Rezension zu Prof. Dr. Helmut Quaritsch: Recht auf Asyl, Studien zu einem missdeuteten Grundrecht


Rezension / Literaturbericht, 2002

22 Seiten, Note: 1,3


Leseprobe


Inhalt

1. Einleitung

2. Das deutsche Asylrecht und seine Besonderheiten

3. Die Entstehung und Entwicklung des Asylrechts
3.1. Der parlamentarische Rat
3.2. Der Zugang zur BRD
3.3. Integration und wirtschaftliche Entwicklung

4. Krise und Debatte des Asylrechts
4.1. Steigende Bewerberzahlen und Gegenmaßnahmen
4.2. Ursachen der neuen Wanderungsbewegungen
4.3. Flüchtlinge im Kontext des Artikels 16 II GG in der BRD
4.4. Die öffentliche Diskussion über das Asylrecht

5. Der Begriff der politischen Verfolgung
5.1. Charakter einer politischen Verfolgung
5.2. anerkannte Verfolgungstatbestände
5.3. Ende der Verfolgungssituation
5.4. Nachfluchtgründe

6. Neue Definition, neue Asyltatbestände?
6.1. Verknüpfung des Asylrechts mit Artikel 1 GG
6.2. Wehrdienstverweigerung und Folter
6.3. Geschlechtsspezifische Verfolgung
6.4. nichtstaatliche Verfolgung
6.5. Pogrome

7. Auslieferungsrecht und Asylrecht
7.1. Beteiligte und Verfahrensweisen im Auslieferungs- und Asylrecht
7.2. Tatbestandswirkung des Asylverfahrens
7.3. Die veränderte Situation des Auslieferungsverfahrens
7.4. Rechtskräftige Asylentscheidungen der Verwaltungsgerichte

8. Fazit

1. Einleitung

In der folgenden Arbeit wird das Buch: „Recht auf Asyl, Studien zu einem missdeuteten Grundrecht“ des emeritierten Universitätsprofessors Dr. Helmut Quaritsch, Ministerialdirektor a.D., erschienen 1985 im Duncker & Humblot Verlag in Berlin, rezensiert.

Dabei werden zunächst die von Prof. Dr. Quaritsch zum damaligen Asylgrundrecht dargelegten Grundlagen und entwickelten Thesen wiedergegeben. Im Abschluss werden seine Ansichten zum Asylgrundrecht und seine Vorschläge zur Modifikation desselben unter dem Gesichtspunkt der weiteren Entwicklung seit 1985 bewertet.

2. Das deutsche Asylrecht und seine Besonderheiten

Das deutsche Asylrecht ist in seiner gesetzlichen Verfasstheit einzigartig in der Welt. Es besteht als individueller Rechtsanspruch des Verfolgten gegen die Bundesrepublik Deutschland und gleichzeitig als absolutes, d.h. unbedingtes Recht, in dem Art oder Grund der politischen Verfolgung nicht weiter spezifiziert sind. Zudem steht es als Grundrecht auf der Ebene des Verfassungsrechts und ist somit dem Zugriff des einfachen Gesetzgebers1 entzogen. Durch die in Artikel 19 IV GG festgeschriebene Garantie des Rechtswegs kann ein Asylbewerber jederzeit seinen Asylanspruch einklagen, wodurch letztlich die Gerichte über Gewähr und Nichtgewähr des Asyls entscheiden.

Die Ausgestaltung des Asylgrundrechts als individuelles und unbedingtes Recht kann zu unerwünschten Ergebnissen führen. Eine souveräne Selektion nach erwünschten und unerwünschten Flüchtlingen ist der Bundesrepublik nicht mehr möglich, auch der erklärte Verfassungsfeind kann seinen Anspruch auf Asyl geltend machen.

Der individuelle Anspruch des Flüchtlings schließt die Berücksichtigung von hoheit­lichen Interessen der Bundesrepublik im Asylverfahren aus. So kann das zwischen­staatliche Verhältnis zweier Staaten durch Asylgewährung des Zufluchtsstaates gegenüber einem Staatsfeind des Verfolgerstaates nachhaltig getrübt werden.

Solche souveränen Überlegungen dürften auch hinter der Ablehnung der Vereinten Nationen stehen, das Asylrecht als individuelles Recht des Flüchtlings zu gestalten. In der UN-Menschenrechtserklärung vom 10.12.1948 findet sich in Artikel 14 I nur die Formulierung „Jeder hat das Recht, in anderen Ländern vor Verfolgung Asyl zu suchen und zu genießen.“, obwohl die Menschenrechtskommission ein verbindliches „(...) und zu erhalten.“ vorgeschlagen hatte. Auf der Genfer UNO-Konferenz im Jahre 1977 wurde von der Bundesrepublik Deutschland ein erneuter Vorstoßunternommen, das Asyl als individuelles Recht des Verfolgten nach Vorbild des Artikels 16 II GG zu ge­stalten. Diese Initiative wurde von der breiten Mehrheit der Konferenzteilnehmer abgelehnt.

3. Die Entstehung und Entwicklung des Asylrechts

3.1. Der parlamentarische Rat

Die Mitglieder des parlamentarischen Rates, welche die Grundrechte formulierten, waren beeinflusst durch die Erfahrungen der nationalsozialistischen Diktatur und des zweiten Weltkrieges.

Vor diesem Hintergrund ist es zu sehen, dass das Asylrecht als individuelles und absolutes Grundrecht des Flüchtlings hoch aufgehängt wurde. Einige Mitglieder hatten während der Nazi-Diktatur selbst Asyl in anderen Ländern gefunden und verdankten somit ihr Leben dem Rechtsinstitut des Asyls. Diese unmittelbare Betroffenheit der Beteiligten dürfte dazu beigetragen haben, dass sie ihre eigene Rettung anderen zuteil werden lassen wollten. Zumal war der entstehende deutsche Staat durch die unmittelbare Vergangenheit stark belastet. Ein weites, liberales Asylrecht für Flüchtlinge eines neuen, potenziellen Totalitarismus und Krieges konnte eine Geste an die Welt und ihre Menschen sein.

Die akuten Umstände im Nachkriegseuropa, sowie die historischen Erfahrungen der Mitglieder des Parlamentarischen Rates, lassen vermuten, dass im damaligen Verständnis der Begriff Flüchtling Europäer meinte, die aus europäischen Konflikt­zonen geflohen waren. Es war undenkbar, dass in der Zukunft Menschen in großer Anzahl aus Asien oder Afrika nach Europa fliehen werden würden. Mobilität und Kommunikation über die Kontinente hinweg waren noch nicht so ausgeprägt, dass es eine logistische oder informative Grundlage für solche Wanderungsbewegungen gegeben hätte. Zudem war Zentraleuropa und gerade Deutschland durch den Krieg so stark zerstört worden, dass eine Flucht dorthin nur den wenigsten attraktiv erschienen wäre.

Aus Zitaten der Verhandlungen des parlamentarischen Rates lässt sich auch ablesen, dass die Abgeordneten das Asylrecht im Rahmen des Völkerrechts, insbesondere des Auslieferungsrechts, eingebettet sahen, das ja schon ein Auslieferungsverbot für politische Täter, bzw. ein Auslieferungszwang für politische Attentäter, vorsieht. Eine wesentlich darüber hinausgehende Interpretation wäre fehlerhaft.

