Grundzüge des spanischen Steuerrechts


Ausarbeitung, 2001

15 Seiten, Note: 1,7


Leseprobe


Inhaltsverzeichnis

1.Finanzverfassung

2.Einkommensteuer

3.Körperschaftsteuer

4.Gewerbesteuer

5.Erbschaft- und Schenkungsteuer

6.Vermögensteuer

7.Grundsteuer

8.Umsatzsteuer

9.Vermögensverkehrsteuern

10.Kraftfahrzeugsteuern

11.Verbrauch- und Aufwandsteuern

12.Doppelbesteuerungsabkommen

13.Fazit und Ausblick

1. Finanzverfassung

Die Befugnis zur Auferlegung von Steuern ist in Spanien zwischen dem Zentralstaat, den autonomen Regionalkörperschaften und den Gemeinden bzw. Provinzen aufgegliedert, dies ist in der spanischen Verfassung vom 6.12.1978 geregelt. Grundsätzlich steht in Spanien dem Zentralstaat die steuerliche Gesetzgebung zu, jedoch hat dieser bestimmte Rechte an die 17 bestehenden Regionalkörperschaften abgegeben, insbesondere an die Kanarischen Inseln, Navarra und das Baskenland.

Die Rahmengesetzgebung für Steuern ist in dem „Ley General Tributaria“ (Allgemeines Steuergesetz) vom 28.12.1963 geregelt. Die verschiedenen Steuergesetze werden jährlich unter Anderem durch das Finanzgesetz (Ley de Presupuestos) angepasst.

Die verschiedenen Steuern sind sowohl in einem Gesetz (Ley del Impuesto) und zusätzlich in einer Verordnung (Reglamento del Impuesto) geregelt. Die Regionalkörperschaften sind nur befugt zur gesetzlichen Regelung im Rahmen der ihnen zugewiesenen Steuern. Die Gemeinden haben ausschließlich die Befugnis für den Erlass von Verordnungen (Ordenanzas Fiscales Locales) für Steuern mit örtlich begrenztem Wirkungskreis.

Für die staatliche Finanzverwaltung ist die „Agenia Estatal de la Administración Tributaria“, die direkt dem spanischen Finanz- und Wirtschaftsministerium untersteht. Die Regionalkörperschaften und Gemeinden haben eine eigene Finanzverwaltung zur Einziehung ihrer eigenen Steuern.

Die Regionalkörperschaften haben das Recht eigene Steuern zu erheben und dafür die notwendigen Bestimmungen für folgende Sachgebiete zu erlassen: Änderung der regionalen Steuern, Erlass allgemeiner Ausführungsbestimmungen, Verwaltung dieser Steuern und die Form der behördlichen Entscheidung über Einsprüche gegen Verwaltungshandlungen. Beschränkt wird die Erhebung der Steuern durch die Regionalkörperschaften durch Folgende Punkte: Den Steuern darf kein Steuertatbestand zugrunde liegen, dem bereits staatliche Steuern zugrunde liegen; Vermögensgegenstände und Einkünfte und Kosten, die außerhalb des Gebietes der Regionalkörperschaft liegen bzw. entstehen, ebenso Geschäfte und Handlungen außerhalb des Gebietes, können nicht zur Besteuerung herangezogen werden.

In Spanien erfolgt weiter ein Finanzausgleich, indem 30% der Einkünfte aus der Einkommensteuer vom Zentralstaat an die Regionalkörperschaften abgeführt werden.

Insbesondere für die Kanarischen Inseln, aber teilweise auch für Navarra und das Baskenland Sonderbestimmungen hinsichtlich der Einkommensteuer, Körperschaftsteuer, Steuer für Vermögensübertragungen und beurkundete Rechtshandlungen, welche die Steuerlast bedeutend vermindern. Auf den kanarischen Inseln wird des weiteren eine eigene Einkommensteuer erhoben.

2. Einkommensteuer

Die Rechtsgrundlage der Besteuerung des Einkommens natürlicher Personen (Impuesto sobre la Renta de las Personas Físicas) bildet das Gesetz 18 vom 6.6.1991 und die Ausführungsbestimmungen dazu regelt das Königliche Dekret 1.841 vom 30.12.1991. Die Einkommensteuer erfolgt auf der Grundlage eines progressiven Tarifs. Die Vorschriften der Einkommensteuer werden für das gesamte spanische Staatsgebiet angewendet, jedoch wurden dem Baskenland, Navarra und den Kanarischen Inseln bestimmte, von diesen Regeln abweichende Befugnisse eingeräumt.

2.1 Subjektive Steuerpflicht

Die subjektive Steuerpflicht wird in Spanien in zwei Kategorien unterteilt. Zum einen gibt es die unbeschränkte Steuerpflicht, und zum anderen die beschränkte Steuerpflicht.

