Verletzt Deutschland mit seiner Aslypolitik die Menschenrechte homosexueller Frauen und Männer?


Seminararbeit, 2003

20 Seiten, Note: 1,3


Leseprobe


Inhaltsverzeichnis

1. Einleitung

2. Menschenrechte von Homosexuellen
Völkerrechtliche und europäische Garantien der Menschenrechte
Menschenrechtsverletzungen aufgrund sexueller Orientierung
Verfolgung durch staatliche und nicht-staatliche Akteure
Menschenrechtsverletzungen an homosexuellen Frauen
Folgen von Menschenrechtsverletzungen für die Betroffenen

3. Homosexualität als Asylgrund
3.1 Asylrecht in Deutschland
3.2 Kritik am Asylgesetz – Menschenrechtsverletzungen an Homosexuellen
3.3 Zwischenfazit
3.4 Asyl aufgrund der Verfolgung wegen der sexuellen Orientierung
3.5 Kritik an der Rechtssprechungspraxis im Bezug auf Homosexuelle

4. Fazit

5. Literaturverzeichnis

1. Einleitung

Homosexuelle Menschen werden in vielen Staaten aufgrund ihrer sexuellen Orientierung verfolgt. In mindestens 70 Staaten sind homosexuelle Handlungen strafrechtlich verboten.[1] In vielen weiteren müssen Homosexuelle mit Diskriminierungen von staatlicher Seite rechnen. Gegen die Menschenrechte von sexuellen Minderheiten wird somit massiv verstoßen. Zu den am häufigsten verletzten Rechten gehören das Recht auf Leben, Freiheit und Sicherheit, das Recht auf körperliche Unversehrtheit, das Recht auf Nichtdiskriminierung, das Recht auf Informationsfreiheit, freie Meinungsäußerung und Versammlungsfreiheit.[2]

Menschenrechtspolitik strebt an, verfolgten Gruppen innerhalb ihrer Gesellschaft ein menschenwürdiges Leben zu ermöglichen. Allerdings sind bisher weder die Vereinten Nationen noch die überwiegende Anzahl international tätiger Menschenrechtsorganisationen in Fragen der Verfolgung und Diskriminierung sexueller Minderheiten profiliert tätig geworden.[3] Da homosexuelle Menschen nach wie vor verfolgt werden, müssen andere Länder die Flucht ermöglichen und Asyl gewähren, um ihre Menschenrechte zu schützen.[4]

In dieser Hausarbeit beschäftige ich mich mit der Frage, ob Deutschland mit seiner Asylpolitik die Menschenrechte Homosexueller verletzt. Menschenrechtsverletzungen können auf zwei verschiedenen Ebenen stattfinden, die ich parallel betrachten werde. Einerseits kann das Recht auf Gleichheit vor dem Gesetz (Art. 7 Allgemeine Erklärung der Menschenrechte) verletzt werden, wenn Flüchtlinge, die aufgrund ihrer sexuellen Orientierung fliehen, gegenüber anderen Flüchtlingen diskriminiert werden, die z.B. aufgrund ihrer Religionszugehörigkeit oder ihrer Nationalität ihr Herkunftsland verlassen mussten. Anderseits können die Menschenrechte auch allgemein verletzt werden, wenn kein Asyl eingeräumt wird, obwohl tatsächlich eine Verfolgung vorliegt. Diese beiden Aspekte sind eng miteinander verbunden, da eine Diskriminierung durch das Asylverfahrensgesetz oder in der Rechtssprechungspraxis die Chancen auf die Anerkennung des Asylanspruchs verringern kann.

Ich vertrete die These, dass homosexuelle AusländerInnen sowohl durch das Asylrecht als auch durch die Rechtsprechungspraxis diskriminiert und auch bei tatsächlicher Verfolgung in das Herkunftsland abgeschoben werden. Die Situation homosexueller und heterosexueller Menschen lässt sich jedoch teilweise nur schwer vergleichen, da die jeweiligen Erfahrungen sehr unterschiedlich sind. So haben homosexuelle AsylbewerberInnen Probleme, die nicht direkt auf das deutsche Rechtssystem zurückzuführen sind: beispielsweise den unsensiblen Umgang mit dem Thema und ein mangelndes Problembewusstsein für das kulturelle Umfeld von Seiten der Behörden. Solche und ähnliche Verhaltensweisen bezeichne ich auch als Diskriminierung, da die Chancen auf die Anerkennung des Asylanspruchs durch diese sinken.

Als Erstes gehe ich auf die völkerrechtlichen Garantien von Menschenrechten Homosexueller ein, um anschließend zu beschreiben, welchen Menschenrechtsverletzungen sie ausgesetzt sind. Damit zeige ich, dass Menschen, die aufgrund ihrer sexuellen Orientierung verfolgt werden, Anspruch auf Asyl haben. In einem zweiten Schritt beschäftige ich mich dann mit der Frage, ob und in welchem Ausmaß die deutsche Rechtsprechung diesem Anspruch gerecht wird.

Der Zusammenhang zwischen Homosexualität und Asyl wurde in der Literatur bisher wenig behandelt. In Bezug auf die Menschenrechtsverletzungen an Homosexuellen stütze ich mich großteils auf Berichte von amnesty international. Bei der Asylrechtssprechung beziehe ich mich auf den vom Berliner Referat für gleichgeschlechtliche Lebensweisen herausgegebenen Band „Homosexualität als politischer Asylgrund?“ und den Aufsatz „Zur Asylrelevanz der Inkriminierung homosexueller Handlungen“ von Nancy Kapell. Ergänzend berücksichtige ich Literatur und Artikel, die zum Thema Asylpolitik erschienen sind.

2. Menschenrechte von Homosexuellen

In diesem Kapitel gehe ich in einem ersten Schritt auf die völkerrechtlichen und europäischen Garantien der Menschenrechte Homosexueller ein und zeige anschließend auf, in welchem Maß die ihnen zustehenden Rechte nicht gewährleistet sind.

2.1 Völkerrechtliche und europäische Garantien der Menschenrechte

Es gibt bislang keine international anerkannten Rechtsinstrumente, in denen die Rechte homosexueller Menschen explizit erwähnt werden: Weder die Allgemeine Erklärung der Menschenrechte noch die weltweit grundlegenden völkerrechtlichen Verträge, der Internationale Pakt über bürgerliche und politische Rechte und der Internationale Pakt über wirtschaftliche, soziale und kulturelle Rechte, nehmen ausdrücklich Bezug auf Lesben und Schwule. Auch in den zahlreichen seit 1966 abgeschlossenen Verträgen zum Schutz von verschiedenen „Minderheiten“[5] finden sie keine Erwähnung. Obwohl sie nicht ausdrücklich erwähnt werden, stehen Homosexuellen nach Art. 2 der Allgemeinen Erklärung der Menschenrechte[6] dieselben Rechte wie allen anderen Menschen zu. Seit den 1990er Jahren gibt es erste ergänzende Urteile zu den bestehenden Verträgen, die dies bestätigen.[7] Darüber hinaus empfiehlt der UN-Menschenrechtsausschuss, Gesetze abzuschaffen, die Homosexualität kriminalisieren.[8]

Auch in der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK) werden Homosexuelle nicht ausdrücklich erwähnt. Allerdings hat der Europäische Gerichtshof (EuGH) in mehreren Fällen entschieden, dass Gesetze, die private einvernehmliche homosexuelle Handlungen zwischen Erwachsenen unter Strafe stellen, gegen die EMRK verstoßen.[9] Darüber hinaus ist das Recht auf Nichtdiskriminierung aufgrund der sexuellen Ausrichtung explizit in Artikel 13 des Amsterdamer Vertrags von 1997 und in Artikel 21 der Charta der Grundrechte der EU aufgeführt.

