Die deutsche Verfassung in den Augen von Jaspers, Lindemann und Dichgans


Hausarbeit, 1999

31 Seiten


Leseprobe


Inhaltsverzeichnis

A) DIE GESCHICHTE DER DEUTSCHEN VERFASSUNG

B) DAS GRUNDGESETZ IN DEN AUGEN VON JASPERS, LINDEMANN UND DICHGANS - EINE DISKUSSION
1.) DER DEMOKRATIEGEDANKE ODER: DAS VOLK UND SEINE EIGENSCHAFTEN ALS TRÄGER DER VERFASSUNG
2.) DIE GRUNDRECHTE
3.) DER FÖDERALISMUS
4.) DAS PARLAMENT: BUNDESTAG UND BUNDESRAT
5.) DER BUNDESPRÄSIDENT
6.) DIE BUNDESREGIERUNG
7.) DIE PARTEIEN

C) RESUMÉ

ANHANG
ANHANG I.) DOKUMENT I. DER FRANKFURTER DOKUMENTE
ANHANG II.) PRÄAMBEL DES GRUNDGESETZES
ANHANG III.) VERKÜNDUNG DES GRUNDGESETZES DURCH KONRAD ADENAUER

LITERATURVERZEICHNIS
1.) PRIMÄRLITERATUR

2.) SEKUNDÄRLITERATUR/NACHSCHLAGEWERKE

A) Die Geschichte der deutschen Verfassung

Die deutsche Verfassung ist unter besonderen Umständen entstanden. Sie ist nicht, wie die Verfassung anderer europäischer Staaten, gewachsen und ein Resultat weitreichender historischer Erfahrungen, ein Resultat mannigfaltiger Entwicklungen in der Bevölkerung. Vor allem ist sie nicht, was sie nach der Theorie der Verfassungslehre sein sollte: der Inbegriff des Wertgefüges, das zu verwirklichen und zu schützen der Staatsbürger ebenso aufgerufen ist, wie der Staat verpflichtet. Denn das Wertgefüge, das in der Verfassung konstruiert wurde findet keinerlei Resonanz in der zu diesem Zeitpunkt demoralisierten und orientierungslosen Bevölkerung. Es ist nicht Träger der im Volk herrschenden Werte, sondern oktroyiert Moralvorstellungen, von denen man erhofft, sie werden auf das Volk übergehen. Das deutsche Grundgesetz ist geboren unter Anleitung der Alliierten. Es ist das Ergebnis eines präzisen Briefings, das Vorgaben und Verbote beinhaltete, die notwendig waren, in Deutschland eine Gesetzesgrundlage zu schaffen, die Vorkommnisse wie den so widerstandslosen Zusammenbruch der Weimarer Republik zu vermeiden fähig ist. Es wurde viel diskutiert, auf welche Bestandteile der Weimarer Verfassung das Scheitern der ersten deutschen Republik zurückgeführt werden kann. Tatsache ist, daß sie gescheitert ist und daß das Ermächtigungsgesetz Hitler die uneingeschränkte Macht geben konnte.

Mit dem Ende des Zweiten Weltkriegs, innerdeutsch eine Zeit der "Gleichschaltung", des Terrors und des moralischen Verfalls weiter Bevölkerungskreise, und dem Einmarsch der Alliierten brach das Dritte Reich zusammen, Deutschland kapitulierte am 07. Mai 1945. Die vier Siegermächte USA, UdSSR, Großbritannien und Frankreich übernahmen die Regierungsgewalt und teilten Deutschland in vier Besatzungszonen auf. Es galt eine neue Ordnung aufzubauen; man entschied sich für eine "wirtschaftliche Einheit" Deutschlands ohne Zentralregierung mit den Schlagworten Demokratisierung und Dezentralisierung. Das politische Leben in Deutschland erwachte - in den drei Westzonen - mit der Genehmigung der Westmächte im August 1945, Parteien gründen zu dürfen. Die Ansichten über das weitere Vorgehen entwickelten sich im Westen und Osten Deutschlands sehr unterschiedlich. Als klar wurde, daß zwischen beiden Zonenverwaltungen keine Einigung erzielt werden konnte, entschied sich die Frage der Deutschlandpolitik auf der letzten Viermächtekonferenz in London Ende 1947 mit der Aufforderung der Westmächte an die westdeutschen Länderchefs, einen deutschen Weststaat zu bilden (Dokument I. der Frankfurter Dokumente siehe Anhang I., S. 27) . Mit

