Die Theorie der Gerechtigkeit - ein Gedankenexperiment?


Hausarbeit, 2002

14 Seiten, Note: 2


Leseprobe


Inhaltsverzeichnis

1. Eine Theorie der Gerechtigkeit

2.Der Urzustand
2.1 Der Schleier des Nichtwissens
2.2 Die Gleichheit
2.3 Die Vernunft
2.4 Gegenseitiges Desinteresse
2.5 Der Gerechtigkeitssinn

3. Welche Grundsätze werden gewählt?
3.1 Sicherung von Grundgütern
3.2 Die Gerechtigkeitsgrundsätze
3.3 Das Unterschiedsprinzip

4. Die Freiheit
4.1 Die Beschränkung der Freiheit

5. Der Bürger

6. Die „wohlgeordnete Gesellschaft“

7. Staat und Verfassung in der Theorie

8. Global gedacht

9. Literaturangabe

1. Eine Theorie der Gerechtigkeit

Globalisierung und wirtschaftliche Liberalisierung gehen weiter voran, soziale Unterschiede werden größer. Soziale Gerechtigkeit und gerechte Verteilung von Vermögen und Einkommen scheinen wichtige Themen unserer Zeit zu sein, die „[…] Ideale von Gerechtigkeit, Freiheit und Gemeinschaft (rücken) in den Vordergrund“. (Kymlicka 1996,7)

In den neueren Konzepten der politischen Philosophie scheinen diese Themen wieder eine zentrale Bedeutung zu haben.

Doch können diese Gedankenexperimente realisierbar sein, oder sind es eher utopische Konstrukte? Sind sie auf globaler Ebene anwendbar? Die „wohlgeordnete Gesellschaft“, dessen Bürger „moralisch wertvoll sein müssen“, stellt sie ein Ideal dar? Vertragliche Einigung als Konzept für eine Gesellschaft?

Wie soll es möglich sein eine Gesellschaft mit gleichen und freien Bürgern dauerhaft zu erhalten, wenn sie unterschiedlichen Lehren anhängen? (Hinsch 1997,9) Rawls orientiert sich an den klassischen Gesellschaftsvertragstheorien von Locke, Rousseau und Kant. Eine Grundannahme dieser ist, dass freie und gleiche Bürger sich durch vernünftige Einsichten auf politische Institutionen und soziale Einrichtungen einigen würden, die ihren Grundsätzen genügen.

John Rawls veranschaulicht diese Vorstellung in der Konstruktion des Urzustandes und seiner Idee einer wohlgeordneten Gesellschaft.(Hinsch 1997,10) Wesentliches Element dieses vertragstheoretischen Entwurfs ist die gleichzeitige Erfüllung individueller Autonomieansprüche und politischer bzw. sozialer Gerechtigkeit. (vgl. Hinsch 1997, 16)

Die Theorie John Rawls folgt der Entwicklung der Vertragstheorien des 18.Jahrhunderts. Sie beinhaltet Elemente von Personalität und Annahmen einer rationalen Wahl. (Hinsch 1997,382)

In dieser Arbeit soll ein Einblick in die „Theorie der Gerechtigkeit“ gegeben wer- den. Es wird eine nähere Betrachtung der Grundannahmen geben, wobei ich mit dem Urzustand beginne, danach auf den Vertrag, sowie auf das Bild des Bürgers und der Vorstellung der Gesellschaft eingehen werde.

Die Zusammenfassung seiner „Theorie der Gerechtigkeit“ erachte ich als wichtig, da sonst die Zusammenhänge nicht verständlich sind, welche in der globalen Betrachtung auftauchen.

Diese Arbeit bietet nur einen Einblick, wie die Theorie der wohlgeordneten Gesellschaft in der Realität aussehen könnte bzw. welche Probleme es geben könnte, wendet man sie global an.

John Rawls ist ein amerikanischer Philosoph der 1921 in Baltimore geboren wurde. Er studierte an den Universitäten von Cornell und Princeton, promoviert 1950 und ist seit 1962 Professor an der Harvard University.

