Die Staatstheorien von T. Hobbes und J. Locke im Vergleich - unter besonderer Berücksichtigung ihrer Bedeutung für die Demokratietheorie


Hausarbeit, 2001

27 Seiten, Note: 1,0


Leseprobe


Inhaltsverzeichnis

1. EINLEITUNG

2. BIOGRAPHISCHES
2.1. THOMAS HOBBES - „ DER LEVIATHAN“
2.2. JOHN LOCKE - „ZWEI ABHANDLUNGEN ÜBER DIE REGIERUNG“

3. DIE STAATSTHEORIE THOMAS HOBBES´
3.1. ÜBER DIE NATUR DES MENSCHEN
3.2. ÜBER DEN NATURZUSTAND UND DIE NOTWENDIGKEIT ZUR STAATSGRÜNDUNG
3.3. ÜBER DIE STAATSGRÜNDUNG UND DIE LEGITIMATION DES STAATES

4. DIE STAATSTHEORIE JOHN LOCKES
4.1. ÜBER DIE NATUR DES MENSCHEN
4.2. ÜBER DEN NATURZUSTAND UND DIE NOTWENDIGKEIT ZUR STAATSGRÜNDUNG
4.3. ÜBER DIE STAATSGRÜNDUNG UND DIE LEGITIMATION DES STAATES

5. VERGLEICH DER STAATSTHEORIEN

6. LITERATURVERZEICHNIS
6.1. VERWENDETE LITERATUR
6.2. WEITERFÜHRENDE LITERATUR

1. Einleitung

Thomas Hobbes und John Locke zählen heute zu den Klassikern der politischen Theorie der Neuzeit. Mit ihren Staatstheorien, die beide im 17. Jahrhundert verfaßt wurden, trugen sie erheblich zur Auflösung des seit dem Mittelalter vorherrschenden scholastischen Weltbildes bei, welches bis auf die aristotelische Philosophie zurückgeht. Der Mensch wurde in ein hierarchisch gegliedertes Universum hinein geboren und nahm fortan den ihm vorbestimmten Platz ein. Alle Ebenen des gesellschaftlichen Zusammenlebens, somit auch die politische Ordnung, gründeten sich auf diese von Gott gegebene hierarchische Gliederung, so daß der absolutistische Staat durch das Gottesgnadentum der Könige legitimiert werden konnte.1

Mit dem Beginn der Neuzeit, zwischen 1500 und 1700, wurde mit dem Aufkommen des Humanismus das Welt- und Menschenbild der Scholastik verstärkt kritisiert.2 In den Staatstheorien von Thomas Hobbes und John Locke werden die Auswirkungen dieses Wandels vor allem in dem Rationalismus deutlich, d.h. in der selbstbewußten Gestaltung politischer Verhältnisse der Menschen. Das Individuum mit seinen natürlichen Rechten rückte verstärkt in den Vordergrund, so daß nicht nur die traditionelle Naturrechtslehre, sondern auch die Legitimation der staatlichen Herrschaft neu reflektiert wurde. Es handelt sich hierbei um normative Theorien, die im Gegensatz zu den empirischen Lehren, sich nicht mit der Beschreibung real existierender Staatsformen befaßten, sondern Sollzustände der politischen Ordnung abwägten.3

Während zuvor die natürlichen Rechte der Individuen harmonisch eingebunden waren in die hierarchische Ordnung der göttlichen Schöpfung, so begannen die modernen Naturrechtslehren, das Individuum aus diesem göttlichen Ganzen herauszulösen. Gesellschaft und Staat basierten auf den natürlichen Individualrechten, insbesondere auf dem Selbsterhaltungsrecht. Dadurch erst war es möglich, die Staatsgründung als freie Willensübereinstimmung der von Natur aus gleichen und freien Individuen anzusehen, in dem die so konstituierte Gesellschaft Zweck und Form der politischen Herrschaft bestimmte.4Somit stehen Hobbes „Leviathan“ (1651) und Lockes „Zwei Abhandlungen über die Regierung“ (1690) am Anfang der Lehre des modernen Gesellschaftsvertrages. Aufgrund des ihnen zugrundeliegenden Gleichheits- und Freiheitsprinzips und der damit verbundenen Ablehnung des Gottesgnadentums der Könige stellen diese Staatstheorien die ersten Schritte zu einer demokratischen Staatsordnung dar.

Inwiefern Thomas Hobbes und John Locke sich hinsichtlich ihrer Haltung gegenüber einer demokratischen Staatsverfassung voneinander unterscheiden, und wie sie diese im Einzelnen begründen, gilt es in der folgenden Arbeit heraus zu arbeiten. Die Basis der Argumentation stellt in beiden Fällen ein ganz bestimmtes Menschenbild dar, aus dem sich im Zustand des Zusammenlebens ohne übergeordnete politische Gewalt die Notwendigkeit zur Staatsgründung, vor allem aber auch die Bevorzugung unterschiedlicher, gar kontroverser Staatsverfassungen ergibt.

Und dennoch werden beide, Thomas Hobbes sowie auch John Locke, als Vorläufer der modernen Demokratietheorie und neuzeitliche Staatstheoretiker angesehen. Im Anschluß an einige biographische Daten werde ich die Staatstheorien zunächst getrennt voneinander betrachten. Ich werde mich hierbei auf die Darstellung des Menschenbildes, des Naturzustandes, sowie der Staatsgründung und der bevorzugten Staatsform beschränken. Dies betrifft bei Locke die zweite Abhandlung, in der er seine eigene Staatstheorie entwickelt, und bei Hobbes den ersten und zweiten Teil des Leviathan mit den Titeln „Vom Menschen“ und „Vom Staat“. Im Anschluß daran folgt der Vergleich der Staatstheorien unter besonderer Berücksichtigung ihrer Bedeutung für die Entwicklung der Demokratietheorie.

2. Biographisches

2.1. Thomas Hobbes - „ Der Leviathan“

Thomas Hobbes wurde am 5. April 1588 in Westport in der Grafschaft Wiltshire geboren.5Nach seinem Besuch der Elementarschule in Malmesbury begann er im Jahre 1603 sein Studium in Oxford. Das intensive Studium der scholastischen Lehre beendete er fünf Jahre später mit dem Bachelor of Arts. Anschließend wurde er Tutor des ältesten Sohnes von Lord Cavendish, dem späteren Earl of Devonshire, mit dessen Familie er bis zu seinem Tod verbunden blieb.

Insgesamt dreimal bereiste Hobbes in Begleitung eines Schülers den europäischen Kontinent. Die erste Reise (1610) führte ihn nach Frankreich, Deutschland und Italien, gemeinsam mit dem ältesten Sohn der Cavendish Familie. Nach dessen frühzeitigem Tod trat Hobbes kurzzeitig in den Dienst einer anderen Familie, deren Sohn ihn auf seiner zweiten Auslandsreise (1629 - 1630) nach Frankreich und in die Schweiz begleitete. Zur Zeit seiner dritten Reise von 1634 - 1637 stand er wieder im Dienst der Cavendishs als Tutor des jüngeren Sohnes, dem Earl of Devonshire.

Die großzügige Aufnahme in die Familie Cavendish verschaffte Thomas Hobbes Kontakte zu bedeutenden Männern der Politik und Wissenschaft, wie z.B. Francis Bacon, sowie auch Zugang zu moderner wissenschaftlicher Literatur. Durch seine Auslandsaufenthalte erhielt er Einblick in den neuesten Stand der internationalen naturwissenschaftlichen Forschung. Kontakte zu Galilei und Pater Mersenne gaben ihm den inneren Anstoß zum Entwurf seines philosophischen und politischen Systems, welches er in den Schriften „Human Nature; or the Fundamental Elements of Law“ (de homine) und „de Corpore Politico, or the Elements of Law“ (de corpore) erstmals 1640 niederschrieb. In der Methode der Beweisführung bediente er sich der schrittweisen, äußerst sachlichen Argumentation Euklids, an der sich auch Galilei zu orientieren schien. Die Methode hat ihn aufgrund der präzisen Vorgehensweise der Beweisführung zutiefst beeindruckt, so daß er sie für sich zur Grundlage jeder wahren Wissenschaft erklärte.

Hinzu kam der äußere Anstoß durch den sich anbahnenden Bürgerkrieg, woraufhin er, aufgefordert von Cavendish und dessen politischen Freunden, Kopien dieser Schriften anonym zirkulieren ließ. Dabei bestand seine Absicht darin, Einfluß auf die prekäre politische Lage zu nehmen, in dem er dazu beitrug, die Notwendigkeit der absoluten Souveränität des Königs zu begründen, ohne sich auf das Gottesgnadentum der Könige zu berufen.

Aufgrund der instabilen politischen Lage floh Hobbes, nachdem er die ersten zwei Teile seines Systems veröffentlicht hatte, nach Paris, wo er die nächsten elf Jahre überwiegend verbrachte. Im Verlauf seiner Exiljahre schloß er sich abermals dem naturwissenschaftlich interessierten Kreis um Pater Mersenne an, dem u.a. auch Descartes angehörte.

1642 veröffentlichte er den dritten Teil seiner Staatstheorie „De Cive“, in dem er den Versuch unternahm, die naturwissenschaftlichen Erkenntnisse nicht allein auf die Erklärung der menschlichen Natur, sondern auch auf die Gesellschaft zu übertragen. All seine Publikationen waren geprägt durch einen radikalen Materialismus und Determinismus, was ihn häufig auf Kritik stoßen ließ. Mitte der 40er Jahre des 17. Jahrhunderts wurde Hobbes zum Mathematiklehrer des Prinzen von Wales ernannt, der zu dieser Zeit ebenfalls in Frankreich lebte. Er erhielt allerdings die ausdrückliche Anweisung nur Mathematik, nicht Politik zu unterrichten. Im Jahre 1652, ein Jahr nach der ersten Veröffentlichung des „Leviathan“ in England, wurde ihm diese Stelle wieder entzogen, da seine staatstheoretische Argumentation den Überzeugungen der Royalisten widersprach. Seine Haltung zur katholischen Kirche, die er im vierten Teil des Leviathans stark kritisierte, zwang ihn daraufhin Frankreich zu verlassen, und wieder nach England zurückzukehren.

