Der Bundesrechnungshof


Ponencia / Ensayo (Colegio), 2001

11 Páginas, Calificación: 1,5


Extracto


1. Einleitung

Das Thema dieser Hausarbeit ist der Bundesrechnungshof. Im ersten Teil werden wir uns der Geschichte, den Aufgaben, der Organisation und dem Prüfungsverfahren des Bundesrechnungshofes (BRH) widmen. Im zweiten Teil wird dann das Prüfungsverfahren im Hinblick auf die Durchsetzbarkeit der Ergebnisse erörtert. Zusätzlich werden wir der Frage auf den Grund gehen, ob es sich, wie in der Presse häufig anzutreffen, bei dem BRH wirklich nur um einen Ritter ohne Schwert handelt oder ob die vorgelegten Ergebnisse des BRH auch zu Konsequenzen bei der Regierung, der Verwaltung und all den anderen Instanzen, die von ihm überprüft werden, führt.

Der BRH veröffentlich jährlich seinen Prüfbericht, über den auch in den öffentlichen Medien mit Vorliebe berichtet wird. Und doch weiß die breite Öffentlichkeit nicht sehr viel über diese Institution. Auch uns erging es vor dem Studium, der uns vorliegenden Broschüren, Bücher und anderen Informationsmaterialien nicht anders. Doch wenn man liest das der BRH jährlich mehr als 1.000 Milliarden DM an öffentlichen Einnahmen und Ausgaben überprüft, ist dies mehr als beeindruckend.

Der ahnungslose Bürger, der nicht weiß, welche rechtlichen und sachlichen Kompetenzen der BRH hat, wird sich wieder wundern, in welch hohem Maße der BRH Einsparungen aufdeckt, und diese jedoch von der Bundesregierung und den Verwaltungen meist nur unwesentlich umgesetzt werden. Ohne Informationen, über die Stellung des BRH, wird die Öffentlichkeit nur weiterhin der Meinung sein, das diese Institution doch nur unnutzes Beiwerk ist.

Wir konnten uns aufgrund dieser Hausarbeit eine eigene Meinung bilden. Die wir, mit Hilfe unserer Materialien oder dieser Arbeit, auch jedem verdeutlichen können, da wir uns ausreichend informiert haben und nicht eine Meinung vertreten, die von der Presse verbreitet wird.

2. Die Geschichte des Bundesrechnungshofes

1 Seit es eine Verwaltung gibt, die sich aus öffentl. Mittel finanziert, gibt es auch eine Finanzkontrolle. Grundlage dafür ist das natürliche Bedürfnis der Prüfung und der Überwachung. Eine Finanzkontrolle fand schon in den griechischen Stadtstaaten, der römischen Staatsverwaltung und den mittelalterlichen Städten statt. Selbstverständlich ist sie auch in den heutigen Zeiten ein wichtiges Instrument der Kontrolle der Verwaltung

Der preußische König Friedrich Wilhelm I rief im Jahre 1714 eine „General-Rechen-Kammer“ als eigenständiges Prüfungsorgan ins Leben. Die später sogenannte Oberrechnungskammer war ein von der Verwaltung unabhängiges kollegiales Prüfungsorgan, mit Sitz in Berlin. Im Jahre 1818 siedelte sie nach Potsdam über. Ihre Aufgaben waren die Rechnungen des Staatshaushaltes zu prüfen und über ihre Ergebnisse in Bemerkungen zu berichten. Des weiteren machte sie gutachtlich Vorschläge zur Verwaltungsreform. Die Oberrechnungskammer prüfte die Einnahmen und Ausgaben des Staates nachträglich auf ihre förmliche und rechnerische Richtigkeit. Ebenso sollte sie die Verschwendung von Staatsmitteln anprangern und für eine Einnahmenverbesserung sorgen.