3.2. Der Zugang zur BRD

Durch den wirtschaftlichen Aufschwung ab 1950 in den sogenannten Wirtschafts­wunderjahren wurde die Bundesrepublik für Ausländerzunehmend interessanter. Die Anwerbung von Gastarbeitern ab den frühen 60er Jahren gab jedem die Möglichkeit, legal in die BRD zu gelangen. Mit dem Ende des Wirtschaftswunders und den ersten Nachkriegsrezessionen Anfang der 70er Jahre wurde 1973 auch die Anwerbung von Gastarbeitern gestoppt. Somit blieb in Ermangelung eines Einwanderungsgesetzes das Asylrecht als letzter legaler Weg, in die Bundesrepublik zu gelangen und eine Aufenthaltserlaubnis zu erhalten. Ausnahmen bildeten alle deutschstämmigen Flüchtlinge und Menschen, die durch Heirat mit einem deutschen Staatsangehörigen die Staatsbürgerschaft erlangen konnten.

In der Folge stieg im Jahr 1974 die Zahl der Asylanträge im Vergleich zum Vorjahr um 68,4 %, bis zum Jahr 1982 war eine Steigerung im Vergleich zu 1973 von 568,86 % zu verzeichnen2, wobei es 1980 eine Spitze in den Antragszahlen gibt, die ausgelöst wurde vom Militärputsch in der Türkei3.

3.3. Integration und wirtschaftliche Entwicklung

In der Zeit bis 1973 wurden die in die Bundesrepublik einreisenden Asylbewerber von der Öffentlichkeit kaum wahrgenommen. Erstens war ihre Zahl, die zwischen circa 3000 und 5500 im Jahr lag, so gering, dass das öffentliche Interesse nicht geweckt wurde. Zweitens ging diese Zahl in den Jahren 1960 bis 1973 noch weiter in den bis 1973 im Kontext der Gastarbeiter fast vier Millionen eingereisten Ausländern auf.

Die Gesellschaft benötigte in dieser Zeit zusätzliche Arbeitskräfte, ein Zuzug war an sich gewollt. Integration war auf dieser Basis für beide Seiten einfach. Bis 1969 stammten auch fast 90 % der Asylbewerber aus den osteuropäischen Staaten des Warschauer Pakts, so dass die Distanz zwischen den Kulturen vergleichsweise gering war.

Mit dem Ende des Wirtschaftswunders und der beginnenden Rezession, die mit stei­genden Arbeitslosenzahlen und wachsendem wirtschaftlichen Druck auf den Einzelnen verbunden war, änderte sich diese Situation. Einwanderung wurde in den Augen der Öffentlichkeit zunehmend zur Bedrohung, zum Verdrängungskampf um Arbeitsplätze. Außerdem kamen mehr Menschen aus Asien und Afrika, so dass die kulturellen Integrationsanstrengungen verstärkt werden mussten.

4. Krise und Debatte des Asylrechts

4.1. Steigende Bewerberzahlen und Gegenmaßnahmen

Als die Zahl der Asylanträge und der Umfang der kulturellen Differenzen nach 1973 stark Zunahmen, während sich die deutsche Wirtschaft gleichzeitig in der ersten Nachkriegsrezession befand, entstand in der öffentlichen Wahrnehmung der Bundes­republik eine Krise des Asylrechts. Die bisherigen administrativen Strukturen konnten die gewachsene Zahl der Flüchtlinge nicht mehr bewältigen. Ein bis dato bestehendes zentrales Sammellager in Zirndorf musste 1977 wegen Überfüllung geschlossen werden. Die besondere Zuständigkeit des Verwaltungsgerichts Ansbach wurde eben­falls aufgegeben.

Um dieser gestiegenen finanziellen, administrativen und sozialen Belastung zu begegnen, wurden zunächst Verwaltungsentscheidungen getroffen. Im Juni 1980 wurde die Erteilung einer Arbeitserlaubnis für Asylbewerber für die Dauer eines Jahres verboten, im Folgejahr für ein weiteres Jahr, mit Ausnahme von Flüchtlingen aus den Staaten des Warschauer Pakts. Die Auszahlung von Kindergeld wurde eingestellt, Sozialhilfe konnte durch Sachleistungen mit geringem Bargeldanteil ersetzt werden.

In der Folge sanken die Bewerberzahlen in den Jahren 1981 und 1982. 1982 waren sie mit 37.423 Anträgen im Vergleich zu 1981 um 24,23 %, im Vergleich zu 1979 um 27,32 % gesunken.

Am 16.07.1982 trat das neue Asylverfahrensgesetz in Kraft und löste damit die Regelungen des Ausländergesetzes und die Beschleunigungsnovellen ab. Es regelt seitdem das Verfahren vor dem Bundesamt, verteilt die Bewerber auf die einzelnen Bundesländer und definiert die Umstände Art des Aufenthalts. Insbesondere durch die Beschleunigung des Verfahrens bei offensichtlich unbegründeten Anträgen sollte die Bundesrepublik als Zufluchtsstaat entlastet werden.

Im Jahr 1983 war in der Folge auch ein erneuter Rückgang der Antragszahlen zu beobachten. Mit 19.737 Anträgen lag die Zahl so niedrig wie schon seit 1977 nicht mehr. Seit 1984 stieg die Zahl der Asylsuchenden jedoch wieder rapide an. 1985 überstieg die Zahl sogar die Werte von 1979. Die damals getroffenen Maßnahmen waren nicht geeignet, die Zahl der Asylbewerber wieder auf das Niveau von 1973 zu senken.

4.2. Ursachen der neuen Wanderungsbewegungen

War es zu Zeiten des parlamentarischen Rates noch undenkbar, dass interkontinen­tale Flüchtlingsströme jemals nach Europa und insbesondere Deutschland ziehen würden, so stellte sich die Situation zum Ende der 70er und Anfang der 80er Jahre wesentlich anders dar.

Nach dem Ende der Kolonialzeit in Afrika und Asien traten in den betroffenen Ländern zunehmend lokale Konflikte auf. Die dadurch zerstörte Infrastruktur, verbunden mit korrupten Machteliten, führte zu wachsender Armut und sozialer Verelendung. Der wirtschaftliche Wohlstand und die politische Stabilität Europas wurden zunehmend interessant für Flüchtlinge aus diesen Regionen. Durch die Etablierung des weltweiten Flugverkehrs hatte die Mobilität des Einzelnen stark zugenommen. Ein Umstand, der auch von kriminellen Schlepper-Organisationen ausgenutzt wurde und wird. Im Jahr 1977 reisten fast 60% aller Asylbewerber mittels Schlepper-Organisationen in die Bundesrepublik ein, im Jahre 1978 waren es 45,79%.

