Die gesetztliche Regulierung der *elektronischen Presse* in der Bundesrepublik Deutschland vor dem Hintergrund des Presserechts


Hausarbeit, 2002

22 Seiten, Note: 1,3


Leseprobe


Inhaltsverzeichnis

1. Einleitung

2. Die „elektronische Presse“ auf der verfassungsrechtlichen Ebene

3. Die „elektronische Presse“ auf der einfachgesetzlichen Ebene
3.1 Die „elektronische Presse“ - ein Presseprodukt?
3.2 Mediendienste-Staatsvertrag und Teledienstegesetz
3.2.1 Mediendienste
3.2.2 Teledienste
3.2.3 Mediendienste und Teledienste: Problematik der Abgrenzung

4. Die „elektronische Presse“ im Lichte des „klassischen“ Presserechts
4.1 Periodizität (§ 6 Abs. 2 MDStV)
4.2 Gegendarstellung (§ 10 MDStV)
4.3 Anbieterkennzeichnung (§ 6 MDStV)
4.4 Auskunftsrecht (§ 11 MDStV)
4.5 Einhaltung der journalistischen Sorgfaltspflicht (§ 7 Abs. 2 MDStV)

5. Bewertung

Literaturliste

Anhang: Pressegesetz des Landes Nordrhein-Westfalen, Mediendienste- Staatsvertrag, Teledienstegesetz

1. Einleitung

Nachdem Anfang der neunziger Jahre mit dem Konzept des World Wide Web der eigentliche Durchbruch zur Nutzung des Internet auch durch eine breite Öffentlichkeit gelungen war, setzte eine explosionsartige Entwicklung ein: alleine in dem Zeitraum von 1997 bis 2001 stieg die Zahl der Nutzer von vier auf 25 Millionen an. Die Zeitungsverlage erkannten recht bald das Potential dieses Internetdienstes, das mittels der graphischen Gestaltungmöglichkeiten von WWW-Seiten durch die Hyper Text Markup Language (HTML) Texte und Bilder zu einem Ganzen integrieren konnte. Die „elektronische Presse“ war geboren.

Im Jahr 1996 waren bereits alle überregionalen Tageszeitungen Deutschlands im World Wide Web vertreten, wenn auch mit unterschiedlichen Konzepten: Die tageszeitung (taz) begann bereits 1995 kostenlos mit der täglichen Übertragung ihrer aktuellen Ausgabe ins Internet, während die Frankfurter Allgemeine Zeitung (FAZ) ihre Angebote in der Anfangsphase größtenteils gebührenpflichtig anbot. Parallel dazu etablierten sich im World Wide Web publizistische Dienste, die ausschließlich online publizierten (E-zines). Damit hatte sich die Presse bei der Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgabe ein völlig neues - weder in der Verfassung noch in der einfachgesetzlichen Mediengesetzgebung vorgesehenes - Medium zur Verbreitung ihrer Produkte erschlossen.

In dieser Arbeit soll überblicksartig diskutiert werden, wie sich der bundesdeutsche Gesetzgeber dieses Problems angenommen hat. Da es sich um einen Regulierungsbereich handelt, der bis heute großen Veränderungen unterworfen ist, sollen Schwachstellen in der relevanten Gesetzgebung herausgearbeitet und Lösungsvorschläge aus der Literatur zu bestimmten juristischen Problemen aufgezeigt werden. Um die online vertriebenen Presseprodukte von den Printversionen zu unterscheiden, werde ich im folgenden den Begriff der „elektronischen Presse“ für diese Dienste verwenden. Dabei habe ich als „elektronische Presse“ solche Informations- und Kommunikationsdienste definiert1, die unter das Presserecht fallen würden, wenn sie Druckwerke im Sinne der Landespressegesetze wären.

In einem ersten Schritt gehe ich in Kapitel 2 auf die Problematik der verfassungsrechtlichen Einordnung der „elektronischen Presse“ ein. Da sich der für die Medien relevante Artikel 5 im Grundgesetz (GG) nur auf die verfassungsrechtlichen Freiheiten der „klassischen“ Medien Presse, Rundfunk und Film bezieht, werde ich einige unterschiedliche Ansätze in der Literatur betrachten, die sich diesem Problem widmen.

In Kapitel 3 soll die Entwicklung der „elektronischen Presse“ auf der einfachgesetzlichen Ebene untersucht werden. Analog zur obigen Herangehensweise wird im ersten Unterkapitel verfolgt, wie, ausgehend von dem landesgesetzlichen Pressebegriff2, in der Literatur die Frage diskutiert wird, ob die „elektronische Presse“ als ein Presseprodukt im „herkömmlichen“ Sinne angesehen werden kann. Unabhängig von dieser Diskussion wurde diese Frage bereits am 1. August 1997 durch die Verabschiedung des Mediendienste-Staatsvertrags der Länder und des Teledienstegesetzes3 des Bundes positiv beantwortet. Obwohl die „elektronische“ Presse dem Gesetzgeber zufolge in der Regel dem MDStV unterfällt, soll in den sich anschließenden Unterkapiteln jedoch auch auf das TDG eingegangen werden: Diese Vorgehensweise ergibt sich aus der Tatsache, daß zum einen die Zuständigkeit des MDStV für die „elektronische Presse“ im TDG - und nicht im MDStV - positiv normiert wurde, und andererseits die vom Gesetzgeber gezogene Trennlinie zwischen beiden Gesetzen immer stärker verschwimmt. Dementsprechend werden im zweiten Unterkapitel die Zielrichtungen des MDStV und des TDG sowie die Mediendienste und Teledienste im einzelnen vorgestellt. Im anschließenden Kapitel werde ich auf die Abgrenzungsschwierigkeiten zwischen den beiden IuK-Diensten eingehen, die den Sinn und Zweck der Gesetzgebung zunehmend in Frage stellen.

Der Bereich der „elektronischen Presse“ wird im wesentlichen durch die Normen des MDStV reguliert, von denen einige in enger Anlehnung an landespresserechtliche Vorschriften verfaßt wurden. Dementsprechend soll in Kapitel 4 der MDStV vor dem Hintergrund des „klassischen“ Presserechts untersucht werden. Dabei werde ich im einzelnen auf den Begriff der Periodizität im MDStV, auf die Gegendarstellung, die Anbieterkennzeichnung sowie auf das Auskunftsrecht und die Einhaltung der journalistischen Sorgfaltspflichten eingehen. Abweichungen sollen anhand zumindest einer Position aus der Literatur diskutiert werden.

In Kapitel 5 erfolgt eine abschließende Bewertung vor dem Hintergrund der Frage, ob die vorliegende Gesetzgebung zu einer angemessenen Regulierung der „elektronischen Presse“ befähigt.

