Das Pflichtteilsrecht


Ausarbeitung, 2001

12 Seiten, Note: 14


Leseprobe


§ 2303 BGB

(1) Ist ein Abkömmling des Erblassers durch Verfügung von Todes wegen von der Erbfolge ausgeschlossen, so kann er von dem Erben den Pflichtteil verlangen. Der Pflichtteil besteht in der Hälfte des Wertes des gesetzlichen Erbteils.
(2) Das gleiche Recht steht den Eltern und dem Ehegatten des Erblassers zu, wenn sie durch Verfügung von Todes wegen von der Erbfolge ausgeschlossen sind. Die Vorschriften des § 1371 bleiben unberührt.

1) Welche Personen kommen als Pflichtteilsgläubiger grundsätzlich in Frage?

Da der Pflichtteil einen schuldrechtlichen Anspruch gegen den Erben darstellt, können die Berechtigten in diesem Zusammenhang auch als Gläubiger bezeichnet werden. Dem Wort- laut des § 2303 BGB zufolge sind dem Grunde nach nur die direkten Abkömmlinge (Kin- der) des Verstorbenen, seine Eltern sowie der Ehegatte/die Ehegattin pflichtteilsberechtigt.

1.1) Abkömmlinge

Abkömmlinge im Sinne des Familienrechts sind gemäß § 1589 BGB Alle, die von einer Per- son in gerader Linie abstammen. Aufgrund des neu eingeführten Erbrechtsgleichstellungs- gesetz vom 16.12.1997 (BGBl. I, 2968) sind nichteheliche Kinder den Ehelichen hinsicht- lich ihres Erbrechts gleichgestellt. (Für Fälle, bei denen der Erblasser vor Inkrafttreten des Erbrechtsgleichstellungsgesetzes verstorben ist, findet weiterhin das alte Recht Anwendung; auf diesen Sonderfall soll jedoch im Folgenden nicht näher eingegangen werden.) Auch der sogenannte nasciturus (jemand, der bereits gezeugt, aber noch nicht geboren ist) ist gemäß § 1923 II BGB als Abkömmling erb- und somit auch pflichtteilsberechtigt. Ferner zählen zu den Abkömmlingen auch noch gemäß § 1754 BGB vom Erblasser angenommene Adoptiv- kinder. Zu beachten ist des weiteren § 2309 BGB. Aufgrund dieser Vorschrift ist das Pflicht- teilsrecht der entfernteren Abkömmlinge (z.B. Enkel, Urenkel) dann ausgeschlossen, wenn ein Abkömmling, der sie im Falle der gesetzliche Erbfolge ausschließen würde, den Pflicht- teil verlangen kann oder das ihm Hinterlassene annimmt. Nimmt also z. B. der Vater dass ihm zugedachte Erbe an, so können seine Kinder und Enkel nicht ihrerseits den Pflichtteil verlangen.

1.2) Ehegatte

Voraussetzung dafür, dass der Ehegatte zum Kreis der Pflichtteilberechtigten gehört ist, dass die Ehe zum Zeitpunkt des Erbfalls rechtsgültig bestanden hat. (Palandt S. 2106, Rdnr. 4) Dies ist dann nicht der Fall, wenn die Ehe rechtskräftig geschieden war, für nichtig erklärt oder aufgehoben wurde. Aber auch im Fall der noch bestehenden Ehe kann der Pflichtteils- anspruch des Ehegatten ausgeschlossen sein, „wenn zur Zeit des Todes des Erblassers die Voraussetzungen für die Scheidung der Ehe gegeben waren und der Erblasser die Scheidung beantragt oder ihr zugestimmt hatte. Das gleiche gilt, wenn der Erblasser auf Aufhebung der Ehe zu klagen berechtigt war und die Klage erhoben hatte“. (Münchener Kommentar, Band 6, Rdnr. 18)

1.3) Eltern

Aus dem Umkehrschluss des § 1794 BGB ergibt sich, dass unter diese Kategorie auch A- doptiveltern fallen.

Hinsichtlich des Pflichtteilsrechts der Eltern ist ebenfalls § 2309 BGB zu beachten; die El- tern werden nur dann Pflichtteilsberechtigte, wenn kein Abkömmling vorhanden ist, welcher sie im Falle der gesetzlichen Erbfolge ausschließen würde. Ist den Eltern das Sorgerecht entzogen worden, bedeutet dies nicht zwangsläufig den Ausschluss der Pflichtteilsberechti- gung, es könnten aber Pflichtteilsentziehungs- oder Erbunwürdigkeitsgründe vorliegen, die die Eltern vom Pflichtteil ausgrenzen. (Soergel/Dieckmann, S. 1606, Rdnr. 18)

Die Aufzählung im § 2303 BGB ist abschließend, andere Verwandte (z.B. Geschwister des Erblassers) scheiden daher als Berechtigte aus.

Der o.g. Personenkreis ist aber im Erbfall nicht schon automatisch pflichtteilsberechtigt. Vielmehr können der Abkömmling / der Ehegatte / die Eltern den Pflichtteil nur unter bestimmten Voraussetzungen verlangen, die im Folgenden dargestellt werden.

2) Die Personen müssen „durch Verfügung von Todes wegen von der Erbfolge ausge- schlossen sein“

Unter der obengenannten Voraussetzung ist die Enterbung zu verstehen. (siehe § 1938 BGB). Dem Erblasser steht es aufgrund seiner im Erbrecht verankerten „Testierfreiheit“ zu, seine gesetzlichen Erben (Verwandte oder Ehegatte; vgl. § 1938) von der Erbfolge auszuschließen. Eine Ausnahme hiervon bildet der Fiskus. „Den Fiskus als letzten gesetzlichen Erben vermag der Erblasser deshalb nicht zu enterben, weil sonst der Nachlass möglicherweise ohne Rechtsträger wäre.“ (Brox, Rdnr. 264)

Der Erblasser muss also eine Verfügung von Todes wegen errichten. Tut er dies nicht, tritt nach seinem Tod die gesetzliche Erbfolge ein und das Pflichtteilsrecht findet keine Anwen- dung.

