Der Fall St. Gallen - Leibeigenschaft im deutschen Südwesten an der Wende vom Spätmittelalter zur frühen Neuzeit


Hausarbeit, 2002

23 Seiten, Note: sehr gut


Leseprobe


Inhaltsverzeichnis

1. Einleitung
1.1 Zielsetzung
1.2 Der Begriff Leibeigenschaft
1.3 Leibeigenschaft in Südwestdeutschland - Bagatelle oder ernstzunehmende Last?

2. Ausprägungen und Funktionen der Leibherrschaft
2.1 Grundsätzliche Ausprägung in Europa
2.2 Funktionen der Leibherrschaft am Oberrhein
2.3 Leibherrschaft in der Fürstabtei St. Gallen
a) Die Klosterherrschaft
b) Frondienste
c) Rekognitionsabgaben
d) Abgaben von Todes wegen
e) Heiratsbeschränkung
f) Freier Zug

3. Der Fall St. Gallen 15591
3.1 Der Stein des Anstosses
3.2 Der Schiedsspruch der vier Schirmorte
3.3 Die Folgen
3.4 Die Bedeutung

4. Klosterherrschaft St. Gallen - leibherrschaftlicher Spezial- oder Normalfall?

5. Anhang

6. Literaturverzeichnis
6.1 Benutzte Quelle
6.2 Benutzte Literatur
6.3 Weitere Hilfsmittel

1. Einleitung

1.1 Zielsetzung

1 Dem thematischen Rahmen dieser Arbeit: „Leibeigenschaft im deutschen Südwesten an der Wende vom Spätmittelalter zur Frühen Neuzeit. Der Fall St. Gallen 1559/1560“, soll durch eine einführende Darstellung der Leibeigenschaft in Europa und der leibherrschaftlichen Verhältnisse am Oberrhein im 16. Jahrhundert der Bo- den bereitet werden. Dies unter der primären Verwendung des Werks „Leibherr- schaft am Oberrhein im Spätmittelalter“ von C. Ulbrich und der Darstellungen von K. Andermann, P. Blickle und W. Trossbach2. Diese Ausführungen sollen als Basis für die eingehende Behandlung der Konstellation in der St. Galler Klosterherrschaft dienen. Es geht vorerst darum, die Rolle und die Ausprägung der Leibeigenschaft im Herrschaftsgebiet der Fürstabtei St. Gallen zu erörtern, wobei der Blick verstärkt auf die Sachlage des 16. Jahrhunderts und deren Ursachen gerichtet sein wird. Der Be- schreibung dieser Thematik werden verschiedene Werke Walter Müllers zugrunde- gelegt3. Anhand der zu behandelnden Quelle „Schiedsspruch von Boten der Schir- morte über den Streit zwischen dem Kloster St. Gallen und dem Hof Rorschach und über die Leibeigenschaft der Gotteshausleute4 “ vom 26. Januar 1559 geht es dann darum, die Wurzeln dieses zentralen leibherrschaftlichen Konflikts, seine Beschaf- fenheit und seine Wirkungen zu untersuchen. Es wird dabei die Frage gestellt - und in diesem Rahmen natürlich nur in Ansätzen beantwortet - inwiefern die von Ul- brich beschriebenen Funktionen der Leibeigenschaft5 auf die Leibherrschaft des 16. Jahrhunderts im Hoheitsgebiet des Gallusklosters als ganz oder teilweise zutreffend erachtet werden können.

Im Folgenden ist die Arbeit dergestalt aufgebaut, dass anschliessend und einführend der Begriff der Leibeigenschaft näher zu fassen ist und verschiedene Deutungsansät- ze für die südwestdeutsche Leibeigenschaft an der Schwelle zur Neuzeit aufgezeigt werden. In einem den Forschungsstand abhandelnden Teil geht es dann um Ausprä- gung und Funktion der Leibherrschaft in Europa, am Oberrhein und in der St. Galli- schen Klosterherrschaft. Dem folgt die Behandlung der erwähnten Quelle und in ei- nem Schlussteil der Versuch einer Antwort auf die gestellte Forschungsfrage.

1.2 Der Begriff „Leibeigenschaft“

Die Leibeigenschaft als Begriff war nicht seit jeher so negativ belastet, wie sie später - in der von Aufklärung und Liberalismus geprägten Diskussion - dargestellt werden sollte. Im 14. Jahrhundert entstanden, zeigt sich die Leibeigenschaft vorerst primär als Terminus der Rechtssprache6. Dem konkreten mittelalterlichen Denken entsprun- gen, bezeichnete er eine auf die Person (statt auf den Boden) bezogene Ahängigkeit 7. In die Nähe der Sklaverei gerückt und somit einer Politisierung zugänglich gemacht, wurde das Wort erst durch die Übertragung auf ostelbische Verhältnisse8. Es konnte nun als Kampfbegriff gegen die sozialen Probleme der frühindustriellen Zeit dienen. Seit Ende des 19. Jahrhunderts suchte die - durch die Umdeutung nicht wenig beein- flusste - rechts- und wirtschaftshistorisch orientierte Wissenschaft erneut eine Ver- sachlichung des Ausdrucks Leibeigenschaft zu erreichen. Dies zentral durch den Versuch, verschiedene Formen auszudifferenzieren9. Es wurde in Deutschlands eine Unterteilung in drei Grossräume vorgenommen: 1. Ostelbien mit Gutsbetrieben, 2. Nordwestdeutschland mit vorherrschender Grundherrschaft und 3. der Südwesten als Gebiet der Leibeigenschaft10.

1.3 Die südwestdeutsche Leibeigenschaft - Bagatelle oder ernstzunehmende Last?

Die westdeutsche Leibeigenschaft wird gemeinhin als Weiterentwicklung der mittel- alterlichen Unfreiheit bezeichnet. Geographisch lokalisiert man sie in Schwaben, Franken, Rheinpfalz, Bayern, Westfalen, Niedersachsen, im Unterelsass und nicht zuletzt in der nördlichen Schweiz11. Im Vergleich mit ostelbischen Verhältnissen wird sie als durchaus mildes Herrschaftsverhältnis beschrieben12. Das geht so weit, dass F. Lütge die Leibherrschaft als annähernd bedeutungslos darstellt13 und sie als nichts mehr denn die Rechtsbasis für eine Abgabenerhebung deklariert14. Er führt dabei den Ansatz von Th. Knapp weiter, der für die südwestdeutsche Leibherrschaft der frühen Neuzeit zum Schluss kommt, sie sei nichts anderes gewesen, als „eine bsondere Art der Besteurung15 “. Dies wird zumeist für die von ihm bezeichneten Periode als gültig angesehen16, die geschehene Übertragung auf das Spätmittelalter17 wird jedoch vor allem durch die Konzentration der Bauernkriegsforschung auf öko- nomische Aspekte relativiert18. Während sich W. Müller die in der frühen Neuzeit fortdauernde Auflehnung gegen die Leibherrschaft zentral mit ihrem Symbolcharak- ter aufgrund ideeller Motive erklärt19, verweist C. Ulbrich darauf, dass das Problem der Leibeigenschaft auch in der frühen Neuzeit zweifellos von weitergehender Be- deutung gewesen sei und der Widerstand nicht monokausal erklärt werden dürfe. Sie führt Forschungen von D. W. Sabean an, der - neben dem Hinweis auf politische Funktionskomponenten - aufzeigen konnte, dass zum Beispiel die von leibeigenen Bauern verlangten Todfallabgaben durchaus eine grosse wirtschaftliche Belastung waren20. Demgegenüber wird jedoch - ohne Bagatellisierungsabsichten - darauf hin- gewiesen, dass vor allem die Gesamtheit der Feudallasten drückend war, diese aber eben nicht uneingeschränkt auf das lebherrschaftliche Abhängigkeitsverhältnis zu- rückgeführt werden dürfen. Die Leibeigenschaft in Südwesdeutschland wird aus dieser Perspektive gerade mit der Begründung als „mild“ angesehen, dass die ein- zelnen herrschaftlichen Rechte auseinander fielen. Dies insofern zum Nutzen der Bevölkerung, als dass verschiedene Herren untereinander in Konkurrenz standen.