2. Die „elektronische Presse“ auf der verfassungsrechtlichen Ebene

In der Verfassung der Bundesrepublik Deutschland werden unter Art. 5 Abs. 1 Satz 1 GG4 die für die Medien zentralen Kommunikationsgrundrechte in die Schutzbereiche der Meinungsfreiheit, Informationsfreiheit und Medienfreiheiten ausdifferenziert und normativ geregelt, wobei letztere - im herkömmlichen Sinne - den spezifischen Bereich der Massenmedien und damit im einzelnen die Pressefreiheit, Rundfunkfreiheit und Filmfreiheit umfassen. Grundsätzlich handelt es sich bei der Meinungs-, Informations-, Presse- und Filmfreiheit vornehmlich um einen subjektiv- rechtlichen Abwehranspruch des einzelnen gegen Eingriffe in Form von staatlichen Beschränkungen aller Art. Im Gegensatz dazu wird die Rundfunkfreiheit darüber hinaus als Institutionsgarantie mit parlamentarischem Ausgestaltungsvorbehalt verstanden.

Den Massenmedien wird damit im Kommunikationsprozeß eine Sonderstellung eingeräumt. Begründet wird dies vor allem mit ihrer zentralen und unverzichtbaren Rolle, die sie bei der Verwirklichung des Grundrechts des einzelnen, sich nach Art. 5 Abs. 1 GG aus allgemein zugänglichen Quellen zu unterrichten, einnehmen. Da es dem einzelnen Bürger faktisch unmöglich ist, sich Informationen in jedem Fall und unmittelbar an der Quelle selbst zu beschaffen, stellen die Massenmedien die wichtigsten allgemein zugänglichen Quellen dar: Sie erfüllen eine „öffentliche Aufgabe“, indem sie informieren, kontrollieren und den Meinungsbildungsprozeß in Gang setzen bzw. aufrechterhalten. Die freiheitlich demokratische Grundordnung kann ohne freie Kommunikation nicht existieren: Die Massenmedien sorgen in einer repräsentativen Demokratie durch die gesetzliche Anerkennung ihrer öffentlichen Aufgabe für die Aufrechterhaltung der kontinuierlichen Verbindung zwischen dem Volk und seinen gewählten Vertretern in Parlament und Regierung.

In diesem Kontext stellt sich die Frage nach der verfassungsrechtlichen Einordnung der „elektronischen Presse“. Allein die Tatsache, daß sich mittlerweile fast jede Tageszeitung Deutschlands mit einer Online-Version im Internet wiederfindet und - im Gegensatz zur ihrer Printversion - sogar ein bis mehrere Male am Tag auf den neuesten tagesaktuellen Stand gebracht wird, impliziert die Schlußfolgerung, daß auch die „elektronische Presse“ ihren Beitrag zur Erfüllung der „öffentlichen Aufgabe“ der Massenmedien leistet. Daraus läßt sich schlußfolgern, daß dieser IuK-Dienst vom Schutzbereich der Kommunikationsgrundrechte umfaßt werden sollte.

Eine abschließende Antwort auf diese Frage gibt es bislang jedoch nicht bzw. es werden verschiedene Lösungsansätze - teilweise sehr kontrovers - diskutiert. Da sich die Medienfreiheiten laut Art. 5 Abs. 1 GG verbatim nur auf die Presse, den Rundfunk und den Film beziehen und die Neuen Medien keine Erwähnung finden, schlägt z.B. Paschke vor, den Grundrechtskatalog der Medienfreiheiten mit der Einbindung der Internetfreiheit weiter auszudifferenzieren (Paschke 2001). Er stellt sich damit gegen den verfassungsrechtlichen Diskussionsansatz, die Internetkommunikation in den Schutzbereich der Rundfunkfreiheit aufzunehmen, sofern die Internetkommunikation überhaupt als ein rundfunkähnlicher Dienst angesehen werden kann. Fechner dagegen argumentiert, die „elektronische Presse“ sei ebenso vom Schutzbereich der Pressefreiheit umfaßt wie die „herkömmliche“ Presse, da das Hauptkriterium für eine Einordnung sich nicht am technischen Weg der Verbreitung des Mediums orientieren müsse, sondern daran, ob typische presserechtliche Gefährdungslagen für die in Mediendiensten Tätigen bestehen (Fechner 2001). Darüber hinaus spricht er sich dafür aus, die bisher deutlich voneinander getrennten drei Medienfreiheiten stärker im Sinne eines einheitlichen, die Freiheit der Medien insgesamt sichernden, Grundrechts zu interpretieren, womit auch das Tätigkeitsfeld der Neuen Medien einbezogen wäre, da diese sich an die Allgemeinheit richten und Meinungsrelevanz besitzen. Löffler/Ricker dagegen schließen aus, daß die „elektronische Presse“ unter den Schutz der Pressefreiheit fällt, da es ihr an der Verkörperlichung des Gedankeninhaltes fehlt, schlagen aber keinen Lösungsansatz vor (Löffler/Ricker 2000).

Die hier vorgestellten Diskussionsbeiträge stellen nur einen Ausschnitt aus einem umfangreichen Spektrum von möglichen Herangehensweisen an die verfassungsrechtliche Behandlung der „elektronischen Presse“ dar. Da die „elektronische Presse“ jedoch schon zu einem festen Bestandteil der IuK-Dienste geworden ist, stellt sich nun die Frage, ob bzw. in welcher Form der Gesetzgeber - ungeachtet aller verfassungsrechtlichen Unklarheiten - in der Zwischenzeit auf der einfachgesetzlichen Ebene bereits aktiv wurde.

3. Die „elektronische Presse“ auf der einfachgesetzlichen Ebene

3.1 Die „elektronische Presse“ - ein Presseprodukt?

Laut § 7 Abs. 2 LPG NRW bezieht sich der landesgesetzliche Pressebegriff Presse auf alle Arten von Druckwerken, d.h. zum einen auf periodische Druckwerke (Zeitungen, Zeitschriften), aber auch auf sonstige (z.B. Bücher). Wesentlich für den Druckwerkbegriff ist, daß es sich um eine mittels eines zur Massenherstellung geeigneten Vervielfältigungsverfahren hergestellte Schrift handelt, die mittels Verbreitung einem größeren Personenkreis zugänglich gemacht werden muß. Die Vorschriften der Landespressegesetze erfassen demnach vornehmlich Druckwerke, bei denen es sich um verkörperte Massenvervielfältigungen handelt.

Nach diesem - d.h. dem herkömmlichen - Pressebegriff herrscht in der Literatur allgemein Konsens dahingehend, daß Produkte der „elektronischen Presse“, selbst wenn sie inhaltlich den jeweiligen Printversionen entsprechen, nicht von den Landespressegesetzen erfaßt werden können. Bei der „elektronischen Presse“ handelt es sich um einen IuK-Dienst, der zwar viele Gemeinsamkeiten mit der verkörperten Presse aufweist, aber unverkörpert an den Rezipienten gelangt und damit als rundfunkähnlicher Dienst zu klassifizieren ist.

