Die wettbewerbsbeschränkende Wirkung des Schutzes des geistigen Eigentums in der Europäischen Union.


Seminararbeit, 2002

36 Seiten, Note: 2,1


Leseprobe


Inhaltsverzeichnis

1. Einleitung

2. Geistiges Eigentum und Kartellrecht in Deutschland
2.1. Rechtlicher Rahmen des geistigen Eigentums
2.1.1. Der Schutzgegenstand des geistigen Eigentums
2.1.2. Die Voraussetzungen zum Erhalt des Schutzes
2.1.3. Die Ausschließlichkeitsrechte und seine Rechtsfolgen
2.2. Rechtlicher Rahmen des Wettbewerbs- und Kartellrechts
2.2.1. Der Schutzgegenstand und Schutzzweck des Kartellrechts
2.2.2. Die Systematik der Wettbewerbsbeschränkungen
2.3. Die Schnittstelle zwischen geistigem Eigentum und Kartellrecht

3. Geistiges Eigentum und Kartellrecht in der Europäischen Union
3.1. Rechtlicher Rahmen des geistigen Eigentums
3.2. Rechtlicher Rahmen des Kartellrechts
3.2.1. Der Schutzgegenstand und Schutzzweck des Kartellrechts
3.2.2. Die Systematik der Wettbewerbsbeschränkungen
3.2.3. Der Art. 28 EGV in der Wettbewerbsordnung
3.3. Die Schnittstelle zwischen geistigem Eigentum und Kartellrecht

4. Vergleich der Schnittstellengestaltung zwischen Deutschland und der Europäischen Union unter Berücksichtigung ökonomischer Gesichtspunkte
4.1. Die ökonomischen Gesichtspunkte der Schnittstellengestaltung
4.2. Vergleich der Schnittstellengestaltung zwischen Deutschland und der Europäischen Union

5. Schluss

6. Literatur- und Quellenverzeichnis

7. Anhang

1. Einleitung

In den letzten 20 Jahren hat ein grundlegender Wandel in der Umwelt der Unternehmen stattgefunden. Die herkömmlichen Produktionsfaktoren Arbeit, Boden und Kapital verlieren immer mehr an Bedeutung und werden durch Informationen und Wissen substituiert. Der vierte Produktionsfaktor „Wissen“ wird in dem Bestreben von Unternehmen strategische Wettbewerbsvorteile zu erlangen immer wichtiger. Eine grundlegende Eigenschaft von strategischen Wettbewerbsvorteilen und deren Umsetzung in Produkten ist, dass der Wettbewerb diese nicht imitieren kann. Durch Schutzrechte an den dahinter stehenden Ideen, versuchen Unternehmen ihre Produkte vor der Nachahmung zu schützen und eine daraus resultierende überlegende Position am Markt zur Abschöpfung der Konsumentenrente zu nutzen. Doch wie viel Schutz dieses geistigen Eigentums ist dazu nötig? Wie müssen Schutzrechte, Wettbewerbsrecht und deren Schnittstelle gestaltet sein, um ein volkswirtschaftlich optimales Ergebnis zu erreichen? Der Deutsche und Europäische Gesetzgeber versuchen durch ihre Gesetzgebung und Rechtssprechung dieses Optimum zu erreichen.

Thema dieser Arbeit ist die Darstellung, wie diese Schnittstelle zwischen dem Schutz des geistigen Eigentums und dem Kartellrecht nach deutschem und europäischem Recht gestaltet ist und ein Vergleich unter ökonomischen Gesichtspunkten.

Dazu stelle ich in Kapitel zwei und drei jeweils den rechtlichen Rahmen des Schutzes des geistigen Eigentums, die rechtlichen Rahmenbedingungen des Kartellrechts und die Schnittstelle zwischen diesen dar. In Kapitel vier erörtere ich die ökonomischen Aspekte dieser Schnittstelle und zeige eventuelle Unterschiede und deren Auswirkungen auf.

