Kontrollmöglichkeiten gegenüber der Kommission der Europäischen Gemeinschaften


Seminararbeit, 2001

8 Seiten


Leseprobe


Inhaltsverzeichnis

1. Vorwort

2. Die Kommission der Europäischen Gemeinschaften
2.1. Die Zusammensetzung der Kommission
2.2. Der Aufbau der Kommission
2.3. Die Aufgaben der Kommission
2.3.1. Die Pflichten der Kommission
2.3.2. Die „Hüterin der Verträge“
2.3.3. Rechtsetzung
2.3.4. Außenbeziehungen

3. Fazit

4. Literaturverzeichnis

1. Vorwort

Die Kommission der Europäischen Gemeinschaften (oder kurz die Europäische Kommission1 ) kann „durch vier Leitbilder idealtypisch umschrieben werden: (1) die Kommission als ´Sekretariat´ in einem Europa der Vaterländer; (2) die Kommission als ´föderale Regierung´ in einem europäischen Bundesstaat; (3) die Kommission als ´Technokratie´ in einem Europa der kooperativen Wohlfahrtsstaaten; (4) die Kommission als ´politische Maklerin´ in einer zunehmend fusionierten Europäischen Union.“2 Seit Mitte der achtziger entwickelte sich die Europäische Kommission zu einem zentralen Akteur für Regierungen, Verbände, Unternehmen und Regionen3.

Die Arbeit der Kommission wird von 20 Kommissaren bestimmt, die „manchmal wir Duodezfürsten mit ihrem Hofstaat [herrschen], ohne daß die Öffentlichkeit viel Notiz davon nehmen kann.“4 Die Kommissionsmitglieder sind, um ihre Unabhängigkeit zu gewährleisten, völlig weisungsunabhängig und nicht als einzelne, sondern nur in ihrer Gesamtheit zur Rechenschaft zu ziehen. Im Rahmen dieser Hausarbeit möchte ich die Möglichkeiten zur Kontrolle der Europäischen Kommission, insbesondere durch das Europäische Parlament aufzeigen.

Die Kommission geriet Ende 1998 in die Schlagzeilen der Tagespresse, nachdem bekannt wurde, daß es 1996 zu zahlreichen Fällen von Unregelmäßigkeiten und Vetternwirtschaft kam und 460 Millionen Mark Personalkosten5 aus Sachmitteln finanziert wurden und ihr das Europäische Parlament daraufhin am 17.12.1998 die Haushaltsentlastung verweigerte. Auch wenn damit nicht nur die Kommissionsmitglieder „bestraft“ wurden, die auch wirklich verantwortlich waren, sondern alle.

2. Die Kommission der Europäischen Gemeinschaften

2.1. Die Zusammensetzung der Kommission

Die Kommission der Europäischen Gemeinschaften besteht aus 20 Mitgliedern. Diese Zahl kann durch einstimmigen Beschluß des Europäischen Rates geändert werden. Jeder EU-Staat stellt ein Mitglied. Darüber hinaus entsenden die fünf „großen“ Mitgliedstaaten BRD, Frankreich, Italien, Spanien und Großbritannien jeweils einen weiteren Vertreter. Die Kommissionsmitglieder werden von ihren Regierungen in ihr Amt hinein bestimmt. Es handelt sich bei ihnen in der Regel um politische Persönlichkeiten oder hohe Beamte. Bei der Ernennung sprechen sich die Einzelstaaten untereinander ab. Die Amtsperiode der Kommission beträgt fünf Jahre, wobei jedes Mitglied für eine weitere Periode amtieren darf. Der Zeitpunkt für eine Neubestellung steht fest und wird auch nicht durch etwaige politische Entscheidungen verändert. Würde also eine Kommission 12 Monate vor dem offiziellen Ende ihrer Dienstzeit durch ein Mißtrauensvotum im Europäischen Parlament ihres Amtes enthoben, würde zwar sofort eine neue Kommission bestellt, welche jedoch ihre Dienstzeit bereits noch 12 Monaten, also zum ursprünglich geplanten Zeitpunkt, beenden müßte. Alle Kandidaten werden in ihrer Gesamtheit vom Europäischen Parlament bestätigt bzw. abgelehnt6. Es besteht also nicht die Möglichkeit einzelne Kommissionsmitglieder abzulehnen bzw. nachträglich zu entlassen. Die Kommission ist nur in seiner Eigenschaft als Ganzes zu bestätigen oder „ durch ein Mißtrauensvotum [zu] entlassen“7.

Der Kommission steht nach außen der Kommissionspräsident vor. Ansonsten ist er jedoch Primus inter pares8, der seinen Kollegen keine Anweisungen geben kann. Die Kommissionsmitglieder sind weder Beamte noch Regierungsmitglieder der EU-Staaten und sind somit nicht an die Weisungen ihrer Regierungen gebunden.

