Die ersten Landtagswahlen und die Entstehung des Wahlsystems in der Bundesrepublik Deutschland


Seminararbeit, 1999

18 Seiten


Leseprobe


Inhalt

I. Einleitung

II. Ausgangssituation

III. Landtagswahlen in der Amerikanischen Zone

IV. Landtagswahlen in der Französischen Zone

V. Landtagswahlen in der Britischen Zone

VI. Das Personalisierte Verhältniswahlrecht

VII. Schlußbemerkung

VIII: Literaturangaben

I. Einleitung

Mit dem Ende des Zweiten Weltkrieges lag Deutschlands politische Landschaft vollkommen brach. Nach der Kapitulation übernahmen die alliierten Siegermächte die Regierungsgewalt. Gemäß ihrer schon vor Kriegsende getroffenen Vereinbarungen teilten sie das Land in vier Besatzungszonen auf. In eine Amerikanische, Britische, Französische und Sowjetische Besatzungszone (entsprechend Berlin in vier Sektoren). Jede Besatzungsmacht übte in ihrer Zone die absolute Hoheitsgewalt aus. Der Viermächte- Kontrollrat bildete hierbei in Fragen die Deutschland als Ganzes betrafen die oberste Instanz. Auch kam es zu einer geographischen Umstrukturierung Deutschlands von 1945-1947 durch die Neubildung einzelner Bundesländer durch die Besatzungsmächte.

Mit der Potsdamer Konferenz wurde der weitere politische Weg des neuen Deutschlands bestimmt. Hierbei hatten die Besatzungsmächte den konkreten Aufbau einer lebensfähigen Demokratie im Blick. Dies zeigte sich schon in den Beschlüssen der Potsdamer Konferenz vom August 1945, in denen es heißt:

“ man wolle dem deutschen Volke die Möglichkeit geben, sich darauf vorzubereiten, sein Leben auf einer demokratischen und friedlichen Grundlage von neuem aufzubauen. “ 1

Konkret wurden damit die Zulassung von politischen Parteien, die Bildung von Kommunal- und Landesverwaltungen sowie von Wahlen auf diesen Ebenen angekündigt.

Mit der Neubildung der Parteien waren die Weichen zwar in die richtige Richtung gestellt, es war aber noch kein gemeinsames Betätigungsfeld vorhanden. Erst der Wettbewerb der Parteien durch Wahlen und Abstimmungen machte sie operationsfähig. Bis zu diesem Zeitpunkt waren von den Besatzungsmächten eingesetzte Militärregierungen auf Landes und Kommunalebene an der Macht. In der folgenden Arbeit soll dargestellt werden wie es letztendlich zum Wahlsystem der Bundesrepublik Deutschland kam, dem Personifiziertem Verhältniswahlrecht, und welchen Einfluß die diversen Wahlsysteme der Länder in den einzelnen Besatzungszonen hatten.

Ein Schwerpunkt wird auf die Kommunalwahlen gelegt, da diese meist als Testlauf für nachfolgenden Landtagswahlen von den jeweiligen Besatzungsmächten angelegt waren und ihnen somit eine besondere Bedeutung zukam.

Wahlen in der Sowjetisch Besetzten Zone werden weder berücksichtigt noch analysiert, da sie für das Entstehen des Wahlsystem der Bundesrepublik Deutschland nicht relevant sind.

II. Ausgangssituation

Deutschland wurde von den Besatzungsmächten in vier Besatzungszonen aufgeteilt. In eine Amerikanische-, Britische-, Französische- und eine Sowjetische- Zone. Die Bundesländer sind die Nachfolger der Zoneneinteilung durch die Alliierten.

Die Amerikanische Zone bestand aus:

- Berlin
- Bayern
- Württemberg-Baden
- Hessen

Die Britische Zone bestand aus:

- Berlin
- Nordrhein-Westfalen
- Schleswig-Holstein
- Hannover
- Hamburg
- Bremen

Die Französische Zone bestand aus:

- Berlin
- Saarland
- Rheinland-Pfalz
- Württemberg-Hohenzollern
- Baden

In den jeweiligen Ländern wurden Militärregierungen auf Landes- und Kommunalebene von den Alliierten eingesetzt. Oberste Regierungsinstanz war der von den Alliierten eingesetzte Oberste Kontrollrat. Dieser war aber weniger als Regierung zu sehen, sondern vielmehr als oberste interalliierte Koordinierungsleitung mit faktisch geringen Kompetenzen und einer schwerfälligen administrativen Apparatur.2 Für die Alliierten war es also auch im eigenen Interesse, den von ihnen eingeleiteten Demokratisierungsprozeß voranzutreiben, um den schwerfälligen Staatsapparat in den einzelnen Ländern regierungsfähig zu machen. Besondere Bedeutung kam auch der Verfassungspolitik in den einzelnen Besatzungszonen zu, da diese ausschlaggebend für das Zustandekommen des späteren Wahlrechts war. Wahlsystem, Wahlmodus und Intervalle wurden in den Landesverfassungen festgelegt.3

III. Wahlen in der Amerikanischen Zone

Die Amerikaner waren von Anfang an daran interessiert, so schnell wie möglich deutsche Verwaltungseinheiten zu schaffen. Sie nutzten die Möglichkeit auf lebendige politische Traditionen zurückzugreifen und provisorische Behörden, wenn auch mit stark eingeschränkter Verantwortlichkeit, zu errichten.4 In der amerikanischen Zone fanden Kommunalwahlen in der Zeit zwischen Januar und Mai 1946 statt.5 Die rechtliche Regelung lag in den Händen der einzelnen Landesregierungen, wobei sich die Amerikaner die letzte Entscheidung vorbehielten. Jedes Wahlsystem, dass eine gerechte Repräsentation des Volkes und häufige Wahlen garantiere sei zu akzeptieren.6 Die Amerikaner „ermutigten“(befohlen) zur Einführung des Proporz-Verfahrens, wobei nach dem Verhältnis der Stimmen, nicht nach der Mehrheit der Stimmen die Regierung gebildet wird7. Das in den Vereinigten Staaten überwiegend geltende einfache Mehrheitswahlrecht kam nicht zum Zuge, da man das Ergebnis der Kommunalwahlen noch nicht absehen konnte. Zum Anderen wollte man einer Polarisierung der Parteien, wie sie durch ein einfaches Mehrheitswahlrecht hätte entstehen können, vorbeugen.8 Auch waren die Amerikaner daran interessiert, daß Grundentscheidungen, zu denen das Wahlsystem gehört, möglichst ohne Opposition getroffen würden.9

Den politischen Übergangsverhältnissen wurde dadurch Rechnung getragen, dass z.B. in Württemberg-Baden die Gemeinderäte für eine Amtszeit von nur zwei Jahren gewählt wurden. Auch die Bürgermeister, die gewöhnlich für eine Amtszeit von zwölf Jahren gewählt wurden, wurden nur für eine zweijährige Amtszeit gewählt.10

Die eingesetzten Landesregierungen entschieden sich (mit einigen Unterschieden) für ein leicht modifiziertes Verhältniswahlsystem. Hessen machte dabei mit einer wesentlichen Neuerung den Anfang. Die hessische Regierung führte eine Sperrklausel zur Verhinderung von Splitterparteien ein. Wahlvorschläge, die weniger als 15% der Stimmen auf sich vereinigten, erhielten keinen Sitz.11 Auch waren politisch Belastete von der Wahl ausgeschlossen.12 Das aktive Wahlalter lag bei 21 Jahren, das passive Wahlalter bei 25 Jahren.13

Vor den Landtagswahlen kam es in den einzelnen Bundesländern zur Wahl der verfassungsgebenden Versammlungen, die über eine jeweils neue Landesverfassung berieten. So wurde z.B. in Württemberg-Baden am 30.06.1946 eine Verfassungsgebende Versammlung von 100 Abgeordneten gewählt, die sich am 24.10.1946 über eine Verfassung einigte, die einen Monat später über eine Volksabstimmung, die gleichzeitig auch Landtagswahl war, bestätigt wurde.14 Die Landtagswahlen in den anderen Ländern folgten auch kurze Zeit später den Kommunalwahlen bzw. den Wahlen zur Verfassungsgebenden Versammlung in den einzelnen Ländern. Hierbei wurde die von Hessen eingeführte Sperrklausel auch von einigen anderen Ländern in ähnlicher Form übernommen ( Bayern und Württemberg- Baden). Hessen senkte die Sperrklausel auf 5% zu den Landtagswahlen.