1868 wurde der preußischen Oberrechnungskammer zusätzlich die Rechnungsprüfung des Norddeutschen Bundes und im Jahre 1871 die des Deutschen Reiches als „ Rechnungshof des Deutschen Reiches“ übertragen. Bis zum Jahre 1945 bestand die Oberrechnungskammer als Kotrolleinrichtung fort. Der Präsident des Rechnungshofes des Deutschen Reiches war zugleich der Präsident der Preußischen Oberrechnungskammer.

Nach Beendigung des 2. Weltkrieges nahm erst einmal die Außenstelle Hamburg des Rechnungshofes des Deutschen Reiches ihre Arbeit wieder auf. Später firmierte sie unter dem Namen „Rechnungshof für Sonderaufgaben“. Der „Rechnungshof im Vereinigten Wirtschaftsgebiet“ wurde 1948 in Frankfurt am Main errichtet. Ihm wurden die Aufgaben und Befugnisse des „Rechnungshofes für Sonderaufgaben übertragen und nach dem Inkrafttreten des Grundgesetzes (GG) auch die des Rechnungshofes des Bundes.

Der Bundesrechnungshof wurde 1950 errichtet.

3. Die Stellung des Bundesrechnungshofes

Der BRH ist eine oberste Bundesbehörde und als unabhängiges Organ der staatlichen Finanzkontrolle nur dem Gesetz unterworfen. Das Bundesrechnungshofgesetz (BRHG) sieht den BRH als Staatsorgan zwischen Exekutive und Legislative.2

Das Interesse des Bundestages wird durch die herausgehobene Wahlbeteiligung an der Bestellung des Präsidenten und Vizepräsidenten des BRH unterstrichen. Das Organisationsrecht berücksichtigt die kollegiale Verfassung des BRH und die Anforderungen der modernen Finanzkontrolle. Den beiden zuletzt genannten Punkte werden wir uns noch später in dieser Hausarbeit widmen.

4. Die Verfassungsgarantie die BRH

„Der Bundesrechnungshof, dessen Mitglieder richterliche Unabhängigkeit besitzen, prüft die Rechnungen sowie die Wirtschaftlichkeit und Ordnungsmäßigkeit der Haushalts- und Wirtschaftsführung. Er hat außer der Bundesregierung unmittelbar dem Bundestage und dem Bundesrate jährlich zu berichten. Im übrigen werden Befugnisse des Bundesrechnungshofes durch Bundesgesetze geregelt.“3

Somit sind durch Art. 114 GG die Stellung des BRH und seiner Mitarbeiter sowie seine wesentlichen Aufgaben verfassungsrechtlich garantiert. Mit den Bundesgesetzen ist das Bundesrechnungshofgesetz (BRHG), die Bundeshaushaltsordnung (BHO), die Prüfungsordnung des Bundesrechnungshofes (PO-BRH) u.a. gemeint.

Das BRHG regelt im wesentlichen die Organisationsstruktur, die Ernennungsverfahren und die Entscheidungsfindung des BRH. In der PO-BRH ist das Prüfungsverfahren in seiner Art und Weise rechtlich geregelt. Auch in der BHO sind einige Paragraphen, die etwa die Aufgabenstellung oder den Prüfungsgegenstand des BRH betreffen, zu finden

5. Der Sitz und die Organisation des Bundesrechnungshofes

5.1 Sitz des BRH

4 Mit dem Bonn-Berlin- Gesetz ist der Sitz des BRH von Frankfurt am Main nach Bonn verlegt worden. (§ 2 BRHG) Zur Zeit arbeiten bereits 120 Beschäftigte des BRH in Bonn. Der Hauptumzugszeitpunkt wird der 1. Juli 2000 sein. Wie in Paragraph 2 Satz 2 genannt kann er Außenstellen einrichten. Zur Zeit gibt es 3 Außenstellen. Eine Außenstelle befindet sich Potsdam, die anderen zwei wurden in Bonn eingerichtet.

