Auswirkungen der EU-Wasserrahmenrichtlinie auf das nationale Recht


Seminararbeit, 2001

37 Seiten, Note: 1


Leseprobe


Inhaltsverzeichnis

Deckblatt I

Inhaltsverzeichnis II

Abkürzungsverzeichnis VI

A. Einleitung

B. Auswirkungen der EU-Wasserrahmenrichtlinie auf das nationale Recht

I. Die EU-Wasserrahmenrichtlinie

1. Ziele der Wasserrahmenrichtlinie
1.1 Die programmatischen Ziele
1.2 die rechtsverbindlichen Ziele
1.2.1 Oberflächengewässer
1.2.2 Grundwasser
1.2.3 Schutzgebiete

2. Die Aufgaben der WRRL an die Mitgliedsstaaten
2.1 Überblick über die Aufgaben
2.2 Umsetzungspflichten der Mitgliedsstaaten

3. Die Neuerungen im Einzelnen
3.1 Flussgebietseinheiten
3.1.1 Erweiterte Betrachtungsweise durch Flussgebietseinheiten
3.1.2 Koordinationspflicht
3.1.2.1 Die drei Arten der FGE
3.1.2.1.1 Die FGE liegt vollständig im Hoheitsgebiet des Mitgliedstaates
3.1.2.1.2 Es liegt eine internationale FGE vor, die vollständig im EU- Gemeinschaftsgebiet liegt
3.1.2.1.3 Es liegt eine internationale FGE vor, die auch in das Hoheitsgebiet von Nicht-EU-Mitgliedern reicht
3.1.2.2 Die Organisation der Kooperation
3.1.3 FGE in Deutschland
3.1.3.1 Allgemeines
3.1.3.2 FGE Rhein
3.2 Festlegung einer geeigneten Behörde
3.2.1 Vereinbarkeit mit Art. 249 EGV
3.2.2 Vereinbarkeit mit dem GG
3.3 Analyse der Gewässer
3.3.1 Gewässertypspezifisches Vorgehen
3.3.2 Erneuerung des Bewertungssystems von Gewässern
3.3.3 Guter Zustand der Gewässer
3.3.4 Feststellung und Bewertung anthropogener Einflüsse
3.3.5 Abweichungen vom guten Zustand
3.3.5.1 Künstliche und erheblich veränderte Gewässer
3.3.5.1.1 Die Ausweisung künstlicher und erheblich veränderter Gewässer
3.3.5.1.2 Folgen der Einstufung: das gute ökologische Potential
3.3.5.1.3 Voraussetzungen zur Ausweisung
3.3.5.1.4 Gefahren des Art. 4 III
3.3.5.2 Fristverlängerung
3.3.5.2.1 Möglichkeiten der Fristverlängerung
3.3.5.2.2 Analyse der Ausnahmen
3.3.5.3 Politischer Wille als ausschlaggebendes Merkmal
3.3.6 Komprimierter Ansatz bei der Betrachtung von Schadstoffen
3.3.6.1 Bisherige Handhabung in Deutschland
3.3.6.2 Komprimierter Ansatz des Art. 10 WRRL
3.3.6.3 Prioritäre Stoffe gemäß Art. 16 WRRL
3.3.6.3.1 Prioritär gefährliche Stoffe
3.3.6.3.2 Zu prüfende prioritäre Stoffe
3.3.6.3.3 Prioritäre Stoffe, die nicht als prioritär gefährliche Stoffe gelten
3.4 Wasserrechtliche Planungsinstrumente
3.4.1 Maßnahmenprogramme
3.4.1.1 Erforderlichkeit von Maßnahmen
3.4.1.2 Modell zur Festlegung der Maßnahmen
3.4.1.3 Instrumente zur Umsetzung des Maßnahmenprogramms
3.4.2 Bewirtschaftungspläne
3.4.2.1 Grundsätzliches
3.4.2.2 Vergleich Bewirtschaftungsplan des Art. 13 WRRL mit § 36b WHG
3.5 Öffentlichkeitsbeteiligung
3.5.1 Vergleich mit der bisherigen Öffentlichkeitsbeteiligung in Deutschland
3.5.2 Öffentlichkeitsbeteiligung nach der Plan-UVP-Richtlinie
3.6 Kostenorientierter Ansatz
3.6.1 Kostendeckende Preise aus Sicht Deutschlands
3.6.2 Probleme, die durch Art. 9 entstehen

II. Umsetzung der WRRL in nationales Recht

1. Gesetzliche Vorgaben bezüglich der Umsetzung
1.1 GG Vorgaben
1.2 Vorgaben des § 6a WHG

2. Das 7. Gesetz zur Änderung des WHG
2.1 Grundsätzliches
2.2 Flussgebietseinheiten und Kooperationspflicht
2.3 Die Bewirtschaftungsziele und Anforderungen des Art. 4
2.4 Maßnahmenprogramm und Bewirtschaftungsplan
2.5 Genehmigung von Vorhaben
2.6 Zugriff auf Daten

3. Landesrechtliche Regelungen
3.1 Regelungsaufträge des WHG
3.2 Anpassung der wasserrechtlichen Verfahrensregeln
3.2.1 Überprüfung von Erlaubnis und Bewilligung
3.2.2 Datenerfassung und Informationsaustausch, Unterrichtungspflichten
3.2.3 Öffentlichkeitsbeteiligung und Bewirtschaftungsplan

C. Schluss

Literaturverzeichnis

Abkürzungsverzeichnis:

Alt. Alternative

Anh. Anhang

Art. Artikel

BSB biologischer Sauerstoffbedarf

bzgl. bezüglich

bzw. beziehungsweise

CSB chemischer Sauerstoffbedarf

d.h. das heißt

DÖV Die Öffentliche Verwaltung

DVBl Deutsches Verwaltungsblatt

etc., usw. und so weiter

EuGH Europäischer Gerichtshof

FGE Flussgebietseinheit

GG Grundgesetz

i.d.R. in der Regel

i.V.m. in Verbindung mit

KA Korrespondenz Abwasser

LAWA Länderarbeitsgemeinschaft Wasser

LWG (RP) Landeswassergesetz (Rheinland-Pfalz)

Nr. Nummer

NuR Natur und Recht

S. Seite

u.a. unter anderem

VwVfG Verwaltungsverfahrensgesetz

W & B Wasser und Boden

WHG Wasserhaushaltsgesetz

WRRL Wasserrahmenrichtlinie

ZfW Zeitschrift für Wasserrecht

ZUR Zeitschrift für Umweltrecht

A. Einleitung

Wasser ist eine der wichtigsten Ressourcen, die Mensch, Tier und Umwelt zum Leben brauchen. Deshalb muss es besonders geschützt werden. Diesen besonderen Schutz erreicht man am effektivsten durch staatliche Verwaltung und rechtliche Regelungen.

Bisher erfolgte der Gewässerschutz sowohl auf deutscher als auch auf europäischer Ebene lediglich nutzungsspezifisch und sektoral.

In Deutschland erfolgt der Gewässerschutz hauptsächlich durch das WHG und die entsprechenden LWGs, die u.a. die Genehmigung von Gewässernutzungen regeln. Auf europäischer Ebene bestehen verschiedene Richtlinien, die sich jeweils nur mit Teilbereichen des Gewässerschutzes befassen. Als Beispiel sind hier die Grundwasserrichtlinie (80/68/EWG) und die Nitratrichtlinie (91/676/EWG) zu nennen.

Breuer sieht in diesen Richtlinien „einen Flickenteppich“...“aus unterschiedlichen, teilweise inkonsistenten oder sogar widersprüchlichen Teilregelungen.“a Diese Ansicht war auch im Herbst 1995 der ausschlaggebende Faktor für das Vorhaben, eine Wasserrahmenrichtlinie für die EU zu erlassen. Eingeleitet wurde dieses Vorhaben dadurch, das auf einer Sachverständigenanhörung zur Gewässerpolitik am 20.06.1995 in Brüssel, die durch den Ausschuss für Umweltfragen, Volksgesundheit und Verbraucherschutz des Europäischen Parlaments durchgeführt wurde, mehrere Mitgliedsstaaten die bisher bestehenden Richtlinien im Bereich des Gewässerschutz als unzureichend und fehlerhaft angesehen hatten.b

Durch die WRRL, die am 22. Dezember 2000 in Kraft getreten ist, erhält Europa nun erstmals zentrale Prinzipien für den gesamten Bereich es Gewässerschutzes. Wie diese Prinzipien aussehen und welche Aufgaben und Neuerungen auf die Mitgliedsstaaten zukommen werden, soll im Folgenden analysiert werden.

I. Die EU-Wasserrahmenrichtlinie

Durch den Erlass der Richtlinie 2000/60/EG des Europäischen Parlaments und des Rates zur Schaffung eines Ordnungsrahmens für Maßnahmen der Gemeinschaft im Bereich der Wasserpolitik - Wasserrahmenrichtlinie-, die am 22 Dezember 2000 in Kraft getreten ist, erhält Europa einen einheitlichen Regulierungsrahmen im Bereich des Wasserrechts.1Damit werden gemäß Artikel 22 WRRL 7 Richtlinien, die sich nur mit einzelnen, räumlich oder nutzungsbezogenen Fällen befasst haben und zum Teil widersprüchlich sind, in einer Übergangsfrist von 7 bzw. 13 Jahren nach Inkrafttreten der WRRL aufgehoben.2

1. Ziele der Wasserrahmenrichtlinie

Im Gegensatz zu den bisherigen Regelungen, die sich stets nur mit bestimmten Fällen und Gewässern im Bereich des Wasserrechts befasst haben, findet die WRRL gemäß Artikel 1 WRRL3Anwendung auf nahezu alle Gewässer. Ausgenommen hiervon sind lediglich die Meeresgewässer, wie sich aus Artikel 1 erkennen lässt, da dieser lediglich von Oberflächengewässern, Übergangsgewässern, Küstengewässern sowie Grundwasser spricht.4

Die Ziele der WRRL lassen sich unterscheiden in programmatische Ziele, die den Charakter politischer Programme haben5und den Mitgliedsstaaten als Hilfestellung dienen, ihre Aufgaben auszulegen, sowie verpflichtenden Ziele.6

1.1 Die programmatischen Ziele

Die programmatischen Ziele der WRRL befinden sich in Artikel 1 WRRL. Diese bestehen aus einem Verbesserungsgebot und Verschlechterungsverbot der aquatischen Ökosysteme und der mit diesen zusammenhängenden Landökosysteme und Feuchtgebiete (Art. 1 Punkt a), aus der Förderung einer nachhaltigen Gewässernutzung (Art. 1 Punkt b), einer schrittweisen Reduzierung der Emissionen prioritärer Stoffe ( Art.1 Punkt c), der schrittweisen Einstellung von Emissionen prioritär gefährlicher Stoffe (Punkt d), dem Schutz des Grundwassers vor Verschmutzungen und die Reduzierung solcher Verschmutzungen (Punkt e) sowie Maßnahmen gegen Überschwemmungen und Dürren (Punkt f).

Damit möchte die WRRL erreichen, dass die Wasserversorgung gesichert ist, Grundwasserverschmutzungen reduziert werden, aber auch ein Schutz der Meeresgewässer (Art.1) soll erreicht werden.

Somit knüpft die WRRL nicht nur an die qualitative Verbesserung der Gewässer an, sondern hat es sich auch zum Ziel gemacht, dass stets eine ausreichende Menge an Wasser für die zukünftigen Generationen zu Verfügung stehen muss.7

Während ein Großteil der Ziele des Art. 1 eher einen politischen Charakter haben, liegt in dem Ziel der nachhaltigen Gewässernutzung bereits ein konkretes Ziel vor. Probleme können hier aber in der Auslegung des Begriffs der Nachhaltigkeit entstehen, da dieser bis heute noch nicht ausreichend bestimmt ist und dadurch verschiedene Auffassungen darüber bestehen, was der Begriff eigentlich bedeutet. Gemäß Reinhardt muss dieser Begriff mit Hilfe des Bewirtschaftungsprogramms der WRRL ausgelegt werden, da dieses auf die Erfüllung der Ziele der WRRL gerichtet ist.8

1.2 Die rechtsverbindlichen Umweltziele

Die Umweltziele, die für alle Mitgliedsstaaten als rechtsverbindlich gelten, befinden sich in Artikel 4 WRRL. Dieser fordert die Herstellung eines guten Zustands aller Gewässer der EU bis 2015. Die Umweltziele des Artikels 4 lauten folgendermaßen:

1.2.1 Oberflächengewässer

Der gute Zustand der Oberflächengewässer teilt sich auf in einen guten ökologischen und guten chemischen Zustand gemäß Art. 4 I a. Dieser Zustand muss dadurch erreicht werden, dass die Mitgliedsstaaten diese Gewässer schützen, verbessern und sanieren (Art. 4 I a ii) und eine weitere Verschlechterung der Gewässer verhindern (Art. 4 I a iii).