4.3. Flüchtlinge im Kontext des Artikels 16 II GG in der BRD

1985 lebten drei Gruppen von Flüchtligen im Kontext des Artikels 16 II GG in der Bundesrepublik Deutschland:

1. Circa 52.000 anerkannte Asylberechtigte mit 100.000 Familienangehörigen und 100.000 Asylbewerber
2. De-facto-Flüchtlinge. Dies sind in der Bundesrepublik in der Hauptsache Asylbe­werber, deren Asylantrag abgelehnt worden ist, die jedoch aus humanitären Gründen nicht in ihre Herkunftsstaaten abgeschoben werden. Rechtlich bedeutet dies, dass nur ihre Abschiebung ausgesetzt ist, bis die Gründe, die der Abschie­bung entgegenstehen, aufgehoben sind. Die geschätzte Zahl dieser Personen­gruppe übersteigt mit 200.000 die Zahl der anerkannten Asylberechtigten um Faktor vier.
3. Kontingentflüchtlinge. Hierbei handelt es sich um eine Rechtsstellung, die von der Bundesrepublik geschaffen worden ist, um internationale Hilfsaktionen jenseits der Regelungen des Artikels 16 II GG zu unterstützen. Dabei verpflichtet sich die BRD gegenüber dem Flüchtlingskommissar der Vereinten Nationen, ein bestimm­tes Kontingent von Flüchtlingen aufzunehmen, die vor kriegerischen Auseinander­setzungen geflohen sind und nicht von Artikel 16 II GG profitieren können. Zahlenmäßig ist dies die kleinste der drei Gruppen.

4.4. Die öffentliche Diskussion über das Asylrecht

Die öffentliche Diskussion um das Asylrecht wird zum großen Teil sehr emotional geführt. Dabei befinden sich die zuständige Verwaltung und teilweise auch die Legis­lative stark in der Defensive, da Interessenverbände auf Seiten der Flüchtlinge die öffentliche Debatte durch Einfluss und zahlenmäßige Überlegenheit dominieren. Ihre Anwesenheit in übergeordneten staatlichen Institutionen wie z.B. dem Europarat oder der UN-Versammlung nutzen sie, um durch ihr Rederecht die Interessen ihrer Klientel einzufordern und zusätzlichen Einfluss auf die Politik zu nehmen. Häufig wird dabei über eine fiktive Verpflichtung der Bundesrepublik, die aus der deutschen Vergangen­heit abgeleitet wird, eine großzügigere Asylpraxis eingefordert.

Die christlichen Kirchen nutzen ihre Stellung in der Gesellschaft aus, um die öffent­lichen Institutionen anzugreifen und über Kirchen-Asyl die Thematik weiter eskalieren zu lassen. Neomarxistische Autoren sehen in den eingewanderten Flüchtlingen die Mitglieder einer neuen, verarmten Unterschicht, in der sie, Macuses Schlussfolgerung über die bürgerliche Gesellschaft folgend, ein revolutionäres Potenzial vermuten. So ist die Parteinahme der Linken für die Flüchtlinge auch als Hoffnung auf eine revolutionäre kritische Masse zu begreifen.

Über die Aufbereitung von Einzelschicksalen in den Medien, an denen sich das Mitleid der deutschen Bevölkerung entzünden kann, werden aus Asylfällen politische Konflikt­punkte gegen die Regierung des Bundes und der Länder. Die Brisanz dieser Situation darf nicht unterschätzt werden, da ein solcher Dauerzustand die Autorität der staat­lichen Institutionen zerstören würde.

Die Motivation eines Armutsflüchtlings, in die Bundesrepublik einreisen zu wollen, um seine persönliche Situation zu verbessern, ist nachvollziehbar. Artikel 16 II GG, der zum Schutz des politisch Verfolgten geschaffen wurde, kann jedoch nicht die Rechtsgrundlage hierfür sein.

Die Integrationsfähigkeit des einzelnen Asylbewerbers wird und sollte im Asylverfahren nicht geprüft werden. Die Integrationsbereitschaft der Bundesrepublikaner muss je­doch Grundlage sein für die Überlegung, wie mit Artikel 16 II GG in der Praxis umge­gangen wird, da die Integrationskapazität der Bundesrepublik erschöpft ist.

5. Der Begriff der politischen Verfolgung

5.1. Der politische Charakter einer Verfolgung

Entscheidend für den politischen Charakter einer Verfolgung sind der Anlass, aus dem heraus verfolgt wird und das Motiv der Verfolgung, weniger die Art, wie verfolgt wird.

Verfolgung wird verstanden als Maßnahme, welche die körperliche Unversehrtheit oder die Freiheit des Verfolgungsobjekts einschränkt.

Somit erstreckt sich Artikel 16 II GG auf jede Verfolgung die darauf abzielt, die politischen Machtverhältnisse im Verfolgerstaat zu sichern.

Historisch gesehen fußt das Asylrecht in dem souveränen Recht der Staaten, veran­kert im Auslieferungsrecht, einen Flüchtling nicht der ihn verfolgenden Justiz des Heimatstaates auszuliefern, wenn die Tat eine politische war. Es war somit ein Pri­vileg für den politischen Aktivisten, der im Kampf um die Macht im Staate vor der hegemonialen Staatsmacht fliehen musste.

Da also Anlass und Motiv, nicht Art der Verfolgung ausschlaggebend für ihren politi­schen Charakter sind, kommt das Asylrecht auch jenen zugute, die von Rechtsstaaten verfolgt werden.

Es benötigt jedoch keinen politischen Aktivismus des Flüchtlings, um politischer Ver­folgung ausgesetzt zu sein. Das Beispiel der Juden im Nationalsozialismus zeigt, wie Gruppen einseitig durch den Staat zu Staatsfeinden definiert werden können und so Opfer von politischer Verfolgung und damit asylberechtigt werden.

5.2. Verfolgungstatbestände

Der in Artikel 1 der Genfer Flüchtlingskonvention vorgenommenen Definition des politischen Flüchtlings im Sinne der Konvention kommt exemplarische Bedeutung für die Beurteilung einer asylrelevanten Verfolgung im Sinne des Artikels 16 II GG zu. Dort heißt es:

„Im Sinne dieses Abkommens findet der Ausdruck "Flüchtling" auf jede Person Anwendung: Die... aus der begründeten Furcht vor Verfolgung wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oderwegen ihrer politischen Überzeugung sich außerhalb des Landes befindet, dessen Staatsan­gehörigkeit sie besitzt, und den Schutz dieses Landes nicht in Anspruch nehmen kann oder wegen dieser Befürchtungen nicht in Anspruch nehmen will; (...)“

Dabei kann diese Definition natürlich den Wortlaut des Artikels 16 II GG nicht voll­ständig ausfüllen, sie gibt jedoch die Rechtsüberzeugung der an seiner Erschaffung Beteiligten wieder und kann somit einen Konsens über den Inhalt und den Umfang des Asylrechts schaffen. Um gesetzlich Raum zu geben für Flüchtlinge, die nicht von den in der Genfer Konvention beschriebenen Verfolgungstatbeständen erfasst wurden, hatte der Gesetzgeber der Bundesrepublik Deutschland in § 28, Nr.2 des Ausländergesetzes von 1965 zu Nutznießern des Asylrechts erklärt: „(...) sonstige Ausländer, die politisch Verfolgte nach Art. 16 II Satz 2 des Grundgesetzes sind.“.