Im BRH sind etwa 600 Personen beschäftigt. Die Fachaufgaben werden in neun Prüfungsabteilungen mit jeweils sechs Prüfungsgebieten wahrgenommen. (siehe Anlagen 1 und 2 „ Organisationsplan des BRH“)

Unterstützt wird der BRH seit dem 1. Januar 1998 durch neun ihm nachgeordnete Prüfungsämter mit derzeit insgesamt knapp 500 Beschäftigten. Diese neun Prüfungsämter haben ihren Sitz in Berlin, Frankfurt am Main, Hamburg, Hannover, Koblenz, Köln, Magdeburg, München und Stuttgart. Sie ersetzen die ehemaligen Vorprüfungsstellen in den Bundesbehörden, wo etwa 1.500 Mitarbeiter beschäftigt waren.

5.2 Die Organisation des BRH

5 Wie schon erwähnt gliedert sich der BRH in zehn Abteilungen. Neun davon sind die Prüfungsabteilungen und eine Präsidialabteilung ist für die Verwaltungsaufgaben des BRH zuständig. In ihr ist z.B. die Öffentlichkeitsarbeit, die Organisation und selbstverständlich auch das Personal als eigenständige Gebiete vertreten. Die Prüfungsabteilungen erledigen die Aufgaben der Rechnungsprüfung und gliedern sich in einzelnen Prüfungsgebieten auf. Insgesamt verfügt der BRH über rund 400 Prüferinnen und Prüfer und 66 Mitglieder. An der Spitze des BRH stehen die Präsidentin und der Vizepräsident.

Entscheidungen des BRH werden kollegial getroffen. Im Regelfall entscheidet das zuständige Zweierkollegium oder in bestimmten Fällen das sog. Dreierkollegium. Entscheidungen im Zweier- und Dreierkollegium kommen nur einstimmig zustande. Dem Großen Senat des BRH sind Angelegenheiten von besonders bedeutende Angelegenheiten- z.B. den jährlichen Bemerkungen- vorbehalten.

5.2.1 Die Präsidentin und der Vizepräsident

Seit 1993 steht die Präsidentin Dr. Hedda von Wedel dem BRH vor. Der Vizepräsident ist seit 1996 Dr. Dieter Engels.

Der Deutsche Bundestag und der Bundesrat wählen jeweils ohne Aussprache auf Vorschlag der Bundesregierung den Präsidenten oder die Präsidentin und den Vizepräsidenten oder die Vizepräsidentin.6 Der Deutsche Bundestag wählt in geheimer Wahl mit der Mehrheit seiner Mitglieder. Der Bundespräsident ernennt die Gewählten. Eine Wiederwahl ist ausgeschlossen.7 Die Präsidentin und der Vizepräsident werden zu Beamten auf Zeit ernannt. Die Amtszeit der Präsidentin und des Vizepräsidenten beträgt zwölf Jahre. Sie gehören neben den Leitern der Prüfungsabteilungen und den Prüfungsgebietsleitern zu den Mitglieder des BRH. Die Präsidentin oder der Vizepräsident müssen die Befähigung zum Richteramt haben.8

Die Präsidentin vertritt den BRH nach außen. Sie leitet die Verwaltung des Bundesrechnungshofes und übt die Dienstaufsicht aus.9 Auf ihren Vorschlag hin, ernennt der Bundespräsident die anderen Mitglieder des BRH, sowie die übrigen Beamten. (soweit das Ernennungsrecht nicht der Präsidentin übertragen wurde) Vor ihren Vorschlägen, zur Ernennung der anderen Mitglieder des BRH, hat sie den Ständigen Ausschuss des Großen Senats zu hören.10 Sie trägt eine übergreifende Verantwortung für die ordnungsgemäße Erledigung der Aufgaben, führt Entscheidungen über die Arbeitsschwerpunkte herbei, fördert den Geschäftsgang und wirkt darauf hin, dass der BRH bei seine Entscheidungen nach einheitlichen Grundsätzen verfährt. Die Präsidentin kann an den Sitzungen und Beratungen des Ständigen Ausschusses teilnehmen. Sie wird bei der Erfüllung ihrer Aufgaben durch die anderen Mitglieder des BRH unterstützt.11

