Die persönliche richterliche Unabhängigkeit zwischen 1794 und 1963


Hausarbeit, 2001

29 Seiten


Leseprobe


A. Ausgangslage

Hauptaufgabe der vorliegenden Hausarbeit ist die Analyse der vorgegebenen Quellen auf ihren sachlichen Gehalt sowie ihre historische Stellung und Bedeutung zum Thema der „persönlichen richterlichen Unabhängigkeit“. Anhand der Quellenanalyse soll die historische Entwicklung dieses Prinzips sowie die sie begleitenden Diskussionen und Widerstände dargestellt werden. Ziel soll es sein, anhand der sachlichen und historischen Analyse die Bedeutung der „persönlichen richterlichen Unabhängigkeit“ für das heutige Staats- und Justizwesen zu verdeutlichen.

Die richterliche Unabhängigkeit wird im Grundgesetz in den Artikeln 20 II, III; 92 und 97 sowie im § 25 des deutschen Richtergesetzes garantiert. Sie ist Ausdruck der nicht an Exekutive und Legislative gebundenen „dritten Kraft“ und somit des Prinzips der Gewaltenteilung. Durch sie soll eine gerechte und neutrale Rechtsprechung gewährleistet werden.1 Grundsätzlich wird zwischen sachlicher, persönlicher und ggf. innerlicher richterlicher Unabhängigkeit unterschieden. Unter dem Begriff der sachlichen Unabhängigkeit versteht man im Allgemeinen, dass die Richterschaft im Rahmen ihrer Rechtsprechung einzig und allein dem Gesetz unterworfen (Art. 97 I GG) und nicht an Weisungen gebunden ist. In seiner

Urteilsfindung soll der Richter möglichst frei sein, von der di- rekten Beeinflussung durch Dritte. Einwirkungen durch Exekutive und Legislative in schwebende gerichtliche Verfahren sollen dadurch unterbunden werden.2 Unter persönlicher richterlicher Unabhängigkeit wiederum versteht man das in Art 97 II GG verankerte Verbot der Amts-

enthebung und Versetzung eines hauptamtlich und planmäßig endgültig angestellten Richters wider seinen Willen, es sei denn aufgrund eines richterlichen Urteils. Für den Inhalt seiner Rechtssprechung darf er nur wegen Rechtsbeugung zur Verantwortung gezogen werden.

Das sich gerade die persönliche Abhängigkeit der Richter von der Exekutive in der Geschichte als ein wirkungsvolles Steuerungsmittel erwiesen hat, soll ebenfalls anhand der Quellenanalyse gezeigt werden.

Ein Thema, das bereits seit der Zeit des Kulturkampfes im Deutschen Reich3 und insbesondere in der Weimarer Republik in Zusammenhang mit der Thematik des „politischen Richters“ aufgegriffen wurde, ist die sogenannte innerliche Unabhängig- keit. Gemeint ist damit die Frage, ob und inwieweit der Richter frei von den Einflüssen seiner Sozialisation insbesondere der in Familie, Schule, Ausbildung und Umgebung entscheiden kann.4

B. Gewährung persönlicher richterlicher Unabhängigkeit im preußischen ALR von 1794

1. Historischer Kontext - Die Entstehung des ALR

Die Entstehung des ALR fällt in die Amtszeit Friedrich des II. (des Großen) von Preußen und somit in die Zeit des sogenan- nten aufgeklärten Absolutismus, also in eine Zeit in der der Monarch bereits bereit war, auf gewisse Hoheitsrechte zu verzichten. Friedrich II. war unter anderem bereit auf Eingriffe in die Rechtssprechung zu verzichten, was er in seinem „testament politque“ von 1752 verkündete: „C’est dans les tribuneaux, où les lois doient parler et où les souverains doit se taire.“5 Interessanterweise beginnt jedoch die Entstehungs- geschichte des ALR mit eben so einem Eingriff 1780, als

Friedrich II. ein Urteil im sogenannten Müller-Arnold-Fall revidierte, die zuständigen Richter bestrafen ließ und sich im Streit von seinem damaligen Justizminister von Fürst trennte6. An dessen Stelle trat von Carmer, der am 14.08.1780 per Kabinettsordre den Auftrag zur Reform des preußischen Rechts erteilt bekam. Sein engster Mitarbeiter war Karl-Gottlieb Svarez, der in den nächsten Jahren zur „Seele der Rechtser- neuerung“ werden sollte7. Ziel war die Ausarbeitung eines Allgemeinen Gesetzbuches (AGB) für Preußen. Die Erneuerer gingen bei ihrer Bearbeitung vom geltenden römischen Recht aus, bezogen jedoch auch das „gelebte“ Recht mit ein. Mit fortschreitender Bearbeitungsdauer legten Svarez und von Carmer auch immer mehr den „Maßstab des Naturrechts“ an,8 so dass man sagen kann, dass das ALR auch von den Gedanken der Aufklärung mitgeprägt wurde. Der erste Entwurf wurde 1787 der Öffentlichkeit zur Diskussion vorgelegt.9 Nach der Verarbeitung der Kritik, sollte das AGB am 01.06.1792 in Kraft treten. Begünstigt durch den Eindruck der französischen Revolution gelang es jedoch den konser- vativen Kreisen um Goldbeck, Dankelmann und Wöllner, den neuen König Friedrich Wilhelm II. zur Suspension des AGB am 18.04.1792 zu bewegen10.

Als jedoch 1793 die Prußifizierung der neuerworbenen polnischen Gebiete auch in Rechtsfragen nötig wurde, entschloss man sich, auf das bereits fertige AGB zurückzu- greifen. Nach einer erneuten Überarbeitung, in der unter anderem das Verbot von „Machtsprüchen“ in §6 wegfiel, trat das AGB unter dem neuen Namen „Allgemeines Landrecht für die preußischen Staaten“ am 01.06.1794 in Kraft.11

2. Die Stellung der Richter vor der Einführung des ALR

Sowohl im Mittelalter als auch zur Zeit des Absolutismus, oblag es der Willkür der jeweiligen Fürsten, Beamte und Richter aus ihrem Amt zu entfernen. Grundlage hierfür bildete die damals herrschende Auffassung, dass zwischen Fürsten und Beamten ein Lehens- bzw. Vertragsverhältnis auf privatrechtlicher Basis besteht. Die Beamtenschaft und somit auch die Richter unterschieden sich von den restlichen Bediensteten nur dadurch, dass sie zur Ausübung von Hoheitsrechten eingesetzt wurden.12 Ausnahmen hiervon finden sich nur wenige, wie etwa die Reichskammergerichtsordnung von 1495 bzw. 1555, die den Richtern des RKG sowohl sachliche als auch persönliche Unabhängigkeit garantierte13

3. Die Problematik der Gewährung der persönlichen richterlichen Unabhängigkeit im ALR gemäß §§98,99 Teil 2 Tit.17

Bis heute ist es umstritten, inwieweit der §§ 98 Teil 2, Tit.17 und 99 Teil 2, Tit. 17 Gewähr für die Unabsetzbarkeit der Richter boten. Die beiden Paragraphen tragen die Überschrift: „Vom Verhältnis der Unterrichter gegen den Staat“. Eben diese Unterrichter werden in §98 unter die Aufsicht des Staates gestellt und §99 garantiert ihnen, dass sie nur durch vorgesetzte Gerichte oder die Landescollegiis aufgrund ihrer Amtsführung belangt werden können.

