Die Mutterschaftsversicherung in der Schweiz


Facharbeit (Schule), 2002

20 Seiten


Leseprobe


Inhaltsverzeichnis

Einführung ins Thema „Mutterschaftsversicherung in der Schweiz: Kommt sie noch vor dem vierten Jahrtausend?“

Kapitel 1:Die Mutterschaftsversicherungsvorlage vom 18. Dezember 1998 (Parlament), bzw. vom 13. Juni 1999 (Volk)

Kapitel 2: Die Gegner der Mutterschaftsversicherungsvorlage 99 und ihre Hauptargumente

Kapitel 3: Die Befürworter der Mutterschaftsversicherungsvorlage 99 und ihre Hauptargumente

Kapitel 4: Reaktionen auf das Volks-Nein zur Mutterschaftsversicherungsvorlage vom 13. Juni 1999

Kapitel 5: Was ist seit der Ablehnung am 13. Juni 1999 geschehen?

Schlusswort

Quellennachweis

Anhang

Einführung ins Thema „Mutterschaftsversicherung in der Schweiz: Kommt sie noch vor dem vierten Jahrtausend?“

Um diese Frage zu beantworten muss man sich erst einmal fragen, wozu wir in der Schweiz eine Mutterschaftsversicherung brauchen. Dazu drehen wir ein wenig am Zeitrad und gehen zurück in die Vergangenheit. Früher gab es verschiedene Formen die Mutter im Falle einer Schwangerschaft zu unterstützen, sowohl medizinisch als auch finanziell.

1. Die Familie

Bis zur Industrialisierung bestand die Familie aus mehreren Generationen, die in einem Haushalt lebten, in bäuerlichen Familien zusätzlich noch Mägde und Knechte. Während der Zeit der Schwangerschaft, der Geburt und der Zeit danach konnte die Mutter ihrer Arbeit nicht vollumfänglich oder gar nicht nachgehen. Da aber im gleichen Haushalt mehrere Frauen lebten und arbeiteten, wurde die Arbeit problemlos übernommen und die pflegebedürftige Mutter gepflegt. Es entstanden für die Mutter keine Nachteile, da die Aufgabe der Frau ausschliesslich im Haushalt bestand.

Auch in städtischen Verhältnissen lebte stets noch eine weitere, weibliche Person (Dienstangestellte, Grossmutter) im gleichen Haushalt.

Mit dem Zeitalter der Industrialisierung änderte sich dies allerdings von Grund auf. Aus der 3-Generationen-Familie wurde eine 2-Generationen-Familie, die Frau musste zu ihrer Hausarbeit zusätzlich noch in der Fabrik arbeiten, da der Lohn des Mannes alleine nicht ausreichte. Der Arbeitsausfall der Mutter wirkte sich demnach nun doppelt aus, da weder ihre Pflege gewährleistet war, noch der Erwerb der Frau entbehrt werden konnte. Dies ist grösstenteils noch heute so, wenn auch die Frauen heutzutags auf eigenen Wunsch arbeiten gehen um sich selbst zu verwirklichen und nicht (nur) aus finanziellen Gründen. Doch hinzu kommen die alleinerziehenden Mütter, bei denen sich dieses Problem ebenfalls stark auswirkt.

2. Die Kirche

Kirchliche Institutionen sorgten durch finanzielle und materielle Unterstützung für die Bedürftigen. So unterhielten sie Spitäler für Kranke, Obdachlose, Schwangere und Wöchnerinnen. Diese Institutionen sind heute allerdings nur noch auf beratender und selten auf finanzieller Ebene tätig.

3. Die öffentliche Armenpflege

Ab dem 19. Jahrhundert sorgte die Armenpflege des Staates in schlimmsten Fällen für die Mütter in Not, so zum Beispiel wenn diese ihre Stelle aufgrund der Schwangerschaft oder des Kindes verlor oder arbeitsunfähig war. Heute kümmert sich um diese Fälle die Sozialfürsorge.

4. Die Berufsgemeinschaft

Zünfte unterhielten eine Art Fonds für die Frauen ihrer Zunftmitglieder, sogenannte Zunftbüchsen. Diese wurden durch Beiträge der Mitglieder und Spenden finanziert. Sie reservierten sich durch die Spenden auch Betten in Spitälern für die Pflege, falls dies zu Hause nicht möglich war. Im 19. Jahrhundert verloren die Zünfte aber mehr und mehr an Bedeutung bis sie mit der maschinellen Fabrikarbeit ganz verschwand. Für ähnliche Zwecke entstanden später Arbeiterhilfskassen, Fabriks- und Betriebskassen.

Da aber all diese Institutionen heutzutags entweder ganz wegfallen oder nur noch geringe Bedeutung haben, begann am Anfang des letzten Jahrhunderts die Suche nach neuen Möglichkeiten. Man entwickelte aus den Ideen der Zunftbüchsen etwas Neues; etwas, woran die ganze Bevölkerung ihre Solidarität mit den Müttern anhand von Beitragsleistungen zeigen können sollte:

5. Die Versicherung

Eine Versicherung schafft Ausgleich für eine nicht alltägliche, zusätzliche Belastung. Das Ereignis, welches versichert wird, muss einen grösseren, nicht genau voraussehbaren, finanziellen Schaden verursachen. Die Versicherung finanziert durch Beiträge der anderen Versicherten den Schadensausgleich für die Betroffenen im Falle eines die Versicherung betreffenden Ereignisses, wobei nicht nur das Ereignis ansich, sondern auch die vom Ereignis verursachten Folgeschäden gedeckt sind. Deswegen kann nur etwas versichert werden, das relativ häufig auftritt, damit möglichst viele sich versichern lassen und Beiträge bezahlen. Bei der Mutterschaft sind die versicherungsrelevanten Elemente der Verdienstausfall der Mutter und die Kosten , die das Kind verursacht. Sie belasten beide zusätzlich das Familienbudget. Im Gegensatz zu den früheren Institutionen (Zünfte und Kirche) besteht bei der Versicherung ein rechtlicher Anspruch auf die Leistung, weil der Versicherte Beiträge bezahlt und somit ein geschäftliches Verhältnis mit der Versicherung eingeht, welches auf Verpflichtung und Gegenleistung beruht.

Das Problem, welches sich nun in der Schweiz stellt, ist die Art der Finanzierung dieser Versicherung und in welchem Fall wie lange Ersatzleistungen gefordert werden können sollen. Am 18. Dezember 1998 hat das Parlament eine entsprechende Vorlage angenommen, allerdings wurde das fakultative Referendum ergriffen und es kam am 13. Juni 1999 zu einer Volksabstimmung, deren Vorlage mit 61 % abgelehnt wurde. In der folgenden Arbeit möchte ich herausfinden, wieso sie so hoch verworfen wurde und wie es jetzt weiter gehen soll in Sachen Mutterschaftsversicherung.

