Gewerbe- und Gaststättenrecht


Skript, 2001

17 Seiten


Leseprobe


D a s G e w e r b e r e c h t

In der Gesellschaft herrscht eine Spannung zwischen jedem, der sich wirtschaftlich betätigt und dem staatlichen Anspruch, Gefahren, die sich aus der wirtschaftlichen Betätigung ergeben, abzuwehren.

Die Gewerbeordnung (GewO) stammt aus dem Jahre 1869 und wurde vom Norddeutschen Bund erlassen.

Sie sollte ursprünglich ein Gesetz sein, dass die gesamte wirtschaftliche Betätigung regelt. Heute regelt sie nur noch die allgemeinen Regeln zum Gewerberecht. Die meisten Angelegenheiten werden spezialgesetzlich geregelt (z. B. GastG, Handwerksordnung usw.).

Neben dem Begriff des Gewerbes kennt die GewO noch sog. „wirtschaftliche Unternehmungen“, soweit diese Gewerbe sind (nur wenige Regelungen).

G e w e r b e

Merke: Die GewO kann nur angewendet werden, wenn ein Gewerbe vorliegt.

Die GewO enthält keine Legaldefinition für das Gewerbe. Daher ist eine Definition von der Rechtsprechung entwickelt worden. Sie enthält 2 Teile: die positive Abgrenzung und die negative Abgrenzung.

Positive Tatbestandsmerkmale für ein Gewerbe

(1) Es muss sich um eine generell erlaubte Tätigkeit handeln. (Frage: Ist die Tätigkeit mit Strafe oder Bußgeld bedroht ?)
(2) Die Tätigkeit darf nicht sozial unwertig sein. (z. B. kein Verstoßgegen Art. 1 GG)
(3) Die Tätigkeit muss auf Gewinnerzielung gerichtet sein. (Es kommt nur auf die Absicht an, nicht darauf, ob tatsächlich Gewinne erzielt werden).
(4) Es muss sich um eine fortgesetzte Tätigkeit handeln. (Es kommt nicht darauf an, sie auf Dauer anzulegen oder sie einmalig auszuüben. Die Tätigkeit muss erkennen lassen, dass sie auf eine gewisse Dauer angelegt ist.)
(5) Es muss sich um eine selbstständige Tätigkeit handeln. (Einzige Ausnahme: § 55 GewO - Reisegewerbe)

- Selbstständig: handeln im eigenen Namen, auf eigene Rechnung, in eigener Verantwortung. (Frage: Wer trägt das wirtschaftliche Risiko ?)

Negative Tatbestandsmerkmale für ein Gewerbe

Merke: Es reicht nicht aus, dass die positiven Merkmale erfüllt sind, um ein Gewerbe zu bejahen.

Gewerbe sind nicht:

- Urproduktion

Dazu zählen die Land- und Forstwirtschaft, Viehzucht, Fischerei, Bergbau und auch die Vermarktung im üblichen Umfang. Der übliche Umfang muss am konkreten Einzelfall bemessen werden.

Zur Viehzucht gehört die bäuerliche Viehwirtschaft, nicht jedoch die industrielle Fleischproduktion (Legebatterien, Kälbermast u. ä.)

- Freie Berufe

Dazu gehören wissenschaftliche, künstlerische und schriftstellerische Tätigkeiten höherer Art sowie persönliche Dienstleistungen höherer Art, die eine höhere Bildung erfordern (Rechtsanwälte, Steuerberater, Psychotherapeuten...).

- Bloße Verwaltung und Nutzung des eigenen Vermögens

3 Gewerbearten

Stehendes Gewerbe (§§ 14 ff. GewO)

Reisegewerbe (§§ 55 ff. GewO)

Messen, Märkte Ausstellungen (§§ 64 ff. GewO)

Für alle 3 Gewerbetypen gibt es bestimmte Behörden. Die GewO enthält kaum Zuständigkeitsregelungen, da sie Bundesrecht ist.

D a s S t e h e n d e G e w e r b e

2 Unterarten

1. Das erlaubnisfreie stehende Gewerbe
2. Das erlaubnispflichtige stehende Gewerbe

Auch für das stehende Gewerbe gibt es keine Legaldefinition.