Unbeschränkt steuerpflichtig sind alle natürlichen Personen mit gewöhnlichem Aufenthalt in Spanien. Dieser Tatbestand liegt vor, wenn sich eine Person innerhalb eines Kalenderjahres länger als 183 Tage in Spanien aufhält oder sich der Fokus oder die Basis der betrieblichen oder beruflichen Tätigkeiten oder ihre wirtschaftlichen Interessen in Spanien befinden. Liegt dieser Tatbestand vor, sind alles weltweit erzielten Einkünfte in Spanien zu versteuern.

Beschränkt steuerpflichtig sind diejenigen natürlichen Personen, die nicht unbeschränkt steuerpflichtig sind, jedoch Einkünfte oder Veräußerungsgewinne in Spanien erzielen. Bei dieser Personengruppe erden lediglich die in Spanien erzielten Einkünfte und Veräußerungsgewinne besteuert.

2.1.2 Steuerpflichtige Einkünfte

Zwischen folgenden Einkünften wird bei der spanischen Einkommensteuer unterschieden:

- Einkünfte aus nicht selbständiger Arbeit
- Einkünfte aus Kapitalvermögen
- Einkünfte aus gewerblicher und freiberuflicher Tätigkeit
- Gewinne und Verluste aus Vermögensänderungen und
- Hinzurechnungseinkommen

2.1.3 Bemessungsgrundlage und Veranlagung

Die Einkünfte eines Steuerpflichtigen innerhalb des Veranlagungszeitraumes von einem Kalenderjahr gelten als Bemessungsgrundlage. Das Einkommen wird in zwei Arten unterteilt, und zwar wird hier zwischen dem regelmäßigen und dem unregelmäßigen Einkommen unterschieden. Regelmäßiges Einkommen ist jedes Einkommen, das laut den Gesetzen kein unregelmäßiges Einkommen ist. Als unregelmäßiges Einkommen werde Veräußerungsgewinne und -verluste von Vermögensgegenständen betrachtet, wenn diese länger als ein Jahr Eigentum des Verkäufers waren, außerdem noch Einkünfte mit ersichtlicher Unregelmäßigkeit und mit einem Entstehungszyklus von mehr als einem Jahr. Von diesen Regelungen ausgenommen, und somit als regelmäßiges Einkommen geltend, sind Veräußerungsgewinne und -verluste aus Vermögensgegenständen, die innerhalb einer gewerblichen oder freiberuflichen Tätigkeit erfolgen, und unregelmäßige Verluste aus gewerblichen und freiberuflichen Tätigkeiten. Bei der Ermittlung der Bemessungsgrundlage ist also zwischen den regelmäßigen und unregelmäßigen Einkünften zu unterscheiden, das heißt, dass für beide Einkunftsarten eine Bemessungsgrundlage ermittelt wird.

Die regelmäßigen Einkünfte und Verluste können ohne Beschränkung zusammengefasst und verrechnet werden, innerhalb eines Veranlagungszeitraumes. Entsteht hierbei ein negatives Ergebnis, so kann dieser Betrag mit den unregelmäßigen Veräußerungsgewinnen ausgeglichen werden, die im selben Veranlagungszeitraum oder in den 5 darauffolgenden entstehen. Die unregelmäßigen Einkünfte werden durch die Zahl der Jahre des Entstehungszeitraumes geteilt. Wenn dieser nicht festzustellen ist, wird er auf 5 Jahre festgelegt. Dieser Bruchteil der unregelmäßigen Einkünfte wird zu den regelmäßigen Einkünften addiert und ist somit Bestandteil des regelmäßigen Einkommens. Der Restbetrag bildet die Bemessungsgrundlage der unregelmäßigen Einkünfte.

Für beschränkt steuerpflichtige gibt es folgende Regelungen: Ist der Beschränkt Steuerpflichtige in einem spanischen Betrieb tätig, so unterliegt sein gesamtes Einkommen der Einkommensteuer und hierbei ist es unerheblich, ob dieses Einkommen in Spanien oder im Ausland verdient worden ist. Wenn der beschränkt Steuerpflichtige aber in Spanien Einkünfte ohne Betrieb verdient, dann wird die Einkommensteuer getrennt für jede Einkunftsart bemessen.

Die Sozialversicherungsbeiträge werden in Spanien nicht der Steuergesetzgebung geregelt, sondern in einer eigenen Gesetzesvorschrift.

2.1.4 Gewerbliche Gewinnermittlung

Bei der gewerblichen Gewinnermittlung gibt es auch zwei Kategorien. Auf der einen Seite die direkte Gewinnermittlung (estimación directa) und die objektive Gewinnermittlung (estimación indirecta), wobei die direkte Gewinnermittlung diejenige ist, die im Allgemeinen angewendet wird. Die objektive Gewinnermittlung richtet sich nach Durchschnittswerten und gilt nur für gewerbliche Tätigkeiten mit einem jährlichen Umsatz von weniger als 50 Mio. Ptas (30.506 €).