Kapitel 1: Die Mutterschaftsversicherungsvorlage vom 18. Dezember 1998 (Parlament), bzw. vom 13. Juni 1999 (Volk)

Seit 1945 gibt es einen Verfassungsauftrag, der den Bund beauftragt eine Mutterschaftsversicherung zu schaffen, den Familienschutzartikel (Art. 34 quinquies BV). Der vierte Absatz dieses Artikels lautet:

"Der Bund wird auf dem Wege der Gesetzgebung die Mutterschaftsversicherung einrichten. Er kann den Beitritt allgemein oder für einzelne Bevölkerungsgruppen obligatorisch erklÄren, und es dürfen auch Personen, die nicht in den Genuss der Versicherungsleistungen kommen können, zu BeitrÄgen verpflichtet werden. Die finanziellen Leistungen des Bundes können von angemessenen Leistungen der Kantone abhÄngig gemacht werden. “ (Aus der Schweizerischen Bundesverf. Art. 45 quinquies)

Der Bund hat einige Regelungen erlassen, die aber nicht auf jeden Fall einen Erwerbsersatz in der Zeit des achtwöchigen Arbeitsverbots nach der Niederkunft garantieren. Vor allem junge Frauen, die noch nicht lange arbeiten, sind benachteiligt, da sie nach einem Dienstjahr nur einen dreiwöchigen Lohnersatz erhalten, nachher für eine „angemessene längere Zeit (...) je nach Dauer des Arbeitsverhältnisses und den besonderen Umständen“ (OR Art. 324a). Unter Umständen entfällt der Anspruch auch ganz, weil die Mutter ihre Krankheitstage schon vor der Niederkunft aufgebraucht hat. Dies kommt daher, da die Schwangerschaft im Gesetz immer noch als Krankheit angesehen wird.

Seither wurden bereits drei Vorlagen, die durch allgemeine Leistungen den Mutterschutz ausbauen wollten, vom Volk verworfen. Die letzte parlamentarische Initiative, die am 18. Dezember 1998 von den Räten zwar verabschiedet, doch am 13.Juni 1999 vom Volk deutlich abgelehnt wurde, enthielt im wesentlichen folgende Punkte:

1. Erwerbstätige Mütter sollten während des 14 Wochen dauernden Mutterschaftsurlaubs 80% ihres Lohnes von der Mutterschaftsversicherung finanziert bekommen. Dabei sollte der ausbezahlte Höchstbetrag wie bei der Unfall- und Arbeitslosenversicherung 97‘200 Franken nicht übersteigen.

2. Weiter sollte jede Mutter, ob erwerbstätig oder nicht, ein Anrecht auf eine Grundleistung von maximal 4020 Franken haben, wobei sich dieser Betrag bei steigendem Einkommen entsprechend verringert und schliesslich ganz wegfallen sollte.

3. Diese Beiträge (sowohl der erste als auch der zweite) sollten nicht nur für Mütter, sondern auch für Adoptiveltern gelten.

4. Die Mutterschaftsversicherung sollte bis aufs erste von dem Ausgleichsfond der Erwerbsersatzordnung getragen werden und bei Überschreitung einer gewissen Limite des Ausgleichfonds sollte vom Volk zusätzlich 0.25 % Mehrwertsteuer genehmigt werden. Erst dann, wenn dies nicht bewilligt worden wäre, hätte man auf eine Erhöhung der Lohnbeiträge um 0.2 % zurückgegriffen.

(Gemäss den Abstimmungsunterlagen des Bundes über die Mutterschaftsversicherung 99)

Kapitel 2: Die Gegner der Mutterschaftsversicherungsvorlage 99 und ihre Hauptargumente

Der Schweizerische Arbeitgeberverband und der Schweizerische Gewerbeverband

Der Schweizerische Arbeitgeberverband (SAG) gilt als einer der grössten Kontrahenten der Mutterschaftsversicherungsvorlage 99 und er war es auch, der zusammen mit dem Schweizerischen Gewerbeverband (SGV), der denVerband der kleinen und mittleren Unternehmungen (KMU) einschliesst, als die wichtigsten Mitglieder des schweizerischen Komitees: „Mutterschaftsversicherung vors Volk“ das Referendum lancierten. Ihre Hauptargumente gegen die Mutterschaftsversicherungsvorlage waren:

1. Der jetzt schon hoch verschuldete Sozialstaat wäre mit einer elften Sozialversicherung zusätzlich belastet worden.

2. Der Ausgleichsfond der Erwerbsersatzordnung ist einzig für den Zweck bestimmt, dem Militärdienst-, Zivildienst- und Zivilschutzleistenden einen Erwerbsersatz zu sichern und sollte nicht durch andere Institutionen geplündert werden, was bei der Vorlage der Fall gewesen wäre.

3. Die Bürger sollten nicht noch zusätzlich zur Kasse gebeten werden, was aber der Fall gewesen wäre, da die Mehrwertsteuer erst im Januar 1999 erhöht worden war und weitere Erhöhungen bereits geplant waren. Damit wäre eine zusätzliche Mwst-Belastung vom Volk nicht bewilligt worden und es wäre zu noch mehr Lohnbeiträgen gekommen.

4. Das Stimmvolk hatte bereits zweimal eine Mutterschaftsversicherung abgelehnt und sollte deswegen auch bei dieser Vorlage das letzte Wort haben können.

Die Freisinnig-Demokratische Parteien (FDP)

Die Delegiertenversammlung der FDP am 24. April 1999 verlief in Bezug auf die Mutterschaftsversicherung alles andere als ruhig. Die welschen Freisinnigen wollten ein klares Ja zur Vorlage, während der deutschschweizerische Flügel dagegen war. Schlussendlich setzte sich der deutschschweizer Teil mit 85 zu 73 Stimmen für ein Nein durch. Man war sich allerdings darüber einig, dass der Mutterschutz zur Zeit nicht befriedigend gewährt war. Die Argumente dagegen waren:

1. Da 80 % der Erwerbstätigen schon mit einem Gesamtarbeitsvertrag oder durch den öffentlichen Dienst eine Lohnfortzahlung bekommen, sollte die Lücke lieber über das Obligationenrecht geschlossen werden.
2. Der Verwaltungsanteil an der Grundleistung hätte 12 Millionen Franken gekostet von insgesamt 50, was eindeutig zu viel gewesen wäre.
3. Der Verfassungsauftrag ist durch die neuen Regelungen der Krankenversicherung bereits genügend erfüllt.

Die Schweizerische Volkspartei (SVP)

Die Junge SVP war einer der Mitinitianten des Referendums gegen die

Mutterschaftsversicherungsvorlage. An der Delegiertenversammlung der SVP am 24. April 1999 wurde die Mutterschaftsversicherungsvorlage mit 317 zu 40 Stimmen abgelehnt. Die Gründe dafür waren:

1. Der Verfassungsauftrag wäre durch den Ausbau des sozialen Netzes praktisch erfüllt gewesen.
2. Die unsichere Finanzierung und die damit verbundene, erhöhte Steuerlast wäre undemokratisch gewesen, weil die schon sanierungsbedürftigen Sozialwerke nicht noch zusätzlich belastet werden können.
3. Die Nichterwerbstätigen erleiden durch die Geburt keinen Schadensfall im Sinne der Versicherung. Somit ist die Grundleistung nicht gerechtfertigt.