Darüber hinaus beschäftigt die Kommission 16.273 Beamte ( Stand 1. Januar 1996 ), davon ca. 10.000 in Brüssel9.

Die derzeitigen Kommissionsmitglieder sind:

Abbildung in dieser Leseprobe nicht enthalten

2.2. Der Aufbau der Kommission

Jedem Kommissionsmitglied steht ein persönlicher Mitarbeiterstab, „Kabinett“, zur Verfügung. Diese Kabinettsmitglieder haben meistens die gleiche Staatsangehörigkeit, wie das Kommissionsmitglied. Das erklärt sich daraus, daß die Mitarbeiterstäbe zumeist schon seit längerem mit dem Mitglied zusammenarbeiten.

Es gibt sechs Arbeitsgruppen, in den jeweils mehrere Kommissionsmitglieder zu einem bestimmten Thema zusammenarbeiten:

Abbildung in dieser Leseprobe nicht enthalten10.

Der Verwaltungsapparat der Kommission setzt sich aus den 38 Dienststellen zusammen. Sie sind funktionell gegliedert und für einen oder mehrere Bereiche der Gemeinschaftspolitik zuständig. Die Kommissionsdienststellen sind nach dem Pyramidenschema strukturiert und haben einen Generaldirektor sowie mindesten einen Vize-Generaldirektor und einen Assistenten. Ferner sind die Generaldirektionen in Direktionen und Abteilungen gegliedert. Neben den für bestimmte Politikbereiche zuständigen Dienststellen gibt es auch noch solche, die für die interne Verwaltung der Kommission zuständig sind.11 Zu letzteren gehören unter anderem der Gemeinsame Dolmetscherdienst und die Generaldirektion IX: Personal und Verwaltung.

2.3. Die Aufgaben der Kommission

2.3.1. Die Pflichten der Kommission

Die Kommission hat für die Anwendung der Verträge sowie der von den Organen der Europäischen Union aufgrund der Verträge zur Europäischen Wirtschafts- und Währungsunion getroffenen Bestimmungen Sorge zu tragen. Darüber hinaus muß die Kommission Empfehlungen und Stellungnahmen auf den in den Verträgen bezeichneten Gebieten abgeben, sowie dies ausdrücklich vorgesehen ist oder die Kommission es für notwendig erachtet. Nach Maßgaben der Verträge hat die Kommission in eigener Zuständigkeit Entscheidungen zu treffen und am Zustandekommen der Handlungen des Rates und des Europäischen Parlamentes mitzuwirken. Außerdem muß sie die Befugnisse ausüben, die ihr vom Rat zur Durchführung der von ihm erlassenen Vorschriften übertragen werden12.

2.3.2. Die „Hüterin der Verträge“

„Die Kommission sorgt für die Einhaltung der Gemeinschaftsregeln und der Grundsätze des Gemeinsamen Marktes. Sie wacht über die korrekte Anwendung der Vertragsbestimmungen und der Entscheidungen der Gemeinschaftsorgane“13. Ihre „Wachhundfunktion“ richtet sich sowohl gegen Individuen als auch gegen die Mitgliedstaaten. Kommt ein Mitgliedstaat auch nach Ermahnung durch die Kommission seinen Aufgaben nicht nach, so kann diese sich an den Europäischen Gerichtshof wenden, dessen Urteil dann für den Staat bindend ist. Im Rahmen der europäischen Wettbewerbsregeln besitzt die Kommission das Ermittlungsrecht und kann sowohl natürlichen, als auch juristischen Personen Geldbußen auferlegen. Alle Strafmaßnahmen können beim Europäischen Gerichtshof angefochten werden.

Die Kommission wird in der Regel selbst aktiv, kann aber auch durch die Mitgliedstaaten oder Privatpersonen dazu aufgefordert werden.

70% der Verstöße betreffen fehlende oder nicht ordnungsgemäße erfolgte Umsetzungen von Gemeinschaftsrichtlinien zur Angleichung der Rechtsvorschriften in einzelstaatliches Recht. 15% der Verstöße betreffen die Nichteinhaltung der Vorschriften über den freien Verkehr von Agrarerzeugnissen und Industriegütern. In den meisten Fällen handelt es sich nicht um böswillige Handlungen oder Nicht-Handlungen der Mitgliedstaaten, sondern um Auslegungsdifferenzen oder bürokratische Verzögerungen bei der Umsetzung14. Außerdem äußert sich die Kommission zu Anträgen auf die Anwendung von Schutzklauseln, die zu einer vorübergehenden Aussetzung der Vertragsbedingungen führen kann15.