Löffler/Ricker, für die das ausschlaggebende Kriterium der Presse die Verkörperung eines Medienproduktes ist, stellen den Pressebegriff allein auf die technische Seite der Herstellung und Verbreitung ab (Löffler/Ricker 2000); daraus ergibt sich die Schlußfolgerung, daß die „elektronische Presse“ nicht als ein Presseprodukt anzusehen ist. Fechner dagegen ist der Meinung, daß das wesentliche Kriterium für Presse die redaktionelle Darstellung ist, d.h. die Fortsetzung einer laufenden Berichterstattung über die aktuellen Vorgänge insgesamt oder in einem bestimmten Lebens- und Interessenbereich (Fechner 2001). Darauf aufbauend klassifiziert er die „elektronische Presse“ als ein Presseprodukt. Rauschhofer geht der Frage nach, ob - abgesehen von der fehlenden Verkörperung - die übrigen Merkmale für ein Druckwerk im Sinne der Landespressegesetze vorhanden sind (Rauschhofer 2000). Er kommt zu dem Ergebnis, daß - unabhängig von der Frage nach der Verkörperung - Produkte der „elektronischen Presse“ sich verviefältigen5 lassen sowie zur Massenherstellung6 geeignet sind und damit zwei wichtige Tatbestandsmerkmale des Druckwerkbegriffs erfüllen. Dies impliziert, daß presserechtliche Grundsätze auf die „elektronische Presse“ anwendbar sind. Ferner hebt er hervor, daß Produkte der „elektronischen Presse“ ebenso wie Druckwerke als Hauptmerkmale u.a. die Eigenschaft der Publizität (Angebote des World Wide Web sind für jeden per Mausklick zugänglich und damit öffentlich) sowie der Periodizität (eine auf in regelmäßigen Abständen angelegt immer wiederkehrend fortlaufende Erscheinungsweise) vorweisen.

Obwohl das Internet im Laufe der vergangenen zehn Jahre die traditionellen Kommunikationsformen einem geradezu atemberaubenden Wandel unterworfen hatte, kam eine breite juristische Diskussion erst Ende 1995 mit den Strafverfolgungsmaßnahmen der Münchner Staatsanwaltschaft gegen CompuServe wegen verbotener Inhalte in Gang7. Da bereits zu diesem Zeitpunkt immer häufiger Printversionen von Tageszeitungen und Zeitschriften online zum Abruf bereitgestellt wurden, sah sich der Gesetzgeber zum Handeln gezwungen.

3.2 Mediendienste-Staatsvertrag und Teledienstegesetz

Der Gesetzgeber sah sich bei der anstehenden rechtlichen Normierung des Bereiches Multimedia mit dem Problem konfrontiert, daß den elektronischen IuK- Diensten, deren wesentliches Merkmal die Konvergenz einzelner Medien ist, in Deutschland eine Rechtsprechung gegenüberstand, nach der die jeweiligen Medien entweder in die Kompetenz des Bundes oder die der Länder fallen.

Kompetenzstreitigkeiten zwischen Bund und Länder blieben dementsprechend nicht aus, und - wie in der Literatur allgemein kritisiert - handelt es bei dem Ergebnis eher um eine politische Grundsatzentscheidung als um eine gesetzestechnische Harmonisierung.

Dem Charakter einer Kompromißlösung entsprechend wurden die kompetenziellen Zuständigkeiten für IuK-Dienste mit dem Teledienstegesetz8 (TDG) des Bundes und dem Mediendienste-Staatsvertrag (MDStV) der Länder zwischen Bund und Ländern aufgeteilt. Der Hintergrund für diese Entscheidung ist darin zu sehen, daß dem Bund gemäß Art. 73 Abs. 7 GG ein kompetenzieller Anspruch auf die Regelung von Postwesen und Telekommunikation zusteht, während die Regelung des Medienrechts grundsätzlich in die Kompetenz der Länder fällt. Beide Gesetze traten am 1. August 1997 in Kraft, wobei die Normen des MDStV im Gegensatz zu den Landespressegesetzen bundesweit einheitlich verfaßt sind.

Die Zielrichtung, d.h. der wesentliche Unterschied zwischen TDG und MDStV, besteht darin, daß der Gesetzgeber bei der Unterscheidung der IuK-Dienste eine Trennlinie zwischen Massenkommunikation und Individualkommunikation zieht. So gelten die Vorschriften des § 2 Abs. 1 TDG für alle elektronischen Informations- und Kommunikationsdienste, die für eine individuelle Nutzung von kombinierbaren Daten wie Zeichen, Bilder oder Töne bestimmt sind und denen eine Übermittlung mittels Telekommunikation zugrundeliegt (Teledienste). Die Vorschriften des MDStV gelten laut § 2 Abs. 1 für das Angebot und die Nutzung von an die Allgemeinheit gerichteten Informations- und Kommunikationsdiensten (Mediendiensten) in Text, Ton oder Bild (...).

Ein weiterer wichtiger, aus obiger Ausführung resultierender, Unterschied manifestiert sich in § 2 Abs. 2 Satz 2 TDG und besagt, daß Angebote zur Information und Kommunikation nur dann als Teledienste definiert werden, wenn nicht die redaktionelle Gestaltung zur Meinungsbildung für die Allgemeinheit im Vordergrund steht. Eine Verstärkung erfährt diese Norm durch § 2 Abs. 4 Satz 3 TDG, in dem geregelt ist, daß das TDG nicht für inhaltliche Angebote bei Verteildiensten und Abrufdiensten gilt, soweit die redaktionelle Gestaltung zur Meinungsbildung für die Allgemeinheit im Vordergrund steht. Die Meinungsrelevanz ist demnach ein wichtiges Abgrenzungskriterium für die Einordnung eines Angebotes als Mediendienst. Da sich im MDStV eine entsprechend positiv formulierte Norm nicht vorfindet, ergibt sich aus dem Umkehrschluß der Normen des TDG die grundsätzliche Zuständigkeit des MDStV für die „elektronische Presse“9.

Der für die Unterscheidung zwischen Mediendiensten und Telediensten relevante Absatz kommt in beiden Gesetzestexten jeweils in §§ 2 unter gegenseitiger Bezugnahme zum Zwecke der Ausschlusses zum Ausdruck. Der Grund für diese Verschränkung ist in dem Wunsch der Länder begründet, eine deutliche Trennung beider Regelungsbereiche zu sichern. Auch wenn aus den vorhergehenden Ausführungen bereits ersichtlich wurde, daß die „elektronische Presse“ in der Regel in den Zuständigkeitsbereich des MDStV fällt, sollen im folgenden neben den Mediendiensten auch die Teledienste angesprochen werden. Wie weiter unten deutlich wird, werfen §§ 2 MDStV / TDG eine Reihe von Auslegungs- und Abgrenzungsproblemen auf, die auch die „elektronische Presse“ betreffen.