Bei künstlichen und erheblich veränderten Oberflächengewässern reicht anstelle des guten ökologischen Zustands ein gutes ökologisches Potential (Art. 4 I a iii).

Des weiteren sind die Verschmutzungen durch prioritäre Stoffe zu reduzieren, sowie prioritäre gefährliche Stoffe von den Gewässern fernzuhalten (Art. 4 I a iv).

1.2.2 Grundwasser

Im Bereich des Grundwassers soll gemäß Art. 4 I b i, ii die Qualität des Grundwassers nicht verschlechtert werden sowie ein guter chemischer und quantitativer Zustand hergestellt werden. Außerdem sind signifikante und anhaltende Trends der Grundwasserverschmutzung umzukehren (Art 4 I b iii).

1.2.3 Schutzgebiete

Für Schutzgebiete gilt gemäß Art. 4 I c, dass alle gültigen Normen und Ziele der Schutzgebiete zu erfüllen sind.

2. Die Aufgaben der WRRL an die Mitgliedsstaaten

2.1 Überblick über die Aufgaben

Gegenüber der bisherigen wasserwirtschaftlichen Betrachtungsweise werden durch die WRRL grundlegende fachliche Neuerungen eingeführt, die in die wasserwirtschaftliche Verwaltung integriert werden müssen.

So ist eine wesentliche Neuerung des Wasserrechts darin zu sehen, dass entgegen der bisherigen Betrachtungsweise der Gewässer, die sich nur auf Teile des Gewässers bzw. auf das Hoheitsgebiet beschränkt hat, die WRRL nun eine ganzheitliche Betrachtung und Bewirtschaftung der Gewässer in Form von sog. Flussgebietseinheiten fordert. Dies bedeutet, dass gemäß Art. 2 Nr. 13 ein Fließgewässer unabhängig von Staatsgrenzen von der Quelle bis zur Mündung betrachtet wird, inklusive aller Zuflüsse und der ihr zugeordneten Grundwasserkörper und Küstengewässer.9

Dabei verlangt die WRRL eine Kooperation nicht nur innerhalb der Staaten sondern auch zwischen den Mitgliedsstaaten, für den Fall, dass mehrere Staaten von einer Flussgebietseinheit betroffen sind. Durch diese Regelung werden erstmals im Bereich des EG-Gewässerschutzes Anforderungen an eine internationale Kooperation gestellt, die es bisher noch nicht gegeben hat.10

Innerhalb dieser Flussgebietseinheiten sind alle zugehörigen Gewässer gemäß Anhang II, III WRRL zu beschreiben und bewerten, was für die einzelnen Mitgliedsstaaten bedeutet, dass neue Daten erfasst und ausgewertet werden müssen.

Außerdem ist bei der Betrachtung von Schadstoffen nunmehr ein komprimierter Ansatz anzuwenden, der auf eine emissionsbezogene und zugleich auch immissionsbezogene Betrachtungsweise abzielt. Des weiteren muss ein Maßnahmenprogramm erstellt werden, durch das die Umweltziele des Art. 4 WRRL in der vorgegebenen Frist von 15 Jahren nach In-Kraft-Treten der WRRL erreicht werden können. Die Gesamtheit dieser Daten und Informationen sind in einem Bewirtschaftungsplan zu erfassen, wobei bereits im Vorfeld der Erstellung die Öffentlichkeit an den Bewirtschaftungsplänen beteiligt wird.11

Des weiteren beinhaltet die WRRL die Forderung, dass die Wasserpreise der Mitgliedsstaaten kostendeckend auf die Verbraucher umgelegt werden müssen.12

2.2 Umsetzungspflichten der Mitgliedsstaaten

Die WRRL enthält eine Vielzahl von Umsetzungsfristen, die die Mitgliedsstaaten bei der Umsetzung der WRRL in nationales Recht einhalten müssen.

So ist die WRRL bis Ende 2003 in nationales Recht umzusetzen. Das bedeutet für Deutschland, dass das WHG und die Landeswassergesetze novelliert werden müssen. Des weiteren müssen durch die Länder Verordnungen erlassen werden, die auf die Umsetzung der Anhänge der WRRL gerichtet sind. Eine weitere Aufgabe besteht in der Festlegung der Flussgebietseinheiten.

Bis Mitte 2004 müssen die Mitgliedsstaaten der Kommission mitteilen, welche Behörde für die Verwaltung der Flussgebietseinheiten zuständig ist.

Eine Analyse aller Flussgebietseinheiten ist bis Ende 2004 erforderlich. Das heißt, dass die Merkmale der Flussgebietseinheiten sowie menschliche Tätigkeiten festgestellt werden müssen, die sich auf den Zustand der Gewässer auswirken. Des weiteren bedeutet dies, dass gemäß Art. 5 WRRL die Wassernutzung nach wirtschaftlichen Gesichtspunkten analysiert werden muss und ein Verzeichnis gemäß Art. 6 WRRL erstellt werden muss, welches die Lage der Schutzgebiete anzeigt. Art. 11 und 13 verlangt die Fertigstellung der Maßnahmenprogramme und die Veröffentlichung der Bewirtschaftungspläne bis Ende 2005.

Gemäß Art. 8 WRRL müssen bis Ende 2006 die Überwachungsprogramme, die den Zustand der Gewässer kontrollieren, einsatzbereit sein.

Außerdem sieht die WRRL in Art. 9 vor, dass bis Ende 2010 ein deckungsgleicher Wasserpreis eingeführt ist.

Bis Ende 2012 müssen die Emissionsbegrenzungen (Art. 10) festgelegt sein und angewendet werden. Außerdem müssen die Maßnahmenprogramme (Art. 11) bis dato umgesetzt und Fortschrittsberichte (Art 15 III) erstellt werden .

Eine Überprüfung der Maßnahmenprogramme und Bewirtschaftungspläne hat bis Ende 2015 zu erfolgen.

Schließlich müssen alle Analysen bis Ende 2017 auf den neusten Stand gebracht werden.13

3. Die Neuerungen im Einzelnen

3.1 Flussgebietseinheiten

3.1.1 Erweiterte Betrachtungsweise durch Flussgebietseinheiten

Durch die Einführung der Flussgebietseinheiten (FGE) gelten nun nicht mehr die Staats- und Verwaltungsgrenzen bei der Ausführung der Pflichten der WRRL, sondern die hydrologischen Grenzen.14Der Vorteil dieser Betrachtungsweise liegt darin, dass dadurch Pläne und Daten besser aufeinander abgestimmt werden können, im Gegensatz zu früher, als durch die Landesgrenzen verhindert wurde, dass die eine Behörde wusste, was die andere im Bereich des Gewässerschutzes plante. Andererseits fordert die ganzheitliche Betrachtungsweise, das auf internationaler Ebene zwischen den Staaten und innerhalb Deutschlands zwischen den Bundesländern Kooperationen erfolgen und Verträge abgeschlossen werden müssen, damit eine ordnungsgemäße Umsetzung der WRRL gewährleistet werden kann.15Darüber hinaus bedeutet die Bewirtschaftung durch FGE auch, dass nicht nur das Oberflächengewässer betrachtet wird, sondern darüber hinaus auch Grund- und Küstengewässer und die damit zusammenhängenden Landökosysteme und Feuchtgebiete mit in die Bewirtschaftung integriert werden müssen.16

3.1.2 Koordinationspflicht

Die WRRL verlangt in Art. 3, dass die Verwaltungen einer FGE, unabhängig davon, ob sie national oder international sind, die Bewirtschaftung der FGE zur Erreichung der Ziele der WRRL koordinieren müssen.17Dabei bezieht sich die Koordination sowohl auf das Maßnahmenprogramm als auch auf den Bewirtschaftungsplan. Die unterschiedlichen Anforderungen der WRRL an die Kooperation haben zur Folge, dass sich die FGE in drei Arten einteilen lassen.

3.1.2.1 Die drei Arten der FGE

Die WRRL unterscheidet bzgl. Der Kooperation innerhalb der FGE, insbes. bei der Erstellung des Bewirtschaftungsplans gemäß Art. 13 WRRL, zwischen drei Arten der FGE:

3.1.2.1.1 Die FGE liegt vollständig im Hoheitsgebiet des Mitgliedstaats

In diesem Fall ist gemäß Art. 13 I ein einheitlicher Bewirtschaftungsplan zu erstellen.

3.1.2.1.2 Es liegt eine internationale FGE vor, die vollständig im EU-Gemeinschaftsgebiet liegt (Art. 3 IV)

Gemäß Art 13 II soll in diesem Fall eine „Koordinierung im Hinblick auf die Erstellung eines Bewirtschaftungsplans“ erfolgen. Wenn es den Mitgliedsstaaten nicht gelingt, einen Bewirtschaftungsplan zu erstellen, muss zumindest für den Teil der FGE, der im Hoheitsgebiet des jeweiligen Staates liegt, ein Plan erstellt werden.

3.1.2.1.3 Es liegt eine internationale FGE vor, die auch in das Hoheitsgebiet von Nicht-EU- Mitgliedern reicht.(Art.3 V)

Liegt dies vor, so muss sich der Mitgliedsstaat gemäß Art.13 III um die Erstellung eines einzigen Plans bemühen. Ist dies nicht möglich, so ist wiederum für den Bereich der FGE, der im Hoheitsgebiet des Mitgliedstaates liegt, ein Bewirtschaftungsplan zu erstellen.

3.1.2.2 Die Organisation der Kooperation

In der WRRL findet man keine Vorgaben darüber, wie die Koordination zwischen den Staaten auszusehen hat. Sie spricht in Art. 3 II WRRL lediglich von „geeigneten Verwaltungsvereinbarungen“. So ist es Aufgabe der Mitgliedsstaaten und innerhalb Deutschlands aufgrund Art. 83 GG der Bundesländer festzulegen, wie eine solche Koordination auszusehen hat18 und auf welcher Ebene sie stattfinden soll.19(Näheres dazu unter Punkt 3.2 im Zusammenhang mit der Festlegung einer geeigneten Behörde)

3.1.3 FGE in Deutschland

3.1.3.1 Allgemeines

In Deutschland sind 10 Flussgebietseinheiten vorgesehen. Dies sind: Donau, Rhein, Maas, Ems, Weser, Elbe, Eider, Oder, Schlei/Trave, und Warnow/Peene. Die Möglichkeit des Art. 3 I S. 2 WRRL, der es erlaubt, kleine Einzugsgebiete mit größeren zusammenzulegen bzw. aus mehreren kleinen Einzugsgebieten eine FGE zu bilden, wurde im Bereich von Nord- und Ostsee genutzt.20 Für Deutschland werden dabei internationale Kooperationen in den Flussgebietseinheiten von Donau, Elbe, Oder und Rhein erforderlich. Aber auch in der FGE der Maas, die außerhalb des deutschen Hoheitsgebiets fließt, muss eine Kooperation seitens Deutschland erfolgen, und zwar bezüglich der Maßnahmen, die die Gewässer betreffen, die aus dem deutschen Hoheitsgebiet in die Maas münden.21 In all diesen Flussgebietseinheiten, die eine internationale Kooperation erfordern, findet man bereits heute bestehende internationale Kommissionen. Auf den ersten Blick scheint damit die Anforderung der WRRL zur internationalen Kooperation erfüllt. Ob dies bei genauerer Betrachtung immer noch der Fall ist, soll im Folgenden am Beispiel der FGE Rhein beurteilt werden.

3.1.3.2 FGE Rhein

Die FGE Rhein fällt in die Hoheitsgebiete von Deutschland (hier in 6 Bundesländer), Frankreich, Niederlande, Italien, Liechtenstein, Österreich, Luxemburg und Belgien. Innerhalb dieser FGE findet man bereits heute 4 internationale Kommissionen zum Schutz des Rheins, die für verschiedene fachliche und räumliche Bereiche des Rheins zuständig sind. Dabei weisen diese Kommissionen unterschiedliche Strukturen auf. Hier erfolgt aber nicht die von der WRRL geforderte ganzheitliche Betrachtung der FGE Rhein, sondern die unterschiedlichen Kommissionen befassen sich lediglich mit den Belangen des in ihrem Tätigkeitsbereich liegenden Flusslaufs.22

Ein weiteres Merkmal dieser Kommission ist, dass die bestehenden gemeinsamen Aufgaben für die Mitgliedsstaaten der Kommissionen bisher nicht bindend waren, was aber durch die Einführung der WRRL erforderlich wird.23

Daraus lässt sich erkennen, dass die bestehenden Kooperationen in der heutigen Form nicht ausreichen, um den Anforderungen der WRRL gerecht zu werden. Durch die bestehenden Kooperationen ist aber schon ein Grundstein gelegt, von dessen Ebene aus eine weitere Anpassung an die WRRL erfolgen kann und muss.