Kapitel 3: Die Befürworter der Mutterschaftsversicherungsvorlage 99 und ihre Hauptargumente

Der Schweizerische Gewerkschaftsbund (SGB)

Der SGB hat rund 380'000 Mitglieder aus 15 Einzelgewerkschaften und ist damit einer der grössten Verbände der Schweiz. Er setzt sich für die Mutterschaftsversicherung ein, weil:

1. Die Mutterschaftsversicherung wäre für die Weiterentwicklung unseres Sozialstaates wichtig gewesen.
2. Die Schweiz hinkt in Sachen Mutterschutz dem Rest der EU hinterher. Die Lohnfortzahlung von 14 Wochen hätte gerade dem EU-Standard entsprochen, während beispielsweise unsere direkten Nachbarländer einen 100 % bezahlten, 14-wöchigen (Deutschland), 16-wöchigen (Frankreich und Österreich) oder 20-wöchigen Mutterschafts-urlaub mit 80-%-iger Lohnfortzahlung (Italien) kennen. In Schweden dauert der Elternurlaub sogar mit 80-%-iger Lohnfortzahlung 12 Monate, der je zur Hälfte auf Mann und Frau aufgeteilt werden kann.
3. Die Mutterschaftsversicherung wäre ein weiterer Schritt zur Gleichstellung der Frauen in der Schweiz und ihrer Integration in die Arbeitswelt gewesen.
4. Die Finanzierung durch die Erwerbsersatzordnung wäre für die Arbeitgeber viel billiger gewesen als eine Finanzierung bei einer entsprechenden Änderung des OR.

Die Sozialdemokratische Partei (SP)

Sie setzte sich vehement dafür ein, dass die Vorlage vom 13. Juni 99 vom Volk angenommen wurde und war sehr enttäuscht über das hohe Abstimmungsergebnis aus der Deutschschweiz. Die Argumente, welche die lateinische Schweiz überzeugten, waren:

1. Die gesellschaftliche Verantwortung gegenüber kann durch eine Mutterschafts- versicherung wahrgenommen werden.

2. Mit der umstrittenen Grundleistung wäre den Müttern die grosse Verantwortung, die sie mit der Erziehung übernehmen, ein wenig mehr anerkannt worden. Ausserdem wäre sie eine kleine Kompensation für Ehefrauen, die im eigenen Betrieb ohne eigenen Lohn und Sozialleistungen arbeiten, und für die Mütter, die nach einer Arbeitspause mit erheblichen Schwierigkeiten und Lohneinbussen rechnen müssen, wenn sie wieder ins Berufsleben einsteigen möchten.

3. Die Finanzierung über die Ausgleichskasse der Erwerbsersatzordnung (EO) wäre sehr geeignet gewesen, denn nach guten Anlagekriterien bewirtschaftet, wie dies bei der Beruflichen Vorsorge gemacht wird, hätten allein die Erträge aus der über 3 Milliarden grossen EO für die vorgesehenen Leistungen reichen können, sowohl für die Mütter als auch für die Soldaten.

4. Der Verfassungsauftrag wäre endlich nach 53 Jahren erfüllt gewesen.

5. Diese Vorlage wäre sehr gezielt gewesen durch die verschiedenen sozialen Abstufungen und hätte die Mütter und Wirtschaft gleichermassen entlastet.

Die verschiedenen Frauenverbände

Zum Beispiel der Evangelische Frauenbund (EVS): Er vertritt rund 60'000 Frauen aus der ganzen Schweiz und hat sich für die Mutterschaftsversicherung und ihre Finanzierung durch die Erwerbsersatzordnung ausgesprochen, weil die Frauen jahrzehntelang Beiträge an die EO gezahlt haben und sie ihnen nun endlich auch zugute kommen sollten. Oder der Tessiner Frauenbund: Er hat mit allen Mitteln für die Mutterschaftsversicherung gekämpft und nach der Ablehnung eine Petition gestartet, die die sofortige Einführung der Mutterschaftsversicherung für alle Frauen fordert. Ein Hauptargument der Tessiner Frauen war die Tatsache, dass diese Form der Finanzierung gerade für kleinere und mittlere Unternehmen eine finanzielle Entlastung gewesen wäre, was anhand der folgenden Studie ersichtlich wird.

Tabelle 1: Belastung für Arbeitgeber durch Erwerbsersatz bei Mutterschaft, heutige und geplante Regelung im Vergleich, nach einzelnen Branchen 1995

Abbildung in dieser Leseprobe nicht enthalten

Quelle: Anzahl Geburten von Arbeitnehmerinnen, Dienstalter und Lohn bei der Geburt (gem äß den Ergebnissen der SAKE 1995), heutige Regelung in Unternehmen ohne Gesamtarbeitsvertrag (Anwendung des Obligationenrechts gem äß "Berner Tabelle") und mit Gesamtarbeitsvertrag (gestützt auf die NFP-Untersuchung Baumann Beat, Tobias Bauer, Bettina Nyffeler und Stefan Spycher: GesamtarbeitsvertrÄge - (k)eine MÄnnersache, Chur/Zürich 1995).

Obwohl die Parteien als Ganzes die Mutterschaftsversicherung abgelehnt hatten, waren sowohl die FDP-Frauen als auch die SVP-Frauen für die Annahme der Vorlage.

Die Christliche Volkspartei (CVP)

Als konservative Partei war sie von Beginn an für eine Mutterschaftsversicherung. Sie war es auch, die vehement gegen eine Finanzierung durch Erhöhung der Lohnprozente war und die Erwerbsersatzordnung als Finanzierungsmöglichkeit vorschlug. Die kritisierte Grundleistung, die unter anderem am Scheitern schuld war, wurde ebenfalls von der CVP gefordert und nicht von der linken Seite, wie gegen Schluss vor der Abstimmung von den bürgerlichen Parteien behauptet worden war. Dies waren ihre Hauptargumente für die Vorlage:

1. Da die Schweiz als einzigen Rohstoff die Bildung der Menschen hat, sollte sie diesen fördern. Vor allem die Frauen werden vor die Frage gestellt: Kind oder Karriere, denn beides ist zu den heutigen Bedingungen nicht oder nur schwer möglich. Die Mutterschaftsversicherung hätte eine grosse Hilfe zur Aus- und Weiterbildung und damit zur besseren Stellung der Frau in der Arbeitswelt beigetragen.

2. Spezialistinnen, die wegen obiger Gründe nicht auf dem schweizerischen Arbeitsmarkt tätig sind, müssen aus dem Ausland je nach dem teuer organisiert werden. Eine Mutter- schaftsversicherung hätte den Wirtschaftsstandort Schweiz attraktiver gemacht.

3. Die Einführung der Mutterschaftsversicherung hätte den Unternehmungen am meisten gebracht, die viele Frauen beschäftigen. Die zu teuren Taggeldversicherungen, wegen denen häufig gar keine jungen Frauen mehr eingestellt werden, wären kein Thema mehr gewesen. Daher war es unbegreiflich, dass ausgerechnet der Schweizerische Gewerbeverband die Kampagne gegen die Vorlage anführte, da sie auch die administrativen Kosten und Aufwand verringert hätte.

Kapitel 4: Reaktionen auf das Volks-Nein zur Mutterschaftsversicherungs-vorlage vom 13. Juni 1999

Die Gegner:

Sowohl der Arbeitgeberverband (SAG) als auch der Gewerbeverband (SGV) erklärten, dass während des Abstimmungskampfes eindeutig geworden war, dass es beim Mutterschutz für erwerbstätige Frauen Lücken gibt. Diese sollten nun durch eine OR-Regelung gefüllt werden.

Die Befürworter:

Der Schweizerische Gewerkschaftsbund (SGB) schob die Schuld dem „reaktionären“ Teil der Deutschschweiz in die Schuhe und konterte mit einer Kundgebung von über 300 Gewerkschaftlern an den Arbeitgeberverband (SAG) und den Gewerbeverband (SGV), bei der ein Brief mit der Aufforderung zu einer Änderung im OR für eine 14-wöchige Lohnfortzahlung übergeben wurde.

