Die Rolle des Parlaments im politischen System Frankreichs


Seminararbeit, 2000

11 Seiten, Note: 1,3


Leseprobe


Inhaltsverzeichnis:

1. Einleitung Seite

2. Die verschiedenen Akteure im politischen System Frankreichs Seite 3 und ihre Aufgaben
2.1 Der Staatspräsident Seite
2.2 Der Premierminister Seite
2.3 Die Regierung Seite
2.4 Das Parlament Seite
2.4.1 Die Nationalversammlung Seite
2.4.2 Der Senat Seite
2.5 Zwischenbilanz Seite

3. Das Gesetzgebungsverfahren Seite

4. Fazit Seite

Literaturverzeichnis Seite

1. Einleitung

Gerade mit dem Inkrafttreten der Verfassung der V. Republik hat sich in bezug auf die Funktionen der verschiedenen Akteure im politischen System Frankreichs einiges ge- ändert. Im Gegensatz zur Verfassung der IV. Republik, die die entscheidenden Befugnisse dem Parlament übertragen hatte, um der Möglichkeit antirepublikanischer Tendenzen im Falle einer starken Exekutive vorzubeugen, sind die Befugnisse des Parlamentes in der Verfassung der V. Republik stark eingeschränkt. Die Exekutive und besonders der Staatspräsident haben wieder eine zentrale Bedeutung in der Politik bekommen, um für stabile Regierungsverhältnisse zu sorgen. Dem Staatspräsidenten, dem Premierminister und der Regierung wurden mehr oder weniger alle wichtigen Funktionen des politischen Lebens übertragen. Ob dies eine gute Lösung für die Probleme, die in der IV. Republik aufgetreten sind, ist, möchte ich im Laufe dieser Hausarbeit herausarbeiten und dabei die Frage beantworten, ob das französische Parlament nur ein repräsentatives Glied im französischen System ist, das keinen weiteren politischen Nutzen hat oder ein wichtiger Bestandteil der Gewalten. Dazu werde ich die verschiedenen politischen Akteure im französischen System vorstellen und anhand vom Beispiel des Gesetzgebungsverfahrens versuchen der Beantwortung dieser Frage näher zu kommen. Für eine ausführliche Beantwortung der Frage wäre es natürlich notwendig weitere Beispiele aufzuführen, das ist allerdings im Rahmen dieser Hausarbeit nicht möglich.

2. Die verschiedenen Akteure im politischen System Frankreichs und ihre Aufgaben

Im politischen System Frankreichs zentriert sich die Gesetzgebung und ihre Ausführung ausschließlich auf Zentralstaatsebene. Auf dieser Ebene gibt es fünf verschiedene Akteure die bei der Gesetzgebung bzw. ihrer Ausführung eine wichtige Rolle spielen. Das sind der Staatspräsident, der Premierminister, die Regierung, das Parlament bzw. die Nationalversammlung und der Senat. In diesem Kapitel stelle ich diese fünf Akteure und ihre Aufgaben vor.

2.1 Der Staatspräsident

Seit dem am 28.10.1962 durchgeführten Volksentscheid, durch den Artikel 6 der Verfassung modifiziert wurde, wird der Staatspräsident für sieben Jahre direkt vom Volk gewählt. Dadurch wird dem Staatspräsidenten die gleiche Souveränität zugesprochen, die die Abgeordneten der Nationalversammlung durch Artikel 3 der Verfassung haben. Stellvertreter des Präsidenten ist bis zu Neuwahlen der Präsident des Senates.

In der französischen Verfassung ist außer über die Aufgaben, Pflichten und Rechte des Präsidenten weiter nichts über die Person festgehalten. Es werden weder Einschränkungen in bezug auf das Alter, Geschlecht oder den Berufsstand gemacht noch ist in der französischen Verfassung festgehalten welche Staatszugehörigkeit dieser haben muß. Allerdings muß der Präsidenten-Kandidat die Unterstützung von mindestens 500 Parlamentariern aus mindestens 30 verschiedenen Departements haben.

Laut Artikel 5 der Verfassung soll der Präsident das ordnungsgemäße Funktionieren der öffentlichen Gewalten und die Kontinuität des Staates sichern. Im folgenden werde ich auf die wichtigsten Rechte des Staatspräsidenten eingehen, um die Macht, die ihm verfassungsmäßig zugeschrieben wird, deutlich zu machen.

