Der CompuServe-Fall: Europarechtliche und völkerrechtliche Überlegungen


Seminararbeit, 2000

35 Seiten, Note: 15


Leseprobe


III. Inhaltsverzeichnis

Der CompuServe-Fall: Europarechtliche und völkerrechtliche Überlegungen

Einleitung
I. Auftakt
II. Einschränkung des Themas
III. Aufbau

A) Das Urteil

B) Kritik am Urteil des AG München
I. Vorbemerkung
II. Die Kritik im Einzelnen
1. Betreffend der Anwendung des TDG
a) Das Teledienstegesetz im Überblick
b) Verkennung der Differenzierung zwischen § 5 II und § 5 III TDG durch das AG München
2. Betreffend technischer Details
a) Standleitungen gibt es nicht,
b) Möglichkeiten der Sperrung oder der Filterung
3. Probleme der Anwendung des StGB
a) Problem: Unterlassen und Garantenstellung
b) Strafrechtliche Verantwortlichkeit einer Person, nicht einer Firma
III. Würdigung

C) Europarechtliche Erwägungen
I. Einleitung
II. Europäisches Recht im weiteren Sinne: Die europäische Menschenrechtskonvention
III. Europäisches Recht im engeren Sinne: Das Recht der Union
1. Kompetenz der EU
2. Regelungen
a) Vorschriften zum Schutz der Jugend und der Menschenwürde
b) Providerhaftung: Die EU-Richtlinie über den elektronischen Geschäftsverkehr (Richtlinie zum E-commerce)
aa) Einleitung
bb) Überblick über die Richtlinie
cc) Grund für die Richtlinie:
3. Fazit:

D) Völkerrechtliche Erwägungen sowie Erwägungen zum internationalen Strafrecht
I. Internationales Strafrecht
1. Begriff
2. Welches Recht ist anwendbar nach deutschem internationalen Strafrecht? Welche Prinzipien gelten?
a) Weltrechtsprinzip
b) Territorialitätsprinzip
c) Ubiquität
3. Ergebnis:
II. Völkerrecht
1. Begriff und Problemaufriß
2. Relevante Quellen des Völkerrechts für den Fall
a) Allgemeine Grundsätze des Völkerrechts
aa) Free Flow of Information
bb) Interventionsverbot
b) Allgemeine völkerrechtliche Verträge
aa) Allgemeine Erklärung der Menschenrechte der VN von 1948
bb) Art. 19 des Internationaler Pakt über bürgerliche und politische Rechte (IPBRP)
cc) Ergebnis:
c) Völkerrechtliche Abkommen im Bereich der Kommunikation
d) Bestrebungen zur internationalen Regulierung des Internets
3. Ergebnis:

Schlußfolgerung: Forderung einer internationalen Regelung 18

Der CompuServe-Fall: Europarechtliche und völkerrechtliche Überlegungen

Einleitung

I. Auftakt

Gäbe es eine Liste für die gängigsten Gemeinplätze, dann wäre sicherlich "die große Bedeutung des Internets" auf den ersten Rängen vertreten.[1] Kaum jemand wird sich erdreisten, die Bedeutung des Internets herunterzuspielen, immer neue Maximen werden gebrochen.[2] Und es stimmt. Die Entwicklung verläuft rasant: So hört man, daß täglich 8.000-10.000 neue Domain-Namen eröffnet werden, insgesamt soll es schon über 3,4 Millionen geben; die Zahl der Nutzer soll sich in den letzten drei Jahren mehr als verfünffacht haben; bis 2003 rechnet man mit einem Markt von 40 Mrd. DM Umsatz beim Internethandel.[3]

Neben dem Aspekt des Handels und dem Wettbewerb der Unternehmen um Märkte ist auch der Aspekt der weltweiten Kommunikation zu erwähnen. Diese ist nahezu uneingeschränkt möglich, Distanz spielt keine Rolle. Doch besteht große Mißbrauchsgefahr. Da das Internet wahrhaft global ist, werden Kulturgrenzen im Nu überschritten. Was in einem Staat noch erlaubt ist, ist in anderen Staaten schon ein Verbrechen. Dies kann ausgenutzt werden. Ein weiteres Problem ergibt sich aus der Anonymität, die bestimmte Arten der Kriminalität (Beleidigung, Volksverhetzungen, Verbreitung von Kinderpornographie) geradezu herausfordert. Aus der Kombination der Internationalität mit der Anonymität ergeben sich zahlreiche Probleme; der nationale Gesetzgeber ist überfordert, will er im Alleingang das Böse aus der Welt, insbesondere aus dem Internet schaffen.