Zusammentreten des Parlamentarischen Rats zur Ausarbeitung einer deutschen Verfassung am 01. September 1948 war der Versuch einer gemeinsamen Deutschlandpolitik mit West und Ost endgültig gescheitert. Nach knapp neun Monaten waren die Arbeiten an der Verfassung abgeschlossen, am 23. Mai 1949 trat das "Grundgesetz" in Kraft (Verkündung des Grundgesetzes durch Konrad Adenauer siehe im Anhang III., Seite 30).

Das Volk, dem man die Eignung, klar zu denken und seine Entscheidungsfähigkeit ohnehin schon abgesprochen hatte, wurde nicht zur Abstimmung über das neu verfaßte Grundgesetz aufgefordert. "Grundgesetz" übrigens deshalb, weil man den provisorischen Charakter unterstreichen wollte, den die Bundesrepublik beibehalten wollte (und sollte?) bis zur Wiedervereinigung beider deutscher Staaten.

Es wäre wohl zu erwarten gewesen, daß eine auf diese Art und Weise entstandene Verfassung für Aufruhr sorgt, jedoch neigt das deutsche Volk ohnehin nicht zu übermäßigen Gefühlsausbrüchen und heroischem Einsatz für seine Ideale, zudem war die Stimmung in der Bevölkerung bestens zu beschreiben mit den Worten "kleinlaut" und "zermürbt". Erst Mitte der 60er Jahre traten die ersten Kritiker auf den Plan, die ersten jedenfalls, die für Aufmerksamkeit sorgten: 1966 veröffentlichte der deutsche Journalist und Publizist Helmut Lindemann sein Buch "Das antiquierte Grundgesetz - Plädoyer für eine zeitgemäße Verfassung" mit dem Ziel, "eine seit einiger Zeit in Gang gekommene

Diskussion zu fördern und weiter anzuregen."[1] Zur selben Zeit erscheint Karl Jaspers',

Psychiater und Philosoph, Werk "Wohin treibt die Bundesrepublik?", das so viel Aufsehen erregte, daß er ein Jahr später in "Antwort - Zur Kritik meiner Schrift 'Wohin treibt die Bundesrepublik?'" seinen Kritikern Rede und Antwort stand. 1970 meldet sich Hans Dichgans, Bundestagsabgeordneter der CDU, zu Wort in seiner Veröffentlichung "Vom Grundgesetz zur Verfassung - Überlegungen zu einer Gesamtrevision". Diesen dreien sei die vorliegende Arbeit gewidmet. Zentrale Themen werden herausgegriffen und auf ihre Gemeinsamkeiten und Unterschiede in der Behandlung durch die drei Kritiker untersucht. Da Wert gelegt wird auf eine lebendige Darstellung der Argumentationen, trägt diese Arbeit den Untertitel "Eine Diskussion".

B) Das Grundgesetz in den Augen von Jaspers, Lindemann und Dichgans - eine Diskussion

1.) Der Demokratiegedanke oder: Das Volk und seine Eigenschaften als Träger der Verfassung

Artikel 20 GG[2]

Die Bundesrepublik Deutschland ist ein demokratischer und sozialer Bundesstaat.

Alle Staatsgewalt geht vom Volke aus. Sie wird vom Volke in Wahlen und Abstimmungen und durch besondere Organe der Gesetzgebung, der vollziehenden Gewalt und der Rechtsprechung ausgeübt.

Die Gesetzgebung ist an die verfassungsmäßige Ordnung, die vollziehende Gewalt und die Rechtsprechung sind an Gesetz und Recht gebunden.

Gegen jeden, der es unternimmt, diese Ordnung zu beseitigen, haben alle Deutschen das Recht zum Widerstand, wenn andere Abhilfe nicht möglich ist.