So wurden auch im Parlament zahlreiche Initiativen eingereicht, sowohl von grüner, linker, freisinniger, katholischer und rechter Seite. „Jetzt erst recht!“ lautete das allgemeine Motto.

Kapitel 5: Was ist seit der Ablehnung am 13. Juni 1999 geschehen?

In der Wochen nach der Abstimmungsniederlage wurden sofort verschiedenste Motionen und parlamentarische Initiativen eingereicht um sich des nach wie vor bestehenden Problems des ungenügenden Mutterschutzes anzunehmen. Ich möchte hier nicht auf alle eingehen, sondern nur auf die, welche mir damals am erfolgreichsten schienen. Dies war die Motion der SP- Fraktionschefin Ursula Hafner, welche am 14. Juni 1999, also direkt am Tag nach der Abstimmung über die Vorlage, eingereicht worden war. Sie forderte eine Änderung des Obligationenrechtes, die den Arbeitgeber zu einer Lohnfortzahlung während eines Mutterschaftsurlaubs von 14 Wochen verpflichten würde. Begründet hat sie diese Motion mit dem Argument, dass nach wie vor eine Ungerechtigkeit herrscht, weil nicht allen Arbeitnehmerinnen eine Lohnfortzahlung während des Mutterschaftsurlaubs gewährleistet ist. Der Bundesrat reagierte auf diese Motion mit den Worten:

„ (...) Der Bundesrat bedauert die Ablehnung des Mutterschaftsversicherungsgesetzes und hÄlt am Ziel fest, die geltende, sozialpolitisch ungenügende Regelung des Erwerbsausfalles bei Mutterschaft gesetzgeberisch zu korrigieren. Er beabsichtigt daher, dem Parlament zu Beginn der nÄchsten Legislaturperiode einen entsprechenden Lösungsvorschlag vorzulegen. (...) Zu denken ist sicher in erster Linie (...) an eine Revision des Obligationenrechtes, die allerdings allein die Arbeitgeber, und in einer je nach Branche höchst unterschiedlichen Weise, belasten würde. Denkbar ist auch eine Versicherungslösung,(...) bei der die PrÄmien zwischen den Vertragsparteien verteilt werden könnten. “ (Aus der Stellungsnahme des Bundesrats zur Motion Hafner am 20. September 1999)

Die Motion Hafner wurde auf Antrag des Bundesrats in ein Postulat umgewandelt zusammen mit der Motion von Vreni Spoerry (FDP Zürich), welche eine achtwöchige Lohnfortzahlung, was gerade nur für die Länge des Arbeitsverbotes gewesen wäre, beantragt hatte. Die Motion Hafner wurde, nachdem sie nach dem Ausscheiden von Ursula Hafner aus dem Nationalrat von einem anderen Ratsmitglied übernommen worden war, am 22. Juni 2001 abgeschrieben, weil sie über zwei Jahre lang hängig gewesen war. Die Motion Spoerry wurde am 29.

November 2001 vom Nationalrat abgelehnt, unter anderem, weil eine neue parlamentarische Initiative eingereicht worden war:

Die Initiative Triponez

Zusammen mit den Nationalrätinnen Ursula Haller (SVP Bern), Jaqueline Fehr (SP Zürich) und Thérèse Meyer (CVP Fribourg) reichte der Nationalrat Pierre Triponez (FDP Bern) am 19. Juni 2001 eine parteienübergreifende Initiative ein, die sich erneut um ein Modell für eine Mutterschaftsversicherung bemüht. Mit Triponez vertritt auch zum ersten Mal ein Mann die Mutterschaftsversicherung vor den Räten und der auch noch der Direktor des Schweizerischen Gewerbeverbandes (SGV), der 1999 noch einer der Hauptgegner war, ist. (Vergl. Seite 6:„Kapitel 2: Die Gegner der Mutterschaftsversicherungsvorlage 99 und ihre Hauptargumente“). Auch der Bundesrat stellte sich hinter die Initiative Triponez, doch im Falle einer Ablehnung im Nationalrat wollte er seinen Weg des von ihm am 15. Juni 01 in die Vernehmlassung geschickten Modells der OR-Revision weiterführen. Es bot für den Zeitraum der Lohnfortzahlung zwei Varianten an. Nach der ersten Variante stieg mit dem Dienstalter die Dauer des Lohnanspruchs: Im ersten und zweiten Dienstjahr wäre der Lohn 8 Wochen lang fortgezahlt worden, 9 Wochen im dritten und 14 Wochen vom achten Dienstjahr an. Bei der zweiten Variante wäre unabhängig vom Dienstalter eine Lohnfortzahlung während 12 Wochen geplant gewesen. Die erste Variante hätte 54 Millionen mehr gekostet als heute bereits für den Mutterschaftsurlaub ausgegeben wird (411 Millionen), die zweite 124 Millionen mehr. Anders als heute hätte zudem der Lohnanspruch während des Mutterschaftsurlaubs unabhängig davon bestanden, ob die Frau im gleichen Jahr wegen Krankheit, Unfall oder Schwangerschaft Absenzen hatte.

Dass das Konzept der Initiative Triponez mit 80-%-iger Lohnfortzahlung während 14 Wochen finanziert von der Erwerbsersatzordnung die Vorstellung des Nationalrats besser traf, zeigte die Abstimmung am 29. November 2001 im Nationalrat, die mit 124 zu 36 Stimmen angenommen wurde. Allgemein sind nur positive Stimmen zu hören, ausgerechnet der Schweizerische Gewerbeverband (SGV), der einer der Hauptgegner der Mutterschafts- versicherungsvorlage 99 war, geht sogar soweit einem Weiterverfolgen des Bundesvorschlags, welcher inzwischen zurückgezogen worden ist, mit einem Referendum zu drohen.. Er empfiehlt seinen Mitgliedern dem Präsidenten zu folgen und die Initiative Triponez gutzuheissen. Selbst die SVP traut sich nicht als einzige gegen die allgemeine Eintracht zu sprechen und als frauenfeindlich abgestempelt zu werden. Das Eidgenössische Departement des Innern (EDI) arbeitet im Moment an einem Gesetzesentwurf und wird diesen laut Pierre Triponez bis Ende Mai vorlegen. Die zuständige Kommission des Nationalrats, die SGK (Kommission für soziale Sicherheit und Gesundheit) wird anschliessend über den Entwurf beraten und ihn in der Septembersession dem Nationalrat zur Behandlung übergeben. Danach muss der Ständerat als Zweitrat ebenfalls zustimmen und somit wäre frühestens Anfang 2004 mit einer staatlichen Mutterschaftsversicherung im Sinne der Initiative Triponez zu rechnen.

