Lebensberatung in Österreich


Seminararbeit, 1997

178 Seiten, Note: 2


Leseprobe


Inhaltsverzeichnis:

0. Vorwort

1. Die Historie der Lebensberatung
1.1. Geschichtliche Ansätze
1.2. Die Entwicklung in den 80er Jahren
1.3. Die Änderung der Gesetzeslage in Österreich
1.4. Aufbau des Berufes Lebensberater in Österreich
1.5. Die Lebensberatung im Vergleich zu angrenzenden Berufen
1.5.1. Der Schwerpunkt in der Medizin
1.5.2. Im Zentrum der Psychotherapie
1.5.3. Die Psychologie
1.5.4. Die Unternehmensberatung
1.5.5. Die Seelsorge
1.5.6. Die Rechtsanwälte
1.5.7. Die Steuerberatung
1.5.8. Die kosmobiologischen Berufe
1.5.9. Der Lebensberater
1.5.10. Andere Einrichtungen am psychosozialen Sektor
1.6. Die Abgrenzung zu Sekten
1.7. Rechtsgrundlagen
1.7.1. Gewerbeordnung
1.7.2. Befähigungsnachweisverordnung
1.7.3. Standesregeln
1.8. Berufsrecht
1.8.1. Ausbildungsrichtlinien
1.8.2. Berufsbild
1.8.3. Tätigkeitskatalog
1.8.4. Prüfungsgrundsätze
1.8.5. Honorarrichtlinien
1.8.6. Geschäftsbedingungen
1.8.7. Die Praktikumsrichtlinien

2. Grundlagen der Lebensberatung
2.1. Definitionen
2.1.1. Lebensberatung
2.1.2. Sozialberatung
2.1.3. Selbsterfahrung
2.1.4. Supervision
2.1.5. Coaching
2.1.6. Mediation
2.2. Selbstbild - Leitsatz der Lebensberatung
2.2.1. Dazu versteht sich die Lebens- und Sozialberatung
2.3. Philosophie der Lebensberatung
2.4. Methoden der Lebensberatung
2.4.1. Zielorientierter Ansatz
2.4.2. Begleitende Haltung und Interventionen
2.4.3. Der emotionale Weg zum Beraterverhalten
2.4.3.1. Die Einhaltung des Trainerkodex
2.4.3.2. Die Eigenklärung des zukünftigen Beraters
2.4.3.3. Schaffen von ethische und moralische Voraussetzung
2.4.3.4. Übernahme von Selbstverantwortung
2.4.3.5. Einhalten des Beraterkodex
2.4.3.6. Einsicht in das Lebensspiel gewinnen
2.4.3.7. Eigensicht und Fremdsicht trennen lernen
2.4.4. Beratungsorganisation
2.4.4.1. Gesprächsarten
2.4.4.1.1. Termingespräch
2.4.4.1.2. Informationsgespräch
2.4.4.1.3. Erstgespräch
2.4.4.1.3.1. Ziel des Erstgespräches
2.4.4.1.3.2. Prozess des Erstgespräches
2.4.4.2. Dispositionsgespräch
2.4.4.2.1. Ziel des Dispositionsgespräches
2.4.4.2.2. Prozess des Dispositionsgespräches
2.4.4.3. Beratungsgespräch
2.4.4.3.1. Themengespräch
2.4.4.3.1.1. Themenansprache
2.4.4.3.2. Überblick über mögliche Themengespräche
2.4.4.3.2.1. Ziel des Themengespräches
2.4.4.3.2.2. Prozess des Themengespräches
2.4.4.4. Das Beziehungsgespräch
2.4.4.5. Störungsbehandlungsgespräch
2.4.4.6. Abschlussgespräch
2.4.4.7. Betreuungsgespräch
2.4.5. Protokoll
2.4.6. Die Supervision
2.4.7. Das Praktikum
2.4.8. Auswirkungen der Praktikas im psychosozialen Umfeld

3. Die Einführung der Lebensberatung am österreichischen Markt
3.1. Aufbau der Gesetzeslage
3.2. Errichtung von Ausbildungslehrgängen
3.3. Die Gewerberechtsprüfung
3.4. Die Gewerbeerteilung
3.5. Die Berufsgruppenarbeit
3.5.1. Die Verankerung der Berufsgruppe in der Wirtschaftskammer
3.5.2. Die Marktbearbeitung
3.5.3. Die Werbeunterlagen

4. Über die Zukunftsentwicklung der Lebensberatung
4.1. Marktchancen - Marktkapazitäten
4.2. Lebensberatung an Schulen (Projekt D)
4.3. Zusammenfassung

5. Literatur

6. Anhang
6.1. Die Gewerbeordnung
6.2. Zusammenfassung der stenografischen Protokolle aus
6.3. Die Befähigungsnachweisverordnung
6.4. Die Standesregeln
6.5. Das Berufsbild
6.6. Der Tätigkeitskatalog
6.7. Die Ausbildungsrichtlinien
6.8. Die Anmeldeunterlagen
6.8.1. Einführung in die Lebens- und Sozialberatung
6.8.1.1. Vorwort
6.8.1.2. Zielsetzung
6.8.1.3. potentieller Teilnehmerkreis
6.8.1.4. Berufsbild
6.8.1.4.1. Was ist Lebensberatung?
6.8.1.4.2. Für wen ist Lebensberatung hilfreich?
6.8.1.4.3. Anforderungen an die Berufsausübung
6.8.1.5. Gesetzliche Grundlagen
6.8.1.5.1. Gewerbeordnung
6.8.1.5.2. Befähigungsnachweisverordnung
6.8.1.6. Ausbildungsbegleitung
6.8.2. Lehrgang Lebens- und Sozialberatung
6.8.2.1. Lehrgangsinhalte Teil
6.8.2.1.1. Selbsterfahrung
6.8.2.1.2. Methoden der Beratung
6.8.2.1.3. Krisenintervention
6.8.2.1.4. Grundlagen
6.8.2.1.4.1. Historische und soziale Aspekte
6.8.2.1.4.2. Grundlagen der angrenzenden Fachgebiete
6.8.2.1.5. Rechtliche und Betriebswirtschaftliche Grundlagen
6.8.2.1.6. kommissionelle Abschlussprüfung Teil
6.8.2.2. Zulassungsschritte für den Lehrgang
6.8.2.2.1. Beratungsgespräch, Informationsabend
6.8.2.2.2. Einführungstreffen, Vorbereitungsseminar
6.8.2.2.3. Unterlagen
6.8.2.2.4. Literaturliste
6.8.2.3. Erlangung der Gewerbeberechtigung für Lebens- und Sozialberatung
6.8.2.3.1. Positiver Abschluss des Lehrganges
6.8.2.3.2. Einzelselbsterfahrung
6.8.2.3.3. Fachliche Tätigkeit
6.8.2.4. Lehrgangsbeschreibung Niederösterreich
6.8.2.4.1. Lehrgangsübersicht Teil
6.8.2.4.2. Referenten
6.8.2.4.3. Adressen
6.9. Der Erlass zur Abgrenzung zu anderen Berufsgruppen
6.10. Die Prüfungsrichtlinien
6.11. Fallbeispiele
6.12. Die Richtlinien für die Erteilung des Praktikantenausweis
6.13. Der Praktikantenausweis
6.14. Die Honorarrichtlinien
6.15. Die Geschäftsbedingungen
6.16. Die Praktikumsrichtlinien
6.17. Lehrpraxisvereinbarung
6.17.0.1. Rechte und Pflichten des LPI:
6.17.0.2. Rechte und Pflichten des Volontärs:
6.17.0.3. Gemeinsame Vereinbarungen zwischen LPI und Volontär:
6.17.0.4. Organisatorische Abwicklung des Praktikums
6.17.0.5. Filiale:
6.17.0.6. Auflösung der Vereinbarung
6.18. Die Ausbildungsstätten für Lebensberatung in Österreich
6.19. Das Psychotherapeutengesetz
6.20. Das Psychologengesetz
6.21. Das Ärztegesetz
6.22. Die Rahmengeschäftsordnung der Wirtschaftskammer

0. Vorwort

Das Ziel dieser Arbeit ist es, den Beruf des Lebensberaters in Österreich zu dokumentieren und den Werdegang der Entwicklung dieses neuen Berufes nachzuvollziehen.

So ist diese Arbeit ein Dokumentation der Antwort auf den Umgang mit der heutigen emotionalen Situation, in welchen sich die Österreicher und Österreicherinnen befinden und der Notwendigkeit vielen Menschen eine neue Form von Lebensbetreuung und - begleitung anzubieten.

In den Jahren 1960 bis 1980 entstanden neue Ansätze in der Gruppendynamik, der angewandten Kybernetik und der angewandten Psychologie, welche Anfang der 90er Jahre zu der gesetzlichen Untermauerung der Berufe Psychologie, Psychotherapie und Lebensberatung in Österreich führte.

In der Zeit ab 1990 entstand der Beruf des Lebensberaters, um den Menschen zu helfen, mit den zunehmend, neuen Problemen der Technisierung, des Informationszeitalters und der Veränderung der sozialen Strukturen wie z.B. der Vereinsamung der Alten Menschen, der Arbeitslosigkeit, der Orientierungslosigkeit der Jugend, der Midlife Krisis, dem Umgang mit dem Sterben, den neuen Erziehungsproblemen zurechtzukommen und eine Begleitung mit der Philosophie des „Tun lassen’s“ statt „Rat geben’s“ zu geben, in der sich der einzelne frei von Kontrollmechanismen seinem Wesen entsprechend entwickeln kann.

Lebensberatung ist Begleitung der physischen, geistigen, emotionalen und spirituellen Bewusstseinsentwicklung des Menschen.

Der Werdegang vom Erkennen der Notwendigkeit dieses Berufes bis hin zur gesetzlichen Verankerung und der Einführung auf dem Markt wird dokumentiert.

Um die Transparenz des gelesenen Wortes sicherzustellen, wird jeweils nur von Berater und Klient gesprochen. Selbstverständlich ist damit auch jedes Mal die Beraterin und die Klientin gemeint.

1. Die Historie der Lebensberatung

Im folgenden wird der Werdeganges des Berufes „Lebensberatung“ in Österreich dokumentiert, als auch mit den entsprechenden Fakten und Details untermauert.

1.1. Geschichtliche Ansätze

Die Religionsgründer, Jesus, Mohammed, Buddha, Konfuzius haben in ihren Tätigkeiten Werke geschaffen, welche lebensbegleitend und orientierend sein wollten.

Die Lebensberatung geht weiters auf Sokrates zurück, der mit seiner Mäeutik (Hebammenkunst), welche die Gebiete der Elenktik und der Protreptrik enthält, Grundlagen für die moderne Lebensberatung geschaffen hat. Sokrates kann als der erste Lebensberater der Neugeschichte angesehen werden.

Im Mittelalter waren die weisen Frauen (Hexen) die Ansprechpersonen für die Bevölkerung, um deren Lebensgestaltung entsprechende Richtung zu geben. Weiters war die katholische Kirche mit ihren Priestern nicht unwesentlich an der Entwicklung des Einzelnen beteiligt.

Im neunzehnten Jahrhundert waren es die Wender und Bader, aber auch die Hebammen und zunehmend die Ärzte, zu welchen die Menschen Vertrauen fassten, um sich mit ihren Lebensproblemen anzuvertrauen. Zu diesem Zeitpunkt gab es noch die Großfamilie, in welcher vor allem die Älteren mit Rat zur Seite standen.

Mitte des zwanzigsten Jahrhundert änderte sich die gesamte Umwelt durch die zunehmende Technisierung und die Informationsüberflutung. Die Großfamilie wurde durch Kleinfamilien abgelöst, womit die Betreuung der jungen Menschen in den Hintergrund rückte. Der erste und der zweite Weltkrieg taten noch ihr übriges, die Menschen dieser Generation waren dermaßen mit der Aufarbeitung ihrer eigenen emotionalen Erlebnisse beschäftigt und hatten nicht wirklich Zeit und Muße die Nachkommen emotional zu betreuen. Zunehmend wandten sich die Menschen auch von der Institution der Kirche ab, welche mit ihren starren Regeln und Strukturen den Übergang in die Neuzeit verpasste. Die Menschen der 50 und 60er Jahre gingen auf die Suche und suchten wieder neuen Wege.

Die Einflüsse der Veränderungen begannen im zwanzigsten Jahrhundert mit dem Aufbruch in den Kronländern der österreichisch ungarischen Monarchie, welche letztlich im ersten Weltkrieg mündeten. Nach der Zwischenkriegszeit begann der emotionale Aufstieg durch Hitlerdeutschland, welches mit der Hitlerjugend und dem BDM bereits die jungen Menschen begeisterte und als Begleitung der Menschen fungierte. Auch diese Organisationen mündeten im Zerfall durch den zweiten Weltkrieg bedingt.

In der Nachkriegszeit haben Politik mit ihren Organisationen wie Kinderfreunde, rote Falken, die Junge ÖVP, Landjugend etc., der Sport mit den Vereinen Union, ASKÖ und Turnerbund als auch die Kirche mit den Jungschargruppen der Jugend versucht Gruppen Geborgenheit zu geben.

Die Erwachsenen, welche den Einflüssen dieser Organisationen entstammten, sahen sich jedoch zunehmend den äußeren Einflüssen der Medien und der Technisierung hilflos gegenüber. In den verschiedenen Organisation wie Hilfswerk, Caritas, psychosozialen Betreuungsstellen, Telefonseelsorge wurden Grundlagen für die Betreuung von verschiedenen bedürftigen Menschen geschaffen.

In dieser Phase gab es jedoch auch den zunehmenden Einfluss der verschiedensten esoterischen Richtungen als auch vergrößerten Zuspruch zu den verschiedenen Sekten, um der zunehmenden Orientierungslosigkeit im Leben des einzelnen wieder einen Neuen Sinn zu geben. Wie sich jedoch zunehmend herausstellte, wurden meist nur die Kontrolle der Eltern einer anderen Organisation übergeben, die Übernahme von zunehmender Eigenverantwortlichkeit blieb dabei oft auf der Strecke.

1.2. Die Entwicklung in den 80er Jahren

In den 80er Jahren kristallisierte sich einerseits das zunehmende Bedürfnis der akademischen Berufe der Psychologen nach einer beruflichen Regelung (Psychologengesetz) heraus, andererseits führte die Entwicklung der Gruppendynamik und der Psychotherapie zu einer neuen Berufsform, welche letztlich im 1991 Psychotherapeutengesetz mündete.

Parallel dazu arbeite eine kleine Gruppe im deutschsprachigen Raum an der Bewusstseinsentwicklung des Menschen, welche durch die Lehren von Hans Hass (Energontheorie), Walter Stille (psychologische Entscheidungstheorie), Wolfgang Mewes (Energokybernetische Strategie), Frederic Vester (Vernetztes Denken), Fritjof Capra (Das Tao) und einigen mehr geprägt war. Dr. Bruker hatte Anfang 1980 in Deutschland den Gesundheitsberater vorgestellt, welcher sich vor allem mit Ernährungsfragen beschäftigte. Hans Dieter Jürs und Peter Staudigl formulierten 1984 zum ersten Mal den Beruf des Lebensberaters, da Ihnen einen Ausweitung des Bruker’schen Gesundheitsberaters notwendig schien. Jürs gründete dann den Verein D.E.R. Lebensberater und legte erste Ansätze für eine neue Ausbildung vor. Staudigl übernahm diese Idee 1988 in Österreich und führte die erste reguläre Prüfung für die Ausbildungskandidaten durch.

Die gesetzliche Lage der Beratung für den Menschen war in Österreich ein freies Gewerbe mit dem Titel „psychologische Beratung“. Dieses Gewerbe konnte jedermann nach Anmeldung ohne entsprechende Ausbildung ausüben. Der Konsumentenschutz war in dieser Phase nicht wirklich gegeben, dem Gurutum war Tür und Tor geöffnet.

1.3. Die Änderung der Gesetzeslage in Österreich

Mag. Wallner in der Wirtschaftskammer Wien hat den Beruf des Lebens- und Sozialberaters in der Gewerbeordnung verankern lassen. Diese Gewerbeordnung trat mit 1.1. 1989 in Kraft. In der Folge gestaltete sich die Übergangsregelung für die ehemaligen psychologischen Berater als schwierig, gab es jedoch keine Kriterien für die Aufnahme in den neuen Beruf. Frau Dr. Rotraud Perner hat als erste Bundesvorsitzende der Lebensberater mit den Vorsitzenden der Bundesländer die erste Befähigungsnachweisverordnung geschaffen und damit die ersten Aufnahmekriterien für die Erteilung des konzessionierten Gewerbes „Lebens- und Sozialberatung“ gelegt. Einen Grundstein für eine neue Art der Gesundheitsvorsorge in Österreich hat Gesundheitsminister Mag. Harald Ettl gestaltet, indem er mit 1.1.1991 die Weichen für das „Vier Säulen Modell“ der Gesundheitsvorsorge stellte. In diesem wurde zusätzlich zum Ärztegesetz gleichzeitig das Psychologengesetz, das Psychotherapeutengesetz und die Befähigungsnachweisverordnung für die Lebens- und Sozialberatung in Kraft gesetzt.

In der Zusammenfassung der stenografischen Protokolle aus 1988 des Nationalrates XVII. GP wurde im Bericht des Handelsausschusses vom 1.7.1988 zu den §§ 323 e ff. GewO (Lebens- und Sozialberater) festgestellt:

„Die in Zukunft unter den Konzessionsvorbehalt des neuen § 323 e fallenden Tätigkeiten sind derzeit Gegenstand eines freien Gewerbes. Es wurde übereinstimmend vom Ausschuss festgestellt, dass diese Rechtslage unbefriedigend ist und dadurch unseriösen und unfachmännischen Praktiken bei der Lebens- und Sozialberatung kaum Einhalt geboten werden kann. Mit der Schaffung eines entsprechenden konzessionierten Gewerbes werden vor allem unzuverlässige Personen von der Ausübung des Gewerbes ferngehalten werden können.“

In den EU - Anerkennungsrichtlinien wurde 1994 das Gewerbes der Lebens- und Sozialberater in der 2. Diplomanerkennungsrichtlinie (höchste Richtlinie) aufgezählt.

Der Konsumentenschutz wurde durch die Schaffung des konzessionierten Gewerbes der Lebens- und Sozialberaters auf die höchstmöglichste Form der österreichischen Rechtssituation gestellt. (Freies Gewerbe, Handwerk, an einen Befähigungsnachweis gebundenes Gewerbe, Konzession)

Durch den Befähigungsnachweis wurde in Übereinstimmung mit dem Bundesministerium für Gesundheit der höchste Konsumentenschutz, den die Gewerbeordnung kennt, (bewilligungspflichtiges gebundenes Gewerbe) für die Tätigkeiten der Lebens- und Sozialberater verordnet, um die Konsumenten auf dem sensiblen Bereich der Psyche vor den Einwirkungen von selbst ernannten Gurus und Scharlatanen zu bewahren.

Die Qualitätssicherung für die Konsumenten wird im Bereich der Lebens- und Sozialberatung im Gegensatz zu anderen produkt- und dienstleistungsorientierten Berufen primär durch die Qualität der Ausbildung erreicht werden. Die Gefahr für den Konsumenten besteht darin, dass Personen ohne fundierte Ausbildung in Methoden der Beratung, Krisenintervention, Supervision und Selbsterfahrung nach dem Stand der Wissenschaft Beratungen in Form von Machtausübung, Abhängigmachen die Klienten zu nichtentscheidungsfähigen Personen statt zu selbstbewussten und verantwortlichen Menschen begleiten.

1.4. Aufbau des Berufes Lebensberater in Österreich

1989 fand sich eine Gruppe von zwölf Personen in der Handelskammer Niederösterreich zusammen, um die weitere Vorgangsweise im Übergang vom freien Gewerbe der psychologischen Beratung zum konzessionierten Beruf des Lebens- und Sozialberaters zu erörtern. Aus dieser Gruppe kristallisierten sich vier aktive

Menschen heraus, welche monatelang ihre Freizeit investierten, um einen neuen Ausbildungslehrgang für Lebens- und Sozialberatung zu gestalten. Am 15.3. 1991 begann dann dieser Lehrgang am Wirtschaftsförderungsinstitut NÖ in St. Pölten als Pilotmodell für ganz Österreich. Seither wurden in Österreich an die 40 Lehrgänge mit über 600 Teilnehmern durchgeführt und größtenteils erfolgreich abgeschlossen.

Die Arbeit der Berufsgruppe hat sich in den Jahren seit 1990 Österreichweit neu organisiert und wird in einem späteren Kapitel genauer beschrieben.

Ebenso wurden die vorgeschriebenen Praktikas von den Teilnehmern der Ausbildungen durchgeführt und diese Arbeit hat den Bekanntheitsgrad der Lebensberater wesentlich erhöht. (Siehe „Auswirkungen der Praktikas im psychosozialen Umfeld“)

1.5. Die Lebensberatung im Vergleich zu angrenzenden Berufen

In einer zukunftsorientierten Gesundheitspolitik, welche die Vorsorge an erster Stelle stellt, nimmt die Lebensberatung neben schon bestehenden Versorgungsformen im Gesundheitsbereich, wie Medizin, Psychologie und Psychotherapie, eine immer wichtigere Stellung ein, wobei einen wesentlichen Bestandteil der Lebens- und Sozialberatung die Abgrenzung zu anderen Berufen in einem ähnlichen Tätigkeitsfeld mit sich bringt. Dazu zählen:

- Arzt
- Psychotherapeut
- Psychologe
- Unternehmensberater
- Priester
- Rechtsanwalt
- Steuerberater
- kosmobiologischen Berufen

1.5.1. Der Schwerpunkt in der Medizin

liegt in der Behandlung des körperlich kranken Menschen. Durch das Ärztegesetz ist die Abgrenzung zum Lebensberater eindeutig gegeben, den Ärzten obliegt die Gesundheitsarbeit am Menschen im physischen Sinne.

1.5.2. Im Zentrum der Psychotherapie

stehen Ursachen bzw. die Behandlung seelischer Störungen. Der Psychotherapeut beschäftigt sich psychisch kranken Personen.

1.5.3. Die Psychologie

erforscht Grundlagen menschlichen Verhaltens, diagnostiziert und schlägt weitere Behandlungsmöglichkeiten vor. Der Psychologe führt vor allem auch Test durch.

1.5.4. Die Unternehmensberatung

Der Unternehmensberater berät Betriebe in betrieblichen Belangen.

1.5.5. Die Seelsorge

Der Priester sorgt für die seelischen Belange.

1.5.6. Die Rechtsanwälte

Der Rechtsanwalt errichtet mit Klienten Verträge und vertritt sie in Rechtsangelegenheiten.

1.5.7. Die Steuerberatung

Der Steuerberater vertritt den Klienten in Steuerlichen Belangen vor dem Finanzamt.

1.5.8. Die kosmobiologischen Berufe

Die kosmobiologischen Berufe sind freie Gewerbe ohne Befähigungsnachweis und bedienen sich verschiedener Hilfsmittel.

1.5.9. Der Lebensberater

Der Lebensberater arbeitet vor allem mit gesunden Menschen im zielorientierten Bereich durch Einsatz von professioneller Gesprächsführung.

1.5.10. Andere Einrichtungen am psychosozialen Sektor

Außerdem gibt es viele andere Einrichtungen, öffentliche und karitative Einrichtungen und Beratungsstellen, die Maßnahmen zum Ausgleich von sozial- und gesellschaftspolitischen Defiziten anbieten. Meistens stehen diese Einrichtungen im Kontext eines gesellschaftspolitischen Auftrages.

1.6. Die Abgrenzung zu Sekten

Die Abgrenzung der Lebens- und Sozialberatung zu Sekten besteht vor allem in der Grundsatzphilosophie:

Den Menschen in seiner Selbstständigwerdung und Verantwortungsübernahme zu begleiten, anstatt in von Ritualen und Machteinflüssen abhängig zu machen.

Weiters ist die Lebens- und Sozialberatung ein gewerblicher Beruf, welcher von Klienten zu eindeutigen Kosten für eindeutige Leistungen konsumiert wird.

1.7. Rechtsgrundlagen

Die Rechtsgrundlagen der österreichischen Gesetzgebung für den Einkommenserwerb sind auf folgende Grundlage gestellt:

- Der Arbeitnehmer, wird mindestens nach Kollektivvertrag bezahlt und unterliegt der Lohnsteuerpflicht und ist kranken- und pensionsversichert. Er ist seinem Dienstgeber gegenüber weisungsgebunden.
- Der Werkvertragnehmer ist ab einem bestimmten monatlichen Mindestumsatz pflichtversichert und Einkommensteuerpflichtig.
- Die freien Berufe wie Arzt, Steuerberater, Psychologe, Psychotherapeut, Rechtsanwalt, Steuerberater, Apotheker, Architekt etc. haben eine eigene Berufsgesetzgebung und sind Einkommensteuerpflichtig.
- Die Tätigkeit der Lehre und der Kunst unterliegt keinen Regeln außer der Einkommensteuerpflicht.
- Alle anderen Tätigkeiten unterliegen der Gewerbeordnung, wobei es vier Konsumentenschutzklassen gibt:
- Das freie Gewerbe
- Das Handwerk
- Die an einen Befähigungsnachweis gebundenen Gewerbe
- Die bewilligungspflichtigen an einen Befähigungsnachweis gebundenen Gewerbe (Konzession)

1.7.1. Gewerbeordnung

Die Gewerbeordnung (siehe Anhang) regelt die gewerblichen Berufe, wobei für den Lebens- und Sozialberater die drei entsprechenden Paragraphen zutreffen (§ 261 - §263), in der die Tätigkeiten und die Verschwiegenheitspflicht geregelt ist. Der Lebens- und Sozialberater übt die Beratung und Betreuung von Menschen insbesondere im Zusammenhang mit Persönlichkeitsproblemen, Ehe- und Familienproblemen, Erziehungsproblemen, Berufsproblemen und sexuellen Problemen aus. Darüber hinaus darf er psychologische Beratung mit Ausnahme der Psychotherapie durchführen.

1.7.2. Befähigungsnachweisverordnung

Die Befähigungsnachweisverordnung (siehe Anhang)für das Gewerbe der Lebens- und Sozialberatung regelt den Zugang zur Ausübung des Gewerbes, wobei die erste Fassung am 1.1. 1991 in Kraft getreten ist. Am 5.9.1995 ist derzeit gültige Regelung verabschiedet worden, welche sich vor allem durch die Einführung einer für alle gültigen Prüfung auszeichnet.

Der Sinn der Prüfung besteht vor allem darin, dass die Fähigkeit des Beraters „zu begleiten“ anstatt „auf den anderen Macht“ auszuüben abgefragt wird und mittels geeigneter spätere beschriebener Modelle nach Kriterien darstellbar ist.

1.7.3. Standesregeln

In den Standesregeln (siehe Anhang) wird die Berufsausübung des gewerblichen Lebensberaters mit seinen Klienten und dem Mitbewerbern beschrieben. Dabei sind auch die Grenzen der Berufsausübung vom Wirtschaftsministerium deklariert.

1.8. Berufsrecht

Das angewandte Berufsrecht wird von der Interessensvertretung der Lebens- und Sozialberater innerhalb der Wirtschaftskammer Österreich erlassen und von einem Österreichweiten Gremium verabschiedet.

1.8.1. Ausbildungsrichtlinien

In den Ausbildungsrichtlinien (siehe Anhang) sind die Grundzüge der Ausbildung beschrieben, nach welcher in Österreich Lebens- und Sozialberater ausgebildet werden.

1.8.2. Berufsbild

In Berufsbild (siehe Anhang) wird die grundlegende Form dargestellt, wie ein Lebensberater in der Öffentlichkeit wirkt.

1.8.3. Tätigkeitskatalog

Der Tätigkeitskatalog, welcher in Zusammenarbeit mit den Psychologen, Psychotherapeuten, Ärzten, Rechtsanwälten und Unternehmensberater entstanden ist, beschreibt die vielfältigen Tätigkeiten, welche ein Lebensberater ausüben kann. Dabei wurde auch auf die Abgrenzung zu den anderen Berufen Rücksicht genommen.

1.8.4. Prüfungsgrundsätze

Die Prüfungsgrundsätze (siehe Anhang) beschreiben den Ablauf und die Bewertungskriterien, nach welchen in Österreich die Berechtigungsprüfung durchgeführt wird. Dabei ist ein schriftlicher, ein mündlicher und praktischer Teil vorgesehen.

1.8.5. Honorarrichtlinien

In den Honorarrichtlinien (siehe Anhang - sind in Vorbereitung) wird die Preissituation für den Konsumenten dargestellt..

1.8.6. Geschäftsbedingungen

In den Geschäftsbedingungen (siehe Anhang - sind in Vorbereitung) wird die Vertragsgestaltung mit dem Klienten dargestellt..

1.8.7. Die Praktikumsrichtlinien

In den Praktikumsrichtlinien (siehe Anhang) wird die Tätigkeit der Praktikanten geregelt. Der Praktikumsausweis (Siehe Anhang) wird nach Erfüllung von den Richtlinien für die Erteilung des Praktikantenausweises (Anhang) von der Wirtschaftskammer ausgestellt.

2. Grundlagen der Lebensberatung

Die Lebensberatung als gewerbliche Psychologie wird in Österreich seit dem Jahre 1989 in die Praxis umgesetzt. Um die neu geschaffenen Ausbildungskriterien erfüllen zu können, bedurfte es des Aufbaues einer geeigneten Ausbildung. In dieser Zeit wurden zweckdienliche Methoden der Lebensberatung geschaffen, welche als Metaberatungsmethode entwickelt wurde.

2.1. Definitionen

Die nachstehenden Definitionen haben sich in der Ausbildungs- und Berufsgruppenarbeit als zweckmäßig erwiesen.