Der Begriff Demokratie setzt sich zusammen aus den griechischen Worten demos (= das Volk) und kratein (= regieren) und meint die Volksherrschaft. Gleichgültig, ob es sich um eine repräsentative oder unmittelbare Form handelt, geht die Macht direkt oder indirekt vom Volk aus. Eine erste Form der Demokratie entwickelte sich in Deutschland erst, weit später als in vergleichbaren europäischen Staaten, nach dem Scheitern der unter konstitutionellem Vorzeichen stehenden Versuche von 1848 mit der Verfassungsänderung vom 28.10.1918, die eine parlamentarische Verantwortung der Regierung einführte und das Gegenzeichnungsrecht auf alle militärischen Akte des Kaisers ausdehnte. Mit der Verfassung vom 11.08.1919 wurde nach der Niederlage Deutschlands erstmals ein demokratischer Staat konstituiert, die Weimarer Republik. Helmut Lindemann spricht von

"Demokratie aus der Retorte"[3], da in Deutschland eine demokratische Tradition nicht bestand und die Weimarer Verfassung ein Puzzle war aus Elementen anderer demokratischer Verfassungen. Sie wies plebiszitäre Züge auf, das Volk wählte den

Reichspräsidenten und konnte von ihm und aus sich durch den Volksentscheid zur unmittelbaren Gesetzgebung herangezogen werden. Gerade das aber wird als eine wichtige Ursache des Scheiterns der ersten deutschen Republik gesehen: "...obwohl doch gerade das Bürgertum am stärksten zur Zerstörung der Weimarer Republik beigetragen hatte."[4] Mit der deutschen Verfassung von 1948 wurde erneut ein demokratisches Staatswesen errichtet, über die Notwendigkeit dieser Staatsform war man sich einig als der zwar nicht perfekten, doch aber geeignetsten Staatsform. Unter Berücksichtigung der Mängel der Weimarer Verfassung entschied man sich für die Form der repräsentativen Demokratie; bis auf Fragen die Neugliederung des Staates betreffend sind Volksabstimmungen ausgeschlossen. Laut Lindemann zeigt sich in diesem Sachverhalt die Neigung der Deutschen zum Perfektionismus. In der Weimarer Verfassung wurden sehr viele plebiszitäre Elemente implementiert, ohne die Grenzen der plebiszitären Möglichkeiten zu erkennen. Denn "in Ihrer reinsten Form besteht die plebiszitäre Demokratie in der Identität von Regierenden und Regierten - eine Möglichkeit, die nur in kleinen Gemeinwesen gegeben war, heute angesichts der zunehmenden Kompliziertheit des Lebens auch dort nicht mehr praktikabel ist."[5] Die Weimarer Verfassungsväter erkannten auch nicht, welche

Gefahr die rein plebiszitäre Demokratie bei einem Volk darstellen kann, das aufgrund seiner Vergangenheit noch vom Obrigkeitsgehorsam geprägt ist.[6] Die Väter des Grundgesetzes ließen sich umgekehrt zu stark leiten durch die schlechten Erfahrungen der plebiszitären Demokratie, erkannten ihre Gefahren und wählten das andere Extrem: "Wenn man überspitzt sagen kann, daß die Weimarer Nationalversammlung sich bei ihrer Arbeit so verhielt, als ob sie die Demokratie zum erstenmal entdeckt hätte, so kann man dem Parlamentarischen Rat ebenso überspitzt nachsagen, er habe sich bei der Abfassung des Grundgesetzes so verhalten, als ob er die repräsentative Form der Demokratie zum erstenmal wahrgenommen und sich Hals über Kopf in sie verliebt habe."[7] Das Ergebnis ist, daß die Möglichkeiten des Volkes, seinen Willen kundzutun, beschränkt ist auf die alle vier Jahre fällige Neuwahl des Bundestages. Dies bestätigt auch Dichgans: Stimmen sind nur in umstrittenen Wahlkreisen erfolgreich, der Bundespräsident ist nicht vom Volk gewählt, Möglichkeiten des Volksbegehrens und Volksentscheids bleiben aus. Allerdings sei, laut Dichgans, die Möglichkeit, Einfluß auszuüben groß durch aktive Mitgliedschaft in