3.2 Festlegung einer geeigneten Behörde

Gemäß Artikel 3 II, III WRRL hat jeder Mitgliedsstaat eine geeignete Behörde zur Erfüllung der Aufgaben der WRRL zu bestimmen.

3.2.1 Vereinbarkeit mit Art. 249 EGV

Im folgenden soll überprüft werden, in wieweit die Regelung mit dem Art. 249 III EGV vereinbar ist. Dieser Artikel besagt, dass die Ziele jeder Richtlinie, die an einen Mitgliedsstaat gerichtet ist, verbindlich sind, die Wahl der Form und Mittel zur Erreichung des Ziels aber Sache des Mitgliedsstaats ist. Demnach besitzt die EU für das Vorschreiben von Verwaltungsorganisation und im Bereich der Errichtung von Behörden keine Kompetenz.24Gibt die Richtlinie solche Mittel vor, besteht für die Mitgliedsstaaten diesbezüglich keine Umsetzungspflicht.

Im vorliegenden Fall stellt die WRRL aber entgegen ihrer Kompetenz Anforderungen an die Verwaltung der FGE. So besteht diesbezüglich keine Transformationspflicht. Da aber der EUGH im Vertragsverletzungsverfahren Deutschlands bzgl. der Umsetzung der Gewässerschutzrichtlinie bereits eine solche Kompetenzüberschreitung nicht beachtet hat und durch Richterrecht festgelegt hat, dass diese Aufgaben der Richtlinie zu erfüllen sind, ist davon auszugehen, dass er dies auch bei der WRRL entsprechend entscheidet. Deshalb ist es dennoch ratsam, den Anforderungen der WRRL zu folgen.25

3.2.2 Vereinbarkeit mit dem GG

Die Vorgaben bezüglich der Verwaltung der FGE sind für einen Staat, wie z.B. Frankreich unproblematisch, da hier die Verwaltung zentralistisch organisiert ist. Anders sieht es dabei in Deutschland aus. Gemäß Art. 83 GG liegt die Verwaltung der Gewässer im Aufgabenbereich der Länder, da diese die Bundesgesetze als eigene Angelegenheit auszuführen haben. Lediglich im Bereich der Bundeswasserstraßen liegt gemäß Art. 89 II S. 1 GG eine Verwaltung bzgl. der Verkehrsund Transportfunktion des Gewässers durch den Bund vor.26

In Artikel 3 II, III wird von einem Teil der Literatur ein Eingriff in die Verwaltungsorganisation der Mitgliedsstaaten gesehen, insbesondere ein Eingriff in die bundesstaatliche Struktur Deutschlands, da die WRRL hier eine zentralstaatliche Struktur verfolgt. Dabei wird die Gefahr darin gesehen, dass die Wasserbehörde der Landesaufsicht entzogen wird, die nach deutschem Recht für die Bestimmung der Einszugsgebiete die alleinige Zuständigkeit besitzt, da dies eine Aufgabe des Verwaltungsvollzugs ist.27

Dem entgegen spricht aber die Tatsache, dass die WRRL es der Entscheidung der Mitgliedsstaaten überlässt, ob sie eine neue Behörde einrichten, oder auf eine bestehende Behörde zurückgreift, oder gar mehrere Behörden dafür einrichtet, die untereinander kooperieren. Außerdem wird auch keine Struktur vorgegeben, die hier eingehalten werden muss.28Die WRRL verlangt zwar die Existenz der Flussgebietseinheiten (das „Ob“), aber sie überlässt die Organisation und Ausgestaltung (das „Wie“) den Mitgliedsstaaten.29Dadurch bleibt die Verwaltungsautonomie der Staaten bewahrt. Allerdings entstehen hier gerade wegen der Kompetenzverteilung innerhalb Deutschlands dennoch Probleme bei der Umsetzung bzgl. des Abschlusses geeigneter Verwaltungsvereinbarungen. Als geeignete Verwaltungsvereinbarung kommen zunächst Gesetze oder Rechtsverordnungen in Betracht, weil zur Umsetzung gem. EUGH eine rechtsverbindliche Grundlage erforderlich ist. Da der Bund aber, wie bereits oben ausgeführt, keine Kompetenz besitzt, scheidet ein Gesetz/RVO auf Bundesebene aus und die Länder müssen dies erlassen. Auf Landesebene tritt allerdings das Problem auf, dass deren Kompetenz mit der Landesgrenze endet, die FGE aber darüber hinaus gehen. Demzufolge sind Gesetz und RVO nicht möglich. So kommt in Deutschland lediglich der Abschluss von Verträgen zwischen den Bundesländern in Betracht, was laut Kommission auch erlaubt ist.30 Innerhalb dieser Verwaltungsvereinbarung ist die geeignete Behörde zu bestimmen, wobei gemäß Art.2 Nr. 16 auch mehrere Behörden möglich sind.

Zur Zeit ist es noch fraglich, ob die innerstaatlichen Verträge zwischen den Bundesländern der Anforderung der WRRL zur Bestimmung einer geeigneten Behörde genügen, da hiermit nur die Zusammenarbeit verschiedener Behörden, die nach deutschem Recht für einen Teil der Flussgebietseinheit zuständig sind, geregelt wird.31

3.3 Analyse der Gewässer

Um den guten Zustand eines Gewässers herstellen zu können, sind die Gewässer in einem ersten Schritt auf ihren Ist-Zustand zu überprüfen. Hierzu müssen gemäß Artikel 5 i.V.m. Anhang II, III die Merkmale der FGE analysiert, die menschlichen Auswirkungen auf den Zustand der Gewässer festgestellt und die Wassernutzung unter wirtschaftlichen Gesichtspunkten analysiert werden. So sind sämtliche Gewässerbelastungen in Form von signifikanten punktuellen und diffusen Verschmutzungen, Wasserentnahmen, morphologischen Veränderungen32etc. zu erfassen und die Auswirkungen dieser Verschmutzungen auf die Gewässer zu bewerten.33

In einem zweiten Schritt erfolgt ein Vergleich dieses Ist-Zustand mit dem Soll-Zustand der Gewässer. Für die dabei festgestellten Defizite ist anschließend ein Maßnahmenprogramm zu erstellen, mit dem der gute Zustand erreicht werden soll. Dieser gesamte Vorgang muss in einem Bewirtschaftungsplan festgeschrieben werden.34

3.3.1 Gewässertypspezifisches Vorgehen

In Deutschland wurde bisher nicht zwischen den verschiedenen Gewässertypen eines Gewässers unterschieden, was zur Folge hatte, dass der Quellbereich eines Fließgewässers genauso behandelt wurde, wie der Mittellauf, obwohl hier unterschiedliche natürliche Bedingungen vorliegen. Die WRRL unterscheidet diese Gewässertypen. Diese sind heranzuziehen, wenn des darum geht, die natürlichen Gewässerbegebenheiten festzustellen.35So muss für jeden Gewässertyp ein selbständiger Referenzzustand festgelegt werden, der den guten Zustand widerspiegelt. Dadurch kann wesentlich genauer und effektiver vorgegangen werden, als dies bisher möglich war.36

Die LAWA arbeitet in Deutschland gemeinsam mit dem Umweltbundesamt an einer Gewässertypenkarte, in der allein im Bereich der Oberflächengewässer 20 verschiedene Gewässertypen vorgesehen sind.37

3.3.2 Erneuerung des Bewertungssystems von Gewässern

Die WRRL hat zum Ziel, sämtliche Gewässer in einen guten Zustand zu überführen. Hinsichtlich der Einstufung der Qualität der Gewässer erfolgt durch die WRRL eine grundlegende Änderung. So wird ein Gewässer nicht mehr ausschließlich anhand seiner chemischen und physikalischen Eigenschaften gemessen, sondern in erster Linie anhand der Gewässerökologie bewertet, wobei auch die hydromorphologischen Merkmale von Bedeutung sind.38

Die Betrachtung der Gesamtheit dieser Merkmale erscheint sinnvoll, da diese Komponenten in einem engen Zusammenhang zueinander stehen und deshalb der Zustand des Gewässers anhand dieser Merkmale optimal eingeschätzt werden kann.39

3.3.3 Guter Zustand der Gewässer

Im Bewertungsverfahren ist festzustellen, wie ein sehr guter Zustand für das betreffende Gewässer auszusehen hat. Dieser Zustand wird als Referenzzustand festgelegt, der im folgenden durch ein Maßnahmenprogramm angestrebt werden muss.40

Die Festlegung des guten Zustands basiert auf der Überlegung, welche Merkmale beim Gewässer vorliegen würden, wenn keine störenden Faktoren vorhanden wären.41

Hierbei spielen z.B. der Fischbestand und das Insektenvorkommen eine Rolle. So ist der gute Zustand eines Gewässers dann erreicht, wenn alle Pflanzen, Tiere und Organismen im Gewässer, die dort theoretische existieren müssten, auch tatsächlich dort vorhanden sind.42

3.3.4 Feststellung und Bewertung anthropogener Einflüsse

Die WRRL verlangt in dieser Stufe auch eine Analyse der anthropogenen Einflüsse (Art. 5 I Punkt 2, 3). Darunter fallen alle Gewässernutzungen, wobei mindestens Punktquellen, diffuse Quellen, Wasserentnahmen, Abflussregulierungen, Gewässermorphologie und die Landnutzung überprüft werden müssen. Diese Daten dienen der Feststellung, inwieweit das Erreichen eines guten Zustands gefährdet ist. Bei einer Gefährdung der Zielerreichung ist dann eine intensivere Überwachung der Gewässerbedingungen sowie Gewässernutzungen erforderlich. Auch kann auf dieser Basis entschieden werden, ob ein Gewässer als erheblich verändert eingestuft wird, wodurch das schwächere Ziel des guten ökologischen Potentials gemäß Art. 4 III für das Gewässer herzustellen ist.43

3.3.5 Abweichungen vom guten Zustand

Zum Ziel der Herstellung eines guten Zustands der Gewässer sind in der WRRL diverse Ausnahmen vorgesehen.

3.3.5.1 Künstliche und erheblich veränderte Gewässer
3.3.5.1.1 Die Ausweisung künstlicher und erheblich veränderter Gewässer

Die Mitgliedsstaaten können unter den Voraussetzungen des Art. 4 III WRRL Oberflächengewässer als künstlich oder erheblich verändert einstufen und ausweisen. Unter künstliche Gewässer fallen all diejenigen Gewässer, die durch den Menschen hergestellt wurden (z.B. Baggersee, Kanäle). Eine Ausweisung dieser Gewässer ist unproblematisch.

Erheblich veränderte Gewässer sind dagegen alle natürlichen Gewässer, die durch menschliche Eingriffe physikalisch und/oder chemisch verändert wurden.44

3.3.5.1.2 Folgen der Einstufung: das gute ökologische Potential

Die Ausweisung der Gewässer als künstlich bzw. erheblich verändert hat zur Folge, dass nicht mehr der gute ökologische Zustand des Gewässers, sondern lediglich ein gutes ökologisches Potential hergestellt werden muss. Vergleicht man die Anforderungen des Anhang V, die sich auf das gute ökologische Potential beziehen (Anh.V Nr. 1.2.5) mit denen des guten ökologischen Zustands (Anh. V 1.2.1), so stellt man fest, dass das Ziel des guten ökologischen Potentials weniger anspruchsvoll ist.45 Das ökologische Potential orientiert sich nicht an den Faktoren, die aus natürlichen Gesichtspunkten im Gewässer vorherrschen müssen, sondern daran, welche verbessernden Maßnahmen im Gewässer machbar sind.

Ob eine Maßnahme machbar ist, wird noch nicht einmal durch Mindestanforderungen in der WRRL vorgegeben. Es liegt vielmehr im Ermessen der Mitgliedsstaaten festzustellen, welche Maßnahmen durchführbar sind.46

3.3.5.1.3 Voraussetzungen zur Ausweisung

Um ein Gewässer als künstlich oder erheblich verändert einstufen zu können, muss gewährleistet sein, dass wenn ein guter Zustand hergestellt würde, eine erhebliche Beeinträchtigung „wichtiger nachhaltiger Entwicklungstätigkeiten des Menschen“ (Art. 4 III a v WRRL) eintreten würde. Art 4 III a zählt dabei solche Entwicklungstätigkeiten beispielhaft auf. So fällt darunter neben Schifffahrt, Trinkwasserversorgung und Landbewässerung auch die Freizeitgestaltung.