2.1.5 Veräußerungsgewinne und -verluste

Bei Veräußerungsgewinnen wird zwischen privaten und betrieblichen Veräußerungsgewinnen und -verlusten unterschieden. Private Nettoveräußerungsgewinnen, die innerhalb eines Kalenderjahres 500.000 Ptas (3.005,06 €) nicht übersteigen, sind von der Steuer ausgenommen, wobei dies nicht für beschränkt Steuerpflichtige und bei Rückkauf von Investmentfondsanteilen gilt. Nicht als Veräußerungsverluste werden solche gesehen, die nicht nachweisbar sind (z.B. Verluste aus Konsum, Glücksspiel...) außerdem gelten nicht als Veräußerungsgewinne und -verluste die Teilung einer gemeinsamen Sache, Auflösung von einer Gütergemeinschaft, Auflösung eines Miteigentums und Kapitalherabsetzungen. Solche, die aus einer Erbschaft, Schenkung oder einer Spende entstehen sind von der Steuer freigestellt. Als Veräußerungsgewinn gilt im Normalfall die Differenz zwischen dem Anschaffungswert, der um die Höhe der Abschreibungen zu vermindern ist, und dem Übertragungswert. Außerdem wird der Anschaffungswert noch um den Quotienten für Inflationsbereinigung erhöht, um ein realistischeres Ergebnis zu erhalten. Sollte der Veräußerungswert nicht mit dem Marktwert übereinstimmen, dann findet der Marktwert trotzdem Anwendung. Sonderregelungen gelten bei der Übertragung von Wertpapieren, bei Sacheinlagen in Gesellschaften, und bei verschiedenen Sachverhalten, die mit der Veränderung der Mittelverteilung von Gesellschaften einhergehen. Des Weiteren bei der Übertragung von Mietverhältnissen, Entschädigungen aus versicherten Schadensfällen, Lebensversicherungsverträgen, Tausch von Vermögensgegenständen oder Rechten, bei der Übertragung der Hauptwohnung und der Auflösung von Lebens- oder Zeitrenten.

Die betrieblichen Veräußerungsgewinne werden durch die Bestimmungen der Körperschaftsteuer geregelt (s.u.).

2.1.6 Andere Einkünfte

Als andere Einkünfte gelten in Spanien landwirtschaftliche Einkünfte, Einkünfte aus selbständiger Arbeit, Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit, Renten, Pensionen u.Ä. Bezüge, Einkünfte aus Grundvermögen, Einkünfte aus Kapitalvermögen und sonstige Einkünfte.

Die Ermittlung der landwirtschaftlichen Einkünfte und der Einkünfte aus selbständige Arbeit erfolgt nach den Regeln der gewerblichen Gewinnermittlung. Zu den Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit zählt sowohl die monetäre Vergütung, als auch die Naturalleistungen, die auch unter der Bezeichnung geldwerte Voreile bekannt sind. Wenn die Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit ermittelt werden, dann sind die Sozialversicherungsbeiträge des Arbeitnehmers und 5% der Einkünfte des Arbeitnehmers mit einem Maximalbetrag von 600.000 Ptas (3.606,07€) abzugsfähig. Werbungskosten und berufsbedingte Sonderausgaben können als Abzüge vom Steuerbetrag gewährt werden.

Die selben Regelungen wie für die Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit gelten für Renten, Pensionen oder Ähnliche Bezüge.

Seit der Steuerreform 1999 ist noch ein Angestelltenfreibetrag zu berücksichtigen, der als Bemessungsgrundlage die Einkünfte aus Nichtselbständiger Arbeit hat und von diesen abzuziehen ist:

Abbildung in dieser Leseprobe nicht enthalten

2.1.7 Einkünfte aus Grundvermögen

Bei der Ermittlung der Besteuerungsgrundlage bei Einkünften aus Grundvermögen sind die Einkünfte aus Miete oder Pacht anzusetzen, in anderen Fällen sind es 2% des Einheitswertes des Grundstücks, wenn vor 1994 festgesetzt, und 1,1% für später festgesetzte Einheitswerte.

Abschreibungen für Gebäude und Einrichtungen, sowie auch die notwendigen Ausgaben für den Erhalt der Miete (bis zu einem Maximalbetrag in Höhe der Miete), dürfen bei vermietetem Grundvermögen abgezogen werden. Bei nicht vermietetem Grundvermögen dürfen der Betrag der Grundsteuer und die Zinsen aus der Fremdfinanzierung für Erwerb oder Instandsetzung der Hauptwohnung maximal bis zu einem Betrag von 800.000 Ptas jährlich (4.808,10 €) abgezogen werden.

2.1.8 Einkünfte aus Kapitalvermögen

Vor der Zugrundelegung der Einkünfte aus Kapitalvermögen innerhalb der Bemessungsgrundlage werden die zugeflossenen Einnahmen im Allgemeinen mit 140% multipliziert.