Stehendes Gewerbe ist jedes Gewerbe, das nicht Reisegewerbe ist und nicht in den Bereich der Messen, Märkte und Ausstellungen gehört. Es liegt immer dann vor, wenn man innerhalb einer gewerblichen Niederlassung (§ 42 II GewO) tätig ist.

Für alle stehenden Gewerbe besteht eine Anzeigepflicht. (§ 14 GewO) § 14 GewO regelt 4 Tatbestände, die der Anzeigepflicht unterliegen.

Zweck dieser Anzeige regelt § 14 I 3 GewO.

Wenn die Anzeigepflicht nicht erfüllt wird, gibt es keine Ermächtigungsgrundlage für die zuständige Behörde, diese Anzeige per Verwaltungsakt einzufordern. Jedoch wird diese daraus abgeleitet, dass der Gewerbetreibende der Anzeigepflicht unterliegt.

Ein Gewerbe fängt mit der ersten rechtlichen Verpflichtung an, die auf das Gewerbe gerichtet ist (z. B. Anmietung von Räumen). Zu diesem Zeitpunkt muss die Anzeige an die zuständige Behörde erfolgen.

Erlaubnisbedürftige stehende Gewerbe

-§ 30 ff. GewO

Erlöschen der Erlaubnis: § 49 Gewo

Die Gewerbeerlaubnis erlischt, wenn das Gewerbe nicht innerhalb eines Jahres begonnen wird, oder seit einem Jahr nicht mehr ausgeübt wird. Bei vorliegen eines wichtigen Grundes kann diese Jahresfrist verlängert werden (Zerstörung der gewerblichen Niederlassung, Krankheit u. ä.).

Eingriffsmöglichkeiten in ein erlaubnisbedürftiges stehendes Gewerbe

- 15 II GewO

Beispiel-Fall:

G betreibt höchstsorgfältig ein Überwachungsgewerbe. Dieses Gewerbe ist erlaubnisbedürftig, jedoch hat G eine solche Erlaubnis nicht. Die zuständige Behörde wird aufmerksam. Was kann sie tun ?

Prüfungsabfolge für § 15 II GewO

Liegt ein Gewerbe vor ?

Wenn ja, ist es ein stehendes Gewerbe ?

Ist eine Erlaubnis erforderlich ?

Wenn ja, liegt eine solche Erlaubnis vor ?

Liegt eine Erlaubnis nicht vor, ist § 15 II GewO anwendbar !

Rechtsfolge des § 15 II GewO: Die Fortsetzung des Gewerbes kann von der zuständigen Behörde verhindert werden.

Verhinderung heißt:

Untersagungsverfügung (Verwaltungsakt)

[Abbildung in dieser Leseprobe nicht enthalten] entweder mit sofortiger Vollziehung

[Abbildung in dieser Leseprobe nicht enthalten] oder mit kurzer Frist

(je nach Einzelfall)

Bei Weiterführung des Gewerbes:

Verwaltungszwang nach VwVG (keine Spezialvorschriften in der GewO)

Formelle Illegalität:

- Alle Antragsvoraussetzungen liegen vor, nur die Genehmigung fehlt, d. h. es ist (noch) kein Antrag gestellt worden.

Dabei ist es nicht gerechtfertigt, sofort eine Untersagungsverfügung zu erlassen. (Wird in der Praxis oft anders gehandhabt.)

Merke: Es ist unzulässig mit einem befehlenden Verwaltungsakt jemanden zur Stellung eines Antrags zu bewegen. Der Hinweis auf die Bedürftigkeit einer Genehmigung ist jedoch zulässig. Auch ein feststellender Verwaltungsakt auf Fehlen der Genehmigung ist möglich.

Formelle und materielle Illegalität:

- Die erforderliche Genehmigung fehlt. Eine solche kann auch nicht erteilt werden, da auch die Voraussetzungen für die Erteilung einer Genehmigung nicht vorliegen.

Dann kann eine Untersagungsverfügung im Sinne von § 15 II GewO erlassen werden.

