Bilingualität und Einbürgerung im Vergleich : Belgien, Deutschland und die Niederlande


Hausarbeit, 2001

45 Seiten


Leseprobe


Inhaltsangabe

1. Einleitung

2. Bestimmung der Begrifflichkeiten
2.1 Ausländer - wer ist das?
2.2 Bedeutung der Staatsangehörigkeit
2.3 Was versteht man unter Einbürgerung?
2.3.1 Möglichkeiten der Einbürgerung
2.4 Was ist eigentlich Bilingualität?
2.5 Deutschland, Belgien und die Niederlande: ein Ländervergleich

3. Rechtliche Einbürgerungsvoraussetzungen
3.1 Allgemeines
3.2 Einbürgerung in Deutschland
3.3 Naturalisation en Belgique
3.4 Naturalisatie tot Nederlander
3.5 Auswertung des Vergleiches

4. Angebote und Möglichkeiten zum Sprachenerwerb im Einbürgerungsland
4.1 Bedeutung des Spracherwerbs
4.2 Welche Förderungen und Hilfsangebote gibt es?
4.2.1 In Deutschland
4.2.2 In Belgien
4.2.3 In den Niederlanden
4.3 Auswertung des Vergleichs

5. Fazit

Literaturverzeichnis

Anlagen

1. Einleitung

In den letzten Jahren waren Diskussionen zur Doppelten Staatsbürgerschaft ( im Verlauf der Studienarbeit wird auch von Mehrtstaatigkeit gesprochen) und Fragen nach neuen Integrationsformen für Ausländer häufige Themen in Nachrichten, Politik und Zeitgeschehen.

Diese Arbeit soll einen Beitrag zum besseren Verständnis von Einbürgerungsverfahren leisten. Da ich Sozialwesen studiere lag mein Interessenschwerpunkt im Bereich des Spracherwerbs, d.h. die Gesetzgeber schreiben den Erwerb der Landessprache vor, wer aber bietet Hilfsangebote und Förderprogramme an, wer kümmert sich um die Umsetzung ?

Da ich selber Belgierin bin und im Dreiländereck Deutschland, Belgien und den Niederlande groß geworden bin, lag es nahe, einen Vergleich zwischen diesen Ländern anzustreben, vor allem da ich später auch in dieser Region arbeiten möchte.

Ein Europa ohne Grenzen, mit einheitlicheren Gesetzesvorgaben, ist ein Ziel das sich Politiker gesteckt haben, mein kleiner Beitrag ist es, in dieser Arbeit Unterschiede und Gemeinsamkeiten der 3 Länder herauszuarbeiten und in einem Schlusswort eine mögliche Alternative, die in den genannten Ländern eingeführt werden könnte, vorzuschlagen.

Die vorliegende Studienarbeit beschränkt sich im wesentlichen auf die Gruppe der ausländischen Arbeitnehmer (Arbeitsimmigranten) und deren Familien.

Sie wurden ursprünglich als Gastarbeiter in die Länder der Industriestaaten geholt und ihr Aufenthalt im Laufe der Jahre immer wieder verfestigt.

Somit bleibt eine weitere große Gruppe, nämlich die der Asylbewerber, ausgeklammert. Aber auch für andere Gruppen wie zum Beispiel die Aussiedler gilt zum Teil eine andere Rechtssprechung, die aber in dieser Arbeit nicht berücksichtigt wird.

Vorweg nehmen möchte ich noch, daß der Leser1sich nicht

wundern soll über die unterschiedlichen Strukturen innerhalb der Kapitel ( insbesondere bei den Voraussetzungen zur Einbürgerung), denn die Informationbeschaffung in den einzelnen Ländern ist so unterschiedlich wie Tag und Nacht.

2. Bestimmung der Begrifflichkeiten

2.1 Ausländer - wer ist das

Wenn man eine Arbeit zur Einbürgerung schreibt, dann stößt man unweigerlich auf die Frage, wer sich den nun einbürgern lassen möchte.

Die Antwort: Ausländer.

Aber wer ist das nun genau?

Juristisch gesehen ist diese Frage leicht zu beantworten; Ausländer ist jeder, der nicht die Staatsangehörigkeit des Landes besitzt in dem er lebt.

So schreibt z.B. der belgische Gesetzgeber“: Ausländer (etrangers sind alle Personen, die nicht nachweisen können, dass sie die belgische Staatsangehörigkeit besitzen.“2

Die niederländische Übersetzung für Ausländer ist im übrigen „vreemdeling“, was wortwörtlich allerdings mit Fremdling übersetzt werden kann und nach dem Gesetz all jene sind, die nicht die niederländische Staatsangehörigkeit besitzen.

Aber „Ausländer“ sein bedeutet nicht nur formal eine Person ist einer anderen Staatsangehörigkeit zu sein, sondern auch „sozial“3 gesehen wird er als „Fremder“ - überspitzt gesagt als Eindringling - betrachtet, dem alleine schon aufgrund dieser Tatsache mit Misstrauen begegnet wird. (Bischoff, Teubner; Berlin 1992, S. 11)

2.2 Bedeutung der Staatsangehörigkeit

In diesem Abschnitt möchte ich die Bedeutung der Staatsangehörigkeit gerne erklären, und beginne mit einer Frage, die Heike Hagedorn in ihrem Buch „Wer darf Mitglied werden“ ebenfalls stellt, nämlich: „Welche Relevanz besitzt eine nationale Staatsbürgerschaft noch, wenn die Grenzen immer durchlässiger werden und die Nationalstaaten in vielen Bereichen an Einfluss verloren haben?“

Die nationale Staatsbürgerschaft verliert auf der einen Seite, gerade in Europa immer mehr an Bedeutung, auf der anderen Seite aber ist der Besitz zumindest einer Staatsangehörigkeit ein grundlegendes Recht und ein wertvolles Gut, dass auch durch den folgenden Artikel 15 der Allgemeinen Erklärung der Menschenrechte vom 10. Dezember 1948 deutlich wird:

(1) „ Jedermann hat Anspruch auf eine Staatsangehörigkeit

(2) Niemandem darf seine Staatsangehörigkeit willkürlich entzogen, noch ihm versagt werden seine Staatsangehörigkeit zu wechseln.“ Denn die nationale Staatsangehörigkeit, zumindest innerhalb Europas, aber auch international gesehen bietet 4 wesentliche Aspekte:

1. Die Staatsangehörigkeit gewährt das uneingeschränkte Recht auf Einreise und Aufenthalt und beinhaltet damit auch das Verbot auf Ausweisung, Abschiebung und Auslieferung. Beides sind Teilaspekte des Grundrechtes auf Freizügigkeit, das Staatsangehörigen vorbehalten ist. Eine politische und administrative Steuerung von Einwanderung darf daher prinzipiell nur gegenüber Menschen stattfinden, die nicht die Staatsangehörigkeit des Landes besitzen.