Oftmals wurde die Regelung im ALR als erste für alle Richter gültige Garantie der persönlichen Unabhängigkeit verstanden. Vielmehr scheint es sich jedoch dabei um eine Regelung zu handeln, mit denen der preußische Staat lediglich versuchte, die

Patrimonialgerichte unter seine Aufsicht zu stellen. Nicht mehr der vorgesetzte Gerichtsherr sondern Staatsorgane entschieden über die Absetzung der nebenamtlichen Richter.14 Diese u.a. von Plathner vertretene Interpretation scheint sich dadurch zu bestätigen, dass in der Diskussion, insbesondere im Schrifttum bis 1794, keine Sonderrolle der Richterschaft beansprucht wurde.15 Dementsprechend erstreckt sich die Regelung in den §§ 98, 99 Teil2 Tit.17 nicht auf die höheren Richter, die auch weiterhin gemäß §99 Teil2 Titel10 durch einen vom König zu prüfenden Beschluss des Staatsrates entlassen werden konnten.16

4. Zusammenfassende Analyse

In der preußischen Praxis scheinen die jeweiligen Souveräne tatsächlich meistens auf Amtsenthebungen verzichtet zu haben. Plathner berichtet lediglich von einem Fall im Jahre 1833, als ein Naumburger Oberlandesgerichtsrat von einem Gericht zu mehreren Monaten Haft verurteilt worden war, was dem König als nicht ausreichend erschien, und ihn veranlasste die Absetzung dieses Richters zu betreiben. Die Begründung indes bezog sich diesmal auf die Tatsache, dass §99 Teil2 Tit.17 sich nicht über außeramtliche Rechtsverletzungen durch Richter äußerte.17

Dieser Fall, mag er auch nur ein Einzelbeispiel sein, veranschaulicht sehr deutlich die Problematik. §§98,99 boten ausreichend Interpretationsspielraum. In ihnen war zumindest nicht eindeutig geklärt, auf wen sie Anwendung zu finden hatten, was dem preußischen König in Zusammenarbeit mit dem Staatsrat gemäß §99 Teil2 Tit.10 die Möglichkeit gab, höhere Richter zu entlassen.

Weiterhin ist festzuhalten, dass das ALR keinerlei Garantie der Unversetzbarkeit für Richter kannte und somit dem Souverän ein „weiteres Türchen offen ließ“ zur Disziplinierung unliebsamer Richter.

C. Die persönliche richterliche Unabhängigkeit in der Paulskirchenverfassung von 1848

1. Historischer Kontext

Ähnlich wie in den meisten europäischen Ländern zuvor kam es im März 1848 in Deutschland zu Aufständen. Hauptforderung der Revolutionäre waren die Schaffung eines deutschen Nationalstaates mit der dazugehörigen Verfassung. Als maßgebende politische Kraft erwies sich sehr schnell der vom Bürgertum getragene Liberalismus. Im Gegensatz zu den Radikaldemokraten, die ihre Forderungen immer wieder durch Aufstände zu verwirklichen suchten, waren sich die Liberalen sicher, die nationale Einheit sowie die Bürgerrechte auf konstitutionellem Wege erreichen zu können.18 Ihre Hoffnungen schienen sich zu bestätigen, als die Verfassungsgebende Versammlung am 18.05.1848 zur ihrer ersten Sitzung in der Frankfurter Paulskirche zusammentrat.

Begonnen wurde mit der Beratung über die Grundrechte, welche schließlich am 27.12.1848 im Grundrechtsgesetz verkündet wurden. Dieses Gesetz enthielt bereits Regelungen zur sachlichen und persönlichen Unabhängigkeit der Richter in den §§ 42 , 4419, die ebenso wie der gesamte

Grundrechtskatalog später in die Reichsverfassung vom 28.03.1849 aufgenommen wurden und in §§ 175, 177 Rverf ihre Pendants fanden.

Nachdem Ende 1848 die Revolutionen in Wien und Preußen militärisch niedergeschlagen wurden, deutete sich bereits ein

Scheitern der Paulskirchenverfassung an.20 Mit der Ablehnung der Kaiserkrone durch den preußischen König Friedrich- Wilhelm IV., waren die Bemühungen um nationale Einheit und eine deutsche Verfassung vorerst gescheitert. Die Paulskirchenverfassung trat nie in Kraft.

2. Persönliche richterliche Unabhängigkeit als Grundrecht der Paulskirchenverfassung von 1848/49

Das „Gerichtswesen“ wurde im zehnten Artikel des sechsten Abschnitts ( Grundrechte des deutschen Volkes ) in den §§ 174- 183 geregelt. § 175 I legte die sachliche Unabhängigkeit der Gerichte fest, verbot in Satz II Kabinetts- und Ministerialjustiz und bestimmte in Satz III., das niemand seinem gesetzlichen Richter entzogen werden dufte. Der letzte Satz wurde wortwörtlich ins Grundgesetz der Bundesrepublik übernommen. §177 schließlich sollte die persönliche richterliche Unabhängigkeit garantieren. Richter sollten nur noch durch „Urteil und Recht“ ihres Amtes enthoben bzw. an „Rang und Gehalt beeinträchtigt“ werden. Gemäß Satz II bedurften auch Suspensionen eines gerichtlichen Beschlusses. Satz III verlangte auch für Versetzungen an andere Stellen oder in den Ruhestand einen gerichtlichen Beschluss auf Grundlage der „durch das Gesetz bestimmten Fälle und Formen“. Diese Unabsetzbarkeit wird als eine der wichtigsten Garantien der liberalen Rechtspflege gesehen.21

In der Paulskirchenverfassung nahmen also sowohl sachliche als auch persönliche richterliche Unabhängigkeit den Rang eines verfassungsmäßig garantierten Grundrechts ein. Dies dürfte wohl nicht zuletzt der Dominanz von Juristen in der verfassungsgebenden Versammlung zu verdanken sein.22

3. Zusammenfassende Analyse

Die erste verfassungsrechtliche Garantie richterlicher Unabhängigkeit in Deutschland findet sich in der westphälischen Verfassung von 180723. Damit stellt also ihre Aufnahme in die Paulskirchenverfassung nicht ein absolutes Novum dar. Das grundlegend Neue daran ist der Versuch dies auf gesamt-deutscher Ebene zu regeln. Die Zuordnung sowohl der sachlichen als auch der persönlichen richterlichen Unabhängigkeit zu den „Grundrechten des deutschen Volkes“ macht deutlich, dass die Liberalen die Unabhängigkeit des Richters als ein Abwehrrecht ggü. dem Staat verstanden, und nicht nur als persönliches Privileg des Richters. Diese Einstellung zeugt vom Ideal von möglichst viel Freiheit vom und möglichst viel Sicherheit ggü. dem Staate.24 Desweiteren zeugt die Regelung der richterlichen Unabhängig- keit, insbesondere der persönlichen, von einem weitgehenden Konsens in der mehrheitlich von Juristen dominierten Versammlung25, was sicherlich ihre Bedeutung einmal mehr unterstreicht.