Bei Weigerung einen Antrag zu stellen, obwohl vielleicht alle Antragsvoraussetzungen vorliegen:

Hierbei ist die formelle Illegalität von vornherein vorhanden, eine materielle Illegalität wird durch die Weigerung zur Antragsstellung impliziert. Eine Untersagungsverfügung ist dann unbedenklich.

(ALLES RECHTSPRECHUNG DES BUNDESVERWALTUNGSGERICHTES !)

Für den Beispielfall:

Bei G liegt formelle Illegalität vor. Er sollte von der zuständigen Behörde darauf hingewiesen werden, dass ihm eine Gewerbeerlaubnis fehlt. Eine materielle Illegalität ist nicht zu sehen.

Eine Untersagungsverfügung wäre zu diesem Zeitpunkt nicht ratsam.

- 35 I 1 GewO

Merke: Ein Gewerbe, dass per Genehmigung erlaubt ist, kann nicht einfach gem. § 35 I 1 GewO untersagt werden. Dazu ist die Rücknahme oder der Widerruf der Erlaubnis nötig. (Beachte dazu: §§ 48, 49 VwVfG)

Voraussetzung des § 35 I 1 GewO:

Unzuverlässigkeit

Unzuverlässig ist jemand, der nicht die Gewähr dafür bietet, sein Gewerbe in Zukunft im Einklang mit den Gesetzen zu führen.

Um dieses annehmen zu können, müssen nach § 35 I 1 GewO Tatsachen vorliegen. Dafür ist eine Prognose zu erstellen, aufgrund von Tatsachen in der Vergangenheit, die darauf hinweisen, dass in Zukunft Unzuverlässigkeit vorliegt. Dabei darf nur auf das konkrete Gewerbe abgestellt werden.

Rechtsfolge: Die Ausübung des Gewerbes ist zu untersagen, die Erlaubnis ist zurückzunehmen bzw. zu widerrufen. Zu beachten ist, dass diese Untersagung nur zum Schutz der Beschäftigten oder der Allgemeinheit erfolgen darf, sonst nicht !

Unterschied zwischen § 15 und § 35 GewO

§ 15 GewO

[Abbildung in dieser Leseprobe nicht enthalten] Es fehlt nur der Antrag auf Genehmigung. Liegt ein Antrag nun vor und sind zudem alle Voraussetzungen erfüllt, ist die Genehmigung zu erteilen.

§ 35 GewO

[Abbildung in dieser Leseprobe nicht enthalten] Nach der Untersagung der Gewerbeausübung und nach Rücknahme/Widerruf der Erlaubnis, ist die Wiedergestattung einer Erlaubnis erst nach einem Jahr erneut möglich. Außerdem ist die Untersagung auch auf weitere Gewerbe erstreckbar.

Weitere Eingriffsmöglichkeiten als § 15 II GewO und § 35 GewO (und §§ 48, 49 VwVfG) gibt es in der GewO nicht !

D a s R e i s e g e w e r b e

Definition: § 55 I GewO

Voraussetzungen für ein Reisegewerbe

(1) Die Ausgeübte Tätigkeit muss die Voraussetzungen des Gewerbebegriffs erfüllen.
(2) Die Tätigkeit muss ohne vorherige Bestellung ausgeübt werden, d. h. die Tätigkeit darf nicht auf der Initiative des Kunden beruhen.
(3) Die Tätigkeit muss außerhalb einer gewerblichen Niederlassung ausgeübt werden oder eine solche Niederlassung ist gar nicht vorhanden.

Ein Reisegewerbe betreibt wer,

[Abbildung in dieser Leseprobe nicht enthalten] § 55 I Nr. 1 GewO

Selbstständig oder unselbständig, (hier Abgrenzung zum eigentl. Gewerbebegriff - nur selbständig)

in eigener Person (Nur natürliche Personen. Juristische Personen können nicht erscheinen, da es sich bei ihnen nur organisatorische Konstrukte handelt.)