Um eine Variante erweitert wurde das bundesdeutsche Asylrecht durch eine Veränder­ung des Auslieferungsrechts. Das „Europäische Auslieferungsabkommen“ von 1957, das in der Bundesrepublik 1964 in Kraft trat, ergänzte das deutsche Auslieferungs­gesetz von 1929. In Artikel 3 II werden allerdings die Verfolgungsmerkmale der Genfer Konvention von 1951 zu einem Auslieferungsverweigerungsgrund schlechthin. Der ersuchte Staat kann die Auslieferung ablehnen, falls Grund zur Annahme besteht, dass die Auslieferung wegen einer kriminellen Straftat nur beantragt wurde, um den Flüchtenden im Sinne des Artikels 1 der Genfer Konvention zu verfolgen, oder dass der Flüchtling wegen eines solchen Grundes benachteiligt werden würde. Vor allem der zweite Punkt konnte somit zu einem eigenen Asyltatbestand werden, nämlich die Lage- oder Straferschwerung eines kriminellen Straftäters aus politischen Gründen.

In den 70er Jahren wurde das Asylrecht erneut durch eine Änderung der Auslieferungs­praxis modifiziert. Um den in Westeuropa aufkommenden politischen Terrorismus zu begegnen, schlossen die Mitgliedsstaaten des Europarates am 27.01.1977 das Europäische Übereinkommen zur Bekämpfung des Terrorismus, welches anschließend nur von Irland und Malta nicht ratifiziert wurde, ab.

Mit dem Abkommen wird das Auslieferungsrecht der Unterzeichnerstaaten dahingeh­end erweitert, dass klassische terroristische Delikte nicht mehr als politische Taten im Sinne der alten Auslieferungsverträge gelten und somit nicht mehr vor Auslieferung schützen. Dies sind im besonderen Flugzeugentführungen, Attentate auf Mitglieder staatlicher Institutionen, Entführungen und Geiselnahmen, sowie Straftaten, bei denen Menschen durch den Einsatz von Sprengstoff oder automatischen Waffen gefährdet werden.

Da hiermit den genannten Delikten der Status von politischen Taten genommen wird, entfällt auch die Möglichkeit, unter Verweis auf eine Verfolgung infolge eines solchen Anspruch auf Asyl geltend machen zu können. Die Ausnahme des Europäischen Aus­lieferungsabkommens, ein Gesuch zurückzuweisen, wenn der Verdacht besteht, dass hinter dem Auslieferungsbegehren eine politische Verfolgung steht, ist auch im Abkommen zur Bekämpfung des Terrorismus enthalten. Im Nichtauslieferungsfall ist der Zufluchtsstaat jedoch verpflichtet, den Verfolgten vor die eigene Gerichtsbarkeit zu stellen.

Diese Rechtsposition wird weiterverfolgt im 1982 neugeschaffenen „Gesetz über die internationale Rechtshilfe in Strafsachen“, das die Unzulässigkeit der Auslieferung im Falle einer politischen Straftat wiederholt, bzw. wenn vermutet wird, dass der eigentliche Hintergrund der Verfolgung ein politischer ist oder der Verfolgte aus politischen Gründen benachteiligt werden würde. Generell zulässig ist die Auslieferung bei Verfolgung wegen Völkermord, Mord, Totschlag oder der Beteiligung an diesen Delikten.

5.3. Ende der Verfolgungssituation

Das Asylrecht ist an den Tatbestand der politischen Verfolgung geknüpft und zwar im Sinne einer akuten, gegenwärtigen Bedrohung. Diese Bedrohung endet, wenn der Flüchtling ein Land erreicht hat, das ihn weder verfolgt, noch zurückweist oder in den Verfolgerstaat abschieben wird.

Somit kann niemand in der Bundesrepublik Asyl beantragen, der bereits in einem anderen Land als Flüchtling gemäss Artikel 1 der Genfer Konvention anerkannt ist oder in anderer Form Schutz vor Verfolgung gefunden hat. Dies wurde zunächst im Ausländergesetz von 1965 festgelegt und dann ab 1982 im Asylverfahrensgesetz fortgeschrieben. Der Schutz vor Verfolgung ist durch die Unfähigkeit des Verfolgerstaates, den Flüchtling in seine Gewalt zu bringen, gekennzeichnet. Damit endet die akute Verfolgungsbetroffenheit und auch die Asylberechtigung, nicht erst durch den Verwaltungsakt der Asylgewährung. Dabei wird allerdings nach bundesre­publikanischem Recht der Flüchtling als noch verfolgt anerkannt, wenn zwar die akute Verfolgung geendet hat, aber über eine mögliche Abschiebung durch den Zufluchts­staat jederzeit wieder aufleben kann.

Um Schutz vor Verfolgung bereits in einem anderen Staat gefunden zu haben, muss der Flüchtling sich dort laut § 2 II AsylVfG ,,(...)nicht nur vorübergehend (...)“ aufgehalten haben. Nicht nur vorübergehend bedeutet dabei, dass das Zufluchtsland nicht nur Durchgangsland ist und der Flüchtling sich dort länger drei Monate aufhalten darf. Geendet hat die Verfolgung, wenn der Zufluchtsstaat zwar Durchgangsstaat ist, den Flüchtling jedoch so lange nicht abschiebt, bis ein anderer sicherer Staat sich bereit erklärt hat, ihn aufzunehmen.

Im Gegensatz ist ein Aufenthalt als vorübergehend zu betrachten, wenn der Flüchtling sich generell nur kurz im Land aufhalten darf oder seine Flucht im Drittstaat nur kurz­fristig unterbricht. Dies entsteht regelmäßig dadurch, dass ein Flüchtling meistens seine Fluchtroute nicht abschließend planen kann. Ein entgültiger Zielstaat muss bei Beginn der Flucht nicht festgestanden haben, eine Unterbrechung der Flucht aber aus der Flucht, bzw. aus der Verfolgung, heraus entstanden sein.

5.4. Nachfluchtgründe

In Einzelfällen kann eine Situation auftreten, bei der ein Ausländer erst nach Ver­lassen seines Heimatstaates zum politisch Verfolgten wird. Entscheidend ist hier nicht der Beginn der materiellen Verfolgung, sondern das Auftreten des Verfolgungs­motivs. Für diese besonderen Fälle wurde der Begriff „Nachfluchtgründe“ in das Asylrecht übernommen.

Allgemein ist es für den Asylanspruch nicht entscheidend, wann die Verfolgungs­bedrohung begonnen hat. Solange der Ausländer im Falle seiner Rückkehr in die Heimat dort politisch verfolgt würde, kann er in der Bundesrepublik Schutz vor dieser Verfolgung beantragen.

Dies gilt für Nachfluchtgründe jedoch nur, solange er wie der klassische Flüchtling ohne eigenes Zutun in die Verfolgungssituation gelangt ist. Solche Fälle sind sehr selten, häufiger treten Grenzfälle auf, in denen der Flüchtling an den Ursachen seiner Verfolgung zumindest mitgewirkt hat. Drei Gruppen sind hierbei entscheidend:

1. Republikflüchtlinge. Dies sind insbesondere Flüchtlinge aus den Ostblock­staaten, die in ihrer Heimat nicht politisch verfolgt waren, aber bei verspäteter Rückkehr eine Strafe wegen Republikflucht zu erwarten hätten.
2. Ausländer, die in der Bundesrepublik ohne Asylbewerberstatus leben und hier einer politischen Emigranten-Organisation beigetreten sind, deren Mitglieder vom Heimatstaat politisch verfolgt werden. Hierbei wird die Asylfrage meistens erst durch eine drohende, anderweitig motivierte Abschiebung relevant.
3. Ausländer, bei denen durch Stellung des Asylantrags und der dadurch dargestellten Ablehnung des heimatlichen Systems bei abschlägiger Entscheidung und Rückkehr in die Heimat eine Verfolgung oder Benachteiligung zu erwarten ist.