Obwohl die Verfassung nie in Kraft trat und selbst das Grundrechtsgesetz am 23.08.1851 durch die Bundes- versammlung aufgehoben wurde, waren ihre Bestimmungen doch von entscheidender Bedeutung für die weitere Entwicklung der persönlichen richterlichen Unabhängigkeit. Ähnliche Verordnungen tauchten schon kurze Zeit später in den Verfassungen der deutschen Einzelstaaten auf, welche wiederum großen Einfluss nahmen auf die Entwicklung des GVG von 187726

D. Persönliche richterliche Unabhängigkeit im Deutschen Kaiserreich

1. Zur Person Adolf Leonhardts / Historischer Kontext

Adolf Leonhardt ( 1815-1880 ) ein Schüler Savignys und Dahlmanns übernahm im Jahre 1869 das Amt des preußischen Justizministers vom Grafen zur Lippe. Bereits seine Einführung in das Amt sorgte für Aufsehen, war dies doch der erste Fall eines parlamentarisch erzwungenen Ministerwechsels in Preußen seit Einführung der Verfassung 1850. Leonhardt eilte sein Ruf, den er sich als Justizminister Hannovers erworben hatte, voraus. Er galt als Verfechter des Rechtsstaatsprinzips. Ihm wird ein entscheidender Einfluss auf die

Reichsjustizgebung zugeschrieben.27 Ende 1869 wurde Leonhardt schließlich von Bismarck beauftragt, ein einheitliches Gerichtsverfassungsgesetz für den norddeutschen Bund auszuarbeiten. Diese Aufgabe delegierte er schließlich an den Justizrat Frank Foerster, der bis 1872 einen ausführlichen Gesetzesentwurf ausarbeitete.28 Die Thematik der Rechtsvereinheitlichung hatte durch die Reichsgründung im Jahre 1871 natürlich an Aktualität und Brisanz gewonnen. Als der Foerstersche Entwurf 1872 den Ministern der anderen Bundesstaaten präsentiert wurde, stieß er dort auf heftigen Widerstand, da insbesondere Bayern und Württemberg eine Regelung der richterlichen Qualifikationen und Amtsverhältnisse auf Reichsebene ablehnten und darin einen tiefen Einschnitt in die Hoheitsrechte der Bundesstaaten sahen.29 Die Beratungen im Reichstag und Bundesrat zogen sich bis zum Dezember 1876 hin, ehe schließlich beide Gremien dem GVG zustimmten. Die Diskussion war vor allem geprägt

vom Widerspruch zwischen den Forderungen Leonhardts nach einer stärkeren Zentralisierung30 und dem Widerstand der Einzelstaaten gegen eben dies31. Schließlich wurde das GVG Anfang 1877 verkündet und trat am 01.10.1879 in Kraft.

2. Das Gerichtsverfassungsgesetz von 1877

Neben der Garantie der sachlichen Unabhängigkeit in §1 enthielt das GVG auch explizite Bestimmungen die persönliche richterliche Unabhängigkeit betreffend.

§§ 6, 7 sicherten den Richtern die Ernennung auf Lebenszeit sowie ein festes Gehalt zu. Dass sich gerade die Einstellung auf Lebenszeit als zweischneidiges Schwert erweisen sollte, werden die folgenden Ausführungen noch zeigen. Von entscheidender Bedeutung ist vor allem §8. Abs.1 bestimmte, dass Amtsenthebungen, Ruhestandsversetzungen und die Versetzung an andere Stellen nur durch richterliches Urteil und auf gesetzlicher Grundlage möglich sind. Relativiert wurde diese Garantie persönlicher richterlicher Unabhängigkeit jedoch gleich in den darauf folgenden Absätzen. Abs. 2 überließ die Regelung der vorläufigen Amtsenthebung den Bundesstaaten, Abs.3 wiederum ermöglichte der Landesjustizverwaltung die Versetzung oder Entlassung eines Richters aus seinem Amt aus gerichtsorganisatorischen Gründen bei Belassung der vollen Bezüge.

Wohl nicht zu unrecht bezeichnet daher Kissel §8 I GVG als „Blankettnorm“32, ließen doch §§ 8II, III den Einzelstaaten noch genug Möglichkeiten offen, unliebsame Richter aus dem Dienst zu entfernen. Auch der Anstellungs- und Beförderungspraxis der Bundesstaaten wurden vom GVG keinerlei Reglementierungen mehr „zugemutet“33.

3. Personelle Steuerung im Preußen des Kaiserreichs

Gemäß §10 GVG blieb auch die Reglementierung des Einsatzes von Hilfsrichtern zur zeitweiligen Wahrnehmung richterlicher Geschäfte in der Hand der Bundesstaaten.

Für diese Aufgabe bediente man sich in Preußen der sogenannten Assessoren. Dieses Amt war ein Teil der juristischen Ausbildung und folgte im Anschluss an eine drei- bis vierjährige unentgeltliche Referendarszeit, für die wiederum der Nachweis über einen „standesgemäßen“ Unterhalt von Nöten war34. Der Assessoren-Dienst dauerte anschließend 5 Jahre, war ebenso unentgeltlich bzw. mit einem minimalen Hilfsrichtergehalt besoldet. Erst danach war es den Anwärtern möglich ein Richteramt zu bekleiden. Die Ausbildung zum Richter stand also von vornherein nur jenen offen, die durch ein gewisses Vermögen abgesichert waren.

Desweiteren konnten die Assessoren jederzeit aus ihrem Vorbereitungsdienst bzw. dem Hilfsrichteramt entlassen werden35, so dass missliebige Richter, die nicht bereits vorher durch das soziale Selektionsschema gefallen waren, spätestens hier entgültig „ausgesiebt“ werden konnten. Der zeitgenössische Justizkritiker Waldheim stellte folglich richtig fest, dass die „Unabhängigkeit und Würde der preußischen Rechtspflege“ solange bedroht sein würde, wie es der Regierung möglich sein werde, Richterstellen mit Assessoren zu besetzen.36

4. Zusammenfassende Analyse

Leonhardts Ausspruch umschreibt sehr deutlich die Problematik der persönlichen richterlichen Unabhängigkeit, wie sie sich im Deutschen Kaiserreich darstellte. Obwohl die Richter gemäß §8

GVG unabsetzbar waren, standen der Exekutive der einzelnen Bundesstaaten noch ausreichend Möglichkeiten der indirekten Disziplinierung und personellen Steuerung zur Verfügung. Wie Leonhardt richtig feststellt, oblag die Anstellungs- und Beförderungspraxis einzig und allein den jeweiligen Justizministerien. In Preußen bestand durch das Assessoren- wesen die Möglichkeit angehende Richter bereits im Vorfeld auszusortieren bzw. sie zu einem regierungskonformen Verhalten zu zwingen.

Über den festangestellten Richter schwebte derweil immer die Drohung, bei non-konformen Verhalten, welches Aufnahme in die „Qualifikationsberichte“ und somit in die für die Beförderungspraxis wichtigen „Konduitenlisten“ finden konnte, bei der Beförderung übergangen zu werden.37 In Verbindung mit der in §6GVG festgelegten Einstellung auf Lebenszeit, wäre es dem Justizministerium also tatsächlich möglich gewesen, jemanden zu einem Dasein als „Amtsrichter auf einem abgelegenen Dorf“ zu verdammen.

Daher lässt sich konstatieren, dass die Regelungen des GVG in Bezug auf die persönliche richterliche Unabhängigkeit dadurch relativiert und teilweise unbrauchbar gemacht wurden, dass man das Anstellungs- und Beförderungsrecht in der Hand der Justizministerien beließ.