Die Problematik wird deutlich, wenn ein deutsches Amtsgericht den Geschäftsführer eines Internetproviders wegen Zugänglichmachens von Kinderpornographie, die von Servern in den USA abrufbar ist, verurteilt. Es zeigt sich: das Internet schürt Ängste. Die Schnelligkeit und globale Verfügbarkeit aller je eingespeisten Informationen bricht mit allen Vorstellungen über national oder international kontrollierbares Verhalten.[4]

II. Einschränkung des Themas

Das Thema Internet und Recht betrifft eine Vielzahl von Bereichen, die auf einzelstaatlicher und internationaler Ebene unterschiedlich geregelt sind und nach internationaler einheitlicher Regelung verlangen. Zu denken ist beispielsweise an:

- Nationale und internationale Sicherheit (Anleitung zur Herstellung von Bomben, zur illegalen Herstellung von Drogen und für terroristische Tätigkeiten; Destabilisierung ganzer Regionen)
- Jugendschutz (mißbräuchliche Marketingformen, Gewalt, Pornographie)
- Schutz der Würde des Menschen (Aufstachlung zum Rassenhaß, Schutz durch Konventionen)
- Wirtschaftliche Sicherheit (Fälschung, Anleitung zur Fälschung von Kreditkarten)
- Informationssicherheit, Schutz der Privatsphäre (unberechtigte Weitergabe personenbezogenen Daten, elektronisch Belästigung durch Email-bombing)
- Schutz des guten Rufes (Verleumdungen in Newsgroups, rechtswidrig vergleichende Werbung)
- Geistiges Eigentum (unzulässige Weitergabe urheberrechtlich geschützter Werke, z.B. von Software und Musik – MP3)[5]

Gegenüber dieser Fülle verpflichtet die Begrenzung der Darstellung zur Kürze. Daher wird neben kurzen Bemerkungen zur allgemeinen Kritik am CompuServe-Fall das Hauptaugenmerk auf schon bestehenden Regelungen betreffend des Internets, insbesondere der Providerhaftung, im Europa- und Völkerrecht gelegt.[6] Da es das Kernproblem betrifft, wird auch das internationale Strafrecht behandelt.

Weil das Berufungsurteil des LG München nichts Neues hinsichtlich der Beurteilung unter europa­- bzw. völkerrechtlichen Aspekten bringt, werde ich mich auf die Behandlung des CompuServe-Urteils des AG München[7] beschränken.

III. Aufbau

Dieses Urteil werde ich in einem ersten Teil darstellen (A). Daran an wird sich ein kurzer Teil schließen, der die wesentlichen Kritikpunkte an dem Urteil des AG Münchens zusammenfaßt (B). Danach werden einerseits europarechtliche Überlegungen angestellt (C), als auch versucht, den Fall unter völkerrechtlichen Gedanken zu werten (D). Es folgt eine kurze Schlußfolgerung mit Ausblick auf mögliche Maßnahmen. Im Anhang werden wichtige Termini technici erläutert.

A) Das Urteil

Am 28. 05. 1998 verurteilte das AG München den Geschäftsführer der CompuServe Deutschland GmbH, Felix Somm, wegen Zugänglichmachens von pornographischen Schriften gemäß § 184 III Nr. 2 StGB in 13 Fällen, begangen in Mittäterschaft zu CompuServe USA sowie in drei Fällen wegen fahrlässigem Verstoß gegen das GjS zu zwei Jahren Freiheitsstrafe. Verteidigung und Staatsanwaltschaft beantragten hingegen einen Freispruch.

Die Verurteilung stützte sich auf die Tatsache, daß auf News-Servern von CompuServe USA Newsgroups mit kinderpornographischem Inhalt abrufbar waren. Über CompuServe Deutschland, eine 100%-ige Tochter von CompuServe USA, war es möglich, auch von Deutschland auf diese Gruppen zuzugreifen. Dabei beschränkte sich CompuServe Deutschland darauf, den Kunden den Netzzugang zu vermitteln; während der eigentliche Nutzungsvertrag mit CompuServe USA abgeschlossen wurde.

