Kirchensteuern und die finanziellen Angelegenheiten der Kirche


Seminararbeit, 2002

36 Seiten, Note: 13 Punkte


Leseprobe


Gliederung

Literaturverzeichnis

A Ausgaben der Kirche

B Einnahmen der Kirchen

I Charakter des kirchlichen Finanzsystems

II Historische Entwicklung der Kirchenfinanzierung
1 Finanzierung der Kirchen bis zum 19. Jahrhundert
2 Probleme der Kirchenfinanzierung im 19. Jahrhundert
3 Entwicklung eines Kirchensteuersystems in Preußen
4 Verfassungsgarantie durch Art. 137 Abs. 6 WRV
5 Kirchensteuerrecht im NS-Staat

III Finanzierung der Kirchen nach 1945
1 Kirchensteuerrecht
a Gesetzlicher Rahmen
aa Ländergesetze
bb Kirchengesetze
cc Verträge zwischen Kirche und Staat
b Steuergläubiger
c Steuerschuldner
d Ehegattenbesteuerung
aa Halbteilungsgrundsatz bei konfessionsverschiedenen Ehen
bb (Besonderes) Kirchengeld bei glaubensverschiedenen Ehen
e Bemessungsgrundlagen
f Kirchensteuerabzugsverfahren und Kirchensteuerverwaltung
aa Recht auf Meldedaten
bb Mitwirkung des Arbeitgebers
cc Kirchensteuerverwaltung
g Rechtsweg
h Allgemeines Kirchgeld (Gemeindekirchgeld)
2 Direkte staatliche Förderungen
a Staatsleistungen
b Direkte Subventionen
3 Verfassungsgarantie des Kirchengutes
4 Steuerliche Privilegierung als mittelbare Subvention
5 Spenden und Kollekten

III Kirchenfinanzierung in der SBZ/DDR
1 Kirchensteuerrecht
2 Staatsleistungen an die Kirchen
3 Finanzierung durch westdeutsche Gemeinden
4 Weitere Einnahmequellen
5 Wiedereinführung der Kirchensteuer in der DDR

IV Rechtspolitische Fragen der Kirchensteuer

V Weitere Modelle der Finanzierung der Kirchen
1 Bruttomodell
2 Modell des Bonhoeffer - Vereins
on. So trat am 14. 7. 190529 für die

a Harmonisierung des europäischen Staatskirchenrechts
b Direktfinanzierung durch den Staat
c Kirchensteuersysteme
d Beitragssysteme
e Spanisch/Italienisches Modell
f Kollekten- und Spendensysteme

Anhang

KIRCHENSTEUERN UND DIE FINANZIELLENANGELEGENHEITEN DER KIRCHE

A Ausgaben der Kirche

Die Kirchen betätigen sich auf vielfältige Weise auf geistigem, kulturellen, sozialen und pädagogischen Gebiet. Dies macht für die evangelische Kirche in Berlin-Brandenburg (EKiBB) 2001 Ausgaben iHv fast 600 Mio. DM erforderlich. Mit über 300 Mio. DM wurde der größte Teil (53 %) für gemeindliche Dienste, wie Seelsorge, Jugendarbeit oder Kirchenmusik ausgegeben. Für den Unterhalt kirchlicher Bauten wurden etwa 45 Mio. DM (7,6 %) und für den Bereich Bildung/Wissenschaft/ Religionsunterricht ca. 80 Mio. DM (13,5 %) aufgewendet1. Die EKiBB hat aus Kirchensteuereinnahmen ca. 13 Mio DM für den Religionsunterricht ausgegeben2. Die Haushaltspläne werden durch die Landessynoden als Kirchengesetz beschlossen. Somit werden auch Laien in die Finanzplanung der Kirche eingebunden, die als Gemeindeglieder auch für die Finanzierung der für das Leben der Kirchen notwendigen Dienste verantwortlich sind3. Die finanziellen Vorgänge der Kirchen werden durch nichtstaatliche Rechnungsprüfungsämter überwacht4.

B Einnahmen der Kirchen

I Charakter des kirchlichen Finanzsystems

Das deutsche Staatskirchenrecht kombiniert die Systeme von Staatskirchentum und der Trennung von Kirche und Staat dahingehend, dass die Kirche zwar unabhängig vom Staat ist, aber von ihm unterstützt wird5. Trotzdem die Weimarer Reichsverfassung das Ergebnis der Revolution war, sollte eine Aussöhnung der Kirche mit der neuen Ordnung erreicht werden. Die Kontinuität im Verhältnis von Staat und Kirche wird in der seit dem Mittelalter bestehende Sorge des Staates um die Finanzen der Kirche deutlich. Die Kirchen decken ihre Ausgaben durch eine Mischfinanzierung.

Durch Subventionen und andere Staatsleistungen nahm die EKiBB 2001 ca.105 Mio. DM (ca. 17 %) ein6. Dass dieser Wert 1998 noch bei fast 226 Mio DM lag, liegt nicht an einem schwindenden Interesse des Staates, sondern hängt damit zusammen, dass z. B. ev. Kindergärten und Schulen nicht mehr von der Landeskirche getragen werden. Die Leistungen des Staates fließen nur anderen Stellen zu. Ohne direkte staatliche Hilfe 9 erlangen die Kirchen Einnahmen aus Kollekten, Spenden7oder durch Einkünfte aus ihrem eigenen Vermögen. Aus Kollekten und Spenden nahm die EKiBB lediglich 1, 6 Mio DM ein (0,25%)8. Durch Zinseinnahmen, Mieten, Zahlungen der Rückversicherer und Gebühren nahm die EKiBB 2001 über 100 Mio. DM ein. Aus dem innerkirchlichen Finanzausgleich erhielt die EKiBB 1999 36 Mio DM, 2001 35 Mio DM (5,9 % ihres Haushalts). Die Kirchensteuern sind die ergiebigste Finanzquelle der Kirchen und machten 2001 mit ca. 350 Mio DM 58 % der Einnahmen aus9. Die Kirchensteuer ist ein finanzverfassungsrechtliches Unikat, weil sie in Deutschland der einzige Fall ist, in dem eine Körperschaft vom Staat mit dessen Befehls-und zwangsgewalt beliehen wird und Steuerhoheit ausübt10.

II Historische Entwicklung der Kirchenfinanzierung

1 Finanzierung der Kirchen bis zum 19. Jahrhundert

Die christliche Urkirche finanzierte sich aus freiwilligen Spenden, die überwiegend in Naturalien erbracht wurden11. Die Bedeutung dieser Spenden nahm in dem Maße ab, indem die Kirche selbst ein eigenes Vermögen aufbauen konnte, aus dem sie ihre Arbeit finanzieren konnte. Nach und nach wurden die Gemeindemitglieder aber wieder zur Deckung des Bedürfnisse ihrer Kirche herangezogen. Als Ausgleich für die Säkularisierungsmaßnahmen unter Karl Martell, Pippin III. und Karl dem Großen wurde bereits 779 von letzterem der geistliche Zehnt eingeführt12. Im 13. Jh. wurden die päpstlichen Kreuzzugssteuern eingeführt, die erst der Finanzierung der Kreuzzüge, dann auch anderen Kriegszwecke und späterhin der Befriedigung der allgemeinen Bedürfnisse der römischen Kirche dienten. Mit Erstarken der Staatsgewalt wurden sie wieder abgeschafft13. Die Pflicht der Gemeindeglieder für den Unterhalt der Geistlichkeit mitzusorgen, wurde bereits in einer Kirchenordnung von 1687 als „Steuer“ bezeichnet14. Durch den Augsburger Religionsfrieden von 1555 wurde evangelisches Kirchengut enteignet15. Durch den Reichsdeputationshauptschluss vom 25. 2. 1803 kam es zu einer allgemeinen, rechtswidrigen Konfiskation der katholischen Reichskirche16. Ein Großteil der landesherrlichen Sorge um seine Kirche bestand in der Kompensation der Verluste der Enteignungen. Die Kirche wurde so aber zur Rentnerin des Staates17.

2 Probleme der Kirchenfinanzierung im 19. Jahrhundert

Das 19. Jahrhundert war wegen des gestiegenen Finanzbedarfs und der gleichzeitigen Minderung der kirchlichen Einnahmen und ihres Vermögens eine für die Kirchen in finanzieller Hinsicht schwierige Zeit18Die Zunahme der Bevölkerung und die durch die beginnende Industrialisierung bedingte Vermischung der Konfessionen19wurden mehr Geistliche benötigt, um die seelsorgerlichen Arbeit zu gewährleisten. Auch wurde dazu übergegangen, den Pfarrern ein Gehalt zu zahlen und ein Ruhestandsversorgung entwickelt. Die entstehenden städtische Ballungszentren verfügten über kein eigenes Kirchenvermögen, über das ein Teil der notwendigen Einnahmen hätte bestritten werden können20. Auch wurden durch nachnapoleonische Reformen die vormals bedeutenden Einnahmequellen wie Reallasten und Zehnten sowie die etwa bei Taufe und Trauungen erhobenen Stolgebühren abgeschafft. Die so entstandenen Haushaltslücken wurden zunächst noch durch Zuschüsse des Staates kompensiert. Die Staatszuschüsse wurden von den Landesfürsten auch immer noch als Kompensation für die Enteignung der Kirchengüter übernommen. Der Staat hatte aber ein Interesse daran, verstärkt die Gemeindeglieder zur Finanzierung der Kirchen heranzuziehen21und die Finanzierung der Kirchen von der Fremdfinanzierung aus dem Staatsbudget auf die kirchliche Eigenfinanzierung umzustellen.

3 Entwicklung eines Kirchensteuersystems in Preußen

Die Initiative für die Entwicklung eines modernen Kirchensteuersystems ging vom Staat aus22, weil dieser sich wenigstens teilweise von den eingegangenen Alimentationspflichten befreien wollte23. Die bereits 1794 im ALR24 anerkannte Heranziehung der Gemeindemitglieder zur Finanzierung der Kirchenbauten diente als Anknüpfungspunkt und sollte späterhin nicht nur die Finanzierung der Kirchenbauten, sondern auch die Finanzierung der gottes-dienstlichen Arbeit gewährleisten. Allerdings war es bisher nicht möglich, den Vollzug dieser Umlagen durchzusetzen25. Somit bedurfte es für die Umstellung der Fremdfinanzierung zur kirchlichen Eigenfinanzierung der Beleihung des Besteuerungsrechtes durch den Staat26. Der Übergang zum modernen Kirchensteuerrecht vollzog sich in Preußen zwischen 1835 und 1905/06. Das ALR anerkannte die Kirchengemeinden als öffentlich-rechtliche Korporationen (Körperschaften) und schuf so die grundsätzliche Möglichkeit für ein Umlagerecht. Eine für die kirchliche Vermögensverwaltung erforderliche Kirchengemeindevertretung wurde in den älteren Provinzen erst durch die Kirchenverfassungsgesetze der Jahre 1873/76 eingeführt27. Durch die Gemeindekirchenordnung von 1873 wurde den einzelnen Gemeinden ein Besteuerungsrecht zugestanden. Wegen des langanhaltenden Widerstandes der katholischen Kirche gegen die Einführung der Kirchensteuer28 kam es erst drei Jahrzehnte später zu einer abschließenden und umfassenden Kodifikation. So trat am 14. 7. 190529 für die evangelische Landeskirche in den älteren preußischen Provinzen das Gesetz in Kraft, dass das Recht der Kirchengemeinden, zur Befriedigung ihrer Bedürfnisse Kirchensteuern zu erheben, festschrieb. Durch § 2 dieses Gesetzes waren alle „Evangelischen“ kirchensteuerpflichtig30Die planbaren Kirchensteuereinnahmen machten die Kirchen unabhängiger vom Gutdünken des Landesherren und führte zu mehr Eigenständigkeit der Kirchen31. Vor diesem Hintergrund ist die Kirchensteuer gerade nicht das Sinnbild einer Verknüpfung von Kirche und Staat.