E. Die persönliche richterliche Unabhängigkeit und ihre Beseitigung im Dritten Reich ( 1933 - 1945 )

1. Historischer Kontext - Die richterliche Unabhängigkeit im Visier der Nationalsozialisten Bereits kurz nach der Machtergreifung durch Hitler am 31.01.1933 machte sich die neue nationalsozialistische

Regierung daran, den deutschen Staat nach ihren Vorstellungen umzugestalten. Nachdem bereits durch das „Ermächtigungs- gesetz“ Legislative und Exekutive in der Hand des Führers vereint worden waren, stand der angestrebten Einheit der Staatsgewalt nur noch die bis dahin unabhängige Judikative im Wege. In einem Staat der nach eben diesem Prinzip ( Einheit der Staatsgewalt ) aufgebaut wurde, der weiterhin sowohl Führung als auch Rechtssprechung an eine gemeinsame Ziel- setzung band, nämlich die Förderung der völkischen Lebens- ordnung, hatte die Unabhängigkeit des Richters natürlich ihren Sinn verloren.38 Ebenso sehr stand der Unabhängigkeits- grundsatz im Widerspruch zum Führerprinzip, schließlich wäre eine rein an das Gesetz gebundene Justiz in der Lage gewesen, im Zweifelsfalle ihre Entscheidungen über die der Staatsführung zu setzen39

Ein weiteres Ziel war, wie in auch sonst in allen Bereichen des öffentlichen Lebens, die Arisierung, insbesondere der Ausschluss von Juden aus der Justiz.

Neben der Beseitigung der sachlichen, beispielsweise durch die Bindung der Rechtsquellenauslegung an die nationalsoziali- stische Weltanschauung,40 und innerlichen Unabhängigkeit, sollte auch und insbesonders die persönliche Unabhängigkeit des Richters schon sehr bald ausgeschaltet werden.

2. Maßnahmen zur Beseitigung der persönlichen richterlichen Unabhängigkeit bis 1942

a) Gesetz zur Wiederherstellung des Berufsbeamtentum vom 07.04.1933 ( BBG )

Eine der ersten Maßnahmen zur Beseitigung der persönlichen richterlichen Unabhängigkeit stellte das BBG vom 07.04.1933 dar, welches die Anwendung der für alle Beamten gültigen

Entlassungs- und Versetzungsvorschriften auch für Richter ermöglichte.

$ 1 I ermöglichte die Entlassung von Beamten auch in Fällen, die das geltende Recht nicht vorsah. Schon im ersten Paragraphen also wird die Entscheidung über den beruflichen Werdegang eines Richters der Willkürlichkeit des NS-Regimes anvertraut.

§ 3 I legte fest, dass Beamte nicht-arischer Abstammung, in den Ruhestand zu versetzen sind. In diesem Paragraphen fand die Rassenideologie des NS-Staates und der Wunsch nach der Arisierung der Justiz ihren Ausdruck. Der Paragraph traf vor allem natürlich die jüdischen Richter, welche teilweise ohne Ruhegehalt entlassen wurden ( Regelung im §8 ). §3 II nahm

jedoch Frontkämpfer des ersten Weltkriegs und Richter aus, die seinerzeit Väter oder Söhne verloren hatten. Diese AusnahmeRegelung wurde wahrscheinlich getroffen, weil man es zu diesem frühen Zeitpunkt ( 1933 ) von Seiten des Regimes noch nicht wagte „mit offenen Karten zu spielen“.41

Dementsprechend hielt sich diese Regelung auch nur zwei Jahre bis zum ersten VO zum Reichsbürgergesetz vom 14.11.1935, welcher bestimmte dass ab dem 31.12.35 auch diese Richter in den Ruhestand zu treten hatten. Mit Paragraph 4 war den Machthabern die Möglichkeit geboten, Richter die aufgrund politischer Betätigung, beispielsweise des Engagements für republikanische Parteien in der Weimarer Republik, unter dem Verdacht standen, nicht „rückhaltlos für den nationalen Staat einzutreten“, zu entlassen. Die §§ 5, 6 bestimmten das Beamten aus dienstlichen Gründen ( § 5 ) bzw. zur Vereinfachung der Verwaltung versetzt oder in den vorzeitigen Ruhestand geschickt werden konnten. Interessanterweise wurde die Mehrzahl der vom BBG betroffenen Richter und Staatsanwälte gemäß diesen Paragraphen versetzt oder in den Ruhestand geschickt. Daher

liegt die Vermutung nahe, dass auch die §§ 5, 6 wie § 4 zur Entfernung politisch unliebsamer Richter genutzt wurden.42 Dass das BBG nur vereinzelt auf Widerstand seitens der deutschen Richterschaft traf, dürfte nicht zuletzt mit den §§ 7 II, 18 BBG zusammenhängen, die in Aussicht stellten, dass die Maßnahmen des BBG zum 30.09.1933 abgeschlossen sein und danach die Rückkehr zum den allgemeinen Vorschriften des Berufsbeamtentums stattfinden sollten. Fälschlicherweise wurde dies von der Richterschaft als Zusicherung interpretiert und das BBG dementsprechend als zeitweißer „Ausnahme- zustand im Interesse der nationalen Revolution“ gesehen.43 Diese Hoffnung hat sich nie erfüllt. Das BBG blieb bis zum Inkrafttreten des Deutschen Beamtengesetzes am 26.01.1937 in Kraft. Den Nationalsozialisten war somit eine Fülle von Möglichkeiten gegeben, politisch unliebsame Richter und „Nicht-Arier“ aus ihrem Amt zu entfernen.

Mit dem BBG hatte das NS-Regime ein wirksames Instrumen- tarium geschaffen, um die verbleibende Richterschaft in eine persönliche Abhängigkeit zum Staat zu bringen und somit zur Aufgabe ihres Amtes oder Opportunismus zu zwingen.

b) Deutsches Beamtengesetz vom 26.01.1937 ( DBG )

Am 26.01.37 trat das deutsche Beamtengesetz an die Stelle des BBG, jedoch mit der selben Zielsetzung: die Einschränkung bzw. die endgültige Beseitigung der richterlichen Unabhängigkeit44. Gemäß §171 galt das Beamtengesetz auch für die Richterschaft, womit die Hoffnung auf eine baldiges Ende des durch das BBG bedingten zeitweißen Ausnahme- zustandes endgültig ein Ende fanden.45

§ 1 machte den Richter zum „Vollstrecker des von der NSDAP getragenen Staates“, setzte ihn somit in ein direktes Treuver- hältnis zum „Führer“ und der Regierung. Eine weitere Vertiefung des Treue-Gedankens findet sich in § 3 Abs.1, welcher die Richterschaft dem Führer gegenüber gar zur „Treue bis zum Tode“ verpflichtete. § 3 Abs. 2 verlangte vom Richter sich in seinen Entscheidungen vom Gedanken der NSDAP als einziger „Trägerin des deutschen Staatsgedankens“ leiten zu lassen. Schließlich regelte §4 dass alle Beamten ihren Treueid auf den Führer zu leisten haben. Allein die Verweigerung dieses Eids hätte zur Entlassung aus dem Amt geführt. Das Ideal der Weimarer Republik vom neutralen und vor allem unpolitischen Richter war damit endgültig zu Fall gebracht worden. An seine Stelle trat der parteipolitische Richter, der sich verpflichtete dem NS-Staat zuzuarbeiten.46 § 71 DBG ähnelte § 4 BBG. Er erlaubte, unter der Bedingung eines Untersuchungsverfahrens, die Versetzung von Beamten in den Ruhestand, sollten Zweifel an ihrer Loyalität ggü. dem NS-Staat auftauchen.