Auf einen Hinweis Ende 1995, wobei die Staatsanwaltschaft 282 Foren ausdrücklich nannte (z.B.: alt.sex.pedophilia)[8], wurden diese Foren zunächst von CompuServe USA gesperrt. Einige Monate später wurden die meisten der gesperrten Newsgroups aber wieder freigegeben, nachdem eine besondere Kinderschutzsoftware[9] kostenlos an alle Abonnenten von CompuServe abgegeben worden war. Die Staatsanwaltschaft hielt dies für nicht ausreichend. Den Ermittlungsbehörden gelang es in der Folgezeit in einigen der genannten Foren erneut harte Pornographie abrufen zu können. Die zunächst erhobene Anklage der Staatsanwaltschaft stützte sich vor allem auf zwei Punkte:

- Zum einen wurde Herrn Somm als damaligen Geschäftsführer von CompuServe Deutschland vorgeworfen, nichts gegen die Zugangsmöglichkeit auf die amerikanischen Newsgroups unternommen zu haben und somit Kinderpornographie zugänglich gemacht zu haben.
- Zum andern monierte die Staatsanwaltschaft, daß in den von CompuServe USA bereit gehaltenen Spieleforen die aus Gründen der Gewaltverherrlichung bzw. Verherrlichung des Nationalsozialismus von der Bundesprüfstelle als jugendgefährdend eingeordneten Spiele[10], abrufbar waren.

Die Verteidigung machte geltend, es wären nur solche Newsgroups freigegeben worden, die keine strafbaren Inhalte enthalten hätten; allerdings könnten Verfasser strafbarer Inhalte die Sperrung insoweit umgehen, als sie strafbare Inhalte in andere Newsgroups einspeisten.

B) Kritik am Urteil des AG München

I. Vorbemerkung

Aus der Fülle der Anmerkungen soll nur ein Überblick zur Einordnung gegeben werden. Schließlich handelt es sich um eines der ”meistbesprochenen und -zitierten”[11] Entscheidungen eines Amtsgerichts in Strafsachen, welches weltweit Beachtung erhielt.

Die überwiegend negativen Kommentare reichen von der Einordnung als ”gefährlicher Coup eines Amtsrichters[12] ”, über die Kritik, Somm sei mit den rechtlichen Mitteln von Gestern, aber auf der Grundlage der technischen Erkenntnisse von Heute verurteilt worden[13], bis zur Interpretation, daß in dem Verfahren vor dem AG München und in dem anschließenden Berufungsverfahren nicht nur über die Strafbarkeit von Felix Somm entschieden wurde, sondern auch über die Freiheit des grenzüberschreitenden Datenverkehrs im Internet, sowie den Anschluß Deutschlands an das globale Datennetz.[14]. Der virtuelle Ortsverband der SPD sprach gar von einer ”Verurteilung wider jeder Vernunft”.[15]

II. Die Kritik im Einzelnen

1. Betreffend der Anwendung des TDG

a) Das Teledienstegesetz im Überblick

Das Teledienstegesetz regelt die Benutzung von Telediensten, § 5 TDG regelt speziell die Verantwortlichkeit von Dienstanbietern. Dabei regelt § 5 TDG sowohl die zivilrechtliche wie die strafrechtliche Haftung.[16] Es wird eine abgestufte Haftung für die Beteiligten je nach ihrer Rolle festgelegt:[17]

- Die bloße Vermittlung von Verbindungen, also das Bereitstellen von Leistungen, bewirkt für den Vermittler keinerlei inhaltsbezogene Haftung. Hier ist das Telekommunikationsgesetz zuständig, Vg. § 2 IV TDG, § 3 TKG.
- Vermittlungen, die jenseits der Bereitstellung von Leitungen zu fremden Informationen führen, haften Dienstanbieter grundsätzlich nicht § 5 III TDG.
- Für das Bereithalten von fremden Inhalten im eigenen Informationspool haftet der Dienstanbieter grundsätzlich nicht; ausnahmsweise aber bei Kenntnis der Inhalte und technischen Möglichkeiten wie wirtschaftlicher Zumutbarkeit der Nutzungsverhinderung, § 5 II TDG.
- Für das Bereithalten eigener Inhalte besteht eine uneingeschränkte Verantwortung, § 5 I TDG.

b) Verkennung der Differenzierung zwischen § 5 II und § 5 III TDG durch das AG München

Das Gericht stellt fest, daß CompuServe Deutschland kein Zugangs-Provider ist.[18] Dabei verkennt es die gesetzliche Differenzierung zwischen § 5 II und III TDG. Während eine Verantwortlichkeit für Serviceprovider in § 5 II TDG statuiert wird, entfällt diese für den Accessprovider des § 5 III TDG. Bei CompuServe handelte es sich um einen Dienstanbieter nach § 5 III TDG, da die harte Pornographie weder von Mutter noch von Tochtergesellschaft hergestellt wurde.