Nach einer Tradition, die bis in Weimarer Zeit zurückreicht, wird das Amt des/der Bundesbeauftragten für Wirtschaftlichkeit in der Verwaltung (BWV) von dem/der jeweiligen Präsidenten/in des BRH ausgeübt. Aufgabe der BWV ist es durch Vorschläge, Gutachten oder Stellungnahmen auf eine wirtschaftliche Erfüllung der Bundesaufgaben und einer dementsprechenden Organisation der Bundesverwaltung hinzuwirken. Die BWV verfügt weder über eigene Mitarbeiter noch über eigene Haushaltsmittel, sondern stützt sich auf die Erkenntnisse und den Apparat des BRH.12

Der Vizepräsident des BRH vertritt die Präsidentin bei Abwesenheit und sonstigen Verhinderungen und wirkt an den Entscheidungen der Kollegien und Senate der Abteilungen mit, für die er nach der Geschäftsverteilung zuständig ist.

5.2.2 Der Große Senat

Der Große Senat besteht aus der Präsidentin als Vorsitzende, dem Vizepräsidenten, den Leitern der Prüfungsabteilungen und drei Prüfungsgebietsleitern. Hinzu treten bei Aufgaben des BRH der nach der Geschäftsverteilung jeweils zuständige Prüfungsgebietsleitern (Berichterstatter) und ein weiterer Prüfungsgebietsleiter (Mitberichterstatter). Die Präsidentin ernennt nach Maßgabe der Geschäftsordnung die drei Prüfungsgebietsleiter und deren Vertreter sowie den Mitberichterstatter.

Der Große Senat bildet einen Ständigen Ausschuss. Dieser besteht aus dem Vizepräsidenten sowie aus zwei Abteilungsleitern und zwei Prüfungsgebietsleitern. Mit Zweidrittelmehrheit kann er weitere Ausschüsse bilden ihnen die Beratung oder die Entscheidung bestimmter Aufgaben übertragen.

Der Große Senat erlässt die Geschäftsordnung13 des BRH. In ihr können u.a. Regelungen zur Organisation und zum Verfahren des BRH geregelt sein. Insbesondere sind in ihr Regelungen zur Vertretung der Abteilungsleiter und der Prüfungsgebietsleiter, zur Bildung und Organisation von Prüfungsgruppen14, das Verfahren der Entscheidungsgremien und Regeln zur Durchführung abteilungsübergreifender Beratungsvorhaben enthalten sein. Er entscheidet auch über die Aufstellung der Bemerkungen nach § 97 BHO, über Berichte nach § 99 BHO und über sonst gesetzlich vorgesehene Berichte. Über das Verfahren und die Grundsätze der Arbeitsplanung, der Prüfung, der Berichterstattung, der Beratung und über den Aufgabenbereich der Prüfungsämter entscheidet der Große Senat ebenfalls. Entscheidungen des Großen Senates kommen durch Stimmenmehrheit zustande.

5.2.3 Die Senate

15 Für jede Abteilung wird ein Senat gebildet, dem der Abteilungsleiter als Vorsitzender, die Prüfungsgebietsleiter der Abteilung und ein weiterer Prüfungsgebietsleiter angehören. Die Präsidentin oder der Vizepräsident sind als weiteres Mitglied stimmberechtigt.

Falls ein Mitglied des BRH Zweifel an seiner Unbefangenheit erahnen lässt, entscheidet der Senat, dem das Mitglied angehört, ob diese Vorraussetzungen gegeben sind.16

5.2.4 Die Prüfungsgruppen

17 Ein weiteres Instrument der moderne Finanzkontrolle sind die Prüfungsgruppen. Sie setzen sich aus Fachleuten verschiedener Prüfungsgebiete zusammen und greifen kurzfristig neue Prüfungsschwerpunkte auf. Sie ermöglichen eine flexible Reaktion auf wechselnde Anforderungen.