2.1.1. Lebensberatung

Lebensberatung ist die Beratung von Personen in persönlichen Fragen, die Begleitung der physischen, geistigen, emotionalen und spirituellen Bewusstseinseintwicklung des Menschen.

2.1.2. Sozialberatung

Sozialberatung ist die Beratung von Gruppen in Fragen die Soziale Interaktion betreffen

2.1.3. Selbsterfahrung

Selbsterfahrung ist die Form der Erkenntnis von Personen, welche in Gesprächen einzeln oder in Gruppen hervorgerufen wird.

2.1.4. Supervision

Supervision ist die Beratung des Beraters (Therapeuten etc.)

Supervision ist die Beratung von beruflich tätigen Personen in berufsspezifischen Problemen

2.1.5. Coaching

Coaching ist die ist die Beratung von beruflich tätigen Personen in berufsspezifischen und persönlichen Problemen

2.1.6. Mediation

Mediation ist ein Weg zur Konfliktlösung, bei dem kompetente, neutrale dritte Personen [ selbständige Lebens- und Sozialberater (gemäß GewO §261 - §263), Psychotherapeuten oder Psychologen] die Konfliktparteien durch Einsatz von Beratungsstrategien in die Lage versetzen, einvernehmlich zu einer für alle Beteiligten annehmbaren Lösung zu gelangen.

2.2. Selbstbild - Leitsatz der Lebensberatung

Der/die LebensberaterIn begleitet mit Hilfe von methodisch geführten Gesprächen gesunde Klienten auf der Grundlage ihrer individuellen Orientierung in der Entwicklung zu selbständigem und verantwortungsvollem Handeln.

2.2.1. Dazu versteht sich die Lebens- und Sozialberatung

als neutrale und unabhängige, nur dem Klienten verpflichtete selbständige Tätigkeit auf der Basis professioneller Gesprächsführung.

2.3. Philosophie der Lebensberatung

Die Lebensberatung geht von einem humanistischen Menschenbild aus, welches selbständiges und selbstverantwortliches Handeln als Maxime vorsieht. Das Beraterverhalten hat sich ausschließlich am Wohle des Klienten zu orientieren, wobei dieses der Klient selbst bestimmt. Genau an diesem Punkt unterscheidet sich die Beratungsphilosophie von machtausübenden Vorgehensweisen. Der Lebensberater lässt den Klienten sich entwickeln und begleitet ihn dabei mit professioneller Hilfestellung, Interventionen und Fragestellungen.

Der Montessorisatz „ Hilf mir es selbst zu tun“ ist dabei eine wesentliche Leitlinie.

Der Mensch wird beim Beratungsprozess als neutrales Individuum verstanden, welches aus seiner Lebensgeschichte heraus an einem bestimmten Punkt steht, die Fähigkeit zur Veränderung hat und dem der Lebensberater als Change Agent hilft, die nächste Zielsetzung für die Lebensgestaltung des Klienten zu entwickeln. Dabei lässt der Lebensberater den Klienten Antworten auf alle Fragen finden und begleitet ihn zu konkret umsetzbaren Handlungen.

Um diese Vorgangsweise professionell zu können, unterzieht sich der Berater in seiner Ausbildung einer Änderung seines Beraterbewusstseins von emotioneller Machtausübung zu professioneller Beratungsarbeit aus einer Metaebene heraus.

In dem Metabereich stehen dem Berater Modelle und Interventionen zur Verfügung, welche reproduzierbare Ergebnisse zeitigen.

2.4. Methoden der Lebensberatung

2.4.1. Zielorientierter Ansatz

Dieser zielorientierte Ansatz ist ein Ansatz, der den Berater darauf konzentriert, mit dem Klienten SEIN Ziel zu erarbeiten. Bei der Beratung ist ausschließlich der Klient wichtig und nicht die Vorstellungen des Beraters von dem, was dem Klienten gut tun könnte. Das ist eine sehr wichtige Haltung.

Innerhalb der Beratung oder des gesamten Beratungsbogens geht es darum, ein Ziel zu erarbeiten. Bei all diesen Zielen geht darum, den Klienten zu selbständiger Handlungsfähigkeit zu begleiten. Der Sinn eines zielorientierten Ansatzes ist, dem Klienten zu helfen und beizustehen, ihn so lange zu begleiten, bis er selbständig handlungsfähig ist. Nur das ist Hilfe zur Selbsthilfe. Wenn er es einfach tut, dann ist er selbständig. So lange der Klient fragt, wie man es tun soll oder was man tun soll oder wie es vielleicht sein könnte, ist das Ziel des Klienten noch nicht erreicht. Er möchte etwas ändern. Änderung ist nur dann gegeben, wenn er es selbst tut.

Diese selbständige Handlungsfähigkeit ist das letztendliche Ziel einer Beratung.

Bei einem zielorientierten Ansatz ist es nicht notwendig, die Gründe zu erforschen.

Insofern unterscheidet sich diese Form vom erkenntnistheoretischen Ansatz. Man kann sehr wohl handlungsfähig sein, ohne zu wissen, warum man vorher eine Störung hatte. Dies nur als Hinweis, denn es wendet die Not sich nicht, wenn man weiß, warum man die Not hat.

Bei Beratungen tauchen immer wieder Fragen nach der Ursache des Lebens auf. Aber es geht in der Beratung nicht unmittelbar um die Ursachen, sondern darum, den Klienten selbständig handlungsfähig werden zu lassen.

Wodurch unterscheiden sich Bedürfnisse und Ziele.

Das Bedürfnis ist z.B., bei Schmerz getröstet zu werden. Das Ziel ist, schmerzfrei zu sein. Ziele sind immer Seins- Zustände, während Bedürfnisse Auslöser sind, um überhaupt auf ein Ziel zuzugehen. Das ist insofern wichtig, weil es etwas ist, wo Der Berater bei Beratungen auch immer achtsam sein muss: Spricht der Klient jetzt ein Bedürfnis oder ein Ziel an? Es gibt immer in jeder Beratung Bedürfnisse des Klienten geben, die er gerne vom Berater erfüllt bekommen möchte, z.B.: Bitte trösten Sie mich doch. Oder: Sagen Sie mir, wie ich es machen soll.

Abbildung in dieser Leseprobe nicht enthalten

Erst dann ist der Klient am Ziel, dann ist er in seiner Vorstellung oder in seiner Welt am Ziel.

Das ist eine Grundlage, auf die der Berater während einer Beratung immer wieder muss, obwohl das Beratungsziel zielorientiert und nicht bedürfnisorientiert oder herkunftsorientiert oder erkenntnisorientiert ist. Das ist wichtig zur Unterscheidung, um optimale Beratungs- Interventionen in der Beratungssituation zu setzen. Ist der Berater in diesem Moment fähig auseinander zuhalten, ob er ein Bedürfnis des Klienten befriedigt oder zielorientierte Sichtweise des Beratungsgespräches im Auge behält.

Der Klient kommt meist nicht aus einer Zielvorstellung heraus, sondern aus einem Bedürfnis, aus einem Leidensdruck, aus dem Weg haben wollen von etwas oder jemanden haben wollen, bei dem er sich aussprechen oder ausweinen oder austoben kann, in eine Beratungsstunde.

Der Bogen einer Gesamtberatung geht vom Bedürfnis zum Ziel. Der Einstieg in ein Beratungsgespräch oder in ein Beratungssegment ist oft, aber nicht immer, ein Bedürfnis und dies führt zu einem Ziel.

2.4.2. Begleitende Haltung und Interventionen

Die Rahmenbedingungen für eine erfolgreiche Beratung sind begleitende Haltung und Intervention in einem ausgewogenen Maß zu beachten. Wichtig ist, was immer innerhalb eines Gespräches passiert: der Berater hat die Aufgabe, das wahrzunehmen und auch als wahr zu nehmen. Innerhalb des gesamten Bogens, vom ersten Kontakt bis zum letzten Betreuungsgespräch, wird es immer wieder Aktionen, Interaktionen, Reaktionen usw. seitens des Klienten und seitens des Beraters geben. Wesentlich dabei ist, dass dem Berater ganz klar ist, welches Werkzeug er hat und welches er einsetzt. Es gibt nur ein einziges Werkzeug, das der Berater besitzt, das ist seine Fähigkeit zur Kommunikation. Es kommt in der Lebensberatung ausschließlich das Werkzeug Person, Mensch mit den Fähigkeiten zur Intervention zum tragen. Zusätzlich wird für die organisatorischen Rahmenbedingungen wie Terminvereinbarung, Setting, Terminkarten und ähnliches verwendet.

Beratungs- Know How zu lernen, heißt: Der Berater beginnt sein Werkzeug der Kommunikation zu kultivieren und einer Professionalität zuzuführen.

Die wichtigste Frage bei einer Beratung ist, für wen wird die Beratung durchgeführt. Die Beratung wird immer für den Klienten abgehalten, daher ist die Beratungshaltung dem Klienten zugewandt.

Die drei Hauptparameter, die eigentlich jede Form der Beratung und auch Therapie grundlegend bestimmen und die ursprünglich Carl ROGERS, ein amerikanischer Psychotherapeut und Erfinder oder Benenner des personzentrierten Ansatzes formuliert hat, sind:

- Empathie - Einfühlung
- Akzeptanz - bedingungslose Akzeptanz des Klienten
- Kongruenz - Deckungsgleichheit der Person des Beraters.

Hinter diesen drei Grundregeln steht ein Glaube.

Der Glaube

- an die Wachstumsfähigkeit eines jeden Menschen und
- der Klient ist der beste Experte für sich selbst.

Nicht der Berater ist der Experte, sondern der Klient selbst ist sein optimaler Berater. Daher kann ein Lebensberater für eine erfolgreiche Beratung nur das dem Klienten innerliegende Expertentum ansprechen und ihn zu seiner eigenen Lösung führen.

Der beste Garant dafür, dass das Ziel der Beratung, nämlich den Klienten

- selbständig
- selbstverantwortlich
- handlungsfähig

werden zu lassen, erreicht wird, ist dem Klienten das Gefühl zu vermitteln und ihn auch zu bestärken, dass der Klient selbst Experte für sich selbst ist. Dann wird das Beratungsziel auch leichter erreicht werden.

Aus diesen Grundhaltungen heraus entwickelt jeder Berater

- Methoden
- Interventionsmodelle
- Interventionsabläufe
- Rezepte
- Fragetechniken.

Es geht darum, nicht so zu fragen, dass der Berater ein eigenes persönlich gefärbtes Konzept verfolgt, sondern darum, dass der Klient mit Fragen immer wieder zurück zu seiner eigenen Feststellung geführt wird. Wenn der Berater immer die drei Grundhaltungen - Empathie, Akzeptanz und Kongruenz - in sich trägt, ist das möglich. Dies muss das Konzept des Beraters sein.

Während der gesamten Kommunikation laufen immer wieder sehr verschiedene Muster. Es gibt stets einen Beziehungsfluss, ab dem Moment des Anrufes und dem Wunsch nach einem Beratungstermin, ab dem Moment der Begrüßung. Ständig kommen Emotionen miteinander in Berührung und fließen. Der Berater kann etwas dazu tun, diesen Beziehungsfluss aufrecht zu erhalten. Der Berater wird immer den Kontakt aufrecht erhalten. Der Berater kann jedoch auch diesen Kontakt wieder aktiv abbrechen - eine beraterische Intervention.

Das hilfreichste Beraterverhalten ist die Hinwendung zum Klienten. Die Aufmerksamkeit des Beraters wird immer zwischen dem Klienten und dem Berater hin und her pendeln. Der Berater wird immer darauf achten. Wird der Berater müde, wird ihm langweilig, wird der Berater wütend, dann ist es ein Signal, dass der Klient an seine Emotionen rankommt. Diese Empfindungen und Emotionen darf der Berater haben, wenn der Klient ihn in diesen Situationen wütend macht und wenn der Berater ganz klar erkennt, dass das nicht seine Geschichte ist.

Das hilft auch dem Klienten, weil der Berater ihm damit mitteile: „ich akzeptiere dich als ganzen Menschen, der auch Aggressionen hat.“

Worauf der Berater sehr gerade beim Beziehungsfluss achten muss ist, wie er auf den Klienten reagiert. Bestraft der Berater den Klienten mittels Mimik, Gestik, Haltung, Worten, Taten, oder belohnt der Berater die Aussagen des Klienten. Beide Aktivitäten führen nicht zum Beratungsziel, da der Klient sein Verhalten, seine Aussagen von dem Beraterverhalten abhängig macht. Daher kann das Beraterverhalten nur ein möglichst wertfreies, neutrales sein, um dem Klienten die größtmöglichste Eigenständigkeit zu ermöglichen.

Es ist sehr wichtig, dass der Berater als Berater dem Klienten Ziele, die erreicht sind, bestätigt. Damit weiß der Klient, als Berater bin ich bei ihm, der Berater ist mit seiner Aufmerksamkeit genau dort, wo ich als Klient bin. Der Berater ist immer beim Klienten.

Im Beratungsverhalten geht es vor allem darum, die verschiedenen Wahrnehmungen des Inneren Dialoges besser unterscheiden zu lernen, und die Bedeutung dieser Informationen für den Beratungsprozess zu erkennen,

Was nimmt der Berater als Berater alles wahr?

- das Äußere des Klienten
- die Stimme des Klienten
- dessen Haltung
- dessen Gestik
- dessen Geruch
- dessen Mimik.

Was nimmt der Berater an sich selbst wahr?

- die eigenen Emotionen
- die eigenen Gefühle
- die eigene Haltung
- die eigene Spannung
- das momentane Umfeld.

Aus der Summe dieser Wahrnehmungen wird es dem Berater möglich, Interventionen zu initiieren und durchzuführen, Auswahlkriterien und Methode zu wählen. Der Berater entscheidet, welche Intervention er verwendet und interveniert dann.

2.4.3. Der emotionale Weg zum Beraterverhalten

Das Beraterverhalten ist neben der Beratungsstrategie die Basis für die Ausübung des Berufes des Lebensberaters.

2.4.3.1. Die Einhaltung des Trainerkodex

Der Trainerkodex besagt, dass was einer Gruppe bei Übungen und Gesprächen gehört wird in dieser Gruppe bleibt und nicht aus Anerkennungssucht hinausgetragen wird. Wenn Personen miteinander üben, erfahren sie eine Menge vom anderen. Darüber ist zu schweigen und alles ist zu vergessen, wenn die Übung zu Ende ist. Damit wird die gesetzlich verankerte Verschwiegenheitspflicht trainiert.

2.4.3.2. Die Eigenklärung des zukünftigen Beraters

Wenn eine den Berater belastende Situation vorhanden ist, dann dieser Berater nicht beratungsfähig. Daher die eigene Beratung bei einem Lebensberater oder Supervisor durchzuführen, um die Handlungs- und Beratungsfähigkeit wieder herzustellen.

Bei akuten Störungen finden sich auch in einer Trainings- oder Beratergruppe jemand zur kollegialen Supervision..

2.4.3.3. Schaffen von ethische und moralische Voraussetzung

Der Lebensberater muss die ethischen und moralischen Voraussetzungen schaffen, damit er Hilfe zur Selbsthilfe im begleitenden Sinne geben kann. Mit der Definition von Albert Schweitzer über den Begriff von Ethik: „Ethik ist für alles, was lebt, grenzenlose Verantwortung übernehmen“, wird es dem Berater möglich seine Tätigkeit herangehen und die Ganzheit der Existenz in den Beratungsprozess einbeziehen.

2.4.3.4. Übernahme von Selbstverantwortung

Der Berater hat primär zu handeln und nicht zu warten, bis eine Handlung von ihm erwartet wird. Beraten heißt zielgerichtete Interventionen zu setzen. Es kann aber durchaus als Beraterverhalten sinnvoll sein, nicht zu handeln. Die Verantwortungsübernahme in der Gruppe bedeutet, sensibler zu werden für die Bedürfnisse der einzelnen Gruppenmitglieder und hier im Sinne des Partners zu handeln, weiters in der Gruppe sensibler zu werden, so dass der Berater im Sinne einer Krisenintervention sehr wohl bereit und fähig ist, für seine Kollegen das Richtige zu tun.

2.4.3.5. Einhalten des Beraterkodex

Der Lebensberater hat jegliches Abhängigkeitsverhältnis mit Klienten, sei es in finanzieller oder in sexueller Hinsicht zu unterlassen. Gleichzeitig ist der Trainerkodex einzuhalten, nämlich die Verschwiegenheitspflicht.

Der Berater ist verpflichtet alle Situationen der Klienten , welche ihm in seinen Beratungen persönliche Probleme schaffen in einer Eigenberatung oder Supervision zu klären.

2.4.3.6. Einsicht in das Lebensspiel gewinnen

Das Lebensspiel hat Freiheiten, Absichten und Hindernisse und in diesem großartigen Spielfeld kann sich der Mensch bewegen. Er hat die Freiheit, alles zu tun. Das Individuum hat die Freiheit alles auszuwählen. Über das Bild, über ein Wunschbild, über eine Vorstellung kommt es zum Motiv. Dann gibt es Hindernisse. Diese Hindernisse sind Spielregeln von anderen, die vermeintlich einhalten werden und Aufgaben, die wir glauben, bewältigen zu müssen.

Es ist die Fähigkeit, das persönliche Lebensspiel zu gestalten und Lebensspiel so zu ändern, dass sich Vorstellungen zu realisieren beginnen.

Der Mensch wurde so gut trainiert, all das zu akzeptieren, dass es normal geworden ist, dass man es so tut und nur so geht es, und das einzig Wahre die Einhaltung von Regeln ist, die von irgendwelchen Autoritäten (Menschen wie Du und ich) irgendwann einmal geschaffen wurden, obwohl diese vielleicht heute nicht mehr Sinnvoll sind.

Der Rest sind unsere Programmsätze, die das Leben lustiger machen, welche die Spielregeln erträglicher machen. Die unerträgliche Leichtigkeit des Daseins wird damit offenbar.

Wenn es gelingt, gemeinsame Lebensspiele in einer Gruppe zu entwickeln, dann macht das Ganze noch mehr Spaß, wenn Gleichgesinnte da sind, die da und dort gemeinsame Spiele verwirklichen.

In einer Ausbildungsgruppe für Lebensberatung wird gemeinsam spielerisch das Beratungsgeschäft gelernt. Die Ressourcen, welche jeder mitgebracht hat - indem der Einzelne ein bisschen mehr weiß als der Andere, werden die Gruppenressourcen aktiviert um gemeinsam zu lernen.

2.4.3.7. Eigensicht und Fremdsicht trennen lernen

Beraten heißt in einer großen Intensität zu kommunizieren, ohne die Fremdsicht des Klienten durch die Eigensicht zu verändern.

Mittels der

- Kommunikationsinstrumente
- Kommunikationsfähigkeit
- Kommunikationswillen und
- Kommunikationsabsicht

des Beraters erlebt er die Sicht des Klienten. Es kann die Geschichte des Klienten wahrgenommen und die Punkte der Erstarrungen und Hinderungen erkannt werden.

Hiebe lauert die erste Falle: Auch wenn der Berater die scheinbare Lösung schon weiß (nämlich seine eigene) hat er in seinem Beraterverhalten solange zu warten, bis der Klient seine eigene Lösung gefunden hat. Erlaubt sind nur Interventionen, welche dem Klienten helfen, persönliche Schritte zu entwickeln - und diese können sich von denen des Beraters wesentlich unterscheiden. Der Klient ist sein bester Experte.

Die Beraterabsicht kann nur sein - die Klientenwirklichkeit oder Klientenexpertentum als bester Selbsthelfer zu verwenden. Das Element Kommunikationsabsicht und Kommunikationswille, nach dem alten Believe "Der Wille geht fürs Werk", stellt sich hier auch etwas anders dar. Für den Berater ist zu überlegen, ob der Kommunikationswille aufgrund der Kommunikationsabsicht Einschränkung im Bereich der Fähigkeit bedeutet.

Wenn der Berater diesen Block, Wille und Absicht, im ersten Schritt weglässt, um ihn zu neutralisieren, wird er trotzdem immer vorhanden sein. Wenn er Fähigkeit und Instrument im zweiten Teil anschaut, so wird deutlich, dass die Kommunikationsfähigkeit von Instrumenten abhängig ist.

Information auf das Wesentliche zu bereinigen, von der Körpersprache aber auch der Sprachmelodie dessen freimachen, der die Information gegeben hatte, ist ein Weg Situationen erklärbar und klärbar zu machen. Damit kommt eine sehr reduzierte Information zum Vorschein, welches das Bewusstsein zum Überblick und zur Auswahl nutzen kann..

Instrumente sind abhängig von der Nutzungsfähigkeit des Nutzers. Ein Instrument ist die Körpersprache, aber die Körpersprache allein ist auch wieder zu dünn.

Wenden wir uns nun dem primären Instrument, der Sprache, zu:

- Wann ist Sprache Beraterwerkzeug?

Die Sprache kann nur dann und solange Werkzeug des Beraters sein, wenn er bestimmte Formulierungen beherrscht.

- Was ist für den Berater die wesentlichste Art, die Sprache zu nutzen?

Es ist die Art und Weise Fragen zu stellen. "Offene Fragen": Wer? Wann? Wie? Wo? Warum? Weshalb? Wozu?

Es ist notwendig, diese Fragen, die hier in einer gewissen Wertigkeit für den Berater dargestellt sind, einmal sehr genau zu überlegen und auch dann zu begründen, welche Fragen als Beraterfragen zur Verfügung stehen und welche eher zu vermeiden sind, da der beraterische Erfolg sich nicht einstellt.

2.4.4. Beratungsorganisation

Um die Beratungsfähigkeiten didaktisch aufzubereiten, wurden Gesprächsarten eingeführt, welche in der Ausbildung aber auch in der Supervision zu strukturierterem Vorgehen geführt hat. Diese Gesprächsarten sind als Phasen in einem Prozess zu verstehen, welche hintereinander aber auch ineinander verschachtelt abgewickelt werden und in der Dauer von einigen Minuten bis zu mehreren Stunden Zeit in Anspruch nehmen.

2.4.4.1. Gesprächsarten

- Termingespräch
- Informationsgespräch
- Erstgespräch
- Dispositionsgespräch
- Themengespräch
- Beziehungsgespräch
- Störungsgespräch
- Abgrenzungsgespräch
- Überweisungsgespräch
- Streitgespräch
- Konfliktlösungsgespräch
- Zielfindungsgespräch
- Abschlussgespräch
- Betreuungsgespräch

2.4.4.1.1. Termingespräch

Das Ziel des Termingespräches ist es das Wesen einer Terminvereinbarung erkennen und die Frage zu beantworten: Wie komme ich zu einer Terminvereinbarung?

Der erste Schritt zu einem Beratungsgespräch zu kommen ist die Terminvereinbarung. Die passiert meist telephonisch.

Was läuft bei einer Terminvereinbarung ab?

Es ruft jemand an. Der Klient fragt etwas. Können Sie mir helfen?

Was tut dann der Berater? Wie komme ich als Berater in einem kurzen Telefonat zu einer Vereinbarung mit dem Klienten?

Selbstdarstellung, so kurz wie möglich - klare, kurze Fragestellungen, die kurz beantwortet werden können. Terminvorschläge machen - aber kein Beratungsgespräch führen!

Wie sieht eine Vereinbarung aus?

Wesentlich bei einem Telefonat ist, dass wir Vereinbarungen treffen. Wenn man zu einem Erstgespräch kommen möchte oder wenn der Klient zu mir kommen möchte, müssen klare Vereinbarungen getroffen werden, wobei Grundlagen von Vereinbarungen auch für weitere Vereinbarungen gelten.

Wenn zwei Personen sagen, „wir haben eine Vereinbarung getroffen!“, dann müssen sie sich fragen, was beinhaltet diese Vereinbarung?

Klient und Berater müssen das selbe meinen, es muss wiederholt und bestätigt werden. Das ist wesentlich, dass bestätigt wird, dass der Informationsgehalt auch gleichermaßen von beiden Personen verstanden wurde und beide auch gleichermaßen bestätigen.

Wichtig ist das vor allem für die Themenauswahl. Soll das im Erstkontakt am Telephon geschehen?

Es ist auch günstig, gleich Zeitdauer, nicht nur den Termin, beim Erstgespräch zu vereinbaren, so dass die Dauer nur kurz ist und wirklich nur klärt, worum es geht.

Ergebnis der Terminvereinbarung ist:

- ein Termin,
- ein Ort,
- eine Zeitdauer
- eventuell die Kosten und
- ein Thema.

2.4.4.1.2. Informationsgespräch

Das Ziel des Informationsgespräches ist es das eigene Selbstverständnis bei der Information anderer Personen über die Lebensberatung zu transportieren. Die Frage „Wie informiere ich meine Umgebung über meinen neuen Beruf?“ ist wesentlich geklärt zu haben.

Der Hauptaspekt des Informationsgespräches ist es jedoch: keine langen Erklärungen über den Beruf des Lebensberaters zu geben, sondern möglichst bald das Erstgespräch einzuleiten.

2.4.4.1.3. Erstgespräch

Ziel des Erstgespräches ist es, die Spielregeln für die Beratungsvorgangsweise dem Klienten mitzuteilen und eine Vereinbarung über die weitere Vorgangswiese zu vereinbaren Es ist günstig, Erstgespräche kurz zu halten, 20 Minuten ist ein Richtwert.

Erstgespräche sind gratis und sollen noch verpflichtungslos gehalten werden. Es wird sich innerhalb des Erstgesprächs herausstellen, ob der Klient weiter etwas tun will, oder ob ich als Berater etwas tun will mit dem Klienten. Es kann auch sein, dass der Berater es nicht kann oder nicht will oder nicht kompetent ist. Hierbei wird auch die Kompetenzklärung bzw. eine mögliche Weitervermittlung getroffen.

Weiters erkennt der Berater im Erstgespräch, ob der Kliententyp geschwätziger Erzähler, Schuldzuweiser oder Veränderer ist.

Im Erstgespräch werden die Spielregeln (Kosten, Dauer, Storno) und ein weiterer Termin für das Dispositionsgespräch vereinbart Wichtig ist noch die Frage „Was will ich als Berater wissen, was ist notwendig. den Klienten zu fragen, um etwaige Üppigkeiten des Gespräches zu vermeiden, aber auch zu erreichen, was ich als Berater wirklich wissen möchte“ zu beantworten.

Die Darstellung der Klientenwirklichkeit wird einen großen Raum einnehmen, aber auch da ist darauf zu achten, dass sich der Berater nur maximal 20 Minuten Zeit für diese Beratungsphase nimmt.

Die Darstellung der Klientenwirklichkeit ist genau der Grund, weswegen der Klient zu einem Berater kommt. Zu intervenieren heißt, so zu steuern, dass die Themenbereiche klar werden. Der Hinweis: „Welches Ziel wollen Sie in der nächsten Beratungsstunde erarbeiten?“ ist notwendig, um die Kontinuität des Beratungsprozesses zu gewährleisten. Der Klient sollte sein Ziel ansprechen, damit er es auch erreichen kann und so die Basis für die eigenständige Zielerreichung legt.

Dann kommt ein sehr wichtiger Punkt, der immer wieder auftauchen wird. Nämlich die Selbstbefragung des Beraters. Der Berater muss sich ständig fragen: kann ich das, will ich das, will ich das mit diesem Klienten, kann ich das mit diesem Klienten, kann ich das mit diesem Thema oder kann ich es nicht. Da ist absolute Ehrlichkeit sich selbst gegenüber angesagt.

Der Berater sollte bereits im Erstgespräch eine mündlich Arbeitsvereinbarung treffen. Arbeitsvereinbarung heißt:

Das Ziel, den nächsten Termin, in welchen Abständen, wie oft kommt der Klient, eine Mindestfrequenz vereinbaren.

1. ja - nein
2. wie oft
3. die Frequenz, einmal in der Woche oder zweimal im Monat
4. Themenwahl

Das Setting für die Gesprächsfolge gehört zu dieser Arbeitsvereinbarung.

- Geschäftsbedingungen mitgeben
- Fragebogen

Es ist nämlich mühsam, in 20 Minuten seine gesamten Personaldaten, die man braucht, für einen eventuellen Anamnesebogen abzufragen.

Auf dem Fragebogen sind enthalten:

- Personaldaten
- Anamnese.

Anamnese heißt „Vorgeschichte erheben“, das machen normalerweise Ärzte, die fertigen eine Krankenanamnese, keine Gesundenanamnese .

Was ist also die Vorgeschichte eines Klienten? Es ist eine Sozialanamnese, um die Abgrenzung gegenüber der Krankenanamnese von Ärzten darzustellen. Da können Themen enthalten sein wie z.B.: Familiengeschichte, Familiensituation, Wohnungssituation, Lebensgeschichte, Berufsausbildungsweg, Finanzstatus und ähnliches. Damit erhält der Berater einen Überblick über das persönliche Umfeld und den persönlichen Werdegang des Klienten.

2.4.4.1.3.1. Ziel des Erstgespräches

Der Berater schließt mit einem bestimmten Klienten zu einem bestimmten Termin zu einem bestimmten Betrag in einer bestimmten Zeit mit einem bestimmten Einsatz einen Vertrag

2.4.4.1.3.2. Prozess des Erstgespräches

- Begrüßung
- Initiative loben
- Spielregeln erklären
- eigene Kompetenz klären
- Beziehung zum Klienten klären
- Honorar vereinbaren
- Ziel ansprechen
- Termin für Dispositionsgespräch vereinbaren
- Terminkarte, Fragebogen, Geschäftsbedingungen
- Vertrag wiederholen

2.4.4.2. Dispositionsgespräch

Das Ziel des Dispositionsgespräches ist das Erkennen von Themen aus dem Redefluss des Klienten. Die Frage „Wie gewinne ich einen Überblick über die Themen des Klienten?“ ist der Kernpunkt in einer erfolgreichen Beratung.

Was wird disponiert?