1653 zog er sich auf das Landgut der Cavendishs zurück, wo er die meiste Zeit bis zu seinem Tod verbrachte. 1655 erschien „De Corpore“ im Druck, 1670 die lateinische Fassung des „Leviathan“ in Amsterdam, da sie außerhalb Englands publiziert werden mußte. Neun Jahre später, am 4. Dezember 1679, starb Hobbes im Alter von 91 Jahren in Hardwick.

2.2. John Locke - „Zwei Abhandlungen über die Regierung“

John Locke wurde am 29. August 1632 in Wrington Somerset geboren.6Er durchlief Westminster School ohne Schwierigkeiten und erlangte zu seinem Abschluß ein Stipendium für das Studium am Christ Church College in Oxford, das er 1652 aufnahm. Bereits vier Jahre später, im Jahre 1658, absolvierte er seinen Bachelor of Arts und hatte nur zwei Jahre später seinen Master of Arts inne. Bis 1684 blieb ihm sein Platz am Christ Church College erhalten, dessen konservative, royalistische Atmosphäre ihn trotz seiner ablehnenden Haltung gegenüber dem traditionellen Lehrstoff der Scholastik sehr prägte, was insbesondere in seinen frühen Werken zu erkennen ist.

Erst die Bekanntschaft mit Lord Ashley, dem späteren Earl of Shaftesbury, bewirkte einen grundlegenden Wandel in Lockes politischer Orientierung. Im Jahre 1667 trat Locke die Stelle im Haus Ashleys als dessen Leibarzt an, obwohl er die Erlaubnis, als Arzt praktizieren zu dürfen, erst 1675 erhielt. Diese Bekanntschaft erhöhte seine gesellschaftliche Stellung beträchtlich: 1668 wurde er in die Royal Society aufgenommen und assistierte Lord Ashley als Sekretär, nachdem dieser 1672 zum Earl of Shaftesbury ernannt worden war. Dadurch erhielt Locke Einblick in die aktuellen politischen Geschäfte des Grafen und konnte u.a. seine ökonomischen Kenntnisse und Erfahrungen in der politischen Praxis erweitern.

Shaftesbury befaßte sich nicht nur mit der politischen Praxis sondern auch mit grundsätzlichen Fragen der politischen Theorie. Die Diskussionen des „philosophische Zirkels“, der sich in Shaftesburys Haus traf, veranlaßten Locke, sich mit Themen, wie z.B. der menschlichen Erkenntniskraft, dem Toleranzproblem etc. zu beschäftigen. Er verfaßte auf diese Anregung hin verschiedene Schriften, wie z.B. 1667 „Versuch über Toleranz“, in dem Locke seine früher vertretene Ansicht, der Staat habe das Recht in allen Glaubensangelegenheiten Maßstäbe zu setzen, aufhob und jene Grundsätze der Glaubensfreiheit entwickelte, die später in seinem „Toleranzbrief“ (1685/86) dargelegt wurden.

1675 reiste Locke aus gesundheitlichen sowie auch politischen Gründen nach Frankreich und kehrte erst 1679 nach England zurück, wo zu jener Zeit Sir Robert Filmer verstärkt von sich reden machte. Shaftesbury kämpfte zu dieser Zeit darum, die katholische Thronnachfolge des Herzogs von York zu verhindern, und benötigte dazu Lockes Hilfe. Zwar wurde „Zwei Abhandlungen über die Regierung“ erst 1690 veröffentlicht, doch hat Peter Laslett in der Einleitung seiner Ausgabe der „Zwei Abhandlungen“ überzeugend nachgewiesen7, daß der Rechtfertigungskontext, in dem Locke seine Staatstheorie verfaßte, nicht in der Rechtfertigung der „Glorious Revolution“ besteht, sondern in der Widerlegung Filmers Thesen über die göttliche Thronnachfolge und somit gegen die Royalisten gerichtet ist. Sir Robert Filmer war bereits 1653 gestorben, doch seine Werke dienten den Torys dazu, die von Gott bestimmte Thronfolge zu untermauern.

Während seiner Exiljahre in Holland (1683 - 1689) ging die zweite Hälfte der ersten Abhandlung verloren, worauf Locke den Leser auch in seinem Vorwort hinweist. Erst nach der Invasion Wilhelm von Oraniens in England und der damit verbundenen Flucht des englischen Königs James II., der ebenso wie sein Vorgänger Karl II. eine katholikenfreundliche Politik betrieben hatte, konnte auch Locke wieder in seine Heimat zurückkehren. Dort hatte über seine Freunde Edward Clarke und Somerset, bis zu seinem Tod am 18. Oktober 1704, direkten Einfluß auf die Whig-Fraktion im Parlament.

3. Die Staatstheorie Thomas Hobbes´

3.1. Über die Natur des Menschen

In den ersten neun Kapiteln des „Leviathan“ liefert Hobbes eine systematische Analyse der menschlichen Natur und versucht, anhand physiologischer und mechanistischer Prozesse die Ursachen ihres Verhaltens zu erforschen. Auf der Basis der natürlichen Gleichheit der Individuen in ihren körperlichen und geistigen Fähigkeiten führt Hobbes komplexe menschliche Verhaltensweisen auf einzelne Elemente zurück, die allen Individuen gemeinsam sind. Aus diesen charakteristischen Merkmalen rekonstruiert Hobbes anschließend das Zusammenleben der Individuen in einem Zustand ohne übergeordnete politische Gewalt, der notwendigerweise in den Kriegszustand eskaliert. Im folgenden Abschnitt möchte ich zum Verständnis der weiteren Argumentation das Menschenbild Hobbes´ kurz skizzieren:

Hobbes sieht jedes Individuum als ein einzelnes Bewegungszentrum, dessen Bewegung durch die Wirkung äußerer Objekte auf seine Sinnesorgane entsteht. Daraus erwächst eine Empfindung, die wiederum „nichts anderes als Bewegung oder Streben [ist], die aus Neigung zu oder Abneigung von dem bewegenden Objekt besteht.“8Aus Neigung entsteht Verlangen oder Leidenschaft für, aus Abneigung hingegen Belästigung oder gar Furcht vor dem Objekt. Das Streben, gleich welcher Art, stellt den Anfang aller Bewegungen dar und ist der Auslöser jeder sichtbaren Handlung, die das Erstrebte erfüllt oder das Gefürchtete vermeidet.9Ursache einer

Handlung ist in letzter gemeinsamer Instanz immer entweder das Streben nach Selbsterhaltung oder nach Lustgewinn. Wobei Hobbes Lust als „die Erscheinung oder Empfindung von Gutem“ und Unlust als „die Empfindung von Schmerz“ definiert.10 Demnach bezeichnet der Mensch als gut, wonach er Neigung und als böse, wonach er Abneigung empfindet.11Es ist anzunehmen, daß jeder Mensch in ähnlicher Situation nach Ähnlichem streben wird, doch bleiben bei Hobbes Gut und Böse immer relativ zur Person, d.h. zu ihren individuellen Neigungen und Abneigungen. Diese beruhen darüber hinaus auf dem Erfahrungswert des Individuums mit einem Gegenstand, wodurch jedes Individuum zunächst den persönlichen Nutzen des Gegenstandes für seine Zukunft abwägt. Eine solche vorausgehende Überlegung impliziert, daß das entstehende Verlangen unmittelbar mit der menschlichen Vernunft und Zukunftsorientierung verbunden ist. Auf diese Überlegung folgt ein Wille12, der dem Entschluß gleichkommt, einem individuellen Verlangen entsprechend zu handeln. Daher kann nur die Handlung eine freie Handlung sein, der eine Überlegung und der Wille zu handeln vorausgegangen ist. Das oberste Ziel einer jeden menschlichen Handlung ist demnach die zukünftige Erfüllung des Strebens. Der ständige Erfolg bei dem Erlangen der ersehnten Güter nennt Hobbes Glückseligkeit, die als Voraussetzung für ein zufriedenes Leben gilt. Glückseligkeit ist für ihn kein dauerhafter Zustand. Sie ist vielmehr ein „Fortschreiten des Verlangens von einem Gegenstand zu einem anderen“13, wodurch der Mensch stets in Bewegung gehalten wird. Aufgrund seiner Zukunftsorientierung strebt der Mensch nach der Gewißheit, Gegenstände, die ihm Lust vermitteln, jederzeit genießen zu können.

Wenn Hobbes schlußfolgert, jeder Mensch strebe nach Selbsterhaltung und Lustgewinn, so besagt dies, daß der Mensch seine Handlungen allein an dem persönlichen Nutzen orientiert und daher eigennützig handelt, um zu erreichen, was seinem individuellen Empfinden nach gut ist: Selbsterhaltung, Lustmaximierung, Glückseligkeit - kurz: nach den Voraussetzungen für ein zufriedenes Leben.