2. Die Staatsangehörigkeit ist Voraussetzung für die Inanspruchnahme des Grundrechtes auf Berufsfreiheit, das den gleichberechtigten und in der Regel uneingeschränkten Zugang zu jeder Erwerbstätigkeit im Staatsgebiet gewährleistet.

Inländer mit einer anderen Staatsangehörigkeit sind den Einheimischen nur teilweise gleichgestellt. Von bestimmten Berufen, z.B. im öffentlichen Dienst, sind viele von ihnen nach wie vor ausgeschlossen.

Neu einreisende Ausländer werden Arbeitsmöglichkeiten nur insoweit zugestanden, als sie von Staatsangehörigen nicht begehrt werden. Eine wichtige Ausnahme davon bilden EU-Bürger4, die einen Anspruch auf gleichberechtigte Zulassung haben.

Ein Beispiel aus den Niederlanden: „Eine junge Frau aus

Ungarn kommt aus privaten Gründen in die Niederlande und beantragt dort eine Aufenthaltsgenehmigung und eine Arbeitserlaubnis, die ihr auch gewährt werden. Die Arbeitsstelle jedoch darf sie erst antreten, nachdem sichergestellt wurde, das kein Niederländer und auch kein Eu- Bürger diese Stelle belegen möchte/kann. Dazu bedarf es einer öffentlichen Ausschreibung der Stelle über mehrere Monate. Erst nachdem dies sichergestellt wurde, konnte die junge Frau angestellt werden und dass, obwohl die Firma sie direkt genommen hätte.“

3. Die Staatsangehörigkeit gewährt einen verfassungsrechtlichen Anspruch auf staatliche Unterstützung zu einer menschenwürdigen Existenz auch unabhängig von der Erwerbstätigkeit, falls notwendig z.B. in Form von Sozialhilfe oder anderen Zuschüssen.

4. Schließlich sichert die Staatsangehörigkeit das Wahlrecht auf allen Ebenen der politischen Integration, sofern der Wohnsitz im Wahlgebiet liegt. ( Rittstieg 1991, S. 1386). In Belgien verpflichtet die Staatsangehörigkeit sogar zur politischen Wahl, ganz gleich wo, man sich gerade aufhält.

Betrachtet man sich nun diese 4 zentralen Rechtsfolgen der Staatsangehörigkeit, dann wird deutlich, warum der Staatsangehörigkeit immer noch ein hoher Stellenwert zugesprochen wird, und dass es nicht gleichgültig ist, welche Staatsangehörigkeit man hat. Daher sind die Industriestaaten auch beliebte Einwanderungsländer, da sie ihren Bürgern eine staatliche Unterstützung zusichern, die für manchen Einwanderer mehr als nur die Sicherung einer menschenwürdigen Existenz bedeutet.

- Was versteht man unter Einbürgerung?

Einbürgerung bezeichnet das Verfahren, dass ein Ausländer durchlaufen muss, um eine neue Staatsangehörigkeit zu erlangen.

Wir finden in dem Wort Einbürgerung auch das Wort „Buerger“ und daran kann man die eigentliche Bedeutung gut verdeutlichen: Der Ausländer soll ein Buerger mit allen Rechten und Pflichten im „neuen“ Land werden.

Das Wort Einbürgerung besteht so weder im Französischen noch im Niederländischen, dort wird dieser Vorgang als „naturalisation“ bzw. „naturalisatie“ bezeichnet.

Dies ist insofern verwirrend, da es im Niederländischen den Begriff „inburgeren“ gibt, der allerdings die Integration von Ausländern in die niederländische Gesellschaft bezeichnet und daher nicht verwechselt werden sollte.

2.3.1 Möglichkeiten der Einbürgerung

Es gibt es verschiedene Möglichkeiten der Einbürgerung, d.h. wie man die Staatsangehörigkeit eines Landes erwerben kann.

Erwerb der Staatsangehörigkeit5

originär deriativ ius sanguinis ius soli ius sanguinis ius soli Eltern Geburt im Land Eheschließung Wohnsitz im Land Der deriative Erwerb, d.h. der nachträglich abgeleitete Erwerb erfolgt in der Regel auf Antrag des Ausländers.

Der originäre Erwerb erfolgt eigentlich automatisch, wobei die Staatsangehörigkeit in nur wenigen Ländern automatisch an ein Kind übertragen wird, das innerhalb der Staatsgrenzen geboren wird, wie dies in den USA der Fall ist.6

Anmerken möchte ich noch, dass Deutschland den Erwerb der deutschen Staatsangehörigkeit qua Geburt (ius soli) erst im Jahre 2000 einführte, davor galt das Abstammungsrecht (ius sanguinis).

2.4 Was ist eigentlich Bilingualität?

Bilingualität = Zweisprachigkeit (Wahrig, 1990, S.273) Unter Bilingualität wir der also Zweisprachigkeit verstanden, dabei spielt es keine Rolle wann die zweite Sprache erlernt wurde/wird. Es gibt keine genaue Definition von Bilingualität, denn wer könnte schon sagen welche Kriterien gelten sollten, um eine Person als zweisprachig zu bezeichnen.

In dieser Studienarbeit bedeutet Bilingualität die Verpflichtung zur Zweisprachigkeit, d.h. die rechtliche Verpflichtung von Einwanderungsländern zum Erwerb der Landessprache als Voraussetzung für die Einbürgerung.

Allgemein gilt nämlich, wer sich die Sprache des Einwanderungslandes am ehesten aneignet der ermöglicht sich selbst die besten Voraussetzungen für eine gelungene Integration.

- Deutschland, Belgien und die Niederlande: ein Ländervergleich Bei einem Vergleich von mehreren Ländern sollte man nicht vergessen, sich Gedanken über die Länder zu machen und deren Groesse und Staatsform zu berücksichtigen, da sie einen maßgeblichen Einfluss auf die dort herrschende Politik und somit auch die geltenden Gesetze haben.

Abbildung in dieser Leseprobe nicht enthalten

3. Rechtliche Einbürgerungsvoraussetzungen

3.1 Allgemeines

Ich werde in diesem Kapitel die verschiedenen bzw. gleichen oder ähnlichen Grundvoraussetzungen beschreiben, die ein Antragsteller erfüllen muss, um sich einbürgern lassen zu können.

Obwohl mittlerweile aus internationaler Perspektive die Menschenrechte und ein Teil der Bürgerrechte unabhängig von der Staatsangehörigkeit gelten, und ihr Konzept auch international anerkannt wird, so bestehen die einzelnen Staaten dennoch auf ihrem Recht, die Staatsangehörigkeit und die notwendigen Kriterien zur Aufnahme neuer Mitglieder national zu definieren.