Parteien. Diese sind demokratisch organisiert, und man behauptet sich hier unter relativ wenig Mitgliedern, was die Chance auf Mitbestimmung wesentlich erhöht. Das Problem liegt demnach nicht an den mangelnden Beteiligungsmöglichkeiten sondern am Desinteresse des Einzelnen: "Vorerst hat sich kein wirksames Mittel gefunden, die

Mitgliederzahlen in den Parteien in die Höhe zu treiben. Erst eine langfristige politische Bildung wird das erreichen können"[8]. Auch Jaspers sucht die Schuld zunächst im Volk selbst: "'Alle Deutschen Träger des Staates?'", fragt er spöttisch und verneint: "Sie sind zumeist Untertanen, nicht Träger des Staates. Sie wählen alle vier Jahre eine ihnen vorgelegte Liste, aber wissen nicht eigentlich was. Denn sie haben sich zu fügen. Zunächst den Vorschlägen der Parteien, dann der Obrigkeit, die sich für ihre Autorität auf das Volk beruft, das sie gewählt habe."[9] Diese Aussage beinhaltet einen Hinweis auf Methoden des Nationalsozialismus, der keinen Hehl aus seiner Abneigung gegen demokratische Prinzipien machte, sich aber gleichzeitig der Volksabstimmung bediente um den Gleichklang zwischen Staatsführung und Volksmeinung darzutun. Ursachen für den ausgeprägten Gehorsam der Deutschen weiß Jaspers nicht zu nennen. Gesinnungen wie Respekt vor der Regierung als solcher und das Vertrauen, die Regierung werde es schon richtig machen herrschen aber noch vor. Als Beispiel nennt Jaspers die Tatsache, daß Politiker den besonderen Schutz gegen Beleidigung und Verleumdung genießen, und das, obwohl gerade Politiker der uneingeschränkten Kritik ausgesetzt werden sollten, da ihr Tun das Wohl des ganzen Volkes betrifft. Jaspers geht noch weiter und stellt die These auf, daß gerade der Gehorsam, die Weigerung, Verantwortung zu übernehmen, der Wunsch, jemanden über sich zu haben und mangelnde Einsatzbereitschaft den Weg ebnen für Fanatiker, die bereit sind, Verantwortung zu übernehmen und die Staatsmacht in sich zu vereinen.[10]

Wenn auch die Ansichten von Jaspers, Lindemann und Dichgans in einigen Punkten divergieren und verschieden weit reichen, einig ist man sich darin, daß zwar das Mitbestimmungsrecht in der repräsentativen Demokratie Deutschlands nicht sehr ausgeprägt ist, daß aber auch das Engagement jedes Einzelnen gefragt ist, seinen Willen kund zu tun. Eine funktionierende Demokratie, eine funktionierende Volksherrschaft bedarf aktiver, einsatzbereiter und verantwortungsvoller Bürger.

2.) Die Grundrechte

Artikel 1 bis 19 GG

- Schutz der Menschenwürde
- Freiheit der Person
- Gleichheit vor dem Gesetz
- Glaubens- und Gewissensfreiheit
- Kriegsdienstverweigerungsrecht
- Recht der freien Meinungsäußerung
- Informationsfreiheit
- Freiheit von Kunst und Wissenschaft
- Schutz von Ehe und Familie
- Erziehungsrecht der Eltern
- Gleichstellung der nichtehelichen Kinder
- Schulwesen
- Versammlungsfreiheit
- Vereinigungsfreiheit
- Post- und Fernsprechgeheimnis
- Freizügigkeit
- Freiheit der Berufswahl
- Wehr- und Ersatzdienst
- Unverletzlichkeit der Wohnung
- Gewährleistung von Eigentum und Erbrecht
- Staatsangehörigkeit
- Auslieferungsverbot
- Asylrecht
- Petitionsrecht

