Unternehmenszusammenschlüsse


Referat / Aufsatz (Schule), 2001

3 Seiten, Note: 13 Pkt


Leseprobe


Unternehmenszusammenschlüsse

Kooperationsform: -Unternehmen verpflichten sich durch Verträge zur Zusammenarbeit -geben aber ihre wirt. Selbständigkeit nur zum Teil auf wichtig: Konsortium, Kartell

Konzentrationsform: - Unternehmen geben ihre rechtliche und/oder wirtschaftliche Selbständigkeit auf um einer zentralen Leitung unterstellt zu werden wichtig: Konzern, Fusion

Kooperationsformen

Konsortium

- entspricht der Arbeitsgemeinschaft
- insbesondere bei Banken ( Bankenkonsortium )
- Zusammenschluss zur Durchführung bestimmter, genau abgegrenzter Aufgaben (z.B. Wertpapieremission)

⇒ Risikoverteilung

⇒ Zusammenfassung von Finanzkraft und Platzierungsmöglichkeiten

Kartell

Ein Kartell ist ein vertraglicher Zusammenschluss von Unternehmen des gleichen Wirtschaftszweiges und der gleichen Wirtschaftsstufe.

Die Unternehmen bleiben rechtlich selbstständig, aber sie geben einen Teil ihrer wirtschaftlichen Selbständigkeit auf.

Durch den Kartellvertrag entsteht eine nach außen hin nicht in Erscheinung tretende Vereinigung ( Kartell niederer Ordnung)in der Rechtsform der GbR. Häufig wird aber die Geschäftsführung auf einen eigenen Rechtsträger z.B. eine GmbH ausgegliedert (Kartell höherer Ordnung).

Verbotene Kartelle

Preiskartelle: Verträge der Kartellmitglieder, in denen die Höhe des Verkaufspreises der Produkte festgelegt wird

Gebietskartelle: hier erfolgt die Zuteilung von bestimmten Absatzgebieten an die Kartellmitglieder Quotenkartelle: Vereinbarungen über die Höhe des Absatzes und der Produktion werden getroffen Die Quoten sind so bemessen, dass eine künstliche Verknappung des Gutes am Markt erzeugt wird

Ausgenommen vom Kartellverbot sind Kartelle, bei denen gesamtwirtschaftliche Vorteile die Nachteile der Wettbewerbsbeschränkung überwiegen.

Mit dieser Begründung kann der Bundeswirtschaftsminister jedes Kartell genehmigen (Ministerkartell).

Ausnahmen sind auch zulässig wenn das Kartellgesetz sie selbst gestattet.

Unterschieden wird in:

Anmeldepflichtige Kartelle

Kartelle, die zwar bei der Kartellbehörde angemeldet werden müssen, aber grundsätzlich erlaubt sind.

Konditionenkartelle: Verträge und Beschlüsse, die die einheitliche Anwendung von allgemeinen Geschäfts-, Lieferungs- und Zahlungsbedingungen zum Inhalt haben

Rabattkartelle: Verträge über Rabatte bei Lieferung von Waren

Normungs- und Typungskartelle: man vereinbart Regeln über die einheitliche Anwendung von Normen und Typen

führen zur Vereinheitlichung von Einzelteilen und Fertigerzeugnissen

Spezialisierungskartelle: Verträge, die die Rationalisierung durch Spezialisierung zum Gegenstand haben.

Genehmigungspflichtige Kartelle

- bedürfen nicht nur der Anmeldung
- sondern zusätzlich einer besonderen Erlaubnis der Kartellbehörde bedürfen.

Strukturkrisenkartelle: Verträge die die Überwindung einer Strukturschwäche einer Branche zum Inhalt haben.

-Produktionsbeschränkungen können festgelegt werden,

-damit eine planmäßige Anpassung an einen veränderten Bedarf erfolgen kann.

Rationalisierungskartelle: Um die Leistungsfähigkeit der beteiligten Betriebe in technischer oder organisatorischer Beziehung zu verbessern und dadurch eine bessere Befriedigung der Nachfrage zu erreichen

Syndikate: Der Absatz der Kartellmitglieder erfolgt über eine gemeinsame Verkaufsorganisation.

Das Syndikat verkauft die Produkte der einzelnen Unternehmer zu einem Einheitspreis, die erzielten Gewinne werden an die Kartellmitglieder verteilt.