5.2.5 Die Prüfungsgebietsleiter und die Abteilungsleiter

Die Prüfungsgebietsleiter leiten die Prüfungsgebiete. Sie nehmen an örtlichen Erhebungen teil und unterrichten die anderen Mitglieder des Entscheidungsgremiums („Kollegium“) über Angelegenheiten von besonderer Bedeutung.

Die Abteilungsleiter leiten die Abteilungen und tragen gemeinsam mit den Prüfungsgebietsleitern die Verantwortung für die Erledigung der Aufgaben der in den Prüfungsgebieten.

5.2.6 Das Zweier- und Dreierkollegium

18 Das Zweierkollegium eines Prüfungsgebietes setzt sich aus dem zuständigen Abteilungsleiter und dem zuständigen Prüfungsgebietsleiter zusammen. Sollte ein Mitglied des Zweierkollegiums oder die Präsidentin oder Vizepräsident es für nötig erachten tritt diese oder dieser hinzu. Dies ist dann das sog. Dreierkollegium. Entscheidungen im Zweier- und Dreierkollegium kommen nur einstimmig zustande.

5.2.7 Die Prüfungsgebiete

19 20 Der Schwerpunkt der Abt. I liegt bei Grundsatzfragen der Rechnungsprüfung einschließlich der Vorprüfung des Finanzverfassungs- und Haushaltsrechts. In Abt. II werden u.a. die Haushalts- und Wirtschaftsführung des AA, der BM des Inneren, Bauwesen und Städtebau sowie für Bildung, Wissenschaft, Forschung und Technologie geprüft. Außerdem dem obliegt der Abteilung die Prüfung der Personal- und Versorgungsausgaben aller Bundesressorts. Die Zuständigkeit der Abt. III umfasst das BM für Verkehr sowie das BM und die BA für Post- und Telekommunikation, die Post AG, Postbank AG und die Telekom AG sowie die Deutsche Bahn AG.

Die Abt. IV prüft den Verteidigungshaushalt. Ebenso bearbeitet sie auch Grundsatzfragen des öffentl. Beschaffungswesen und des Preisrechts. Abt. V prüft übergreifend die Informationstechnik und -verarbeitung. Ferner ist sie für Baumaßnahmen im zivilen und militärischen Bereich, einschließlich des Straßenbaus zuständig.

Der Schwerpunkt der Aufgaben der Abt. VI liegt im Sozialbereich. Hier ist die Prüfung der BA für Arbeit, der Kriegsopferversorgung und der gesetzl. Rentenversicherung zu erwähnen. Sie ist ebenso für das BM für Familie, Senioren, Frauen und Jugend zuständig.

Querschnittsaufgabe prägen die Aufgaben der Abt. VII. Personalwesen, Organisation, Inner Dienst und Wirtschaftlichkeitsuntersuchungen sind neben der Prüfung der Öffentlichkeitsarbeit der Bundesregierung einschließlich des Bundespresseamtes Gegenstand ihrer Arbeit. Weitere Prüfungsbereiche sind BM für Justiz sowie Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit. Abt. VIII betreut die Bereiche Finanzen und Wirtschaft. Sie prüft Steuern und Zölle, die Haushalte der BM der Finanzen, für Wirtschaft sowie Ernährung, Landwirtschaft und Forsten. Außerdem gehören U. in der Rechtsform einer jur. Person des öffentl. Rechts sowie die Betätigungen des Bundes bei den U. des Privatrechts in den alten Bundesländern, an denen er unmittelbar oder mittelbar beteiligt ist, zum Aufgabenbereich.