Das System der Besteuerung ist dann ähnlich dem bisherigen System in Deutschland, dem teilweisen Anrechnungsverfahren.

Bei den sonstigen Einkünften muss von den im spanischen Hoheitsgebiet ansässigen Gesellschaftern die an sie von den „transparenten“ Gesellschaften zugewiesenen Bemessungsgrundlagen berücksichtigt werden.

Transparente Gesellschaften sind hierbei z.B. Gesellschaften, bei denen sich mehr als 50 % des Grundkapitals in Besitz von Personen einer Familie (bis zum 4. Verwandschaftsgrad), oder weniger als 11 Gesellschaftern befindet. Hierbei werden die Gewinne auf die unbeschränkt steuerpflichtigen Gesellschaftern übertragen, und die Verluste können mit den Gewinnen in den sieben folgenden Geschäftsjahren verrechnet werden.

2.1.9 Sozial- und Rentenversicherung

Absetzbar vom regelmäßigen Teil der Bemessungsgrundlage sind generell Beiträge zur Sozial- und Rentenversicherung. 20% der Nettoeinkünfte des Steuerpflichtigen im Kalenderjahr aus selbständiger und nichtselbständiger Arbeit, sowie 1.100.000 Ptas (6.611,13€) dürfen nicht überschritten werden.

2.1.10 Regelungen für Ehepartner

Ehepartner haben die Wahl, ob sie eine gemeinsame Steuererklärung im Rahmen einer „Familieneinheit“ oder getrennte Steuererklärungen einreichen. Bei gemeinsamer Einreichung gibt es tarifliche Maßnahmen zur ProgressionsMinderung. Für Kinder gibt es Abzüge vom Steuerbetrag (s.u.).

2.2 Tarife

Die Tarife der Einkommensteuer in Spanien sind sowohl für die regelmäßige als auch für die unregelmäßige Bemessungsgrundlage progressiv. Hierbei werden noch zwischen einem staatlichen Steuersatz, und dem der Regionalkörperschaften unterschieden:

2.2.1 Staatliche Einkommensteuer

Staatliche Einkommensteuer - Regelmäßige Bemessungsgrundlage

Abbildung in dieser Leseprobe nicht enthalten

Staatliche Einkommensteuer - Unregelmäßige Bemessungsgrundlage

Abbildung in dieser Leseprobe nicht enthalten

2.2.2 Einkommensteuer der Regionalkörperschaften

Einkommensteuer der Regionalkörperschaften - Regelmäßige Bemessungsgrundlage

Abbildung in dieser Leseprobe nicht enthalten

Einkommensteuer der Regionalkörperschaften - Unregelmäßige

Abbildung in dieser Leseprobe nicht enthalten

2.2.3 Zuschläge

Ähnlich der deutschen Kirchensteuer besteht ein Zuschlag in Höhe von 0,5239 % der Einkommensteuerschuld. Der Steuerpflichtige kann entscheiden, ob der Zuschlag an die katholische Kirche abgeführt, oder vom Staat für die Erfüllung sozialer Zwecke benutzt wird.

2.3 Abzüge

Die Abzüge werden zu 85% dem staatlichen Einkommensteuerbetrag und zu 15% dem Regionaleinkommensteuerbetrag angerechnet.

Es können folgende Abzüge vorgenommen werden:

- Familienabzüge (z.B. 25 000 Ptas für das erste Kind)
- Abzüge für Krankheitskosten
- Abzüge für Mietkosten
- Abzug für Kinderbetreuungskosten
- Sonstige Abzüge (Spenden, Lebensversicherung, etc.)

3. Körperschaftsteuer

Die Körperschaftsteuer ist eine direkte Steuer, die das steuerpflichtige Einkommen von Gesellschaften und sonstiger juristischer Personen belastet. Von dieser Regelung betroffen sind die „Sociedad anónima“ (SA), vergleichbar mit der deutschen Aktiengesellschaft, und die „Sociedad de responsabilidad limitada“ (SRL), vergleichbar mit der deutschen GmbH. Anders als in Deutschland, werden in Spanien auch die Personengesellschaften „Sociedad comanditaria simples/por acciones“, vergleichbar mit der deutschen Kommanditgesellschaft und die „Sociedad en nombre colectivo“, vergleichbar mit der OHG als weitere juristische Personen betrachtet und müssen ihre Gewinne selbst versteuern. Ausgenommen ist nur das steuerpflichtige Einkommen einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts („Sociedad civil“), das durch die Einkommensteuer der Gesellschafter besteuert wird.

Ähnlich der Einkommensteuer wird auch bei der Körperschaftsteuer zwischen unbeschränkt Steuerpflichtigen und beschränkt Steuerpflichtigen unterschieden. Unbeschränkt steuerpflichtig sind diejenigen juristischen Personen, die ihren Sitz in Spanien haben, beschränkt steuerpflichtig sind nicht ansässige juristische Personen, die auf spanischem Staatsgebiet Einkommen erzielen. Letztere unterliegen der Körperschaftsteuer nur für das in Spanien erzielte Einkommen.

