Neuorientierung bei der Unterscheidung zwischen Vorsatz und Fahrlässigkeit durch die europäische Einigung


Seminararbeit, 2001

61 Seiten, Note: 14 Punkte


Leseprobe


Inhaltsverzeichnis

Abkürzungsverzeichnis

Literaturverzeichnis

I) Einleitung
1) Einfluß der Europäischen Einigung auf deutsches Strafrecht
2) große Anfrage zur Strafrechtsvereinheitlichung
3) Problemstellung
4) Ziel der Untersuchung

II) Nationale Strafrechtsentwicklung - Reformen, Rspr. und Schrifttum
1) Deutsche Strafrechtsentwicklung
a) Einordnung der Begriffe in das Verbrechenssystem
b) Stellenwert des Schuldprinzips
c) gesetzliche Regelung
d) Unterscheidung zwischen Vorsatz und Fahrlässigkeit
e) Probleme
2) Entwicklung in Ost- und Nordeuropa
a) Die ehemalige DDR
b) Polen
c) Finnland
d) Schweden
3) Entwicklung in Südeuropa
a) Griechenland
b) Italien
4) Entwicklung in Westeuropa
a) Österreich
b) Portugal
c) Spanien
d) Belgien
e) Niederlande
f) Dänemark
g) Frankreich
h) Irland
i) Großbritannien
aa) Allgemeines zur britischen Rechtsprechung
bb) Beispiele aus der britischen Rechtsprechung
cc) Vorsatz- Fahrlässigkeitsdogmatik
dd) Britische Rechtspraxis
5) Zwischenergebnis

III) Die europäische Dimension
1) historischer Abriß
2) Die EMRK
3) Das EG - Recht
a) Corpus Juris
aa) Einzelne Regelungen
bb) Probleme
b) Sanktionsrecht der EG i. w. S
aa) VO (EG/EURATOM) 2988/
bb) VO (EG) 800/
cc) VO (EWG) 17 /
(1) Tatbestand des Art.15 der EWG- KartellVO
(2) Beweisfragen in der Praxis
(3) Irrtümer
4) Rspr. des EuGH, EuG
a) ständige Rspr. zum Kartellrecht
b) Rs. C-104/
c) Rs. C-137/
d) Rs. C-7/

IV) Zusammenfassung und Stellungnahme

V) Anhang
Folie 1 - historische Entwicklung
Folie 2 - Prüfungsaufbau
Folie 3 - Vorsatz und FLK im Überblick
Folie 4 - Gesetzestexte / Übersetzungen
Folie 5 - Stellenwert des Schuldprinzips / EMRK
Folie 6 - Gesetzestexte / Übersetzungen
Folie 7 - Gesetzestexte / Übersetzungen
Folie 8 - Gesetzestexte / Übersetzungen

Korrekturbemerkungen

Abkürzungsverzeichnis

Abbildung in dieser Leseprobe nicht enthalten

Bemerkung: Übersetzungen von Gesetzen bzw. Erläuterungen zu bestimmten nicht- deutschen Fachbegriffen erfolgen an gegebener Stelle, bzw. unter V) Anhang.

Literaturverzeichnis

Abbildung in dieser Leseprobe nicht enthalten

Thema: Neuorientierung bei der Unterscheidung zwischen Vorsatz und Fahrlässigkeit durch die europäische Einigung

I) Einleitung

1) Einfluß der Europäischen Einigung auf deutsches Strafrecht

Während in anderen Rechtsgebieten dem europäischen Gemeinschaftsrecht eine überragende Bedeutung beigemessen wurde, spielte es im deutschen Strafrecht bislang eine eher untergeordnete Rolle. Doch der europäische Integrationsprozeß hat nunmehr auch dieses Rechtsgebiet erreicht. In einem Europa, das immer mehr zusammenwächst und wo die einzelstaatliche Verfolgung grenzüberschreitend, kriminell agierender Täter wenig effektiv erscheint, kann die Vereinheitlichung und Angleichung von Rechtsnormen nicht unberücksichtigt bleiben.[1] Dabei kann sich das deutsche Strafrecht auch durch Rechtsetzung und Rspr. auf europäischer Ebene verändern. Deutlich wird dies z.B. durch die Normenflut, mit der uns die EG- Organe tagtäglich überraschen, wobei folgendes Zitat die Situation wohl treffend charakterisiert: "Heute erscheinen Verhaltensweisen als strafwürdig, an die gestern noch niemand gedacht hat."[2] Welche deutsche Behörde wird heute schon von sich behaupten wollen, daß sie das EG- Amtsblatt täglich aufmerksam ließt ?

2) Große Anfrage zur Strafrechtsvereinheitlichung

Zur Problematik der europaweiten Rechtsvereinheitlichung im StrR ist auch auf die von der CDU / CSU - Fraktion vorgelegten großen Anfrage hinzuweisen, in der sich die Regierung mit dem europäischen Strafrechtsvergleich und der Frage der Rechtsangleichung zu befassen hatte.[3] Die Opposition hielt dabei eine grundsätzliche Standortbestimmung der grenzüberschreitenden Strafrechtspflege für geboten. Sie verwies darauf, daß das Ziel effektiver Strafverfolgung unstreitig sei, allerdings strafrechtliche Regelungen - der Struktur der EU entsprechend - auf Beamtenebene ausgehandelt würden, demgegenüber bliebe dem Bundestag selten nichts anderes übrig, diese Vorschriften in nationales Recht vielfach ohne inhaltliche Spielräume umzusetzen.[4] Daher sollte die Regierung mittels rechtsvergleichender Analyse der Strukturen der einzelnen EU- MS prüfen, ob - unabhängig von der Frage der Wünschbarkeit - ein einheitliches Strafrecht mit Blick auf unterschiedliche kriminalpolitische Grundeinstellungen, die verschiedenen Sprachen sowie das Strafrechtsverständnis in der Bevölkerung in den verschiedenen Ländern überhaupt verwirklicht werden könnte. Ferner war zu prüfen, ob ein europaweiter Grundkonsens hinsichtlich der Schaffung eines einheitlichen "Sanktionenkataloges" bestehe. In ihrer Antwort teilte die Regierung ihre Ansicht mit, daß zwar die kurzfristig Angleichung von Rechtsvorschriften in der EU notwendig anzustreben sei, um Organisierte Kriminalität, Terrorismus, illegalen Drogenhandel, Betrug und Korruption innerhalb der EU bekämpfen zu können, ein darüber hinausgehendes einheitliches europäisches Strafrecht hielt sie aber vor dem Hintergrund der auf verschiedenen Rechtstraditionen in den EU- MS beruhenden Strukturunterschiede, zumindest auf kürzere Sicht nicht für möglich.[5] Die Regierung hielt aber Strukturen der Strafverfolgung in der EU für erforderlich, die Reibungsverluste, Doppelarbeit und zeitliche Verzögerung vermeiden helfen. Sie verwies diesbezüglich auf das Vorhaben "EUROJUST", das als "mögliche Keimzelle für eine europäische StA" betrachtet werden könne. EUROJUST soll eine gemeinsame justitielle Koordinierungsstelle zur Bekämpfung schwerer Kriminalität werden, deren Einrichtung auf eine deutsche Initiative beim EU- Sondergipfel durch den Europäischen Rat im Oktober 1999 im finnischen Tampere zurückgehend beschlossen wurde und nunmehr mit dem Änderungsvertrag von Nizza ausdrücklich in Art.29 Abs.2 und Art.31 EUV aufgenommen wurde.[6] Die MS sollen Verbindungsrichter bzw. -staatsanwälte entsenden, um einen Stab zur gegenseitigen Unterstützung bei strafrechtlichen Ermittlungsverfahren zu bilden und um den Ermittlungsbehörden Auskünfte über das Recht und einzelne Ermittlungsverfahren eines anderen MS in der jeweils eigenen Sache geben zu können. Dadurch wird das Rechtshilferecht erleichtert und dazu beigetragen, unkoordiniert in mehreren Staaten geführte Verfahren zu vermeiden.