In einem zielorientierten Ansatz wird der Bogen zwischen Bedürfnissen und Zielen disponiert. Der Berater greift Themen, die Bedürfnisse umfassen, heraus, um den Klienten zu seinem Ziel gelangen zu lassen. Themen und Ziele werden in diesem Gespräch disponiert.

Das Dispositionsgespräch wird wahrscheinlich schon eine klassische Einheit darstellen, also 50 Minuten, dauern und nicht mehr gratis sein. Da geht es schon um die Profession.

Im Dispositionsgespräch wird vom Berater wieder geklärt, ob er den Klienten weitervermittelt oder nicht, ob er kompetent für das Problem, für dieses Thema ist. Es kann sein, dass der Klient Schulden hat, und der Berater kennt sich mit Finanzen überhaupt nicht aus, dann sollte er ihn wohl oder übel zu jemandem weitervermitteln, der in dem speziellen Thema bewandert ist.

Entscheidungen fallen hier nicht nur vom Klienten, sondern auch von mir als Berater.

Auch werden wieder Termin und Themenauswahl für das nächste Mal getroffen.

Dabei ist auch eine Vorschau auf den nächsten Termin durchzuführen. Diese Themenauswahl hat auch den Wert, weil sich der Klient bis zum nächsten Termin mit diesem Thema beschäftigt, ob er jetzt bewusst will oder nicht will, es wird ihm so und so entgegenkommen. Es hat einen hohen beraterischen Wert, Themen vorab zu klären.

z.B. Der Klient erzählt immer von seiner Schwester, aber dem Berater kommt die Angelegenheit etwas verwirrt vor. Dann sieht er den Anamnesebogen, erkennt, dass der Klient drei Schwestern hat und kann fragen, um welche von den dreien es sich handelt.

Es hilft, einen Überblick über das Thema eines Menschen und einen generellen Grundeindruck zu bekommen.

Weiters nochmals die Geschäftsbedingungen und den Personalfragebogen besprechen. Das führt der Berater unmittelbar nach der Sitzplatzwahl zu tun. „Haben Sie diesen mit, haben Sie Fragen zu den Geschäftsbedingungen, wie geht es Ihnen, sind alle Geschäftsbedingungen klar?“

Den Personalfragebogen besprechen ist schon ein guter Anknüpfungspunkt, es ist der diagnostische Gesprächseinstieg. Der Berater sollte sich hier kurz halten und nicht die ganze Stunde dazu verwenden. Darauf ist unbedingt zu achten.

Der Berater wiederholen noch einmal kurz, was beim Erstgespräch passiert ist und vereinbart wurde. Das Wiederholen scheint dem Berater immer wieder mühsam, aber auch wenn es scheinbar immer das selbe Thema ist, es ist für den Klienten meist immer ein anderes Detail welches er in seiner Innenschau vor sich sieht..

Danach ist die Zielansprache zu wiederholen, die Frage nach Übereinstimmung abzuklären. Da scheiden sich jetzt die Geister, das ist ganz wichtig.

Wenn die Zielansprache gleich geblieben ist, dann kann der Berater zur Zielklärung übergehen. Wenn es nicht das gleiche ist, muss er noch einmal das Ziel ansprechen, weil es ein anderes Ziel geworden ist.

Nun kommen der Berater zur Themenklärung. Der Berater engt die Themenkreise ein und klärt mittels Rückfragen die Vollständigkeit der Themen.

Danach kommt es wieder zur Selbstbefragung des Beraters:

„Kann ich diese Themenkreise, die jetzt wichtig sind für den Klienten? Bin ich kompetent oder nicht? Ist das Thema zielorientiert oder bedürfnisorientiert? Kann und will ich das Bedürfnis überhaupt befriedigen, oder geht es mir gar nicht um das Bedürfnis?“

Hierbei taucht wieder der Bogen vom Bedürfnis zum Ziel auf. Es ist auch auf vorauseilenden Gehorsam des Klienten zu achten!

Es ist unerlässlich, ein Protokoll zu schreiben, mitzuschreiben, was in der Stunde passiert, wobei auch zu klären ist, ob ein Mitschreiben störend ist oder ob es störend ist, wenn ein Tonband mitläuft. In jedem Fall muss der Berater den Klienten fragen, ob es ihm recht ist.

Der Berater ist auch verpflichtet zu vermitteln. Wenn er sieht, der Klient ist physisch krank und nicht in ärztlicher Behandlung, dann hat er die Verpflichtung, ihn zu einem Arzt zu vermitteln.

Zum Abschluss des Dispositionsgesprächs kommt die Themenauswahl für nächstes Gespräch, der nächste Termin und Thema sind auf der Terminkarte vermerken. Das hat den Sinn, dass der Berater das Thema wieder ansprechen kann.

2.4.4.2.1. Ziel des Dispositionsgespräches

Der Berater will vom Klienten ein bestimmtes Thema, ein bestimmtes Ziel, eine bestimmte Aufgabe mittels bestimmter Fragen wissen!

2.4.4.2.2. Prozess des Dispositionsgespräches

- Begrüßung
- Terminkarte, Fragebogen
- Hausaufgabe loben
- Klient fasst zusammen, was seit dem letzten Gespräch vorgefallen ist
- Zielansprache
- Klienten erzählen lassen
- Honorar vereinbaren
- Themen zusammenfassen
- 1. Thema auswählen lassen
- Aufgabe erarbeiten
- Termin für Themengespräch vereinbaren
- Termin, Thema und Aufgabe auf Terminkarte eintragen

2.4.4.3. Beratungsgespräch

Das eigentliche Beratungsgespräch besteht in der Lebensberatung vor allem in einer Folge von Themengesprächen.

2.4.4.3.1. Themengespräch

Das Ziel des Themengespräches ist es, für dieses Thema einen gangbaren nächsten Schritt zu finden, um die emotionale Situation des Klienten zu verändern. Das Themengespräch beinhaltet die Klärung des Themas, die Zielsetzung für die Veränderung, eine kurze Situationsdarstellung und Situationsklärung.

Der Berater hat beim Themengespräch darauf zu achten, beim Klienten zu sein und nicht in der Vorstellung über seine eigenen Lösungen für das Thema. Die Lösungen hat der Klient zu finden. Dem Berater ist es nur erlaubt eigene Gedanken zu äußern, wenn vorher ein Brainstorming mit einem bestimmten Zeitraum angesagt ist. Nur in dieser Phase des wertfreien Brainstormings, darf der Berater Ideen einbringen. In der Bewertungsphase des Brainstormings hat sich der Berater bereits wieder zurückzuziehen und die Bewertung dem Klienten überlassen. Der Klient ist sein eigner Experte und weiß am besten was gut für ihn ist.

Wenn bei einem Thema eine Störung auftritt, dann hat die Störung Vorrang. Es ist in dieser Situation mittels Störungsbehandlungsgespräches die emotionale Situation des Klienten solange zu klären, bis der Klient wieder für das angefangene Thema aufnahmebereit und arbeitsbereit ist.

Wenn im Dispositionsgespräch beispielsweise fünf Themengespräche vereinbart wurden, nun aber eine Störung auftritt, sollte für das Störungsgespräch ein zusätzlicher Termin abgesprochen werden sollte. Es kommt sonst das Thema zu kurz.

Ein Thema ist dann zu Ende, wenn der Klient einen eindeutige Handlung in Raum und Zeit und Ablauf formulieren kann. Diese Handlung muss überprüfbar sein, so dass die Art und Weise der Realisierung bei einem nächsten Termin besprochen werden kann. Zum Abschluss sollte das Thema für den nächsten Termin vereinbart werden.

2.4.4.3.1.1. Themenansprache

Beim nächsten Termin wird jenes Thema kurz angesprochen, welches vom letzten Mal noch im Raum steht. Dann wird darüber gesprochen, ob dieses Thema jetzt wirklich behandeln werden soll oder ob der Zeitraum zwischen den Beratungsgesprächen ein anderes Thema als vordringlicher erscheinen lässt. Dann kommt es zu einem Themengespräch. Wenn das Thema jetzt nicht interessant ist, weil es eine Störung gibt, weil das etwas ganz Wichtiges für den Klienten ist - Störungen haben bekanntlich immer Vorrang - dann kommt es zu einem sogenannten Störungsgespräch.

Auch wenn die Störung mit dem Thema in Zusammenhang steht, ist es als eigenes Gespräch zu führen. Damit wird dem Klienten klar was hat mit dem Thema zu tun, und welche Ereignisse führen zu Hinderungen.

In der speziellen Prozessbeobachtung des Beraters, der die Beratungsgespräche immer wieder protokollieren sollte, ist wahrzunehmen und zu beobachten, ob der Berater und der Klient miteinander irgendwie im Clinch liegen oder sich besonders freuen sich zu sehen. In diesen Situationen geht es eher um die Beziehung zwischen beiden und diese sollte in einem eigenen Beziehungsgespräch geklärt werden, das sich vom Themengespräch unterscheidet in der Aufgabenstellung unterscheidet. Erst wenn die Beziehung zwischen Berater und Klient geklärt ist, kann es zu fruchtbringender beraterischer Arbeit kommen.

Wenn die vereinbarte Anzahl von Themengesprächen erreicht wird, sei es das vereinbarte Ende oder das thematische Ende, wenn Ziele von beiden Seiten offensichtlich erreicht sind - kommt es zu einem Abschlussgespräch. In diesem wird die weitere Form der Betreuung in der Form von Betreuungsgesprächen abgehandelt Bei den Beratungsgesprächen ist auch die Zeitdauer zu beachten: 50 Minuten oder 100 Minuten. Diese beiden Zeiträume haben sich für das beraterische Gespräch als optimal erwiesen. Am Ende ist das Thema abschließen, das Thema zusammenfassen, die Themenauswahl für das nächste Gespräch zutreffen und der nächste Termin zu vereinbaren.

2.4.4.3.2. Überblick über mögliche Themengespräche

Im folgenden sind nun eine Reihe von speziellen Themengesprächen aufgeführt, welche auch einer speziellen Beratungsstrategie folgen:

- Ego - Bewältigungsgespräch
- Zielfindungsgespräch
- Entscheidungsgespräch
- Partnerberatungsgespräch
- Erziehungsberatungsgespräch
- Sexualberatungsgespräch
- Finanzberatungsgespräch
- Umgebungsberatungsgespräch
- Hobbyberatungsgespräch
- Gesundheitsberatungsgespräch
- Familienberatungsgespräch
- Berufsauswahlberatungsgespräch
- Suchtberatungsgespräch
- Pensionsberatungsgespräch
- Kollegenberatungsgespräch
- Supervisionsgespräch

2.4.4.3.2.1. Ziel des Themengespräches

Der Berater will vom Klienten ein bestimmtes Thema, ein bestimmtes Ziel, eine bestimmte Aufgabe mittels bestimmter Fragen wissen

2.4.4.3.2.2. Prozess des Themengespräches

- Begrüßung
- Terminkarte, Fragebogen
- Hausaufgabe loben
- Klient fasst zusammen, was seit dem letzten Gespräch vorgefallen ist
- Zielansprache
- Klienten erzählen lassen
- Honorar vereinbaren
- Themen zusammenfassen
- 1. Thema auswählen lassen
- Aufgabe erarbeiten
- Termin für Themengespräch vereinbaren
- Termin, Thema und Aufgabe auf Terminkarte eintragen

2.4.4.4. Das Beziehungsgespräch

Es passiert immer wieder, dass der Klient oder ich als Berater den Eindruck haben, dass es sich hier um eine Beziehung handelt. Die hat man automatisch, wenn man sich gegenüber sitzt und miteinander über Probleme spricht. Es kommt vor, dass man dabei eine Beziehung hat.

Ganz wichtig ist, wenn das zur Sprache kommt, dass nicht beim Thema einfach fortgesetzt wird und das unter den Tisch fällt, weil man sich scheut, die Beziehung anzusprechen. Im Gegenteil - es ist sogar sehr wichtig, genau das anzusprechen. Die Beziehung ist ein Teil der Beratung. Ohne Beziehung werde ich niemanden beraten können. Daher wird der Berater die Beziehungsstruktur ansprechen, nämlich die eines Beraters und die eines Klienten. Es kommt sehr oft zu Verwechslungen, vor allem, wenn es gegengeschlechtliche Situationen sind. Beraterin/Klient, Berater / Klientin.

Es gibt dabei sogenannte Übertragungen und Gegenübertragungen, all das spielt bei einer Beziehung hinein. Es ist sehr wichtig, diese Beziehung sich entwickeln zu lassen, Raum zu geben für die Beziehungsentwicklung. Wobei eine Entwicklung einen Anfang und ein Ende hat. In diesem Fall zuerst eine zeitliche, 50 Minuten, und zugleich auch eine an sich strukturierte, die meist der Berater sehr klar definieren und abgrenzen muss.

Es ist eine Sache des Beraterkodex, sehr genau zu definieren: ich bin Berater/in, nicht irgend etwas anderes, nicht mehr, aber auch nichts weniger.

Sehr oft tauchen auch Liebeswünsche auf. Da muss sehr klar abgegrenzt werden, d.h. nicht, dass man es abwertet, sondern es muss klar abgegrenzt sein. Dies wird in dem Abgrenzungsgespräch durchgeführt.

Eine gute Form der Abgrenzung ist, wieder auf das Thema zurückzukommen. Aber nicht während des Beziehungsgespräches, sondern am Ende des Beziehungsgespräches.

2.4.4.5. Störungsbehandlungsgespräch

Störung hat immer Vorrang!

Der Berater sollte die Störung zusammenfassen. Was er an der Störung wahrnimmt, teilt er dem Klienten mit, und zwar in zusammengefasster Form.

Auch innerhalb der Störung gibt es ein Ziel: „Will ich die Störung weg haben oder was ist da los? worum geht es mir bei der Störung?“ usw.

Der Klient erzählt, was ihn eigentlich stört. Der Berater fasst die Störung zusammen. Auch im Störungsgespräch gibt es ein verstecktes Thema. Erst wenn das Thema hinter der Störung entdeckt wird, ist die Störung zu Ende.

Auch bei der Störung ist immer wieder die Selbstbefragung des Beraters wichtig, ist er für diese Störung kompetent oder nicht, ist es nur ein Bedürfnis, das der Klient hat oder kann der Klient damit auch zielorientiert umgehen.

Wenn die Störung kurz war, kann der Berater zurück zum Themengespräch gehen, wenn sie länger war, ist die Themenauswahl für das nächste Gespräch festzulegen.

Der Berater sollte den Klienten unbedingt darauf hinweisen, das war jetzt ein Störungsgespräch, es bleibt die restliche Zeit für die anderen Themen, die der Klient sich vorgenommen hat.

2.4.4.6. Abschlussgespräch

Das Abschlussgespräch ist ein wesentlich anderes Gespräch als ein Themengespräch, ein Störungsgespräch, ein Beziehungsgespräch, wobei es einem Beziehungsgespräch am nächsten kommt. Es kommt dabei zur Ablösung der Beziehung zwischen dem Klienten und dem Berater. Bei einem Abschlussgespräch wird meist die Beziehung mit angesprochen. Es wurden 10 Termine vereinbart, jetzt ist der 10. Termin. Ich spreche das auch an, ich sage als Berater, heute sprechen wir zum letzten Mal, wir werden uns nach dieser Stunde verabschieden.

Ich muss es als Berater ansprechen, um die Abhängigkeit des Klienten zu minimieren und seine Selbständigkeit zu optimieren. Meist hält der Klient eine Art Rückschau, gibt eine Zusammenfassung, was ist passiert, was ist geklärt, was ist noch ungeklärt. Überprüfung der Ziele und ihre Verwirklichungsschritte sind darin ebenso enthalten wie die Handlungsfähigkeit des Klienten. Welche Ziele sind erreicht, welche nicht. Und hat der Klient gelernt sich eigene Ziele zu setzen und diese zu erreichen.

Abschiedsarbeit:

Bei der Abschiedsarbeit wird in einer gewissen Art und Weise die Beziehung beendet. Die Art und Weise mit einer Trennung umzugehen ist für den Erfolg einer Beratung entscheidend. Auf welche Art und Weise verabschiedet sich der Berater vom Klienten, in welcher Art und Weise lässt er zu, dass sich der Klient von Berater verabschiedet. Das ist wahrscheinlich einer der springenden Punkte einer Beratung, ob sie wirklich erfolgreich war oder nicht. Und es sollte nicht so sein, dass der Berater den Klienten braucht, da er Geld verdienen muss - und das geht nur mit einer Maximalanzahl an Beratungsstunden, welche dem Klienten herausgepresst werden. Dem Klient muss immer das Gefühl vermittelt werden, dass nur solange beraten wird, wie der Klient dies wirklich benötigt. So steuert der Klient die Zeitdauer und damit auch die Kosten.

Im Abschlussgespräch kann ein Termin für jährliches (Monatliches, quartalsmäßiges...) Betreuungsgespräch vereinbart werden, sofern man dies konkret vereinbaren will. Wenn nicht, kann zumindest ein Termin vereinbart werden, wann der Klient wieder anzurufen ist.

2.4.4.7. Betreuungsgespräch

Die Idee des Betreuungsgespräches ist, dass nach einer intensiven Betreuungszeit oft der Kontakt vollkommen abreißt. Diese Kontaktaufnahme kann durchaus vom Berater ausgehen, indem der Berater den Klienten kontaktiert und sagt: „Wir haben vor einem Jahr (Monat, Quartal) ein Betreuungsgespräch vereinbart. Ich möchte einfach wissen, möchtest Du in Deiner Entwicklung einen Schritt weiter gehen? Wenn ja, dann treffen wir uns an einem bestimmten Termin.“

Im Betreuungsgespräch ist der vergangene Zeitraum zu bearbeiten und die Vision und Zielsetzung für den nächsten Zeitraum zu erarbeiten. Dies kann als Standortbestimmung verstanden werden und als Planung für das nächste Jahr (den nächsten Zeitraum). Dieses Betreuungsgespräch ist ein Rückblick, ein Vorblick, so eine Art Auffrischung, um dem Klienten das Gefühl zu geben, der Berater ist weiterhin für den Klienten da, um ihn auf seinem Lebensweg weiterhin zu begleiten, wenn der Klient das möchte; denn der Berater kann niemanden zu einem Betreuungsgespräch zwingen.

2.4.5. Protokoll

Das Protokoll, welches näher in den Praktikumsrichtlinien beschrieben ist, hat den Sinn der Reflexion einer Beratungsstunde und dient gleichzeitig als Indikator für die Dringlichkeit einer Supervisionsstunde für den Berater.

Nachfolgend ein strukturiertes Schema für eine Beratungsprotokoll.

1. Ort: Zeit: Setting:
2. BeraterIn:
3. SupervisorIn: Unterschrift:
4. KlientIn (Code):
5. Gesprächsart:
6. Thema des Klienten:
7. Anliegen des Klienten:
8. Analyse des Beraters:
9. Zieldefinition des Klienten:
10. Teilzielformulierung des Klienten:
11. Arbeitshypothese ( Planung der Interventionen) des Beraters:
12. Prozess Berater - Klient:
13. Erkenntnisse des Klienten
14. durchgeführte Intervention des Beraters:
15. Teilzielerreichung des Klienten:
16. Zielerreichung des Klienten:
17. Vereinbarung des Klienten:

Beim Erlernen der Protokollschreibung wird zunächst ein Prozessprotokoll angefertigt. Im Verlauf der Beratungsausbildung wird aus der Beschreibung des Beratungsverlaufes ein strukturiertes Protokoll, welches zunehmend die Beratungsstruktur darstellt. Der Berater ist dann am effizientesten, wenn er wohl sehr empathisch, aber mit einer Struktur in der Beratungsstunde vorgeht. Das wesentlichste der Protokollschreibung ist es, die Notwendigkeit und das Thema für eine Supervisionsstunde zu erkennen.

2.4.6. Die Supervision

Die Supervisionsstunde ist für den Berater ein unabdingbares Werkzeug der beraterischen Eigenklärung. Mit Hilfe von Supervision kann der Berater sein beraterisches Verhalten und den Einsatz von optimalen Interventionen überprüfen und verbessern.

Falls der Supervisionsprozess (vor allem zu Beginn der Ausbildung) in einen Beratungsprozess übergeht, ist dieser vom Supervisor eindeutig zu klären und vom Supervisionsprozess abzugrenzen.

2.4.7. Das Praktikum

Wie aus den Praktikumsrichtlinien zu entnehmen ist, ist es für die Beratungsausbildung notwendig, eine entsprechende fachliche Tätigkeit (derzeit 1000h) zu absolvieren. Diese setzt sich aus folgenden Anteilen zusammen:

Abbildung in dieser Leseprobe nicht enthalten

Für den Nachweis der fachlichen Tätigkeit ist eine Gesamtaufstellung der durchgeführten fachlichen Tätigkeit, strukturiert nach den oben angeführten Punkten 4.1 - 4.7, mit angeschlossenen Bestätigungen über die jeweiligen Praxiseinheiten zu erbringen Die Gestaltung der fachlichen Tätigkeit soll mit den engeren beruflichen Plänen der jeweiligen PraktikantInnen in Zusammenhang stehen und von diesen auch in individuellen Konzepten mit Schwerpunktsetzung dargestellt und begründet werden.

Die Erfahrungen mit der fachlichen Tätigkeit und Supervision sind protokollarisch in Falldarstellungen und Selbsterfahrungsberichten festzuhalten und von den betreuenden Personen zu vidieren.

Für die Absolvierung des Praktikums stehen zwei Möglichkeiten zur Verfügung:

1. Eine Anstellung in einer sozialen Institution ( Psychosozialer Dienst, Frauenhaus, Krankenhaus, verschiedene soziale Vereine etc.) inklusive Einzel- und Gruppensupervision. Die Einzelselbsterfahrung wird dabei von befugten Personen durchgeführt.

2. Ein Volontariat in einer Lehrpraxis mit folgenden Phasen:

1. Einzelselbsterfahrung durch befugte Personen
2. Teilnahme an Erfahrungsgruppen
3. Teamsupervision für organisatorische Fragen der Berufsausübung
4. Gruppensupervision durch befugte Personen für fachliche Fragen
5. Einzelsupervision durch befugte Personen für fachliche Fragen
6. Marketingberatung für den selbständigen Einstieg in den Markt

Das Praktikum kann ab dem 3. Semester begonnen werden. Sobald Beratungsstunden des Volontärs dem Klienten verrechnet werden, dürfen diese nur mehr am Standort der Lehrpraxis oder in einer Filiale durchgeführt werden.

2.4.8. Auswirkungen der Praktikas im psychosozialen Umfeld

Durch die Einführung der Praktikas im öffentlichen Bereich, haben sich bereits viele neu Arbeitsstellen in verschiedenen Organisationen wie z.B. Pensionistenheim, Krankenhaus, Gemeinden etc. entwickelt und allgemeine Anerkennung gefunden.

3. Die Einführung der Lebensberatung am österreichischen Markt

Da der Beruf der Lebensberatung im Jahre 1989 in Österreich in der Stunde Null stand, war es erforderlich entsprechende Schritte und Maßnahmen zu setzen, um den Konsumenten eine entsprechende Rechtssicherheit zu geben.

3.1. Aufbau der Gesetzeslage

Nach der Einbindung der entsprechenden Paragraphen in der Gewerbeordnung wurde als nächstes der Befähigungsnachweis (Version 1) in Angriff genommen. In einer Arbeitsgruppe der Wirtschaftskammer Österreich wurden die Grundlagen erarbeitet und vom Wirtschaftsministerium in eine entsprechende Verordnung gegossen, welche am 1.1.1991 in Kraft getreten ist. Bald danach wurde vom diesem Ministerium ein Erlass (Version 1) über die Abgrenzung der Lebensberatung von anderen Berufen erstellt, um Klarheit über die Höherwertigkeit dieses Berufes zu schaffen.

Bald wurde klar, dass mit der vorhandenen Gesetzeslage nicht die entsprechende Anerkennung bei den anderen Berufen in der Gesundheitsvorsorge erreicht werden konnte, da der Sprung vom freien Gewerbe des psychologischen Beraters zur Lebensberaterkonzession ein für den Markt schwer nachvollziehender war. So entstand die Befähigungsnachweisverordnung Version 2, welche eine Prüfung für alle Personen vorsieht, welche das Gewerbe der Lebensberatung ausüben möchten. Parallel dazu wurde auch der Abgrenzungserlass (Version 2) vom Wirtschaftsministerium herausgegeben, welcher den Unterschied von Anderen berufen noch deutlicher herausarbeitete. Derzeit sind die Standesregeln für den Beruf der Lebensberatung im Begutachtungsverfahren des Wirtschaftsministerium.

Parallel zu den Vorgängen im Wirtschaftsministerium wurde in der Interessensvertretung der Wirtschaftskammer Grundlagen zum Berufsrecht geschaffen.

Neben dem Berufsbild wurden ein Tätigkeitskatalog, Praktikumsrichtlinien, Prüfungsgrundsätze, Ausbildungsrichtlinien, Fallbeispiele und ein Praktikumsausweis erarbeitet und verabschiedet. Honorarrichtlinien und Geschäftsregeln wurden erarbeitet. (Siehe Anhang) Weiters wurden die Grundlagen für die Errichtung von Lehrpraxen geschaffen.

3.2. Errichtung von Ausbildungslehrgängen

Um die entsprechende Befähigung von gut ausgebildeten Beratern zu erreichen, war es notwendig eigene Ausbildungslehrgänge für Lebensberatung (Siehe Anhang) zu installieren. Diese werden vor allem an den Wirtschaftsförderungsinstituten der Wirtschaftskammern angeboten. Aber auch andere Organisationen konnten gemäß dem Befähigungsnachweis die Ausbildung zum Lebensberater anbieten.

Zu Beginn wurden Ausbildungsrichtlinien erarbeitet, nach denen die Ausbildung in den verschiedenen Bundesländern gestaltet wurde. So konnte von vornherein eine entsprechende Koordination der Vorgehensweise und der Qualitätssicherung erreicht werden.

3.3. Die Gewerberechtsprüfung

Die Gewerberechtsprüfung besteht aus einem schriftlichen, mündlichen und einem praktischen Teil (Siehe Anhang - Befähigungsnachweisverordnung). Sie wird vor einer Kommission der Landesregierung abgelegt, welche aus eine Vorsitzenden und drei Fachprüfern besteht.

Zu Prüfungszulassung ist der erfolgreiche Abschluss eines Lehrganges das absolvierte Praktikum und die Selbsterfahrungsstunden nachzuweisen.

Prüfungspunkteregelung

Schriftliche Prüfung 40 Punkte

Abbildung in dieser Leseprobe nicht enthalten

Mündliche Prüfung 35 Punkte

Abbildung in dieser Leseprobe nicht enthalten

Praktische Prüfung 25 Punkte

Abbildung in dieser Leseprobe nicht enthalten

Ein positives Prüfungsergebnis ist mit 67 Punkten erreicht. (mindestens 40 Punkte aus mündlicher und praktischer und 27 aus schriftlicher Prüfung)

Das positive Prüfungsergebnis berechtigt zur Ausübung des konzessionierten Gewerbes in Österreich und in der ganzen europäischen Union.

3.4. Die Gewerbeerteilung

Das Gewerbe der Lebens- und Sozialberatung wird derzeit mit positiven Abschluss der Gewerberechtsprüfung von der jeweiligen Landesregierung des Bundeslandes erteilt.

3.5. Die Berufsgruppenarbeit

Eines der wesentlichen Notwendigkeiten für die Einführung des Berufes Lebensberatung bestand in der Installation einer Berufsvertretung. Nach der Gründung eines Vereines für Lebensberatung wurde bald klar, dass eine wirksame Interessensvertretung nur über die bereits vorhandenen Gremien in der Wirtschaftskammer möglich ist.

3.5.1. Die Verankerung der Berufsgruppe in der Wirtschaftskammer

So wurde gemäß der vorhandenen Wirtschaftskammerorganisation und deren Statuten im Allgemeinen Fachverband des Gewerbes die Berufsgruppe „Lebensberatung“ nach der Rahmengeschäftsordnung (RGO) § 20 installiert. Somit hatte die Berufsgruppenvertretung eine legale Plattform, von wo aus sie entsprechend wirkungsvoll den Beruf der Lebensberater in den österreichischen Markt einführen konnte.

Die Berufsgruppenarbeit auf Bundesebene hatte vor allem die Aufgabe, Österreichweit die Agenden im legistischen Sinn zu koordinieren und die entsprechenden Rahmenbedingungen zur Verfügung zu stellen. Weiters war es notwendig, die entsprechende PR Arbeit zu tätigen, um den Beruf des Lebensberaters vom ehemals freien Gewerbe des psychologischen Beraters klar abzugrenzen und in der Öffentlichkeit neu zu positionieren.

Die Berufsgruppenarbeit auf Landesebene hat sich vor allem mit der Etablierung der Ausbildung beschäftigt, aber auch die entsprechenden Schritte zur Begutachtung von Gewerbeansuchen unternommen und die Gewerberechtsverstöße verfolgt und zu einer Lösung zugeführt. Regelmäßige monatliche Arbeit und Aufklärung der Berufsgruppenmitglieder, sowie die Herausgabe einer eigenen Publikation schufen ein neues Berufsgruppenverständnis.

Die Berufsgruppenarbeit auf Bezirksebene liegt seit langem brach. Außer vereinzelten Aktivitäten hat sich bis zum Jahre 1996 nicht getan. Im Jahre 1997 soll nun erneut der Versuch unternommen werden, mit entsprechenden Bezirksvertrauensleuten diese Arbeit voranzutreiben und die PR Arbeit im Bezirk und in den Ortschaften zu etablieren.

3.5.2. Die Marktbearbeitung

Die Marktbearbeitung wurde auf verschiedenen Ebenen durchgeführt. Außer den privaten Werbeaktivitäten wurde von den Berufsgruppenausschussmitgliedern verschiedene Berichte in Fernsehen, Radio und der Presse inszeniert. Weiters wurden die vorhandenen Informationen ins Internet gestellt

(http://www.noe.wifi.at/lebensberater).