Damit eine Enterbung wirksam erfolgt, kann der Erblasser im Erbvertrag oder Testament ei- ne Person von der Erbfolge ausdrücklich ausschließen, ohne dass ein anderer Erbe eingesetzt wird. Denkbar ist aber auch, dass die Person dadurch ausgeschlossen wird, dass der Erblas- ser sein ganzes Vermögen auf andere Erben verteilt hat. (Schlüter, Rdnr. 957). Natürlich lässt es die Testierfreiheit des Erblassers auch zu, eine Mischform der obengenannten Alter- nativen zu wählen.

Aufgrund unklarer Formulierungen in der Verfügung von Todes können im Einzelfall Zwei- fel darüber bestehen, ob eine Enterbung vorliegt. Beispiel: Der Erblasser verfügt im Testa- ment, dass seine Tochter nur den Pflichtteil erhalten solle. Hierbei kann man darüber strei- ten, ob der Erblasser seine Tochter von der Erbfolge ausschließen oder aber ihr eine Erb- schaft bzw. ein Vermächtnis in Höhe des Betrages zuwenden wollte, die dem Wert des Pflichtteils entspricht. Dies mag für den Laien eine belanglose Unterscheidung sein, jedoch ist sie z.B. für die Frage von Bedeutung, ob die Tochter als Erbin den Ihr zustehenden Be- trag aus der Erbmasse beanspruchen oder als Enterbte und Gläubigerin den ihr zustehenden Pflichtteil vom Erben verlangen kann. Des weiteren ist sie obengenannte Unterscheidung bei der Beachtung von Verjährungsfristen bedeutsam. Der Vermächtnisanspruch verjährt in 30 Jahren, der Pflichtteilsanspruch hingegen in 3 Jahren (siehe Ziffer 7). (Schlüter, Rndr. 959)

Ob im Zweifelsfall eine Enterbung oder eine Erbschaft bzw. die Zuwendung eines Ver- mächtnisses vorliegt, ist durch Auslegung des letzten Willens des Erblassers zu ermitteln. Hierbei sind die Ausführungen des Verstorbenen entsprechend zu interpretieren. „Die grundlegenden Abgrenzungsmerkmale sind aus dem Sinn, der Bedeutung und dem Kennzei- chen von Erbschaft, Vermächtnis und Pflichtteil zu entnehmen.“ (Brox, Rdnr. 519) Die Pflichtteilszuwendung kann z.B. dann ein Erbe sein, wenn der Erblasser dem Pflichtteilsbe- rechtigten Mitverwaltungsrechte zukommen lassen wollte. ( Soergel / Dieckmann S. 1617 Rdnr. 2) Bei der Auslegung muss berücksichtigt werden, ob das Testament von einem Rechtskundigen oder einem Laien stammt. (Palandt S. 2108, Rdnr. 2) Beim notariellen Tes- tament oder Erbvertrag kommt dagegen der genauen Formulierung eine große Bedeutung zu. Von einem Vermächtnis kann regelmäßig dann ausgegangen werden, wenn dem Pflichtteilsberechtigten bestimmte Gegenstände (z.B. Grundstücke, Geldbeträge) zugewendet werden. (Münchener Kommentar, Band 6 S.1529 u. 1530)

Soweit nach gründlicher Auslegung des letzten Willens immer noch Zweifel hinsichtlich des Charakters der Zuwendung bestehen, ist der § 2304 BGB anzuwenden: „Die Zuwendung des Pflichtteils ist im Zweifel nicht als Erbeinsetzung anzusehen.“

3) Der Erbe als Pflichtteilsberechtigter

Nach dem Wortlaut des § 2303 BGB und den oben getroffenen Ausführungen können also nur die Personen den Pflichtteil für sich beanspruchen, die von der Erbfolge ausgeschlossen worden sind. Bei isolierter Betrachtung dieser Vorschrift hätte jedoch der Erblasser die Möglichkeit, die an sich Pflichtteilsberechtigten dadurch von Ihrem Recht auszuschließen, dass er sie als Erben einsetzt (z.B. indem er der Person eine symbolische Erbschaft im Wert von 1 DM zuspricht; die Person wäre nicht von der Erbfolge ausgeschlossen und somit nicht pflichtteilsberechtigt). Um eine derartige Aushöhlung des Pflichtteilsrecht auszuschließen, hat der Gesetzgeber die §§ 2305 u. 2306 BGB geschaffen.

3.1) Pflichtteilsrestanspruch

§ 2305 BGB

Ist einem Pflichtteilsberechtigten ein Erbteil hinterlassen, der geringer ist als die Hälfte des gesetzlichen Erbteils, so kann der Pflichtteilsberechtigte von den Miterben als Pflichtteil den Wert des an der Hälfte fehlenden Teiles verlangen.

Nach § 2305 BGB kann jemand Pflichtteilsberechtigter sein, auch wenn er Erbe geworden und somit nicht von der Erbfolge ausgeschlossen ist. Diese Vorschrift sorgt dafür, dass der Erbe nicht schlechter gestellt wird als für den Fall, dass er enterbt worden wäre. Den o.g. an der Hälfte des gesetzlichen Erbteiles fehlenden Wert bezeichnet man auch als Pflichtteils- restanspruch. Der Erbe aus dem obengenannten Beispiel könnte also von seinen Miterben den Differenzbetrag zwischen seinem Pflichtteil und seiner Erbschaft im Wert von 1 DM verlangen.