Sein Hauptwerk „A theory of justice“ von 1971 ist sein bekanntestes Werk. Hier stellt er „[…] eine Reihe von Gerechtigkeitsgrundsätzen auf, die angeben, auf welche Rechte jedes Individuum Anspruch hat und wie die verschiedenen sozialen und wirtschaftlichen Güter zwischen Bürgern der Gesellschaft zu verteilen sind.“ (zitiert nach Leps 1999,1)

Es handelt sich um eine Gerechtigkeitsvorstellung, welche die Theorie des Gesellschaftsvertrages verallgemeinert. (vgl. Rawls 1993,27)

2. Der Urzustand

In der Theorie der Gerechtigkeit wird der Vertrag im Urzustand abgeschlossen bzw. werden die Gerechtigkeitsgrundsätze gefunden.

Der Urzustand unterscheidet sich bei Rawls vom Naturzustand. Beides sind anfängliche Situationen, jedoch besitzen einige Menschen im Naturzustand „anfängliche Ressourcen“, „natürliche Fähigkeiten“ oder „körperliche Stärke“ (zitiert nach Kymlicka 1996, 66) im Urzustand bei Rawls wird dies durch den Schleier des Nichtwissens ausgeschlossen.

Die Vertragssituation bei Rawls ist „eine fiktive Entscheidungssituation, die sogenannte hypothetische Position (original position)“. (vgl. Kley 1989, XIII)

„Der Urzustand wird […] als rein theoretische Situation aufgefaßt, die so beschaf- fen ist, daß sie zu einer bestimmten Gerechtigkeitsvorstellung führt.“ (Rawls 1993,28)

Der Urzustand ist durch folgende Elemente charakterisiert: den Schleier des Nichtwissens, Gleichheit, Vernünftigkeit, gegenseitiges Desinteresse, Gerechtig- keitssinn und eine Verbindlichkeit der Grundsätze. (zitiert nach Koller 1987,38ff.)

2.1 Der Schleier des Nichtwissens

Der Schleier des Nichtwissens soll verhindern, dass Grundsätze zu eigenen Vor- teilen gewählt werden. Er schließt das Wissen über eigene natürliche Fähigkeiten oder Intelligenz aus. So befinden sich alle in der gleichen Lage und die Grundsät- ze entstehen aus einer fairen Übereinkunft. (vgl. Rawls 1993,28f.) „Vor allem kennt niemand seinen Platz in der Gesellschaft, seine Klasse oder seinen Status […]“ (Rawls 1993,160)

Die Menschen haben eine Vorstellung vom Wohl, „sie verstehen politische Fragen und die Grundzüge der Wirtschaftstheorie, ebenso die Grundfragen der gesellschaftlichen Organisation und die Gesetze der Psychologie des Menschen.“ (Rawls 1993,160f.)

Durch den Schleier des Nichtwissens sind die Parteien gezwungen frei von persönlichen und sozialen Lebensumständen zu handeln. (vgl. Hinsch 1997,11) Sie wissen nicht, wie sich die verschiedenen Möglichkeiten auf ihr Interesse auswirken, Gesichtspunkte werden so allgemeiner beurteilt.

2.2 Die Gleichheit

Im Urzustand sind alle Teilnehmer gleich. Dies bezieht sich auf z.B. auf das Recht Vorschläge zu machen oder Einwände zu erheben. Rawls geht davon aus, das alle Menschen eine Vorstellung von Wohl und Gerechtigkeit haben. (vgl. Rawls 1993,36f.)

2.3 Die Vernunft

Die Menschen in der „original position“ gelten als vernünftig. „Ein vernünftiger Mensch ist (danach) imstande, verschiedene Wahlmöglichkeiten nach ihrer Zweckdienlichkeit in eine Rangordnung zu bringen und eine Strategie zu verfolgen, die seinen Zielen und Interessen möglichst förderlich ist“. (Koller 1987,39) Die Vernunft ist ein wichtiger Aspekt bei der Entscheidung von Gerechtigkeitsgrundsätzen. Die Menschen wissen, dass sie einen „vernünftigen Lebensplan haben“ besitzen allerdings keine Informationen darüber, welche Grundsätze für diesen förderlich wären. (vgl. Rawls 1993,166)

2.4 Gegenseitiges Desinteresse

Der Aspekt des gegenseitigen Desinteresses bezieht sich auf eine mögliche Situation in der Menschen Neid empfinden könnte, da andere mehr profitieren könnten als er selbst. (vgl. Rawls 1993,168)

Diese Möglichkeit schließt Rawls aus, da die Menschen vernunftgeleitet sind und keine aufeinander gerichteten Interessen haben. (vgl. Rawls 1993,30) Die Menschen im Urzustand denken somit nur an ihren eigenen Lebensplan und mögliche Ziele.