Zum einen ernennt der Präsident nach Artikel 8 der Verfassung den Premierminister. Dabei ist er in seiner Entscheidung völlig unabhängig, wobei er sich natürlich nach den Mehrheitsverhältnissen im Parlament richtet. Dabei sucht sich der Präsident für gewöhnlich eine Vertrauensperson, da er selbst und der Premierminister sehr eng zusammenarbeiten und sie gemeinsam natürlich eine starke Exekutive stellen wollen. Außerdem hat der Staatspräsident auch nur das Recht den Premierminister zu ernennen nicht aber zu entlassen. Der Premierminister muß also den Rücktritt selbst einreichen und kann dazu nicht vom Präsidenten gezwungen werden. Die einzige Möglichkeit die der Staatspräsident hat den Premierminister auszutauschen, ist die Nationalversammlung aufzulösen und Neuwahlen zu veranlassen. Dieses Recht wird ihm durch Artikel 12 der Verfassung zugeschrieben. Von diesem Recht kann er aber auch nicht andauernd Gebrauch machen. Er muß nach Neuwahlen zumindest eine Zeitspanne von zwölf Monaten vergehen lassen bevor er wieder Neuwahlen durchführen lassen kann.

Des weiteren hat der Staatspräsident nach Artikel 11 der Verfassung das Vorrecht Volksentscheide durchführen zu lassen, auf deren Weg es 1962 auch zu der Verfassungsänderung kam, dass der Staatspräsident direkt vom Volk gewählt wird und nicht wie vorher durch mehrere tausend Wahlmänner. Dabei ist zu bemerken, dass ein Volksentscheid nur bei Gesetzesentwürfen eingesetzt werden darf, die die „Organisation der öffentlichen Gewalten“(Kempf 1980: 44) betreffen. Wenn es sich dabei zusätzlich um einen Gesetzesentwurf handelt, der eine Verfassungsänderung impliziert, müssen sowohl die Nationalversammlung als auch der Senat dies vorher billigen (vgl. Kempf 1980: 46).

Artikel 16, der den Staatspräsidenten dazu bevollmächtigt den nationalen Notstand auszurufen, hat zu Beginn der V. Republik zu heftigen Diskussionen unter Kritikern geführt, da in diesem Fall die Macht des Präsidenten praktisch unbegrenzt ist. Auch bei diesem Recht ist es die alleinige Entscheidung des Staatspräsidenten, obwohl er zuvor mit dem Premierminister, den Präsidenten der Kammern (Nationalversammlung und Senat) und dem Verfassungsrat offiziell darüber beraten muss.

Zum Schluss lässt sich noch bemerken, dass der Staatspräsident auch Oberbefehlshaber der Streitkräfte ist, was aber keine Auswirkungen auf die Zusammenarbeit mit den anderen politischen Akteuren hat und daher im Zusammenhang mit dieser Arbeit auch nicht weiter zu beachten ist.

2.2 Der Premierminister

Der Premierminister wird wie anfangs schon erwähnt vom Staatspräsidenten ernannt, kann von diesem aber nicht entlassen werden. Laut Artikel 21 der Verfassung ist er für die Landesverteidigung verantwortlich, gewährleistet die Ausführung der Gesetze und entscheidet selbständig über die Ernennung der zivilen und militärischen Ämter soweit nicht der Staatspräsident das Vorrecht dafür hat. Der Premierminister koordiniert die Arbeit der anderen Minister, vermittelt bei Konflikten zwischen den unterschiedlichen Ministerien, skizziert Gesetzesvorlagen und ist Vermittler zwischen Parlament und Regierung (vgl. Kempf 1980: 64f.). Des weiteren hat er das Recht zu außerordentlichen Parlamentssitzungen aufzurufen, dem Staatspräsidenten eine Verfassungsänderung vorzuschlagen, internationale Verträge und Gesetze (genauso wie der Staatspräsident und die Präsidenten der beiden Kammern) vor ihrer Verkündung vom Verfassungsrat auf Verfassungskonformität überprüfen zu lassen und die Vertrauensfrage zu stellen, nachdem dies im Ministerrat beschlossen wurde. In bezug auf das Gesetzgebungsverfahren hat allein er das Recht den Vermittlungsausschuss anzurufen und laut Artikel 45 Absatz 2 den Ablauf des Verfahrens durch Dringlichkeitserklärung abzukürzen. Darauf komme ich aber später in Kapitel 3 zurück.