Eine Diskriminierung von homosexuellen AusländerInnen durch die deutsche Asylpolitik würde also sowohl gegen die Allgemeine Erklärung der Menschenrechte als auch gegen den Amsterdamer Vertrag und die Rechtssprechung des EuGH verstoßen. Bei einer Abschiebung trotz tatsächlicher schwerwiegender Verfolgung würde Deutschland die Menschenrechte verletzen und gegen Artikel 3 EMRK verstoßen.[10]

2.2 Menschenrechtsverletzungen aufgrund sexueller Orientierung

Das genaue Ausmaß von Menschenrechtsverletzungen an Homosexuellen ist nicht bekannt. Es ist zu vermuten, dass die hier beschriebenen Vorkommnisse lediglich einen kleinen Ausschnitt darstellen, da Homosexualität in vielen Gesellschaften tabuisiert ist und Menschenrechtsverletzungen nur in selten Fällen publik werden.[11]

2.2.1 Verfolgung durch staatliche und nicht-staatliche Akteure

In vielen Staaten sind sexuelle Handlungen zwischen Personen gleichen Geschlechts strafbar. Vorgesehen sind Haftstrafen, Zwangsarbeit, Körperstrafen wie Auspeitschung oder sogar die Todesstrafe.[12] Auch in Ländern, in denen Homosexualität nicht offiziell illegal ist, können Schwule und Lesben aus verschiedenen Gründen verhaftet werden: Zur Wahrung der öffentlichen Ordnung, der religiösen Grundsätze oder der Moral.[13] Die Wahrung der Moral kann in Extremfällen zu einer gesellschaftlichen „Säuberung“ führen.[14] In Staaten, deren Gesetzgebung auf der Shari’a beruht, ist die Bestrafung von homosexuellen Handlungen besonders streng.[15]

In einigen Ländern, in denen Homosexualität kriminalisiert wird, dient diese auch als Vorwand, um politisch unliebsame Personen zu verhaften. Die Verfolgung aufgrund der sexuellen Orientierung kann sich also auch gegen Menschen richten, die nicht homosexuell sind, aber auf andere Art die „öffentliche Ordnung“ gefährden.[16] Für die Betroffenen können daraus erhebliche Probleme beim Ersuchen um Asyl entstehen.

Wenn Homosexuelle oder vermeintlich Homosexuelle verhaftet worden sind, haben sie häufig unter diskriminierenden Haftbedingungen zu leiden. Insbesondere sind sie Folter stärker ausgesetzt und müssen mit härteren Haftstrafen rechnen. In vielen Fällen ist die Gewalt, die gegen sie ausgeübt wird, stark sexualisiert.[17]

Mit der Kriminalisierung von Homosexualität stiftet der Staat zu Gewalttaten gegen sexuelle Minderheiten in der ganzen Gesellschaft an: im Gefängnis, in der Öffentlichkeit oder auch zu Hause.[18] Schwule und Lesben können sich vor der Verfolgung nicht schützen, da eine Anzeige der TäterInnen einer Selbstauslieferung gleichkommen würde. Sie sind in diesen Ländern somit massiven Menschenrechtsverletzungen von Seiten des Staates und von der Gesellschaft ausgesetzt.

Auch wenn homosexuelle Handlungen nicht strafbar sind, werden die Menschenrechte von sexuellen Minderheiten verletzt: Es werden Versammlungen verboten, Artikel und Bücher zensiert und ein Sichtbarwerden von Homosexuellen in der Öffentlichkeit verhindert.[19]

Die Verfolgung durch nicht-staatliche Akteure ist in weiten Teilen vergleichbar mit der Verfolgung durch den Staat. Das liegt daran, dass die Verfolgung möglicherweise auf Geheiß von staatlichen Akteuren durchgeführt wird. Gerade in mittel- und südamerikanischen Ländern gibt es dafür stichhaltige Hinweise.[20] Dort werden Lesben und Schwule durch sogenannte Todeskommandos gefoltert und umgebracht oder sie verschwinden spurlos.

Auch wenn die Verfolgung nicht durch die Regierung veranlasst wurde, sind an Menschenrechtsverletzungen häufig Polizei und Sicherheitskräfte beteiligt oder diese werden mit ihrem Wissen verübt.[21] Der Staat geht nur selten gegen die TäterInnen vor. Auch wenn die Verbrechen geahndet werden, können sie vergleichsweise milde Urteile erwarten.[22] Dies führt zu einer hohen Gewaltbereitschaft. Potentielle Opfer sind ständiger Angst und einer hohen Rechtsunsicherheit ausgesetzt. Um die Gefahr vor Übergriffen zu reduzieren, müssen sie ihren Handlungs- und Bewegungsraum stark einschränken. Ein freie Entfaltung der Persönlichkeit ist unter diesen Umständen kaum möglich.

Darüber hinaus werden Freiheiten zum Teil durch mächtige gesellschaftliche Institutionen eingeschränkt. In stark religiös geprägten Ländern kann beispielsweise die Kirche Versammlungen oder Veröffentlichungen verhindern.[23]

2.2.2 Menschenrechtsverletzungen an homosexuellen Frauen

Da sich das Muster von Menschenrechtsverletzungen an Lesben in einigen Punkten von der oben beschriebenen Verfolgung unterscheidet, gehe ich in diesem Abschnitt genauer auf die Situation von Lesben ein. In vielen Staaten stehen nur gleichgeschlechtliche Handlungen für Männer, nicht aber für Frauen unter Strafe. Dies bedeutet allerdings nicht, dass Homosexualität von Frauen straffrei oder gesellschaftlich akzeptiert ist.[24] Lesben sind vielmehr in doppelter Hinsicht von Verfolgung betroffen: als Angehörige einer sexuellen Minderheit und als Frauen.

Durch die Stellung der Frau in der Gesellschaft treffen Lesben Menschenrechtsverletzungen besonders stark. Wie alle Frauen haben sie oft weniger Chancen: geringere Bildungsperspektiven, weniger finanzielle Möglichkeiten und eine eingeschränkte Bewegungsfreiheit. Sie befinden sich in starker Abhängigkeit und können somit nur schwer ein (sexuell) selbstbestimmtes Leben führen.[25] So ist es für sie schwierig, an Informationen über lesbisches Leben zu gelangen oder andere Lesben kennenzulernen.[26] Wenn die sexuelle Orientierung bekannt wird, müssen Frauen befürchten, von ihrer Familie missbraucht zu werden: Sie müssen mit Vergewaltigungen, Zwangsheirat oder auch mit Ausstoßung rechnen.[27] Mit dem Verstoß wird Frauen in vielen Ländern ihre Existenzgrundlage entzogen. In einigen Fällen war es für Frauen unmöglich eine Anstellung zu finden.[28] Dies kann sowohl an ihrer Homosexualität als auch an dem Frauenbild in der jeweiligen Gesellschaft liegen.

Des Weiteren kommt es im medizinischen System zu Diskriminierungen. Bei bekannt werden ihrer sexuellen Orientierung werden Frauen wesentlich häufiger als Männer in die Psychiatrie eingewiesen und zwangstherapiert.[29] Sofern es Lesben gelingt, dem psychiatrischen System zu entkommen, ist es für sie sehr schwierig, aufgrund dieser Art von Verfolgung ihren Asylanspruch geltend zu machen.[30]

Bei diesen Arten von Menschenrechtsverletzungen und bei Verfolgung durch die Polizei können Frauen aufgrund ihrer finanziellen Abhängigkeit nur in den seltensten Fällen gegen die TäterInnen strafrechtlich vorgehen. Dadurch werden die Menschenrechtsverletzungen kaum publik und homosexuelle Frauen sind den TäterInnen noch hilfloser ausgeliefert.

2.2.3 Folgen von Menschenrechtsverletzungen für die Betroffenen

Sehr alte, tief verwurzelte gesellschaftliche und religiöse Tabus sind Gründe für die Missachtung von sexuellen Minderheiten. Sie werden sozial, kulturell, wirtschaftlich und zum Teil durch das Rechtssystem diskriminiert. An den Rand der Gesellschaft gedrängt, besitzen sexuelle Minderheiten kaum Möglichkeiten, sich vor Menschenrechtsverletzungen zu schützen und auf diese aufmerksam zu machen. Wenn sich Homosexuelle wehren, kann das schwerwiegende Folgen für sie haben, da ihre sexuelle Orientierung dadurch publik wird. Daher ist es für sie selbst in Staaten, die Homosexualität nicht kriminalisieren, schwierig ihre Rechte wahrzunehmen.

Die Folgen von Menschenrechtsverletzungen haben massive Auswirkungen auf das Leben Einzelner. Betroffene haben mit den langfristigen Folgen von Misshandlung und Inhaftierung zu kämpfen. Wegen dieser Gefahren oder der Angst vor Repressionen von staatlichen und nicht-staatlichen Akteuren verstecken viele Homosexuelle ihre Orientierung.[31] Somit können sie sich nicht mehr frei entfalten und selbstbestimmt und in Würde leben.

3. Homosexualität als Asylgrund

Wenn Homosexuelle in ihrem Herkunftsstaat verfolgt werden, haben sie die Möglichkeit in Deutschland Asyl zu beantragen. Im folgenden Kapitel gehe ich auf das deutsche Asylrecht ein und beschreibe, wie es bei Verfolgung aufgrund der sexuellen Orientierung angewandt wird. Daraufhin werde ich mögliche Diskriminierungen homosexueller AsylbewerberInnen nachweisen und zeigen, das Betroffene trotz drohender Verfolgung im Herkunftsland abgeschoben werden.