Der Bauer im spätmittelalterlichen und frühneuzeitlichen deutschen Südwesten hatte in der Regel also mehrere Herren; da gab es den Grundherren (Rechte an Grund und Boden), den Ortsherren (Gebot und Verbot, niedere Gerichtsbarkeit) und den Territorial- oder Landesherren (Steuer- und Waffenrecht, oft Hoch- und Blutgerichtsbarkeit). Hinzu kamen weitere Herrschaftsrechte wie Kirchen- oder Zehntherrschaft21. So wird die Konzentration des Widerwillens auf die Leibeigenschaft - allerdings mit Blick auf das pfälzische Oberrheingebiet - erneut auf deren negativen Beigeschmack durch den als diskriminierend empfundenen Namen abgewälzt22.

Im Folgenden sollen nun die Funktionen und Ausprägungen der Leibherrschaft und deren Entwicklung bis ins 16. Jahrhundert zuerst in stark verallgemeinerter Form für Europa, dann im Hinblick auf den deutschen Südwesten und schliesslich mit einem auf die Fürstabtei St. Gallen gerichteten Fokus näher erörtert werden.

2. Ausprägungen und Funktionen der Leibherrschaft

2.1 Grundsätzliche Ausprägung in Europa

W. Rösener fordert in seiner Arbeit über die Bauern im Mittelalter eine grundlegende Differenzierung. Für die mittelalterliche Hörigkeit gilt es zwischen grundherrschaft- lichem Herreneigentum an Land und leibherrschaftlichen Herreneigentum an Men- schen zu unterscheiden. Real meist verbunden und überlagert auftretend, ist die Leibeigenschaft im Mittelalter keine feststehende Grösse gewesen; sie hat vielmehr einige Wandlungen erfahren. So wird eine Unterscheidung zwischen den spätmittel- alterlichen Leibeigenen und Eigenleuten einerseits und dem leibherrschaftlichen Ab- hängigkeitsverhältnis früher Unterworfenen andererseits unumgänglich23.

P. Blickle bezeichnet als definitorische Merkmale der Leibeigenschaft die Abgaben im Todesfall, also Teile der „Verlassenschaft“ oder das Besthaupt (das beste Stück Vieh im Stall), dann gelegentlich jährlich wiederkehrende Rekognitionsabgaben in Form einer kleinen Steuer, weiter Frondienste zur Bewirtschaftung der adeligen oder kirchlichen Eigenwirtschaft und zuletzt beschränkte Freizügigkeit und die Ein- schränkung der Heiratsfähigkeit auf den Kreis der übrigen Leibeigenen des Leib- herrn24. Der Kern der Leibeigenschaft besteht dementsprechend im Verfügungsan- spruch des Herrn über den Arbeitsertrag und die Arbeitskraft seines Leibeigenen25.

Die Wirkung der leibherrlichen und grundherrlichen Herrengewalt war diejenige, dass sie ihren Trägern nicht nur eine wirtschaftliche, sondern auch eine soziale und politische Machtposition verschaffte. W. Rösener stellt desweiteren die Tatsache ins Zentrum, „dass sich mit dem Herreneigentum an Land und Menschen häufig Ge- richtsbefugnisse verbanden, die uns bei der Leibherrschaft als eine hausväterliche Disziplinargewalt und bei der Grundherrschaft als eine mit ihr in der Regel gekop- pelte Gerichtsherrschaft begegnen26.“

Während im Hochmittelalter eine Lockerung der leibherrschaftlichen Verhältnisse - zu „Reallasten“ erstarrende Verpflichtungen, gesicherte Rechtsstellung und bessere Besitzverhältnisse, Geldrenten statt Frondienste, das heisst mehr Selbständigkeit und Rentabilität -, also eine zunehmende Verwischung des Unterschieds zwischen freien und unfreien Bauern beobachtet werden kann, führen die (agrar-) wirtschaftlichen und sozialen Krisenzustände im 14. und 15. Jahrhundert zu einer erneuten Verände- rung der Agrarverfassung. In den ostelbischen Gebieten führte dies zur sogenannten „zweiten Leibeigenschaft“, zu verstehen in einem gutsherrlichen Sinn27 (Erbuntertä- nigkeit und Gesindezwangdienst28 ). In Südwestdeutschland wird von einer Intensi- vierung der feudalen Leibherrschaft gesprochen29. Die Reaktionen auf die wirtschaft- lichen Schwierigkeiten fielen von einem Feudalherren zum anderen sehr unter- schiedlich aus. Dies auch abhängig von den bereits bestehenden Machtstrukturen und -mitteln. Einige stellten höhere Abgabenforderungen - teilweise mitbegründet durch leibherrliches Recht -, welche jedoch häufig bloss die Grenzen der Leistungs- fähigkeit und des Leistungswillens der Bauern aufzeigten. Dies wiederum schlug sich in einer gesteigerten Fluktuationsrate nieder. So blieb den Herren mit geringeren Machtmitteln, welche nicht in der Lage waren, diese Abwanderung zu unterbinden, oft nur der Erlass oder die Ermässigungen der Abgaben, zudem Diensterleichterun- gen und Besitzrechtsverbesserungen. Das Scheitern der Intensivierung der leibherr- schaftlichen Massnahmen war in Westeuropa die Regel30. Dies unter anderem, weil die Eigenwirtschaft der adeligen und kirchlichen Herren zurückging - entgegengesetzt zur Entwicklung in Osteuropa31.

2.2 Funktionen der Leibherrschaft am Oberrhein

Zusammenfassend kommt W. Rösener für die leibherrschaftliche Konstellation im deutschen Südwesten zu folgendem Ergebnis: Die Leibherrschaft wurde primär im 14. Jahrhundert intensiviert, im 15. Jahrhundert dann erneut gelockert und hatte schliesslich „zu Beginn des 16. Jahrhunderts ihre frühere Bedeutung verloren32.“ Ähnlich beschreibt dies P. Blickle; er sieht die stärkste Ausprägung der südwestdeutschen Leibeigenschaft im 14. Jahrhundert, spätestens im 16. Jahrhundert sei sie sowohl rechtlich wie auch wirtschaftlich irrelevant geworden33.

