Das Kartellrecht der Europäischen Union im Vergleich zum Deutschen Kartellrecht


Seminararbeit, 2001

27 Seiten


Leseprobe


INHALTSVERZEICHNIS

1. Einleitung
1.1 Grundlagen und allgemeine Einordnung
1.2 Die Wirtschaftsordnung
1.3 Begriffsdefinitionen
1.3.1 Der Wettbewerb
1.3.2 Der Markt
1.3.3 Das Unternehmen
1.4 Die Marktbeherrschungsformen
1.4.1 Das Monopol
1.4.2 Das Oligopol
1.5 Die Wettbewerbstheorie

2. Überblick über das deutsche Kartellrecht
2.1 Die Entstehungsgeschichte
2.2 Wettbewerbsbeschränkende Vereinbarungen im Horizontalbereich
2.2.1 Das Kartellverbot §1 GWB
2.2.2 Ausnahmen vom Kartellverbot
2.2.2.1 Anmeldepflichtige Kartelle
a) Normen- und Typenkartelle, Konditionenkartelle § 2 GWB
b) Spezialisierungskartelle § 3 GWB
c) Mittelstandskartelle § 4 I GWB
d) Einkaufskooperationen § 4 II GWB
2.2.2.2 Erlaubnispflichtige Vereinbarungen
a) Rationalisierungskartelle § 5 GWB
b) Strukturkrisenkartelle § 6 GWB
c) Ministerkartelle § 8 GWB
d) Verfahren zur Zulassung von Erlaubniskartellen
2.3 Wettbewerbsbeschränkende Vereinbarungen im Vertikalverhältnis
2.3.1 Verbot der Preis- und Konditionenbindung §14 GWB
2.3.2 Ausnahmen vom Verbot der Vertikalverträge
2.3.2.1 Die Preisbindung im Buchhandel §15 GWB
2.3.2.2 Preisempfehlungen für Markenartikel §23 GWB
2.3.3 Ausschließlichkeitsverbindungen §16 GWB
2.4 Kontrolle entstandener Marktmacht
2.4.1 Die Vermutung der marktbeherrschenden Stellung
2.4.2 Die Monopolvermutung §19 III GWB
2.4.3 Die Oligopolvermutung §19 III GWB
2.4.4 Verbot des Missbrauchs einer marktbeherrschenden Stellung
2.4.4.1 Begriff
2.4.4.2 Die Formen des Missbrauchs
a) Einf ü hrung
b) Der Behinderungsmissbrauch
c) Der Preis- und Konditionenmissbrauch
d) Die Preis- und Konditionenspaltung
2.4.5 Das Diskriminierungsverbot §20 GWB
2.4.6 Das Boykottverbot §21 GWB
2.5 Marktbeherrschung durch Unternehmenszusammenschlüsse
2.5.1 Der Tatbestand des Zusammenschlusses
2.5.2 Gefahren der Unternehmenskonzentration und Zweck der Fusionskontrolle
2.5.3 Der Anwendungsbereich der Zusammenschlusskontrolle
2.6 Kartellbehörden
2.7 Sanktionen und Geldbußen

3. Überblick über das europäische Kartellrecht
3.1 Die Entstehungsgeschichte
3.2 Gegenstandsbeschreibung der europäischen Wirtschaftspolitik
3.3 Wettbewerbsbeschränkende Vereinbarungen
3.3.1 Besonderheit der Vereinbarungen
3.3.2 Das Kartellverbot §81 I EGV
3.3.3 Ausnahmen vom Kartellverbot
3.3.3.1 Überblick
3.3.3.2 Voraussetzungen für eine Freistellung
3.4. Kontrolle entstandener Marktmacht
3.4.1 Marktbeherrschungsvermutung
3.4.2 Verbot des Missbrauchs einer marktbeherrschenden Stellung §82 EGV
3.5 Geltungsbereich der Gemeinschaftsvorschriften
3.6. Die Fusionskontrollverordnung
3.6.1 Gemeinschaftsweite Bedeutung
3.6.2 Verfahren der Fusionskontrolle
3.7 Die Europäische Kommission
3.8 Geldbußen und Zwangsgelder

4. Schlussbetrachtung
4.1 Beurteilung des deutschen Kartellrechts
4.2 Beurteilung des europäischen Kartellrechts
4.3 Das Verhältnis des Gemeinschaftsrechts zum nationalen Recht

1. EINLEITUNG

1.1 Grundlagen und allgemeine Einordnung

Jede „lebensfähige“ Gemeinschaft ist nur auf der Grundlage einer allgemeinen Ordnung möglich, welche die „Spielregeln“ für das Zusammenleben und Funktionieren festlegt. Der Geltungsbereich dieser Aussage umfasst somit sämtliche Bereiche des Zusammenlebens, ob innerhalb der Familie, des Unternehmens oder der Gesellschaft. Ohne Einhaltung dieser Regeln durch die Mitglieder einer Gruppe droht dieser das Auseinanderbrechen.

Die Gesamtheit dieser Verhaltensregeln, denen der einzelne unterworfen ist, bezeichnet man als Gesellschaftsordnung. Diese Ordnung wird sowohl durch Verfassung, vertragliche Vereinbarungen und Gesetzesvorschriften bestimmt, als auch durch Brauchtümer, Sitten und kulturelles Erbe.1 Die Gesellschaftsordnung ist ein Gefüge verschiedener Teilbereiche. Der für uns interessante wird in folgendem Abschnitt betrachtet.

1.2 Die Wirtschaftsordnung

Als Bestandteil der Gesellschaftsordnung bezeichnen wir mit dem Begriff der Wirtschaftsordnung den gesamten organisatorischen Aufbau und Ablauf einer Volkswirtschaft zur sinnvollen Koordination der Wirtschaftspläne.2 Diese allgemeine Formulierung lässt vermuten, dass damit das Funktionieren der Wirtschaft schon fast gesichert ist. Aber wo kann man die Rolle des Wettbewerbes einordnen?

Wettbewerb bildet den Mittelpunkt der marktwirtschaftlichen Ordnung. Er ist somit gleichsam der Motor, der die Wirtschaft antreibt.3

Daraus kann man ableiten, dass ein unbedingter Schutz des Wettbewerbs erforderlich ist. Inwieweit diese Bedingung erfüllt ist, werden wir in den nächsten Abschnitten klären. Zunächst müssen einige Begriffe zum besseren Verständnis erklärt werden. Daran schließt sich ein Überblick über die Wettbewerbstheorie an, welche grundlegend für das deutsche und europäische Kartellrecht ist.

1.3 Begriffsdefinitionen

1.3.1 Der Wettbewerb

Wettbewerb ist ein dynamisches Selektionsverfahren.4 Im wirtschaftlichen Bereich wird es deswegen als Leistungswettbewerb verstanden. Sinngemäß bedeutet das, dass Marktteilnehmer einer Marktseite - entweder Anbieter oder Nachfrager - bestrebt sind, durch Anerbieten einer Leistung mit der anderen Seite ein Geschäft zu schließen, welches den anderen Konkurrenten dann verwehrt bleibt.5 Daraus ergibt sich eine Rivalität zwischen den Wirtschaftssubjekten und ein Verhältnis wechselseitiger Abhängigkeit.6 Da jedoch der wettbewerbswirtschaftliche Prozess von einer fast unüberschaubaren Vielfältigkeit geprägt ist, kann man keine genaue und eindeutige Definition finden. Vielmehr bietet es sich an, den Wettbewerbsbegriff durch seinen Umkehrschluss mit Hilfe der Gegenbegriffe Wettbewerbsbeschränkung und wirtschaftliche Macht zu erklären. Mit diesen Begriffen werden Festlegungen für Verhaltensweisen getroffen, welche die Wirtschaftsordnung in irgendeiner Form bedrohen.7

1.3.2 Der Markt

Als Markt wird jedes Zusammentreffen von Angebot und Nachfrage bezeichnet.8 An diesem Ort bemühen sich mehrere Anbieter um dieselben Kunden oder mehrere Nachfrager um dieselben Anbieter.9

1.3.3 Das Unternehmen

Ein Unternehmen ist eine rechtlich organisatorische Wirtschaftseinheit. Ihre Aufgabe ist die Gewinnung von Rohstoffen oder die Herstellung oder Weiterverarbeitung von Produktionsgütern, sowie die Erbringung von Dienstleistungen.10

1.4 Die Marktbeherrschungsformen

1.4.1 Das Monopol

Von einer Monopolstellung spricht man, wenn ein Unternehmen als Anbieter oder Nachfrager von einer bestimmten Art von Waren und gewerblichen Leistungen ohne jegliche Konkurrenz ist.11 Es ist auch keinem wesentlichen Wettbewerb ausgesetzt.12

1.4.2 Das Oligopol

Zwei oder mehrere Unternehmen gelten nach §19 II Nr.2 GWB als marktbeherrschend, wenn zwischen ihnen für eine bestimmte Art von Waren oder gewerblichen Leistungen kein wesentlicher Wettbewerb besteht.13 Dies gilt aber nur unter der Voraussetzung, dass sie in ihrer Gesamtheit marktbeherrschend sind oder eine überragende Marktposition besitzen.14

1.5 Die Wettbewerbstheorie

Innerhalb dieser Theorie unterscheidet man zwischen wirtschaftspolitischen und gesellschaftspolitischen Funktionen.

Diese Funktionen gewährleisten dem Verbraucher entsprechend seinen individuellen Bedürfnissen zwischen verschiedenen Alternativen wählen zu können, da der Wettbewerb aufrecht erhalten wird.15 Noch viel bedeutsamer ist die gesellschaftspolitische Aufgabe des Wettbewerbs, die durch eine gleichmäßige Verteilung der Macht in Wirtschaft und Gesellschaft das Innehaben einer beherrschenden Stellung verhindern soll.16

Von den Anbietern wird der ständige kräftemäßige Einsatz verlangt, um den sich dauernd ändernden Wünschen der Verbraucher gerecht zu werden. Damit sind sie natürlich einem enormen Druck ausgesetzt, der untereinander getroffene Abreden zur Folge haben könnte. Die bekannteste Ausprägung dieser Marktbeschränkungen in Form der Ausschaltung eines funktionierenden Leistungswettbewerbs ist das Kartell.17

In den nächsten Abschnitten erhält m an einen Überblick über das Wesen des Kartells, die Entstehungsgeschichte des Kartellrechts und die typischen Regelungs- und Anwendungsbereiche.

Das Wort Kartell stammt aus dem Lateinischen und bedeutet sinngemäß Schutzbündnis.18 Es ist die älteste und am frühesten erkannte Form der Wettbewerbsbeschränkung. Man versteht unter ihm Verträge zwischen juristisch und teilweise auch wirtschaftlich selbstständigen Unternehmen, in denen Absprachen getroffen werden und das Auftreten auf dem Markt abgestimmt wird.19 Nach §1 GWB besteht ein grundsätzliches Verbot von Kartellen.