3) Problemstellung

Heute vermag man kaum zu beurteilen, ob die "Grenzüberschreitung des Strafrechts" nun Lösung oder Problem ist.[7] Die (schon national) schwer abzugrenzenden Begriffe von Vorsatz und Fahrlässigkeit, erweisen sich im Kontext fremder Sprach- und Rechtssysteme als überaus problematisch. Juristische Begriffe, selbst wenn sie im eher seltenen Fall sprachlich objektiv deckungsgleich sind, beziehen sich immer auf ihr nationales Binnensystem und sind daher von jahrelanger nationaler Rspr. und Dogmatik geprägt.[8] Man kann folglich Rechtsbegriffe nicht naiv durch einfaches Übersetzen gleichstellen, ohne vorher zumindest das bezogene ausländische Rechtssystems entschlüsselt zu haben. Erst durch Analyse und Rechtsvergleich ist erkennbar, was hinter dem jeweiligen Terminus steht. Insofern "gibt es keine einheitliche Sprache für Europa; es spricht auch niemand europäisch".[9] Unstreitig bestehen aber Bestrebungen und lebhafte Diskussionen in der Strafrechtsforschung bezüglich Schaffung und Ausbau von gesamteuropäischen Regelungen im AT des StrR[10] bis hin zur "Utopie"[11] eines allumfassenden einheitlich europäisch supranationalen Strafgesetzes. Man darf hier aber die "Gefahren einer Rechtsvereinheitlichung" angesichts der diversen traditionellen Denk-, Sprach- und Verhaltensweisen nicht unterschätzten.[12] Problematisch ist v. a. die steigende Gesetzesflut im Verweisungsdschungel (Problem: Blankettstrafgesetzgebung) komplexer Normensysteme (v.a. im Nebenstrafrecht), die nicht sozial- ethisch indiziert, sondern infolge formalen Verwaltungsgehorsams an EG- rechtlichen Vorgaben orientiert ist und somit der ultima- ratio- Funktion des Strafrechts nicht gerecht werden kann.[13] Es ist auch fraglich, ob der in Deutschland seit Jahren geprägte Schuldgrundsatz : "nulla poena sine culpa", der durch den BGH als "unantastbarer Grundsatz allen Strafens" bezeichnet wurde,[14] auch in anderen europäischen Rechtsordnungen Geltung beansprucht. Zahlreiche MS der EU kennen - wie noch zu zeigen ist - angelehnt an anglo- amerikanische oder französische Rechtsdoktrin innerhalb ihrer jeweiligen Sanktionssysteme Formaldelikte ("strict liability offences" bzw. " infractions matérielles ") in der Form, daß Sanktionen aufgrund des Vorliegens lediglich objektiver Tatbestandsmerkmale ausgesprochen werden können, ohne daß Vs. oder FLK vorausgesetzt wird.[15]

4) Ziel der Untersuchung

Aus den o. g. Problemaufriß ergibt sich daher die Frage, welche Beachtung der Schuldgrundsatz- i.S.v. festzustellenden Vorsatzes oder Fahrlässigkeit als individuelle Schuldmerkmale- in einzelnen Rechtsordnungen und schließlich durch die Zusammenarbeit auf europäischer Ebene findet. Fraglich ist, inwiefern gemeinschaftsrechtliche Normgebung und Rspr. auf das deutsche StrR einwirken, und ob sich der Strafjurist gegebenenfalls neu orientieren muß. Wenn vorliegend von "Sanktionen" gesprochen wird, so sind diese i. w. S. zu verstehen. Der Streit, ob Sanktionsformen nach Kriminal- und sonstigem StrR qualitativ oder quantitativ getrennt werden können, muß dahinstehen, da jedenfalls allen Sanktionen die hoheitliche Ahndung eines Rechtsverstoßes gemeinsam ist.[16]

II) Nationale Strafrechtsentwicklung - Reformen, Rspr. und Schrifttum

Im folgenden sollen Entwicklung und dogmatische Behandlung der elementaren Begriffe von Vorsatz und Fahrlässigkeit in einzelnen europäischen Rechtsordnungen anhand von Beispielen aus Literatur und Rspr., ferner anhand von Strafrechtsreformen oder Reformbestrebungen näher untersucht werden.

1) Deutsche Strafrechtsentwicklung

Zunächst wird als Ausgangspunkt die Unterscheidung zwischen vorsätzlicher und fahrlässiger Tatbegehung in der deutschen Strafrechtswissenschaft darzustellen sein.[17] Dabei muß zunächst klar werden, daß Vs. und / oder FLK die Täterschuld allein nicht begründen können, wohl aber die Art der Schuld.[18]

a) Einordnung der Begriffe in das Verbrechenssystem

Stellt sich nunmehr die Frage, wann die Unterscheidung zwischen vorsätzlicher und fahrlässiger Tatbegehung relevant wird und wo sie im Verbrechenssystem einzuordnen ist. Während die kausale Verbrechenslehre den Vs. lediglich auf der Schuldebene und die finale Verbrechenslehre den Vs. auf der TB- Ebene einordnen, nimmt das moderne Verbrechenssystem eine Doppelfunktion des Vorsatzes an und prüft ihn folglich auf beiden Ebenen; für die FLK ist die objektive Sorgfaltspflichtverletzung Element des TB und die subjektive Vorwerfbarkeit der objektiven Pflichtverletzung Schuldelement.[19] Durch das Sanktionsgefälle bei den unterschiedlichen gesetzlichen Strafdrohungen zeigt der Gesetzgeber aber, daß zwischen Vorsatz- und Fahrlässigkeitstaten nicht lediglich ein Unterschied im Verhaltensunrecht, sondern auch eine die Strafhöhe betreffende Schulddifferenz besteht.[20] Damit wird die Unterscheidung zunächst als Verhaltensform für den Unrechtstatbestand (Strafbegründung) wichtig. Insofern kann dem Täter bei normwidrigem Verhalten der Vorsatzschuldvorwurf gemacht werden, wenn er wußte (=Vorsatz), was er tat, bzw. ein Fahrlässigkeitsschuldvorwurf, wenn der Täter hätte wissen müssen (=Fahrlässigkeit), was er tat.[21] Auch bezüglich der Rechtswidrigkeit wird im dreistufigen Deliktsaufbau gefragt, hat der Täter gewußt, daß sein Handeln rechtswidrig war, oder hätte er es wissen müssen. Auf der Schuldebene wird die Unterscheidung als Schuldform i. S. d. Gesinnungsunwertes des Täters relevant. Da nach dem BVerfG die Strafe der Schuld entsprechen soll,[22] wird die Unterscheidung zwischen Vs. und FLK auch auf Ebene der Strafzumessung relevant.

b) Stellenwert des Schuldprinzips

Der Schuldgrundsatz genießt nach einhelliger Auffassung in Rspr. und Literatur im deutschen Strafrecht Verfassungsrang[23] und wurde durch das BVerfG[24] sogar auf die Festsetzung von Ordnungsmitteln in der Zwangsvollstreckung im Zivilprozeß ausgedehnt (§§ 890 ZPO), da diese nach richtiger Ansicht trotz Verortung im Zivilprozeßrecht öffentlich-rechtliche Sanktionen sind.[25] Im deutschen Strafrecht müssen / sollen Schuld und Strafe einander entsprechen.[26] Das Schuldprinzip ist zwar nicht unmittelbar oder ausdrücklich dem geschriebenen Verfassungstext zu entnehmen, allerdings verleiht die oberste deutsche Rspr. des BVerfG[27] und des BGH[28] dem Prinzip uneingeschränkte Geltung sowohl im Kriminalstrafrecht als auch im Ordnungswidrigkeitenrecht. Hergeleitet wird das Schuldprinzip im Kriminalstrafrecht aus dem Rechtsstaatsprinzip (Art.20 I GG) und der Menschenwürde (Art.1 I GG) und es erfährt damit absoluten Schutz über die Ewigkeitsklausel (Art.79 III GG).[29]

c) Gesetzliche Regelung

Das Kriminalstrafrecht bestimmt in § 15 StGB das Vorliegen von Vorsatz bzw. im Einzelfall bei ausdrücklich gesetzlicher Bestimmung auch Fahrlässigkeit als notwendiges Erfordernis der individuellen Vorwerfbarkeit für den Täters. Im Gegensatz zu einer Entwurfsfassung von 1962, die eine Definition von Vorsatz, Absicht, Wissentlichkeit, Fahrlässigkeit und Leichtfertigkeit in den §§ 16-18 enthielt, schweigt das Gesetz zur begrifflichen Bestimmung von Vs. und FLK, um die Rspr. nicht auf den Stand der gegenwärtigen Erkenntnis festzulegen.[30] Die Elemente des Vorsatzes sind aus dem Normzusammenhang der Irrtumsregelungen (§§ 16, 17 StGB) und aus dem systemimmanenten Prinzipien der Verbrechenslehre zu entwickeln.[31] Im Ordnungswidrigkeitenrecht findet sich eine parallele gesetzliche Systematik in den §§ 10, 11 OWiG. Vs. wird dabei allgemein als Kenntnis der Tatbestandsmerkmale und deren willentliche Verwirklichung bezeichnet,[32] wogegen FLK gegeben ist, wenn der Täter einen TB (z.B. §§ 222, 229, 230, 306 d, 316 II StGB, usw.) rechtswidrig und vorwerfbar verwirklicht, ohne die Verwirklichung zu erkennen oder zu wollen.[33] Eine detaillierte Untersuchung der verschiedenen Formen des Vorsatzes bzw. der Fahrlässigkeit kann (muß) hier dahinstehen. Dagegen scheint die Erläuterung der umstrittenen Abgrenzung zwischen der "schwächsten" Form des Vs. (dolus eventualis) und der bewußten FLK in gebotener Kürze angebracht.

