Das Augusteische Prinzipat


Presentation / Essay (Pre-University), 2000

10 Pages, Grade: 14 NP


Excerpt


I. Historischer Abriß – wie kam es zum Prinzipat?

Knapp zwei Monate nach den Iden des März 44 v. Chr. erhielt der einzige Konsul Antonius, der Caesars Besitz an sich genommen hatte, in Rom einen Gegenspieler. Dies war der damals 18jährige Octavius, Großneffe Caesars, der die ihm hinterlassene Erbschaft antreten wollte. Octavius hatte damals nach Erhalt des Testaments sofort den Namen Gaius Julius Caesar Octavianus angenommen und verlangte von Antonius Caesars Besitz zurück. Er war entschlossen, seinen Adoptivvater zu rächen und in dem von Bürgerkrieg zerrissenem Rom den Frieden wiederherzustellen und rivalisierte deshalb mit Antonius, Caesars ehrgeizigem Weggefährten, um Macht und Ehre. Später versöhnte sich Octavius mit Antonius, seinem Rivalen. Diese eben genannten bildeten dann 43 v. Chr. mit dem General Marcus Aemilius Lepidus das Zweite Triumvirat. Sie ließen sich dann unumschränkte Vollmachten geben und rissen alle Macht an sich.

Ihr erstes Ziel war die Verfolgung der Caesarmörder und deren Symphatisanten. Bei Philippi begingen die Mörder Caesars, Marcus Iunius Brutus und Gaius Cassius Longinus, nach ihrer Niederlage Selbstmord. Nach dieser Schlacht übernahm Antonius die Aufgabe ab dem Jahre 40 v. Chr. den östlichen Teil des römischen Reiches zu verwalten. Octavian erhielt die westlichen Provinzen und der dritte im Bunde, Lepidus, hatte Afrika zu verwalten. Obwohl es immer wieder zu Streitereien zwischen Octavian und Antonius wegen der Machtfrage in Italien kam, schafften sie es, ihren Streit beizulegen. Octavian gab Antonius dann 37 v. Chr. seine Schwester Octavia zur Frau. Sextus Pompeius, der letzte Angstgegner des Triumvirats, wurde ein Jahr später ausgeschaltet. Auch Lepidus wurde im selben Jahr ebenfalls vollkommen seine Macht genommen.

Antonius wurde von Octavian immer mehr in den Osten gedrängt und von der Politik des Westens immer mehr ausgeschlossen. Das Triumvirat zerfiel dann schließlich endgültig, als Marcus Antonius seine Ehefrau Octavia, die Schwester von Octavian, nach Rom zurückschickte und sich daraufhin dann bald mit Cleopatra, die von Caesar als Königin von Ägypten eingesetzt worden war, verband und sie schließlich heiratete.

Daraufhin erkannte Octavian die Möglichkeit, seinen letzten Mitregenten vollkommen auszuschalten, indem er den Bürgern Roms deutlich machte, daß vom Osten eine sehr große Gefahr ausginge und diese in einem letzten großen Krieg beseitigt werden müsse. Also erklärte Octavian Marcus Antonius kurzerhand zum Hochverräter und Staatsfeind.

Damit wurde ein Krieg dann schließlich unausweichlich. Es kam im Jahre 31 v. Chr. zur Seeschlacht bei Actium, in der Octavian Marcus Antonius besiegte. Der Gatte Cleopatras beging im darauffolgenden Jahr Selbstmord, 12 Tage später auch sie selbst und Caesarion, der Sohn von Cleopatra und Caesar, den Octavian als Mitregenten Cleopatras ansah und damit als seinen Feind, wurde kurzerhand ermordet. Zwei Jahre später kehrte Octavian als Alleinherrscher des Römischen Reiches zurück und ließ sich im Triumphzug in Rom feiern. Der Ptolemäerschatz ging in den Besitz des Siegers über, ganz Ägypten fiel Octavian in die Hände – als Trumpfkarte im Spiel um seine künftige Stellung im römischen Staate.