4 Verfassungsgarantie durch Art. 137 Abs. 6 WRV

Speziell bei der katholischen Kirche traf dieses Recht nach wie vor auf Vorbehalte. Einerseits stand zu befürchten, dass wegen der Kirchensteuerverwaltung auch Laien in die hierarchische Kirchenverfassung „einbrechen“ würden32, andererseits mußten zunächst Kirchengemeinden als Träger des örtlichen Besteuerungsrechts geschaffen werden33. Mit der Zeit entwickelte sich aus dieser Ablehnung ein Interesse. Obwohl es in Folge der Revolution nahegelegen hätte, die Trennung von Kirche und Staat durch die Aufhebung dieses Instituts des deutschen Staatskirchenrechts zu manifestieren34, wurde bereits in der ersten Lesung vom Verfassungsausschuss ein sozialdemokratisch-liberaler Antrag angenommen, wonach das Kirchensteuerrecht verfassungsrechtlich garantiert werden solle. Dieser Meerfeld-Naumann-Antrag wollte v.a. eine Abhängigkeit der Kirchen von den Spenden des Großkapitals vermeiden, weil diese Finanzierung nach amerikanischer Art nicht nachahmenswert und auch nicht im Sinne des Sozialismus sei35. Die Kirchen mussten ihre Finanzen nicht durch neu zuschaffende privatrechtliche Formen sichern, sondern konnten in eine verhältnismäßig gesicherte und planbare finanzielle Zukunft blicken. Gerade die Verhinderung der Abhängigkeit von Spenden des Großkapitals wird immer noch als ein großer Vorteil des deutschen Kirchensteuersystems gesehen36.

Nach Art. 137 III WRV haben die Religionsgemeinschaften das Recht, von ihren Mitgliedern Beiträge zu erheben. Weil durch Art. 137 V WRV die öffentlich-rechtliche Korporationsfähigkeit zugesprochen wurde, erhielten die Religionsgemeinschaften das Recht, diese Beiträge als Steuern zu erheben. Durch die Einführung des Art. 137 VI WRV, der den Kirchen das Kirchensteuerrecht zusprach, wurde auch dem Interesse der Kirchen entsprochen.

5 Kirchensteuerrecht im NS-Staat

Als Ausdruck der Bekämpfung der Religion schwächte der NS-Staat 1939 die staatliche Verwaltung der Kirchensteuern in eine Kann-Bestimmung ab37. In neuen Reichsgebieten wurde versucht, die Kirchensteuer auf eine privatrechtliche Grundlage zu stellen. So erhielt beispielsweise das Sudetenland nur noch das Recht, Beiträge zu erheben. Diese Beitragserhebung bedurfte im Warthegau, dem „Musterstaat“ der antichristlichen Kirchenpolitik38, der Genehmigung. Diese wurde aber nie erteilt39. Auch durch das Absenken des Hebesatzes von 10 auf 8 % wurde versucht, den Einfluss der Kirchen zurückzudrängen.

III Finanzierung der Kirchen nach 1945

1 Kirchensteuerrecht

Die Kirchensteuer ist nach § 3 I 1 AO eine echte Steuer. Sie ist nicht von einer Gegenleistung abhängig und kann durch staatlichen Verwaltungszwang betrieben werden40.

a Gesetzlicher Rahmen

Der rechtliche Rahmen der Kirchensteuer wird als gemeinsame Sache von Staat und Kirche aus staatlichem und kirchlichem Recht gebildet. Durch diese Gemeinsamkeit entwickelte sich das Verhältnis von Staat und Kirche von der staatskirchlichen Subordination der Kirchen zur Kooperation zwischen Staat und Kirche und der Förderung der Kirchen durch den demokratischen Sozial- und Kulturstaat41.

aa Ländergesetze

Oberste Rechtsquelle der Kirchensteuerrechts ist Art. 140 GG und seine Verweisung auf Art. 137 VI WRV. Gemäß Art. 140 iVm Art. 137 VIII WRV obliegt die Übertragung der Steuerhoheit ausschließlich dem Landesgesetzgeber. Die Kirchensteuergesetze der Länder enthalten z.B. Ermächtigungen zum Erlass von Verwaltungsanordnungen und müssen durch kirchliche Gesetze präzisiert werden. Die idR mit Beteiligung der betroffenen Kirche42 erlassenen Landesgesetze müssen so gefasst sein, dass die Religionsgemeinschaften die Besteuerung auch realisieren können43. Der Staat legt u.a. fest, welche Rechtsmittel möglich sind und verpflichtet die Arbeitgeber zur Einbehaltung und Abführung der Kirchenlohnsteuer44. Im Land Berlin gilt seit dem 1.1.1991 mit Änderungen das KiStG West-Berlins vom 9.7.197545(folgend KiStG). Mit dem Einigungsvertrag vom 31.8.90 trat u.a. das von der de Maiziere-Regierung erlassene Gesetz zur Regelung des Kirchensteuerwesens in der DDR in Kraft46. Nach der Gründung der ostdeutschen Länder galt dieses Gesetz gemäß Art. 9 IV EinigungsV als Landesrecht fort. Dieses Gesetz wurde im Land Brandenburg durch das seit dem 1.1.2000 geltende Gesetz über die Erhebung von Steuern durch Kirchen und andere Religionsgemeinschaften im Land Brandenburg (BbgKiStG)47aufgehoben.

bb Kirchengesetze

Art. 140 GG iVm 137 III WRV stellt es den Kirchen frei, ob sie Steuern erheben wollen. Sofern sie aber von ihrem Recht Gebrauch machen wollen, müssen sie zur Regelung der Kirchensteuerfragen entsprechende Kirchensteuerordnungen und -beschlüsse erlassen. In § 3 I der KiStG wird die Möglichkeit eröffnet, die Kirchensteuern an Einkommen, Vermögen48oder Grund zu binden oder ein Kirchgeld zu erheben. Die staatlichen Gesetze bilden also den Rahmen, den die Kirchen ausfüllen. Die kirchlichen Regelungen beinhalten Umfang und Verwendungszweck der Steuern und den sog. Hebesatz. In der EKiBB ist die Landessynode als oberstes legislatives Organ berechtigt, derartige Ordnungen zu erlassen. Die Kirchensteuerordnungen und -beschlüsse müssen durch das Finanzministerium anerkannt werden, damit keine Regelungen in Kraft treten, die geltendem staatlichen Recht zuwiderlaufen49. Im November 1998 wurde von der Synode das Kirchengesetz über die Art und Höhe der Kirchensteuern (für die Jahre 1999-2001)50beschlossen.

cc Verträge zwischen Kirche und Staat

Durch den Evangelischen Kirchenvertrag Brandenburg51 garantiert das Land Brandenburg u.a. die Gewährleistung des kirchlichen Eigentums (Artikel 6), die Staatsleistungen (Artikel 13) und das Kirchensteuerrecht (Artikel 14, 15). Dies stellt eine Konkurrenz zum BbgKiStG dar, das in § 1 I ebenfalls das Recht der Kirchen, Steuern zu 14 erheben, gewährleistet. Das Verhältnis der Staats(kirchen)verträge, die in den neuen Ländern bewusst nur noch Kirchenverträge genannt werden, zu den staatlichen KiStGen ist rechtstheoretisch nicht geklärt, für die Praxis aber unerheblich52.

b Steuergläubiger

Nach § 1 KiStG, der Art. 137 VI WRV entspricht, sind diejenigen Religionsgemeinschaften kirchensteuerberechtigt, die den Status der Körperschaft des öffentlichen Rechts besitzen. Bei der evangelischen Kirche besteht dieser Status nach § 2 Nr. 1 KiStG kraft Gesetzes. Während bis 1945 das Ortskirchensteuersystem vorherrschte, sind heute idR die Landeskirchen bzw. Diözesen Steuergläubiger53. Die evangelische Landeskirche hat also die Ertragshoheit. Diese ermöglicht z.B. auch eine überregionale Finanzplanung durch Finanzausschüsse und Synoden54.

c Steuerschuldner

Steuerschuldner sind ausschließlich die Kirchenmitglieder55. Da die Einkommenssteuer idR als Maßstab dient, zahlen wegen Abschreibungsmöglichkeiten, Steuerfreibeträgen u.ä. aber nur 36 % der Mitglieder der EKiBB Kirchensteuern56. Der Kreis der Mitglieder wird wegen der staatlichen Neutralität von den Kirchen selbst bestimmt57 . Die Anknüpfung an innerkirchliche Regeln verstößt nicht gegen Art. 4 GG, weil das Kirchenmitglied jederzeit die Möglichkeit hat, seine Mitgliedschaft zu beenden58.

Bei den Kirchen wird die Taufe als Zeitpunkt des Eintritts in die Kirche herangezogen59. Es könnten sich aber Probleme ergeben, wenn die im Grundsatz als verfassungsmäßig angesehene Regel60, dass derjenige, der im Gebiet der Landeskirche wohnt, auch deren Mitglied ist, auch auf die Zuziehenden angewendet wird.

So ist immer noch strittig, ob z. B. ein Lutheraner durch den Umzug in eine unierte Landeskirche dort steuerpflichtig wird.

Hierzu wird vertreten, dass die aufnehmende Kirche in diesen Fällen nicht bestimmen kann, dass der Zuziehende Kirchenmitglied und somit Steuerschuldner wird (sie somit kein Parochialrecht besitzt)61. Demnach gehört der Zugezogene solange nicht der neuen Landeskirche an, solange er nicht explizit seinen dahin gerichteten Willen äußert62.

Vielmehr wird der Zuziehende aber nach III Abs. 1 der Vereinbarung über die Kirchenmitgliedschaft63 Mitglied der neuen, lediglich einen anderen Teil der Weltchristenheit64 darstellenden Landeskirche und kann innerhalb eines Jahres erklären, dass er einer anderen Kirche angehöre65. Bereits das PrOVG hat 1914 entschieden, dass Anglikaner, Baptisten, Adventisten oder kath.-apostolische Christen steuerpflichtig würden, sobald sie in die älteren Provinzen Preußens zögen. Dies wurde damit begründet, dass deren Bekenntnis das Schrift- und Heilsprinzip enthielte und sie somit als evangelisch anzusehen seien66. Sehr bedenklich ist aber, dass ein staatliches Gericht darüber entschied, was als Bekenntnis der betreffenden Kirchen anzusehen sei67.

Obschon der BFH68 grundsätzlich das positives Bekenntnis des Willens, einer Religionsgemeinschaft angehören zu wollen, verlangt, wäre es nicht einleuchtend, den für den Fall, ob der Steuerpflichtige Mitglied der jüdischen Gemeinde ist oder nicht, erkannten Grundsatz auch auf die Unterscheidung von uniert und lutherisch anwenden zu wollen. Beide Landeskirchen sind Mitglied der EKD und in ihrem Bekenntnis weitestgehend einheitlich69.

Der Beitritt zu einer Kirche kann auch durch schlüssiges bekenntnismäßiges Verhalten erfolgen70, so wenn ein bereits Ausgetretener kirchlich heiratet. Die Kirchensteuerpflicht endet bei Austritt nach § 3 II KiStG bei Monatsende, des auf den Austritt folgenden Monats und bei Aufgabe des Wohnsitzes oder Tod mit Monatsende71.

d Ehegattenbesteuerung

Die Besteuerung erfolgt beigetrennterVeranlagung der Eheleute als uneingeschränkte Individualbesteuerung72, wonach der Ehegatte, der nicht Mitglied einer Kirche ist, auch nicht zur Kirchensteuer herangezogen wird.

Probleme ergeben sich dann, wenn diezusammen veranlagten Eheleute unterschiedlichen Religionsgemeinschaften angehören oder nur ein Ehepartner Mitglied einer solchen Religionsgemeinschaft ist.

aa Halbteilungsgrundsatz bei konfessionsverschiedenen Ehen

Wenn die zusammen veranlagten Eheleute unterschiedlichen Konfessionen angehören, wird nach § 4 II KiStG bzw. § 3 II BbgKiStG die Steuer geteilt, auf beide Partner umgelegt und den jeweiligen Religionsgemeinschaften hälftig zuerkannt (Halbteilungsgrundsatz).

Der Halbteilungsgrundsatz wird damit begründet, dass es ungerecht wäre, wenn der über geringere oder keine Einkünfte verfügende kirchlich gebundene Ehepartner zwar die kirchlichen Leistungen für sich (und seine Kinder) in Anspruch nimmt, dafür aber oft keine oder geringe Kirchensteuern zahlt73. Andererseits partizipiert der geringer verdienende Teil vom höheren Verdienst des besserverdienenden Partners74. Die unterschiedlichen Steuergläubiger können gemäß § 4 II 1 KiStG die Halbteilung vereinbaren75. Auch kann wohl davon ausgegangen werden, dass die Steuerschuldner mit der hälftigen Aufteilung auf ihre Kirchen einverstanden sind. Der Halbteilungsgrundsatz bei konfessionsverschiedenen Ehen ist auch wegen der Möglichkeit die getrennte Veranlagung zu wählen als verfassungsgemäß anerkannt76.

bb (Besonderes) Kirchengeld bei glaubensverschiedenen Ehen

Fraglich ist, ob Halbteilungs- und Haftungsgrundsatz auch für glaubensverschiedene Ehen anwendbar sind, um die familienrechtliche Gestaltung des Einkommenssteuerrechts durch das BVerfG (s.o.) zu unterstützen77. Eine isolierte Betrachtung der Einkünfte der Ehepartner könnte dem Tatbestand der Ehe und der gemeinsamen Leistungsfähigkeit der Eheleute nicht gerecht werden78. Probleme könnten sich aber aus der Wechselbeziehung von staatlicher Neutralität aus Art. 136 I, IV und 137 I WRV iVm Art. 140 GG und dem verliehenen Hoheitsrecht aus Art. 137 VI iVm Art. 140 GG ergeben. Demnach ist der Staat bei der Verleihung der Steuerhoheit dahingehend beschränkt, dass die Beliehenen keine Befugnisse gegenüber Personen haben, die ihrer Körperschaft nicht angehören79. Die Steuerpflichtigkeit darf nur an Merkmalen anknüpfen, die in der Person des Kirchenmitglieds liegen80. Dieser Grundsatz würde durch den Halbteilungsgrundsatz verletzt werden81, weil auch derjenige steuerpflichtig würde, der ausdrücklich nicht Kirchenmitglied und somit auch nicht steuerpflichtig sein will82.