2. ÜBERBLICK ÜBER DAS DEUTSCHE KARTELLRECHT

2.1 Die Entstehungsgeschichte

Bereits seit 1950 versucht die deutsche Bundesregierung einer Selbstaufhebung des Wettbewerbs durch die staatliche Wettbewerbspolitik entgegenzuwirken.20 Damit ist die Durchsetzung eines deutschen Kartellgesetzes gemeint, dessen Mittelpunkt ein Kartellverbot und eine Fusionskontrolle sein sollen. Nach zahlreichen Neuzulassungen vom Kartellverbot, Streichung der ursprünglich geplanten Fusionskontrolle sowie die Erlaubnis der Preisbindung für Markenartikel wurde das GWB erst 1957 verabschiedet.21 Ab diesem Zeitpunkt unterlag das Gesetz einigen Novellierungen, wobei die zweite 1973, die vierte 1980 und die sechste 1998 die wohl bedeutsamsten sind.22 Die bis Mitte 1973 geltende Fassung des GWB förderte den Zusammenschluss von Unternehmen, weil für diese lediglich eine Meldepflicht bestand und nicht die Abhängigkeit von einer Erlaubnis. Dies machten sich die Unternehmen, die als Kartelle ein Verbot ausgesprochen bekommen hätten zu nutze und wählten den Weg über die nicht verbotene Unternehmenskonzentration.23

Doch die zweite Novelle erbrachte dann endlich die längst überfällige FK, die Abschaffung der vertikalen Preisbindung für Markenartikel und ein Verbot für aufeinander abgestimmte Verhaltensweisen.24 Mit der vierten Kartellrechtsnovelle wurde die FK verschärft und eine Anpassung an die veränderten wirtschaftlichen Verhältnisse vorgenommen.25 Durch die zahlreichen Neuerungen war das Kartellgesetz unleserlich geworden. Die im Jahr 1998 verabschiedete Neufassung hatte das Ziel, das GWB an den europäischen Standart anzupassen.26

2.2 Wettbewerbsbeschränkende Vereinbarungen im Horizontalbereich

2.2.1 Das Kartellverbot §1 GWB

Die Grundregel des §1 GWB besagt, dass Vereinbarungen zwischen im Wettbewerb stehenden Unternehmen, Beschlüsse von Unternehmensvereinigungen und aufeinander abgestimmte Verhaltensweisen, die eine Verhinderung, Einschränkung oder Verfälschung des Wettbewerbs bezwecken oder bewirken, verboten sind.27

Unter Vereinbarung wird im engeren Sinne jede willentliche Übereinkunft zwischen Unternehmen über ihr gemeinsames Auftreten am Markt verstanden. Als Aufforderung zu einer Vereinbarung genügt es, wenn wiederholt wettbewerbsbeschränkende Maßnahmen von Unternehmen ergriffen werden, die lediglich auf ihren Willensübereinstimmungen beruhen. Der Übergang zu den abgestimmten Verhaltensweisen ist sehr fließend. Deswegen werden diese beiden Formen auch vom Gesetz her gleich behandelt.28

Das Verbot über Verhaltensabstimmungen wird aktiviert, wenn die Kartellbehörden den Unternehmen Vereinbarungen oder Beschlüsse nicht mehr nachweisen können. Deshalb fallen darunter jegliche willentliche Koordinierung des Verhaltens von mdst. zwei selbständigen Unternehmen, bei der an die Stelle des Wettbewerbs die praktische Zusammenarbeit tritt.29

Unter Beschl ü ssen versteht das Gesetz sämtliche Rechtsakte, durch die eine Unternehmensvereinigung ihren Willen bildet.30

Wie wir bereits wissen, spricht man von horizontalen Beschränkungen, wenn die Vertragspartner Anbieter der gleichen Wirtschaftsstufe angehören. Danach unterscheidet man zwischen verschiedenen Kartellarten.

Vom allgemeinen Verbot des §1 GWB gibt es zahlreiche Ausnahmen, die in den §§2-10 erklärt werden. Dabei ist besonders zwischen Maßnahmen, welche die Funktionsfähigkeit des Wettebewerbs wesentlich einschränken und deshalb genehmigungspflichtig sind und anderen Maßnahmen, die nur einer Anmeldepflicht unterliegen, zu unterscheiden.31

2.2.2 Ausnahmen vom Kartellverbot

2.2.2.1 Anmeldepflichtige Kartelle
a) Normen- und Typenkartelle, Konditionenkartelle § 2 GWB

Zu den Normen- und Typenkartellen zählen Vereinbarungen und Beschlüsse, die nur die einheitliche Anwendung von Normen und Typen zum Gegenstand haben. Diese können vom Verbot des §1 GWB freigestellt werden.

Dies kann auch für Konditionenkartelle gelten, wenn es sich um die einheitliche Anwendung von allgemeinen Geschäfts-, Liefer- und Zahlungsbedingungen handelt. Diese Regelungen dürfen sich aber nicht auf Preise oder Preisbestandteile beziehen.32 Konditionenkartelle gehören zu den Widerspruchskartellen. Damit diese wirksam zugelassen sind, besteht eine Anmeldepflicht. Wird nicht innerhalb von drei Monaten durch das BKartA widersprochen, ist gegen die Absprache zwischen den Unternehmen nichts einzuwenden. Das Kartell unterliegt dann der Missbrauchsaufsicht. Missbrauch liegt vor, wenn jegliche Freistellungsvoraussetzungen fehlen oder sich der Zweck der Freistellung sich nicht mit dem Kartell vereinbaren lässt.33 Das Gesetz für die AGB setzt den Maßstab für die Missbrauchsaufsicht.34

b) Spezialisierungskartelle § 3 GWB

Darunter fallen Beschlüsse und Vereinbarungen, welche die Rationalisierung wirtschaftlicher Vorgänge durch Spezialisierung zur Aufgabe haben.35 Um zu dieser Art von Kartell zugelassen zu werden, müssen zwei Bedingungen erfüllt sein.

Spezialisierung muss durch Arbeitsteilung zwischen mehreren Unternehmen hinsichtlich beliebiger betrieblicher Vorgänge erfolgen. Zweitens darf keine marktbeherrschende Stellung begünstigt werden.36

Das Spezialisierungskartell gehört wie das Konditionenkartell zu den Widerspruchskartellen und unterliegt mit der Anmeldung bei der Kartellbehörde ebenfalls einer dreimonatigen Frist.37

c) Mittelstandskartelle § 4 I GWB

Unter bestimmten Voraussetzungen sind Vereinbarungen und Beschlüsse zugelassen, die zum Gegenstand die Rationalisierung wirtschaftlicher Vorgänge und Verbesserung der Wettbewerbsfähigkeit haben, aber durch eine andere Art der zwischenbetrieblichen Zusammenarbeit.38 Sie dienen zur Stärkung kleiner und mittelständischer Unternehmen, ohne dass sie den Wettbewerb wesentlich beeinflussen.39

Nach erfolgter Anmeldung beträgt die Widerspruchsfrist durch das BKartA drei Monate.40

d) Einkaufskooperationen § 4 II GWB

Einkaufskooperationen sind besondere Formen der Mittelstandskartelle. Um die Nachteile auszugleichen, denen kleine und mittlere Betriebe im Vergleich zu ihren großen Konkurrenten bei der Beschaffung ausgesetzt sind, bilden viele Unternehmen sogenannte Verbundgruppen. Deren Aufgabe ist es, günstige Konditionen beim gemeinsamen Einkauf von Waren und der Beschaffung von Dienstleistungen zu erzielen. Dabei darf es sich nur um Tätigkeiten auf der Einkaufseite handeln. Als Zulassungsvoraussetzung gilt, dass für die beteiligten Unternehmen kein Bezugszwang bestehen darf.41

2.2.2.2 Erlaubnispflichtige Vereinbarungen
a) Rationalisierungskartelle § 5 GWB

Absprachen, die wirtschaftliche Vorgänge rationalisieren und zur Verbesserung der Leistungsfähigkeit oder Wirtschaftlichkeit der beteiligten Unternehmen in technischer oder organisatorischer Beziehung beitragen, sind Rationalisierungskartelle.42 Eine Entstehung oder eine Begünstigung einer marktbeherrschenden Stellung darf aber nicht eintreten.43 Der Erfolg, der sich in einer Stückkostenreduzierung ausdrücken sollte, muss in einem annehmbaren und nachweisbaren Verhältnis zu dem durch die Beschränkung entstandenen Schaden stehen.44 Entscheiden sich die Beteiligten, die Rationalisierung mit Hilfe von Preisabreden oder durch die Bildung von gemeinsamen Beschaffungs- und Vertriebseinrichtungen zu verwirklichen, ist dieses Vorhaben nur möglich, wenn alle Zulassungsvoraussetzungen zu einem einfachen Rationalisierungskartell erfüllt sind und der Zweck der Maßnahme nur auf diese Weise erreicht werden kann.45

b) Strukturkrisenkartelle § 6 GWB

Dies sind sogenannte Preiskartelle, die im Falle einer nachhaltigen Veränderung der Nachfrage gebildet werden.46 Um durch den Absatzrückgang nicht einer Gefahr ausgesetzt zu sein, ist eine planmäßige Anpassung der Kapazitäten an den neuen Bedarf erforderlich. Die Regelung dieser Vereinbarung muss unter Berücksichtigung der Wettbewerbsbedingungen in den betroffenen Branchen erfolgen.47

c) Ministerkartelle § 8 GWB

Der Bundesminister für Wirtschaft kann jedes beliebige Kartell erlauben, sofern ausnahmsweise die Beschränkung des Wettbewerbs aus überwiegenden Gründen der Gesamtwirtschaft und des Gemeinwohls notwendig ist.48 Die Freistellung ist nur zulässig, wenn andere Maßnahmen nicht oder nicht rechtzeitig getroffen werden können. Es gilt, dass die Wohlfahrtssteigerung durch keine andere Maßnahme erreicht werden kann.49

d) Verfahren zur Zulassung von Erlaubniskartellen

Um rechtliche Wirksamkeit zu erlangen, ist die ausdrückliche Zustimmung durch die zuständige Kartellbehörde notwendig. Erfolgt eine Freistellung vom Kartellverbot, gilt eine Frist von drei Jahren. In dieser unterliegen die Kartelle der Missbrauchsaufsicht und können bei einem Verstoß gegen die Wettbewerbsregeln widerrufen werden.50