Im Unterschied zu den klassischen Fluchtgründen wird in diesen Fällen die Opposition zum Heimatstaat erst im Ausland artikuliert, die Gefährdung ist mit der Opposition im Heimatstaat nicht zu vergleichen. Das Bundesverfassungsgericht betont in einer Entscheidung zu einem Nachfluchtfall der Gruppe 2, dass eine Asylgewährung danach nur in Ausnahmefällen und dann nur unter Zugrundelegung eines besonders strengen Maßstabs zulässig sei, um zu verhindern, dass die Voraussetzungen für einen Asylantrag vom Antragsteller selbst nachträglich geschaffen werden können.

Nachfluchtgründe, die durch freiwillige Aktionen des Flüchtlings erst im Zufluchtsstaat entstanden sind, können so nicht als asylrelevant angesehen werden, auch wenn sie von der täglichen Rechtssprechung immer häufiger anerkannt werden. Ausnahmen bleiben die Fälle, in denen politische Funktionsträger oder Personen des öffentlichen Lebens von totalitären Staaten die Seiten wechseln wollen. Bei ihnen ist durch die vormals größere Verbundenheit mit dem Heimatstaat eine höhere Ernsthaftigkeit der Gegnerschaft zu erwarten und es besteht eine stärkere Gefährdung durch den Asyl­antrag, da auch eine Verfolgung bis in den Zufluchtsstaat hinein nicht auszuschließen ist. Ebenso auszunehmen sind die Fälle, in denen eine exilpolitische Tätigkeit nur ein schon im Heimatstaat erkennbares und vom Staat verfolgtes oppositionelles Engage­ment fortsetzt.

6. Neue Definition, neue Asyltatbestände?

6.1. Verknüpfung des Asylrechts mit Artikel 1 GG

Die Neuinterpretation des Begriffs der politischen Verfolgung in den 70er Jahren fand auch einen Niederschlag in der Rechtssprechung der Bundesrepublik Deutschland. Das Bundesverwaltungsgericht schränkte in einer Entscheidung vom 17.05.1983 den Anwendungsbereich des Artikels 16 II GG insofern ein, als es Artikel 1 GG und den darin festgeschriebenen Schutz der Menschenwürde als oberstes Staatsziel zur Voraussetzung und zum Umfang des Asylgrundrechts erklärte.

Dies widerspricht jedoch den Absichten des Parlamentarischen Rates, der bei Formu­lierung des Artikels 16 II GG absichtlich einen Textvorschlag aus dem Herrenchiemsee-Entwurf, in dem die Asylgewährung noch an eine grundrechtswidrige, d.h. Menschenwürde verletzende Verfolgung gekoppelt werden sollte, verworfen hat.

Die vom Bundesverwaltungsgericht vorgenommene Koppelung des Asylrechts an Artikel 1 GG und damit an die Menschenwürde ist aus zwei Aspekten heraus negativ: Erstens hätte eine Einengung des Asylrechts auf verfassungswidrige Verfolgung auch ohne Verweis auf Artikel 1 durch eine festgestellte Begriffswandlung vorgenommen werden können. Zweitens bedeutet eine Verbindung von Menschenwürdeschutz und Asylrecht, dass jede Verletzung der Menschenwürde eine politische Verfolgung und somit asylrelevant wäre.

Der Schutz der Menschenwürde ist in den Fällen, in denen ein Verfolgter durch die Verfolgung in seiner Menschenwürde eingeschränkt ist, nicht Ziel des Asylrechts, sondern Ergebnis in diesen besonderen Fällen.

6.2. Kriegsdienstverweigerung und Folter

Durch die Verflechtung des Asylrechts mit Artikel 1 I GG ergeben sich weitere tatbe- ständliche Konsequenzen. Nach Auffassung des Bundesverfassungsgerichts ist das Recht auf Wehr- oder Kriegsdienstverweigerung eine direkte Folge aus dem in Artikel 1 verbrieften Schutz der Menschenwürde. Dies angenommen bedeutet, dass Artikel 4 III GG nur eine spezielle Ausformung von Artikel 11 GG darstellt. Eine Verfolgung wegen Wehr- oder Kriegsdienstverweigerung stellte somit einen asylrelevanten Verfolgungs­grund dar, da Artikel 1 I GG nach dem Urteil des Bundesverwaltungsgerichts die Vor­aussetzungen des Asylrechts darstellt. Ein solches Ergebnis kann nicht gewünscht sein, da es zu einer Diskriminierung ausländischer Rechtsordnungen führen würde, die eine Verweigerung des Wehr- oder Kriegsdienstes nicht vorsehen. Solche Rechts­ordnungen würden per se zu politischen Verfolgern.

Das schon in Punkt 6.1 angesprochene Problem der Verbindung von Menschenwürde­schutz und Asylanspruch wird eklatant für den Fall der Folter. Bei einer strengen Aus­legung des Urteils ist kein anderer Schluss zulässig, als jede drohende oder vergange­ne Folter als asylrelevanten Fluchtgrund anzusehen, auch bei nicht politischen Flücht­lingen. Dem hielt das Bundesverwaltungsgericht die Aussage entgegen, nicht Art, sondern Motiv seien entscheidend für den politischen Charakter einer Verfolgung. Die Begriffe „politisch“ und „Verfolgung“ seien jeder für sich zu betrachten und nicht zu vermischen.

Tatsächlich kann die Folter von Kriminellen, auch wenn sie ein fester Bestandteil des Rechtssystems des Verfolgerstaates ist und staatliche Dominanz ausdrücken soll, nie aus einem gewöhnlichen Kriminellen einen politischen Flüchtling machen. Als gewohn- heitsmässige Folter zielt sie nicht auf den Flüchtling oder eine an ihm haftende Eigenschaft im Sinne von Artikel 1 der Genfer Flüchtlingskonvention. Eine individuelle Verfolgung ist also nicht gegeben.

Abgeschoben würde ein solcher Flüchtling jedoch ebenfalls nicht. Ein Entwurf der UN­Kommission für Menschenrechte, der die allgemeine Erklärung der Menschenrechte effektiver umsetzen soll, sieht ein Verbot der Abschiebung für den Fall einer drohenden Folter vor.4

6.3. Geschlechtsspezifische Verfolgung

Dem Europäischen Parlament wurde am 13.02.1984 vom Rechtsausschuss des selben ein Antrag vorgelegt, die Bestimmungen der Genfer Flüchtlingskonvention um Personen zu erweitern, die wegen ihres Geschlechts verfolgt würden. Da der Erfolg einer Erweiterung der Genfer Konvention als extrem unwahrscheinlich galt, wurde der Antrag zurück an den Rechtsauschuss verwiesen. Der brachte später einen Antrag ein, in dem das Europäische Parlament die Staaten auffordert, die Genfer Konvention so auszulegen, dass Frauen in einer geschlechtsspezifischen Verfolgungssituation als Angehörige „(...) einer bestimmten sozialen Gruppe (...)“ nach Artikel 1 II FK verstanden werden. Dieser Antrag wurde am 13.04.1984 vom Parlament angenommen.