3.2. Über den Naturzustand und die Notwendigkeit zur Staatsgründung

Als einzelne Bewegungszentren haben die Individuen im Zusammenleben die Möglichkeit, ihre Bewegungen gegenseitig einzuschränken. Die daraus erwachsende Gefahr, daß das persönliche Streben jederzeit durch Mitbewerber eingeschränkt werden kann, läßt den Menschen nach einem Mittel suchen, um die persönliche Glückseligkeit sicherzustellen14. Das geeignetste Mittel hierzu ist Macht, d.h. eine relative Größe zwischen den Individuen, wobei sich in einer Konfliktsituation derjenige durchsetzen kann, der über das größere Machtpotential verfügt. Macht besteht folglich allgemein in den gegenwärtigen Mitteln des Individuums „zur Erlangung eines zukünftigen (...) Guts“.15Das Streben nach Macht ist demnach charakteristisch für die Menschen im Naturzustand, wodurch die Notwendigkeit entsteht, das eigene Machtpotential ständig zu vergrößern. Dadurch verstärkt sich die Bedrohung des Individuums durch seine Mitbewerber, so daß sich das Machtstreben zu einem Streben nach Machterweiterung entwickelt, da nur so „die gegenwärtige Macht und die Mittel zu einem zufriedenen Leben“16sichergestellt werden können. Demzufolge liegen der menschlichen Natur im Naturzustand drei hauptsächliche Konfliktpotentiale zugrunde: Konkurrenz, Mißtrauen und Ruhmsucht.17

Hinzu kommt die natürliche Gleichheit der Menschen, die Hobbes mit der Möglichkeit der gegenseitigen Tötung belegt.18Aus dieser Gleichheit erwachsen einerseits gleiche Hoffnungen auf persönliche Bedürfnisbefriedigung, deren Erfüllung aufgrund der gegebenen Güterknappheit jedoch unmöglich ist. Andererseits folgt aus dieser Gleichheit das natürliche Recht eines jeden Individuums, das in der Freiheit besteht, alles tun zu dürfen, was der Selbsterhaltung dient. Da die individuellen Bedürfnisse der Menschen einander entgegen gerichtet sind, und diejenigen, die nach demselben Gegenstand streben, einander Feinde werden, eskaliert der Naturzustand notwendigerweise in den Kriegszustand.

Darüber hinaus obliegt die absolute Handlungsfreiheit, die auf dem natürlichen Recht beruht, keiner Einschränkung. Das Naturrecht stellt sich somit als wertlos zur Regelung zwischenmenschlichen Verhaltens heraus, da jede menschliche Handlung durch das natürliche Recht auf Selbsterhaltung legitimiert werden kann. Hobbes differenziert in diesem Zusammenhang zwischen Naturrecht und Naturgesetz:

„Denn Recht besteht in der Freiheit, etwas zu tun oder zu unterlassen, während ein Gesetz dazu bestimmt und verpflichtet, etwas zu tun oder zu unterlassen.“19Da die Menschen sich in einem Zustand des Krieges jeder gegen jeden befinden, folgt daraus, daß jedermann ein Recht auf alles hat, „selbst auf den Körper des anderen.“20 Daraus ergibt sich die Notwendigkeit eines Gesetzes, welches die absolute Handlungsfreiheit des Einzelnen einschränkt. Dieses Naturgesetz beruht auf der Vernunft der Individuen, die sich ebenso wie nach der Erfüllung ihrer Leidenschaften nach Frieden zur Sicherung des eigenen Lebens sehnen.

Hobbes nennt daraufhin drei Gesetze der Natur, die eine Möglichkeit zur Überwindung des Kriegszustandes darstellen:

1. „Jedermann hat sich um Frieden zu bemühen, solange dazu Hoffnung besteht. Kann er ihn nicht herstellen, so darf er sich alle Hilfsmittel und Vorteile des Kriegs verschaffen und sie nützen.“21

2. „Jedermann soll freiwillig, wenn andere ebenfalls dazu bereit sind, auf sein Recht auf alles verzichten, soweit er dies um des Friedens und der Selbstverteidigung willen für notwendig hält, (...)“22

3. „Abgeschlossene Verträge sind zu halten.“23

Das zweite Naturgesetz beinhaltet die Forderung nach der Abschließung eines Vertrages zwischen den Individuen, die sich gegenseitig ihr Recht auf alles übertragen. „Die wechselseitige Übertragung von Recht nennt man Vertrag.“24Durch die wechselseitige Übertragung des Rechts, soll eine „Verringerung der Hindernisse in der Ausübung seines eigenen ursprünglichen Rechts“25erzielt werden. Doch ist aufgrund der Ungeselligkeit des Menschen zum friedlichen Zusammenleben mehr als ein Vertrag notwendig, und zwar „eine allgemeine Gewalt, die sie [die Menschen] im Zaum [hält] und ihre Handlungen auf das Gemeinwohl hinlenken soll.“26

Die Notwendigkeit zur Staatsgründung ergibt sich bei Hobbes demzufolge durch einen wesentlichen Mangel des Naturgesetzes, der in dem Fehlen einer allgemeinen Gewalt besteht, die die Menschen, wenn nötig, mit Gewalt zum Einhalten des Naturgesetzes zwingt.

3.3. Über die Staatsgründung und die Legitimation des Staates

Die einzige Möglichkeit, den Mangel des Naturgesetzes aufzuheben, besteht in der Errichtung einer zwingenden Gewalt, die die Menschen an die Einhaltung des Naturgesetzes bindet. Dazu müssen alle, die nicht im Kriegszustand verweilen möchten, „ihre Kraft und Stärke einem Menschen oder einer Versammlung von Menschen“ übertragen, die nun das Recht haben, alle zu regieren.27 Die gegenseitige Übertragung des natürlichen Rechtes auf alles findet also unter Einbeziehung eines vertraglich ungebundenen Dritten statt, der fortan ihre Einzelwillen in einer Person verkörpern soll. Seine Aufgabe besteht darin, in Dingen des allgemeinen Friedens und der allgemeinen Sicherheit alles zu veranlassen, was ihm im Interesse des friedlichen Zusammenlebens notwendig erscheint. Jeder vereinbart also mit jedem, künftig einem Dritten zu absolutem Gehorsam verpflichtet zu sein, „als hätte jeder zu jedem gesagt: Ich autorisiere diesen Menschen oder diese Versammlung von Menschen und übertrage ihnen mein Recht, mich zu regieren, unter der Bedingung, daß du ihnen ebenso dein Recht überträgst und alle ihre Handlungen autorisierst.“28Die Formulierung, „als hätte jeder zu jedem gesagt“, bezeugt, daß der Vertragsabschluß nicht als ein historisches Ereignis zu betrachten ist, sondern als ein Akt der Anerkennung der Staatsgewalt.29 Die dadurch entstandene, zu einer Person vereinte Menge nennt Hobbes Staat. Die Individuen haben damit den großen Leviathan erschaffen, d.h. einen von ihnen angefertigter, „sterblicher Gott“, da seine Aufgabe darin besteht, gleich Gott das Leben der Menschen zu bewahren.30

Dabei ist es unwesentlich, daß die meisten derzeit bestehenden Staaten durch Eroberung zustande gekommen sind. In beiden Fällen ist die Unterwerfung unter eine Staatsgewalt auf das Streben nach Selbsterhaltung aus Angst vor einem gewaltsamen Tod zurückzuführen.31

Die Hauptaufgabe des Staatssouveräns besteht, im Falle der Einsetzung durch das Volk ebenso wie im Falle der Aneignung eines Staates, immer in der Sicherung des Friedens, wozu das Volk sich ihm zum Gehorsam verpflichtet. Niemand hat daher die Freiheit, Widerstand zu leisten, denn diese Freiheit würde den Souverän der Mittel zu ihrem Schutz berauben und das eigentliche Wesen der Regierung zerstören.32Die Gehorsamspflicht endet erst, wenn der Souverän den Staatszweck, d.h. das Leben der Untertanen zu schützen, nicht mehr erfüllt. Dient die Gehorsamsverweigerung also der Erhaltung des eigenen Lebens, so ist durchaus die Freiheit zur Verweigerung gegeben.33Eine Aufhebung der Gehorsamspflicht hätte die Auflösung des Staates zur Folge, so daß die Individuen wieder in den Naturbzw. Kriegszustand zurückfielen.

Es ergibt sich hierbei die Frage, wieso Hobbes die erzeugte Staatsgewalt nach einem biblischen Seeungeheuer benennt:

In Kapitel 18 weist Hobbes dem Souverän absolute Rechte zu. Diese wären: „Unabsetzbarkeit, juristische Unangreifbarkeit, sowie auch das Recht, selbst seine Nachfolge zu bestimmen.“34Das hat zur Folge, daß die einst freien Individuen, nachdem sie den großen Leviathan erschaffen haben, nicht mehr über ihn verfügen können, da sie ihre natürlichen Rechte durch die Anerkennung der Staatsgewalt auf ihn übertragen haben; er kann ihnen gegenüber also nicht mehr unrecht handeln. Über dieser souveränen Person oder Versammlung darf es kein höheres menschliches Gericht mehr geben, da sich ansonsten die Souveränität verlagern würde und den Rückfall in den Kriegszustand zur Folge hätte.

Was die Staatsformen betrifft, so differenziert Hobbes zwischen drei Formen: Monarchie, Aristokratie und Demokratie. Wenn der Begünstigte eine Person ist, entsteht eine Monarchie; wenn es eine Versammlung von wenigen ist, eine Aristokratie und wenn es eine allgemeine Versammlung ist, ergibt sich eine Demokratie.35Ihr Unterschied liegt nicht in der Verschiedenheit der Gewalt, sondern lediglich in ihrer unterschiedlichen Eignung zur Sicherung des Friedens.36

In dem anschließenden Vergleich der Staatsformen hinsichtlich ihrer Eignung für die Sicherung des Friedens, wird deutlich, daß Hobbes die Monarchie für diesen Zweck am geeignetsten erscheint, da diese das höchste Maß an Sicherheit gewährt.37 Ausdrücklich warnt er vor der Teilung der Staatsgewalt, die er für den englischen Bürgerkrieg verantwortlich macht. Denn erst durch eine Aufteilung der Souveränität zwischen König, Adel und Unterhaus haben sich kontroverse Einstellungen in der Politik und Religion herausbilden können, die das Volk entzweiten und in diesen Bürgerkrieg stürzten.38

Die Grundfunktion des Staates besteht in einem Richteramt mit absolutem Gewaltmonopol, wobei dem absoluten Souverän die unteilbare Staatsgewalt obliegt.39

4. Die Staatstheorie John Lockes

4.1. Über die Natur des Menschen

John Locke geht bei der Entwicklung seiner Staatstheorie von der natürlichen Gleichheit der Individuen in ihren körperlichen und geistigen Fähigkeiten aus.40Sein Menschenbild entwickelt er in „Zwei Abhandlungen über die Regierung“ am Rande der Ausarbeitung des Naturzustandes, wobei er das menschliche Verhalten im Naturzustand auf das für die Individuen charakteristische Streben nach Glück und Selbsterhaltung zurückführt.