3.2.1 Mediendienste

Laut § 2 MDStV sind Mediendienste an die Allgemeinheit gerichtete IuK-Dienste, die unter Abs. 2 in Verteil10 - und Abrufdienste11 unterschieden werden. Dabei ist es unerheblich, ob der Nutzer individuell eine Informationsanfrage abschickt, sondern maßgeblich ist die Tatsache, daß für die Öffentlichkeit ein Informationsangebot zum Abruf bereitgehalten wird. Zu den Verteildiensten zählen im einzelnen Fernseheinkauf (Teleshopping), Fernmessungen, Fernsehtext, Radiotext u.a. Unter Abrufdienste werden solche Dienste subsumiert, bei denen nicht der individuelle Leistungaustausch oder die Übermittlung von Daten im Vordergrund stehen, sondern solche Text-, Ton- oder Bildangebote, die auf Anforderung übermittelt werden. Dazu rechnet man Video-on-Demand, moderierte Meinungsforen (News Groups) und redaktionell zur Meinungsbildung für die Allgemeinheit gestaltete Homepages und Informationsdienste. Nach § 2 Abs. 2 Satz 4 MDStV handelt es sich bei unkörperlichen Presseprodukten demnach um an die Allgemeinheit gerichtete Abrufdienste.

3.2.2 Teledienste

Zweck des TDG nach § 1 ist es, für den Betrieb von Online-Diensten einheitliche wirtschaftliche Rahmenbedingungen zu schaffen. Aufgrund der Ausrichtung des TDG nach § 2 Abs. 1 auf solche IuK-Dienste, die auf Individualkommunikation abzielen und deren Übermittlung mittels Telekommunikation erfolgt, beschränkt sich der Geltungsbereich des Gesetzes auf solche Angebote, bei denen nicht die redaktionelle Gestaltung für die Allgemeinheit im Vordergrund steht. Dazu zählen im einzelnen Telearbeit, Online-Shopping, Suchmaschinen, Informationsabrufdienste (z.B. Verkehrs-, Wetter-, Umwelt- und Börsendaten), Äußerungen privater Individuen auf Foren und per E-mail sowie Informationen über Handelsprodukte.

3.2.3 Mediendienste und Teledienste: Problematik der Abgrenzung

In einem Beschluß des Bundesrates vom 27. März 1998 kommt die Meinung zum Ausdruck, daß „mit dem MDStV, IuK-DiensteG, Rundfunk-Staatsvertrag und TKG12 ein schlüssiger und für künftige Entwicklungen offener Ordnungsrahmen geschaffen wurde. Bei diesem Ordnungsrahmen handele es sich um ein abgestuftes Regelungssystem, das je nach Bedeutung eines Dienstes für die Meinungsbildung unterschiedliche Anforderungen stellt“ (Bundesrat-Drucksache 1064/97).

Diese positive Einstellung wird jedoch durch die rasante Entwicklung im Bereich der IuK-Dienste allmählich ad absurdum geführt. Zur Problematik der Überschneidung einzelner Dienste gesellt sich die Tatsache, daß Online-Dienste dem Nutzer in der Regel mehrere Angebote zur Verfügung stellen, so u.a. einen E- Mail-Dienst, Wetter- und Börsennachrichten, die technische Verbindung zum Internet sowie einen Nachrichtendienst über das aktuelle Weltgeschehen. Da hiermit Mediendienste, Teledienste und Telekommunikationsdienstleistungen erbracht werden, ergibt sich für den Anbieter die schwierige Lage, seine Aktivitäten im Einklang mit den unterschiedlichen rechtlichen Maßstäben auszuüben.

Auch wenn MDStV und TDG sich in ihrer Anwendung einander ausschließen sollen (§ 2 Abs. 1 MDStV, § 2 Abs. 4 Satz 3 TDG), wird es in der Realität aufgrund der Konvergenz der Kommunikationstechnik zunehmend schwieriger, die Massen- von der Individualkommunikation zu unterscheiden. So sind z.B. Internetdienste wie das World Wide Web sowohl Mediendienste, die als Abrufangebote an die Allgemeinheit gerichtet sind, als auch Teledienste, wenn sie auf individuelle Nutzungsmöglichkeiten abstellen. Ein gutes Beispiel für Grenzgänger aus dem Bereich der „elektronischen Presse“ sind solche Dienste, die über das World Wide Web individuelle Nachrichten zusammenstellen und diese an einzelne Rezipienten weiterleiten. Holznagel sagt, daß es sich hierbei um Teledienste handeln dürfte, da die individuelle Leistung im Vordergrund steht (Holznagel 2001). Andererseits läßt sich nicht ganz von der Hand weisen, daß Nachrichten auch den Mediendiensten zugerechnet werden müssen, da sie per se in höchstem Maße Meinungsrelevanz besitzen.

Mittlerweile scheint sich die überwiegende Meinung herausgebildet zu haben, daß bei diffizilen Fragen der Abgrenzung darauf abzuzielen ist, wo der zu beurteilende Dienst seinen Schwerpunkt setzt (Waldenberger und Hoß 2000). Wird der Schwerpunkt auf Meinungsbildung der Öffentlichkeit gesetzt, dann handelt es sich um einen Mediendienst. Ist ein Dienst schwerpunktmäßig eher für die individuelle Nutzung geeignet, dann handelt sich um einen Teledienst. Im Hinblick auf die Frage, auf welche Weise zu bestimmen ist, ob bei einem bestimmten „elektronischen Presseprodukt“ die redaktionelle Gestaltung der Meinungsbildung im Vordergrund steht, ist nicht auf das jeweils konkrete Angebot abzustellen, sondern auf eine wertende Gesamtschau, die sämtliche Angebote eines Dienstes einbezieht.

Erweist sich eine juristische Einordnung im Einzelfall als zu kompliziert, sollte nach Waldenberger und Hoß Art. 31 GG („Bundesrecht bricht Landesrecht“) Anwendung finden, d.h. ein Dienst ist als Teledienst einzuordnen (Waldenberger und Hoß 2000). Holznagel dagegen ist der Meinung, daß dieses Vorgehen nicht statthaft sei, da es dem Bund verwehrt ist, den Regelungsspielraum der Ländergesetzgebung übermäßig zu beschneiden (Holznagel). Er schlägt vor, einen Ausgleich mittels einer technischen Unterscheidung zwischen Verteil- und Abrufdiensten herbeizuführen. Demnach soll - unabhängig von der regelungsbedürftigen Materie - geklärt werden, ob ein Verteildienst ein Informationsangebot für die Öffentlichkeit gestaltet (Mediendienst), oder ob ein Abrufdienst auf einem Server liegt, von dem der individuelle Nutzer Informationen nach seinem persönlichen Bedarf abfordern kann (Teledienst).