II. Was ist ein Prinzipat?

Das Wort Prinzipat leitet sich vom Lateinischenprincepsab, was soviel heißt wie der Erste, also in diesem Fall der Erste im römischen Staat. Offiziell trägt der Staat noch immer die Bezeichnungpopulus Romanus, das „römische Volk“, die beiden Konsuln sind wie immer schon die Staatspräsidenten.

Die Einrichtungen derres publica, also der Republik, bleiben weiterhin bestehen, da der römische Staat rechtlich gesehen weiterhin als Republik gilt. Der Kaiser muß erst als ein solcher anerkannt werden. Dies geschieht durch den Senat und das Volk (SENATUS POPULUSQUE ROMANUS).

Rein rechtlich gesehen ist die Stellung des Kaisers ein Staatsamt. Dieses wiederum muß ihm erst von den verfassungsmäßigen Instanzen übertragen werden. Die Souveränität liegt immer noch bei Senat und Volk. Die kaiserlichen Kompetenzen und Vollmachten werden erst von offiziellen Staatsorganen durch ausdrücklichen Beschluß des Senats übertragen, der durch das Volksgesetz bestätigt wird.

III. Die Entstehung des Augusteischen Prinzipats

Der Tag, an dem Alexandria von Octavians Legionen eingenommen worden war, wurde in Rom zum Staatsfeiertag gekürt, da Octavian den römischen Bürgern eine furchtbare Gefahr genommen habe.

Viel wichtiger für Rom war jedoch, daß der römische Staat wieder Herr über die Provinz Asia war, die Octavians Rückkehr aus dem Osten Glanz und Gloria verlieh. Daraufhin ließ er auch eine Münze prägen mit der Aufschrift: ASIA RECEPTA neben: AEGVPTO CAPTA. Für Octavian persönlich hatte diese Münze einen hohen Stellenwert, da er mit der Göttin Roma von der Provinzialversammlung in dieser Provinz einen Tempel erhalten sollte.

Im Jahre 29 v. Chr. weihte dann Octavian auch den Tempel seines vergöttlichten Vaters ein, den Templum Divi Iuli und bezog diesen zugleich in seine eigenen Siegesfeiern mit ein. Er gab ihm auch einen Teil seiner Beute aus Ägypten. Außerdem errichtete er ein Jahr später auf dem Marsfeld in Rom einen großartigen Rundbau als Familiengrab der Julier (tumulus Iuliorum).

Im Blick auf Octavians Amtsgewalt (potestas) konnte man sagen, daß er den Staat in seinen Händen hielt. Diese Macht war ihm durch die Notlage des Staates zuteil geworden und fand auch nur darin ihre Berechtigung. Zudem hatte diese eine Auflage, die besagte, daß er derres publicaeine neue Ordnung geben müsse.

Am 13. Januar des Jahres 27 v. Chr. legte Octavian vor dem Senat in einem feierlichen Akt alle seine außerordentlichen Gewalten nieder, die er sich zur Zeit des Bürgerkriegs angeeignet hatte. Doch dies war ein nichts als ein genialer Coup von Octavian, denn damit war der Weg zur Alleinherrschaft geebnet und die Abkehr von der Republik nun endgültig vollzogen.

Da Octavian auf seine außerordentlichen Vollmachten verzichtet hatte, wurde ihm ein auf 10 Jahre begrenztes sogenanntesimperium proconsulareverliehen. Es blieb jedoch nicht nur bei 10 Jahren, da es in den darauffolgenden Jahren stets wieder erneuert worden ist.

Augustus sollte sich so vor allem um die größeren und gefährdeten Provinzen kümmern. So erhielt er Gallia, Hispania, Aegyptus und Syria.