Bei glaubensverschiedenen Ehen wird daher ein besonderes Kirchengeld erhoben, das an den typisierten Lebensführungsaufwand anknüpft83. Im Rahmen der

Einkommensteuerveranlagung wird das Kirchgeld gegenüber dem Kirchenmitglied festgesetzt und erhoben. Das besondere Kirchgeld entspricht einer kirchensteuerlichen Belastung zwischen 0,4% und 1,125%. Während in Berlin von sämtlichen Verwaltungsgerichtsinstanzen das besondere Kirchengeld gebilligt worden ist, verstößt die entsprechende Hamburger Regelung nach Auffassung des FG Hamburg u.a. gegen den Gleichheitsgrundsatz, weil das besondere Kirchengeld nur bei zusammenveranlagten, nicht dagegen bei getrennt veranlagten Eheleuten eingezogen wird84. Durch den BFH wurde zwar das besondere Kirchgeld im Grundsatz anerkannt, die Ermächtigung des KiStG Hamburg, den Kirchen die Bestimmung von Art und Höhe des Kirchengeldes zu überlassen, aber als ungültig angesehen85. Das BVerfG sah aber sowohl die Ermächtigung durch das KiStG Hamburg als auch das besondere Kirchgeld als verfassungsmäßig an86. Weil in Baden-Würtemberg die gesetzliche Regelung für das besondere Kirchgeld erst 1998 eingeführt wurde, hat sich zuletzt das FG Baden- Würtemberg mit dem besonderen Kirchgeld befasst. In den drei Urteilen vom 26.5.2000 wurde es allerdings der ständigen RS folgend als verfassungsmäßig anerkannt87.

e Bemessungsgrundlagen

Durch § 5 III KiStG, § 2 I 1 2. Alt BbgKiStG ist es der EKiBB freigestellt, eine eigene Bemessungsgrundlage zu entwickeln. Diese Möglichkeit wird aber nicht ausgenutzt, sondern die Kirchensteuer als Zuschlag zur Lohn-, Einkommenssteuer erhoben88. Die Anbindung der Kirchensteuer an die Einkommenssteuer ist für die Kirchen vorteilhaft, weil so kein erhöhter Verwaltungsaufwand entsteht und die Steuerpflichtigen die Einziehung der Kirchensteuer nicht als besondere Belastung empfinden. Auch erscheint die Anbindung an die Einkommenssteuer und jeweilige Berücksichtigung der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit als sachgerecht89, sofern die Einkommenssteuerbemessung an sich als gerecht empfunden wird. Der Kirchensteuersatz beträgt in der EKiBB 9 % der Einkommenssteuer. Die vor dem Hintergrund des Zehnten vielleicht gar nicht so abwegige90, aber falsche Vorstellung, dass sich dieser Satz auf das zu versteuernde Einkommen bezieht, hielt sich gerade in der Zeit der Einführung des geltenden Steuersystems in den östlichen Bundesländern hartnäckig. Durch die Kappung der Kirchensteuerschuld bei 3 % des steuerpflichtige Einkommens wird die Belastung der Steuerzahler gemindert, deren Steuersatz sich der Höchstmarke nähert. Diese Kappung wird kritisiert, weil dadurch die soziale Gerechtigkeit wenigstens aus Sicht der Schlechterverdienenden nicht gewährleistet ist. Allerdings zahlt der Besserverdienende mit max. 3 % auch relativ betrachtet mehr als der Durchschnittsverdiener, der bis 2 % seines Einkommens als Kirchensteuer zahlt91.

f Kirchensteuerabzugsverfahren und Kirchensteuerverwaltung aa Recht auf Meldedaten

Die Erhebung der Kirchensteuern erfolgt gemäß Art. 137 VI WRV auf Grundlage der bürgerlichen Steuerlisten. Diese amtlichen Listen werden aber nicht mehr geführt. Da aber zur Einziehung der Steuern nach dem geltenden Steuersystem die Kenntnis über die Kirchenmitgliedschaft des Steuerpflichtigen erforderlich ist, gewährt der Staat als Leistung an Erfüllung statt den Kirchen Einsicht in die betreffenden Meldedaten92. Diese Einsicht wird gewährt, obwohl nach Meyer-Teschendorf die Kirchenmitgliedschaft bloß das Verhältnis der Kirche zu ihrem Mitglied betrifft und keine Pflicht des Staats begründet93 Diese Ansicht vernachlässigt aber, dass Art. 137 VI WRV das Vorhandensein der bürgerlichen Steuerlisten voraussetzt. Das Abschaffen dieser Listen erfordert einen (nicht notwendigerweise staatlichen) Ausgleich, um die Kirchensteuern iSd Art. 137 VI WRV erheben zu können. Dieser Ausgleich wird meist in der Pflicht des Staates, anstelle der bürgerlichen Steuerlisten den Kirchen anderweitig Hilfe beim Kirchensteuereinzug zu leisten, gesehen94. Dieser Pflicht hätte der Staat auch durch das Aufstellen gesonderter Lohnsteuerlisten für die Kirche nachkommen können. Bezüglich der Angabe der Religionszugehörigkeit ist wohl von Campenhausen zuzustimmen, wonach die Angabe auf der Lohnsteuerkarte nicht zwingend mit einem durch das Schweigerecht aus Art. 4 GG geschützten Bekenntnis zu der eingetragenen Religionsgemeinschaft einhergehen muss95. Dies wird auch von den Stimmen bestätigt, wonach die Steuerzahlung oft nur Ausdruck der menschlichen Trägheit ist96. Dass dem religiösen Schweigerecht aus Art. 4 GG (eher) entsprochen wird, wenn die Religionszugehörigkeit nicht mehr dem Arbeitgeber, sondern direkt dem FA mitgeteilt, vermag nicht zu überzeugen. Obwohl auch bei einer kircheneigenen Kirchensteuerverwaltung dem in Art. 137 VI WRV garantierten Besteuerungsrecht entsprochen würde, hat das BVerfG unter Bezugnahme auf dieses Recht die Eintragung auf der Lohnsteuerkarte als nicht unvereinbar mit Art. 4 GG und Art. 140 GG iVm Art. 136 III 1 WRV angesehen97.

bb Mitwirkung des Arbeitgebers

Da der Arbeitgeber (AG) auf eigene Kosten (Lohnbuchhaltung) die Arbeit der Religionsgemeinschaften unterstützt98, könnte die Mitwirkungspflicht des AG einen Verstoß gegen Art. 4 I GG darstellen. Allerdings wird auch die Pflicht des Arbeitgebers, die Kirchensteuer einzubehalten und abzuführen auf die Möglichkeit der Kirchen zurückgeführt, die Kirchensteuer auf Grundlage der bürgerlichen Steuerlisten zu erheben (Art. 137 VI WRV). Der AG wird nicht auf kirchliche, sondern auf staatliche Anordnung hin als Hilfsperson des Steuerfiskus99, also religionsneutral tätig. Da der Steuerzahler auch nicht einen Teil seiner Steuern zurückbehalten darf, weil damit kirchliche Projekte subventioniert werden100, kann sich auch der AG bei der Kirchenlohnsteuerbetreibung nicht auf seine negative Bekenntnisfreiheit aus Art. 4 I GG berufen101. Der Staat beauftragt den AG, um seinerseits der Pflicht (s.o.) nachzukommen, den Kirchen die Steuererhebung iSd Art. 137 VI WRV zu ermöglichen102. Nach BVerfG verletzt die Hinzuziehung des AG nicht dessen Religionsfreiheit103, wobei allerdings nicht Art. 4 I, sondern Art. 2 I GG geprüft wurde104. Ob aber die Bekenntnisfreiheit des AG auf den eigenen Kostenaufwand reduziert werden kann, erscheint doch sehr fraglich105. Würde sich der AG weniger in seinen Rechten nach Art. 4 GG verletzt fühlen, wenn die Kirche ihm einen Obolus zukommen ließe, der seinen Verwaltungsaufwand egalisiert oder würde ein "Christenhasser" nicht immer noch in seiner Bekenntnisfreiheit verletzt sein, auch wenn er keinen finanziellen Schaden erleidet?

cc Kirchensteuerverwaltung

Obwohl in § 1 II KiStG, § 7 BbgKiStG davon ausgegangen wird, dass die Kirchensteuer von kirchlichen Stellen verwaltet wird, bildet fast im gesamten Bundesgebiet die z.B. in § 8 I BbgKiStG festgehaltene Ausnahme die Regel106. In den anderen Bundesländern wird die Kirchensteuerverwaltung durch die Finanzämter (FA) übernommen. Erforderlich für die staatliche Verwaltung ist aber, dass im gesamten Landesgebiet ein einheitlicher Steuersatz gilt (s.a. § 8 II 1 BbgKiStG). Da in sechs auf dem Territorium des Landes Brandenburg liegenden Landeskirchen der Hebesatz von 9 % gilt, ist dies unproblematisch107 . Durch die Verwaltungsvereinbarung über die Verwaltung der Kirchensteuern durch die Berliner Finanzbehörden wird z. B. die Arbeit der Kirchensteuerstellen der Finanzämter und der Verwaltungskostenbeitrag iHv 2,5 % (Brandenburg 3%) geregelt108. Bei einer kircheneigenen Verwaltung der Steuern betrüge der Unkostenanteil etwa 20 %109. Die staatliche Verwaltung der Kirchensteuer ist aber auch für den Staat vorteilhaft, weil die realen Mehrkosten wohl nur bei 1,5-2% liegen110.

Weil durch die Kirchensteuerverwaltung der Staat einen Gewinn erwirtschaftet, eignet sich diese sog. Hilfestellung nicht als Druckmittel gegenüber der Kirche. Allerdings ist die staatliche Kirchensteuerverwaltung verfassungsrechtlich bedenklich, weil dadurch staatliche und kirchliche Aufgaben vermengt werden (res mixtae)111. Zwar wurde das Verbot einer solchen Vermengung bereits am 13.12.1919 durchbrochen und den Kirchen die einfachgesetzliche Befugnis eingeräumt, die staatlichen FA zu beauftragen, dies allein kann die Durchbrechung des Verbotes der Staatskirche nicht rechtfertigen. Es wäre für eine weitere Entflechtung von Kirche und Staat wünschenswert, wenn die kircheneigene Verwaltung deutlich günstiger würde und die Steuerverwaltung von den Kirchen übernommen werden könnte. Da eine Realisierbarkeit einer kostengünstigen kircheneigenen Verwaltung aber trotz zunehmender Technisierung nicht ersichtlich ist, wäre wie auch schon bei der Eintragung der Religionszugehörigkeit auf der Lohnsteuerkarte eine Klärung der verfassungsrechtlichen Grundlage wünschenswert und erforderlich.

g Rechtsweg

Streitigkeiten bezüglich der Kirchensteuern, sind öffentlich-rechtliche Streitigkeiten nichtverfassungsrechtlicher Art und unterliegen in Berlin nach § 9 I KiStG gemäß § 40 VwGO der Nachprüfung durch die Verwaltungsgerichte.

Allerdings ist gemäß § 15 Kirchensteuerordnung in Sachsen und MecklenburgVorpommern der Finanzrechtsweg eröffnet.