Der Grund für die Differenzierung ist einfach: Einem Access- oder Network-Provider, der Daten nur durchleitet, ist die Kontrolle unmöglich: Sie würde sowohl das Fernmeldegeheimnis verletzen (schließlich müßten ja alle Daten kontrolliert werden) als auch jeden Datenaustauch blockieren, wegen der enormen anfallenden Menge. Der Service-Provider des § 5 II kann hingegen ihm bekannte rechtswidrige Inhalte löschen.

Das Urteil erscheint inkonsequent, wenn es hinsichtlich der Haftungsprivilegierung § 5 III TDG wegen fehlender Anbietereigenschaft verneint, allerdings § 5 II TDG für einschlägig hält, da ”auf die Gesamtorganisation von Mutter und Tochter abzustellen ist”[19].

2. Betreffend technischer Details

a) Standleitungen gibt es nicht,

Das Gericht geht in seiner Argumentation davon aus, daß es ”Standleitungen”[21] von Deutschland in die USA gibt. Selbst wenn man berücksichtigt, daß es sogenannte Backbones gibt, d.h. Hauptdatenleitungen zwischen verschiedenen Netzknoten, verkennt das Gericht grundlegend die Eigenart des Internets: Die Besonderheit des Internets ist vielmehr, daß nahezu unendlich viele Verbindungen zwischen zwei Punkten möglich sind. Die Information, die von Deutschland aus den USA abgerufen wird, kann ihren Weg über Japan, Südafrika oder Finnland nehmen.[20]

Das Gericht verkennt dies, wenn es in der Urteilsbegründung von einer festen Standleitung zwischen der deutschen CompuServe GmbH und der amerikanischen CompuServe Inc. redet.

b) Möglichkeiten der Sperrung oder der Filterung

Das AG München geht in seinem Urteil davon aus, daß die Newsgroups problemlos gesperrt werden könnten. Hier stellen sich zwei Probleme:

Auf der einen Seite die Masse der Daten: CompuServe Inc. hatte 1996 schon über fünf Millionen Kunden in 50 verschiedenen Ländern und betrieb über 15 000 Newsgroups - eine mehr als nur oberflächliche Kontrolle ist damit fast unmöglich.[22] Auf News-Servern eines größeren Host-Service-Providers gehen täglich z.B. über 180 000 Beiträge ein, es entstehen Tag für Tag hunderte neuer Newsgroups.[23]

Andererseits ein technisches Problem: Es gibt zwar bestimmte Filterprogramme[24], diese arbeiten aber weder zielgenau, noch können sie betroffene Bilddateien sperren, wenn Verschiebungen von wenigen Bytes vorgenommen wurden.[25] Weiterhin stellt sich das Problem, daß verschiedene Newsgroups untereinander vernetzt sind und so eine auf einem Server abgelegte Information zwar gesperrt sein kann, aber ohne Probleme von anderen Servern heruntergeladen werden kann .

Auch bietet der Einsatz von Filtern nur teilweise befriedigende Lösungen, da eine passgenaue Filterung unmöglich ist.[26] Im Gegensatz zum gerade festgestellten könnten die nach dem GjS verbotenen Spiele gefiltert werden, da sie identifizierbare Merkmale aufwiesen.[27]

3. Probleme der Anwendung des StGB

a) Problem: Unterlassen und Garantenstellung

Aus den Ausführungen des Gerichtes wird nicht ganz klar, ob es wegen Tuns oder Unterlassen verurteilt, da ein Schwerpunkt auf die nicht erbrachte Abschaltung pornographischer Newsgroups gelegt wird. Ein Unterlassen läge daher nahe.[28] Dafür bedarf es aber einer Garantenstellung.

[...]


[1] Beispielhaft sei genannt: ”Eine neue Ära der menschlichen Kultur”, Handbuch des EDV-Grundwissens S. 473.

[2] Vergleiche die statistischen Angaben bei: Informationen nach http://www.denic.de; http://www.nw.com/zone/www/dist-bynum.htlm.

[3] Vergleiche die Statistischen Angaben bei: Informationen nach http://www.denic.de; http://www.nw.com/zone/www/dist-bynum.htlm.

[4] Kühne, NJW 1999, S. 189.