27 v. Chr. verlieh der römische Senat schließlich Octavian den Titel Augustus (lateinisch: der Erhabene), der später gleichbedeutend mit Kaiser wurde, und zahlreiche weitere Ämter, die ihn zum mächtigsten Mann im Staate machten, folgten, obwohl Augustus formal gesehen nur ein Konsul und Oberbefehlshaber der Streitkräfte auf Lebenszeit war. Der Senat betraute Augustus zudem in Anerkennung seiner Verdienste mit der allgemeinen Fürsorge (cura) für den römischen Staat. Augustus bekam vom Senat zuerst also nur einzelne Kompetenzen und Vollmachten durch verschiedene Senatsbeschlüsse und Volksgesetze verliehen. Diese Kompetenzen und Vollmachten wurden ihm jedoch später als Ganzes übertragen.

Mit der Verleihung dertribunicia potestasging eine Erweiterung des prokonsularischen Imperiums vom Jahre 27 einher. Augustus erhielt auch in bezug auf die Statthalter der Provinzen, die vom Senat verwaltet wurden (proconsules) Weisungsbefugnis, so daß er jetzt einimperium proconsulare maiusbesaß. Zudem verfügte Augustus in Rom über die sogenannte „tribunizische Gewalt“ mit allen Rechten, die Volkstribunen hatten, auch hier natürlich mit etlichen Sonderbestimmungen wie zum Beispiel die den Volkstribunen zukommende Unverletzlichkeit. Diesesimperium proconsulare maiusund dietribunicia potestasbildeten seitdem die wichtigsten Instrumente, mit denen derPrincepsseine Herrschaft ausüben konnte. Er verfügte also über die gesamte Amtsgewalt und nicht nur über das eigentliche Amt. Hinzu kommt das Amt der obersten Priesterwürde, desPontifex Maximus, welche seit Augustus jeder Kaiser übertragen bekam. Bei Bedarf war es ihm ebenso erlaubt dauernd die Befugnisse der alten Zensoren (censores) auszuüben. Außerdem besaß er natürlich auch noch einige Sonderbefugnisse, wie zum Beispiel die Möglichkeit, Patrizier zu ernennen, die Caesar auch schon wahrnehmen konnte. Zudem hatte er noch einige wichtige Verwaltungsfunktionen in Rom inne:
- Kornversorgung der Hauptstadt
- Aufsicht über staatliche Gebäude und Tempel
- Aufsicht über die Wasserleitungen und den Tiber mit seinen Ufern
- das Münzrecht mit dem Bilde des Kaisers
- ein zum Teil bindendes Empfehlungsrecht für die zu wählenden ordentlichen Staatsbeamten
- das sehr wichtige Recht, Personen seiner Wahl in verschiedener Weise in den Senat zu berufen

Anhand dieser Aufzählung der einzelnen Kompetenzen und Vollmachten des Kaisers, sieht man sofort, welche Macht der Kaiser im römischen Reich inne hatte. Alle Machtmittel, die von Entscheidung waren, lagen zudem in der Hand des Kaisers. Augustus kontrollierte zu dieser Zeit in Rom mit seinen verschiedenen Beamten die gesamten Finanzen des römischen Reiches, wobei die Staatskasse des römischen Volkes zunehmend an Bedeutung verlor, da alle größeren Einnahmen in die kaiserlichen Kassen flossen.

Man kann nun sagen, daß die Form des Prinzipats seit dem Jahre 19 v. Chr. seine Vollendung erfahren hat. Augustus konnte von nun an also ein umfassendes Imperium mit allen darin inbegriffenen Vollmachten über den größten Teil des römischen Reiches sein Eigen nennen. Außerdem besaß er die sogenannten kaiserlichen Provinzen, die er selbst verwaltete.

Der Senat blieb in seiner alten Form, also wie zur Zeit der Republik, weiterhin bestehen, ebenso hatten die regulären Beamten noch Bestand mit ihren bisherigen Kompetenzen und Aufgaben. Der Kaiser war ebenso an die neu wiederhergestellte Gültigkeit der Gesetze gebunden und daher sprach man von der Wiederherstellung der altenres publica. Dies war formell gesehen auch nicht unbedingt falsch, betrachtet man jedoch die etlichen, so bedeutenden Sondervollmachten, die alle in der Hand des Kaisers lagen und ihm von Senat und Gesetz übertragen sind, so konnte man eher von einer Monarchie sprechen, als von der Wiederauferstehung der Republik.