3.1 Asylrecht in Deutschland

Gemäß Artikel 16 a (1) GG genießen politisch Verfolgte in der Bundesrepublik Asylrecht. Auf diesen Absatz können sich Flüchtlinge nicht berufen, wenn sie aus einem Mitgliedsstaat der Europäischen Union oder einem sogenannten sicheren Drittstaat einreisen.[32] Ausgenommen sind auch AusländerInnen aus Staaten, in denen die Rechtslage und –anwendung sowie die politischen Verhältnisse darauf schließen lassen, dass weder politische Verfolgung noch unmenschliche Behandlung oder Bestrafung stattfindet.[33] Ein Asylantrag wird nur dann bewilligt, wenn der Flüchtling Tatsachen anführen kann, die die Annahme begründen, dass ihm/ihr abweichend von der allgemeinen Lage politische Verfolgung droht.[34]

Nun muss erklärt werden, wann im Sinne von Art. 16 a GG Verfolgung vorliegt und unter welchen Umständen diese als politisch bezeichnet werden kann. Nach Rechtssprechung des Bundesverfassungsgerichts umschreibt Verfolgung eine gezielte, gegenwärtig drohende Beeinträchtigung von Rechtsgütern wie Leben, Freiheit oder körperlichen Unversehrtheit, durch die der Betroffene in eine auswegslose Lage gebracht wird.[35] Die Angriffe müssen nach Intensität und Schwere die Menschenwürde verletzen[36] und über das Maß hinausgehen, das alle Einwohner aufgrund der herrschenden politischen Verhältnisse hinzunehmen haben[37]. Angriffe auf das Leben oder die Freiheit weisen grundsätzlich die erforderliche Intensität auf.[38]

Politisch ist die Verfolgung dann, wenn die Verfolgungsmaßnahmen dem Staat zurechenbar sind und dem Einzelnen in Anknüpfung an asylerhebliche Merkmale zugefügt werden[39]. Solche Merkmale sind Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe und politische Überzeugung.[40] Diese Aufzählung ist nicht abschließend.[41]

Um Asyl zu erhalten, muss der Asylantrag glaubhaft sein und die Verfolgung ausführlich darstellen. Zusätzlich holt das zuständige Verwaltungsgericht Informationen über die politischen Verhältnisse im Herkunftsland bei anderen Institutionen ein, z.B. beim Auswärtigen Amt oder bei amnesty international. Das Gericht prüft auch, ob inländische Fluchtalternativen existieren. Kann der/die BewerberIn in einem anderen Teil des Landes frei von Verfolgung leben, so wird der Asylantrag abgelehnt.[42]

AntragstellerInnen, die nicht als asylberechtigt anerkannt werden, können Abschiebungsschutz gemäß § 51 (1) AuslG in Verbindung mit Artikel 33 der Genfer Flüchtlingskonvention genießen.[43] Des Weiteren kann aus humanitären Gründen eine Abschiebung gemäß § 53 AuslG für sechs Monate ausgesetzt werden.[44]

3.2 Kritik am Asylgesetz – Menschenrechtsverletzungen an Homosexuellen

Das Asylrecht kann in vielen Punkten kritisiert werden. Ich möchte im folgenden einige Punkte herausgreifen, die Homosexuelle besonders betreffen, weil sie die Einreise schwieriger oder eine Abschiebung wahrscheinlicher machen und somit ihre Menschenrechte verletzen.

Ein Rechtsanspruch auf Asyl besteht nur, wenn der Flüchtling nicht über einen sicheren Drittstaat eingereist ist.[45] Da Deutschland von solchen Staaten umgeben ist, gestaltet sich die Einreise äußerst schwierig. Sowohl ein Flug als auch die Einreise auf dem Land- oder Seeweg[46], die meist nur mit Hilfe von Schleppern möglich ist, sind sehr teuer, so dass viele Menschen eine Flucht nicht finanzieren können. Das gilt insbesondere für diejenigen, die nicht durch Interessengruppen unterstützt werden und über keine eigenen finanziellen Mittel verfügen. Das trifft neben armen Menschen vor allen Dingen auf Randgruppen und Frauen zu. Homosexuelle haben nach bekannt werden ihrer sexuellen Orientierung zum Teil große Schwierigkeiten, einen Arbeitsplatz zu finden. Außerdem gibt es keine finanzstarken politischen oder kirchlichen Organisationen, die ihnen zur Flucht verhelfen. Durch die soziale und ökonomische Diskriminierung und die Schlechterstellung von Frauen in vielen Gesellschaften, ist es für Lesben schwieriger als für Frauen, die mit Familienmitgliedern oder deren Unterstützung fliehen, die finanziellen Mittel für eine Flucht aufzubringen.[47]

Eine weitere Hürde stellen die Pass- und Visumsvorschriften dar. Das Wohlwollen der zuständigen Behörden im Herkunftsland ist Voraussetzung, um an die nötigen Papiere zu gelangen.[48] Homosexuelle, die in vielen gesellschaftlichen Bereichen diskriminiert werden, haben auch hier wesentlich schlechtere Chancen. Wenn bereits eine konkrete Verfolgung vorliegt, ist für sie, aber auch für andere Verfolgte, eine Antragsstellung völlig unmöglich.

Frauen und Lesben sind von den Einreisebestimmungen noch stärker betroffen. In einigen Ländern haben Frauen keinen eigenen Pass, sondern sind in den Pass der Vaters oder des Ehemanns eingetragen.[49] Auch wenn Frauen einen eigenen Pass besitzen, ist es ihnen häufig nicht möglich, ohne Begleitung und Zustimmung von Männern zu reisen und ihr Land zu verlassen.[50] Für eine Frau, deren sexuelle Orientierung sanktioniert und bestraft wird, ist es meist unmöglich, unabhängig von ihrer Familie an Pass und Visum zu gelangen.[51] Die Verwendung falscher Papiere übersteigt die finanziellen Mittel fast immer.[52]

Des Weiteren wird die pauschale Ernennung von sicheren Drittstaaten und verfolgungsfreien Herkunftsländern von vielen Seiten kritisiert.[53] Die Drittstaatenreglung birgt die Gefahr der Kettenabschiebung, d.h. die tatsächlichen Zufluchtsmöglichkeiten werden nicht berücksichtig, so dass nicht ausgeschlossen werden kann, dass die gleiche Person, die in Deutschland als asylberechtigt anerkannt würde, in dem Drittstaat abgelehnt wird.[54] So wurden in vielen dieser als sichere Drittstaaten geltende Länder noch keinem Homosexuellen wegen einer gegen seine/ihre sexuelle Orientierung gerichteten Verfolgung Asyl gewährt.[55]

Der Gesetzgeber geht bei Menschen aus sicheren Herkunftsstaaten grundsätzlich davon aus, dass keine Verfolgung vorliegt. Möchte ein Flüchtling aus einem dieser Ländern trotzdem Asyl bekommen, so muss er das zuständige Verwaltungsgericht zuerst davon überzeugen, dass diese Annahme in seinem Fall falsch ist.[56] Dadurch wird es für den Betroffenen schwieriger den Asylanspruch nachzuweisen. Zu den verfolgungsfreien Herkunftsländern gehören beispielsweise Ghana, der Senegal und Rumänien.[57] In allen drei Ländern werden Homosexuelle gesetzlich verfolgt und drohen ihnen mehrjährige Haftstrafen.[58]

3.3 Zwischenfazit

Durch die Drittstaatenreglung wird die Einreise erheblich erschwert, gerade weil größere finanzielle Mittel erforderlich sind. Dabei werden finanzielle Probleme von Randgruppen wie Homosexuellen und die doppelte Diskriminierung von Lesben nicht berücksichtigt. Somit ist es für Schwule unter Umständen schwerer als für andere Männer und für Lesben noch schwerer als für heterosexuelle Frauen die notwendigen Mittel für eine Flucht aufzubringen.

Die deutschen Einreisebestimmungen sind für Frauen und insbesondere für Lesben diskriminierend, weil die spezifische Situation im Heimatland und die damit verbundenen Schwierigkeiten einen Pass oder ein Visum zu bekommen, nicht in Betracht gezogen werden.