[5] Zum Problem der Regelung im Cyberspace weiterführend: Grewlich, Governance in Cyberspace.

[6] Für einen Rechtsvergleich zur Providerhaftung hingegen vergleiche: Sieber, Die Verantwortlichkeit von Internet-Providern im Rechtsvergleich, ZUM 1999, S. 196 ff.

[7] Im folgenden zitiert nach Multimedia und Recht 1998, S. 429 ff.

[8] Es wurden aber auch harmlose Foren gesperrt, wie etwa alt.sexual.recovery, einer Gruppe von Vergewaltigungsopfern, vergleiche Sandbothe, CR 1998, S. 316.

[9] CompuServe verwendete Cyber Patrol. Mittlerweile sind weitere Schutzprogramme wie Internet Watcher 2000, 123 Kinderschutz, Kinderguard und SafeSurf Internet Filtering, Cybersitter auf den Markt. Es gibt sogar schon eigene Browser für Kindern wie Chibrow and Surf’Anette. Die große Zahl der Programme zeigt den Bedarf.

[10] Es ging um die Spiele Doom, Wolfenstein 3 D und Heretic.

[11] Hegmann, ZUM 2000, S. 463; für weitere Kommentare vergleiche Hoeren, NJW 2792; Pätzel, CR 1998, 624.

[12] Huff, in FAZ vom 4.6.1998. S. 16.; für weitere Pressemeinungen vergleiche: http://www.digital-law.net/somm/ .

[13] Michael Schneider, Verbandsvorsitzender des Verbandes der deutschen Internet-Wirtschaft (Eco), zitiert nach http://www.rhein-zeitung.de/on/98/05/29/topnews/cskri.htlm.

[14] So die Einordnung des Schlußplädoyers der Verteidigung vor dem AG München, nachzulesen unter http://www.artikel5.de/artikel/schlussplaedoyer.htlm sowie zahlreicher Kommentatoren.

[15] http://www.vov.de/allgemeine/erkl/1998_7.htlm.

[16] Die herrschende Meinung, vergleiche Moritz CR 1998, S. 506; vergleiche auch Spindler, NJW 1997, 3195.

[17] Nach Kühne NJW 1999, S. 189.

[18] Abschnitt B Nr. 1 des Urteils, CR 1998 S. 503 f.

[19] Vergleiche Abschnitt B Nr. 1, 2 a des Urteils, CR 1998, S. 503.

[20] Kühne NJW 1999, S. 189; Moritz CR 1998, 507.

[21] Abschnitt B Nr. 1 des Urteils, CR 1998 S.501 ff.

[22] Moritz CR 1998, S. 508; Sieber, Verantwortlichkeit im Internet, S. 49 verweist darauf, daß CompuServe alle 4-7 Tage eingehende News-artikel löschte, d.h. daß ein kompletter Datenaustausch binnen jeder Woche geschieht.

[23] So Sieber, Verantwortlichkeit im Internet, S. 29.

[24] Internet Watcher 2000, 123 Kinderschutz, Kinderguard und SafeSurf Internet Filtering, Cybersitter.

[25] Indem etwa die Helligkeit minimal nach oben oder unten korrigiert wird.

[26] Kühne NJW 1999, S. 189; teilweise existiert identisches Bildmaterial von Gruppen, die Kinderpornographie bekämpfen und solchen die Kinderpornographie anbieten.

[27] von Gravenreuth, CR 1998, S. 629.

[28] Vergleiche zum Thema Garantenpflicht bei Service Providern auch Sieber, Strafrechtliche Verantwortlichkeit für den Datenverkehr (II) in JZ 1996, 499.

Ende der Leseprobe aus 35 Seiten

Details

Titel
Der CompuServe-Fall: Europarechtliche und völkerrechtliche Überlegungen
Hochschule
Albert-Ludwigs-Universität Freiburg  (Lehrstuhl für Öffentliches Recht I)
Veranstaltung
Seminar
Note
15
Autor
Jahr
2000
Seiten
35
Katalognummer
V10567
ISBN (eBook)
9783638169523
ISBN (Buch)
9783638641494
Dateigröße
568 KB
Sprache
Deutsch
Schlagworte
Compuserve Provider Strafrecht Völkerrecht Europarecht Haftung
Arbeit zitieren
Tobias Bräutigam (Autor:in), 2000, Der CompuServe-Fall: Europarechtliche und völkerrechtliche Überlegungen, München, GRIN Verlag, https://www.grin.com/document/10567

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