Ein letzter Rest persönlicher Unabhängigkeit fand sich im § 171 I. S.3, der ausgerechnet den Richtern zusicherte, dass sich Ruhestandversetzungen gemäß § 71 nicht durch den sachlichen Inhalt richterlicher Entscheidungen begründen durften. Das DBG stellte die konsequente Weiterentwicklung des BBG von 1933 dar. Auch hier strebten die Nationalsozialisten nach der Gleichschaltung der Justiz durch Eingriff in die persönliche richterliche Unabhängigkeit. Durch die Verpflichtung zum Eid auf den Führer wurden die deutschen Beamten und mit ihnen die Richterschaft dazu gezwungen, ihr Abhängigkeitsverhältnis auch noch öffentlich zu bekunden. Auch §171 I. S.3 stellte wohl nicht mehr als ein letztes Zögern vor der endgültigen Beseitigung der persönlichen richterlichen Unabhängigkeit dar.

Zumal selbst dieser letzte Rest nur in Form eines einfachen Gesetzes und nicht wie in der Weimarer Republik auf Verfassungsebene geregelt wurde. Dieses konnte also jederzeit durch einen einfachen legislativen Schritt, beseitigt werden.47

3.Beschluss des Großdeutschen Reichstages vom 27.04.1942

a) Hitlers Rede vor dem Großdeutschen Reichstag

Seit Kriegsbeginn 1939 sah sich die deutsche Richterschaft zunehmend Angriffen seitens der nationalsozialistischen Presse ausgeliefert. Insbesondere die SS-Zeitschrift „ Schwarzer Korps“ tat sich bei der öffentlichen Kritik an angeblichen Fehlentscheidungen der Gerichte besonders hervor und unterstellte ihnen mangelnde nationalsozialistische Gesinnung.48

Die durch diese sogenannte „Justizkrise“ und die sich andeutende Wendung des Krieges aufgeheizte Situation machte, sich Hitler zu Nutze.

In seiner Rede unterstellte er den Richtern auf ihren

„wohlerworbenen Rechten“ zu pochen, anstatt im Interesse des Endsieges gewisse Opfer zu bringen. Desweiteren warf er ihnen unnationalsozialistische Urteile49 vor und drohte im selben Atemzug damit, Richter die das „Gebot der Stunde“ nicht erkennen würden, ihres Amtes zu entheben.50 Für sich selbst forderte er das Recht, jeden Deutschen ohne Rücksicht auf „wohlerworbene Rechte“ seines Amtes entheben zu können51

Als Paradebeispiel richterlicher Unzulänglichkeit führte er denn Fall „Schlitt“ an, in dem der Angeklagte wegen Totschlags an seiner Frau zu einer Gefängnisstrafe von 5Jahren

verurteilt worden war. Nach Hitlers Auffassung war dies eine viel zu milde Strafe, was ihn letzten Endes auch zum persönlichen Eingreifen in den Prozess bewegte.52 Reichstagspräsident Göring forderte anschließend die Abgeordneten auf, die von Hitler geforderten Rechte zu bestätigen, was diese dann per Akklamation taten53.

b) Die Folgen des Beschlusses vom 27.04.1942

In Folge der sogenannten „Richterschelte“ und des Beschlusses vom 27.04.42 wuchs die Verunsicherung unter den Richtern, zumal sie sich wiederum vehementen Attacken der NS-Presse und dem Druck der Öffentlichkeit ausgesetzt sahen.54 Da ihr Richteramt nunmehr keinerlei gesetzlichen Schutz genoss, packte die Richter die Angst aufgrund eines „Missgriffs“ abgesetzt zu werden. Daher ließen sich zunehmend mehr Richter auf Absprachen mit der weisungsgebundenen Staatsanwaltschaft ein oder erkundigten sich im vornherein über die Ansichten des Justizministeriums und der NSDAP.55

4. Zusammenfassende Analyse

Mit dem Reichstagsbeschluss vom 27.04.1942 wurde der kontinuierliche Abbau der persönlichen richterlichen Unabhängigkeit seit 1933 abgeschlossen.

Bereits 1934 hatte sich Hitler im Zusammenhang mit der Röhmaffäre zum obersten Gerichtsherrn erklärt und damit sein Vorgehen und den Ausschluss ordentlicher Gerichte gerecht- fertigt.56 Dies war ihm nun offiziell vom Reichstag in einem wirksamen Propagandaspektakel bestätigt worden. Hitlers

Zugriff auf die Richter war von nun an keinerlei normative Grenze mehr gesetzt. Hatte man bis Kriegsbeginn bei der personellen Steuerung der Justiz noch eine gewisse Zurückhaltung an den Tag gelegt und sich dazu meistens der Geschäftsverteilung sowie der Einstellungs- und Beförderung- spraxis bedient57, wurde auch diese nun endgültig aufgegeben. Das NS-Regime hatte nunmehr sein Ziel der Einheit der Staats- gewalt erreicht. Legislative und Exekutive lagen direkt in der Hand des „Führers“, die Justiz stand in einem direkten Dienst- und Treuverhältnis zu ihm. Somit hatte Hitler ähnlich einem absolutistischen Herrscher wieder die gesamte „plenitudo potestatis“ in seiner Person vereint. Die Richterschaft verlor ihre herausragende Stellung innerhalb der Beamtenschaft. Alles was seit der Zeit der Aufklärung in Bezug auf die persönliche richterliche Unabhängigkeit hart erkämpft worden war, war dahin. Dem NS-Staat lag somit ein machtvolles und wie die Praxis zeigte ein sehr effizientes Mittel zur Steuerung ( siehe 3b ) der Justiz zur Verfügung. Zusammen mit den parallelen Eingriffen in die sachliche Unabhängigkeit und die Richteraus- bildung sollten sie dem Regime eine dauerhafte Kontrolle und Einflussnahme auf die Justiz ermöglichen.

F. „Richterwahl“ und „Richteranklage“ in der Diskussion - Der 37. Deutsche Juristentag 1949

1. Der deutsche Juristentag

Beim deutschen Juristentag handelt es sich um einen Verein, der sich selbst zum Ziel gesetzt hat, die Notwendigkeit von Änderungen und Ergänzungen der deutschen Rechtsordnung auf wissenschaftlicher Grundlage zu untersuchen. Der Verein wurde 1860 gegründet, löste sich 1933 selbst auf und wurde 1949 neugegründet. Die Diskussionen fanden auf regelmäßigen Mitgliederversammlungen, den Juristentagen, statt58 Beim 37.Juristentag am 17.09.1949 in Köln handelte es sich um die erste Versammlung dieser Art nach der Selbstauflösung 1933. Im Mai des selben Jahres war das Grundgesetz verkündet worden. Daher ist es nicht verwunderlich, dass das Thema der Versammlung „die Rechtspflege im Bonner Grundgesetz“ lautete59.