[Abbildung in dieser Leseprobe nicht enthalten] Waren feilbietet, (die Waren müssen sofort verfügbar sein)

[Abbildung in dieser Leseprobe nicht enthalten] Bestellungen aufsucht (Lieferung erfolgt später)

[Abbildung in dieser Leseprobe nicht enthalten] oder Waren ankauft. (z. B. Schrotthändler, der von Tür zu Tür geht; zum Weiterverkauf oder zur Weiterverarbeitung der angekauften Waren)

[Abbildung in dieser Leseprobe nicht enthalten] § 55 I Nr. 2 GewO

Eine selbstständig unterhaltende Tätigkeit

oder eine Tätigkeit nach Schaustellerart (im Vordergrund steht nicht der Warenverkauf) ausübt.

Reisegewerbe bedürfen einer Erlaubnis. (Die Reisegewerbekarte - § 55 II Gewo)

Ausnahmen von der Erlaubnispflicht: § 55 a, b GewO

Es besteht jedoch nach § 55 c GewO eine Anzeigepflicht für die Ausnahmen nach § 55 a Nr. 3, 9 und 10 GewO.

Im Reisegewerbe verbotene Tätigkeiten sind in § 56 GewO geregelt.

Eingriffsmöglichkeiten in ein erlaubnispflichtiges Reisegewerbe

1. Eingriffsmöglichkeiten im weiteren Sinne

- Zunächst ist ein Antrag auf Erteilung einer Erlaubnis (auf Ausstellen einer Reisegewerbekarte) zu stellen.
- Dieser Antrag wird von der zuständigen Behörde geprüft.

Nach § 57 GewO ist die Reisegewerbekarte zu versagen, wenn Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass der Antragsteller unzuverlässig ist. Die Annahme ist nur gerechtfertigt, wenn Tatsachen für diese Annahme vorliegen. (siehe Ausführungen zu § 35 GewO)

Nach der Erteilung einer Reisegewerbekarte sind nur die §§ 48, 49 VwVfG anwendbar, da die GewO keine Spezialregelungen für diesen Fall enthält. Auch die Rückforderung der Karte ist nach § 52 VwVfG möglich.

2. Eingriffsmöglichkeiten im engeren Sinne

Wird ein erlaubnispflichtiges Reisegewerbe ohne eine solche Erlaubnis betrieben, kann die zuständige Behörde dies gem. § 60 d GewO mit einer Untersagungsverfügung verhindern. Bei einer Weiterführung des Gewerbes nach Erlass der Untersagungsverfügung kann die Verwaltungsvollstreckung nach § 55 VwVG durchgeführt werden.

Erlaubnisfreie Reisegewerbe können gem. § 59 GewO untersagt werden, wenn die Voraussetzungen des § 57 GewO vorliegen, also ebenfalls bei Unzuverlässigkeit des Gewerbetreibenden. § 35 I 2+3, III, IV, VI, VIIa + VIII GewO gilt hierfür entsprechend.

Örtliche Zuständigkeit - § 61 GewO

Für die in § 61 GewO genannten Aufgaben ist die Behörde örtlich zuständig, in deren Bezirk der Betroffene seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat. Ansonsten gilt § 4 OBG.

M e s s e n , Mär k t e , A u s s t e l l u n g e n

Messe - § 64 GewO

Eine Messe ist eine zeitlich begrenzte, im allgemeinen regelmäßig wiederkehrende Veranstaltung, auf der eine Vielzahl von Ausstellern das wesentliche Angebot eines oder mehrerer Wirtschaftszweige ausstellt und überwiegend nach Muster an gewerbliche Wiederverkäufer, gewerbliche Verbraucher oder Großabnehmer vertreibt.

Ausstellung - § 65 GewO

Eine Ausstellung ist eine zeitlich begrenzte Veranstaltung auf der eine Vielzahl von Ausstellern ein repräsentatives Angebot eines oder mehrer Wirtschaftszweige oder Wirtschaftsgebiete ausstellt und vertreibt oder über dieses Angebot zum Zweck der Absatzförderung informiert.

Unterschied zwischen Messe und Ausstellung

Bei Messen sind in der Regel nur gewerbliche Wiederverkäufer zugelassen, bei Ausstellungen ist auch das breite Publikum zugelassen.

Großmarkt - § 66 GewO

Ein Großmarkt ist eine Veranstaltung, auf der eine Vielzahl von Anbietern bestimmte Waren oder Waren aller Art im wesentlichen an gewerbliche Wiederverkäufer, gewerbliche Verbraucher oder Großabnehmer vertreibt.