2. Geistiges Eigentum und Kartellrecht in Deutschland

2.1. Rechtlicher Rahmen des geistigen Eigentums

Nach der herrschenden Meinung umfasst der Begriff des geistigen Eigentums die Rechte des gewerblichen Rechtsschutzes und des Urheberrechts[1]. Diese werden oft auch als Immaterialgüterrechte bezeichnet[2].

Unter den Immaterialgüterrechten lassen sich die folgenden Rechtsnormen zusammenfassen[3]:

- Patentgesetz (PatG)
- Gebrauchsmustergesetz (GebrMG)
- Geschmacksmustergesetz (GeschMG)
- Markengesetz (MarkenG)
- Sortenschutzgesetz (SortenSchG)
- Halbleiterschutzgesetz (HlschG)
- Urheberrechtgesetz (UrhG)

Die Literatur zählt oft auch das Gesetz gegen unlauteren Wettbewerb (UWG) als Rechtsnorm zum Schutz des „geistigen Eigentums“[4]. Ich klammere das UWG bewusst von der Definition des geistigen Eigentums aus, da die Unterschiede in Schutzgegenstand und –zweck zu den oben genannten Rechtsnormen sehr groß sind. Das UWG schützt kein subjektives Recht, Rechtsgut oder Ausschließlichkeitsrecht, sondern ganz allgemein die unternehmerische Tätigkeit im Wettbewerb[5].

2.1.1. Der Schutzgegenstand des geistigen Eigentums

Obwohl der Schutzgegenstand der einzelnen Rechtsnormen unterschiedlich ist, lassen sich einige verallgemeinernde Aussagen über den diesen machen.

Einheitlicher Schutzgegenstand der oben genannten Gesetze sind geistige Leistungen auf gewerblichem Gebiet und damit verbundene Interessen[6].

Das heißt, das Immaterialgüterrecht schützt die Zuordnung des aus einer Idee oder schöpferischen Prozesses entstandenen wirtschaftlichen Wertes zu einer natürlichen oder juristischen Person. Dabei schützt es nicht primär den materiellen Ausgang und die Tätigkeit an sich, sondern dessen immaterielles Leistungsergebnis.

Die Literatur unterscheidet zwei grundlegende Typen von Schutzgegenständen: zum einen den Schutz von Immaterialgütern an sich und der Schutz von den damit verbundenen Interessen[7].

Geschütze Immaterialgüter sind Schöpfungen ästhetischer Natur, Schöpfungen technischer Natur, Schöpfungen persönlich-geistiger Natur, Werbeleistungen und Leistungen unternehmerischen Handelns.

Vom Immaterialgüterrecht geschützte Interessen sind private Interessen gewerblicher Natur, persönliche Interessen und auch öffentliche Interessen[8].

Da ein immaterielles Gut erst durch seine Realisierung in einem materiellen Gegenstand wahrgenommen werden kann, schützen das Urheberrecht und der gewerbliche Rechtschutz deshalb sekundär auch materielle Güter[9].

2.1.2. Die Voraussetzungen zum Erhalt des Schutzes

Die Voraussetzungen zum Erhalt eines Schutzes sind für jede Rechtsnorm spezifisch geregelt. Allgemein lässt sich aber sagen, dass es sich bei den durch den Schutz erfassten Rechten um Formalrechte handelt. In unterschiedlichen formalen Verfahren prüfen die jeweils zuständigen Institutionen spezielle sachliche Schutzvoraussetzungen und erteilen oder verneinen den Schutz. Verallgemeinernd prüfen die Institutionen die Neuheit des zu schützenden Gutes und inwiefern die Schöpfung eine geistige Leistung erfordert hat[10].

2.1.3. Die Ausschließlichkeitsrechte und seine Rechtsfolgen

Obwohl sich die aus dem Schutz des geistigen Eigentums entstehenden Rechte für die einzelnen Rechtsnormen unterscheiden, lassen sich diese jedoch verallgemeinern: Dem Berechtigten werden durch den Gesetzgeber absolute Rechte zugesprochen.