2.3.3. Rechtsetzung

Die Kommission besitzt im Rahmen der 1. Säule der Europäischen Union (Zollunion, Binnenmarkt, Gemeinsame Agrarpolitik, Strukturpolitik, Wirtschaftsund Währungsunion) das sogenannte Initiativrecht16. Das heißt sie bringt das Rechtsetungsverfahren in Gang. Sie kann vom Rat dazu aufgefordert werden muß aber aufgrund ihrer Unabhängigkeit dieser Aufforderung nicht nachkommen. Das einzige Druckmittel ist ein Mißtrauensantrag des Europäischen Parlaments. In den Fällen, in denen die Kommission jedoch rechtlich verpflichtet ist einen Beschluß zu fassen kann jeder Mitgliedstaat Klage beim Europäischen Gerichtshof gegen die Kommission einreichen.

Bei Änderungen der Verträge teilt sich die Kommission das Initiativrecht mit den Mitgliedstaaten.

2.3.4. Außenbeziehungen

Die Kommission ist für den Zusammenhang aller von der Union ergriffenen außenpolitischen Maßnahmen im Rahmen der „Außen-, Sicherheits-, Wirtschafts- und Entwicklungspolitik verantwortlich“17. Ihr obliegt die Aushandlung handelspolitischer Abkommen mit Drittstaaten. Darüber hinaus gibt sie Stellungnahmen zu den Beitrittsanträgen von Drittstaaten ab. Außerdem vertritt sie die Europäische Union bei allen Internationalen Organisationen.

Die Kommission hat in allen Mitgliedstaaten Vertretungen bzw. Außenstellen sowie in sehr vielen Drittländern Delegationen und Presse- und Informationsbüros.

3. Fazit

Die Kommission der Europäischen Gemeinschaften ist ein Organ der Europäischen Union, daß zwar mit den weiteren Institutionen eng verbunden, aber nur schwer zu überwachen ist. Wie Weigerung des Europäischen Parlaments die Haushaltsentlastung zu verweigern am 17.12.1998 zeigte, besteht grundsätzlich die Möglichkeit die Kommission in ihrer Arbeit zu kontrollieren, es ist damit aber noch lange kein Beweis dafür, daß sie sich für ihre Handlungen voll verantworten muß. „Denn nach der engen Auslegung der Parlamentsgeschäftsordnung bedeutet die [...] Abstimmung nicht die [endgültige] Entlastungsverweigerung. Das Votum führt lediglich dazu, daß der Komplex Haushaltsentlastung zurückverwiesen wird an den Haushaltskontrollausschuß des Parlaments, der jetzt das Paket noch einmal neu beraten muß. Wahrscheinlich erst im März [1999] wird das Parlament dann erneut über die Entlastung der Kommission abstimmen.“18 Die Verfehlungen, die der Kommission zur Last gelegt werden stammen bereits aus dem Jahr 1996 und eine eventuelle erneute Verweigerung der Entlastung im Frühjahr 1999 durch das Europäische Parlament dürft die derzeitigen Kommissare nur wenig beschäftigen, da ihre Amtszeit bereits 1999 enden wird.

Die einzige wirkliche Möglichkeit die Kommission zur Rechenschaft zu ziehen wäre ein Mißtrauensvotum. Der Erfolg eines solchen ist jedoch sehr unwahrscheinlich, da hierzu eine Zweidrittelmehrheit im Europäischen Parlament von Nöten wäre. Diese ist aber aufgrund der schwierigen Mehrheitsverhältnisse fast nicht zu erreichen.

Auch lassen die Kommissionsmitglieder manchmal den Eindruck entstehen, als sähen sie sich selbst in einer privilegierten Rolle gegenüber dem Parlament. So forderte Jacques Santer „ in einer Mitteilung an den Parlamentspräsidenten José María Gil-Robles [...] die Entlastung der Kommission. Sollte sie nicht erteilt werden, ´muß der Präsident die Lage klären, indem es eine Abstimmung über einen Mißtrauensantrag [...] durchführt´.“19 Wie bereits erwähnt würde eine derartige Abstimmung erwartungsgemäß positiv für die Kommission ausfallen. Es wäre also eine indirekte Bestätigung derselben gewesen und hätte das Gegenteil dessen bewirkt, was die (einfache) Mehrheit der Parlamentsabgeordneten beabsichtigt hatte.