Nach der Eröffnungsrede des Präsidenten Dr. Wolff, in welcher sich dieser kritisch zur Rolle der Richterschaft im Zusammenhang mit dem Scheitern der Weimarer-Republik und der NS-Diktatur äußerte,60 folgten Referate von Prof. Dr. Jahrreis sowie des hessischen Justizministers Zinn, in denen sich schon abzeichnete, dass die Institutionen der Richterwahl und Richteranklage zum Hauptdiskussionspunkt der Veranstaltung werden würden.61 In der Nachmittagssitzung schließlich wurde der Entwurf zu der hier zu analysierenden Quelle verlesen und zur Diskussion freigegeben. Im Anschluss sollte darüber abgestimmt werden. Es wurde jedoch nötig über jeden Absatz einzeln abzustimmen, und auch die Abstimmung über Richterwahl und Richteranklage mussten getrennt vorgenommen werden. Mit welch gemischten Gefühlen insbesondere die Richteranklage von den deutschen Juristen zur Kenntnis genommen wurde, bezeugte schließlich das äußerst knappe Abstimmungsergebnis, von 37 zu 34.62

2. Richterwahl und Richteranklage - Ausgestaltung im GG und ihre Diskussion auf dem 37.Deutschen Juristentag

a) Richterwahl

Art.95 II GG regelt die Berufung der Richter zu den obersten Bundesgerichtshöfen. Der jeweilige Bundesminister entscheidet darüber gemeinsam mit einem Wahlausschuss, der je zur Hälfte aus den für das Sachgebiet zuständigen Ministern der Länder und vom Bundestag gewählten Mitgliedern besteht. Die Mitglieder des Bundesverfassungsgericht werden gemäß Art.94 I GG je zur Hälfte von Bundestag und Bundesrat gewählt. Art. 98 IV ermöglicht es den Bundesländern, ähnliche Verfahren zu Richterberufung durchzuführen. Die Richterwahl soll der Überprüfung der demokratischen Zuverlässigkeit des jeweiligen Richters dienen.63

Das Institut der Richterwahl war auf dem 37. deutschen Juristentag weit aus weniger umstritten als die Richteranklage. So äußerte Prof. Dr. Jahrreiß sich skeptisch und verwahrte sich ggü. einem zu großen Einfluss der Legislative in den Richterwahlausschüssen.64 Die Diskussion beschäftigte sich auch ansonsten meist mit der Frage der Zusammensetzung der Wahlgremien, ohne dabei das Institut der Richterwahl an sich in Frage zu stellen. So setzte sich beispielsweise Dr. v.Almsick in seiner Rede für die Mitwirkung der Anwaltschaft in Wahlausschüssen ein65. So wurde denn auch die Erklärung des Juristentages bezüglich der Richterwahl zwar nicht einstimmig aber mit Mehrheit angenommen.66

b) Richteranklage

Art. 98 II erlaubt die Versetzung in ein anderes Amt oder den Ruhestand eines Bundesrichters, sollte sich dieser eines Verstoßes gegen die Grundsätze des GG oder die verfassungsmäßige Ordnung eines Landes schuldig machen. Geschieht dies vorsätzlich, so kann er sogar entlassen werden (Satz II ). Entschieden wird durch das Bundesverfassungs- gericht mit 2/3 Mehrheit und auf Antrag des Bundestages. Den Ländern wird in Artikel. 98 V wiederum das Recht eingeräumt ähnliche Regelungen für ihre Landesrichter zu treffen. Die Richteranklage soll den Missbrauch der richterlichen Unabhängigkeit unterbinden.67

In der Richteranklage sahen viele Mitglieder des Deutschen Juristentages einen zu tiefen Einschnitt in die richterliche Unabhängigkeit. Prof. Dr. Jahrreiß vertrat die Auffassung, dass die richterliche Selbstüberwachung ausreichend Schutz vor „Verfassungsfeinden“ bieten würde.68 Desweiteren verwies er auf die Problematik der unbestimmten Rechtsbegriffe im GG, welche leicht dazu führen könnten, dass ein Richter unbeabsichtigt gegen die Grundsätze der Verfassung verstößt. Dementsprechend forderte er die Richteranklage nur auf Fälle vorsätzlicher Verstöße dieser Art zu beschränken.69 Dem widersprach Justizminister Zinn in seinem Referat. Er verwies auf die geschichtliche Erfahrung, die von Montesquieux sogenannte „expérience eternelle“, dass jeder dem Macht gegeben wird, dazu neige diese zu missbrauchen. Gerade weil richterliche Gewalt im Grundgesetz zu einer „echten Selbständigen“ dritten Kraft entwickelt worden sei, sei es nötig diese wiederum durch eine andere Gewalt zu hemmen.70 Feldmann hingegen sah das Institut der

Richteranklage als „ersten Schritt“ zur Beeinträchtigung der richterlichen Unabhängigkeit.71 Die Abstimmung fiel wie schon erwähnt äußerst knapp aus und verdeutlichte noch einmal wie umstritten die Richteranklage unter den deutschen Juristen war.

3. Zusammenfassende Analyse

Die Diskussion um die Rechtsinstitute Richterwahl und Richteranklage verdeutlich das Dilemma in dem sich das deutsche Richtertum nach Ende des zweiten Weltkriegs befand. Einerseits hatten die Erfahrungen der Weimarer Republik gezeigt, wie destabilisierend sich Richtersprüche auf einen Staat auswirken können, und dessen waren sich die deutschen Juristen bewusst. Fast alle Redner betonten die unrühmliche Rolle der Richterschaft in dieser Zeit. Insofern war man sich schon im Klaren darüber, dass die Verfassungstreue des Richters von entscheidender Bedeutung für den neuge- gründeten Staat sein würde.

Andererseits erinnerte man sich noch allzugut an die Eingriffe der Legislative und Exekutive in den Jahren 1933-45, was wohl nicht zuletzt der Grund dafür gewesen sein dürfte, warum sich so viele Juristen insbesondere gegen die Richteranklage sträubten.

Letzten Endes muss man konstatieren, dass im System der Gewaltenteilung nach dem „Check-and-balances-Prinzip“ Raum sein muss für die Kontrolle der „dritten Kraft“ und daher auch Beschränkungen der persönlichen richterlichen Unabhängigkeit, wie eben durch Richterwahl und Richteranklage von Nöten sind. Zinn formulierte dies in seiner zweiten Rede sehr gut, als er sagte: „.. weil er [der Richter] jetzt in durchaus betonter Weise seine Macht verliehen bekommt, muss auch die Möglichkeit der verfassungsmäßigen Kontrolle gegeben sein.“72

G. Die persönliche richterliche Unabhängigkeit in der DDR gemäß dem GVG von 1963

1. Die persönliche richterliche Unabhängigkeit vor dem DDRGVG von 1963

Die DDR-Verfassung garantierte in Art.137 die Unabhängigkeit der Gerichte, enthielt jedoch gleichzeitig bereits Regelungen zur Wahl/Einsetzung ( Art.131 )der Richter sowohl des Obersten Gerichtshof als auch der Landesrichter durch die Legislative bzw. Exekutive. Ebenso sah sie die Möglichkeit der Richterabberufung durch die Volkskammer vor bzw. auf Landesebene durch die Landesregierungen bzw. ihre Justizausschüsse( Art.132 ).73

Eine Neuregelung wurde nötig als 1952 die Länder aufgelöst und durch Kreise und Bezirke ersetzt wurden. Am 02.10.1952 wurde das erste GVG der DDR verkündet. Gemäß § 14 wurden die Richter des Obersten Gerichtshofs auf Vorschlag der Regierung für 5 Jahre durch die Volkskammer gewählt, wobei §16 eine vorzeitige Abberufung ermöglichte. Die restlichen Richter, deren Ernennung ursprünglich den Ländern vorbehalten war, wurden nunmehr vom Minister der Justiz für

3 Jahre ernannt ( §14 II ) wobei auch ihm das Recht einer vorzeitigen Abberufung oblag.74 Letztere Regelung wurde am 01.10.1959 durch das Gesetz zur Wahl der Richter der Kreis- und Bezirksgerichte ersetzt. Nunmehr wurden die Richter durch die örtlichen gleichrangigen Volksvertretungen (Kreistag, Bezirkstag) für 3 Jahre gewählt und durch sie ggf. abberufen.