2.3 Wettbewerbsbeschränkende Vereinbarungen im Vertikalverhältnis

2.3.1 Verbot der Preis- und Konditionenbindung §14 GWB

Unter der sogenannten Preisbindung der zweiten Hand versteht man die Verpflichtung, eines Abnehmers, bei der Weiterveräußerung von Waren bestimmte Preise einzuhalten. Somit sind die gebundenen Händler nicht mehr frei in der Preisbildung.51 Offensichtlich wird dann eine Verringerung des Wettbewerbs auf der Stufe der Händler erzeugt, weil sich die vertikale Preisbindung wie ein Kartell auswirkt.52

Das Verbot gilt ebenfalls für Folgevereinbarungen. Unternehmen dürfen nicht in der Freiheit der Gestaltung der Preise bei Vereinbarungen, die mit Dritten geschlossen werden, eingeschränkt werden.53 Dabei ist es völlig unerheblich, welche Partei die andere an sich bindet.54 Die gleiche Strenge gilt auch für die Konditionenbindungen. Unter diese fallen alle anderen Abreden im Vertrag neben den Preisen und Preisbestandteilen.55

2.3.2 Ausnahmen vom Verbot der Vertikalverträge

2.3.2.1 Die Preisbindung im Buchhandel §15 GWB

Dieses System fester Endverkaufspreise für Verlagserzeugnisse konnte erst nach langen Kämpfen durchgesetzt werden. Es sollte besonders dem Schutz eines leistungsfähigen Sortiments dienen.56 Unternehmen können die Preisbindung nur für ihre eigenen Erzeugnisse einführen.57 Als Verlagserzeugnisse gelten nur solche Produkte, die ursprünglich vom Buchhandel vertrieben werden. Nicht dazu gehören Schallplatten, Musikkassetten und CD-Rom-Entwicklungen.58 Inhalt des §15 GWB sind nur die Preise und Preisbestandteile der Produkte. Die AGB unterliegen weiter dem Verbot des §14 GWB.59

Die Einführung der preislichen Bindung ist freiwillig. Erst wenn sich ein Unternehmen dafür entschieden hat, entstehen gewisse Verpflichtungen.60

Die Vereinbarungen über Preisbindungen müssen schriftlich niedergelegt werden, soweit Preise oder Preisbestandteile betroffen sind. Die Beteiligten unterzeichnen eine Urkunde, welche sich auf eine Preisliste oder auf eine Preismitteilung bezieht.61

Mit dieser Forderung nach Schriftform stellt das BKartA sicher, dass Einsicht in die Absprachen zu jeder Zeit ohne große Mühe möglich ist.62

2.3.2.2 Preisempfehlungen für Markenartikel §23 GWB

Preisempfehlungen dürfen sich nur auf Markenartikel beziehen.63 Darunter werden eigene Erzeugnisse der Hersteller verstanden, deren Lieferung in gleichbleibender oder verbesserter Güte von den preisempfehlenden Unternehmen gewährt wird und die mit einem ihre Herkunft kennzeichnenden Merkmal versehen sind.64

Als weitere Zulässigkeitsvoraussetzungen sind zu beachten, dass die Empfehlung ausdrücklich als unverbindlich bezeichnet werden muss und zur Durchsetzung kein wirtschaftlicher oder sonstiger Druck angewendet werden darf.65

Der empfohlene Preis muss demjenigen entsprechen, der von der Mehrheit der Empfehlungsempfänger voraussichtlich gefordert wird.66 Als Maßstab gilt der vermutliche Marktpreis.67

Die Preisempfehlungen unterliegen der Missbrauchsaufsicht durch die Kartellbehörden, obwohl sie nicht anmeldepflichtig sind. So kann die Behörde eine Empfehlung für unzulässig erklären und eine gleichartige für dieses Produkt zukünftig untersagen.

2.3.3 Ausschließlichkeitsverbindungen §16 GWB

Dabei handelt es sich um wettbewerbsbeschränkende Verträge, bei denen einem Partner die Verpflichtung auferlegt wird, ausschließlich vom anderen Partner Güter zu beziehen bzw. nur dem anderen diese zu liefern.68 Damit erreicht der Anbieter, dass Konkurrenten auf ihren Absatzwegen behindert werden. Entscheidet sich ein marktbeherrschender Anbieter, nur noch mit ausgewählten Nachfragern geschäftlich in Beziehung zu stehen, so werden automatisch alle anderen vom Markt ferngehalten.69

Ausschließlichkeitsverbindungen sind zulässig. Sie werden aber von den Kartellbehörden auf Missbrauch überwacht.70

2.4 Kontrolle entstandener Marktmacht

2.4.1 Die Vermutung einer marktbeherrschenden Stellung

Die typischen Formen der Marktbeherrschung haben wir im Abschnitt 1.4 bereits kennen gelernt.

Ein weiteres Tatbestandsmerkmal für das Eingreifen des BKartA ist die Marktbeherrschungsvermutung.71 Die Vermutungen einer marktbeherrschenden Stellung wurden mit der zweiten Novelle eingeführt, um die Missbrauchsaufsicht und die Zusammenschlusskontrolle zu verstärken.72 Als Kriterien für die Bestimmung solcher Stellungen nennt das Gesetz den Marktanteil, die Finanzkraft des Unternehmens, Zugang zu Beschaffungs- und Absatzmärkten, Verflechtungen zu anderen Unternehmen sowie rechtliche und tatsächliche Markteintrittsschranken.73 Das GWB unterscheidet in §19 III zwischen einer Monopol- und Oligopolvermutung.74 Diese sind gleichzeitig anwendbar, so dass keine Vorrang vor der anderen hat.

2.4.2 Die Monopolvermutung §19 III GWB

Die Monopolvermutung greift, wenn ein Unternehmen für eine bestimmte Art von Waren oder gewerblichen Leistungen einen Marktanteil von mdst. einem Drittel hat. Der Marktanteil berechnet sich nach dem Umsatz.75 Der Umsatz muss mdst. 125 Mio. Euro betragen.76 Den Beweis dafür hat die Kartellbehörde zu führen. Jedoch besteht für das Unternehmen die Möglichkeit der Beweislastumkehr. Zur Widerlegung der Vermutung muss das Unternehmen beweisen, dass ein wesentlicher Wettbewerb besteht oder dass es keinen überragenden Verhaltensspielraum zu seiner Konkurrenz hat.77

2.4.3 Die Oligopolvermutung §19 III GWB

Das Gesetz unterscheidet zwischen einem Dreier- und einem Fünferoligopol. Für ein Dreieroligopol wird eine marktbeherrschende Position angenommen, wenn maximal drei Unternehmen zusammen einen Marktanteil von 50% oder mehr erreichen. Damit ein Fünfer vorliegt, müssen fünf oder weniger Unternehmen zusammen einen Anteil von mdst. zwei Dritteln erlangen.78 Die Unternehmen können versuchen die Vermutungen zu widerlegen, indem sie nachweisen, dass aufgrund der tatsächlich vorherrschenden Wettbewerbssituation ein wesentlicher Wettbewerb zwischen ihnen erwartet werden kann, oder dass das Oligopol im Verhältnis zu den Konkurrenten auf dem relevanten Markt keine überragende Stellung innehat.79

2.4.4 Verbot des Missbrauchs einer marktbeherrschenden Stellung

2.4.4.1 Begriff

Gemäß §19 I GWB wird einem oder mehreren Unternehmen die missbräuchliche Ausnutzung einer marktbeherrschenden Stellung verboten. Ziel ist eine Verhinderung einer Marktbeherrschung, Offenhaltung von Märkten und der Schutz vor- und nachgelagerter Wirtschaftsstufen.80 Offen bleibt allerdings, ab wann ein marktbeherrschendes Unternehmen seine Stellung durch den Einsatz eines im Wettbewerb eigentlich legalen Aktionsparameters missbräuchlich ausnutzt.81 Der Zweck des Verbotes besteht im Schutz Dritter vor ungerechtfertigten Eingriffen in den Wettbewerb. Als missbräuchlich sind alle Eingriffe und Verhaltensweisen anzusehen. Die ein Unternehmen nur aufgrund seiner marktbeherrschenden Stellung durchsetzten kann und damit andere Marktteilnehmer schädigt.82

2.4.4.2 Die Formen des Missbrauchs
a) Einf ü hrung

In §19 IV enthält das GWB Beispiele für einen vorliegenden Missbrauch.

- den Behinderungsmissbrauch (§19 IV Nr.1)
- den Preis- und Konditionenmissbrauch (§19 IV Nr.2)
- die Preis- und Konditionenspaltung (§19 IV Nr.3)83

Diese dienen zur Erläuterung und Konkretisierung zu §19 I GWB. Sie decken jedoch nicht alle möglichen Formen des Missbrauchs.84

Im Anschluss soll nur auf die Tatbestände des Absatzes 4 eingegangen werden.

b) Der Behinderungsmissbrauch

Von einem Behinderungsmissbrauch wird ausgegangen, wenn ein marktbeherrschendes Unternehmen als Anbieter oder Nachfrager die Wettbewerbsmöglichkeiten anderer Unternehmen ohne sachlich gerechtfertigten Grund beeinträchtigt.85

Diese Regelung bezweckt, solche Maßnahmen zu unterbinden, welche die Bewegungsfreiheit schwächerer Marktteilnehmer beeinträchtigen und damit eventuell Märkte schließen oder dazu beitragen, auf weiteren Märkten eine Monopolisierung zu erlangen.86

§19 IV Nr.1 GWB kann auf Preisunterbietungen, Kopplungsverträge, Ausschließlichkeitsverbindungen sowie Treuerabatte angewendet werden.87 Ein eindeutiger Missbrauch ist jedoch bei Kampfpreisunterbietungen in Vernichtungs- und Verdrängungsabsicht zu verzeichnen, um sich eine Monopolstellung zu sichern.88

Kopplungsverträge gelten, soweit sie von marktbeherrschenden Unternehmen durchgesetzt werden, grundsätzlich als Missbrauch, weil die Möglichkeit besteht, die Macht auf andere Märkte zu übertragen, auf denen eigentlich noch wirksamer Wettbewerb herrscht.89

Auch Ausschließlichkeitsverbindungen und Treuerabatte behindern den Wettbewerb. Die Rabatte haben eine wettbewerbsbeschränkende Wirkung, weil somit der Bezug bei einem Marktbeherrscher noch belohnt wird.90

c) Der Preis- und Konditionenmissbrauch

Missbräuchlich ist, wenn Marktbeherrscher Entgelte oder Geschäftsbedingungen fordern, die von denjenigen abweichen, welche sich bei wirksamem Wettbewerb ergeben würden.91 Ob es sich dann im Einzelfall um einen Verstoß handelt, wird mittels Vergleichsmarktkonzept überprüft. Dabei werden auf einen vergleichbaren Markt die Preise und Konditionen ermittelt, die dann als Maßstab zur Kontrolle auf dem relevanten Markt herangezogen werden.