2.3 Die Regierung

Die Regierung setzt sich aus der im Parlament bestehenden Mehrheit und dem Premierminister zusammen und ist vor allem als Ausführungsorgan der präsidentiellen Vorstellungen anzusehen (vgl. Kempf 1980: 54). Die wichtigsten Kontrollinstrumente gegenüber der Regierung sind schriftliche und mündliche Anfragen sowie Untersuchungsausschüsse, wobei die Untersuchungsausschüsse nur durch Mehrheitsbeschluß der Nationalversammlung eingesetzt werden und daher oftmals nicht zustande kommen.

2.4 Das Parlament

Das Parlament setzt sich aus zwei Kammern zusammen: der Nationalversammlung mit 557 Abgeordneten, die auf höchstens 5 Jahre direkt vom Volk gewählt werden, und dem Senat mit 321 Senatoren, die auf 9 Jahre von Wahlmännergremien gewählt werden, wobei ein Drittel alle drei Jahre neu gewählt wird. „Die Machtbefugnisse beider Häuser sind ungleichmäßig verteilt, denn letzten Endes liegt beim Abgeordnetenhaus das entscheidende Votum über Annahme oder Ablehnung eines Gesetzentwurfes, Sturz oder Vertrauensbasis für die Regierung“(Kempf 1980: 79).

2.4.1 Die Nationalversammlung

Die Nationalversammlung hat gegenüber der Regierung neben den unter Punkt 2.3 erwähnten Kontrollmechanismen nach Artikel 49 der Verfassung noch drei weitere Instrumente zur Kontrolle der Regierung. Das erste ist die Vertrauensfrage, die die Regierung stellt, wenn sie ihr politisches Programm vorlegt. Erzielt der Antrag keine absolute Mehrheit der Anwesenden Abgeordneten, muß die Regierung zurücktreten. Allerdings ist es in der Geschichte der V. Republik auch schon vorgekommen, dass die Regierung ihr Programm gar nicht zur Abstimmung vorgelegt hat. Dann gibt es die Möglichkeit für das Parlament der Regierung ihr Misstrauen auszusprechen. Der Antrag muß von einem Zehntel der Nationalversammlung unterzeichnet werden und darf bei Ablehnung nicht in der gleichen Sitzungsperiode eingebracht werden. Als dritte Möglichkeit gibt es die besondere Vertrauensfrage, die einzig und allein bei der Gesetzgebung eine Rolle spielt. In diesem Fall koppelt der Premierminister einen Gesetzesentwurf an die Vertrauensfrage. Wenn in diesem Fall innerhalb von 24 Stunden von der Nationalversammlung kein Misstrauensantrag eingebracht wird, gilt das Gesetz als angenommen. Diese letzte Variante wurde während der V. Republik häufig benutzt und war auch immer erfolgreich, da die kleinen Parteien beim Misstrauensantrag oftmals für die Regierung gestimmt haben, da sie die Befürchtung hatten bei durchgebrachtem Misstrauensantrag und den damit verbundenen Neuwahlen nicht wieder ins Parlament einzuziehen.

2.4.2 Der Senat

Der Senat hat mittlerweile fast nur noch eine beratende Funktion und spielt lediglich im Gesetzgebungsverfahren eine Rolle.