Das Streben nach Selbsterhaltung basiert auf der ihnen von Gott auferlegten Pflicht zur Erhaltung der Schöpfung, was sie als Teil dieser Schöpfung einerseits zur Erhaltung des eigenen Lebens verpflichtet, andererseits jedoch ebenso für die Erhaltung der gesamten Menschheit.41Daraus folgt, daß mit dem natürlichen Recht auf Selbsterhaltung gleichzeitig die Pflicht verbunden ist, das gleiche natürliche Recht der Mitmenschen nicht zu beeinträchtigen. Somit sollte sich jede menschliche Handlung primär nach den Konsequenzen auf das friedliche Zusammenleben in der Gemeinschaft richten. Dem Streben nach persönlichem Glück ist daher bereits schon im vorstaatlichen Zustand eine Grenze gesetzt, die die Individuen daran hindert, eigennützig und jedem kurzzeitigen Verlangen entsprechend zu handeln. Eine solche vorausgehende Abwägung der Folgen ist unmittelbar mit der Vernunft verbunden und weist den Menschen als zukunftsorientiertes Wesen aus.

Aus der göttlichen Pflicht zur Erhaltung der Schöpfung erwächst nach Locke das Recht, alles zu tun, was der persönlichen Selbsterhaltung dient. Das Streben nach Glück ist bei Locke mit der dem Mensch eigenen Vernunft verbunden, welche ihn gleichzeitig lehrt, nicht über das Leben eines anderen zu verfügen, und nichts was zur Selbsterhaltung eines anderen Lebens dient, einzuschränken oder zu verringern.42

Der Mensch als zukunftsorientiertes und vernünftiges Wesen sollte demnach seine Handlungen an der Erhaltung der Menschheit ausrichten und das persönliche Wohl aus freiem Willen dem Wohl der Gemeinschaft unterordnen, da allein die Erhaltung des Gemeinwohls dem Menschen dauerhaftes Glück garantieren kann.

4.2. Über den Naturzustand und die Notwendigkeit zur Staatsgründung

Um politische Gewalt zu begründen, geht Locke zunächst auf das Zusammenleben der Individuen im Naturzustand ein, d.h. jenen Zustand, in dem die Menschen von Natur aus leben, bevor sie sich zu einem politischen Körper zusammenschließen.43 Infolge der natürlichen Gleichheit der Menschen ist dieser ein Zustand absoluter Freiheit.

Jeder Mensch hat daher im Naturzustand gleiche Rechte, die zunächst die Erfüllung seines Strebens nach Selbsterhaltung und Glück garantieren sollen. Dies ist in einem Zustand absoluter Freiheit und Gleichheit allerdings nur gewährleistet, wenn jedes Individuum seine Handlungen am Gemeinwohl orientiert, ansonsten wäre die eigene Existenz gefährdet. Locke verbindet jedes natürliche Recht mit einer natürlichen Pflicht, denn erst dadurch ist im Naturzustand die freie Ausübung der persönlichen Bestrebungen möglich, ohne sich in einer ständigen Bedrohung durch seine Mitmenschen zu befinden. Der Naturzustand stellt bei Locke daher keineswegs einen „Zustand der Zügellosigkeit“44dar, sondern er wird bestimmt durch ein Naturgesetz, das auf der dem Mensch eigenen Vernunft beruht. Innerhalb der Grenzen dieses Gesetzes sind die Menschen berechtigt, ihre Handlungen zu regeln, über ihren Besitz und ihre Persönlichkeit frei zu verfügen, ohne einem anderen Menschen Rechenschaft ablegen zu müssen.45

Eine ähnliche Einschränkung erfährt auch das natürliche Recht auf die Aneignung von Gegenständen aus dem Allgemeinbesitz, welche er gleichzeitig als die Pflicht eines jeden Menschen zum Zwecke der Selbsterhaltung sieht. Jeder Mensch hat das Recht und die Pflicht, sich jenen Teil des Gemeineigentums in sein Privateigentum zu überführen, den er zu seiner Selbsterhaltung benötigt.46In welcher Form die Aneignung von Gemeineigentum verläuft, stellt Locke im fünften Kapitel der Zweiten Abhandlung dar.47Jedes Individuum verfügt danach grundsätzlich über den unveräußerlichen Besitz seines Körpers, der ihm auch im staatlichen Zustand erhalten bleibt. Alles, in das der Mensch körperliche Arbeit steckt, geht somit in sein Eigentum über. Jeder Mensch darf sich allerdings nur soviel aneignen, daß noch genug von gleicher Qualität für andere übrig bleibt, und wie er selbst verbrauchen kann, bevor es verdirbt.48Der Umfang der Überführung von Gemeineigentum in Privateigentum wird somit durch eine Vorratsklausel einerseits und eine Verderbnisklausel andererseits eingeschränkt.49Diese Einschränkung der Aneignung soll den Zweck erfüllen, das Eigeninteresse des Individuums in der Gesellschaft zu zügeln.

Die Einhaltung dieses Naturgesetzes stellt die Voraussetzung für ein friedliches Zusammenleben im Naturzustand dar. Da es jedoch sehr unsicher ist, ob sich alle Individuen an diese Klauseln halten, ist im Naturzustand alle Macht und Rechtsprechung wechselseitig, d.h. jeder hat das Recht, einen anderen im gleichen Maße zu bestrafen, wie dieser die persönliche Selbsterhaltung gefährdet.50Versucht ein Mensch einen anderen in seine absolute Gewalt zu bekommen, so handelt er gegen das Naturgesetz und versetzt sich ihm gegenüber in einen Kriegszustand,51 d.h. laut Locke in einen Zustand der Feindschaft und Vernichtung.52 Da das Naturgesetz auch gleichzeitig das Gesetz der Vernunft ist, zeigen jene, die gegen dieses Gesetz verstoßen, daß sie der Vernunft nicht genug besitzen und können folglich, wenn sie die Selbsterhaltung eines anderen gefährden, wie wilde Tiere getötet werden.53Allerdings kann dadurch der Frieden im Naturzustand erheblich gestört werden, und zwar wenn nicht nur einzelne sondern viele gegen das Naturgesetz verstoßen, wodurch der Naturzustand in den Kriegszustand zu entarten droht.

Verstärkt wird die Instabilität des Naturzustandes durch die „Erfindung des Geldes“, die auf einer „stillschweigenden Übereinkunft der Menschen“ beruht.54 Die Einführung des Geldes ermöglichte eine uneingeschränkte Aneignung von Gütern aus dem Gemeingut, da der Überschuß gegen dieses unverderbliche Gut eingetauscht werden konnte. Die Vorrats- und Verderbnisklausel wurden dadurch hinfällig, was zu Besitzungleichheit und Landverknappung aufgrund des nun möglichen Großgrundbesitzes führte. Der Selbsterhaltungstrieb entartete zu einem Verlangen, immer mehr zu besitzen55und das erlangte materielle Eigentum ohne Einschränkung genießen zu können. Dies ist allerdings in einem Zustand absoluter Gleichheit und Freiheit sehr ungewiß, da die Einhaltung des Naturgesetzes nicht hundertprozentig gesichert ist. Der Naturzustand erweist sich demnach als instabil und der Genuß des Eigentums als sehr unsicher. Daher ist jedes Individuum aus eigenem Willen bereit, diesen freien aber gefährlichen Zustand zu verlassen, um „sich mit anderen zu einer Gesellschaft zu verbinden, [...] zum gegenseitigen Schutz ihres Lebens, ihrer Freiheiten und ihres Vermögens, [...]“.56