Zu beachten ist hierbei, dass der Pflichtteilsberechtigte das Erbe nicht ausschlagen und den vollen Pflichtteil beanspruchen kann. (Münchener Kommentar, Band 6, S. 1533) In diesem Fall hätte er lediglich Anspruch auf den (ihm ohnehin zustehenden) Pflichtteilsrestanspruch. (Bsp: Einem Pflichtteilsberechtigter ist eine Erbschaft im Werte von 80 % der Hälfte des gesetzlichen Erbteils (Pflichtteil) zugedacht worden. Schlägt er nun das Erbe aus, so kann er den Pflichtteil nicht verlangen, weil er nicht enterbt ist. Er hat lediglich weiterhin den Anspruch auf den Pflichtteilsrest in Höhe von 20% des Pflichtteils)

Ist die Erbschaft ebenso hoch wie der Pflichtteil, steht dem Erben konsequenterweise kein Pflichtteil zu, wenn er das Erbe ausschlägt. (Lange/Kuchinke S. 589). In diesem Fall ist der Angehörige also nicht pflichtteilsberechtigt.

3.2) Erbschaft mit Beschwerungen

Die Vorschrift des § 2305 BGB regelt die Fälle, in denen ein Pflichtteilsberechtigter eine Erbschaft erhält, die wertmäßig den Pflichtteil unterschreitet. Der Erblasser kann jedoch durchaus auch ein Erbe hinterlassen haben, dass zwar in der Summe den regelmäßigen Pflichtteil überschreitet, jedoch mit bestimmten Beschwerungen versehen ist, so dass das Er- be beschränkt ist. Der Pflichtteilsberechtigte „läuft Gefahr, selbst dann weniger als den Pflichtteil zu erhalten, wenn der hinterlassene Erbteil die Hälfte des gesetzlichen Erbteils ü- bersteigt.“ (Münchener Kommentar, Band 6, S. 1534) Für diesen Sachverhalt gibt § 2306 BGB dem Erben dennoch unter bestimmten Voraussetzungen einen Anspruch auf den Pflichtteil.

§ 2306 BGB

(1) Ist ein als Erbe berufener Pflichtteilsberechtigter durch die Einsetzung eines Nacherben, die Ernennung ei- nes Testamentsvollstreckers oder eine Teilungsanordnung beschränkt oder ist er mit einem Vermächtnis oder einer Auflage beschwert, so gilt die Beschränkung als nicht angeordnet, wenn der ihm hinterlassene Erbteil die Hälfte des gesetzlichen Erbteils nicht übersteigt. Ist der hinterlassene Erbteil größer, so kann der Pflichtteilsberechtigte den Pflichtteil verlangen, wenn er den Erbteil ausschlägt; die Ausschlagungsfrist beginnt erst, wenn der Pflichtteilsberechtigte von der Beschränkung oder der Beschwerung Kenntnis er- langt.
(2) Einer Beschränkung der Erbeinsetzung steht es gleich, wenn der Pflichtteilsberechtigte als Nacherbe ein- gesetzt ist.

Um die recht kompliziert erscheinende Regelung des § 2306 I BGB besser verstehen zu können, sollte die Vorschrift in zwei Abschnitte unterteilt werden.

Für den Fall, dass das Erbe den Pflichtteil nicht übersteigt, werden sämtliche Beschränkun- gen und Beschwerungen gestrichen. Die Regelung des § 2306 BGB greift jedoch nur in den Fällen ein, in denen der Erbe von den Beschränkungen auch betroffen ist. Haben die Be- schränkungen keine Auswirkungen auf ihn oder begünstigen sie ihn sogar, so findet § 2306 I S. 1 BGB keine Anwendung. (Soergel/Dieckmann, S. 1625, Rdnr. 4)

Was Beschränkungen und Beschwerungen sind, ist im § 2306 aufgezählt. Es sind dies:

a) die Einsetzung eines Nacherben: Der Begriff des Nacherben ist im § 2100 BGB defi- niert. Es ist eine Person, die erst dann Erbe wird, wenn nachdem zuerst ein Anderer (Vorerbe) Erbe geworden ist. Z.B. kann der Erblasser verfügen, dass zunächst sein Bruder und nach dessen Tod seine Schwester Erbe wird. Die Schwester wäre somit Nacherbin. Während im § 2306 I der Pflichtteilsberechtigte als Vorerbe auftritt, regelt § 2306 Abs. 2 die Fälle, in denen er als Nacherbe eingesetzt ist. Beide Variationen stellen eine Beschränkung dar.
b) die Ernennung eines Testamentvollstreckers; durch die Einsetzung eines Testaments- vollstreckers ist der Erbe aufgrund der umfassenden Verwaltungs- und Verfügungs- befugnisse des Vollstreckers immer beschränkt. (Soergel/Dieckmann, S. 1627, Rndr. 7)
c) eine Teilungsanordnung; durch eine Teilungsanordnung gem. § 2048 BGB kann der Erblasser in der Verfügung von Todes wegen bestimmen, wie das Vermögen aufzu- teilen ist. Er kann aber auch einen Dritten bestimmen, der diese Aufteilung vor- nimmt.
d) Beschwerung mit einem Vermächtnis; Ein Vermächtnis ist gemäß § 1938 BGB ein Vermögensvorteil (z.B. Geldbetrag, Gegenstand). Der Bedachte wird jedoch nicht Erbe sondern „erhält nur einen schuldrechtlichen Anspruch gegen den mit dem Vermächtnis Beschwerten (Erben oder Vermächtnisnehmer).“ (Brox, S. 263) Das Vermächtnis ist im Sinne des § 2306 insoweit ein Nachtteil für den Erben, als sich seine Erbschaft durch die Herausgabe des Vermächtnissen schmälert.
e) Beschwerung mit einer Auflage Der Begriff der Auflage ist im § 1940 definiert. Mit einer Auflage kann der Erblasser von dem Erben oder Vermächtnisnehmer eine bestimmte Leistung verlangen. „Inhalt der Auflage kann jedes Tun oder Unterlassen sein“ (Brox, S. 264)

Beschränkungen, die hier nicht aufgelistet sind (z.B. Beschränkungen in guter Absicht, familienrechtliche Anordnungen), muss der Pflichtteilsberechtigte hinnehmen. (Soer- gel/Dieckmann, S. 1627, Rdnr. 8)

Soweit nach Streichung der Beschränkungen und Beschwerungen noch ein Differenzbetrag zur Hälfte des gesetzlichen Erbteils vorhanden ist, findet der § 2305 BGB Anwendung. (Münchener Kommentar, Band 6, S. 1535) Der Erbe kann also als Pflichtteilsberechtigter den Pflichtteilsrest verlangen (siehe Abschnitt 3.2).