IV. Wahlen in der Französischen Zone

Die Deutschlandpolitik Frankreichs der unmittelbaren Nachkriegsjahre war geprägt durch ein starkes französisches Sicherheitsbedürfnis.15 Der Einfluss der Deutschen im Bezug auf die Kommunal, bzw. Landtagswahlen, die im Oktober 194616 (am 15.09.1946 die Gemeindewahlen und am 13.10.1946 die Kreistagswahlen)17 stattfanden, war gering. Man wollte zum einen verhindern, daß Deutschland wieder in eine Position kam, in der es Frankreich noch einmal schaden konnte, zum anderen wollte man aber auch das Demokratieverständnis der Deutschen stärken.18 Das Wahlverfahren wurde hierbei von der Französischen Militärregierung per Verordnung19 für die Kommunalwahlen in den einzelnen Ländern festgelegt.20 Es galten: Ein-Mann Wahlkreise mit Verhältniswahlverfahren ohne Sperrklausel. Soweit hier Übereinstimmungen mit dem alten Wahlrecht bestanden, durften die Länder innerhalb dieses Rahmens auf das Gemeindewahlrecht aus der Zeit vor 1933 zurückgreifen.21 Ansonsten blieb der Einfluss der Deutschen in dieser Zone so gut wie ausgeschaltet. Auch in der Französischen Zone galten die Kommunalwahlen als Generalprobe für weitere Wahlen. Wie in der amerikanischen Zone auch, wollte man dem Risiko, dass die Einführung des Mehrheitswalrechtes bedeutet hätte (Polarisierung von Parteien), mit der Einführung des Verhältniswahlrechtes entgehen.

Durch die Beratende Versammlung, bestehend aus 65 Mitgliedern, die im November 1946 von den Kreisversammlungen und Wahlgremien der Städte über 7000 Einwohner gewählt worden waren, wurde der Verfassungsentwurf vorbereitet und am 22.04.1947 beschlossen.22

Den Gemeinde bzw. Kreistagswahlen folgten die Wahlen zum Landtag.23 Auf Befehl der Französischen Militärregierung fand am 18.05.1947 einheitlich eine Volksabstimmung zur Verfassung statt, gleichzeitig wurden die Landtage gewählt.24

Dadurch sollte der Parlamentarismus als oberstes Prinzip gestärkt werden. Die Franzosen legten Wert auf möglichst breite Annahme der Verfassung durch das Volk.25

Die Gesetzgebung für die erste Landtagswahl wurde durch die Beratenden Landesversammlungen festgelegt. Die Entwürfe dieser Versammlung mussten aber von der Militärregierung genehmigt werden. Durch die Kommunalwahl waren die Weichen gestellt für das Verhältniswahlrecht ohne Sperrklausel.26

V. Wahlen in der Britischen Zone

Der regionalen Selbstverwaltung der Länder wurden in der britischen Zone zunächst enge Grenzen gesetzt. Im Sommer 1945 wurden in den einzelnen Ländern Landesregierungen eingesetzt. Sie hatten allerdings nur ein beschränktes Verordnungsbefugnis.27 Im Potsdamer Abkommen hieß es:

Lokale Selbstverwaltung wird in ganz Deutschland nach demokratischen Grundsätzen, und zwar durch Wahlausschüsse (Räte), so schnell wie es mit der Wahrung der militärischen Sicherheit und den Zielen der militärischen Besatzung vereinbar ist, wiederhergestellt Der Grundsatz der Wahlvertretung soll in Gemeinde-, Kreis-, Provinzial und Landesverwaltungen, so schnell wie es durch die erfolgreiche Anwendung dieses Grundsatzes in derörtlichen Selbstverwaltung gerechtfertigt werden kann, eingeführt werden. “ 28

Die Britische Militärregierung hatte sich die Wahlgesetzgebung selber vorbehalten, aber einen deutschen Beraterausschuss festgesetzt.29 Die Engländer verzichteten auf die Einführung ihres traditionellen Verhältniswahlrechts, übernahmen aber einige Teile. Direkt gewählt war in jedem Wahlkreis derjenige Kandidat, der die höchste Stimmenanzahl erreicht hatte. Ein Drittel bis ein Fünftel wurde sodann über besondere Landeslisten (Reservelisten) der Parteien aufgrund der im Mehrheitsverfahren unverbrauchten Reststimmen mit Hilfe eines Wahlquotienten bestimmt.30 Die Engländer wünschten eine strenge Trennung von Legislative und Exekutive. Daher besaßen die öffentlichen Bediensteten der jeweiligen Gemeinden und die Aufsichtsbehörden kein passives Wahlrecht. Auch revidierten die Briten die deutsche Gemeindeordnung aus dem Jahre 1935, in dem sie die demokratischen Elemente in ihr durch die Trennung der ausführenden Tätigkeit ( des Gemeinde- oder Stadtdirektors) von der kontrollierenden und beschließenden Tätigkeit (des Rates mit dem Bürgermeister an der Spitze) nach britischem Vorbild verstärkten.31