2.5 Zwischenbilanz

Bei der Vorstellung der verschieden Akteure ist deutlich geworden, wo grundsätzlich die entscheidenden Kompetenzen liegen. Durch die von der Verfassung gesicherten sehr starken Stellung des Präsidenten und der Regierung mit dem Premierminister, ist davon auszugehen, dass die Nationalversammlung und der Senat nur Handlungsorgane sind, die von der Gesamtexekutive (Staatspräsident und Regierung) geführt werden. Der Staatspräsident hat durch die Ernennung des Premierministers, dem Recht zur Auflösung der Nationalversammlung und den Rückgriff auf den Volksentscheid eine sehr starke Stellung im politischen System Frankreichs. In keinem anderen Land der westlichen Industrie- und Demokratieländer hat der oberste Staatschef eine dermaßen starke Position. Auch die Regierung unter der Leitung des Premierministers spielt eine sehr wichtige Rolle in Frankreich, da sie mit Ausnahme der Vertrauensfrage, dem Misstrauensvotum und der besonderen Vertrauensfrage, die die wichtigsten aber nicht sehr effektiven Kontrollinstrumente des Parlamentes sind, keiner Kontrolle unterliegt.

3. Das Gesetzgebungsverfahren

Das Gesetzgebungsverfahren in Frankreich ist eindeutig von der Regierung beherrscht. Bei der Gesetzgebung muß man unterscheiden zwischen verfassungsergänzenden Gesetzen (Grundrechte, Steuergesetzgebung, Wahlsystem etc.) und den einfachen Gesetzen (nationale Verteidigung, Unterrichtswesen, Arbeitsgesetzgebung, soziale Sicherheit etc.). Alle Bereiche, die nicht darunter fallen (in Artikel 39 der Verfassung festgelegt) können über den normalen Verordnungsweg von der Regierung erlassen werden.

Eine Gesetzesinitiative kann sowohl vom Premierminister als auch vom Parlament vorgelegt werden. Dabei spielt Artikel 40 der Verfassung eine bedeutende Rolle. „Er verbietet den Abgeordneten, Gesetzentwürfe und Zusatzanträge einzubringen, die eine Verringerung der Einnahmen oder eine Erhöhung der Ausgaben zur Folge hätten“(Kempf 1980: 99f.). Der Gesetzesentwurf wird als erstes in eine der beiden Kammern des Parlaments eingebracht, wo über die Grundzüge debattiert wird und über jeden einzelnen Artikel abgestimmt wird. In dieser Phase können von den Parlamentariern Zusatzanträge eingebracht werden, die vorher von der Regierung genehmigt werden müssen. Abschließend wird in der Kammer über den gesamtren Text beschlossen und dieser dann in die andere Kammer weitergegeben, wo das gleiche Verfahren stattfindet. Wenn dort ebenfalls das Gesetz beschlossen wird, verkündet der Staatspräsident innerhalb von 15 Tagen das neue Gesetz. „Geschieht dies nicht, und wird ein Gesetz auf Antrag des Staatspräsidenten, des Premiers, eines Kammerpräsidenten oder 60 Abgeordneten bzw. Senatoren vom Verfassungsrat nicht für verfassungswidrig erklärt (Art. 61), erhält es mit seiner Veröffentlichung im Staatsanzeiger (Journal Officiel) Gesetzeskraft.

Wird ein Gesetzesentwurf allerdings in der zweiten Kammer nicht verabschiedet, geht es zur erneuten Debatte an die erste Kammer zurück. Dies kann immer wieder geschehen (Navette), solange nicht der Premierminister eingreift. Dieser kann (und nur er!) den Vermittlungsausschuß anrufen, der aus je sieben Mitgliedern der Nationalversammlung und des Senates besteht. Der Vermittlungsausschuß entwirft Kompromisslösung und legt diese der Regierung vor. Ist diese damit einverstanden wird der neue Entwurf wieder an die beiden Kammern geleitet. Gibt es im Vermittlungsausschuß allerdings keine Einigung, kann die Regierung von der Nationalversammlung endgültigen Beschluß verlangen, wobei es ihr dann frei steht ob sie über den Originaltext oder den Kompromissvorschlag beschließt.

Ein ganz wichtiger Punkt, der auch die Dominanz der Regierung in diesem Verfahren wiederspiegelt, ist die Dringlichkeitserklärung. Die Regierung hat laut Artikel 45 Absatz 2 der Verfassung das Recht, die Debatte zu jedem Zeitpunkt abzukürzen, indem sie von der Nationalversammlung die Abstimmung über den Gesamttext bzw. Teile dessen verlangt. „Dabei steht es ihr frei, nur ihre eigenen oder die von ihr akzeptierten Zusatzanträge aufzunehmen (Art. 44 Abs. 3 der Veraffsung)“(Kempf 1999: 305).