Gemäß § 12 KiStO hat die EKiBB das Recht, auf die Vollstreckung beim säumigen Steuerschuldner zu verzichten. Dies stellt eine Abweichung zu den Regelungen der westdeutschen Landeskirchen dar112.

h Allgemeines Kirchgeld (Gemeindekirchgeld)

Vom besonderen Kirchgeld zu unterscheiden das allgemeine Kirchgeld. Es ist in der EKiBB keine Zwangsabgabe und daher keine Steuer113. Da wegen diverser Abschreibungs- oder Freibetragsregelungen in der EKiBB nur 36 % der Mitglieder zu Kirchensteuer herangezogen werden, bietet das allgemeine Kirchgeld die Möglichkeit, dass alle Gemeindeglieder, die finanziellen Mittel dazu haben, ihrer in Art. 13 II GO114festgelegten Pflicht nachkommen können, die notwendigen Dienste der Kirche zu unterstützen. Im Bereich der EKiBB nehmen die Gemeinden durch das Gemeindekirchgeld, das von den kreiskirchlichen Verwaltungsämtern verwaltet wird, beträchtliche Mittel ein115Es wird gemäß § 1 Kirchengesetz über das Gemeindekirchgeld116 durch die Gemeinden von allen Gemeindegliedern erbeten, die nicht bereits Kirchensteuern zahlen oder unter schwierigen finanziellen Umständen leben117. Die Höhe des Gemeindekirchgeldes wird nach § 2 durch die GKR auf Empfehlung der Kirchenleitung beschlossen. Es obliegt also der Kreiskirchenverwaltung und den einzelnen Gemeinden, ob die Gemeindeglieder die Arbeit der eigenen Gemeinde finanziell unterstützen.

2 Direkte staatliche Förderungen

Ca. 18 % (105 Mio. DM) der Einnahmen der EKiBB werden durch Staatsleistungen und Subventionen erzielt118.

a Staatsleistungen

Ein erheblicher Teil der Ausgaben der Kirchen wird durch historisch fundamentieren und pauschalisiert gezahlten Staatsleistungen gedeckt. Das Land Brandenburg leistet gemäß Art. 37 II VvBbg iVm Art. 13 I Ev. Kirchenvertrag Bbg. einen Betrag iHv 17 Mio. DM, dazu kommen nach Art. 13 II, III des Ev. Kirchenvertrages Bbg. 5 Mio DM für den Erhalt kirchlicher Immobilien. Diese Staatsleistungen resultieren aus der staatlichen Sorge um die Kirche. Gewechselt haben lediglich die Begründungen der direkten staatlichen Förderung der Kirchen. Anfangs waren religiöse Motive des mittelalterlich- chritlichen Gemeinwesen, später die Fürsorge des Landesherren ausschlaggebend. Nach den diversen Säkularisierung galt es, die Kirchen zu entschädigen, weil die weltlichen Herren ihren Reichtum auch wegen der kirchlichen Güter erhöhen konnten. Die WRV legte in Art. 138 I fest, dass die auf Gesetz, Vertrag oder besonderen Rechtstiteln beruhenden Staatsleistungen durch Landesgesetze abzulösen sind. Aus der Zeit der Weimarer Republik stammen auch Verträge, wonach bisherigen Einzelleistungen in Dauerrenten umgewandelt wurden119. In Preußen wurden diese Leistungen des Staates gegenüber der Ev. Landeskirche per Kirchenvertrag vom 11.5.1931120 festgeschrieben. Der Sinn des Art. 138 I 1 WRV ist die Trennung der finanziellen Verflechtungen von Kirche und Staat. Diese Ablösung erfordert eine Ausgleichsleistung. Damit diese aber nicht zu einer Weiterführung der bisherigen Praxis führt, wäre eine einmalige Ausgleichszahlung nötig, die allerdings auch in Raten (aber mit einem absehbaren Ende) zahlbar ist121. Allerdings würde eine derartige Zahlung den chronisch defizitären Staatshaushalt wegen ihrer Höhe überfordern. Durch das Nicht-Tätigwerden des Allerdings kann das Konsistorium keine genauen Angaben zum Gemeindekirchgeld machen, weil dieses ja durch die Gemeinden selbst eingenommen wird. Im Bundesgebiet standen 1999 Kirchensteuern und Kirchgeld im Verhältnis von ca. 185:1, während in Sachsen ca. 25 Mio DM eingenommen wurden, was einem Verhältnis von 4:1 entspricht (Quelle: Statistisches Jahrbuch 2001, S. 97)

Gesetzgebers könnte einerseits das Gebot aus Art. 138 I 1 WRV ins Gegenteil verkehrt werden. Andererseits ergeben sich auch für die Kirche selbst Probleme, weil die Staatsleistungen eine Abhängigkeit erzeugen könnten. Die Staatsleistungen werden v.a. für den sachlichen und persönlichen Bedarf der Verwaltung sowie für die Pfarrbesoldung verwendet.

b Direkte Subventionen

Direkte Subventionen erhalten die Kirchen beispielsweise zur Unterhaltung der kirchlichen Krankenhäuser, Kindergärten, Schulen, theologischen Fakultäten, die Militärseelsorge oder für die Altenhilfe. Die Subventionen dienen politischen Zielen und sind im Gegensatz zu den Staatsleistungen Anerkennung für die durch die Kirchen geleistete geistige, kulturelle und soziale Arbeit in der Gemeinschaft, an der der Staat sehr interessiert ist122. Diese kirchliche Tätigkeit entlastet den Staat und bringt eine größere Freiheit für den Bürger mit sich, da dieser zwischen verschiedenen Anbietern auswählen kann. Durch die Zweckbindung der Subventionen gewinnt der Staat aber einen Einfluss auf die Arbeit der Kirche, der diese ihrerseits keine rechtsstaatlichen Mittel entgegenzusetzen vermag123.

3 Verfassungsgarantie des Kirchengutes

Durch Art. 138 II WRV iVm Art. 140 GG wird das Kirchengut vor weiteren Säkularisierungsmaßnahmen geschützt. Dieser Schutz geht über den bloßen Eigentumsschutz hinaus und ermöglicht den Kirchen, Einnahmen aus ihrem Vermögen zu erlangen. 1993 haben beide Kirchen bundesweit 5,1 Mrd. DM aus ihrem Vermögen erwirtschaftet124.

4 Steuerliche Privilegierung als mittelbare Subvention

Die Kirchen entlasten den Staat in seiner sozialen Verantwortung. Eine Pflege der religiösen Interessen der Bürger würde an sich noch keine Förderung durch den Staat rechtfertigen können. Allerdings erfüllt die Kirche auch Aufgaben, die über diese Interessen ihrer Mitglieder hinausgehen und daher durch den demokratischen Sozial- und Kulturstaat gefördert werden125. Diese Förderung sichert eine plurale Gesellschaft und somit die Freiheit126. Die dafür gewährten Steuererleichterungen stellen eine mittelbare Subvention der kirchlichen Arbeit dar.

Sofern die Kirchen ihre Einnahmen für selbstlose religiöse oder soziale Zwecke verwenden, liegt darin ein Ausfluss ihrer kollektiven Religionsfreiheit gemäß Art. 4 I, II GG. Ein unbedingtes Eingreifen des Staates mittels Steuern würde in das grundrechtlich geschützte, kirchliche Selbstverständnis eingreifen. Es gilt für die Kirchen (als juristische

Personen des öffentlichen Rechts), dass nur gewerbliche Betätigung besteuert wird127. Sofern der Betrieb kirchlichen Zwecken dient, unterliegt er nach § 4 V KiStG nicht der Körperschaftssteuer. Dazu gehören Einrichtungen der Diakonie, Caritas, Internate und Heime die unmittelbar von einer Kirche unterhalten werden. Betriebe gewerblicher Art werden hingegen besteuert. Der Staat befreit den Betrieb von Krankenhäusern, Alter- und Pflegeheimen als gemeinnütziges Handeln auch von der Gewerbesteuer. Soweit das kirchliche Vermögen für kirchliche oder soziale Zwecke verwendet wird, ist auch keine Vermögenssteuer zu zahlen. Unter der gleichen Voraussetzung sind die Kirchen nach §§ 3, 4 GrStG auch von der Zahlung von Grundsteuern befreit128.

Die Abziehbarkeit der gezahlten Kirchensteuern als Sonderabgabe gemäß

- 10 I Nr. 4 EStG ist nach Kirchhof kein Privileg, sondern systemgerecht, weil der Kirchensteuerzahler in seiner einkommenssteuerlichen Leistungsfähigkeit gemindert ist und eine Doppelbesteuerung ausgeschlossen sein soll129. Strittig ist aber, wie sich diese Regelung begründen lässt. § 138 I WRV ermöglicht zwar auch negative Staatsleistungen, jedoch hätten die Kirchensteuern bereits vor Inkrafttreten der WRV abzugsfähig sein müssen, um eine Abziehbarkeit unter Art. 138 I WRV subsumiert zu können. Da dies nicht der Fall war, gehört der Kirchensteuerabzug nicht zu den durch Art. 138 I WRV geschützten vorkonstitutionellen Zuwendungen130. Grundrechtlich wird die Absetzbarkeit gemäß Art. 1 I, II, 2 I und 4 I GG damit begründet, dass die Ausübung religiöser Bedürfnisse einen steuerfreien Grundbedarf einschließt131. Dass dieses Grundbedürfnis sich aber im Gegensatz zum steuerfreien Existenzminimum nicht auf eine festgesetzte Summe beschränkt, sondern vom Steueraufkommen abhängt, ist nicht einleuchtend. Die einer vorzugswürdigen Freibetragsregelung entgegengebrachten Bedenken könnten dadurch entkräftet werden, dass die Kirchensteuer eben nicht zum Vorsorgepauschbetrag (der auch Nicht-Kirchensteuerzahlern zugute kommt), sondern in Abhängigkeit von der Kirchenmitgliedschaft zusätzlich gewährt würde. Der Vorschlag der Bareis- Kommission132, wonach die Kirchensteuer mit den nach § 10 b EStG abziehbaren Spenden zusammenzufassen ist, kann politisch nicht überzeugen, weil der Staat ein berechtigtes Interesse an der Spendentätigkeit hat und diese Regelung zu einem Rückgangs des Spendenaufkommens bei Kirchensteuerzahlern führen könnte.

5 Spenden und Kollekten

In der EKiBB stellen nur 0,25 % des Haushaltes Einnahmen aus Spenden und Kollekten dar133. In diesem Haushaltsposten sind aber nicht die Spenden und Kollekten „für die eigene Gemeinde“ aufgeführt, die erfahrungsgemäß höher sind, als die anderen Zwecken zugedachte „Kollekte am Ausgang“. Durch Gemeindekirchgeld und Kollekten erlangen also die einzelnen Kirchengemeinden, die nicht vom Konsistorium erfasst werden.

III Kirchenfinanzierung in der SBZ/DDR

1 Kirchensteuerrecht

Das Kirchensteuersystem in der SBZ/DDR hat zwar die gleichen Wurzel, wie das westliche System, doch kam es im Laufe der Jahre zu erheblichen Veränderungen134. Durch die Verfassung von 1949 besaßen die Kirchen gemäß dem an Art. 137 VI WRV angelehnten Art. 43 IV ein Besteuerungsrecht. Dadurch wurde bestätigt, was schon in den Verfassungen der Ostdeutschen Länder aus den Jahren 1946/47 geregelt wurde. Die rigide Haltung der DDR-Kommunisten gegenüber der Kirche wurde ausgerechnet von der sowjetischen Seite, die seit 1941 einen Burgfrieden mit der russisch-orthodoxen Kirche geschlossen hatte135, abgemildert. Außerdem wurde die Meinung vertreten, dass durch genügend Überzeugungsarbeit die Kirche sich selbst auflösen würde136Jedoch wurden ab 1955 den Kirchen keine Auskünfte der Steuerbehörden mehr gegeben und eine Einsicht der Steuerlisten verwehrt137. Durch die Rundverfügung des Ministeriums der Justiz vom 10.02.1956 (Benjamin-Erlass nach der damaligen Justizministerin der DDR Hilde Benjamin) bestand auch nicht mehr die Möglichkeit, die Steuer zwangsweise einzuziehen138. Die Kirchensteuern besaßen nunmehr den rechtlichen Charakter der Naturalobligationen. Da die staatlichen Steuerunterlagen den Kirchen nicht mehr zur Verfügung standen, veranlagten die nunmehr mit der Verwaltung der bewusst immer noch so bezeichneten Kirchensteuern beauftragten kirchlichen Rentämter die Steuern auf Grundlage alter Unterlagen und Schätzungen. Da die DDR auch jede Gerichtshilfe ablehnte, hatten die Kirchensteuer die Rechtsqualität einer Naturalobligation139. Steuerpflichtig waren alle erwachsenen Gemeindemitglieder. Der Steuersatz betrug zwischen 0,3 und 3 % des Netto-Einkommens140. Es wurde im Durchschnitt mit einem jährlichenSteueraufkommen von 20,- DDR-Mark pro Gemeindemitglied gerechnet141. Die Einnahmen aus Kirchensteuern stiegen zwar stetig an, konnten aber mit der Lohn- und Geldwertentwicklung nicht Schritt halten142. Art. 39 II der Verfassung der DDR von 1968, der die Rechtsstellung der Kirchen normierte, erwähnt das Besteuerungsrecht der Kirchen folgerichtig nicht mehr. Das Steueraufkommen betrug nach einer Schätzung rund 80 Mio. Mark143. Leider lässt diese Schätzung offen, ob es sich bei den geschätzten

80 Mio. Mark um Ost- oder Westmark handelte. Trotz der Schwierigkeiten mit dem umstrittenen Wechselkursverhältnissen könnte sich diese Summe auch erheblich verändern144.