d) Die Preis- und Konditionenspaltung

Von einem marktbeherrschenden Unternehmen dürfen auf relevanten Märkten keine ungünstigeren Entgelte oder Geschäftskonditionen verlangt werden, als es auf vergleichbaren Märkten von anderen Unternehmen verlangt, es sei denn, die Forderung ist sachlich gerechtfertigt.92

2.4.5 Das Diskriminierungsverbot §20 GWB

Unter Diskriminierung versteht man die unterschiedliche Behandlung gleichartiger Sachverhalte, wobei die Wettbewerbswirkung sowohl positiv als auch negativ sein kann. Sobald die Diskriminierung jedoch von marktstarken oder - beherrschenden Unternehmen ausgeht, stellt sich eine Gefahr für die Wettbewerbsordnung dar.93 Als Vergleichsmaßstab für eine Ungleichbehandlung gilt das Verhalten gegenüber anderen gleichstehenden Unternehmen auf dem selben Markt.94

2.4.6 Das Boykottverbot §21 GWB

Unternehmen und Vereinigungen ist es untersagt, ein anderes Unternehmen oder eine Vereinigung zu Liefer- oder Bezugssperren aufzufordern. Um als Beteiligte an einem Boykott zu gelten, müssen alle Voraussetzungen zu einem Unternehmen erfüllt sein und die Beteiligten dürfen nicht wirtschaftlich und rechtlich voneinander abhängig sein.95

Der Begriff Boykott umfasst die Aufforderung an einen Dritten, nicht mehr zu liefern oder von ihm zu beziehen. Mit dem bloßen Versuch ist der Tatbestand bereits erfüllt.96

2.5 Marktbeherrschung durch Unternehmenszusammenschlüsse

2.5.1 Der Tatbestand des Zusammenschlusses

Das Vorliegen eines Unternehmenszusammenschlusses ergibt sich aus den Tatbestandsvoraussetzungen des §37 GWB. Folgende Einzeltatbestände kennzeichnen das deutsche Recht:

- Vermögenserwerb (§37 I Nr.1)
- Kontrollerwerb (§37 I Nr.2)
- Anteilserwerb (§37 I Nr.3)
- Gemeinschaftsunternehmen (§37 I Nr.2)
- wettbewerblich erheblicher Einfluss (§37 I Nr.4)97

2.5.2 Gefahren der Unternehmenskonzentration und Zweck der Fusionskontrolle

Der Zweck der Kontrolle ergibt sich aus den Gefahren, welche die Formen der Zusammenschlüsse mit sich bringen. Zu unterscheiden sind die vertikalen, horizontalen und konglomeraten Verbindungen.

Schließen sich Unternehmen verschiedener Wirtschaftsstufen zusammen (vertikaler Zusammenschluss), kann für die Wettbewerbsordnung eine Gefahr bestehen, weil die Beteiligten verbesserten Zugang zu den Absatz- und Beschaffungsmärkten erhalten und dadurch die Möglichkeit, ihre marktbeherrschende Stellung auf andere Märkte zu übertragen. Verbindungen von Unternehmen auf gleicher wirtschaftlicher Ebene (horizontaler Zusammenschluss) wirken sich negativ auf die Funktionsfähigkeit des Wettbewerbs aus, weil die Anzahl der Wettbewerber auf dem Markt abnimmt.98

Konglomerate Zusammenschlüsse, Verbindungen von Unternehmen verschiedener Märkte, können vertikalen oder horizontalen Zusammenschlüssen ähneln und auch die gleichen Gefahren aufweisen.99

Zweck der Fusionskontrolle ist es, übermäßige Marktmacht zu verhindern und ausgewogene Marktstrukturen zu erhalten. Die Verhaltensspielräume der Unternehmen müssen im Interesse ihrer Konkurrenten minimiert werden.100 Dabei kommt der Fusionskontrolle ein präventiver Charakter zu, da einer Gefährdung des Wettbewerbs vorgebeugt werden soll.101

2.5.3 Der Anwendungsbereich der Zusammenschlusskontrolle

Die Zusammenschlusskontrolle kann nur angewandt werden, wenn die Bedingungen des §37 GWB (siehe Abschnitt 2.5.1) erfüllt sind, die verschiedenen Umsatzschwellen des §35 I und II GWB überschritten werden und die Unternehmensverbindung nicht in den Zuständigkeitsbereich der europäischen FKVO fällt.102

§35 I Nr.1 fordert von den beteiligten Unternehmen insgesamt mdst. 0,5 Mrd. Euro an weltweiten Umsatz vor dem Zusammenschluss und von einem inländischen beteiligten Unternehmen mdst. 25 Mio. Euro.103

Wenn ein Zusammenschluss vorliegt, der die Bestimmungen der §§35 und 37 GWB überschreitet, besteht für diesen grundsätzlich ein Verbot. Gelingt es dem Unternehmen jedoch zu beweisen, dadurch verbesserte Wettbewerbsbedingungen zu schaffen, welche die Nachteile der Marktbeherrschung überwiegen, wird das BKartA von einem Verbot absehen.104

2.6 Kartellbehörden

Für die Durchsetzung des Wettbewerbsschutzes sind das Bundeskartellamt in Bonn, das Bundesministerium für Wirtschaft und die nach Landesrecht zuständigen obersten Landeskartellbehörden verantwortlich.105 Mit der zweiten Novellierung von 1973 existiert neben den Kartellbehörden noch eine Monopolkommission. Ihre Zuständigkeit beschränkt sich hauptsächlich auf die Erstellung von Gutachten über die Entwicklung der Unternehmenskonzentration.106

Die größte Bedeutung kommt dem BKartA zu.107 Im Vergleich zur Monopolkommission steht den Kartellbehörden durch §59 I GWB ein Auskunfts- und Untersuchungsrecht zu. Das bedeutet in erster Linie, die Herausgabe von Unterlagen und Einblick in sämtliche Geschäftsunterlagen verlangen zu können.108 Das Auskunfts- und Untersuchungsrecht setzt dabei aber einen konkreten Anfangsverdacht voraus. Das heißt, dass alle Tatbestandsvoraussetzungen, welche gegen eine Norm des GWB verstoßen sollen, auch vorliegen müssen.109

Seit der fünften Novelle von 1989 kann das BKartA auch das europäische Wettbewerbsrecht anwenden, soweit die europäische Kartellbehörde nicht selbst tätig wird. Als Bedingung dafür gilt, dass die betreffende Wettbewerbsbeschränkung ihren Schwerpunkt im Inland hat.110

2.7 Sanktionen und Geldbußen

Bestätigt sich der Verdacht, dass gegen ein Schutzgesetz des GWB verstoßen wird, so kann der Betroffene vom Täter, unabhängig von seiner Schuld, zunächst Beseitigung der fortbestehenden Schadensquelle und Unterlassung weiterer Verstöße verlangen. Liegt zudem noch tatsächliches Verschulden des Täters vor, so ist der Verletzte zum Schadensersatz berechtigt. Im deutschen Recht gelten Verstöße gegen das GWB nur als Ordnungswidrigkeiten.111 Trotzdem sind Absprachen zwischen Unternehmen über Preise oder sonstige Bedingungen in hohem Maße sozialschädlich. Derartige illegale Vereinbarungen werden in der Regel im Geheimen getroffen. Ihre Aufklärung und Auflösung hängt deshalb entscheidend von Hinweisen aus dem Umfeld der Kartellmitglieder ab. Für solche, die das wettbewerbswidrige Verhalten aufgeben und das BKartA über die geheimen Absprachen informieren wollen, wirkt jedoch die ihnen drohende Geldbuße abschreckend. Das BKartA hat bei der Festsetzung von Geldbußen einen Ermessensspielraum. Bei der Ausübung des Ermessens ist auch zu berücksichtigen, dass das Interesse an der Auflösung eines Kartells größer sein kann, als das an der Sanktionierung eines einzigen Kartellmitglieds. So kann unter bestimmten Voraussetzungen ein Aufklärungsbeitrag im Verfahren zugunsten des

Betreffenden berücksichtigt werden.112 Die Höhe des Bußgeldes richtet sich nach §81 II GWB. Der Bußgeldrahmen beläuft sich heute auf 0,5 Mio. Euro und darüber hinaus auf das Dreifache der durch die Zuwiderhandlung erzielten Mehrerlöse.113

3. ÜBERBLICK ÜBER DAS EUROPÄISCHE KARTELLRECHT

3.1 Die Entstehungsgeschichte

Im Jahre 1955 wurde durch die Außenminister der Regierungen, die Mitglied in der Europäischen Gemeinschaft für Kohle und Stahl (EGKS) waren, eine Einigung Europas auf dem wirtschaftlichen Sektor beschlossen. Die Notwendigkeit, auch für andere Wirtschaftszweige gemeinsam Verantwortung zu tragen, war gegeben, um sich dem technischen Standart sowie dem Lebensstandart der Supermächte USA und UDSSR anzunähern.114 Mit der Gründung der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft (EWG) am 25.05.1957 sollte sich ein System entwickeln, in dem die Verwirklichung der allgemeinen Ziele der Gemeinschaft möglich sein sollte.115 In der Europäischen Union ist die Sicherung des freien und unverfälschten Wettbewerbs die wichtigste Voraussetzung für die Errichtung und Stabilisierung des Binnenmarktes.116 Deswegen gelten die Wettbewerbsregeln des EG-Vertrages als ein zentrales Schutz- und Lenkungsinstrument der Wirtschaftsordnungen der Mitgliedstaaten der Europäischen Union.117

Auch die Kartellverordnung Nr.17 im Jahr 1962 hat eine große Bedeutung im gemeinschaftlichen Kartellrecht. Trotz des geltenden Grundsatzes, dass das europäische Recht Vorrang vor den nationalen Wettbewerbsbestimmungen hat, galt bis zu dieser Durchführungsverordnung, dass eigentlich verbotene wettbewerbbeschränkende Verträge zwischen Unternehmen solange Gültigkeit besaßen, bis durch die zuständigen Behörden über ihre Nichtigkeit entschieden war.118 Der Höhepunkt einer großen Anzahl von Durchführungsverordnungen war der Erlass der Fusionskontrolle im Jahr 1989.119 Die FKVO war erforderlich, da innerhalb des EG-Vertrages noch kein gemeinschaftliches Instrumentarium zur Kontrolle des externen Unternehmenswachstums existierte. Ziel der FK ist es, gemeinschaftsweite Unternehmenszusammenschlüsse zu untersagen, die den Wettbewerb auf dem echten Binnenmarkt behindern würden.120 Die Beratungen über die FKVO zeigten einige Schwierigkeiten. Während einige Länder, darunter Deutschland und Großbritannien, eine streng an wettbewerblichen Kriterien ausgerichtete FK forderten, wollten andere Mitglieder bei der Prüfung von Zusammenschlüssen auch industriepolitische Ziele berücksichtigt wissen.121 Ein weiterer Punkt, der einer Einigung bedurfte, war das Rangverhältnis zwischen nationalem und gemeinschaftlichem Recht.122 Der verabschiedete Kompromiss sah dann letztlich vor, auf Drängen Deutschlands, die Kriterien auf den Wettbewerb auszurichten.123 Am 21.09.1990 ist die FKVO in Kraft getreten.124