C. Ulbrich differenziert für den Oberrhein vier spätmittelalterliche Funktionen der Leibherrschaft. Zunächst wird sie als Instrument der Territorialpolitik bezeichnet. War die Leibherrschaft ursprünglich ein die Herrschaftsrechte aufsplitterndes Herr- schaftsverhältnis, so lässt sich beim Aufbau des „territorium clausum“ die entgegen- gesetzte Funktion beobachten. Der Inhaber der leibherrlichen Rechte hatte die Mög- lichkeit, durch Kauf oder Tausch von Leibeigenen sein Gebiet zu bereinigen und „zu schliessen“. Neben dem Austausch oder Verkauf von Eigenleuten gab es auch den Weg, Eigenleute gegen Grundbesitz und Herrschaftsrechte auszutauschen34. Zwei- tens wird der Leibherrschaft ein expansives Moment zugesprochen. Dies aufgrund des Nachjagerechts. Bedeutete Leibherrschaft Freizügigkeit bei Weiterbestehen der leibherrlichen Rechte und Pflichten, konnte die Zahl der Abgaben und Dienst schul- denden Untertanen weit über das eigentliche Herrschaftsgebiet hinaus ausgedehnt werden35. Dabei spielt auch die Leibherrschaft als Einkommensquelle eine Rolle. Ul- brich verweist erneut darauf, dass eine wirtschaftlich geringe Bedeutung nur für die Neuzeit und nicht für das Spätmittelalter als gesichert angesehen werden kann36. Nicht zuletzt hatte die Leibherrschaft auch eine subsidiäre Funktion. Durch das Recht, die Mobilität der Eigenleute einzuschränken oder allenfalls zu unterbinden, erwies sich die Leibherrschaft als stabilisierendes Element für bestehende Herrschaftsverhältnisse. Ein gewisser Ermessensspielraum seitens des Leibherren blieb dabei auch in der Neuzeit bestehen. Das dynamische leibherrschaftliche Verhältnis konnte deshalb eine Mehrzahl von Funktionen einnehmen, also auch zur Abstützung anderer Herrschaftsrechte dienen37.

2.3 Leibherrschaft in der Fürstabtei St. Gallen

„Auch die Angehörigen der geistlichen Herrschaften, die Gotteshausleute, standen in der grundsätzlichen Spannung von Herrschaft und Freiheit38 “, stellt Walter Müller, seinen Aufsatz über die St. Galler Gotteshausleute einleitend, fest. Anhand seiner Werke39 soll nun die leibherrschaftliche Situation in der Fürstabtei St. Gallen eingehender erläutert werden.

a) Die Klosterherrschaft

Im achten Jahrhundert gegründet und der Benediktinerregel unterstellt, erlangte das Galluskloster 818 Immunität (wurde also mit seinen Hintersassen vom öffentlichen Gericht und von der Amtsgewalt des Grafen befreit) und den Rang eines Reichsklos- ters. Neben zersplittertem Grundeigentum kamen dem Stift auch Rechte an Personen zu. Allerdings definierte sich der zum Kloster gehörende Personenkreis primär durch den Grundbesitz. Dennoch vermochte die erwähnte Immunität Standesunter- schiede zu verwischen. Dies unter anderem auch, weil die Unfreiheit als privates Rechtsverhältnis angesehen wurde und deshalb individuelle Lösungen (z.B. bezüg- lich der Nachkommen) möglich waren. So zeigen die Urkunden des ausgehenden Mittelalters nur noch spärliche und unsichere Hinweise auf ein Weiterbestehen stän- discher Unterschiede. Als abgehobene Schicht (nicht im Sinne eines freien oder un- freien Standes allerdings) sind die Sonderleute zu bezeichnen. Deren Sonderstellung beruhte jedoch einzig auf der alleinigen Unterordnung unter die direkte Gerichtsho- heit des Abtes, dem sie auch als einzigem Abgaben entrichteten40.

Dessen Herrschaft stützte sich im Spätmittelalter auf zusammengewürfelte Rechts- ansprüche, welche - in der Grund- und Leibherrschaft und der Immunität wurzelnd - auf der seit dem frühen 10. Jahrhundert bestehenden Gerichtshoheit beruhten. Da- zu kam der Erwerb von Vogteirechten über freie Bauern. Unter Abt Ulrich Rösch erfolgten weitere Schritte hin zum späteren Klosterstaat. Er baute, sich von Fall zu Fall auf verschiedene Rechtstitel stützend, in der zweiten Hälfte des 15. Jahrhunderts schrittweise die Landeshoheit der Fürstabtei auf. Als er 1491 starb, hatte das Kloster die unbestrittene Landesherrschaft in der Alten Landschaft41 und in der 1468 erwor- benen Grafschaft Toggenburg inne. In Teilen bis ins 18. Jahrhundert wurden Elemen- te der mittelalterlichen Rechtsordnung, vor allem der Leib- und Grundherrschaft beibehalten. Diese legitimierten in der Neuzeit die Herrschaft mittels Polizeivor- schriften42. Nach dem Aufbau des neuen Staates im 16. Jahrhundert bildete sich für die Untertanen ein Gotteshausmannsrecht im Sinne einer Staatszugehörigkeit nach Landesbürgerrecht aus43.

Seit dem hohen Mittelalter galt auf dem Gebiet des Klosters St. Gallen das Zinsgut- system. Das fehlen der Bindung an die Scholle, also Freizügigkeit und die nie mit dem Grundbesitz verhafteten Abgaben des Todes wegen, zeigen die Verpflichtungen der Eigenleute dem Kloster gegenüber als persönliche und nicht gegenstandsbezo- gene Abhängigkeit. In sehr weit gezogenen Schranken (Verträge über gegenseitig freien Raub und Wechsel mit vielen geistlichen und weltlichen Herren) blieb das auf die Genossen beschränkte Heiratsrecht zentraler Bestandteil der leibherrschaftlichen Verhältnisse des St. Galler Klosters44.

b) Frondienste

Die Fronden sind laut W. Müller schon zu Anfang des 13. Jahrhunderts aus den klös- terlichen Aufzeichnungen fast ganz verschwunden. Trotz der Tatsache, dass der Ei- genbau des Klosters St. Gallen früh aufgehoben wurde, bestand die Forderung an die sanktgaller Gotteshausleute, immer noch vereinzelt Dienste wie etwa Fuhrleistungen zu erbringen, weiter45. Gesindezwang spielte früh keine Rolle mehr, im Gegensatz zu Kriegshilfe, welche auch in der Neuzeit noch gefordert wurde.

c) Rekognitionsabgaben

Die „Fastnachthenne“ ist in Quellen aus dem Herrschaftsraum des St. Galler Klosters „von alters her“ sehr präsent. Ihre Bedeutung war jedoch weniger eine fiskalische - da hatte sie nur geringes Gewicht - sondern lag vielmehr auf einer ideellen Ebene46. Sie musste jährlich und exklusiv an den Abt entrichtet werden. Dabei taucht sie in Quellen als allen Gerichtsgenossen (also allen - ohne Rücksicht auf Stand oder sonstige Zugehörigkeit - der Gerichtsherrschaft unterworfenen) auferlegt und häufiger noch als Pflicht aller Haushaltungen auf. Der Loskauf von dieser Pflicht durch eine einmalige Geldleistung ist teilweise belegt. Das Fastnachthuhn war leibherrlichen Ursprungs und behielt bis zum Ende des 18. Jahrhunderts den Charakter einer Rekognitionsabgabe für die Zugehörigkeit zum Verband der Gotteshausleute. Die Abgabe galt im Zweifelsfall als Indiz für die Fallpflicht47.

d) Abgaben von Todes wegen

Die Todfallabgaben werden nicht durchwegs auf die Unfreiheit zurückgeführt. In einer ersten Interpretation besass der Fall den Charakter eines Loskaufs vom umfas- senden Erbrecht des Herrn und war auch eine Anerkennungsleistung für die Bin- dung an diesen, wird also durchaus als leibherrschaftlichen Ursprungs gesehen48. Andernorts wird ein Zusammenhang dieser Leistung mit der Schutzgewährung durch den Bezugsberechtigten herausgestrichen und die Unfreiheit als Wurzel aus- geschlossen. Demnach ist der Fall erst später und als Abschwächung des umfassen- den Heimfallrechts auf unfreie Schichten ausgedehnt worden49. Laut W. Müller lässt das fehlende frühe Quellenmaterial eine Bestimmung des Ursprungs für das Herr- schaftsgebiet des Klosters St. Gallen nicht zu. Dieses setzt erst im 13. Jahrhundert ein, als die Todfallabgaben - „nach übereinstimmender Auffassung“ - auf allen abhängi- gen Schichten lasteten und als Kennzeichen ihrer Abhängigkeit galten50.