2 Staatsleistungen an die Kirchen

Auch bezüglich der staatlichen Leistungen an die Kirchen verhielt sich die DDR widersprüchlich. Zunächst wurden durch das Alliierte Kontrollratsgesetz Nr. 46 vom 25.2.47145 festgelegt, dass die Staatsleistungen Preußens (z.B. aus dem Preußenvertrag von 1931) von den neuen Länder kraft Rechtsnachfolge übernommen werden müssen und die Kirche diesbezüglich Rechte hat146. Auch Art. 45 I der Verfassung von 1949 erkannte, trotz der kirchenfeindlichen Haltung der DDR, die öffentlichen Leistungen an die Religionsgemeinschaften unter der Maßgabe, dass sie durch Gesetz abzulösen seien, an. Ein solches Gesetz wurde auf dem Gebiet der DDR zwar nicht erlassen, die DDR erbrachte allerdings regelmäßig Staatsleistungen an die Kirchen147Diese Leistungen wurden zwar verringert, allerdings erhielt die evangelische Kirche der DDR jährlich rund

12 Mio Mark als Zuschuss zur Pfarrerbesoldung. Diese Summe ist auch im Hinblick auf die 80 Mio DDR-Mark Kirchensteuereinnahmen nicht unerheblich. Die Staatsleistungen der DDR wurden pauschalisiert von den neu gegründeten Ländern übernommen.

3 Finanzierung durch westdeutsche Gemeinden

Etwa ein Drittel ihrer Ausgaben konnte die DDR-Kirchen mit Geldern der westlichen Landeskirchen bestreiten148. Dies könnte Mitte der 80er Jahre ein Betrag von etwa 25 Mio Mark gewesen sein. Eine genauere Berechnung dieses Anteil ist kaum mehr möglich, weil die vielfältige Spenden der westlichen Partnergemeinden und - einrichtungen149oft nicht verbucht wurden. Erwähnenswert ist auch die Bruderhilfe150, eine Abgabe der westdeutschen Pastoren, durch die die Pfarrgehälter der ostdeutschen Pastoren erhöht wurde. Die Zuschüsse der westlichen Kirchen wurden vornehmlich zur Instandsetzung und Unterhaltung von Kirchen und diakonischen Einrichtungen verwendet151.

4 Weitere Einnahmequellen

Weitere Gelder wurden durch die zweimal im Jahr durchgeführten Straßensammlungen eingenommen.

Da die Kirchen von der Bodenreform der Nachkriegszeit ausgenommen wurde152, befand sich ein Prozent des Waldes und etliche landwirtschaftliche Flächen, die durch die LPG´s bewirtschaftet wurden, in Kircheneigentum153. So hatte die Kirche zwar geringe, aber stetige Einnahmen aus ihrem Grundbesitz. Die DDR-Kirchen waren von der Zahlung von Körperschaft-, Grund- und Vermögenssteuern befreit154.

5 Wiedereinführung der Kirchensteuer in der DDR

Mit dem Einigungsvertrag vom 31.8.90 trat in der DDR das Gesetz zur Regelung des Kirchensteuerwesens in Kraft155. Nach der Gründung der ostdeutschen Länder, besaßen diese die Gesetzgebungszuständigkeit, so dass dieses Gesetz gemäß Art. 9 IV EinigungsV als Länderrecht fortgalt. Seit dem 1.1.2000 gilt in Brandenburg das Brandenburgische Kirchensteuergesetz (BbgKiStG)156. Die Kirchen haben ihrerseits Kirchensteuerordnungen und -beschlüsse erlassen.

Dass heute in ganz Deutschland ein einheitliches Kirchensteuersystem gilt, war in der Zeit der Wende noch nicht abzusehen und sehr umstritten. Es bestand auch die Möglichkeit, das DDR-System beizubehalten. Doch die Wiedereinführung der staatlicherseits eingezogenen Kirchensteuern führte zu heftigen Diskussionen. Einerseits wurde verlangt, dass die Kirche (auch weiterhin) die Nähe des Staates nicht suchen solle. Die Finanzschwäche der Ost-Kirche wird geradezu als Stärke dargestellt157. Diese Position mag die Vorstellung haben, dass die kirchliche Arbeit in der DDR allein durch die „freiwilligen“ Kirchensteuern zu finanzieren gewesen wäre158und verkennt, dass selbst dieser Grad der Schwäche nur durch die Hilfe von außen erreicht wurde159. Nach einer Schätzung von 1985 betrug das Steueraufkommen im Osten weniger als 5 % des Aufkommens in Westdeutschland160. Die Arbeit der DDR-Kirchen wurde zu einem Drittel durch die vom Staat betriebenen Kirchensteuern der Brüder und Schwestern aus dem Westen finanziert. Als problematisch sahen die Gegner des Kirchensteuermodells auch den Umstand an, dass das Zahlen der Kirchensteuer keine positive Entscheidung darüber verlange, die Kirche und deren Aufgaben unterstützen zu wollen. Das Zahlen der Kirchensteuer sei daher bloß Ausfluss der menschlichen Trägheit161. Verwirrung stiftete auch immer wieder die Meinung, dass sich der Kirchensteuersatz auf die Höhe des Einkommens und nicht auf die Einkommenssteuer bezieht162.

IV Rechtspolitische Fragen der Kirchensteuer

In der Diskussion um die Art und Notwendigkeit der Kirchensteuererhebung wird vertreten, dass die Kirchensteuer ein Relikt aus den Zeiten der Staatskirche ist. Dem steht die Ansicht, dass die Kirchensteuer gerade ein Mittel der Autonomie der Kirchen gegenüber dem Staat und Ausdruck der beginnenden Entflechtung von Staat und Kirche ist, gegenüber.

Es ist fraglich, ob das jetzige Kirchensteuersystem in einem säkularisierten Staat noch anwendbar ist, oder ob in einem modernen Staat die Trennung von Kirche und Staat strikter durchgesetzt werden müsste. Der Staat hat seinerseits kein Interesse an der Ablösung des gegenwärtigen Kirchensteuersystems. Eine Änderung der Kirchenfinanzierung könnte dazu führen, dass er selbst verstärkt in die Pflicht genommen würde, um die vielfältigen Leistungen, die bisher (auch) durch Kirchensteuern finanziert werden, weiterhin anbieten zu können163. Der Anteil der kircheneigenen Finanzierung im Sozial- und Bildungsbereich beträgt zwischen 7 und 9%164, wobei die Bereiche der kirchlichen Arbeit, die nur mittelbar mit der Diakonie zusammenhängen nicht einbezogen sind. Da die Bundesrepublik iSd Art. 20 II GG als Sozial- und Kulturstaat wenigstens einen Teil der vielfältigen Aktivitäten der Kirchen auf diesen Gebieten übernehmen würde165, kämen erhebliche Kosten auf ihn zu, wenn das jetzige Steueraufkommen (teilweise) wegfallen würde.

Die für eine grundlegende Änderung des Kirchensteuersystems notwendige förmliche Verfassungsrevision ist seit Jahrzehnten166 nicht durchführbar, weil die Stimmen, die eine Abschaffung der Kirchensteuer wünschen, die erforderlichen Mehrheiten wohl kaum zusammenbrächten167. Gleichwohl sollen folgend alternative Finanzierungsmodelle vorgestellt werden.

V Weitere Modelle der Finanzierung der Kirchen

1 Bruttomodell

Durch eine Steuerharmonisierung168 innerhalb der EU könnte es bei einer Absenkung der direkten Steuern (und Erhöhung der indirekten, wie der Mehrwertsteuer) zu erheblichen Kirchensteuerverlusten kommen. Dies könnte auf der Einnahmenseite entweder durch die Erhöhung des Hebesatzes169oder durch das sog. Bruttomodell kompensiert werden. Bei diesem Brutto-Modell, dessen bekannteste Befürworter die Ministerpräsidenten Beck170und Clement sind, würde die Steuererhebung auf Grundlage eines neu zu entwickelnden kircheneigenen Steuertarifs erfolgen. Die Grundlage dafür bildet z.B. gemäß § 3 I a) KiStG das Einkommen, dessen zu versteuernder Teil seinerseits durch eine Kirchensteuerordnung genauer bestimmt werden müsste. Der Hebesatz könnte so um die Hälfte sinken, um das heutige Steueraufkommen zu erzielen. Die Kirche wäre unabhängig von staatlichen Entwicklungen und könnte eigene Akzente setzen, inwieweit sich beispielsweise Kinder steuersenkend auswirken würden. Nachteile ergeben sich daraus, dass die Kirche erst einmal bestimmen müsste,welchesEinkommenwiezu versteuern ist und die Lösung von der Lohnsteueranbindung zu einem erhöhten Verwaltungsaufwand führen würde (s.o.).

2 Modell des Bonhoeffer - Vereins

1995 fasste der Bonhoeffer-Verein den Beschluss, eine Kultur- und Sozial-Steuer einzuführen. Diese sollte in der Höhe dem derzeitigen Kirchensteuersatz entsprechen und in der Art dem span./ital. Modell ähneln171. Späterhin kritisiert der dbv diese sog. Kultursteuer, weil von einer staatlichen Steuer, vom Staat selbst ein Teil der Kirche zugewendet wird172. In seinem Modell von 2001 schlägt der dbv ein Bürgerguthaben vor. Dies ist ein Teil der Steuerschuld die der Bürger direkt an die gemeinnützige Institution zahlt, die von ihm gefördert werden soll. Von dieser Einrichtung erhält er dann eine Bescheinigung mit deren Hilfe er beim Jahresausgleich den zugewandten Betrag zu 100 % wiedererhält173. Damit soll ein kircheneigenes Einzugsverfahren kombiniert werden. Dieses soll zu einer stärkeren Bindung der Kirche an ihre Mitglieder und einer stärkeren Kommunikationsdichte führen, weil die Kirche direkt auf ihre Mitglieder zugehen müsste. Allerdings war diese Bindung in der DDR, in der die Kirche in Sachen Steuer auf ihre Mitglieder zugehen musste, weniger stark ausgeprägt gewesen. Ob ein kirchliches VerwaltungsamtderOrt für das seelsorgerliche Gespräch sein würde, kann wohl bezweifelt werden174. Der deutlich höhere Verwaltungsaufwand (s.o.) kann auch nicht allein durch den erhofften Zugewinn an immateriellen gesellschaftlichen Ressourcen wettgemacht werden175.

