser frühen Zeit. Die Ausgestaltung des neuzeitlichen VVaG vollzog sich in Fortsetzung der vorangegangenen Entwicklung über mehrere Stufen. Der Herausbildung eigenständiger Kassen (während des 17. und vor allem 18. Jahrhundert) folgte die Schaffung ihrer versicherungstechnischen und juristischen Grundlagen.[52] Im 18. & 19. Jahrhundert wurde die Rechtsform der VVaG unter die vom römischen Recht her bekannten Gesellschaftsformen subsumiert. Die staatliche Aufsicht wurde zur Verhinderung von Missständen beim Betrieb von VVaG mit der preußischen Verordnung über die „Aussteuer-, Begräbnis- und andere Gesellschaften, zu welchen Geldansammlungen geschehen“ vom 13.03.1781, die eine Genehmigung für diese Institutionen anordnete, statuiert.[53] Der erste VVaG „moderner Prägung“ wurde schließlich von Ernst Wilhelm Arnoldi errichtet. Im Jahre 1820 gründete er die Gothaer Feuerversicherungs- und 1827 die Gothaer Lebensversicherungsbank. Beide bestehen auch heute noch in den Gothaer Versicherungsbanken fort.[54] Am 12.05.1901 ist dann das Versicherungsaufsichtsgesetz (VAG) in Kraft getreten. Als man das VAG erließ, hatte sich der VVaG in Aufbau und Zuständigkeit seiner Organe bereits der AG angenähert, die ihre erste gesetzliche Regelung im französischem Code de Commerce von 1807 findet. Dieser wurde von der Einführung des Allgemeinen deutschen Handelsgesetzbuch 1861[55] abgelöst. Das VAG kodifizierte diesen Zustand 1901, indem es für die Organisation des großen VVaG weitestgehend auf das Aktienrecht verwies.[56]

[...]


[1] http://www.versicherungsunternehmensrecht.de; Fahr/Kaulbach VAG, § 7, Rn. 1; Steding GR, Rn. 465; Großfeld in: Peiner, 107; Farny, 631. (156)

[2] Kraft/Kreutz GR, J, II., 1. (297); Schmidt GR, § 24, I., 1. (563);

[3] weitere Beispiele in Mitgliederliste bei http://arge-vvag.de

[4] Schmidt GR, § 42, I., 1. (1273); Steding GR, Rn. 466; Merdausl, 3; Breuer, 1; Hübner, 5

[5] Schmidt GR, § 42, I., 1. (1273 f.) Steding GR, Rn. 466

[6] Steding GR, Rn. 465

[7] Schmidt GR, § 42, I, 1. (1274)

[8] Schmidt GR, § 42, I, 1. (1274); Steding GR, Rn. 466; Heidelbach, 23; Merdausl, 3

[9] Farny VW 1975, 90 (92); Weigel in: Prölss VAG, § 15, Rn. 10

[10] Grunewald GR, 2.Teil, G., Rn.1; Farny, 632. (159); Kaulbach in: Fahr/Kaulbach VAG, § 15, Rn.2: Weigel in: Prölss VAG, § 15, Rn. 8; Merdausl, 4

[11] Merdausl, 4; Heidelbach, 27

[12] Lüer VersR 2000, 407 (409)

[13] Großfeld in: Peiner, 108; Merdausl, 21

[14] Brenzel, 2.2.2 (8) & 3.1.2. (13); Großfeld in: Peiner, 108; Merdausl, 21

[15] Brenzel, 2.2.2 (8); Hübner, 6

[16] Hübner, 6; Großfeld in Peiner, 108

[17] Schmidt GR, § 42, I., 2. (1274); Heidelbach, 24; Hübner, 10

[18] Hübner, 7; Brenzel, 3.1.1 (10)

[19] Steding GR, Rn. 465; Schmidt GR, § 42, I., 2. (1274); Großfeld in: Peiner, 107; Merdausl, 24 ff.

[20] Brenzel, 3.1.3 (16 f.)