Über diese Voraussetzung hinaus ist es erforderlich, dass gemäß Art. 4 III b eine Prüfung darüber erfolgt, inwieweit die Gewässernutzungen auch durch andere Mittel erreicht werden können. So darf ein Gewässer als künstlich oder erheblich verändert ausgewiesen werden, wenn die Alternative technisch nur schwer durchführbar ist und/oder dadurch unverhältnismäßig hohe Kosten entstehen würden.47

3.3.5.1.4 Gefahren des Art. 4 III

Die Möglichkeit des Art. 4 III a, ein Gewässer als künstlich oder erheblich verändert einzustufen, weil ansonsten negative Auswirkungen aus sozioökonomischer Sicht entstehen, hat zur Folge, dass Mitgliedsstaaten vom stärkeren Ziel des guten Zustands des Gewässers abweichen können, nur weil dadurch z.B. ihre Freizeitgestaltung am Gewässer erheblich beeinträchtigt wird und sie z.B. deshalb nicht mehr Wasserski fahren könnten.

Aus ökologischer Sicht wäre es sinnvoller gewesen, die Einstufung als künstliches oder erheblich verändertes Gewässer an naturwissenschaftlichen Kriterien festzumachen. Durch die bestehende Regelung liegt die Ausweisung im Ermessen des Mitgliedsstaates, das ihm einen breiten Interpretations- und Handlungsspielraum gewährleistet, der durch die EU faktisch kaum angreifbar ist. Zudem spricht Art. 4 III a in Punkt v von „anderen ebenso wichtigen nachhaltigen Entwicklungstätigkeiten“. Da aber die Freizeitgestaltung im Artikel IV aufgezählt ist, kann unter diesen Punkt alles fallen, wodurch die Schwelle zur Ausweisung recht niedrig gelegt wird.48

Auch Art. 4 III b bringt Probleme mit sich, da keinerlei Angaben darüber gemacht werden, wie eine Alternativenprüfung auszusehen hat, was auch hier den Mitgliedsstaaten einen großen Handlungsspielraum eröffnet. Dies hat zur Folge, dass die Staaten nur eine ungenaue Prüfung durchführen können, um den Forderungen der WRRL gerecht zu werden.49

3.3.5.2 Fristverlängerung
3.3.5.2.1 Möglichkeit der Fristverlängerung

Gemäß Art. 4 IV ist eine Fristverlängerung um 12 Jahre zur Herstellung eines guten Gewässerzustands (Art. 4 IV c i.V.m. Art. 13 VII) möglich, wenn die Einhaltung der Frist aus technischen Gründen (Art. 4 IV a i) wegen unverhältnismäßig hohen Kosten (Art. 4 IV a ii), oder aufgrund natürlicher Gegebenheiten (Art. 4 IV a iii) nicht möglich ist. Dabei muss gewährleistet sein, dass keine Verschlechterung des Gewässerzustands erfolgt (Art. 4 IV S.1)

Lassen sich die Ziele der WRRL aufgrund natürlicher Begebenheiten nicht im verlängerten Zeitraum von 12 Jahren erreichen, ist gemäß Art. 4 IV c eine weitere Verlängerung möglich, die nicht mehr limitiert ist.

Aber auch zum Verschlechterungsverbot des Art 4 IV S.1 befinden sich in der WRRL drei Ausnahmefälle, in denen davon abgewichen werden kann. Diese Ausnahmen findet man in Art. 4 VI und VII 1. Alt., 2. Alt.50

3.3.5.2.2 Analyse der Ausnahmen

Grundsätzlich ist die Einführung der Ausnahmen bzgl. der Herstellung des guten Zustands sinnvoll, da sie die Fälle behandeln, in denen es von vorneherein klar ist, dass bei Eintritt die Ziele nicht erreichbar sind. Auch macht die Abweichung vom Verschlechterungsverbot in Art. 4 VII 2. Alt. keine Probleme, weil hierbei die Verschlechterung darin liegt, dass das Gewässer von einem sehr guten Zustand auf einen guten Zustand zurückfällt. Dieser gute Zustand stellt schließlich das eigentliche Erreichungsziel der WRRL dar.51

Problematisch dagegen ist die 1. Alternative des Absatz VII. Dieser besagt, dass eine Verschlechterung des Gewässerzustands als „Folge neuer Änderungen der physischen Eigenschaften eines Oberflächenwasserkörpern oder von Änderungen des Pegels von Grundwasserkörpern“ erlaubt ist, wenn die Voraussetzungen der Punkte a-d erfüllt sind. Betrachtet man hierbei Punkt c, so lässt sich das Ausmaß des Problems erst richtig erkennen. Punkt c besagt, dass die Abweichung vom Verschlechterungsgebot dann erlaubt ist, wenn ein „übergeordnetes öffentliches Interesse“ vorliegt und/oder der Nutzen der Änderung des Gewässers für Gesundheit und Sicherheit der Menschen oder für eine nachhaltige Entwicklung stärker zu gewichten ist, als das Ziel des guten Zustands. Da der Begriff der Nachhaltigkeit noch lange nicht ausreichend festgelegt ist, wird den Mitgliedsstaaten dadurch ein großer, kaum durch die EU nachprüfbarer Interpretationsspielraum gegeben, der ihnen sogar die Verschlechterung des Gewässerzustands erlaubt.52

3.3.5.3 Politischer Wille als ausschlaggebendes Merkmal

Über die angegebenen Beispiele hinaus findet man in Art. 4 bzgl. der Abweichungsmöglichkeiten eine Vielzahl von neuen unbestimmten Rechtsbegriffen, die den Mitgliedsstaaten einen breiten Interpretationsspielraum ermöglichen. Dies hat zur Folge, dass es den Mitgliedsstaaten sogar möglich ist, ihre Gewässerqualität so zu belassen wie sie ist, ohne das die WRRL daran etwas ändern könnte. So ist die WRRL ein wunderbarer Leitfaden, wenn im Mitgliedsstaat der politische Wille herrscht, den guten Zustand der Gewässer herzustellen. Für diejenigen Mitgliedsstaaten, die dies nicht wollen, ist die WRRL kein Hindernis.53Somit steht und fällt die WRRL an der politischen Einstellung der Mitgliedsstaaten.

3.3.6 Komprimierter Ansatz bei der Betrachtung von Schadstoffen

Die WRRL sieht in Artikel 10 bei der Betrachtung von Schadstoffen sowohl eine emissionsbezogene als auch eine immissionsbezogene Betrachtungsweise vor.

3.3.6.1 Bisherige Handhabung in Deutschland

Seit Anfang der 70er wurden in Deutschland die Gewässer hauptsächlich anhand einer emissionsbezogenen Betrachtung auf ihre stoffliche Belastung überprüft (BSB, CSB). Nur in Einzelfällen erfolgten diese Bewertungen auch nach Gesichtspunkten der Immission.54 Durch die 4. Novelle des WHG von 1976 wurde in Deutschland mit § 7a WHG das Emissionsprinzip ins WHG aufgenommen, was dazu geführt hat, dass in die entsprechenden Verwaltungsvorschriften Emissionsbegrenzungen auf Grundlage der allgemein anerkannten Regeln der Technik aufgenommen wurden, um die Zulässigkeit von Vorhaben überprüfen zu können. Der Bereich der immissionsbezogenen Begrenzung wurde nur selten und in Form von einer Ergänzung zur Emissionsbegrenzung herangezogen.55Das Problem einer fast ausschließlich emissionsbezogenen Betrachtungsweise liegt darin, dass Einleitungen, die von einer Anlage kommen, möglicherweise den Anforderungen entsprechen, diese aber aufgrund des Zusammentreffens mit anderen Einleitungen (Kumulation) zu einer überhöhten Belastung des Gewässers und damit zu einer Schädigung führen können.56

Zwar beinhaltet der Bewirtschaftungsplan des § 36b WHG eine immissionsbezogene Betrachtungsweise, da die Aufstellung dieses Plans aber nicht verpflichtend ist und somit nur selten angewandt wurde, hat diese Betrachtungsweise in Deutschland bisher, abgesehen im Bereich der bestehenden Kommissionen (Siehe Punkt 3.1.3.2) kaum eine Bedeutung.57

3.3.6.2 Komprimierter Ansatz des Art. 10 WRRL

Der durch Art. 10 WRRL eingeführte komprimierte Ansatz bei der Betrachtung von Schadstoffen hat zur Folge, dass bei der Verringerung der Gewässerverschmutzungen, neben der Kontrolle der Einleitungen an der Verschmutzungsquelle mit Hilfe von Emissionsgrenzwerten, von nun an auch Qualitätsnormen bzgl. der Konzentration von Stoffen in den Gewässern festgelegt werden (= Immissionsbegrenzung durch Qualitätsnormen).58

Dabei wird bei der Festlegung der Emissionsgrenzwerte im Bereich von Punktquellen die beste verfügbare Technologie (Art. 10 II a) zugrundegelegt oder mittels „einschlägiger Emissionsgrenzwerte“ (Art. 10 II b) ermittelt. Im Bereich der diffusen Quellen (insbes. der Landwirtschaft) müssen Begrenzungen der Schadstoffe erfolgen, wobei die „beste verfügbare Umweltpraxis“ (Art. 10 II c) berücksichtigt wird. Findet man in anderen Regelungen der EU strengere Anforderungen im Bezug auf die Begrenzungen der Schadstoffe, so sind diese gemäß Art 10 III WRRL einzuhalten.

Durch die Regelung ist es den Mitgliedsstaaten künftig nicht mehr möglich, sich lediglich auf einen Aspekt der Schadstoffbetrachtung zu stützen, sondern sie sind dazu verpflichtet, sowohl die Emissions- als auch die Immissionsseite zu berücksichtigen.

3.3.6.3 Prioritäre Stoffe gemäß Art 16 WRRL

Über die Regelung des Art. 10 WRRL hinaus werden gemäß Art. 16 WRRL von der EU allgemeingültige Qualitätsnormen für bisher 32 prioritäre Stoffe festgelegt, die aufgrund ihrer erheblichen Gefahr für die Gewässer EU-weit einheitlich geregelt werden.59

Die Qualitätsnormen sehen vor, dass diese Stoffe abhängig von ihrer Gefährlichkeit durch Emissions- und Immissionswerte einheitlich begrenzt bzw. vollständig aus den Gewässern beseitigt werden.60 Durch die Einführung der Liste prioritärer Stoffe, werden die Regelungen der RL 76/464/EWG schrittweise ersetzt.

So erfolgt auf EU-Ebene zunächst eine Einteilung der prioritären Stoffe in Abhängigkeit ihrer Gefährlichkeit für die Gewässer.

3.3.6.3.1 Prioritär gefährliche Stoffe

Unter diese Gruppe fallen alle Stoffe mit toxischen, peristenten und bioakkumulierbaren Eigenschaften. Ziel der WRRL ist es, dass diese Stoffe innerhalb von 20 Jahren schrittweise reduziert und aus den Gewässern entfernt werden, wobei die Kommission dazu verpflichtet ist innerhalb von 2 Jahren nach Aufnahme des Stoffs in die Liste, Maßnahmen zur Emissionskontrolle sowie Qualitätsziele vorzulegen (Art. 16 VI, VIII).

3.3.6.3.2 Zu prüfende prioritäre Stoffe

Bei Stoffen dieser Kategorie muss innerhalb von 4 Jahren eine Überprüfung auf die Gefährlichkeit der Stoffe durch Experten erfolgen, da diese durch die Kommission nicht eingestuft werden konnten.

3.3.6.3.3 Prioritäre Stoffe, die nicht als prioritär gefährliche Stoffe gelten

Für diese Stoffe gelten die Emissions- und Immissionsbegrenzungen der EU, obwohl sie nicht toxische, persistente und bioakkumulierbare Eigenschaften besitzen. Die Einleitung dieser prioritären Stoffe ist schrittweise zu verringern.61

Durch die Einführung dieser Liste, ist es möglich einen einheitlichen Regelungsrahmen der Emissions- und Immissionsbegrenzungen bzgl. besonders gefährlicher Stoffe zu erreichen. Voraussetzung dafür ist aber, dass es gemäß Art. 16 VIII WRRL 6 Jahre nach In-Krafttreten der WRRL auf Gemeinschaftsebene zu einer Einigung bzgl. der Maßnahmen und Qualitätsnormen kommt. Ist dies nicht der Fall, ist die Chance vertan und die Mitgliedsstaaten können unabhängig voneinander Normen und Maßnahmen bestimmen, was dazu führen kann, dass in den verschiedenen Ländern unterschiedliche Grenzwerte zugrundegelegt werden.62

3.4 Wasserrechtliche Planungsinstrumente

Die WRRL führt in Art. 11 und 13 Maßnahmenprogramme und Bewirtschaftungspläne ein. Diese Anordnung stellt, wie bereits unter Punkt 3.2 bzgl. der Festlegung der Behörde ausgeführt, eine Überschreitung der EU-Kompetenz aus Art. 249 EGV dar, was aber im Folgenden außer Acht gelassen wird.