3.2 Einbürgerung in Deutschland

Ich beziehe mich in diesem Abschnitt auf die Broschüre der Ausländerbeauftragten der Bundesregierung „Wie werde ich DeutscheR ?“, und insbesondere auf das Kapitel der Anspruchseinbürgerung7nach dem Ausländergesetz.

Seit dem 1. Januar 2000 gelten die folgenden Voraussetzungen:

· Der/ die Antragssteller(in) muss zum Zeitpunkt der Einbürgerung eine Aufenthaltserlaubnis8oder eine Aufenthaltsberechtigung besitzen.

Eine befristete Aufenthaltserlaubnis ist ebenfalls ausreichend. Nicht ausreichend ist es dagegen, wenn man zum Zeitpunkt der Einbürgerung nur eine Aufenthaltsbewilligung, Aufenthaltsbefugnis, Aufenthaltsgestattung oder Duldung hat. Welchen genauen Status die beantragende Person hat, steht in den Papieren, die sie bei der Ausländerbehörde beantragt und erhalten hat.

· Er/sie muss seit mindestens 8 Jahren seinen/ihren

gewöhnlichen, rechtmäßigen Aufenthalt in Deutschland haben Was bedeutet dies nun? Im Prinzip heißt das: Der Antragssteller soll seinen Lebensmittelpunkt in der Bundesrepublik haben und muss dies wie schon oben erwähnt durch eine Aufenthaltserlaubnis oder - berechtigung nachweisen können.

Neben dieser Hauptregelung werden aber auch die Zeiten mitgerechnet, in denen Kinder bis zum 16. Lebensjahr von der Pflicht befreit waren, eine Aufenthaltsgenehmigung zu besitzen.9

Der Entwurf der Verwaltungsvorschrift räumt den Bundesländern einen gewissen Spielraum ein, hinsichtlich der Anerkennung der Zeit, in der der Antragssteller lediglich eine Aufenthaltsbefugnis oder eine Aufenthaltsbewilligung hatte.

· Er/sie muss den Lebensunterhalt für sich und seine/ihre unterhaltsberechtigten Familienangehörigen ohne Sozialhilfe oder Arbeitslosenhilfe bestreiten können.

Auch hier gilt: keine Regel ohne Ausnahme. Wenn z.B. der

Antragssteller durch eine betriebsbedingte Kündigung arbeitslos

geworden ist, die aber mit seinem Verhalten am Arbeitsplatz nichts zu tun hatte, und er sich nach der Kündigung um eine andere Arbeitsstelle bemüht hat, aber noch keine gefunden hat, dann ist der Sozialhilfebezug in diesem Fall für die Einbürgerung kein Hindernis.

Ebenballs ausgeschlossen von dieser Voraussetzung sind alle Antragssteller unter 23 Jahren.

· Er/sie darf sich keiner Straftat schuldig gemacht haben und deswegen verurteilt sein.

Eine Verurteilung wegen einer schweren Straftat macht eine

Einbürgerung unmöglich.10Bei geringen Verurteilungen, darunter fallen u.a.

- Erziehungsmaßregeln oder Zuchtmittel nach dem Jugendgerichtsgesetz

- Geldstrafen von bis zu 180 Tagessätzen oder

- Freiheitsstrafen von bis zu 6 Monaten, wenn sie zur Bewährung ausgesetzt wurden und die Strafe nach Ablauf der Bewährungszeit erlassen wurde, kann eine Einbürgerung dennoch bewilligt werden.

Sollte im Moment des Antrages gegen den Antragssteller ermittelt werden, ist die Einbürgerungsbehörde verpflichtet, mit der Entscheidung über den Antrag zu warten, bis die Ermittlungen abgeschlossen, eingestellt oder das Gericht entschieden hat.

· Er/sie muss sich zur freiheitlich - demokratischen Grundordnung des Grundgesetzes der Bundesrepublik bekennen Sie ist der Kern der deutschen Verfassung, des Grundgesetzes. Sie beinhaltet einige besonders geschützte Prinzipien wie z.B. die Menschenrechte, Trennung der Staatsgewalten, den Rechtsstaat oder das Recht auf Opposition.11

Sollte die Behörde der Meinung sein, dass der Antragssteller verfassungsfeindlich tätig war oder an verfassungsfeindlichen Bestrebungen teilgenommen hat, und somit die freiheitlichdemokratische Grundordnung gefährden könnte, kann er nicht deutscher Staatsbürger werden.

Sollte er früher verfassungsfeindliche Überzeugungen gehabt haben, muss er der Einbürgerungsbehörde glaubhaft versichern, von diesen weit abgerückt zu sein. Am besten geschieht das durch Benennung von Zeugen, somit kann der Antragssteller immer noch eingebürgert werden.

· Er/sie muss seine/ihre alte Staatsangehörigkeit in der Regel bei der Einbürgerung verlieren oder aufgeben.

Der Verlust der Staatsangehörigkeit bedeutet, dass ein Bürger seine ursprüngliche Staatsangehörigkeit mit dem Erwerb der Staatsangehörigkeit seines neuen Heimatstaates verliert.

Die Aufgabe der Staatsangehörigkeit bedeutet, dass der Antragssteller sich an seinen ursprünglichen Heimatstaat wendet und dort mittels eines formellen Antrags um die „Entlassung“ aus seiner bisherigen Staatsangehörigkeit bittet.

Die Mehrstaatigkeit (also die Angehörigkeit zu mehr als einem Staat) soll auch weiterhin vermieden werden. Jedoch gibt es einige Ausnahmen, in denen beide Staatsangehörigkeiten gelten, z.B. wenn man aus der alten Staatsangehörigkeit nicht ausscheiden kann, weil es in jenem Staat dafür keine rechtliche Grundlage gibt.

· Er/sie muss ausreichende Deutschkenntnisse haben

Perfekte Deutschkenntnisse der deutschen Sprache in Wort und Schrift sind für die Einbürgerung nicht erforderlich.

Nach dem Entwurf der Verwaltungsvorschriften hat man ausreichende Kenntnisse der deutschen Sprache, wenn man sich im alltäglichen Leben, einschließlich der üblichen Kontakte mit Behörden auf Deutsch zurecht findet und der Antragssteller - entsprechend seinem Alter und Bildungsstand - ein Gespräch auf Deutsch führen kann.

Man kann ausreichende Sprachkenntnisse auch durch Unterlagen nachweisen, es reicht aus, wenn der Antragssteller:

⇒ Das Zertifikat Deutsch oder ein gleichwertiges Sprachdiplom erworben hat;

⇒ 4 Jahre eine deutschsprachige Schule mit Erfolg ( Versetzung) besucht hat;

⇒ einen Hauptschulabschluss oder zumindest einen gleichwertigen Schulabschluss hat

⇒ in die 10. Klasse einer weiterführenden deutschsprachigen Schule (d.h. Realschule, Gymnasium oder Gesamtschule) versetzt worden ist;

⇒ ein Studium an einer deutschsprachigen (Fach-) Hochschule oder eine deutschsprachige Berufsausbildung abgeschlossen haben.