Bei der Bestimmung der verfolgungsfreien Herkunftsländer wird offensichtlich keine Rücksicht auf die Lage von Homosexuellen genommen. Es werden also auch in diesem Fall sexuelle Minderheiten diskriminiert, weil durch die Reglung die Chancen auf Annerkennung des Asylantrags sinken.

Bei allen Kritikpunkten werden auch die Menschenrechte Homosexueller verletzt, weil sie entweder die Einreise für den Einzelnen unmöglich macht und ihn/sie damit schutzlos der Verfolgung ausliefert oder weil durch die höhere Gefahr der Abschiebung Einzelne in ein Land ausreisen müssen, in dem sie Menschenrechtsverletzungen ausgesetzt sind.

3.4 Asyl aufgrund der Verfolgung wegen der sexuellen Orientierung

Homosexualität kann, trotz mangelnder Erwähnung in Artikel 1 A Nr. 2 der Genfer Flüchtlingskonvention, nach deutschem Recht ein asylerhebliches Merkmal darstellen.[59] Dabei darf es sich aber nicht nur um eine Neigung handeln, der nachzugehen im Belieben des Betroffenen liegt. Der/die BewerberIn muss vielmehr glaubhaft machen, dass seine/ihre Homosexualität eine irreversible Prägung und ein zwingender Bestandteil der Persönlichkeit ist. Im Zweifelsfall kann das zuständige Verwaltungsgericht ein sexualwissenschaftliches Gutachten einholen.[60]

Bei strafrechtlicher Verfolgung von Homosexualität ist die Anknüpfung an die sexuelle Orientierung rechtlich gesehen nicht evident: Nicht die homosexuelle Prägung des Betroffenen ist strafbar, sondern ausschließlich die entsprechenden Handlungen.[61] Wird der/die Betroffene nur wegen der in der Tat zum Ausdruck kommenden kriminellen Komponente bestraft, liegt darin keine politische Verfolgung. So hat das Bundesverwaltungsgericht 1988 festgestellt, dass das generelle Verbot homosexueller Handlungen aufgrund der herrschenden Moral nicht ausreicht, um einen Asylantrag zu begründen.[62] Das strafrechtliche Verbot zwinge lediglich dazu, sich den herrschenden sittlichen Handlungen entsprechend zu verhalten. Die Verfolgung erfolge nicht aufgrund der sexuellen Orientierung, sondern zum Schutz der öffentlichen Ordnung.[63]

Ein Asylanspruch kann dennoch bestehen, wenn die Strafandrohung oder –anwendung darauf schließen lässt, dass es dem Staat auch um andere Zwecke als dem Schutz der herrschenden Moral geht.[64] Das ist der Fall, wenn schwere Verfahrensfehler vorliegen oder die zu erwartende Strafe unangemessen hoch ist, also beispielsweise die Todesstrafe droht und auf kein anderes Strafmaß ausgewichen werden kann, oder wenn die Haftstrafen sehr lang sind.[65] Bundesweit gibt es keine einheitliche Reglung, ab wann das Strafmaß als zu hart anzusehen ist und somit einen Asylanspruch rechtfertigen kann.[66]

3.5 Kritik an der Rechtssprechungspraxis im Bezug auf Homosexuelle

Die Glaubhaftmachung der Fluchtgründe ist für viele Flüchtlinge mit einer hohen Belastung verbunden. Zum generellen Misstrauen gegenüber den Behörden und der Furcht, Angaben könnten an die Verfolger gelangen, tritt häufig eine Traumatisierung als Folge der fluchtauslösenden Ereignisse.[67] Diese Schwierigkeiten potenzieren sich für Menschen, die vor Verfolgungsmaßnahmen aufgrund ihrer sexuellen Orientierung geflohen sind. Im Gegensatz zu den meisten wegen ihrer politischen Überzeugung oder Religion Verfolgten sind sie nicht in eine Gruppe Betroffener integriert.[68] Zur fehlenden Unterstützung kommt die Angst ihre Homosexualität könnte unter den anderen AsylbewerberInnen bekannt werden. Da Homosexualität noch in vielen Kulturen als Krankheit oder Entartung angesehen wird, hätten die Betroffenen Dranglasierungen zu fürchten[69] und wären zudem vom Informationsfluss unter den Asylbewerbern abgeschnitten.[70] Wenn Informationen über ihre sexuelle Orientierung auch an die Familie oder Freunde im Herkunftsland gelangen, verlieren sie häufig ihr komplettes soziales Netz. Erschwerend kommt hinzu, dass viele ihre Sexualität aufgrund ihrer Erziehung und der gesellschaftlichen Meinung im Herkunftsland nur schwer oder gar nicht akzeptieren.[71] „Lesbe“ oder „Schwuler“ sind in der jeweiligen Landessprache häufig Schimpfwörter, welche wenige auf sich selbst anwenden würden.[72] In einigen Gesellschaften ist dieses Thema so stark tabuisiert, dass insbesondere Frauen nicht wissen, was Homosexualität bedeutet und dass sie unter diesen Begriff fallen. Um in ihrem Asylantrag ihre sexuelle Orientierung glaubhaft zu machen, müssten sich BewerberInnen folglich mit Begriffen identifizieren, die für sie Schimpfwörter oder unbekannt sind.

Aus den genannten Gründen und wegen fehlender Rechtssicherheit im Sinne von Entscheidungssicherheit[73] geben viele aufgrund ihrer Homosexualität Verfolgter die wahren Fluchtgründe nicht an und erfinden stattdessen andere.[74] Ist für den Flüchtling noch nicht einmal vage vorhersehbar, ob die Fluchtgründe hinreichend sind, um in Deutschland Asyl zu bekommen, wird er/sie angesichts der mit einer Offenbarung seiner/ihrer Homosexualität verbundenen Erhöhung der Gefahr, im Herkunftsland strafrechtlich verfolgt zu werden, fiktive Fluchtgründe angeben.[75] Die so eingereichten Asylanträge sind häufig nicht schlüssig. Wenn die sexuelle Orientierung später als wahrer Fluchtgrund nachgeschoben wird, kann es sein, dass diese Angaben unberücksichtigt bleiben. Zudem wirkt der/die BewerberIn unglaubwürdig. Das führt dazu, dass Menschen, die aufgrund ihrer sexuellen Orientierung geflohen sind, wesentlich schlechtere Chancen auf die Anerkennung ihres Asylantrags haben als heterosexuelle AsylbewerberInnen.

Diese Situation verschärft sich für Lesben noch, weil in vielen Staaten zwar männliche Homosexualität verboten ist, Lesben in den Strafgesetzbüchern aber nicht erwähnt werden.[76] Da fehlende Gesetze von der deutschen Rechtssprechung als fehlende politische Verfolgung ausgelegt werden, haben Lesben kaum eine Chance als politische Flüchtlinge anerkannt zu werden.[77] Darüber hinaus werden Lesben in ihren Heimatstaaten oft im privaten Bereich und durch nicht-staatliche Akteure verfolgt. Im Asylverfahren kann diese Art der Verfolgung nur in seltensten Fällen bewiesen[78] und dem Staat zugerechnet werden, etwa weil er keine Schutzmaßnahmen ergreift oder weil staatliche Stellen zu Straftaten gegen Lesben aufgerufen haben.[79]

Lesben haben also auch in diesem Fall unter der doppelten Diskriminierung als Frau und als Lesbe zu leiden, sowohl in ihrem Heimatstaat als auch in Deutschland, wo die kulturellen Hintergründe nicht ausreichend berücksichtigt werden.