Des Stellung von Augustus, beziehungsweise von jedem anderen Kaiser auch, war nicht in den republikanischen Verwaltungsapparat eingeordnet, sie war vielmehr privat, was wiederum bedeutet, daß der Kaiser zunächst die Kräfte, die er benötigte, selbst stellen mußte. Dieses Problem bewerkstelligte er mit Hilfe seiner Sklaven und Freigelassenen.

Man konnte nun sagen, daß der bisherige römische Verwaltungsapparat aus republikanischer Zeit für die jetzige Größe des Reiches, man könnte es schon fast Weltreich nennen, nicht mehr ausreichte. Dies stellte also ein großes Problem dar, dem man Abhilfe verschaffen mußte.

IV. Staatsorganisation zur Zeit des Augusteischen Prinzipats

§ Staats- und Verwaltungsapparat

Die sich in den letzten beiden Jahrhunderten derres publicaherausgebildete soziale Ordnung, blieb unter Augustus eigentlich bis auf kleine Änderungen bestehen.

Die Volksversammlung war unter Augustus weiterhin vorhanden, doch wurde sie wegen der völlig verlagerten Machtverhältnisse immer unbedeutender.

Als Hochgericht bei Kapitalprozessen zu dienen hatte sie schon in der letzten Zeit der Republik verloren, weil nun in der Kaiserzeit spezifische Gerichtshöfe vorhanden waren, die die Volksversammlung zunehmend ablösten. Auch über die Gesetze hatte die Volksversammlung nicht mehr abzustimmen, da diese nun vom Senat beschlossen wurden oder vom Kaiser höchstpersönlich.

Formell gesehen, kann man sagen, daß der Senat im Augusteischen Prinzipat seine alte Form und seine alten Befugnisse behielt. Der Stand der Senatoren wurde unter Augustus jedoch zu einem erblichen, was heißt, daß die Söhne der Senatoren den Beruf ihres Vaters annahmen. Der Kaiser konnte jedoch auch Nichtangehörigen des Senatorenstandes das Recht verleihen, sich für senatorische Ämter zu bewerben. Neu war jedoch, daß es für Angehörige des Senatorenstandes nun eine feste Vermögensgrenze gab, welche 1.000.000 Sesterzen betrug, die die des Ritterstandes um das Zweieinhalbfache übertraf. Die Senatoren (senatores) und die Ritter (Standestitel: egregius, „hervorragend“) bildeten also auch in der Kaiserzeit weiterhin die politische Führungsschicht. Augustus hatte diese jedoch in zwei voneinander getrennte Stände (ordines) eingeteilt und auch mit umfangreichen Privilegien ausgestattet, da er sehr auf ihre Mitarbeit und Unterstützung angewiesen war.

Zuweilen gab der Kaiser auch etwas von seinem Vermögen jemandem hinzu, der dieses Mindestvermögen nicht besaß.

Formell gesehen erhielt der Senat auch dadurch eine Erhöhung, dass immer mehr Beschlüsse des Senats zu rechtskräftigen Gesetzen umgewandelt wurden und mehr und mehr die von der Volksversammlung beschlossenen Gesetze verdrängten. Dem Volk wurden bei der Wahl von Beamten vom Senat auch nur Einerlisten vorgelegt, da er vielmehr alleine darüber beschloss, wer aufgenommen wird. Das Volk bestätigte im Grunde also nur diese vom Senat vorgeschlagenen Beamten. Als Neuheit kommt dem Senat hinzu, dass der Senat immer mehr zu einem Gericht wurde, welches zur Zeit derres publicanoch nicht in dieser Form bestanden hatte. Das Senatsgericht beinhaltete eigentlich zwei verschiedene Gerichte:

- Standesgericht

- Kaiserliche Delegation, d.h. der Kaiser überantwortete dem Senat Angelegenheiten, über die er selbst nicht richten wollte

Unter dem Kaiser Hadrian wurde diese Möglichkeit des Kaisers jedoch wieder aufgehoben. Prägnant für die Macht des Senats ist in diesem Fall auch die FormelSENATUS POPULUSQUE ROMANUS, „der römische Senat und das römische Volk“. In der Zeit der Republik hatte das Volk noch Priorität, dort hieß es also nochPOPULUS SENATUSQUE ROMANUS, „das römische Volk und der römische Senat“.