Informationen über Ausbildungslehrgänge wurden von den Ausbildungsorganisationen an die Interessenten, welche sich über die verschiedenen Werbelinien gemeldet hatten versandt.

3.5.3. Die Werbeunterlagen

Mit Hilfe der Kammer wurden neben einem Logo Werbeunterlagen wie Folder, Mitgliederverzeichnisse erstellt, aber auch für die Mitglieder wurde Briefpapier, Visitenkarten und persönliche Folder erstellt.

Die einzelnen Berufsgruppenmitglieder haben auch sehr viel eigene Kreativität beim beschreiten neuer Werbeideen bewiesen.

4. Über die Zukunftsentwicklung der Lebensberatung

Die Zukunftsentwicklung der Lebensberatung ist vor allem von der raschen sozialen und wirtschaftlichen Veränderung geprägt. Die Arbeitslosigkeit auf der einen Seite, aber auch die zunehmende Vereinsamung durch die vielfältige Medienlandschaft prägen neue Bedürfnisse der Menschen. In den nächsten fünf Jahren ist vor allem die Marktbearbeitung von neuen Zielgruppen und Problemgruppen in den Vordergrund zu stellen.

4.1. Marktchancen - Marktkapazitäten

Marktchancen für Lebensberater entwickeln sich zunehmend durch die rasche Veränderung im sozialen und wirtschaftlichen Bereich. Die Informationsüberflutung der Medien, wie auch der Strukturwandel bringt Menschen an neue Grenzen und in sich immer rascher verändernde emotionale Situationen.

Beispiele:

- Pensionisten
- Hausfrauen mit großen Kindern
- Arbeitslose
- Partnerschaftsproblematik
- Psychosomatische Beschwerden
- Sinnfindung
- Midlife Krisis
- Pensionsvorbereitung
- Sterbebegleitung
- Marketing für Lebensberater
- Umgang mit Informationen (z.B. Internet)
- Mediation
- Umgang mit Geld
- Supervision
- etc.

In den einzelnen Bereichen sind Zusatzausbildungen für den Lebensberater und

Produkte für den Konsumenten zu entwickeln, um den Erfordernissen Rechnung zu tragen.

4.2. Lebensberatung an Schulen (Projekt D)

In einer Projektstudie mit dem Bildungsministerium in Bonn wurde eine Vorarbeit für die Einführung von Lebensberatern in Deutschland geleistet. Sachlich wäre dieses Projekt bereits realisierbar, derzeit ist die Finanzierung noch ungeklärt.

4.3. Zusammenfassung

Abschließend sei über die Zukunft der Lebensberatung gesagt:

Die Entwicklung der Medien, der sozialen und wirtschaftlichen Veränderung wird die Menschen in neue Krisen stürzen. Um bei diesen emotionalen Prozesse hilfreich zur Seite zu stehen, wird der Lebensberatung ein großes Betätigungsfeld offen stehen. Ob dies auch entsprechend genützt wird, wird die Zukunft weisen.

5. Literatur

Abbildung in dieser Leseprobe nicht enthalten

Diese Literaturliste stellt die Basisinformation für die Entwicklung der Lebensberatung in Österreich beeinflussenden Grundlagen dar. Eine weitergehende Literaturliste ist im Anhang ( Anmeldeunterlagen ) enthalten.

6. Anhang

6.1. Die Gewerbeordnung

In der Gewerbeordnung (GewO 1974) ist der Beruf des Lebens- und Sozialberaters geregelt.

Das Gewerbe ist ein bewilligungspflichtiges gebundenes Gewerbe (ehemals Konzession). In Verbindung mit dem Befähigungsnachweis, den Standesregeln und dem entsprechenden Erlass wird die Bewilligung und die Ausübung der Tätigkeit geregelt.

§ 261 Lebens- und Sozialberater

(1) Der Bewilligungspflicht unterliegt die Beratung und Betreuung von Menschen insbesondere im Zusammenhang mit Persönlichkeitsproblemen, Ehe- und Familienproblemen, Erziehungsproblemen, Berufsproblemen und sexuellen Problemen

(2) Zu den im Abs. 1 angeführten Tätigkeiten gehört auch die psychologische Beratung mit Ausnahme der Psychotherapie.

§262 Arbeitnehmer

Gewerbetreibende, die zur Ausübung des Gewerbes der Lebens- und Sozialberatung berechtigt sind, dürfen zur Ausübung der im §261 genannten Tätigkeiten nur Arbeitnehmer verwenden, die eigenberechtigt sind und die für diese Verwendung erforderliche Zuverlässigkeit und fachliche Eignung besitzen.

§263 Verschwiegenheit

(1) Gewerbetreibende, die zur Ausübung des Gewerbes der Lebens- und Sozialberatung berechtigt sind, sind zur Verschwiegenheit über die Ihnen anvertrauten Angelegenheiten verpflichtet. Diese Verschwiegenheit besteht nicht, wenn und insoweit der Auftraggeber ausdrücklich von dieser Pflicht entbindet.

(2) Die Bestimmung des Abs. 1 gilt sinngemäß auch für die Arbeitnehmer der Gewerbetreibenden.

6.2. Zusammenfassung der stenografischen Protokolle aus 1988

Beilage zu den Stenographischen Protokollen des Nationalrates XVII. GP

Bericht

des Handelsausschusses vom 1.7.1988

über den Antrag der Abgeordneten Freda Blau-Meissner und Genossen betreffend ein Bundesgesetz, mit dem die Gewerbeordnung 1973 geändert wird (47/A)

Zu den §§ 323 e ff. (Lebens- und Sozialberater) stellte der Ausschuss fest:

Die in Zukunft unter den Konzessionsvorbehalt des neuen § 323 e fallenden Tätigkeiten sind derzeit Gegenstand eines freien Gewerbes. Es wurde übereinstimmend vom Ausschuss festgestellt, dass diese Rechtslage unbefriedigend ist und dadurch unseriösen und unfachmännischen Praktiken bei der Lebens- und Sozialberatung kaum Einhalt geboten werden kann. Mit der Schaffung eines entsprechenden konzessionierten Gewerbes werden vor allem unzuverlässige Personen von der Ausübung des Gewerbes ferngehalten werden können.

Bei der Erlassung der Verordnung über den Befähigungsnachweis für das Gewerbe der Lebens- und Sozialberater sollte einerseits für keine der Formen der durch § 323 e erfassten Beratungs- und Betreuungstätigkeiten ausschließlich eine Ausbildung an einer Universität berücksichtigt werden, andererseits sollte besonders darauf geachtet werden, dass der für einzelne Formen der Lebens- und Sozialberatung verlangte Befähigungsnachweis eine möglichst umfassende fachliche Vorbereitung auf die betreffende Tätigkeit garantiert.

6.3. Die Befähigungsnachweisverordnung

BUNDESGESETZBLATT FÜR DIE REPUBLIK ÖSTERREICH

Jahrgang 1995 ausgegeben am 5. September 1995 197. Stück

602. Verordnung des Bundesministers für wirtschaftliche Angelegenheiten über den Befähigungsnachweis für das Gewerbe der Lebens- und Sozialberater

Auf Grund des §22 Abs. 3, 8 und 10 und des § 351 Abs. 5 der Gewerbeordnung 1994, BGBl. Nr. 194, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 314/1994 wird im Einvernehmen mit dem Bundesministers für Gesundheit und Konsumentenschutz verordnet:

Art des Nachweises der Befähigung

§1. Die Befähigung für das bewilligungspflichtige gebundene Gewerbe der Lebens- und Sozialberatung (§261 - §263 GewO 19994) ist durch das Zeugnis über die erfolgreich abgelegte Prüfung gemäß §2 nachzuweisen.

Befähigungsprüfung

§2.(1) Die Prüfung besteht aus

1. dem schriftlichen Teil der Prüfung gemäß §3,
2. dem mündlichen teil der Prüfung gemäß §4 und
3. den praktischen Arbeiten gemäß §5.

(2) Der Zeitraum zwischen Ende des schriftlichen und dem Beginn der mündlichen Prüfungsteiles darf zwei Stunden nicht unterschreiten und zwei Wochen nicht überschreiten.

Schriftliche Prüfung

§3. Die schriftliche Prüfung hat sich auf die zur selbständigen Ausübung des Gewerbes der Lebensund Sozialberatung notwendigen Kenntnisse über Methoden der Lebens- und Sozialberatung, Krisenintervention, Grundlagen für die Lebens- und Sozialberatung in den angrenzenden sozialwissenschaftlichen, psychologischen, psychotherapeutischen und medizinischen Fachgebieten, historische und ethische Aspekte, Rechtsfragen im Zusammenhang mit der Lebens- und Sozialberatung und betriebswirtschaftliche Grundlagen zu erstrecken. Die Erledigung der schriftlichen Prüfungsfragen muss vom Prüfling in 2 Stunden erwartet werden können. Der schriftliche Prüfungsteil ist nach drei Stunden zu beenden.

Mündliche Prüfung

§4. Die mündliche Prüfung hat sich auf die für die selbständige Ausübung des Gewerbes der Lebensund Sozialberatung notwendigen Kenntnisse über Beratungsmodelle, Beratungsorganisation, Kommunikationstheorie und die Zusammenarbeit mit und Abgrenzung gegenüber verwandten Berufsgruppen zu erstrecken. Der mündliche Prüfung darf nicht kürzer als 30 Minuten und nicht länger als 50 Minuten dauern.

Praktische Arbeiten

§5. Die praktischen Arbeiten haben sich auf die Durchführung eines Beratungsgespräches anhand eines berufstypischen Fallbeispieles, der Anfertigung eines Protokolls und die Reflexion über das Beratungsgespräches, eine Interaktions- und Prozessanalyse, die Präsentation des persönlichen Berufskonzeptes und eine Selbstdarstellung zu erstrecken. Die praktischen Arbeiten dürfen nicht kürzer als 45 Minuten und nicht länger als 60 Minuten dauern.

Entfall der Ausbilderprüfung

§6. Die Ausbilderprüfung gemäß §29a des Berufsausbildegesetzes, BGBl. Nr. 142 / 1969, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 256/1993, die ansonsten als eigener Prüfungsteil durchzuführen ist, kann gemäß §23a Abs. 3 GewO 1994 entfallen

Voraussetzung für die Zulassung zur Prüfung

§7. (1) Zur Prüfung ist zuzulassen, wer durch Zeugnisse nachweist,

(1) a) den erfolgreichen Besuch des in der Anlage 1 festgelegten Lehrganges für Lebens- und Sozialberatung oder

b) den erfolgreichen Besuch einer Lehranstalt für Ehe- und Familienberater oder einer Akademie für Sozialarbeit oder einer Pädagogischen Akademie oder einer Religionspädagogischen Akademie oder einer Bildungsanstalt für Kindergartenpädagogik oder einer Bildungsanstalt für Sozialpädagogik (Bildungsanstalt für Erzieher) und, sofern die wesentlichen Elemente der Methoden der Lebens- und Sozialberatung und der Krisenintervention nicht in der besuchten Schule vermittelt werden, den erfolgreichen Besuch des fachspezifischen Teil des Lehrganges für Lebens- und Sozialberatung gemäß

Anlage 1 Z 2 oder

c) den erfolgreichen Besuch einer Studienrichtung an einer inländischen Universität und, sofern die wesentlichen Elemente der Methoden der Lebens- und Sozialberatung und der Krisenintervention nicht von der besuchten Studienrichtung umfasst sind, den erfolgreichen Besuch des fachspezifischen Teil des Lehrganges für Lebens- und Sozialberatung gemäß Anlage 1 Z 2 oder

d) den erfolgreichen Abschluss des psychotherapeutischen Propädeutikums gemäß dem Psychotherapiegesetz, BGBl, Nr. 361/1990, und, sofern die wesentlichen

Elemente der Methoden der Lebens- und Sozialberatung nicht in dem absolvierten Ausbildungsgang vermittelt werden, den erfolgreichen Besuch der Ausbildung in Methoden der Lebens- und Sozialberatung im Rahmen des Lehrganges für Lebens- und Sozialberater und

2. Die bei einer ausbildungsberechtigten Person gemäß §9 Abs. 2 erfolgreich

absolvierte Einzelselbsterfahrung im Ausmaß von mindestens 50 Stunden, sofern diese nicht Teil des vom Prüfungswerber gemäß Z1 abgeschlossenen Ausbildungslehrganges war, und

3. die bei einer ausbildungsberechtigten Person gemäß §9 Abs. 2 erfolgreich absolvierte Gruppenselbsterfahrung im Ausmaß von mindestens 120 Stunden, sofern diese nicht Teil des vom Prüfungswerber gemäß Z1 abgeschlossenen Ausbildungslehrganges war, und

4. eine mindestens zweijährige fachliche Tätigkeit gemäß §8 im Ausmaß von mindestens 1000 Stunden unter begleitender Supervision, insbesondere im Sinne einer Fallkontrolle durch die ausbildungsberechtigte Person gemäß §9 Abs. 3.

(2) Zur Prüfung ist weiters zuzulassen, wer

1. zur selbständigen Ausübung der Psychotherapie gemäß §11 des Psychotherapiegesetzes, BGBl. Nr. 361/1990 berechtigt ist oder

2. zur selbständigen Ausübung des psychologischen Berufes gemäß §10 des Psychologengesetzes, BGBl. Nr. 360/1990 berechtigt ist.

(3) Der praktische Teil des psychotherapeutischen Propädeutikums oder eine im Rahmen eines sonstigen vom Prüfungswerber gemäß Abs. 1Z1 abgeschlossenen absolviertes Praktikum ist auf die fachliche Tätigkeit gemäß Abs. 1 Z4 insoweit anzurechnen, als der Ausbildungsinhalt des genannten praktischen Teils oder des Praktikums dem §8 entspricht.

Fachliche Tätigkeit

§8. (1) Die fachliche Tätigkeit setzt sich aus folgenden Bestandteilen zusammen:

1. Teilnahme an Gruppen beruflich einschlägig tätiger Personen ( Prozessreflexion, Vertiefung der Lehrinhalte, Diskussion über Literatur, Übungen) im Ausmaß von 60 bis 200 Stunden,
2. Beratungsgespräche in Praxis einer ausbildungsberechtigten Person gemäß §9 Abs. 3 oder einer Beratungsinstitution im Ausmaß von 150 bis 550 Stunden,
3. Einzelsupervision im Ausmaß von 40 - 80 Stunden,
4. Gruppensupervision im Ausmaß von 80 - 200 Stunden,
5. Leitung oder Assistenz bei themenspezifischen Seminaren im Ausmaß von 20 bis 200 Stunden,
6. Anfertigung von Protokollen über die Tätigkeiten gemäß Z1 bis 5 (darunter mindestens fünf Erstgesprächsprotokolle und Prozessprotokolle über zwei abgeschlossene Beratungen) im Ausmaß von 50 bis 200 Stunden.

(2) Die im Abs. 1 jeweils angeführte Untergrenze der Stundenzahl ist jedenfalls einzuhalten. Über die im Abs. 1 jeweils angeführte Obergrenze der Stundenanzahl hinaus dürfen keine Stunden auf die Gesamtstundenanzahl von 1000 Stunden angerechnet werden.

(3) In den Zeugnissen über eine fachlichen Tätigkeit müssen die im Abs. 1 Z 1 bis 6 genannten Bestandteile, aus denen sich die fachliche Tätigkeit zusammensetzt, im einzelnen ausgewiesen sein. Für jeden Bestandteil muss die genaue Stundenanzahl angegeben und in einer Gesamtaufstellung zusammengefasst sein.

Ausbildungsberechtigte Personen

§9. (1) Die Vermittlung der Methoden der Lebens- und Sozialberatung im Rahmen des Lehrgangs für Lebens- und Sozialberater hat durch eine Person zu erfolgen, die zur Ausübung des Gewerbes der Lebens und Sozialberatung berechtigt ist und seit mindestens fünf Jahren in der Lebens- und Sozialberatung tätig ist und regelmäßig an beruflichen Weiterbildungsveranstaltungen im Ausmaß von mindestens 16 Stunden im Jahr teilnimmt.

(2) Die Leitung der Einzelselbsterfahrung und der Gruppenselbsterfahrung im Rahmen der Ausbildung der Lebens- und Sozialberater hat durch eine Person zu erfolgen, die

1. a) die Voraussetzung des Abs. 1 erfüllt oder

b) zur selbständigen Ausübung der Psychotherapie gemäß §11 des Psychotherapiegesetzes, BGBl. Nr. 361/1990, berechtigt ist oder

c) zur selbständigen Ausübung des psychologischen Berufes gemäß §10 des Psychologengesetzes, BGBl. Nr. 360/1990, berechtigt ist und

2. Einzelselbsterfahrung und Gruppenselbsterfahrung im Gesamtausmaß von mindestens 250 Stunden absolviert hat.

(3) Die Einzelsupervision und die Gruppensupervision im Rahmen der Ausbildung der Lebens- und Sozialberater ist bei einer Person zu absolvieren, die

1. a) die Voraussetzung des Abs. 1 erfüllt und

b) eine Ausbildung oder Weiterbildung in Supervision im Ausmaß von mindestens 100 Stunden absolviert hat oder

2. a) zur selbständigen Ausübung der Psychotherapie gemäß §11 des Psychotherapiegesetzes, BGBl. Nr. 361/1990, berechtigt ist und

b) seit mindestens fünf Jahren diesen Beruf ausübt oder

3. a) zur selbständigen Ausübung des psychologischen Berufes gemäß §10 des Psychologengesetzes, BGBl. Nr. 360/1990, berechtigt ist und

b) seit mindestens fünf Jahren diesen Beruf ausübt

Prüfungskommission

§10. (1) Die Prüfungskommission hat zu bestehen aus

1. dem Vorsitzenden, der ein Beamter des höheren Verwaltungsdienstes sein muss

2. zwei Personen gemäß §351 Abs. 2 erster Satz GewO 1994 und

3. einer ausbildungsberechtigten Person gemäß §9.

Prüfungstermin

§11. (1) Der Landeshauptmann hat, wenn in dem betreffenden Land eine hinreichende Zahl von Prüfungswerbern zu erwarten ist und eine hinreichende Zahl von Prüfern zur Verfügung steht, Termine für die Abhaltung der Prüfung gemäß §2 festzulegen.

(2) Der Landeshauptmann hat die erforderlichen Vorkehrungen zu treffen, dass die Prüfungstermine spätestens drei Monate vor Beginn der Prüfungen im Amtsblatt des jeweiligen Landes und im Mitteilungsblatt der für seinen Bereich zuständigen Landeskammer der gewerblichen Wirtschaft verlautbart werden.

Ansuchen um Zulassung zur Prüfung

§12. (1) Ein Ansuchen um Zulassung zur Prüfung ist spätestens sechs Wochen vor dem festgesetzten Prüfungstermin beim Landeshauptmann einzubringen.

(2) Dem Ansuchen um Zulassung zur Prüfung sind anzuschließen

1. Urkunden über den Vor- und Familiennamen
2. die erforderlichen Zeugnisse gemäß §7 zum Nachweis der Erfüllung der Voraussetzung für die Zulassung zu Prüfung und
3. der Nachweis über die Entrichtung der Prüfungsgebühr.

Einladung zur Prüfung

§13. (1) Wenn der Prüfungswerber zur Prüfung zugelassen worden ist, ist er rechtzeitig zur Prüfung einzuladen.

(2) In der Einladung sind dem Prüfungswerber bekannt zugeben:

1. Zeit und Ort der Prüfung,
2. die Gegenstände der schriftlichen, mündlichen und praktischen Prüfung gemäß §2 und
3. jene Unterlagen und Hilfsmittel, welche er für den schriftlichen Prüfungsteil mitzubringen hat.

Prüfungsgebühr

§14. (1) Der Prüfungswerber hat eine Prüfungsgebühr zu bezahlen.

(2) Die Höhe der Prüfungsgebühr beträgt 20 v.H. des Gehaltes eines Bundesbeamten der Dienstklasse V Gehaltsstufe 2 gemäß § 28 Abs. 3 des Gehaltsgesetzes 1956 BGBl. Nr. 54 in der geltenden Fassung einschließlich einer allfälligen Teuerungszulage gemäß §88 des Gehaltsgesetzes 1956. Die Prüfungsgebühr ist auf einen durch 50 teilbaren Schillingbetrag aufzurunden.

(3) Die Prüfungsgebühr ist zu ermäßigen, wenn

1. der Prüfungswerber die Prüfungsgebühr selbst zu tragen hat und

2. die Entrichtung der Prüfungsgebühr für ihn auf Grund seiner Einkommensverhältnisse oder Sorgepflichten eine erhebliche wirtschaftliche Härte darstellt.

(4) Die Prüfungsgebühr ist bei Vorliegen der Voraussetzungen des Abs. 3 entsprechend den Einkommensverhältnissen und Sorgepflichten des Prüfungswerbers zu ermäßigen. Die ermäßigte Prüfungsgebühr darf jedoch nicht weniger als 60 Prozent der gemäß Abs. 2 festgesetzten Prüfungsgebühr betragen.

Entschädigung - Verwaltungsaufwand

§15. Der Landeshauptmann hat 90 Prozent der Prüfungsgebühren an die Mitglieder der Prüfungskommission als angemessen, ihrer Prüfungstätigkeit entsprechende Entschädigung zu entrichten. Die verbleibenden zehn Prozent sind zur Abdeckung des durch die Abhaltung der Prüfung entstandenen sonstigen besonderen Verwaltungsaufwandes zu verwenden.

Rückerstattung der Prüfungsgebühr

§16. Die Prüfungsgebühr ist dem Prüfungswerber von der Prüfungsstelle zur Gänze zurückzuerstatten, wenn der Prüfungswerber

1. zur Prüfung nicht zugelassen wird oder
2. spätestens zehn Tage vor dem Prüfungstermin die Bekanntgabe, vom Prüfungstermin zurückzutreten, zur Post gegeben hat oder
3. an der termingemäßen Ablegung der Prüfung ohne sein Verschulden verhindert war.

Zeugnis

§17. Auf Grund des Beschlusses der Prüfungskommission hat der Landeshauptmann dem Geprüften über die bestandene Prüfung ein Zeugnis entsprechend der Anlage 2 zu dieser Verordnung auszustellen.

Schlussbestimmungen

§18. (1) Gleichzeitig mit dem Inkrafttreten dieser Verordnung tritt die Verordnung des Bundesministerium für wirtschaftliche Angelegenheiten über den Befähigungsnachweis für das konzessionierte Gewerbe der Lebens- und Sozialberater, BGBl. 689 / 1990 außer Kraft, soweit in den Ans. 2 bis 4 nicht anders bestimmt wird.

(2) Für Personen, die vor dem Inkrafttreten dieser Verordnung mit einer Ausbildung zum Erwerb eines Zeugnisses gemäß §1 Z4 lit. a oder Z5 lit. a der Verordnung BGBl. Nr. 689/1990 begonnen haben, gilt weiterhin die Verordnung BGBl. 689/1990.

(3) Auf eine fachliche Tätigkeit, die im Rahmen der Erbringung des Befähigungsnachweises gemäß Abs. 2 absolviert wird oder mit der vor dem Inkrafttreten dieser Verordnung begonnen wurde, ist die Verordnung BGBl. 689/1990 weiterhin anzuwenden. Ein Zeugnis über eine solche fachliche Tätigkeit gilt als Zeugnis über eine fachliche Tätigkeit gemäß §7 Z4 dieser Verordnung.

(4) Personen, die das Ansuchen um Erteilung der Bewilligung zur Ausübung des Gewerbes der Lebens- und Sozialberater im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Verordnung bereits eingebracht haben, haben den Befähigungsnachweis gemäß der Verordnung BGBl. 689/1990 zu erbringen.

Ditz

Anlage 1

1. Der Lehrgang ist zu absolvieren

a) am Wirtschaftsförderungsinstitut einer Kammer der gewerblichen Wirtschaft, an einer Fachhochschule, einer Einrichtung oder Gliederung der Kammer der gewerblichen Wirtschaft oder an einer Einrichtung der Kammer für Arbeiter und Angestellte oder an einer Einrichtung oder Gliederung des Berufsförderungsinstitut oder

b) an einer hierfür in Betracht kommenden berufsbildenden Ausbildungsinstitution oder

c) an einer inländischen Universität.

2. Die Vermittlung der Gegenstände Methoden der Lebens- und Sozialberatung und Krisenintervention bildet den fachspezifischen Teil des Lehrganges. Der Lehrgang ist so einzurichten, dass der fachspezifische Teil auch gesondert von den übrigen Gegenständen besucht werden kann.

3. Der Lehrgang hat sich jedenfalls auf folgende Gegenstände mit der für den jeweiligen Gegenstand angegebenen Mindestanzahl von Stunden zu erstrecken:

Abbildung in dieser Leseprobe nicht enthalten

Die Gesamtzahl der Stunden des Lehrganges hat mindesten 560 Stunden zu betragen.

Anlage 2

Abbildung in dieser Leseprobe nicht enthalten

PRÜFUNG

zum Nachweis der Befähigung für das bewilligungspflichtigte gebundene Gewerbe der Lebens- und Sozialberatung (§261 GewO 1994) gemäß der Verordnung des Bundesministers für wirtschaftliche Angelegenheiten über den Befähigungsnachweis für das Gewerbe der Lebens- und Sozialberater, BGBl. 602/1995, in der jeweils geltenden Fassung unterzogen und diese Prüfung laut Beschluss der Kommission für die Abnahme dieser Prüfung

einstimmig/mehrstimmig *) mit Auszeichnung *) bestanden entfallen *)

Abbildung in dieser Leseprobe nicht enthalten

Amtssiegel Für den Landeshauptmann _________ *) Nichtzutreffendes streichen

6.4. Die Standesregeln

Verordnung des Bundesministers für wirtschaftliche Angelegenheiten über Standes- und Ausübungsregeln für Lebens- und Sozialberater

Auf Grund des § 69 Abs. 2 der Gewerbeordnung 1994, BGBl Nr. 194, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. Nr. 201/1996, wird im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Gesundheit und Konsumentenschutz verordnet:

Wohl des Klienten

§1.

(1) Lebens- und Sozialberater haben sich in all ihren Entscheidungen und Beratungsschritten am Wohle des Klienten zu orientieren. Sie haben ihren Beruf nach bestem Wissen und Gewissen und unter Beachtung der Entwicklung der Erkenntnisse der in Betracht kommenden Wissenschaften auszuüben.

(2) Um eine dem Abs. 1 entsprechende Berufsausübung zu gewährleisten, haben die Lebens- und Sozialberater regelmäßig Fortbildungsveranstaltungen in der Mindestdauer von 16 Stunden jährlich zu besuchen und sich regelmäßig einer Einzel- und Gruppensupervision bei einer Person zu unterziehen, die die Voraussetzungen des § 9 Abs. 3 der Verordnung über den Befähigungsnachweis für das Gewerbe der Lebens- und Sozialberater, BGBl. Nr. 602/1995, erfüllt.

Standesgemäßes Verhalten §2.

Die im § 1 Abs. 1 genannten Gewerbetreibenden haben ihren Beruf gewissenhaft mit der Sorgfalt eines ordentlichen Lebens- und Sozialberater auszuüben. Sie sind verpflichtet, jedes standeswidrige Verhalten zu unterlassen.

§3.

Ein Verhalten ist dann standeswidrig, wenn es geeignet ist, das Ansehen des Berufsstandes zu beeinträchtigen oder Interessen des Berufsstandes zu schädigen. Ein standeswidriges Verhalten liegt insbesondere dann vor, wenn Lebens- und Sozialberater

1. im Rahmen der Beratung mit einer selbständig erwerbstätigen Person zusammenarbeiten oder eine sonstige, die Ausübung des Beratungsgewerbes betreffende Geschäftsverbindung eingehen, obwohl sie wissen oder bei Anwendung der ihnen obliegenden Sorgfalt wissen müssen, dass diese Person keine Berufsberechtigung besitzt oder
2. unerlaubte Titel führt oder
3. Bindungen welcher Art auch immer eingehen, die ihre berufliche Unabhängigkeit gefährden könnten oder
4. ihre berufliche Autorität zur Erreichung persönlicher Vorteile oder zur Herstellung eines Abhängigkeitsverhältnisses missbrauchen.

§4.

Lebens- und Sozialberater verhalten sich im Umgang und Geschäftsverkehr mit ihren Klienten insbesondere dann standeswidrig, wenn sie

1. Gutachten abgeben, bei deren Erstellung sie parteilich vorgegangen sind oder sich der unsachlichen Beeinflussung ihrer Arbeit durch Dritte nicht widersetzen oder
2. ihre Dienste empfehlen, Aufträge annehmen oder die Betreuung oder Beratung fortsetzen, obwohl zu erwarten ist, dass die Beratung oder Betreuung durch einen Lebens- und Sozialberater nicht geeignet ist, dem Klienten eine Hilfestellung zu geben, wie dies insbesondere bei der Erkennung und der Behandlung von Krankheiten der Fall ist
3. Aufträge annehmen oder die Betreuung oder Beratung fortsetzen, obwohl das für die Arbeit notwendige Vertrauensverhältnis zum Klienten aus welchen Gründen immer nicht besteht oder
4. Klienten als Referenz angeben oder
5. Angebote so formulieren, dass die Klienten sich kein inhaltlich vollständiges und umfassendes Bild von den zu erwartenden Leistungen sowie den dabei anfallenden Kosten machen können oder
6. den persönlichen Leidensdruck von Klienten ausnützen, um sich persönlich zu bereichern §5.