3.4.1 Maßnahmenprogramme

Das Maßnahmenprogramm gemäß Art 11 WRRL hat die Aufgabe, das Ziel eines guten Gewässerzustands bzw. guten ökologischen Potentials zu erreichen. Dabei teilen sich die Maßnahmen in grundlegende und ergänzende Maßnahmen auf. Grundlegende Maßnahmen sind all diejenigen, Maßnahmen, die auf die Ziele des Art. 4 ausgerichtet sind und erforderlich sind, um bestehende Richtlinien zu erfüllen.63Diese Maßnahmen sind zwingend in das Programm aufzunehmen und haben die Mindestanforderungen der WRRL zu enthalten.64Art. 11 III zählt auf, welche Maßnahmen als „grundsätzlich“ einzustufen sind. Insbesondere fällt hierunter der komprimierte Ansatz bei der Betrachtung von Schadstoffen.

Dagegen sind Maßnahmen als ergänzende Maßnahmen einzustufen, wenn sie zusätzlich nötig sind, um einen guten Zustand des Gewässers erreichen zu können bzw. um ein höheres Schutznivau zu erreichen.65Die WRRL führt hierzu in Anhang VI Teil B einige Beispiele auf.

3.4.1.1 Erforderlichkeit von Maßnahmen

Die Mitgliedsstaaten sind insbesondere dann zur Ergreifung von Maßnahmen verpflichtet, wenn die biologischen und chemischen Bedingungen des Gewässers nicht den Anforderungen der WRRL entsprechen, d.h. wenn noch kein guter Zustand vorherrscht. Dies liegt z.B. vor, wenn bestimmte Organismen gar nicht oder zu häufig im Gewässer vorkommen, als es bei natürlichen Bedingungen der Fall wäre. So könnte in diesem Fall z.B. der Sauerstoffgehalt im Gewässer zu niedrig sein. Dann müsste man als Maßnahme den Sauerstoffgehalt z.B. durch die Belüftung des Gewässers anheben.66

3.4.1.2 Modell zur Festlegung der Maßnahmen

Um festzulegen, welche Maßnahmen zur Zielerreichung sinnvoll sind, empfiehlt es sich Simulationsprogramme einzuführen. Mit diesen Programmen ist es möglich, die Auswirkung der Maßnahmen auf den Gewässerzustand zu simulieren, wobei man verschiedene Maßnahmenkombinationen durchspielen sollte. Auf Basis dieser Daten kann schließlich die Entscheidung über das Maßnahmenprogramm getroffen werden.67

Diese Simulationsprogramme lassen sich auch bei der Analyse und Bewertung der Gewässer, bei der Gewässerüberwachung sowie der Öffentlichkeitsarbeit einsetzen, da man hier den Bürgern zeigen kann, was z.B. durch die Einleitung bestimmter Stoffe im Gewässer passiert.68

3.4.1.3 Instrumente zur Umsetzung des Maßnahmenprogramms

Zur Umsetzung des Maßnahmenprogramms ist es erforderlich, dass Gewässernutzungen unter staatlicher Kontrolle liegen, sprich, dass für Gewässernutzungen eine Genehmigung erforderlich ist (Art. 11 III e - j).69Ohne dieses Kontrollmittel wäre es gar nicht möglich die Ziele der WRRL zu erreichen.

In Deutschland besteht schon seit längerem ein Genehmigungssystem, dass aus Erlaubnis (§ 7 WHG), Bewilligung (§ 8 WHG), Unterhaltungs- (§ 28 WHG) und Ausbaumaßnahmen (§ 31 WHG) besteht. So ist bereits jetzt eine staatliche Kontrolle bei Gewässernutzungen vorhanden, die lediglich an die WRRL angepasst werden muss.70

3.4.2 Bewirtschaftungspläne

3.4.2.1 Grundsätzliches

Zur Bewirtschaftung der Flussgebietseinheiten sieht die WRRL vor, dass für das gesamte Gebiet der Flussgebietseinheit ein Bewirtschaftungsplan gemäß Art. Maßnahmenprogramm beinhaltet, dass zur Erreichung des guten Zustands des Gewässers aufgestellt wurde.71

Der Inhalt des Bewirtschaftungsplans richtet sich nach den Angaben des Art. 13 IV i.V.m. Anhang VII. So muss neben einer allgemeinen Beschreibung und Kartierung der Gewässer eine Zusammenfassung der signifikanten Gewässerbelastungen inklusive einer Analyse derselben erfolgen. Außerdem müssen alle Schutzgebiete und Überwachungsnetze der Flussgebietseinheit kartiert werden, eine Liste der Umweltziele nach Art. 4 WRRL, und eine Zusammenfassung des Maßnahmenprogramms zur Erreichung dieser Ziele aufgenommen werden. Gemäß Art. 13 V ist hierbei eine Sonderbehandlung von Teilgebieten, Sektoren, Problembereichen und Gewässertypen möglich.72

3.4.2.2 Vergleich Bewirtschaftungsplan des Artikel 13 WRRL mit § 36b WHG

Da das WHG in § 36 b den Begriff Bewirtschaftungsplan schon kennt, soll im Folgenden überprüft werden, ob dieser den Anforderungen der WRRL entspricht, oder geändert werden muss. Die WRRL verlangt von den Mitgliedsstaaten, dass für jede Flussgebietseinheit ein Bewirtschaftungsplan aufgestellt wird (Artikel 13 I WRRL). Aus der Vorschrift ist zu erkennen, dass die Mitgliedsstaaten zur Aufstellung dieses rechtsverbindlichen Plans verpflichtet sind.73Hierin besteht ein wesendlicher Unterschied zum Bewirtschaftungsplan des WHG. Der Bewirtschaftungsplan des § 36b WHG ist nicht rechtsverbindlich, da er nur aufgestellt werden muss, „soweit die Ordnung des Wasserhaushalts es erfordert“. So ist der Bewirtschaftungsplan des WHG dann nicht erforderlich, wenn die Ordnung des Wasserhaushalts mit anderen Mitteln erreicht werden kann.74

Ein weiterer Punkt, in dem der Bewirtschaftungsplan des WHG von dem der WRRL abweicht, ist der Inhalt desselben.75 So sind die Vorgaben der WRRL über den Inhalt (Anhang VII) weitaus umfangreicher als die des WHG (§ 36b III WHG). Während der Bewirtschaftungsplan der WRRL die Gewässerwirtschaft sehr präzise lenken soll, stellt der Bewirtschaftungsplan des WHG lediglich ein verwaltungsinterner Fachplan dar, der für einen Gewässerbereich zuständig ist. Da der Bewirtschaftungsplan qualitativ sowie quantitativ nicht den Anforderungen der WRRL genügt, ist deshalb eine Anpassung an die WRRL zwingend erforderlich, um den Umsetzungspflichten gerecht zu werden.76

3.5 Öffentlichkeitsbeteiligung

Die WRRL sieht in Artikel 14 eine gesteigerte Beteiligung der Öffentlichkeit im Bereich des Wasserrechts in der Art vor, dass die Öffentlichkeit schon im Vorfeld an der Erstellung der Bewirtschaftungspläne aktiv beteiligt und angehört wird.77

3.5.1 Vergleich mit der bisherigen Öffentlichkeitsbeteiligung in Deutschland

In den Landeswassergesetzen und Landesverwaltungsverfahrensgesetzen findet man bereits an mehreren Stellen im Bereich des Wasserrechts eine Öffentlichkeitsbeteiligung. Als Beispiel ist hier der Gewässerausbau i.S.d. § 31 WHG i.V.m. §§ 71 ff LWG RP zu nennen. Bevor ein Gewässerausbau stattfinden kann, fordert das deutsche Wasserrecht in § 31 II WHG i.V.m. § 72 LWG RP die Durchführung eines Planfeststellungsverfahrens, soweit § 31 III WHG nicht zutrifft. Das Planfeststellungsverfahren sieht laut § 73 VwVfG eine öffentliche Auslegung zu jedermanns Einsicht und ein Anhörungsverfahren vor, in dem jeder, der durch das Vorhaben betroffen ist, die Möglichkeit hat, Einwendungen gegen den Gewässerausbau vorzubringen (§ 73 IV VwVfG), die später in einem Erörterungstermin gemäß § 73 VI VwVfG erörtert werden.(Geiler, KA 2001, S. 187) Zu den Betroffenen gehören alle, die in subjektiven Rechten verletzt sind sowie faktische Betroffene.78 Im Bereich der Bewilligung ( § 8 WHG) ist im Bewilligungsverfahren gemäß § 9 WHG die Beteiligung der Öffentlichkeit in Form einer öffentlichen Bekanntmachung, Erhebung von Einwendungen durch Betroffene sowie der anschließenden Berücksichtigung der Einwendungen im Erörterungstermin vorgesehen. § 29 LWG RP erweitert den Begriff des Betroffenen dahingehend, dass auch derjenige Einwendungen vorbringen kann, der nicht in eigenen Rechten verletzt ist, für den aber durch die Bewilligung Nachteile entstehen.

Im Bereich der Erlaubnis ( § 7 WHG) erfolgt in Rheinland-Pfalz gemäß § 27 i.V.m. § 114 LWG bei der gehobenen Erlaubnis ebenfalls eine solche Öffentlichkeitsbeteiligung.

Auch ist es üblich, schon vor der Fertigstellung eines Bewirtschaftungsplans nach § 36 b WHG Interessierte über das Vorhaben zu informieren, damit diese ihre Überlegungen mit in den Plan einbringen können.79

Demnach liegt bereits heute eine Information und Anhörung der Öffentlichkeit vor. Die WRRL will aber mit Artikel 14 erreichen, dass die Öffentlichkeit, d.h. alle interessierten Kreise (nicht nur Betroffene von einem Vorhaben) zu einem Zeitpunkt einbezogen werden, in dem noch keine Entscheidung seitens der Behörde festgelegt wurde. Dies ist bei der bisherigen Öffentlichkeitsbeteiligung, wie sie in Deutschland besteht, nicht der Fall. Zum Zeitpunkt, in dem nach deutschem Recht die Öffentlichkeit einbezogen wird, steht die behördliche Entscheidung i.d.R schon fest. Sie wird durch die Einwendungen nur in der Form beeinflusst, dass hier evtl. zusätzliche Auflagen an den Antragsteller gestellt werden.80

Der Vergleich zeigt, dass die Öffentlichkeitsbeteiligung der WRRL keinesfalls mit der des VwVfG gleichgesetzt werden kann. So erfolgt bei der Erstellung des Bewirtschaftungsplans kein Erörterungstermin und es besteht auch keine Klagebefugnis gegen den Plan. Geklagt werden kann lediglich gegen einzelne Maßnahmen, wenn man von dieser in seinen Belangen betroffen ist.81 Die Einbeziehung der interessierten Öffentlichkeit im Vorfeld besteht aber in Deutschland aufgrund der UVP-Richtlinie bereits im Bereich der UVP im sog. Scoping-Termin. Durch die WRRL wird die Beteiligung im Vorfeld auf die gesamte Bewirtschaftungsplanung erweitert.82

3.5.2 Öffentlichkeitsbeteiligung nach der Plan-UVP-Richtlinie

Nach Aussage der EU-Kommission fällt das Maßnahmenprogramm des Art. 11 WRRL unter die Plan- UVP-Richtlinie, die am 22.07.2001 in Kraft getreten ist. Diese Richtlinie gilt gemäß Art. 3 I für alle Pläne und Programme, die „voraussichtlich erhebliche Umweltauswirkungen haben“. Gemäß Art. 3 II a 8. Alt. Plan-UVP-Richtlinie muss eine Umweltprüfung bei allen Plänen und Programmen, die die Wasserwirtschaft betreffen einer Umweltprüfung unterzogen werden. Die EU-Kommission hat dazu erläutert, dass das nationale Maßnahmenprogramm alle Voraussetzungen nach Art. 2 Punkt a, Art. 3 I, II a, II b, V und Anhang II der Richtlinie erfüllt. Aus diesem Grund besteht die Pflicht gemäß Art. 5 und Anhang I UVP-Richtlinie einen gesonderten Umweltbericht zu erstellen, in dem auf das Maßnahmenprogramm verwiesen werden kann, damit hier keine Doppelarbeit entsteht. Gemäß Artikel 6 und 7 UVP-Richtlinie ist der Plan zusammen mit dem Umweltbericht der Öffentlichkeit zugänglich zu machen. Somit besteht nicht nur gemäß Art 14 WRRL eine Öffentlichkeitsbeteiligung bei den Bewirtschaftungsplänen, sondern auch bei den Maßnahmenprogrammen gemäß Artikel 6 und 7 Plan- UVP-Richtlinie.83