4. Die „elektronische Presse“ im Lichte des „klassischen“ Presserechts

Mit dem MDStV wurde ein Ordnungsrahmen für die „elektronische Presse“ geschaffen, dessen Vorbild die landespresserechtlichen Vorschriften waren. In diesem Sinne wurden diverse Rechte und Pflichten aus dem Presserecht auf die Mediendienste übertragen. Da es sich jedoch längst nicht bei allen Mediendiensten um Presseerzeugnisse handelt (z.B. Verteildienste nach § 2 Abs. 2 Sätze 1-3 MDStV), zog der Gesetzgeber innerhalb des MDStV eine Grenzlinie zwischen „einfachen“ und „publizistischen“ Angeboten. Eine Sonderbehandlung erfahren demnach nur solche Mediendienste, die das Merkmal der Periodizität aufweisen. Ihren Ausdruck findet diese Vorgehensweise in den Vorschriften der Gegendarstellung (§ 10 MDStV), der erweiterten Anbieterkennzeichnung (§ 6 Abs. 2 MDStV) und des Auskunftsrecht gegenüber Behörden (§ 11 MDStV). Dagegen wird die Berücksichtigung anerkannter journalistischer Grundsätze nicht von journalistisch-redaktionell gestalteten Mediendiensten eingefordert, sondern auch von Verteildiensten gemäß § 2 Abs. 2 Sätze 1-3 MDStV. Im folgenden sollen das Verständnis von Periodizität des MDStV sowie die oben genannten vier Vorschriften einem kurzen Vergleich mit den entsprechenden Normen des LPG NRW unterzogen werden.

4.1 Periodizität (§ 6 Abs. 2 MDStV)

Zu den Hauptmerkmalen eines periodischen Druckwerks zählt laut dem „klassischen“ Pressebegriff eine auf in regelmäßigen Abständen angelegte immer wiederkehrende fortlaufende Erscheinungsweise eines Presseproduktes. Dieses Merkmal der Periodizität wird auch im MDStV aufgenommen: Bei den in § 6 Abs. 2 MDStV genannten journalistisch-redaktionell gestalteten Mediendiensten handelt es sich um Angebote, in denen vollständig oder teilweise Inhalte periodischer Druckerzeugnisse wiedergegeben werden oder in periodischer Folge Texte verbreitet werden. Das heißt, daß aus Printprodukten übernommener Inhalt, selbst wenn dieser mit anderen Inhalten gemischt wird, und rein elektronisch vertriebene Presseprodukte (E-zines) gleichermaßen zu den journalistisch-redaktionell gestalteten Angeboten zählen. Der Grund dafür ist im Presserecht zu sehen, das bei periodischen Druckwerken aufgrund ihrer publizistischen Intensität von einem großen Einfluß auf die Meinungsbildung ausgeht. Diesem Verständnis ist der MDStV gefolgt.

§ 7 Abs. 4 LPG NRW normiert Periodizität dahingehend, daß Druckwerke wie Zeitungen oder Zeitschriften in ständiger, wenn auch unregelmäßiger Folge und im Abstand von nicht mehr als sechs Monaten erscheinen müssen. Im MDStV fehlt dagegen eine vergleichbare, d.h. zeitlich eingrenzende Definition von Periodizität. Ory schlägt vor, in Analogie zu den landespresserechtlichen Vorschriften einen mindestens sechsmonatigen Erscheinungsrhythmus bei der Auslegung heranzuziehen, um zu bestimmen, ab wann eine periodische Erscheinungsweise gewährleistet ist (Ory 1998). Allerdings handelt es sich bei Produkten der „elektronischen Presse“ im Gegensatz zu den Printmedien nicht um abgeschlossene Ausgaben, so daß es in der Regel nicht möglich ist, wie bei Druckwerken vom Erscheinungsdatum von auf einander folgenden Ausgaben auf eine periodische Folge im Sinne des Gesetzes zu schließen. Texte werden nach und nach geändert oder ausgetauscht, so daß das Erscheinungsbild einer elektronischen Zeitungsausgabe eines bestimmten Tages - je nach den Gepflogenheiten der Online-Redaktionen - sich kontinuierlich wandelt. Ein Lösungsansatz könnte demnach darin bestehen, den Mediendiensten abzuverlangen, ihre journalistisch- redaktionell gestalteten Angebote mindestens einmal in sechs Monaten Änderungen zu unterziehen.

4.2 Gegendarstellung (§ 10 MDStV)

Im großen und ganzen weichen Sinn und Zweck der Gegendarstellung bei den Mediendiensten nicht vom sonstigen Medienrecht ab: Laut Begründung des Landes Nordrhein-Westfalen zu § 10 MDStV zielt dieser Paragraph einerseits auf den Einfluß einer Gegendarstellung auf die öffentliche Meinungsbildung sowie auf den Schutz des Persönlichkeitsrechts Betroffener andererseits ab (Landtags-Drucksache NRW 12/1954, S. 35). Im einzelnen hat sich die Gegendarstellung nach landespresserechtlichem Vorbild auf Tatsachenbehauptungen zu beschränken, wobei auch bei den Mediendiensten die bekannten Probleme der Unterscheidung zwischen einer Tatsache und einem Werturteil auftreten. Die Berechtigung, eine Gegendarstellung zu verlangen sowie das berechtigte Interesse daran entspricht dem presserechtlichen Vorbild; ferner gibt es keine Unterschiede in bezug auf Inhalt, Umfang und Aufmachung einer Gegendarstellung.

Unterschiede zwischen dem MDStV und Presserecht ergeben sich in erster Linie aus den medienspezifischen Besonderheiten der Mediendienste. So ist laut § 11 LPG NRW - neben dem Verleger - der verantwortliche Redakteur eines periodischen Druckwerkes verpflichtet, eine Gegendarstellung zum Abdruck zu bringen. Bei den Mediendiensten jedoch bezieht sich diese Pflicht laut § 10 Abs. 1 MDStV nur auf Anbieter gemäß § 6 Abs. 2 MDStV, der verantwortliche Redakteur dagegen ist zum Bereithalten der Gegendarstellung nicht verpflichtet. Laut § 3 Abs. 1 MDStV ist „Anbieter“ eines Mediendienstes, wer eigene oder fremde Mediendienste zur Nutzung bereithält oder Zugang zu ihnen verschafft. Dementsprechend besagt § 5 MDStV, daß ein Anbieter für eigene Inhalte in jedem Fall verantwortlich zeichnet, für fremde Inhalte dagegen, für die er lediglich den Zugang zur Nutzung vermittelt, dies nicht der Fall ist. Inhalte, die dem Anbieter bekannt sind und die technisch in zumutbarer Weise gesperrt werden können, fallen wiederum in seine Verantwortlichkeit. Da § 10 MDStV jedoch - unpräzise formuliert - verlangt, daß ein Anbieter für Tatsachen, die in seinem Angebot aufgestellt sind, eine Gegendarstellung bereithalten muß, erfolgt konträr zu § 5 MDStV keine ausdrückliche Normierung dahin gehend, welcher Anbieter für welches Angebot gegendarstellungspflichtig ist. Ory macht den Vorschlag, unter Einbeziehung des § 5 MDStV und gleichzeitiger - wenn auch vorsichtiger - Anlehnung an die Landespressegesetze, davon auszugehen, daß nicht nur für selbst aufgestellte Behauptungen, sondern auch für nur verbreitete Behauptungen anderer eine Gegendarstellung verlangt werden kann (Ory 1998). Waldenberger und Hoß schließen sich dieser Auffassung an, weisen aber darauf hin, daß die Meinungen zu diesem Punkt auseinandergehen (Waldenberger und Hoß 2000).