Der zweite Abschnitt des § 2306 Abs. I BGB regelt die Fallvariante, dass das zugewendete Erbteil die Hälfte des gesetzlichen Erbteils übersteigt, jedoch mit Beschwerungen versehen ist. In diesem Fall hat der Erbe kraft Gesetzes ein Wahlrecht. (Palandt S. 2110, Rdnr. 12) Er kann den ihm angedachten Erbteil mit allen Beschwerungen annehmen oder aber das Erbe ausschlagen und den gesetzlichen Pflichtteil ohne Beschwerungen beanspruchen.

(Lange/Kuchinke S. 591)

Wie sich der Erbe entscheiden wird, hängt jeweils von der Höhe der Erbschaft und der Art der Beschwerungen ab. Der Erbe muss hierbei den genauen Wert der beschwerten Erbschaft kennen und abwägen, welche Variante für ihn die günstigere ist. Unabhängig vom Ausmaß der Beschwerungen hat ein pflichtteilsberechtigter Alleinerbe immer ein Wahlrecht (so Münchener Kommentar, Band 6, S. 1538) Im Fall des § 2006 Abs. 1 Satz 2 BGB kann der Erbe also selbst entscheiden, ob er den Pflichtteil verlangen kann oder nicht.

Um einen Pflichtteilsanspruch zu erlangen, muss der Erbe seine Erbschaft ausschlagen. Die Ausschlagung richtet sich nach den allgemeinen erbrechtlichen Vorschriften der §§ 1942 ff BGB geregelt. Hiernach und unter Berücksichtigung des § 2006 Abs. 1 Satz 2 BGB muss die Ausschlagung regelmäßig innerhalb von sechs Wochen ab Kenntniserlangung der Beschwe- rungen erfolgen. Erfolgt die Ausschlagung nicht fristgemäß, so besteht kein Pflichtteilsan- spruch, es sei denn, der Erbe könnte seine Willenserklärung nach § 119 BGB wegen Irrtums anfechten. (Lange/Kuchinke, S. 594) Ein solcher Irrtum könnte vorliegen, wenn der Erbe nicht gewusst hat, dass die Beschränkungen bereits weggefallen waren. (Schlüter, Rdnr. 993)

3.3) Der pflichtteilsberechtigte Vermächtnisnehmer

Hat der Erblasser den Pflichtteilsberechtigten nicht als Erbe eingesetzt sondern ihm ein Vermächtnis zugedacht, so findet § 2307 BGB Anwendung.

§ 2307

(1) Ist ein Pflichtteilsberechtigter mit einem Vermächtnisse bedacht, so kann er den Pflichtteil verlangen, wenn er das Vermächtnis ausschlägt. Schlägt er nicht aus, so steht ihm ein Recht auf den Pflichtteil nicht zu, soweit der Wert des Vermächtnisses reicht; bei der Berechnung des Wertes bleiben Beschränkungen und Beschwerungen der im § 2306 bezeichneten Art außer Betracht.
(2) Der mit dem Vermächtnisse beschwerte Erbe kann den Pflichtteilsberechtigten unter Bestimmung einer angemessenen Frist zur Erklärung über die Annahme des Vermächtnisses auffordern. Mit dem Ablaufe der Frist gilt das Vermächtnis als ausgeschlagen, wenn nicht vorher die Annahme erklärt wird.

Wie auch schon beim § 2306 I S. 2 muss der Pflichtteilsberechtigte das ihm zugedachte Vermächtnis ausschlagen, um den ihm zustehenden Pflichtteil beanspruchen zu können. Jedoch ist es wegen des Wortlautes des § 2307 BGB völlig belanglos, welchen Wert das Vermächtnis hat und ob es mit Beschwerungen versehen ist. „Der Pflichtteilsberechtigte hat stets die Wahl, ob der das Vermächtnis annehmen oder ausschlagen möchte, mag es wertvoll oder geringfügig sein, mag es beschränkt sein oder nicht, mag sein Wert den des Pflichtteils übersteigen oder nicht.“ (Lange/Kuchinke, S. 592 u. 593)

Entscheidet sich der Pflichtteilsberechtigte dafür, dass Vermächtnis anzunehmen, so kann er den Pflichtteil natürlich nicht mehr verlangen. Lediglich für den Fall, dass das Vermächtnis wertmäßig die Hälfte des gesetzlichen Erbteiles nicht übersteigt, kann der Vermächtnisnehmer noch zusätzlich den Pflichtteilsrest nach Maßgabe des § 2305 BGB (siehe Punkt 3.1) beanspruchen. (Palandt, S. 2111, Rdnr. 3).

Im Unterschied zu § 2306 I werden eventuell vorhandene Beschwerungen des Vermächtnis- ses bei der Wertermittlung nicht berücksichtigt. Diese Regelung wird von der Literatur häu- fig kritisiert (so z.B. Münchener Kommentar, S. 1541). Es ist zum Beispiel denkbar, dass das Vermächtnis wertmäßig den Pflichtteil übersteigt, durch Beschränkungen oder Auflagen je- doch derart beschwert ist, dass die Hälfte des gesetzlichen Erbteils unterschritten wird. (z.B. der Vater vermacht seinem Sohn die Summe von 100.000 mit der Auflage, von diesem Geld eine Spende an den Tierschutzverein in Höhe von 90.000 DM zu leisten). Schlägt der Pflichtteilsberechtigte das Vermächtnis nicht aus, so hat er keinen Anspruch auf den Pflicht- teilsrest.