Schlusswort

Doch woher kommt dieser Sinneswandel? Was ist so anders an diesem neuen Versuch in der Schweiz eine Mutterschaftsversicherung einzuführen? Die Antwort darauf fällt mir leicht: Auch der hinterste und letzte kann nicht leugnen, dass eine Versicherungslösung über die Erwerbsersatzordnung billiger kommt als eine OR-Lösung. Da aber gerade diese nun vom Bund angestrebt worden ist, musste ein Gegenvorschlag her, der auch von bürgerlichen Seite akzeptabel ist. Dies wurde mit der Initiative Triponez getan, die störende Grundleistung wurde weggelassen und konnte keinen Anstoss mehr für ein Nein geben. Dass auch die Ersatzleitungen für die Zivildienst-, Militärdienst- und Zivilschutzleistenden erhöht wurden, mag ein weiterer sich positiv auswirkender Aspekt sein. So kann niemand sagen, dass von der geplanten, geringen Erhöhung der Lohnbeiträge von 0,3 % auf 0,4 % nicht alle profitieren würden, wo doch die Frauen sowieso seit Errichtung der Erwerbsersatzordnung ebenfalls Beiträge bezahlen. Die plötzliche Meinungsänderung des Gewerbeverbandes lässt sich auf den Aspekt der Umverteilung zurückführen: Was bei einer OR-Lösung alles von den betroffenen Zweigen getragen worden wäre, wird neu auf alle Zweige verteilt; die Kleinunternehmer profitieren von den grossen. Dies als besonderer Punkt, da der SGV ja auch die kleinen und mittleren Unternehmen (KMU) repräsentiert. Die Frauenbranchen (zum Beispiel Floristinnen) profitieren von den Männerbranchen (zum Beispiel Baugewerbe). Somit leistet die Mutterschaftsversicherung einen grossen Beitrag zur Gleichstellung der Frau und hilft mit, dass sich die Frauen in Zukunft noch besser vom Mann lösen können und auf eigenen, emanzipierten Füssen stehen können. Es gibt für mich keine sinnvollen Gegenargumente, die eine Mutterschaftsversicherung im Sinne von Triponez‘ noch scheitern lassen könnten. Falls es sich die Arbeitgeber doch noch anders überlegen und das Referendum ergreifen, so wird der Bundesrat einen neuen Versuch mit einer OR-Revision starten, die für Arbeitgeber höhere Kosten bedeutet und für Arbeitnehmerinnen schlechtere Chancen auf dem Arbeitsmarkt, aber wer schneidet sich schon gerne absichtlich ins eigene Fleisch... Deswegen bin ich zuversichtlich, dass wir in zwei, drei Jahren mit der EU gleichauf sein werden und endlich auch einen wirksamen, gerecht finanzierten Mutterschutz für alle erwerbstätigen Mütter haben werden.

Quellennachweis

„Einführung ins Thema...“ Seite 2 bis 5:

Riemer-Kafka, Gabriela, Rechtsprobleme der Mutterschaft , Winterthur, 1987, S. 2 - 14

„Kapitel 1: Die Vorlage...“ Seite 5 bis 6:

Abstimmungsvorlage des Bundes „Bundesgesetz über die Mutterschaftsversicherung“

„Kapitel 2: Die Gegner der...“ Seite 6 bis 7:

Schweizerischer Arbeitgeberverband, 13.1.99, www.arbeitgeber.ch/deutsch/8-d_archiv.htm Gfeller, Kurt, 18.1.02 www.sgv-usam.ch/d/ Egerszegi-Obrist, Christine, Lücken schliessen ohne neue Versicherung, NZZ Nr. 104 , 7.5.99 Wirz, Claudia, Lauwarmes Nein nach heisser Diskussion, NZZ Nr. 95, 26.4.99 Frenkel, Max, „Gegen die Sozialisten in allen Parteien“, NZZ Nr. 95, 26.4.99

„Kapitel 3: Die Befürworter...“ Seite 8 bis 10:

Schweiz. Gewerkschaftsbund, 13.6.99 www.selezione.ch/mutterschaft/presse-msv-nein.htm Wirz, Claudia, Forderungen und Proteste am Tag danach, NZZ Nr.135, 15.6.99 Fehr, Jaqueline, Die Mütter unterstützen und die Wirtschaft entlasten, NZZ Nr. 104, 7.5.99 Evang. Frauenbund, 7.5.99, www.ref.ch/rna/meldungen/2230.htm

Bund der Tessiner Frauen, Frühjahr 99, www.castalia.ch/m-files/de/piattaforma.htm Bund der Tessiner Frauen, Frühjahr 99, www.castalia.ch/m-files/de/messaggio.htm Hauser, Brigitte, 6.5.99, www.cvp.ch/deutsch/texte/text-detail.asp?contentid=232 Imhof, Rudolf, Die andere Sicht der Wirtschaft, NZZ Nr.117, 25.5.99

„Kapitel 4: Die Reaktionen...“ Seite 10 bis 11:

Wirz, Claudia, Forderungen und Proteste am Tag danach, NZZ Nr.135, 15.6.99

„Kapitel 5: Was ist seit...“ Seite 11 bis 13:

Hafner, Ursula, Motion „Mutterschaftsurlaub, Lohnfortzahlung“, 14.6.99

Triponez, Pierre, Parlamentarische Initiative „Revision Erwerbsersatzgesetz“, 19.6.01 Spoerry, Vreni, Motion Mutterschaftsurlaub, Lohnfortzahlung“, 14.6.01 www.parlament.ch/afs/toc/d/gesch/d_mainFrameSet.htm

Triponez, Pierre, E-mail „Mutterschaftsversicherung 2. Übermittlung“, 29.4.02

Anhang

01.426 - Parlamentarische Initiative:

Revision Erwerbsersatzgesetz. Ausweitung der Erwerbsersatzansprüche auf erwerbstätige Mütter

Einreichungsdatum: 20.06.01

Eingereicht von: Triponez Pierre Eingereicht im: Nationalrat Stand der Beratung: Folge gegeben

Eingereichter Text:

Gestützt auf Artikel 21bis des Geschäftsverkehrsgesetzes reiche ich folgende Parlamentarische Initiative in der Form der allgemeinen Anregung ein: Das Erwerbsersatzgesetz (EOG) ist wie folgt abzuändern:

- Der Kreis der entschädigungsberechtigten Personen ist auf Mütter auszudehnen, die während der Schwangerschaft als Arbeitnehmerinnen oder als Selbstständigerwerbende versichert waren.

- Anspruchsberechtigten Müttern ist während 14 Wochen eine Erwerbsersatzentschädigung zu gewähren.

- Mit Ausnahme der in Artikel 9 EOG erwähnten Personen (Rekruten, Zivildienstleistende während der Dauer der Rekrutenschule) ist die Grundentschädigung aller Anspruchsberechtigten einheitlich auf 80 Prozent des durchschnittlichen Erwerbseinkommens festzulegen, welches vor dem Erwerbsausfall erzielt wurde.