[21] so auch Zöllner ZVersWiss 1964, 295 (299)

[22] Brenzel, 3.2 (23)

[23] Brenzel, 3.2 (23 f.) (mwN)

[24] http://www.arge-vvag.de

[25] Heidelbach, 25; Kaulbach in: Fahr/Kaulbach VAG, § 53, Rn. 3

[26] Farny, 638. (171); Heidelbach, 29; Kaulbach in: Fahr/Kaulbach VAG, § 53, Rn. 2

[27] Farny, 638. (171); Heidelbach, 29 f.; Kaulbach in: Fahr/Kaulbach VAG, § 53, Rn. 2

[28] Heidelbach, 31

[29] Merdausl, 4

[30] Völker in: Peiner, 91

[31] Merdausl, 4

[32] Heidelbach, 41; Völker in: Peiner, 91

[33] Heidelbach, 42

[34] Kaulbach in: Fahr/Kaulbach VAG, § 15, Rn. 6; Weigel in: Prölss VAG, § 15, Rn. 6

[35] Großfeld in: Peiner, 112

[36] Schmidt GR, § 42, II., 1., a) (1275); Weigel in: Prölss VAG, § 15, Rn. 16; Mohr in: Peiner, 123; Merdausl, 31

[37] so die h.M.: Farny, 6371. (170); Kaulbach in: Fahr/Kaulbach VAG, § 15, Rn. 7; als h.M. beschreibt dies auch Weigel in Prölss VAG, § 15, Rn. 17; Merdausl, 31

[38] Farny, 6371. (170)

[39] Kaulbach in: Fahr/Kaulbach VAG, § 15, Rn. 7; Steding GR, Rn. 468

[40] Farny, 6371. (170); Kaulbach in: Fahr/Kaulbach VAG, § 15, Rn. 8

[41] Kaulbach in: Fahr/Kaulbach VAG, § 15, Rn. 8; Farny, 6371. (170)

[42] Farny, 6371. (170); Mohr in: Peiner, 128 f.

[43] Mohr in: Peiner, 128

[44] Farny, 6371. (170); Kaulbach in: Fahr/Kaulbach VAG, § 15, Rn. 8; Weigel in: Prölss VAG, § 15, Rn. 18

[45] Weigel in: Prölss VAG, § 15, Rn. 21; Schmidt GR, § 42, II., 1., a) (1275); Merdausl, 32

[46] Weigel in: Prölss VAG, § 15, Rn. 22

[47] Weigel in: Prölss VAG, § 15, Rn. 2

[48] http://www.versicherungsunternehmensrecht.de; Zöllner, ZVersWiss 1964, 295 (296); Farny, 632. (158); Brenzel, 2.2.1 (6); Völker in: Peiner, 89 f.

[49] Koch in: Peiner, 14; Völker in: Peiner, 89 f.

[50] Heidelbach, 38 (mwN); Hübner in: Peiner, 158

[51] Merdausl, 12; Koch in: Peiner, 15; http://www.versicherungsunternehmensrecht.de

[52] Koch in: Peiner, 18

[53] Koch in: Peiner, 19 f.

[54] http://www.versicherungsunternehmensrecht.de; Brenzel, 2.2.1 (6 f.); Koch in: Peiner, 22 f.; Merdausl, 15; Mohr in: Peiner, 122

[55] Merdausl, 16

[56] Merdausl, 19; Zöllner, ZVersWiss 1964, 295 (297)

Excerpt out of 38 pages

Details

Title
Das Gesellschaftsrecht des VVaG - Corporate Governance beim VVaG: Managementkontrolle durch oberste Vertretung und Innenhaftung der Organe?
College
Johannes Gutenberg University Mainz  (Fachbereich Rechts- und Wirtschaftswissenschaften)
Course
Seminar zum Gesellschaftsrecht
Grade
13 Punkte (gut)
Author
Year
2001
Pages
38
Catalog Number
V10785
ISBN (eBook)
9783638171229
File size
2175 KB
Language
German
Keywords
VVaG; Versicherungsverein auf Gegenseitigkeit; Gesellschaftsrecht; Corporate Governance
Quote paper
Felix Holzhäuser (Author), 2001, Das Gesellschaftsrecht des VVaG - Corporate Governance beim VVaG: Managementkontrolle durch oberste Vertretung und Innenhaftung der Organe?, Munich, GRIN Verlag, https://www.grin.com/document/10785

Comments

  • No comments yet.
Look inside the ebook
Title: Das Gesellschaftsrecht des VVaG - Corporate Governance beim VVaG: Managementkontrolle durch oberste Vertretung und Innenhaftung der Organe?



Upload papers

Your term paper / thesis:

- Publication as eBook and book
- High royalties for the sales
- Completely free - with ISBN
- It only takes five minutes
- Every paper finds readers

Publish now - it's free