Unter Berücksichtigung der Ergebnisse der Kommunalwahlen bildeten die Engländer die zunächst nur ernannten Landtage um. Zu den Landtagswahlen überließen sie die Wahlregelung den Landtagen, achteten aber auf die von ihnen angegebenen Richtlinien, die bei den Kommunalwahlen schon durchgesetzt worden waren; und behielten sich ihre Zustimmung vor.

Britischen Traditionen entsprechend wünschte die Militärregierung, Wahlen nach dem Verhältniswahlrecht möglichst einzuschränken, um Splitterparteien nicht aufkommen zu lassen.32 Das Ergebnis war ein Mischwahlsystem, eine Kombination aus Mehrheits- und Verhältniswahlrechts, dem sogenannten“ personalisierten Verhältniswahlrechts“.

In NRW sollten z.B. von 150 Abgeordneten 60% in Wahlkreisen und 40% über Landeslisten gewählt werden.

Bei der Berechnung der Parteienmandate der Landesliste, aufgrund der im Mehrheitsverfahren unberücksichtigten Reststimmen, wurden die jeweils direkt gewonnenen Mandate abgezogen. Ähnliche Regelungen galten in Niedersachsen und Schleswig Holstein.

Zudem kam in Niedersachsen eine Sperrklausel von 5% oder der Gewinn eines Direktmandates, um in den Landtag einziehen zu können.33

VI . Das Personalisierte Verhältniswahlrecht

Die Personalisierte Verhältniswahl ist die um eine Komponente erweiterte Form der Persönlichkeitswahl.34 Jeder Wähler hat dabei zwei Stimmen zu vergeben. Der Deutsche Bundestag zählt zum Beispiel 656 Abgeordnete. Die Hälfte von ihnen wird nach relativer Mehrheitswahl direkt in Wahlkreisen gewählt. Diese Direktmandate werden über die Erststimme vergeben. Sie macht auch den „personalisierten“ Teil des Wahlsystems aus, da der Wähler damit eine bestimmte Person seines Wahlkreises wählt.35

Die andere Hälfte, also 328 Abgeordnete, werden über die Zweitstimme gewählt. Mit der Zweitstimme werden keine Personen, sondern Parteien gewählt. Über Listen werden die Abgeordneten bestimmt.36

Die Gesetzlichen Grundlagen sind im Artikel 38, Abs.1, GG festgelegt, in dem es heißt:

Die Abgeordneten des Deutschen Bundestags werden in allgemeiner, unmittelbarer, freier, gleicher und geheimer Wahl gewählt. “

1948 wurden durch die Ermächtigung der drei westalliierten Besatzer die Ministerpräsidenten der Länder dazu ermächtigt, den Parlamentarischen Rat zu bilden. Dieser Rat sollte für den westdeutschen Staat eine Verfassung(Grundgesetz) ausarbeiten. Darüber hinaus wurde beschlossen, auch ein Wahlgesetz zu erlassen.37 Von den im Parlamentarischen Rat vertretenen Parteien sprach sich die CDU/CSU für ein relatives Mehrheitswahlsystem aus, wohingegen die SPD sich für ein Verhältniswahlsystem engagierte und die F.D.P. ein absolutes Mehrheitswahlsystem in Anlehnung an die Wahlgesetze des Kaiserreichs vorschlug.38

Zunächst konnte man sich auf kein gemeinsames Wahlverfahren einigen. Weder das Verhältniswahlrecht, noch das Mehrheitswahlrecht entsprachen den Anforderungen der neuen Demokratie.

Letztlich einigte man sich auf ein Mischwahlsystem aus beiden Verfahren.39 Das Verhältnis der direkt zu Wählenden und der Listenkandidaten betrug 60 zu 40. Zusätzlich wurde eine Sperrklausel eingerichtet, nach der Parteien, die weniger als 5% der Stimmen im Bundesgebiet oder kein Direktmandat erzielten, nicht berücksichtigt werden sollten.