3.2 Gegenstandsbeschreibung der europäischen Wirtschaftspolitik

Die Bedeutung dieser umfassenden Maßnahmen liegt darin, eine optimale Einteilung aller wirtschaftlichen Ressourcen zu erreichen und ständig zur Förderung von Innovationen und technischem Fortschritt beizutragen. Somit wird dem Verbraucher die Sicherheit gewährleistet, ein breites Angebot an qualitativ hochwertigen Waren und Dienstleistungen in Anspruch nehmen zu können. Die Wettbewerbspolitik muss sicherstellen, durch die Beseitigung von privaten und staatlichen Eingriffen, zusätzliche Handlungsmöglichkeiten zu eröffnen.125 Damit die Entwicklung des europäischen Binnenmarktes allein dem willkürfreien Koordinationsprozess des Wettbewerbs obliegt, sollen sich die unternehmerischen Entscheidungen nicht als Aufgabe der Mitgliedstaaten ergeben, sondern als Ergebnis des Wettbewerbs.126

Die folgenden wichtigsten Gemeinschaftsvorschriften sollen sowohl die Errichtung wie auch die Stabilisierung des Binnenmarktes gewährleisten.127

3.3 Wettbewerbsbeschränkende Vereinbarungen

3.3.1 Besonderheit der Vereinbarungen

Im Vergleich zum dtsch. Kartellrecht unterscheidet man hier zunächst nicht zwischen horizontalen und vertikalen Wettbewerbsbeschränkungen. Somit werden Kartelle und Vertikalverträge im Rahmen de §85 I EGV grundsätzlich gleichbehandelt.128 Das Verbot gilt somit für die klassischen horizontalen Absprachen zwischen Anbietern oder Nachfragern der gleichen Wirtschaftsstufe sowie für Vertriebsabreden zwischen Unternehmen unterschiedlicher Wirtschaftsstufen.129 Ein Tatbestandsmerkmal für Wettbewerbsbeschränkungen ist die Spürbarkeit einer Maßnahme. In der letzten Fassung des europäischen Kartellrechts von 1997 nahm die Kommission hinsichtlich dieser Bedingung eine Präzisierung vor. Seitdem wird zwischen Horizontal- und Vertikalvereinbarungen unterschieden. Während bei horizontalen Absprachen die Spürbarkeitsschwelle bei 5% des Marktanteils liegt, beträgt sie neuerdings bei vertikalen 10%. Vertikale Verträge zwischen Unternehmen, die nicht miteinander im Wettbewerb stehen, sind erlaubt, es sei denn, es wird ein Marktanteil von 30% überschritten oder es handelt sich um eine Preisbindung oder um einen vollständigen Vertriebsgebietsschutz.130

3.3.2 Das Kartellverbot §81 I EGV

Dieser Artikel ist nur innerhalb des Gemeinsamen Marktes anwendbar.131 Verboten sind alle Vereinbarungen zwischen Unternehmen, Beschlüsse von Unternehmensvereinigungen und abgestimmte Verhaltensweisen, die den Handel zwischen den Mitgliedstaaten zu beeinträchtigen geeignet sind und eine Verhinderung, Einschränkung oder Verfälschung des Wettbewerbs bezwecken oder bewirken.132 Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Unternehmen An- und Verkaufspreise absprechen, Rabatte und Konditionen festlegen, Märkte untereinander aufteilen, die Kapazitätsplanung und die Investitionen aufeinander abstimmen oder sich verpflichten, nur an bestimmte Abnehmer zu liefern. Als Maßstab für ein Verbot genügt die bloße Eignung einer wettbewerbsbeschränkenden Maßnahme bzw. die Zielsetzung des Vertrages.133 Daher muss nicht zwingend eine tatsächlich schädigende Wirkung ausgehen.134

3.3.3 Ausnahmen vom Kartellverbot

3.3.3.1 Überblick

Das deutsche und das europäische Kartellrecht kennen zwar seit jeher gleichermaßen Einzelfreistellungen wie Bereichsausnahmen, jedoch zeigt sich, dass beide Regelungen voneinander abweichen. Während das GWB ursprünglich einen umfangreichen Katalog von Einzelfreistellungen (§§2-8) als auch von Bereichsausnahmen (§§99-103) enthielt, aber keine Generalklausel für Einzelfreistellungen, spielen auf Gemeinschaftsebene die Bereichsausnahmen nahezu keine Rolle. Um so größere Bedeutung haben hierfür Einzelfreistellungen, die aber ihre Grundlage in einer einzigen umfassenden Generalklausel (§81 III EGV) finden.135

Vereinbarungen oder Verhaltensweisen, die prinzipiell unter das Kartellverbot fallen, können gemäß §81 III EGV freigestellt werden, wenn sie überwiegend positive Wirkung zeigen.136

Im Gemeinschaftsrecht unterscheidet man daher zwischen Freistellungen für Gruppen von Vereinbarungen sowie zwischen Einzelfreistellungen für bestimmte Verträge.137 Von einer Einzelfreistellung spricht man, wenn ein oder mehrere Unternehmen bzw. Vereinigungen wettbewerbsbeschränkende Vereinbarungen oder Verhaltensweisen aufgrund ihrer überwiegend positiven ökonomischen Effekte freigestellt haben möchten.

Bei einer Gruppenfreistellung erlässt die Europäische Kommission allgemeingültige Freistellungen in Verordnungsform für Gruppen von gleichartigen Vereinbarungen oder abgestimmten Verhaltensweisen, welchen der Vorteil der gruppenweißen Freistellung unter Einhaltung gewisser Vorschriften zugestanden wird.138

3.3.3.2 Voraussetzungen für eine Freistellung

Nach §81 III EGV können Vereinbarungen oder abgestimmte Verhaltensweisen vom Verbot freigestellt werden. Dazu müssen sie mit gesamtwirtschaftlichen Vorteilen verbunden sein.139 Damit sind alle Maßnahmen zur Verbesserung der Warenerzeugung oder - verteilung und Förderung des technischen oder wirtschaftlichen Fortschritts gemeint.140 Weiterhin setzt eine Freistellung eine angemessene Beteiligung des Verbrauchers am daraus resultierenden Gewinn voraus.141 Zum Schluss wird von den Beteiligten gefordert, keine Möglichkeiten zu schaffen, für einen wesentlichen Teil der betreffenden Waren den Wettbewerb auszuschalten.142

3.4 Kontrolle entstandener Marktmacht

3.4.1 Marktbeherrschungsvermutung

Das Gesetz vermutet eine marktbeherrschende Position, wenn ein Unternehmen die Fähigkeit besitzt, die Aufrechterhaltung eines wirksamen Wettbewerbs zu verhindern und marktbeeinflussende Strategien zu entwickeln.143 Ein solcher Missbrauch kann in folgenden Sachverhalten bestehen:

- Erzwingung von zu hohen oder niedrigen Preisen oder sonstigen Bedingungen
- Kopplungsverträge, durch die der Vertragspartner zusätzliche Leistungen abnehmen muss, die in keiner Weise Bezug zum Gegenstand haben
- Diskriminierung von Handelspartnern
- Einschränkung der Erzeugung, des Absatzes oder der technischen Entwicklung zum Schaden der Konsumenten144

Im Vergleich zum deutschen Kartellrecht, das eine Marktbeherrschung eines Monopols bei einem Marktanteil von einem Drittel vermutet, ist das europäische Recht weitaus großzügiger. Marktanteile unter 25 % reichen für eine Marktbeherrschung noch nicht aus. Erst beim Zusammentreffen von Anteilen zwischen 25% und 40% und anderen Faktoren könnte so eine Position angenommen werden. Die Situation ändert sich erst bei Anteilen jenseits von 40%, denn eine Vermutung ist um so gerechtfertigter, je größer der Vorsprung zur Konkurrenz ist.145

3.4.2 Verbot des Missbrauchs einer marktbeherrschenden Stellung §82 EGV

§82 EGV verbietet den Unternehmen die missbräuchlich Ausnutzung einer marktbeherrschenden Stellung auf dem Gemeinsamen Markt oder einem Teil davon, wenn dadurch der Handel zwischen den Mitgliedstaaten beeinträchtigt wird. Die Bestimmungen decken sich hier mit denen des §35 I GWB.146 Daraus lässt sich der Schluss ziehen, dass dem europäischen Recht wie dem deutschen das Marktmachtkonzept zugrunde liegt.147 Das Missbrauchsverbot wendet sich an solche Unternehmen, welche die Schwelle der Marktbeherrschung durch internes Wachstum aufgrund eigenen Leistungsvermögens überschritten haben.148

3.5 Geltungsbereich der Gemeinschaftsvorschriften

Die Wettbewerbsregeln des Kartellrechts richten sich an alle Unternehmen und Unternehmensvereinigungen.149 Als Unternehmen wird dementsprechend jede eine wirtschaftliche Tätigkeit ausübende Einheit bezeichnet.150 Dabei ist es völlig unerheblich, ob die Unternehmen bereits als Anbieter oder Nachfrager auf dem Markt existieren oder erst tätig werden wollen. Der EG-Vertrag erfasst nur Beschränkungen, die sich auf den Handel zwischen Mitgliedstaaten auswirken. Wirkt sich eine wettbewerbsbeschränkende Maßnahme dagegen nur innerhalb eines Staates aus, so unterliegt sie dem jeweiligen nationalem Recht.151

3.6 Die Fusionskontrollverordnung

3.6.1 Gemeinschaftsweite Bedeutung

Die FKVO ist auf alle Unternehmenszusammenschlüsse von gemeinschaftsweiter Bedeutung anzuwenden. Zusammenschlüsse haben eine solche Bedeutung, wenn alle Beteiligten einen weltweiten Gesamtumsatz von mehr als 5 Mrd. Euro erzielen, mdst. zwei Unternehmen jeweils mehr als ca. 250 Mio. Euro erzielen und die Unternehmen nicht mehr als zwei Drittel ihres gemeinschaftsweiten Umsatzes in einem und demselben Mitgliedsstaat erzielen. Mit Inkrafttreten der geänderten FKVO am 01.03.1998 fallen darüber hinaus solche Verbindungen in die Zuständigkeit der Kommission, die sich schwerpunktmäßig in mdst. zwei EU-Staaten auswirken. Dies wird dann angenommen, wenn die beteiligten Unternehmen in mdst. drei Mitgliedstaaten einen Gesamtumsatz von mehr als 100 Mio. Euro erzielen und in mdst. drei dieser Staaten der Umsatz von jeweils zwei Unternehmen ca. 25 Mio. Euro überschreitet.152