Wochenmarkt - § 67 GewO

Ein Wochenmarkt ist eine regelmäßig wiederkehrende, zeitlich begrenzte Veranstaltung auf der eine Vielzahl von Anbietern eine oder mehrere Waren feilbietet. Welche Waren das sind, ist in § 67 I Nr. 1-3 GewO aufgeführt.

Nach § 67 II GewO können die Landesregierungen durch Rechtsverordnung bestimmen, dass über Abs. 1 hinaus bestimmte Waren des täglichen Bedarfs auf allen oder bestimmten Wochenmärkten feilgeboten werden dürfen. Grund für diese Ermächtigung ist die Anpassung des Wochenmarktes an die wirtschaftliche Entwicklung und an die Bedürfnisse der Verbraucher.

Spezialmarkt und Jahrmarkt - § 68 GewO

Ein Spezialmarkt ist eine im allgemeinen regelmäßig in größeren Zeitabständen wiederkehrende, zeitlich begrenzte Veranstaltung, auf der eine Vielzahl von Anbietern bestimmte Waren feilbietet.

Ein Jahrmarkt ist eine im allgemeinen regelmäßig in größeren Zeitabständen wiederkehrende, zeitlich begrenzte Veranstaltung, auf der eine Vielzahl von Anbietern waren aller Art feilbietet.

Merke: Größere Zeitabstände sind im Gesetz nicht definiert. Die Rechtsprechung geht hierbei von mindestens einem Monat aus.

- Nur die Vorschriften über Messen, Märkte, Ausstellungen finden Anwendung. Die anderen bleiben unberührt.
- Das Gaststättengesetz findet im Umfang des § 68 a GewO Anwendung. Sonst bleibt es unberührt.
- § 19 Ladenschlussgesetz: Für Messen, Märkte, Ausstellungen gibt es Ausnahmen

[Abbildung in dieser Leseprobe nicht enthalten] Die Privilegien der Messen, Märkte und Ausstellung gelten nur bei festgesetzten Veranstaltungen.

Festsetzung - § 69 GewO

Der Antragsteller hat einen Anspruch auf Festsetzung, wenn die Voraussetzung der §§ 64, 65, 66, 67 oder 68 GewO erfüllt sind. Volksfeste, Großmärkte, Wochenmärkte, Spezial- und Jahrmärkte kann auf Antrag auch für einen längeren Zeitraum oder sogar auf Dauer festgesetzt werden, wenn Gründe des öffentlichen Interesses dem nicht entgegenstehen.

Ablehnung der Festsetzung - § 69 a I Nr. 1-4 GewO

- Keine Erfüllung der Voraussetzungen der §§ 64, 65, 66, 67 oder 68 GewO,
- bei Unzuverlässigkeit,
- wenn das öffentliche Interesse entgegensteht
- wenn Spezial- oder Jahrmärkte in Geschäften abgehalten werden sollen. (Dies ist meist zur Umgehung der Ladenschlussvorschriften gedacht.)

Auflagen - § 69 a II GewO

Im öffentlichen Interesse, insbesondere zum Schutz der Teilnehmer vor Gefahren für Leben oder Gesundheit oder zur Abwehr sonstiger erheblicher Gefahren für die öffentliche Sicherheit oder Ordnung, kann die zuständige Behörde die Festsetzung mit Auflagen verbinden.

Unter derselben Voraussetzung können auch nachträglich Auflagen geändert oder ergänzt werden.

Eingriffsmöglichkeiten

1. Gegen den Veranstalter

- 69 b I GewO - die zuständige Behörde kann in dringenden Fällen vorübergehend die Zeit, die Öffnungszeiten und den Platz der Veranstaltung abweichend von der Festsetzung regeln.

[Abbildung in dieser Leseprobe nicht enthalten] Dies ist kein Eingriffsinstrument im eigentlichen Sinne. Sie kann lokal große praktische Bedeutung haben und ergibt sich aus der Notwendigkeit.