Die Abt. IX untersucht Ausgaben und Einnahmen des Bundes in den fünf neuen Bundesländern. Zu ihrem Prüfungsbereich gehören z.B. die Leistungen der Rentenversicherung und die Steuereinnahmen im Beitrittsgebiet sowie die Nachfolgeorganisationen der Treuhandanstalt und deren Beteiligung bei U.. Darüber hinaus ist die Abteilung für die Prüfung der haushalts- und Wirtschaftsführung der BM für Gesundheit und für Arbeit und Sozialordnung und für Teile der BA für Arbeit zuständig.

6. Die Aufgaben des Bundesrechnungshofes

Der BRH prüft

- die Haushalts- und Wirtschaftsführung des Bundes, seiner Sondervermögen und Betrieb,
- die bundesunmittelbaren juristischen Personen des öffentl. Rechts einschließlich der Bundesunternehmen in dieser Rechtsform,
- die bundes- und landesunmittelbaren Sozialversicherungsträger, sowie sie Bundeszuschüsse erhalten oder Garantieverpflichtungen des Bundes bestehen,
- die Betätigungen des Bundes bei Unternehmen des priv. Rechts, an denen er beteiligt ist,
- unter best. Vorraussetzungen auch sonstige jur. Personen des priv. Rechts

Über das Ergebnis seiner Prüfungen berichtet der BRH jährlich dem Bundestag und dem Bundesrat sowie der Bundesregierung. Sein Bericht dient auch zur Entlastung der Bundesregierung durch das Parlament. Die sog. Bemerkungen21 Enthalten insb. bedeutsame Prüfungsergebnisse und die sich hieraus ergebenen Empfehlungen. Der BRH zeigt darin Möglichkeiten für Einsparungen und Mehreinnahmen. In der Bundespressekonferenz in Bonn stellt die Präsidentin die jährlichen Bemerkungen der Öffentlichkeit vor.

Der BRH hat auch die Aufgabe, auf der Grundlage seiner Prüfungserfahrung Empfehlungen zu geben und die geprüften Stellen sowie das Parlament zu beraten. Er soll dabei darauf hin wirken, Schäden zu vermeiden oder zu verringern und die Leistungen zu verbessern. Die Beratung kann schon einsetzen, bevor Entscheidungen getroffen sind. Hierdurch sollen Mängel in der Verwaltung von vorne herein vermieden werden.

Der Bundestag und hier insbesondere der Haushaltsausschuss nehmen die Beratungen durch den BRH zumeist bei wichtigen finanzwirksamen Gesetzgebungsvorhaben und finanziell bedeutsamen Einzelmaßnahmen in Anspruch

7. Die Arbeit der RH im internationalen Bereich

22Trotz und vielleicht wegen der Unterschiedlichkeit der Finanzkontrolle in den verschiedenen Ländern entwickelte sich nach dem 2. Weltkrieg eine internationale Organisation der RH, die International Organization of Supreme Audit Institutions -kurz INTOSAI. Seit der Gründung in Havanna/Kuba im Jahre 1952 fanden im Abstand von jeweils drei Jahren sechszehn INTOSAI- Kongresse statt. Im Laufe der Jahre wurden unter dem Dach von INTOSAI auch Regionalorganisationen ins Leben gerufen, um die Zusammenarbeit auf regionaler Ebenen zu vertiefen, und zwar für Lateinamerika OLACEFS, für Afrika AFROSAI, für arabischen Bereich ARABOSAI, für Asien ASOSAI für den südpazifischen Raum SPASAI, für die karibischen RH CAROSAI und zuletzt - 1990 - für Europa EUROSAI. Gegenstand und Zielsetzung der Zusammenarbeit der RH in INTOSAI war und ist es zunächst die Systeme und Arbeitweisen zu vergleichen. Die Verschiedenartigkeit der Rechnungskontrolle in den einzelnen Staaten bietet eine wechselseitige Anregung für Verbesserungen. Hinzu können Gemeinsamkeiten in den Regelungen und Zielsetzungen der RH erreicht und herausgearbeitet werden. In der Deklaration von Lima/Peru im Jahre 1977 wurden einheitliche Begriffsbestimmungen und Leitlinien der ext. Finanzkontrolle formuliert und die Unterschiede zw. int. und ext. Kontrolle und ihre Bedeutung erklärt. Auf den Kongressen 1989 in Berlin und 1992 in Washington wurden Richtlinien der Finanzkontrolle beschlossen. An den Richtlinien für das staatliche Rechnungswesen und die Rechnungslegung i.S. einer Finanzberichterstattung wird noch gearbeitet.