Der § 2307 II BGB soll dem Erben eine gewisse Klarheit verschaffen, ob er ein Vermächtnis leisten muss oder nicht (Rohlfing, S. 264). Äußert sich der mit dem Vermächtnis bedachte Pflichtteilsberechtigte nicht innerhalb einer angemessenen Frist, so gilt das als Ausschlagung und er hat automatisch einen Anspruch auf seinen Pflichtteil.

4.) Entziehung des Pflichtteils

Das Pflichtteilsrecht hat den Zweck, dass nahe Angehörige nicht völlig leer ausgehen, auch wenn dies dem Willen des Erblassers entspricht. Man kann jedoch davon ausgehen, dass der Erblasser seine Gründe dafür gehabt hat, warum seine Frau, seine Kinder oder seine Eltern von der Erbfolge ausgeschlossen werden sollten. Es wäre daher ungerecht, wenn der Ange- hörige auch bei noch so großen Verfehlungen gegenüber dem Erblasser dennoch seinen Pflichtteil verlangen könnte. Aus diesen Gesichtspunkten hat der Gesetzgeber die §§ 2333 - 2335 BGB geschaffen, die Voraussetzungen auflisten welche eine Entziehung des Pflicht- teils rechtfertigen. Die Pflichtteilsentziehung bezieht sich auch auf eventuell vorhandene An- sprüche auch den Pflichtteilsrest oder Pflichtteilsergänzung (Palandt, S. 2135, Rdnr. 1). Die Aufzählung der Ausschließungsgründe sind jeweils abschließend und lassen eine Erweite- rung nicht zu. (Stürmer, S. 1743) Das Fehlverhalten des Pflichtteilsberechtigten ist nach h. M. immer nur dann ein Entziehungsgrund, wenn es schuldhaft begangen wurde.

4.1) Entziehungsgründe bei Abkömmlingen (§ 2333 BGB)

§ 2333

Der Erblasser kann einem Abkömmlinge den Pflichtteil entziehen:

1) wenn der Abkömmling dem Erblasser, dem Ehegatten oder einem anderem Abkömmlinge des Erblassers nach dem Leben trachtet;
2) wenn der Abkömmling sich einer vorsätzlichen körperlichen Misshandlung des Erblassers oder des Ehegat- ten des Erblassers schuldig macht, im Falle der Misshandlung des Ehegatten jedoch nur, wenn der Ab- kömmling von diesem abstammt;
3) wenn der Abkömmling sich eines Verbrechens oder eines schweren vorsätzlichen Vergehens gegen den Erblasser oder dessen Ehegatten schuldig macht;
4) wenn der Abkömmling die ihm dem Erblasser gegenüber gesetzlich obliegende Unterhaltspflicht böswillig verletzt;
5) wenn der Abkömmling einen ehrlosen oder unsittlichen Lebenswandel wider den Willen des Erblassers führt.

4.1.1) „Mordversuch“ des Abkömmlings

Um die Voraussetzungen der Ziffer 1 zu erfüllen, muss der Abkömmling den ernsthaften Willen besitzen, den Tod des Erblassers herbeizuführen. Dieser Wille kann sich auch darin zeigen, dass es der Abkömmling vorsätzlich unterlässt, dem Erblasser im Notfall zu helfen (unterlassene Hilfeleistung). Auch die Vorbereitung, Anstiftung und Mittäterschaft an der Tötung des Erblassers stellen einen Entziehungsgrund nach Ziffer 1 dar. (Münchener Kom- mentar, Band 6, S. 1635)

4.1.2) Körperliche Misshandlung

Nach h. M. liegt dann eine vorsätzliche körperliche Misshandlung im Sinne des § 2333 vor, wenn es sich um „eine schwere Verletzung der dem Erblasser geschuldeten familiären Achtung (schwere Pietätverletzung)“ handelt. Eine schwere oder gefährliche Misshandlung muss aber nicht vorliegen (so auch Brox, S. 323 nach BGHZ 109, 306). Schwere seelische Misshandlungen fallen dagegen in der Regel nicht unter die Regelung des § 2333. „Seelische Misshandlungen fällt nur dann hierunter, wenn dadurch auf die körperliche Gesundheit des Erblassers eingewirkt werden soll und eingewirkt wird.“ (Schlüter, Rdnr. 955) Eine körperliche Misshandlung liegt auch dann nicht vor, wenn der Abkömmling in Notwehr gehandelt hat. (Münchener Kommentar, Band 6, S. 1635)

4.1.3) Verbrechen oder vorsätzliches schweres Vergehen

Dieser Entziehungsgrund setzt einen Eingriff in Rechtsgüter des Erblassers oder seines Ehegatten voraus; inwieweit dieser Eingriff den Ansprüchen des § 2333 entspricht, muss im konkreten Einzelfall entschieden werden. (Palandt, S. 2135, Rdnr. 5). Unter Ziffer 3 können auch Eingriffe in das Eigentum oder Vermögen des Erblassers fallen, wenn die Begehung eine grobe Missachtung des Eltern-Kind-Verhältnisses und damit eine besondere Kränkung des Erblassers bedeuten (BGH NJW 74, 1085).

4.1.4) Verletzung der Unterhaltspflichten

Hierbei muss der Abkömmling seine gesetzlichen Unterhaltspflichten gegenüber dem Erblasser schuldhaft verletzt haben. Dieser Entziehungsgrund hat in der Praxis wohl keine Bedeutung. Wenn der Erblasser in einer derart schlechten finanziellen Lage ist, dass er auf den Unterhalt seines Kindes angewiesen ist, so kann man wohl nicht davon ausgehen, dass Erbmasse vorhanden ist, von der der Pflichtteilsberechtigte auszuschließen wäre.