4.3. Über die Staatsgründung und die Legitimation des Staates

Die Staatsgründung erfolgt in Form einer Übereinkunft zwischen den Individuen, sich zu einer Gesellschaft zusammenzuschließen. Sie bilden dadurch den Staat, einen großen Organismus, den Locke mit dem aus der Sozialvertragstheorie gebräuchlichen Begriff eines „politischen Körpers“57bezeichnet. Mit der Übereinkunft, sich zu einem politischen Körper zu vereinen, willigt jedes Individuum ein, seine natürlichen Rechte auf die Regierung zu übertragen. Jedoch kann jedes Individuum nur jene Rechte auf die Regierung übertragen, die allen Menschen im Naturzustand gleichermaßen zukamen, also das Recht auf Selbstjustiz und das Recht, nach Belieben das zu tun, was der Erhaltung des eigenen Lebens dient.58Das Eigentum, welches Locke als das Recht auf Leben, Freiheit und Vermögen definiert, ist unveräußerlich und bleibt dem Einzelnen auch im staatlichen Zustand erhalten.59Dieses Eigentum zu wahren, ist das oberste Ziel bei dem Zusammenschluß zu einem politischen Körper und gilt fortan als höchste Aufgabe des Staates.60Alle anderen Staatszwecke wie Frieden, Sicherheit und das öffentliche Wohl des Volkes sind als Voraussetzungen dieser höchsten Aufgabe anzusehen.61 Damit sich die Individuen aus freiem Willen zusammenschließen, muß jeder Staat über zwei voneinander getrennte, sich gegenseitig kontrollierende Gewalten verfügen, um die Gefahr des Machtmißbrauches zu vermindern. Diese zwei Gewalten bezeichnet Locke als Exekutive und Legislative, wobei letztere als höchste Staatsgewalt anzusehen ist. Während die Legislative die Funktion der gesetzgebenden Gewalt erfüllt, d.h. mit der Aufgabe betraut ist, allgemein verbindliche, feststehende Gesetze im Rahmen des Naturrechtes zu erlassen62, so hatte die Exekutive die Aufgabe, diesen Gesetzen Geltung zu verschaffen, d.h. Verbrechen zu verfolgen, verurteilen und zu bestrafen.63Beide Gewalten sind in der Ausführung ihrer Funktionen an den Willen des Volkes gebunden, zu dessen Wohl sie agieren sollen. So kann einem Gesetz die notwendige verpflichtende Kraft nur zukommen, wenn es erstens der Gemeinschaft in geeigneter Form bekanntgegeben wurde und zweitens, wenn die Legislative von der Gemeinschaft rechtmäßig dazu autorisiert wurde, d.h. ihre Vertreter repräsentativ für den Willen des Volkes stehen.64 Die Angehörigen der Legislative müssen in freier Wahl nach Mehrheitsbeschluß in ihr Amt gewählt werden, sonst besitzen sie keine Legitimität.65 Daher ist sie nicht befugt, die Gesetzgebung auf andere zu übertragen. In einem solchen Fall hätten die von der Legislative erlassenen Gesetze ihren Anspruch auf Allgemeingültigkeit verloren.66Des weiteren dürfen die einmal erlassenen Gesetze nicht für Sonderfälle abgeändert werden - sie haben jederzeit und für jedermann gleichermaßen Geltung.67Somit besitzt die Legislative, obwohl sie die höchste Staatsgewalt darstellt, keineswegs uneingeschränkte Machtbefugnisse: Denn erstens befindet sie sich im Gegensatz zur Exekutive nicht permanent im Amt und ist, sobald sich die Versammlung aufgelöst hat, den Gesetzen unterworfen, die sie selbst geschaffen hat.68Zweitens kann ihr vertraglich nicht das Recht der Individuen auf Freiheit, Vermögen und Selbsterhaltung übertragen werden, da diese zur Erhaltung ihrer selbst und der ganzen Menschheit gegenüber Gott verpflichtet sind. Dies verbietet ihnen, ihr Recht auf Eigentum zu übertragen. Das Verlassen des Naturzustandes und die Gründung einer politischen Gesellschaft umfaßt daher nicht die Erlaubnis, sich völlig in die Hand eines Herrschers zu geben. Auf dieser Basis begründet Locke das Recht auf Widerstand im Falle einer willkürlichen Machtausübung der Legislative oder Exekutive, das wie das Recht auf Selbsterhaltung unveräußerlich ist und bei der Staatsgründung nicht übertragen werden kann. Erfüllt die Regierung nicht ihre Pflicht, im Wohle des Volkes zu handeln, oder schränkt sie die natürliche Freiheit der Individuen stärker ein, als es für das friedliche Zusammenleben notwendig ist, so hat das Volk das Recht, diese Regierung aufzulösen.69Bedeutend ist, daß über die Auflösung der Regierung wiederum die politische Gesellschaft per Mehrheitsbeschluß entscheidet. Da aufgrund der Zweiteilung der Gewalten keine Instanz existiert, die über die Auslösung des Widerstandes entscheidet, wenn es um Rechtsbrüche der Regierungsinstanzen geht, obliegt dieser Beschluß der politischen Gesellschaft. Denn ihr haben die Individuen bei der Staatsgründung die Judikative übertragen und sich zum Schutz ihrer fundamentalen Rechte zum Mehrheitsvotum verpflichtet.70Mit der Auflösung der Regierung geht demnach keinesfalls die Auflösung der politischen Gesellschaft einher. Diese bleibt bestehen und kann eine neue Legislative gründen, ohne in den Naturzustand zurückzufallen.

Was die Staatsform betrifft, so ist diese abhängig von der Anzahl der Personen, an die die Legislative übertragen wurde: Behält die Urversammlung des gesamten Volkes die legislative Gewalt, so „ist die Form der Regierung eine vollkommene Demokratie. Oder sie [die Urversammlung] kann die Gewalt der Gesetzgebung in die Hände einiger auserwählter Männer und ihrer Erben oder Nachfolger legen, dann ist sie eine Oligarchie, oder aber in die Hände eines einzigen Mannes, und dann ist sie eine Monarchie.“71Verbindlich ist allein nur, daß bei der Verfassungsgebung die legislative von der exekutiven Gewalt getrennt wird. Dies ist unbedingt notwendig, um Willkür und Machtanmaßungen zu vermeiden, da bei „der Schwäche der menschlichen Natur, die stets bereit ist, nach der Macht zu greifen,“ eine zu große Versuchung sein würde, „wenn dieselben Personen, die die Macht haben, Gesetze zu geben, auch noch die Macht in die Hände bekämen, diese Gesetze zu vollstrecken.“72 Aus demselben Grund, so heißt es weiter, sollte die Legislative in die Hände mehrerer Personen gelegt werden, so daß „das Wohl des Ganzen gebührend berücksichtigt wird, (...)“.73

Da Gesetze nicht ständig neu erlassen werden müssen, aber jederzeit vollzogen werden, muß sich die Exekutive im Gegensatz zur Legislative permanent im Amt befinden.74Neben der Funktion des Gesetzvollzugs spricht Locke der Exekutive noch zwei weitere Funktionen zu, und zwar eine „föderative“ und eine „prägorative“ Funktion. Während die föderative Funktion den Zweck erfüllen soll, in Fragen über Außen-, Bündnis- und Sicherheitspolitik zu entscheiden, so obliegt der Prägorative das Recht, in Not- und Ausnahmesituationen unverzüglich zu handeln.75 Aus Gründen der Effektivität sollte die Exekutive stets einer einzigen Person, dem König bzw. „Chief Magistrate“76, anvertraut werden: Denn erstens erleichtert dies ein schnelles Reagieren der Staatsmacht auf unerwartete Ereignisse, und zweitens kann die Verantwortung für die in solchen Fällen getroffenen Entscheidungen leichter zugeordnet werden. Obwohl Exekutive sowie Legislative dazu verpflichtet sind, ihr Handeln am Wohl des Volkes zu orientieren, so ist eine Kontrollinstanz der Exekutive von größerer Bedeutung, wenn sie in die Hände nur einer Person gegeben wird. Diese Kontrollfunktion obliegt der Legislative, die sich jederzeit versammeln darf. Sie hat die Aufgabe, die Exekutive in dem Gesetzvollzug zu überwachen, und das Recht, alle Regierungsmitglieder bei einer mißbräuchlichen Amtsausübung zur Verantwortung zu ziehen und zu entlassen.

5. Vergleich der Staatstheorien

Aus der getrennten Betrachtung der Staatstheorien geht bereits hervor, daß Thomas Hobbes keineswegs als Befürworter einer demokratischen Staatsverfassung angesehen werden kann. Er vertritt vielmehr eine kritisch-distanzierte Haltung gegenüber der Demokratie, während man die Einstellung John Lockes demgegenüber als liberal bezeichnen könnte.

Ich möchte, bevor ich diese These durch einen Vergleich der Staatstheorien belege, zunächst kurz auf das allgemeine Verständnis von Demokratie und ihre ideen- geschichtliche Entwicklung eingehen. Mittlerweile sind unter dem Begriff „Demokratie“ eine Vielzahl politischer Ordnungen zusammenzufassen, wovon sich die meisten von der Volksversammlungsherrschaft der griechischen Antike durch die Form einer Repräsentativdemokratie unterscheiden. Diese hebt sich vor allem dadurch von ihr ab, daß die Stimm- und Teilhabeberechtigten einen größeren Anteil der erwachsenen Bevölkerung ausmachen. Allen älteren und modernen Demokratietheorien ist jedoch der Ausgangspunkt gemeinsam, den Staat auf die politische Gleichheit der Vollbürger und „den Willen des Volkes (im Sinne von Demos)“ oder zumindest einen Großteil desselben zu konstituieren.77

Bis in die Neuzeit wurde die Demokratie im Sinne der aristotelischen Polis gedeutet, wodurch Skepsis und kritische Distanz überwogen. Eine gewaltige Bedeutungaufwertung erhielt die Demokratie erst durch die Aufklärungsphilosophie, vor allem im Verlauf der Französischen Revolution (durch Rousseau, Montesquieu).78

Doch bereits schon vor Rousseau und Montequieu erfolgte das Nachdenken über Demokratie auf einer neuen Grundlage, nämlich auf dem Welt- und Menschenbild der Neuzeit bei Thomas Hobbes und John Locke.

Diesbezüglich sind in Hobbes „Leviathan“ und Lockes „Zwei Abhandlungen über die Regierung“ insbesondere die Abschnitte interessant, in denen mögliche Staatsformen einander gegenübergestellt und hinsichtlich ihrer Eignung für den Staatszweck miteinander verglichen werden.79

Die Staatsform ist, und darin stimmen sie überein, davon abhängig, wie die höchste Staatsgewalt angelegt ist. Hobbes geht von den drei klassischen Staatsformen aus: Monarchie, Aristokratie und Demokratie. „Andere Staatsformen kann es nicht geben, denn es besitzen entweder einer [Monarchie], mehrere [Aristokratie] oder alle [Demokratie] die gesamte souveräne Gewalt, (...).“80Grundsätzlich existieren auch bei Locke drei Möglichkeiten, die höchste Staatsgewalt zu gestalten, die ebenfalls abhängig von der Anzahl der Personen sind, auf die die höchste Staatsgewalt übertragen wird: Demokratie, Oligarchie und Monarchie. Doch „kann die Gemeinschaft [auch] nach Belieben zusammengesetzte und gemischte Regierungsformen bilden“81, wie z.B. Erbmonarchie und Wahlmonarchie.