„Das Parlament [...] stellte fest, das es rechtlich kein funktionierendes Instrumentarium hat, der EU-Kommission überhaupt die Entlastung zu verweigern. Darum verfiel man jetzt auf die Hilfskonstruktion, die gesamte Entlastung wieder an einen Ausschuß zurückzuverweisen.“20

Abschließend läßt sich also festhalten, daß es zwar Mechanismen zur Kontrolle der Kommission der Europäischen Gemeinschaften gibt, diese jedoch aus Mangel an Erfolgswahrscheinlichkeit eher theoretischer denn praktischer Natur sind. Hier liegt eines der wichtigsten Reformbedürfnisse der Europäischen Union, das in nächster Zeit in Angriff genommen werden muß, um die Union nicht weiter zu entdemokratisieren.

4. Literaturverzeichnis

Werner Weidenfeld.Wolfgang Wessels ,(Hrsg):Europa von A-Z.Taschenbuch der europäischen Integration. 6.Auflage.Bonn 1997.

Moritz Röttinger.Claudia Weyringer,(Hrsg):Handbuch der europäischen Integration.StrategienStruktur-Politik. 2. Auflage. Wien 1996.

Frankfurter Allgemeine Zeitung.1811.1998.

Frankfurter Allgemeine Zeitung.1712.1998.

Die Welt.18.12.1998.

Kontrollmöglichkeiten gegenüber der Kommission der Europäischen Gemeinschaften

[...]


1 Vgl. Werner Weidenfeld.Wolfgang Wessels ,(Hrsg):Europa von A-Z.Taschenbuch der europäischen Integration. 6.Auflage.Bonn 1997..S. 149.”Im November 1993 wurde zur Vereinfachung die Bezeichnung ´Europäische Kommission´eingführt.”

2 Werner Weidenfeld.Wolfgang Wessels ,(Hrsg):Europa von A-Z.Taschenbuch der europäischen Integration. 6.Auflage.Bonn 1997..S. 149. künftig zitiert als: Weidenfeld.Wessels,(Hrsg):Europa von A-Z.

3 Vgl. Weidenfeld.Wessels,(Hrsg):Europa von A-Z. S. 151.

4 Frankfurter Allgemeine Zeitung.´Teures Eigenleben´.18.11.1998.

5 Vgl. Frankfurter Allgemeine Zeitung.´Nach den Betrügereien zögert das Europäische Parlament, die Kommission in Brüssel zu entlasten´.17.12.1998.

6 Vgl. Moritz Röttinger.Claudia Weyringer,(Hrsg):Handbuch der europäischen Integration.Strategien-Struktur-Politik. 2. Auflage. Wien 1996.S. 118. künftig zitiert als: Röttinger.Weyringer,(Hrsg):Handbuch der europäischen Integration.

7 Weidenfeld.Wessels,(Hrsg):Europa von A-Z..S. 154.

8 Vgl. Röttinger.Weyringer,(Hrsg):Handbuch der europäischen Integration. S. 119.

9 Vgl. Röttinger.Weyringer,(Hrsg):Handbuch der europäischen Integration. S. 121.

10 Vgl. Röttinger.Weyringer,(Hrsg):Handbuch der europäischen Integration. S. 130f.

11 Vgl. Röttinger.Weyringer,(Hrsg):Handbuch der europäischen Integration. S. 121.

12 Vgl. Röttinger.Weyringer,(Hrsg):Handbuch der europäischen Integration. S. 114.

13 Röttinger.Weyringer,(Hrsg):Handbuch der europäischen Integration. S. 114.

14 Vgl. Röttinger.Weyringer,(Hrsg):Handbuch der europäischen Integration. S. 115.

15 Vgl. Röttinger.Weyringer,(Hrsg):Handbuch der europäischen Integration. S. 115

16 Vgl. Röttinger.Weyringer,(Hrsg):Handbuch der europäischen Integration. S. 115

17 Röttinger.Weyringer,(Hrsg):Handbuch der europäischen Integration. S. 116

18 Die Welt.ÉU-Kommission erleidet peinliche Niederlage´.18.12.1998.

19 Die Welt.´ÉU-Kommission erleidet peinliche Niederlage´.18.12.1998.

20 Die Welt.´Das kleine Wunder von Straßburg”.18.12.1998.

Ende der Leseprobe aus 8 Seiten

Details

Titel
Kontrollmöglichkeiten gegenüber der Kommission der Europäischen Gemeinschaften
Autor
Jahr
2001
Seiten
8
Katalognummer
V105518
ISBN (eBook)
9783640038107
Dateigröße
424 KB
Sprache
Deutsch
Schlagworte
Kontrollmöglichkeiten, Kommission, Europäischen, Gemeinschaften
Arbeit zitieren
Marcel Meinken (Autor:in), 2001, Kontrollmöglichkeiten gegenüber der Kommission der Europäischen Gemeinschaften, München, GRIN Verlag, https://www.grin.com/document/105518

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