3.6.2 Verfahren der Fusionskontrolle

Die Zusammenschlüsse sind vor Vollzug anzumelden.153 Diese Anmeldung löst zunächst nur ein Vorprüfungsverfahren aus.154 Bedenkenlos sind Zusammenschlüsse, wenn die Umsatzschwellenwerte nicht erreicht werden und sie deswegen weiterhin den nationalen Fusionskontrollvorschriften unterliegen.155 Eröffnet die Kommission das Hauptverfahren, so kann die Entscheidung entweder in der Erlaubnis oder der Untersagung des Zusammenschlusses bestehen.156 Bislang wurde allerdings nur in relativ wenigen Fällen der beteiligten Unternehmen mit außerordentlich hohen Marktanteilen die zweite Untersuchungsphase eingeleitet. Wird sie eingeleitet, verlängert sich die Prüfungsfrist um weitere vier Monate.157

3.7 Die Europäische Kommission

Die Kommission untersucht auf Antrag oder von Amts wegen die Fälle, in denen Verstöße gegen die Wettbewerbsregeln vermutet werden. Sie kann feststellen, ob Anlass besteht, gegen eine Vereinbarung, einen Beschluss oder eine Verhaltensweise auf Grund von §81 I EGV oder §82 EGV einzuschreiten. Die Entscheidungen der Behörde laufen auf einen Negativtest oder auf eine Freistellung hinaus. Dabei findet eine enge Zusammenarbeit mit den zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten statt. Vor jeder Entscheidung hat die Kommission den Beratenden Ausschuss für Kartell- und Monopolfragen, bestehend aus Beamten der beteiligten Staaten, anzuhören.

Zur Erfüllung ihrer Aufgaben können alle erforderlichen Auskünfte bei den Nationen eingeholt werden. Darüber hinaus kann sie alle notwendigen Nachprüfungen vornehmen und sämtliche Geschäftsunterlagen einsehen.

Gegen die Entscheidungen der Kommission können die betroffenen Unternehmen Klage vor dem Europäischen Gericht Erster Instanz erheben.158

3.8 Geldbußen und Zwangsgelder

Die Kommission ist dazu befugt, Geldbußen und Zwangsgelder festzusetzen, wenn die beteiligten Unternehmen schuldhaft gehandelt haben. Um eine vorsätzliche Handlung zu vermuten, genügt hierbei die Kenntnis der Tatbestandsmerkmale der fraglichen Maßnahme. Der Täter muss also nicht bewusst gegen eine Wettbewerbsregel verstoßen haben. Die Höhe des Strafmaßes richtet sich nach der Schwere des Vergehens, wobei auch hier ein Ermessensspielraum vorhanden ist. Hinzu kommt eine Verzinsung der Geldbuße, um zu verhindern, dass die Unternehmen Klage erheben, nur um die Fälligkeit der Zahlung hinauszuzögern.159

4. SCHLUSSBETRACHTUNG

4.1 Beurteilung des deutschen Kartellrechts

Man kann wohl sagen, dass das deutsche Wettbewerbsrecht einen sehr großen Komplex umfasst.160 Die Behauptung, der Erfolg der Wettbewerbspolitik ist mehr als bescheiden, ist nicht ganz von der Hand zu weisen. Trotz der vielen Wettbewerbsbeschränkungen und Neufassungen des GWB konnte eine Entstehung von Konzernen, Fusionen und Kartellen nicht aufgehalten werden.161 Ein Grund dafür könnte der Kompromisscharakter des Gesetzes sein, durch den es neben vielen Verboten auch Ausnahmen gibt.162

So ergeben sich bei der Rechtsanwendung die verschiedenartigsten Probleme, von denen an dieser Stelle nur einige genannt werden können.

Die Maßstäbe für die Vermutung einer marktbeherrschenden Stellung sind im Grunde nur politische Vereinbarungen. Es ist nicht nachweisbar, on ein Unternehmen mit 30% Marktanteil oder erst mit 40% Marktführer ist. Um das festzustellen, sollten nicht nur Vermutungstatbestände, sondern auch alle anderen Wettbewerbsverhältnisse betrachtet werden. Ebenso wenig ist zu begründen, warum die Fusionsgrenze erst bei 250 Mio. Euro liegt.163

Schwierigkeiten bei der Zusammenschlusskontrolle ergeben sich besonders bei der Beurteilung vertikaler und konglomerater Unternehmensverbindungen. Es ist nicht möglich, einfach eine Addition der Marktanteile und Ressourcen zur Feststellung der Begründung oder Verstärkung einer marktbeherrschenden Stellung vorzunehmen.164 Ein weiterer Kritikpunkt ist die fehlende Entflechtungsmöglichkeit von vor 1973 zustande gekommenen Zusammenschlüssen.165

Aber das GWB ist auf keinen Fall nur negativ zu beurteilen, denn ohne die Vorschriften wäre die Unternehmenskonzentration mit Sicherheit weiter vorangeschritten.166 Das Verbot der vom Gesetzgeber untersagten vertraglichen Wettbewerbbeschränkungen wurde erweitert auf die aufeinander abgestimmten Verhaltensweisen. Die 1990 in Kraft getretene Gesetzesänderung brachte weitere Verbesserungen:

- genaue Definition der Marktmacht
- differenziertes Gegenübertreten der Konzentration von Nachfragemacht
- wettbewerbliche Auflockerung von Ausnahmebereichen
- Erschwerung der Umgehung des Fusionstatbestandes167

Erkennbar sind die drastischen Entwicklungen im GWB. Interessant sind dabei die zukünftigen internationalen Unternehmensverbindungen. An die Kartellbehörden und die Gesetzgebung werden ständig neue Anforderungen gestellt. Vermehrt wird die Frage nach weltweit gültigen Wettbewerbsregeln oder internationalen Behörden und Vorschriften aufgeworfen, wobei sich die internationale Zusammenarbeit momentan auf die lose Kooperation zwischen einzelnen Staaten beschränkt.168

4.2 Beurteilung des europäischen Kartellrechts

Mit zunehmender Integration des Binnenmarktes steigt die Zahl der Vereinbarungen zwischen Unternehmen, die sich auf den zwischenstaatlichen Handel auswirken und bei der Kommission angemeldet werden müssen. Obwohl sie verstärkt dazu übergegangen ist, gruppenweise Freistellungen vorzunehmen und ihre Auffassung ohne vorherige Anhörung der Mitgliedstaaten in formlosen Verwaltungsschreiben mitzuteilen, haben die Arbeitsüberlastung und der Rückstau zugenommen.169 Die Überlastung der Kommission beruht größtenteils auf einer „Altlast“ von ca. 1200 alten Fällen. Pro Jahr gäbe es etwa 160 neue Anmeldungen, die zu bewältigen seien. Die alten Fälle sollten durch eine einmalige Anstrengung abgearbeitet werden, aber ohne einen Systemwechsel herbeizuführen. Dass ein System vorheriger Anmeldung und Genehmigung funktioniert, zeigt die Arbeit des BKartA im Bereich des nationalen Kartellrechts.170 Doch wäre es sicherlich falsch, die Wettbewerbsregeln noch großzügiger durch neue Gruppenfreistellungen oder Bagatellebekanntmachungen anzuwenden, da sich das generelle Verbotsprinzip des §81 I EGV in eine Missbrauchsaufsicht umwandeln würde. Richtig wäre es, Vereinbarungen, die sich überwiegend nur in einem Staat auswirken, von der jeweiligen nationalen Kartellbehörde überprüfen zu lassen, während Fälle mit überwiegend gemeinschaftsweiter Bedeutung in der Zuständigkeit der Kommission verbleiben sollen.171

Somit ist eine Reform des europäischen Wettbewerbsrechts geboten. Das bedeutet, eine genaue Entwicklung der Verfahrensvorschriften, welche die einheitliche Anwendung des Gemeinschaftsrechts gewährleisten.172

4.3 Das Verhältnis des Gemeinschaftsrechts zum nationalen Recht

Grundsätzlich gilt, dass das europäische Recht Vorrang vor dem nationalen Recht hat. So dass im Konfliktfalle dieses zurücktreten muss, damit dem EGV seine einheitliche Geltung in der ganzen Gemeinschaft gesichert bleibt.

Die wichtigste daraus abzuleitende Schlussfolgerung ist, dass sich das europäische Kartellrecht gegen jede nationale Entscheidung durchsetzt.173

Wenn das Gemeinschaftsrecht ein Verhalten als missbräuchlich verbietet oder ein fragliches Kartell nicht billigt, kann die nationale Kartellbehörde keine Erlaubnis dafür erteilen. Hingegen bleiben parallel Bußgeldbescheide und Verwaltungsverfahren wegen desselben Verhaltens möglich, aber nur wenn beide Behörden die gleichen Entscheidungen treffen und sie sich gegenseitig über eine bereits erlassene Bußgeldentscheidung informieren. Eine Doppelbestrafung wird somit vermieden.174

Obwohl durch die weite Auslegung der europäischen Wettbewerbregeln das nationale und gemeinschaftliche Wettbewerbsrecht zunehmend gleichzeitig anwendbar sind175, hat das nationale Recht keine Geltung für Zusammenschlüsse mit gemeinschaftsweiter Bedeutung. Die FKVO sieht jedoch in §9 eine Ausnahme vor, wenn ein Mitgliedstaat der Kommission mitteilt, dass durch einen Zusammenschluss der wirksame Wettbewerb auf einem gesonderten Markt in diesem Mitgliedstaat erheblich beeinflusst wird. Handelt es sich bei diesem Markt um einen wesentlichen Teil des Gemeinsamen Marktes, kann die Kommission den Fall entweder zur weiteren Bearbeitung an das Mitglied übertragen oder sie behandelt ihn selbst. Stellt der betroffene Markt dagegen keinen wesentlichen Teil des Gemeinsamen Marktes dar, ist nur die betroffene Nation zuständig. Erklärt die Kommission einen Zusammenschluss mit dem Gemeinsamen Markt für vereinbar, kann jeder beteiligte Staat gegen diese Entscheidung Klage vor dem Europäischen Gericht Erster Instanz erheben.176