Bei der Abwägung ihrer Eignung zur Erfüllung des Staatszweckes - bei Hobbes, der Selbsterhaltung; bei Locke der Sicherung des „Eigentums“82, in beiden Fällen aber geht es um Sicherheit und Wahrung des Friedens - gehen die Einstellungen beträchtlich auseinander: Während Hobbes eine Monarchie mit absolutem Souverän als die beste aller Staatsformen erscheint, die Demokratie hingegen größere Mängel als jede andere Staatsform aufweist, so kommt Locke zu dem Schluß, daß die Oligarchie das größte Maß an Sicherheit gewährt und diese somit die geeignetste Staatsform darstellt.83

Die Ursache dieser kontroversen Schlußfolgerungen ist in den Menschenbildern verankert, auf denen die Staatstheorien basieren. Deren Auswirkung tritt bereits schon in den Ausarbeitungen des Naturzustandes deutlich hervor: Während Hobbes den Naturzustand mit dem Kriegszustand gleichsetzt, da außerhalb eines Staates immer ein Zustand des Krieges jeder gegen jeden herrscht, so unterscheidet Locke streng zwischen Natur- und Kriegszustand, d.h. einem Zustand ohne übergeordnete politische Gewalt und einem Zustand unrechtmäßiger Gewaltanwendung. Somit versetzt sich jeder in einen Kriegszustand gegenüber einem anderen, der im Naturzustand gegen das Naturgesetz oder im staatlichen Zustand gegen die verbindlichen Gesetze der Legislative verstößt. Dies gilt im Staat für die Regierung ebenso wie für das Volk. Als Naturzustand definiert Locke jenen ursprünglichen Zustand, „in welchem (...) sich die Menschen von Natur aus befinden“, ein Zustand also, der zeitlich vor der Staatsgründung anzusiedeln ist. Locke charakterisiert ihn als ein Zustand vollkommener Freiheit, in dem jeder das Recht hat, innerhalb des Naturgesetzes seine Handlungen frei zu regeln. Die Verbindung von Freiheit und Gesetz hindert das Individuum am eigennützigen Handeln und verpflichtet es, seine Handlungen am Wohl der Gemeinschaft zu orientieren. Daher ist prinzipiell ein friedliches Zusammenleben im Naturzustand möglich.

Bei Hobbes stellt der Naturzustand eine „theoretische Konstruktion“84dar, da es niemals eine Zeit gegeben habe, „in der sich einzelne Menschen im Zustand des gegenseitigen Krieges befunden haben...“.85Die Darstellung seines Naturzustandes ist im Wesentlichen durch die Furcht der Individuen vor Angriffen auf das eigene Leben durch seine „Mitbewerber“ geprägt. Hobbes entwirft ebenso wie Locke in der Ausarbeitung des Naturzustandes die grundlegenden Rechte der Individuen. Doch im Gegensatz zu Locke sind im Naturgesetz die Rechte und Pflichten eines jeden nicht unmittelbar miteinander verbunden, sondern es liegt eine strenge Differenzierung zwischen Naturrecht und Naturgesetz vor. Während das Naturgesetz die Pflichten beinhaltet, so handelt es sich bei dem Naturrecht um die natürlichen Rechte. Jeder Verstoß gegen das Naturgesetz kann, solange keine richtende Instanz vorhanden ist, durch das Recht auf Selbsterhaltung legitimiert werden. Somit ist für Hobbes das Naturgesetz im Naturzustand wertlos zur Sicherung des Friedens, da sich der Mensch ausschließlich für sein persönliches Wohlergehen interessiert und eigennütziges Verhalten in einem Zustand der absoluten Handlungsfreiheit nicht mit dem Gemeinwohl vereinbar ist. Jedes Individuum strebt allein danach, was es persönlich als gut empfindet. Gut und Böse bleiben hier immer relativ zur Person und orientieren sich nicht wie bei Locke am Wohl der Gemeinschaft. Diese Schlußfolgerung ist auf das mechanistische und rein pessimistische Menschenbild Hobbes´ zurückzuführen. Denn Hobbes übertrug erstmals die naturwissenschaftliche Methode auf die Gesellschaftsphilosophie. Er sieht die Menschen als mechanische Körper, deren Bewegung in der Gesellschaft durch andere Körper eingeschränkt wird und leitet daraus die Notwendigkeit des Staates ab, der die mechanischen Bewegungen der Körper koordinieren soll.86

Lockes Staatstheorie basiert demgegenüber auf einem hedonistischen Menschenbild:87Der Mensch als ein Teil Gottes Schöpfung ist ebenso wie zur Erhaltung seiner selbst auch zur Erhaltung der gesamten Menschheit verpflichtet. Dies gestattet ihm erstens nicht, die natürlichen Rechte auf Leben, Freiheit und Vermögen eines anderen zu verletzen, und zweitens ist es ihm daher verboten, sich selbst unter die absolute Herrschaft eines anderen zu begeben. Dies ist Lockes stärkstes Argument gegen einen absoluten Staatssouverän, da dieser, und darin stimmen Locke und Hobbes überein, eine unteilbare und unkontrollierbare Macht über seine Untertanen besäße, die alle ihre natürlichen Rechte auf ihn übertragen haben.88Doch gerade die Unveräußerlichkeit der natürlichen Rechte auf Leben, Freiheit und Vermögen, stellen eine wesentliche Stütze in einer Staatsverfassung dar, in der Entscheidungen durch freie Wahl und Mehrheitsvotum gefaßt werden. Mit der Übereinkunft, sich zu einem politischen Körper zusammenzuschließen, verpflichten sich die Individuen dazu, sich der Mehrheit der politischen Gesellschaft unterzuordnen, jedoch nur unter der Bedingung, daß ihre Rechte durch den Staat geschützt werden. Dieser Minderheitenschutz ist der einzige Beweggrund für die Individuen sich aus freiem Willen den Beschlüssen der Mehrheit unterordnen.

Die methodische Stellung des Naturzustandes besteht bei Locke demnach darin, das Naturgesetz zu formulieren, welches die rechtliche Grundlage bei der Staatsgründung darstellt. Bei Hobbes dient der Naturzustand hingegen primär als „argumentatives Hilfsmittel“, um die Notwendigkeit eines absoluten Souveräns zu demonstrieren, in dem er „den einzelnen ihre fehlende Sicherheit“89vor Augen führt. Durch einen Vertrag schließen sich die Individuen folglich zu einem politischen Körper zusammen, der fortan die Einzelwillen in sich vereinen soll. Dieser Vertragsabschluß ist nicht als historischer Akt anzusehen, der tatsächlich vollzogen wurde. Er erfolgt vielmehr in Form einer Übereinkunft der Individuen sich zu einer politischen Gemeinschaft zusammenzuschließen bzw. allein durch die Anerkennung der Staatsgewalt. Somit gründet der Staat auf den Individualrechten der Menschen und nicht mehr wie zuvor auf der Hierarchie der göttlichen Schöpfung. Diese Säkularisierung des Staates, durch die das Individuum ins Zentrum des Geschehens rückt, konnte erst auf der Basis des Weltbildes der Neuzeit vollzogen werden. Was den Gesellschaftsvertrag betrifft, so findet dieser bei Hobbes unter Begünstigung eines rechtlich gebundenen Dritten statt, während bei Locke alle Individuen der Gemeinschaft vertraglich gebunden sind. Der absolute Souverän ist bei Hobbes somit an keine Gesetze gebunden und besitzt auch weiterhin uneingeschränkte Handlungsfreiheit, mit der einzigen Obligation, für Frieden und Sicherheit unter seinen Untertanen zu sorgen. Vehement spricht er sich gegen eine Teilung der Staatsgewalt aus, die er für den Ausbruch des Bürgerkrieges verantwortlich macht. Ein Machtmißbrauch des absoluten Souveräns ist auszuschließen, da dessen Ruhm und Reichtum abhängig vom Gemeinwohl des Volkes sind. Eigeninteresse des absoluten Souveräns und das Wohl der Gemeinschaft fallen in der Monarchie zusammen.90Durch den Verzicht auf die natürliche Freiheit sind die Individuen zu Untertanen eines Herrschers geworden, demgegenüber sie zu absolutem Gehorsam verpflichtet sind. Über dessen Entscheidungen dürfen sie keine Kontrolle besitzen, da dies seine Autorität untergraben und eine Gefahr für den Frieden und die Sicherheit der Gemeinschaft darstellen würde. Bei Locke aber werden die Individuen zu Bürgern, deren unveräußerliche Rechte zu wahren, das höchste Ziel der Staatsgewalt ist. Die Notwendigkeit der Gewaltenteilung besteht wegen „der Schwäche der menschlichen Natur“91, wodurch die Regierungsentscheidungen einer permanenten Kontrolle bedürfen. Aus diesem Grund bleibt die Macht des Staates erstens durch die Kontrollfunktion der Legislative begrenzt, und zweitens sind die von der Legislative erlassenen Gesetze für alle gleichermaßen verbindlich und unveränderlich. Hinzu kommt, daß der Schutz der fundamentalen und unveräußerlichen Rechte der Bürger auf Leben, Freiheit und Vermögen (vor allem am eigenen Körper) als höchste Staatsaufgabe anzusehen ist.

