Augsburger Religionsfrieden


Referat / Aufsatz (Schule), 2001

6 Seiten, Note: 13 Punkte


Leseprobe


Inhaltsverzeichnis

1. Schmalkaldischer Bund

2. Reformation / Passauer Vertrag

3. Augsburger Religionsfrieden

4. Original, die wichtigsten Beschlüsse...

5. Karl V.

6. Ferdinand I.

7. Martin Luther

8. Begriffserklärung

9. Quellverzeichni

1.Schmalkaldischer Bund

Durch die Erfahrungen im Augsburger Reichstag 1530, schlossen sich 1531 die führenden protestantischen Stände, im thüringischen Schmalkalden, zusammen, jedoch konnten sie sich nicht auf eingemeinsames Glaubensbekenntnis einigen. Dadurch das schnell neue Mitglieder gewonnen wurden, wurde der Bund zu einer bedeutenden politischen Macht.

2.Reformation/Passauer Vertrag

Die Reformation begann 1517 in Deutschland mit Martin Luther. Er löste eine religiöse Umgestaltung aus, die zur Aufspaltung der abendlichen Kirche und zur Bildung des Protestantismus führte. 1546 starb Luther in Eisleben.

Karl V. bereitete sich auf einen Krieg mit seinen Innenpolitischen Gegner vor. 1547 siegte Karl V. über die Schmalkandaner bei Mühlberg.

1548 wurde das „Augsburger Interim“ erzwungen, dies fand jedoch weder bei den Katholiken noch bei den Protestanten Zustimmung.

Als sich 1552 die Fürstenoppositionen formierten, unter der Führung des Moritz von Sachsen (kämpfte einst auf der Seite Karl V.) und der Unterstützung des französischen Königs, dem sie die zum Reich gehörenden Bistümer Metz, Toul und Verdun auslieferten, konnte sich Karl V., vor dem Überfall auf Innsbruck, nur durch seine Flucht retten. Sein Bruder Ferdinand verhandelte mit den siegreichen Verschwörern. Im Vertrag von Passau von 1552 wurde die Gleichberechtigung der beiden Konfessionen bis zum nächsten Reichstag ausgesprochen. Von nun an wurde Ferdinand der alleinige Verhandlungspartner der Portestanten. Karl V. zog sich aus der deutschen Politik zurück. 1556 wurde Ferdinand Nachfolger des abgedankten Karl V. auf dem Kaiserthron, als Kaiser Ferdinand I..

3.Augsburger Religionsfrieden

Aus den Erfahrungen des konfessionellen Bürgerkrieges (1525/26) und des Sieges der Opposition gegen Karl V. wollten die Fürsten ihren Geschäften von nun an in Frieden nachgehen. Beide Konfessionen waren entschlossen, miteinander innerhalb der Ordnungen des Reiches zu leben und ihr Auskommen zu finden. Ferdinand I. schloss 1555 mit den protestantischen Reichsständen den Augsburger Religionsfrieden. Der beseitigte die Probleme zwar nicht, schaffte aber eine Grundlage, auf der weitergearbeitet werden konnte.

Er enthielt insbesondere noch folgende Konfliktpunkte: Er gilt nur für Protestanten und Katholiken, lässt also die Calvinisten und Zwinglis außen vor. Der einzelne Bürger hat auch weiterhin keine echte Religionsfreiheit, denn er hat dem Bekenntnis seines Landesherrn zu folgen, >cuius regio, eius religio< (wer regiert, dessen Glauben) was natürlich zu Auswanderungen führt. Doch auswandern durften nur die, die keine Leibeigenen waren und die, die in der Lage waren, eine bestimmte Nachsteuer an ihren Landesherren zu entrichten. Hiervon sind nur die Reichsstädte ausgenommen, sie erhalten religiöse Toleranz. Als dritte Schwierigkeit ist der geistliche Vorbehalt zu sehen. Ein geistlicher Fürst kann zwar zum Protestantismus übertreten, verliert dann aber seine Ämter und sein Land. Dadurch fühlen sich die Protestanten benachteiligt. Außerdem werden dem Adel und den Städten in geistlichen (also katholischen) Territorien Glaubensfreiheit garantiert. Schon diese Bestimmungen trugen künftige Konflikte mit sich. Von nun an konnten die Fürsten nicht nur in politischen und sozialen, sondern auch in geistlichen Angelegenheiten einen entscheidenden Einfluss ausüben.

Mit dem Augsburger Religionsfrieden war jedoch erst die erste Phase des Religionskrieges beendet.