2.5 Der Gerechtigkeitssinn

Um die Gültigkeit der Gerechtigkeitsgrundsätze zu sichern, „nimmt Rawls schließlich an, daß die Menschen einen Gerechtigkeitssinn haben, der sie veranlaßt, die einmal aufgestellten Grundsätze auch künftig als verbindlich anzuerkennen und sich danach zu verhalten.“ (Koller 1987,41)

3. Welche Grundsätze werden gewählt?

Die einzelnen Menschen […] verfügen über die Fähigkeit rationale Überlegungen über das Gemeinwohl anzustellen. (vgl. Hinsch 1997,11)

Doch welche Grundsätze würden die Individuen wählen? Der Mensch im Urzustand hat den Wunsch nach mehr Freiheit, Chancen und Mitteln zur Erreichung der Ziele.(vgl. Rawls 1993,472)

In ihrer Verfassungswahl richten sie sich nach der Vorstellung, dass „ alle sozialen Werte, - Freiheit, Chancen und die sozialen Grundlagen der Selbstachtung - [sind] gleichmäßig zu verteilen (sind), soweit nicht eine ungleiche Verteilung jedermann zum Vorteil gereicht“. (zitiert nach Kersting 2001,71)

Wählen die Versammelten ihre Gerechtigkeitsgrundsätze, dann bedenken sie, dass sie sich auch in einer schlechten Position den bestmöglichsten Anteil von Grundgütern sichern sollten.

Man wählt also das Beste für sich selbst und gleichzeitig unparteiisch für jeden. (vgl. Kymlincka 1996,69)

Nach Rawls ist eine Entscheidung gemäß der „Maximin - Strategie“ am vernünftigsten. Jeder rechnet mit dem Schlechtesten, also dem Minimum, und bemisst dieses maximal (im Sinne von günstig).

Um bei der Güterverteilung nicht zu schlecht abzuschneiden, würde die Menschen im Urzustand das Unterschiedsprinzip wählen, nach dem sie auch in der untersten Position einen guten Anteil sicher hätten. (zitiert nach Kymlicka 1996,69ff.)

3.1 Sicherung von Grundgütern

Die vertragliche Einigung erfolgt aufgrund rationaler Interessenabwägung, da die Individuen sich einen Vorteil versprechen. (vgl. Kersting 2001,42) Im Akt der Aushandlung streben die Beteiligten nach der Sicherung von Grundgü- tern.

Grundgüter sind „[…] solche Freiheiten, Vorrechte und allgemein dienlichen Mittel, die alle Bürger benötigen, weil sie für die Wahrnehmung ihrer höchstrangigen Interessen unverzichtbar sind“. (zitiert nach Hinsch 1997,11)

Oder auch jene Leistungen, die für alle Individuen gleichermaßen von Vorteil sind. Hierzu gehören „Sicherheiten“, wie auch „Lebens- und Zukunftschancen“. Sie können nur gemeinschaftlich erbracht bzw. geleistet werden.(Kersting 2001,49)

3.2 Die Gerechtigkeitsgrundsätze

Im Urzustand gäbe es zwei Gerechtigkeitsgrundsätze auf die sich die Parteien einigen würden. Das erste Verteilungsprinzip ist ein Grundsatz der rechtlich politischen Gerechtigkeit (vgl. Kersting 2001,72) und lautet: „Jedermann soll gleiches Recht auf das umfangreichste System gleicher Grundfreiheiten haben, das mit dem gleichen System für alle anderen verträglich ist.“ (Rawls 1993,81)

Es werden eine gleiche Verteilung von Grundfreiheiten und politischen Rechten, sowie eine Maximierung der individuelle Freiheiten gefordert. Dabei geht es z.B. „[…] um politische Wahl- und Partizipationsrechte, um Rede- und Versammlungsfreiheit, […] und schließlich um die fundamentalen Menschenrechte, um das Recht auf persönliches Eigentum […]. (vgl. Kersting 2001,72)