Begründung:

Obwohl die Schweizer Stimmberechtigten am 13. Juni 1999 zum dritten Mal in Folge die Einführung einer Mutterschaftsversicherung abgelehnt haben, sind sich heute die meisten Parteien und Verbände einig, dass es den Mutterschutz zu verbessern gilt. Die beiden Kammern haben dann auch bereits einen Vorstoss überwiesen, welcher einen auf einer Mischfinanzierung basierenden vierzehnwöchigen Mutterschaftsurlaub verlangt. Das Eidgenössische Justiz- und Polizeidepartement (EJPD) seinerseits hat zwei Modelle erarbeitet, welche mittels einer Revision des Obligationenrechtes (OR) einen Mutterschaftsurlaub einführen möchten. Obgleich als Kompromisslösungen gedacht, haben diese Vorstösse alte Gräben neu geöffnet. Einen Ausweg aus der relativ zerfahrenen Situation stellt eine reine Erwerbsersatzlösung dar, welche die erwerbstätigen Mütter in Bezug auf Erwerbsersatzentschädigungen den Dienstleistenden in Armee, Zivilschutz und Zivildienst gleichstellt und ihnen einen vierzehnwöchigen Mutterschaftsurlaub gewährt. Damit einerseits die Mütter in den Genuss einer angemessenen Erwerbsersatzentschädigung gelangen und andererseits an alle Erwerbsersatzversicherten vergleichbare Leistungen ausgerichtet werden, ist die Grundentschädigung einheitlich auf 80 Prozent des massgebenden Erwerbseinkommens zu erhöhen (von diesem Ansatz sind einzig die Rekruten auszunehmen). Die generelle Erhöhung der Grundentschädigung brächte zudem den Vorteil, dass die Taggeldentschädigungen im gesamten Sozialversicherungsbereich vereinheitlicht würden, schlägt doch der Bundesrat in seiner Botschaft zur 4. Invalidenversicherungsrevision vor, dass sich neu auch die IV-Taggelder ans System der obligatorischen Unfallversicherung und nicht mehr ans veraltete System der Erwerbsersatzordnung anlehnen.

Ein über die Erwerbsersatzordnung finanzierter Mutterschaftsurlaub für erwerbstätige Mütter hat folgende Vorteile:

- Der Vorstoss wird dem Wunsch vieler erwerbstätiger Frauen nach einem bezahlten vierzehnwöchigen Mutterschaftsurlaub gerecht. Auch auf der Leistungsseite stellt er gegenüber den beiden Vernehmlassungsmodellen des EJPD eine Verbesserung dar.

- Dank der paritätischen Finanzierung der ausgebauten Mutterschaftsleistungen dürfte die vorgeschlagene Revision der Erwerbsersatzordnung auch in Wirtschaftskreisen auf eine breite Akzeptanz stossen. Damit dürfte gewährleistet sein, dass die erwerbstätigen Mütter ohne weiteren Zeitverlust in den Genuss derjenigen Leistungen kommen, auf die sie seit langem Anspruch erheben. Das Hauptanliegen der überwiesenen Motion SGK-NR 00.3182 (Mutterschutz und Mischfinanzierung), die Gewährung eines bezahlten vierzehnwöchigen Mutterschaftsurlaubs, wird vollumfänglich aufgegriffen und mit einer einfacheren, gerechteren Finanzierung verknüpft. Der vorliegende Vorstoss steht somit nicht in Konkurrenz zur erwähnten Motion, sondern stellt eine wichtige, akzeptanzfördernde Weiterentwicklung dar.

- Angesichts der beträchtlichen Reserven des Erwerbsersatzfonds kann bis auf weiteres auf die Erhöhung der Lohnabzüge verzichtet werden. Um die Finanzen der Erwerbsersatzordnung auch auf mittlere und längere Frist wieder ins Lot zu bringen, dürfte eine moderate Erhöhung des Erwerbsersatz-Beitragssatzes von 0,3 Prozent auf 0,4 Prozent ausreichen.

- Die Beschäftigungsaussichten junger Frauen verbessern sich. Mit jedem Ausbau der Lohnfortzahlungspflicht gemäss Artikel 324a OR erwachsen dem Arbeitgeber im Falle einer Mutterschaft einer seiner Mitarbeiterinnen entsprechend höhere Kosten. Je mehr diese Kosten ansteigen, umso wahrscheinlicher wird es, dass der Arbeitgeber bei der Besetzung einer freien Stelle einem Mann oder einer Frau mittleren Alters den Vorzug gibt.

- Jede Lösung, welche die Dauer des bezahlten Mutterschaftsurlaubs von der Dauer des Arbeitsverhältnisses abhängig macht, stellt für die betroffenen Frauen ein Mobilitätshemmnis dar. Mit der vorgeschlagenen Erwerbsersatzlösung werden die erwerbstätigen Frauen von derartigen Fesseln befreit.

- Die Lasten, welche aus der Gewährung bezahlter Mutterschaftsurlaube entstehen, werden gerechter auf die einzelnen Branchen verteilt. Gemäss heutigem System erwachsen denjenigen Branchen, welche bei den Beschäftigten über einen überdurchschnittlich hohen Frauenanteil verfügen, auch überdurchschnittlich hohe Kosten. Jeder Ausbau der Lohnfortzahlungspflicht gemäss Artikel 324a OR vergrössert dieses Ungleichgewicht. Mittels der Erwerbsersatzlösung kann demgegenüber eine gleichmässige Verteilung der Lasten erreicht werden.

- Seit Inkraftsetzung der Erwerbsersatzordnung im Jahre 1953 entrichten die Frauen Beiträge an dieses Sozialversicherungswerk. Da Frauen jedoch nur in Ausnahmefällen Dienst in der Armee oder im Zivilschutz leisten, gelangen sie kaum je in den Genuss von Erwerbsersatzentschädigungen aus dem Erwerbsersatzfonds. Mit der vorgeschlagenen Revision des Erwerbsersatzgesetzes würde ein von beiden Geschlechtern finanziertes Sozialwerk auf einen Bereich ausgedehnt, der auch den spezifischen Bedürfnissen der Frauen gerecht wird.

- Mit einem vierzehnwöchigen Mutterschaftsurlaub sowie einer Grundentschädigung von 80 Prozent sollten die Bedürfnisse der meisten Frauen vollständig abgedeckt werden können. Dennoch verbliebe für die Sozialpartner ein ausreichend grosser Spielraum, um auf gesamtarbeitsvertraglicher Ebene weiter gehende Entschädigungen zu vereinbaren.

- Die Erwerbsersatzordnung hat zum Zweck, Erwerbsausfälle abzudecken, die jemandem während der Zeit erwachsen, während der er einen Dienst für die Allgemeinheit erbringt. Da auch die Leistungen der Mütter der ganzen Gesellschaft zugute kommen, ist es systemkonform, wenn ebenfalls der Erwerbsausfall, der ihnen während der Dauer ihres Mutterschaftsurlaubs erwächst, über Entschädigungsleistungen der Erwerbsersatzordnung abgegolten wird.

- Die Erwerbsersatzordnung würde breiter abgestützt und damit letzten Endes gestärkt.

- Da bei der praktischen Umsetzung der Erwerbsersatzlösung auf erprobte, leistungsfähige Institutionen zurückgegriffen wird, lässt sich der administrative Mehraufwand auf ein absolutes Minimum beschränken.

- Es muss kein neues Gesetz geschaffen werden. Eine den Bedürfnissen der erwerbstätigen Mütter vollauf gerecht werdende Lösung kann in ein bestehendes, etabliertes Gesetz integriert werden.

Chronologie:

29.11.2001 NR Der Initiative wird Folge gegeben.

99.3255 - Motion: Mutterschaftsurlaub. Lohnfortzahlung

Eingereicht von: Hafner Ursula

Übernommen von: Goll Christine Einreichungsdatum: 14.06.99 Eingereicht im: Nationalrat Stand der Beratung: Erledigt

Eingereichter Text:

Der Bundesrat wird beauftragt, das Obligationenrecht, Zehnter Titel, so zu ändern, dass der Arbeitgeber bei einer Geburt zur Lohnfortzahlung während eines Mutterschaftsurlaubs von 14 Wochen verpflichtet ist.