In den sanktgaller Quellen erscheinen sowohl die Ausdrücke „Fall“ als auch „Lass“ oder „Geläss“. Ersteres hat seine Bedeutung aufgrund des Anlasses erhalten: des Todesfalls. Es bezeichnet die nach dem Tode zu leistende Abgabe. Am häufigsten und schon früh prägte sich in der Wortbildung das Merkmal aus, dass der Anspruch des Herrn auf das beste Stück Vieh, das Besthaupt, zielte. Der Gewandfall, also der Anspruch auf das beste Kleid der Verstorbenen, ist seit dem 13. Jahrhundert (selten zwar) bezeugt; er wurde Mitte des 15. Jahrhundert jedoch beseitigt. Seither steht Fall stets für das Besthaupt. Die ausdrückliche Betonung einer aus der Leibeigenschaft herrührenden Verpflichtung (als „Leibfall“, Bezeichnung schon früher bezeugt) erhielt er allerdings erst an der Wende zum 16. Jahrhundert51.

Bezeichneten Haupt- und Gewandfall bestimmte Einzelstücke, so umschloss der Begriff Lass oder Geläss den darüber hinausreichenden Anspruch, sei es auf alle Fahrnis oder einen festen Teil davon. Die beiden Wörter stehen zwar für den eigentlichen Nachlass; in den Quellen werden sie jedoch ausnahmslos in der Bedeutung des dem Herrn zufallenden Erbteils verwendet. Das Kloster St. Gallen erliess Mitte des 15. Jahrhunderts dem Grossteil seiner Leute den über Besthaupt und Bestgewand hinausgehenden Herrenanteil. Bis zu diesem Zeitpunkt hatte sich „vall und gläß“ als Sammelbegriff für alle Abgaben im Todesfall etabliert52.

e) Heiratsbeschränkung

Neben den Abgaben von Todes wegen sind die Ehehindernisse als weiteres Zeichen der persönlichen Unfreiheit zu bezeichnen. Im Verbot der Ungenossame (der Heirat mit Nicht-Genossen), gleichbedeutend mit der Beschränkung der freien Wahl des Ehepartners, lag ein empfindlicher Nachteil und eine schwere Last der seit dem Ende des Mittelalters im übrigen weitgehend gemilderten Unfreiheit. Gerade geistliche Herrschaften haben über das Mittelalter hinaus an der Leibherrschaft und allen ihren Folgen festgehalten, so auch an den erwähnten Heiratsbeschränkungen. Diese ent- sprangen zumeist der Auffassung, die dem Stift zugehörende Bevölkerung sei un- veräusserlich und dem jeweiligen Prälaten „anvertraut“53. Trotz allen Verboten und Strafen zeigte sich im ausgehenden Mittelalter auch eine stark gegenläufige Tendenz. Dies oft bedingt durch die engen verwandtschaftlichen Verhältnisse (u.a. Verschwä- gerung) innerhalb der Bevölkerung und durch die spätmittelalterliche Kombination von zunehmender Mobilität und dem Streubesitz der großen Grundherrschaften. Vom hohen Mittelalter an suchten geistliche und weltliche Herren nach Wegen, um die nachteiligen Folgen der zunehmenden ungenossamen Ehen einvernehmlich zu beheben oder wenigstens zu mildern54. Erste Massnahmen bezogen sich auf Einzel- fälle. Zu lösen galt es dabei das Problem der Zugehörigkeit der Kinder; es wurde oftmals durch Verträge der Herren mit festgelegten Quoten oder gemeinsamem Be- sitz behoben55. Zu erwähnen ist auch der sogenannte Wechsel, von dem schon frühe Beispiele zeugen; dabei kam es unter den Leibherren zum Austausch vor allem der Frauen. Sie und ihre Kinder gehörten danach zum Rechtsverband des Ehemannes und dessen Leibherrn56. Über solche Einzelverträge hinaus, strebten viele Leib- und Grundherren auch nach einer umfassenden Bereinigung. Sie erreichten diese durch den Abschluss von gegenseitigen Verträgen über die Aufhebung der Ehebeschrän- kungen für alle ihre Leibeigenen. In hohem Masse dienten solche Vereinbarungen auch den Eigenleuten57. Das Kloster St. Gallen gehörte dabei einerseits dem Genos- sameverband der zwölfeinhalb Gotteshäuser im Bodenseeraum an; vom Spätmittel- alter bis in die zweite Hälfte des 18. Jahrhunderts ist in Quellen die Rede von „drize- henthalb“ durch Heiratsgenossame verbundene Gotteshäuser. Es scheint allerdings, dass die knapp gefassten vertraglichen Bestimmungen in der Praxis nicht genügten; sie wurden uneinheitlich ausgelegt und angewandt. Es folgten deshalb im 16. Jahr- hundert Zusatzabmachungen58. Andererseits war das Galluskloster auch in den (kurzlebigeren) Vertrag einiger Gotteshäuser variierender Zahl im alten Zürichgau eingebunden59.

f) Freier Zug

Die Freizügigkeit besassen die St. Galler Gotteshausleute zumindest seit dem 14. Jahrhundert. In häufigen Auseinandersetzungen mit dem Kloster während der bei- den folgenden Jahrhunderte forderten sie dieses Freiheitsrecht immer wieder neu - und zumeist mit Erfolg - ein. Verschiedene Quellen bestätigen ausdrücklich den frei- en Zug in alle Reichstädte und -höfe, also überallhin, wo der Gotteshausmann nicht eigen werde. Dazu kam die Auflage, dass vor dem Wegzug die Schulden zu bezah- len waren und zudem hatte das Kloster auch das - „seit alters geübte“ - Recht des Nachjagens um Fall und Fastnachthenne, wovon sich die Eigenleute aber meist mit einer einmaligen Geldleistung befreien konnten. Gründend auf der Tatsache, dass im Mittelalter die Freizügigkeit als Wesensmerkmal der persönlichen Freiheit galt, leite- ten die Gotteshausleute des Gallusklosters seit der zweiten Hälfte des 15. Jahrhun- derts aus dem Freien Zug und Wechsel die Bezeichnung als freie Gotteshausleute her60.