Als Grundrechte bezeichnet man die unantastbaren, unverletzlichen und unveräußerlichen Rechte des einzelnen gegenüber dem Staat. Der naturrechtliche Gedanke von Menschen- und Bürgerrechten herrschte schon in der Antike. Niederschlag fanden solche Überlegungen erstmals in der Habeas-Corpus-Akte, einem Schutzprinzip gegen willkürliche Verhaftungen und für ein rasches Verhör des Beschuldigten, später in der englischen Bill of Rights. In Frankreich erkämpfte sich das Volk seine "droits de l'homme" im Jahr 1789, im 19. Jahrhundert wurden Grundrechtskataloge fast in allen europäischen Verfassungen verankert. Nach modernen Theorien des Völkerrechts sind die Grundrechte auch völkerrechtlich unantastbar und unverletzlich. Unter dem Eindruck der Menschenrechtsverletzungen während des Zweiten Weltkriegs entstand die Europäische Menschenrechtskonvention, der die Bundesrepublik Deutschland am 07. August 1952 beitrat.

Der Grundrechtskatalog der Bundesrepublik Deutschland entspricht weitgehend dem Katalog, der in der Menschenrechtskonvention festgelegt wurde. Hier setzt Dichgans' Kritik an: zwar entspricht der Katalog dem der Konvention, allerdings sind die Formulierungen wesentlich unklarer und schaffen somit eine Rechtsunsicherheit. Dies gilt insbesondere für die Bestimmungen, die eine Einschränkung der Grundrechte regeln. Die Menschenrechtskonvention nennt detailliert die Umstände, unter denen Einschränkungen vorgenommen werden dürfen. "In diesen Fällen wäre zu erwägen, den Grundrechtskatalog durch entsprechende Bestimmungen der Konvention zu ersetzen. Das würde zugleich den internationalen Charakter dieser Rechtsgarantien unterstreichen und damit ihre moralische Autorität stärken."[11]

Dichgans geht auch auf den Grundrechtskatalog der DDR ein, der zwar größtenteils nur propagandistischen Charakter hat, doch aber Grundrechte beinhaltet, die im Katalog der BRD fehlen. So z.B. das Recht auf den Schutz seiner Gesundheit und Arbeitskraft oder das Recht auf gleiche Ausbildungschancen. "Deshalb sollten wir prüfen, ob nicht einiges von dem, was in der Zwischenzeit unbestrittener Bestandteil unserer sozialen Rechtsordnung geworden ist, auch als Grundrecht in das Grundgesetz zu übernehmen wäre, allerdings in Formulierungen, die uns vor einer neuen Welle von Verfassungsklagen schützen."[12]

Jaspers und Lindemann enthalten sich der Diskussion um die Grundrechte, vielleicht - und glücklicherweise - haben die Menschenrechte eben bereits einen unangefochtenen Platz in der Verfassung und haben sich derart konstituiert, daß es nichts anzufechten, sondern lediglich hinzuzufügen gibt.

3.) Der Föderalismus

Artikel 20 Absatz 1 GG

(1) Die Bundesrepublik Deutschland ist ein demokratischer und sozialer Bundesstaat.

Die Staatsform der Bundesrepublik Deutschland ist der Föderalismus. Dies beruht auf zwei Aspekten: Einerseits hat diese Form der Staatsführung Tradition, denn trotz der übermäßigen Bedeutung Preußens nach 1871 war Deutschland sowohl während des

Kaiserreichs als auch während der Weimarer Republik der Form nach ein Bundesstaat. Andererseits entsprach die föderale Struktur den Wünschen der Alliierten, die Deutschland zwar als wirtschaftliche Einheit erhalten, jedoch dezentral regiert sehen wollten. Als dritter Aspekt kommt nach Lindemann die "Renaissance des weltanschaulichen Föderalismus" hinzu. Er meint damit, daß in gewissen Kreisen der Bevölkerung der Föderalismus nach dem Scheitern Hitlers zu einer Weltanschauung und Ideologie geworden war, die auch mit der bereits erwähnten Neigung der Deutschen zu extrem einseitiger Interpretation geschichtlicher Vorgänge zu erklären sei.[13] Die maßgeblichen politischen Kräfte