Eine weitere Diskriminierung homosexueller AsylbewerberInnen liegt in dem von ihnen zu erbringenden Nachweis über ihre irreversible sexuelle Prägung. In den Herkunftsländern ist ein offenes Leben als Schwuler oder als Lesbe aus ökonomischen, sozialen oder rechtlichen Gründen häufig nicht möglich. Unter diesen Umständen ist es sehr schwierig, die Irreversibilität der sexuellen Orientierung nachzuweisen.[80] Darüber hinaus ist die Unterscheidung zwischen irreversibler und Neigungshomosexualität nicht ohne Willkür praktizierbar, weil es stark von der Persönlichkeit des Einzelnen abhängt, wie sich die sexuelle Orientierung in der Identität und in dem Verhalten niederschlägt.[81] Das Erfordernis, dass bei Zweifeln über die homosexuelle Prägung von dem zuständigen Verwaltungsgericht ein sexualwissenschaftliches Gutachten einzuholen ist, stellt eine weitere Diskriminierung dar, denn bei einer Verfolgung aus politischen oder religiösen Gründen wird auch nicht überprüft, ob der/die AsylbewerberIn seine/ihre politische Überzeugung wechseln oder an einen anderen Gott glauben könnte.[82]

Auch die Tatsache, dass ein Verbot von homosexuellen Handlungen an sich keinen Asylanspruch rechtfertigt, ist kritisch zu sehen. Das Bundesverwaltungsgericht begründet diese Position, in dem es darauf hinweist, dass es nicht die Aufgabe des deutschen Asylrechts sei, die Moralvorstellungen unserer Gesellschaft in anderen Ländern durchzusetzen.[83] Damit urteilt das Gericht aus der Sicht des Verfolgerstaates und führt das Asylrecht ad absurdum.[84] So würden mit dieser Argumentation auch Apartheid, Sklaverei oder der Ausschluss von Behinderten aus der Öffentlichkeit mit Hinweis auf die im Herkunftsland herrschenden Werte und Traditionen keine asylerhebliche Verfolgung darstellen. Durch die Argumentation und Rechtssprechung des Bundesverwaltungsgericht werden Homosexuelle gegenüber anderen Flüchtlingen diskriminiert. Diese Diskriminierung hat zur Folge, dass ihnen Asyl verweigert wird und sie somit den Menschenrechtsverletzungen in ihrem Heimatland ausgesetzt sind.

4. Fazit

Aus den vorangegangenen Ausführungen wird deutlich, dass Deutschland mit seiner Asylpolitik die Menschenrechte Homosexueller verletzt. Sowohl bei der Bestimmung von verfolgungsfreien Herkunftsstaaten als auch bei der Drittstaatenreglung und den Einreisebestimmungen wurde die Situation von Schwulen und Lesben nicht berücksichtigt. Die Rechtssprechung in Bezug auf homosexuelle Flüchtlinge ist in vielen Punkten diskriminierend. Bei der Anhörung sind die Behörden nicht ausreichend für das Thema sensibilisiert und berücksichtigen weder die kulturellen Hintergründe noch die Angst vor dem bekannt werden der sexuellen Orientierung in Deutschland ausreichend. Das führt dazu, dass homosexuelle AsylbewerberInnen unglaubwürdig wirken und ihren Asylanspruch verwirken. Um den Flüchtlingen zumindest eine realistische Chance zu geben, ihre Fluchtgründe offen zulegen, wäre eine sensiblere Befragungspraxis und eine größere Rechtssicherheit im Sinne von Entscheidungssicherheit[85] erforderlich.

Des Weiteren verletzt die eklatante Uneinheitlichkeit der Bewertung, ob das Strafmaß einen Asylanspruch rechtfertigt, die Menschenrechte Einzelner. Bei gleichgelagerten Fällen wird an unterschiedlichen Verwaltungsgerichten häufig unterschiedlich entschieden.[86] Es kann also vorkommen, dass einE AsylbewerberIn in den Herkunftsstaat abgeschoben wird, obwohl Menschenrechtsverletzungen drohen und ein anderes Verwaltungsgericht Asyl gewährt hätte.

Darüber hinaus werden aufgrund ihrer sexuellen Orientierung Verfolgte durch die Unterscheidung zwischen irreversibler Prägung und Neigungshomosexualität und das Erfordernis einen sexualwissenschaftlichen Gutachten zum Nachweis ihrer sexuellen Orientierung gegenüber aus anderer Gründen Verfolgten diskriminiert.

Eine gravierender Nachteil liegt auch darin, dass bei strafrechtlicher Verfolgung von homosexuellen Handlungen kein allgemeiner Asylanspruch besteht. Indem das Gericht die Moralvorstellungen des Herkunftslandes als Maßstab nimmt, verletzt es die Menschenrechte Homosexueller. Ein Asylanspruch ist unter diesen Voraussetzungen nicht mehr gegeben.

Asyl nach Artikel 16 a wird in Deutschland nur noch selten gewährt. Mit der Einführung der Drittstaatenreglung und der Pass- und Visumsbestimmungen haben sich für alle Flüchtlinge die Chancen auf Anerkennung ihres Asylantrags drastisch verschlechtert.[87] Auch eine glaubhafte Darstellung der Fluchtursachen ist für viele AsylbewerberInnen schwierig. Dementsprechend werden im Falle einer Abschiebung trotz tatsächlich vorliegender Verfolgung ihre Menschenrechte verletzt. Die ohnehin schlechten Chancen verschlechtern sich für Homosexuelle durch die Rechtssprechungspraxis und die beschriebenen Diskriminierungen des Asylrechts noch. Lesben haben unter den Benachteiligungen mehr zu leiden, da sie zusätzlich noch der Diskriminierung aufgrund des Geschlechts ausgesetzt sind.

5. Literaturverzeichnis

Amnesty International (1993): Neues Asylrecht: Abschied vom Schutz für politisch Verfolgte?

In: Niedersächsische Landeszentrale für politische Bildung/ Bade, Klaus (1994): Ausländer, Aussielder, Asyl in der Bundesrepublik Deutschland, 3. neuüberarbeitete und aktualisierte Auflage, Hannover, S. 108- 110

Amnesty Internationa1 (1999): Kaum Schutz für politisch Verfolgte, Kaum Schutz für

lesbische und schwule Flüchtlinge, Sektionsgruppe 2918, Inforeihe 5 url: http://194.231.159.30/amnesty/seite200.htm (Stand 25.02.2003)

Amnesty International Publications (2001): Crimes of hate, conspiracy of silence – Torture an ill-treatement based on sexual identity, London

Birck, Angelika (2002): Verfolgung und Flucht von Frauen In: MenschenRechtsMagazin, Menschenrechtszentrum der Universität Potsdam, Heft 2/2002, S. 73-81

Bröhl, Daniela/ Heesen, Jessica te (2001): Ablauf eines Asylverfahrens In: AG „Lesben und Asyl“ der LAG in NRW (Hg.): Lesbisches Leben als Fluchtgrund und Asyl in Deutschland, Dokumentation der Tagung von 3. Oktober 2001, Düsseldorf, S. 7-11

Bundesamt für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge (2001): Zuwanderung und Asyl in Zahlen, Tabellen – Diagramme – Erläuterungen, 8. Auflage (31.12.2001), Nürnberg

Bundesregierung (2002): 6.Bericht der Bundesregierung über ihre Menschenrechtspolitik in den auswärtigen Beziehungen und in anderen Politikberichten, Berichtszeitraum 01.01.2000- 31.03.2002, Vorab- Exemplar, Berlin

Bundeszentrale für politische Bildung (1995): Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland, Stand: 15 November 1994, Bonn

Bundeszentrale für politische Bildung (1999): Menschenrechte, Dokumente und Deklarationen, 3. aktualisierte und erweiterte Auflage, Bonn

Dierbach, Heike (2001): Was zu beweisen wäre In: die tageszeitung Nr. 6506, taz-Bericht, (26.7.2001), S. 5

Dierbach, Heike (2002): Iranischer Schwuler mit spätem Asyl In: die tageszeitung Nr.6879, taz-Portrait, (16.10.2002), S.13

Dinkelberg, Wolfgang/ Gundermann, Eva/ Hanenkamp, Eva/ Koltzenburg, Claudia (Hg.) (2001): Das Schweigen brechen, Menschenrechtsverletzungen aufgrund sexueller Orientierung, amnesty international, 3. Auflage (September 2001), Berlin

Ellinger, Susanne (1999): Frauen im Asylverfahren In: Schriftenreihe des Bundesamts für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge: Asylpraxis, Band 4, Nürnberg, S.15-44

Europäischer Gerichtshof für Menschenrechte (Hg.)(1999): Urteil im Fall Salgueiro da Silva Mouta gegen Portugal, Pressemitteilung, 21.12.1999

In: Die Aberkennung des Sorgerechts eines homosexuellen Vaters aufgrund seiner sexuellen Orientierung verstößt gegen die Europäische Menschenrechtskonvention, EGMR (Kammer), Urt. v. 21.12.1999 - 33290/96 url: http://www.lsvd.de/recht/portugal.html (Stand 02.03.2003)

Göbel-Zimmermann, Ralph (1999): Asyl- und Flüchtlingsrecht, Schriftenreihe der Neuen Juristischen Wochenschrift, Heft 41/2, München

Gundermann, Eva (2001): Allahs Liebe zu Lesben und Schwulen, Eva Gundermann über die Verfolgung von Schwulen und Lesben im Namen des Islam in: Siegessäule, (27.10. 2001), Berlin url: www.siegessaeule.de/magazin/politik/menschenrechte1101.htm (Stand 02.03.2003)