Doch hatte der Senat trotz dieser vielsagenden Formel zur Kaiserzeit nicht die Möglichkeit selbstständig Entscheidungen zu treffen, da der Kaiser auf allen Gebieten, die die Staatsverwaltung betrafen, ein sogenanntesvetobesaß. Seine Macht übertraf die des Senats noch auf allen Gebieten. Nicht zu vergessen ist, dass viele Senatoren ihren Titel dem Kaiser verdanken, der das Recht besaß auch Nicht-Angehörige des Senatorenstandes in den Senat zu berufen. Genauso war es auch bei Nicht-Angehörigen des römischen Ritterstandes, auch diese konnten nur durch kaiserliche Ernennung in den Senat berufen werden.

Hieran sieht man, dass die Ständegesellschaft im Rom zur Zeit Augustus’ nicht abgeschafft wurde, sondern noch mehr Stände hinzukamen: aus der breiteren Masse des Volkes (plebs) wurde noch ein dritter Stand geschaffen. Dies waren Leute mit dem halben Vermögen eines Ritters, dies waren zu damaliger Zeit ca. 100.000 Sesterzen. Hinzu kommt natürlich noch die unterschiedliche strafrechtliche Verfolgung bzw. Behandlung bei den verschiedenen Ständen. Die Senatoren vor allem, jedoch auch allgemein die Leute der beiden oberen Stände wurden wesentlich schonender behandelt als der üblicheplebs. Dies kam durch das hohe Ansehen und die für den Kaiser wichtige Mitarbeit der oberen Stände zustande. Gegen Ende des 2. Jahrhunderts n. Chr. gab es z.B. die Vornehmeren (honestiores) und die Niedrigeren (humiliores), die sehr unterschiedlich in Strafangelegenheiten behandelt wurden. Man kann hier also eine deutliche Grenze zwischen zwei sozialen Klassen, der Oberschicht und der Masse des Volkes, ziehen. Seit dem 3. Jahrhundert n. Chr. war dieser Beschluss unter dem Kaiser Antoninus Pius allgemein gültig.

Die aus der Republik stammenden Ämter hatten also weiterhin Bestand. Sie wurden formell aus Einerlisten durch Volkswahl bestätigt. Der Kaiser hatte auch hier das Recht, sich die Kandidaten selbst auszusuchen und sie an den Senat weiterzugeben. Weiterhin hatte er noch ein sogenanntes Empfehlungsrecht, welches bindend war, da es ja nur Einerlisten gab. Unter den Leuten galt das kaiserliche Empfehlungsrecht als eine große Ehre. Die Kandidaten, die vom Kaiser empfohlen waren, bezeichneten sich auch in ihren Inschriften alscandidati Caesaris, „Kandidaten des Kaisers“.

Die Ämterlaufbahn aller Beamten erhielt eine festere Regelung als in der Republik. Das Mindestalter wurde sowohl bei Quaestoren, bei Praetoren als auch bei den Konsuln herabgesetzt, weil sich jeweils die Ausbildungszeit in der Kaiserzeit verlängerte. Die Praefekten übernahmen nun die Aufsicht über die Staatskasse anstatt der Quaestoren, dies waren die Jüngsten unter den Beamten, die diese Aufgabe in der republikanischen Zeit Roms noch inne hatten. Anstatt der Aedilen leiteten nun die Praetoren die öffentlichen Spiele und bei den Konsuln wurde die Zahl von zwei beliebig erweitert, je nachdem, wieviele zur Zeit gerade nötig waren. Das Amt der Zensoren verschwand in der Kaiserzeit nun ganz, da der Kaiser höchstpersönlich deren Aufgaben und Befugnisse übernommen hatte.