Die „Autonomie des Individuums“ stellt für Locke folglich „herrschafts- begründendes“ und „herrschaftsbegrenzendes Prinzip“92zugleich dar: „herrschaftsbegrenzend“, da aufgrund der Unveräußerlichkeit der fundamentalen Rechte durch den Gesellschaftsvertrag Lockes niemals ein absoluter Souverän legitimiert werden kann; „herrschaftsbegründend“, da der Staatszweck stets in der Garantie derselben besteht. Demzufolge kann bei Locke Freiheit erst in einer politischen Gemeinschaft vollständig ausgelebt werden, bei Hobbes hingegen kann Freiheit nur außerhalb der politischen Gesellschaft existieren, da die Individuen mit der Übertragung ihrer natürlichen Rechte auf ihr Freiheitsrecht verzichten.93

Zwar ist die Erhaltung des eigenen Lebens auch bei Hobbes ein unveräußerliches Recht, doch begründet er dieses Recht nur mit dem natürlichen Streben der Individuen nach Selbsterhaltung, welches zu garantieren die höchste Aufgabe des Souveräns ist. Bei Locke stellt Selbsterhaltung nicht nur ein natürliches Recht, sondern auch eine göttliche Pflicht dar, wodurch es den Individuen untersagt ist, sich unter die absolute und unkontrollierbare Herrschaft eines oder mehrerer Menschen zu begeben. Daher besteht bei Locke nicht nur das Recht auf Widerstand, sondern sogar die Pflicht dazu, wenn die Erhaltung des eigenen Lebens oder der gesamten Menschheit durch den Staat nicht gewährleistet ist. Doch darf im Gegensatz zu Hobbes Widerstand bei Locke niemals individuell geleistet werden, sondern nur kollektiv, indem die politische Gesellschaft per Mehrheitsvotum darüber entscheidet.94Das bedeutet, daß selbst nach der Auflösung der Regierung die Gemeinschaft bestehen bleibt, und daher ein Rückfall in den unsicheren Naturzustand ausgeschlossen ist. Tritt bei Hobbes hingegen der Fall ein, daß der Staat das Selbsterhaltungsrecht nicht mehr zu gewährleisten vermag, so löst sich die politische Gesellschaft auf, und die Individuen fallen in den Kriegszustand zurück.

Dabei sollte beachtet werden, daß selbst die schlechteste Monarchie aber immer noch besser ist als der Kriegszustand, und daher auch nur Widerstand geleistet werden sollte, wenn das eigene Leben unmittelbar bedroht ist, wie z.B. im Falle der Kriegführung. Im Allgemeinen, und dies führe ich als einen im Ansatz liberalen Zug der Hobbesschen Staatstheorie an, ist jede Staatsform legitim, die den Staatszweck erfüllt. Dies kann sowohl in einer Aristokratie als auch in der Demokratie gewährleistet sein, doch ist hier die Gefahr eines Rückfalls in den Kriegszustand erheblich größer. John Locke hingegen kommt zu dem Schluß, daß selbst die Unsicherheit des Naturzustandes noch besser ist als eine absolute Monarchie, da diese die Individuen ihrer fundamentalen Rechte berauben würde.

Als abschließendes Fazit meines Vergleichs möchte ich festhalten, daß trotz erheblicher Unterschiede in den Staatstheorien, beide - Thomas Hobbes sowie auch John Locke - als Wegbereiter der modernen Demokratietheorie anzusehen sind. Der Mensch als eigenständiges und vernunftbegabtes Wesen ist ganz im Sinne des neuzeitlichen, humanistischen Menschenbildes aktiv an der Staatsgründung beteiligt. Somit findet das vernunftbestimmte Denken in den Bereichen Politik und Staat Anwendung und politische und gesellschaftliche Verhältnisse werden nicht mehr - wie noch im Mittelalter - einer Gott gegebenen Ordnung folgend angesehen.

Hobbes faßt den Staat erstmals als „allumfassenden Regulator des sozialen Lebens“ auf und personifiziert ihn in Form eines „sterblichen Gottes“, den die Menschen erschaffen, um sich „vor ihren Leidenschaften in Sicherheit zu bringen.“95 Während allerdings bei Hobbes deutliche Skepsis gegenüber der Demokratie überwiegt, er sogar ausdrücklich vor der Teilung der Staatsgewalt warnt, so geht Locke einen bedeutenden Schritt weiter, indem er die Gewaltenteilung als grundlegende Bedingung jeder Staatsform ansieht. Erst durch die liberal- demokratische Staatstheorie Lockes, konnte die Demokratie jene Aufwertung erfahren, die ihr im Verlauf der folgenden Jahrhunderte in der politischen Orientierung des Westens, wie z.B. in der Französischen Revolution (1789 - 1799) oder der amerikanischen Unabhängigkeitserklärung (1776), zukam bzw. heute noch zukommt.96

6. Literaturverzeichnis

6.1. Verwendete Literatur

(1) Bergner, D.: John Locke und die Entwicklung des wissenschaftlichen

Weltbildes der Neuzeit. In: John Locke. Kongress- und Tagungsberichte der Martin-Luther-Universität Halle Wittenberg. Halle (Saale) 1985

(2) Brocker, M.: Die Grundlegung des liberalen Verfassungsstaates: Von den

Levellern zu John Locke. München 1955

(3) Diesselhorst, M.: Naturzustand und Sozialvertrag bei Hobbes und Kant:

Zugleich ein Beitrag zu den Ursprüngen des modernen Systemdenkens. Göttingen 1988

(4) Hobbes, T.: Leviathan oder Stoff Form und Gewalt eines kirchlichen und

bürgerlichen Staates. Hrsg. u. eingeleitet von Iring Fetscher. Übers. von Walter Euchner. - 9. Aufl. - Frankfurt am Main 1999

(5) Lam, B.: On Locke´s „Preferability Argument“ against Absolutism.

http://members.aol.com/metanoesis/locke.html

(6) Locke, J.: Two Treaties of Government. A Critical Edition with an

Introduction and Apparatus Criticus by Peter Laslett. Cambridge 1964

(7) Locke, J.: Zwei Abhandlungen über die Regierung. Übersetzt von Hans Jörn

Hoffmann. Herausgegeben und eingeleitet von Walter Euchner. Frankfurt/M. 1998

(8) Maier, H.: Klassiker des politischen Denkens I. Von Plato bis Hobbes. Hrsg.:

Maier, H., Rausch, H., Denzer, H.. München 1986.

(9) Maier, H.: Klassiker des politischen Denkens II. Von Locke bis Max Weber.

Hrsg.: Maier, H., Rausch, H., Denzer, H.. München 1987

(10) Schmidt, M. G.: Demokratietheorien. Eine Einführung. Opladen 1997

(11) Steinvorth, U.: Stationen der politischen Theorie. Hobbes, Locke, Rousseau,

Kant, Hegel, Marx, Weber. Stuttgart 1981

(12) Zerb, P.: Zur Semantik gesellschaftlicher Freiheit. Eine Analyse des

Freiheitsbegriffs bei Thomas Hobbes, John Locke, Jean-Jacques Rousseau, Thomas Paine und John Stuart Mill. Frankfurt/M. 1987

6.2. Weiterführende Literatur

(1) Aaron, R.: John Locke. Oxford 1973

(2) Anger, M.M.: The Legacy of Hobbes and Lo>Contract. wysiwyg://9/http://www.geocities.com/Athens/7011/hobbes.html

(3) Cranston, M.: John Locke : a biography. London 1957

(4) Eisenach, E.J.: Two worlds of liberalism. Religion and politics in Hobbes,

Locke and Mill. Chicago [u.a.] 1981

(5) Euchner, W.: Naturrecht und Politik bei John Locke. Frankfurt/M. 1979

(6) Herrmann, A.: Idee der Menschenrechte. http://www.bpb.gekko.de/info-

franzis/info_210/body_i_210_2.html

(7) Hüning, D.: Freiheit und Herrschaft in der Rechtsphilosophie des Thomas

Hobbes. Marburg 1996

(8) König, S.: Zur Begründung der Menschenrechte: Hobbes - Locke - Kant.

Freiburg (Breisgau) 1994

(9) Leyden, W. v.: Hobbes and Lo>London [u.a.] 1983

(10) Macpherson, C.B.: Die politische Theorie des Besitzindividualismus: von

Hobbes bis Locke. Frankfurt/M. 1973

(11) Martinich, A. P.: Thomas Hobbes. Basingstoke 1997

(12) Morris, C. W.: The social contract theorists. Critical Essays on Hobbes, Locke

and Rousseau. Lanham 1999

(13) Schottky, R.: Untersuchungen zur Geschichte der staatsphilosophischen

Vertragstheorie im 17. und 18. Jahrhundert. (Hobbes - Locke - Rousseau - Fichte); mit einem Beitrag zum Problem der Gewaltenteilung bei Rousseau und Fichte. Amsterdam [u.a.] 1995

(14) Schröder, P.: Naturrecht und absolutistisches Staatsrecht: Eine vergleichende

Studie zu Thomas Hobbes und Christian Thomasius. Marburg 1999

(15) Seliger, M.: The liberal politics of John Locke. London 1968

(16) Slomp, G.: Thomas Hobbes and the political philosophy of glory. Basingstoke

(17) http://catalog.com/jamesd/hobbes.htmb: Hobbes versus Locke by jamesd@echeque.com

[...]


1Euchner, W.: Locke (1632 - 1704). In: Klassiker des politischen Denkens II. Von Locke bis Max Weber. Hrsg.: Maier, H., Rausch, H., Denzer, H.. München 1987. S. 11-14

2Bergner, D.: John Locke und die Entwicklung des wissenschaftlichen Weltbildes der Neuzeit. In: John Locke. Kongress- und Tagungsberichte der Martin-Luther-Universität Halle Wittenberg. Halle (Saale) 1985. S. 13

3Schmidt, M.G.: Demokratietheorien. Eine Einführung. Opladen 1997. S. 9

4Euchner, W.: Locke (1632 - 1704). S. 12

5zu allen biographischen Daten vgl.: Fetscher, I.: Einleitung. Thomas Hobbes´ Leben und Schriften. In: Hobbes, T.: Leviathan oder Stoff, Form und Gewalt eines kirchlichen und bürgerlichen Staates. Übers. von Walter Euchner. Frankfurt/M. 1999, Kap. 6, S. IX ff.