3.6 Kostenorientierter Ansatz

Die WRRL sieht in Art. 9 vor, dass die Wasserpreise kostendeckend und verursachergerecht auf den Verbraucher umgewälzt werden.84

Kostendeckung bedeutet, dass die Einnahmen einer Wirtschaftsperiode alle anfallenden Kosten (Aufwendungen) in dieser Zeit decken müssen.85

Das Ziel der WRRL liegt darin, dass durch eine verursachergerechte Umlegung der Kosten der Wasserverbrauch in den Bereichen Industrie Landwirtschaft und Haushalt effizienter genutzt wird.86Dies ist aus ökologischer Sicht auch sinnvoll, da die Gewässerqualität auch abhängig von der Quantität ist. Des weiteren soll dadurch eine Wettbewerbsverzerrung auf EU-Ebene beseitigt werden, damit einheitliche Bedingungen für die Industrie entstehen.87

3.6.1 Kostendeckende Preise aus Sicht Deutschlands

Für Deutschland stellt die Einführung kostendeckender Wasserpreise kein Neuland dar. So wird diese Anforderung bereits durch das Abwasserabgabengesetz sowie durch landesrechtliche Regelungen einiger Bundesländer (z.B. Kommunalabgabengesetze der Länder) seit längerer Zeit umgesetzt. Dies hat zur Folge, dass in diesem Bereich in Deutschland lediglich eine Anpassung an die Anforderungen der WRRL zu erfolgen hat.88

3.6.2 Probleme, die durch Art. 9 entstehen

Neu ist dabei der Ansatz, dass neben den betriebswirtschaftlichen Kosten und den Kosten, die durch die Bereitstellung der Dienstleistung entstehen, nun auch umwelt- und ressourcenbezogene Kosten mit eingebracht werden müssen. Da solche Kosten aber bisher nicht berücksichtigt wurden, bestehen noch Unsicherheiten darüber, wie die Ermittlung dieser Kosten erfolgen soll und was man eigentlich unter diesen Kosten versteht.89

Des weiteren wird das Kostendeckungsprinzip an verschiedenen Stellen des Art. 9 aufgeweicht, wodurch es den Mitgliedsstaaten möglich wird, dieses Prinzip zu umgehen. So müssen die Mitgliedsstaaten gemäß Art. 9 I den Grundsatz lediglich „berücksichtigen“ und haben gemäß Art. 9 IV sogar die Möglichkeit davon für bestimmte Wassernutzungen ganz abzusehen.

Das größte Problem enthält aber Art. 9 I S.3, nachdem die Mitgliedstaaten die Kostendeckung umgehen können, wenn soziale, ökologische und wirtschaftliche Auswirkungen der Kostendeckung dies erfordern bzw. es wegen der geographischen und klimatischen Gegebenheiten der Region sinnvoll erscheint.

Diese Regelung eröffnet den Mitgliedsstaaten einen breiten Interpretationsspielraum. Außerdem ist es den Staaten durch diese Regelungen möglich, in verschiedenen Bereichen ihres Hoheitsgebiets vom Kostendeckungsprinzip abzuweichen, auch wenn dadurch die Ziele der WRRL nicht erfüllt werden können, da die Einschränkung des Abs. 4 nur dann besteht, wenn man im gesamten Hoheitsgebiet die Kostendeckung nicht anwenden möchte.90

II. Umsetzung der WRRL in nationales Recht

Deutschland hat aufgrund der Vielzahl von neuen Regelungen, die die WRRL mit sich bringt und der kurzen Umsetzungsfrist von nur 3 Jahren bereits 1999 damit begonnen, erste Entwürfe zur Anpassung des nationalen Wasserrechts an die WRRL zu entwickeln.91

1 Gesetzliche Vorgaben bezüglich der Umsetzung

1.1 GG Vorgaben

Um ein zusammenhängendes Bewirtschaftungskonzept der einzelnen Flussgebietseinheiten gewährleisten zu können, muss die WRRL bundeseinheitlich umgesetzt werden. Erschwert wird dies allerdings durch die Tatsache, dass der Bund im Bereich des Wasserrechts gemäß Artikel 75 I Nr. 4 GG nur eine Rahmengesetzgebungskompetenz besitzt.92Dies hat zur Folge, dass der Bund lediglich dazu berechtigt ist, die Grundsätze der WRRL ins nationale Recht, sprich das WHG, umzusetzen. Art.

75 III GG erlaubt dem Bund zwar detailliertere Vorschriften in das Rahmengesetz aufzunehmen, dies ist aber nur in Ausnahmefällen zulässig und qualitativ sowie quantitativ begrenzt. Das heißt zum einen, dass für die Aufnahme einer tiefergreifenden Regelung ein Rechtfertigungsgrund vorliegen muss und zum anderen, dass nur eine bestimmte Anzahl an solchen Regelungen im Gesetz vorhanden sein darf.93

Gemäß Art 75 II GG ist es Aufgabe der Länder die Rahmenvorschrift durch landesrechtliche Regelungen in Form eines LWG sowie Verordnungen auszufüllen und umzusetzen. Deshalb ist es erforderlich, dass in das WHG Regelungsaufträge aufgenommen werden, die an die Länder gerichtet sind.

Um eine einheitliche Umsetzung im gesamten Bundesgebiet überhaupt möglich zu machen, muss im Bezug auf die LWG’s eine Kooperation und Abstimmung zwischen den Ländern erfolgen. Es wird insbesondere Aufgabe der Länder sein, die Regelungen der Anhänge II (Regelungen zur Einstufung des Zustands der Gewässer) und V (Regelungen zur Beschreibung der Gewässer) in Landesrecht umzusetzen, da es sich hierbei um detaillierte organisatorische und fachliche Anforderungen der WRRL handelt.94

1.2 Vorgaben des § 6a WHG

§ 6a WHG ermöglicht es dem Bund Rechtsverordnungen zu erlassen, die die Bewirtschaftung der Gewässer nach den Grundsätzen des § 1a WHG zum Inhalt hat, wenn es für die Erfüllung bindender Beschlüsse der EG erforderlich ist. Gemäß Art. 189 III EG-Vertrag fallen Richtlinien unter die Kategorie bindende Beschlüsse.95

Dies ist allerdings nur dann zulässig, „...soweit es zur Erfüllung...“ der Richtlinie „...notwendig ist...“(§ 6a S.1 WHG) Die Grenzen dieser Vorschrift liegen in Art. 75 i.V.m. Art. 72 II GG. So ist insbesondere dann eine Rechtsverordnung durch den Bund nicht erlaubt, wenn die Länder durch eigene landesrechtliche Regelungen den Anforderungen (in diesem Fall) der Richtlinie gerecht werden können.

Da die WRRL durch die Anhänge II und V sehr detaillierte Vorgaben bezüglich der Bewirtschaftung macht, wird den Ländern nur ein kleiner Spielraum bei der Umsetzung in Landesrecht gegeben, wodurch eine weitgehend einheitliche Umsetzung gewährleistet wird. Aus diesem Grund ist der Erlass einer Rechtsverordnung durch den Bund nicht angebracht.

Ggf. könnte dies doch erforderlich werden, nämlich für den Fall, dass die Länder es nicht innerhalb der 3-Jahres-Frist (bis Ende 2003) schaffen, die Regelungen in nationales Recht umzusetzen.96

2 Das 7 Gesetz zur Änderung des WHG

2.1 Grundsätzliches

Der Entwurf des 7. Gesetzes zur Änderung des WHG wurde am 05.09.2001 vom Bundeskabinett beschlossen und ist derzeit Gegenstand des Gesetzgebungsverfahrens.97Es enthält die wesentlichen Kernelemente der WRRL.

Aufgrund der Erfahrungen, die Deutschland bei der Umsetzung früherer EU-Richtlinien gemacht hat, die oftmals in einer Vertragsverletzung mit hohen Strafen endeten, strebt der Bund bei der Umsetzung der WRRL eine möglichst wortgetreue Anpassung des nationalen Rechts an den Wortlaut der WRRL an.98Dabei werden die neuen Regelungen in die bestehende Systematik des WHG eingefügt.99So werden die für das WHG neuen Definitionen und Ziele der WRRL ins WHG übernommen.

2.2 Flussgebietseinheiten und Kooperationspflicht

Mit § 1b WHG wird der Grundsatz eingefügt, das die Bewirtschaftung der Gewässer mit Hilfe von Flussgebietseinheiten erfolgt, wobei gemäß Absatz 2 die Koordination der Bewirtschaftung Aufgabe der Länder ist. § 1b WHG neu beinhaltet diesbezüglich in Absatz 2 einen Regelungsauftrag an die Länder. Diese müssen auf nationaler sowie internationaler Ebene die Bewirtschaftung der FGE koordinieren, damit eine einheitliche Bewirtschaftung innerhalb der Flussgebietseinheiten entsprechend der Anforderungen der WRRL gewährleistet werden kann.100

Die Länder sind somit verpflichtet, die Bestandsaufnahme und Einstufung des Gewässerzustands, die Festlegung der zu erreichenden Ziele sowie die Erstellung von Maßnahmenprogramm und Bewirtschaftungsplan zu koordinieren.101

Das WHG regelt aber nicht, wie eine solche Koordinierung auszusehen hat.

2.3 Die Bewirtschaftungsziele und Anforderungen des Art. 4

Die Umweltziele des Art. 4 wird gemäß der Systematik des WHG nicht in einem gesonderten Paragraph geregelt, sondern entsprechend ihrer Ausrichtung auf ein bestimmtes Gewässer als Bewirtschaftungsziele in die Gliederung des WHG eingefügt. (Oberirdische Gewässer §§ 23 - 32 WHG, Küstengewässer §§ 32a-32b WHG, Grundwasser §§ 33-35 WHG) Darüber hinaus wird hier geregelt, dass die Beschreibung, Festlegung, Einstufung sowie Überwachung der Gewässer Aufgabe der Länder ist.102

2.4 Maßnahmenprogramm und Bewirtschaftungsplan

Bisher kennt das WHG vier Planungsinstrumente, nämlich § 18 a III WHG (Abwasserbeseitigungspläne), § 27 WHG (Reinhalteordnung), § 36 WHG (wasserwirtschaftliche Rahmenpläne) und § 36 b WHG (Bewirtschaftungspläne).

Die WRRL verlangt nun die Einführung der Maßnahmenprogramme (Art. 11 WRRL) und Bewirtschaftungspläne (Art. 13 WRRL).

Die bisherigen Planungsinstrumente werden durch die Einführung von Maßnahmenprogramm in einem neuen §36 WHG und der Anpassung des Bewirtschaftungsplans (§ 36 b WHG) an die Anforderungen der WRRL überflüssig und deshalb aufgehoben. Diese Aufhebung hat kaum Auswirkungen auf die Gewässerverwaltung, da die Länder diese Instrumente bisher nur sehr selten genutzt haben.103Aufgrund der Rahmenkompetenz des Bundes im Bereich des Wasserrechts wird das Verfahrens zur Aufstellung des Bewirtschaftungsplans inkl. der Öffentlichkeitsbeteiligung (Art. 14 WRRL) lediglich in Grundzügen ins WHG übernommen.