Das zweite Verteilungsprinzip ist ein Grundsatz der sozio - ökonomischen Gerechtigkeit (vgl. Kersting 2001,72), es lautet: „Soziale und wirtschaftliche Ungleichheiten sind so zu gestalten, daß

(a) vernünftigerweise zu erwarten ist, daß sie zu jedermanns Vorteil dienen, und

(b) sie mit Positionen und Ämtern verbunden sind, die jedem offen stehen.“ (Rawls 1993,81)

Es bezieht „[…] soziale und wirtschaftliche Güter, [für] Vermögen und Einkommen, Ansehen und Macht [.]“ mit ein. (vgl. Kersting 2001,73) In dieser Verteilung führt Rawls das sogenannte Differenzprinzip bzw. Unterschiedsprinzip ein, „ein Erlaubniskriterium für sozioökonomische Ungleichheit“ (vgl. Kersting 2001,77)

3.3 Das Unterschiedsprinzip

Sozioökonomische Ungleichheit ist gerechtfertigt, wenn sie in einer ähnlichen Situation jedem einen Vorteil bringen würde.

Niemand hat seine besseren natürlichen Fähigkeiten oder einen besseren Startplatz in der Gesellschaft verdient. Doch das ist natürlich kein Grund, diese Unterschiede zu übersehen oder gar zu beseitigen. Vielmehr läßt sich die Grundstruktur so gestalten, daß diese Unterschiede auch den am wenigsten Begünstigten zugute kommen.“ (Rawls 1993,122f.) So führt Rawls zu seinem Unterschiedsprinzip hin und zeigt auf, dass in seiner Gesellschaft niemand auf Grund der natürlichen Verteilung bevorteilt oder benachteiligt wird. (vgl. Rawls 1993,123)

„Die natürliche Verteilung von Begabung ist weder gerecht noch ungerecht […]. Das sind einfach natürliche Tatsachen. Gerecht oder ungerecht ist die Art, wie sich die Institutionen angesichts dieser Tatsachen verhalten.“ (Rawls 1993,123) Niemand verdient Vorteile auf Grund natürlicher Gaben, aber die Zulassung ist dann nicht unfair, wenn sie auch denen zugute kommen, die schlechter gestellt sind (Unterschiedsprinzip). (vgl. Kymlicka 1996,62)

Werden Männer bei Grundrechten bevorzugt, so ist diese Ungleichheit nach dem Unterschiedsprinzip nur gerechtfertigt, wenn es den Frauen Vorteile bringt und das aus ihrer Sicht annehmbar ist. (vgl. Rawls 1993,119)

4. Die Freiheit

Die moralische Gleichheit besagt, „daß niemand grundsätzlich dem Willen anderer unterworfen ist, daß niemand als Eigentum oder Untertan eines anderen auf die Welt kommt“. (zitiert nach Kymlicka 1996,65)

Die allgemeine Freiheit zu sichern ist Aufgabe sozialer Institutionen.(vgl. Höffe 1998,150)

4.1 Die Beschränkung der Freiheit

Durch das Interesse an öffentlicher Ordnung und Sicherheit kann die natürliche Freiheit beschränkt werden (vgl. Wilkens 1997,73)

In der Theorie der Gerechtigkeit gibt es zwei Vorrangsregeln. Die erste Vorrangregel lautet:

Die Gerechtigkeitsgrundsätze stehen in lexikalischer Ordnung; demgemäß können die Grundfreiheiten nur um der Freiheit willen eingeschränkt werden, und zwar in folgenden Fällen:

(a) eine weniger umfangreiche Freiheit muß das Gesamtsystem der Freiheiten für alle stärken;

(b) eine geringere als gleiche Freiheit muß für die davon Betroffenen annehmbar sein“. (Rawls 1993,336f.) Die Einschränkung kann also entweder darin bestehen, dass Grundfreiheiten für alle gleichermaßen eingeschränkt werden, oder darin, dass die Bürger ungleiche Freiheiten haben.