3. Der Fall St. Gallen 1559 und die Folgen

3.1 Der Stein des Anstosses

61 Von etwa der Mitte des 15. Jahrhunderts an zeigt sich im St. Galler Stift die Tendenz, die Gotteshausleute als leibeigen anzusprechen. Dies im Zuge der Schaffung eines territorial geschlossenen Fürstenstaates aus dem vormals locker zusammengewürfel- ten Gefüge von grund- und gerichtsherrschaftlichen Rechten durch Abt Ulrich Rösch und dessen unmittelbare Nachfolger62. Bereits im Spätmittelalter hatten sich die Standesunterschiede der Bevölkerung des klösterlichen Herrschaftsgebiets soweit verwischt, dass jeder Gotteshausmann genannt wurde, der in irgendeiner rechtlichen Beziehung zum Kloster stand. Unterscheidungen von frei und unfrei im Sinne der alten Geburtsstände sind nach W. Müller in dieser Zeit nicht mehr nachzuweisen63. Die verstärkte Forderung der uneingeschränkten Gewalt über die untertänigen Leute und die Betonung der persönlichen Abhängigkeit im Wort „Leibeigenschaft“ kam jedoch keiner eigentlichen Veränderung der Situation der Gotteshausleute gleich; die tatsächliche Abhängigkeit oder Abgabenlast wurde in keiner Weise verstärkt. Viel- mehr ging es darum, im Rahmen des Strebens nach einem einheitlichen Untertanen- verband die ideelle Seite der Herrschaftsausübung zu betonen. Die eigentliche Be- deutung war in dieser Hinsicht keine andere als die der Zugehörigkeit zum Verband der Gotteshausleute oder (und laut W. Müller besser) „Landesuntertänigkeit“64.

Die Gegentendenz bestand darin, dass - zeitgleich in der Mitte des 15. Jahrhunderts - verschiedene Gotteshausleute das Prädikat „frei“ zu beanspruchen begannen. Als „gefryt“ bezeichneten sich die sanktgaller Gotteshausleute unter anderem aufgrund der partiellen Befreiung von Todfallabgaben Mitte des 15. Jahrhunderts. Von ande- ren wiederum wurde dieses „gefryt“ sogar als Freiheit von der St. Gallischen Ge- richtshoheit interpretiert, dementsprechend wurden Rekognitionsabgaben verwei- gert. Es zeigte sich auch der Versuch, sich in der Eigenschaft als freie Gotteshausleute auf das Reich zu stützen; als Folge ihres „anderen Herkommens“ betrachtete sich diese Gruppe als Glied des Reiches, nur von ihm gevogtet und nur ihm direkt zuge- hörig. Sie seien deshalb keine Eigenleute von St. Gallen sondern „fry gotzhuslüt“. Die Rorschacher machten 1558 dem äbtischen Anspruch auf Leibeigenschaft gegen- über - vergeblich allerdings - geltend, sie „sässen in einem freien Reichshof“. Sie führten an, dass ihre Vorfahren die Reichssteuer selber abgelöst hätten, deshalb seien sie freie Gotteshausleute und keinem Herren verpflichtet. Der freie Zug und Wechsel als Ursprung der Bezeichnung „fry“ wurde bereits angesprochen. Dies ist die mehr- heitlich verwendete Argumentation - auch seitens der Äbte. So hob Abt Kaspar 1457 hervor, seine Leute würden „allain von irs frygen zugs und kainer ander sach wegen fryg gotzhuslüt» genannt. Nur: den freien Zug hatte die Stiftsbevölkerung schon lan- ge vor der Erwähnung freier Gotteshausleute. W. Müller erklärt diese Tatsache pri- mär mit dem Fehlen grundherrschaftlicher Hörigkeit. Die persönliche Abhängigkeit nahm der St. Galler überall hin mit sich, grundsätzlich hatte der Wegzug auf die An- sprüche des Leibherren keinen Einfluss65. Darauf gründet auch das erwähnte Nach- jagerecht.

Der Streitfall, aus dem der zu behandelnde Schiedsspruch resultierte, entzündete sich an der Frage der Mannrechtsbriefe. Diese Dokumente wurden für Wegziehende von der äbtischen Kanzlei oder vom zuständigen Dorfgericht ausgestellt und galten als Zeugnis ehelicher Geburt und des „Wohlverhaltens“. Ausserdem erklären sie zum Teil, der Inhaber sei ein freier Gotteshausmann; in anderen Fällen formulieren sie den Verzicht auf St. Gallische Untertänigkeit als Entlassung aus der Leibeigen- schaft, beides ohne feststellbare Regel oder ersichtlichen Grund. Unter anderem auf- grund von fiskalischen Interessen - es ging um die Kontrolle der Wegziehenden um der späteren Einforderung des Falles willen - wollte der Abt die Ausstellung der Mannrechtsbriefe in seiner Kanzlei zentralisieren. Die Rorschacher leisteten Wider- stand. Sie bestritten einerseits die Rechtmässigkeit des Nachjagens um Fall und Hen- ne und wehrten sich heftig gegen die Leibeigenschaft, welche ihnen der Abt auf- zwingen wolle und welche eine „unerhörte Knechtschaft“ bedeute66. Auf den 16. Ok- tober 1558 wurde eine Verhandlung angesetzt. An die Rorschacher ging die Ermah- nung, keine anderen Gemeinden aufzuwiegeln und bis zum angegebenen Datum keine Mannrechtsbriefe auszustellen. Sie missachteten ersteres und ihrer Bewegung schlossen sich zwölf weitere Gemeinden an67. Nach ergebnislosen Verhandlungen wurden deren Vertreter zu einer Audienz zum Statthalter und Rat in Zürich (mit Lu- zern, Schwyz und Glarus eidgenössischer Schirmort des Abtei St. Gallen) empfan- gen. Es kam zu einer Neuansetzung der Verhandlung in Rapperswil und als deren Resultat zum Schiedsspruch der vier Schirmorte vom 26. Januar 155968.

3.2 Der Schiedsspruch der vier Schirmorte

Die richtenden Boten der Schirmorte69 geben in dem vorliegenden Brief an die Konfliktparteien ihren Schiedsspruch bekannt. Einleitend schreiben sie, welche Punkte während der ersten Verhandlung nicht geklärt werden konnten. So die Gegenklage des Abts bezüglich der Weigerung der Gegenseite, seiner Anweisung, wegen ihrer Leibeigenschaft hätten sie „fäl un vassnachthennen zegeben“ zu folgen und die Verweigerung der äbtlichen Direktive, dass wer wegziehen wolle, sich eine Urkunde von der Klosterkanzlei ausstellen lassen müsse.

Der Abt eröffnet die Verhandlung mit der Erläuterung seines Standpunkts. Es ver- halte sich im klösterlichen Hoheitsgebiet auch mit der „eigenschaft der lüten“ so wie anderswo; diese stehe jeder hohen Obrigkeit zu, deswegen sollen die „gotzhuslüt“ wie seit jeher den Fall und die Fastnachthenne geben. Im Übrigen liege die Sache so, dass der Abt nicht nur Willens sei, „die gemeinen gotzhuslüth (...) bi iren friheiten, brief und siglen beliben zelassen, sonder darbi zeschützen und zeschirmen.“ Er führt weiter an, dass die von ihm geforderte Leibeigenschaft nicht mit der in anderen Ge- bieten zu verwechseln sei, sie bringe ihnen keine Verschlechterung ihrer Situation zum Beispiel bezüglich der Abgaben. Auf die Einwände gegen seine Mannrechtsbrie- fe reagiert er mit dem Hinweis, dass der freie Zug schon immer mit dem Zusatz „Doch das keiner in kein ordt zieche, do er eigen werden möge“ eingeschränkt ge- wesen sei, und nur dieses den fortlaufenden Schutz und Schirm gewährleiste. Daneben sei es schon immer so gewesen, dass wenn sich einer nicht „gütlich abge- löst“ habe, ihm dann um Fall und Henne nachgejagt worden sei.