Im Unterschied zur Presse machen sich bei der Plazierung einer Gegendarstellung die Besonderheiten der Mediendienste stark bemerkbar, da aufgrund der technischen Möglichkeiten diese gleichzeitig zur Erstbehauptung den Nutzer erreichen kann. In diesem Fall hat die Gegendarstellung - in Form eines anzuklickenden Hinweises nach § 10 Abs. 1 so lange direkt mit der angegriffenen Tatsachenbehauptung verknüpft auf dem Bildschirm zu erscheinen, wie dies auch bei der Erstaussage der Fall ist. Ist die Erstbehauptung nicht mehr im Angebot des Mediendienstes enthalten, muß die Gegendarstellung analog zu der entsprechenden presserechtlichen Vorschrift an vergleichbarer Stelle in das Angebot aufgenommen werden. Die Gegendarstellung ist in diesem Fall solange anzubieten, wie der Betroffene es verlangt, höchstens jedoch einen Monat. Der Begriff der „Stelle“ ist jedoch anders als bei den Printmedien einzuordnen: Es kann sich einerseits um eine formale Rubrik handeln (z.B. Nachrichten), andererseits besagt dieser Begriff, daß, von der Homepage ausgehend, eine Gegendarstellung in genau der Anzahl von Schritten (z.B. Auswahl der Rubrik, danach Auswahl der Nachricht) zu erreichen sein soll wie die angegriffene Erstbehauptung.

4.3 Anbieterkennzeichnung (§ 6 MDStV)

Die Mediendienste kennen wie das Presserecht die Impressumspflicht. In § 6 Abs. 1 MDStV wird die Verpflichtung für Anbieter normiert, für ihre Angebote Namen und Anschrift anzugeben. Von Personenvereinigungen und -gruppen wird verlangt, sowohl Namen als auch Anschrift des Vertretungsberechtigten anzuführen. Nach § 6 Abs. 2 MDStV gilt für Anbieter von journalistisch-redaktionell gestalteten Angeboten eine qualifizierte Anbieterkennzeichnung. Genau wie in den presserechtlichen Vorschriften (s. § 8 LPG NRW) sind Name und Anschrift eines Verantwortlichen zu benennen. Im großen und ganzen entsprechen die Anforderungen des MDStV in einigen Punkten sogar fast wortgleich den presserechtlichen Voraussetzungen.

Im Gegensatz zu den Landespressegesetzen (s. § 9 Abs. 3 LPG NRW), in denen Druckwerke, die von Jugendlichen für Jugendliche herausgegeben werden (z.B. Schülerzeitungen), einer presserechtlichen Privilegierung unterliegen, kennt der MDStV kein Privileg der Jugendpresse. Daraus ergibt sich, daß Jugendliche unter 21 Jahren nicht als voll geschäftsfähig gelten und demnach die Funktion des verantwortlichen Redakteurs von einem Volljährigen übernommen werden muß. Wird die Pflicht zur Benennung eines geeigneten Verantwortlichen nicht eingehalten, handelt es sich um eine Ordnungswidrigkeit nach § 20 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2 MDStV, die mit einer Geldbuße bis zu 500.000,- DM geahndet werden kann. Laut Ory lassen sich gegen diese Vorschrift verfassungsrechtliche Bedenken einlegen, da Jugendliche das Recht auf freie Meinungsäußerung nicht nur durch die Verbreitung von periodischen Druckwerken, sondern auch auf elektronischem Wege wahrnehmen sollten (Ory 1998). § 6 Abs. 2 MDStV schränkt jedoch auf einfachgesetzlicher Ebene dieses Grundrecht ein, indem es eine Meinungsäußerung unter Verletzung dieser Vorschrift mit einer Geldbuße ahndet.

Eine weitere Abweichung des MDStV von den landespresserechtlichen Vorschriften besteht darin, daß im Printbereich der Drucker auftaucht, während dies bei der „elektronischen Presse nicht der Fall ist: der Provider, der fremde Inhalte bereithält oder zu solchen Inhalten den Zugang vermittelt, muß nicht genannt werden.

4.4 Auskunftsrecht (§ 11 MDStV)

In § 11 MDStV ist normiert, daß Anbieter von Mediendiensten nach § 6 Abs. 2 MDStV gegenüber Behörden ein Recht auf Auskünfte haben. Damit sind wie bei dem presserechtlichen Informationsanspruch alle staatlichen Einrichtungen - mit Ausnahme der öffentlich-rechtlichen Rundfunkanstalten als Träger der Rundfunkfreiheit laut § 5 Abs. 1 Satz 2 GG - gemeint. Gemäß der Begründung des Landes Nordrhein-Westfalen orientiert sich diese Norm an den landespresserechtlichen Bestimmungen (s. § 4 LPG NRW) und soll dem Gedanken der demokratischen Kontrolle jeder Staatsgewalt Rechnung tragen (Landtags- Drucksache NRW 12/1954, S. 39). Die Gründe für eine Auskunftsverweigerung entsprechen fast wortgleich denen der Landespressegesetze (s. § 4 Abs. 2LPG NRW).

Aus dem Gesetzestext geht im Gegensatz zu der landespresserechtlichen Vorschrift jedoch nicht hervor, wer im einzelnen auskunftsberechtigt ist - die Rede ist hier vom „Anbieter“, nicht von den Vertretern der Presse. Unter „Anbieter“ ist nach § 3 Abs. 1 MDStV definiert, daß es sich hierbei um Personen oder Personenvereinigungen handelt, die Mediendienste bereithalten oder den Zugang zur Nutzung vermitteln. Waldenberger und Hoß sind der Meinung, daß grundsätzlich Personen, deren Aufgabe die Beschaffung oder die Verbreitung von Informationen ist, d.h. also auch die Mitarbeiter von Online-Redaktionen, als auskunftsberechtigt angesehen werden müssen (Waldenberger und Hoß 2000).