Begründung:

Frauen im öffentlichen Dienst und Angestellte anderer fortschrittlicher Arbeitgeber erhalten einen bezahlten Mutterschaftsurlaub von 14 bis 16 Wochen. Es gibt aber auch Arbeitnehmerinnen, die nur während dreier Wochen nach der Niederkunft Lohnfortzahlungen bekommen.

Diese Ungleichheit kann nicht länger hingenommen werden. Mit einer Revision des Obligationenrechtes soll allen Frauen eine 14wöchige Lohnfortzahlung bei Mutterschaftsurlaub garantiert werden.

Erklärung des Bundesrates 20.09.1999:

Der Bundesrat beantragt, die Motion in ein Postulat umzuwandeln. Chronologie:

16.12.1999 Der Vorstoss wird durch Frau Goll übernommen.

22.06.2001 Abgeschrieben, weil seit mehr als zwei Jahren hängig.

99.3269 - Motion: Lücken schliessen beim Mutterschutz

Einreichungsdatum: 15.06.99

Eingereicht von: Spoerry Vreni Eingereicht im: Ständerat Stand der Beratung: Erledigt

Eingereichter Text:

Der Bundesrat wird beauftragt, durch eine Revision von Artikel 324a des Obligationenrechtes sicherzustellen, dass erwerbstätige Frauen in jedem Fall für die acht Wochen Pause nach der Geburt, die vom Arbeitsgesetz verlangt werden, einen Lohn erhalten.

Begründung:

Die Mutterschaftsversicherung ist in der Volksabstimmung vom 13. Juni 1999 erneut deutlich abgelehnt worden. Damit bleibt die von allen als stossend anerkannte Lücke bestehen, die beim Schutz der erwerbstätigen Mütter nach einer Geburt als Folge des Arbeitsverbotes vorliegt.

Das Arbeitsgesetz verbietet die Beschäftigung von Frauen während acht Wochen nach der Geburt. Die Lohnfortzahlung ist aber während der Dauer des Arbeitsverbotes nicht in jedem Fall gewährleistet. Schwangerschaft und Geburt werden im Obligationenrecht mit Bezug auf die Lohnfortzahlung gleich wie Krankheit behandelt: Ist die Frau noch nicht lange an einer Stelle, sind deshalb die acht Wochen Arbeitsverbot nicht gedeckt, vor allem auch dann nicht, wenn sie während der Schwangerschaft schon einmal der Arbeit fernbleiben musste. Diese Rechtslage ist unbefriedigend.

Aus diesem Grunde reiche ich meine Motion erneut ein, die ich bereits im Juni 1996 unterbreitet habe. Mit Datum vom 2. Dezember 1996 hat der Bundesrat damals meinen Vorstoss zur Ablehnung empfohlen. Er vertrat die Meinung, dass durch diese Lückenschliessung im Obligationenrecht die Einführung der geplanten Mutterschaftsversicherung gefährdet werden könnte. Der Ständerat hat sich dieser Auffassung knapp angeschlossen. Nun wurde die Mutterschaftsversicherung trotz dieser Lücke zum dritten Mal klar abgelehnt.

Eine Neuauflage einer weiteren Version einer Mutterschaftsversicherung kann daher nicht zur Diskussion stehen. Aus diesem Grunde ist es angezeigt, die unbestrittene Lücke bei der Lohnfortzahlung gemäss Obligationenrecht jetzt zu schliessen.

Erklärung des Bundesrates 20.09.1999

Der Bundesrat beantragt, die Motion in ein Postulat umzuwandeln. Chronologie:

05.10.1999 SR Die Motion wird der Kommission für soziale Sicherheit und Gesundheit zur näheren Prüfung überwiesen.

19.09.2000 SR Annahme.

29.11.2001 NR Ablehnung

Stellungnahme des Bundesrates 20.09.1999

Die Ablehnung der Vorlage über die Mutterschaftsversicherung in der Volksabstimmung vom 13. Juni 1999 lässt ein sozialpolitisches Problem ungelöst. Zudem gibt die tiefe Kluft zwischen der Deutschschweiz und der lateinischen Schweiz an sich zu Bedenken Anlass. Der Bundesrat bedauert deshalb die Ablehnung des Mutterschaftsversicherungsgesetzes und hält am Ziel fest, die geltende, sozialpolitisch ungenügende Regelung des Erwerbsausfalles bei Mutterschaft gesetzgeberisch zu korrigieren. Er beabsichtigt daher, dem Parlament zu Beginn der nächsten Legislaturperiode einen entsprechenden Lösungsvorschlag vorzulegen. Fest steht für den Bundesrat, dass prioritär eine Lösung für die unselbständigerwerbenden Frauen zu suchen. Bei der Festlegung der weiteren Grundzüge des Lösungsmodells bieten sich verschiedene Varianten an, die der Bundesrat in einem ersten Schritt vertiefter prüfen will.

Zu denken ist sicher in erster Linie - im Sinne der Motion - an eine Revision des Obligationenrechtes, die allerdings allein die Arbeitgeber - in einer je nach Branche höchst unterschiedlichen Weise - belasten würde. Denkbar ist auch eine Versicherungslösung, die als solche auf dem Gedanken der Solidarität beruhen würde, bei der die Prämien zwischen den Vertragsparteien aufgeteilt werden könnten. Nicht von vornherein ausgeschlossen ist ferner eine Kombination beider Modelle.

Eng verbunden mit der Frage nach dem optimalen Lösungsmodell sind weitere Aspekte, die auch abgeklärt werden müssen. Es handelt sich namentlich um die Dauer und die Höhe des Anspruches, der der Arbeitnehmerin während des Mutterschaftsurlaubes gegenüber ihrem Arbeitgeber, der Versicherung oder gegenüber beiden zustehen soll.

Um diesem Prüfungsbedarf gerecht werden zu können, beantragt der Bundesrat, die Motion Spoerry Vreni vom 15. Juni 1999 (99.3269) in ein Postulat umzuwandeln - wie er auch die Umwandlung der Motion Hafner Ursula vom 14. Juni 1999 (99.3255) beantragt, die einen Lohnanspruch von 14 Wochen verlangt.

97.055 Mutterschaftsversicherung. Bundesgesetz

Botschaft: 25.06.97 (BBl 1997 IV, 981 / FF 1997 IV, 881)

Ausgangslage

Der Mutterschaftsschutz besteht heute aus zahlreichen Regelungen in verschiedenen Erlassen von Bund, Kantonen und Gemeinden. Diese wurden nie genügend koordiniert und aufeinander abgestimmt, und es entstand ein uneinheitliches System, das Ungerechtigkeiten und Lücken aufweist.

Mit dem vorliegenden Gesetzesentwurf soll - entsprechend einem seit über 50 Jahren bestehenden Verfassungsauftrag - eine der letzten noch bestehenden Lücken im System der Sozialen Sicherheit geschlossen werden.

Die nun vorgeschlagene Mutterschaftsversicherung sieht zwei Arten von Leistungen vor:

- Erwerbsersatz als Kern der Vorlage;
- Mutterschaftsleistungen (Grundleistung) für alle Mütter.

Die Mutterschaftsversicherung umfasst erwerbstätige wie nichterwerbstätige Frauen. Die erwerbstätigen Mütter haben während eines 14-wöchigen Mutterschaftsurlaubs Anspruch auf einen Erwerbsersatz von 80 Prozent. Alle Mütter, also auch die nichterwerbstätigen, erhalten eine Mutterschaftsleistung von maximal 3980 Franken, welche bis zu einem jährlichen Familieneinkommen von 35 820 Franken voll ausgerichtet wird. Übersteigt das Einkommen diesen Betrag, so wird die Leistung stufenweise herabgesetzt, bis sie bei einem Einkommen von 71 640 Franken wegfällt.