d) Unterscheidung zwischen Vorsatz und Fahrlässigkeit

Zunächst ist mit Blick auf die Garantiefunktionen des Strafrechts (Gesetzlichkeitsprinzip aus Art. 103 II GG, § 1 StGB) und elementare Strafverfahrensgrundsätze (Grundsatz der Unschuldsvermutung aus Art.6 II EMRK, "in dubio pro reo" - Grundsatz, Akkusationsprinzip gem. §§ 151, 155 I StPO) eine scharfe Grenzziehung[34] zwischen Vs. und FLK erforderlich, denn nur solches Verhalten ist strafbar, das gesetzlich ausdrücklich als solches bestimmt bzw. im Verfahren als solches angeklagt ist. Problematisch und daher streitig ist die Definition des Begriffes "dolus eventualis". Einigkeit herrscht insoweit, daß das Vorliegen des Eventualvorsatzes zumindest das intellektuelle / kognitive Element der Kenntnis des Täters von der möglichen Tatbestandsverwirklichung erfordert, obwohl das "Für- möglich- halten" zugleich Voraussetzung der bewußten FLK ist.[35] Der Unterschied liegt allein im Willenselement des Täters. Während die intellektuellen Theorien (Möglichkeits-, Wahrscheinlichkeitstheorie, Herzbergs Theorie vom unabgeschirmten Risiko) auf das Willenselement gemeinsam verzichten, halten die voluntativen Theorien (Gleichgültigkeits-, Ernstnahme-, Einwilligungstheorie) für die Bejahung des dolus eventualis am Täterwillen fest.[36] In praxi hat sich bislang die Einwilligungs- / Billigungstheorie des BGH in der Form durchgesetzt, das der Täter den für möglich und nicht ganz fernliegenden gehaltenen Erfolg "gebilligt" oder "billigend in Kauf genommen" hat.[37]

e) Probleme

Wie o.g. wird dem Schuldprinzip im deutschen Sanktionsrecht (StrR und OWi-R) im Vergleich zu anderen europäischen Ländern scheinbar eine absolute Bedeutung beigemessen. Dadurch ergeben sich in der Praxis u. U. erhebliche Beweisschwierigkeiten, wobei der Versuch der Kompensation - m. E. kriminalpolitisch und auch kriminologisch verfehlt - dadurch unternommen wird, daß Straftaten- und Ordnungswidrigkeitentatbestände zunehmend ausgedehnt und ausgeweitet werden. Insofern findet eine "Flucht ins materielle Recht" statt.[38] Bedenklich erscheinen z.B. die Umwandlung von Erfolgs- in schlichte Tätigkeitsdelikte, v.a. im Umweltstrafrecht. Aber auch die Vorverlagerung der Strafbarkeit durch Gefährdungsdelikte (Verhältnis § 264 zum Grunddelikt § 263 StGB) oder die Ausdehnung der Fahrlässigkeitsstrafbarkeit zur Beweiserleichterung sind bedenklich, z.B. § 261 StGB - Geldwäsche.[39] Am stärksten wird jedoch die Ausweitung des Fahrlässigkeitsbegriffs im OWi-R deutlich, wo man i. E. praktisch an die Grenzen reiner Haftungstatbestände des anglo- amerikanischen Rechts heranreicht ("strict liability"). Eine problematische Norm stellt insofern auch § 30 OWiG dar, der auf der Rechtsfolgenseite eine juristische Person (das Unternehmen) für die Straftat einer natürlichen Person (Täter) mit einer Geldbuße haften lassen will. Während das BVerfG dies für unbedenklich hält[40], muß man sich doch fragen, ob damit nicht der Schuldgrundsatz zugunsten einer Beweiserleichterung und zu Lasten der Unternehmen zwar formal gewahrt aber inhaltlich umgangen wird. Durch den verdeckten Einfluß, den das Gemeinschaftsrecht begünstigt durch die Verweisungstechnik der Blankettnormen auf das deutsche Recht ausübt, hat man heute eine nicht überschaubare Fülle von Gesetzen im Nebenstrafrecht.[41] Man kann i. E. zwar sagen, daß der Schuldgrundsatz im deutschen Strafrecht formell peinlichst beachtet wird, jedoch materiell durch o.g. Maßnahmen aufgeweicht wird. Zu prüfen ist daher, welchen Einfluß europäische Nachbarländer auf das deutsche Strafrecht genommen haben bzw. nehmen.

2) Entwicklung in Ost- und Nordeuropa

Die wichtigsten kriminalpolitischen Veränderungen spielten sich Ende der 80er Jahre in Osteuropa ab, wo als Folge der politischen Ereignisse die Rechtsordnungen erneuert, wenn nicht gar völlig ersetzt wurden.[42] Selbst wenn ein großer Teil der hierunter fallenden Länder der EU bislang nicht beigetreten ist oder in naher Zukunft nicht beitreten wird, so kann auch die kriminalpolitische Situation potentieller Beitrittsländern von entscheidender Bedeutung sein. Anfang der 90er Jahre befanden sich umfassende und grundlegende Reformen in den ehemaligen Ostblockstaaten (z. B. Rußland, Estland, Kroatien, Slowenien, Polen) in der Vorbereitungsphase. In vielen Ländern Osteuropas führte die Anerkennung internationaler Menschenrechtsdokumente, wobei das Ziel der Angleichung der verschieden Strafrechte zu einem europäischen Menschenrechtsstandard und die Liberalisierung der Strafgesetzgebung verfolgt wurden, zu umfangreichen Änderungen.[43] Problematisch erwiesen sich u. a. neue Kriminalitätsformen, ständig zunehmende Kriminalität, eine daraus resultierende Abnahme effizienter Strafverfolgung und die zunehmende Rechtsunsicherheit durch zahlreiche und oft unsystematische Eingriffe in das Gefüge von Strafgesetzen und Verfahrensordnungen. Daher war man in Osteuropa im Gegensatz zu den westlichen Rechtsordnungen, die mit diesem Zustand schon länger vertraut waren, in erster Linie mit der Begegnung neuer Kriminalitätsformen beschäftigt. Die Strategien waren hierbei sehr unterschiedlich, wobei den zunehmenden repressiven Maßnahmen im Interesse größerer Präventionseffekte immer auch Entkriminalisierungstendenzen[44] gegenüberstanden, v.a. im politischen Strafrecht.[45] Gesamtreformen des materiellen Strafrechts waren aber eher selten. Vor allem in Polen und der Sowjetunion waren Ende der 80er deutliche Zeichen für eine Neuorientierung erkennbar. Ebenso wie die Reform, vollzog sich auch der Wandel in der Strafrechtsdogmatik in langen Zeiträumen. Mehrmals hatten Gesetzgeber und Gerichte sich dabei mit dem Schuldprinzip zu befassen. Obwohl es nach wie vor, v.a. im Nebenstrafrecht, Fälle reiner strafrechtlicher Erfolgshaftung gibt (gab)[46], schien sich doch insgesamt das Schuldprinzip in dem Sinn durchzusetzen, daß Voraussetzung strafrechtlicher Haftung subjektive, dem Individuum zurechenbare Schuld ist.[47]

a) Die ehemalige DDR

In der ehemaligen DDR zeichnete sich eine Neuorientierung in der Kriminalpolitik und die Notwendigkeit einer Rechtsreform des gesamten Strafrechts mit den politischen Ereignissen im Oktober 1989 am deutlichsten ab. Allerdings wurden die Reformbestrebungen vom politischen Wandel, der Vereinigung beider Teile Deutschlands und der Erstreckung des bundesdeutschen Strafrechts auf das Gebiet der früheren DDR überrollt und hinfällig.[48] Hinzuweisen ist auf ein rechtshistorisch interessantes Urteil[49] des Obersten Gerichts der DDR vom 22.12.1982. Obwohl der § 8 Abs.2 StGB der DDR die strafrechtliche Schuld als "verantwortungslose Gleichgültigkeit" definierte und somit den Weg für einen objektiven Fahrlässigkeitsbegriffs ebnete, lehnte das Gericht es ab, solche Schuld schon dann anzunehmen, wenn dem Täter "bei umfassender Analyse aller irgend denkbaren Folgen seines Handelns auch die Möglichkeit strafrechtlich bedeutsamer Folgen hätte bewußt werden müssen". Dem DDR-