3 Kirchenfinanzierung in Europa und den USA

a Harmonisierung des europäischen Staatskirchenrechts

Trotz der Kompetenz der EU zur Rechtsangleichung sind Aktivitäten hinsichtlich der Harmonisierung des allgemeinen Staatskirchenrecht nicht zu erwarten176. Für den Bereich der Kirchensteuern selbst ist eine Kompetenz der EU nicht ersichtlich177 . Eine Rechtsangleichung würde ein kaum lösbares Unterfangen darstellen, weil im Verhältnis von Kirche und Staat in den Ländern der EU Systeme vom Staatskirchentum (Dänemark) bis zum Laizismus (Frankreich) bestehen. Ebenso vielfältig sind auch die Arten der Finanzierung der Kirche, wie direkte staatliche Finanzierung, Kirchensteuer- und Beitragsysteme sowie die Finanzierung durch Spenden und Kollekten.

b Direktfinanzierung durch den Staat

In Belgien und Luxemburg werden die Kirchen fast ausschließlich durch unmittelbar gezahlte staatliche Gelder finanziert. So werden die Gehälter der Geistlichen vom Staat gezahlt178. Die norwegische lutherische Kirche wird als Staatskirche durch Staatsleistungen finanziert. In Griechenland werden die Priester der orthodoxen Kirche, die seit 1833 Staatskirche ist und deshalb erhebliche Vorrecht genießt, durch den Staat bezahlt. Die anderen Religionsgemeinschaften müssen sich durch Spenden finanzieren179Diese Systeme stellen keine Alternative für Deutschland dar, weil sie zu einer unerwüschten engeren Bindung der Kirche an den Staat führen würden.

c Kirchensteuersysteme

Neben Deutschland finanzieren auch die Kirchen in Dänemark, Schweden, Finnland und der Schweiz ihre Arbeit mittels eines Kirchensteuersystems. Da in Dänemark eine Staatskirche besteht, wird ein Großteil der Gehälter und Unterhaltskosten für die Gebäude vom Staat selbst bezahlt. Daneben besteht ein Ortskirchensteuersystem, dessen Hebesatz bis zu 7 % betragen kann. Die ca. 90 % der schwedischen Bevölkerung, die der ev.-luth. Staatskirche angehören, zahlten bisher im Schnitt 1,25 % ihres Einkommens als Kirchensteuer. Von den Nichtmitgliedern der Kirche wird dem Gedanken der Teilhabe entsprechend eine Abgabe an die Kirche, die bei 30 % des Kirchensteuersatzes liegt180. Diese Kirchensteuer nennt sich seit der beschlossenen Entflechtung von Staat und Kirche seit 2000 Kirchenbeitrag181. Dieser Beitrag wird auch weiterhin vom Staat unter Hinzuziehung des AG eingezogen. Da die Steuerverwaltung nicht mehr kostenfrei erfolgt, ähnelt das schwedische System dem deutschen Kirchensteuersystem. Durch die Einführung des neuen Systems auftretende Finanzlücken gleicht der Staat aus.

d Beitragssysteme

In Österreich ziehen die Kirchen aufgrund des staatlichen Kirchenbeitragsgesetzes von 1939 die obligatorischen Kirchenbeiträge ihrer Mitglieder selbst ein. Dieses Gesetz, das das Besoldungs- und Dotationssystem Josephs II aufhob182, sollte als Modell für eine geplante reichseinheitliche Regelung dienen. Durch die Einführung einer bis dato fremden Kirchensteuer hat sich die initiative NSDAP-Führung in Wien eine große Austrittswelle und den Ruin der Kirchen erhofft183. Staatliche Hilfe beschränkt sich jedoch nicht nur auf die von Hitler selbst eröffnete Möglichkeit, die ausstehenden Beiträge vor dem Zivilgericht einzuklagen, (wovon auch Gebrauch gemacht wird184), sondern auch auf die Bezahlung der Religionslehrer, die durch die Kirche bestimmt werden. Der österreichische Staat zahlt auf Auflage der Alliierten jährlich etwa 300 Mio. ATS an die kath. Kirche185.

e Spanisch/Italienisches Modell

Seit 1988 wird in Spanien und seit 1990 in Italien unabhängig von der Religionszugehörigkeit von jedem einkommenssteuerpflichtigen Staatsbürger ein bestimmter Prozentsatz von in Spanien rund 0,5% und in Italien 0,8% (otto per mille) eingezogen, den dieser dann der Kirche oder dem Staat für soziale und humanitäre Zwecke zur Verfügung stellen kann. Problematisch ist, dass eine Gleichbehandlung der Kirchenmitglieder untereinander nicht gewährleistet ist, weil das Mitglied seine Kultursteuer nicht der Kirche zur Verfügung stellen braucht und dennoch die Dienste der Kirche in Anspruch nehmen kann. Weil den Kirchen durch den Staat ein Teil der staatlicher Steuern erhält, kommt dieses Modell einer stärkeren Trennung von Kirche und Staat nicht entgegen und stellt daher keine Alternative für das deutsche Kirchensteuersystem dar186.

f Kollekten- und Spendensysteme

In den Ländern, in denen Kirche und Staat tatsächlich getrennt sind, finanzieren sich die Kirchen hauptsächlich durch Spenden. Die USA besitzen gerade vor dem Hintergrund ihrer freikirchlichen Wurzeln ein technisch und wirtschaftlich hochentwickeltes Spenden- und Kollektensystem. Diese Kollekten machen fast 50 % der Einnahmen aus187. Auch durch Vermögenswerte kann teilweise ein Großteil der Ausgaben gedeckt werden188. Allerdings macht die Notwendigkeit, Spenden einzunehmen zu der schon von den Vätern des WRV befürchteten Abhängigkeit gegenüber dem großkapitalen Financier, die eine Stellungnahme zu Rassenproblemen und Kriegen erschwerte189Allerdings werden auch in den USA trotz des Verfassungsgrundsatzes „no aid to religion“ die Kirchen und kirchliche Institutionen z.B. durch die Befreiung von der Grundsteuer unterstützt190.

Im Gegensatz dazu befinden sich die Kirchen in Frankreich als Folge der französischen Revolution in einer finanziellen Notlage191. Die evangelische Kirche in Frankreich finanziert sich fast ausschließlich aus freiwilligen Mitgliedsbeiträgen und Spenden. Die Pfarrgehälter liegen allerdings knapp unterhalb des gesetzlichen Mindestlohns192. Da das gesamte, also auch nicht an kirchliche Zwecke gebundene Spendenaufkommen in Deutschland 4 Mrd. DM betrug, würde zu den 17 Mrd. DM Kirchensteuereinnahmen, die die beiden Kirchen einnehmen eine erhebliche Lücke entstehen.

Diese Arbeit wurde mit 13 Punkten (gut) bewertet.

Anhang

ALR von 1794 Teil II Titel 11 „Von den Rechten und Pflichten der Kirchen und geistlichen Gesellschaften“

- 110 „So lange sie Mitglieder der Gesellschaft {Religionsgesellschaften, welche sich zur öffentlichen Feier des Gottesdienstes verbunden haben -§ 11}bleiben, müssen sie zur Unterhaltung der Kirchenanstalten nach den Verfassungen der Gesellschaft beitragen“

Kirchengesetz, betr. die Erhebung von Kirchensteuern in den Kirchengemeinden und Parochialverbänden der evangelischen Landeskirche der älteren Provinzen (26.

5. 1905)

- 1 Die Kirchengemeinden sind berechtigt, zur Befriedigung ihrer Bedürfnisse Steuern zu erheben. Von dieser Befugnis ist nur Gebrauch zu machen, soweit die sonstigen verfügbaren Einnahmen zur Befriedigung der Bedürfnisse nicht ausreichen, ...

- 2 Kirchensteuerpflichtig sind alle Evangelischen, welche der Kirchengemeinde durch ihren Wohnsitz angehören.

Kirchensteuergesetz des Bundeslandes Berlin Gesetz über die Erhebung von Steuern durch öffentlich-rechtliche Religionsgemeinschaften im Land Berlin - KiStG (8.11.1997)193

- 1 Besteuerungsrecht

(1) Kirchen und andere Religionsgemeinschaften, die Körperschaften des öffentlichen Rechts sind, können nach Maßgabe dieses Gesetzes Steuern auf Grund eigener Steuerordnungen erheben (steuerberechtigte Religionsgemeinschaften).

- 2 Steuerpflicht

(1) Steuerpflichtig sind natürliche Personen, die einer steuerberechtigten Religionsgemeinschaft angehören und ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt im Sinne der Steuergesetze im Land Berlin haben.

- 3 Bemessungsgrundlagen und Höhe der Steuern

(1) Steuern können erhoben werden als

a) Steuer vom Einkommen,

b) Steuer vom Vermögen,

32

c) Steuer vom Grundbesitz,

d) Kirchgeld.

- 4 Ehegattenbesteuerung

(2) Gehören Ehegatten verschiedenen steuerberechtigten Religionsgemeinschaften an (konfessionsverschiedene Ehen) und haben sie bei der Veranlagung zur Maßstabsteuer die Zusammenveranlagung gewählt, so ist, wenn die steuerberechtigten Religionsgemeinschaften dies vereinbaren, von jedem Ehegatten die von der Maßstabsteuer abhängige Steuer in Höhe der Hälfte des Betrags zu erheben, der im Falle der konfessionsgleichen Ehe nach Absatz 1 gegen beide Ehegatten festzusetzen wäre

(3) Gehört nur ein Ehegatte einer steuerberechtigten Religionsgemeinschaft an (glaubensverschiedene Ehen), so ist die zu erhebende Kirchensteuer bei Zusammenveranlagung zur Einkommensteuer nach dem Teil der Einkommensteuer beider Ehegatten zu bemessen, der auf den Kirchenangehörigen Ehegatten entfällt. Zur Feststellung dieses Anteils ist die Einkommensteuer beider Ehegatten im Verhältnis der Einkommensteuerbeträge aufzuteilen, die sich bei der Anwendung der für die getrennte Veranlagung geltenden Einkommensteuertabelle (Grundtabelle) auf die Summe der Einkünfte eines jeden Ehegatten ergeben würde.

Gesetz über die Erhebung von Steuern durch Kirchen und andere Religionsgemeinschaften im Land Brandenburg - BbgKiStG (25.6.99)194§ 1 Besteuerungsrecht und persönliche Steuerpflicht

(1) Kirchen und andere Religionsgemeinschaften, die Körperschaften des öffentlichen Rechts sind (steuerberechtigte Religionsgemeinschaften), können nach Maßgabe dieses Gesetzes Steuern aufgrund eigener Steuerordnungen (Kirchensteuern) erheben.

(2) Steuerpflichtig sind natürliche Personen, die einer steuerberechtigten Religionsgemeinschaft angehören und ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt im Sinne der Abgabenordnung im Land Brandenburg haben.

- 2 Bemessungsgrundlage und Höhe der Kirchensteuern

(1) Kirchensteuern können einzeln oder nebeneinander erhoben werden als 1. Zuschlag zur Einkommensteuer (Lohnsteuer) oder nach Maßgabe des Einkommens aufgrund eines besonderen Tarifs,

2. Zuschlag zur Vermögensteuer oder nach Maßgabe des

Vermögens,

3. Steuer vom Grundbesitz,

4. Kirchgeld (Ortskirchensteuer),

5. besonderes Kirchgeld von Kirchensteuerpflichtigen, deren

Ehegatte keiner steuerberechtigten Religionsgemeinschaft angehört (Kirchgeld in glaubensverschiedener Ehe). § 3

Erhebung der Kirchensteuer als Zuschlag zur Einkommensteuer bei Ehegatten

(2) Gehören Ehegatten verschiedenen steuerberechtigten Religionsgemeinschaften an (konfessionsverschiedene Ehe) und werden sie zur Einkommensteuer zusammenveranlagt, wird die Kirchensteuer von beiden Ehegatten von der Hälfte des Betrags erhoben, der im Falle der konfessionsgleichen Ehe nach Absatz 1 gegen beide Ehegatten festzusetzen wäre. Die Ehegatten haften als Gesamtschuldner im Sinne der Abgabenordnung.

(3) Gehört nur ein Ehegatte einer steuerberechtigten Religionsgemeinschaft an (glaubensverschiedene Ehe), so erhebt die steuerberechtigte Religionsgemeinschaft die Kirchensteuer von ihm nach der in seiner Person gegebenen Steuerbemessungsgrundlage. Unberührt bleiben die kirchlichen Bestimmungen über das Kirchgeld in glaubensverschiedener Ehe.

Vertrag zwischen dem Land Brandenburg und den evangelischen Landeskirchen in Brandenburg

(Evangelischer Kirchenvertrag Brandenburg)

Artikel 13 Leistungen des Landes

(1) Das Land zahlt den Kirchen anstelle früher geleisteter Zahlungen für Zwecke des Kirchenregiments, der Pfarrbesoldung und -versorgung sowie anstelle anderer, früher auf besonderen Rechtstiteln beruhender Zahlungen einen Gesamtzuschuß als Leistungen des Landes an die Kirchen nach Artikel 140 des Grundgesetzes in Verbindung mit Artikel 138 Abs. 1 Satz 1 der Deutschen Verfassung vom 11. August 1919 sowie Artikel 37 Abs.

2 der Verfassung des Landes Brandenburg. Die Gesamtleistung beträgt jährlich 17 Millionen Deutsche Mark und wird zum 31. März eines jeden Jahres gezahlt, erstmals für das Jahr 1997. Ändert sich in der Folgezeit die Besoldung der Beamten im Staatsdienst, so ändert sich die in Satz 2 festgesetzte Summe in entsprechender Höhe. Zugrunde gelegt wird das Eingangsamt für den höheren nichttechnischen allgemeinen Verwaltungsdienst, Besoldungsgruppe A 13 der Bundesbesoldungsordnung, siebente Dienstaltersstufe, verheiratet, 2 Kinder.

(2) Zur Sicherung des Bestandes des Domstiftes Brandenburg - insbesondere für die Erhaltung der Gebäude und der Gegenstände, die einen geschichtlichen, wissenschaftlichen oder Kunstwert haben - zahlt das Land einen Betrag von jährlich 2 Millionen Deutsche Mark. Der Betrag wird jeweils auf Anforderung der Kirche gezahlt, erstmals für das Jahr 1997. Nach fünf Jahren werden die Vertragsparteien diesen Bedarf überprüfen.

(3) Das Land unterstützt die Unterhaltung der Bausubstanz kirchlicher Gebäude, insbesondere des Klosters Lehnin und der Stifte Lindow, Marienfließ und Zehdenick, durch Bereitstellung eines Betrages von jährlich 3 Millionen Deutsche Mark.