2. Die persönliche richterliche Unabhängigkeit im DDR-GVG von 1963 Dem GVG vom 17.04.1963 ging der sogenannte Rechtspflege- erlass voraus, der sich selbst zum Ziel den „Ausbau der einheitlichen Leitung der Rechtssprechung aller Gerichte“ gesetzt hatte.75

Die Aufgabe der Rechtsprechungsleitung aller DDR-Gerichte wurde in § 1 II dem OG übertragen. Für eine einheitliche Rechtsprechung am OG hatte das Präsidium zu sorgen. Präsident und Richter des OG wurden auf Vorschlag des Staatsrats von der Volkskammer für 4 Jahre ( wie nunmehr alle Richter ) gewählt ( §49 ). Kreis- und Bezirksrichter wurden auch weiterhin von den jeweiligen Volksvertretungen gewählt (§ 51 II). Sowohl OG als auch alle anderen Richter konnten durch die jeweiligen Wahlorgane auf Antrag des Staatsrats bzw. des Justizministers abberufen werden. Auch das Recht zur vorläufigen Abberufung blieb dem Staatsrat/dem Justizminister vorbehalten.

3. Zusammenfassende Analyse

Im wesentlichen zeichnen sich im GVG von 1963 und in den ihm vorangegangenen Gesetzen zwei Hauptsteuerungsziele ab. Zum einen ist das die Sicherung einer homogenen Rechtssprechung, die ihre Verankerung in Art.93 der DDR- Verfassung fand und zum anderen die Sicherung der Loyalität der Richter76.

§1 des 1963er GVGs spricht von einem „demokratischen

System der Kontrolle und Leistung“. Gemeint sind damit vor allem die Richterwahlen durch die jeweiligen Volksver- tretungen. Somit sorgte man seitens der DDR-Exekutive zumindest für den Schein einer demokratischen Legitimation wurden doch die Richter von gewählten Vertretern des Volkes berufen oder wieder abgesetzt. Natürlich erscheint diese Legitimation in einem de facto Ein-Parteien-Staat mit Einheitslisten mehr als fragwürdig.

Schon die Tatsache, dass das Richteramt nur zeitweise vergeben wurde, musste die Richter zwangsläufig unter Druck setzen. Schließlich hieß es, sich nach Ablauf der Amtsperiode zur Wiederwahl zu stellen. So drohte, sollte man wegen missliebiger Amtsführung nicht bereits vorher abberufen worden sein, spätestens hier die Nicht-Wiederwahl ins Amt. Somit war der Richter in der DDR persönlich abhängig vom Wohlwollen des Volkes bzw. der Volksvertretungen, denen es selbst an demokratischer Legitimation mangelte. Nach außen hin hatte sich also der Grundsatz vom nicht-vom-Volke- unabhängigen77 Richters verwirklicht. In Wirklichkeit hatte sich „die Partei“ des doppelten Einflusses durch Justizministerium und Kreis- bzw. Bezirkstage gesichert.

H. Zusammenfassung und Ausblick

Anhand der Quellenanalyse lässt sich sehr deutlich die Entwicklung der persönlichen richterlichen Unabhängigkeit über einen Zeitraum von fast 200 Jahren nachvollziehen. Gleichzeitig zeigt sich, dass es sich bei ihr um ein hart- erkämpftes Recht sowohl der Richterschaft als auch der Allgemeinheit handelt. In der Zeit des Absolutismus, sowie in den späteren totalitären Systemen des Dritten Reiches und der DDR, versuchten sich die Herrschenden ihren Einfluss auf die Judikative dadurch zu sichern, dass sie den einzelnen Richter persönlich von sich abhängig machten, indem sie sich sei es direkt oder indirekt Möglichkeiten sicherten, in den beruflichen Werdegang und somit auch in die soziale Stellung der Richter eingreifen zu können. Das Ziel war meist das selbe: Die

Rechtssprechung durch indirekte Lenkung auf einen systemkonformen Kurs zu bringen. Die Beispiele des Dritten Reichs und der DDR zeigen, das dies letztlich dazu diente, das Prinzip der Gewaltenteilung auszuschalten bzw. zu umgehen und somit alle drei Staatstragenden Gewalten in einer Person oder einer bestimmten Gruppe zu binden.

Ebenso hat die Geschichte gezeigt, dass eine absolute unkontrollierbare Unabhängigkeit der Richterschaft verheerende Folgen haben kann. Hier sei auf die unrühmliche Rolle der Richterschaft am Ende der Weimarer-Republik hingewiesen. Die Väter des Grundgesetzes zogen daraus den Schluss, dass eine Einschränkung der richterlichen Unabhängigkeit zumindest dahingehend bestehen müsste, dass es dem Richter nicht möglich sein dürfe, mit seiner Rechtssprechung gegen die Grundsätze der Verfassung zu Verstoßen. Aus diesem Gedanken erwuchsen die Rechtsinstitutionen der Richterwahl und Richteranklage, welches wiederum Legislative und Exekutive gewisse Kontrollbefugnisse einräumt. In der Bundesrepublik besteht somit zumindest theoretisch eine ausgereiftes „Check-and- Balances-System“, in dem sich Legislative, Exekutive und Judikative gegenseitig kontrollieren.

Heutzutage ist die richterliche Unabhängigkeit in der BRD zumindest formell abgesichert. Es stellt jedoch zunehmend die Frage, inwieweit auch heute noch Richter informellen Kontrollmechanismen ausgeliefert aind, die aus seiner Einbindung in die Gerichtsverwaltung und die Hierarchie der Richterschaft resultieren78. So zeigten die Untersuchungen Rüdiger Lautmans aus dem Jahre 1972, dass sich Richter oftmals in ihren Entscheidungen darum bemühen, diese gegen die Einlegung von Rechtsmitteln sicher zu machen. Hierbei spielt eine Rolle, dass man eine Zensur durch höherrangige Gerichte vermeiden will, gilt doch eine niedrige Anzahl von

Aufhebungen durch Rechtsmitteleinlegung als Auszeichnung und als karrierefördernd.79 Ein weiteres Problem dürfte dadurch entstehen, dass zunehmend richterliche Kompetenzen an die Staatsanwalt- schaft im Zuge der Informalisierung abgetreten werden, insbesondere da Staatsanwälte im Gegensatz zu Richtern durchaus weisungsgebunden sind.80 Sicherlich wäre es falsch hier gleich Ansetze zur bewussten Untergrabung der richterlichen Unabhängigkeit zu sehen, trotzdem scheint es mehr als bedenkenswert, wenn es einzig und allein der nicht- unabhängigen Staatsanwaltschaft, zumindest formell ein Teil der Exekutive, obliegt, ob ein Fall nun vor Gericht verhandelt wird oder nicht. Zumindest ansatzweise bietet dies die Möglichkeit durch Entziehung der Angeschuldigten, eine unabhängige Gerichtsentscheidung zu umgehen.

-ENDE DER BEARBEITUNG-

LITERATUR-VERZEICHNEIS

Abbildung in dieser Leseprobe nicht enthalten

[...]