Positiver Inhalt dieses absoluten Rechts sind Verwertungsrechte an dem geschützten Gut. Das heißt, die Möglichkeit das Gut zu besitzen, herzustellen und in den Verkehr zu bringen[11].

Der negative Inhalt des absoluten Rechts gibt dem Berechtigten die Möglichkeit zur Abwehr der Benutzung des geschützten Gutes durch andere und des Schutzes von persönlichen ideellen Interessen.[12] Dies geschieht in der Ausübung eines Unterlassungs-, Schadenersatz- oder Bereicherungsanspruchs und durch Ansprüche nach dem Produktpirateriegesetz.

2.2. Rechtlicher Rahmen des Wettbewerbs- und Kartellrechts

Das Wettbewerbsrecht der BRD begründet sich auf zwei verschiedenen Gesetzen: zum einen auf das Gesetz gegen unlauteren Wettbewerb (UWG), zum anderen auf das Gesetz gegen Wettbewerbsbeschränkungen (GWB)[13]. Nach Rittner kann das UWG passend als Wettbewerbsrecht im engeren Sinne bezeichnet werden, das mit dem GWB zum Wettbewerbsrecht im weiteren Sinne zusammengefasst wird. Dies bedeutet allerdings nicht, dass das UWG eine in der Hierarchie unter dem GWB stehende Rechtsnorm ist. GWB und UWG existieren gleichberechtigt nebeneinander. Sie stehen in einem Zusammenhang, aber nicht in Konkurrenz zueinander[14].

Der Schwerpunkt dieser Arbeit im deutschen Recht liegt auf der Betrachtung des GWB, da das UWG ein lauteres Verhalten im Wettbewerb sicherstellt, welches das GWB als selbstverständlich voraussetzt und somit auf diesem aufbaut.

2.2.1. Schutzgegenstand und Schutzzweck des Kartellrechts

Wenn man die Ziele, bzw. den Schutzzweck des Deutschen Wettbewerbsrechts definieren möchte, stellt sich zunächst die Frage, wie dieses Wettbewerb und die daraus resultierenden Zielen definiert.

Im Laufe der Entwicklung der Wirtschaftswissenschaften haben sich verschiedenste Theorien was Wettbewerb ist, wie dieser funktioniert und was dessen Ziele sind, herausgebildet[15]. Insofern müsste sich das deutsche Wettbewerbsrecht auf eine oder mehrere dieser Theorien stützen und versuchen einen in diesen Theorien entworfenen idealtypischen Wettbewerbszustand als zu Ziel haben.

Das deutsche Wettbewerbsrecht begründet sich allerdings nicht auf einer dieser Theorien[16]. Das übergeordnete Ziel lässt sich nicht in einer positiven Definition, einem optimalen oder idealtypischen Wettbewerb erklären.

Das Ziel des deutschen Wettbewerbsrechts definiert sich vielmehr im Sinne einer negativen Definition. Schutzzweck ist danach der Schutz des tatsächlichen und potentiellen Wettbewerbs gegen künstliche Beschränkungen[17]. Seine Aufgabe ist es, die Privatautonomie so weit einzuschränken, dass sich diese nicht selber aufhebt.[18]

Aus dieser Definition heraus ist nun zu bestimmen, was genau der Schutzgegenstand und die künstlichen Beschränkungen sind?

Die Literatur diskutiert zwei kontroverse Meinungen zum Schutzgegenstand. Dieser kann zum einen der Wettbewerb an sich als Institution (Insitutionenschutz), zum anderen die wirtschaftliche Handlungsfreiheit (Individualschutz) des einzelnen sein. Nach der aktuell herrschenden Meinung sind sowohl Institutionenschutz, als auch Individualschutz Gegenstand des Wettbewerbsrechts.[19]

2.2.2. Die Systematik der Wettbewerbsbeschränkungen

Die vom GWB erfassten künstlichen Beschränkungen lassen sich in folgende 3 Kategorien einteilen[20]:

1. Verhandlungsstrategien
2. Behinderungsstrategien
3. Konzentrationsstrategien

1. Verhandlungsstrategien beinhalten horizontale und vertikale Wettbewerbsbeschränkungen, die durch rechtsgeschäftliche Gründe, wie Kartellverträge, Kartellbeschlüsse oder sonstige Verträge oder aufeinander abgestimmte Verhaltensweisen eine Verhinderung, Einschränkung oder Verfälschung des Wettbewerbs bezwecken oder bewirken. Horizontale Wettbewerbsbeschränkungen und deren Ausnahmen regeln die §§ 1-13. Vertikale Beschränkungen erfassen die §§ 14-18.[21]
2. Unter die Behinderungsstrategien fallen Behinderungs- und Ausbeutungsmissbrauch, Boykott und Lieferverweigerung, Diskriminierung, Ausschließlichkeits- und Kopplungsbindungen marktbeherrschender Unternehmen. Diese fallen unter die Regelungskompetenz der §§ 19-23.
3. Bei Konzentrationsstrategien handelt es sich um Zusammenschlüsse unter den in §§ 35-43 beschriebenen Umständen[22].

Von der Kontrolle des GWB ausgenommen sind bestimmte Bereiche: Dies sind nach § 28 die Landwirtschaft, nach § 29 die Kredit- und Versicherungswirtschaft, nach § 30 Urheberrechtsverwertungsgesellschaften und nach § 31 die Vermarktung von Fernsehrechten durch Sportverbände.

Das GWB verbietet die oben genannten Strategien, prüft deren Missbrauch oder kontrolliert diese. Verboten sind horizontale Beschränkungen, Boykott, Behinderung und Diskriminierung. Unter die Missbrauchskontrolle fallen vertikale Beschränkungen. Die Konzentrationsstrategie wird von der Fusionskontrolle überwacht[23].

Bei Verstoß gegen das GWB können nach § 81 Bußgelder verhängt werden oder nach § 33 Unterlassung und Schadenersatz eingeklagt werden.

2.3. Die Schnittstelle zwischen geistigem Eigentum und Kartellrecht

Im Laufe der Geschichte haben sich verschiedene Theorien zum Verhältnis von Geistigem Eigentum und Wettbewerbsrecht entwickelt[24]. Sie beginnt mit dem Nebeneinander beider Gesetzte ohne Schnittstellen. Es folgte die Konfliktthese, nach der die Gewährung von Ausschließlichkeitsrechten den Wettbewerb beschränkt. Danach entwickelte sich die Harmonietheorie, die davon ausgeht, dass die Gewährung von Rechten an geistigem Eigentum langfristig Innovationsfördern wirkt und somit den Wettbewerb positiv beeinflusst. Die zeitlich zuletzt entwickelte Theorie ist die Komplementaritätstheorie. Diese besagt, dass das Wettbewerbsrecht den Rahmen für den Austausch von Gütern vorgibt, in dem auch Immaterialgüter gehandelt werden[25].

Im Folgenden zeige ich die wichtigsten rechtlichen Gesichtspunkte der Schnittstelle zwischen geistigem Eigentum und dem Kartellrecht an einzelnen Paragraphen des GWB auf.

In den §§ 17 und 18 des GWB findet sich der einzige direkte Bezug auf den Schutz des geistigen Eigentums im Kartellrecht: § 17 regelt Lizenzverträge, § 18 Verträge über „andere geschützte und nicht geschützt Leistungen und über Saatgut“[26]. Unter die Regelungskompetenz des § 17 GWB fallen Patente, Gebrauchsmuster, Topographien und der Sortenschutz. § 18 GWB ist auf Verträge über Marken, Geschmacksmuster und das Urheberrecht anwendbar, soweit diese den Hauptzweck des Vertrages verfolgen.[27]

Grundlegend für die Anwendung der beiden Paragraphen ist im Deutschen Recht die Inhaltstheorie.[28] Diese legitimiert sämtliche Maßnahmen, die durch den Inhalt des Schutzrechtes gedeckt sind. Verboten sind Maßnahmen, die über den Schutzinhalt, die gewährten Rechte des Schutzrechtes, hinausgehen[29].