Strafrecht sei eine reine Erfolgshaftung insofern fremd gewesen.[50]

b) Polen

Polen - als potentieller EU- Beitrittskandidat - soll nicht unerwähnt bleiben. Der 1981 vom polnischen Justizministeriums veröffentlichte Entwurf, die "Nichtbeachtung der Regeln sorgfältigen Verhaltens" de lege ferenda zur Definition der Fahrlässigkeit zu erheben, ist in der Literatur v.a. von Janiszewski[51] auf heftige Kritik gestoßen.[52] Es bedeutete rechtsvergleichend gesehen auch eher die Ausnahme, als das polnische Oberste Gericht mit einer umstrittenen Entscheidung[53] vom 05.10.1985 den Angeklagten wegen Körperverletzung mit Todesfolge gem. Art. 157 § 2 i. V. m. Art. 155 § 1 des polnischen StGB a. F. (Kodeks karny) bestrafte, obwohl der Täter zweifellos seinen Bruder lediglich verletzen wollte, den dann eingetretenen Todeserfolg jedoch nicht hätte vorhersehen können. Auch das polnische Schrifttum hielt die Entscheidung für eine eklatante Verletzung des Art. 8 KK a. F. (Art. 8 KK a. F.: Der Täter einer vorsätzlichen Straftat ist einer schweren Verantwortlichkeit unterworfen, die das Gesetz von der konkreten Tatfolge abhängig macht, wenn er zumindest diese hätte voraussehen müssen und auch können).[54] In Polen erreichte die drakonisch- repressive Kriminalpolitik der 80er Jahre zwischen 1986 - 88 ihren Höhepunkt, die 1987 eingesetzte Strafrechtsreformkommission hatte jedoch den Auftrag in den Bereichen der Strafrechtsanwendung die Kriminalpolitik zu modernisieren, die Strafverfolgung zu rationalisieren und humanisieren sowie die Grundprinzipien des StrR zu erneuern.[55]. Mit Urteil vom 13.5.1986[56] ordnete das oberste polnische Gericht den Verbotsirrtum (Art.24 KK) entgegen der bisherigen Rspr., die den Schuldvorwurf lediglich in der vorsätzlichen oder fahrlässigen Tatbestandsverwirklichung sah, erstmalig in die Schuldebene ein und schloß sich damit der h. L. in der Literatur an (normative Schuldtheorie).[57] Im Art.9 KK von 1997 wurden anders als in die Fassungen von 1932 und 1969, die ebenfalls Legaldefinitionen von Vs. und FLK enthielten, eine neue Bezeichnung für die Formen der FLK eingeführt[58] Aus diesen Legaldefitionen in Art.9 §1 KK (Vorsatz) und in Art.9 §2 KK (FLK) wird deutlich, daß der polnische Gesetzgeber aus Gründen der Rechtssicherheit die Abgrenzung zwischen Vs. und FLK i.S.d. Billigungstheorie vorgenommen hat.[59]

c) Finnland

In Rechtsordnungen, die dem Täter fahrlässig verursachte Tatfolgen zurechneten, blieb fraglich, ob die FLK objektiv oder subjektiv zu beurteilen ist. Dies wurde öfter in Fälle der "Zickzackfahrt", d. h. bei dem Versuch, die verfolgenden Polizeifahrzeuge abzudrängen, diskutiert. So hatte sich auch das oberste finnische Gericht mit diesem Fall zu befassen, wobei es sich im Gegensatz zur britischen Rspr. für einen strikt subjektiven Ansatz entschied, indem es forderte, der Täter müsse sich bewußt gewesen sein, daß der Tod des Opfers die durchaus wahrscheinliche Folge seines Handelns sein könne.[60] Rechtsvergleichend legte die Rspr. damit einen FLK- Maßstab an, der in England dem Begriff "recklessness", in Deutschland sogar dem bedingten Vorsatz entspricht.[61] Das finnische Strafrechtssystem ist zwar noch im Umbruch, gleichwohl wurde in Berichten von 1991 über die Strafrechtsreform die Geltung des Schuldprinzips hervorgehoben.[62] Das finnische Recht hat kein in sich kohärentes Verwaltungsstrafsystem, allerdings soweit Verwaltungsstrafen (v.a. im Arbeits-, Umwelt-, Verkehrs-, Steuer- und Zollrecht) eingeführt wurden, setzen diese - angelehnt an das deutsche System - nachzuweisenden Vs. oder FLK voraus.[63] In der älteren, teilweise auch noch in der gegenwärtigen Gerichtspraxis wurde die untere Grenze des Vorsatzes nach dem Gleichgültigkeitskriterium bestimmt; "wer den Eintritt des Erfolges ernsthaft für möglich hält, seine Handlung aber dennoch fortsetzt, handelt vorsätzlich, weil er sich hinsichtlich der Tatfolge zumindest gleichgültig verhält". Heute geht die h.L. davon aus, daß die Gleichgültigkeit als voluntatives Element schon in der Fortsetzung der Handlung enthalten sei und definiert daher: "Wer den Eintritt der Folge seiner Handlung für ganz wahrscheinlich hält, handelt vorsätzlich".[64]

d) Schweden

Im schwedischen Kriminalstrafrecht ist das Schuldprinzip im § 2 Abs.1 des StGB verankert.[65] Für das davon zu unterscheidende Verwaltungs-sanktionssystem wurden 1982 Leitlinien durch den schwedischen Reichstag aufgestellt, welche die Einführung von "strict- liability" - Verwaltungsstrafen nur in Ausnahmefällen zulassen sollten. Rechtswirklichkeit ist jedoch, daß die meisten Tatbestände als strikte Haftungsstraftaten konzipiert sind, eine Berücksichtigung des individuellen Verschuldens findet lediglich auf der Rechtsfolgenseite im Rahmen der Strafzumessungsschuld statt.[66]

3) Entwicklung in Südeuropa

In den 80er Jahren kam es in Griechenland und in der Türkei zu Teilnovellen, wobei diese Neuerungen und Reformbestrebungen vorwiegend Fragen der Strafzumessung i. S. v. Harmonisierungen der Strafrahmen betrafen.[67]

a) Griechenland

Das griechische Kriminalstrafrecht hat das Verschuldensprinzip als Ausfluß der Garantie der Menschenwürde angesehen uneingeschränkt anerkannt.[68] Die griechischen Verwaltungssanktionen (u. a. im Verkehrs-, Transport-, Umwelt- und Gesundheitsrecht) hingegen sind ein rein verwaltungsrechtliches Instrument, d. h. die Sanktionen werden ohne Mitwirkung eines Richters durch die Behörden per Verwaltungsakt umgesetzt, wobei es nach Ansicht des griechischen Staatsgerichtshofes der Feststellung irgend einer Form der Schuld nicht bedarf.[69] Allerdings spielt der Grad der Fahrlässigkeit bzw. des Vorsatzes im Zuge der Gesetzesübertretung hinsichtlich der Höhe der Sanktion im Rahmen der Strafzumessungsschuld eine erhebliche Rolle.[70] Entgegen Art.28 des griechischen StGB, der die FLK ausschließlich als psychische Situation beschreibt, verlangen Rspr. und h.L. in der Literatur darüber hinaus, daß der Täter die im Verkehr erforderliche Sorgfalt außer Acht gelassen hat, wobei dies eine besonderen Sorgfaltspflichtverletzung darstellt, die im Urteil auch "revisionssicher" als solche bezeichnet sein muß. Nach a.A. genüge es für die Feststellung der FLK, daß das geschützte Rechtsgut durch das Täterverhalten in Gefahr gebracht wurde und diese Gefahr den konkreten Erfolg herbeigeführt hat.[71]

d) Italien

In Italien sind Kriminal- und Verwaltungsstrafrecht sowohl formell als auch materiell getrennt, wobei Art.27 I der italienischen Verfassung die Geltung des Schuldprinzips für das Kriminalstrafrecht (und nur hierfür) festschreibt und damit nur vorsätzliches oder fahrlässiges Verhalten strafbar sind.[72] Ausnahmen bilden insoweit die objektive Verantwortlichkeit bei erfolgsqualifizierten Delikten und das Pressestrafrecht. Das Schrifttum lehnte auch einen Entwurf der Kommission zur Neukodifizierung des Codice penale einhellig ab.[73] Im Ordnungswidrigkeitenrecht wird zwar ebenfalls nur vorsätzliches oder fahrlässiges Verhalten bestraft, allerdings obliegt der Verwaltung als Ahndungsinstanz der Verschuldensnachweis.[74] Hier existieren zwar aufgrund einfach- gesetzlicher Regelung (Art.3 Gesetz 689/81) keine "strict liability" Tatbestände, allerdings hatte 1988 ein Spruchkörper der italienischen Rspr. bedingt durch ein zivilrechtlich geprägtes Vorverständnis die tatbestandsindizierte widerlegbare Schuldvermutung bzgl. der Aufsichtspflichten eines Arbeitgebers in die betreffende Verwaltungsvorschrift hinein interpretiert.[75]

In Italien ist man insgesamt von einem eingrenzenden Verständnis der Fahrlässigkeitsstrafbarkeit weit entfernt, d.h. daß eine Ausdehnung der Strafbarkeit bis zur leichte(ste)n FLK die Realität darstellt, wobei man das Grenzkriterium der Sorgfaltswidrigkeit allein zur Schuld und nicht schon zum Handlungsunrecht rechnet.[76] In der Gesamtschau ist dem Schuldgrundsatz im italienischen Verwaltungsstrafrecht wohl kein Verfassungsrang einzuräumen.