Lebens- und Sozialberater verhalten sich bei der Ausübung ihres Gewerbes anderen Berufsangehörigen gegenüber insbesondere dann standeswidrig, wenn sie

1. Leistungen unentgeltlich oder generell zu Bedingungen anbieten oder erbringen, die dem Grundsatz einer ordnungsgemäßen kaufmännischen Geschäftsführung widersprechen oder
2. andere Berufsangehörige oder deren Leistungen in unsachlicher Weise herabsetzen oder
3. nicht zur Zusammenarbeit mit Kollegen ihrer Berufsgruppe oder mit Angehörigen angrenzender Berufe bereit sind, obwohl dies zur Abklärung einer bestimmten Frage erforderlich wäre.

Wohl des Klienten / Standesgemäßes Verhalten / Berufsbezeichnungen und Werbung / Betriebsausstattung / Sonstige Berufspflichten

Berufsbezeichnung und Werbung

§6.

(1) Lebens- und Sozialberater dürfen insbesondere im Umgang und Geschäftsverkehr mit ihren Klienten und in Ankündigungen ihre Berufsfremden Zusätzen verbinden (z.B. esoterischer Lebensberater).

(2) Lebens- und Sozialberater dürfen nur dann besondere Berufsbezeichnungen führen, wenn sie durch Ausbildungsmaßnahmen oder berufliche Erfahrungen eine der besonderen Berufsbezeichnungen entsprechende Qualifikation erworben haben.

(3) Lebens- und Sozialberater haben sich insbesondere im Umgang und Geschäftsverkehr mit ihren Klienten und in Ankündigungen jeder unsachlichen oder unwahren Information im Zusammenhang mit der Ausübung ihres Berufes zu enthalten.

Betriebsausstattung

§7.

(1) die Betriebsausstattung der Lebens- und Sozialberater hat jenen Anforderungen zu entsprechen, die üblicherweise an Lebens- und Sozialberater gestellt werden und die eine standesgemäße Berufsausübung gewährleisten.

(2) Lebens- und Sozialberater haben dafür zu sorgen, dass geeignete Räumlichkeiten zur Verfügung stehen, die eine ungestörte und diskrete Beratungstätigkeit ermöglichen.

Sonstige Berufspflichten

§8.

(1) Lebens- und Sozialberater sind verpflichtet, ihren Klienten alle Auskünfte über die Beratung, insbesondere über die voraussichtliche Dauer und die Art der Beratung und die Höhe des pro Beratungsstunde zu bezahlenden Honorars zu erteilen.

(2) Lebens- und Sozialberater dürfen für die Überweisung von Klienten an eine Dritten keine Vergütung nehmen oder sich zusichern lassen. Sie dürfen weiters für die Zuweisung von Klienten durch einen Dritten keine Vergütung geben oder versprechen.

Wohl des Klienten / Standesgemäßes Verhalten / Berufsbezeichnungen und Werbung / Betriebsausstattung / Sonstige Berufspflichten

Schlussbestimmung

§10. Diese Verordnung tritt mit ??.??.97 in Kraft

6.5. Das Berufsbild

Abbildung in dieser Leseprobe nicht enthalten

Berufsgruppe Lebens- und Sozialberatung in der Allgemeinen Fachgruppe der Wirtschaftskammer

18.7.1996

Begegnet Ihnen eine der folgenden Situationen?

* Ich möchte meine Fähigkeiten besser umsetzen und weiß nicht wie?

* Ich träume immer von einem besseren, glücklicheren Leben und immer wieder holt mich der graue Alltag ein

* Ich möchte so gerne mit meinem/meiner ParterIn eine erfüllte Beziehung leben, doch immer wieder scheitern wir an den selben Schwierigkeiten!

* Jedes Wochenende überkommt mich die große Niedergeschlagenheit, ich weiß nicht, was ich eigentlich mit mir anfangen soll.

* Immer wieder holen mich die Probleme mit dem Geld ein, es reicht einfach vorn und hinten nicht!

* Oft kränken und beleidigen mich Menschen. Ich weiß nie, wie ich mich verhalten soll. Die richtigen Antworten fallen mir immer erst später ein.

* Ich fühle mich bei der Erziehung meiner Kinder oft überfordert und allein gelassen.

* In meiner Umgebung erfüllen sich die Menschen ihre Träume und ich habe nicht einmal genug Kraft, den Alltag zu bewältigen

* Eine zärtliche und tragende Beziehung ist für mich wichtig, aber meine Bedürfnisse lassen sich nie verwirklichen.

* Es gibt Zeiten, wo ich mich am liebsten zurückziehen und niemand mehr sehen möchte.

* In meinem Job gibt es laufend Schwierigkeiten und ich weiß nicht mit wem ich mich darüber unterhalten kann. Alle machen Karriere nur nicht ich! Mein Partner/In versteht mich dabei nicht.

* Immer wieder gehen die gleichen, störenden Gedanken durch den Kopf.

* Ich werde immer in Konflikte hineingezogen und weiß nicht wie ich da heraus komme.

* In Gruppen fühle ich mich unsicher und weiß nicht wie ich mich verhalten soll.

Ziele und Ergebnisse

der Arbeit der Lebens- und Sozialberatung

Die Tätigkeitsbereich tragen zum Wohlbefinden des Konsumenten bei und bringen folgende Ziele und Ergebnisse:

Abbildung in dieser Leseprobe nicht enthalten

Wie Sie oben angeführte Ziele erreichen können?

Kommen Sie zum Lebensberater!

Die Lebens- und Sozialberatung beinhaltet die Beratung und Betreuung von Menschen insbesondere im Zusammenhang mit Persönlichkeitsproblemen, Ehe- und Familienproblemen, Erziehungsproblemen, Berufsproblemen und sexuellen Problemen.

Zu den Tätigkeiten der Lebens- und Sozialberatung gehört auch die psychologische Beratung.

Lebens- und Sozialberatung ist die bewußt geplante und methodisch durchgeführte Beratung und Betreuung von Menschen ( Einzeln, Paare, Familien und Gruppen) in Entscheidungs-, Konflikt- und Problemsituationen.

Der/die Lebensberater/in begleitet Sie in der Entwicklung zu eigenverantwortlichem und selbständigem Handeln.

Das Ziel der Lebensberatung besteht darin, dass Sie Ihr Leben wieder aktiv und positiv gestalten.

6.6. Der Tätigkeitskatalog

Abbildung in dieser Leseprobe nicht enthalten

Präambel

Lebens- und Sozialberatung im Sinne des § 261 GewO 94 ist ein bewilligungspflichtiges gebundenes Gewerbe. Die Ausübung dieser Tätigkeit ist an folgende Nachweise gebunden:

entsprechende Ausbildung und

fachliche Befähigung (vgl. § 22 Abs. 2 GewO 94)

Lebens- und Sozialberatung ist ein gehobenes Dienstleistungsgewerbe.

Wie in anderen Gewerben stellt das Berufsbild eine wichtige Orientierung für Gewerbeausübende und KonsumentInnen hinsichtlich des Inhalts und des Umfangs der Gewerbeberechtigung dar.

Neben dem Wortlaut des Gewerbescheines sind nach § 29 GewO 94 für den Umfang der Gewerbeberechtigung auch "... die den einzelnen Gewerben eigentümlichen Arbeitsvorgänge, ...die historische Entwicklung und die in den beteiligten gewerblichen Kreisen bestehenden Anschauungen und Vereinbarungen..." maßgebend.

In diesem Sinne beschreibt das Berufsbild die aufgrund der historischen Entwicklung gewachsenen gegenwärtigen Auffassungen über die Lebens- und Sozialberatung und gliedert auf dieser Grundlage die diesem Gewerbe eigentümlichen Arbeitsvorgänge und Tätigkeitsbereiche.

Der Befähigungsnachweis für Lebens- und Sozialberatung wurde mit 5. September 1995 (vgl. BGBl. 602/95) gesetzlich neu geregelt. Die dynamische Entwicklung im Beratungsbereich mit den Schwerpunkten psychosoziale Gesundheit und Prävention verlangt nach einer demonstrativen und daher unvollständigen Aufzählung und Beschreibung der Tätigkeitsbereiche der Lebens- und Sozialberatung. Inhaltliche Änderungen und Ergänzungen werden im Zuge der Weiterentwicklung des Gewerbes oder im Sinne neuer gesetzlicher Regelungen zu gegebener Zeit vorzunehmen sein.

Der vorliegenden Fassung des Berufsbildes und der Tätigkeitsbereiche der Lebens- und Sozialberatung gingen Abgrenzungsgespräche mit Vertretern des Fachverbandes Unternehmensberatung und Datenverarbeitung, des Beirats für Psychologie, des Beirats für Psychotherapie sowie des Bundesministeriums für Gesundheit voraus.

Berufsbild und Tätigkeitsbereiche der Lebens- und Sozialberatung wurden vom zuständigen Berufsgruppenausschuss (vgl. § 20 RGO) der Allgemeinen Fachgruppe / des Allgemeinen Fachverbandes in der Sitzung vom 7. November 1995 einstimmig beschlossen.

Berufsrechtliche Voraussetzungen

für die Ausübung der Tätigkeit "Lebens- und Sozialberatung"

Die Voraussetzungen für die Ausübung der selbständigen Tätigkeit der "Lebensund Sozialberatung" sind:

a) Erfüllung der gesetzlich geforderten Nachweise (Befähigungsnachweisverordnung BGBl. Nr. 602/95; § 261 GewO 94))

b) Einhaltung der berufsspezifischen Bestimmungen der GewO 94 (Beschäftigung von Arbeitnehmern § 262; Verschwiegenheitspflicht § 263)

c) Beachtung der berufsspezifischen Sonderregelungen der Zivil- prozessordnung (§ 321 Abs. 1 Z 3) , der Strafprozessordnung (§ 152 Abs. 1 Z 5) und der Verwaltungsverfahrensregelungen (§ 49 Abs. 1 Z 2 AVG 91) (Entschlagungsrecht)

d) Einhaltung der Bestimmungen des Ärztegesetzes 1984, des Psychologengesetzes (BGBl. Nr. 360/90), des Psychotherapie- gesetzes (BGBl. Nr. 361/90) und der Rechtsgrundlagen der freien bzw. beratenden Berufe wie Rechtsanwälte, Steuerberater, Notare, Wirtschaftstreuhänder, Vermögensberater, Unternehmensberater usw.

e) Beachtung der mit lit. d) einhergehenden diagnostischen und therapeutischen Kompetenz der in anerkannten Diagnose- und Therapieverfahren ausgewiesenen und rechtlich befugten Mitglieder anderer Berufsgruppen und die damit verbundene Überweisung an diese gemäß den internationalen Kriterien des ICD 10.

f) Einhaltung der Standes- und Ausübungsregeln der Berufsgruppe Lebens- und Sozialberatung.

II

Berufsbild

und allgemeine Beschreibung der Tätigkeitsbereiche der

Lebens- und Sozialberatung

Lebens- und Sozialberatung beinhaltet die Beratung und Betreuung von Menschen insbesondere im Zusammenhang mit Persönlichkeitsproblemen, Ehe- und Familienproblemen, Erziehungsproblemen, Berufsproblemen und sexuellen Problemen.

Zu den Tätigkeiten der Lebens- und Sozialberatung gehört auch die psychologische Beratung ( vgl. § 261 GewO 94).

Psychotherapeutische Tätigkeiten im Sinne der Regelungen des BGBl. 361/90 sowie klinisch-psychologische Diagnostik und die Anwendung psychologischer Behandlungsmethoden im Sinne der Regelungen des § 3 As 2 des BGBl. 360/90 sind nicht im Zuständigkeitsbereich der Lebens- und Sozialberatung und daher keine Tätigkeiten im Sinne des §261 GewO 94.

Lebens- und Sozialberatung ist die bewußt geplante und methodisch durchgeführte Beratung und Betreuung von Menschen ( Klientinnen und Klienten und Gruppen) in Entscheidungs-, Konflikt- und Problemsituationen. Auf der Basis humanwissenschaftlicher Erkenntnisse begleitet der/die Lebensberater/in die Klienten und Klientinnen in der Entwicklung zu eigenverantwortlichem und selbständigem Handeln.

Das Ziel der Lebensberatung besteht ganz allgemein in der mit den KlientInnen gemeinsam erarbeiteten Möglichkeiten der Entwicklung der Fähigkeiten zur aktiven und positiven Lebensgestaltung und Alltagsbewältigung.

Lebens- und Sozialberatung unterstützt zeitlich begrenzt und methodisch abgesichert die Planung, Erprobung und Durchführung von Handlungs- und Verhaltensalternativen auf der Grundlage der aktuellen und den KlientInnen bewußt zugänglichen Lebenssituation.

Lebensberatung fördert mittels gezielter und strukturierter Gesprächsführung unter Nutzung supportiver Methoden auf der Grundlage kommunikationswissenschaftlicher, kurztherapeutischer und psychologischer Erkenntnisse das geistige, seelische, körperliche und soziale Wohlbefinden der KlientInnen

Im Sinne der WHO-Definition von Gesundheit ist Lebens- und Sozialberatung eine p räv e n t i v e Tätigkeit.

Für die Klärung der Zuständigkeit der Lebens- und Sozialberatung ist das wesentliche Kriterium die Dominanz einer Problemsituation auf der p e r sön l i c h e n bzw. k o mm u n i k a t i v e n Ebene der KlientInnen bzw. der Gruppenmitglieder.

Liegt der Schwerpunkt auf einer angrenzenden f a c h l i c h e n (z.B. betriebswirtschaftlichen) Ebene, wird Lebens- und Sozialberatung in einem kooperativ orientierten Expertenteam prozessbegleitend tätig.

III

Tätigkeitsbereiche

der Lebens- und Sozialberatung

Folgende Aufzählung der Tätigkeitsbereiche der Lebens- und Sozialberatung stellt einen im wesentlichen der Systematik des Gewerberechts entsprechenden Überblick über typische Aufgabenbereiche der Lebens- und Sozialberatung dar:

1. Persönlichkeitsberatung
2. Kommunikationsberatung
3. Konfliktberatung , Mediation
4. Ehe-, Partnerschafts- und Familienberatung, Scheidungsmediation
5. Erziehungsberatung
6. Berufsberatung, Karriereberatung, Coaching
7. Sexualberatung
8. Sozialberatung, Gruppenberatung, Supervision

Lebens- und Sozialberatung wird in Form von Einzelberatungen und Gruppenberatungen angeboten und durchgeführt. Das Angebot richtet sich an Personen, Paare, Gruppen, Institutionen und Organisationen.

Das gehobene Dienstleistungsgewerbe Lebens- und Sozialberatung bietet i. S. des § 261 GewO 94 folgende Beratungen an:

1. Persönlichkeitsberatung

1.1. Lebenssituationsanalyse und Standortbestimmung

- Situationsabklärung und Zielarbeit
- Wertehierarchien und Sinnentwicklung
- Ressourcenbestimmung und Zukunftsplanung
- Sinnfindung und Zukunftsplanung
- Erarbeitung und Umsetzung persönlicher Leitsätze
- Selbstbild, Selbstkonzept und Lebensaufgaben
- Selbstwert, Selbstvertrauen, Akzeptanz
- Beziehungsprobleme (s. Pkt. 4 und 7)
- Probleme des sexuellen Verhaltens und Erlebens (s. Pkt. 7)

1.2. Entscheidungsfindung und Handlungskompetenz

- Analyse des persönlichen Entscheidungsverhaltens
- Problemanalyse und Zielorientierung
- Verhaltens- und Handlungsstrategien
- Individualtraining aufgrund von Stärke- und Schwächeanalysen (Coaching)
- Entwicklung systemischer und prozesshafter Sichtweisen und Lösungsstrategien
- Entscheidungsvorbereitung mittels Nutzwertanalyse
- Selbstbehauptung und Durchsetzung
- Kreativitätsförderung
- Entwicklung persönlicher Erfolgsstrategien

1.3. Alltags- und Arbeitsorganisation

- Persönliche Alltagsorganisation, Prioritätenklärung
- Probleme aus Arbeitsleben und Freizeitverhalten
- Persönliches Zeit- und Energiemanagement
- Arbeitsorganisation, Arbeitsplatzgestaltung
- Fragen der Alltagsrhythmisierung
- Vermittlung von Zeitplan- und Arbeitstechniken
- Ressourcenmanagement und Stressbewältigung
- Verantwortlicher Umgang mit finanziellen Ressourcen
- Haushaltsorganisationsfragen und Haushaltsbuch
- Persönliche Budgeterstellung; Unterstützung bei der Willensbildung für Entscheidungen bei der Bewältigung finanzieller Problemsituationen

1.4. Psychohygiene (s. auch Pkt. 4 u. 7; Beziehungen und Sexualität)

- Fragen allgemeiner Psychohygiene und des Affekthaushalts
- Stressmanagement, Stressabbau, Reflexion stress- fördernder Verhaltensmuster
- Fragen und Probleme gesunder psychosozialer Lebensführung und Lebensplanung
- Klärung persönlicher Bedürfnisse und Wünsche
- Analyse und Veränderungsstrategien belastender Denk- und Verhaltensmuster
- Probleme aus passiven und abhängigen Verhaltensmustern
- Probleme aus der Wechselbeziehung zwischen individueller Entfaltung und sozialer Eingebundenheit
- Fragen des Verhältnisses von Risikofaktoren zu Restitutionsfaktoren
- Psychosomatische Aufklärung
- Gesundheitsberatung
- Konfliktsituationen aus Gefühls- versus Verstandesorientierung
- Fragen der Abgrenzung; Umgang mit Nähe / Distanz
- Mentale Vorbereitung auf belastende Situationen
- Vermittlung von Entspannungstechniken
- Entwicklung individueller Wellness - Konzepte

1.5. Freizeit und Bildung

- Bildungsbedarfsanalysen und Zukunftsplanung
- Entwicklung persönlicher Bildungsziele und Bildungskonzepte
- Unterstützung bei der Umsetzung persönlicher Bildungsmaßnahmen ( s. Pkt. 5 - Lernprobleme)
- Gesprächsführung , Kommunikationstechniken (s.Pkt.2)
- Persönliche Freizeitgestaltung, Entspannung und regenerative Verhaltensweisen
- Kreativitätsförderung und Animation
- Bedeutung von Sport und Spiel sowie von kulturellen und sozialen Aktivitäten

1.6. Psychologische Beratung (§ 261 Abs. 2 GewO 94)

1.7. Coaching, Einzelselbsterfahrung, Einzelsupervision

1.8. Suchtberatung

1.9. Beratung im emotionalen Umgang mit Geld

2. Kommunikationsberatung

2.1. Kommunikation, Metakommunikation, Soziales Lernen

- Analyse und Training des Kommunikationsverhaltens; Erkennen eigener Gesprächshaltung; Analyse der Wirkung kommunikativen Verhaltens
- Reflexion der kommunikativen Beziehungen; Selbstbild- und Fremdbildanalyse
- Entwicklung metakommunikativer Fähigkeiten; Erkennen verschiedener Kommunikationsebenen
- Modellernen erwünschter sozialer Fertigkeiten
- Kommunikation und Selbstwert
- Analyse und Training verbaler und nonverbaler Kommunikationsmöglichkeiten
- Bedeutung und Bewertung verbaler und nonverbaler Reaktionen im Gespräch
- Entwicklung und Training des aktiven Zuhörverhaltens
- Förderung sprachlicher Ausdrucksmöglichkeiten für körperliche, emotionale und soziale Prozesse
- Entwicklung der Sensibilität für Interaktionsprozesse
- Erkennen von Manipulationstechniken und Entwicklung von Abwehrstrategien
- Entwicklung empathischer Fähigkeiten
- Logik, Emotion und Intuition in der Kommunikation
- Unterstützung bei der Schaffung befriedigender kommunikativer Beziehungen
- Kommunikativer Umgang mit Behörden und Institutionen
- Unterstützung bei der Willensbildung für Entscheidungen zur Regelung von Außenverhältnissen
- Entwicklung eines persönlichen Kommunikationsprofils

2.2. Kommunikations- und Führungsverhalten

- Reflexion des Kommunikationsverhaltens
- Reflexion des Führungsverhaltens
- Erkennen und Bearbeiten von störenden Einflüssen im privaten und beruflichen Gespräch
- Entwicklung eines partnerschaftlichen, akzeptanz- vermittelnden Gesprächsverhaltens
- Entwicklung und Training situationsgerechten Kommunikationsverhaltens
- Techniken der Gesprächs- und Verhandlungsführung
- Training strukturierender und zielorientierter Gesprächsführung
- Erkennen von Zusammenhängen von Kommunikationsstil und Beziehungsdynamik
- Vermittlung von Feedback zum Kommunikations- und Führungsverhalten

2.3. Kommunikation und Kooperation

(siehe auch Pkt.8)

- Analyse von Kommunikations- und Interaktions- mustern in Gruppen
- Verbesserung individueller Kooperationsfähigkeiten
- Erkennen und Abbau von kooperationshemmenden Widerständen bei Gesprächspartnern in der beruflichen und privaten Kommunikation
- Entwicklung und Unterstützung der Kooperationsfähigkeit in Gruppen und Teams

3. Konfliktberatung , Mediation

- Konfliktanalyse / Konfliktverlaufsanalyse
- Analyse von Bedürfnis- und/oder Wertkonflikten
- Erkennen und Bearbeiten produktiver und destruktiver Konfliktpotentiale
- Kreatives Konfliktmanagement
- Entwicklung von Konfliktbewältigungsstrategien
- Vermittlung von Grundsätzen des fairen Streit- und Konfrontationsgesprächs
- Umgang mit Emotionen / Faires Verhalten im Konflikt
- Entwicklung konfliktvermeidender Verhaltensweisen

4. Ehe-, Partnerschafts- und Familienberatung, Scheidungsmediation

4.1. Partnerberatung (s. auch Pkt. 7)

- Beziehungsanalyse / Interaktionsmuster
- Probleme der Partnerwahl
- Partnerkommunikation und Spielregeln partnerschaftlichen Umgangs
- Konfligierende Zielvorstellungen, Entscheidungsprobleme
- Entwicklung gemeinsamer Handlungsstrategien
- Erarbeitung partnerschaftlicher Gesprächsbasis
- Probleme im Zusammenhang mit Partnerwechsel
- Fragen der Abgrenzung, der Nähe und Distanz
- Beratung in Trennungssituationen

4.2. Eheberatung

- Ehevorbereitung
- Persönliche Fragen der Namensgebung
- Probleme interkonfessioneller und interkultureller Beziehungen
- Rollenkonflikte
- Persönliche Probleme bzw. Partnerprobleme im Zusammenhang mit unerfülltem Kinderwunsch

4.3. Familienberatung

- Analyse / Bearbeitung des Familienklimas
- Analyse /Bearbeitung familiärer Kommunikationsstrukturen
- Familiäre Motivationsstrategien
- Familienbezogenes Zeit- und Ressourcenmanagement
- Familiäres Klima und Familiendynamik
- Beratung in persönlichen Fragen der Erb- bzw. Nachfolgeplanung

4.4. Scheidungsmediation

- Erarbeitung der Themenbereiche in der Mediation
- Analyse mediativer Rahmenbedingungen
- Vermittlung von Grundregeln und Unterstützung beim Finden einvernehmlicher Lösungen
- Mediative Positionsklärung und Prioritätenliste
- Reorganisation familiärer Bindungen und Beziehungen
- Konfliktfeldbearbeitung und Einigung / Vereinbarung

4.5. Beratung in Trennungssituationen

- Bewältigung der Trennung, des Abschieds
- Bewältigung der Partnertrennung
- Geschiedenenberatung
- Scheidungswaisenproblematik
- Umgang mit Besuchsregelungen

4.6. Umgang mit Krankheit und Tod

5. Erziehungsberatung

5.1. Allgemeine pädagogische Fragestellungen

- Eltern-Kind-Verhältnis; Beziehungsschwierigkeiten
- Problemfeld Berufstätigkeit und Erziehung
- P4dagogische Probleme in Scheidungssituationen
- Erstellung eines Wertekatalogs (mit Prioritäten)
- Arbeitsorganisation und Zeitplanung im pädagogischen Bereich
- Probleme aufgrund unterschiedlicher Wertsysteme und Ziele der Erziehungsberechtigten
- Analyse / Bearbeitung / Veränderung familiendynamischer Einflüsse
- Analyse und Gestaltung familiärer Kommunikations- verhältnisse
- Kind- und elterngerechte Familienspielregeln
- Generationskonflikte, Geschwisterkonflikte
- Reflexion erfahrungsgebundener Erziehungsstile und Erziehungsmuster
- Wertevermittlung
- Entwicklung und Förderung des kreativen Ausdrucks
- Unterstützung und Begleitung von Elterngruppen

5.2. Spezielle Erziehungsprobleme

5.2.1. Verhaltensweisen

- Motivationsprobleme; Umgang mit Frustration
- Analyse destruktiver Verhaltensweisen
- Vermittlung und Förderung aggressionsabbauender Methoden und Verhaltensweisen
- Reflexion problematischer bzw. erwünschter erzieherischer Verhaltensweisen
- Sexuelle Identität, sexuelle Orientierungen
- Pubertätskrisen
- Umgang mit Ängsten und Sorgen (Eltern u. Kinder)
- Verhaltensprobleme; Entwicklungsspezifische Verhaltensformen

5.2.2. Schule, Lernen und Prüfungen

- Lernpsychologische Hilfestellungen und Prüfungsvorbereitungen; Gedächtnistraining
- Lernblockaden und Lerntechniken
- Entwicklung effektiver Lernstrategien
- Unterstützung bei der Erstellung von Lernzeitplänen
- Schulangst, Leistungs- und Konzentrations- störungen
- Abgrenzungsprobleme innerhalb der Familie
- Rollenzuordnungen und Aufgabenverteilung

5.2.3. Alleinerziehende

6. Berufsberatung, Karriereberatung, Coaching

6.1. Berufliche Orientierungen und Entscheidungen

- Karrierereflexion und Standortbestimmung
- Berufsfindung, Berufswechsel und Selbständigkeit
- Persönliche Probleme aufgrund der Berufstätigkeit oder notwendiger beruflicher Entscheidungen
- Persönlichkeitsspezifische Aspekte des Berufes und des beruflichen Erfolges (vgl. Pkt. 1)
- Klärung beruflicher Zielvorstellungen
- Karrierepläne, berufliche Zukunft und Lebenspläne
- Stärke- und Schwächeanalysen

6.2. Arbeitswelt, Karriere und Erfolg

- Berufliche Standortbestimmung und Neuorientierung
- Entwicklung persönlicher Erfolgsstrategien
- Entwicklung persönlicher Strategien zur Optimierung der Erwerbssituation
- Entwicklung von Bewerbungsstrategien
- Hilfestellung bei Bewerbungen
- Begleitung von Konzepterstellung und Konzept- umsetzung zur beruflichen Profilierung
- Prozessbegleitung in Bewerbungsphasen
- Motivationsprogramme zur Leistungsoptimierung
- Persönliche berufliche Arbeitsorganisation, Arbeitsplanung und Zeitmanagement
- Streßmanagement
- Arbeitszufriedenheit, Motivationsprobleme und Burn-out
- Schwachstellen- und Ressourcenanalyse
- Kommunikations- und Kooperationsprobleme mit Mitarbeitern am Arbeitsplatz, Mobbing
- Kommunikationsberatung für Führungskräfte, Vorgesetzte und Gruppenleiter ( vgl. Pkt. 1 und 2)
- Umgang mit persönlichen Folgen von Arbeitslosigkeit
- Pensionsvorbereitung
- Individualcoaching / Teamcoaching (vgl. Pkt. 8)
- Berufsbegleitende Supervision

7. Sexualberatung

- Klärung des Stellenwertes von Sexualität
- Abklärung verschiedener Ebenen bei sexuellen Problemen
- Unterstützung bei Kommunikationsschwierigkeiten über sexuelles Verhalten/über sexuelle Probleme
- Reflexion des Sexualverhaltens (Einzel- und Paargespräche)
- Beziehungskrisen, außereheliche Beziehungen
- Beziehungskonflikte / Paarkonflikte
- Psychosexuelle Entwicklungskrisen
- Sexuelle Ängste, tabuisierte Verhaltensweisen
- Sexuelle Aufklärung
- Sexueller Missbrauch
- Reflexion sexueller Phantasien
- Fragen zur Sexualmoral
- Sexuelle Identität
- Möglichkeiten und Probleme der Empfängnisverhütung
- Abtreibungsproblematik
- Psychosomatik und Sexualität

8. Sozialberatung, Gruppenberatung, Supervision

8.1. Gruppenberatung

- Gruppenspielregeln, Gruppenkonflikte , Lösungsstrategien
- Soziales Lernen
- Moderationstechniken, Kommunikationsregeln
- Umgang mit Konflikten und Gewalt anderer
- Verbesserung und Gestaltung der Kooperations- und Kommunikationsfähigkeit im Team
- Probleme der Abgrenzung in Gruppen
- Soziale Ängste und Beziehungsklärung
- Analyse des Gruppenklimas (Kontakt, Sympathie und Distanz)
- Interaktionsanalyse und Analyse gruppendynamischer Prozesse; Gruppenpositionen und Rollenverteilungen
- Analyse von Entscheidungsstrukturen in Gruppen
- Herstellung eines Gruppenkonsens
- Analyse von Abhängigkeitsverhältnissen
- Gruppenleitung und Gruppenführung
- Seminargestaltung
- Strukturierung von Gruppenarbeit
- Themenstrukturierung in der Gruppe
- Gruppenselbsterfahrung
- Gruppensupervision

8.2. Teamcoaching, Gruppenmoderation

- Integration neuer Team- / Gruppenmitglieder
- Analyse von Interaktionsprozessen und Entwicklung von Sensibilität für Teamprozesse
- Rivalität und Integration in der Gruppe
- Schaffung von Voraussetzung effektiver Gruppenarbeit
- Entscheidungsfindung und Problemlösung in Gruppen
- Arbeitsfähigkeit in Teams und Gruppen
- Engagement und Partnerschaft im Team
- Kooperation, Kommunikation und Motivation im Team
- Integration von Teams in Organisationen
- Teamsupervision

6.7. Die Ausbildungsrichtlinien

Lebensberater

Ausbildungsrichtlinien

am 16.6. 1991 von der Bundesberufsgruppe für Lebensberatung beschlossen

Inhaltsverzeichnis

1. Grundlagen

2. Einführungstreffen

3. 1. Stufe Selbsterfahrung

4. 2. Stufe

4.1 Historische und soziale Aspekte

4.2 Angrenzende Fachgebiete

4.3 Methoden der Beratung

4.4 Krisenintervention

4.5 Rechtliche und betriebswirtschaftliche Grundlagen

5. 3. Stufe

5.1 Supervision

5.2 Abschluss

5.3 Fachliche Tätigkeit

1. Grundlagen

Gemäß der Befähigungsnachweisverordnung für das konzessionierte Gewerbe der Lebens- und Sozialberater, BGBl. Nr. 689/90, wird eine Ausbildung in folgenden 3 Stufen vorgesehen.