Die Vertreter der Gemeinden wenden ein, sie hätten sicher nichts gegen die althergebrachten Freiheiten, könnten aber auch nicht verstehen, dass „jetz ir gnediger herr von Sanct Gallen vermeinen welle, das siner gnad und dero gotzhus libeigene lüt sigen un sin söllen und namlich, das ein jeder under inen jerlich ein vassnachthůn und so einer absterbe, habe er veech, ross, rinder oder küe, das best houpt.“ Sie beklagen weiterhin, auch das Recht des Nachjagens sei „wider ir friheiten, löblich brüch und harkommen“, wobei sie auf das vom Abt vertraglich zugesicherte Recht pochen, ihre althergebrachten Verhältnisse beibehalten zu dürfen. Der Entgegnung „das solchs kein nüwerung, sonder von alter her also geprucht“ sei, folgen beiderseitige Hinweise auf verschiedene Dokumente, welche die vier Boten der Schirmorte schliesslich entgegennehmen und vor ihrem Urteil prüfen.

In ihrem Schiedsspruch verweisen sie darauf, dass die Gotteshausleute sich tatsäch- lich nicht als frei bezeichnen, sondern nur den freien Zug für sich beanspruchen dürften. Sie seien zum Schluss gekommen, dass die Einwohner der klagenden Ge- meinden „dem gotzhus Sanct Gallen mit libeigenschaft zůgehörig sigen und sin söl- len.“ Diese Leibeigenschaft sei aber so zu verstehen, dass nur das älteste männliche Haushaltsmitglied jährlich ein Fastnachtshuhn und bei seinem „tod und abgang“ das Besthaupt zu geben habe. Desweiteren wird bekannt gegeben, dass es mit dem Weg- zug wie bisher gehalten werden soll, dass also „ein herr von Sanct Gallen und sin convent des nit vorsin, sonder dem und den selben söllichs zulassen und im abkouf zimlich und bescheidenlich halten“ sollen. Die Zentralisierung der Mannrechtsbrief- ausfertigung wird indirekt bestätigt. Die Boten geben bekannt, dass die von Ror- schach zwar die Möglichkeit hätten, ihre Mannrechte von einem eigenen Schreiber zu Papier bringen zu lassen, dass dieses dann aber „under dem titel eins herren von Sanct Gallen beschriben und mit irs ammans insigel besiglet werden“ müsse.

Die Kosten des Verfahrens tragen die Gemeinden, sie werden ihnen jedoch auf untertänige Bitte an den Abt hin gnädig nachgelassen.

3.3 Die Folgen

Als unmittelbare Reaktion auf das Urteil kam es zu Tumulten in Rorschach und Goldach („Rorschacher Putsch“). Diese blieben erfolglos und nachdem die Rädelsführer am 5. Juli 1559 bestraft worden waren, mussten sich die Gemeinden ihrer Drohungen wegen entschuldigen und versprechen, zum Ausdruck von Widerstand künftig immer den Rechtsweg zu beschreiten70.

Die langfristigen Folgen waren von grösserer Bedeutung; fortan ist nie mehr - wie in Quellen aus dem 15. und 16. Jahrhundert durchaus üblich - von freien St. Galler Gotteshausleuten die Rede, sie werden nun stets als Leibeigene bezeichnet71.

3.4 Die Bedeutung

Der vom Kloster nach dem Schiedsspruch von 1559 durchgesetzte Anspruch, seine Untertanen leibeigen zu nennen, brachte diesen realiter keine neuen Lasten ein, der Abt hatte - auch von auswärtigen Gotteshausleuten - schon früher Fastnachthenne und Fall gefordert und auch genommen. So bestand die einzige tatsächliche Neue- rung darin, dass die Mannrechtsbriefe künftig immer (statt nur meistens, wie bis an- hin) von der St. Galler Klosterkanzlei ausgestellt wurden und dass darin das Aus- scheiden aus dem Untertanenverband nun ohne Ausnahme als Entlassung aus einer vormaligen Leibeigenschaft bezeichnet wurde.

W. Müller folgend, kann die politische Bedeutung des Urteils als deutlich schwerwiegender bezeichnet werden: „Von nun an waren die Bewohner der Alten Landschaft ohne Zweifel und Widerrede der fast unbeschränkten Herrschaft ihres geistlichen Fürsten untertan.72 “ Müller beharrt zudem auf dem „Makel“ der, wenn auch nicht rechtlich oder wirtschaftlich bedingten, so doch ideellen Zurücksetzung, welche die Begrifflichkeit der Leibeigenschaft impliziere73.

4. Klosterherrschaft St. Gallen - leibherrschaftlicher Spezial- oder Normalfall?

Beim Vergleich der leibherrschaftlichen Verhältnisse im Gallusstift und denjenigen, die von C. Ulbrich mit den vier Funktionen für den Oberrhein an der Wende zur frühen Neuzeit als typisch beschrieben wurden74, lassen sich sowohl Übereinstimmungen als auch einige Differenzen feststellen. Grundsätzlich ist festzuhalten, dass die generell milde und an Abgabenlast und sonstigen Leistungsforderungen schon früh reduzierte Leibeigenschaft des St. Galler Stifts als für das Gebiet am Oberrhein an der Wende zur frühen Neuzeit durchaus typisch be- H insichtlich der Leibeigenschaft als Einkommensquelle stimmen die Verhältnisse in der St. Galler Klosterherrschaft insofern mit denen anderer südwestdeutscher Herr- schaften überein, als dass sich auch mit dem Rorschacher Schiedsspruch keine Erhö- hung der Abgaben abzeichnet. Man könnte eine übereinstimmende Tendenz auch vermuten, wenn man die Ausdehnung der Leibeigenschaft mit dem Urteil von 1559 als Absicht, den Bereich der Abgabepflichtigen auszuweiten (wie dies andernorts zur Erschliessung grösserer Einnahmequellen geschah) auslegte. Diese Ansicht schient jedoch wenig legitim, wenn man bedenkt, dass durch eine frühe rechtliche Nivellie- rung und ausgeprägte Vereinheitlichung der Untertanenpflichten, welche Herr- schaftsgebiet des St. Galler Klosters bestand, eine solche Intention ohne eigentlichen Nutzen gewesen wäre.

Anders sieht es mit der Leibherrschaft als Instrument der Territorialpolitik aus. Das Ansprechen der Untertanen als Leibeigene begann im 15. Jahrhundert während der Herrschaftszeit von Ullrich Rösch; dem Abt also, der die Umformung des St. Galler Herrschaftsraums zum Territorialstaat energisch vorantrieb. So scheint die - nach dem Schiedsspruch von 1559 umfassende - Leibeigenschaft als Symbol einer ge- schlossenen Untertanenschaft wichtig. In die gleiche Richtung zielte die Durchset- zung der Beibehaltung des Nachjagerechts und der Kontrolle der Abwandernden. Die Erschwerung des freien Zugs zielt auf Kontinuität der Untertanen in einem terri- torial geschlossenen Gebiet und hat somit auch subsidiäre Funktionen. Mit dem Schiedsspruch von 1559 wurde die Leibeigenschaft zum dominierenden Untertanen- verhältnis institutionalisiert. Nur: Der freie Zug wurde zwar eingeschränkt, jedoch nicht unterbunden, die Freizügigkeit blieb - auch nach 1559 - mit Beschränkungen erhalten. Auch dies scheint jedoch in der frühen Neuzeit keine Ausnahme zu sein; in der Realität vieler Herrschaften spielte das Recht zur Unterbindung der Mobilität der Bevölkerung eine kleine Rolle75.