Die jährlichen Kosten der Leistungen der Mutterschaftsversicherung werden gesamthaft 493 Millionen Franken betragen. Die Aufwendungen für den Erwerbsersatz (435 Mio. Fr.) sollen durch Zuschläge auf den AHV-Beiträgen von 0,2 Prozent gedeckt werden. Das bedeutet aber - bei paritätischer Finanzierung - für die Arbeitgeberinnen und Arbeitgeber keine Mehrbelastung, da sie bereits heute im Durchschnitt für einen Mutterschaftsurlaub von acht Wochen aufkommen. Vielmehr werden sie gesamthaft entlastet, da sie bisher 100 Prozent des Lohnes zahlen und der Mutterschaftsurlaub nicht von (durchschnittlich) acht auf 16 Wochen verdoppelt, sondern nur auf 14 Wochen heraufgesetzt werden soll. Die Mutterschaftsleistung (Grundleistung) für erwerbstätige wie nichterwerbstätige Mütter wird durch Bundesbeiträge von 58 Millionen Franken finanziert.

Verhandlungen

SR 24.06.1998 AB 742, 762

NR 07.10.1998 AB 2071

SR 03.12.1998 AB 1218

NR 14.12.1998 AB 2594

SR / NR 18.12.1998 Schlussabstimmungen (25:10 / 116:58)

Bei der Eintretensdebatte im Ständerat zeigten sich einige Ratsmitglieder skeptisch, bei den trüben Finanzierungsaussichten der Sozialwerke in der Schweiz eine elfte staatliche Sozialversicherung einzuführen. Allerdings wurde die neue Versicherung nicht grundlegend bekämpft. Den Kern der Debatte bildete die Finanzierung. Die Verwendung des EO-Fonds zur Finanzierung der ersten Jahre und die Mittelbeschaffung über die MWSt waren an sich unbestritten; Uneinigkeiten gab es hingegen über das Wann und Wie. Die Mehrheit der Kommission, welche von der Linken, den Christlichdemokraten und einigen Freisinnigen unterstützt wurde, beantragte, vorerst aus den Rückstellungen der EO zu schöpfen, zu deren Finanzierung auch die Frauen beigetragen haben, und danach in einer Volksabstimmung über die Heraufsetzung des MWSt-Satzes für die AHV, die IV und die Mutterschaftsversicherung zu entscheiden. Die Minderheit der Kommission sprach sich gegen ein solches Provisorium aus und war der Meinung, dass die Mutterschaftsversicherung erst eingeführt werden soll, wenn das Volk über die Heraufsetzung des Mehrwertsteuersatzes entschieden hat. Dieser Minderheitsantrag wurde mit Stichentscheid des Ratspräsidenten angenommen. Somit wurde das Gesetz mit einem separaten Bundesbeschluss über die Heraufsetzung des MWSt-Satzes um 0,25% zur Finanzierung der Mutterschaftsversicherung verknüpft. In der Gesamtabstimmung nahm der Ständerat das Gesetz und den dazugehörigen Bundesbeschluss mit 34 bzw. 22 Stimmen (beides ohne Gegenstimme) an.

Der Nationalrat lehnte den vor allem aus finanziellen Gründen eingereichten Nichteintretensantrag mit 139 zu 38 Stimmen ab. Er folgte bei der Finanzierungsfrage der Mehrheit seiner Kommission. Im Gegensatz zum Ständerat machte der Nationalrat die Einführung der neuen Versicherung nicht, wie von einer bürgerlichen Minderheit beantragt, von einer vorgängigen Annahme eines um 0,25% erhöhten MWSt-Satzes abhängig. In der Gesamtabstimmung stimmte der Nationalrat dem Gesetzesentwurf mit 116 zu 59 Stimmen zu.

Der Ständerat schloss sich, seiner Kommissionsmehrheit folgend, nach heftigen Diskussionen und einer knappen Abstimmung (23 zu 21 Stimmen) dem Beschluss des Nationalrates betreffend Finanzierungsmodus an, womit auch das Erfordernis einer neuen Volksabstimmung abgelehnt wurde. Einige untergeordnete Differenzen eher formeller Art verblieben noch; diese wurden vom Nationalrat stillschweigend ausgeräumt.

Ein überparteiliches Komitee ,,Mutterschaftsversicherung vors Volk" ergriff das Referendum. In der Volksabstimmung vom 13. Juni 1999 wurde die Mutterschaftsversicherung mit 61,0 % Nein-Stimmen abgelehnt. Die Romandie und das Tessin hatten dem Bundesgesetz klar zugestimmt.

E-Mail von P.Triponez

Date: 29.4.02

To: „Nadja Gross“ <nadja.gross@operamail.com> From: „Pierre Triponez“ <p.triponez@sgv-usam.ch> Subject: Mutterschaftsversicherung: 2. Übermittlung Sehr geehrte Frau Gross

Ich danke Ihnen für Ihre Anfrage und teile Ihnen gerne mit, dass die Bundesverwaltung - konkret das EDI - momentan einen Entwurf für die gesetzliche Umsetzung meiner parlamentarischen Initiative vorbereitet. Dieser Entwurf sollte Ende Mai vorliegen und wird anschliessend in der SGK NR (= zuständige Nationalratskommission) besprochen werden. Man darf damit rechnen, dass der Nationalrat dann in der Septembersession als Erstrat diese Vorlage behandelt.

Anschliessend geht das Geschäft an den Ständerat, welcher - vermutlich erst im Frühling 2003 - als Zweitrat beschliessen muss.

Im besten Fall kann die Gesetzesrevision der Erwerbsersatzordnung im Sinne meiner Initiative wahrscheinlich auf den Januar 2004 in Kraft treten.

Als Beilage zu diesem Mail lasse ich Ihnen sicherheitshalber den Initiativtext und die Begründung zugehen.

Mit freundlichen Grüssen NR Dr. Pierre Triponez

************************************************ Schweizerischer Gewerbeverband

Schwarztorstr. 26 / 3001 Bern

Tel. 031 380 14 30 / Fax 031 380 14 15 p.triponez@sgv-usam.ch

Ende der Leseprobe aus 20 Seiten

Details

Titel
Die Mutterschaftsversicherung in der Schweiz
Autor
Jahr
2002
Seiten
20
Katalognummer
V106555
ISBN (eBook)
9783640048342
Dateigröße
487 KB
Sprache
Deutsch
Schlagworte
Mutterschaftsversicherung, Schweiz
Arbeit zitieren
Nadja Gross (Autor:in), 2002, Die Mutterschaftsversicherung in der Schweiz, München, GRIN Verlag, https://www.grin.com/document/106555

Kommentare

  • Noch keine Kommentare.
Blick ins Buch
Titel: Die Mutterschaftsversicherung in der Schweiz



Ihre Arbeit hochladen

Ihre Hausarbeit / Abschlussarbeit:

- Publikation als eBook und Buch
- Hohes Honorar auf die Verkäufe
- Für Sie komplett kostenlos – mit ISBN
- Es dauert nur 5 Minuten
- Jede Arbeit findet Leser

Kostenlos Autor werden