4. Original, die wichtigsten Beschlüsse...

Aus dem Augsburger Religionsfrieden vom 25.09.1555

§ 14 [Landfriedensformel] Setzen demnach, ordnen, wollen und gebieten, dass fernerhin niemand, welcher Würde, Standes oder Wesens er auch sei [...], den andern befehden, bekriegen, fangen, überziehen, belagern [...], sondern ein jeder den andern mit rechter Freundschaft und christlicher Liebe entgegentreten soll [...] und durchaus die Kaiserliche Majestät und Wir [der römische König Ferdinand, der für seinen Bruder Karl V. die Verhandlungen führte] alle Stände, und wiederum die Stände Kaiserliche Majestät und Uns, auch ein Stand den andern, bei dieser nachfolgenden Religionskonstitution des aufgerichteten Landfriedens in allen Stücken lassen sollen. § 15 [Religionsformel] Und damit solcher Friede auch trotz der Religionsspaltung [...], wie es die Notwendigkeit des Heiligen Reiches Deutscher Nation erfordert, desto beständiger zwischen der Römischen Kaiserlichen Majestät, Uns, sowie den Kurfürsten, Fürsten und Ständen des Heiligen Reiches Deutscher Nation aufgerichtet und erhalten werden möge, so sollen die Kaiserliche Majestät, Wir, auch Kurfürsten, Fürsten und Stände keinen Stand des Reiches wegen der Augsburgischen Konfession, und deren Lehre, Religion und Glauben in gewaltsamer Weise überziehen, beschädigen, vergewaltigen oder auf anderem Wege wider Erkenntnis, Gewissen und Willen von dieser Augsburgischen Konfession [... in] Glauben, Kirchengebräuchen, Ordnungen und Zeremonien, die sie aufgerichtet habend oder aufrichten werden, in ihren Fürstentümern, Ländern und Herrschaften etwas erzwingen oder durch Mandat erschweren oder verachten, sondern diese Religion [...], ihr liegendes und fahrendes Hab und Gut, Land, Leute, Herrschaften, Obrigkeiten, Herrlichkeiten und Gerechtigkeiten ruhig und friedlich belassen, und es soll die strittige Religion nicht anders als durch christliche, freundliche und friedliche Mittel und Wege zu einhelligem christlichen Verständnis und Vergleich gebracht werden.

§ 17 [Ausschluss Andersgläubiger] Doch sollen alle anderen, die den obengenannten beiden Religionen nicht angehören mit diesem Frieden nicht gemeint, sondern gänzlich ausgeschlossen sein. § 18 [Geistlicher Vorbehalt] Nachdem beim Vergleich dieses Friedens Streit vorgefallen ist, wie es dort, wo einer oder mehrere Geistliche von der alten Religion abtreten würden, mit dem von ihnen bis dahin besessenen und innegehabten Erzbistümern, Bistümern, Prälaturen und Benefizien gehalten werden solle und sich beide Religionsstände darüber nicht haben vergleichen können, so setzen wir kraft der Uns von Römisch Kaiserlicher Majestät gegebenen Vollmacht folgendes fest: Wo ein Erzbischof, Bischof, Prälat oder ein anderer Geistlicher von unserer alten Religion abtreten würde, so muss derselbe sein Erzbistum, Bistum, Prälatur und andere Benefizien, auch alle Früchte und Einkommen, so er davon gehabt hat, alsbald ohne Widerspruch und Verzug, jedoch unbeschadet seiner Ehre, verlassen. Den Kapiteln aber und denen es nach gemeinem recht oder Kirchen und Stifter Gewohnheiten zugehört, soll es gestattet sein, eine der alten Religion verwandte Person zu wählen und zu ordnen, welche auch samt den geistlichen Kapiteln bei der Kirche Gerechtigkeiten und Gütern unbehindert und friedlich gelassen werden soll, jedoch einer künftigen, christlichen, freundlichen und endlichen Vergleichung der Religion unvorgreiflich.

§ 19 [Beschlagnahmte geistliche Güter] Dieweil aber etliche Stände und deren Vorfahren etliche Stifter, Klöster und andere geistliche Güter eingezogen und diese für Kirchen, Schulen, milde Stiftungen und andere Sachen verwendet haben, so sollen auch solche eingezogenen Güter [...], deren Besitz die Geistlichen [bereits] zur Zeit des Passauer Vertrages und seither nicht gehabt, in diesen Frieden einbezogen sein. [...]