6zu allen biographischen Daten vgl.: Euchner, W.: I. Biographisches zu John Locke. und II. Die „Zwei Abhandlungen über die Regierung“. In: Locke, J.: Zwei Abhandlungen über die Regierung. Übersetzt von Hans Jörn Hoffmann. Hrsg. und eingeleitet von Walter Euchner. Frankfurt/M. 1998. S. 9-29

7Vgl.: Locke, J.: Two Treaties of Government. A Critical Edition with an Introduction and Apparatus Criticus by Peter Laslett. Cambridge 1964

8Hobbes, T.: Leviathan oder Stoff Form und Gewalt eines kirchlichen und bürgerlichen Staates. Kap. 6, S. 41

9Ebd. Kap. 6, S. 39

10Ebd. Kap. 6, S. 42

11Ebd. Kap. 6, S. 41

12Ebd. Kap. 6, S. 47

13Ebd. Kap. 11, S. 75

14Ebd. Kap. 11, S. 75

15Ebd. Kap. 10, S. 66

16Ebd. Kap. 11, S. 75

17Ebd. Kap. 13, S. 95

18Ebd. Kap. 13, S. 94

19Ebd. Kap. 14, S. 99

20Ebd. Kap. 14, S. 99

21Ebd. Kap. 14, S. 100

22Ebd. Kap. 14, S. 100

23Ebd. Kap. 15, S. 110

24Ebd. Kap. 14, S. 102

25Ebd. Kap. 14, S. 100

26Ebd. Kap. 17, S. 134

27Ebd. Kap. 17, S. 134

28Ebd. Kap. 17, S. 134

29Steinvorth, U.: Stationen der politischen Theorie. Hobbes, Locke, Rousseau, Kant, Hegel, Marx, Weber. Stuttgart 1981. S. 44

30Fetscher, I.: Einleitung. Die politische Philosophie des Thomas Hobbes. In: Hobbes, T.: Leviathan oder Stoff, Form und Gewalt eines kirchlichen und bürgerlichen Staates. S. XXVI

31 Hobbes, T.: Leviathan oder Stoff Form und Gewalt eines kirchlichen und bürgerlichen Staates. Kap. 20, S. 155 10

32Ebd. Kap. 21, S. 169

33Ebd. Kap. 21, S. 168 f.

34Steinvorth, U.: Stationen der politischen Theorie. S. 45

35Ebd. Kap. 19, S. 145

36Ebd. Kap. 19, S. 146

37Ebd. Kap. 19, S. 145-154

38Ebd. Kap. 18, S. 142

39Steinvorth, U.: Stationen der politischen Theorie. S. 45

40Locke, J.: Zwei Abhandlungen über die Regierung. Übersetzt von Hans Jörn Hoffmann. Hrsg. und eingeleitet von Walter Euchner. Frankfurt/M. 1998. Abhandlung II, Kap. 2, § 4. S. 201

41Ebd. II, Kap. 2, § 6. S. 203

42Ebd. II, Kap. 2, § 6. S. 203

43Ebd. II, Kap. 2, § 4. S. 201

44Ebd. II, Kap. 2, § 6. S. 203

45Ebd. II, Kap. 2, § 4. S. 201

46Ebd. II, Kap. 5, § 26. S. 216

47Ebd. II, Kap. 5, § 27. S. 216 f.

48Ebd. II, Kap. 31 - 33. S. 218 ff.

49Steinvorth, U.: Stationen der politischen Theorie. S. 77

50Locke, J.: Zwei Abhandlungen über die Regierung. II, Kap. 2, § 7. S. 203 f.

51Ebd. II, Kap. 3, § 17. S. 210

52Ebd. II, Kap. 3, § 16. S. 209 f.

53Ebd. II, Kap. 3, § 16. S. 209 f.

54Ebd. II, Kap. 5, § 36. S. 222

55Ebd. II, Kap. 5, § 37. S. 222

56Ebd. II, Kap. 9, §123. S. 278

57Ebd. II, Kap. 8, § 95, S. 260

58Ebd. II, Kap. 9, §128 ff. S. 280

59Ebd. II, Kap. 9, § 123. S. 278

60Ebd. II, Kap. 9, §§ 124, 131.S. 165 f. u. 171 f.

61Ebd. II, Kap. 9, § 131. S. 281

62Ebd. II, Kap. 10, § 134. S. 283

63Ebd. II, §§ 87, 88, 89, 125, 126

64Ebd. II, Kap.12. §157. S. 299

65Ebd. II, Kap. 8, § 95. S. 260

66Ebd. II, Kap.11, §141. S. 290

67Ebd. II, Kap.11, §142. S. 290

68Ebd. II, Kap. 12, §143. S. 291

69Ebd. II, Kap. 19, §221 ff. S. 337 ff.

70Brocker, M.: Die Grundlegung des liberalen Verfassungsstaates: Von den Levellern zu John Locke. München 1955. S. 268

71Locke, J.: Zwei Abhandlungen über die Regierung. II, Kap. 10, §132. S. 282

72Ebd. II, Kap. 12, §143. S. 291

73Ebd. II, Kap. 12, §143. S. 291

74Ebd. II, Kap. 12, §§143, 144. S. 291 f

75Ebd. II, Kap. 12, §§ 145 - 148

76 Brocker, M.: Die Grundlegung des liberalen Verfassungsstaates. S. 239 18

77Schmidt, M.G.: Demokratietheorien. S. 13 f.

78Schmidt, M.G.: Demokratietheorien. S. 50

79Hobbes, T.: Leviathan. Kap. 19. S. 145. und Locke, J.: Zwei Abhandlungen über die Regierung. II, Kap. 10, § 132. S. 282

80Hobbes, T.: Leviathan oder Stoff Form und Gewalt eines kirchlichen und bürgerlichen Staates. Kap. 19, S. 145: „In den Schriften über Geschichte und Politik mögen auch noch andere Namen von Regierungsformen vorkommen, wie Tyrannis und Oligarchie, doch dies sind nicht Namen anderer Regierungsformen, sondern derselben, wenn man sie für schlecht hält. (...)“

81Locke, J.: Zwei Abhandlungen über die Regierung. Kap. 10, § 132. S. 282

82 Ulrich Steinvorth interpretiert in Anlehnung an Macpherson die Staatstheorie John Lockes unter ökonomischem Gesichtspunkt und versteht daher unter dem Eigentumsrecht ausschließlich das Recht auf Privatbesitz. Vgl.: Steinvorth, U.: Stationen der politischen Theorie. Hobbes, Locke, Rousseau, Kant, Hegel, Marx, Weber. Stuttgart 1981 sowie: Macpherson, C.B.: Die politische Theorie des Besitzindividualismus: von Hobbes bis Locke. Frankfurt/M. 1973

83Vgl.: Lam, B.: On Locke´s „Preferability Argument“ against Absolutism. http://members.aol.com/metanoesis/locke.html

84Steinvorth, U.: Stationen der politischen Theorie. S. 29

85 Hobbes. Leviathan oder Stoff Form und Gewalt eines kirchlichen und bürgerlichen Staates. Kap. 13, S. 97 20

86Diesselhorst, M.: Naturzustand und Sozialvertrag bei Hobbes und Kant: Zugleich ein Beitrag zu den Ursprüngen des modernen Systemdenkens. Göttingen 1988. S. 7

87Zerb, P.: Zur Semantik gesellschaftlicher Freiheit. Eine Analyse des Freiheitsbegriffs bei Thomas Hobbes, John Locke, Jean-Jacques Rousseau, Thomas Paine und John Stuart Mill. Frankfurt/M. 1987. S. 49

88Vgl. hierzu: Lam, B.: On Locke´s „Preferability Argument“ against Absolutism. http://members.aol.com/metanoesis/locke.html

89Zerb, P.: Zur Semantik gesellschaftlicher Freiheit. S.21

90 Hobbes, T.: Leviathan oder Stoff Form und Gewalt eines kirchlichen und bürgerlichen Staates. Kap. 19. S. 147 22

91Locke, J.: Zwei Abhandlungen über die Regierung. II, Kap. 12, §143. S. 291

92Brocker, M.: Die Grundlegung des liberalen Verfassungsstaates. S. 226

93Zerb, P.: Zur Semantik gesellschaftlicher Freiheit. S. 45

94 Brocker, M.: Die Grundlegung des liberalen Verfassungsstaates. S. 267 f. 23

95Maier, H.: Hobbes. In: Klassiker des politischen Denkens I. Von Plato bis Hobbes. Hrsg.: Maier, H., Rausch, H., Denzer, H.. München 1986. S.281

96Brocker, M.: Die Grundlegung des liberalen Verfassungsstaates. S. 282

Ende der Leseprobe aus 27 Seiten

Details

Titel
Die Staatstheorien von T. Hobbes und J. Locke im Vergleich - unter besonderer Berücksichtigung ihrer Bedeutung für die Demokratietheorie
Hochschule
Philipps-Universität Marburg
Veranstaltung
John Lockes: "Zwei Abhandlungen über die Regierung"
Note
1,0
Autor
Jahr
2001
Seiten
27
Katalognummer
V104482
ISBN (eBook)
9783640028146
Dateigröße
422 KB
Sprache
Deutsch
Schlagworte
Staatstheorien, Hobbes, Locke, Vergleich, Berücksichtigung, Bedeutung, Demokratietheorie, John, Lockes, Zwei, Abhandlungen, Regierung
Arbeit zitieren
Claudia Goldbach (Autor:in), 2001, Die Staatstheorien von T. Hobbes und J. Locke im Vergleich - unter besonderer Berücksichtigung ihrer Bedeutung für die Demokratietheorie, München, GRIN Verlag, https://www.grin.com/document/104482

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