3.1 Allgemeines

Die Bemessungsgrundlage der Körperschaftsteuer ist der Einkommensbetrag des Veranlagungszeitraumes von einem Geschäftsjahr. Die Verlustvorträge aus den vorherigen Geschäftsjahren werden vorher abgezogen.

Folgend sind einige Regelungen für die Ermittlung des Einkommensbetrags aufgeführt:

Es sind sowohl lineare als auch degressive Abschreibungen steuerlich zulässig, und es besteht die Möglichkeit einen eigenen Abschreibungsplan genehmigen zu lassen.

Goodwill bzw. das immaterielle Vermögen gegen Entgelt kann jährlich bis zu 10% des Wertes Abgeschrieben werden.

Anlagevermögen, außer Gebäude, das Forschungsaktivitäten gewidmet ist, kann frei abgeschrieben werden.

Verlustvorträge können mit den Einkünften der sieben Folgegeschäftsjahre verrechnet werden.

3.2 Steuertarife

Der allgemeine Körperschaftsteuersatz liegt bei 35%. Für Gesellschaften, deren Umsatz weniger als 250 Mio. Ptas (1,5 Mio €) beträgt, gilt auf die ersten 15 Mio. Ptas (90.151,82 €) des Gewinns ein ermäßigter Steuersatz von 30% und für den darüber hinaus erwirtschaftete Gewinn der Regelsteuersatz von 35%. Es gibt darüber hinaus für bestimmte Wirtschaftszweige ermäßigte Steuersätze, z.B. 25% für Versicherungsgesellschaften oder Sparkassen.

3.3 Besteuerung der Gewinnausschüttung

Wenn die Gesellschaft Gewinne an ihre Anteilseigner ausschüttet, so sind von ihr 18% Quellensteuer einzubehalten. Sollte der Anteilseigner nicht in Spanien ansässig sein, dann ist eine erhöhte Quellensteuer von 25% einzubehalten und an die Finanzbehörde abzuführen.

3.4 Besteuerung von nicht in Spanien ansässigen Gesellschaften

Bei juristischen Personen, die nicht in Spanien ansässig sind, ist das in spanien erzielte Einkommen in einer Betriebsstätte zu versteuern. Grundsätzlich liegt der Steuersatz bei 35%. Außerdem wird noch eine zusätzliche Steuer von 25% erhoben, wenn die Gewinne der in Spanien liegenden Betriebsstätte an eine Muttergesellschaft abgeführt werden, wenn diese Ihren Sitz außerhalb der EU hat.

4. Gewerbesteuer

Die wichtigsten Vorschriften der kommunalen Gewerbesteuer sind das Gesetz Nr. 39/1988 Reguladora de las Haciendas Locales (Gesetz über die Finanzverwaltungen der Gemeindekörperschaften), die Königlichen Gesetzesdekrete Nr. 1 175/1990, Nr.1 259/1991 und Nr. 243/1995. Natürlich finden die regional von den Gemeinden erlassenen Steuerverordnungen Anwendung.

„Der Steuertatbestand besteht in der Ausführung von Betriebstätigkeiten auf spanischem Hoheitsgebiet durch natürliche und juristische Personen. Als Betriebstätigkeiten gilt jede Tätigkeit unternehmerischer, beruflicher oder künstlerischer Art, bei welcher der Einsatz von Produktionsmitteln und Arbeitskraft oder einem dieser Faktoren auf eigene Rechnung zu dem Zweck erfolgt, an der Herstellung oder dem Vertrieb von Gütern oder Dienstleistungen mitzuwirken. (Mennel/Förster, Steuern 39.Lieferung 1999 Frühbeck/Mennel, Randnummern 235 und 236)

5. Erbschaft- und Schenkungsteuer

Die Rechtsgrundlage der Erbschaft- und Schenkungsteuer (Impuesto sobre Sucesiones y Donaciones) ist im Gesetz Nr. 20 vom 18.12.1987 zu finden. Die Ausführungsbestimmungen sind im königlichen Dekret Nr. 1629 vom 8.11.1991 geregelt.

5.2 Umfang der subjektiven Steuerpflicht

Bei der Besteuerung von Erbschaften und Schenkungen wird wie in der Einkommensteuer und der Körperschaftsteuer auch zwischen beschränkter und unbeschränkter Steuerpflicht unterschieden. Unbeschränkt steuerpflichtig sind alle natürlichen Personen mit gewöhnlichem Aufenthalt in Spanien, wobei es keine Rolle spielt, ob das geerbte Vermögen innerhalb oder außerhalb Spaniens liegt. Zur Feststellung des gewöhnlichen Aufenthaltes werden hier die Regelungen der Einkommensteuer angewendet. Beschränkt steuerpflichtig sind korrespondierend dazu alle natürlichen Personen, die nicht als unbeschränkt steuerpflichtig gelten. Bei diesen sind nur die in Spanien liegenden geerbten oder geschenkten Güter und Rechte in Spanien zu versteuern. Dies sind aus deutscher Sicht oft Immobilien, was sich bei Vererbung oder Schenkung als sehr ungünstig herausstellen kann, da es zwischen Spanien und Deutschland für die Erbschaft- und Schenkungsteuer kein Doppelbesteuerungsabkommen gibt.