In den senatorischen Provinzen hatten die Statthalter dort ihr Amt für genau ein Jahr inne. Außerdem bezogen sie ein festes Gehalt im Gegensatz zur republikanischen Zeit. Der Betrag belief sich auf 1.000.000 Sesterzen. Derselbe Betrag entsprach auch dem Mindestvermögen der Senatoren. All diese Statthalter erhielten den Titel Prokonsuln (proconsules). Diese Prokonsuln waren nochmals untergliedert in die konsularischen Prokonsuln und die praetorischen Prokonsuln. Zwei der senatorischen Provinzen, Asia und Africa wurden stets von konsularischen Prokonsuln, auch Konsularen genannt, verwaltet. Die Verteilung der Provinzen geschah wie zur Zeit der Republik auch durch das Losverfahren.

Man kann nun jedoch sagen, dass alle senatorischen Ämter an Bedeutung verloren, da der Kaiser ja sozusagen die gleichen Rechte und Befugnisse inne hatte bzw. überall „mitmischen“ konnte. Die wichtigen Verwaltungsaufgaben in Rom wurden immer öfters von sogenannten Sonderkommissionen besetzt. Die kaiserliche Beamtenschaft ist zu diesen Sonderkommissionen zu zählen. Sie ist, wie der Name schon sagt, in der Kaiserzeit neu entstanden. Sie ist eine der großen Leistungen der Kaiserzeit, die es erst schaffte, dass Weltreich Rom zu dem zu machen, was es dann damals war. Dies wäre in republikanischer Zeit nie möglich gewesen. Die Beamtenschaft setzte sich hauptsächlich aus Rittern zusammen, also dem zweiten Stand, auch dies war in der Republik nicht vorhanden, dass der zweite Stand an der Regierung beteiligt war.

Diese von Rittern bekleideten Ämter wuchsen von ca. 30 zur Zeit des Augustus, also der frühen Kaiserzeit, auf fast 200 an. Die häufigste Amtbezeichnung ist Verwalter (procurator) und für die hohen Stellen Vorsteher (praefectus). Die Ritter hatten als Vorstufe ein militärisches Amt zu bekleiden, außerdem gab es in den Verwaltungsämtern vier unterschiedliche Gehaltsklassen, nämlich 60.000, 100.000, 200.000 und als absolutes Spitzengehalt 300.000 Sesterzen. Die Hauptaufgabe der ritterlichen Verwaltung bestand in der Finanzverwaltung, der kaiserlichen Zentralverwaltung in Rom und der kaiserlichen Hofverwaltung. Der Kaiser setzte die Ritter in ihre Ämter ein und das lebenslänglich.

Außerdem gab es noch sogenannte Finanzprocuratoren für die Finanz- und Steuerverwaltung in den senatorischen Provinzen, über die der Kaiser jedoch auch Aufsicht hatte.

Zu den Leuten mit den Spitzengehältern der ritterlichen Beamtenschaft zählten der Vorsteher für die Getreideversorgung Roms, der Kommandant der militärisch organisierten Feuerwehr Roms und der Praefekt für Ägypten und der Gardekommandant (praefectus praetorio). Später wurde die Zahl beim Gardekommandant auf zwei erhöht.

Nicht zu vergessen ist das niedere Personal, welches für Bürodienst und viele kleinere andere Dienste zuständig war. Dieses Personal setzte sich aus Sklaven und Freigelassenen zusammen.

Die Provinz Ägypten bildete jedoch eine Ausnahme, da der Kaiser diese mit eigener Hand verwaltete, da dieses Land sehr wichtig für die Getreideversorgung Roms war. Er verbot sogar, dass Senatoren dieses Land betreten durfte.