Für die Staaten mit einem bereits fortentwickeltem System der Finanzkontrolle dienen Erfahrungsaustausch und Prüfungsstandards als Meßlatte, um den eigenen Standort zu bestimmen. Für die Länder der Dritten Welt sowie die ehemals soz. Ländern Europa und deren Nachfolgersaaten gibt INTOSAI Hilfe, Orientierung und Maßstab bei der Entwicklung einer effizienten, modernen Finanzkontrolle. Von besonderem Gewicht ist die Herausarbeitung von Gemeinsamkeiten in der Finanzkontrolle angesichts der zunehmenden Verflechtung der Staaten.

[...]


1 Vgl. Der Bundesrechnungshof; Hrsg. Präsidentin des BRH -Pressereferat-; 4. Auflage; 1995

2 Das neue Bundesrechnungshofgesetz; Eickenboom/Heuer; in Die öffentliche Verwaltung; Band 38; 1995; S.997 ff

3 Artikel 114 Absatz 2 Grundgesetz

4 Vgl http: // www.bundesrechnunsghof.de/kurz_d.html; 03.03.00

5 Vgl. Das neue Bundesrechnungshofgesetz; Eickenboom/Heuer; in Die öffentliche Verwaltung; Band 38; 1995; S.997 ff

6 Vgl. Das neue Bundesrechnungshofgesetz; Eickenboom/Heuer; in Die öffentliche Verwaltung; Band 38; 1995; S.997 ff

7 § 5 BRHG

8 § 3 Abs. 3 S. 3 BRHG

9 § 6 BRHG

10 § 5 Abs. 2 BRHG

11 § 6 Abs. 3 S. 1 BRHG

12 Vgl. http: //www.bundesrechnungshof.de/kurz_bwv.html

13 § 20 BRHG

14 § 2 Abs. 2 S. 2 BRHG

15 § 11 BRHG

16 § 12 BRHG

17 Vgl. Der Bundesrechnungshof; Hrsg. Präsidentin des BRH -Pressereferat-; 4. Auflage; 1995

18 § 9 BRHG

19 Vgl. Der Bundesrechnungshof; Hrsg. Präsidentin des BRH -Pressereferat-; 4. Auflage; 1995

20 Siehe Anlagen 1 und 2 „Organisation des BRH“

21 § 97 BHO

22 Die Arbeit der Rechnungshöfe im internationalen Bereich; Zavelberg, Günther; in Die Öffentliche Verwaltung; Band 46; 1993

Final del extracto de 11 páginas

Detalles

Título
Der Bundesrechnungshof
Calificación
1,5
Autor
Año
2001
Páginas
11
No. de catálogo
V104275
ISBN (Ebook)
9783640026289
Tamaño de fichero
389 KB
Idioma
Alemán
Palabras clave
Bundesrechnungshof
Citar trabajo
René Kästner (Autor), 2001, Der Bundesrechnungshof, Múnich, GRIN Verlag, https://www.grin.com/document/104275

Comentarios

  • visitante el 6/4/2003

    Der Bundesrechnungshof.

    Hallo werter Autor,

    ich finde die Arbeit ganz gut, mir fehlten ein paar grafische Darstellungen. Aber ansonsten gutes Infomaterial.
    Eine offene Frage habe ich: An welcher Hochschule wurde die Arbeit verfasst und in welchem Studiengang?

    Über eine Antwort würde ich mich freuen!

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Título: Der Bundesrechnungshof



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