Human Rights Watch, IGLHRC (1998): Public Scandals, Sexual Orientation and Criminal Lay in Romania, New York

Jarzebowski, Claudia (2001): Einleitung zur Fachtagung: „Liebe = Illegal“ Asyl für Lesben

In: AG „Lesben und Asyl“ der LAG in NRW (Hg.): Lesbisches Leben als Fluchtgrund und Asyl in Deutschland, Dokumentation der Tagung von 3. Oktober 2001, Düsseldorf, S. 5-6

Kälin, Walter (1999): Tragweite und Begründung des Abschiebungshindernisse von Art.3 EMRK bei nichtstaatlicher Gefährdung

In: Heilbronner, Kai/ Klein, Eckart: Einwanderungskontrolle und Menschenrechte: Beiträge anlässlich des Symposiums am 29./30. Juni 1998 in Potsdam ausgerichtet vom Forschungszentrum für Internationales und Europäisches Ausländer- und Asylrecht, Heidelberg

Kapell, Nancy (1999): Zur Asylrelevanz der Inkriminierung homosexueller Handlungen In: Zeitschrift für Ausländerrecht und Ausländerpolitik, jg. 19, Heft 6 (November 1999)

Läufer, Thomas (Hg.) (1999): Vertrag von Amsterdam, Texte des EU-Vertrages und des EG-Vertrages mit den deutschen Begleittexten, Bonn

Lindenmaier, Eva (2001): Asyl für Lesben – juristische Gesichtspunkte In: AG „Lesben und Asyl“ der LAG in NRW (Hg.): Lesbisches Leben als Fluchtgrund und Asyl in Deutschland, Dokumentation der Tagung von 3. Oktober 2001, Düsseldorf, S.12-13

Löffler, Klaus (Hg.) (2001): Charta der Grundrechte der EU, 1.Auflage, Berlin

LSVD ( Stand 2003): Rechtssprechungsübersicht: AusländerInnen, Asyl, Homosexualität, Teil 1 url: www.lsvd.de/recht/liausl.html#Asyl (Stans 02.03.2003)

Niedersächsische Landeszentrale für politische Bildung/ Bade, Klaus (1994): Ausländer, Aussiedler, Asyl in der Bundesrepublik Deutschland, 3. neuüberarbeitete und aktualisierte Auflage, Hannover

Pro Asyl (1993): „Offensichtlich unbegründet“ ist nicht immer gut begründet In: Niedersächsische Landeszentrale für politische Bildung/ Bade, Klaus (1994): Ausländer, Aussiedler, Asyl in der Bundesrepublik Deutschland, 3. neuüberarbeitete und aktualisierte Auflage, Hannover, S. 120-123

Referat für gleichgeschlechtliche Lebensweisen (Hg.) (1994): Homosexualität als politischer

Asylgrund?, Dokumente lesbisch-schwuler Emanzipation der Referats für gleichgeschlechtliche Lebensweisen Nr. 11, Berlin

Reusch, Wera (2001): Verfolgungsgrund: Sexuelle Identität In: ai- Journal vom 01.072001, S.6-9

Risse, Jörg (1998): Der verfassungsrechtliche Schutz der Homosexualität, 1. Auflage, Baden-Baden

Tagesspiegel (1998): Erstmals Asyl wegen verfolgter Homosexualität, Rumänin darf in Deutschland bleiben, Tagesspiegel Nr. 16494, 22.10.1998, S.14

UNHCR (Hg.) (1951): Abkommen über die Rechtsstellung der Flüchtlinge vom 28. Juli 1951, In Kraft getreten am 22. April 1954 (Genfer Flüchtlingskonvention url: http://unhcr.de/pdf/16.pdf (Stand 25.02.2003)

Wolf, Gisela (2001): Menschenrechtsverletzungen an lesbischen Frauen In: AG „Lesben und Asyl“ der LAG in NRW (Hg.): Lesbisches Leben als Fluchtgrund und Asyl in Deutschland, Dokumentation der Tagung von 3. Oktober 2001, Düsseldorf, S. 18-26

[...]


[1] Vgl. Dinkelberg/ Gundermann/ Hanenkamp/ Koltzenburg 2001, S.15 und S.140-158 Die genaue Anzahl der Staaten, in denen Homosexualität verfolgt wird, ist nicht bekannt. In der Gesetzgebung einiger Staaten ist Homosexualität nicht erwähnt, wird aber trotzdem als Verstoß gegen die „öffentliche Ordnung“ oder auf Grundlage ähnlicher Paragraphen geahndet.

[2] Art. 3 (Recht auf Leben, Freiheit und Sicherheit), Art.5 (Verbot von Folter), Art.7 (Gleichheit vor dem Gesetz), Art.9 (Verbot willkürlicher Festnahmen und Verhaftungen), Art.12 (Schutz des Privatlebens), Art.19 (Meinungsfreiheit), Art. 20 (Versammlungsfreiheit) Allgemeine Erklärung der Menschenrechte (1948)

[3] Bundesregierung, 2002; Ausnahmen bei den NGOs sind schwullesbische Interessenverbände wie z.B. die International Lesbian and Gay Association (ILGA).

[4] Die Rechtssprechung des Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte macht deutlich, dass nicht nur dasjenige Land die Menschenrechte einer Person verletzt, das tatsächlich foltert oder tötet, sondern auch derjenige Staat, der solche Verletzungen möglich macht, in dem er den/die AusländerIn dem Verfolger aushändigt. Der abschiebende oder ausliefernde Staat macht sich einer Verletzung der europäischen Menschenrechtskonvention (Art.3) schuldig (Kälin 1999, S. 64).

[5] Solche Einkommen sind z.B. das internationale Übereinkommen zur Beseitigung jeder Form von Rassendiskriminierung (7. 3. 1966), das Internationale Übereinkommen zur Beseitigung jeder Form von Diskriminierung der Frau (18. 12. 1979) und die Erklärung über die Beseitigung aller Formen von Intoleranz und Diskriminierung aufgrund der Religion oder der Überzeugung (25.11.1981). (Bundeszentrale für politische Bildung 1999) Ein ähnliches Übereinkommen zur Beseitigung der Diskriminierung von homosexuellen Menschen gibt es nicht.

[6] „Jeder Mensch hat Anspruch auf die in dieser Erklärung verkündeten Rechte und Freiheiten ohne irgendeine Unterscheidung, wie etwas nach Rasse, Farbe, Geschlecht, Sprache, Religion, politischer oder sonstiger Überzeugung, nationaler oder sozialer Herkunft, nach Eigentum, Geburt oder sonstigen Umständen.“ ( Art.2 der Allgemeinen Erklärung der Menschenrechte) Da Homosexualität 1948 noch als Krankheit betrachtet wurde, fand die sexuelle Orientierung keine Aufnahme in den Katalog von Artikel 2. Obwohl Schwule und Lesben sich nicht ausdrücklich auf diesen Artikel berufen können, stehen ihnen die grundlegenden Menschenrechte zu, da diese niemanden verweigert werden dürfen. (Dinkelberg/ Gundermann/ Hanenkamp/ Koltzenburg 2001, S. 12)

[7] Durch eine weite Auslegung des Rechts auf Privatleben sind eine Reihe von Entscheidungen zugunsten von Homosexuellen ergangen. (Dinkelberg/ Gundermann/ Hanenkamp/ Koltzenburg 2001, S. 14) 1994 erklärte das Menschenrechtskomitee der Vereinten Nationen, dass Diskriminierung aufgrund der sexuellen Orientierung das Recht auf Nichtdiskriminierung und das Recht auf Privatsphäre gemäß dem Internationalen Pakt bürgerlicher und politischer Rechte verletzt. (Wolf 2001, S. 23)

[8] Reusch 2001, S. 7

[9] Dinkelberg/ Gundermann/ Hanenkamp/ Koltzenburg 2001, S 15; auch gegen die Diskriminierung aufgrund von Homosexualität geht der Europäischer Gerichtshof für Menschenrechte vor, z.B. im Fall Salgueiro da Silva Mouta gegen Portugal (vgl. Europäischer Gerichtshof für Menschenrechte 1999).

[10] Artikel 3 der EMRK besagt, dass niemand „ der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden“ darf. Gemäß der Rechtssprechung der europäischen Gerichtshof für Menschenrechte, handelt auch der Staat unmenschlich, der einen Menschen aktiv einer Situation aussetzt , in welcher mit seiner Misshandlung zu rechnen ist (Kälin 1999, S. 64). Vgl. Fußnote 4

[11] Beispielsweise besteht ein großer Teil der Arbeit von amnesty international aus umfangreichen Recherchen, um Menschenrechtsverletzungen auf die Spur zu kommen und diese zu beweisen.