Folgende natürliche Personen sind steuerpflichtig:

- Bei Erbschaften die Erben
- Bei Schenkungen der Beschenkte
- Bei Lebensversicherungen der Versicherungsbegünstigte

5.3 Bemessungsgrundlage

Bei Erbschaften, Schenkungen und ähnlichen Rechtsgeschäften gilt der Nettowert des von dem jeweiligen Erben geerbten Vermögens. Dieser wird ermittelt durch Ansetzung des realen Wertes der Güter und Rechte, vermindert um die abzugfähigen Lasten und Schulden. Bei Lebensversicherungen gelten die vom Begünstigten erhaltenen Beträge als Grundlage.

Die Steuerverwaltung ist befugt, den Wert der geerbten oder geschenkten Güter und Rechte unter Anwendung der allgemeinen Bewertungsvorschriften zu prüfen. Sollte der geprüfte Wert den erklärten Wert um mehr als 100% übersteigen, dann ist der Staat zum Erwerb der Güter binnen einer Frist von 6 Monaten ab Datum des rechtskräftigen Steuerbescheides berechtigt.

5.4 Persönliche Ermäßigungen

Bei Erbschaften gibt es je nach Verwandtschaftsverhältnis und Alter der Erben Freibeträge. Im Fall einer Schenkung sind jedoch keine Freibeträge zu berücksichtigen.

Abbildung in dieser Leseprobe nicht enthalten

5.5 Regionalkörperschaften

Da es sich bei der Erbschaft- und Schenkungsteuer um eine regionale Steuer handelt, können die autonomen Regionen die Steuersätze innerhalb vorgegebener Grenzen festlegen (ca. zwischen 7,65% und 34%).

6. Vermögensteuer

Die Rechtsgrundlage der spanischen Vermögensteuer (Impuesto sobre el Patrimonio) ist das Gesetz 19 vom 6.6.1991. Hierbei handelt es sich um eine Staatssteuer auf das Reinvermögen natürlicher Personen.

6.1 Umfang der subjektiven Steuerpflicht

Die Differenzierung von unbeschränkter und beschränkter Steuerpflicht wird korrespondierend zu den Regelungen der Einkommensteuer vorgenommen. Unbeschränkt Steuerpflichtige unterliegen der Vermögensteuer mit ihrem gesamten Nettovermögen und Rechten, wobei es unerheblich ist, wo dieses Vermögen liegt, oder die Rechte ausgeübt werden können. Beschränkt Steuerpflichtige unterliegen der Steuer nur für ihr in Spanien liegendes Vermögen und die Rechte, die von ihnen in Spanien ausgeübt werden können, oder erfüllt werden müssen.

6.2 Bemessungsgrundlage

Der Nettovermögenswert des Steuerpflichtigen gilt als Bemessungsgrundlage der Vermögensteuer. Dieser wird durch die Differenz von Vermögen und Schulden ermittelt.

Für einige Vermögensgegenstände gibt es gesetzliche Sonderregelungen, wie z.B. für Wertpapiere, Juwelen, Pelze und Antiquitäten.

Vom Gesamtwert des steuerpflichtigen Vermögens kann ein Freibetrag abgezogen werden. Dieser beträgt 18 Mio. Ptas (108.182 €) (stand 2000), soweit die jeweilige Regionalkörperschaft keinen anderen Abzugsbetrag bestimmt hat.

6.3 Tarif

Der Steuersatz der Vermögensteuer ist progressiv gestaffelt, und liegt je nach Höhe der Bemessungsgrundlage zwischen 0,2% und 2,5%, sofern die jeweilige Regionalkörperschaft keinen anderen Steuersatz festgelegt hat.

6.4 Vermeidung von Doppelbesteuerung durch unilaterale Maßnahmen

Unbeschränkt Steuerpflichtige können von ihrer Vermögensteuerschuld von folgenden Beträgen den kleineren abziehen:

- Den Betrag der im Ausland effektiv gezahlten Vermögensteuer
- Das Ergebnis aus der Anwendung des mittleren spanischen Vermögensteuersatzes auf den Teil der Bemessungsgrundlage, der im Ausland belastet wurde

7. Grundsteuer

Das Gesetz Nr. 39/1988 über die Finanzierung der Gemeindekörperschaften (Ley de Haciendas Locales) bildet die Rechtsgrundlage der Grundsteuer (Impuesto sobre Bienes Inmuebles).