Westdeutschlands (CDU/CSU, SPD und FDP) einigten sich also in den Beratungen über das Grundgesetz auf eine bundesstaatliche Lösung. Das deutsche Parlament besteht demzufolge aus zwei Kammern, dem Bundestag, dessen Mitglieder direkt vom Volk gewählt werden, und dem Bundesrat, in dem die Länder bei der Gesetzgebung und Verwaltung des Bundes mitwirken. Zusätzlich haben die Regierungen der Bundesländer umfassende eigene Kompetenzen, darunter das Recht, Steuern zu erheben, die Bildungs- und Kulturpolitik und die Aufsicht über die Polizei. In gerade dieser Aufgabenverteilung, insbesondere den Kulturföderalismus betreffend, sieht Helmut Lindemann ein Problem: dieser sei nämlich nur gewollt, weil das Bildungssystem im Dritten Reich durch die Nationalsozialisten zentralisiert wurde. Und eben hier liege die Kausalitätsverwechslung vor, denn nicht die Zentralität des Bildungswesens habe die Nazis an die Macht gebracht, sondern umgekehrt, erst sei der Nationalsozialismus stark geworden, und dann konnte das Bildungswesen gleichgeschaltet werden. Die Folge dieser Verwechslung ist eine Verfälschung des Subsidiaritätsprinzips, das vorsieht, daß kleinere Verwaltungseinheiten jene Aufgaben erledigen, zu denen sie imstande sind, und alle weiteren der nächst höheren Verwaltungseinheit abgeben. Dieses Prinzip findet laut Lindemann im Kulturbereich keine Anwendung, da es auch hier Aufgaben gibt, die die Kraft der Länder übersteigen, dennoch aber die Länder allein für das Bildungswesen zuständig sind. Die Institution der Kultusministerkonferenz sei bereits ein Hinweis, daß eine Fehlverteilung der Kompetenzen vorliege und Bildungsfragen Aufgabe des Bundes seien. Dichgans stimmt dem zu: "Das leidige Schulproblem ist nur einer der Schmerzpunkte"[14], befürwortet aber Abkommen der Länderregierungen untereinander als ein Mittel, das verhindert, daß die zunehmende Zahl von Fragen überregionaler Bedeutung auf den Bund abgeschoben wird[15]; in diesem Zusammenhang erwähnt Dichgans auch die Problematik der ständigen Reibungen zwischen Bund und Ländern.

[...]


[1] Lindemann 1966, S. 10

[2] Bayerische Landeszentrale für politische Bildungsarbeit (Hrsg.) 1993, S. 123

[3] Lindemann 1966, S. 15

[4] Lindemann 1966, S. 17

[5] Lindemann 1966, S. 83

[6] Lindemann 1966, S. 86

[7] Lindemann 1966, S. 87

[8] Dichgans 1970, S. 58

[9] Jaspers 1966, S. 128

[10] Jaspers 1966, S. 150 ff.

[11] Dichgans 1970, S. 50

[12] Dichgans 1970, S. 54

[13] Lindemann 1966, S. 43 f.

[14] Dichgans 1970, S. 123

[15] Dichgans 1970, S. 126 ff.

Ende der Leseprobe aus 31 Seiten

Details

Titel
Die deutsche Verfassung in den Augen von Jaspers, Lindemann und Dichgans
Hochschule
Ludwig-Maximilians-Universität München
Veranstaltung
Übung: 50 Jahre Grundgesetz - Schwerpunkte der deutschen Verfassunggebung (PT)
Autor
Jahr
1999
Seiten
31
Katalognummer
V104429
ISBN (eBook)
9783640027699
Dateigröße
446 KB
Sprache
Deutsch
Schlagworte
Verfassung, Augen, Jaspers, Lindemann, Dichgans, Jahre, Grundgesetz, Schwerpunkte, Verfassunggebung
Arbeit zitieren
Isabel Lamotte (Autor:in), 1999, Die deutsche Verfassung in den Augen von Jaspers, Lindemann und Dichgans, München, GRIN Verlag, https://www.grin.com/document/104429

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