Die §§ 14 und 16 regeln Vertikalvereinbarungen, die nicht unter die §§ 17 und 18 fallen. Dies schließt auch Sachverhalte außerhalb von Lizenzverträgen ein.

Die missbräuchliche Ausübung von Schutzrechten, die über deren Inhalte hinausgehen, kann auch zu Missbräuchen im Sinne des § 14 zählen. Die Existenz und die Ausübung eines Schutzrechtes setzen dies aber nicht grundlegend voraus.

Auch der § 1 GWB schließt gewerbliche Schutzrechte nicht aus. So können Patent-, oder Markengemeinschaften einen Verstoß gegen diesen darstellen. Entscheidend, ob ein Verstoß vorliegt, ist neben den allgemeinen Regelungen zu Wirkung und Zweck solcher Vereinbarungen, die Voraussetzung, dass die Unternehmen in einem aktuellen oder potentiellen Wettbewerbsverhältnis zueinander stehen.

Grundlegend für die Auslegung des § 1 in Zusammenhang mit gewerblichen Schutzrechten ist die Entscheidung „Golden Toast“[30]. In dieser Entscheidung wich der BGH von der Inhaltstheorie ab und trennte, ähnlich dem EuGH, die Begriffe Bestand und Funktion eines Schutzrechtes. So hätte bei stringenter Anwendung der Inhaltstheorie kein Verstoß gegen § 1 UWG vorgelegen, da das Warenzeichengesetz (WZG)[31] die getroffenen Maßnahmen geschützt hätte. Der BGH stellte aber auf die Funktion des WZG ab und erkannte, dass die getroffenen Maßnahmen zu dessen Erfüllung nicht erforderlich waren.

Durch die 6. Novellierung des GWB wurde der Wortlaut des § 1 an den des Art. 81 EG-V angepasst. Dies legt eine Auslegung nach europäischem Recht nahe, ist aber nicht zwingend.

§ 19 regelt den Missbrauch einer marktbeherrschenden Stellung. Das Innehaben von Schutzrechten führt nicht automatisch zu einer marktbeherrschenden Stellung. Auch verbietet § 19 nicht direkte den Missbrauch eines Schutzrechtes, sondern lediglich den Missbrauch der Marktbeherrschenden Stellung.

[...]


[1] Jänich, V.: Geistiges Eigentum – Eine Komplementärerscheinung zum Sacheigentum, Tübingen 2002, S. 183; Hubmann, H./Götting, H.-P.: Gewerblicher Rechtschutz, 6. Auflage, München 1998, S. 1.

[2] Hubmann, H./Götting, H.-P.: Gewerblicher Rechtschutz, 6. Auflage, München 1998, S. 1.

[3] ebd., S. 2-6.

[4] ebd., S. 5.

[5] Chrocziel, P.: Einführung in den Gewerblichen Rechtsschutz und das Urheberrecht, 2. Auflage, München, 2002, S. 157; Hubmann, H./Götting H.-P.: Gewerblicher Rechtschutz, 6. Auflage, München 1998, S. 5.

[6] Chrocziel, P.: Einführung in den Gewerblichen Rechtsschutz und das Urheberrecht, 2. Auflage, München 2002, S. 9 - 10; Hubmann, H./Götting H.-P.: Gewerblicher Rechtschutz, 6. Auflage, München 1998, S. 49 – 50, S. 62 – 63.

[7] Chrocziel, P.: Einführung in den Gewerblichen Rechtsschutz und das Urheberrecht, 2. Auflage, München 2002, S. 9 - 14; Hubmann, H./Götting H.-P.: Gewerblicher Rechtschutz, 6. Auflage, München 1998, S. 49 – 61.

[8] ebd.

[9] Hubmann, H./Götting H.-P.: Gewerblicher Rechtschutz, 6. Auflage, München 1998, S. 63.