[12] Reusch 2001, S. 7; So drohen in z.B. in Jamaika und Indien bis zu 10 Jahren Haft. In Malaysia und Saudi-Arabien u.a. wird das „Vergehen“ mit Auspeitschung geahndet. In Saudi-Arabien droht außerdem die Todesstrafe.

[13] Vgl. Dinkelberg/ Gundermann/ Hanenkamp/ Koltzenburg 2001, S. 83; Human Rights Watch, IGLHRC 1998, S. 101; So wurde in Rumänien der Artikel 200 des Strafgesetzbuchs abgeschafft, der einvernehmliches homosexuelles Verhalten zwischen Erwachsenen mit bis zu fünf Jahren Haft ahndete. Allerdings bleibt Artikel 201 gültig, der ebenfalls eine Haftstrafe für ’sexuelle Perversion’ vorsieht. Darunter wird ’jeder unnatürliche Geschlechtsakt’ verstanden. Das zielt direkt gegen Anal- und Oralverkehr und damit gegen Homosexuelle.

[14] In Kolumbien richtet sich die „Säuberung der Gesellschaft“ gegen sozial unerwünschte Personen wie

[15] Gemäß islamischem Recht ist Homosexualität eine der Straftaten, die gegen den Willen Allahs verstoßen und demnach obligatorisch mit dem Tode bestraft werden müssen. Die Shari’a wird beispielsweise im Iran und im Irak angewandt. (Gundermann 2001; Referat für gleichgeschlechtliche Lebensweisen 1994, S. 18)

[16] Das ist u.a. auch im Iran vorgekommen (Dinkelberg/ Gundermann/ Hanenkamp/ Koltzenburg 2001, S. 92 f.).

[17] Schwule und Lesben sind in einem stärkeren Ausmaß Vergewaltigungen, Penetration mit Schlagstöcken oder ähnlichen, Schlägen in den Genitalbereich und anderen demütigenden Behandlungen ausgesetzt (Reusch 2001, Amnesty International Publications 2001, S. 30 f.).

[18] Amnesty International Publications 2001, S.13

[19] vgl. Dinkelberg/ Gundermann/ Hanenkamp/ Koltzenburg 2001, S. 57- 59, 63-65, 100- 105

[20] ebenda, S. 86-91

[21] Amnesty International Publications 2001, S. 39 f.

[22] ebenda S. 22 f.

[23] In Costa Rica sollte 1990 ein Treffen von Lesben und Feministinnen in Lateinamerika stattfinden. Der Erzbischof lehnte diese Treffen ab und sprach sich in den Medien für ein Verbot aus. Die Bevölkerung reagierte daraufhin sehr negativ. Die Regierung beschloss allein reisenden Frauen die Einreise zu verweigern. Da die Veranstalterinnen das Datum nicht veröffentlicht hatten, konnte das Treffen trotzdem im Geheimen stattfinden (Dinkelberg/ Gundermann/ Hanenkamp/ Koltzenburg 2001, S. 63).

[24] Jarzebowski 2001

[25] Reusch 2001

[26] Wolf 2002, S. 21; Dinkelberg/ Gundermann/ Hanenkamp/ Koltzenburg 2001, S. 57 f.

[27] In Simbabwe wurde ein Mädchen zu Hause auf Wunsch ihrer Eltern täglich von einem älteren Mann vergewaltigt, bis sie schwanger wurde. Dadurch wollten die Eltern ihre sexuelle Orientierung korrigieren. (Amnesty International Publications 2001, S. 39)

[28] Dinkelberg/ Gundermann/ Hanenkamp/ Koltzenburg 2001, S. 66

[29] Amnesty International Publications 2001, S. 35 f.

[30] 1997 gelang es einer russischen Lesbe im Berufungsverfahren Asyl in den USA zu bekommen. Der US-amerikanischer Gerichtshof begründete diese Entscheidung damit, dass „Menschenrechte nicht übergangen werden können, indem man Handlungen, die physische oder psychischer Folter bedeuten, als ‚heilend’ oder ‚Behandlung’ der Opfer ausgibt“ (aus dem englischen übersetzt D.N.)( ebenda, S. 36 ).

[31] Dinkelberg/ Gundermann/ Hanenkamp/ Koltzenburg 2001, S. 57

[32] Art. 16 a (2) GG Staaten gelten als sichere Drittstaaten, wenn die Anwendung der Genfer Flüchtlings- konvention und der Europäischen Menschenrechtskonvention sichergestellt ist. (Niedersächsische Landeszentrale für politische Bildung/ Bade 1994, S. 38)

[33] Art. 16 a (3) GG; Die sogenannten sichere Herkunftsstaaten werden durch das Asylverfahrensgesetz bestimmt. Derzeit zählen dazu Bulgarien, Gambia, Ghana, Polen, Rumänien, Senegal, die Slowakische Republik, die Tschechische Republik und Ungarn (Pro Asyl 1993, S. 120).

[34] Art. 16 a (3) GG; Wenn der Flüchtling die Verfolgung nicht nachweisen kann, wird sein Asylantrag nach § 29 a I AsylVfG als offensichtlich unbegründet abgelehnt (Referat für gleichgeschlechtliche Lebensweisen 1994, S. 11).

[35] Dinkelberg/ Gundermann/ Hanenkamp/ Koltzenburg 2001, S. 23

[36] Ellinger 1999, S. 19

[37] Allgemeine Notsituationen wie Bürgerkriege u.a. sind als Gründe für eine Asylgewährung ausgeschlossen (Bundesamt für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge 2001, S. 48).

[38] Kapell 1999, S. 261

[39] Bundesamt für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge 2001, S. 48

[40] siehe Art.1 A Nr.2 Genfer Flüchtlingskonvention; Politische Verfolgung wird in Ahnlehnung an die dort genannten Merkmale definiert.

[41] 1988 hat das Bundesverwaltungsgericht festegestellt, dass eine politische Verfolgung auch gegeben sein kann, wenn andere Merkmale und Eigenschaften der Anknüpfungspunkt für Verfolgungsmaßnahmen werden sind. (Dinkelberg/ Gundermann/ Hanenkamp/ Koltzenburg 2001, S. 24)

[42] Referat für gleichgeschlechtliche Lebensweisen 1994, S. 21

[43] Demnach dürfen AusländerInnen nicht in ein Land abgeschoben werden, in dem ihnen politische Verfolgung aufgrund eines asylerheblichen Merkmals droht. Hierbei werden auch Verfolgungsgründe anerkannt, die der Flüchtling erst nach dem Verlassen des Heimatlandes selbst schafft. (Bundesamt für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge 2001, S. 48) Dieser Paragraph schützt nur vor Abschiebung in das Herkunftsland oder in ein anderes Land, dass den/die AsylbewerberIn in das Herkunftsland abschieben. Findet sich ein sicherer Drittstaat, der zur Aufnahme bereit ist, wird der/die Betroffene dorthin abgeschoben. (Referat für gleichgeschlechtliche Lebensweisen 1994, S.30)

[44] § 53 AuslG gewährt insbesondere Abschiebungsschutz bei drohender Folter (§ 53 (1) AuslG), Todesstrafe( § 53 (2) AuslG), unmenschlicher oder erniedrigender Behandlung und anderen erheblichen konkreten Gefahren für Leib, Leben oder Freiheit(§ 53 (6) AuslG). Die Gefahr einer nach der Rechtsordnung des Herkunftsland gesetzmäßigen Bestrafung stehen einer Abschiebung nicht entgegen (§ 53 (5) AuslG).