Zum Nachweis des erfolgreichen Besuches des Lehrganges wird ein Studienbuch aufgelegt.

Voraussetzungen: mindestens 24 Jahre abgeschlossene Berufsausbildung

2. Einführungstreffen

Abbildung in dieser Leseprobe nicht enthalten

3. 1 Stufe

3.1 Selbsterfahrung zur personalen Kompetenz:

Abbildung in dieser Leseprobe nicht enthalten

3.2 Selbsterfahrung zur sozialen Kompetenz: Ziele: Förderung von

Fremdwahrnehmung Einfühlungsvermögen, erkennen von

Übertragungsmustern, erkennen von Projektionen

Kontakt-, Begegnungs- und Beziehungsfähigkeit (in Gruppe, Alltag und Beruf) Selbstbehauptung: eigene Wünsche und Bedürfnisse äußern können Risikobereitschaft

Fähigkeit zur Kooperation

Fähigkeit zur direkten und eindeutigen Kommunikation

Verantwortung für sich und für die Beziehung zu Anderen

übernehmen zu können

Nähe/Distanz: sich auf andere Menschen einlassen, sich aber auch

abgrenzen können

Akzeptanz/Toleranz/emotionale Wärme

Kritikfähigkeit: kritisieren und Kritik annehmen können, Selbstkritik

Leitung: Ausbildner(innen) gemäß Liste der Fachgruppen, wobei diese in der

Selbsterfahrung einzeln, nicht mit denen in der Gruppe ident sein dürfen.

Dauer: Die Selbsterfahrung soll kontinuierlich über mindestens ein Jahr erfolgen, wobei als Mindeststundenanzahl bei der Selbsterfahrung

einzeln 30 Stunden (ca. 1* die Woche)

in der Gruppe 90 Stunden (ca. 1* im Monat)

zu absolvieren sind

Abschluss: Beurteilung durch Ausbildner

Der Abschluss der Selbsterfahrung kann auch während der 2. Ausbildungsstufe erfolgen.

4. 2. Stufe

4.1 Historische und soziale Aspekte

Inhalt: Grundlagen der Entwicklung und die sich daraus ergebenden sozialen

Aspekte

Leitung: Ausbildungsteam und Fachreferenten

Dauer: 8 Stunden

4.2 Grundlagen für die Lebens- und Sozialberatung in den angrenzenden

Fachgebiete

Inhalt: a) Erarbeitung eines Überblickes über Gemeinsamkeiten, Kooperationen und Abgrenzungen zu den angrenzenden Fachgebieten Medizin, Psychiatrie, Psychologie, Psychotherapie, Pädagogik, Soziologie, Theologie, Kosmobiologie

b) Gesundheit und Gesundheitspflege

Leitung: Ausbildungsteam und Fachreferenten

Dauer: 60 Stunden

4.3 Methoden der Beratung

Inhalt: Wertschätzung und Achtung vermitteln

Einfühlungsvermögen für die anderen und die eigenen Betroffenheit entwickeln

Vorhandene Stärken aktivieren

Störungen, Konflikte und Probleme eines Menschen als Lösungsversuche respektieren

Würde und Autonomie fördern

Konflikte als Herausforderung und damit als Chance für Entwicklungen wahrnehmen

Gruppendynamische Prozesse und Förderung von Kompetenzen einer

Gruppe kennen lernen

Politische und ethische Dimensionen einbeziehen

Diese Aspekte ziehen sich wie ein roter Faden durch jeden

Beratungsprozess, bilden jedoch Schwerpunkte in den verschiedenen Phasen:

Kontakt

Empathie

Beeinflussung dieser Grundhaltungen durch Eigen- und

Fremdwahrnehmung

Bedeutung der Prägung durch die eigene Lebensgeschichte

Erkennen und Verändern von Wahrnehmungsfiltern

Ressourcen kennen- und mobilisieren lernen

Kontrakte mit dem Ziel der Vertragserfüllung kennen lernen

Beratungsverlauf und Gesprächsarten

Lösungsorientierte Informationsgewinnung,

(Zieldefinition) finden und den Weg dahin erarbeiten

Funktion der Abwehrhaltungen und Überlebensstrategien erkennen

Durcharbeitung, Neuorientierung und Integration

Stützende und aufdeckende Interventionen üben: Konfrontieren mit Glaubenssystemen, Spielen, Ersatzgefühlen, Ersatzverhalten, Umgang mit der Sprache

Mögliche Interventionen üben: Umdeuten, systemorientierte Konfliktlösung, Erlaubnisarbeit, Arbeit mit Teilen, Rollenspiel, Entspannungsübungen, Arbeit mit kreativen Medien

Ziel: Erlernen der praktischen Beratertätigkeit, Fähigkeit, Klienten in Problemsituationen beratend und unterstützend zu Seite zu stehen und bei der Entwicklung von Alternativen zu helfen

Leitung: Ausbildungsteam und Fachreferenten, wobei der Personenkreis nicht ident sein darf mit jenem der Selbsterfahrung

Dauer: 40 Stunden Theorie

100 Stunden Praxis

In Absprache mit dem Ausbildungsteam kann mit der Supervision begonnen werden.

4.4 Krisenintervention

Inhalt: Praxisnahe Ausbildung mit Menschen in akuten Krisen und Belastungszuständen.

- Aufbau einer Krise, verschiedene Stufen
- Ansatzpunkte für eine Intervention
- Psychische und physische Entspannungsmöglichkeiten
- Diagnostik
- Krisenvermeidung
- Erkennen der eigenen Grenzen

Ziel: Fähigkeit, Krisengefährdung und -situationen zu erkennen, zu entschärfen

Fähigkeit, die eigenen Grenzen zu erkennen und die Klienten gegebenenfalls weiterzuleiten.

Leitung: Ausbildungsteam und Fachreferenten

Dauer: 2 Blockseminare a 30 Stunden

Abschluss: Demonstration und Besprechung eines Beratungsgesprächs

4.5 Rechtliche und Betriebswirtschaftliche Grundlagen

Inhalt: Rechtsfragen im Zusammenhang mit der Lebens- und Sozialberatung

8 Stunden

Berufsrecht und Ethik 8 Stunden

Betriebswirtschaftliche Grundlagen 12 Stunden

Ziel: Kenntnis der Rechte und Pflichten bei der Berufsausübung; Entwicklung eines ethischen Bewusstseins; Grundkenntnisse der Betriebsführung und Abrechnung

Leitung: Ausbildungsteam und Fachreferenten

Dauer: 28 Stunden

5. 3. Stufe

5.1 Supervision

Inhalt: Supervision kann als eine Form der Beratung von Einzelnen oder Gruppen bezeichnet werden, die sich auf Konflikte und Probleme in den verschiedenen Berufsfeldern bezieht.

In der Ausbildung thematisieren Supervisand(in), Supervisionsgruppe und Supervisor(in) vor allem schwierige Beratungssituationen und versuchen, gemeinsam Sinn und Bedeutungszusammenhänge der Probleme zu verstehen, um so die Beratungsarbeit der Supervisand(innen) zu verbessern. Gegenstand der Supervision ist also das beratende Geschehen in seiner Auswirkung auf die Klienten/innen und die Berater(innen). Dabei können sowohl Supervisand(in), Klient(in) als auch institutionelle und gesellschaftliche Bedingungen, die in einem konkreten Fall eine Rolle spielen, im Mittelpunkt stehen. Supervision darf also weder als reine Anleitung noch als Therapie verstanden werden.

Eine Supervision sollte folgende Schwerpunkte einbeziehen:

- die Person und das Problem des/der Berater(in)
- die Person und das Problem des/der Klienten(in)
- die Interaktion zwischen Berater(in) und Klient(in)
- die Beziehung Supervisand(in) - Supervisor(in) - Supervisionsgruppe
- die Rahmenbedingungen
- die Theorie

In der konkreten Supervision greifen die genannten Schwerpunkte ineinander.

Ziel: Fähigkeit zu selbständiger, reflektierter Tätigkeit und Kooperation mit anderen Lebens- und Sozialberatern und Berufsgruppen

Leitung: Ausbildungsteam oder Personen gemäß §2 der Befähigungsnachweisverordnung laut Liste der Fachgruppen, wobei die Einzelsupervision und die Gruppensupervision bei verschiedenen Ausbildnern zu absolvieren ist.

Dauer: Einzelsupervision 20 Stunden

Gruppensupervision 80 Stunden

5.2 Abschluss des Lehrganges

durch schriftliche Abschlussarbeit und Abschlusskolloquium

5.3 Fachliche Tätigkeit

Die zweijährige fachliche Tätigkeit soll kontinuierlich ca. 1000 Stunden betragen, der Nachweis kann durch Verwendung bei Lebens- und Sozialberatern, Lehrpraxen, Psychotherapeuten, Psychologen, Lebensberatungsstellen und vergleichbaren Einrichtungen erbracht werden.

6.8. Die Anmeldeunterlagen

WIFI - Lehrgang Lebensberatung

Informationen und Anmeldeunterlagen

1.3.1994

6.8.1. Einführung in die Lebens- und Sozialberatung

6.8.1.1. Vorwort

Lebens- und Sozialberatung wurde neben der medizinischen, psychotherapeutischen und psychologischen Versorgung als vierte Säule der Gesundheitspolitik per Gesetz seit 1. Jänner 1991 in Österreich etabliert.

Lebens- und Sozialberatung ist ein bewilligungspflichtiges gebundenes (konzessioniertes) Gewerbe und als neuer Berufsstand der Allgemeinen Fachgruppe des Gewerbes der Wirtschaftskammer angegliedert.

Die Berufsgruppe der Lebens- und Sozialberater hat das Symbol eines stilisierten Lebensbaumes gewählt, das auch auf dem Titelblatt dieser Broschüre auf die wichtigste Zielsetzung ihrer Tätigkeit hinweisen soll:

Die Entwicklung und Förderung von Leben im Sinne der Weltgesundheitsorganisation (WHO), die gesundes Leben als geistiges, seelisches, körperliches und soziales Wohlbefinden definiert.

Unter Lebens- und Sozialberatung verstehen wir die bewusste und geplante Beratung, Betreuung und Begleitung von Menschen in Entscheidungs- und Problemsituationen.

6.8.1.2. Zielsetzung

Der Ausbildungslehrgang für Lebensberater des WIFI hat sich zum Ziel gesetzt, in Zusammenarbeit mit der "Berufsgruppe Lebensberater" der Bundeswirtschaftskammer den Berufsanwärtern qualitativ hochwertiger Aus- und Weiterbildung anzubieten, um als Lebensberater selbständig und eigenverantwortlich tätig sein zu können.

Die Ausbildung dient der Vorbereitung für die Erteilung der Lebensberaterkonzession.

Das Ziel der Lebensberaterausbildung ist es, Menschen welche sich berufen fühlen, für andere begleitend zur Seite zu stehen, die psychischen, praktischen, ethischen und rechtlichen Voraussetzungen zu schaffen.

Der Lebensberater geht mit den Grundlagen der Eigenklärung in eine Ausbildungsphase, in der er lernt, sein Wissen zum Wohle anderer einzusetzen.

Die Grundlagen dieser Ausbildung sind sowohl psychologischer als auch kaufmännischer Art.

6.8.1.3. potentieller Teilnehmerkreis

- Personen, die an der Erlangung des Befähigungsnachweises für Lebens, und Sozialberatung interessiert sind
- Mindestens 24 Jahre alt sind
- eine abgeschlossene Berufsausbildung haben
- an einem Vorbereitungsseminar teilgenommen haben

6.8.1.4. Berufsbild
6.8.1.4.1. Was ist Lebensberatung?

Die Lebensberatung ist eine der vier Säulen der Gesundheitsvorsorge in Österreich ( Arzt, Psychologe, Psychotherapeut und Lebensberater)

Die Beratung, Betreuung und Begleitung geschieht in einer persönlichen Beziehung zwischen einem oder mehreren Klienten / Klientinnen und einer / einem oder mehreren Lebens- und Sozialberatern (innen) mit dem Ziel bestehende Probleme zu bewältigen, wichtige und schwierige Entscheidungen zu treffen, vorhandene Störungen zu mindern oder zu beseitigen und das geistige, seelische, körperliche und soziale Wohlbefinden der Klienten / Klientinnen im Einvernehmen mit ihnen zu fördern.

6.8.1.4.2. Für wen ist Lebensberatung hilfreich?

Jeder kann Lebensberatung in Anspruch nehmen, der Klärung Entscheidungs- und Problemsituationen sucht.

Dazu zählen sowohl psychosozial bedingte Probleme:

- Persönlichkeitsprobleme
- Identitätsstörungen
- Beziehungs- und Familienprobleme
- Erziehungsprobleme
- Sexuelle Störungen
- Entwicklungsprobleme

als auch relevante Entscheidungsprobleme:

- Lebensplanung
- Karriereplanung
- Berufs- oder Arbeitsplatzwechsel
- Umgang mit Zeit, Geld und anderen Ressourcen
- Aus- und Fortbildung (Berufsentwicklung)
- Aneignung persönlicher Kompetenzen in Kommunikation und Selbstentfaltung

sowie

- Gesundheitsvorsorge und
- Gesundheitspflege und Veränderung in

6.8.1.4.3. Anforderungen an die Berufsausübung

An die Berufsausübung der Lebensberatung werden hohe fachliche und persönliche Qualifikationen gestellt.

Aufgabe des Lebensberaters ist es, Klienten bei der Erreichung ihrer Ziele und der Lösung ihrer Probleme im Rahmen des Berufsbildes zu unterstützen.

Daraus ergeben sich folgende Anforderungen für die Berufsausübung:

- persönliches Einfühlungsvermögen
- soziale Integrität
- Wahrnehmungs- und Analysefähigkeit
- umfassende Sach- und Problemlösungskapazität
- Erfahrung mit sozialen Systemen
- Problemdistanzfähigkeit
- Bereitschaft zur Kooperation mit Kollegen und Institutionen
- Vertrauenswürdigkeit
- ethisch moralische Einstellung
- menschliches Verständnis
- Diskretion
- Verständlichkeit in Sprache und Ausdruck
- fundierte theoretische Kenntnisse
- Handhabung geeigneter Interventionsmethoden
- praktische Erfahrung
- das Einbringen einer entsprechend entwickelten Beraterpersönlichkeit

Diskretion und persönliches Einfühlungsvermögen sind wesentlicher Bestandteil des Beraterverhaltens.

Die gediegene Aus- und Weiterbildung auf fachlichem Gebiet, wie die persönliche Einstellung zum Beruf, sind von größter Bedeutung.

Berater sind Begleiter der persönlichen Entwicklung des Klienten.

6.8.1.5. Gesetzliche Grundlagen
6.8.1.5.1. Gewerbeordnung

In der Gewerbeordnung § 255 - 257 ist die Arbeit des Lebensberaters und deren Verschwiegenheit festgelegt.

6.8.1.5.2. Befähigungsnachweisverordnung

In dem Erlass über die Befähigungsnachweisverordnung sind die Zugänge zur Lebensberatungskonzession und der Ausbildungslehrgang geregelt

6.8.1.6. Ausbildungsbegleitung

An die Ausübung des Berufes eines Lebensberaters werden hohe Anforderungen gestellt. Der rasche Wandel von soziologische Strukturen, sozialen Rahmenbedingungen und gesellschaftlichen Wertvorstellungen erfordert vom Lebensund Sozialberater die Fähigkeit zur aktiven Gestaltung adäquater Strategien. Die korrekte Analyse komplexer Lebenssituationen sowie die Erarbeitung praxisorientierter Problemlösungen gehören zum selbstverständlichen "Handwerkszeug" im Beratungsberuf.

Dies setzt beim Lebensberater zweierlei unverzichtbar voraus:

1. das Einbringen einer entsprechend entwickelten Beraterpersönlichkeit sowie

2. das notwendige Beratungswissen auf hohem Niveau.

Der Ausbildungslehrgang für Lebensberater will daher in Zusammenarbeit mit der Berufsgruppe der Lebensberater der Bundeswirtschaftskammer den Berufsanwärtern durch Bereitstellung hochwertiger Aus- und Weiterbildungsmöglichkeiten helfen, für die Anforderungen der selbständigen Berufsausübung am Beratungsmarkt vorzubereiten.

Die vom WIFI angebotenen Seminare decken dabei die gemäß Befähigungsnachweisverordnung verlangten Fachgebiete ab.

Die Einzelselbsterfahrung, die Einzelsupervision und die Gruppensupervision sind nicht im Lehrgang enthalten, sondern werden begleitend zur Ausbildung und zum Praktikum angeboten.

Die Ausbildung erfolgt praxisorientiert durch erfahrene Lebensberater, ergänzt durch theoretische Wissensvermittlung, mit dem Ziel, ein für die künftige Berufsausübung notwendiges hohes Ausbildungsniveau sicherzustellen.

Abbildung in dieser Leseprobe nicht enthalten

6.8.2. Lehrgang Lebens- und Sozialberatung

6.8.2.1. Lehrgangsinhalte Teil 1
6.8.2.1.1. Selbsterfahrung

Inhalt: Zur personalen Kompetenz:

Selbstwahrnehmung:

gute Wahrnehmung der eigenen Persönlichkeit, Kenntnis der Stärken und Schwächen, Einsicht in die eigene Problematik, Bewusstheit für die eigene Lebensgeschichte

Selbstwert:

Wertschätzung und Akzeptanz der eigenen Person, Zutrauen in die eigenen Fähigkeiten ohne Selbstüberschätzung, erkennen der eigenen Grenzen

Selbstausdruck:

Gefühle, Erlebnisinhalte, Wünsche, Gedanken adäquat zum Ausdruck bringen können

Selfsupport:

Zugang zu eigenen Ressourcen, Bewältigung von Stress

Stabilität in Konfliktsituationen

Flexibilität bei Konfrontationen

Belastbarkeit in der Selbstoffenbarung

Zur sozialen Kompetenz:

Fremdwahrnehmung:

Einfühlungsvermögen, Erkennen von Übertragungsmustern, erkennen von Projektionen, Kontakt-, Begegnungs- und Beziehungsfähigkeit (in Gruppe, Alltag und Beruf)

Selbstbehauptung:

eigene Wünsche und Bedürfnisse äußern können, Risikobereitschaft Kooperationsfähigkeit, Direkte und eindeutige Kommunikationsfähigkeit Verantwortung für sich und für die Beziehung zu anderen zu übernehmen können

Nähe/Distanz:

sich auf andere Menschen einlassen, sich aber auch abgrenzen können, Akzeptanz/Toleranz/emotionale Wärme

Kritikfähigkeit:

kritisieren und Kritik annehmen können, Selbstkritik

Zur sachlichen Kompetenz:

Partnerschaftsspielregeln, Gesundheitsaspekte, Finanzielle Spielregeln, Angst abbauen, Emotionen zulassen, Aggressionen abbauen, Interaktionsmuster, Verhaltensmuster erkennen, Redeübungen, Präsentationen eigener Gedanken, Körperausdruck, Umgang mit Emotionen in der Gruppe, Gruppenleitsatz erarbeiten, Gruppenentscheidungen mittragen, Wahrnehmung und Projektion unterscheiden lernen

Ziel: Kenntnis der angestrebten Tätigkeit von Klientenseite aus Entwicklung der eigenen Persönlichkeit, Problemverarbeitung während der Ausbildung

Leitung: Lehrbeauftragte des Ausbildungsteams

Dauer: 30 Stunden Einzeln ( nicht im Lehrgang inbegriffen) 90 Stunden in der Gruppe

6.8.2.1.2. Methoden der Beratung

Inhalt: Wertschätzung und Achtung vermitteln

Einfühlungsvermögen für die anderen und die eigenen Betroffenheit entwickeln

Vorhandene Stärken aktivieren

Störungen, Konflikte und Probleme eines Menschen als

Lösungsversuche respektieren,

Würde und Autonomie fördern

Konflikte als Herausforderung und damit als Chance für Entwicklungen wahrnehmen

Gruppendynamische Prozesse und Förderung von Kompetenzen einer

Gruppe kennen lernen

Politische und ethische Dimensionen einbeziehen

Bedeutung der Prägung durch die eigene Lebensgeschichte

Erkennen und Verändern von Wahrnehmungsfiltern

Ressourcen kennen- und anwenden lernen

Lösungsorientierte Informationsgewinnung,( Zieldefinition) finden und den Weg dahin erarbeiten

Interventionsmodelle üben

Themen: Beratungsverlauf, Gesprächsarten, Interventionsmodelle,

Methodenübersicht, Vertragserstellung und -erfüllung, praktische

Übung, Kontakt, Durcharbeitung, Neuorientierung und Integration

Ziel: Erlernen der praktischen Beratertätigkeit, Fähigkeit, Klienten in

Problemsituationen beratend und unterstützend zu Seite zu stehen und

bei der Entwicklung von Alternativen zu helfen

Leitung: Ausbildungsteam und Fachreferenten

Dauer: 60 Stunden Theorie

180 Stunden Praxis

60 Stunden Einführung in die Supervision

6.8.2.1.3. Krisenintervention

Inhalt: Praxisnahe Ausbildung mit Menschen in akuten Krisen und

Belastungszuständen.

Themen: Aufbau einer Krise, verschiedene Stufen

Ansatzpunkte für eine Intervention

Psychische und physische Entspannungsmöglichkeiten Diagnostik

Krisenvermeidung

Erkennen der eigenen Grenzen

Ziel: Fähigkeit, Krisengefährdung und -situationen zu erkennen, zu entschärfen

Fähigkeit, die eigenen Grenzen zu erkennen und die Klienten gegebenenfalls weiterzuleiten.

Leitung: Ausbildungsteam und Fachreferenten

Dauer: 20 Stunden Theorie

60 Stunden Praxis

6.8.2.1.4. Grundlagen

6.8.2.1.4.1. Historische und soziale Aspekte

Inhalt: Grundlagen der Entwicklung und die sich daraus ergebenden sozialen Aspekte

Themen: Sokrates, Freud, Jung, Adler, Weltordnungen der Religionen, Sozialbetreuung, Ideologien

Ziel: Überblick über die historische Entwicklung

Leitung: Lehrbeauftragte des Ausbildungsteams

Dauer: 8 Stunden

6.8.2.1.4.2. Grundlagen der angrenzenden Fachgebiete

Inhalt: Erarbeitung eines Überblickes über Gemeinsamkeiten, Kooperationen und Abgrenzung zu den angrenzenden Fachgebieten

Themen: Medizin, Psychiatrie, Psychologie, Psychotherapie

Ziel: Überblick und Fähigkeit der Abgrenzung zu anderen Fachgebieten.

Leitung: Ausbildungsteam und Fachreferenten

Dauer: 60 Stunden

6.8.2.1.5. Rechtliche und Betriebswirtschaftliche Grundlagen

Inhalt: Rechtsfragen im Zusammenhang mit der Lebens- und Sozialberatung Berufsrecht und Ethik Betriebswirtschaftliche Grundlagen

Themen: Rechtlicher Status, Verschwiegenheitspflicht, Haftungspflicht, Unternehmensform, Überblick über die Rechtssituation Berufsethik, Berufsrecht, Vertragsabschluß, Ethischer Vertrag Ein- Ausgabenrechnung, Kalkulation, Kreditwesen, Investitionen, Stundensatz

Ziel: Kenntnis der Rechte und Pflichten bei der Berufsausübung; Entwicklung eines ethischen Bewusstseins; Grundkenntnisse der Betriebsführung und Abrechnung

Leitung: Ausbildungsteam und Fachreferenten

Dauer: 32 Stunden

6.8.2.1.6. kommissionelle Abschlussprüfung Teil 1

Inhalt: schriftliche Abschlussarbeit

Fallbeispiel

Selbstdarstellung

Fragenkatalog

Abschlusskolloquium

Selbstdarstellung Fallbeispiel

Einzelprüfung

Ziel: Überprüfung der selbständige Beratungsfähigkeit

Leitung: Prüfungsteam

Dauer: 16 Stunden (Kosten nicht im Lehrgang inbegriffen)

6.8.2.2.Zulassungsschritte für den Lehrgang

Für die Zulassung zum Lehrgang sind folgende Schritte notwendig:

1. Mindestalter

Das Mindestalter für die Ausbildung zu Lebensberater ist 23 Jahre.

2. Berufsausbildung

Die Voraussetzung für den Lehrgang Lebensberatung ist eine abgeschlossene Berufsausbildung.

3. persönliche Ambitionen

Damit Sie sicher sein können, auch den richtigen Beruf gewählt zu haben, ist es von Vorteil, wenn Sie sich schon mit Selbsterfahrungsseminaren beschäftigt haben.

4. Anmeldung

6.8.2.2.1. Beratungsgespräch, Informationsabend

Um den Berufsanwärtern einen ersten Eindruck von der intensiven Ausbildung zu vermitteln, bietet das WIFI ein persönliches Gespräch in Form einer Ausbildungsberatung an. Damit wird Gelegenheit geboten, offene Fragen mit der Lehrgangsleitung abzuklären. Terminvereinbarungen sind mit den jeweiligen Bundesländern zu vereinbaren.

6.8.2.2.2. Einführungstreffen, Vorbereitungsseminar

Inhalt: Grundzüge der Tätigkeit, Eignungsvoraussetzungen, Kandidatengespräch, Vor- und Auswahl

Ziel: Klarheit über das Berufsbild und die Eignung zu Inhalten

Leitung: Lehrbeauftragte des Ausbildungsteams

Dauer: 16 Stunden

6.8.2.2.3. Unterlagen

Skripten und Seminarunterlagen:

Im Rahmen der Vorbereitungsseminare werden die von der Berufsgruppe ausgearbeiteten und approbierten Skripten verwendet, welche die in der Befähigungsnachweisverordnung vorgesehenen rechtlichen, beruflich - fachlichen und betriebswirtschaftlichen Fachgebiete inhaltlich abdecken.

Leitliteratur:

Um ein einheitliches Einstiegsniveau aller Seminarteilnehmer und damit einen zügigen sowie möglichst effizienten Lernfortschritt zu gewährleisten, wird den Seminarteilnehmern empfohlen, einzelne in der Literaturliste angeführten Standardwerke zu den einzelnen Fachgebieten vor dem Einführungsseminar zu studieren.

Das Vorbereitungsseminar ist Voraussetzung für die Ausbildungsseminare

Die Ausbildungsseminare können nur als Gesamtpaket in Anspruch genommen werden. In den auf zwei Jahre verteilten Seminarveranstaltungen werden neben den in der Befähigungsnachweisverordnung vorgesehenen Fachgebieten schwerpunktmäßig die für die Praxis relevanten Inhalte vermittelt.

Im Lehrgangsbeitrag sind die Kosten für die Einzelselbsterfahrung, das Praktikum mit Einzel- und Gruppensupervision, die Reise- und Aufenthaltskosten sowie die Aufwendungen für die Literatur nicht enthalten.

6.8.2.2.4. Literaturliste

Diese Literaturliste dient dazu, dass Sie sich darin wiederfinden. Sie erhebt weder Anspruch auf Vollständigkeit, noch geht es darum, dass Sie mit allen Büchern übereinstimmen sollen. Das Ziel der Literaturliste ist es, dass Sie sich kritisch mit Ihrem Berufswunsch auseinandersetzen können.

Abbildung in dieser Leseprobe nicht enthalten

6.8.2.3. Erlangung der Gewerbeberechtigung für Lebens- und Sozialberatung

Mit der Befähigung zum Lebensberater erwirbt der Teilnehmer das Recht, selbständig im Rahmen der Gewerbeordnung für seine persönliche Zielgruppe tätig zu sein. Dem Teilnehmer wird zu Beginn des ersten Lehrgang ein Studienbuch ausgehändigt, in dem alle Ausbildungszeiten, Selbsterfahrungszeiten, Supervisionszeiten, Praktikumszeiten und Seminare erfasst werden. Um zur Erteilung der Konzession ansuchen, sind folgende Schritte im Studienbuch nachzuweisen:

6.8.2.3.1. Positiver Abschluss des Lehrganges
6.8.2.3.2. Einzelselbsterfahrung

Einzelselbsterfahrung im Ausmaß von mindestens 30 Stunden bei einer befugten Person (eingetragener Psychotherapeut oder Psychologe oder Lebensberater mit mehr als 5 Jahre Erfahrung)

6.8.2.3.3. Fachliche Tätigkeit

6.8.2.3.3.1. 1000 Stunden Praktikum

1. Für die Erlangung der Konzession ist zusätzlich zum Ausbildungslehrgang für Lebens- und Sozialberatung die Absolvierung einer zweijährigen fachliche Tätigkeit ("Praktikum") erforderlich. Die fachliche Tätigkeit ist nicht Teil des Lehrganges.

Das Ausmaß der Tätigkeit ist mit 1000 Stunden, welche kontinuierlich über zwei Jahre zu leisten sind, festgelegt. Von diesen 1000 Stunden sind 100 Stunden eine die Tätigkeit begleitende Supervision (20 Stunden Einzel- und 80 Stunden Gruppensupervision).