Deutlich ist die unklare Abgrenzung zwischen den Kompetenzen der beiden Wettbewerbsbereiche. Aber Vertreter des BKartA gehen von einer Entwicklung von europaweit einheitlichen Wettbewerbsvorschriften in den nächsten Jahren aus. Damit sollen endlich zwischen dem BKartA und dem Europäischen Kartellamt ähnliche Zuständigkeiten geschaffen werden.177

Verzeichnis der verwendeten Abkürzungen

Abbildung in dieser Leseprobe nicht enthalten

Literaturverzeichnis

BÜCHER

- U. Baßeler/J. Heinrich/W. Koch: Grundlagen und Probleme der Volkswirtschaft, 13. Auflage, Köln 1992
- J. Christmann/M. Schopf: Volkswirtschaft und Politik - Volkswirtschaft und Wirtschaftspolitik in 7 Problemfeldern, 10. Auflage, Darmstadt 1993
- V. Emmerich: Kartellrecht, 8.Auflage, München 1999
- E. Fees: Mikroökonomie, 2.Auflage, Marburg 2000
- H.L. Fischer: Praktisches Lehrbuch - Wirtschaft und Staat, Landsberg am Lech 1987
- H. Möhlmeier/G. Wurm: Allgemeine Wirtschaftslehre für Industriekaufleute, Köln 1997
- O.V.: Gablers kleines Lexikon, 4.Auflage, Wiesbaden 1991
- H. Wagenblaß: Volkswirtschaftslehre, öffentliche Finanzen und Wirtschaftspolitik, 5.Auflage, Heidelberg 1993

INTERNETSEITEN

- BKartA (1999), Aufgaben des Bundeskartellamtes, in: file://A:\Bundeskartellamt- Aufgaben.htm, 10.09.2001
- BKartA (1999), Kurzfassung des Tätigkeitsberichts, in: http://www.bundeskartellamt.de/kurztb.html, 10.09.2001
- BKartA (1999), Gesetz gegen Wettbewerbsbeschränkungen, in: http://www.bundeskartellamt.de/kartellrecht.html, GWB
- BKartA (1999), Bekanntmachung Nr. 68/2000 über Richtlinien des Bundeskartellamtes für die Festsetzung von Geldbußen, in: http://www.bundeskartellamt.de/Bekanntmachung_Bonusregelung.pdf
- J. Ensthaler/M. Stopper, EG-Kartellrecht, in: http://www.uni-kl.de/FB-SoWi/LS-Ensthaler/eukartr.htm, 18.07.2001
- Europäische Wirtschaftsgemeinschaft 1957 (EWG), in: http://habenix.uni-muenster.de/GrafStatProjekte/Europa/01/01_02.htm, 18.07.2001
- IHK-Podiumsdiskussion Kartellrecht, in: http://www.rz.uni-frankfurt.de/zewi/IHK-Podiumsdiskussion.htm, 18.07.2001
- Wettbewerbspolitik - 3 - Europäisches Recht, in: http://wko.at/wp.extra/wettbewerb/wettbewerb_3.htm, 18.07.2001
- Europäische Fusionskontrolle, in: http://www.omnia-verlag.de/html/download/europa/ftp/wett4.pdf, 18.07.2001
- Europäisches Kartellrecht, in: http://www.omnia-verlag.de/html/download/europa/ftp/wett5.pdf, 18.07.2001
- Wettbewerbspolitik, in: http://www.omnia-verlag.de/html/download/europa/ftp/wett3.pdf, 18.07.2001

[...]