Sollte der Antragssteller keinen dieser Nachweise vorlegen können, dann ist die Einbürgerungsbehörde dazu ermächtigt, die Sprachkenntnisse selber zu überprüfen.

3.3. Devenir Belge

Um die Voraussetzungen die zur Einbürgerung (naturalisation) in Belgien nötig sind zu erklären, übernehme ich die Angaben der Informationsbroschüre „Devenir belge“ vom Centre pour l’egalite des chances et la lutte contre le racisme“.

In Belgien sehen die Voraussetzungen folgendermaßen aus:

· 18 Jahre alt sein (18 ans accomplis)

· seit mindestens 3 Jahren seinen Hauptwohnsitz (residence principale) in Belgien haben

Als Hauptwohnsitz gilt jener Ort, an dem sich die Betroffenen tatsächlich und hauptsächlich aufhalten, selbst wenn der Aufenthalt nicht auf Dauer angelegt ist. (Closset, Bruxelles 1993, S.192) Damit ist jedoch erst die Antragsberechtigung festgelegt. Wird der Antrag beim Repräsentantenhaus - das letztendlich über die Einbürgerung entscheidet - eingebracht, kommt es zunächst zu einer Vorprüfung durch die Staatsanwaltschaft beim Gerichtshof erster Instanz, in dessen Amtsbezirk die Betroffenen ihren Hauptwohnsitz haben. (Ulrike Davy, Wien 2001,S.250) Weitere Überprüfungen werden durchgeführt vom Ausländeramt (Office des etrangers) und dem staatlichen Sicherheitsdienst ( service de Surete de l‘ Etat).

Diese Stellen müssen nicht nur die (formalen) Antragsvoraussetzungen überprüfen, sondern auch feststellen, ob der Antragssteller folgende Voraussetzungen erfüllt:

· Der Einbürgerung keine schwerwiegende persönliche Umstände entgegenstehen ( s‘ il y a pas un empechement resultant de faits personnels grave)

Darunter wird verstanden, Verstöße gegen die öffentliche Ordnung oder Gefährdung der nationalen Sicherheit, aber auch schon „leichtere“ Verstöße, wenn diese sich wiederholen, z.B. Trunkenheit am Steuer, Fahrerflucht, Diebstahl. Einmalige Verstöße dieser Art haben aber in der Regel keinen weiteren Einfluss auf die Einbürgerung, wenn der Antragssteller ansonsten nicht weiter auffällig ist. Ausschlaggebend dafür sind eine regelmäßige Beschäftigung und ein stabiles Familienverhältnis. (Closset, Bruxelles 1993, S.252ff)

Es wird auch überprüft ob es eventuelle Verstöße gegen das Strafgesetzbuch gegeben hat oder gegen andere gesetzliche Regeln verstoßen wurde.

Der Antragssteller darf ebenfalls keiner extremistischen Gruppierung angehören.

· Der Integrationswille der Antragssteller ausreichend sind (si la volonte d‘ integration du declarant est suffisante)

Es wird untersucht, ob der Antragssteller sich sprachlich verständigen kann, dies muss nachgewiesen werden und falls dies nicht möglich ist, ist die Behörde dazu berechtigt einen „kleinen Sprachtest“ durchzuführen.12

Der Antragssteller sollte Kontakt mit belgischen Staatsangehörigen haben, d.h. im belgischen Zusammenleben integriert sein und/oder Familienbeziehungen innerhalb Belgiens haben.

Der Antragssteller muss sich am Arbeitsmarkt etabliert haben, d.h. einer regelmäßigen Arbeit nachgehen und last but not least der Antragssteller darf nicht in Bigamie leben.

Dies sind die Voraussetzungen die vom Antragssteller erfüllt werden müssen, anzumerken ist allerdings noch, dass selbst wenn gegen die Einbürgerung keine bedenken bestehen, sie immer ein „Geschenk“ bleibt.

Die Staatsangehörigkeit ist mit dem Moment verliehen, wo der Beschluss zur Einbürgerung im Moniteure Belge (belgisches Staatsblatt) erscheint.

3.4. Naturalisatie tot Nederlander

Um die derzeit geltenden Voraussetzungen zur Einbürgerung (naturalisatie) in den Niederlanden wiederzugeben, arbeitete ich mit der Broschüre: “Naturalisatie tot Nederlander”, herausgegeben vom Justizministerium (Ministerie van Justitie) bzw. der dortigen Unterabteilung, der Immigrations- und Einwanderungsbehörde (Immigratie- en Naturalisatiedienst).

Das niederländische Reichsgesetz/Reichsrecht (Rijkswet) schreibt folgende Voraussetzungen vor:

· Volljährig sein (meerderjarig zijn)

Nur Personen, die volljährig sind können einen Antrag auf Einbürgerung stellen. Die Volljährigkeit wird nach niederländischem Recht bestimmt, dass da sagt: “In Nederland wordt U meerderjarig bij het bereiken van de 18-jarige leeftijd13.”

· Aufenthaltsdauer (verblijfsduur) in den Niederlanden

Um die niederländische Nationalität zu erlangen, muss der Antragssteller erst eine Zeit in den Niederlanden, den niederländischen Antillen oder Aruba gelebt haben. Diese Periode ist im allgemeinen auf 5 Jahre festgelegt.

In dieser Zeit kann man sich integrieren (inburgeren), d.h. “een deel gaan uitmaken van de Nederlandse samenleving14.”

Es gibt allerdings einige Ausnahmen zur Aufenthaltsdauer, wobei die folgende in bezug auf Immigranten besonders interessant ist:

Partner, d.h. Lebenspartner von Niederländern, die entweder seit 3 Jahren verheiratet sind oder aber zusammenleben - mit ein und dem selben Partner - können nach dieser Zeit schon einen Antrag auf Einbürgerung stellen.

· Keine Bedenken gegen einen Verbleib auf unbestimmte Dauer vorliegen (Geen bedenkingen tegen verblijf voor onbepaalde duur)

Die Behörde darf keine Bedenken haben gegen einen unbefristeten Aufenthalt in den Niederlanden, den niederländischen Antillen oder Aruba.

Ausschlaggebend dafür ist die Aufenthaltsgenehmigung, denn hat der Antragssteller nur eine Aufenthaltserlaubnis z.B. für die Dauer seiner Studien oder während der Zeit einer medizinischen Behandlung (medische behandeling), dann ist dies ein deutlicher Beweis für einen Verbleib auf bestimmte Zeit und somit kann er nicht eingebürgert werden.