2.5 Genehmigung von Vorhaben

Die bestehenden Regelungen des WHG bezüglich der Genehmigung von Vorhaben in Form von Erlaubnissen (§ 7 WHG), Bewilligungen (§ 8 WHG), Unterhaltung (§§ 28 ff WHG) und Ausbau (§ 31 WHG) werden an die Anforderungen der WRRL angepasst. Da diese Instrumente ausreichen, um die Maßnahmenprogramme gemäß den Anforderungen der WRRL umzusetzen, erfolgen im diesem Bereich keine weiteren Neuerungen.104

2.6 Zugriff auf Daten

Als letzter Punkt wird durch § 37a WHG ein Regelungsauftrag an die Länder eingefügt, der sich mit dem Daten- und Informationsaustausch bzgl. Der Feststellung des Gewässerzustands befasst. Dieser Regelungsauftrag ist weit gefasst, so dass die Länder einen großen Gestaltungsspielraum bekommen.105

3. Landesrechtliche Regelungen

Damit die Umsetzung der WRRL vollständig wird, sind die Bundesländer dazu verpflichtet, ihre LWGs gemäß Artikel 75 III GG an die Änderungen des WHG anzupassen. Das bedeutet, dass die Länder die Regelungsaufträge des WHG erfüllen müssen, die sich auf die Detailvorschriften der WRRL beziehen, die aber wegen der Rahmenkompetenz des Bundes nicht im WHG geregelt werden dürfen. Darüber hinaus müssen die Länder ihre wasserrechtlichen Verfahrensregelungen, die nach dt. Recht im Aufgabenbereich der Länder liegen, den Abforderungen der WRRL anpassen.106Die folgenden Ausführungen beziehen sich jeweils auf die Änderungen, die im LWG RP vorgenommen werden müssen. So ist es möglich, dass im LWG RP Regelungen aufgenommen werden müssen, die in anderen LWGs bereits vor In-Kraft-Treten der WRRL bestanden haben, die aber nun für alle Bundesländer verpflichtend sind.

3.1 Regelungsaufträge des WHG

Durch das WHG werden folgende Regelungsaufträge an die einzelnen Bundesländer gestellt:

1. Die Bundesländer sind gem. § 1b II WHGneu107verpflichtet, die Bewirtschaftung der FGE zu koordinieren.

2. Gemäß § 1b III WHGneu müssen sie die Einzugsgebiete innerhalb ihrer Landesgrenzen einer FGE zuordnen

3. Festlegung der Fristen zur Erreichung des guten Zustands/guten ökologischen Potentials gemäß §§ 25c, 32c und 33a WHGneu

4. Aufstellung und Umsetzung von Maßnahmenprogramm § 36 WHGneu und

Bewirtschaftungsplans § 36b WHGneu sowie Regelungen über die Überprüfung und

Aktualisierung des Bewirtschaftungsplans

5. Regelung der Beschaffung und Übermittlung von Informationen gemäß § 37a WHGneu.108

3.2 Anpassung der wasserrechtlichen Verfahrensregelungen

3.2.1. Überprüfung von Erlaubnis und Bewilligung

Art. 11 III e-i WRRL verpflichtet die Mitgliedsstaaten zu einer regelmäßigen Überprüfung von Benutzungszulassungen inklusive der Vorgänge, die mit den Benutzungszulassungen in Verbindung stehen. Eine solche Regelung ist im LWG RP bis dato noch nicht zu finden. Deshalb muss hier eine Regelung aufgenommen werden, die festlegt, dass die zuständigen Behörden bestehende Erlaubnisse und Bewilligungen in bestimmten Abständen zu überprüfen sind, wobei ggf. eine Anpassung an das Ziel der Herstellung eines guten Zustands vorgenommen werden muss.109

3.2.2. Datenerfassung und Informationsaustausch, Unterrichtungspflichten

Durch die Einführung der FGE und der damit verbundenen Bestandsaufnahme bzgl. des Gewässerzustands, ist ein enormer Datenaustausch unerlässlich. Aus diesem Grund muss ins LWG-RP eine Regelung aufgenommen werden, die die Behörden dazu berechtigt, Daten und Informationen zu verlangen, die sie für die Ausübung ihrer Aufgaben benötigen. Dabei beziehen sich die Regelung nur auf die Aufgaben, die den Behörden aufgrund WHG, LWG sowie aus den RVO, die aufgrund dieser Gesetze erlassen wurden, zu erfüllen haben. So muss geregelt werden, dass die Träger wasserwirtschaftlicher Maßnahmen ihre Daten auf Verlangen der Behörden überlassen müssen.110

3.2.3 Öffentlichkeitsbeteiligung und Bewirtschaftungsplan

Als letzter Punkt sind Regelungen über den Bewirtschaftungsplan gemäß Art. 13 WRRL und die Öffentlichkeitsbeteiligung gemäß Art. 14 WRRL in die LWGs aufzunehmen.

Grund dafür ist der Aspekt, dass bei der Öffentlichkeitsbeteiligung eine gewisse Ortsnähe gewährleistet sein muss. Deshalb wird die Durchführung der Öffentlichkeitsbeteiligung nicht durch den Bund (der diesbezüglich wie schon öfters erläutert auch keine Kompetenz besitzt), sondern die Länder erfolgen, deren Hoheitsgebiet von der jeweiligen Flussgebietseinheit betroffen ist.111

C. Schluss

Die WRRL ermöglicht es den Mitgliedsstaaten neue Wege im Bereich des Gewässerschutzes einzuschlagen und damit ihre Gewässerqualität zu verbessern. Negativ sind allerdings die Schlupflöcher zu bewerten, die es weniger ökologisch orientierten Mitgliedsstaaten ermöglicht, den Zustand ihrer Gewässer so zu belassen, wie er bisher besteht. Da die WRRL viele Möglichkeiten zur Fristverlängerung besitzt, können die Mitgliedsstaaten nicht gerichtlich dazu gezwungen werden, den guten Zustand innerhalb der normalen Frist zu erreichen.

So wird es eine zukünftige Aufgabe der Kommission sein, die in der WRRL bestehenden Anforderungen und Maßstäbe zu konkretisieren, um eine weitmöglichste Kompensation der Schlupflöcher zu erreichen.

In Deutschland erarbeitet die LAWA derzeit Kriterienlisten, mit dem Ziel, die unzureichend ausgefüllten Angaben der WRRL soweit auszufüllen, dass den Bundesländern nicht ein allzu großer Handlungsspielraum bzgl. der Fristverlängerung und der Einstufung der Gewässer als künstlich oder erheblich verändert gegeben wird. Da diese Kriterien aber nur innerhalb Deutschlands Anwendung finden, werden sie im Bereich der internationalen Flussgebietseinheiten wohl kaum eine Auswirkung haben. So ist es, wie bereits erwähnt, dringend erforderlich, das solche Kriterien EU-weit und allgemeinverbindlich erstellt werden.

Positiv ist aber dennoch, dass durch die WRRL nun ein einheitlicher Rahmen im Bereich des Gewässerschutzes besteht, der wirklich alle Bereiche mit einbezieht. Die WRRL wird nicht auf ihrer heutigen Fassung stehen bleiben, sondern, wie nahezu jedes rechtliche Regelwerk, weiterentwickelt werden. Dadurch wird es in Zukunft immer schwieriger werden, sich den Zielen der WRRL zu entziehen, wodurch in Zukunft ein europaweites einheitliches Niveau im Bereich des Gewässerschutz erreicht werden wird.

Literaturliste: Aufsätze:

1) Appel, Ivo

2) Barth, Michael; Demmke, Christoph;

Ludwig, Grit

3) Bley, Joachim

4) Bosenius, Udo

5) Breuer, Rüdiger

6) Budnick, Rolf

7) Caspar, Johannes

8) Fuhrmann, Peter

Das Gewässerschutzrecht auf dem Weg zu einem qualitätsorientierten Bewässerungsregime

ZUR Sonderheft 2001, S. 129 - 137

Zitiert: Appel, ZUR Sonderheft 2001 (S. 129 - 137)

Die Europäisierung des nationalen Verwaltungsverfahrens- und Verwaltungsorganisationsrechts im Bereich des Umweltrechts Natur & Recht 2001, S. 133 - 142

Zitiert: Barth et all, NuR 2001 (S. 133 - 142)

Die Umsetzung der EU-Wasserrahmenrichtlinie am Rhein in: Länderarbeitsgemeinschaft Wasser (Hrsg),

Tagungsband -EU-Wasserrahmenrichtlinie- Programm für die Zukunft im Gewässerschutz; Symposium zur Einführung der EU- WRRL am 13/14 Dezember 2000 in Schwerin, 2. Auflage, Schwerin, Januar 2001, S.125 - 130

Zitiert: Bley, Symposium (S. 125 - 130)

Die Wasserrahmenrichtlinie

Wasser & Boden 1+2/2001, S. 27 - 32 Zitiert: Bosenius, W & B 2001 (S. 27 - 32)

Europäisierung des Wasserrechts Natur & Recht 2000, S. 541 - 549

Zitiert: Breuer, NuR 2000 (S. 541 - 549)

Vorstellungen der LAWA zur Durchführung der wirtschaftlichen Analyse in den Flussgebietseinheiten und zu den kostendeckenden Wasserpreisen

in: Länderarbeitsgemeinschaft Wasser (Hrsg),

Tagungsband -EU-Wasserrahmenrichtlinie- Programm für die Zukunft im Gewässerschutz; Symposium zur Einführung der EU- WRRL am 13/14 Dezember 2000 in Schwerin, 2. Auflage, Schwerin, Januar 2001, S. 111 - 116

Zitiert: Budnick, Symposium (S. 111 - 116)

Die EU-Wasserrahmenrichtlinie : Neue Herausforderungen an einen europäischen Gewässerschutz

DÖV Juli 2001, S. 529 - 538

Zitiert: Caspar, DÖV 2001 (S. 529 - 538)

Perspektiven aus Sicht der LAWA in: Länderarbeitsgemeinschaft Wasser (Hrsg),

Tagungsband -EU-Wasserrahmenrichtlinie- Programm für die Zukunft im Gewässerschutz; Symposium zur Einführung der EU- WRRL am 13/14 Dezember 2000 in Schwerin, 2. Auflage, Schwerin, Januar 2001, S. 27 - 31

Zitiert: Fuhrmann, Symposium (S. 27 - 31)

9) Fuhrmann, Peter

10) Geiler, Nikolaus

11) Hagenguth, Rolf

12) Holzwarth, Fritz; Jekel, Heide

13) Irmer, Ulrich

14) Knopp, Günther-Michael

15) Knopp, Günther-Michael

16) Leymann, Günther

17) Müller, Steffen

18) Paulus, Thomas

Konsequenzen aus der EU-Wasserrahmenrichtlinie für die Wasserwirtschaft in Deutschland

KA Wasserwirtschaft, Abwasser, Abfall 2001, S. 183 - 186 Zitiert: Fuhrmann, KA 2001 (S. 183 - 186)

Die EG-Wasserrahmenrichtlinie aus Sicht der Umweltverbände KA Wasserwirtschaft, Abwasser, Abfall 2001 S. 187 - 191

Zitiert: Geiler, KA 2001 (S. 187 - 191)

Organisatorische Gestaltungsmöglichkeiten in Deutschland in: Länderarbeitsgemeinschaft Wasser (Hrsg),

Tagungsband -EU-Wasserrahmenrichtlinie- Programm für die Zukunft im Gewässerschutz, Symposium zur Einführung der EU- WRRL am 13/14 Dezember 2000 in Schwerin 2. Auflage, Schwerin, Januar 2001, S. 119 - 124

Zitiert: Hagenguth, Symposium (S. 119 - 124)

Umsetzung der EU-Wasserrahmenrichtlinie in nationales Recht KA Wasserwirtschaft, Abwasser, Abfall 2001, S. 173 - 182

Zitiert: Holzwarth, KA 2001 (S. 173 - 182)

Die EG-Wasserrahmenrichtlinie: Was ist an der Zustandsbewertung neu?

in: Länderarbeitsgemeinschaft Wasser (Hrsg),

Tagungsband -EU-Wasserrahmenrichtlinie- Programm für die Zukunft im Gewässerschutz, Symposium zur Einführung der EU- WRRL am 13/14 Dezember 2000 in Schwerin 2. Auflage, Schwerin, Januar 2001, S. 65 - 80

Zitiert: Irmer, Symposium (S. 65 - 80)

Rechtliche Umsetzung der Wasserrahmenrichtlinie in Deutschland in: Länderarbeitsgemeinschaft Wasser (Hrsg),

Tagungsband -EU-Wasserrahmenrichtlinie- Programm für die Zukunft im Gewässerschutz, Symposium zur Einführung der EU- WRRL am 13/14 Dezember 2000 in Schwerin 2. Auflage, Schwerin, Januar 2001, S. 17 - 22

Zitiert: Knopp, Symposium (S. 17 - 22)

Die Umsetzung der Wasserrahmenrichtlinie in deutsches Wasserrecht ZUR 2001, S. 368 - 380

Zitiert: Knopp, ZUR 2001 (S. 368 - 380)

Die Bedeutung der Wasserrahmenrichtlinie für die Bundesländer Wasser & Boden 2001, S. 23 - 25

Zitiert: Leymann, W & B 2001 (S. 23 - 25)

Einsatz der Gewässergütesimulation im Flussgebietsmanagement KA Wasserwirtschaft, Abwasser, Abfall 2001, S. 214 - 219

Zitiert: Müller, KA 2001 (S. 214 - 219)

Gewässernachbarschaften und regionaler Erfahrungsaustausch KA Wasserwirtschaft, Abwasser, Abfall 2001, S. 226 - 231 Zitiert: Paulus, KA 2001 (S. 226 - 231)

19) Rheinhardt, Michael

20)Rheinhardt, Michael

21) Ruchay, Dietrich

22) Schmalholz, Michael

23) Stempleski, Jochen; Baumgart, Heinz Christian;

Sperling, Frank

24) Thüringer Ministerium für Landwirtschaft, Natur-

schutz und Umwelt (Hrsg)

25) Thüringer Ministerium für Landwirtschaft, Natur-

schutz und Umwelt (Hrsg)

Kommentar:

Wasserrechtliche Richtlinientransformation zwischen Gewässerschutzrichtlinie und Wasserrahmenrichtlinie

DVBl 2001, S. 145 - 154

Zitiert: Rheinhardt, DVBl 2001 (S. 145 - 154)

Deutsches Verfassungsrecht und europäische Flussgebietsverwaltung ZUR Sonderheft 2001, S. 124 - 128

Zitiert: Rheinhardt, ZUR Sonderheft 2001 (S. 124 - 128)

Die Wasserrahmenrichtlinie der EG und ihre Konsequenzen für das deutsche Wasserrecht

ZUR Sonderheft 2001, S. 115 - 120

Zitiert: Ruchay, ZUR Sonderheft 2001 (S. 115 - 120)

Die EU-Wasserrahmenrichtlinie >>Der Schweizer Käse<< im europäischen Gewässerschutz?