4.1.5) ehrloser und unsittlicher Lebenswandel des Abkömmlings

Der ehrlose und unsittliche Lebenswandel muss gegen den Willen des Erblassers geführt werden.

„Anders als bei Nr. 1 - 4 geht es in Nr. 5 nicht um Verfehlungen gegenüber dem Erblasser oder dessen nächste Angehörige, sondern um die Verletzung der Familienehre“. (Münchener Kommentar, S. 1636) Was jedoch ehrlos und unsittlich ist und was die „Familienehre“ ver- letzt, ist strittig. Dies erklärt sich zum einen durch dem Wandel der Zeit unterworfene Wert- vorstellungen. Z. B. galt früher noch das Zusammenleben in eheähnlicher Gemeinschaft oder ein Leben als „Landstreicher“ als ehrlos und unsittlich und stellte objektiv einen Entzie- hungsgrund für das Pflichtteil dar. Zum anderen gibt es in der BRD mittlerweile eine Viel- zahl von Kulturkreisen, die (z.B. religiös bedingt) stark unterschiedliche Wertvorstellungen besitzen.

Es muss daher im Einzelfall abgewogen werden, ob unter Berücksichtigung der Lebensein- stellung der Familie das Verhalten des Abkömmlings so ehrlos ist, dass es einen Entzie- hungsgrund darstellt. Die Einstellung des Erblassers allein kann jedoch nicht alleine dafür ausschlaggebend sein, ob ein Verhalten ehrlos oder unsittlich ist, daher müssen auch die all- gemein-gesellschaftlichen Werte in die Betrachtung eingeschlossen werden. Um dem Krite- rium des „Lebenswandels“ zu entsprechen, muss das Verhalten des Abkömmlings dauernd und wiederholt in Erscheinung treten. Ein einmaliger „Fehltritt“ (z.B. Seitensprung) des Ab- kömmlings kann daher keinen Entziehungsgrund darstellen. (Münchener Kommentar, S. 1636)

Beispiele für einen unsittlichen Lebenswandel sind: Spielsucht, fortgesetzter Ehebruch, Rauschgift- oder Alkoholsucht, Mitgliedschaft in einer kriminellen oder terroristischen Vereinigung (Soergel/Dieckmann, S. 1824, Rdnr. 16), Prostitution (siehe aber auch das Urteil des VG Berlin vom 1. Dezember 2000 - VG 35 A 570.99 - , wonach Prostitution nicht mehr grundsätzlich sittenwidrig ist).

Gemäß § 2336 IV BGB ist der ehrlose oder unsittliche Lebenswandel als Entziehungsgrund dann unwirksam, wenn sich der Abkömmling zum Zeitpunkt des Erbfalles von der kritisierten Lebensweise abgewendet hat.

4.2) Entziehungsgründe des Elternpflichtteils (§ 2334 BGB)

§ 2334 BGB

Der Erblasser kann dem Vater den Pflichtteil entziehen, wenn dieser sich einer der im § 2333 Nr. 1, 3, 4 bezeichneten Verfehlungen schuldig macht. Das gleiche Recht steht dem Erblasser der Mutter gegenüber zu, wenn diese sich einer solchen Verfehlung schuldig macht.

Da § 2334 BGB auf die Entziehungsgründe Nr. 1, 3 und 4 im § 2333 verweist, sei hier inso- weit auf die Ausführungen der entsprechenden Unterpunkte der Ziffer 4.1 verwiesen. Als Entziehungsgründe sind Nr. 2 und Nr. 5 ausgeschlossen. Zumindest was den Ausschluss von Nr. 5 angeht, ist dies nur schwer nachzuvollziehen. Es ist nicht einzusehen, warum ein El- ternteil seinem Abkömmling den Pflichtteil aufgrund seines ehrlosen oder unsittlichen Le- benswandels entziehen kann, im umgekehrten Fall dies jedoch nicht möglich sein soll.

Ein Fall der Nr. 4 kann dann vorliegen, wenn die Eltern die Erziehung oder die Schul- und Berufsbildung besonders schwer vernachlässigen. (Palandt, S. 2136, Rndr. 1) Der Pflichtteil kann immer nur dem Elternteil entzogen werden, welcher den Entziehungsgrund zu verantworten hat. (Soergel/Dieckmann, S. 1826, Rdnr. 3)

4.3) Entziehungsgründe des Ehegattenpflichtteils ( § 2335 BGB)

§ 2335

Der Erblasser kann dem Ehegatten den Pflichtteil entziehen;

1. wenn der Ehegatte dem Erblasser oder einem Abkömmlinge des Erblassers nach dem Leben trachtet;
2. wenn der Ehegatte sich einer vorsätzlichen körperlichen Misshandlung des Erblassers schuldig macht;
3. wenn der Ehegatte sich eines Verbrechens oder eines schweren vorsätzlichen Vergehens gegen den Erblas- ser schuldig macht;
4. wenn der Ehegatte die ihm dem Erblasser gegenüber gesetzlich obliegende Unterhaltspflicht böswillig ver- letzt.

Inhaltlich sind die Entziehungsgründe identisch mit den Regelungen des § 2333 BGB. Le- diglich der Entziehungsgrund des ehrlosen und unsittlichen Lebenswandels kann nicht für den Ehegatten herangezogen werden. Dies wird in der Literatur wie schon bei § 2334 BGB kritisch gesehen. „Es überzeugt nicht, dass der Erblasser den Pflichtteil seinem Ehegatten zwar entziehen kann, wenn dieser ihn geohrfeigt (=Nr. 2) oder seine Unterhaltspflicht bös- willig verletzt (=Nr. 4) hat, nicht aber dann, wenn er seine Familie grundlos im Stich gelas- sen hat, um mit seiner Geliebten zusammenzuleben.“ (Münchener Kommentar, Band 6, S. 1638)