[10] Ilzhöfer, V.: Patent-, Marken- und Urheberrecht, 5. Auflage, München 2002, S. 10.

[11] Hubmann, H./Götting H.-P.: Gewerblicher Rechtschutz, 6. Auflage, München 1998, S. 63-64.

[12] ebd.

[13] Rittner, F.: Wettbewerbs- und Kartellrecht, 5. Auflage, Heidelberg 1995, S. 1; Vgl. Schmidt, I.: Wettbewerbspolitik und Kartellrecht, 7. Auflage, Stuttgart 2001; Herdzina, K.: Wettbewerbspolitik, 5. Auflage, Stuttgart 1999.

[14] Rittner, F.: Wettbewerbs- und Kartellrecht, 5. Auflage, Heidelberg 1995, S. 1.

[15] Vgl. Schmidt, I.: Wettbewerbspolitik und Kartellrecht, 7. Auflage, Stuttgart 2001, Kapitel 1.

[16] Rittner, F.: Wettbewerbs- und Kartellrecht, 5. Auflage, Heidelberg 1995, S. 116 - 119; Schmidt, I.: Wettbewerbspolitik und Kartellrecht, 7. Auflage, Stuttgart 2001, S. 165; Emmerich, V.: Kartellrecht, 9. Auflage, München 2002, S. 10; Lange, K.-W.: Handbuch zum deutschen und europäischem Kartellrecht, Heidelberg 2001, S. 43.

[17] Schmidt, I.: Wettbewerbspolitik und Kartellrecht, 7. Auflage, Stuttgart 2001, S. 165; Rittner, F.: Wettbewerbs- und Kartellrecht, 5. Auflage, Heidelberg 1995, S. 115 – 118; Lange, K.-W.: Handbuch zum deutschen und europäischem Kartellrecht, Heidelberg 2001, S. 43.

[18] ebd.

[19] Rittner, F.: Wettbewerbs- und Kartellrecht, 5. Auflage, Heidelberg 1995, S. 119; Schmidt, I.: Wettbewerbspolitik und Kartellrecht, 7. Auflage, Stuttgart 2001, S. 81.

[20] Schmidt, I.: Wettbewerbspolitik und Kartellrecht, 7. Auflage, Stuttgart 2001, S. 169-175.

[21] Schmidt, I.: Wettbewerbspolitik und Kartellrecht, 7. Auflage, Stuttgart 2001, S. 169-175.

[22] e.b.d.

[23] e.b.d.

[24] Heinemann, A.: Immaterialgüterschutz in der Wettbewerbsordnung, Tübingen 2002, S. 25.

[25] ebd.

[26] § 18 GWB.

[27] § 18 (3).

[28] Heinemann, A.: Immaterialgüterschutz in der Wettbewerbsordnung, Tübingen 2002, S. 145.

[29] Heinemann, A.: Immaterialgüterschutz in der Wettbewerbsordnung, Tübingen 2002, S. 145 – 153.

[30] BGH, 12.3.1991, NJW 1991, 3152.

[31] WZG, in der Fassung der Bekanntmachung vom 2.1.1968 (inkl. Änderungen).

Ende der Leseprobe aus 36 Seiten

Details

Titel
Die wettbewerbsbeschränkende Wirkung des Schutzes des geistigen Eigentums in der Europäischen Union.
Hochschule
Universität Paderborn  (Fakultät für Wirtschaftswissenschaften)
Veranstaltung
Europäisches Wirtschaftsrecht
Note
2,1
Autor
Jahr
2002
Seiten
36
Katalognummer
V10613
ISBN (eBook)
9783638169868
Dateigröße
599 KB
Sprache
Deutsch
Schlagworte
Ökonomische Analyse, Geistiges Eigentum, Wettbewerbsrecht
Arbeit zitieren
Bert Morhenne (Autor:in), 2002, Die wettbewerbsbeschränkende Wirkung des Schutzes des geistigen Eigentums in der Europäischen Union., München, GRIN Verlag, https://www.grin.com/document/10613

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