· Integriert sein ( ingeburgerd zijn)

Als integriert gilt, wer Niederländisch leidlich reden kann, d.h. man sollte Niederländisch sprechen und verstehen können. Man sollte sich zumindest an einer gesellschaftlichen Unterhaltung ( maatschappelijke verkeer) beteiligen können.

Des weiteren muss der Antragssteller eingebunden sein im niederländischen Zusammenleben, d.h. er sollte Mitglied der niederländischen Gesellschaft sein.

Dies bedeutet auch, mit nur einem Mann oder einer Frau verheiratet zu sein, d.h. Monogamie ist gesetzlich verpflichtet.

· Gutes Benehmen ( goed gedrag)

Die Anfrage des Antragsstellers wird abgelehnt, wenn aufgrund seines Benehmens, eine ernsthafte Vermutung besteht, dass er eine Gefahr für die öffentliche Ordnung, für die guten Sitten (de goede zeden), die Volksgesundheit, oder die Sicherheit des Königreiches ist.

· Abstand nehmen von der alten Nationalität (Afstand doen van oude natinaliteit)

Beim definitiven Erhalt der niederländischen Nationalität, muss man Abstand nehmen von der ursprünglichen Nationalität. Allerdings gibt es einige Ausnahmen, in denen auch in den Niederlanden die Mehrstaatigkeit erlaubt ist.

Es kann einem die niederländische Nationalität wieder entzogen werden, wenn man keinen Abstand15genommen hat von seiner bisherigen Nationalität und dies, obwohl man per Gesetz dazu verpflichtet war/ist.

3.5 Auswertung des Vergleichs

Um den Vergleich besser auswerten zu können, möchte ich die wichtigsten Angaben in der folgenden Tabelle nebeneinander stellen:

Abbildung in dieser Leseprobe nicht enthalten

An dieser Übersichtstabelle wird sichtbar, dass die 3 Länder in den wesentlichen Punkten übereinstimmen, es aber in der Feinabstimmung wesentliche Unterschiede gibt.

Am erstaunlichsten ist wohl die große Differenz bei der Dauer der Mindestwohnzeit im Einbürgerungsland.

8 Jahre in Deutschland sind eine sehr lange Zeit, wohingegen die Belgier relativ schnell Ausländern die Möglichkeit bieten, „Bürger Belgiens“ zu werden.

Ist in Deutschland aber auch in den Niederlanden vieles generell geregelt, d.h. per Gesetz festgelegt, so haben die belgischen Behörden jedoch einen viel größeren Spielraum und „manchmal“, so ein Beamter der Einwanderungsbehörde, „wünschen wir uns auch strengere und genauere Richtlinien, um ein gerechteres Umsetzen der Vorgaben zu ermöglichen.“

…Antragssteller dazu selber keine Auskunft geben muss.

4. Angebote und Möglichkeiten zum Spracherwerb im Einbürgerungsland

4.1 Bedeutung des Spracherwerbs

Das der Erwerb der Sprache im Einbürgerungsland rechtlich eine entscheidende Rolle spielt haben wir im vorherigen Kapitel bereits gesehen.

Nun stellt sich aber die Frage, warum dieser Spracherwerb so wichtig ist, darauf möchte ich in diesem Abschnitt näher eingehen.

Die Antwort auf die Frage, „warum ist der Spracherwerb

wichtig?“, ist eigentlich einfach, denn ohne die Beherrschung der Landessprache, kann der Ausländer mit keinem Einheimischen in Kontakt treten. Schon ein Mindestmass an sprachlichem Ausdrucksvermögen fördert die Kommunikationsfähigkeit mit Nachbarn, Behörden, Vorgesetzten und Kollegen und erleichtert auch die Integration im neuen Umfeld.

Die Sprache ist also eine entscheidende Voraussetzung für die gesellschaftliche Integration der Migranten.

Je besser ein Migrant die Sprache des Landes beherrscht, in dem er auf Dauer leben will, umso größer ist seine Chance dies auch zu erreichen.

Auf diese Weise bekommt er auch einen äußerst wichtigen Einblick in die Gesellschaft sowie deren Struktur, da Probleme mit den Behörden oder neuere Gesetzentwürfe ja auch unter der Bevölkerung diskutiert werden.

Dies ist wiederum in sofern belangreich, wenn man die Folgen einer Einbürgerung bedenkt, nämlich der Möglichkeit (oder Pflicht je nach Land und Gesetz) an politischen Wahlen teilzunehmen, um so auch ein Mitspracherecht und die Möglichkeit zur Verbesserung der eigenen Lage zu erreichen.

4.2. Welche Förderungen und Hilfsangebote gibt es?

Im folgenden Abschnitt möchte ich die verschiedenen Fördermaßnahmen zum Spracherwerb vorstellen und zwar erst pro Land, um dann in einer abschließenden Übersicht die Länder zu vergleichen. - In Deutschland Das derzeitige, im Laufe der Geschichte gewachsene Sprachfördersystem der BRD (siehe Tabelle nächste Seite), zeigt deutlich, dass die Deutschangebote für MigrantInnen durch verschiedene öffentliche Stellen gefördert werden. Das führt dazu, das Sprachkursanbieter die staatliche Zuschüsse in Anspruch nehmen, inhaltlich gleiche Sprachkurse zu unterschiedlichen Preisen anbieten müssen, denn je nach Zielgruppe (Aussiedler, Migranten,..) werden unterschiedliche Zuschüsse gewährt.

Nicht subventioniert im Bereich der Sprachförderung werden derzeit Asylbewerber und Bürgerkriegsflüchtlinge.

Die Sprachförderung in Deutschland nach Personenkreis und Fördersystemen

Abbildung in dieser Leseprobe nicht enthalten161718

Für die Praxis führt diese gesetzliche Regelung zu einer ungewollten Hierarchisierung und Ethnisierung der Sprachkurse. Dies wiederum widerspricht dem Prinzip der Gleichbehandlung und Interkulturalität.

„Sprachkurse sind ein wichtiges interkulturelles Lernfeld für das gesellschaftliche Zusammenleben im Aufnahmeland Deutschland. Ein Lernfeld, dessen Ziel auch der Erhalt des sozialen Friedens ist, sollte nicht unnötig eingeschränkt werden“. (Mitteilung der Beauftragten der Bundesregierung für Ausländerfragen; Berlin, Bonn 2000, S.151)

”Sprachförderung für Zuwanderer ist der zentrale Baustein von Integrationspolitik. Der Bund wendet für sein Angebot an Sprachkursen für Ausländer und Aussiedler jährlich über 300 Millionen DM auf. Allerdings sind diese Mittel - wie die Zuständigkeiten für die unterschiedlichen Zielgruppen - bisher verstreut auf die Haushalte mehrerer Bundesressorts. Die Initiative der Bundesregierung für ein Gesamtsprachkonzept für Zuwanderer - Aussiedler und Ausländer - ist daher ein wichtiger integrationspolitischer Schritt. Ein solches gruppenübergreifendes Gesamtprogramm ist nicht nur wirtschaftlich und haushaltstechnisch sinnvoll, sondern eröffnet - in Anlehnung an das niederlaendische Modell - die Perspektive für ein flächendeckendes Angebot von Sprach- und Integrationskursen für alle Zuwanderer.”(Presseerklaerung der Beauftragten der Bundesregierung fuer Auslaenderfragen: Berlin 2000)

Als wichtige Sprachkursanbieter in Deutschland werden in der Mitteilung der Beauftragten der Bundesregierung für die Belange der Ausländer“: Deutsch lernen - (k)ein Problem folgende drei Institutionen genannt :

⇒ Sprachverband - Deutsch für ausländische Arbeitnehmer e.V.