Konzentrationsformen

Konzern

Zusammenschluss mehrerer rechtlich selbständiger Unternehmen unter einheitlicher wirtschaftlicher Leitung. Nach der wirtschaftlichen Zielsetzung des Unternehmenszusammenschlusses unterscheidet man :

Vertikale Konzerne: Unternehmen aufeinander folgenden Produktionsstufen schließen sich zusammen.

z.B. ein Unternehmen der Holzverarbeitung bis hin zu einem Unternehmen der Papierherstellung

Horizontale Konzerne: Unternehmen mit artverwandtem Leistungsangebot (aus der gleichen Branche) schließen sich zusammen

z.B. mehrere Kaufhäuser schließen sich zu einem Konzern zusammen

Mischkonzerne/anorganische Konzerne: Unternehmen verschiedener Branchen schließen sich zusammen

z.B. Brauerei und Verlag

Der Unterordnungskonzern

Ein herrschendes und mindestens ein abhängiges Unternehmen werden unter der einheitlichen Leitung des herrschenden Unternehmens zusammengefasst.

Man spricht von einem herrschenden Unternehmen, wenn dies den Mehrheitsbesitz (Beteiligung von mind. 50%)an einem anderen hat. Man unterscheidet:

-faktischer Konzern: - basiert auf dem Stimmrecht aus einer Mehrheitsbeteiligung

-Vertragskonzern: - basiert auf dem Abschluss eines Beherrschungsvertrages

-Eingliederungskonzern: - basiert auf einer Beteiligung von mindestens 95% am Grundkapital der Untergesellschaft

-Beschließt die Hauptversammlung die Eingliederung scheiden die Minderheits- gesellschafter gegen eine angemessene Abfindung aus der Untergesellschaft aus.

Der Gleichordnungskonzern

Basiert ebenfalls auf einheitlicher Leitung, diese resultiert aber nicht aus einem Abhängigkeitsverhältnis, sondern auf einer vertraglichen Absprache von mindestens zwei gleichgeordneten Unternehmen.

Kommt relativ selten vor; ist also von Untergeordneter praktischer Bedeutung.

Fusion (Trust)

Zusammenschluss von Unternehmen, die sich unter Aufgabe der rechtlichen und wirtschaftlichen Selbständigkeit vereinigen (fusionieren).

Nach der Fusion (Verschmelzung) besteht nur noch ein rechtlich selbständiges Unternehmen.

Verschmelzung durch Neugründung

- Die Vermögen der alten Unternehmen A und B gehen auf ein neugegründetes Unternehmen C über.
- Die Anteilseigner tauschen ihre Aktien gegen neue C-Aktien.
- Die alten Gesellschaften erlöschen.

Verschmelzung durch Aufnahme

- Das Vermögen des Unternehmens A geht auf das bereits bestehende Unternehmen B über.
- Die A-Aktionäre tauschen A-Aktien gegen B-Aktien.

Fusionen spielen nicht nur als Zusammenschluss bisher unverbundener Unternehmen eine Rolle, sie kommen auch bei Umstrukturierung von Konzernen z.B. in Form der Verschmelzung der Tochter- mit der Muttergesellschaft (up-stream-merger) oder im umgekehrten Fall (down-stream-merger) vor.

Ebenso wie Kartelle unterliegen Fusionen dem Kartellgesetz.

-Fusion muss durch Kartellamt genehmigt werden.

Quellen:

Verlag Vahlen; Günter Wöhe: Einführung in die allgemeine Betriebswirtschaftslehre

Klett; B. Weidmann: Allgemeine Wirtschaftslehre

Stark, U. Brombierstäudl: Abiturtraining Betriebswirtschaft

Ende der Leseprobe aus 3 Seiten

Details

Titel
Unternehmenszusammenschlüsse
Note
13 Pkt
Autor
Jahr
2001
Seiten
3
Katalognummer
V105549
ISBN (eBook)
9783640038411
Dateigröße
383 KB
Sprache
Deutsch
Schlagworte
Unternehmenszusammenschlüsse
Arbeit zitieren
Michael Seitz (Autor:in), 2001, Unternehmenszusammenschlüsse, München, GRIN Verlag, https://www.grin.com/document/105549

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