Da laut Bundesverwaltungsgericht den Verfolgungsmerkmalen der Genfer Konvention exemplarische Bedeutung für den politischen Charakter einer Verfolgung im Sinne von Artikel 16 II GG zukommt, hätte eine Änderung im Sinne des ersten Antrags auch das bundesrepublikanische Asylrecht um diesen Fluchtgrund erweitert. Problematisch ist hierbei, dass nach Abgaben des Rechtsausschusses der Antrag ausgerichtet war auf die Verstümmelung der Genitalien von Mädchen im Rahmen einer Initiationszeremonie bei einigen afrikanischen Stämmen, also hauptsächlich auf die Verfolgung von Frauen abzielte, was auch in dem angenommenen Antrag zum Ausdruck kommt. Dies kann bei einer Formulierung, die allgemein das Geschlecht anspricht, nicht vorausgesetzt werden. Eine geschlechtsspezifische Verfolgung von Männern, beispielsweise wegen Homosexualität, ist denkbar und auch in einigen Ländern existent. Als Folge einer entsprechenden Erweiterung der Genfer Konvention dürften männliche, homosexuelle Kriminelle gemäss Artikel 33 I FK nicht mehr in ihre Heimatländer abgeschoben werden, falls dort Homosexualität strafbar ist.

6.4. nichtstaatliche Verfolgung

Artikel 16 II GG legt mit der Verwendung des Wortes „politisch“ nicht nur die Art der asylrelevanten Verfolgung fest, sondern auch den Verfolger. Danach muss der Ver­folger ein Staat sein. Dies ergibt sich auch aus der Zweckbestimmung des Asylrechts, Menschen aus ansonsten ausweglosen Situationen zu retten, in denen Leib und Leben gefährtsind. Eine solche zwingende, nicht zu umgehende und fortgesetzte Be­drohung kann nur vom Staat ausgehen. Nur ein Staat kann durch sein flächendeck­endes Gewaltmonopol und der damit einhergehenden Macht eine Situation schaffen, der nur durch Flucht und Asyl in einem anderen Land entgangen werden kann. Ausnahmen können militärische Organisationen sein, die in den von ihnen beherrschten Gebieten staatsähnliche Gewalt ausüben.

In Ländern, in denen der Staatsapparat von anderen Institutionen beherrscht wird, wie z.B. einem Parteienapparat oder religiösen Verbänden, wird eine von diesen Institutio­nen ausgehende Verfolgung dem Staat selbst zugerechnet. Entscheidend ist laut Bundesverfassungsgericht die Einheit von Staatsapparat und Partei, bzw. Religion.

Das Bundesverfassungsgericht erkennt in diesem Urteil auch diejenige Verfolgung durch nichtstaatliche Stellen als politische Verfolgung an, die vom Staat nicht verhindert wird, da er hierzu nicht in der Lage ist. Dies widersprich der Absicht des Parlamentarischen Rates und würde zudem allen Menschen, die unter den Folgen eines geschwächten Staates leben, ein Recht auf Asyl in der Bundesrepublik zu­sprechen. Dem Staat ist eine Verfolgung nur dann zuzuschreiben, wenn ihn eine Verantwortung hierfür trifft. Das setzt aber Handlungsfähigkeit voraus. Ist dem Staat diese Handlungsfähigkeit verloren gegangen, kann er nicht mehr Verfolger im Sinne von Verantwortlicher sein.

6.5. Pogrome

Krieg, Bürgerkrieg, Revolution oder Hungersnöte sind generell keine Fluchtgründe, die zu einem Asylanspruch nach Artikel 16 II GG führen, da keine politische Verfolgung des Individuums vorliegt.

Bei Pogromen einer Bevölkerungsmehrheit gegen eine Minderheit ist allerdings ein Tatbestand der Genfer Flüchtlingskonvention gegeben: Eine Verfolgung wegen der Zugehörigkeit zu einer Religion, bestimmten sozialen Gruppe oder Rasse. Da aber der Verfolger bei einem Pogrom in der Regel kein staatlicher ist, sondern ein privater, dar­gestellt durch die verfolgende Mehrheit, ist ein Pogrom noch keine politische Verfolg­ung im Sinne des Artikels 16 II GG. Es kann nur dann als staatliche Verfolgung gelten, wenn der Staat das Pogrom billigend hingenommen und so seine Schutzfunktion gegenüber der verfolgten Minderheit vernachlässigt hat. Pogrome haben aber klass­ischerweise einen das staatliche Gewaltmonopol durchbrechenden Charakter, so dass dem Staat die Möglichkeit des Einschreitens genommen ist. Ausnahmen sind vom Staatsapparat inszenierte Pogrome.

Generell fehlt Pogromen allerdings Unwiderstehlichkeit und Verfolgungsprognose, die typisch sind für eine Verfolgung durch staatliche Stellen.

Durch das legale staatliche Gewaltmonopol ist ein Widerstand gegen eine staatliche Verfolgung aussichtslos und wird nur zu weiterer Repression führen. Gegen nichtstaat­liche Verfolgung ist aber Widerstand möglich und legal, so dass eine ausweglose Situation, die den Asylanspruch generiert, nicht entsteht.

Bei einer Verfolgung durch staatliche Stellen ist außerdem von einer regelmäßigen Verfolgung auszugehen. Der Staat als Souverän wird die Verfolgung nicht eher ein­stellen, als er sein Ziel erreicht hat. Die verfolgenden Exekutivorgane handeln auf An­weisung der Regierung, nicht aus einer momentanen emotionalen Motivation, wie die Verfolger in einem Pogrom. Der staatliche Verfolgungseifer ist keinen Schwankungen unterworfen, Pogrome entzünden sich an Anlässen und enden, wenn der momentane Grund beseitigt oder die Emotion abgeklungen ist. Sie können daher nicht prognosti­ziert werden und stellen keine asylnotwendige, zwingende Verfolgungsprognose her.

7. Auslieferungsrecht und Asylrecht

7.1. Beteiligte und Verfahrensweisen im Auslieferungs- und Asylrecht

Auslieferungs- und Asylverfahren stehen sich teilweise diametral gegenüber.

Im Auslieferungsverfahren tritt der ersuchende Staat als Anspruchsinhaber gegenüber der Bundesregierung auf, wobei der Anspruch aus einem bi- oder multilateralen Staatsvertrag entspringt. Im Asylverfahren ist der Asylbewerber der Anspruchsinhaber gegenüber der Bundesregierung, vertreten durch das Bundesamt für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge. Der Asylanspruch entsteht aus Artikel 16 II GG.

Ziel des Auslieferungsverfahrens ist die strafrechtliche Verfolgung des Kriminellen oder politischen Gewalttäters, während das Asylverfahren dem Schutz des politisch Verfolgten dient. Entsprechend unterschiedlich gestalten sich die administrativen Verfahren, welche die Ansprüche umsetzen sollen.