In der zweiten Vorrangsregel wird die Gerechtigkeit über Leistungsfähigkeit und Lebensstandard gestellt. (vgl. Kymlicka 1996,58)

5. Der Bürger

Die Menschen sind poltisch- moralische Personen (= Staatsbürger), die über einen Gerechtigkeitssinn und eine bestimmte Konzeption des Guten verfügen. (zitiert nach Leps 1999,2)

Alle Bürger sind frei und gleich. Sie sind grundsätzlich bereit, rationale Überlegungen darüber anzustellen, wir die Institutionen ihrer Gesellschaft gerechterweise eingerichtet werden sollten. (zitiert nach Leps 1999,2)

Der Bürger soll ein guter oder moralisch wertvoller Mensch sein. Eine moralische Persönlichkeit zeichnet sich erstens durch die Vorstellung vom Guten aus, was durch einen vernünftigen Lebensplan erfüllt wird und zweitens durch den Gerechtigkeitssinn. (vgl. Rawls 1993,608)

„Im Ergebnis entstehen eine wohlgeordnete Gesellschaft und ein wohlgeordneter

Saat, in denen die Bürger freiwillig tun, was die Institutionen von ihnen verlangen, weil diese nur das fordern, was die Bürger ihnen schon vorher aus eigenem Inte- resse freiwillig bei der Gründung gegeben haben.“ (zitiert nach Leps 1999,2)

6. Die „wohlgeordnete“ Gesellschaft

„Die wohlgeordnete Gesellschaft […] ist eine besondere Form der sozialen Gemeinschaft, in der sich das individuelle und private Leben jedes Einzelnen innerhalb des institutionellen Rahmens der Gesellschaft zur vollen Entfaltung entwickeln kann.“ (zitiert nach Bausch 1993,39)

„Die wohlgeordnete Gemeinschaft ist eine Gesellschaft, in der

(a) jeder die gleichen Gerechtigkeitsgrundsätze anerkennt und weiß, daß auch die Anderen dies tun und

(b) die grundlegenden gesellschaftlichen Institutionen bekanntermaßen diesen Grundsätzen genügen.“ (Rawls 1993,494)

Die Gesellschaft wird von der öffentlichen Gerechtigkeitsvorstellung bestimmt. Ihre Mitglieder besitzen den Wunsch gemäß den Grundsätzen der Gerechtigkeit zu handeln. Wohlgeordnete Gesellschaften überdauern die Zeit, da die Gerechtigkeitsvorstellung stabil ist. (vgl. Rawls 1993,494)

Im Ganzen ist sie ein Unternehmen der Zusammenarbeit zum gegenseitigen Vor- teil, die durch Konflikt und Interessengleichheit gekennzeichnet ist. (vgl. Rawls 1993,565)

„Eine gerechte Gesellschaft kann, so Rawls, nur dann dauerhaft bestehen, wenn die Grundsätze, auf denen sie beruht, von einem übergreifenden Konsens aller vernünftigen Lehren getragen werden, so daß alle Bürger ihnen unangesehen der ansonsten zwischen ihren philosophischen, moralischen und religiösen Überzeu- gungen bestehenden Differenzen zustimmen können.“ (zitiert nach Hinsch 1997,9) Die Gesellschaft wird von ihren Mitgliedern als gesellschaftliche Kooperation ver- standen, wobei „alle, die zusammenarbeiten , (müssen) aus der gemeinsamen Tätigkeit angemessene Vorteile ziehen können oder deren Lasten angemessen mittragen [müssen].

Rawls nennt diesen Aspekt gesellschaftlicher Kooperation „das Vernünftige“ (the Resonable).“ (zitiert nach Kley 1989,18)

Der Mensch kann seine Bestimmung erst in der Verwirklichung gemeinsamer Zwecke erfüllen. (zitiert nach Manz 1992,77)

„Die Idee einer wohlgeordneten Gesellschaft […] ist auch Ausdruck eines liberalen politischen Ideals, das uns beschreibt, wie eine vollkommen gerechte Gesellschaft im angestrebten Grenzfall aussähe“ (Hinsch 1997,16)

7. Staat und Verfassung in der Theorie

Der Staatsbegriff ist von Grundsätzen der Gerechtigkeit bestimmt und ist „eine Vereinigung gleicher Bürger nach den Grundsätzen der Gerechtigkeit“ (zitiert nach Wilkes 1997, 119)