Abbildung in dieser Leseprobe nicht enthalten

Für die Absolvierung des Praktikums stehen zwei Möglichkeiten zur Verfügung:

1. Eine Anstellung in einer sozialen Institution ( Psychosozialer Dienst,

Frauenhaus, Krankenhaus, verschiedene soziale Vereine etc.) inklusive Einzel-

und Gruppensupervision. Die Einzelselbsterfahrung wird dabei von befugten

Personen durchgeführt.

2. Ein Volontariat in einer Lehrpraxis mit folgenden Phasen:

a. Einzelselbsterfahrung durch befugte Personen
b. Teilnahme an Erfahrungsgruppen
c. Teamsupervision für organisatorische Fragen der Berufsausübung
d. Gruppensupervision durch befugte Personen für fachliche Fragen
e. Einzelsupervision durch befugte Personen für fachliche Fragen
f. Marketingberatung für den selbständigen Einstieg in den Markt

Das Praktikum kann ab dem 3. Semester begonnen werden.

6.8.2.3.3.2. Supervision

Die fachliche Tätigkeit ist unter Supervision durchzuführen, das heißt unter fachlicher Begleitung eines Lehrpraxisinhabers.

Inhalt: Übersicht über das eigene Beraterverhalten zu bekommen, und die entsprechende Verhaltensänderung vorzunehmen

Themen: Übertragung / Gegenübertragung, Emotionelle Reaktion desBeraters,

Eigene Zustandsmodifikation, Wertakzeptanz, Manipulation seitens des

Beraters, Beziehungsmodelle Berater/Klient

Motive offen legen, Methodenbeobachtung

Interaktion zwischen Berater und Klient

Beziehung Supervisand - Supervisor - Supervisionsgruppe

Rahmenbedingungen

Theorie

Ziel: Fähigkeit zu selbständiger, reflektierter Tätigkeit und Kooperation mit anderen Lebens- und Sozialberatern und Berufsgruppen

Leitung: Ausbildungsteam oder Personen gemäß §2 der Befähigungsnachweisverordnung

Dauer:

20 h Einzelsupervision (nicht im Lehrgang inbegriffen)

80 h Gruppensupervision (nicht im Lehrgang inbegriffen)

6.8.2.4. Lehrgangsbeschreibung Niederösterreich

Die Seminaranmeldung senden Sie an das Wirtschaftsförderungsinstitut der Handelskammer NÖ Postfach 146, 3100 St. Pölten.

- persönliche Dokumente
- Geburtsurkunde
- Meldezettel
- Schulzeugnisse,
- Arbeitszeugnisse
- Seminarzeugnisse
- Lebenslauf
- Foto

Diese Unterlagen bringen Sie bitte zum Lehrgangsbeginn mit. Allgemeine Fachgruppe des Gewerbes

- Fachgruppengeschäftsführer Ing. Gerhard Fraisl 0222 / 534 66 224
- Mag. Peter Schütz, Vorsitzender Berufsgruppe NÖ
- Dr. Peter Staudigl, Bundesberufsgruppenvorsitzender 02282 / 2319

6.8.2.4.1. Lehrgangsübersicht Teil 1

Vorbereitungsseminar:

Abbildung in dieser Leseprobe nicht enthalten

1. Kurs

Abbildung in dieser Leseprobe nicht enthalten

Gruppenselbsterfahrung Teil 2

Abbildung in dieser Leseprobe nicht enthalten

2. Kurs

Abbildung in dieser Leseprobe nicht enthalten

Gruppenselbsterfahrung Teil 3

Abbildung in dieser Leseprobe nicht enthalten

3. Kurs

Abbildung in dieser Leseprobe nicht enthalten

Gruppenselbsterfahrung Teil 4

Abbildung in dieser Leseprobe nicht enthalten

4. Kurs

Abbildung in dieser Leseprobe nicht enthalten

Gruppenselbsterfahrung Teil 5 (erst nach Änderung der Befähigungsnachweisverordnung)

Abbildung in dieser Leseprobe nicht enthalten

5. Kurs

Abbildung in dieser Leseprobe nicht enthalten

6. Kurs

Abbildung in dieser Leseprobe nicht enthalten

7. Kurs

Abbildung in dieser Leseprobe nicht enthalten

Prüfungsvorbereitung

Abbildung in dieser Leseprobe nicht enthalten

Die Prüfungsvorbereitung ist nicht in den Kurskosten inbegriffen

PRÜFUNG

1. Tag Fr Prüfung mündlich

2 Tag Sa Prüfung mündlich

Die Prüfungstaxen sind nicht in den Kurskosten beinhaltet

6.8.2.4.2. Referenten

Lehrgangsleitung:

Dr. Peter Staudigl, Sozial- und Lebensberater, NÖ

WIFI - Ausbildungsteam

Wolfgang Berger, Psychotherapeut, Wien

Dr. Elia Bragagna, Ärztin, Wien

Martin Crillovich, Lebensberater, Psychotherapeut

Mag. Zafer Feichtner, Sozial- und Lebensberater, NÖ

Birgit Hofmann, Psychotherapeutin, Wien

Hildegard Hörl, Erzieherin, Sozial- und Lebensberaterin , NÖ

Dr. Klappbacher, Jurist, Salzburg

Gottfried Kostelecky, Sozial- und Lebensberater, NÖ

Michael Kraußhar, Sozial- und Lebensberater, NÖ

Prim. Dr. Friedrich Pesendorfer, Arzt, NÖ

Dr. Heribert Ramert, Sozial- und Lebensberater, Steuerberater, NÖ

Prim. Doz. Dr. Raoul Schindler, Psychiater, Wien

Dr. Peter Staudigl, Sozial- und Lebensberater, NÖ

Dr. Miriam Strauß, Ärztin, NÖ

Dr. Susanne Synek, Psychologin, Wien

6.8.2.4.3.Adressen

Wirtschaftskammer Österreich

1040 Wien, Wiedner Hauptstraße 63, Dkfm. Karl Krammer Tel. 50105 - 3270

Wirtschaftskammer in:

Burgenland

7001 Eisenstadt, Ing. Julius Raab Straße 1, Dr. Hannes Varga Tel. 02682 695 35

Kärnten

9021 Klagenfurt, Bahnhofstraße 40-42, Dr. Gerfried Pirker Tel. 0463 58 68 150

Niederösterreich

1010 Wien, Herrengasse 10, Ing. Gerhard Fraisl Tel. 0222 / 534 66 224

Oberösterreich

4020 Linz, Hessenplatz 3, Dr. Helmut Wurm Tel. 0732 7800 515

Salzburg

6020 Salzburg, Julius Raab Platz 1, Dr. Alfred Recheis Tel. 0662 88 88 285

Steiermark

8021 Graz, Körblergasse 111 - 113, Mag. Johannes Ortner Tel. 0316 601 434

Tirol

6021 Innsbruck, Meinhardstraße 14, Dr. Doris Meinhart Tel. 0512 53 10 279

Vorarlberg

6800 Feldkirch, Wichnergasse 9, Mag. Theo Schreiber Tel. 05522 302 235

Wien

1030 Wien, Sallingerplatz 1, Fred Baumgartner Tel. 0222 / 711 68 - 202

6.9. Der Erlass zur Abgrenzung zu anderen Berufsgruppen

REPUBLIK ÖSTERREICH

Bundesministerium

FÜR WIRTSCHAFTLICHE ANGELEGENHEITEN

Geschäftszahl 30.599/38 - /1/96

Rechtliche Einstufung von Tätigkeiten im Bereich der Lebens- und Sozialberater sowie der angrenzenden Berufszweige

An alle Ämter der Landesregierungen

Gewerbeabteilungen ( in Wien MA 63)

Das Bundesministerium für wirtschaftliche Angelegenheiten übermittelt eine Anleitung für die rechtliche Einstufung von Tätigkeiten im Bereich des Gewerbes der Lebens- und Sozialberater sowie der angrenzenden Berufszweige.

1. Die im folgenden beispielhaft angeführten Tätigkeiten sind Tätigkeiten des Gewerbes der Lebens- und Sozialberater und dürfen daher nur auf Grund einer diesem Gewerbe entsprechenden Bewilligung ausgeübt werden:

1.1 Persönlichkeitsberatung

- Beratung und Betreuung bei Persönlichkeitsentwicklung im körperlichen, seelischen und geistigen Bereich
- Beratung zur Steigerung des körperlichen, seelischen und geistigen Wohlbefindens im Sinne einer ganzheitlichen Betrachtungsweise ( Einheit von Körper, Seele und Geist)
- Kreativitätsförderung
- Psychologische Beratung mit Ausnahme der Psychotherapie
- Beratung zur Selbstfindung mit Problemlösung
- Suchtberatung
- Beratung über die den persönlichen Neigungen entsprechenden Berufswahl
- Beratung zur Herstellung eines gesünderen psychosozialen Umfeldes
- Beratung im emotionalen Umgang mit Geld
- Freizeitberatung

1.2 Kommunikationsberatung

1.3 Konfliktberatung, Mediation

1.4 Ehe-, Partnerschaft- und Familienberatung, Scheidungsmediation

1.5 Erziehungsberatung

- pädagogische Beratung
- Verhaltensmodifikation

1.6 Berufsberatung, Karriereberatung, Coaching

- Beratung bei beruflichen Problemen

1.7 Sexualberatung

1.8 Sozialberatung, Gruppenberatung, Supervision

Die Lebens- und Sozialberater sind zur psychologischen Beratung mit Ausnahme der Psychotherapie berechtigt. Zur Führung der Berufsbezeichnung "Psychologe" oder "Psychologin" ist allerdings nur berechtigt, wer ein Psychologiestudium absolviert hat. Lebens- und Sozialberater, die kein Psychologiestudium absolviert haben, dürfen keine Bezeichnung verwenden, die geeignet ist, die Führung der Berufsbezeichnung "Psychologe" oder "Psychologin" vorzutäuschen (vgl. §§1 und 2 des Psychologengesetzes BGBl Nr. 360 / 1990)

2. Folgende Tätigkeiten sind freie Gewerbe:

2.1 Planung sinnvoller Freizeitgestaltung (Animation)

2.2 Erstellung von Horoskopen und deren Interpretation (Astrologie)

2.3 Feststellung der Konstitution und des Charakters des Menschen auf Grund von formen und Linien seiner Hände (Anwendung der Chirologie)

2.4 Durchführung von radiästhetischen Untersuchungen mittels Wünschelrute und Pendel

2.5 Hilfestellung zur Erreichung einer körperlichen Ausgewogenheit, u.a.

- mittels der Methode von Dr. Bach
- mittels Biofeedback oder Bioresonanz
- mittels Auswahl von Farben
- mittels Auswahl von Düften
- mittels Auswahl von Lichtquellen
- mittels Auswahl von Aromastoffen
- mittels Auswahl von Edelsteinen
- mittels Auswahl von Musik
- unter Anwendung kinesiologischer Methoden
- mittels Interpretation der Aura

3. Folgende Tätigkeiten fallen nicht in den Anwendungsbereich der Gewerbeordnung 1994 (Privatunterricht, Medizin, Psychotherapie)

- Entspannungstraining
- Tanzmeditation, Tai-Chi, Quigong, Feldenkrais, Rolfing, Yoga, Shiatsu
- Ismakogie
- Durchführung von Polarity
- Eurythmie
- Hypnose, Hypnoseschulung und - Forschung
- Atemtherapie
- Logotherapie und Existenzanalyse

4. Die Akupunktmassage ist Gegenstand des gebundenen Gewerbes der Masseure (§ 124 Z 16 GewO 1994)

5. Bei Gewerben, deren Wortlaut eindeutig auf von der Gewerbeordnung 1994 ausgenommenen Tätigkeiten, insbesondere auf dem Gebiet der Medizin hinweist, wäre im Rahmen des § 363 GewO 1994 die Möglichkeit einer Nichtigerklärung in Betracht zu ziehen.

6. Der Erlass vom 9. Dezember 1992, Zl. 30.599/70 - II/1/92, ist nicht mehr anzuwenden.

Wien am 5. März 1996

Für den Bundesminister

M a l o u s e k

6.10. Die Prüfungsrichtlinien

1. Prüfungsgrundsätze

Gemäß Befähigungsnachweisverordnung wurden die a) schriftliche, b)mündliche und

c) praktische Prüfung behandelt und dabei folgende Grundsätze aufgestellt:

A) schriftlich

Was jeder Lebensberater in ganz Österreich wissen muss!

B) praktisch

Selbstdarstellung eigene Auswahl

Fallbeispiel schriftlich und Reflexion an Hand eines aktuellen Beispieles

C) mündlich

Allgemeine Kriterien für ein Prüfungsgespräch, bei dem Haltung und

Einstellungen Prüfer individuell abgefragt werden - keine Wissensprüfung!

Die Reihenfolge der Prüfungsabwicklung soll in der obigen Reihenfolge erfolgen.

2) Prüfungskriterien

A) schriftlich

A1. Krisenintervention

1. psychodiagnostische Kenntnisse
2. Krisensymptome und Verlaufsformen von Krisen
3. Besprechung von vorgegebenen Krisenverläufen

A2. Grundlagen

Beschreibe die Gemeinsamkeiten und Unterschiede zwischen Lebensberatung und

1. Psychotherapie
2. Psychologie
3. Medizin (speziell Psychiatrie)
4. Pädagogik
5. sonstige beratende Berufe (Unternehmensberatung, Vermögensberater, Steuerberater, Rechtsanwalt)
6. Sozialarbeiter
7. Seelsorger
8. Esoterische und kosmobiologische Dienstleistungen

A3. Rechtsgrundlagen

A3.1 Berufsrecht

1. Gewerbeordnung
2. Befähigungsnachweisverordnung
3. Erlass Landeshauptmann
4. Berufsbild und Tätigkeitsbereiche
5. Standes- und Ausübungsregeln
6. Berufsethik
7. Rechtsgrundlagen angrenzende Berufe (Psychotherapie, Psychologie, Medizin)
8. Berufsorganisation - Kammerrecht

A3.2 Rechtsfragen - Grundlagen

1. Vertragsrecht
2. Schadenersatzrecht
3. Ehe - und Familienrecht
4. Scheidungsrecht
5. Zivilprozessordnung
6. Verwaltungsverfahren

A4. Betriebswirtschaft

1. Buchführungspflicht
2. Steuerpflicht
3. Kalkulationsgrundlagen (Beispiel)
4. Werbe- und Marketingmaßnahmen

A5. Methoden der Beratung (noch unvollständig!!!)

A5.1 Ziele, methodische Gemeinsamkeiten von

1. Beratung
2. Krisenintervention
3. Supervision
4. Coaching
5. Selbsterfahrung

A5.2 Kenntnisse in Theorie und Beratungsmodelle

1. personenzentrierter Ansatz
2. systemischer Ansatz
3. sonstige Ansätze

A5.3 Überblick eines Schwerpunktthemas nach eigener Wahl

B) praktisch

B1 Selbstdarstellung und Berufskonzept B1.1 Selbstdarstellung (Vergangenheit)

1. persönlicher Werdegang inklusive Entscheidungspunkte
2. Warum habe ich den Beruf Lebensberatung gewählt?
3. Praxiserfahrungsbericht
4. Auswirkungen der Berufswahl auf persönliche Entwicklung
5. Bin ich ein guter Lebensberater
6. Meine Schwachstellen als Lebensberater

B1.2 Berufskonzept (Zukunft)

1. Wozu arbeite ich als Lebensberater?
2. Mit welcher Berufsstrategie?
3. Welche Vision habe ich?
4. Welche Schwerpunkte lege ich?
5. Für welche Zielgruppen arbeite ich?
6. Welches Werbekonzept?

B2 Schriftliches Fallbeispiel

B2.1 Protokoll eines Prozesses von minimal drei Beratungseinheiten

1. Hinterfragen der Interventionen
2. Struktur des Protokolls
3. Prozessprotokoll

B2.2 Schriftliches Transscript einer Gesprächssequenz aus B2.1, 2-3 Seiten

1. hinterfragen

B3 Demonstration einer Beziehungsgestaltung mit Reflexion

B3.1 Live Demonstration einer Beziehungsgestaltung

1. Fallbeispiele - wie beiliegende Liste
2. ein Prüfer spielt die Rolle

B3.2 Reflexion hinterfragen nach folgenden Elementen (fakultativ):

1. Was ist gelungen?
2. Was wurde wahrgenommen?
3. Welche Annahmen wurden getroffen?
4. Gibt es eine Idee über den zu vereinbarenden Kontrakt?
5. Gab es Übertragungen / Projektionen?
6. Sollte an anderen Berater / Berufsgruppe abgegeben werden?
7. Besteht Notwendigkeit von Supervision?

C) mündlich

C1 Fragen über:

1. Selbsteinschätzung als Berater
2. beraterische Stärken / Schwächen
3. Wissen über eigene Handlung ( Was tue ich)
4. Schriftliche Prüfung
5. Praktische Prüfung
6. Lebensentwürfe
7. Unterschied Prophylaxe - Therapie
8. Abgrenzung an Hand von Fallbeispielen
9. Beratungskonzepte

C2 Fragen über Einstellungen und Haltungen

C2.1 Positiv

1. Existiert ein in sich geschlossenes, differenziertes Referenz - Bezugssystem
2. Kann schlüssig erklärt werden warum Berater was tut?
3. Wird Selbstverantwortung des Klienten gefördert?
4. Besteht Selbstverantwortung für Positionierung als Lebensberater?

C2.1 Negativ

1. Sektierer, die den Klienten keine Entscheidungsfreiheit überlassen

6.11. Fallbeispiele

Abbildung in dieser Leseprobe nicht enthalten

6.12. Die Richtlinien für die Erteilung des Praktikantenausweis

Die Praktikantenausweise dürfen bei Vorliegen folgender Voraussetzungen ausgegeben werden:

- 30 h Einzelselbsterfahrung
- 90 h Gruppenselbsterfahrung
- Zeugnis gem. Befähigungsnachweis §1 1a, b, 2a, 3a, 4a bzw.
- bei Lehrgang (5a) 50% der Methodenstunden absolviert

Die Laufzeit des Ausweises beträgt jeweils ein Jahr, eine zweimalige Verlängerung im Jeweils 1 Jahr ist möglich.

Der Ausweis wird zu einem Preis von 300,-- öS ( Bei Verlängerung öS 100,-- ) ausgestellt.

6.13. Der Praktikantenausweis

Abbildung in dieser Leseprobe nicht enthalten

6.14. Das Honorarrichtlinien

Honorarrichtlinien

für Lebensberater

Entwurf

1. Allgemeines

Der Berufsgruppe Lebensberatung der NÖ Handelskammer empfiehlt die vorliegenden Honorarrichtlinien für Lebensberater auf der Basis nationaler und internationaler Grundlagen und Gepflogenheiten.

Lebensberater und Klienten sind nicht zwingend an die im Rahmen der Honorarrichtlinien genannten Sätze gebunden: es wird jedoch empfohlen. Ausnahmen nur bei Vorliegen triftiger Gründe zu machen.

Da diese Richtlinien formal nur einen Rahmen darstellen, ist es in jedem Einzelfall erforderlich, ausdrückliche Vereinbarungen über Honorarsatz. Zuschläge, Neben- und Sonderkosten zu treffen.

Der Berufsgruppe Lebensberatung nimmt die Aufgabe wahr, die Honorarrichtlinien in angemessen zeitlichen Intervallen auf ihre Übereinstimmung mit den rechtlichen und wirtschaftlichen Entwicklungen zu überprüfen und auf die neuesten, jeweils aktuellen Erkenntnisse der Wissenschaft abzustimmen.

2. Honorar

2.1. Begriffsbestimmungen

Honorar im Sinne der vorliegenden Richtlinien ist die Vergütung von Leistungen und Aufwendungen des Lebensberaters .

Als Basishonorar für eine Lebensberatung gilt derjenige Satz, der für eine Beratung im Ausmaß von 1 Stunde in der Standortgemeinde des Lebensberaters in Ansatz gebracht wird.

Neben- und Sonderkosten sind in diesem Basishonorar nicht enthalten; diese sind gesondert zu verrechnen.

2.2. Berechnung

Wird das Honorar auf der Basis des Zeitaufwandes berechnet, so ist zu berücksichtigen, ob die Leistungen im Büro des Lebensberaters, beim Klienten oder an dritten Orten erbracht werden. Honorare, die sich auf eindeutig quantifizierbare Aufgaben beziehen, sollen in angemessener Relation zum Streitwert des Beratungsgegenstandes stehen (Wertanpassung). Honorare können auch pauschaliert vereinbart werden.

Der Lebensberater verpflichtet sich, keinerlei Provisionen oder andere Leistungen von Dritten entgegenzunehmen, die geeignet sind, seine Objektivität zu beeinflussen.

Wird ein erteilter Auftrag widerrufen oder eingeschränkt, so finden die gesetzlichen Bestimmungen über den Werkvertrag Anwendung.

2.3. Zuschläge

Der Lebensberater ist berechtigt, gegebenenfalls folgende Zuschläge zu seinem Honorar zu berechnen:

2.3.1 Leistungen außerhalb der Normalarbeitszeit

- zwischen 22.00 Uhr und 06.00 Uhr 60%
- zwischen 06.00 Uhr und 08.00 Uhr 30%
- zwischen 18.00 Uhr und 22.00 Uhr 30%
- an Sonn - und Feiertagen 60%

2.3.2 Leistungen außerhalb Österreichs

- in europäischen Ländern 80%
- außerhalb Europas 120%

2.3.3 Supervisionsstunden 50%

2.3.4 Ausarbeitung von Analysen

und Konzepten 50%

2.3.5 Ausarbeitung von Studien 60%

2.3.6 Forschungsaufträge 70%

2.3.7 Erstellung von Gutachten zur Vorlage

bei Behörden, Gerichten, Banken,

Förderungsinstitutionen u. ä. 100%

2.3.8 Forschungs- und Entwicklungsprogramme in Zusammenarbeit

mit Hochschulen und anderen wissenschaftlichen Institutionen

100%

2.3.9. Beiziehung von Angehörigen anderer Kammern

(Rechtsanwälte, Ärzte, Zivilingenieure etc.) im Rahmen eines

Beratungsauftrages für die Dauer der Beiziehung

100%

2.3.10 Wertanpassung

Beratung bei - Investitionen (exkl. Immobilien) 3%

- Immobilien 1%
- Geldbeschaffung 1%
- Jobvermittlung 3 Monatsgehälter

2.4. Honorar nach Zeitaufwand

2.4.1 Der empfohlene Stundensatz bezieht sich auf Leistungen in der sogenannten Normalarbeitszeit zwischen 08.00 Uhr und 18.00 Uhr und beträgt ÖS 667,- je Stunde excl. 20% MWSt.

Die Führung einer Zeitaufschreibung ist obligatorisch und vom Lebensberater durchzuführen.

2.4.2 Das Mindesthonorar für eine Intervention außer Haus beträgt den doppelten, um allfällige Zuschläge aufgewerteten Stundensatz.

2.4.3 Bei Leistungen, die über volle Leistungsstunden hinausgehen, wird die jeweils begonnene Halbstunde in Anrechnung gebracht.

2.4.4 Der Stundensatz kommt für alle Lebensberater im Beratungsunternehmen zur Anrechnung; Schreibarbeiten und ähnliche Leistungen werden mit 50% des Normalstundensatzes berechnet.

2.4.5 Leistungen: die automationsunterstützt im Büro des Lebensberaters für den Klienten erbracht werden: unterliegen einem Zuschlag zum Stundensatz von 25% der dazugehörige Materialaufwand wird gesondert unter "Nebenkosten" in Rechnung gestellt.

2.4.6 Bei Reisen zur Erfüllung des Beratungsauftrages wird die Reisezeit mit Sätzen nach Zeitaufwand in Rechnung gestellt. Als Reisezeiten gelten auch Wartezeiten. soweit dadurch die Ausübung einer anderweitigen Tätigkeit be- oder verhindert wird und soweit sie nicht vom Lebensberater selbst zu vertreten sind.

Reise- und Wartezeiten sind nicht für die Zeit der Benützung eines Schlafwagens bzw. der Nächtigung auf Reisen in Ansatz zu bringen. Reisen erfolgen mit Zustimmung des Klienten: in dringenden Fällen kann die Zustimmung auch nachträglich eingeholt werden.

2.4.7 Bei telefonischer Beratung werden für die ersten 5 Minuten 20% des Basishonorars, für weitere 10 Minuten 15% des Basishonorars zur Verrechnung gebracht. Etwaige Telefongebühren werden gemäß 3.2 abgerechnet.

2.5. Honorar bei speziellen Leistungen

Als Honorar bei speziellen Leistungen wird empfohlen, den Normalstundensatz mit untenstehenden Faktoren zu bewerten.

2.5.1 Supervisionsstunden 150 %

2.5.2 Seminargebühr für einen Tag 150 %

2.5.3 Eintritt für einen zweistündigen Vortrag 15 %

2.5.4 Eintritt für eine zweistündiges Kurzseminar 40 %

2.5.5 Gruppensupervisionsstunde/Person 25 %

2.5.6 Gruppenberatungsstunde/Person 50 %

3. Nebenkosten

Nebenkosten sind Aufwendungen, die dem Lebensberater bei der Durchführung des Beratungsauftrages entstehen und vom Klienten neben dem Honorar zu tragen sind:

Zu den Nebenkosten zählen insbesondere:

3.1 Reisekosten im Rahmen der Abwicklung eines Beratungsauftrages inklusive km-Gelder und Diäten.

Es gelten die Fahrtkostenvergütungen für das für die Auftragserfüllung wirtschaftlichste und angemessenste Verkehrsmittel als vereinbart.

In jedem Fall stehen dem Lebensberater jedoch zu:

- Bahnreisen erster Klasse bzw. Schlafwagen, Inlandsflüge in EconomyClass, Business-Class bei Auslandsflügen.

- Nächtigungen in einem Hotel gehobener Klasse (Bad/WC). Es werden mindestens die Tag- und Nächtigungsgelder der Gebührenstufe 5 der jeweils geltenden Fassung der "Tabelle für Lohnsteuer" berechnet. Sollten diese Sätze nicht ausreichen, wird der tatsächliche Aufwand abgerechnet. - Bei Tätigkeiten außerhalb des Beratungsbüros, jedoch im Ortsgebiet seines Standortes. stehen dem Berater als Aufwandsentschädigung 60% des Taggeldes der Gebührenstufe 5 der "Tabelle für Lohnsteuer" zu.

- Zur Berechnung von km-Geldern wird das jeweils gültige "km-Geld bei Dienstreisen der Bundesbediensteten" bzw. die Sätze lt. "Tabelle für Lohnsteuer" herangezogen.

3.2 Bezüglich Kosten für Telex, Telefon, Telegramm, Telefax etc. gelten als Nachweis die Aufschreibungen des Lebensberaters.

3.4 Stempelmarken, Gebühren etc.

3.5 Vervielfältigungen, Kopien, Drucksorten, Kosten für Beschaffung von Unterlagen.

3.6 Sind Nebenkosten mit einem Zeitaufwand verbunden. erfolgt die Abrechnung zusätzlich auch nach den jeweiligen Stundensätzen.

3.7 Zu Nebenkosten wird. sofern nicht Zeitaufwand in Ansatz gebracht wird, ein Aufschlag von 20% zur anteiligen Deckung der Bürokosten berechnet.

3.8 Sind zur Erbringung einer Leistung besondere Geräte, deren ständige Haltung dem Berater nicht zugemutet werden können, nötig, sind diese vom Klienten beizustellen; sind diese Geräte jedoch beim Lebensberater verfügbar. werden aliquote kalkulatorische Kosten zuzüglich eines Zuschlages von 20% in Rechnung gestellt.

3.9 Die Umsatzsteuer (Mehrwertsteuer) ist im Honorar sowie in den Nebenkosten und in den Zuschlägen nicht enthalten. Die Umsatzsteuer (Mehrwertsteuer) ist im gesetzlich vorgeschriebenem Ausmaß zusätzlich in Rechnung zu stellen.

4. Sonderkosten

Leistungen, die über den üblichen Umfang der Lebensberatung hinausgehen, werden gesondert in Rechnung gestellt. Dies sind z. B.:

- Vorarbeiten, die der Beschaffung von Unterlagen für die Erfüllung der Aufgabe dienen oder die Beschaffung solcher Leistungen von dritter Seite, soweit diese nicht vom Klienten beigestellt werden.
- Arbeiten in Sonderfachgebieten, Wahrnehmung der Interessen des Klienten gegenüber Dritten - z. B. bei Streitigkeiten - oder die Beschaffung solcher Leistungen von dritter Seite.
- Leistungen nach Erfüllung der Aufgabe, wie z. B. Erfolgskontrolle. - Kosten anderer zur Erfüllung des Auftrages notwendigerweise beizuziehender Fachleute z. B. Berufe, die Vorbehaltsaufgaben erfüllen, sofern die Beauftragung nicht direkt durch den Klienten erfolgt ist.

Erfolgt die Abrechnung der Sonderleistungen Dritter durch den Lebensberater, so wird lediglich der Satz für Büroaufwand den Sonderkosten zugeschlagen. Dem etwaigen Umfang nach sind Sonderleistungen. sofern sie absehbar sind, bereits im Beratungsvertrag angeführt bzw. sollte darauf hingewiesen werden.

5. Zahlungsbedingungen

5.1 Jede Beratungsstunde wird, sofern nicht anders vereinbart, prompt in Rechnung gestellt. Die Rechnung ist prompt und ohne jeden Abzug fällig.

5.1 Zu jeder Beratungsstunde werden die bis dahin erbrachten sonstige Leistungen in Rechnung gestellt. Falls im Monat keine Beratungsstunde erfolgt, sind die Leistungen einmal im Monat abzurechnen. Die Rechnung ist prompt und ohne jeden Abzug fällig.