[45] Der Flüchtling kann dann aber trotzdem Abschiebungsschutz gemäß § 51 AuslG genießen. (Telefongespräch Pro Asyl, 6.3.2002, 12 Uhr)

[46] Entscheidend für die Asylversagung ist der Nachweis, dass der Flüchtling über einen sicheren Drittstaat eingereist ist, nicht über welchen sicheren Drittstaat er/sie eingereist ist. Behauptet der/die BewerberIn über den Luft- oder Seeweg eingereist zu sein, aber alle Unterlagen vernichtet zu haben, führt das nicht zu einem Verlust des Asylrechts, verringert aber die Glaubwürdigkeit des/der Bewerbers/In und somit seine/ihre Chancen auf Anerkennung des Asylanspruchs. (LSVD 2003). § 51 und 53 AuslG finden weiterhin Anwendung (vgl. Fußnote 43). Wenn kein aufnahmebereiter sicherer Drittstaat ermittelt werden kann, wird dem Flüchtling eine Aufenthaltsbefugnis erteilt. (Referat für gleichgeschlechtliche Lebensweisen 1994, S. 31)

[47] Wolf 2001, S. 25

[48] Amnesty International 1999

[49] ebenda

[50] Wolf 2001, S. 25

[51] amnesty international 1999

[52] Die Auswirkungen patriarchal geprägter Gesellschaftsstrukturen auf die Fluchtsituation von Frauen wird bei Birck (2002, S. 79 f.) detailliert beschrieben

[53] Scharfe Kritik an der Drittstaatenlösung kam unter anderem von Bündnis 90/Die Grünen, von humanitären und karitativen Verbänden, Menschenrechtsorganisationen und von dem Vertreter des Hohen Flüchtlingskommissars der Vereinten Nationen in Bonn (Niedersächsische Landeszentrale für politische Bildung/ Bade 1994, S.37). vgl. u.a. auch amnesty international 1993, S.109, 110

[54] Göbel-Zimmermann 1999, S. 81

[55] Zu diesen Ländern zählen Polen, die Tschechische Republik, die Schweiz, Luxemburg, Italien, Spanien und Portugal (Kapell 1999, S. 269).

[56] Referat für gleichgeschlechtliche Lebensweisen 1994, S. 11

[57] Dinkelberg/ Gundermann/ Hanenkamp/ Koltzenburg 2001, S. 23; vgl. Fußnote 33

[58] ebenda, S. 144 (Ghana), S. 153 (Rumänien), S. 154 (Senegal)

[59] Risse 1998, S. 327; Andernfalls werden Homosexuelle, die sich aufgrund ihrer sexuellen Veranlagung in ihrem Herkunftsland in einer irreversiblen Opferlage befinden, schutzlos gelassen.

[60] Kapell 1999, S. 266; Referat für gleichgeschlechtliche Lebensweisen 1994. S. 14

[61] Kapell 1999, S. 267

[62] Referat für gleichgeschlechtliche Lebensweisen 1994, S. 16; Dabei beruft sich das Gericht auf die Rechtslage in Deutschland vor 1969, als gemäß §175 Strafgesetzbuch homosexuelle Handlungen zwischen männlichen Erwachsenen generell strafbar waren. Das deutsche Asylrecht habe nicht die Aufgabe, gewandelte moralische Anschauungen über homosexuelles Verhalten in anderen Staaten durchzusetzen.

[63] Kapell 1999, S. 268

[64] Referat für gleichgeschlechtliche Lebensweisen 1994, S. 17 f.

[65] Zur Lage im Iran wurde entschieden, dass die Todesstrafe zur Wahrung der öffentlichen Moral unangemessen ist. Zudem kann der Richter nicht auf ein anderes Strafmaß ausweichen. Außerdem lassen Äußerungen von staatlichen Stellen vermuten, dass die Anklagten nicht nur wegen homosexuellen Handlungen angeklagt sind. Homosexuelle wurden als Feinde Gotte bezeichnet und mit konterrevolutionären Verbrechern gleichgesetzt (Dinkelberg/ Gundermann/ Hanenkamp/ Koltzenburg 2001, S. 27).

[66] Jedes Verwaltungsgericht entscheidet im eigenen Ermessen. So wurde für Eritrea, Syrien und Marokko (u.a.) entschieden, dass die Strafhöhe von drei Jahren nicht darauf schließen lässt, dass die Strafnorm auf ein Persönlichkeitsmerkmal abziele. Das gleiche gilt für die Sexualstrafnormen in Russland, Kasachstan und Rumänien, die bis zu fünf Jahren Halft vorsehen und auch für Sri Lanka, wo bis zu 10 Jahren Haft vorgesehen sind. (Kapell 1999, S.268) Hingegen hat das Verwaltungsgericht Potsdam 1998 entschieden, dass schon eine Strafandrohung von bis zu einem Jahr Haft im Libanon zu einer asylerheblichen Verfolgung führt, da Homosexuelle dadurch in menschenunwürdiger Weise ausgegrenzt werden (Dinkelberg/ Gundermann/ Hanenkamp/ Koltzenburg 2001, S. 28; vgl. auch Referat für gleichgeschlechtliche Lebensweisen 1994, S.17-19).

[67] Kapell 1999, S. 261

[68] Dinkelberg/ Gundermann/ Hanenkamp/ Koltzenburg 2001, S. 28

[69] Dierbach 2002; Nachdem herausgekommen war, dass Reza Norouzi schwul ist, wurde der iranische Asylbewerber von anderen Asylbewerbern verprügelt und aus dem Zimmer geworfen.

[70] Dinkelberg/ Gundermann/ Hanenkamp/ Koltzenburg 2001, S. 29

[71] Kapell 1999, S. 261

[72] Jarzebowski 2001, S. 5

[73] Kapell 1999, S. 268; Das Urteil hängt sehr stark von dem Verwaltungsgericht ab, an dem der Asylantrag des Flüchtlings verhandelt wird. Entsprechend kann der/die Betroffene nicht abschätzen, ob die ihm/ihr drohende Verfolgung im Heimatland ausreicht, um einen Asylanspruch zu rechtfertigen. (vgl. Fußnote 66)

[74] Es ist davon auszugehen, dass die Zahl derer, die wegen an ihrer sexuelle Orientierung anknüpfenden Verfolgungsmaßnahmen nach Deutschland flüchten, deutlich höher liegt als die Zahl derer, die tatsächlich in der Lage sind, diese Fluchtursache anzugeben. (Dinkelberg/ Gundermann/ Hanenkamp/ Koltzenburg 2001, S. 29) Ohne vorherige Beratung wird in den seltensten Fällen das Problem der Verfolgung von Lesben thematisiert. (Bröhl/ Heesen 2001, S. 9)

[75] Dinkelberg/ Gundermann/ Hanenkamp/ Koltzenburg 2001, S.29

[76] Das ist unter anderem in Indien, Malaysia, Kenia, Nigeria, Sambia, Sri Lanka und Simbabwe der Fall. (Dinkelberg/ Gundermann/ Hanenkamp/ Koltzenburg 2001, S. 146-154)

[77] Jarzebowski 2001, S. 5

[78] Bröhl/ Heesen 2001, S. 10

[79] Lindenmaier 2001, S. 13

[80] Referat für gleichgeschlechtliche Lebensweisen 1994, S. 48

[81] ebenda

[82] Dinkelberg/ Gundermann/ Hanenkamp/ Koltzenburg 200, S. 25; Lindenmaier 2001, S. 12 Begründet man, wie das Bundesverwaltungsgericht, die Asylrelevanz der sexuellen Orientierung ausschließlich mit einer Analogie zur Rasse und Nationalität, kann auf das Erfordernis einer irreversiblen homosexuellen Prägung nicht verzichtet werden. (Kapell 1999, S. 266) Hier stellt sich dann allerdings die Frage, wie ein Anspruch auf Asyl bei Verfolgung aus politischen oder religiösen Gründen gerechtfertigt werden kann.

[83] Vgl. Fußnote 62

[84] Referat für gleichgeschlechtliche Lebensweisen 1994, S. 49; Kapell 1999, S. 268 f.

[85] vgl. Fußnoten 66 und 73

[86] So wies beispielsweise das Verwaltungsgericht Chemnitz 1999 den Asylantrag eines homosexuellen Iraners zurück. Einen Asylfolgeantrag lehnt das Bundesamt zur Anerkennung ausländischer Flüchtender wiederum ab, obwohl zwischenzeitliche mehrere Verwaltungsgerichte homosexuelle Iraner als asylberechtigt anerkannt hatten . (Dierbach 2001)

[87] amnesty international 1993, S. 109

Ende der Leseprobe aus 20 Seiten

Details

Titel
Verletzt Deutschland mit seiner Aslypolitik die Menschenrechte homosexueller Frauen und Männer?
Hochschule
Freie Universität Berlin
Veranstaltung
PS Menschen/Frauenrechte
Note
1,3
Autor
Jahr
2003
Seiten
20
Katalognummer
V107816
ISBN (eBook)
9783640060399
Dateigröße
480 KB
Sprache
Deutsch
Schlagworte
Verletzt, Deutschland, Aslypolitik, Menschenrechte, Frauen, Männer, Menschen/Frauenrechte
Arbeit zitieren
Dörthe Niedorf (Autor:in), 2003, Verletzt Deutschland mit seiner Aslypolitik die Menschenrechte homosexueller Frauen und Männer?, München, GRIN Verlag, https://www.grin.com/document/107816

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