4.5 Einhaltung der journalistischen Sorgfaltspflicht (§ 7 Abs. 2 MDStV)

Nach § 7 Abs. 2 MDStV haben Angebote im Sinne des § 6 Abs. 2 MDStV, soweit sie der Berichterstattung dienen und Informationsangebote enthalten, den anerkannten journalistischen Grundsätzen zu entsprechen. Besonders hervorgehoben werden die Wahrheitspflicht und die Pflicht zur Trennung von Kommentar und Berichterstattung. Die Begründung des Landes Nordrhein-Westfalen zum MDStV besagt, daß hierzu alle Grundsätze gehören, die sich bei einem wertenden Vergleich der verschiedenen presse- und rundfunkrechtlichen Regelungen der Länder sowie der Richtlinien des Deutschen Presserates ergeben (Landtags-Drucksache NRW 12/1954, S. 35). Wie in den landespresserechtlichen Vorschriften (s. § 6 LPG NRW) gilt auch für die journalistisch-redaktionell gestalteten Mediendienste, daß die Wahrheitspflicht bei der Verbreitung von Nachrichten als die wesentliche Sorgfaltspflicht zu betrachten ist. Dabei nimmt auch bei der „elektronischen Presse“ die journalistische Sorgfaltspflicht in Relation zu der Schwere des Eingriffs in fremde Rechte zu. Als eine weitere wichtige Sorgfaltspflicht ist die Zitattreue zu betrachten, d.h. Zitate müssen unverfälscht wiedergegeben werden. Aufgrund der medialen Besonderheiten der „elektronischen Presse“ stellt sich in diesem Kontext allerdings die Frage, ob Hyperlinks als Zitate zu betrachten sind. Waldenberger und Hoß vertreten die Auffassung, daß ein Hyperlink, der auf Webseiten mit bestimmten Äußerungen verweist, in solchen Fällen als ein Zitat ausgelegt werden kann, in denen die Äußerung erkennbar in den eigenen Dienst eingebunden werden soll (Waldenberger und Hoß 2000).

Ein weiterer Unterschied zwischen MDStV und dem Presserecht besteht darin, daß der Gleichbegünstigungsgrundsatz nach § 4 Abs. 4 LPG NRW nicht für die Anbieter von Mediendiensten normiert wurde. Diesem Grundsatz zufolge kann der Verleger einer Zeitung oder Zeitschrift von den Behörden verlangen, daß ihm amtliche Bekanntmachungen nicht später als seinen Mitbewerbern zur Verwendung zugesandt werden. Da die „elektronische Presse“, sofern sie dem MDStV unterfällt, jedoch in gleicher Weise Anspruch auf Belieferung mit Informationsmaterial hat wie die „klassische“ Presse, wird bei den journalistisch-redaktionellen Mediendiensten das gleiche Resultat mittels der Anwendung des allgemeinen Gleichheitsgrundsatzes erreicht (Waldenberger und Hoß 2000)

5. Bewertung

Nach einigen Jahren des rechtlichen Vakuums, in denen sich Presseprodukte ohne gesetzliche Regulierung im Internet etablierten, wurde der Gesetzgeber 1997 mit der Verabschiedung des Mediendienste-Staatsvertrages der Länder und des Teledienstegesetzes des Bundes auf der einfachgesetzlichen Ebene aktiv. Im Ergebnis erfolgt die gesetzliche Regulierung der „elektronischen Presse“ zu einem Großteil durch den MDStV, in dem sich einige Vorschriften der Landespressegesetze - teilweise in abgewandelter Form - wiederfinden. Im Zusammenspiel von MDStV und TDG brachte der Gesetzgeber damit sowohl indirekt für die verfassungsrechtliche als auch konkret auf einfachgesetzlicher Ebene zum Ausdruck, daß es sich bei journalistisch-redaktionell gestalteten IuK-Diensten um Presseprodukte im „klassischen Sinn“ handelt, die vom grundgesetzlichen Schutzbereich der Pressefreiheit erfaßt sind.

Ein Vergleich der Vorschriften des LPG NRW und MDStV zeigt, daß für eine journalistische Tätigkeit wesentliche Rechte und Pflichten, wie z.B. das Auskunftsrecht und die Gegendarstellung, im MDStV Niederschlag gefunden haben. Damit ist gewährleistet, daß auch die „elektronische Presse“ ihrer öffentlichen Aufgabe nachgehen kann. Allerdings werden Schwachstellen häufig dort sichtbar, wo die medienspezifischen Besonderheiten der Angebote zum Tragen kommen: dies wird u.a. bei der bei Frage nach der Plazierung einer Gegendarstellung deutlich. Darüber hinaus führt der im MDStV unpräzise formulierte Begriff des „Anbieters“ von Mediendiensten gerade bei der Gegendarstellung und dem Auskunftsrecht zu juristischen Unklarheiten. Allerdings lassen sich über analog anzuwendende Vorschriften aus den Pressegesetzen Lösungsmöglichkeiten aufzeigen.

Fundamentale Problemlagen, für die Lösungen noch nicht absehbar sind, und die die vorherrschende Gesetzgebung dauerhaft in Frage stellen, ergeben sich nicht nur unmittelbar aus den sich häufig überschneidenden Normen von MDStV bzw. TDG: Das technologische Potential des Informations- und Kommunikationssektors impliziert nämlich nicht nur eine weitere Konvergenz von Individual- und Massenkommunikation, sondern es muß vermutet werden, daß es eines Tages zu einer Überlappung von Rundfunk- und Mediendiensten kommen wird. Auch wenn der derzeitige Stand der Technik bei den schmalbandigen Abrufangeboten der „elektronischen Presse“ es den Anbietern von Mediendiensten in der Regel noch nicht erlaubt, Rundfunkdarbietungen in ihr Angebot aufnehmen, muß dieses Szenario - und damit die sich daraus ergebenden rechtlichen Konsequenzen - für die Zukunft einkalkuliert werden.

Darüber hinaus werden durch MDStV und TDG nur ein Bruchteil von Angeboten der „elektronischen Presse“ erfaßt: Sämtliche publizistischen Angebote, die ein Nutzer von ausländischen Servern abruft, fallen aus der Regulierungskompetenz des bundesdeutschen Gesetzgebers heraus. Dies zeigt, daß Regulierungsversuchen im nationalen Alleingang wenig Erfolg beschieden sein kann.

Mit der Verabschiedung von Mediendienste-Staatsvertrag und Teledienstegesetz hat der Gesetzgeber einen wohlmeinenden Versuch unternommen, die IuK-Dienste - und damit auch die „elektronische Presse“ - einer differenzierten Regulierung zu unterwerfen. Angesichts des globalen Wesens des Internet sowie seiner technologischen Potentiale muß jedoch bezweifelt werden, ob die vorliegenden Gesetzeswerke in der Lage sind, einem solch komplexen Regulierungsbereich gerecht zu werden.