5.2 Bei verzögerter Zahlung werden bankübliche Zinsen verrechnet. Die Zinsenforderung setzt 10 Werktage nach Rechnungsversand ein. Als Mahnspesen gelten vereinbart: 1. Mahnung: 20% , 2. Mahnung: 30% und 3. Mahnung : 40% des Normalstundensatzes inkl. der Umsatzsteuer.

5.3 Die Zahlung des Honorars ist fällig, unabhängig davon, ob die Leistung vom Klienten separat abgenommen oder verwertet wird.

6. Akontozahlungen 30% der geschätzten Auftragssumme bei Auftragserteilung. Zwischenabrechnungen von erbrachten Leistungen sind bei Bedarf vor allem bei hohen Nebenkosten - sofern diese nicht direkt vom Klienten abgegolten werden (z. B. Flugtickets u. ä.) - zu vereinbaren. Wurde Pauschalhonorierung vereinbart, werden 50% des Pauschalbetrages zu Beginn und der Rest mit Abschluss des Beratungsauftrages in Rechnung gestellt.

sonstige Informationen

7. Schiedsgericht

Allfällige Streitfragen werden gemäß den Bestimmungen der Zivilprozessordnung gelöst. Wird die Anrufung eines Schiedsgerichtes vereinbart. so ist dies im Beratungsvertrag anzuführen.

8. Geschäftsbedingungen

Sofern die Geschäftsbedingungen des Lebensberaters inhaltlich über diese Honorarrichtlinien hinausgehen, sind sie dem Beratungsvertrag als ergänzender Bestandteil einzugliedern.

9. Information

Es gilt als üblich. dass der Klienten vor. spätestens aber zum Zeitpunkt der Auftragsannahme durch Vorlage und ggf. Zeichnung von den vorliegenden Honorarrichtlinien und ggf. auch von bestehenden Geschäftsbedingungen des Lebensberaters nachweislich informiert wird.

10. Urheberrecht

Der Klienten anerkennt das Urheberrecht des Lebensberaters an den von diesem erstellten Werken. Eine Vervielfältigung oder Verbreitung erfordert die schriftliche Genehmigung des Lebensberaters.

11. Gerichtsstand

Als Gerichtsstand gilt die Standortgemeinde des Lebensberaters.

6.15. Die Geschäftsbedingungen

Allg. Geschäftsbedingungen für Lebensberater Entwurf

4.03.1990

Präambel

(Allgemeine Grundlagen der Zusammenarbeit)

(1) Diese "Allgemeinen Geschäftsbedingungen für Lebensberatung" sind integrierender Bestandteil von Verträgen, die die fachmännische Beratung von Klienten durch gewerbliche Lebensberater in dem Berufsbild der Lebensberater dargestellten Beratungsbereichen im Rahmen der allgemein anerkannten Berufsgrundsätze und Standesregeln zum Gegenstand haben.

(2) Für den Fall, dass einzelne Bestimmungen der Geschäftsbedingungen unwirksam werden sollten, berührt dies die Wirksamkeit der verbleibenden Bestimmungen nicht.

(3) Der Lebensberater ist berechtigt, den Beratungsauftrag durch sachverständige unselbständig beschäftigte Mitarbeiter oder gewerbliche/freiberufliche Kooperationspartner (ganz oder teilweise) durchführen zu lassen. Die Mitarbeit spezialisierter Kollegen ist schriftlich zu vereinbaren.

(4) Der Klient trägt bei der Erfüllung des Beratungsauftrages zu einem möglichst ungestörtem, raschen Fortgang des Beratungsprozesses durch förderliches Arbeiten bei.

(5) Der Klient sorgt dafür, dass dem Lebensberater auch ohne dessen besondere Aufforderung alle für die Erfüllung und Ausführung des Beratungsauftrages notwendigen Unterlagen zeitgerecht vorgelegt werden und ihm von allen Vorgängen und Umständen Kenntnis gegeben wird, die für die Ausführung der Beratung von Bedeutung sind. Dies gilt auch für alle Unterlagen, Vorgänge und Umstände, die erst während der Tätigkeit des Beraters bekannt werden.

(6) Das Vertrauensverhältnis zwischen dem Klienten und dem Lebensberater bedingt, dass der Berater über vorher durchgeführte und/oder laufende Beratungen - auch auf anderen Fachgebieten - umfassend informiert wird.

(7) Der Lebensberater verpflichtet sich zur Einhaltung der Berufsethik "Hilfe zur Selbsthilfe".

(8) Wenn der Lebensberater sich zu einem Thema als befangen erklärt, kann die Situation in einem kostenlosen Streitgespräch geklärt werden, um somit wieder eine Beratungsbasis herzustellen.

§ 1 Geltungsbereich und Umfang

(1) Die Geschäftsbedingungen gelten, wenn ihre Anwendung ausdrücklich vereinbart wurde.

(2) Alle Beratungsaufträge und sonstige Vereinbarungen sind nur dann rechtsverbindlich, wenn sie vom Klienten bestätigt werden und verpflichten gegenseitig im angegebenen Umfang (_2).

§ 2 Umfang des Beratungsauftrages

Der Umfang des Beratungsauftrages wird vertraglich vereinbart.

(1) Im kostenlosen zwanzigminütigen Erstgespräch wird ein Dispositionsgespräch in der Dauer von 1 Stunde vereinbart.

(2) Im Dispositionsgespräch wird je festgelegtem Thema ein einstündiges Beratungsgespräch als auch ein einstündiges Abschlussgespräch vereinbart.

(3) Im Abschlussgespräch wird ein jährliches zweistündiges Betreuungsgespräch vereinbart.

(4) Im jährliches Betreuungsgespräch wird für das nächste Jahr ein weiteres zweistündiges Betreuungsgespräch vereinbart.

§ 3 Aufklärungspflicht des Klienten/Vollständigkeitserklärung Siehe dazu Präambel (5)

§ 4 Sicherung der Unabhängigkeit

(1) Die Vertragspartner verpflichten sich zur gegenseitigen Loyalität.

(2) Die Vertragspartner verpflichten sich gegenseitig, alle Vorkehrungen zu treffen, die geeignet sind, die Gefährdung der Unabhängigkeit der Kooperationspartner und Mitarbeiter des Lebensberater zu verhindern. Dies gilt insbesondere für Angebote des Klienten auf Anstellung bzw. der Übernahme von Aufträgen auf eigene Rechnung.

§ 5 Fortschrittskontrolle

(1) Der Lebensberater verpflichtet sich, über den Fortschritt des Klienten ein Protokoll anzufertigen.

§ 6 Schutz des geistigen Eigentums des Lebensberater

(1) Der Klienten ist verpflichtet, dafür zu sorgen, dass die im Zuge des Beratungsauftrages vom Lebensberater, seinen Mitarbeitern und Kooperationspartnern erstellten Unterlagen nur für persönliche Zwecke des Klienten Verwendung finden. Insbesondere bedarf die entgeltliche oder unentgeltliche Weitergabe beruflicher Äußerungen jeglicher Art des Lebensberater an Dritte dessen schriftlicher Zustimmung. Eine Haftung des Lebensberater dem Dritten gegenüber wird damit nicht begründet.

(2) Die Verwendung beruflicher Äußerungen des Lebensberater zu Werbezwecken durch den Klienten ist unzulässig. Ein Verstoß berechtigt den Lebensberater zur fristlosen Kündigung aller noch nicht durchgeführten Aufträge.

(3) Dem Lebensberater verbleibt an seinen Leistungen das Urheberrecht.

(4) Im Hinblick darauf, dass die erstellten Beratungsleistungen geistiges Eigentum des Lebensberater sind, gilt das Nutzungsrecht derselben auch nach Bezahlung des Honorars ausschließlich für eigene Zwecke des Klienten und nur in dem im Vertrag bezeichneten Umfang. Jede dennoch erfolgte Weitergabe, auch im Zuge einer Auflösung des Unternehmens oder eines Konkurses, aber auch die kurzfristige Überlassung zu persönlichen Zwecken, zieht Schadenersatzansprüche nach sich. In einem solchen Fall ist volle Genugtuung zu leisten.

§ 7 Rechte des Klienten

(1) Recht auf umfassende Beratung

Der Lebensberater ist verpflichtet, dem Klienten auch unter Einbeziehung von Fachleuten aus anderen Fachgebieten optimal zu beraten.

(2) Recht auf geistiges Eigentum des Klienten

Alle Äußerungen des Klienten im Zusammenhang mit der Beratung bleiben das geistiges Eigentum des Klienten. Der Lebensberater ist nicht berechtigt von diesen ihm im Rahmen des Beratungsauftrages zur Kenntnis gebrachten Informationen Gebrauch zu machen, oder an Dritte entgeltlich als auch unentgeltlich weiterzugeben.

(3) Zielformulierung

Der Klient hat den Anspruch in jeder Beratungsstunde zu einem vom Klienten selbst definierten Ziel begleitet zu werden.

(4) Einhaltung der Beratungsdauer

Die vereinbarte Beratungsdauer ist vom Klienten und vom Lebensberater einzuhalten. Auf ausdrücklichen Wunsch des Klienten kann bei einem Beratungsgespräch, nach Maßgabe des vorhandenen Ressourcen des Lebensberaters, ein weitere Beratungsstunde zu den in den Honorarrichtlinien angegebenen Verrechnungssätzen erfolgen.

(5) Einhaltung der Beratungsdauer

Jeder vereinbarte Termin ist vom Klienten und vom Lebensberater einzuhalten. Bis eine Woche vor dem Termin kann der Klient die Beratungsstunde stornieren. Anderenfalls ist bei Nichtinanspruchnahme die Beratungsstunde zu verrechnen.

§8 Mängelbeseitigung und Gewährleistung

(1) Der Lebensberater ist berechtigt und verpflichtet, nachträglich bekannt werdende Unrichtigkeiten und Mängel an seiner Beratungsleistung zu beseitigen. Er ist verpflichtet, den Klienten hiervon unverzüglich in Kenntnis zu setzen.

§ 9 Haftung

(1) Der Lebensberater und seine Mitarbeiter handeln bei der Durchführung der Beratung nach den allgemein anerkannten Prinzipien der Berufsausübung "Hilfe zur Selbsthilfe". Er haftet für Schäden nur im Falle, dass ihm Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit nachgewiesen werden kann, und zwar im Rahmen der gesetzlichen Vorschriften. Dies gilt auch für Verletzung von Verpflichtungen durch beigezogene Kollegen.

(2) Der Schadenersatzanspruch kann nur innerhalb von sechs Monaten, nachdem der oder die Anspruchsberechtigten vom Schaden Kenntnis erlangt haben, spätestens jedoch drei Jahre nach dem anspruchsbegründenden Ereignis gerichtlich geltend gemacht werden.

§ 10 Verpflichtung zur Verschwiegenheit

(1) Der Lebensberater. seine Mitarbeiter und die hinzugezogenen Kollegen verpflichten sich, über alle Angelegenheiten, die ihnen im Zusammenhang mit ihrer Tätigkeit für den Klienten bekannt werden, Stillschweigen zu bewahren. Diese Schweigepflicht bezieht sich sowohl auf den Klienten als auch auf dessen private und Geschäftsverbindungen.

(2) Nur der Klient selbst kann den Lebensberater schriftlich von dieser Schweigepflicht entbinden.

(3) Der Lebensberater darf Berichte, Gutachten und sonstige schriftliche Äußerungen über die Ergebnisse seiner Tätigkeit Dritten nur mit Einwilligung des Klienten aushändigen.

(4) Die Schweigepflicht des Beraters, seiner Mitarbeiter und der beigezogenen Kollegen gilt auch für die Zeit nach Beendigung des Auftrages. Ausgenommen sind Fälle, in denen eine gesetzliche Verpflichtung zur Auskunftserteilung besteht.

(5) Der Lebensberater ist befugt, ihm anvertraute personenbezogene Daten im Rahmen der Zweckbestimmung des Beratungsauftrages zu verarbeiten oder durch Dritte verarbeiten zu lassen. Der Lebensberater gewährleistet gemäß den Bestimmungen des Datenschutzgesetzes die Verpflichtung zur Wahrung des Datengeheimnisses. Dem Lebensberater überlassenes Material sowie alle Ergebnisse aus der Durchführung der Arbeiten werden grundsätzlich dem Klienten zurückgegeben.

§ 11 Honoraranspruch

(1) Der Lebensberater hat als Gegenleistung zur Erbringung seiner Beratungsleistungen Anspruch auf Bezahlung eines angemessenen Honorars durch den Klienten.

(2) Wird die Ausführung des Auftrages nach Vertragsunterzeichnung durch den Klienten verhindert (z. B. wegen Kündigung), so gebührt dem Lebensberater gleichwohl das vereinbarte Honorar.

(3) Der Lebensberater kann die Fertigstellung seiner Leistung von der vollen Befriedigung seiner Honoraransprüche abhängig machen. Die Beanstandung der Arbeiten des Lebensberater berechtigt, außer bei offenkundigen Mängeln, nicht zur Zurückhaltung der im zustehenden Vergütungen.

§ 12 Honorarhöhe

Sofern nichts anderes schriftlich vereinbart wurde, richtet sich die Höhe des Honorars nach den zur Zeit der Erstellung der Honorarnote geltenden, vom Berufsgruppe Lebensberatung herausgegebenen "Honorarrichtlinien für Lebensberater".

§ 13 Anzuwendendes Recht, Erfüllungsort, Gerichtsstand

(1) Für den Auftrag, seine Durchführung und die sich daraus ergebenden Ansprüche gilt nur österreichisches Recht, sofern nichts anderes vereinbart wurde.

(2) Erfüllungsort ist der Ort der beruflichen Niederlassung des Lebensberater.

(3) Für Streitigkeiten ist das Gericht am Standort des Lebensberater zuständig.

Wien, im November 1991

6.16. Die Praktikumsrichtlinien

Lehrgang für

Lebens- und Sozialberatung

Praktikumsrichtlinien

des Ausbildungsausschusses

der Bundeswirtschaftskammer vom 4.5.1993

Dr. Theresia Hackl, Dagmar Kratochwill, Dr. Peter Staudigl

Richtlinien für die zweijährige fachliche Tätigkeit unter Supervision

1. Für die Erlangung der Konzession ist zusätzlich zum Ausbildungslehrgang für Lebens- und Sozialberatung die Absolvierung einer zweijährigen fachliche Tätigkeit ("Praktikum") erforderlich. Die fachliche Tätigkeit ist nicht Teil des Lehrganges.

Das Ausmaß der Tätigkeit ist mit 1000 Stunden, welche kontinuierlich über zwei Jahre zu leisten sind, festgelegt. Von diesen 1000 Stunden sind 100 Stunden eine die Tätigkeit begleitende Supervision (20 Stunden Einzel- und 80 Stunden Gruppensupervision).

2. Die fachliche Tätigkeit setzt sich aus folgenden Anteilen zusammen:

2.1. mindestens 150 Stunden, maximal 250 Stunden durchgängig protokollierte Peergruppenarbeit und

2.2. mindestens 250 Stunden, maximal 500 Stunden protokollierte Beratungstätigkeit in einer psychosozialen Beratungseinrichtung und

2.3. mindestens 150 Stunden, maximal 500 Stunden protokollierte Beratungstätigkeit in einer Lehrpraxis für Lebens- und Sozialberatung und

2.4 mindestens 100 Stunden, maximal 200 Stunden selbständige protokollierte Tätigkeit (mindestens 1 Vortrag und 1 Seminar organisieren und durchführen).

3. Die Stundenanteile der fachlichen Tätigkeit können sich im nachfolgend dargestellten Rahmen bewegen:

Abbildung in dieser Leseprobe nicht enthalten

4. Die Gestaltung der fachlichen Tätigkeit soll mit den engeren beruflichen Plänen der jeweiligen PraktikantInnen in Zusammenhang stehen und von diesen auch in individuellen Konzepten mit Schwerpunktsetzung dargestellt und begründet werden.

Die Erfahrungen mit der fachlichen Tätigkeit und Supervision sind protokollarisch in Falldarstellungen und Selbsterfahrungsberichten festzuhalten und von den betreuenden Personen zu vidieren.

5. Protokollformen

5.1 Gesamtaufstellung der durchgeführten fachlichen Tätigkeit mit Bestätigungen über die jeweiligen Praxiseinheiten (Studienbuch)

Beispiel:

Abbildung in dieser Leseprobe nicht enthalten

5.2 Protokollschema für Peergruppenarbeit

1. Zeit, Ort, Setting

2. Anwesende

3. KoordinatorIn

4. ProtokollführerIn

5. Bearbeitete Themen (unter genauer Angabe der verwendeten Zeit)

5.1 Angewendete Methoden

5.2 Durchgeführte Übungen

5.3 Wiederholung und Vertiefung von Lehrinhalten

5.4 Behandelte Literatur

6. Beobachtungen zu Kommunikation, Arbeitsklima und zum Stimmungsbild der Gruppe

7. Unterschrift aller Anwesenden

5.2 von den SupervisorenInnen bestätigte Sitzungsprotokolle über 10 Erstgespräche und Prozessprotokolle über 10 abgeschlossene Beratungsprozesse

Beispiel:

Abbildung in dieser Leseprobe nicht enthalten

Anforderungen an LehrpraxisinhaberInnen

Lebens- und SozialberaterInnen mit mindestens fünfjähriger Praxis, hauptberuflicher Tätigkeit in der Lebens- und Sozialberatung und Supervisionsberechtigung können sich zwecks Erteilung einer Lehrpraxis- Genehmigung an den Ausbildungsausschuss der Lebens- und Sozialberater der Bundeswirtschaftskammer wenden.

6.17. Lehrpraxisvereinbarung

Vereinbarung

abgeschlossen am heutigen Tag zwischen

nachfolgend auch LPI (Lehrpraxisinhaber) genannt

einerseits und

nachfolgend Volontär genannt

andererseits wie folgt:

LPI errichtet in , eine Filiale seines Gewerbebetriebes mit zwei

Volontariatsstellen für den Volontär zur Erlangung der Konzession "Lebensund Sozialberatung".

Die Vereinbarung gilt ab der Unterzeichnung bis zur Beendigung des Praktikums.

6.17.0.1. Rechte und Pflichten des LPI:

6.17.0.1.1. Der LPI ist befugt, die Praxis für die Erlangung des

Befähigungsnachweis des Gewerbescheines für Lebens- und Sozialberatung zu vermitteln und zu bestätigen.

6.17.0.1.2. Der LPI stellt dem Volontär eine Volontariatsstelle bis zur Beendigung des erforderlichen Praktikums zur Verfügung..

6.17.0.1.3. Die Dauer des Volontariatvertrages ist mit mindestens Monaten festgesetzt.

6.17.0.1.4. Der LPI entscheidet nicht über die Anerkennung des Befähigungsnachweises und übernimmt auch keine Gewähr für die Erlangung des Gewerbescheines des Volontärs.

6.17.0.2. Rechte und Pflichten des Volontärs:

6.17.0.2.1. Der Volontär verpflichtet sich im Rahmen des Praktikums ausschließlich Tätigkeiten durchzuführen, welche zum Berufsbild und des Tätigkeitsfeldes der Lebens- und Sozialberatung gehören.

6.17.0.2.2. Der Volontär ist verpflichtet, seine Tätigkeiten im Namen und auf Rechnung des LPI auszuführen.

6.17.0.2.3. Der Volontär verpflichtet sich, gemeinsam mit dem LPI ein individuelles Lernziel für die Lehrpraxiszeit festzulegen und anzustreben.

6.17.0.2.4. Der Volontär verpflichtet sich, dem LPI einmal monatlich ein schriftliches Protokoll über die Volontariatsarbeiten vorzulegen, welches vom LPI abzuzeichnen ist, wenn der Bericht formal und inhaltlich ordnungsgemäß und ausreichend ist.

6.17.0.2.5. Der Volontär verpflichtet sich einmal monatlich an einer Teamsitzung teilzunehmen, welche als Praktikumszeit anerkannt wird.

6.17.0.2.6. Die monatliche Lernfortschrittskontrolle des Volontärs durch den LPI in Form von Supervision ist verpflichtend.

6.17.0.3. Gemeinsame Vereinbarungen zwischen LPI und Volontär:

6.17.0.3.1. Der LPI und der Volontär verpflichtet sich bei Konflikten, welche innerhalb der Besprechungen nicht geklärt werden können, eine gemeinsame Supervision in Anspruch zu nehmen. Die Kosten werden von beiden Konfliktpartnern übernommen.

6.17.0.4. Organisatorische Abwicklung des Praktikums

6.17.0.4.1. Die Praktikumstunden werden gemäß Praktikumsplanung angerechnet.

6.17.0.5. Filiale:

6.17.0.5.1. Die Kosten für die Filialgründung, die laufenden Kosten für den Betrieb der Filiale sowie die anfallenden Kosten für die Auflösung werden von den Volontären getragen.

6.17.0.5.2. Der Volontär verpflichtet sich zur selbständigen und ordnungsgemäßen Abrechnung seines Filialstandortes. Dazu stellt der LPI dem Volontär seine gestempelten und nummerierten Kassablöcke zur Verfügung.

6.17.0.5.3. Die vom LPI zur Verfügung gestellten Kassablöcke werden fortlaufend nummeriert und die Durchschläge per Monatsletztem an den LPI übersandt.

6.17.0.6. Auflösung der Vereinbarung

6.17.0.6.1. Der LPI ist berechtigt das Volontariatsverhältnis bei Nichteinhaltung der festgelegten Vereinbarungen, nach einmaliger schriftlicher Verwarnung im Wiederholungsfall unmittelbar einseitig zu lösen. In diesem Fall verlieren der Volontär mit sofortiger Wirkung die Deckung für ihre Praktikumtätigkeit und ist zur sofortigen Endabrechnung und Formularrückgabe verpflichtet.

6.17.0.6.2. Der LPI erhält 20 % aller vom Volontär im Namen und auf Rechnung des LPI erzielten Einnahmen.

6.17.0.6.3. Der Volontär ist berechtigt jederzeit aus dem Volontariatsverhältnis auszutreten und seinen Filialstandort ordnungsgemäß aufzulösen.

Vereinbarung

Zwischen Praktikanten im nachfolgenden Ausbildungskandidat genannt und Lehrpraxisinhaber im nachfolgenden Gewerbeinhaber genannt.

Zwischen Kandidat und Gewerbeinhaber wird vereinbart:

1. Der Ausbildungskandidat arbeitet auf Namen und Rechnung des Gewerbeinhabers. Der Kandidat ist in Auswahl von Methode und Ort, sowie der Einteilung der Arbeitszeit frei.

2. Der Ausbildungskandidat verpflichtet sich, seine Steuerangelegenheiten selbst zu regeln und für die Sozialversicherung selbst aufzukommen; zum Nachweis dafür gibt der Ausbildungskandidat dem Gewerbeinhaber die Steuernummer und Art der Sozialversicherung bekannt. Der Ausbildungskandidat hält den Gewerbeinhaber bezüglich Steuer- und Sozialversicherungsleistung sowie aus seiner Tätigkeit entstehenden Forderungen haftungsfrei.

3. Alle Leistungen innerhalb der Vereinbarung werden im Namen und auf Rechnung des Gewerbeinhabers gemäß der Preisliste des Gewerbeinhabers erbracht.

4. Als Kostenersatz können maximal 80% der Einnahmen vergütet werden.

5. Mindestens 20% aller Einnahmen der von dem Ausbildungskandidaten im Namen und auf Rechnung des Gewerbeinhabers erbrachten Leistungen verbleiben zur Abdeckung der entstehenden Kosten beim Gewerbeinhaber.

6. Leistungen des Gewerbeinhabers gegenüber dem Ausbildungskandidaten werden laut Preisliste verrechnet.

7. Die Abrechnung zwischen Gewerbeinhaber und Ausbildungskandidaten erfolgt monatlich jeweils am ersten Werktag des Folgemonats. Der Rechnungsausgleich erfolgt bis jeweils zum 15. des Folgemonats.

8. Jeder Missbrauch der gewährten Freiheiten sowie der Betriebsmittel gibt dem Gewerbeinhaber das Recht zur Schadloshaltung und zur sofortigen Auflösung der Vereinbarung.

9. Über den obigen Text hinausgehende Vereinbarungen bedürfen der schriftliche Form.

Ort, am

Der Gewerbeinhaber: Der Ausbildungskandidat

Preisliste

Stand 10.7.1993, gültig bis Ende Jänner 1994, Änderungen vorbehalten

Beratungsstunde je 50 min. und Person 800,-- inkl. MWSt.

Einzelsupervision je 50 min. und Person 1.200,-- inkl. MWSt.

Teambetreuung je 50 min. und Gruppe 1.200,-- inkl. MWSt.

Gruppensupervision je 50 min. und Gruppe 1.200,-- inkl. MWSt.

Cotraining bei Seminaren: frei, jedoch ist mindestens 1 Einzelsupervisionseinheit je 8 Cotrainingsstunden zu absolvieren

Bei Organisation von Seminaren, Workshops etc. Trainertagsatz 9.600,-- inkl. MWSt

6.18. Die Ausbildungsstätten für Lebensberatung in Österreich

Liste der vom Bundesministerium für wirtschaftliche Angelegenheiten genehmigten

AUSBILDUNGSINSTITUTIONEN für LEBENS- UND SOZIALBERATER

gemäß BGBl. Nr. 602/1995

WIFI der Wirtschaftskammer Wien

1180 Wien, Währinger Gürtel 97

Tel. 0222/476 77/566 DW - Fr. Rothbauer

WIFI der Wirtschaftskammer Niederösterreich

3100 St. Pölten, Mariazeller Straße 97 Tel. 02742/890

WIFI der Wirtschaftskammer Oberösterreich

4024 Linz, Wiener Straße 150

Tel. 0732/33 32

Berufsgruppe der Lebens- und Sozialberater bei der

Allgemeinen Fachgruppe des Gewerbes Salzburg

5027 Salzburg, Julius Raab-Platz 1

Tel. 0662/88 88/285 DW

Wiener Institut für Lebensberatung

und Supervision (Mario Slobodzian)

1160 Wien, Lienfeldergasse 5/Stg.3/25

Steirische Gesellschaft für Lebens-

und Sozialberatung (Dr. Günther Bitzer-Gavornik)

8010 Graz, Schillerstraße 24

Ausbildungsinstitut Lebens- und Sozialberatung Tirol

(Mag. Alois P. Gerber)

6460 Imst, Am Rofen 58

Österreichisches Trainingszentrum für

Neurolinguistisches Programmieren (Mag. Peter Schütz)

1094 Wien, Widerhofergasse 4

Sympaideia, Verein zur Aus-, Fort- und

Weiterbildung im psychosozialen Feld

2103 Langenzersdorf, Ackerlgasse 2

DCCT-GRAZ

Mag. Mario Werbanschitz

8020 Graz, Wiesengasse 14

Lehranstalt für Ehe- und Familienberater (Dr. Jörg Plankensteiner)

6020 Innsbruck, Salurnerstraße 10

ORGANOS - Kolleg für systemische Bildung

und Beratung (Mag. Friedrich Fehlinger) 4020 Linz, Adlergasse 12

Liste der vom Bundesministerium für wirtschaftliche Angelegenheiten genehmigten

AUSBILDUNGSINSTITUTIONEN für LEBENS- UND SOZIALBERATER

gemäß BGBl. Nr. 689/1990

WIFI der Wirtschaftskammer Wien

1180 Wien, Währinger Gürtel 97

Tel. 0222/476 77/566 DW - Fr. Rothbauer

WIFI der Wirtschaftskammer Niederösterreich

3100 St. Pölten, Mariazeller Straße 97 Tel. 02742/890

WIFI der Wirtschaftskammer Oberösterreich

4024 Linz, Wiener Straße 150

Tel. 0732/33 32

Berufsgruppe der Lebens- und Sozialberater bei der

Allgemeinen Fachgruppe des Gewerbes Salzburg

5027 Salzburg, Julius Raab-Platz 1

Tel. 0662/88 88/285 DW

FAB ORGANOS (Mag. Fehlinger)

Verein zur Förderung von Arbeit und Bildung

4020 Linz, Adlergasse 12

Wiener Internationale Akademie für

Ganzheitsmedizin (Dr. Perner)

1107 Wien, Kurbadstraße 8

Wiener Institut für Lebensberatung

und Supervision (Mario Slobodzian)

1160 Wien, Lienfeldergasse 5/Stg. 3/25

Österr. Gesellschaft für Pastoralpsychologie

und integrative Pädagogik

p.A. Institut für Pastoraltheologie,

Abt. für Pastoralpsychologie und Pastoralmedizin

8010 Graz, Parkstraße 1

Gesellschaft für Logotherapie und Existenzanalyse (Dr. Längle)

1150 Wien, Eduard Sueß-Gasse 10

Institut für ganzheitliche Psychotherapie

und Lebensberatung (Evelyn Schmidt)

1140 Wien, Einwanggasse 25/7

Österreichischen Trainingszentrum für Neurolinguistisches Programmieren

1094 Wien, Widerhofergasse 4

Arbeitsgemeinschaft Personenzentrierte

Psychotherapie und Gesprächsführung

1080 Wien, Alser Straße 21/14

6.19. Das Psychotherapeutengesetz

6.20. Das Psychologengesetz

6.21. Das Ärztegesetz

6.22. Die Rahmengeschäftsordnung der Wirtschaftskammer

Ende der Leseprobe aus 178 Seiten

Details

Titel
Lebensberatung in Österreich
Hochschule
Wirtschaftsförderungsinstitut Niederösterreich
Veranstaltung
Ausbildung zum Lebensberater
Note
2
Autor
Jahr
1997
Seiten
178
Katalognummer
V105307
ISBN (eBook)
9783640036035
Dateigröße
803 KB
Sprache
Deutsch
Schlagworte
Lebensberatung, Ausbildung, Lebensberater
Arbeit zitieren
Peter Staudigl (Autor:in), 1997, Lebensberatung in Österreich, München, GRIN Verlag, https://www.grin.com/document/105307

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