Allerdings hatte jeder Wähler nur eine Stimme, mit der er Kandidat und Partei wählte.40

Am 15. Juni 1949 wurde das „ Wahlgesetz zum Ersten Bundestag und zur ersten Bundesversammlung der Bundesrepublik Deutschland“ von den Ministerpräsidenten verkündet. Eine Verordnung vom gleichen Tag setzte den 14. August 1949 als Wahltag fest.41 Dieses Wahlrecht besaß grundsätzlich nur Gültigkeit für die Wahl zum ersten Bundestag.42

Im Laufe des Bestehens der Bundesrepublik ist das Wahlgesetz durch Bundesgesetze mehrfach neu gefasst worden.43

VII Schlußbemerkung

Man kann sagen, dass das Wahlsystem der Bundesrepublik Deutschland seinen Ursprung in den Wahlgesetzen der Britisch besetzten Zone hatte. Hier wurde zum ersten Mal nach dem Prinzip der personalisierten Verhältniswahl gewählt. Die Idee war, dass das Volk nicht nur bestimmen sollte, in welchen Anteilen die Parteien sie im Parlament vertreten, sondern dass der Wähler hier persönlich mitentscheiden konnte, wer ihn im Parlament vertreten sollte. Dadurch partizipierten die Bürger besser an den politischen Entscheidungsprozessen.

Die Alliierten standen damals vor der Aufgabe, den Deutschen ein neues Verständnis von Demokratie nahe zu bringen. Aus diesem Grunde wurde wohl in allen drei Besatzungszonen nach dem Verhältniswahlrecht gewählt. Die drei Besatzungsmächte wollten vornehmlich der Polarisierung von Parteien Vorschub leisten. Auf der anderen Seite war es nicht absehbar mit welchen Ergebnissen die Wahlen enden würden und ob die Partizipierung durch die Bevölkerung überhaupt angenommen werden würde. Auch wurde über das Verhältniswahlrecht gewährleistet, dass allen im Volk vorhandenen politischen Strömungen gemäß ihrem Stimmenanteil eine entsprechende Vertretung im Parlament ermöglicht wurde. Zugleich mussten sich die „Väter“ des Wahlsystems aber auch mit den Problemen beschäftigen, die eine reine Verhältniswahl geschaffen hätte. Man wollte eine regierungsfähige Demokratie schaffen. Einem Parlament, das wie in der Weimarer Republik größtenteils aus sich in Grabenkriegen zerfleischenden Splitterparteien bestanden hätte, wäre dies unmöglich gewesen. Zu viele politische Meinungen wären in die parlamentarische Diskussion eingeflossen. Deswegen musste man einige Beschränkungen schaffen, um die junge Demokratie lebensfähig zu machen: z.B wurde die Fünf-Prozent-Hürde geschaffen. Dadurch hatte man Splitterparteien von der politischen Willensbildung ausgegegrenzt.

Auch wurde das Wahlsystem nicht im Grundgesetz festgelegt, dort heißt es lediglich im Artikel 38:

“ Die Abgeordneten des Deutschen Bundestages werden in allgemeiner, unmittelbarer, freier, gleicher und geheimer Wahl gewählt. “

Die Besatzungsmächte hatten mit unzähligen Problemen zu kämpfen. Deutschland hatte bis zum Ende des Zweiten Weltkrieges keine Demokratie gehabt. Kaiserreich, die Misere der Weimarer Republik und schließlich das Dritte Reich hatten zum größten Teil Obrigkeitsdenken in den Bürgern erzeugt und nationalgesinnten Kräften Vorschub geleistet. Diesen ein Verständnis von freier Wahl und Demokratie nahe zu bringen, war eine schwere Aufgabe.

VII. Literaturangaben

Cornidis, Wilhelm, Die Weltmächte und Deutschland, Geschichte der jüngsten Vergangenheit 1945-1955, Tübingen 1957.

Deuerlein, Ernst, Deklamation oder Ersatzfrieden, die Konferenz von Potsdam 1945, Stuttgart 1970. Eschenburg, Theodor, Die Geschichte der Bundesrepublik Deutschland, Jahre der Besatzung 1945-1949, Stuttgart/Wiesbaden 1983.

Grosser, Alfred, “ Deutschlandbilanz/ Geschichte Deutschlands seit 1945 “, München 1970.