Im Bestehen auf das Nachjagerecht ein expansives Moment zu sehen ist weniger plausibel als die Annahme, es sei darum gegangen, territorialherrschaftliche Ansprüche und das sich darin manifestierende Herrschaftsverhältnis durchzusetzen.

5. Anhang

76 Im 18. Jahrhundert zeigte die alte Landschaft folgendes Bild:

Oberamt

1. Landeshofmeisteramt

umfassend das Hofgericht St.Gallen mit den Hauptmannschaften (Ortsgemeinden) Straubenzell, Gaiserwald, Bernhardzell, Wittenbach, Berg, Rotmonten und Lö- menschwil;

ferner die 6 Niedergerichte Tablat, Muolen, Sommeri, Hagenwil, Hefenhofen und Roggwil (letztere 4 im Thurgau).

2. Rorschacheramt

bestehend aus 4 Niedergerichten: Rorschach (Reichshof samt den Hauptmannschaften Rorschacherberg, Grub, Altenrhein, Tübach, Eggersriet und Gaissau, letzteres rechts des Rheins im österreichischen Hoheitsgebiet), Goldach (mit den Hauptmannschaften Ober- und Untergoldach und Untereggen), Steinach und Mörschwil.

Ferner lagen hier die Schlösser Wartensee und Sulzberg mit kleinen eigenen Gerichtsbezirken als Lehen des niederen Adels.

3. Oberbergeramtbestehend

aus den 7 Niedergerichten Gossau, Oberdorf, Andwil, Niederwil-Gebhardschwil, Oberarnegg-Neuandwil, Waldkirch und Sitterdorf (letzteres im Thurgau).

4. Romanshorneramt im Thurgau

umfassend die 5 Niedergerichte Romanshorn, Keßwil, Dozwil, Herrenhof und Zu- ben.

Unteramt

5. Wileramt

mit den 12 Niedergerichten Zuzwil, Lenggenwil-Thurstuden, Niederhelfenschwil, Zuckenriet, Niederbüren, Oberbüren, Schneckenbund (Bronschhofen-Rossrüti- Trungen), Thurlinden, Rickenbach, Berggericht (um Wuppenau), Hüttenswil und Wängi (letztere 4 ganz im Thurgau, Thurlinden zum Teil).

Ein namhafter Teil der Alten Landschaft gehörte nicht zur alten „äbtischen“ Grund- herrschaft und wurde vom Gallusstift erst im letzten Drittel des 15. Jahrhunderts er- worben77.

6. Literaturverzeichnis

6.1 Benutzte Quelle

Schiedsspruch von Boten der Schirmorte über den Streit zwischen dem Kloster St. Gallen und dem Hof Rorschach und über die Leibeigenschaft der Gotteshausleute, in: die Rechtsquellen des Kantons St. Gallen. Die allgemeinen Rechtsquellen der alten Landschaft (2. Reihe, Bd. 1), bearbeitet von Walter Müller (Sammlung Schweizerischer Rechtsquellen, Abteilung XIV), Aarau 1974, S. 292-308.

6.2 Benutze Literatur

Andermann, Kurt, Leibeigenschaft im pfälzischen Oberrheingebiet während des späten Mittelalters und der frühen Neuzeit, in: Zeitschrift für historische Forschung 17 (1990), S. 281-303.

Artikel „Leibeigenschaft“, in: Lexikon des Mittelalters (Bd. 5), München/Zürich 1991, Spalten 1845-1848.

Blickle, Peter, Agrarkrise und Leibeigenschaft im spätmittelalterlichen deutschen Südwesten, in: Kellenbenz, Hermann, (Hg.), Agrarisches Nebengewerbe und Formen der Reagrarisierung im Spätmittelalter und 19./20. Jahrhundert (Forschungen zur Sozial- und Wirtschaftsgeschichte, Bd. 21), Stuttgart 1975, S. 39-54.

Artikel „Leibeigenschaft“, in: Erler, Albert und Kaufmann, Ekkehard (Hg.), Hand- wörterbuch zur deutschen Rechtsgeschichte (Bd. 2), Berlin 1978, Spalten 1761-1772.

Müller, Walter, Die Abgaben von Todes wegen in der Abtei St. Gallen. Ein Beitrag zur Rechtsgeschichte des sanktgallischen Klosterstaates (Rechtshistorische Arbeiten 1), Köln 1961.

Ders., Die Offnungen der Fürstabtei St. Gallen. Ein Beitrag zur Weistumsforschung, St. Gallen 1964.

Ders., Einleitung, in: die Rechtsquellen des Kantons St. Gallen. Die allgemeinen Rechtsquellen der alten Landschaft (2. Reihe, Bd. 1), bearbeitet von Walter Müller (Sammlung Schweizerischer Rechtsquellen, Abteilung XIV), Aarau 1974, S. IX-XXXII.

Ders., Entwicklung und Spätform der Leibeigenschaft am Beispiel der Heiratsbe- schränkungen. Die Ehegenosssame im alemannisch-schweizerischen Raum (Vorträge und Forschungen. Sonderband 14), Sigmaringen 1974.

Ders., Freie und leibeigene St. Galler Gotteshausleute vom Spätmittelalter bis zum Ende des 18. Jahrhunderts (101. Neujahrsblatt) St. Gallen 1961.

Ders., Landsatzung und Landmandat der Fürstabtei St. Gallen. Zur Gesetzgebung eines geistlichen Staates vom 15. bis zum 18. Jahrhundert, St. Gallen 1970.

Rösener, Werner, Bauern im Mittelalter, München 41991.

Ders., Agrarwirtschaft, Agrarverfassung und ländliche Gesellschaft im Mittelalter (Enzyklopädie deutscher Geschichte, Bd. 13), München 1992.

Schulze, Winfried, Einführung in die Neuere Geschichte, Stuttgart 31996.

Trossbach, Werner, „Südwestdeutsche Leibeigenschaft“ in der Frühen Neuzeit - eine Bagatelle?, in: Geschichte und Gesellschaft 7 (1981), S. 69-90.

Ulbrich, Claudia, Leibherrschaft am Oberrhein im Spätmittelalter, Göttingen 1979.

6.3 Weitere Hilfsmittel

Blickle, Peter, Herrschaft, auf: Materialblatt 5 der Vorlesung „Europa in der frühen Neuzeit. Eine Einführung“ im Wintersemester 2001/2002.

Ders., Freiheit, auf: Materialblatt 8 der Vorlesung „Europa in der frühen Neuzeit. Eine Einführung“ im Wintersemester 2001/2002.

Haberkern, Eugen und Wallach, Joseph Friedrich, Hilfswörterbuch für Historiker. Mittelalter und Neuzeit, Tübingen/Basel 81995.

[...]


1 Bezieht sich auf die Quelle „Schiedsspruch von Boten der Schirmorte über den Streit zwischen dem Klos- ter St. Gallen und dem Hof Rorschach und über die Leibeigenschaft der Gotteshausleute“, in: die Rechtsquellen des Kantons St. Gallen. Die allgemeinen Rechtsquellen der alten Landschaft (2. Reihe, Bd. 1), bearbeitet von Walter Müller (Sammlung Schweizerischer Rechtsquellen, Abteilung XIV), Aarau 1974, S. 292-308.