Bei der Grundsteuer werden die Ausführungsbestimmungen von den jeweiligen Gemeinden erlassen.

Die Grundsteuer wird auf den Besitz von unbeweglichen Vermögen erhoben. Hierbei ist die Bemessungsgrundlage der Katasterwert der Immobilie. Der Steuersatz beträgt 0,4% der Bemessungsgrundlage für bebaute Grundstücke, und 0,4% für landwirtschaftliche Grundstücke.

Bestimmte Eigentümer (Staat, ausländische Staaten, die Kirche, etc.) und Immobilien für bestimmte Zwecke (Schulen, Stiftungen, etc.) können von der Steuer freigestellt werden. Diese Freistellungen hat die jeweilige Gemeinde zu entscheiden.

Die Zahlung der Steuer erfolgt einmal im Jahr, der Steuerbescheid wird von der Gemeinde ausgestellt und den Steuerpflichtigen in Rechnung gestellt.

8. Umsatzsteuer

Die Rechtsgrundlage der spanischen Umsatzsteuer (Impuesto sobre el Valor Añadido) ist das Gesetz Nr. 37 vom 28.12.1992.

Die Ausführungsbestimmungen werden vom Staat in mehren königlichen Dekreten festgelegt. Zusätzliche Ausführungsbestimmungen haben die Regionalkörperschaften Navarra und das Baskenland.

In der Regionalkörperschaft Kanarische Inseln gibt es eine eigene Umsatzsteuer (Impuesto General Indirecto Canario).

Die spanische Umsatzsteuer ist eine gemäß den EG-Richtlinien von Unternehmern erhobene Allphasen-Nettosteuer (Bruttosteuer mit Vorsteuerabzug) auf Lieferungen und sonstige Leistungen sowie die Einfuhr.

Aufgrund dieser EG-Richtlinien entspricht die spanische Umsatzsteuer in ihren wesentlichen Punkten der deutschen Umsatzsteuer.

Steuerfrei sind einige Leistungen, wie bspw. Medizinische und soziale Dienstleistungen, finanzielle Transaktionen und Versicherungsverträge sowie die Vermietung von unbeweglichem Eigentum.

Auf dem spanischen Festland und den Balearen beträgt der allgemeine Steuersatz wie in Deutschland 16%. Auch gibt es in Spanien einen ermäßigten Steuersatz von 7% auf z.B. bestimmt Nahrungsmittel. Anders als in Deutschland gibt es einen noch mal verringerten Steuersatz von 4%, der auf lebensnotwendige Güter erhoben wird.

Der allgemeine Steuersatz auf den Kanarischen Inseln liegt bei nur 4,5%.

9. Vermögensverkehrsteuern

Für die Vermögensverkehrsteuern gilt das Königliche Gesetzesdekret Nr. 1 vom 24.9.1993 als Rechtsgrundlage

Folgende Vorgänge sind betroffen:

- Entgeltliche Vermögensübertragungen (transmisiones patrimoniales onerosas)
- Kapitalverkehr (operaciones societarias)
- Beurkundung bestimmter Rechtshandlungen (actos juridicos documentados)

9.1 Grunderwebsteuer

Wenn Grundstücke übertragen, oder dingliche Rechte an Grundstücken begründet werden ist der Erwerber steuerpflichtig.

Die Bemessungsgrundlage ist der reale Wert des übertragenden Grundstücks, bzw. des begründeten Rechtes. Schulden oder Hypotheken sind hierbei nicht abzugsfähig, sondern nur Belastungen, die den realen Wert des Grundstückes mindern.

Die jeweilige Regionalkörperschaft kann den Steuersatz festlegen. Sollte dies nicht geschehen sein, gilt ein Steuersatz von 6%.

9.2 Kapitalverkehrsteuern

Folgende Rechtshandlungen unterliegen der Kapitalverkehrsteuer:

- Gründung, Fusion, Spaltung und Auflösung von Gesellschaften und die Erhöhung oder Herabsetzung ihres Kapitals
- Kapitaleinlagen durch die Gesellschafter zum Verlustausgleich
- Verlegung des Sitzes einer Gesellschaft oder ihrer Geschäftsleitung nach Spanien, wenn der ursprüngliche Ort außerhalb der EU liegt, oder wenn dort keine Kapitalverkehrsteuer besteht

Steuerpflichtig ist:

- Die Gesellschaft (bei Gründung, Fusion oder Spaltung, Kapitalerhöhung, Verlegung des Sitzes oder der Geschäftsleitung, sowie beim Verlustausgleich)
- Die Gesellschafter, Miteigentümer oder Begünstigte (bei der Auflösung von Gesellschaften und der Kapitalherabsetzung) für die jeweils erhaltenen Güter und Rechte.

Die Bemessungsgrundlage wird je nach Art der Rechtshandlung gesondert geregelt.

Auf die Bemessungsgrundlage gilt ein Steuersatz von 1%.