§ 24 [Recht auf Auswanderung] Wo aber Unsere oder der Kurfürsten, Fürsten und Stände Untertanen, die der alten Religion oder Augsburgischen Konfession anhängen, von solcher ihrer Religion wegen [...] mit ihren Weib und Kindern an andere Orte ziehen und sich niederlassen wollen, dann soll jeder Ab- und Zuzug, auch Verkauf ihrer Habe und Güter gegen geziemende billige Ablösung der Leibeigenschaft und Nachsteuer, wie es jeden Ort von Alters her üblich und gehalten worden ist, unbehindert [...] zugelassen und bewilligt werden.

Sprachlich modernisierte und leicht gekürzte Fassung nach dem Originaltext bei K. Zeumer, Quellensammlung zur Geschichte der deutschen Reichsverfassung. Tübingen 1913, Nr. 189

5. Karl V.(Lebenslauf bezogen auf den A.R.)

1500 wurde am 24. Februar in Gent geboren

1516 folgte Ferdinand dem Katholischen auf den spanischen Thron 1519 löste Maximilian I. als Kaiser ab

1519-1556 Kaiser

1544 Friede von Crépy

1546/47 Sieg über den Schmalkaldischen Bund

1552 Flucht; Niederlage gegen Fürsten(opposition)

1555 Augsburger Religionsfrieden, Verhandlungspartner war Bruder Ferdinand 1556 Abdankung als Kaiser, Nachfolger war sein Bruder Ferdinand I.

1556 zog sich in eine Villa nahe dem Kloster Hieronymiten-Kloster San Jerómino de Yuste (Estremadura) zurück

1558 starb beim Kloster San Jerómino de Yuste (Estremadura) am 21. September

6. Ferdinand I. (Lebenslauf bezogen auf den A.R.)

1503 wurde am 10. März in Alcalá de Henares geboren 1526 König von Böhmen und Ungarn

1552 Passauer Vertrag

1555 Passauer Vertrag führte mit Moritz von Sachsen zum Augsburger Religionsfrieden 1556-1564 Kaiser und damit Nachfolger seines Bruders Karl V.

1564 starb am 25. Juli in Wien

7. Martin Luther (Lebenslauf bezogen auf den A. R.) 1483 wurde am 10. November in Eisleben geboren 1517 95-Thesen-Anschlag

1521 „Wormser Edikt“ verbietet Verarbeitung und Lektüre seiner Schriften 1522 Übersetzung des Neuen Testaments

1525 Bauernkrieg / Heirat der ehemaligen Nonne Katharina von Bora

1526 1. Reichstag zu Speyer - Stillhalten zwischen den Konfessionen 7

1529 2. Reichstag zu Speyer - Evangelische Stände protestieren (daher Protestanten) 1530 Reichstag zu Augsburg Bestätigen des „Wormser Edikts“

1531 Schmalkaldischer Bund

1532 „Nürnberger Anstand“ Religionsfrieden wegen Türkengefahr 1546/47 Schmalkaldischer Krieg

1546 starb am 18. Februar in Eisleben

8. Begriffserklärung

konfessionell = hinsichtlich des Glaubensbekenntnisses, der -gemeinschaft (Konfession)

Calvinisten = von J. Calvin geprägte Form des Christentums, fasst die Vielzahl reformierter Kirchen zusammen

Zwinglis = Anhänger des ersten Reformators der Schweiz (Zwingli)

Leibeigenen = Abhängigkeit eines Menschen von einem Herrn; kein eigenes Entscheidungsrecht

Augsburger Interim = vorläufige Regelung der konfessionellen Frage im Reich Friede von Crépy = beendete den vierten Krieg zwischen Karl V. und Franz I.

9. Quellenverzeichnis

Internet:

http://www.young.de/

http://privat.schlund.de/

Bücher:

Deutsche Geschichte 1517-1618 Band 6 Heinrich Pleticha bsv Geschichte 2 N Bayrischer Schulbuchverlag Geschichte und Geschehen I. Klett

Deutsche Geschichte 5 - Deutschland im konfessionellen Zeitalter von Martin Heckel

Ende der Leseprobe aus 6 Seiten

Details

Titel
Augsburger Religionsfrieden
Note
13 Punkte
Autor
Jahr
2001
Seiten
6
Katalognummer
V105078
ISBN (eBook)
9783640033751
Dateigröße
332 KB
Sprache
Deutsch
Schlagworte
Augsburger, Religionsfrieden
Arbeit zitieren
Marc Zickler (Autor:in), 2001, Augsburger Religionsfrieden, München, GRIN Verlag, https://www.grin.com/document/105078

Kommentare

  • Gast am 28.2.2002

    Gut.

    Mir hats geholfen, danke!

Blick ins Buch
Titel: Augsburger Religionsfrieden



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