- 69 b II GewO

Die zuständige Behörde muss die Festsetzung zurücknehmen wenn bei ihrer Erteilung ein Ablehnungsgrund nach § 69 a I Nr. 3 GewO vorgelegen hat oder sie kann zurücknehmen wenn nachträglich Tatsachen bekannt werden, die eine Ablehnung gerechtfertigt hätten.

Zu widerrufen ist eine Festsetzung dann, wenn nachträglich ein Ablehnungsgrund nach § 69 a I Nr. 3 GewO eintritt oder sie kann widerrufen werden, wenn nachträglich Tatsachen eintreten, die eine Ablehnung zum jetzigen Zeitpunkt rechtfertigen würden.

2. Gegen einzelne Teilnehmer

- 70 a GewO - die zuständige Behörde kann einem Teilnehmer einer Veranstaltung im Sinne der §§ 64-68 GewO die Teilnahme versagen, wenn Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass er die erforderliche Zuverlässigkeit nicht besitzt.

Recht zur Teilnahme an Messen, Märkten und Ausstellungen - § 70 GewO

- Grundsätzlich hat jederman, der dem Teilnehmerkreis der Veranstaltung angehört, das Recht an der Veranstaltung teilzunehmen. (§ 70 I GewO)
- Der Veranstalter kann die Veranstaltung auf bestimmte Aussteller- und Anbietergruppen beschränken, wenn dies für die Erreichung des Veranstaltungszwecks erforderlich ist und gleichartige Unternehmen nicht ohne sachlich gerechtfertigten Grund benachteiligt werden. (§ 70 II GewO)
- Aus sachlich gerechtfertigten Gründen kann der Veranstalter einzelne Aussteller oder Anbieter ausschließen. (Nur bei Platzmangel etc. Das Kriterium „alt und bewährt“ darf z. B. nicht dazu führen, dass neue Teilnehmer dauerhaft ausgeschlossen werden. Das System muss offen sein. Z. B. kann die Reihenfolge der Anmeldung Kriterium sein.)

Problem des Rechtsweges in § 70 GewO

Bei Streitigkeiten zwischen Teilnehmer und (privatem) Veranstalter ist der Zivilrechtsweg zu beschreiten. Ist der Veranstalter öffentlich-rechtlich organisiert (Gemeinden etc.), ist der Verwaltungsrechtsweg eröffnet. (Gemeinde[Abbildung in dieser Leseprobe nicht enthalten]Wochenmarkt o.ä.[Abbildung in dieser Leseprobe nicht enthalten] über § 8 GO[Abbildung in dieser Leseprobe nicht enthalten] öffentliche Einrichtungen)

Gaststättenrecht

D a s s t e h e n d e G a s t s tät t e n g e w e r b e

Es werden 3 verschiedene Formen des Gaststättengewerbes unterschieden (§ 1 I Nr. 1-3 Gaststättengesetz (GastG):

(1) Schankwirtschaft (Verzehr der verabreichten Getränke erfolgt an Ort und Stelle)
(2) Speisewirtschaft (Verzehr von zubereiteten Speisen an Ort und Stelle)
(3) Beherbergungsbetrieb (beherbergen bedeutet, Unterkunft mit Übernachtungsmöglichkeit bieten)

Diese müssen jedermann oder bestimmten Personenkreisen zugänglich sein (§ 1 I 2 GastG).

D a s R e i s e g a s t s tät t e n g e w e r b e (§ 1 II GastG)

Voraussetzungen

- Der Betrieb muss jedermann oder bestimmten Personengruppen zugänglich sein.
- Speisen oder Getränke werden zum Verzehr an Ort und Stelle verabreicht.
- Es ist es für die Dauer einer Veranstaltung ortsfeste Betriebsstätte vorhanden (z. B. Bierzelt, Würstchenstand...).

Beachte: Ein Bauchladen, der Getränke etc. verkauft, ist normales Reisegewerbe!

Für das Reisegaststättengewerbe gelten die Vorschriften der Gewerbeordnung nicht (§ 13 GastG).

Für das stehende Reisegewerbe gelten die Vorschriften der Gewerbeordnung, wenn im GastG keine speziellen Regelungen getroffen sind (§ 31 GastG).