2 S. Literaturverzeichnis.

3 S. ebd.

4 Vgl. Anm. 1

5 C. Ulbrich, Leibherrschaft am Oberrhein im Spätmittelalter, Göttingen 1979, S. 286ff.

6 Ebd., S. 11, vgl. dort auch Anm. 3.

7 K. Andermann, Leibeigenschaft im pfälzischen Oberrheingebiet während des späten Mittelalters und der frühen Neuzeit, in: Zeitschrift für historische Forschung 17 (1990), S. 302.

8 C. Ulbrich, S. 12.

9 Ebd., S. 13.

10 Ebd., S. 13, vgl. dort auch Anm. 17.

11 Ebd., S. 14, vgl. dort auch Anm. 19 und 20.

12 W. Trossbach, „Südwestdeutsche Leibeigenschaft“ in der frühen Neuzeit - eine Bagatelle?, in: Geschichte und Gesellschaft 7 (1981), S. 70 und K. Andermann, S. 283.

13 W. Trossbach, S. 71.

14 C. Ulbrich, S. 15.

15 Ebd., S. 14, vgl. dort auch Anm. 22.

16 P. Blickle, Agrarkrise und Leibeigenschaft im spätmittelalterlichen deutschen Südwesten, in: H. Kellenbenz, (Hg.), Agrarisches Nebengewerbe und Formen der Reagrarisierung im Spätmittelalter und 19./20. Jahrhundert (Forschungen zur Sozial- und Wirtschaftsgeschichte, Bd. 21), Stuttgart 1975, S. 54.

17 C. Ulbrich, S. 15, vgl. dort auch Anm. 30.

18 K. Andermann, S. 282, vgl. dort auch Anm. 10, S. 283.

19 W. Müller, Freie und leibeigene St. Galler Gotteshausleute vom Spätmittelalter bis zum Ende des 18. Jahrhunderts (101. Neujahrsblatt) St. Gallen 1961, S. 14.

20 C. Ulbrich, S. 17, vgl. dort auch Anm. 42.

21 K. Andermann, S. 283, vgl. dort auch Anm. 11.

22 Ebd., S. 303.

23 W. Rösener, Bauern im Mittelalter, München 41991, S. 215.

24 P. Blickle, Herrschaft, auf: Materialblatt 5 der Vorlesung „Europa in der frühen Neuzeit. Eine Einführung“ im Wintersemester 2001/2002.

25 Ders., Freiheit, auf: Materialblatt 8 der Vorlesung „Europa in der frühen Neuzeit. Eine Einführung“ im Wintersemester 2001/2002.

26 W. Rösener, Bauern, S. 215.

27 Ebd., S. 227.

28 P. Blickle, Materialblatt 5.

29 Ders., Agrarkrise und Leibeigenschaft, S. 54.

30 W. Rösener, Bauern, S. 267ff.

31 P. Blickle, Materialblatt 5.

32 W. Rösener, Bauern, S. 269.

33 P. Blickle, Agrarkrise und Leibeigenschaft, S. 54.

34 C. Ulbrich, S. 286ff.

35 Ebd., S. 290ff.

36 Ebd., S. 294.

37 Ebd., S. 298f.

38 W. Müller, Freie und leibeigene St. Galler Gotteshausleute, S. 4.

39 S. Literaturverzeichnis.

40 W. Müller, Freie und leibeigene St. Galler Gotteshausleute, S. 4f.

41 Zur geographischen Ausdehnung s. Anhang A.

42 Ders., Landsatzung und Landmandat der Fürstabtei St. Gallen. Zur Gesetzgebung eines geistlichen Staates vom 15. bis zum 18. Jahrhundert, St. Gallen 1970, S. 246f.

43 Ebd., S. 247, vgl. dort auch Anm. 38.

44 W. Müller, Freie und leibeigene St. Galler Gotteshausleute, S. 5f.

45 Ders., Die Offnungen der Fürstabtei St. Gallen. Ein Beitrag zur Weistumsforschung, St. Gallen 1964, S. 66f.

46 Ders., Landsatzung und Landmandat, S. 249.

47 Ders., Offnungen, S. 67f

48 Ders., Die Abgaben von Todes wegen in der Abtei St. Gallen. Ein Beitrag zur Rechtsgeschichte des sanktgallischen Klosterstaates (Rechtshistorische Arbeiten 1), Köln 1961, S. 11.

49 Ebd., S.12f.

50 Ebd., S. 14.

51 Ebd., S. 5f.

52 Ebd., S. 7ff.

53 W. Müller, Entwicklung und Spätform der Leibeigenschaft am Beispiel der Heiratsbeschränkungen. Die Ehegenosssame im alemannisch-schweizerischen Raum (Vorträge und Forschungen. Sonderband 14), Sigmarin- gen 1974, S. 41.

54 Ebd., S. 42.

55 Ebd., 43ff.

56 Ebd., 61ff.

57 Ebd., S. 67.

58 Ebd., S. 85ff.

59 Ebd., S. 70ff.

60 W. Müller, Offnungen, S. 70.

61 Vgl. Anm. 1

62 W. Müller, Freie und leibeigene St. Galler Gotteshausleute, S. 10.

63 Ebd., S. 9f.

64 Ebd., S. 13f.

65 Ebd., S. 10ff.

66 Ebd., S. 15.

67 Goldach, Steinach, Mörschwil, Tablat, Waldkirch, Wittenbach, Lömmenswil, Gaiserwald, Bernhardzell, Rotmonten, Berg und Straubenzell.

68 W. Müller, die allgemeinen Rechtsquellen der alten Landschaft, Anm. 1, S. 292.

69 Zürich: Ytelhans Thůmbysen vom Rat und Joanns Äscher, Stadtschreiber; Schwyz: Christoffel Schorno, Stadthalter; Glarus: Gilg Tschudi, Landammann; Luzern: Lux Ritter, Altschultheiss.

70 W. Müller, die allgemeinen Rechtsquellen der alten Landschaft, Anm. 1, S. 292.

71 Ebd., S. 293.

72 W. Müller, Freie und leibeigene St. Galler Gotteshausleute, S. 18.

73 Ebd., S. 14.

74 C. Ulbrich, S. 280ff.

75 Ebd., S. 289.

76 W. Müller, Einleitung, in: die Rechtsquellen des Kantons St. Gallen. Die allgemeinen Rechtsquellen der alten Landschaft (2. Reihe, Bd. 1), bearbeitet von Walter Müller (Sammlung Schweizerischer Rechtsquellen, Abteilung XIV), Aarau 1974, S. XI

77 W. Müller, Landsatzung und Landmandat, S. 161.

Ende der Leseprobe aus 23 Seiten

Details

Titel
Der Fall St. Gallen - Leibeigenschaft im deutschen Südwesten an der Wende vom Spätmittelalter zur frühen Neuzeit
Hochschule
Universität Bern
Note
sehr gut
Autor
Jahr
2002
Seiten
23
Katalognummer
V107316
ISBN (eBook)
9783640055890
Dateigröße
486 KB
Sprache
Deutsch
Schlagworte
Fall, Gallen, Leibeigenschaft, Südwesten, Wende, Spätmittelalter, Neuzeit
Arbeit zitieren
Roman Widmer (Autor:in), 2002, Der Fall St. Gallen - Leibeigenschaft im deutschen Südwesten an der Wende vom Spätmittelalter zur frühen Neuzeit, München, GRIN Verlag, https://www.grin.com/document/107316

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