Er ist „pluralistisch und verkündet keine philosophischen oder religiösen Lehren, sondern regelt unter anderem lediglich die philosophische und religiöse Bestäti- gung der Bürger nach Grundsätzen, denen die unter Respekt ihres Wesens im Urzustand zustimmen würden.“ (zitiert nach Wilkes 1997, 119) Der Zweck einer Verfassung liegt in der Bedeutung Freiheitsrechte für alle zu ge- währleisten und für eine gerechte und wirksame Gesetzgebung zu sorgen (zitiert nach Wilkes 1997,120)

8. Global gedacht

John Rawls versucht in seinem Werk das Völkerrecht mit einzubeziehen. Dabei vertritt er in seiner Theorie und in seinen späteren Gedanken zum Völkerrecht einen zweistufigen Kontraktualismus.

Dieser besagt, dass „auf der ersten Stufe rationale Individuen sich auf Gerechtig- keitsprinzipien zur Gestaltung der Grundstruktur ihrer staatlich verfaßten Gesell- schaft einigen und das auf der gedankenexperimentellen zweiten Stufe dann nati- onalstaatliche Repräsentanten zusammenkommen, um die Grundregeln des zwi- schenstaatlichen Umgangs miteinander festzulegen.“ (Kersting 2001,199)

Bei Anwendung dieser Theorie rücken die zwischenstaatlichen Beziehungen in den Vordergrund.

„Die Menschen im Urzustand haben sich also auf die Grundsätze des Rechten für ihre Gesellschaft und für sich als ihre Mitglieder geeinigt. […] Im Sinne des Beg- riffs des Urzustands nehme ich an, daß diesen Abgesandten (ungleicher Natio- nen) verschiedene Kenntnisse fehlen. Sie wissen zwar, daß jeder eine andere Na- tion vertritt, in der aber jeweils die gewöhnlichen menschlichen Verhältnisse ihrer eigenen Gesellschaft, ihre Macht im Vergleich zu anderen, und sie kennen auch nicht ihre persönliche Stellung in ihrer Gesellschaft.“ (Rawls 1993,415)

Die hier handelnden Personen entstammen verschiedensten Gesellschaften. Darum wird das Völkerrecht auf ein normatives Fundament, welches durch die wesentliches Menschenrechte gebildet wird, gestellt. (vgl. Kersting 2001,200) Nun beginnen alle Repräsentanten zusammen Grundsätze zu formulieren, welche allgemeingültig sein sollen.

Ausgehandelte Grundsätze könnten sein: staatliche Selbstbestimmung, Verbot von Interventionismus und Recht auf Selbstverteidigung. (Kersting 2001,202)

Individuen eines Staates haben gegenüber fremden Staaten das Recht auf eine „[…] äußerlich ungestörte, selbstbestimmte gerechtigkeitspolitische Entwicklung der inneren gesellschaftlichen und staatlichen Verhältnisse.“ (Kersting 2001,203) „[…] Interventionistische Kreuzzüge für das Menschenrecht oder gar für die ungleichheitsmindernde Umverteilung sind durch das Rawlssche Völkerrecht nicht zulässig.“ (Kersting 2001,203)

Das Gedankenexperiment ist insofern nicht realisierbar, als dass der Schleier des Nichtwissens nicht existiert. Der Urzustand ist ein hypothetisches Konstrukt. Die Menschen können sich nicht frei machen von ihrem Leben. In einer vergleichbaren Situation wäre vielleicht ein Neugeborenes, welches noch nicht weiß, welchen Platz es im Leben einnehmen wird. Grundsätze aus diesem Zustand zu entwickeln ist allerdings undenkbar.

Auch die Vorstellung des Bürgers als „moralisch, wertvoller“ Mensch ist nicht an- wendbar.

Die Menschen besitzen sicher einen Gerechtigkeitssinn, doch dieser muss nicht im Sinne Rawls sein. Hätten alle Menschen die gleichen Gerechtigkeitsgrundsätze oder das gleiche Konzept des Guten, gäbe es z.B. kaum Kriminalität, da wir unsere vereinbarten Grundsätze anerkennen würden und von anderen wüssten, dass dieses es ebenfalls tun. Rawls grenzt bewusst den Egoismus des Menschen aus, wie auch sein Streben nach Macht und Besitz.