- Das römische Heer

Sehr wichtig für die innere Sicherheit des Weltreiches war die Sicherung und Befestigung der unsicheren Grenzen an den Provinzen. Dieses Problem, ein Reich von solch gewaltigem Ausmaße gut zu sichern, bewältigte Augustus bzw. auch die nachfolgenden Kaiser, mit einem sogenannten dauernd stehendem Heer. Weiterhin bestand eine römische Legion wie in etwa zur republikanischen Zeit auch, aus 6000 Mann. Allerdings war es nach dem Gesetz nur römischen Bürgern erlaubt dem Staat zu dienen. Dies ließ sich jedoch nicht immer so verwirklichen wie es nach dem Gesetz festgelegt war. Auch im Heer galt die wie in der Bürgerschaft übliche Ständegesellschaft. Den militärischen Oberbefehl über das römische Heer hatten nach wie vor die Senatoren bis auf die vorhin schon erwähnte Ausnahme von Ägypten. Die römischen Offiziere waren verpflichtet entweder dem Senatoren- oder dem Ritterstand anzugehören. Bei den Legionen war eine sehr vielfältige Skala von diversen Dienstgraden vorhanden, die ich jetzt jedoch aus Zeitgründen nicht erwähnen möchte. Die eigentlichen Soldaten (milites) bildeten wegen ihrer sehr großen Anzahl den eigentlichen Rückgrat des römischen Heeres. Diese Soldaten gehörten im Allgemeinen, manchmal waren auch Ritter unter ihnen, der untersten Schicht der römischen Ständegesellschaft, derplebsan. Dieses „Fußvolk“ diente eigentlich diente das ganze Leben lang, manche unter ihnen waren 70 Jahre und älter. Auch sie wurden eigenhändig durch den Kaiser ernannt, obwohl sie lediglich dem dritten Stand angehörten.

In der Kaiserzeit waren insgesamt ca. 27 bis 30 Legionen vorhanden, das entspricht einer Anzahl von 162.000 bis zu 180.000 Menschen. Hinzu kamen noch die sogenannten Hilfstruppen (auxilia) für Krisensituationen. Die Leute wurden für diese Truppen aus der Bevölkerung der Provinzen gewonnen. Zahlenmäßig waren sie mit den Legionen ebenbürtig, also kann man sagen, dass das gesamte römische Heer zu dieser Zeit aus ca. 360.000 Menschen bestand. Die bei den Hilfstruppen Dienenden erhielten nach ihrer Entlassung nach 25 Jahren Dienst zusammen mit ihrer Familie das römische Bürgerrecht verliehen.

V.Schlussurteil

Als Resümée läßt sich nun feststellen, daß gewaltige Teile dieser Verwaltungsaufgaben nun also dem Kaiser, einer einzelnen Person, zugeordnet waren. Dieser war dazu mit den dafür nötigen Vollmachten ausgerüstet. Etwas vereinfacht gesagt, läßt sich das Bürgergebiet als römisch - republikanisch verwaltet darstellen im Gegensatz zum Reichsgebiet, das auf einem zur Hauptsache monarchisch verwaltetem System beruhte.

Dadurch erfährt es durchaus eine gewisse Berechtigung, wenn antike Schriftsteller von einer Wiederherstellung der Republik sprechen, da ja Augustus durchaus auch die republikanische Tradition Roms nicht vernachlässigt hat. Jedoch war dies im eigentlichen Sinne nur ein taktischer, ja auch vielleicht notwendiger und gut durchdachter, Schritt, der Augustus erst den schonenden Übergang in ein monarchisch geprägtes System ermöglichte.

Literaturnachweis

1. Ernst Meyer: Die römische Kaiserzeit

2. Heinz Bellen: Grundzüge der römischen Geschichte

Excerpt out of 10 pages

Details

Title
Das Augusteische Prinzipat
Grade
14 NP
Author
Year
2000
Pages
10
Catalog Number
V107582
ISBN (eBook)
9783640058389
File size
484 KB
Language
German
Keywords
Augusteische, Prinzipat
Quote paper
Florian Werz (Author), 2000, Das Augusteische Prinzipat, Munich, GRIN Verlag, https://www.grin.com/document/107582

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