ZfW 2001, S. 69 - 102

Zitiert: Schmalholz, ZfW 2001 (S. 69 - 102)

Flussgebietsmanagement in dicht besiedelten und industriell genutzten Gebieten

KA Wasserwirtschaft, Abwasser, Abfall 2001, S. 192 - 197 Zitiert: Stemplewski et al, KA 2001 (S. 192 - 197)

Informationsbrief 1/2001, EU-Wasserrahmenrichtlinie 2000/60/EG Erfurt 2001

Zitiert: Infobrief 1/2001 Thüringen

2. Informationsbrief 2001, EU-Wasserrahmenrichtlinie 2000/60/EG Erfurt 2001, Stand Juli 2001

Zitiert: 2. Infobrief 2001 Thüringen

1) Czychowski, Manfred Wasserhaushaltsgesetz unter Berücksichtigung der Landeswasser- (Hrsg) gesetze und des Wasserstrafrechts

7. Auflage

C.H. Beck’sche Verlagsbuchhandlung München 1998

Zitiert: Czychowski, WHG

2) Bundeskabinett Begründung zum Entwurf eines 7. Gesetzes zur Änderung des WHG

- Gesetz zur Umsetzung der WRRL-

Stand 17.05.2001

Zitiert: Begründung zum Entwurf eines 7. Gesetzes zur Änderung des WHG

Internetquellen:

1) IHK Münster (Hrsg) Wasserrahmenrichtlinie der EU veröffentlicht

www.ihkmuenster.de/umwelt/wasserrahmenrichtlinie/cfm?seiten

ID=34&part=print

Zugriff am 10.10.2001

2) Bundesumweltministerium Umsetzung der Wasserrahmenrichtlinie in deutsches Recht

www.bmu.de/fset1024.htm

Zugriff am 10.10.2001

3) Bürgerinitiative „Gegen Fliegenfischen von August 2001, EU-WASSERRECHT - Lebendiges

Gewässerverbauung in Wasser; Pressemitteilung

Sachsen www.fliessgewaesserschutz.de/Presse_2.html

Zugriff am 10.10.2001

[...]


1Caspar, DÖV 2001, (529 - 538) S. 529

2Infobrief 1/2001 Thüringen S.1-2

3die folgenden Artikel ohne Gesetzesangabe sind solche der WRRL

4Bosenius, W & B 2001, (S. 27 - 32) S.27

5Reinhardt DVBl 2001, (S. 145 - 154) S.151

6 Bosenius, W& B 2001 (S. 27 - 32) S. 27/28)

7Caspar DÖV, 2001, (S. 529 - 538) S. 531

8 Rheinhardt, DVBl 2001, (S. 145 - 154) S 151-152

9Infobrief 1/2001 Thüringen S.2

10Barth et al, NuR 2001, (S. 133 - 142) S. 141

11Hagenguth, Symposium (S. 119 - 124), S.119-120

12 Budnick Symposium (S. 111 - 116), S.111

13www.ihkmuenster.de/umwelt/wasserrahmenrichtlinie.cfm?seitenID=34&part=print

14www.bmu.de/fset1024.htm

15Bath et al., NuR 2001 (S. 133 - 142) S. 141

16 Knopp, ZUR 2001 (S. 368 - 380), S. 370

17Bosenius W & B 2001 (S. 27 - 32) S. 32

18 Knopp, ZUR 2001 (S. 368 - 380), S 371-372

19Bley, Symposium (S. 125 - 130), S. 127

20Knopp ZUR 2001 (S. 368 - 380), S. 371

21Ruchay, ZUR Sonderheft (S. 115 - 120), S. 117

22Bley, Symposium (S.125 - 130), S. 125/126

23 Bley, Symposium (S. 125 - 130), S. 127

24Breuer NuR 2000 (S. 541 - 549), S. 546

25Reinhardt, ZUR Sonderheft (S. 124 - 128), S. 127

26Reinhardt, ZUR Sonderheft (S. 124 - 128), S. 125-126

27 Breuer NuR 2000 (S. 541 - 549), S. 545/546

28Barth et al, NuR 2001 (S. 133 - 142), S 141

29Caspar, DÖV 2001, (S. 529 - 538), S. 531

30Rheinhardt, ZUR Sonderheft 2001 (S. 124 - 128), S. 128

31Rheinhardt, DVBl 2001 (S. 145 - 154), S 153

32morphologischen Veränderungen =Veränderung der äußeren Gestalt

33Fuhrmann, Symposium ( 27 - 31), S. 29

34 Hagenguth, Symposium (S. 119 - 124), S.120

35Irmer, Symposium (S. 65 - 80), S. 67

36Fuhrmann, Symposium (S. 27 - 31), S. 29

37Irmer, Symposium (S.65 - 80), S. 68

38www.fliessgewaesserschutz.de/Presse_2.html

39Müller, KA 2001 (S. 214 - 219), S. 214

40Leymann, W & B 2001 (S. 23 - 25), S. 24

41Paulus, KA 2001 (S. 226 - 231), S. 227

42 www.fliessgewaesserschutz.de/Presse_2.html

43Irmer, Symposium (S. 65 - 80),S. 69

44Irmer, Symposium (S. 65 - 80), S. 75

45 Schmalholz, ZfW 2001 (S. 69 - 102), S. 76

46Schmalholz ZfW 2001 (S. 69 - 102),S. 80

47Bosenius, W&B 2001 (S. 27 - 32), S. 28

48Schmalholz, ZfW 2001 (S. 69 - 102), S. 78

49 Schmalholz, ZfW 2001 (S. 69 - 102, S. 78

50Schmalholz ZfW 2001(S. 69 - 102), S. 82

51Schmalholz ZfW 2001 (S. 69 - 102), S. 83

52 Schmalholz, ZfW 2001 (S. 69 - 102), S. 83

53Leymann, W&B 2001 (S. 23 - 25), S. 25

54Fuhrmann, KA 2001 (S. 183 - 186), S. 184

55Appel, ZUR Sonderheft 2001 (S. 129 - 137), S. 131

56Caspar, DÖV 2001 (S. 529 - 538), S. 533

57 Appel, ZUR Sonderheft 2001 (S. 129 - 131), S. 131

58Caspar, DÖV 2001 (S. 529 - 538), S. 533

59Irmer, Symposium (S. 65 - 80), S. 65

60 2. Infobrief Thüringen, S.3

612. Infobrief Thüringen, S.2

62Caspar DÖV 2001 (S.529 - 538), S. 534

63Infobrief 1/2001 Thüringen, S.3

64Knopp, ZUR 5/2001 (S. 368 - 380), S. 375

65 Infobrief 1/2001 Thüringen, S. 3

66Stempleski et al, KA 2001 (S. 192 - 197), S 195-196

67Müller, KA 2001 (S. 214 - 219), S. 217

68Müller, KA 2001 (S. 214 - 219), S. 215

69Bley, Symposium (S.125 - 130), S. 126

70Holzwarth, KA 2001 (S. 173 - 182), S. 174 13 aufgestellt wird, der u.a. ein

71Caspar, DÖV 2001 (S. 529 - 538), S. 532

72Bosenius, W & B 2001 (S. 27 - 32), S. 31

73Reinhardt, DVBl 2001 (S. 145 - 154), S. 152

74Czychowski, WHG, § 36 b RN 6

75Rheinhardt, DVBl 2001( S. 145 - 154), S. 152

76 Rheinardt, DVBl 2001 (S. 145 - 154), S 152

77Caspar, DÖV 2001 (S. 529 - 538), S 534

78Czychowski, WHG, § 31 RN 58

79Geiler, KA 2001 (S. 187 - 191), S. 187

80 Geiler, KA 2001 (S. 187 - 191), S.188

81Knopp, ZUR 2001 (S. 368 - 380), S. 379

82Geiler, KA 2001 (S. 187 - 191), S.188

83Knopp, ZUR 2001 (S. 368 - 380), S. 379

84Caspar, DÖV 2001 (S. 529 - 538), S. 534

85Budnick, Symposium (S. 111 - 116), S. 111

86Bosenius, W&B 2001 (S. 27 - 32), S. 31

87 Schmalholz, ZfW 2001 (S. 69 - 102), S. 87

88Knopp, Symposium (S. 17 - 22), S. 19

89Schmalholz, ZfW 2001 (S. 69 - 102), S. 88.

90Schmalholz, ZfW 2001 (S. 69 - 102), S. 88-89

91 Knopp, Symposium (S. 17 - 2), S. 17

92Holzwarth, KA 2001 (S. 173 - 182), S. 174

93Knopp, ZUR 2001 (S. 368 - 380), S. 369

94Knopp, ZUR 2001 (S. 368 - 380), S.369

95 Czychowski, WHG, §6a RN 7

96Knopp, ZUR 2001 (S. 368 - 380), S. 370

97Knopp, ZUR 2001 (S. 368 - 380), S. 369

98Holzwarth, KA 2001 (S. 173 - 182), S 174

99Knopp ZUR 2001 (S. 368 - 380) S. 369

100 Holzwarth, KA 2001 (S. 173 - 182), S. 174 101 Knopp ZUR 2001 (S. 368 - 380), S. 371

102Knopp, ZUR 2001( S. 368 - 380), S. 372ff

103Holzwarth, KA 2001 (S. 173 - 182), S. 174

104 Begründung zum Entwurf eines 7. Gesetzes zur Änderung des WHG, Punkt 2, 5. Gedankenstrich 105 Begründung zum Entwurf eines 7. Gesetzes zur Änderung des WHG, Zu Nr. 23 106 Knopp, ZUR 2001 ( S. 368 - 380), S. 377

107Bezieht sich auf den Entwurf des 7. Gesetzes zur Änderung des WHG Stand 17. 05. 2001108Knopp, ZUR 2001 (S. 368 - 380), S. 378

109 Knopp, ZUR 2001 (S. 368 - 380), S. 378 110 Knopp, ZUR 2001 (S. 368 - 380), S. 378

111 Knopp, Symposium (S. 17 - 22), S. 21

Ende der Leseprobe aus 37 Seiten

Details

Titel
Auswirkungen der EU-Wasserrahmenrichtlinie auf das nationale Recht
Hochschule
Fachhochschule Trier - Hochschule für Wirtschaft, Technik und Gestaltung
Veranstaltung
EU-Umweltrecht
Note
1
Autor
Jahr
2001
Seiten
37
Katalognummer
V107177
ISBN (eBook)
9783640054510
Dateigröße
496 KB
Sprache
Deutsch
Schlagworte
Auswirkungen, EU-Wasserrahmenrichtlinie, Recht, EU-Umweltrecht
Arbeit zitieren
Sonja Faber (Autor:in), 2001, Auswirkungen der EU-Wasserrahmenrichtlinie auf das nationale Recht, München, GRIN Verlag, https://www.grin.com/document/107177

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