Genehmigungspflicht

Nach § 2 I GastG benötigt jemand, der ein Gaststättengewerbe betreiben will eine Erlaubnis.

Ausnahmen von der Erlaubnis

§ 2 II GastG

Keine Erlaubnis benötigt jemand, der

- Milch, Milcherzeugnisse oder alkoholfreie Milchmischgetränke verabreicht (Grund: Milch ist gesund - Erhaltung der Volksgesundheit).
- Unentgeltliche Kostproben verabreicht (Grund: Verabreichung nicht von langer Dauer, so dass Gaststättentypische Gefahren nicht auftreten).
- Alkoholfreie Getränke aus Automaten verabreicht (Grund: Kein Auftreten von Gaststättentypischen Gefahren).

§ 2 III GastG

Eine Gaststättenerlaubnis benötigt derjenige nicht, der in räumlicher Verbindung zu seinem Ladengeschäft des Lebensmitteleinzelhandels oder Lebensmittelhandwerks während der normalen Ladenöffnungszeiten alkoholfreie Getränke oder zubereitete Speisen verabreicht, ohne Sitzgelegenheiten bereitzustellen.

Was eine Sitzgelegenheit ist, wird von der Rechtsprechung sehr eng ausgelegt, um zu verhindern, dass die Erlaubnisbedürftigkeit umgangen wird.

§ 2 IV GastG

Eine Erlaubnis ist nicht erforderlich, wenn in einem Beherbergungsbetrieb nicht mehr als 8 Gäste gleichzeitig beherbergt werden. Auch das Verabreichen von zubereiteten Speisen und Getränken ist dann ebenfalls erlaubnisfrei. Eine Erlaubnis ist jedoch dann erforderlich, wenn ein solcher Beherbergungsbetrieb in Verbindung mit einer erlaubnisbedürftigen Schank- oder Speisewirtschaft betrieben wird.

Weitere Ausnahmen - § 25 GastG

- Kantinen der Bundeswehr etc.
- Kantinen für Betriebsangehörige, wenn diese nicht dem breiten Publikum zugänglich sind
- Gaststättengewerbe in Luftfahrzeugen, Zügen, Reisebussen, Schiffen

Beachte den Bestandsschutz von Bahnhofsgaststätten, die am 1.10.1998 befugt betrieben wurden (§ 25 II GastG).

Inhalt der Erlaubnis - § 3 GastG

Erlöschen der Erlaubnis - § 8 GastG

Die Erlaubnis erlischt, wenn mit dem Betrieb innerhalb eines Jahres nach ihrer Erteilung nicht begonnen wurde oder seit einem Jahr nicht mehr ausgeübt wird. Die Jahresfrist kann aus wichtigen Gründen verlängert werden.

Merke: Die Gaststättenerlaubnis ist grundsätzlich unbefristet, es sei denn das GastG lässt eine Erteilung der Erlaubnis auf Zeit ausdrücklich zu oder der Antragsteller beantragt es.

Versagung einer Erlaubnis

Versagungsgründe sind in § 4 GastG aufgeführt.

Eingriffsmöglichkeiten

1. In stehende Gaststättengewerbe

a) erlaubnispflichtige stehende Gaststättengewerbe

- 5 I GastG

Ausschließlich aus den in § 5 I GastG genannten Gründen können einem Gewerbetreibenden jederzeit Auflagen erteilt werden.

Diese Vorschriften ist nicht zu verwechseln mit § 36 VwVfG, wonach Auflagen nur bei Erlass eines Verwaltungsaktes erteilt werden können.

- 15 GastG - Rücknahme und Widerruf der Erlaubnis

- Die Erlaubnis muss zurückgenommen werden, wenn bekannt wird, dass bei ihrer Erteilung Versagungsgründe nach § 4 I Nr. 1 GastG vorlagen (§ 15 I GastG).

[Abbildung in dieser Leseprobe nicht enthalten] Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichtes ist § 15 I GastG nicht abschließend. So kann die Rücknahme ergänzend auch nach § 48 VwVfG erfolgen.