Kirchensteuerordnung der evangelischen Landeskirche Berlin-Brandenburg

Kirchengesetz über die Erhebung von Kirchensteuern - KiStO ev. (17.11.1995)195Die Synode der Evangelischen Kirche in Berlin-Brandenburg hat das folgende Kirchengesetz beschlossen:

- 1 [Besteuerungsrecht]

In der Evangelischen Kirche in Berlin-Brandenburg werden Kirchensteuern zur Deckung der Ausgaben der Kirchengemeinden, der Kirchenkreise und der Kirchenprovinz sowie für sonstige kirchliche Zwecke erhoben. Welcher Anteil den Berechtigten gebührt, wird durch die einheitliche Erhebung nicht berührt. Einziehung und Verwaltung der Kirchensteuern obliegen der Evangelischen Kirche in Berlin-Brandenburg.

- 2 [Kirchensteuerpflicht]

Kirchensteuerpflichtig sind alle Gemeindeglieder der Evangelischen Kirche in BerlinBrandenburg.

- 3 Beginn und Ende der Steuerpflicht

(2) Die Steuerpflicht endet

a) bei Fortzug mit dem Ablauf des Kalendermonats, in dem der Wohnsitz oder gewöhnliche Aufenthalt im Geltungsbereich dieser Steuerordnung aufgegeben worden ist,

b) bei Tod des Gemeindegliedes mit dem Ablauf des Sterbemonats,

e) bei Kirchenaustritt nach Maßgabe der landesrechtlichen Bestimmungen.

- 4 [Arten und Höhe der Kirchensteuer]

(1) Kirchensteuern werden erhoben als

a) Steuer vom Einkommen,

b) Kirchgeld (Kirchensteuer bei glaubensverschiedener Ehe).

- 5 Kirchensteuer vom Einkommen

(1) Die Kirchensteuer vom Einkommen wird nach der Steuer bemessen, die das Gemeindeglied nach dem Einkommensteuergesetz zu entrichten hat.

- 6 Kirchgeld

(1) Das Kirchgeld wird nach der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit bemessen, die an einen typisierten Lebensführungsaufwand anknüpft.

(2) Das Kirchgeld wird nach einem gestaffelten Satz erhoben, der in den jeweiligen Eingangsstufen von einem Drittel des gemeinsam zu versteuernden Einkommens ausgeht. Es dürfen höchstens zehn Staffelstufen vorgesehen werden.

- 9 Ehegattenbesteuerung in glaubensverschiedenen Ehen

(1) Von Gemeindegliedern, die mit ihrem Ehegatten, der keiner steuerberechtigten Religionsgemeinschaft angehört (glaubensverschiedene Ehe), zur Einkommensteuer zusammenveranlagt werden, wird Kirchensteuer vom Einkommen oder Kirchgeld erhoben. Entsprechendes gilt im Falle eines gemeinsamen Lohnsteuerjahresausgleiches.

- 10 Ehegattenbesteuerung in konfessionsverschiedenen Ehen

(1) Bei Ehegatten, von denen einer der Evangelischen und einer anderen steuerberechtigten Kirche oder Religionsgemeinschaft angehört, wird die Kirchensteuer bei der Zusammenveranlagung zur Einkommensteuer für jeden Ehegatten von der Hälfte dieser Steuer erhoben.

- 13 [Verwaltung der Kirchensteuern]

(1) Die Verwaltung der Kirchensteuern kann ganz oder teilweise den Finanzbehörden übertragen werden.

Kirchengesetz über die Art und Höhe der Kirchensteuern (Kirchensteuerbeschluss für die Jahre 1999-2001) (12.11.1998)196

Die Landessynode der Evangelischen Kirche in Berlin-Brandenburg hat das folgende Kirchengesetz beschlossen:

- 1 Arten der Kirchensteuer

In der Evangelischen Kirche in Berlin-Brandenburg werden von den Gemeindegliedern erhoben:

1. Kirchensteuer vom Einkommen

2. Kirchgeld.

- 2 Höhe der Kirchensteuer vom Einkommen

Die Kirchensteuer vom Einkommen wird von den der Einkommen- (Lohn-) steuer unterliegenden Einkünften erhoben. Sie beträgt, sofern im folgenden nichts anderes geregelt, 9 v. H. der Einkommens- (Lohn-)steuer,..., höchstens jedoch 3 v. H. des zu versteuernden Einkommens.

- 3 Kirchgeld

(1) Das Kirchgeld wird erhoben

1. von Gemeindegliedern, deren Ehegatte keiner kirchensteuerberechtigten Religionsgemeinschaft angehört (glaubensverschiedene Ehen), wenn die Eheleute zur Einkommenssteuer zusammenveranlagt werden,

2. von Gemeindegliedern, deren Ehegatte einer anderen kirchensteuerberechtigten Religionsgemeinschaft angehört (konfessionsverschiedene Ehe), wenn die Eheleute zusammenveranlagt werden und wenn eine Vereinbarung gemäß § 4 II 1 des Kirchensteuergesetzes (KiStG) mit der anderen Religionsgemeinschaft nicht besteht.

Verwaltungsvereinbarung über die Verwaltung der Kirchensteuern durch die Berliner Finanzbehörden197

1. Der Senator für Finanzen überträgt nach Maßgabe dieser Vereinbarung die Verwaltung der von den Kirchen von ihren Mitgliedern erhobenen Steuern vom Einkommen,... den Berliner Finanzbehörden.

4. (1) Zur Beteiligung an der den Berliner Finanzbehörden übertragenen Verwaltung der Kirchensteuern sind die Kirchen berechtigt, bei den Finanzämtern gemeinsame Kirchensteuerstellen zu unterhalten,...

6. Die Kirchen beteiligen sich an den Verwaltungskosten .. durch einen Verwaltungskostenbeitrag iHv 2,5 v. H.. der bei den Finanzämtern aufgekommenen Steuern.

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[...]


1EKiBB, Entwicklungen 2001 S. 38.

2Das Land Berlin trägt ca. 90 % der Kosten des Religionsunterrichts, Brandenburg < 50 %.

3Artikel 13 II Grundordnung (KABl 2000, S. 34)

4Peters, Die Kirchensteuer 2.2.2..

5Isensee in JuS 1980, 94, 95.

6 EKiBB, Entwicklungen 2001 S. 36.

7Durch Steuervergünstigungen werden diese Einnahmen aber mittelbar gefördert.

8Durch Brot für die Welt wurden in der 42. Aktion 120 Mio. DM eingenommen.

9EKiBB, Entwicklungen 2001 S. 36.

10Isensee in JuS 1980, 94, 98.

11S.a. 1. Kor. 16, 1 und 2. Kor. 9, 12.

12Allerdings erreichte der meist jährlich zu entrichtende Zehnt nur selten 10 % des Gesamtertrags des Grundbesitzes.

13Giese, Deutsches Kirchensteuerrecht S. 11.

14Huber/Huber, Staat und Kirche III S. 36 Fn. 3.

15Diese wurde durch den Westfälischen Frieden am 8. 4. 1646 sanktioniert.

16Petersen, Die Kirchensteuer 2.2.1..

17 Marré in HdStKR S. 1101.

18von Campenhausen, Staatskirchenrecht S. 257.

19Giese, Deutsches Kirchensteuerrecht S. 15.

20Giese, Deutsches Kirchensteuerrecht S. 16.

21vMKS-von Campenhausen, GG, Art. 140, 137 WRV Rn. 265; Marré in HdStKR S. 1101.

22Grundmann in JZ 1967, 193, 195.

23Hollbach in HStR § 139 Rn. 49.

24ALR Teil II, Titel 11, § 110 (s. Anhang).

25Giese, Deutsches Kirchensteuerrecht S. 17.

26 E.R. Huber, Deutsche Verfassungsgeschichte VI S. 894.

27Huber/Huber, Staat und Kirche III S. 36; in Westfalen bestand diese Möglichkeit seit 1835.

28Als Folge der Kulturkampfgesetzgebung.

29Im Königreich Sachsen bestand ein solches Gesetz seit 1838.

30Kirchliches Gesetz- und Verordnungsblatt, 1905, S. 31.

31Marré, Das kirchliche Besteuerungsrecht in HdStKR S. 1102; Pirson in Essener Gespräche 28, 83, 88.

32vMSK-von Campenhausen, GG, Art. 140 137 WRV Rn. 266.

33Scheffler, Staat und Kirche S. 281.

34So v.a. von den Abeiter- und Soldatenräten, aber auch von den mit Beteiligung der USPD gebildeten Regierungen gefordert (z.B.in Preußen).

35Abg. Quarck (SPD) in Verh.d.Nationalversammlung, Bd. 336, S. 199.

36 Clement in Essener Gespräche 28, 41, 51.

37§ 18 IV RAO im Gesetz vom 4.7.1939 (RGBl. I S. 1181).

38BK-Obermayer GG Art. 140 Rn. 32.

39Scheffler, Staat und Kirche S. 282.

40Marré in HdStKR S. 1108.

41 Marré in HdStKR S. 1111.

42vMKS-v. Campenhausen Art. 140 GG/Art. 137 WRV Rn. 274.

43BVerfGE 19, 217.

44Marré in HdStKR S. 1115.

45GVBl Berlin 1975 S. 1829.

46BGBl II 1990, 885, 1194.

47GVBl. I/99 S. 251.

48Eine Anbindung an das Vermögen erfolgt aber bisher nur in einzelnen jüdischen Gemeinden.

49BVerfGE 19, 236, ;Spliesgart in NVwZ 1992, 1155, 1159.

50KABl. 1999 S. 38.

51 GVBl. 1997, S. 4.

52Giloy/König, Kirchensteuerrecht S. 13.

53Z.B. im Rheinland, Westfalen und Pommern bestehen Ortskirchensteuersysteme. Allerdings werden die

Hebesätze koordiniert und örtliche Befugnisse teils auf Kirchenkreise und Gesamtverbände übertragen, sodass auch dort kein reines Ortskirchensteuersystem mehr besteht.

54Isensee in JuS 1980, 94, 98.

55BVerfGE 19, 206, 226.

56Allein 27 % der Mitglieder der EKiBB sind über 65 Jahre.

57BVerfGE 30, 415, 422; von Campenhausen in DöV 1970, 801, 805.

58BVerfG in NJW 1971, 931; Petersen, Die Kirchensteuer 4.

59Listl in FS Mikat S. 582; Als verfassungskonform wird es beispielsweise auch angesehen, dass Kinder jüdischer Eltern von Geburt an und nicht erst durch eine kultische Handlung Mitglieder der jeweiligen israelitischen Religionsgemeinschaften sind (BVerwGE 21, 330).

60BVerfGE 30, 415, 423.

61U.a. ESVGH 9, 194 (VGH Baden-Würtemberg) nach von Campenhausen hat dieses Urteil noch die ärgsten Fehldeutungen des kirchenrechtlichen Positivismus überboten (von Campenhausen in DöV 1970, 801, 808); BVerfGE 19, 206, 217.

62 Engelhardt in NVwZ 1992, 239, 240.

63ABl. EKD 1970, 2 und ZevKR 16 (1971), 35.

64Allerdings sind auch katholische und evangelische Kirche Teile der Weltchristenheit, wobei von einem Katholiken wohl nicht verlangt werden kann, an eine lutherische Kirche Steuern abzuführen.

65BVerfGE 30, 415, 426; von Campenhausen in DöV 1970, 801, 808.

66EOVG 64, 415, 417 und 67, 284, 285.

67v. Busse, Gemeinsame Angelegenheiten S. 190; Engelhardt in NVwZ 1992, 239, 240.

68BFH (24.3.99) in DStR 1999, 931, 932.

69In der Regel wird es sich auch nicht um Fälle handeln, in denen ein lutherischer Christ nicht die (liberaleren) unierten Ansichten teilen will.

70Listl in FS Mikat S. 584.

71Marré in HdStKR S. 1120.

72 Marré in HdStKR S. 1125.

73Der in der Praxis weit überwiegende Fall (Engelhardt, Die Kirchensteuer S. 68).

74Spliesgart in NVwZ 1992, 1155, 1160.

75Wenn eine derartige Vereinbarung nicht besteht, wird gemäß § 3 I Nr. 2 Kirchensteuerbeschluss EKiBB ein Kirchgeld erhoben.

76BayVGH 23, 135.

77Kirchhof in Essener Gespräche 21 (1986) S. 143.

78Kirchhof in Essener Gespräche 21 (1986) S. 144.

79BVerfGE 19, 206, 216.

80Damkowski in DöV 1987, 705, 705.

81Spliesgart in NVwZ 1992, 1155, 1161.