4) Entwicklung in Westeuropa

In den Strafrechtsordnungen Westeuropas waren Ende der 80er keine grundsätzlichen Neuorientierungen sondern eher Fortentwicklungen zu beobachten gewesen. Hierbei waren in erster Linie die Anforderungen an die kriminalitäts- eindämmende Funktion des Strafrechts und die Durchsetzung der von den europäischen Spruchkörpern konkretisierten menschenrechtlichen Mindeststandards, sowie drängende Probleme der Rechtsdurchsetzung zu bewältigen.[77] Neue Formen der Kriminalität, sowie die veränderte Einstellung der Bevölkerung insbesondere im Bereich Sexual-, Wirtschafts-, Umwelt-, Betäubungsmittelstrafrecht und anderer organisierter Kriminalität führten zur erheblichen Neukriminalisierung, zur Ausweitung von Tatbeständen und zur Harmonisierung der Strafandrohung, daneben finden sich auch Entkriminalisierungs- oder Depoenalisierungsbestrebungen, z.B. im französischen Verkehrsstrafrecht.[78] Bzgl. der Entwicklung in der Schweiz Anfang der 80er Jahre kann beispielsweise auf die Straflosigkeit des leicht fahrlässigen Täters bei der fahrlässigen Tötung bzw. Körperverletzung hingewiesen werden.[79] Auch in Österreich wurde zumindest die FLK- Strafbarkeit bei leichten Körperverletzungen abgeschafft.[80] In den 80er Jahren ist es auf nationaler Ebene mit Ausnahme der Gesamtreform Portugals[81] lediglich zu Teilreformen bzw. Teilnovellierungen gekommen, so z.B. in Spanien, Reformtendenzen in Frankreich, in der Schweiz, in Schweden und in Dänemark[82] Ende der 80er ist dem Fürstentum Liechtenstein eine Strafrechtsreform gelungen, bei der sich das neue Strafgesetz im wesentlichen an das österreichische StGB von 1974 anlehnt, insbesondere bekennt man sich nunmehr zum Schuldgrundsatz.[83] Weitere Entwürfe, z.B. Bemühungen der Schweiz zur umfassenden Erneuerung des AT des StGB, Reformvorschläge Belgiens, kamen Ende der 80er nicht nennenswert voran oder stagnierten gänzlich.[84] Auch Teilreformen und Reformversuche in Spanien, Österreich, Niederlanden u. s. w., die den AT des Strafrechts betrafen, kamen eher schleppend vorwärts.[85] In den 80er Jahren war die Durchbrechung des Schuldgrundsatzes in den einzelnen Rechtsprechungen nicht selten. Es gab viele Fälle, in denen aufgrund reiner Haftungstatbestände verschuldensunabhängig bestraft wurde (infractions matérielles, strict liability offences = strenge Haftungsstraftat), noch häufiger aber wurde der Eintritt eines qualifizierten Erfolgs ohne Verschulden als strafschärfend berücksichtigt.[86] Insgesamt schien sich jedoch weltweit eine Tendenz zur stärkeren Beachtung des Schuldprinzips zu konstatieren, wobei es jedoch immer wieder Diskrepanzen bei der Zurechnung von fahrlässig verursachten Tatfolgen gab. Fraglich bleibt, ob die FLK objektiv (nach Erwartungshorizont eines außenstehenden durchschnittlichen Beobachters) oder subjektiv (nach Beurteilungshorizont des Täters) zu bestimmen ist.

a) Österreich

Das Schuldprinzip ist im österreichischen Kriminalstrafrecht mit Verfassungsrang als Ausfluß des Rechtsstaatsprinzips umfassend anerkannt worden.[87] Die grundsätzlich nachzuweisende Schuld findet zunächst bei der Strafbegründung (§4 öStGB: "Strafbar ist nur wer Schuldhaft handelt.", §13 öStGB: "Waren an der Tat mehrere beteiligt, so ist jeder von ihnen nach seiner Schuld zu bestrafen.") als auch bei der Strafzumessung (§ 32 öStGB ". Schuld als Grundlage für die Strafbemessung.") Berücksichtigung.[88] Bei FLK- Delikten findet sich eine erhöhte Strafbarkeitsschwelle insofern, daß der Täter gem. § 88 II Nr. 4 öSTGB straflos bleibt, wenn ihn kein "schweres Verschulden trifft" und "aus der Tat keine Gesundheitsbeeinträchtigung oder Berufsunfähigkeit einer anderen Person von mehr als dreitägiger Dauer" folgt.[89] Hierbei stellt das "schwere Verschulden" einen hohen Grad von FLK i.S.v. Leichtfertigkeit dar, welche der BGH als im "groben Maße fahrlässiges Verhalten" definierte.[90] Hervorzuheben ist ein Urteil[91] des österreichisches Obersten Gerichtshofes zur Lehre vom Tatbestand vom 16.12.1983.[92] In diesem Urteil trennte das Gericht erstmalig die "Verwirklichung des Tatbestands auf der inneren Tatseite" von der Schuld und schloß sich damit in Abkehr von seiner bisherigen Rspr., aber in Übereinstimmung mit der ganz überwiegenden Meinung des österreichischen Schrifttums der finalen Unrechtslehre an.[93] Auch das österreichischen Verwaltungsstrafrecht (mit dt. OWiG vergleichbar) wendet sich gegen die reine Erfolgshaftung und bestraft nur bei nachweisbarem (er) Vs. oder FLK (§5 I 1 öVStG: "Wenn eine Verwaltungsvorschrift über das Verschulden nichts anderes bestimmt, genügt zur Strafbarkeit fahrlässiges Verhalten"). Eine gewisse Durchbrechung des Schuldgrundsatzes wird aber gem. § 5 I 2 öVStG bei "Ungehorsamsdelikten" (und nur dort) in der Form erkennbar, daß der Beschuldigte die Beweislast zu tragen hat, ansonsten die Tatschuld zu vermuten ist (§ 5 I 2 öVStG: "Fahrlässigkeit ist bei Zuwiderhandeln gegen ein Verbot oder bei Nichtbefolgen eines Gebotes dann ohne weiteres anzunehmen, wenn zum Tatbestand einer Verwaltungsübertretung der Eintritt eines Schadens oder einer Gefahr nicht gehört und der Täter nicht glaubhaft macht, daß ihn an der Verletzung der Verwaltungsvorschrift kein Verschulden trifft").[94] Insofern wurde die Legaldefinition der FLK in § 5 öStGB gewagt; während die Vorsatzformen dolus eventualis, Wissentlichkeit und Absicht in § 6 öSTGB definiert sind; erfolgte die Abgrenzung zwischen Vs. und FLK nach der Ernstnahmetheorie.[95]

b) Portugal

In Portugal wird das Schuldprinzip sowohl im Kriminalstrafrecht als auch im Ordnungswidrigkeitenrecht als Ausfluß der Garantie der Menschenwürde angesehen (Art.1 der portugiesischen Verfassung: "Portugal ist eine souveräne Republik fußend auf der Würde des einzelnen ").[96] Zwar hat sich das portugiesische Verfassungsgericht bislang noch nicht ausdrücklich zum Verfassungsrang des Schuldgrundsatzes geäußert, gleichwohl existieren eine Reihe von Entscheidungen, die den Schuldgrundsatz generell, auf alle repressiven Sanktionen (im StrR und im VerwR) für anwendbar erklären.[97]

c) Spanien

Mit der spanischen Teilreform vom 25.06.1983 entfernte man sich dort im Kriminalstrafrecht erstmalig von der tatbestandsmäßigen Schuldvermutung (Art.1 Abs.2 spanisches StGB a. F.) und führte durch eine umfassende Erneuerung des AT des Código Penal das Schuldprinzip ein.[98] Bis 1983 galt bei erfolgsqualifizierten Delikten durch einen Umkehrschluß aus Art.8 a.F. Código Penal eine strafrechtliche Haftung auch für zufällige Erfolgsqualifizierung (Art.8 C. P. a.F.: "Von strafrechtlicher Verantwortlichkeit ist (sind) ausgenommen: . 8. Wer bei Ausführung einer rechtmäßigen Handlung unter Beobachtung der erforderlichen Sorgfalt durch bloßen Zufall, ohne Fahrlässigkeit oder Vorsatz einen Schaden verursacht.").[99] Ferner führte das Reformgesetz von 1989 dazu, daß Fahrlässigkeitstaten nicht mehr generell, sondern nur noch in den ausdrücklich genannten Fällen mit Strafe bedroht wurden.[100] Die spanische Rechtslage erlaubt es aber - im Gegensatz zum deutschen Recht, die Strafbarkeit für fahrlässige Sachbeschädigung anzunehmen, wenn der Schadenseintritt die Deckungssumme der Haftpflichtversicherung übersteigt (vgl. Art. 563 II, Art.600 I C.P. a.F.); im übrigen ist auch leichte FLK materiell- rechtlich u. U. strafbar.[101] Der spanische Verfassungstext läßt zwar die Geltung des Schuldprinzips offen, die oberste Rspr. entnimmt aber heute den Schuldgrundsatz aus den verfassungsrechtlichen Prinzipien der Gerechtigkeit und der Würde der Person (Art.1, 10, 15 der spanischen Verfassung).[102] Auch im spanischen Verwaltungsstrafrecht ist das Schuldprinzip in der Form verankert, daß das Vorliegen von Vs. oder FLK Grundvoraussetzung für Verwaltungssanktionen ist und etwaige Formen der Schuldvermutung verfassungswidrig sind (Verstoß gegen Art.24 spanische Verfassung).[103] Entgegen den Kritikern in der Literatur, die einem traditionelleren Vorsatzbegriff (Wissen und Wollen) folgen, hat ein Urteil der obersten spanischen Rspr. von 1992 ("colza- Urteil") zur abgrenzenden Klärung des Vorsatzbegriffs als Wissen geführt, danach handelt der Täter vorsätzlich, der die konkrete Gefahr einer Rechtsgutsverletzung voraussieht und dennoch die gefährdende Handlung ausführt.[104] In der Rspr. zum FLK- Begriff ist allgemein anerkannt, daß "die Voraussehbarkeit nicht ausreicht, um die Tatbestandsmäßigkeit eines FLK- Delikts, wenn nicht vorher die Schaffung einer rechtlich mißbilligten Gefahr erwiesen ist" oder "die Verletzung einer Sorgfaltspflicht".[105]