1 Sellert, Unabhängigkeit des Richters (der Justiz), Handwörterbuch zur deutschen Rechtsgeschichte, Spalte 443

2 Sellert, Unabhängigkeit des Richters (der Justiz), Handwörterbuch zur deutschen Rechtsgeschichte, Spalte 443

3 Sellert, Unabhängigkeit des Richters (der Justi ), Handwörterbuch zur deutschen Rechtsgeschichte, Spalte 446

4 Sellert, Unabhängigkeit des Richters (der Justiz), Handwörterbuch zur deutschen Rechtsgeschichte, Spalte 449

5 Plathner, Der Kampf um die richterliche Unabhängigkeit bis zum Jahre 1848, S.14

6 Kroeschell, Deutsche Rechtsgeschichte III,S. 71

7 Thieme, Allgemeines Landrecht, Handwörterbuch zur Deutschen Rechtsgeschichte, Sp.100

8 Thieme, Allgemeines Landrecht, Handwörterbuch zur Deutschen Rechtsgeschichte, Sp.101/102

9 Kroeschell, Deutsche Rechtsgeschichte III, S. 71

10 Plathner, Der Kampf um die richterliche Unabhängigkeit bis zum Jahre 1848,S.31

11 Thieme, Allgemeines Landrecht, Handwörterbuch zur Deutschen Rechtsgeschichte, Sp.104

12 Plathner, Der Kampf um die richterliche Unabhängigkeit bis zum Jahre 1848, S.51

13 Meißner, Die Organisation der richterlichen Selbstverwaltung, S.34

14 Plathner, Der Kampf um die richterliche Unabhängigkeit bis zum Jahre 1848, S.57

15 Plathner, Der Kampf um die richterliche Unabhängigkeit bis zum Jahre 1848, S.57

16 Plathner, Der Kampf um die richterliche Unabhängigkeit bis zum Jahre 1848, S.57

17 Plathner, Der Kampf um die richterliche Unabhängigkeit bis zum Jahre 1848, S.102

18 Kroeschell, Deutsche Rechtsgeschichte III, S. 141/142

19 Plathner, Der Kampf um die richterliche Unabhängigkeit bis zum Jahre 1848, S.138

20 Kroeschell, Deutsche Rechtsgeschichte III, S. 142

21 Laufs, Recht und Gericht im Werk der Paulskirche, S. 24

22 Kroeschell, Deutsche Rechtsgeschichte III, S. 142

23 Schubert, Die Deutsche Gerichtsverfassung 1869-1877, S.24

24 Kern, Gerichtsverfassungsrecht, § 49 D

25 Ormond, Richterwürde und Regierungstreue, S.26

26 Schubert, Die Deutsche Gerichtsverfassung 1869-1877, S.27

27 Hubert, Deutsche Verfassungsgeschichte seit 1789 Bd. III, S. 374/375

28 Ormond, Richterwürde und Regierungstreue, S.108

29 Ormond, Richterwürde und Regierungstreue, S.108

30 Schubert, Die Deutsche Gerichtsverfassung 1869-1877,S.111

31 sehr ausführlich in Ormond, Richterwürde und Regierungstreue, S.108-122

32 Kissel, Gerichtsverfassungsgesetz, S. 119 Rdnr.19

33 Ormond, Richterwürde und Regierungstreue, S.152

34 Simon, die Unabhängigkeit des Richters, S. 42

35 Simon, die Unabhängigkeit des Richters, S. 43

36 Zitat aus Simon, die Unabhängigkeit des Richters,S. 43

37 Simon, die Unabhängigkeit des Richters, S. 44

38 Simon, die Unabhängigkeit des Richters, S. 54

39 Sellert, Unabhängigk. des Richters (der Justiz), Handwörterbuch zur deutschen Rechtsgeschichte, Sp. 447/448

40 Kroeschell, Deutsche Rechtsgeschichte III,S. 255

41 Schorn, Der Richter im dritten Reich, S. 84/85

42 Angermund, Deutsche Richterschaft 1919-1945, S. 53

43 Angermund, Deutsche Richterschaft 1919-1945, S. 50

44 Schorn, Der Richter im dritten Reich, S. 86

45 siehe Fußnote 10

46 Schorn, Der Richter im dritten Reich, S. 86

47 Schorn, Der Richter im dritten Reich, S. 88

48 Angermund, Deutsche Richterschaft 1919-1945, S. 246

49 Angermund, Deutsche Richterschaft 1919-1945, S. 248

50 zitiert aus Wessel, Geschichte des Rechts, S.484

51 Luge, Die Rechtsstaatlk. der Staatsrechtspfl. im Oldenburger Land 1932-1945, S.152

52 Angermund, Deutsche Richterschaft 1919-1945, S. 249

53 Kroeschell, Deutsche Rechtsgeschichte III, S. 250

54 Angermund, Deutsche Richterschaft 1919-1945, S. 251/252

55 Angermund, Deutsche Richterschaft 1919-1945, S. 252/253

56 Schorn, Der Richter im dritten Reich,S. 14

57 Luge, Die Rechtsstaatlk. der Staatsrechtspfl. im Oldenburger Land 1932-1945, S.153

58 Tilch/Arloth, Deutsches Rechtslexikon I, S.1064

59 Ständige Deputat. des deutschen Juristentages, Verhandlungen des 37. Deutschen Juristentages, S.14

60 ebenda S.10-12

61 ebenda S.36-42 ( Jahrreis ) bzw. S.50-61 ( Zinn )

62 Ständige Deputat. des deutschen Juristentages, Verhandlungen des 37. Deutschen Juristentages,S.90ff

63 Sellert, Unabhängigkeit des Richters (der Justiz), Handwörterbuch zur deutschen Rechtsgeschichte, Sp.449

64 Ständige Deputat. des deutschen Juristentages, Verhandlungen des 37. Deutschen Juristentages, S.36/37

65 Ständige Deputat. des deutschen Juristentages, Verhandlungen des 37. Deutschen Juristentages, S.78/79

66 Ständige Deputat. des deutschen Juristentages, Verhandlungen des 37. Deutschen Juristentages , S.92

67 Sellert, Unabhängigkeit des Richters (der Justiz), Handwörterbuch zur deutschen Rechtsgeschichte, Sp.449

68 Ständige Deputat. des deutschen Juristentages, Verhandlungen des 37. Deutschen Juristentages, S.40

69 Ständige Deputat. des deutschen Juristentages, Verhandlungen des 37. Deutschen Juristentages, S.42/43

70 Ständige Deputat. des deutschen Juristentages, Verhandlungen des 37. Deutschen Juristentages, S.50

71 Ständige Deputat. des deutschen Juristentages, Verhandlungen des 37. Deutschen Juristentages, S.83

72 Ständige Deputat. des deutschen Juristentages, Verhandlungen des 37. Deutschen Juristentages, S.88

73 Baer, Rechtsquellen der DDR in Rottleutner/Baer - Die Steuerung der Justiz in der DDR, S.68

74 Baer, Rechtsquellen der DDR in Rottleutner/Baer - Die Steuerung der Justiz in der DDR, S.74

75 Baer, Rechtsquellen der DDR in Rottleutner/Baer - Die Steuerung der Justiz in der DDR, S.78

76 Rottleutner, Steuerung der Justiz in, BMdJ, Im Namen des Volkes?, S.227

77 Baer, Die Unabh. der Richter in der BRD und in der DDR, S.186

78 Albrecht, Kriminologie, S.244

79 Albrecht, Kriminologie, S.259

80 Albrecht, Kriminologie, S.177

Ende der Leseprobe aus 29 Seiten

Details

Titel
Die persönliche richterliche Unabhängigkeit zwischen 1794 und 1963
Hochschule
Johann Wolfgang Goethe-Universität Frankfurt am Main
Veranstaltung
Rechtsgeschichte I - Professor Rückert
Autor
Jahr
2001
Seiten
29
Katalognummer
V106995
ISBN (eBook)
9783640052707
Dateigröße
485 KB
Sprache
Deutsch
Schlagworte
Unabhängigkeit, Rechtsgeschichte, Professor, Rückert
Arbeit zitieren
Danijel Majic (Autor:in), 2001, Die persönliche richterliche Unabhängigkeit zwischen 1794 und 1963, München, GRIN Verlag, https://www.grin.com/document/106995

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