82Damkowski in DöV 1987, 705, 714.

83 Grundlegend dazu BVerfGE 19, 268 ff..

84EFG 1981, 587.

85BFH in BStBl 1984 II, 332.

86BVerfG in NJW 1987, 943.

87FG Baden-Würtemberg in ZKR 46, 215.

88In Baden-Würtemberg wurde auch eine Kirchengrundsteuer und bis in die siebziger Jahre hinein eine Kirchengewerbesteuer erhoben (Listl in FS Mikat S. 599).

89Isensee in JuS 1080, 94, 99.

90Engelhardt, Die Kirchensteuer S. 64.

91 Petersen, Die Kirchensteuer 3.5.5.

92Meyer-Teschendorf in Essener Gespräche 15 (1981) S. 22; Engelhardt, Die Kirchensteuer S. 6.

93Meyer-Teschendorf in Essener Gespräche 15 (1981) S. 56.

94So die überwiegende Ansicht u.a. Scholtissek, Mitwirkung S. 95.

95v. Campenhausen in HdStKR S. 268.

96Spliesgart in NVwZ 1992, 1155, 1157.

97BVerfGE 49, 375, 376.

98 Wasmuth/Schiller in NVwZ 2001, 852, 857.

99Scholtissek, Mitwirkung S. 103.

100BayVGHE 20, 171, 179.

101Ebensowenig könnte er sich verweigern, wenn mit den Steuern Kriegseinsätze finanziert würden.

102vMKS-v. Campenhausen GG Art. 140 GG/Art. 137 WRV Rn. 296; Marré in HdStKR S. 1136; aA Wasmuth/Schiller in NVwZ 2001, 852, 858.

103BVerfGE 44, 103.

104Wasmuth/Schiller in NVwZ 2001, 852, 857.

105Wasmuth/Schiller in NVwZ 2001, 852, 857 f.

106Spliesgart in NVwZ 1992, 1155, 1161;Lediglich in Bayern wird die Kircheneinkommenssteuer durch die kirchliche Verwaltung eingezogen .

107In Baden-Würtemberg, Bayern und Bremen beträgt der Satz 8 %. In Hamburg beträgt nach einer gerichtlichen Anfechtung der unterschiedlichen Hebesätze innerhalb der nordelbischen Landeskirche der Satz 9 %.

108StZ Bl. Bln. S. 1558.

109 v. Campenhausen, Staatskirchenrecht S. 281.

110 Johnsen in ZKR 43 (1998) 182, 212.

111Wasmuth/Schiller in NVwZ 2001, 852, 855.

112Johnsen in ZKR 43 (1998) 181, 212.

113Insofern unzutreffend ist die Ansicht von Listl, wonach das Kirchgeld als Ortskirchensteuererhoben wird (Listl in FS Mikat S. 597); in Baden-Würtemberg handelt es sich jedoch um eine echte Steuer,in Bayern ist dies noch strittig.

114Art. 13 II der Grundordnung: Durch ihre Abgaben und Opfer unterstützen sie {die Gemeindeglieder}den Dienst der Kirche und tragen ihre Lasten mit.

115 EKiBB, Entwicklungen 2001 S. 36.

116KABl 1994, S. 98.

117Gemäß § 11 Bundessozialhilfegesetz sind Sozialhilfeempfänger von der Entrichtung des Kirchgeldes befreit.

118EKiBB, Entwicklungen 2001 S. 36.

119 Rüfner in Essener Gespräche 26, 60, 73.

120 Preußische Gesetzessammlung S. 107.

121 Scheffler, Staat und Kirche S. 295.

122Clement in Essener Gespräche 28, 41, 45.

123Isensee in JuS 1980, 94, 97.

124Wensierski in Der Spiegel 49/2001 S. 59.

125Hammer in HdStKR S. 1066.

126 BVerfGE 44, 103; Marré in HStR S. 1102.

127BFH in KirchenE 8, 88, 89.

128G. Hammer in HdStKR S. 1070 ff.

129Kirchhof in DStZ 1986, 25, 32.

130Schön in DStZ 1997, 385, 386.

131Schön in DStZ 1997, 385, 393.

132Bei Schön in DStZ 1997, 395, 392.

133 Allein durch die Aktion Brot für die Welt wird fast das zehnfache eingenommen.

134Harder in FS Becker S. 153.

135Johnsen in ZKR 43, 182, 183.

136Auch wenn sich die Kirche nicht wie erhofft verhielt, hat die DDR doch „ganze Arbeit geleistet“. Waren 1949 in der DDR noch ca. 90 % evangelischen Glaubens, hat sich diese Zahl auf ca. 20 %verringert.

137Dähn, Konfrontation oder Kooperation ? S. 99;

Rüfner in Essener Gespräche 26, 60, 74.

138Vorher wurde von dieser Möglichkeit kein Gebrauch gemacht.

139Henkys, Die ev. Kirchen in der DDR S. 440.

140Henkys, Die ev. Kirchen in der DDR S. 440.

141Henkys, Gottes Volk im Sozialismus S.97.

142Harder in FS Becker S. 154.

143 Spliesgart in NVwZ 1992, 1155, 1157.

144Die „offiziellen“ Kurse lagen bei etwa 1:3;die explodierenden Kurse innerhalb der DDR führten zu sehr marktwirtschaftlichen, aber völlig unrealen Wechselverhältnissen von 1:10 und mehr !

145ABl. KR Nr. 14, S. 81.

146Rüfner in Essener Gespräche 26, 60, 74; Johnsen in ZKR 43, 182, 198.

147v. Campenhausen in HStR § 207 Rn. 69.

148Henkys, Gottes Volk im Sozialismus S. 94.

149In den günstigsten Fällen hat ein Arbeiter für ein Pfund „Westkaffee“ einen halben Tag gearbeitet !.

150Ende der 80-er Jahre lagen die Pfarrgehälter bei ca. 2/3 des

Verdienstes eines Arbeiters.

151 Henkys, Gottes Volk im Sozialismus S. 95.

152Harder in FS Becker S. 160.

153Henkys, Die ev. Kirchen in der DDR S. 441.

154Dähn, Konfrontation oder Kooperation ? S. 99.

155BGBl II 1990, 885, 1194.

156GVBl.Brandenburg Teil I Nr. 13.

157Spliesgart in NVwZ 1992, 1155, 1158.

158Auch heute kann noch die Meinung vernommen werden,dass die steuerlichen Einnahmen der Ost-Kirchen zu DDR-Zeiten höher gewesen wären als jetzt.

159Henkys, Die ev. Kirchen in der DDR S. 441.

160Spliesgart in NVwZ 1992, 1155, 1157.

161Spliesgart in NVwZ 1992, 1155, 1158.

162 v. Campenhausen in HStR § 207 Rn. 67; EKiBB Spliesgart in NVwZ 1992, 1155, 1161.

163Scheffler, Staat und Kirche S. 287.

164Czermak in ZRP 1990, 475, 476.

165Listl in FS Mikat S. 580.

166Isensee in JuS 1980, 94, 100.

167Diesbezügliche Vorschläge kommen immer wieder aus den Reihen der Grünen und von den JuLis, die die Vorschläge der FDP von 73/74 aufnahmen (ZRP 1990, 175 ff.).

168Trotz Steuerreformen und schwindender Mitgliederzahlen konnten die westlichen Landeskirchen bis 1993 ein durchweg steigendes Kirchensteueraufkommen vorweisen (Peters, Die Kirchensteuer 2.2.2.).

169Link in ZEK 42, 130, 149.

170 Beck in AMOS 3/1999.

171Bald, Kirchensteuer im Wandel S. 84.

172Dbv, Gemeinwohlfinanzierung 1.2..

173Dbv, Gemeinwohlfinanzierung 4.2.

174S.a. v. Campenhausen, Staatskirchenrecht S. 276.

175Dbv, Gemeinwohlfinanzierung 3.2.

176 Petersen, Die Kirchensteuer 5.1.

177 Link in ZKR 42, 131, 149.

178Marré in ZKR 42, 338, 340.

179Petersen, Die Kirchensteuer 5.2.

180Petersen, Die Kirchensteuer 5.2..

181Marré in ZKR 42,338, 350.

182 Schnitzer in Essener Gespräche 28,103.

183 Klecatsky in Essener Gespräche 6, 54, 55.

184So aber Marré, Das kirchliche Besteuerungsrecht in HdStKR S. 1106 f..

185Schnizer in Essener Gespräche 28, 103.

186Hermann Barth (EKD) bezeichnete in einem Interview mit Christa Nickels (Bündnis 90/Die Grünen) das ital. Modell als das „allerletzte“ in dbv, Gemeinwohlfinanzierung 2.

187Marré in ZKR 42, 338, 343.

188In der Erzdiözese Chicago etwa 19 %.

189v. Campenhausen, Staatskirchenrecht S. 282.

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196KABl. 1996, 46.

197 StZ Bl. Bln. S. 1558.

Ende der Leseprobe aus 36 Seiten

Details

Titel
Kirchensteuern und die finanziellen Angelegenheiten der Kirche
Hochschule
Humboldt-Universität zu Berlin
Veranstaltung
Seminar Staat-Kirche-Religion
Note
13 Punkte
Autor
Jahr
2002
Seiten
36
Katalognummer
V106786
ISBN (eBook)
9783640050611
Dateigröße
558 KB
Sprache
Deutsch
Anmerkungen
Juristisch-theologisches Seminar bei Prof. Dres. Bernhard Schlink und Wolfgang Huber
Schlagworte
Kirchensteuern, Angelegenheiten, Kirche, Seminar, Staat-Kirche-Religion
Arbeit zitieren
Wolfgang Spree (Autor:in), 2002, Kirchensteuern und die finanziellen Angelegenheiten der Kirche, München, GRIN Verlag, https://www.grin.com/document/106786

Kommentare

  • Gast am 27.12.2002

    Persönliche Beurteilung.

    Beurteilung

    Der Autor wird dem Thema nur mäßig gerecht. Offensichtlich ist die Themenstellung KIRCHENSTEUERN UND DIE FINANZIELLEN ANGELEGENHEITEN DER KIRCHE für eine Hausarbeit auch zu weit gefasst gewesen. Diese Kritik trifft dann mehr die begleitenden Professoren.
    Hinsichtlich vieler Details eine intensive Arbeit. Positiv ferner: Hinweise zur Kirchenfinanzierung in der ehemaligen DDR.

    Zu den Schwachstellen im Einzelnen:

    1. Wechselnde Kennzeichnung des Untersuchungsgegenstandes „Kirche“

    Mal ist es „die Kirche“, dann sind es „die Kirchen“, sehr häufig und dann ohne erkennbaren Grund nur die „EvKiBB“, selten auch die katholische Kirche.

    2. Anordnung der Schwerpunkte:

    Warum werden die Ausgaben zuerst behandelt?
    Warum kommen Ausführungen zum Charakter des kirchlichen Finanzsystem als Unterpunkt zu Einnahmen?

    3. Mangel an konkreten Zahlen

    Es fehlen konkrete Angaben zu den FINANZIELLEN ANGELEGENHEITEN . Die Kirchensteuereinnahmen beider Kirchen und deren Entwicklung zwischen 1989 und 2001 hätte n in jedem Fall vorgestellt werden müssen.

    4. Gelegentliche Brüche in der Darlegungen:

    Bei unter Fachleuten kontrovers behandelten Aspekten zur Kirchensteuer wird die Darlegung der unterschiedlichen Positionen gelegentlich ohne erkennbaren Grund verlassen zugunsten einer eigenen Stellungnahme.

    5. Umgang mit der Kritik an der Kirchenfinanzierung

    Kritik wird nur hinsichtlich staatsrechtlicher und finanzrechtlicher Aspekte reflektiert, kaum jedoch aus theologischer Sicht. Katholische Kritik nicht überhaupt nicht wahrgenommen, nur eine die einer ev. Initiative, des dbv.

    6. Literaturverarbeitung

    Nur wenige Quellen wurden aus der letzten Zeit eingearbeitet. Zwei wichtige Veröffentlichungen im Frühjahr 2002, die von Carsten Frerk, Finanzen und Vermögen der Kirchen, Aschaffenburg und die von Felix Hammer, Rechtsfragen der Kirchensteuer, Tübingen,lagen wohl noch nicht vor?.
    Recherchen übers Internet scheinen nicht stattgefunden zu haben.

    Friedrich Halfmann, 2. Vors.
    Verein zur Umwidmung von Kirchensteuern e.V.
    Römerstr. 90
    45721 Haltern am See
    Tel 02364 / 7699
    vorstand@kirchensteuern.de
    www.kirchensteuern.de

Blick ins Buch
Titel: Kirchensteuern und die finanziellen Angelegenheiten der Kirche



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