4.4) Voraussetzung für die wirksame Entziehung des Pflichtteils

Damit eine Entziehung wirksam erfolgen kann, sind bestimmte Formvorschriften zu beach- ten, die im § 2336 BGB geregelt sind. Demnach ist eine Entziehung nur dann möglich, wenn sie in der Verfügung von Todes wegen bestimmt wurde. Die Erklärung über die Entziehung muss gem. Abs. II nicht nur die betreffende Person, sondern auch den Grund für die Entzie- hung beinhalten. Der Erblasser muss nicht jedes kleine Detail auflisten, jedoch muss der Sachverhaltskern erkennbar sein. (Stürner, S. 1744) „Der Erblasser muss ... fassbar und unverwechselbar die Tatsachen festlegen“ (Palandt, S. 2137, Rdnr. 2) Ferner müssen die Entziehungsgründe zum Zeitpunkt der Errichtung des Testaments vorliegen. Daraus lässt sich schließen dass es nicht zulässig ist, im Falle zukünftigen Fehlverhaltens vorsorglich die Entziehung zu verfügen. Aus dem Wortlaut des Abs. 2 ist aber zulässig, dass sich der Entziehungsgrund auf einen Zeitpunkt in der Vergangenheit bezieht.

Gemäß § 2337 BGB erlischt dass Recht der Pflichtteilsentziehung durch die Verzeihung durch den Erblasser. Durch die Verzeihung bringt der Erblasser zum Ausdruck, dass er über die erlittene Kränkung hinwegsehen will. Die Verzeihung kann gegenüber dem Pflichtteils- berechtigten erklärt werden, sie kann sich aber auch aus dem Verhalten des Erblasser oder aus dessen Äußerungen ergeben. Im Zweifel trägt der Pflichtteilsberechtigte die Beweislast darüber, dass der Erblasser ihm auch wirklich verziehen hat (Münchener Kommentar, Band 6, S. 1642, 1643), während der Erbe die Beweislast für das Vorliegen der Entziehungsgründe trägt. (Soergel/Dieckmann, S. 1834, Rdnr. 10) Wenn der Erblasser dem Pflichtteilsberechtig- ten verziehen hat, ist eine anderslautende Verfügung im Testament unwirksam. Der Ab- kömmling, Elternteil oder Ehegatte kann dennoch seinen Pflichtteil verlangen.

5) Pflichtteilsunwürdigkeit

Gemäß § 2345 II BGB kann die Pflichtteilsberechtigung eines nahen Angehörigen angefochten werden. Voraussetzung hierfür ist nach § 2346 I BGB, dass der Angehörige eine Verfehlung begangen hat, die ihn nach § 2339 Abs.1 erbunwürdig macht. Durch die Anfechtung kann der Pflichtteilsberechtigte auch nach dem Tod des Erblassers rückwirkend seinen Anspruch verlieren. Gründe für die Erbunwürdigkeit sind gemäß § 2339 I BGB:

- die vorsätzliche und widerrechtliche Tötung bzw. der Versuch der Tötung
- Versetzung des Erblassers in einen Zustand, in dem er unfähig war, noch vor seinem Tod eine Verfügung von Todes wegen zu errichten oder aufzuheben
- Vorsätzliche und widerrechtliche Hinderung des Erblassers an der Errichtung oder Aufhebung der Verfügung von Todes wegen
- Arglistige Täuschung oder widerrechtliche Bedrohung des Erblassers zwecks Errichtung oder Aufhebung der Verfügung von Todes wegen
- Begehen einer Straftat gem. §§ 267, 271 bis 274 StGB (z.B. Urkundenfälschung) in Ansehung einer Verfügung von Todes wegen

Da die Erbunwürdigkeit einen eigenen Abschnitt im Erbrechts-Teil des BGB darstellt, soll an dieser Stelle nur kurz auf die Problematik eingegangen werden. Für detailliertere Darstellungen wird auf die entsprechende Fachliteratur verwiesen.

Festzuhalten ist, dass die Gründe für die Feststellung sich teilweise mit den Pflichtteilsent- ziehungsgründen (z.B. hinsichtlich der Tötung) decken. Darüber hinaus stellen die Unwür- digkeitsgründe auf Vergehen im Hinblick auf die Errichtung und die Gestaltung der Verfü- gung von Todes wegen ab. Der aktiven Ausführung der Tat steht die Mittäterschaft, die An- stiftung und die Beihilfe gleich. Im Unterschied zur Pflichtteilsentziehung kann die Erbun- würdigkeit erst nach dem Tode des Erblassers festgestellt werden. (Palandt, S. 2139, Rdnr.

1) Wird die Erbunwürdigkeit festgestellt, so ist der Pflichtteilsberechtigte so zu behandeln, als hätte es ihn im Zeitpunkt des Erbfalles nicht gegeben. (Soergel/Dieckmann, S. 1858, Rdnr. 1) Wie auch schon beim Pflichtteilsentzug kann die Erbunwürdigkeit trotz vorliegen der Gründe dann nicht festgestellt werden, wenn der Erblasser dem Pflichtteilsberechtigten verziehen hat (§ 2343 BGB).

6) Ausschluss der Pflichtteilsberechtigung durch Verzicht

Der nahe Angehörige kann noch zu Lebzeiten des potentiellen Erblassers auf sein Pflichtteilsrecht verzichten. Die Voraussetzungen hierfür sind im § 2346 BGB geregelt.

§ 2346 BGB

(1) Verwandte sowie der Ehegatte des Erblassers können durch Vertrag mit dem Erblasser auf ihr gesetzliches Erbrecht verzichten. Der Verzichtende ist von der gesetzlichen Erbfolge ausgeschlossen, wie wenn er zur Zeit des Erbfalls nicht mehr lebte; er hat kein Pflichtteilsrecht.
(2) Der Verzicht kann auf das Pflichtteilsrecht beschränkt werden.