1 Vgl. H. Möhlmeier/G. Wurm: Wirtschaftslehre für Industriekaufleute, Köln 1997, S.384

2 Vgl. U. Baßeler/J. Heinrich/W. Koch: Grundlagen und Probleme der Volkswirtschaft, Köln 1992, S.52

3 Vgl. http://www.bundeskartellamt.de/aufgaben.html

4 Vgl. U. Baßeler/J. Heinrich/W. Koch: Grundlagen und Probleme der Volkswirtschaft, Köln 1992, S.196

5 Vgl. H. Wagenblaß: Volkswirtschaft, öffentliche Finanzen u. Wirtschaftspolitik, Heidelberg 1993, S.299/300

6 Vgl. H. Wagenblaß: Volkswirtschaft, öffentliche Finanzen u. Wirtschaftspolitik, Heidelberg 1993, S.196 5

7 Vgl. V. Emmerich: Kartellrecht, München 1999, S.11

8 Vgl. J. Christmann/M. Schopf: Volkswirtschaft und Politik, Darmstadt 1993. S.68

9 Vgl. V. Emmerich: Kartellrecht, München 1999, S.179

10 Vgl. O.V.: Gablers kleines Lexikon Wirtschaft, Wiesbaden 1991, S.17

11 Vgl. V. Emmerich: Kartellrecht, München 1999, S.18

12 Vgl. U. Baßeler/J. Heinrich/W. Koch: Grundlagen und Probleme der Volkswirtschaft, Köln 1992, S.205

13 Vgl. http://www.bundeskartellamt.de/kartellrecht.html ,GWB, S.10

14 Vgl. V. Emmerich: Kartellrecht, München 1999, S.191

15 Vgl. V. Emmerich: Kartellrecht, München 1999, S.2

16 Vgl. V. Emmerich: Kartellrecht, München 1999, S.3

17 Vgl. J. Christmann/M. Schopf: Volkswirtschaft und Politik, Darmstadt 1993, S.299

18 Vgl. U. Baßeler/J. Heinrich/W. Koch: Grundlagen und Probleme der Volkswirtschaft, Köln 1992, S.201

19 Vgl. V. Emmerich: Kartellrecht, München 1999, S.27

20 Vgl. H. Wagenblaß: Volkswirtschaft, öffentliche Finanzen und Wirtschaftspolitik, Heidelberg 1993, S.302

21 Vgl. V. Emmerich: Kartellrecht, München 1999, S.13/14

22 Vgl. H. Wagenblaß: Volkswirtschaft, öffentliche Finanzen und Wirtschaftspolitik, Heidelberg 1993, S.302

23 Vgl. J. Christmann/M. Schopf: Volkswirtschaft und Politik, Darmstadt 1993, S.82

24 Vgl. V. Emmerich: Kartellrecht, München 1999, S.14

25 Vgl. H. Wagenblaß: Volkswirtschaft, öffentliche Finanzen und Wirtschaftspolitik, Heidelberg 1993, S.302

26 Vgl. V. Emmerich: Kartellrecht, München 1999, S.14/15

27 Vgl. http://www.bundeskartellamt.de/kartellrecht.html, GWB, S.1

28 Vgl. V. Emmerich: Kartellrecht, München 1999, S.36

29 Vgl. V. Emmerich: Kartellrecht, München 1999, S.38

30 Vgl. V. Emmerich: Kartellrecht, München 1999, S.39

31 Vgl. J. Christmann/M. Schopf: Volkswirtschaft und Politik, Darmstadt 1993, S.89

32 Vgl. H.L. Fischer: Wirtschaft und Staat, Landsberg am Lech 1987, S.351 8

33 Vgl. V. Emmerich: Kartellrecht, München 1999, S.67

34 Vgl. V. Emmerich: Kartellrecht, München 1999, S.68

35 Vgl. http://www.bundeskartellamt.de/kartellrecht.html, GWB, S.1

36 Vgl. V. Emmerich: Kartellrecht, München 1999, S.68

37 Vgl. V. Emmerich: Kartellrecht, München 1999, S.73

38 Vgl. http://ww.bundeskartellamt.de/kartellrecht.html, GWB, S.2

39 Vgl. E. Fees: Mikroökonomie, Marburg 2000, S.475

40 Vgl. V. Emmerich: Kartellrecht, München 1999, S.79

41 Vgl. V. Emmerich: Kartellrecht, München 1999, S.80ff

42 Vgl. http://www.bundeskartellamt.de/kartellrecht.html, GWB, S.2 9

43 Vgl. V. Emmerich: Kartellrecht, München 1999, S.88

44 Vgl. H.L. Fischer: Wirtschaft und Staat, Landsberg am Lech 1987, S.352

45 Vgl. V. Emmerich: Kartellrecht, München 1999, S.90

46 Vgl. http://www.bundeskartellamt.de/kartellrecht.html, GWB, S.2

47 Vgl. V. Emmerich: Kartellrecht, München 1999, S.90

48 Vgl. V. Emmerich: Kartellrecht, München 1999, S.52

49 Vgl. http://www.bundeskartellamt.de/kartellrecht.html, GWB, S.3

50 Vgl. V. Emmerich: Kartellrecht, München 1999, S.94

51 Vgl. V. Emmerich: Kartellrecht, München 1999, S.107

52 Vgl. U. Baßeler/J. Heinrich/W. Koch: Grundlagen und Probleme der Volkswirtschaft, Köln 1992, S.210

53 Vgl. http://www.bundeskartellamt.de/kartellrecht.html, GWB, S.3

54 Vgl. V. Emmerich: Kartellrecht, München 1999, S.110

55 Vgl. V. Emmerich: Kartellrecht, München 1999, S.111

56 Vgl. V. Emmerich: Kartellrecht, München 1999, S.117

57 Vgl. http://www.bundeskartellamt.de/kartellrecht.html, GWB, S.7

58 Vgl. V. Emmerich: Kartellrecht, München 1999, S.118

59 Vgl. V. Emmerich: Kartellrecht, München 1999, S.119

60 Vgl. V. Emmerich: Kartellrecht, München 1999, S.120

61 Vgl. http://www.bundeskartellamt.de/kartellrecht.html, GWB, S.7

62 Vgl. V. Emmerich: Kartellrecht, München 1999, S.122

63 Vgl. V. Emmerich: Kartellrecht, München 1999, S.130

64 Vgl. http://ww.bundeskartellamt.de/kartellrecht.html, GWB, S.14

65 Vgl. V. Emmerich: Kartellrecht, München 1999, S.130

66 Vgl. U. Baßeler/J. Heinrich/W. Koch: Grundlagen und Probleme der Volkswirtschaft, Köln 1992, S.210

67 Vgl. V. Emmerich: Kartellrecht, München 1999, S.130

68 Vgl. U. Baßeler/J. Heinrich/W. Koch: Grundlagen und Probleme der Volkswirtschaft, Köln 1992, S.210

69 Vgl. V. Emmerich: Kartellrecht, München 1999, S.205

70 Vgl. U. Baßeler/J. Heinrich/W. Koch: Grundlagen und Probleme der Volkswirtschaft, Köln 1992, S.211

71 Vgl. U. Baßeler/J. Heinrich/W. Koch: Grundlagen und Probleme der Volkswirtschaft, Köln 1992, S.205

72 Vgl. V. Emmerich: Kartellrecht, München 1999, S.194

73 Vgl. E. Fees: Mikroökonomie, Marburg 2000, S.478

74 Vgl. V. Emmerich: Kartellrecht, München 1999, S.194

75 Vgl. E. Fees: Mikroökonomie, Marburg 2000, S.478

76 Vgl. J. Christmann/M. Schopf: Volkswirtschaft und Politik, Darmstadt 1993, S.90

77 Vgl. V. Emmerich: Kartellrecht, München 1999, S.195/196

78 Vgl. V. Emmerich: Kartellrecht, München 1999, S.194

79 Vgl. V. Emmerich: Kartellrecht, München 1999, S.196

80 Vgl. V. Emmerich: Kartellrecht, München 1999, S.198

81 Vgl. V. Emmerich: Kartellrecht, München 1999, S.197

82 Vgl. V. Emmerich: Kartellrecht, München 1999, S.198

83 Vgl. http://www.bundeskartellamt.de/kartellrecht.html, GWB, S.11

84 Vgl. V. Emmerich: Kartellrecht, München 1999, S.218

85 Vgl. U. Baßeler/J. Heinrich/W. Koch: Grundlagen und Probleme der Volkswirtschaft, Köln 1992, S.206 13

86 Vgl. V. Emmerich: Kartellrecht, München 1999, S.198

87 Vgl. V. Emmerich: Kartellrecht, München 1999, S.200ff

88 Vgl. H. Wagenblaß: Volkswirtschaft, öffentliche Finanzen und Wirtschaftspolitik, Heidelberg 1993, S.72

89 Vgl. V. Emmerich: Kartellrecht, München 1999, S.204

90 Vgl. V. Emmerich: Kartellrecht, München 1999, S.205

91 Vgl. V. Emmerich: Kartellrecht, München 1999, S.207

92 Vgl. U. Baßeler/J. Heinrich/W. Koch: Grundlagen und Probleme der Volkswirtschaft, Köln 1992, S.206

93 Vgl. V. Emmerich: Kartellrecht, München 1999, S.224

94 Vgl. V. Emmerich: Kartellrecht, München 1999, S.240

95 Vgl. V. Emmerich: Kartellrecht, München 1999, S.220

96 Vgl. V. Emmerich: Kartellrecht, München 1999, S.221

97 Vgl. V. Emmerich: Kartellrecht, München 1999, S.282/289

98 Vgl. V. Emmerich: Kartellrecht, München 1999, S.266

99 Vgl. V. Emmerich: Kartellrecht, München 1999, S.266/267

100 Vgl. V. Emmerich: Kartellrecht, München 1999, S.267

101 Vgl. E. Fees: Mikroökonomie, Marburg 2000, S.483

102 Vgl. V. Emmerich: Kartellrecht, München 1999, S.270

103 Vgl. E. Fees: Mikroökonomie, Marburg 2000, S.483

104 Vgl. V. Emmerich: Kartellrecht, München 1999, S.301

105 Vgl. http://www.bundeskartellamt.de/kartellrecht.html, GWB, S.31

106 Vgl. V. Emmerich: Kartellrecht, München 1999, S.389

107 Vgl. V. Emmerich: Kartellrecht, München 1999, S.387

108 Vgl. http://www.bundeskartellamt.de/kartellrecht.html, GWB, S.36

109 Vgl. V. Emmerich: Kartellrecht, München 1999, S.388

110 Vgl. V. Emmerich: Kartellrecht, München 1999, S.387/388

111 Vgl. V. Emmerich: Kartellrecht, München 1999, S.385

112 http://www.bundeskartellamt.de/kartellrecht.html, Bekanntmachung Nr.68/2000, S.1

113 Vgl. V. Emmerich: Kartellrecht, München 1999, S.386

114 Vgl. http://www.habenix.uni-muenster.de/GrafStatProjekte/Europa/01_02.htm, S.1

115 Vgl. http://www.omnia-verlag.de/html/download/europa/ftp/wett5.pdf, S.1

116 Vgl. V. Emmerich: Kartellrecht, München 1999, S.395

117 Vgl. http://www.uni-kl.de/FB-SoWi/LS-Ensthaler/eukartr.htm

118 Vgl. V. Emmerich: Kartellrecht, München 1999, S.403/404

119 Vgl. V. Emmerich; Kartellrecht, München 1999, S.405

120 Vgl. http://www.omnia-verlag.de/html/download/europa/ftp/wett5.pdf, S.1

121 Vgl. http://www.omnia-verlag.de/html/download/europa/ftp/wett4.pdf, S.1

122 Vgl. V. Emmerich: Kartellrecht, München 1999, S.477

123 Vgl. V. Emmerich: Kartellrecht, München 1999, S.478

124 Vgl. http://www.omnia-verlag.de/html/download/europa/ftp/wett4.pdf, S.1 17

125 Vgl. http://www.omnia-verlag.de/html/download/europa/ftp/wett3.pdf, S.1

126 Vgl. V. Emmerich: Kartellrecht, München 1999, S.396

127 Vgl. http://www.omnia-verlag.de/html/download/europa/ftp/wett3.pdf, S.1

128 Vgl. V. Emmerich: Kartellrecht, München 1999, S.414

129 Vgl. http://www.omnia-verlag.de/html/download/europa/ftp/wett5.pdf, S.2

130 Vgl. V. Emmerich: Kartellrecht, München 1999, S.418

131 Vgl. V. Emmerich: Kartellrecht, München 1999, S.399

132 Vgl. http://www.wko.at/wp/extra/wettbewerb_3.htm, S.1

133 Vgl. V. Emmerich: Kartellrecht, München 1999, S.401

134 Vgl. http://www.omnia-verlag.de/html/download/europa/ftp/wett5.pdf, S.1

135 Vgl. V. Emmerich: Kartellrecht, München 1999, S.63

136 Vgl. http://www.wko.at/wp/extra/wettbewerb_3.htm, S.1

137 Vgl. V. Emmerich: Kartellrecht, München 1999, S.441

138 Vgl. http://www.wko.at/wp/extra/wettbewerb_3.htm, S.1

139 Vgl. http://www.omnia-verlag.de/html/download/europa/ftp/wett5.pdf, S.2

140 Vgl. V. Emmerich: Kartellrecht, München 1999, S.442

141 Vgl. V. Emmerich: Kartellrecht, München 1999, S.443

142 Vgl. V. Emmerich: Kartellrecht, München 1999, S.444

143 Vgl. V. Emmerich: Kartellrecht, München 1999, S.452/453

144 Vgl. http://www.omnia-verlag.de/html/download/europa/ftp/wett5.pdf, S.2

145 Vgl. V. Emmerich: Kartellrecht, München 1999, S.453

146 Vgl. http://www.wko.at/wp/extra/wettbewerb_3.htm, S.1

147 Vgl. V. Emmerich: Kartellrecht, München 1999, S.447

148 Vgl. http://www.omnia-verlag.de/html/download/europa/ftp/wett5.pdf, S.2

149 Vgl. http://www.omnia-verlag.de/html/download/europa/ftp/wett5.pdf, S.1

150 Vgl. V. Emmerich: Kartellrecht, München 1999, S.409

151 Vgl. http://www.omnia-verlag.de/html/download/europa/ftp/wett5.pdf, S.1 20

152 Vgl. http://www.omnia-verlag.de/html/download/europa/ftp/wett4.pdf, S.2

153 Vgl. http://www.omnia-verlag.de/html/download/europa/ftp/wett4.pdf, S.2

154 Vgl. V. Emmerich: Kartellrecht, München 1999, S.492

155 Vgl. http://www.omnia-verlag.de/html/download/europa/ftp/wett4.pdf, S.2

156 Vgl. V. Emmerich: Kartellrecht, München 1999, S.492

157 Vgl. http://www.omnia-verlag.de/html/download/europa/ftp/wett5.pdf, S.3

158 Vgl. http://www.omnia-verlag.de/html/download/europa/ftp/wett5.pdf, S.2/3

159 Vgl. V. Emmerich: Kartellrecht, München 1999, S.476

160 Vgl. H.L. Fischer: Wirtschaft und Staat, Landsberg am Lech 1987, S.356

161 Vgl. H. Wagenblaß: Volkswirtschaft, öffentliche Finanzen und Wirtschaftspolitik, Heidelberg 1993, S.305

162 Vgl. U. Baßeler/J. Heinrich/W. Koch: Grundlagen und Probleme der Volkswirtschaft, Köln 1992, S.212

163 Vgl. J. Christmann/M. Schopf: Volkswirtschaft und Politik, Darmstadt 1993, S.91

164 Vgl. V. Emmerich: Kartellrecht, München 1999, S.313

165 Vgl. U. Baßeler/J. Heinrich/W. Koch: Grundlagen und Probleme der Volkswirtschaft, Köln 1992, S.213

166 Vgl. H. Wagenblaß: Volkswirtschaft, öffentliche Finanzen und Wirtschaftspolitik, Heidelberg 1993, S.305

167 Vgl. U. Baßeler/J. Heinrich/W. Koch: Grundlagen und Probleme der Volkswirtschaft, Köln 1992, S.213

168 Vgl. http://www.bundeskartellamt.de/kurztb.html, S.4

169 Vgl. http://www.omnia-verlag.de/html/download/europa/ftp/wett5.pdf, S.3

170 http://www.rz.uni-frankfurt.de/zewi/IHK.Podiumsdiskussion.htm, S.1/2

171 Vgl. http://www.omnia-verlag.de/html/download/europa/ftp/wett5.pdf, S.3

172 http://www.rz.uni-frankfurt.de/zewi/IHK.Podiumsdiskussion.htm, S.3

173 Vgl. V. Emmerich: Kartellrecht, München 1999, S.405

174 Vgl. V. Emmerich: Kartellrecht, München 1999, S.406

175 Vgl. V. Emmerich: Kartellrecht, München 1999, S.402

176 Vgl. http://www.omnia-verlag.de/html/download/europa/ftp/wett4.pdf, S.3

177 Vgl. E. Fees: Mikroökonomie, Marburg 2000, S. 489

Ende der Leseprobe aus 27 Seiten

Details

Titel
Das Kartellrecht der Europäischen Union im Vergleich zum Deutschen Kartellrecht
Hochschule
Westsächsische Hochschule Zwickau, Standort Zwickau
Veranstaltung
VWL
Autor
Jahr
2001
Seiten
27
Katalognummer
V106135
ISBN (eBook)
9783640044146
Dateigröße
500 KB
Sprache
Deutsch
Schlagworte
Kartellrecht, Europäischen, Union, Vergleich, Deutschen, Kartellrecht
Arbeit zitieren
Jana Thomas (Autor:in), 2001, Das Kartellrecht der Europäischen Union im Vergleich zum Deutschen Kartellrecht, München, GRIN Verlag, https://www.grin.com/document/106135

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