Im Auslieferungsverfahren entscheidet zunächst das örtlich zuständige Oberlandes­gericht in erster und letzter Instanz über die juristische Zulässigkeit der Auslieferung. Wenn das Oberlandesgericht die Zulässigkeit des Gesuchs festgestellt hat, ent­scheidet die Bundesregierung über die Bewilligung oder Zurückweisung des Antrags. Diese abschließende Zuständigkeit der Bundesregierung dient der Berücksichtigung der weitergehenden Interessen des Auszuliefernden, sowie der beteiligten Staaten, Fragestellungen, die über die juristische Zuständigkeit des Oberlandesgerichts hinausgehen.

Im Asylverfahren muss, anders als im Auslieferungsverfahren, ein Sachverhalt fest­gestellt werden, nämlich die Verfolgungssituation. Die Prüfung dieses Umstands obliegt dem Bundesamt für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge und den Ausländerbehörden. Die Entscheidung fällt ein weisungsungebundener Bediensteter des Bundesamtes. Seine Entscheidung ist vom Antragsteller oder vom Bundesbeauf­tragten gerichtlich anfechtbar. Die Klagemöglichkeit des Antragstellers ergibt sich aus § 40 VwGO und aus Artikel 19 IV GG, die des Bundesbeauftragten aus dem Asyl­verfahrensgesetz.

Diese beiden Verfahren treffen dann aufeinander, wenn der Auszuliefernde im Auslieferungsverfahrens Schutz vor Auslieferung gemäss § 6 IRG gelten macht, also politische Verfolgung vorträgt. Die Hauptfrage des Asylverfahrens wird damit zur Vorfrage im Auslieferungsverfahren.

7.2. Tatbestandswirkung des Asylverfahrens

Der Grundsatz der Tatbestandswirkung besagt, dass Verwaltungsentscheidungen einer Behörde, wie die Anerkennung eines Asylberechtigten durch das Bundesamt, andere Behörden der Bundesrepublik in ihren Entscheidungen binden, wenn die erste Entscheidung notwendige Grundlage der zweiten ist. Für das Asylverfahren ist diese Bindungswirkung in § 18 I AsylVfG festgeschrieben5, bindet also alle Behörden der Bundesrepublik an die ergangene Entscheidung im Asylverfahren. Im selben Paragraphen wird diese Tatbestandswirkung jedoch für das Auslieferungsverfahren ausgeschlossen.

Wenn der Auszuliefernde im Auslieferungsverfahren politische Verfolgung vorträgt, muss das zuständige Oberlandesgericht unabhängig von einer eventuellen vorherigen Entscheidung des Bundesamtes, erneut über die politische Verfolgung entscheiden, es ist dabei nicht an die Entscheidung des Bundesamtes gebunden.

Das Grundrecht auf Asyl wird durch diese Regelung nicht verletzt, da die Anspruchs­grundlage, der Umstand der politischen Verfolgung, geprüft wird. § 18 AsylVfG6 gibt, durch den Ausschluss des Auslieferungsverfahrens aus der Tatbestandswirkung des Asylverfahrens, sogar der Entscheidung des Oberlandesgerichts in der Frage der politischen Verfolgung den Vorrang, solange das Auslieferungsverfahren betroffen ist.

7.3. Die veränderte Situation des Auslieferungsverfahrens

Durch die Stellung eines Auslieferungsantrags seitens eines anderen Staates ändert sich die Ausgangslage für die Bewertung der politischen Verfolgung. In den meisten Fällen dürfte der ausländische Strafvorwurf nicht in die Entscheidung des Bundes­amtes eingegangen sein. Weiterhin ist davon auszugehen, dass die Entscheidung des Oberlandesgerichts über die politische Verfolgung sachgerechter ist, als die des Bundesamtes. Dies lässt sich durch die kollektive Entscheidungsfindung des Gerichts, durch die höhere juristische Erfahrung und größere Souveränität gegenüber einer möglicherweise parteiischen Öffentlichkeit vermuten.

Das Prinzip des Rechtsstaats wird durch diese erneute Prüfung im Auslieferungsver­fahren nicht verletzt. Zwar wird das Prinzip der Rechtssicherheit eingeschränkt, aber nur insoweit, wie es mit dem Prinzip der Gerechtigkeit im Einzelfall kollidiert. Stehen zwei Rechtsgrundsätze gegeneinander, kann der Gesetzgeber entscheiden, welchem der beiden Grundsätze er für den entsprechenden Fall den Vorrang gibt.

Der Rechtsstaat wird also durch den Ausschluss des Auslieferungsverfahrens aus der Tatbestandswirkung des Asylverfahrens nicht ausgehöhlt.

7.4. Rechtskräftige Asylentscheidungen der Verwaltungsgerichte

Eine Entscheidung im Asylverfahren durch ein Verwaltungsgerichts bindet die Beteilig­ten des Verfahrens, also den Antragsteller und die Bundesrepublik Deutschland, gemäss § 121 VwGO hinsichtlich des Streitgegenstands. Der Streitgegenstand im Verwaltungsgerichtsverfahren ist die Anerkennung als Asylberechtiger; der Streitgegen­stand im Auslieferungsverfahren der Anspruch des ersuchenden Staates. Da die Streitgegenstände nicht identisch sind, findet § 121 VwGO keine Anwendung und bindet auch die verwaltungsgerichtliche Entscheidung im Asylverfahren das Oberlandesgericht im Auslieferungsverfahren nicht.

Zudem unterscheidet § 18 Satz 2 AsylVfG nicht zwischen Anerkennungen durch das Bundesamt oder durch ein Verwaltungsgericht. Da das Gericht mit seinem Urteils­spruch das Bundesamt zur Anerkennung zwingt, wäre eine Unterscheidung auch nicht sinnvoll, da die Anerkennung in jedem Fall vom Bundesamt ausgeht.

Würde § 18 Satz 2 AsylVfG zwischen Entscheidungen des Bundesamtes und der Ver­waltungsgerichte unterscheiden, hätte dies auch nachteilige Folgen.

Zum einen hätte ein ersuchender Staat keine Chance, einen verurteilten Kriminellen zu verfolgen, dessen Tat nicht mit der politischen Verfolgung in Verbindung steht, wenn die Anerkennung durch Verwaltungsgerichtsentscheidung entstanden wäre.

Zum anderen würde, bei Abweisung des Asylantrags durch ein Verwaltungsgericht, der Auszuliefernde im Auslieferungsverfahren nicht die Chance einer erneuten Prüfung unter den veränderten Umständen haben.

Durch das Auslieferungsverfahren verändert sich zudem die Rechtslage. Der im Aus­lieferungsgesetz verankerte Grundsatz der Spezialität sieht vor, dass nur ausgeliefert werden darf, wenn der ersuchende Staat sich verpflichtet, bestimmte Bedingungen zu garantieren. Dazu zählt auch die Zusage, den Ausgelieferten nicht ohne Zustimmung der Bundesrepublik an ein drittes Land abzuschieben, ihn nicht wegen anderen Ver­gehen als den im Auslieferungsverfahren genannten zu verfolgen und ihn nach Ab­schluss des Verfahrens nicht an der Ausreise zu hindern.