- Die Erlaubnis ist zu widerrufen, wenn nachträglich Unzuverlässigkeit nach § 4 I Nr. 1 GastG eintritt (§ 15 II GastG).
- Die Erlaubnis kann aus den in Art. 15 III GastG genannten Gründen widerrufen werden.

[Abbildung in dieser Leseprobe nicht enthalten] Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichtes ist eine Ergänzung der Widerrufsmöglichkeiten um § 49 VwVfG nicht zulässig. § 15 II und III GastG gelten als abschließend.

[Abbildung in dieser Leseprobe nicht enthalten] Bei Rücknahme und Widerruf ist vorab immer zu prüfen, ob mildere Mittel, etwa Auflagen nach § 5 I GastG, ersichtlich sind.

- 21 GastG

Die Beschäftigung Personen in einem Gaststättenbetrieb kann untersagt werden, wenn diese die für ihre Tätigkeit erforderliche Zuverlässigkeit nicht besitzen.

[Abbildung in dieser Leseprobe nicht enthalten] Ermessen

[Abbildung in dieser Leseprobe nicht enthalten] Der Gewerbetreibenden wird zur Verantwortung gezogen, nicht der Beschäftigte.

- 31 GastG i. V. m. § 15 II GewO

- 31 GastG i. V. m. § 35 GewO

b) erlaubnisfreie stehende Gaststättengewerbe

- 5 II GastG

Es können Anordnungen nach Maßgabe des § 5 I GastG erlassen werden. Auflagen i. S. d. Absatz 1 können nicht erteilt werden, da keine Erlaubnis, also kein Verwaltungsakt vorhanden ist. Die Zielrichtung des Absatz 2 ist jedoch mit Absatz 1 identisch. Es werden nur andere Mittel eingesetzt. Die Anordnungen werden in Form von Ordnungsverfügungen erteilt.

- 21 GastG - siehe beim erlaubnispflichtigen

§ 31 GastG i. V. m. § 35 GewO

2. In das Reisegaststättengewerbe

a) erlaubnispflichtige Reisegaststättengewerbe

- 5 I GastG [Abbildung in dieser Leseprobe nicht enthalten] siehe erlaubnispflichtiges stehendes Gaststättengewerbe
- 15 GastG [Abbildung in dieser Leseprobe nicht enthalten] siehe erlaubnispflichtiges stehendes Gaststättengewerbe
- 21 GastG [Abbildung in dieser Leseprobe nicht enthalten] siehe erlaubnispflichtiges stehendes Gaststättengewerbe

[Abbildung in dieser Leseprobe nicht enthalten] Die GewO ist nicht anwendbar (§ 13 GastG). Die §§ 15 und 35 GewO kommen daher aus 2 Gründen nicht in Betracht:

(1) Es handelt sich um Vorschriften über stehende Gewerbe.
(2) Ausschluss der GewO aufgrund von § 13 GastG

b) erlaubnisfreie Reisegaststättengewerbe

- 5 II GewO [Abbildung in dieser Leseprobe nicht enthalten] siehe erlaubnisfreies stehendes Gaststättengewerbe
- 21 GewO [Abbildung in dieser Leseprobe nicht enthalten] siehe erlaubnisfreies stehendes Gaststättengewerbe

Die Eingriffsmöglichkeiten beim Reisegaststättengewerbe sind im allgemeinen geringer als beim normalen Reisegewerbe, da die typischen Gefahren, die sich aus einem normalen Reisegewerbe ergeben größer sind. Außerdem ist ein Reisegaststättengewerbe für die Dauer einer Veranstaltung ortsfest, so dass die zuständige Behörde die Möglichkeit hat, gut zu kontrollieren. Es bedarf daher keiner weiteren Eingriffsinstrumente.

Ende der Leseprobe aus 17 Seiten

Details

Titel
Gewerbe- und Gaststättenrecht
Autor
Jahr
2001
Seiten
17
Katalognummer
V105111
ISBN (eBook)
9783640034086
Dateigröße
377 KB
Sprache
Deutsch
Schlagworte
Gewerbe-, Gaststättenrecht
Arbeit zitieren
Ellen Wiemers (Autor:in), 2001, Gewerbe- und Gaststättenrecht, München, GRIN Verlag, https://www.grin.com/document/105111

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