d) Belgien

Der Beweis der individuellen Schuld ist auch in Belgien Grundvoraussetzung für die Verhängung einer Kriminalstrafe, insoweit gilt das Schuldprinzip uneingeschränkt.[106] Im Verwaltungsstrafrecht haben sich zwar teilweise klassische Straftatbestände und daneben auch sog "transactions administratives" (Verwarnungsgelder) herausgebildet, allerdings sind Geltung und Tragweite des Schuldgrundsatzes hier umstritten.[107] Der belgische Cour de Cassation stellte mit einem Urteil aus dem Jahre 1987 aber fest, daß die Verhängung von Verwaltungssanktionen nicht allein an die objektive Verwirklichung des Tatbestandes ("réalisation matérielle") geknüpft werden dürfe.[108] So fordert auch das Schrifttum eine zwingende Unterscheidung des strafbegründenden Verschuldensgrades, da beispielsweise die Unterscheidung von Vorsatz und Fahrlässigkeit im belgischen Zoll- und Abgabenrecht für die Frage nach einer Ahndung als Straftat oder lediglich Verwarnung von Bedeutung ist.[109] Die belgische Rspr. neigt zwar in diesem Bereich tendenziell dazu, die Frage des Verschuldens nicht als positiv festzustellendes Merkmal zu behandeln; sie billigt jedoch dem Beschuldigten unter sehr niedrigen Voraussetzungen die Möglichkeit zu, sich Schuldausschließungsgründe (z. B. "höhere Gewalt" oder "unausweichlicher Irrtum") zu berufen, so daß man von echten "strict liability" Sanktionen in Belgien nicht sprechen kann.[110]

e) Niederlande

Grundsätzlich wird im niederländischen Kriminalstrafrecht zwischen schweren Vergehen ("misdrivjen") und einfachen Übertretungen ("overtredingen") unterschieden, wobei seit der grundlegenden Entscheidung[111] des obersten niederländischen Gerichtshofs "Hoge Raad" von 1916 eine Kriminalstrafe nur noch bei individueller Vorwerfbarkeit verhängt werden darf, d. h. je nach Vorliegen findet die individuelle Schuld auf Ebene der Strafzumessung Beachtung.[112] Bei schweren Vergehen gilt das Schuldprinzip ausnahmslos, bei einfachen Übertretungen führt das Vorliegen der von Amts wegen zu prüfenden Schuldausschließungsgründe[113] der Art.39-44 niederländisches StGB (Geistesschwäche, Zwangslage, Notwehr, Ausübung eines öffentlichen Amtes, hoheitlicher Befehl) zwingend zum Freispruch. Das Gericht muß sich aber (entgegen der deutschen Regelung des § 267 II StPO) dann mit der Vorwerfbarkeit auseinandersetzen, wenn sich der Beschuldigte nachvollziehbar auf deren Fehlen beruft.[114] Der Bereich der Verwaltungssanktionen ist in den Niederlanden gemischt geregelt. So wird zwar am Erfordernis des Schuldvorwurfs festgehalten, aber ebenfalls eine Beweislastumkehr zugelassen.[115] Der Gerichtshof "Hoge Raad" bekräftigte mit einer Entscheidung vom 21.10.1987 die Geltung des Schuldprinzips bei Sanktionen im Steuerrecht.[116] Allerdings weicht der Art.5 des niederländischen Straßenverkehrsrechts ("Lex Mulder") den Schuldgrundsatz insofern auf der Strafbegründungsebene auf, daß der Fahrzeughalter unter rein objektiven Voraussetzungen auch sanktionsrechtlich für mit seinem Fahrzeug begangene Verkehrsverstöße verantwortlich ist. Allerdings kann sich der Halter über Art.8 Lex Mulder exkulpieren; ferner kann die individuelle Schuld bei der Strafzumessung gem. Art.7 Lex Mulder bei Vorliegen "besonderer Umstände" Beachtung finden.[117] Ansonsten gibt es im niederländischen Verwaltungsstrafrecht keine "strict liability" Tatbestände.

f) Dänemark

Die dänische Rechtsordnung unterscheidet in ihrem monistischen Sanktionssystem zwischen allgemeinem Strafrecht, Wehrstrafrecht, Polizeistrafrecht und Verwaltungsstrafrecht, wobei das allgemeine StrR mit dem Kriminalstrafrecht i. e. S. und die letzten beiden Kategorien wohl mit dem besonderen Strafrecht vergleichbar sind. Für das allgemeine StrR und kraft Verweisung (S.2) für das Wehrstrafrecht gilt der Schuldgrundsatz nach § 19 dänisches StGB uneingeschränkt (§19 dänisches StGB: "Fahrlässigkeit wird bei den in diesem Gesetz behandelten Straftaten nur bestraft, wenn dies ausdrücklich bestimmt ist. Auf andere Straftaten finden die betreffenden Normen auch dann Anwendung, wenn die Tat aus Fahrlässigkeit begangen ist, es sei den, daß das Gegenteil ausdrücklich bestimmt ist").[118] Im Verwaltungsstrafrecht, v. a. bei Einkommenssteuer und Mehrwertsteuer, wurde infolge politischen Drucks die Grenze für eine Sanktionierung auf Grob fahrlässiges Verhalten heraufgesetzt. Dagegen wurden im Bereich des Landwirtschaftsrechts und des Arbeitsschutzrechts wegen der leichteren Handhabung "strict liability" Sanktionen eingeführt, wobei das individuelle Verschulden im Ermessen des Gerichts auf der Ebene der Strafzumessungsschuld Beachtung findet.[119]

g) Frankreich

Mit einem Urteil[120] des französischen Cour de cassation anläßlich eines strafprozessualen Problems (ne bis in idem) wurden vorsätzliche und fahrlässige Begehungsweise als zwei verschiedene objektive Tatbestände in die innere Tatseite des Tatbestandsbereiches eingeordnet.[121] Der französische Reformentwurf von 1986 zur Erneuerung des AT des StGB kam mit dem Regierungswechsel 1988 erneut in Gang und führte im wesentlichen zur erheblichen Modernisierung des französische Sanktionssystem.[122] Die 1992 abgeschlossene französische Strafrechtsreform führte am 01.03.94 zum Inkrafttreten des neuen Code Pénal. Das neue Strafgesetz basierte auf einem Entwurf von 1986, ersetzte den 183 Jahre alten Code Napoléon, stellt aber keinen völligen Bruch des bisherigen Rechts dar sondern zeichnet sich eher durch die Aufnahme zahlreicher innovativer, wissenschaftlicher Vorschläge aus.[123] Bemerkenswert ist z.B. die stufenweise "Erfolgshaftung" bei der fahrlässigen Körperverletzung. Dabei wird der mit Täter Kriminalstrafe sanktioniert, wenn das Opfer als Folge der Tat mehr als drei Monate krank (=arbeitsunfähig) ist, bei geringerer Dauer der Tatfolge muß zumindest bewußte FLK gegeben sein, ansonsten wird die Tat lediglich nach OWi-R mit Geldbuße geahndet.[124] Das neue französische StGB regelt ferner das Schuldprinzip im Kernbereich des Kriminalstrafrechts insofern, daß dem Angeklagten Vorsatz bzw. Fahrlässigkeit zu beweisen sind (Art.2.121.3 Abs.1 C.P.: Vorsatzerfordernis bzgl. Verbrechen; Art.2.121.3 Abs.1 C.P.: Fahrlässigkeitsstrafbarkeit von Vergehen nur in ausdrücklich bestimmten Fällen),[125] wobei der Vorsatz (élément moral) normativ - vgl. in Deutschland Vorsatzschuldvorwurf - also moralisch bewertet wird.[126] Im Wirtschaftsstrafrecht hingegen sind Bestrafungen lediglich aufgrund des Vorliegens des materiellen Tatbestandes (sog. "délits" oder "infractions matérielles") zulässig.[127] Die Rspr. zur "infractions matérielles" Bestrafung im Bereich der Zolldelikte wurde Ende der 80er aufgegeben (Abschaffung des Art. 369 II Codes des Douanes) und nunmehr Vorsatz vorausgesetzt.[128] Allerdings beharrte die Rspr. hinsichtlich einzelner Vorschriften v. a. im Bereich der Übertretungen weiter auf dem "materiellen" Charakter,[129] sie läßt aber einen Entlastungsbeweis des Beschuldigten durch großzügige Handhabung der "force majeure"- Klausel (Tat sei aufgrund höherer Gewalt unvermeidbar) bzw. des "erreur invincible" (vorsatzausschließender Tatbestandsirrtum) zu.[130] Das französische Recht der Verwaltungssanktionen (z. B. im Gesundheits- und Umwelt-, Transport- und Verkehrs-, Steuer-, Presse- und Wirtschaftsrecht) verzichtet gänzlich auf die Notwendigkeit des Nachweises von Vorsatz oder Fahrlässigkeit (= "faute matérielle" Tatbestände), zunächst mangels gesetzlicher Bestimmung aber auch deswegen, weil im Falle des Nachweises etwaigen direkten Vorsatzes (Absicht = "intention délictueuse", welche im französischen Recht scheinbar eine Art Böswilligkeit impliziert) die Verwaltungssanktion in einen Straftatbestand umschlägt.[131] Das französische Strafrecht strebt aber insgesamt tendenziell zur stärkeren Geltung des Schuldgrundsatzes.