Diese Zusagen, verbunden mit der Sachlageänderung durch Stellung des Ausliefer­ungsantrags, verändern die Situation so, dass die materielle Rechtskraft einer verwaltungsgerichtlichen Entscheidung aus dem Asylverfahren im Auslieferungs­verfahren nicht mehr greifen würde, selbst wenn § 18 AsylVfG nur Entscheidungen des Bundesamtes betreffen würde.

8. Fazit

Das Asylrecht und damit verbunden der Umgang mit dem Elend vieler Millionen Menschen in der Welt war und ist ein sehr kontrovers diskutiertes Thema, da es wie wenige andere Themen die Beteiligten emotionalisiert.

Auf der einen Seite der Meinungsskala steht die Ablehnung jeder Verantwortung für externe Probleme und das Bedürfnis nach Abschirmung des eigenen Landes und der eigenen Kultur. Auf der anderen Seite findet sich eine große Sympathie mit den unter­drückten Menschen aller Länder und das Gefühl, durch die wirtschaftlich und sozial privilegierte Stellung Deutschlands eine Pflicht zur Hilfeleistung zu haben.

Dazwischen gibt es vielfältige Abstufungen dieser Extreme. Aufgabe des Parlaments als Spiegel der Gesellschaft in einer Parteiendemokratie sollte es sein, den mehr­heitlichen Ausgleich zwischen den Extremen herzustellen und eine Politik entsprech­end der herrschenden Mehrheitsmeinung zu betreiben.

Entsprechend dem Grundrecht der Meinungsfreiheit sollte jede Position, solange sie nicht verfassungswidrig ist, gleichberechtigt zugelassen werden. Dies gilt zumal für die wissenschaftliche Debatte. Eine Meinung kann somit nur in ihrer Begründung, nicht jedoch in ihrer Aussage qualitativ bewertet werde. Gemessen werden kann sie nur am Grad ihrer Übereinstimmung mit der herrschenden Mehrheitsmeinung.

So hat Prof. Dr. Quaritschs Buch bei seinem Erscheinen im Jahre 1985 viel Kritik er­halten, da er in einigen Thesen stark von der damaligen Mehrheitsmeinung abwich. Im Lauf der Zeit seit 1985 haben sich aber die gesellschaftlichen und die äußeren Um­stände verändert und mit ihnen die Mehrheitsmeinung. Die von Quaritsch geforderte Grundrechtseinschränkung ist 1993 Realität geworden. Heute will die Mehrheit in Deutschland eine Beschränkung des Zuzugs von Ausländern im Allgemeinen und des Asylrechts im Speziellen, wie die aktuelle Debatte über das Zuwanderungsgesetz zeigt. Aber auch einige von Prof. Dr. Quaritsch abgelehnte Positionen haben inzwischen ihren Weg in die Mitte der Gesellschaft gefunden. So wird heute nicht­staatliche oder geschlechtsspezifische Verfolgung häufig als Asylgrund anerkannt, auch wenn es in letzter Zeit wieder gegenläufige Tendenzen gibt.

Es macht den Charakter einer Demokratie aus, dass Interessengruppen mit unter­schiedlichen, teilweise entgegengesetzten Zielen um die Vorherrschaft in der Debatte ringen. Dies ignoriert Prof. Dr. Quaritsch, wenn er die Parteinahme gesellschaftlicher Gruppen in Kapitel 5 seines Buches mit teilweise sehr starken Worten kritisiert. Meinungsvielfalt und Meinungsgegnerschaft als staatsfeindlich zu bezeichnen mag für eine Diktatur richtig sein, für eine Demokratie ist es lebenswichtig.

Literaturverzeichnis

1. Grundgesetz der Bundesrepublik Deutschland Quelle: http://www.bmi.bund.de/ vom 28.06.02
2. UN-Menschenrechtserklärung Quelle: http://www.unhchr.ch/udhr/lang/ger.pdf vom 28.06.02
3. Internet-Seite des Bundesamtes vom 29.06.02 http://www.bafl.de/bafl/template/index_statistiken.htm
4. Asylverfahrensgesetz Quelle: http://www.bmi.bund.de/ vom 30.06.02
5. Internet-Seite des Forschungszentrums für Ausländer- und Asylrecht der Universität Konstanz http://www.uni-konstanz.de/FuF/ueberfak/fzaa/ vom 01.07.02
6. Europäisches Übereinkommen zur Bekämpfung des Terrorismus, Quelle: http://www.obligationenrecht.ch/sr/0.353.3/0.353.3_000.htm vom 01.07.02 Zusätze http://www.gesetze.ch/sr/0.353.3/0.353.3_002.htm vom 01.07.02
7. Genfer Flüchtlingskommission Quelle: http://www.uni-konstanz.de/FuF/ueberfak/fzaa/german/dokdown/genf- 1951htm.htm vom 01.07.02
8. UN-Folterkonvention Quelle: http://www.unhchr.ch/html/menu3/b/h_cat39.htm vom 05.07.02 Ratifikationsstatus: http://www.unhchr.ch/pdf/report.pdf vom 05.07.02
9. Gesetz über die internationale Hilfe in Strafsachen Quelle: http://jurcom5.juris.de/bundesrecht/irg/index.html vom 06.07.02
10. Verwaltungsgerichtsordnung Quelle: http://www.gesetze.2me.net/vwgo/ vom 15.07.02

[...]


1 Prof. Dr. Quaritsch bezeichnet mit „einfacher Gesetzgeber“ die einfache Bundestags-, bzw. Bundesratsmehrheit, die zur Schaffung des normalen Rechts nötig ist, im Kontrast zum „Verfassungsgesetzgeber“, der durch die umfassende zweidrittel Mehrheit beider Kammern auch Verfassungsrecht erlassen und ändern kann.

2 Zahlen von der Internet-Seite des Bundesamtes für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge http://www.bafl.de/bafl/template/index statistiken.htm vom 29.06.02

3 Bundesamtes für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge, ebenda

4 Anmerkung des Verf.: Inzwischen ist dieser Entwurf als „Übereinkommen gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe“ von der UN-Vollversammlung als Resolution 39/46 am 10.12.1984 verabschiedet, von der Bundesrepublik am 01.10.1990 ratifiziert worden.

5 Anmerkung des Verf.: inzwischen § 4 AsylVfG

6 heute § 4, s.o.

Ende der Leseprobe aus 22 Seiten

Details

Titel
Rezension zu Prof. Dr. Helmut Quaritsch: Recht auf Asyl, Studien zu einem missdeuteten Grundrecht
Hochschule
Freie Universität Berlin
Note
1,3
Autor
Jahr
2002
Seiten
22
Katalognummer
V106904
ISBN (eBook)
9783640051793
Dateigröße
484 KB
Sprache
Deutsch
Schlagworte
Rezension, Prof, Helmut, Quaritsch, Recht, Asyl, Studien, Grundrecht
Arbeit zitieren
Boris Jarosch (Autor:in), 2002, Rezension zu Prof. Dr. Helmut Quaritsch: Recht auf Asyl, Studien zu einem missdeuteten Grundrecht, München, GRIN Verlag, https://www.grin.com/document/106904

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