Jase, Eckehard, “ Wahlrecht zwischen Kontinuität und Reform 1949-1983 “, Berlin 1984.

Korte, Karl-Rudolf , Wahlen in der Bundesrepublik Deutschland, Bonn 1999.

Lehman, Hans Georg, Deutschland-Chronik, Bonn 1996.

Mehnert, Klaus/ Schulte, Klaus, Deutschland Jahrbuch 1949, Essen 1949.

Nohlen, Dieter (Hrsg.), “ Wahlen in Deutschland; Theorie-Geschichte-Dokumente bis 1970 “, München 1971.

Pfetsch F.R., Ursprünge der 2. Republik, Opladen 1989.

Rudzio, Wolfgang “ Das politische System der Bundesrepublik Deutschland “, Oppladen 1996.

Ruhl, Klaus Jörg (Hrsg.), Neubeginn und Restauration Dokumente zur Vorgeschichte der BRD 1945-1949, München 1982.

Schmidt, Manfred G., Wörterbuch zur Politik, Stuttgart 1995.

Sternberger, Dolf(Hrsg.),“Die Wahl der Parlamente und anderer Staatsorgane “, München 1969.

Stürmer, Michael “ Die Weimarer Republik “ , Hain 1993.

Sontheimer, Kurt “ Grundzüge des politischen Systems der Bundesrepublik Deutschland “,München 1973.

Im Internet:

www.bundestag.de www.wahlrecht.de

www.brokat.com/de/netnews/online-wahlen.html

www.wahlen.de

www.nls.niedersachsen.de/Tabellen/Wahlen/Wahlen.html

www.election.de

www.uni-mainz.de/Organisationen/dvpw-akwahl

www.wahlinfo.de

www.fes.de/wahlen/dt_wahlen98.html

[...]


1 Deuerlein, S. 350ff..

2 Lehmann, S.5

3 Pfetsch, S.353 ff.

4 Ruhl, S.121.

5 Eschenburg, S.231.

6 Pfetsch, S.175.

7 Schmidt, S.780.

8 Eschenburg, S.232.

9 Eschenburg, S.232.

10 Mehnert/Schulte, S.25.

11 Eschenburg, S.232.

12 Lehmann, S.27.

13 Pfetsch, S.353 ff.

14 Mehnert/Schulte, S.26.

15 Pfetsch, S.216.

16 Eschenburg, S.232.

17 Mehnert/Schulte S.26.

18 Deuerlein, S. 350ff.

19 Pfetsch, S.227.

20 Mehnert/Schulte S.26.

21 Eschenburg, S.232.

22 Mehnert/Schulte S.26.

23 Pfetsch, Ursprünge der 2. Republik, S.353.

24 Mehnert/Schulte S.26.

25 Pfetsch, S.239.

26 Eschenburg, S.232.

27 Cornides, S.127.

28 Deuerlein, S.356.

29 Pfetsch, S.204.

30 Eschenburg, S.232.

31 Ruhl, S.79.

32 Eschenburg, S.233.

33 Eschenburg, S.233.

34 Schmidt, S.1058.

35 Korte, S.41.

36 Korte, S.41ff.

37 Eschenburg, S.240.

38 siehe auch: http://www.bundestag.de/info/info/wahlen1.htm

39 Korte, S.39.

40 siehe auch: http://www.bundestag.de/info/wahlhist/wg1948.htm

41 Eschenburg, S.240.

42 Korte, S.37.

43 siehe auch: http://www.bundestag.de/info/info/wahlen1.htm

Ende der Leseprobe aus 18 Seiten

Details

Titel
Die ersten Landtagswahlen und die Entstehung des Wahlsystems in der Bundesrepublik Deutschland
Hochschule
Ruprecht-Karls-Universität Heidelberg  (Institut für Politische Wissenschaften)
Autor
Jahr
1999
Seiten
18
Katalognummer
V106827
ISBN (eBook)
9783640051021
Dateigröße
462 KB
Sprache
Deutsch
Schlagworte
Landtagswahlen, Entstehung, Wahlsystems, Bundesrepublik, Deutschland
Arbeit zitieren
Kay Rentsch (Autor:in), 1999, Die ersten Landtagswahlen und die Entstehung des Wahlsystems in der Bundesrepublik Deutschland, München, GRIN Verlag, https://www.grin.com/document/106827

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