h) Irland

Das Sanktionssystem Irlands unterscheidet zwar nicht formell zwischen Kriminal- und Verwaltungsstrafrecht, gleichwohl existiert eine materielle Unterscheidung hinsichtlich der für die Sanktionierung zuständigen Gerichte, Geschworenengerichte bei klassischen Kriminalstraftaten bzw. Bezirksgericht (="district courts") bei einfachen Verfahren mit geringen Strafrahmen, wobei eine oberste Grenze für "geringe Strafrahmen" bei 1000 Irl£ bzw. einem Jahr Freiheitsstrafe gezogen wird.[132].Während zumindest die klassischen Kriminalstraftaten den Nachweis der individuellen strafrechtlichen Verantwortlichkeit ("mens rea" i. S. v. Schuldbewußtsein) erfordern,[133] wird dies bei "geringeren" Straftaten im Hinblick auf "strict liability" - Tatbestände differenzierter betrachtet, d. h. das Gericht kann in dem Fall, daß ein Strafrechtstatbestand kein auf das Schuldbewußtsein hinweisendes Merkmal enthält (z. B. "knowingly" = wissentlich bzw. bewußt, "maliciously" = böswillig, "wilfully" = vorsätzlich), den die tatbestandliche Schuldvermutung widerlegen. Im irische Recht finden sich verschuldenunabhängige Straftatbestände zunächst im Gewohnheitsrecht ("common law strict liability offences"), in den Betäubungsmittelgesetzen ("Misuse of Drugs Acts"), in den Straßenverkehrsgesetzen ("Road Traffic Acts") und auch im Bereich der Straftaten gegen den Staat ("Offences against the States Acts"), wobei dem Beschuldigten - i. S. d. Wahrung der Gerechtigkeit im Einzelfall - immer auch von ihm darzulegende und zu beweisende, gesetzlich geregelte Verteidigungsvorbringen ("statutory defences") zur Seite stehen.[134] Ferner existieren eine Reihe von "strict- liability penalties", die jedoch nach irischem Verständnis aufgrund mangelnden Strafrechtscharakters dem Zivilrecht zugeordnet werden, z. B. unterlassene Steuererklärung.[135]

[...]


[1] Kudlich, JA 99, 525 (525).

[2] Volkmann, ZRP 1995, 220 (220) .

[3] http://www.bundestag.de/cgi-bin/drs.pl?Q=hib&DRS=14_1774.

[4] s.a. Schlüchter, Grenzen strafbarer FLK, S. 66, 3. Kapitel, 2. Abschnitt, A. Grundlagen .

[5] http://www.bundestag.de/cgi-bin/drs.pl?Q=hib&DRS=14_4991.

[6] http://europa.eu.int/eur-lex/de/treaties/dat/nice_treaty_de.pdf ; im Dokument Seiten 9, 10.

[7] Weigend, ZStW 1993, 774 .

[8] s.o. große Anfrage an die Bundesregierung.

[9] Weir, ZEuP 1995, 368.

[10] Vogel, JZ 95, 332 ff .

[11] Weigend, ZStW 1993, 774; Dannecker, StrR der EG Bd.4.3, S.1990 - 1994 m. w. N.

[12] Weir, ZEuP 1995, 370.

[13] Moll, Europäisches StrR, S 284 .

[14] BGHSt 2, 194 (202).

[15] Tully, Poena sine Culpa ?, S. 20 .

[16] Böse, Strafen und Sanktionen im EG-R, S. 35-45 (insbesondere S.45) .

[17] historische Entwicklung s. Schlüchter, Grenzen strafbarer FLK, S. 63; s.a. Anhang Folie 1.

[18] Tröndle in Tr / Fi vor §§ 13 Rn.28 a .

[19] Wessels, AT, Rn.139 - 146, Rn.662.

[20] Wessels, AT, Rn.142; s.a. Anhang Folie 2.

[21] Tröndle in Tr / Fi vor §§ 13 Rn.29 .

[22] BVerfGE 45, 187 (259) .

[23] Tröndle in Tr / Fi vor §§ 13 Rn.28 .

[24] BVerfGE 20, 323 (331 ff) .

[25] Tiedemann in FS für Jescheck Bd. 2, S.1411, 1418 .

[26] BVerfGE 45, 187 (259) .

[27] BVerfGE 9, 167 (169); 20, 323 (331).

[28] BGHSt 2, 194 (200); .

[29] Tröndle in Tr / Fi vor §§ 13 Rn.28; Tully, Poena sine Culpa ?, S. 54 .

[30] Wessels, AT, Rn.203 .

[31] Cramer / Sternberg- Lieben in Sch / Sch, § 15 Rn.2 .

[32] RGSt 70, 258, BGHSt 36, 1 (10).

[33] Tröndle in Tr / Fi § 15 Rn.12 .

[34] s.a. Anhang Folie 3: Abgrenzung Vorsatz und FLK im Überblick

[35] Wessels, AT, Rn.216 .

[36] s. zum Meinungsstand Wessels, AT, Rn.214 -230.

[37] RGSt 76, 115, BGHSt 36, 1; 21, 283; BGH JZ 81, 35

[38] Weigend in FS für Triffterer, 695 (705) .

[39] Tully, Poena sine Culpa ?, S. 55 .

[40] BVerfG NJW 1967, 195 (197) .

[41] Moll, Europäisches StrR, S. 2 .

[42] Huber in Eser / Huber, StrR- Entwicklung Bd.3.2, S.1402.

[43] Huber in Eser / Huber, StrR- Entwicklung Bd.4.2, S. 1826 f.

[44] Schlüchter, Grenzen strafbarer FLK, S. 66, 3. Kapitel, 2. Abschnitt, A. Grundlagen .

[45] Huber in Eser / Huber, StrR- Entwicklung Bd.4.2, S. 1828 f.

[46] französisches Zollrecht - Spaniol Seiten 291 f; dänisches Wirtschaftsstrafrecht Klages Seite 19; tendenzielle Bestrebungen in Schweden zur Unternehmenstrafbarkeit - Cornils Seite 678; zu deutschen § 31 Nr. 1 BtMG - Gropp 102 in Eser / Huber, StrR- Entwicklung Bd.1.

[47] Huber in Eser / Huber, StrR- Entwicklung Bd.1, Seiten 857 f.

[48] Lembeck in Eser / Huber, StrR- Entwicklung Bd.3.1, Seiten 198 ff .

[49] NJ 1983, 169 mit Anmerkung von Orschewski / Seidel NJ 1983, 205 ff .

[50] Lammich in Eser / Huber, StrR- Entwicklung Bd.1, Seiten 233 f.

[51] Janiszewski, Nowe Prawo 1983, 73- 85.

[52] Weigend in Eser / Huber, StrR- Entwicklung Bd.1, Seiten 611 f. m. w. N. zu Problemen des Vorsatzes in der polnischen Lehre und Rspr.

[53] Urteil des OG vom 5.10.1985 (III KR 332/85), OSNPG 1986, Nr.8-9, Pos.100 .

[54] Ćwiąkalski / Zoll, Nowe Prawo 1987, Nr.11-12, S.88 .

[55] Weigend in Eser / Huber, StrR- Entwicklung Bd.3.2, Seite 886 f.; näher Weigend ZStW 1989, 421 ff.; Weigend / Zoll, ZStW 1991, 250 ff .

[56] Urteil des OG vom 13.5.1986 (IV KR 118/86), OSNPG 1987, Nr.2, Pos.25 .

[57] Ćwiąkalski / Zoll, Nowe Prawo 1988, Nr.7-8, S.64; s. a. Weigend in Eser / Huber, StrR- Entwicklung Bd.3.2, Seite 922 f.

[58] Marek, Prawo karne, S.146, Rn.197 .