⇒ Goethe- Institut zur Pflege der deutschen Sprache im Ausland und zur Förderung der internationalen kulturellen Zusammenarbeit e.V.

⇒ Volkshochschulen

4.2.2 In Belgien

Sprachförderung in Belgien - was soll ich dazu sagen? Außer vielleicht der Tatsache dass man - selbst mit belgischer Staatsangehörigkeit und ohne Sprachprobleme - eine Odyssee durchlaufen muss, um an mögliche Informationen zu kommen. Das Justizministerium schickt einen zum Einwohnermeldeamt, dieses vermutet Informationen bei der Bildungministerin, die wiederum konnte gar keine Auskunft geben.

Es ist völlig unklar, ob es nun für Migranten eine staatliche Förderung beim Sprachenerwerb gibt oder nicht.

Zwar bestehen auch in Belgien Volkshochschulen und private Institutionen, die Sprachkurse anbieten, aber ich wage zu bezweifeln, das diese Subventionen beim Staat beantragen können.

Einzig und alleine das Arbeitsamt der Deutschsprachigen Gemeinschaft Belgiens erklärte mir, dass sie Weiterbildungen, zwar zu einem bestimmte Beruf anbieten würden, aber dass auch die Möglichkeit der Sprachförderung für ausländische Teilnehmer bestehen würde.

4.2.3 In den Niederlanden

Die niederländische Regierung hat ein ausgefeiltes System zur Integration von Ausländern entwickelt.

Sie entwickelte ein „Integrationsprogramm“, um den Neuankömmlingen die Integration in den Niederlanden zu erleichtern. Dieses Programm richtet sich an jeden Ausländer, der für unbestimmte Zeit in den Niederlanden leben will und nicht nur an Ausländer die einen Antrag auf Einbürgerung laufen haben.

Die verschiedenen Teile dieses Programmes sind :

⇒ Gesellschftliche Orientation19, d.h. niederländische Geschichte, Aufbau des Staatssystems, Erklärungen zum Königreich und der königlichen Familie.

⇒ Berufsorientierung, d.h. was können Ausländern mit ihren im Ausland erworbenen Diplomen machen, wie und wo können sie Arbeit finden

⇒ Sprachkurs Niederländisch Niederländisch gilt als schwierige Sprache, da sie eine Reihe von Lauten und einen Satzbau hat, der meistens stark von der Muttersprache des Ausländers abweicht.

Für die Integration und auf dem Arbeitsmarkt ist die Beherrschung der niederländischen Sprache ausgesprochen wichtig. Daher bietet die niederländische Regierung im Rahmen des Einbürgerungsprogrammes auch einen intensiven Sprachkurs mit insgesamt 600 Stunden an.

Mit dieser Stundenanzahl soll den Schülern zumindest einesprachliche Grundlage vermittelt werden, dabei wird sowohl individuell als auch in Gruppen mit den Teilnehmern gearbeitet. Dennoch bietet dieser Sprachlehrgang nur eine Grundlage, die dem Ausländer helfen soll, sich zumindest in Alltagssituationen verständlich zu machen und die Möglichkeit geben auch die örtlichen Medien zu verstehen, und somit über Aktualitäten informiert sind .

Die Kosten für diesen Kurs werden zum einen vom Staat, der Gemeinde in dem der Ausländer eingeschrieben und in kleinen Teilen auch vom Teilnehmer selber gezahlt.20

Ziel ist es, dem Neuankömmling den Einstieg und die Integration in die neue Gesellschaft und auf dem Arbeitsmarkt zu erleichtern.

4.2.4 Auswertung des Vergleichs

Es wird anhand dieses Vergleiches deutlich, das die einzelnen Staaten doch sehr unterschiedliche Fördersysteme für den Spracherwerb eingeführt haben.

Zwar gibt es in allen drei Ländern die Möglichkeit die jeweilige Landessprache bei einer der zahlreichen „Privatsprachschulen“ zu machen, jedoch ist die staatliche Unterstützung hier gleich null.

Erschreckend jedoch war für mich die Feststellung, dass mir in Belgien niemand genau sagen konnte, ob es Fördermaßnahmen gibt oder nicht. Ausländer die sich dort integrieren wollen und die Sprache/Sprachen des Landes lernen möchten müssen ein gutes Durchhaltevermögen haben, sonst finden sie nie den Weg durch die Irrgärten der belgischen Bürokratie.

In allen 3 Ländern wird die Sprache oder der Erwerb der Sprache jedoch als einer der - wenn nicht der - wichtigste Punkt zur Integration angesehen.

Deutschland, so veröffentlichte es zumindest die Beauftragte der Bundesregierung für Ausländerfragen, sucht auch nach einem neuen System, um die Fördermaßnahmen für alle Ausländer zugänglich zu machen. Derzeit überlegt man, wie es möglich wäre die zur Verfügung stehenden Mittel alle einem Ministerium anzuvertrauen, und nicht wie in der Tabelle „ Sprachförderung in Deutschland nach Personenkreis und Fördersystemen“ deutlich wird auf mehrer Ministerien und Institute zu verteilen.

Ich bin der Meinung, dass Fördermöglichkeiten drastisch ausgebaut werden müssen, in allen Ländern, wenn auch die Niederlande mit ihrem „inburgerprogramma“ schon auf gutem Wege sind. Denn wenn der Gesetzgeber den Spracherwerb vorschreibt, so hat er übernimmt er auch die Pflicht für entsprechende Angebote zu sorgen.

5. Fazit

Allgemein denke ich, kann man wohl sagen, dass ein erster und wichtiger Schritt zu einer neuen Integrationspolitik die Reform des Staatsangehörigkeitsrechts war21. Die Gesetzgeber tragen der Tatsache Rechnung, dass durch dauerhafte Niederlassung und die gestiegenen Zahlen der im jeweiligen Land geborenen Migrantenkinder immer mehr Menschen trotz fremder Staatsangehörigkeit zu Inländern geworden sind.