Literaturliste

Begründung des Landes Nordrhein-Westfalen zu § 10 MDStV, Landtags-Drucksache NRW 12/1954, S. 35

Bundesratbeschluß vom 27. März 1998, Bundesrat-Drucksache 1064 / 97

Determann, L. (1991), Kommunikationsfreiheit im Internet, Nomos Verlags- gesellschaft

Fechner, F. (2001), Medienrecht, Mohr Siebeck

Gesetz über die Nutzung von Telediensten (Teledienstegesetz - TDG) vom 22. Juli 1997, in: Telemediarecht. Telekommunikations- und Multimediarecht (1998), Beck-Texte im dtv

Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland (Stand Juli 1998), Bundeszentrale für politische Bildung, Bonn

Helle, J. (2001), Zivilrechtlicher Schutz von Persönlichkeit, Ehre und wirtschaftlichem Ruf, in: Hoeren, Th. und Sieber, U. (Hrsg.), Handbuch Multimedia-Recht, Stand 12/2001, Verlag C. H. Beck, München

Holznagel, B. (2001), Vorfragen zu Rundfunk-, Medien- und Telediensten, in: Hoeren, Th. und Sieber, U. (Hrsg.), Handbuch Multimedia-Recht, Stand 12/2001, Verlag C. H. Beck, München

Kröger, D. und Moos, F. (1997), Mediendienst oder Teledienst? Archiv für Presserecht (AfP), Heft 4

Löffler, M. und Ricker, R. (2000), Handbuch des Presserechts, Verlag C. H. Beck, München

Moritz, H.-W. (2001), Vorfragen des Telekommunikationsrechts, in: Hoeren, Th. und Sieber, U. (Hrsg.), Handbuch Multimedia-Recht, Stand 12/2001, Verlag C. H. Beck, München

Ory, S. (1998), Impressum und Gegendarstellung bei Mediendiensten, Archiv für Presserecht (AfP), Heft 5

Paschke, M. (2001), Medienrecht, Springer

Pressegesetz für das Land Nordrhein-Westfalen vom 24. Mai 1966, in: Löffler M. und Ricker, R. (2000), Handbuch des Presserechts

Rauschhofer, H. (2000), Mediendienste im World Wide Web, Dissertation zur Erlangung des Grades eines Doktors des Rechts der Rechts- und Wirtschaftswissenschaftlichen Fakultät der Universität des Saarlandes, Saarbrücken 2000

Riefler, K. (1996), Zeitungen online - Chance oder Risiko? Media Perspektiven 10/1996

Roßnagel, A. (2000), Einführung, in: Roßnagel, A. (Hrsg.), Recht der Multimedia- Dienste, Stand 11/2000, Verlag C. H. Beck, München

Staatsvertrag über die Mediendienste (Mediendienste-Staatsvertrag) vom 22. Juli 1997, in: Telemediarecht. Telekommunikations- und Multimediarecht (1998), Beck-Texte im dtv

Vogel, A. (2001), Onlinestrategien der Pressewirtschaft, Media Perspektiven 12/2001 Waldenberger, A., Hoß, D. (2000), Das Recht der elektronischen Presse, Archiv für Presserecht (AfP), Heft 3

Zehnder, M. (1998), Gefahr aus dem Cyberspace? Birkhäuser Verlag

Zimmer, J. (1995), Online-Dienste für ein Massenpublikum? Media Perspektiven 10/1995

[...]


1 Im folgenden ist bei den Internet- und Kommunikationsdiensten abkürzend die Rede von IuK-Diensten.

2 Als Grundlage für Vergleiche mit landespresserechtlichen Vorschriften habe ich in der vorliegenden Arbeit das Pressegesetz des Landes Nordrhein-Westfalen vom 24. Mai 1966 herangezogen, siehe Anhang. Im folgenden ist vereinfachend die Rede von LPG NRW.

3 Im folgenden ist bei dem Mediendienste-Staatsvertrag sowie dem Teledienstegesetz jeweils abkürzend die Rede von MDStV und TDG. Die jeweiligen Gesetzestexte können im Anhang eingesehen werden.

4 Gesetzeswortlaut: „Jeder hat das Recht, seine Meinung in Wort, Schrift und Bild frei zu äußern und zu verbreiten und sich aus allgemein zugänglichen Quellen ungehindert zu unterrichten. Die Pressefreiheit und die Freiheit der Berichterstattung durch Rundfunk und Film werden gewährleistet. Eine Zensur findet nicht statt.“

5 Durch die Digitalisierung entsprechen die vom Rezipienten abgerufenen Daten vollständig dem Original und stehen dem Nutzer unabhängig von der Datei im Abrufspeicher zur Verfügung (Rauschhofer 2000).

6 Ein auf einem Server bereitgestelltes Dokument ist frei verfügbar und kann weltweit abgerufen werden (Rauschhofer 2000).

7 1998 wurde der ehemalige Chef von CompuServe Deutschland vom Amtsgericht München wegen Mittäterschaft bei der Verbreitung von Kinder und Tierpornographie über News Groups zu zwei Jahren Haft auf Bewährung und zur Zahlung von 100.000,- DM an wohltätige Organisationen verurteilt. Das Urteil ist mittlerweile wieder aufgehoben.

8 Artikelgesetz, d.h. Art. 1 des Informations- und Kommunikationsdienstegesetzes des Bundes (Art. 2: Teledienstedatenschutzgesetz; Art. 3: Signaturgesetz)

9 Ausnahmen: siehe weiter unten Kapitel 3.2.3.

10 Verteildienste: zeitgleiche Ausstrahlung von Kommunikationsinhalten für den Empfang durch eine unbestimmbare Anzahl von Rezipienten

11 Abrufdienste: die Übertragung erfolgt immer nur gegenüber demjenigen, der ein Werk gerade abruft, d.h. ausdrücklich anfordert.

12 Telekommunikationsgesetz

Ende der Leseprobe aus 22 Seiten

Details

Titel
Die gesetztliche Regulierung der *elektronischen Presse* in der Bundesrepublik Deutschland vor dem Hintergrund des Presserechts
Hochschule
Freie Universität Berlin
Veranstaltung
Die Zukunft der Zeitung - ohne Druck?
Note
1,3
Autor
Jahr
2002
Seiten
22
Katalognummer
V107088
ISBN (eBook)
9783640053636
Dateigröße
440 KB
Sprache
Deutsch
Anmerkungen
- Bitte beachten: bin keine Jurastudentin! - Kritik des Dozenten: sehr gut gelungene Arbeit. nur die Bewertung ist zu knapp gehalten.
Schlagworte
Regulierung, Presse*, Bundesrepublik, Deutschland, Hintergrund, Presserechts, Zukunft, Zeitung, Druck
Arbeit zitieren
Christina Wienken (Autor:in), 2002, Die gesetztliche Regulierung der *elektronischen Presse* in der Bundesrepublik Deutschland vor dem Hintergrund des Presserechts, München, GRIN Verlag, https://www.grin.com/document/107088

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