Die wohlgeordnete Gesellschaft ist nur in der Theorie denkbar, obwohl ich der Meinung bin, es gäbe sicher viele Vorteile dieser Gemeinschaft. Global gesehen könnte wahrscheinlich nicht nach dem Unterschiedsprinzip han- deln.

Auf Grundlage des Prinzips muss man sich an den schlechtgestelltesten Men- schen der Welt orientieren und deren soziale Lage verbessern. Doch wie kann man die Position derer verbessern? Finanzielle Mittel oder Kredite bilden nur ei- nen Tropfen auf den heißen Stein, wie wir aus unserer Realität wissen. Und wenn wir sie verbessern könnten? Wir besitzen kein gegenseitiges Desinteresse und es gäbe sicher viele Menschen, die sich in ihrer Freiheit oder ihrem Besitz einge- schränkt fühlen würden.

„Die rawlsianische Theorie ist voraussetzungsstark und entwirft eine komplexe Gerechtigkeitsordnung für die binnenstaatliche und die globale Gesellschaft mit überbordendem Anspruch, der jedoch universell nicht eingelöst werden kann und als Verabsolutierung der partikularen Werte privilegierter liberaler Bürger kritisiert werden muß.“(Kersting 2001,213)

9. Literaturangabe

- Bausch, Thomas 1993: Ungleichheit und Gerechtigkeit: Eine kritische Reflexion des Rawlschen Unterschiedprinzips in diskursethischer Perspektive.In: Schriften zur Rechtstheorie, Heft 156,Berlin.

- Busse, C.: John Rawls; http://www.zum.de/Faecher/Eth/SA/stoff12/rawls.htm; 21.08.2001; 16.05.2002.

- Hinsch, Wilfried /Philosophische Gesellschaft Bad Homburg (Hrsg.) 1997: Zur Idee des politischen Liberalismus: John Rawls in der Diskussion, Frankfurt a.M..

- H ö ffe, Ottfried (Hrsg.) 1998: John Rawls: Eine Theorie der Gerechtigkeit, Berlin.

- Kersting, Wolfgang 2001: John Rawls zur Einführung, Hamburg.

- Kley , Roland 1989: Vertragstheorien der Gerechtigkeit: Eine philosophische Kritik der Theorien von John Rawls, Robert Nozick und James Buchanan.In: St. Gallert Studien der Politikwissenschaft,Bd.13,Bern [u.a.].

- Koller, Peter 1987: Neue Theorien des Sozialkontrakts.In: Schriften zur Rechtstheorie, Heft 124, Berlin.

- Kymlicka, Will 1996: Politische Philosophie heute: Eine Einführung, Frankfurt a.M./ New York.

- Leps, Horst: John Rawls: Gerechtigkeit als Fairness; http://leps.de/gmk/rawls.html;

26.09.1999;16.05.2002.

- Manz, Hans-Georg von 1992: Fairneß und Vernunftrecht: Rawls´ Versuch der prozedu- ralen Begründung einer gerechten Gesellschaftsordnung im Gegensatz zu ihrer Vernunft- bestimmung bei Fichte.In: Philosophische Texte und Studien,Bd.30, Hildesheim [u.a.].

- Rawls, John 1993: Eine Theorie der Gerechtigkeit,7. Aufl., Frankfurt am Main.

- Wilkes, Florian 1997: John Rawls, Theorie der Gerechtigkeit und Ronald Dworkin, These der Rechen: Positionen neuer amerikanischer Rechtsphilosophie zwischen Liberalismus, Utilitarismus, Positivismus und Naturrecht.In: Europäische Hochschulschriften, Bd.2146, Frankfurt a.M.[u.a.].

Ende der Leseprobe aus 14 Seiten

Details

Titel
Die Theorie der Gerechtigkeit - ein Gedankenexperiment?
Note
2
Autor
Jahr
2002
Seiten
14
Katalognummer
V107401
ISBN (eBook)
9783640056743
Dateigröße
418 KB
Sprache
Deutsch
Schlagworte
Theorie, Gerechtigkeit, Gedankenexperiment
Arbeit zitieren
Melanie K. (Autor:in), 2002, Die Theorie der Gerechtigkeit - ein Gedankenexperiment?, München, GRIN Verlag, https://www.grin.com/document/107401

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