Meiner Meinung nach haben die Niederlande einen idealen Mittelweg gefunden, der zum einen den Ausländern nach 5 Jahren die Möglichkeit bietet sich einbürgern zu lassen, in dieser Zeit hatten sie auch die Chance sich in der niederländischen Gesellschaft zu integrieren, zum anderen aber auch Rücksicht auf ausländische Lebenspartner nimmt und diese sich dann schon nach 3 Jahren einbürgern lassen können.

Zudem kümmern sie sich auch um die bei ihnen lebenden Ausländer, indem sie spezielle Förderprogramme anbieten um diesen Menschen den Beginn in einem neuen Land zu erleichtern.

Dennoch bin ich der Auffassung, daß die EU-Länder sich einmal zusammensetzen sollten und die Frage nach einer einheitlichen Regelung zur Einbürgerung klären sollten.

Die Reformen, die in den jeweiligen Ländern durchgeführt wurden, sind sicher nur ein erster Schritt in die richtige Richtung, denn es kann nicht nur das Ziel sein, eine gut strukturiere und faire Rechtslage zu haben, sondern die Gesetzgeber müssen auch Möglichkeiten - ob nun finanzieller, pädagogischer oder fördernder Art - finden, damit Ausländer auch eine Chance haben, den rechtlichen Anforderungen gerecht zu werden.

Besonders innerhalb der Sprachförderung könnten auch die Sozialpädagogen eine entscheidende Rolle spielen, da sie in vielen Gemeinden erste Ansprechpartner für die Ausländer sind. So könnten - wie es auf freiwilligen Basis bereits besteht - Gruppenangebote organisiert werden in denen ausländische Mitbürger über ihre Probleme disikutieren können, allerdings sollte man hier den Versuch starten, diese Personen dann in der Landessprache reden zu lassen. So würde ein neuer Raum geschaffen, in dem sie nicht nur über allgemeine Probleme mit einer Fachkraft ( in diesem Fall eine Sozialpädagogin, -arbeiterin) sprechen könnten, sondern auch auch sprachliche Barrieren abgebaut und in geschlossenem Rahmen - nimmt die Angst ausgelacht zu werden - die neue Sprache geübt und erprobt werden könnte.

Möglichkeiten zur Sprachförderung, gibt es sicherlich viele, doch ich bin der Auffassung, dass wir dazu erst mal unsere eigenen Ansichten gegenüber Ausländern auf den Prüfstand stellen sollten. Wenn wir akzeptieren, dass sie genauso ein Recht darauf haben hier in Ruhe und Frieden zu leben, wie jeder andere Bürger auch, dann werden wir auch die Politiker davon überzeugen können, dass mehr Mittel für die Förderung von Integration und Sprachekursen für ausländische Mitbürger zur Verfügung stehen müssen.

Literaturangaben

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Die Beauftragte der Bundesregierung für Ausländerfragen : Wie werde ich DeutscheR ? Einbürgerung : Fair. Gerecht. Tolerant. 2.Aufl. Bonn 2000

Die Beauftragte der Bundesregierung für Ausländerfragen : Bericht der Beauftragten der Bundesregierung für Ausländerfragen über die Lage der Ausländer in der Bundesrepublik Deutschland. Berlin/Bonn 2000

Die Beauftragte der Bundesregierung für die Belange der Ausländer : Deutsch lernen -(k)ein Problem. Sprache und Sprachkompetenz als Instrument der Integration. Berlin/Bonn 1997

GEW Landesverband Hessen : Fachtagung der Gewerkschaft Erziehung und Wissenschaft. Grenzen überwinden- Interkulturelle Bildung als Zukunftschance. Frankfurt 2000

Gnielinski, Thomas: Die Reform des deutschen

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Green, Simon: Ausländer, Einbürgerung und Integration.

Zukunftsperspektiven der europäischen Unionsbürgerschaft.Bonn 1999

Hagedorn, Heike : Wer darf Mitglied werden ? Einbürgerung in Deutschland und Frankreich im Vergleich. Opladen 2001

Hailbronner, Kay: Einbürgerung von Wanderarbeitnehmern und doppelte Staatsangehörigkeit. Baden-Baden 1992

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Kern, Rudolf: Beiträge zur Stellung der deutschen Sprache in Belgien.Louvain-La-Neuve 1999

Koch-Arzberger, C., Boehme, K., Hohmann, E., Schacht, K.

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Körner, Heiko, Mehrländer, Ursula (Hrsg.) : Die neue

Ausländerpolitik in Europa. Erfahrungen und den Aufnahme- und Entsendungsländern. Bonn 1986

Masing Johannes: Wandel im Staatsangehörigkeitsrecht im

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Minister der la Justice Verwilghen Marc et Minister de l´Interieur Duquesne Antoine: Disposition

réglementaire.Bruxelles 2000

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Ministére des affaires économiques, Institut national de statistique : Changement de nationalité pour 1998.Bruxelles 1998

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Ministerie van de Justitie: Begrijpenlijst Vreemdelingenbeleid. Omschrijving van de meest voorkomende begrippen in het vreemdelingbeleid. Den Haag 2001

Ministerie van de Justitie, Immigratie- en Naturalisatiedienst : De nederlandse vreemdelingendocumente. Den Haag 2001

Ministerie van de Justitie, Immigratie- en Naturalisatiedienst: Jaarverslag 200. Samenwerking in de Keten - Partners in het Proces. Den Haag 2001

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Reinhard, Max: Kommentar zum Staatsangehörigkeitsrecht. Neuwied 1997

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Thraenhardt, Dietrich (Hrsg.):Einwanderung und Einbürgerung in Deutschland. Münster 1998

Weil, Patrick (Hrsg.): Nationalité et citoyennete en Europe. Paris 1999

Elektronische Quellen

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Bundeszentrale für politische Bildung: alles politisch Wissenswerte ist hier zu finden.

http://www.bpb.de

Digitale gemeente Hoogeveen: Gemeinde in den Niederlanden, die online Informationen bezüglich des

Einbürgerungsprogrammes zur Verfügung stellt

http://www.hoogeveen.nl/gemeente/buza/buza-15.htm

Immigratiedienst Nederlands: Daten und Fakten, statistisches Material und Broschüren zur Einbürgerung erhältlich.

http://www.immigratiedienst.nl

InburgerNet: alles zum Thema Integration von Ausländern http://www.inburgernet.nl/archief/ach041.html

Interactief nederlands persbureau: Forum mit Informationen zu mehreren rechtlich und politischen Themen.

http://www.nieuwsbank.nl/inp/2000/02/0222M025.htm

Justizministerium der Niederlande: alle rechtlichen

Informationen und Gesetzesvorlagen sind hier zu finden und unterteilt je nach Aufgabengebiet

http://www.minjust.nl/a_beleid/fact/cfact3.htm

http://www.minjust.nl/b_organ/wodc/bronnenlijst/brongids.htm

Nederlands spreken en lezen eis voor naturalisatie:

Diskussionsforum zum Thema Sprachkursen und Einbürgerungsprogramm.

http://www.gesprekvandedag.nl/forum/messages/175/587.html

Einbürgerung: Rechtliche und praktische hilfe bei Einbürgerungsverfahren.

http://www.einbuergerung.de

Statistisches Landesamt Belgien: Daten und Fakten zur

Bevölkerungsentwicklung, Einbürgerungen, Ausländeranteile,.. http://statbel.fgov.be

Anmerken möchte ich noch, daß ich einige Informationen aus

dem Internet abgespeichert habe, aber die Quellenangaben nicht mehr nachvollziehen konnte.