[59] Übersetzung des Art.9 KK Weigend, Das polnische StGB, S.39 f., s.a. Anhang Folie 4 .

[60] Joutsen in Eser / Huber, StrR- Entwicklung Bd.3.1, Seite 282 .

[61] Huber in Eser / Huber, StrR- Entwicklung Bd.3.2, Seite 1411 .

[62] Lahti, ZStW 1991, 521 (531) .

[63] Tully, Poena sine Culpa ?, S. 61, Lathi, ZStW 1991, 521 (531) .

[64] Frände / Nuutila in Eser / Huber, StrR- Entwicklung Bd.5.1, Seite 398f. m. w. N zur Rspr.

[65] Tully, Poena sine Culpa ?, S. 69 .

[66] Tully, Poena sine Culpa ?, S. 69 .

[67] zu Griechenland: Evangelou Seiten 323 f, zur Türkei: Tellenbach Seiten 837 f. in Eser / Huber, StrR- Entwicklung Bd.1.

[68] Böse, Strafen und Sanktionen im EG-R, S. 150 auch Fn.3 .

[69] s.a. Spinellis in Dannecker: Lebensmittelstrafrecht in der EU, Seiten 105, 109 .

[70] Tully, Poena sine Culpa ?, S. 66 .

[71] Liadi in Eser / Huber, StrR- Entwicklung Bd.5.2, Seite 1003.

[72] Böse, Strafen und Sanktionen im EG-R, S.155 .

[73] Mezzetti, ZStW 1993, 625 (628).

[74] Tiedemann in FS für Jescheck Bd. 2, S.1434 .

[75] Böse, Strafen und Sanktionen im EG-R, S.156; Tully, Poena sine Culpa ?, S. 62 .

[76] Schlüchter, Grenzen strafbarer FLK, S. 67, 3. Kapitel, 2. B.

[77] Huber in Eser / Huber, StrR- Entwicklung Bd.3.2, Seite 1404.

[78] Huber in Eser / Huber, StrR- Entwicklung Bd.4.2, Seite 1828 f. und StrR- Entwicklung Bd.3.2, Seiten 1404 f .

[79] Heine in Eser / Huber, StrR- Entwicklung Bd.1, S.723 .

[80] Höpfel / Pernfuss in Eser / Huber, StrR- Entwicklung Bd.4.2, Seite 1034 .

[81] Hünerfeld in Eser / Huber, StrR- Entwicklung Bd.1, S.635, 637.

[82] zu Spanien Madlener/ Petzold/ Reeg Seiten 784 ff, zu Frankreich: Spaniol Seiten 278 f; zur Schweiz: Heine Seiten 703 ff; zu Schweden: Cornils Seiten 675, 686 f.; zu Dänemark: Klages Seite 5 in Eser / Huber, StrR- Entwicklung Bd.1.

[83] Schwarz in Eser / Huber, StrR- Entwicklung Bd.3.2, Seiten 694 f.

[84] zur Schweiz: Heine / Hein in Eser / Huber, StrR- Entwicklung Bd.3.2, S.1024;

zu Belgien: Meyer in Eser / Huber, StrR- Entwicklung Bd.3.1, S.16.

[85] Huber in Eser / Huber, StrR- Entwicklung Bd.3.2, Seiten 1407 f .

[86] Huber in Eser / Huber, StrR- Entwicklung Bd.3.2, Seite 1410 .

[87] Trifterer, öStrR- AT, S. 247 f.; Böse, Strafen und Sanktionen im EG-R, S. 149 .

[88] Tully, Poena sine Culpa ?, S. 56 .

[89] Schlüchter, Grenzen strafbarer FLK, S. 67, 3. Kapitel, 2. B.

[90] BGHSt 33, 66 (67) .

[91] JBl 1984, 389 .

[92] Huber in Eser / Huber, StrR- Entwicklung Bd.1, S.857 .

[93] Dearing in Eser / Huber, StrR- Entwicklung Bd.1, S.549 f .

[94] Tully, Poena sine Culpa ?, S. 57 .

[95] Höpfel in Huber, Corpus Juris, S.83, 85 .

[96] Böse, Strafen und Sanktionen im EG-R, S. 150; Tully, Poena sine Culpa ?, S. 58 Fn.223 .

[97] Dannecker in Dannecker: Lebensmittelstrafrecht in der EU, S.208 .

[98] Madlener/ Petzold/ Reeg in Eser / Huber, StrR- Entwicklung Bd.1, Seiten 786 f., 795 s.a. zur dogmatischen Behandlung von Vs. und FLK in Spanien Seiten 818 f. m. w. N.

[99] Tully, Poena sine Culpa ?, S. 59 Fn.225.

[100] Madlener in Eser / Huber, StrR- Entwicklung Bd.4.2, Seite 1381 f.

[101] Schlüchter, Grenzen strafbarer FLK, S. 67, 3. Kapitel, 2., B.

[102] Zugaldía Espinia, ZStW 1995, 222 ff (224 f. / 239 Fn.25) .

[103] Böse, Strafen und Sanktionen im EG-R, S.155; Zugaldía Espinia, ZStW 1995, 222 (227); Tully, Poena sine Culpa ?, S. 60.

[104] del Valle in Eser / Huber, StrR- Entwicklung Bd.5.1, S.757 .

[105] del Valle in Eser / Huber, StrR- Entwicklung Bd.5.1, S.758 f.

[106] Tully, Poena sine Culpa ?, S. 63.

[107] Tully, aaO, S. 63.

[108] Urteil vom 12. Mai 1987, Cour de Cassation, Pasicrisie 1987 I, 1056 .

[109] Tully, Poena sine Culpa ?, S. 64.

[110] s. Tully aaO.

[111] "Verdünnte Milch- Fall", Urteil des Hoge Raad vom .14.02.1916, Nederlandse jurisprudentie 1916, 681.

[112] Tully, Poena sine Culpa ?, S. 67.

[113] insofern keine Unterscheidung zwischen Rechtfertigungs- und Entschuldigungsgründen.

[114] Tully, Poena sine Culpa ?, S. 66 f.

[115] Böse, Strafen und Sanktionen im EG-R, S.156 .

[116] 21.10.1987 FED 1988, 113; s.a. Waling / van Kalmzhout in Eser / Huber, StrR- Entwicklung Bd.3.1, Seite 775 .

[117] Tully, Poena sine Culpa ?, S. 68 f.

[118] ohne Gewähr, Übersetzung nach Tully, Poena sine Culpa ?, S. 70 .

[119] Tully, Poena sine Culpa ?, S. 71 .

[120] Cour cass. D 1984, jurisprudence, 51 .

[121] Spaniol in Eser / Huber, StrR- Entwicklung Bd.1, S.295 f.

[122] Detzkies/ Schmandt in Eser / Huber, StrR- Entwicklung Bd.3.1, Seiten 309, 338 .

[123] Mérigau in Eser / Huber, StrR- Entwicklung Bd.4.1, Seite 476 .

[124] Schlüchter, Grenzen strafbarer FLK, S. 67, 3. Kapitel, 2., B.

[125] Tully, Poena sine Culpa ?, Fn.300 und Fn.301 auf Seite 71 .

[126] Vogel, GA 1998, 127 (134).

[127] Dannecker in Dannecker: Lebensmittelstrafrecht in der EU, S. 209 .

[128] Detzkies/ Schmandt in Eser / Huber, StrR- Entwicklung Bd.3.1, Seite 325

[129] Vogel, GA 1998, 127 (134); Detzkies/ Schmandt in Eser / Huber, StrR- Entwicklung Bd.3.1, Seiten 366, 370, 391.

[130] Tully, Poena sine Culpa ?, S. 72 f.

[131] Tully, aaO, S.72 f.

[132] Tully, Poena sine Culpa ?, S. 76 , s.a. S. 76 Fn.337 .

[133] Quinn, Criminal Law in Ireland, p.9 .

[134] Tully, Poena sine Culpa ?, S.76; Quinn, Criminal Law in Ireland, p.253.

[135] Tully, aaO, S.77 .

Ende der Leseprobe aus 61 Seiten

Details

Titel
Neuorientierung bei der Unterscheidung zwischen Vorsatz und Fahrlässigkeit durch die europäische Einigung
Hochschule
Europa-Universität Viadrina Frankfurt (Oder)  (Lehrstuhl für Strafrecht,)
Veranstaltung
Seminar zur Wahlfachgruppe II im SoSe 2001
Note
14 Punkte
Autor
Jahr
2001
Seiten
61
Katalognummer
V10504
ISBN (eBook)
9783638169066
ISBN (Buch)
9783638841917
Dateigröße
1447 KB
Sprache
Deutsch
Anmerkungen
Inkl. 8 anschaulichen Folien! 1,1 MB
Schlagworte
Vorsatz, Fahrlässigkeit, europische Einigung
Arbeit zitieren
Dr. Veit Busse-Muskala (Autor:in), 2001, Neuorientierung bei der Unterscheidung zwischen Vorsatz und Fahrlässigkeit durch die europäische Einigung, München, GRIN Verlag, https://www.grin.com/document/10504

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