4. Fazit

In bezug auf die Frage, ob das Parlament ein politischer Akteur ohne Nutzen ist, lässt sich aufgrund der von mir aufgeführten Gründe diese Frage eindeutig mit ja beantworten, da sich, wie schon in Kapitel zwei erwähnt, die zentralen politischen Befugnisse auf den Staatspräsidenten und die unter der Führung des Premierministers gestellten Regierung beschränken. Der Präsident ernennt den Premierminister, hat das alleinige Recht die Nationalversammlung aufzulösen und kann als einziger auf den Volksentscheid zurückgreifen. Die Regierung und besonders der Premierminister beherrschen, wie in Kapitel drei deutlich wird, das Gesetzgebungsverfahren aufgrund der Dringlichkeitserklärung und der besonderen Vertrauensfrage. Des weiteren gibt es von Seiten des Parlamentes keine effektiven Kontrollmechanismen über die Regierung, da, wie in Kapitel zwei deutlich wird, das Misstrauensvotum im Regelfall nicht durchgesetzt wird. Da stellt sich von meiner Seite aus die Frage, ob man in bezug auf Frankreich überhaupt noch von Gewaltentrennung sprechen kann, da die Gesamtexekutive auch die legislative beherrscht. Doch trotz dieser anscheinend schwerwiegenden Probleme scheint das politische System zu funktionieren, da es relativ stabil ist und die der Exekutive zugeschriebenen Macht bisher auch nicht völlig ausgenutzt worden ist.

Literaturverzeichnis:

Bock, Hans Manfred: Republikanischer Elitismus und technokratische Herrschaft. Zu einigen Merkmalen der politischen Elite im gegenwärtigen Frankreich, in: Christadler, Marieluise/ Uterwedde, Henrik (Hrsg.): Länderbericht Frankreich. Geschichte, Politik, Wirtschaft, Geselschaft. Opladen, 1999, 383-403. Christadler, Marieluise: Frankreichs politische Kultur auf dem Prüfstand, in: Christadler, Marieluise/ Uterwedde, Henrik (Hrsg.): Länderbericht Frankreich. Geschichte, Politik, Wirtschaft, Gesellschaft. Opladen, 1999, 287-305.

Große, Ernst Ulrich/Lüger, Heinz-Helmut: Frankreich verstehen. Darmstadt, 1996, 4. Aufl. Hoffmann-Martinot, Vincent: Zentralisierung und Dezentralisierung in Frankreich, in: Christadler, Marieluise/ Uterwedde, Henrik (Hrsg.): Länderbericht Frankreich. Geschichte, Politik, Wirtschaft, Gesellschaft. Opladen, 1999, 363-382. Jekewitz, Jürgen: Demokratie auf französisch, in: Recht und Politk 32 (1996’) 3, 182-184. Kempf, Udo: Das politische System Frankreichs. Eine Einführung. Opladen, 1980, 2. Aufl. Kempf, Udo: Das politische System Frankreichs, in: Ismayr, Wolfgang (Hrsg. ): Die politischen Systeme Westeuropas. Opladen, 1999, 289-330.

Kimmel, Adolf: Der Verfassungstext und die lebenden Verfassungen, in: Christadler, Marieluise/ Uterwedde, Henrik (Hrsg.): Länderbericht Frankreich. Geschichte, Politik, Wirtschaft, Gesellschaft. Opladen, 1999, 306-325.

Ende der Leseprobe aus 11 Seiten

Details

Titel
Die Rolle des Parlaments im politischen System Frankreichs
Hochschule
Technische Universität Carolo-Wilhelmina zu Braunschweig
Note
1,3
Autor
Jahr
2000
Seiten
11
Katalognummer
V106488
ISBN (eBook)
9783640047673
Dateigröße
376 KB
Sprache
Deutsch
Anmerkungen
Professor hätte sich die im Fazit aufgestellte Fragestellung behandelt gewünscht.
Schlagworte
Rolle, Parlaments, System, Frankreichs
Arbeit zitieren
Ulf Knebel (Autor:in), 2000, Die Rolle des Parlaments im politischen System Frankreichs, München, GRIN Verlag, https://www.grin.com/document/106488

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