Anlagen

I Das Ausländergesetz differenziert den Aufenthaltsstatus je nach Grund des Aufenthaltes

II Bevölkerung Belgiens nach Geschlecht und Lebzeit

Ausländische Bevölkerung Belgiens nach geschlecht und Gemeinde

III Geburten in der BRD (differenziert nach deutscher + ausländischer Staatsangehörigkeit

IV Ausländer in der BRD (bis 1998)

V..Entwicklung der Gesamtzahl der Einbürgerungen

VI Behandelte Anfragen des "Immigratie- en Naturalisatiedienst" Im Jahr 2000

Anzahl der laufenden und neuen Anfragen 2001

VII Ausländer in der Europäischen Union

VIII Ausländer in der Bundesrepublik Deutschland

[...]


1In der Studienarbeit wird der Einfachheit halber fast immer die männliche Form genutzt, allerdings sind damit auch alle Frauen gemeint.

2Vgl. Art 1 [B] Loi 1980 I.)

3„sozial“ steht in diesem Fall für die Gesellschaft, die Einheimischen

4Unter EU-Buergern, versteht man alle Menschen, die einem Beitrittsstaat der Europaeischen Union (EU) angehoeren.

5Vgl Heike Hagedorn, „Wer darf Mitglied werden“ Opladen 2001, S.31

6In Laendern, in denen die Staatsangehoerigkeit nicht automatisch

uebertragen wird, muss das Kind spaeter als Jugendlicher einen Antrag stellen.

7 Anspruchseinbürgerung nach §§ 85, 86 Abs.1 Ausländergesetz (AuslG)

8Wo genau die Unterschiede liegen zwischen den einzelnen Aufenthalsmöglichkeiten ist im Anhang I erklärt.

9Bis 1997 waren Kinder unter 16 Jahren aus den ehemaligen Anwerbeländern wie z.b. Türkei, Yugoslawien, Marokko und Tunesien von der Pflicht eine Aufenthaltsgenehmigung zu besitzen befreit, wenn ein Elternteil eine Aufenthaltsgenehmigung besaß.

Immer noch befreit von dieser Pflicht sind Kinder unter 16 Jahren aus der Europaeischen Union, Island, Norwegen, Liechtenstein, Ecuador und der Schweiz.

10Manchmal kann eine Behörde einer Einbürgerung auch nach einer

schwereren Tat zustimmen, nämlich dann wenn nach einer gewissen Frist

die Straftat wieder aus dem Bundeszentralregister gestrichen wurde oder mit einer baldigen Streichung zu rechnen ist.

11Diese Prinzipien sollen garantieren, dass es keine Gewaltherrschaft gibt und staatliche Entscheidungen zum Beispiel über Wahlen vom Willen des Volkes legitimiert sind, die Rechte für alle gelten und Meinungsfreiheit sowie mehrere Parteien möglich sind.

12Es geht aus den mir vorliegenden Unterlagen (dazu zählt auch das Gesetzbuch zum Etat civile vom November 2000), nicht hervor, welche Sprache der Antragssteller sprechen muss. Eigene Nachforschungen haben ergeben, das dies abhängig ist vom Wohnsitz des Antragssteller, allerdings nur Französich und Flämisch werden von den Behörden geprüft.

13Übersetzung: „In den Niederlanden wird man volljährig durch erreichen des 18. Lebensjahres.“ In diesen Richtlinien sind sich Deutschland, Belgien und die Niederlande „einig“.

14Übersetzung : „ein Teil (Mitglied) der niederländischen Gemeinschaft werden“. Den Niederländern ist die Zusammengehörigkeit sehr wichtig und sie legen großen Wert darauf das ihr Zusammenleben „gezellig“ (= gesellig, friedlich, fröhlich) verläuft.

15Es ist nicht klar definiert, was es heisst, „keinen Abstand genommen zu haben“, allerdings wird angedeutet, dass die Person nicht kontinuierlich in der ehemaligen Heimat leben darf und sie offiziell um die Befreiung der alten Staatsangehörigkeit gebeten haben soll.

16Ursprünglich wollte ich noch ein Kapitel zu den Kosten der Einbürgerung

machen, allerdings sprengte dies dann doch den Rahmen und so belasse ich es bei dem Vermerk, dass Einbürgerung nicht gebührenfrei ist.

17In den Broschüren ist dazu nichts weiter vermerkt, allerdings hatte ich auch Zugriff auf ein Antragsformular, das bei der Einbürgerung ausgefüllt werden muss, und da wird nach der Art des Aufenthaltes gefragt. Da dies aber …weitestgehend Behördenintern geregelt wird, kann es sein, dass der

18Der Antragssteller soll in den Niederlanden integriert sein, aber ob dazu auch …zählt, dass er einer geregelten Arbeit nachkommen muss, ist nicht eindeutig …belegbar.

19 Das war die einzig mögliche Übersetzung, die ich finden konnte

20Leider habe ich keine genauen Zahlenangaben, da ich auf meine Anfragen keine Antworten erhielt und die Angaben die im Internet zur Verfügung stehen zu unterschiedlich waren.

21In allen drei Ländern wurde das Ausländer bzw. Staatsangehörigkeitsrecht in den Jahren 2000 und 2001 reformiert.

Ende der Leseprobe aus 45 Seiten

Details

Titel
Bilingualität und Einbürgerung im Vergleich : Belgien, Deutschland und die Niederlande
Hochschule
Universität Kassel
Veranstaltung
Sozialpolitisches colloquium
Autor
Jahr
2001
Seiten
45
Katalognummer
V105018
ISBN (eBook)
9783640033157
Dateigröße
462 KB
Sprache
Deutsch
Anmerkungen
Note erwarte ich noch. Für alle die im Dreiländereck arbeiten, sicherlich einige interessante Informationen dabei
Schlagworte
Bilingualität, Einbürgerung, Vergleich, Belgien, Deutschland, Niederlande, Sozialpolitisches
Arbeit zitieren
Sandra Piel (Autor:in), 2001, Bilingualität und Einbürgerung im Vergleich : Belgien, Deutschland und die Niederlande, München, GRIN Verlag, https://www.grin.com/document/105018

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