Der potentielle Pflichtteilsberechtigte kann zum einen auf sein Erbrecht komplett verzichten, der Verzicht kann sich aber auch gemäß Absatz II auf den Pflichtteil beschränken. Der wirksame Verzicht setzt gemäß Absatz I einen Vertrag zwischen dem Erblasser und dem Verzichtenden voraus. Da ein Vertrag zwei übereinstimmende Willenserklärungen erfordert, müssen sich die beiden Parteien vorher auf den Inhalt einigen. Gemäß § 2348 bedarf der Erbverzichtsvertrag der notariellen Beurkundung, um wirksam zu werden.

Ein Verzichtsvertrag kann für den Erben zum Beispiel dann von Vorteil sein, wenn er zum jetzigen Zeitpunkt eine größere Investition tätigen will und sich hierfür vom Erblasser „vorab“ dem ihm zustehenden „Erbteil“ auszahlen lässt. Als Gegenleistung verzichtet er dann auf sein späteres Erbrecht bzw. Pflichtteilsrecht. (Brox, S. 172). Der Erblasser könnte von einer solchen Regelung profitieren, wenn er nach seinem Ableben Streitigkeiten der Erben um seinen Nachlass (z.B. die Frage, wie sein Haus verwertet werden soll) verhindern will, indem er vorab bestimmte Erbanwärter abfindet.

Hat der Abkömmling zu Lebzeiten auf sein Erbrecht verzichtet, so kann er nach dem Tod des Erblassers keinen Pflichtteil geltend machen. Da der Angehörige regelmäßig vom Erblasser bereits eine Abfindung erhalten hat, wäre es „ungerecht“ gegenüber den anderen Erben, wenn der Angehörige erneut einen Anteil aus der Erbmasse in Form des Pflichtteils empfan- gen würde, er wird daher von der gesetzlichen Erbfolge und dem Pflichtteilsrecht ausge- schlossen. (Soergel/Dieckmann, S. 1860, Rdnr. 14) Konsequenterweise erstreckt sich der Verzicht gem. § 2349 BGB daher auch auf die Abkömmlinge des Verzichtenden, ohne dass dies im Vertrag ausdrücklich erklärt werden müsste. (Palandt, S. 2145, Rdnr. 1)

Ist der Verzicht lediglich auf den Pflichtteil beschränkt, so steht es dem Erblasser frei, dem Angehörigen dennoch in seiner Verfügung von Todes wegen als Erbe oder Vermächtnisnehmer einzusetzen. (Brox, S. 174)

7) Verjährung des Pflichtteilsanspruchs (§ 2332)

Der Pflichtteilsanspruch unterliegt der Verjährung. Ist der Anspruch verjährt, kann er vom Pflichtteilsberechtigten nicht mehr durchgesetzt werden. Die Verjährung richtet sich nach § 2332 BGB.

§ 2332 BGB

(1) Der Pflichtteilsanspruch verjährt in drei Jahren von dem Zeitpunkt an, in welchem der Pflichtteilsberech- tigte von dem Eintritte des Erbfalls und von der ihm beeinträchtigenden Verfügung Kenntnis erlangt, ohne Rücksicht auf diese Kenntnis in dreißig Jahren von dem Eintritte des Erbfalls an.
(2) Der nach § 2329 dem Pflichtteilsberechtigten gegen den Beschenkten zustehende Anspruch verjährt in drei Jahren von dem Eintritte des Erbfalls an.
(3) Die Verjährung wird nicht dadurch gehemmt, dass die Ansprüche erst nach der Ausschlagung der Erb- schaft oder eines Vermächtnisses geltend gemacht werden können.

Der Pflichtteilsanspruch hat eine relativ kurze Verjährungszeit von drei Jahren ab Kenntnis- erlangung der ihn beeinträchtigenden Verfügung. Diese Regelung schützt den Erben, der ein Interesse an der zügigen Feststellung etwaiger Pflichtteilsansprüche und einer schnellen und endgültigen Abwicklung des Nachlasses hat. (Schlüter, Rdnr. 987) Unter einer beeinträchti- genden Verfügung ist in diesem Zusammenhang die Verfügung von Todes wegen, durch die der Pflichtteilsberechtigte einen Anspruch aus den §§ 2303, 2305 bis 2307 erlangt (siehe Zif- fer 3), zu verstehen. (Münchener Kommentar, Band 6, S. 1630) Der Eintritt des Erbfalles ist der Zeitpunkt des Todes des Erblassers. Soweit der Pflichtteilsberechtigte keine Kenntnis vom Tode des Erblassers und der Verfügung von Todes wegen erlangt, beträgt die Verjäh- rungsfrist dreißig Jahre. „Kenntnis bedeutet in diesem Zusammenhang, die Kenntnis des we- sentlichen Inhalts der Verfügung. Der Pflichtteilsberechtigte muss erkannt haben, dass ihn die Verfügung von der Erbfolge ausschließt oder ihm zumindest in seinem Pflichtteilsrecht beeinträchtigt. (Soergel/Dieckmann, S. 1813, Rdnr. 15) Gemäß § 2332 III beginnt die Ver- jährung von dem im Absatz 1 genannten Zeitpunkt an zu laufen, unabhängig davon, ob der Pflichtteilsanspruch erst nach Ausschlagung (siehe Ziffer 3) entsteht.

Ende der Leseprobe aus 12 Seiten

Details

Titel
Das Pflichtteilsrecht
Hochschule
Hessische Hochschule für Polizei und Verwaltung; ehem. VFH Wiesbaden
Veranstaltung
Seminar
Note
14
Autor
Jahr
2001
Seiten
12
Katalognummer
V104389
ISBN (eBook)
9783640027330
Dateigröße
372 KB
Sprache
Deutsch
Anmerkungen
Gibt einen (für Juristen) groben Überblick über das Pflichtteilsrecht (Ansprüche, Berechnung, etc.)
Schlagworte
Erbrecht Pflichtteil
Arbeit zitieren
Kai Agel (Autor:in), 2001, Das Pflichtteilsrecht, München, GRIN Verlag, https://www.grin.com/document/104389

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