10. Kraftfahrzeugsteuer

Die Rechtsgrundlage der Kraftfahrzeugsteuer bilden die Artikel 93 bis 100 des Gesetzes 39/1988 über die Finanzierung der Gemeindekörperschaften. Von der Steuer wird das Eigentum von Kraftfahrzeugen jährlich belastet. Steuerpflichtig sind natürliche und juristische Personen, die im Inland als Halter eines Kraftfahrzeuges eingetragen sind.

Ähnlich wie in Deutschland, wird die Steuerschuld unter Anwendung bestimmter Tabellen festgelegt, in denen Tatbestände wie PS, Last, Kubikzentimeter des Motors und die Anzahl von Plätzen berücksichtigt wird.

11. Verbrauch- und Aufwandsteuern

Als Rechtsgrundlage für die spanischen Verbrauch- und Aufwndsteuern ist das staatliche Gesetz Nr. 38/1992, geändert durch das Gesetz 40/1995. Die Ausführungsbestimmungen sind im Königlichen Dekret 1165/1995 geregelt. Zu den Verbrauch- und Aufwandsteuern gehören:

- Mineralölsteuer
- Alkoholsteuer (Es besteht ein Sondersystem für die Kanarischen Inseln)
- Biersteuer
- Tabaksteuer

- Steuersätze bezogen auf den Kleinverkaufspreis

- 12% für Zigarren
- 54% für Zigaretten
- 73,5% für Rohtabak
- und 22,3% für sonstige Produkte

12. Doppelbesteuerungsabkommen

Spanien hat bezüglich des Einkommens und des Vermögens Doppelbesteuerungsabkommen mit folgenden Ländern:

Argentinien, Australien, Belgien, Brasilien, Bulgarien, China, Dönemark, Deutschland, Ecuador, Finnland, Frankreich, Großbritannien, Indien, Irland, Italien, Japan, Kanada, Korea, Luxemburg, Marokko, Mexiko, Niederlande, Norwegen, Österreich, Philippinen, Polen, Portugal, Rumänien, Russland, Schweden, Schweiz, Slowakei, Tschechien, Tunesien, Ungarn, und den USA.

13. Fazit und Ausblick

Man kann zahlreiche Unterschiede zwischen dem spanischen und dem deutschen Steuerrecht feststellen.

Im Zuge der Europäischen Union gleichen sich die Steuern ihrer Mitgliedsstaaten immer weiter an. Gerade bei der Umsatzsteuer gibt es deswegen kaum Unterschiede. Der Waren und Dienstleistungsverkehr geht im zunehmenden Maße über die jeweiligen Staatsgrenzen hinaus, weswegen die einzelnen Länder sicherzustellen haben, dass Inländer und Ausländer gleich behandelt werden. Auch bei den anderen Steuern kann man den Einfluss der Europäischen Union erkennen.

Man kann verallgemeinernd feststellen, dass das spanische Steuerrecht im Vergleich mit dem deutschen Steuerrecht keine erkennbaren Vorteile bietet. Am deutlichsten ist dies bei der Erbschaft- und Schenkungsteuer zu erkennen. Hier ist die Steuerbelastung in Spanien deutlich höher als die in Deutschland. Außerdem wird in Spanien bei natürlichen Personen weiterhin eine Vermögensteuer erhoben, so dass die Vermögensbesteuerung im Vergleich zu Deutschland viel nachteiliger ist. Der Steuersatz für Grunderwerb in Spanien ist, wenn man von der staatlichen Basis von 6% ausgeht, im Vergleich zu Deutschland auch erheblich höher. Hier liegt er bei 3,5%.

Quellenverzeichnis:

Mennel/Förster Steuern in Europa, USA, Kanada und Japan, Länderteil Spanien, NWB Verlag, 39. Lieferung, Dr. Frederico Frühbeck/Dr. Annemarie Mennel

Informationen zur Sendung „N-TV: Steuern Transparent“; Blick über die Grenze: Steuern in Spanien; Sendetermin 23. August 2001; Dr. Ulrike Hoereth/Brigitte Schiegl

Ende der Leseprobe aus 15 Seiten

Details

Titel
Grundzüge des spanischen Steuerrechts
Hochschule
Hochschule für angewandte Wissenschaften Ingolstadt
Veranstaltung
Steuern (Grundstudium BWL)
Note
1,7
Autor
Jahr
2001
Seiten
15
Katalognummer
V105409
ISBN (eBook)
9783640037032
Dateigröße
436 KB
Sprache
Deutsch
Anmerkungen
15 Seitige Ausarbeitung zu einem Referat. Note steht noch nicht fest, Dozent sagte jedoch "gut bis sehr gut"
Schlagworte
Grundzüge, Steuerrechts, Steuern, BWL)
Arbeit zitieren
Janina Hellmeyer (Autor:in), 2001, Grundzüge des spanischen Steuerrechts, München, GRIN Verlag, https://www.grin.com/document/105409

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